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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 937

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 937 · Bl. 466r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 937

Bl. 466rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

reinigenn, dieweil dasselbige vngleich ist, so stehet den Meisternn freij, wie sie sich mit dem gesinde darumb vergleichenn, Es ist auch ein alter brauch welcher bleibenn soll, da ein afterknecht Iemanndt schuldigk, hat mann Ime die arbeit durch den Renndtmeister zuuerbietenn, vnnd darf derselbigenn sich nit gebrauchenn, er habe dann seinen gleubiger zufriedenn gestalt, Fahrwergk. Nach dem sich auch in siedenn viel vnreinigkeit, welche mann, Sanndt vnnd schebe pflegt zunennenn, vnnd Ie vfs vierdte oder funfte werck ausgefegt pflegt zuwerdenn, zutregt, so sollenn in allenn Bothenn die Meister mit vleis bestellenn, das ihr gesinde, dieselbigenn ausserm Saltzwergk, wohin sie durch vnsernn Gerichtsknecht gewiesenn werdenn, vnnd sonnstenn beij straff eines ortts thalers, nirgennts annders hin Iederzeit tragen, Dagegenn soll Ihnenn der Renndtmeister vonn vnserent wegenn, Ierlich vff Mathei tage — acht alb. eij=

reinigen, dieweil dasselbe ungleich ist, so steht es den Meistern frei, wie sie sich mit dem Gesinde darum vergleichen. Es ist auch ein alter Brauch, welcher bleiben soll: Wenn ein Afterknecht jemandem schuldig ist, hat man ihm die Arbeit durch den Rentmeister zu verbieten, und er darf sich derselben nicht gebrauchen, er habe denn seinen Gläubiger zufriedengestellt.

Fahrwerk. Nachdem sich auch im Sieden viel Unreinigkeit zuträgt, welche man Sand und Schebe zu nennen pflegt und die je auf das vierte oder fünfte Werk ausgefegt zu werden pflegt, so sollen in allen Bothen die Meister mit Fleiß bestellen, dass ihr Gesinde dieselbe jederzeit außerhalb des Salzwerks dorthin trage, wohin sie durch unseren Gerichtsknecht gewiesen werden, und sonst, bei Strafe eines Ortstalers, nirgends anders hin. Dagegen soll ihnen der Rentmeister von unsertwegen jährlich auf Matthäi Tag acht Albus ei-

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