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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 928

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 928 · Bl. 461v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 928

Bl. 461vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Sonnst soll er wochenntlich vnnd Iederzeit, wann vnd wo es vonn nötenn, mit sonndernn vleis vmbhero gehenn, zusehenn, das die pfannenn vnnd gesöde, wie obgemelt, recht gehaltenn werdenn, vnnd wo er mangell befundenn, solchs vnsernn Renndtmeister vnd Beamptenn treulich vermeldenn, vnnd darin niemanndts scheuwenn, Auch vor allenn dingenn darauf gut achtung gebenn, das die meister Ire Pfannenn vnnd gesöde in allem richtenn vnd erhaltenn, das sie drey Hundert werck gewislich Inn einer Iedenn Pfann, bis sie alt wurdet siedenn, Vber das alles soll er auch schuldigk sein benebenn vnsernn Brannen meister, bey allenn Probwercken, so vonn vnsernt wegenn, zusiedenn bestelt werdenn, selbst Personnlich zusein, mit seinem selbst hanndenn zuarbeitenn, dar Iegenn im Iederzeit sein arbeitslohnn soll enndtricht werdenn, Dieweil aber Inns Pfannenn meisters bestellung der newenn Pfannenn vnnd Pfannenbus vnnd annders gedacht, gleichwohl aber nicht ausgetruckt

Sonst soll er wöchentlich und jederzeit, wann und wo es vonnöten ist, mit besonderem Fleiß umhergehen und zusehen, dass die Pfannen und Gesöde, wie oben gemeldet, recht gehalten werden, und wo er Mangel findet, solches unserem Rentmeister und den Beamten treulich vermelden und darin niemanden scheuen; auch vor allen Dingen darauf gut achtung geben, dass die Meister ihre Pfannen und Gesöde in allem so richten und erhalten, dass sie gewisslich dreihundert Werke in einer jeden Pfanne sieden, bis sie alt wird. Über das alles soll er auch schuldig sein, neben unserem Brunnenmeister bei allen Probewerken, die von unsertwegen zu sieden bestellt werden, selbst persönlich zugegen zu sein und mit seinen eigenen Händen zu arbeiten, wogegen ihm jederzeit sein Arbeitslohn entrichtet werden soll. Dieweil aber in des Pfannenmeisters Bestellung der neuen Pfannen, der Pfannenbuße und anderem gedacht, gleichwohl aber nicht ausgedrückt

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