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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 932

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 932 · Bl. 463v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 932

Bl. 463vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Zeug so die Bodermeister selbst haltenn vnd zeugenn sollenn. Was weitters ann Werckzeugen zum Siedenn vnd sonnstenn in Bothenn notwenndig vnnd gebraucht wirdt, als da seindt schauffelnn, Schuffenn1, Schepffeimer, Eschenn, Muldenn, Saltzfaße, fegefasse, Kerleffen2, vnnd annders dergleichenn, sollenn die Bodermeister auf Irenn kostenn halttenn, Zeugk so vnnser gnediger Furst selbst will haltenn lassenn. Sonnstenn wollenn wir vor vnns, wie vonn alters herbracht ist, vber das, das wir die Bothe, mit dach, Thuerenn vnnd wenndenn |: wie drundenn ann seinem ort anngezeigt soll werdenn :| zuhaltenn pflegenn, auch die grossenn Kubenn, Sohlentroge, vnnd die Zuebber darfur notturfftiglich in ein Iedes Both durch vnnsernn Sohlnmeister verordenenn, vnnd durch denn Renndtmeister bezahlenn lassenn, Da auch etwa einer einenn nassenn herdt in Bothe hette, also das sich das feur darin nit wohl halten, vnnd

Zeug, das die Bodermeister selbst halten und zeugen sollen. Was weiter an Werkzeugen zum Sieden und sonst in den Bothen notwendig ist und gebraucht wird, als da sind Schaufeln, Schuffen, Schöpfeimer, Eschen, Mulden, Salzfässer, Fegefässer, Kehrlöffel und anderes dergleichen, sollen die Bodermeister auf ihre Kosten halten.

Zeug, das unser gnädiger Fürst selbst will halten lassen. Sonst wollen wir für uns, wie von alters hergebracht ist, über das, dass wir die Bothen mit Dach, Türen und Wänden – wie unten an seinem Ort angezeigt werden soll – zu halten pflegen, auch die großen Kuben, Soletröge und die Zuber dafür notdürftig in ein jedes Both durch unseren Solemeister verordnen und durch den Rentmeister bezahlen lassen. Wenn auch etwa einer einen nassen Herd im Both hätte, so dass sich das Feuer darin nicht wohl halten und

Unsichere Lesungen

  1. Schuffenn — Gerätename unsicher (Z. 5)
  2. Kerleffen — Lesung unsicher (Z. 6)

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