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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 942

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 942 · Bl. 468v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 942

Bl. 468vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Darnach die vom Adell Pfenner, vnnd vnserer Diener bestellungs saltz, welche saltz zun Sodenn bekommen, sollenn des Zols alleine, aber des Schatz vnnd wegegeldts nicht freij sein, Wurde aber einer den Zoll verfarenn, soll wie Lanndtbreuchig darumb gestrafft werden, Es habenn aber die Bodermeister auf Iedes werck von alters — 2 Heller zu besonnderm schatzgeldt erlegt mussenn, dieselbigenn sollenn sie hinfuro auch gebenn, Doch nicht ehe erlegenn, Es seij dann das Iar herumb, so sollenn sie dasselbige in einer Summa vnnserm Zolnern enndtrichtenn, Zolner. Vnnd soll Itztgedachter Zolner vber dis alles klare vnderschiedtliche rechnunge vnnd Register, wie Itzt im brauch ist, haltenn, vnnd Ierlich auf die Saltzrechnung vns vonn Monatenn zu Monaten, oder vnserm Renndtmeister vf diese hierbeij gesetzte postenn, wie er die vonn den Ladegestenn einnimpt liefferung vnnd bezahlung thun, Zoll ———————— wegegeldt ———————— Schatzgeldt, ———————— Schatzgeldt der Soder ————————

Danach die vom Adel, die Pfänner und unserer Diener Bestellungssalz, welche Salz zu Sooden bekommen, sollen des Zolls allein, aber des Schatzes und des Wegegeldes nicht frei sein. Würde aber einer den Zoll verfahren, soll er, wie landbräuchlich, darum gestraft werden. Es haben aber die Bodermeister auf jedes Werk von alters 2 Heller zu besonderem Schatzgeld erlegen müssen; dieselben sollen sie hinfort auch geben, doch nicht eher erlegen, es sei denn das Jahr herum; dann sollen sie dasselbe in einer Summe unserem Zöllner entrichten.

Zöllner. Und der jetztgedachte Zöllner soll über dies alles klare, unterschiedliche Rechnung und Register, wie es jetzt im Brauch ist, halten und jährlich auf die Salzrechnung uns von Monat zu Monat, oder unserem Rentmeister, auf diese hierbei gesetzten Posten, wie er sie von den Ladegästen einnimmt, Lieferung und Bezahlung tun: Zoll ———; Wegegeld ———; Schatzgeld ———; Schatzgeld der Soder ———.

Unsichere Lesungen

  1. Beträge fehlen — Zeilen ohne Zahlen, leer (Z. 20) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

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