Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 934
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 934 · Bl. 464v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 934
Bl. 464vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
welche mann dieses orts Schetzer vnnd Saltzmesser nennet, in ganntzenn Saltzwercke gehaltenn, vnnd durch vnns bestellet wurdenn, Soll solche verordenung hinfurter bleibenn, vnnd gedachte — 21. Schetzer sollenn schuldigk sein, in den Bothenn daruber sie geordennt seindt, vleissig zuzusehenn, das trockenn saltz, volle maß verkaufft, vnnd die Pfannen buß, ohn mallenn betruegk, auff den Sonntagk fur Offner versamblung anngezeigt, vnnd durch den Obernn Saltzwar[gestrichen: tt]enn, Inns Register gebracht werde, wie dann solchs obenn herab schonn gemeldet wordenn, Vorrats Saltz in Bots. Sonnstenn ausserdem, sollenn sie darauf achtung gebenn, das ein Ieder Bödermeister alwegenn in einer besonnder Thonnenn oder gefesse, gewislich ein achteil saltz im Vorrath stettigs in Bothe habenn, Damit wann vngefehr ein Casus fortuitus, dauonn drobenn im articull meldung geschehenn, sich zutruge, darann etzlicher massenn, vnnd desto besser der schade möcht erholet werdenn, vnnd nicht ebenn vf einsgrosser
welche man dieses Orts Schätzer und Salzmesser nennt, im ganzen Salzwerk gehalten und durch uns bestellt würden, so soll solche Verordnung hinfort bleiben, und die gedachten 21 Schätzer sollen schuldig sein, in den Bothen, über die sie geordnet sind, fleißig zuzusehen, dass trockenes Salz und volles Maß verkauft und die Pfannenbuße ohne allen Betrug am Sonntag vor offener Versammlung angezeigt und durch den Obersalzwart ins Register gebracht werde, wie solches oben herab schon gemeldet worden ist.
Vorratssalz in den Bothen. Sonst außerdem sollen sie darauf achtung geben, dass ein jeder Bodermeister allwegen in einer besonderen Tonne oder einem Gefäß gewisslich ein Achtel Salz im Vorrat stetig im Both habe, damit, wenn ungefähr ein Casus fortuitus, wovon oben im Artikel Meldung geschehen ist, sich zutrüge, daran einigermaßen und desto besser der Schaden erholt werden möchte, und nicht eben auf eines großen
Unsichere Lesungen
- ohn mal=lenn — Lesung unsicher (Z. 7) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)