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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 941

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 941 · Bl. 468r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 941

Bl. 468rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

befindenn, soll vleissig vfgemerckt, vnnd in ein Buch gebracht werdenn, das Iar Monat vnnd tagk, auch der Personen so darbeij gewesenn, vnnd mit vnderschreibenn, Iedes namhafftig eingeschriebenn werdenn, auf das wann wir es vnnser gelegenheit nach erfordernn, vns Iederzeit klarer bericht, vonn dem allenn beschehenn muge, Zoll, Schatz, vnnd Wegegeldt. Zoll, Schatz, vnnd wegegeldt, soll vonn menniglichen gegebenn werdenn, vnnd niemanndts mit saltz aus dem Saltzwerck fahrenn, er habe dann zuuor, sein zoll zeich[?]1 beij dem Zolnner gelost, welche er ferner ann den Thorenn soll liefernn, Wer Zols Befreijet. Doch solnn hierin ausgenommenn sein Erstlich wir, vnnsere freundtliche liebe brueder, Furstenn, Grauenn, Herrnn, Prelatenn vnnd Hospital, welche alle des obgedachtenn Zoll, Schatz vnnd wegegelts sollenn gefreijet sein, doch sollenn sie beim Zolner durch Ire diener, beij wem sie geladen, anzeig vnd bericht thun lassen,

befindet, soll fleißig aufgemerkt und in ein Buch gebracht werden; Jahr, Monat und Tag, auch die Personen, die dabei gewesen sind und mit unterschreiben, sollen jede namhaftig eingeschrieben werden, auf dass, wenn wir es unserer Gelegenheit nach erfordern, uns jederzeit klarer Bericht von dem allen geschehen möge.

Zoll, Schatz und Wegegeld. Zoll, Schatz und Wegegeld soll von jedermann gegeben werden, und niemand soll mit Salz aus dem Salzwerk fahren, er habe denn zuvor sein Zollzeichen bei dem Zöllner gelöst, welches er weiter an den Toren abliefern soll.

Wer vom Zoll befreit ist. Doch sollen hierin ausgenommen sein erstlich wir, unsere freundlichen lieben Brüder, Fürsten, Grafen, Herren, Prälaten und Hospitäler, welche alle des obgedachten Zolls, Schatzes und Wegegeldes befreit sein sollen; doch sollen sie beim Zöllner durch ihre Diener Anzeige und Bericht tun lassen, bei wem sie geladen haben.

Unsichere Lesungen

  1. zoll zeich[?] — Wortende überschrieben, evtl. zeichenn (Z. 11)

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