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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 917

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 917 · Bl. 456r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 917

Bl. 456rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

digk achtenn, das aller vnordenung vnnd vnrichtigkeit vorkommenn, alles so weitters von notwendigk im Saltzhanndell, geschehe wurdt2, ordenntlich anngezeigt werde, So setzenn, Ordenenn vnnd wollenn wir dennach, das Inner vnser Stadt Allenndorff im Saltzwerck Bodenn, vnnd der ganntzenn feldtmarck, niemandts Saltz theurer, mit ganntzenn oder halben achteilenn, verkeuffenn soll, denn die Ordenung zulest, Er habe gleich das Saltz mit holtz oder geldt an sich bracht. Wer solchs vbertritt, der soll zur straffe, so viel das saltz werth, bezahlenn, Die Burger aber mugenn eintzelne achteil mit der metz Inn Irenn Heusernn feyl habenn, vnnd mit dem mas verkeuffenn, Wann sies zuuor der Ordenunge gemes ann sich brachtt. Alles Saltz soll nurt mit dem mas verkaufft werdenn Es soll kein Boder mit keinem fuhrmann kaupt1, oder sampt kauft treibenn, Sonndernn alles Saltz soll mit dem mas verkaufft werdenn, Bey bus so viel das saltz geltenn kann.

dig halten, aller Unordnung und Unrichtigkeit vorzubeugen und alles, was weiter Notwendiges im Salzhandel geschieht, ordentlich anzuzeigen, so setzen und ordnen wir demnach und wollen, dass innerhalb unserer Stadt Allendorf, im Salzwerk Sooden und in der ganzen Feldmark niemand Salz teurer verkaufen soll — mit ganzen oder halben Achteln —, als die Ordnung zulässt, gleichviel ob er das Salz mit Holz oder mit Geld erworben hat. Wer das übertritt, soll zur Strafe so viel zahlen, wie das Salz wert ist. Die Bürger aber dürfen einzelne Achtel mit der Metze in ihren Häusern feilhalten und mit dem Maß verkaufen, wenn sie es zuvor der Ordnung gemäß erworben haben.

Alles Salz soll nur mit dem Maß verkauft werden. Kein Boder soll mit einem Fuhrmann Pauschal- oder Sammelkauf treiben, sondern alles Salz soll mit dem Maß verkauft werden, bei Buße in Höhe des Salzwertes.

Unsichere Lesungen

  1. kaupt — Lesung unsicher (Z. 18)
  2. geschehe wurdt — Lesung unsicher (Z. 3)

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