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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 932–941

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 932–941 · Bl. 463v–468r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 932

Bl. 463vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Zeug so die Bodermeister selbst haltenn vnd zeugenn sollenn. Was weitters ann Werckzeugen zum Siedenn vnd sonnstenn in Bothenn notwenndig vnnd gebraucht wirdt, als da seindt schauffelnn, Schuffenn1, Schepffeimer, Eschenn, Muldenn, Saltzfaße, fegefasse, Kerleffen2, vnnd annders dergleichenn, sollenn die Bodermeister auf Irenn kostenn halttenn, Zeugk so vnnser gnediger Furst selbst will haltenn lassenn. Sonnstenn wollenn wir vor vnns, wie vonn alters herbracht ist, vber das, das wir die Bothe, mit dach, Thuerenn vnnd wenndenn |: wie drundenn ann seinem ort anngezeigt soll werdenn :| zuhaltenn pflegenn, auch die grossenn Kubenn, Sohlentroge, vnnd die Zuebber darfur notturfftiglich in ein Iedes Both durch vnnsernn Sohlnmeister verordenenn, vnnd durch denn Renndtmeister bezahlenn lassenn, Da auch etwa einer einenn nassenn herdt in Bothe hette, also das sich das feur darin nit wohl halten, vnnd

Zeug, das die Bodermeister selbst halten und zeugen sollen. Was weiter an Werkzeugen zum Sieden und sonst in den Bothen notwendig ist und gebraucht wird, als da sind Schaufeln, Schuffen, Schöpfeimer, Eschen, Mulden, Salzfässer, Fegefässer, Kehrlöffel und anderes dergleichen, sollen die Bodermeister auf ihre Kosten halten.

Zeug, das unser gnädiger Fürst selbst will halten lassen. Sonst wollen wir für uns, wie von alters hergebracht ist, über das, dass wir die Bothen mit Dach, Türen und Wänden – wie unten an seinem Ort angezeigt werden soll – zu halten pflegen, auch die großen Kuben, Soletröge und die Zuber dafür notdürftig in ein jedes Both durch unseren Solemeister verordnen und durch den Rentmeister bezahlen lassen. Wenn auch etwa einer einen nassen Herd im Both hätte, so dass sich das Feuer darin nicht wohl halten und

Unsichere Lesungen

  1. Schuffenn — Gerätename unsicher (Z. 5)
  2. Kerleffen — Lesung unsicher (Z. 6)

S. 933

Bl. 464rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

annzundenn woltte, Soll vnnser Renndtmeister Ihme durch vnnsernn wegemeister, die Steine vff vnnsernn Kostenn brechenn vnnd zur stette bringenn lassenn, den vnderlege vnnd macherlohnn soll der Renndtmeister auch tragenn, Wie dann auch gleicher gestalt mit den Schwenngeln, Seulenn vnnd Stanngenn zum Schöpffeijmer soll beschehenn, darzu soll vnnser Renndtmeister, das Holtz vonn vnsernn wegenn liefernn lassenn, den Macherlohn sollenn aber die Meister verlegenn, welche sich hierin wiedersetzenn werdenn, soll auch zu gebürlicher straff genommenn werdenn, Schetzer1 vnnd Saltzmesser verrichtung. Vnnd nachdem vor dieser zeit, vnnser Herr vatter Gottseliger gedechtnus, vnnd wir verordennt habenn, dem ganntzenn Saltzhanndell zu gute, auch das desto besser richtigkeit im Saltzmessenn, Saltzverkeuffenn, Pfannen bussenn vnnd dergleichenn notwenndigen stuckenn, gehaltenn werde, das ein vnnd zwanzigk geschworne,

anzünden wollte, soll unser Rentmeister ihm durch unseren Wegemeister die Steine auf unsere Kosten brechen und zur Stelle bringen lassen; den Unterlege- und Macherlohn soll der Rentmeister auch tragen. Wie denn auch gleichergestalt mit den Schwengeln, Säulen und Stangen zum Schöpfeimer geschehen soll; dazu soll unser Rentmeister das Holz von unsertwegen liefern lassen, den Macherlohn sollen aber die Meister verlegen. Welche sich hierin widersetzen werden, sollen auch zu gebührlicher Strafe genommen werden.

Schätzer und Salzmesser Verrichtung. Und nachdem vor dieser Zeit unser Herr Vater gottseligen Gedächtnisses und wir verordnet haben, dem ganzen Salzhandel zugute, auch damit desto bessere Richtigkeit im Salzmessen, Salzverkaufen, Pfannenbüßen und dergleichen notwendigen Stücken gehalten werde, dass einundzwanzig Geschworene,

Unsichere Lesungen

  1. Schetzer — vgl. Scheizer, Seite 931 (Z. 13)

S. 934

Bl. 464vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

welche mann dieses orts Schetzer vnnd Saltzmesser nennet, in ganntzenn Saltzwercke gehaltenn, vnnd durch vnns bestellet wurdenn, Soll solche verordenung hinfurter bleibenn, vnnd gedachte — 21. Schetzer sollenn schuldigk sein, in den Bothenn daruber sie geordennt seindt, vleissig zuzusehenn, das trockenn saltz, volle maß verkaufft, vnnd die Pfannen buß, ohn mallenn betruegk, auff den Sonntagk fur Offner versamblung anngezeigt, vnnd durch den Obernn Saltzwar[gestrichen: tt]enn, Inns Register gebracht werde, wie dann solchs obenn herab schonn gemeldet wordenn, Vorrats Saltz in Bots. Sonnstenn ausserdem, sollenn sie darauf achtung gebenn, das ein Ieder Bödermeister alwegenn in einer besonnder Thonnenn oder gefesse, gewislich ein achteil saltz im Vorrath stettigs in Bothe habenn, Damit wann vngefehr ein Casus fortuitus, dauonn drobenn im articull meldung geschehenn, sich zutruge, darann etzlicher massenn, vnnd desto besser der schade möcht erholet werdenn, vnnd nicht ebenn vf einsgrosser

welche man dieses Orts Schätzer und Salzmesser nennt, im ganzen Salzwerk gehalten und durch uns bestellt würden, so soll solche Verordnung hinfort bleiben, und die gedachten 21 Schätzer sollen schuldig sein, in den Bothen, über die sie geordnet sind, fleißig zuzusehen, dass trockenes Salz und volles Maß verkauft und die Pfannenbuße ohne allen Betrug am Sonntag vor offener Versammlung angezeigt und durch den Obersalzwart ins Register gebracht werde, wie solches oben herab schon gemeldet worden ist.

Vorratssalz in den Bothen. Sonst außerdem sollen sie darauf achtung geben, dass ein jeder Bodermeister allwegen in einer besonderen Tonne oder einem Gefäß gewisslich ein Achtel Salz im Vorrat stetig im Both habe, damit, wenn ungefähr ein Casus fortuitus, wovon oben im Artikel Meldung geschehen ist, sich zutrüge, daran einigermaßen und desto besser der Schaden erholt werden möchte, und nicht eben auf eines großen

Unsichere Lesungen

  1. ohn mal=lenn — Lesung unsicher (Z. 7) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 935

Bl. 465rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierde Buch

1

vnnkostenn, vnnd [übergeschrieben: des] Schatzwercks lauffe, Welch vbermaß wir hiemit beij vnngnediger leib vnnd geldtstraff genntzlich wollenn verbottenn habenn, auch in rechnung drauf vleissig acht nehmenn lassenn, das dieses vnnser gebott gehaltenn, vnnd die vbermaß enndtlich vermitten bleibe, Osegeldt vnnd Pfannennbus. An Osegelde, Wann die Pfannenn ausleufft, vnnd man den Ose gezeugk, als eisenn, Stanngenn Osegerin1, vnnd Ose kessell, gebrauchenn muß, soll keinem mehr als zwenn alb vfs werck passirenn, vnnd hinaus geschriebenn werdenn, wie solchs Sonntaglichenn anngezeigt, vnnd durch den Obernn Saltzwar[gestrichen: tt]enn Inns Register bracht werdenn soll, Arbeiter lohnn. Alle afterknechte vnnd vndersosser2 anndere arbeiter, vnnd sonnst alle einwöner sollenn Irer arbeit vnd geschefft vleissigk warttenn, vnnd Inner Sodenn niemanndts mussigk zugehenn verstattet werdenn, Damit sie aber auch wissenn mögenn, war Ir arbeits=

Unkosten und den Lauf des Schatzwerks. Welches Übermaß wir hiermit bei ungnädiger Leib- und Geldstrafe gänzlich verboten haben wollen, auch in der Rechnung darauf fleißig acht nehmen lassen, dass dieses unser Gebot gehalten und das Übermaß endlich vermieden bleibe.

Osegeld und Pfannenbuße. An Osegeld, wenn die Pfanne ausläuft und man das Osezeug, als Eisen, Stangen, Osegerinne und Osekessel, gebrauchen muss, soll keinem mehr als zwei Albus aufs Werk passieren und hinausgeschrieben werden, wie solches sonntäglich angezeigt und durch den Obersalzwart ins Register gebracht werden soll.

Arbeiterlohn. Alle Afterknechte und Untersassen, andere Arbeiter und sonst alle Einwohner sollen ihrer Arbeit und ihrer Geschäfte fleißig warten, und in Sooden soll niemandem gestattet werden, müßig zu gehen. Damit sie aber auch wissen mögen, was ihr Arbeits-

Unsichere Lesungen

  1. Osegerin — Gerätename unsicher (Z. 8)
  2. vndersosser — Lesung unsicher (Z. 15)

S. 936

Bl. 465vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

lohnn, auf Ire arbeit sein solle, So soll ein Ieder Meister der sie arbeitenn lest, vonn einem ganntzenn werck einzugiessenn, vnnd gar mit aller gebuer zu volnbringenn, gebenn, Arbeitet einer aber stuckweis, so gebueret Ime vonn einem werck. Einzugiessenn ———————— Auszubringenn, ———————— Ein machl1 abzustossenn ———————— vonn einer gesode wanndt zumachen ———— vonn einem vor oder hinder offenn ———— vonn einem ganntzenn werck vnder zustossen — Aschenn lanngenn vf ein werck ———————— Ein trogk rein zumachenn ———————— Seltz2 zuwarttenn ———————— Ein pfann Saltz ganntz in maß aufzutragen gibtt der Lademann, ———————— vnnd soll dieses also auf abgesetzte arbeit der gebürliche lohnn sein vnnd bleibenn, Desgleichenn die Herde zumachenn, vnnd Kuebenn zu=

-lohn für ihre Arbeit sein solle, so soll ein jeder Meister, der sie arbeiten lässt, für ein ganzes Werk einzugießen und ganz mit aller Gebühr zu vollbringen, geben. Arbeitet einer aber stückweise, so gebührt ihm von einem Werk: einzugießen ———; auszubringen ———; ein Mahl abzustoßen ———; von einer Gesödewand zu machen ———; von einem Vorder- oder Hinterofen ———; von einem ganzen Werk unterzustoßen ———; Asche zu langen auf ein Werk ———; einen Trog rein zu machen ———; Sülze zu warten ———; eine Pfanne Salz ganz in Maß aufzutragen gibt der Lademann ———. Und dies soll also auf abgesetzte Arbeit der gebührliche Lohn sein und bleiben. Desgleichen die Herde zu machen und Kuben zu

Unsichere Lesungen

  1. machl — Lesung unsicher (Z. 9)
  2. Seltz — Lesung unsicher (Z. 15)
  3. Lohnbeträge fehlen — Zeilen ohne Zahlen, leer (Z. 7) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 937

Bl. 466rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

reinigenn, dieweil dasselbige vngleich ist, so stehet den Meisternn freij, wie sie sich mit dem gesinde darumb vergleichenn, Es ist auch ein alter brauch welcher bleibenn soll, da ein afterknecht Iemanndt schuldigk, hat mann Ime die arbeit durch den Renndtmeister zuuerbietenn, vnnd darf derselbigenn sich nit gebrauchenn, er habe dann seinen gleubiger zufriedenn gestalt, Fahrwergk. Nach dem sich auch in siedenn viel vnreinigkeit, welche mann, Sanndt vnnd schebe pflegt zunennenn, vnnd Ie vfs vierdte oder funfte werck ausgefegt pflegt zuwerdenn, zutregt, so sollenn in allenn Bothenn die Meister mit vleis bestellenn, das ihr gesinde, dieselbigenn ausserm Saltzwergk, wohin sie durch vnsernn Gerichtsknecht gewiesenn werdenn, vnnd sonnstenn beij straff eines ortts thalers, nirgennts annders hin Iederzeit tragen, Dagegenn soll Ihnenn der Renndtmeister vonn vnserent wegenn, Ierlich vff Mathei tage — acht alb. eij=

reinigen, dieweil dasselbe ungleich ist, so steht es den Meistern frei, wie sie sich mit dem Gesinde darum vergleichen. Es ist auch ein alter Brauch, welcher bleiben soll: Wenn ein Afterknecht jemandem schuldig ist, hat man ihm die Arbeit durch den Rentmeister zu verbieten, und er darf sich derselben nicht gebrauchen, er habe denn seinen Gläubiger zufriedengestellt.

Fahrwerk. Nachdem sich auch im Sieden viel Unreinigkeit zuträgt, welche man Sand und Schebe zu nennen pflegt und die je auf das vierte oder fünfte Werk ausgefegt zu werden pflegt, so sollen in allen Bothen die Meister mit Fleiß bestellen, dass ihr Gesinde dieselbe jederzeit außerhalb des Salzwerks dorthin trage, wohin sie durch unseren Gerichtsknecht gewiesen werden, und sonst, bei Strafe eines Ortstalers, nirgends anders hin. Dagegen soll ihnen der Rentmeister von unsertwegen jährlich auf Matthäi Tag acht Albus ei-

S. 938

Bl. 466vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

nem Iedenn Meister auff sein Bodt verlegenn vnnd verrechenn, Rueß vnnd Bluet tauschenn Was die Böder ann Rueß vnnd Bluet vnder der hanndt zum Sochenn1, Saltzfegenn, vnnd Pfannenn bestreichenn bedurffenn, mögenn sie vor Saltz tauschenn, doch das zuuor in ein vnnd ausganng, den Pförtnern Rueß, Bluet, vnnd Saltz gezeigt werde, Damit nit Heimblich finanntz mit vnterlauff, beij straff — j thalers. Vonn einem Pfannentuch zuwaschenn, mag auch ein Meister ein ganntz saltzes ausgebenn, oder — 9 Heller daruor, soll Ime zugelassenn vnnd erleubt sein, Saltzprobenn Wir achtenn auch fur hochnötigk, vnnd dasselbige vmb vieler beweglichenn vhrsachenn willenn, das Ierlich etliche Probwerck gesottenn werdenn, darzu haben wir nachuolgende Terminos welche also vnuerenndert stets gehaltenn, vnnd nachuolgennder massenn bestelt, vnnd ausgefurt werdenn sollenn,

-nem jeden Meister auf sein Both verlegen und verrechnen.

Ruß und Blut tauschen. Was die Boder an Ruß und Blut unter der Hand zum Sochen, Salzfegen und Pfannenbestreichen bedürfen, mögen sie für Salz tauschen, doch dass zuvor bei Ein- und Ausgang den Pförtnern Ruß, Blut und Salz gezeigt werde, damit nicht heimlich Finanz mit unterlaufe, bei Strafe von 1 Taler. Für ein Pfannentuch zu waschen mag ein Meister auch ein ganzes Salz ausgeben oder 9 Heller dafür; das soll ihm zugelassen und erlaubt sein.

Salzproben. Wir achten es auch für hochnötig, und dasselbe um vieler beweglicher Ursachen willen, dass jährlich etliche Probewerke gesotten werden; dazu haben wir nachfolgende Termine, welche also unverändert stets gehalten und nachfolgendermaßen bestellt und ausgeführt werden sollen,

Unsichere Lesungen

  1. Sochenn — Lesung unsicher (Z. 5)

S. 939

Bl. 467rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Vnnd sollenn vnnsere Beamptenn durch einenn sonnderlichenn darzu geschwornenn, die Probwercke Iedesmahl in einer gemeinenn grossenn Pfannenn, die da ganntz vnnd nit löcherig ist furnehmenn, vnnd zehen geeichter fuder, Roher vngekeisster1 Sohlenn absiedenn, vnnd eigenntlich vfzeichenn, Wieuiele scheidtholtz vnnd wellenn, sie zu solchenn Probwerck brauchenn, vnnd wieuiel truckenes Saltz dasselbige wercke gibt, messenn lassenn, Desgleichenn sollenn sie auch die vbergebliebene zundtsohlenn, Wann das Saltz ausgefangenn, in einer sonndern kleinenn Pfannenn, oder wie sie das sonnstenn auffs beste zuwegenn bringenn konnenn, absiedenn, vnnd was dieselbige ann saltz gibet, gleicher gestalt messenn lassenn, vnnd vns als baldt daruonn einenn klarenn vnderschiedtlichenn bericht thun, Damit wir also sehenn mugenn, was solche zehenn geeichter fuder Roher vngekeisster Sohlenn ann Saltz Iederzeit gibtt, vnnd was darauff ann Holtz vnnd wellenn gehett Solcher Probwercke sollenn Jährlichs Funffe. Nemblich Circa principium Octobris, das anndermahl

Und unsere Beamten sollen durch einen besonderen, dazu Geschworenen die Probewerke jedes Mal in einer gemeinen großen Pfanne, die ganz und nicht löcherig ist, vornehmen und zehn geeichte Fuder roher, ungekeißter Sole absieden und eigentlich aufzeichnen, wie viel Scheitholz und Wellen sie zu solchem Probewerk brauchen, und messen lassen, wie viel trockenes Salz dasselbe Werk gibt. Desgleichen sollen sie auch die übriggebliebene Zündsole, wenn das Salz ausgefangen ist, in einer besonderen kleinen Pfanne, oder wie sie das sonst aufs beste zuwege bringen können, absieden, und was dieselbe an Salz gibt, gleichergestalt messen lassen und uns alsbald davon einen klaren, unterschiedlichen Bericht tun, damit wir also sehen mögen, was solche zehn geeichten Fuder roher, ungekeißter Sole an Salz jederzeit geben, und was darauf an Holz und Wellen geht.

Solcher Probewerke sollen jährlich fünf sein. Nämlich circa principium Octobris, das andere Mal

Unsichere Lesungen

  1. vngekeisster — Lesung unsicher (Z. 5)
  2. zundtsoh=lenn — Lesung unsicher (Z. 10) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 940

Bl. 467vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

vmb den 10 Decembris, Das drittemahl Aequinoctium vernale, das vierdte Circa Calendas Maij, vnnd das funffte Circa principium Julij furgenommen werdenn vnnd was vnnsere Beamptenn Iederzeit befindenn, daruonn sollenn sie vns klarenn bericht thun, vnd die Proba Inns Probierbuch ordenntlich vnnd vleissigk aufschreibenn, Der Brunnenn vnnd Pfannenmeister aber sollenn stetigs beij den Probwergk sein vnnd bleibenn, vnnd zusehenn, das die aller dinge recht verwaltet werdenn, Dargegenn soll mann Inenn Ir tage lohnn enntrichten, Doch sollenn auch vnnser Ober Beamptenn, welche zur stette sein, auch vnnder der hanndt nit ab vnd zugehenn, vnnd soll auch der Renndtmeister allenn vnkostenn verlegenn, vnnd dargegenn das geldt aus dem verkaufftenn Saltz wieder einnehmenn. Klein Probwergk. Die kleinenn Probwergk sollenn offtmahls durch vnsere Beamptenn anngestelt werdenn, vnnd was sich aus allenn vnnd Iedenn klein vnnd grossenn Probwercken

um den 10. Dezember, das dritte Mal Aequinoctium vernale, das vierte circa Calendas Maii, und das fünfte circa principium Julii vorgenommen werden. Und was unsere Beamten jederzeit befinden, davon sollen sie uns klaren Bericht tun und die Probe ins Probierbuch ordentlich und fleißig aufschreiben. Der Brunnen- und der Pfannenmeister aber sollen stetig bei dem Probewerk sein und bleiben und zusehen, dass alle Dinge recht verwaltet werden; dagegen soll man ihnen ihren Tagelohn entrichten. Doch sollen auch unsere Oberbeamten, welche zur Stelle sind, auch unter der Hand nicht ab- und zugehen; und der Rentmeister soll auch alle Unkosten verlegen und dagegen das Geld aus dem verkauften Salz wieder einnehmen.

Kleine Probewerke. Die kleinen Probewerke sollen oftmals durch unsere Beamten angestellt werden, und was sich aus allen und jeden kleinen und großen Probewerken

S. 941

Bl. 468rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

befindenn, soll vleissig vfgemerckt, vnnd in ein Buch gebracht werdenn, das Iar Monat vnnd tagk, auch der Personen so darbeij gewesenn, vnnd mit vnderschreibenn, Iedes namhafftig eingeschriebenn werdenn, auf das wann wir es vnnser gelegenheit nach erfordernn, vns Iederzeit klarer bericht, vonn dem allenn beschehenn muge, Zoll, Schatz, vnnd Wegegeldt. Zoll, Schatz, vnnd wegegeldt, soll vonn menniglichen gegebenn werdenn, vnnd niemanndts mit saltz aus dem Saltzwerck fahrenn, er habe dann zuuor, sein zoll zeich[?]1 beij dem Zolnner gelost, welche er ferner ann den Thorenn soll liefernn, Wer Zols Befreijet. Doch solnn hierin ausgenommenn sein Erstlich wir, vnnsere freundtliche liebe brueder, Furstenn, Grauenn, Herrnn, Prelatenn vnnd Hospital, welche alle des obgedachtenn Zoll, Schatz vnnd wegegelts sollenn gefreijet sein, doch sollenn sie beim Zolner durch Ire diener, beij wem sie geladen, anzeig vnd bericht thun lassen,

befindet, soll fleißig aufgemerkt und in ein Buch gebracht werden; Jahr, Monat und Tag, auch die Personen, die dabei gewesen sind und mit unterschreiben, sollen jede namhaftig eingeschrieben werden, auf dass, wenn wir es unserer Gelegenheit nach erfordern, uns jederzeit klarer Bericht von dem allen geschehen möge.

Zoll, Schatz und Wegegeld. Zoll, Schatz und Wegegeld soll von jedermann gegeben werden, und niemand soll mit Salz aus dem Salzwerk fahren, er habe denn zuvor sein Zollzeichen bei dem Zöllner gelöst, welches er weiter an den Toren abliefern soll.

Wer vom Zoll befreit ist. Doch sollen hierin ausgenommen sein erstlich wir, unsere freundlichen lieben Brüder, Fürsten, Grafen, Herren, Prälaten und Hospitäler, welche alle des obgedachten Zolls, Schatzes und Wegegeldes befreit sein sollen; doch sollen sie beim Zöllner durch ihre Diener Anzeige und Bericht tun lassen, bei wem sie geladen haben.

Unsichere Lesungen

  1. zoll zeich[?] — Wortende überschrieben, evtl. zeichenn (Z. 11)

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