Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 927–936
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 927–936 · Bl. 461r–465v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 927
Bl. 461rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Die Vierdte Buch
nenn, nach rechter art auff denn herdt gesetzt, in hackenn gleich starck vnnd ohnne bruch gehaltenn werden, mit Hornn vnnd belege steinenn, wohl vnderlegt, die gesöde recht anngelegt, gehaltenn, vnnd in allem, was zur Pfannenn vnnd dem gesöde gehört, ohne taddell anngestelt werde, vnnd den Renndtmeister Iederzeit berichtenn, Wer newer Pfannenn Beume vnnd gesöde, dilenn bedurfftigk, die soll er als denn den notturfftigenn zustellenn. Wurde es aber ann Pfannenn Beumenn, Gesöde dielenn manngelnn, solchs soll er in der zeit denn Saltzgreuenn nach vorrath zutrachtenn, eröffnenn, Vnnd wenn die Pfannenn schadehafft vnnd manngelhafft werdenn, soll er vf die schatzwerck selbst achtung nemenn, das Osegeldt2 selbst aufschreibenn lassenn, vnd wo sich die anndernn Schetzer nit vergleichenn konntenn, mit den schmiddenn, der Pfannenbus halber soll er daruber als ein Obmann, bis ann vnser Saltzgreuenn gesatzt sein daruber zuerkennenn, vnnd was er spricht, darbey soll es bleibenn, vnnd also zum bus Register gebracht werdenn.
-nen nach rechter Art auf den Herd gesetzt, in den Haken gleich stark und ohne Bruch gehalten werden, mit Horn- und Belegsteinen wohl unterlegt, die Gesöde recht angelegt und gehalten, und in allem, was zur Pfanne und dem Gesöde gehört, ohne Tadel angestellt werde; und er soll den Rentmeister jederzeit berichten, wer neuer Pfannenbäume und Gesödedielen bedürftig ist, die soll er alsdann den Bedürftigen zustellen. Würde es aber an Pfannenbäumen und Gesödedielen mangeln, soll er solches beizeiten den Salzgrafen eröffnen, damit nach Vorrat getrachtet werde. Und wenn die Pfannen schadhaft und mangelhaft werden, soll er auf die Schatzwerke selbst achtung nehmen, das Osegeld selbst aufschreiben lassen, und wo sich die anderen Schätzer mit den Schmieden der Pfannenbuße halber nicht vergleichen könnten, soll er darüber als Obmann gesetzt sein, bis an unsere Salzgrafen darüber zu erkennen; und was er spricht, dabei soll es bleiben und also zum Bußregister gebracht werden.
Unsichere Lesungen
- hack= — Lesung unsicher (Z. 1) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- Osegeldt — Lesung unsicher (Z. 15)
S. 928
Bl. 461vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Sonnst soll er wochenntlich vnnd Iederzeit, wann vnd wo es vonn nötenn, mit sonndernn vleis vmbhero gehenn, zusehenn, das die pfannenn vnnd gesöde, wie obgemelt, recht gehaltenn werdenn, vnnd wo er mangell befundenn, solchs vnsernn Renndtmeister vnd Beamptenn treulich vermeldenn, vnnd darin niemanndts scheuwenn, Auch vor allenn dingenn darauf gut achtung gebenn, das die meister Ire Pfannenn vnnd gesöde in allem richtenn vnd erhaltenn, das sie drey Hundert werck gewislich Inn einer Iedenn Pfann, bis sie alt wurdet siedenn, Vber das alles soll er auch schuldigk sein benebenn vnsernn Brannen meister, bey allenn Probwercken, so vonn vnsernt wegenn, zusiedenn bestelt werdenn, selbst Personnlich zusein, mit seinem selbst hanndenn zuarbeitenn, dar Iegenn im Iederzeit sein arbeitslohnn soll enndtricht werdenn, Dieweil aber Inns Pfannenn meisters bestellung der newenn Pfannenn vnnd Pfannenbus vnnd annders gedacht, gleichwohl aber nicht ausgetruckt
Sonst soll er wöchentlich und jederzeit, wann und wo es vonnöten ist, mit besonderem Fleiß umhergehen und zusehen, dass die Pfannen und Gesöde, wie oben gemeldet, recht gehalten werden, und wo er Mangel findet, solches unserem Rentmeister und den Beamten treulich vermelden und darin niemanden scheuen; auch vor allen Dingen darauf gut achtung geben, dass die Meister ihre Pfannen und Gesöde in allem so richten und erhalten, dass sie gewisslich dreihundert Werke in einer jeden Pfanne sieden, bis sie alt wird. Über das alles soll er auch schuldig sein, neben unserem Brunnenmeister bei allen Probewerken, die von unsertwegen zu sieden bestellt werden, selbst persönlich zugegen zu sein und mit seinen eigenen Händen zu arbeiten, wogegen ihm jederzeit sein Arbeitslohn entrichtet werden soll. Dieweil aber in des Pfannenmeisters Bestellung der neuen Pfannen, der Pfannenbuße und anderem gedacht, gleichwohl aber nicht ausgedrückt
S. 929
Bl. 462rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
werdt, wie es dann solle gehaltenn werdenn, So wollenn wir das nachuolgendts vnnser meinung hierin genntzlich gelebt werde. Nemblich Pfannenschmiede Es soll ein Ieder Pfannschmidt, Wann ein Pfann alt wurdet, vnnd darinnen die dreij hundert werck, wie vor dieser zeit geordennt, gesottenn wordenn, dieselbigk aus neue geschlagenn Pfann eijsenn, welches vnnser Renndtmeister Ober Saltzwart vnnd Pfannenmeister Ime zu zustellenn sollenn, wiederumb eine neue Pfannenn machenn, vnnd nach gebuer vnnd des Pfannenmeisters beuelch vnnd anngebenn, verfertigenn, Nagell, Kolenn, vnnd macherlohnn auß seinem Kostenn verlegenn, vnnd ausgebenn, Darzu sollenn Im ann neuemm Pfann eijsenn gethann werden, Blech ———————— 56 Bortt ———————— 12. Wann aber ein Pfann nach der hanndt [gestrichen: schadthafftigk1] wurde, vnnd darann gebust muste werdenn, soll er dieselbige bussenn, vnnd gleichergestalt mit Blech,
wird, wie es denn gehalten werden solle, so wollen wir, dass nachfolgend unserer Meinung hierin gänzlich nachgelebt werde.
Pfannenschmiede. Es soll ein jeder Pfannenschmied, wenn eine Pfanne alt wird und darin die dreihundert Werke, wie vor dieser Zeit geordnet, gesotten worden sind, dieselbe aus neu geschlagenem Pfanneneisen, welches unser Rentmeister, Obersalzwart und Pfannenmeister ihm zustellen sollen, wiederum zu einer neuen Pfanne machen und nach Gebühr und des Pfannenmeisters Befehl und Angabe verfertigen, Nägel, Kohlen und Macherlohn aus seinen Kosten verlegen und ausgeben. Dazu sollen ihm an neuem Pfanneneisen gegeben werden: Blech ——— 56, Bort ——— 12. Wenn aber eine Pfanne nach der Hand schadhaft würde und daran gebüßt werden müsste, soll er dieselbe büßen und gleichergestalt mit Blech,
Unsichere Lesungen
- schadthafftigk — gestrichen, Lesung unsicher (Z. 18)
S. 930
Bl. 462vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
nagelnn vnnd anndernn auf seinenn kostenn versehenn vnnd bestellenn, Doch soll im kein Buß ingeschriebenn werdenn noch passirenn, die Pfannenn habe dann ein ganntz Iar zuuor vf dem Herde gestanndenn, Ann wergk gezeug aber, welcher zur arbeit in Bothenn gebraucht werdenn muß, soll er benebenn der neuen Pfannenn, wann die vfgesetzt werdenn, den Bodermeisternn liefernn, auch furters benebenn den Pfannen so lannge sie stehenn erhaltenn — 16 Pfannen hackenn mit Irenn hasspenn — j schlotter schieffkenn1, — j Offenn axt — j Beißhamer2 — j feurhackenn, — j Bort eijsenn, also das ann Ime hierin kein manngell erscheine, Dargegenn Nemblich Iegen das macherlohnn der Pfannenn, dem zeugk zuhalten, vnnd allenn anndernn kostenn, sollenn Iedem Pfannenschmidt, auff ein Iede pfannenn besonnders, durch vnsern Renndtmeister erlegt werdenn — j R. 10 alb. vnnd soll darzu die alte pfannen vor sich annehmen, vnnd seines bestenn gefallenns gebrauchenn, doch das er alwegenn vonn Ieder pfannenn, die neue zuuerbessernn vnnd zubussenn, ein virtel vonn der alten
Nägeln und anderem auf seine Kosten versehen und bestellen; doch soll ihm keine Buße eingeschrieben werden noch passieren, die Pfanne habe denn zuvor ein ganzes Jahr auf dem Herd gestanden. An Werkzeug aber, das zur Arbeit in den Bothen gebraucht werden muss, soll er neben der neuen Pfanne, wenn sie aufgesetzt wird, den Bodermeistern liefern und auch weiterhin neben den Pfannen, solange sie stehen, erhalten: 16 Pfannenhaken mit ihren Haspen, 1 Schlotterschöpfchen, 1 Ofenaxt, 1 Beißhammer, 1 Feuerhaken, 1 Borteisen, so dass an ihm hierin kein Mangel erscheine. Dagegen, nämlich für den Macherlohn der Pfanne, das Zeug zu halten und alle anderen Kosten, sollen jedem Pfannenschmied auf eine jede Pfanne besonders durch unseren Rentmeister erlegt werden 1 Gulden 10 Albus; und er soll dazu die alte Pfanne für sich annehmen und nach seinem besten Gefallen gebrauchen, doch dass er allwegen von jeder Pfanne, um die neue zu verbessern und zu büßen, ein Viertel von der alten
Unsichere Lesungen
- schlotter schieffkenn — Gerätename unsicher (Z. 11)
- Beißhamer — Lesung unsicher (Z. 12)
S. 931
Bl. 463rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Pfannenn soll in vorrath behalttenn, Sonnst [übergeschrieben: soll] die Pfannenn buß mit der zeit, wann sich die zutregt, auff alle Sonntage durch die Scheizer1 anngezeigt, durch den Ober Saltzwar[gestrichen: tt]enn2 eingeschriebenn, vnnd vff keine Pfann abrechnunge geschehen, es seij dann ein neue vfgesatzt, doch soll solche abrechnung in beijsein aller Beamptenn, Wann sie Ire Iarrechnung Ierlich vmb Weijnachten schliessenn wollenn beschehenn, diesem allenn sollenn die Pfannenn schmiede, also beij verlust der Pfannenn genntzlich nachkommenn, Pfannenn fegenn Die Bodermeister aber sollenn wann sie fegenn oder bussenn wollenn, die Pfannenn dermassenn heis machenn, oder erhitzenn, vnnd die schebe mit den fege hammernn, oder offenn extenn abschlagenn, das die pfan dadurch nicht schadenn nehme, Wurde sich aber am einem theil, das wiederspiel befindenn, vnnd solchs der Pfannenn meister annzeigenn, sollenn sie gestrafft werdenn,
Pfanne in Vorrat behalten soll. Sonst soll die Pfannenbuße mit der Zeit, wenn sie sich zuträgt, an allen Sonntagen durch die Schätzer angezeigt und durch den Obersalzwart eingeschrieben werden, und auf keine Pfanne soll eine Abrechnung geschehen, es sei denn eine neue aufgesetzt; doch soll solche Abrechnung im Beisein aller Beamten geschehen, wenn sie ihre Jahresrechnung jährlich um Weihnachten schließen wollen. Diesem allen sollen die Pfannenschmiede also bei Verlust der Pfannen gänzlich nachkommen.
Pfannen fegen. Die Bodermeister aber sollen, wenn sie fegen oder büßen wollen, die Pfannen dermaßen heiß machen oder erhitzen und die Schebe mit den Fegehämmern oder Ofenäxten abschlagen, dass die Pfanne dadurch keinen Schaden nehme. Würde sich aber bei einem Teil das Widerspiel befinden und solches der Pfannenmeister anzeigen, sollen sie gestraft werden,
Unsichere Lesungen
- Scheizer — Lesung unsicher (Z. 3)
- Saltzwar[gestrichen: tt]enn — Korrektur unsicher (Z. 4)
S. 932
Bl. 463vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Zeug so die Bodermeister selbst haltenn vnd zeugenn sollenn. Was weitters ann Werckzeugen zum Siedenn vnd sonnstenn in Bothenn notwenndig vnnd gebraucht wirdt, als da seindt schauffelnn, Schuffenn1, Schepffeimer, Eschenn, Muldenn, Saltzfaße, fegefasse, Kerleffen2, vnnd annders dergleichenn, sollenn die Bodermeister auf Irenn kostenn halttenn, Zeugk so vnnser gnediger Furst selbst will haltenn lassenn. Sonnstenn wollenn wir vor vnns, wie vonn alters herbracht ist, vber das, das wir die Bothe, mit dach, Thuerenn vnnd wenndenn |: wie drundenn ann seinem ort anngezeigt soll werdenn :| zuhaltenn pflegenn, auch die grossenn Kubenn, Sohlentroge, vnnd die Zuebber darfur notturfftiglich in ein Iedes Both durch vnnsernn Sohlnmeister verordenenn, vnnd durch denn Renndtmeister bezahlenn lassenn, Da auch etwa einer einenn nassenn herdt in Bothe hette, also das sich das feur darin nit wohl halten, vnnd
Zeug, das die Bodermeister selbst halten und zeugen sollen. Was weiter an Werkzeugen zum Sieden und sonst in den Bothen notwendig ist und gebraucht wird, als da sind Schaufeln, Schuffen, Schöpfeimer, Eschen, Mulden, Salzfässer, Fegefässer, Kehrlöffel und anderes dergleichen, sollen die Bodermeister auf ihre Kosten halten.
Zeug, das unser gnädiger Fürst selbst will halten lassen. Sonst wollen wir für uns, wie von alters hergebracht ist, über das, dass wir die Bothen mit Dach, Türen und Wänden – wie unten an seinem Ort angezeigt werden soll – zu halten pflegen, auch die großen Kuben, Soletröge und die Zuber dafür notdürftig in ein jedes Both durch unseren Solemeister verordnen und durch den Rentmeister bezahlen lassen. Wenn auch etwa einer einen nassen Herd im Both hätte, so dass sich das Feuer darin nicht wohl halten und
Unsichere Lesungen
- Schuffenn — Gerätename unsicher (Z. 5)
- Kerleffen — Lesung unsicher (Z. 6)
S. 933
Bl. 464rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
annzundenn woltte, Soll vnnser Renndtmeister Ihme durch vnnsernn wegemeister, die Steine vff vnnsernn Kostenn brechenn vnnd zur stette bringenn lassenn, den vnderlege vnnd macherlohnn soll der Renndtmeister auch tragenn, Wie dann auch gleicher gestalt mit den Schwenngeln, Seulenn vnnd Stanngenn zum Schöpffeijmer soll beschehenn, darzu soll vnnser Renndtmeister, das Holtz vonn vnsernn wegenn liefernn lassenn, den Macherlohn sollenn aber die Meister verlegenn, welche sich hierin wiedersetzenn werdenn, soll auch zu gebürlicher straff genommenn werdenn, Schetzer1 vnnd Saltzmesser verrichtung. Vnnd nachdem vor dieser zeit, vnnser Herr vatter Gottseliger gedechtnus, vnnd wir verordennt habenn, dem ganntzenn Saltzhanndell zu gute, auch das desto besser richtigkeit im Saltzmessenn, Saltzverkeuffenn, Pfannen bussenn vnnd dergleichenn notwenndigen stuckenn, gehaltenn werde, das ein vnnd zwanzigk geschworne,
anzünden wollte, soll unser Rentmeister ihm durch unseren Wegemeister die Steine auf unsere Kosten brechen und zur Stelle bringen lassen; den Unterlege- und Macherlohn soll der Rentmeister auch tragen. Wie denn auch gleichergestalt mit den Schwengeln, Säulen und Stangen zum Schöpfeimer geschehen soll; dazu soll unser Rentmeister das Holz von unsertwegen liefern lassen, den Macherlohn sollen aber die Meister verlegen. Welche sich hierin widersetzen werden, sollen auch zu gebührlicher Strafe genommen werden.
Schätzer und Salzmesser Verrichtung. Und nachdem vor dieser Zeit unser Herr Vater gottseligen Gedächtnisses und wir verordnet haben, dem ganzen Salzhandel zugute, auch damit desto bessere Richtigkeit im Salzmessen, Salzverkaufen, Pfannenbüßen und dergleichen notwendigen Stücken gehalten werde, dass einundzwanzig Geschworene,
Unsichere Lesungen
- Schetzer — vgl. Scheizer, Seite 931 (Z. 13)
S. 934
Bl. 464vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
welche mann dieses orts Schetzer vnnd Saltzmesser nennet, in ganntzenn Saltzwercke gehaltenn, vnnd durch vnns bestellet wurdenn, Soll solche verordenung hinfurter bleibenn, vnnd gedachte — 21. Schetzer sollenn schuldigk sein, in den Bothenn daruber sie geordennt seindt, vleissig zuzusehenn, das trockenn saltz, volle maß verkaufft, vnnd die Pfannen buß, ohn mallenn betruegk, auff den Sonntagk fur Offner versamblung anngezeigt, vnnd durch den Obernn Saltzwar[gestrichen: tt]enn, Inns Register gebracht werde, wie dann solchs obenn herab schonn gemeldet wordenn, Vorrats Saltz in Bots. Sonnstenn ausserdem, sollenn sie darauf achtung gebenn, das ein Ieder Bödermeister alwegenn in einer besonnder Thonnenn oder gefesse, gewislich ein achteil saltz im Vorrath stettigs in Bothe habenn, Damit wann vngefehr ein Casus fortuitus, dauonn drobenn im articull meldung geschehenn, sich zutruge, darann etzlicher massenn, vnnd desto besser der schade möcht erholet werdenn, vnnd nicht ebenn vf einsgrosser
welche man dieses Orts Schätzer und Salzmesser nennt, im ganzen Salzwerk gehalten und durch uns bestellt würden, so soll solche Verordnung hinfort bleiben, und die gedachten 21 Schätzer sollen schuldig sein, in den Bothen, über die sie geordnet sind, fleißig zuzusehen, dass trockenes Salz und volles Maß verkauft und die Pfannenbuße ohne allen Betrug am Sonntag vor offener Versammlung angezeigt und durch den Obersalzwart ins Register gebracht werde, wie solches oben herab schon gemeldet worden ist.
Vorratssalz in den Bothen. Sonst außerdem sollen sie darauf achtung geben, dass ein jeder Bodermeister allwegen in einer besonderen Tonne oder einem Gefäß gewisslich ein Achtel Salz im Vorrat stetig im Both habe, damit, wenn ungefähr ein Casus fortuitus, wovon oben im Artikel Meldung geschehen ist, sich zutrüge, daran einigermaßen und desto besser der Schaden erholt werden möchte, und nicht eben auf eines großen
Unsichere Lesungen
- ohn mal=lenn — Lesung unsicher (Z. 7) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 935
Bl. 465rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierde Buch
vnnkostenn, vnnd [übergeschrieben: des] Schatzwercks lauffe, Welch vbermaß wir hiemit beij vnngnediger leib vnnd geldtstraff genntzlich wollenn verbottenn habenn, auch in rechnung drauf vleissig acht nehmenn lassenn, das dieses vnnser gebott gehaltenn, vnnd die vbermaß enndtlich vermitten bleibe, Osegeldt vnnd Pfannennbus. An Osegelde, Wann die Pfannenn ausleufft, vnnd man den Ose gezeugk, als eisenn, Stanngenn Osegerin1, vnnd Ose kessell, gebrauchenn muß, soll keinem mehr als zwenn alb vfs werck passirenn, vnnd hinaus geschriebenn werdenn, wie solchs Sonntaglichenn anngezeigt, vnnd durch den Obernn Saltzwar[gestrichen: tt]enn Inns Register bracht werdenn soll, Arbeiter lohnn. Alle afterknechte vnnd vndersosser2 anndere arbeiter, vnnd sonnst alle einwöner sollenn Irer arbeit vnd geschefft vleissigk warttenn, vnnd Inner Sodenn niemanndts mussigk zugehenn verstattet werdenn, Damit sie aber auch wissenn mögenn, war Ir arbeits=
Unkosten und den Lauf des Schatzwerks. Welches Übermaß wir hiermit bei ungnädiger Leib- und Geldstrafe gänzlich verboten haben wollen, auch in der Rechnung darauf fleißig acht nehmen lassen, dass dieses unser Gebot gehalten und das Übermaß endlich vermieden bleibe.
Osegeld und Pfannenbuße. An Osegeld, wenn die Pfanne ausläuft und man das Osezeug, als Eisen, Stangen, Osegerinne und Osekessel, gebrauchen muss, soll keinem mehr als zwei Albus aufs Werk passieren und hinausgeschrieben werden, wie solches sonntäglich angezeigt und durch den Obersalzwart ins Register gebracht werden soll.
Arbeiterlohn. Alle Afterknechte und Untersassen, andere Arbeiter und sonst alle Einwohner sollen ihrer Arbeit und ihrer Geschäfte fleißig warten, und in Sooden soll niemandem gestattet werden, müßig zu gehen. Damit sie aber auch wissen mögen, was ihr Arbeits-
Unsichere Lesungen
- Osegerin — Gerätename unsicher (Z. 8)
- vndersosser — Lesung unsicher (Z. 15)
S. 936
Bl. 465vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
lohnn, auf Ire arbeit sein solle, So soll ein Ieder Meister der sie arbeitenn lest, vonn einem ganntzenn werck einzugiessenn, vnnd gar mit aller gebuer zu volnbringenn, gebenn, Arbeitet einer aber stuckweis, so gebueret Ime vonn einem werck. Einzugiessenn ———————— Auszubringenn, ———————— Ein machl1 abzustossenn ———————— vonn einer gesode wanndt zumachen ———— vonn einem vor oder hinder offenn ———— vonn einem ganntzenn werck vnder zustossen — Aschenn lanngenn vf ein werck ———————— Ein trogk rein zumachenn ———————— Seltz2 zuwarttenn ———————— Ein pfann Saltz ganntz in maß aufzutragen gibtt der Lademann, ———————— vnnd soll dieses also auf abgesetzte arbeit der gebürliche lohnn sein vnnd bleibenn, Desgleichenn die Herde zumachenn, vnnd Kuebenn zu=
-lohn für ihre Arbeit sein solle, so soll ein jeder Meister, der sie arbeiten lässt, für ein ganzes Werk einzugießen und ganz mit aller Gebühr zu vollbringen, geben. Arbeitet einer aber stückweise, so gebührt ihm von einem Werk: einzugießen ———; auszubringen ———; ein Mahl abzustoßen ———; von einer Gesödewand zu machen ———; von einem Vorder- oder Hinterofen ———; von einem ganzen Werk unterzustoßen ———; Asche zu langen auf ein Werk ———; einen Trog rein zu machen ———; Sülze zu warten ———; eine Pfanne Salz ganz in Maß aufzutragen gibt der Lademann ———. Und dies soll also auf abgesetzte Arbeit der gebührliche Lohn sein und bleiben. Desgleichen die Herde zu machen und Kuben zu
Unsichere Lesungen
- machl — Lesung unsicher (Z. 9)
- Seltz — Lesung unsicher (Z. 15)
- Lohnbeträge fehlen — Zeilen ohne Zahlen, leer (Z. 7) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)