Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 918
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 918 · Bl. 456v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 918
Bl. 456vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Kein Saltzgams1, halb oder ganntz mas soll eintzeln vom Bodernn verkaufft noch verschenckt werdenn, ohnne vorwissenn, bey verlust des Saltzes vnnd vngnediger strafft. Saltzderrenn Das Saltzderrenn, welches fur die Burger in der altenn Ordenung ist zugelassenn gewesenn, dieweil solchs ganntz verdechtigk, hat mehrgedachter vnser Herr Vatter seliger aufgehabenn, vnnd wir wollenns auch darbey wendenn2 vnnd nimmer einbrechenn lassenn, Betler vnnd Siechenleut werdenn bedackt Weil aber die armenn Siechenn leut vnnd bettler dieses fals auch zubedenckenn seindt, So wollenn wir souiel den Bodermeisternn nachgelassenn habenn, das sie einem Iedenn nach Irem gefallenn, durch Gottes willenn, eine halbe oder ganntze hanndtvoll saltzs vom denn gesottenn werck steurenn mugenn, doch sollenn sie solchs nicht thun, es sey dann gemeltenn armenn durch vnsernn Pfarhernn oder Rendtmeister |: wie darunten wiederholet :| erleubt worden vmbhero zugeh.
Kein Salzgams, kein halbes oder ganzes Maß soll vom Boder einzeln verkauft oder verschenkt werden ohne Vorwissen, bei Verlust des Salzes und ungnädiger Strafe.
Salzdörren. Das Salzdörren, das in der alten Ordnung den Bürgern erlaubt war, hat unser oft genannter seliger Herr Vater aufgehoben, weil es ganz verdächtig ist; und wir wollen es dabei belassen und es niemals wieder einreißen lassen.
Bettler und Siechenleute werden bedacht. Weil aber auch die armen Siechenleute und Bettler in diesem Fall zu bedenken sind, so wollen wir den Bodemeistern so viel zugestehen, dass sie einem jeden nach ihrem Belieben um Gottes willen eine halbe oder ganze Handvoll Salz vom gesottenen Werk spenden dürfen. Doch sollen sie das nur tun, wenn den genannten Armen durch unseren Pfarrer oder Rentmeister — wie weiter unten wiederholt — erlaubt worden ist, umherzugehen.
Unsichere Lesungen
- Saltzgams — Lesung unsicher (Z. 1)
- wendenn — Lesung unsicher (Z. 10)