Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 933
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 933 · Bl. 464r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 933
Bl. 464rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
annzundenn woltte, Soll vnnser Renndtmeister Ihme durch vnnsernn wegemeister, die Steine vff vnnsernn Kostenn brechenn vnnd zur stette bringenn lassenn, den vnderlege vnnd macherlohnn soll der Renndtmeister auch tragenn, Wie dann auch gleicher gestalt mit den Schwenngeln, Seulenn vnnd Stanngenn zum Schöpffeijmer soll beschehenn, darzu soll vnnser Renndtmeister, das Holtz vonn vnsernn wegenn liefernn lassenn, den Macherlohn sollenn aber die Meister verlegenn, welche sich hierin wiedersetzenn werdenn, soll auch zu gebürlicher straff genommenn werdenn, Schetzer1 vnnd Saltzmesser verrichtung. Vnnd nachdem vor dieser zeit, vnnser Herr vatter Gottseliger gedechtnus, vnnd wir verordennt habenn, dem ganntzenn Saltzhanndell zu gute, auch das desto besser richtigkeit im Saltzmessenn, Saltzverkeuffenn, Pfannen bussenn vnnd dergleichenn notwenndigen stuckenn, gehaltenn werde, das ein vnnd zwanzigk geschworne,
anzünden wollte, soll unser Rentmeister ihm durch unseren Wegemeister die Steine auf unsere Kosten brechen und zur Stelle bringen lassen; den Unterlege- und Macherlohn soll der Rentmeister auch tragen. Wie denn auch gleichergestalt mit den Schwengeln, Säulen und Stangen zum Schöpfeimer geschehen soll; dazu soll unser Rentmeister das Holz von unsertwegen liefern lassen, den Macherlohn sollen aber die Meister verlegen. Welche sich hierin widersetzen werden, sollen auch zu gebührlicher Strafe genommen werden.
Schätzer und Salzmesser Verrichtung. Und nachdem vor dieser Zeit unser Herr Vater gottseligen Gedächtnisses und wir verordnet haben, dem ganzen Salzhandel zugute, auch damit desto bessere Richtigkeit im Salzmessen, Salzverkaufen, Pfannenbüßen und dergleichen notwendigen Stücken gehalten werde, dass einundzwanzig Geschworene,
Unsichere Lesungen
- Schetzer — vgl. Scheizer, Seite 931 (Z. 13)