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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 942–951

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 942–951 · Bl. 468v–473r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 942

Bl. 468vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Darnach die vom Adell Pfenner, vnnd vnserer Diener bestellungs saltz, welche saltz zun Sodenn bekommen, sollenn des Zols alleine, aber des Schatz vnnd wegegeldts nicht freij sein, Wurde aber einer den Zoll verfarenn, soll wie Lanndtbreuchig darumb gestrafft werden, Es habenn aber die Bodermeister auf Iedes werck von alters — 2 Heller zu besonnderm schatzgeldt erlegt mussenn, dieselbigenn sollenn sie hinfuro auch gebenn, Doch nicht ehe erlegenn, Es seij dann das Iar herumb, so sollenn sie dasselbige in einer Summa vnnserm Zolnern enndtrichtenn, Zolner. Vnnd soll Itztgedachter Zolner vber dis alles klare vnderschiedtliche rechnunge vnnd Register, wie Itzt im brauch ist, haltenn, vnnd Ierlich auf die Saltzrechnung vns vonn Monatenn zu Monaten, oder vnserm Renndtmeister vf diese hierbeij gesetzte postenn, wie er die vonn den Ladegestenn einnimpt liefferung vnnd bezahlung thun, Zoll ———————— wegegeldt ———————— Schatzgeldt, ———————— Schatzgeldt der Soder ————————

Danach die vom Adel, die Pfänner und unserer Diener Bestellungssalz, welche Salz zu Sooden bekommen, sollen des Zolls allein, aber des Schatzes und des Wegegeldes nicht frei sein. Würde aber einer den Zoll verfahren, soll er, wie landbräuchlich, darum gestraft werden. Es haben aber die Bodermeister auf jedes Werk von alters 2 Heller zu besonderem Schatzgeld erlegen müssen; dieselben sollen sie hinfort auch geben, doch nicht eher erlegen, es sei denn das Jahr herum; dann sollen sie dasselbe in einer Summe unserem Zöllner entrichten.

Zöllner. Und der jetztgedachte Zöllner soll über dies alles klare, unterschiedliche Rechnung und Register, wie es jetzt im Brauch ist, halten und jährlich auf die Salzrechnung uns von Monat zu Monat, oder unserem Rentmeister, auf diese hierbei gesetzten Posten, wie er sie von den Ladegästen einnimmt, Lieferung und Bezahlung tun: Zoll ———; Wegegeld ———; Schatzgeld ———; Schatzgeld der Soder ———.

Unsichere Lesungen

  1. Beträge fehlen — Zeilen ohne Zahlen, leer (Z. 20) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 943

Bl. 469rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Vonn allerleij Holtzhanndell. Wir habenn nun ordenntlich anngezeigt, wie wirs in allem, in verwaltung des Bronnenn Regimennts, desgleich auch dem ganntzenn Saltzsiedenn, vnnd was demselbigen annhenngt, nach allenn vmbstenndenn wollenn gentzlich vnnd enndtlich gehaltenn habenn, Weil mann aber nicht kann saltz siedenn, mann habe dan zuuor notwendig holtz, So wollenn wir nun auch, was wir des halb geordnet, vnnd zuhaltenn fur notwendig vnnd nutzlich geschetzt, erklerenn, Geholtz so vnnser Gnediger furst vnnd Herr zum Saltzwergk geordtnet. Vnnd wollenn Erstlich wir vonn vnserent wegenn zum Saltzwergk alle die Geholtz, so vonn Stadt Vacha herab, furters die Werra hinvnter nach Mündenn zu, bis Iegenn Allenndorff, gelegenn seindt, vnnd sonnst alle welde, so vnser seindt, vnnd zum Saltzwerck ohne schadenn gebracht werdenn könnenn, geordennt habenn, wollenn auch allenn müglichenn vleis annlegenn lassen, vnnd gebürlichenn kostenn vnnd bezahlung Iederzeit darauff wenndenn, das wir noch annder mehr geholtz,

Von allerlei Holzhandel. Wir haben nun ordentlich angezeigt, wie wir es in allem, in der Verwaltung des Brunnenregiments, desgleichen auch dem ganzen Salzsieden und was demselben anhängt, nach allen Umständen gänzlich und endlich gehalten haben wollen. Weil man aber nicht Salz sieden kann, man habe denn zuvor das notwendige Holz, so wollen wir nun auch erklären, was wir deshalb geordnet und zu halten für notwendig und nützlich geschätzt haben.

Gehölz, das unser gnädiger Fürst und Herr zum Salzwerk geordnet hat. Und erstlich wollen wir von unsertwegen zum Salzwerk alle die Gehölze, die von der Stadt Vacha herab, weiter die Werra hinunter nach Münden zu, bis gegen Allendorf gelegen sind, und sonst alle Wälder, die unser sind und zum Salzwerk ohne Schaden gebracht werden können, geordnet haben; wollen auch allen möglichen Fleiß anlegen lassen und gebührliche Kosten und Bezahlung jederzeit darauf wenden, dass wir noch andere Gehölze mehr,

S. 944

Bl. 469vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

in gedachter gelegennheit begriffenn, ann vns, vnnserm Saltzwerck zu gut, vonn allenn anngrentzenden mugenn bringenn, Wer auch desfals etwas ausrichtenn vnnd zuwegenn bringenn kann, den wollenn wir in sonndernn gnadenn haltenn, Holtzhawenn Wenn vnnd wie das beschehenn soll. Nach dem auch billich mit fursichtigkeit muß bedacht werdenn, das die geholtz allennthalbenn zu gutem vedelnn1, sonnstenn gelegener zeit, gefellet, vnnd gehawenn werde, vnnd aber hierein ein diuersitet, vnd vngleicheit, nach vnderscheidt der gelegennheitt der gehöltze gehaltenn wirdt. Wollenn wir ann allenn orttenn, da wir scheidtholtz welches geflöst soll werdenn, gehawenn wirdt, das nit eher mit dem fellenn vnnd hawenn anngefangk werde, hiermit verordennt vnnd beuohlenn haben dann wann Walpurgis tagk herumb, vnnd wann der safft noch frisch im holtz, vnnd das holtz leicht werdenn kann, denn ob schonn die erfahrung gibt, das wenn da gehöltze im safft gehawenn

in gedachter Gelegenheit begriffen, an uns, unserem Salzwerk zugute, von allen Angrenzenden bringen mögen. Wer auch desfalls etwas ausrichten und zuwege bringen kann, den wollen wir in besonderen Gnaden halten.

Holzhauen, wann und wie das geschehen soll. Nachdem auch billig mit Vorsichtigkeit bedacht werden muss, dass die Gehölze allenthalben zu gutem Wadel und sonst zu gelegener Zeit gefällt und gehauen werden, und aber hierin eine Diversität und Ungleichheit nach Unterschied der Gelegenheit der Gehölze gehalten wird, so wollen wir an allen Orten, wo Scheitholz, welches geflößt werden soll, gehauen wird, hiermit verordnet und befohlen haben, dass mit dem Fällen und Hauen nicht eher angefangen werde als um Walpurgistag herum, wenn der Saft noch frisch im Holz ist und das Holz leicht werden kann; denn obschon die Erfahrung gibt, dass, wenn die Gehölze im Saft gehauen

Unsichere Lesungen

  1. vedelnn — Lesung unsicher (Z. 10)

S. 945

Bl. 470rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

wirdt, solch nicht als baldt widerumb anschlecht, vnd Sommerladenn ausscheust, So mussenn doch wir hierin darauf sehenn, das die gehauene scheide auf dem wasser mögenn vortfliessenn vnnd nit zu grunde gehenn, Was aber zu schiff herauß kompt, solches soll zeitlich im Frueling, wenn noch kein safft im holtz ist, gefellett vnnd gehauenn werdenn, Damit desto eher die Sommerladenn wieder anschlagenn vnnd aufkommenn mugenn, Den zirck darin Jerlich gehauenn werdenn soll, sollen vnsere Saltzgreuenn, einer oder zwene, benebenn den Beamptenn vnnd furstern, Jedes Jars Jerlich zeitlich im Frueling, vnnd etliche wochenn fur der hauung bereiten vnnd besichtigenn, vnnd einenn gewissenn annschlagk machenn, welchenn sie vnns furters schrifftlichenn zustellenn, vnnder Irenn Subscription, vnnd vnnser Resolution darauf erwarttenn, Wann wir vns erkleret habenn, sollenn sie also baldt, das zu hauenn anngefanngenn werde, verordenenn, vnnd soll furters nach viel mehrgedachtes vnnsers herrnn vatters seligen gedechtnus, hieruber vfgerichtenn Ordenung, die vom

werden, solches nicht alsbald wiederum anschlägt und Sommerladen ausschießt, so müssen wir doch hierin darauf sehen, dass die gehauenen Scheite auf dem Wasser fortfließen mögen und nicht zugrunde gehen. Was aber zu Schiff herauskommt, solches soll zeitig im Frühling, wenn noch kein Saft im Holz ist, gefällt und gehauen werden, damit die Sommerladen desto eher wieder anschlagen und aufkommen mögen. Den Zirk, in dem jährlich gehauen werden soll, sollen unsere Salzgrafen, einer oder zwei, neben den Beamten und Förstern jedes Jahr zeitig im Frühling und etliche Wochen vor der Hauung bereiten und besichtigen und einen gewissen Anschlag machen, welchen sie uns weiter schriftlich unter ihrer Subskription zustellen und unsere Resolution darauf erwarten. Wenn wir uns erklärt haben, sollen sie alsbald verordnen, dass zu hauen angefangen werde, und es soll weiter nach der Ordnung, die unser vielmehr gedachter Herr Vater seligen Gedächtnisses hierüber aufgerichtet hat und die von

S. 946

Bl. 470vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

worttenn zu worttenn hernach volgtt, gehauen vnd gelieffert werdenn, Holtzliefferung im Walde vnndam Wasser. Wir wollenn das alle vnnsere vnnderthanenn vnd anndere, so zu vnnserm Saltzwerck Holtz hauenn vnnd annfuhrenn, Jedes mahl gutlich bezahlet, vnnd vnns auch darJegenn volkommene mas, ann Hohe, weitte vnnd lennge, nach dem mas so vnnsernn Beamptenn Jedes orts zugestelt ist, gelieffert werde, darzu wir dann vnnsere besonndere Holtzmesser verordenet, welche hierauf mit vleis sehenn sollenn, So aber Jemanndts nit volle mas liefferenn, vnnd im hauenn legenn vnnd annfuhrenn vnfleißigk befundenn wurde, dem soll souiel ann seiner geliefferten Summa abgeschlagenn werdenn, das das rechtte proportionirte Klaffter mas fur voll gelieffertt, vnnd erfullet werde, vnnd welche sich darwieder setzenn, die sollenn in geldt, holtz oder leibstraff, nach billich erkenndtnus, vnnser Beambten Jedes orts vnns zu abtrage verfallenn sein, vnd soll

Wort zu Wort hernach folgt, gehauen und geliefert werden.

Holzlieferung im Walde und am Wasser. Wir wollen, dass alle unsere Untertanen und andere, die zu unserem Salzwerk Holz hauen und anfahren, jedes Mal gütlich bezahlt werden und uns auch dagegen vollkommenes Maß an Höhe, Weite und Länge, nach dem Maß, das unseren Beamten jedes Orts zugestellt ist, geliefert werde; dazu haben wir dann unsere besonderen Holzmesser verordnet, welche hierauf mit Fleiß sehen sollen. Wenn aber jemand nicht volles Maß liefert und im Hauen, Legen und Anfahren unfleißig befunden würde, dem soll so viel an seiner gelieferten Summe abgeschlagen werden, dass das rechte proportionierte Klaftermaß für voll geliefert und erfüllt werde; und welche sich dawider setzen, die sollen in Geld-, Holz- oder Leibstrafe, nach billigem Erkenntnis unserer Beamten jedes Orts, uns zum Abtrag verfallen sein, und

S. 947

Bl. 471rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

die geldt oder Holtzstraffe Jedes Jars in der Holtzrechnung vnns verrechnet werdenn, Da sich das rechte Klaffter mas genntzlichenn vnnd voll befundenn wurde, als denn soll als baldt in vnnser darzu verordentenn beysein solchs anngeschnittenn, in ein gemeine Summa zusammenn geschriebenn, vnd wie obenn gemelt, bezahlet werdenn, Doch das ohnn vnnsernn vorwissenn, in Holtzhauenn vnd fuhrlohnn kein steigerung geschehe, bey derselbigenn bezalunge sollenn alle finantz zuuerhutenn, vnnsere furster vnnd Heimburger Jedes orts sein, Welche denn die Kerbe Irer nachbauernn nach der bezahlung zu sich nehmenn, vnnd bis vf die vberliefferung am wasser verwarlich haltenn sollenn, vnnd als denn den vfnehmernn der vberliefferung zustellenn, Damit also vnnsere Beamptenn vnnd vnnderthanenn Kerbe Jegenn einannder abgezahlt, vnnser diener quittirt, vnnd die vnnderthanenn volkomlich bezalet vnnd klaglos gemacht sein, Doch soll souiel muglich der zerunge halber laut der Ordnung mas gehaltenn werdenn,

die Geld- oder Holzstrafe soll jedes Jahr in der Holzrechnung uns verrechnet werden. Wenn sich das rechte Klaftermaß gänzlich und voll befindet, alsdann soll alsbald im Beisein unserer dazu Verordneten solches angeschnitten, in eine gemeine Summe zusammengeschrieben und, wie oben gemeldet, bezahlt werden; doch dass ohne unser Vorwissen im Holzhauen und Fuhrlohn keine Steigerung geschehe. Bei derselben Bezahlung sollen, um alle Finanz zu verhüten, unsere Förster und Heimbürger jedes Orts zugegen sein, welche dann die Kerben ihrer Nachbarn nach der Bezahlung zu sich nehmen und bis auf die Überlieferung am Wasser verwahrlich halten sollen, und sie alsdann den Aufnehmern der Überlieferung zustellen, damit also unsere Beamten und Untertanen die Kerben gegeneinander abgezählt, unsere Diener quittiert und die Untertanen vollkommen bezahlt und klaglos gemacht seien. Doch soll, so viel möglich, der Zehrung halber laut der Ordnung Maß gehalten werden.

S. 948

Bl. 471vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Mit den frembdenn vnnd auslenndischenn, so scheyde hauenn, ist zu hanndelnn, das sie enndtweder Ihre Heimburger der dorffer darin sie wohnenn mit sich bey der bezahlung vnnd liefferung bringenn, Oder Je zwenntzigk mehr oder weniger einenn glaubwurdigenn ausmachenn, welcher ann derselbigenn stadt disfals sey, Es soll in allem mit vnnd Jegenn die fuhrleut, wie obengemelt gehaltenn werdenn, doch mit der Condition, wo einer oder mehr strafbar befundenn werdenn, das solche straff speciatim Inn die Rechnung gesetzt werde, wie viel einer Jedenn dorffschafft, vnnd einem Jedenn mit nahmenn Jegenn seinem vnfleis zur straff abgezogenn werdenn sey, Wir wollenn auch das alle vnnsere Beamptenn ann Jedem ort hinfurter einem Jedenn ampts dorff vnnd dessenn vnndersassenn sein eigenn ort Holtzes |: doch in einer hauung :| beide im walde vnnd am wasser abmessenn, vnnd zutheilenn, darin sie Ihr Holtz fellenn, hauenn, legenn, annfuhrenn vnnd liefern sollenn, auch darin alle richtige ordenung halttenn,

Mit den Fremden und Ausländischen, die Scheite hauen, ist so zu handeln, dass sie entweder ihre Heimbürger der Dörfer, in denen sie wohnen, mit sich zur Bezahlung und Lieferung bringen, oder dass je zwanzig, mehr oder weniger, einen Glaubwürdigen ausmachen, welcher an derselben Statt diesfalls sei. Es soll in allem mit und gegen die Fuhrleute, wie oben gemeldet, gehalten werden, doch mit der Kondition, wo einer oder mehrere strafbar befunden werden, dass solche Strafe speciatim in die Rechnung gesetzt werde, wie viel einer jeden Dorfschaft und einem jeden mit Namen wegen seines Unfleißes zur Strafe abgezogen worden sei. Wir wollen auch, dass alle unsere Beamten an jedem Ort hinfort einem jeden Amtsdorf und dessen Untersassen seinen eigenen Ort Holzes – doch in einer Hauung – beides im Walde und am Wasser abmessen und zuteilen, darin sie ihr Holz fällen, hauen, legen, anfahren und liefern sollen, auch darin alle richtige Ordnung halten.

S. 949

Bl. 472rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Auch wollenn wir vnnsere vorige Resolutiones des Holtz hauenns, vnnd vbermas halber, das die Klaffter etwas höher im walde zu hauenn, vnnd am wasser zu liefferenn, gehaltenn habenn, also das die Klaffternn im walde der massenn gehauenn, ann das wasser gelegt, vnnd gefurt werdenn, das vnns vnnsere Beamptenn Jedes orts am wasser volkomlich Klaffter mas, sonndernn einigenn abganng liefferenn könnenn, Diese vnnsers herrnn vatters seligenn Ordenung habenn wir aus gnugsamenn bedenckenn nachuolgender massenn erkleret, welches wir gehaltenn habenn wollenn, Erstlich wollenn wir das allemahl beide im walde vnnd auch am wasser, Wann das holtz gelegt, vnnd abgefurt werdenn soll, ein Jeder dorffschafft Ir holtz besonnders lege, vnnd alwege der Grebe, vnnd einer vonn den vorstehernn des dorffs mit darbey sey vnnd zusehenn, das das holtz treulich vnnd recht gelegt werdenn muge, Wann es nun zur liefferung kömpt, soll mann die Klaffternn einer Jedenn dorffschafft abmessenn,

Auch wollen wir unsere vorigen Resolutionen des Holzhauens und des Übermaßes halber, dass die Klafter etwas höher im Walde zu hauen und am Wasser zu liefern sind, gehalten haben, so dass die Klafter im Walde dermaßen gehauen, an das Wasser gelegt und geführt werden, dass uns unsere Beamten jedes Orts am Wasser vollkommenes Klaftermaß ohne einigen Abgang liefern können. Diese Ordnung unseres Herrn Vaters seligen haben wir aus genügsamem Bedenken nachfolgendermaßen erklärt, welches wir gehalten haben wollen: Erstlich wollen wir, dass allemal, beides im Walde und auch am Wasser, wenn das Holz gelegt und abgeführt werden soll, eine jede Dorfschaft ihr Holz besonders lege, und allwege der Grebe und einer von den Vorstehern des Dorfs mit dabei sei und zusehe, dass das Holz treulich und recht gelegt werden möge. Wenn es nun zur Lieferung kommt, soll man die Klafter einer jeden Dorfschaft abmessen

S. 950

Bl. 472vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

vnnd in eine Summa zusammenn rechnenn, Darnach sollenn vnnsere Beamptenn vnnd die Jenigen so solch Holtz werdenn annnehmenn, enndtweder fornn im hauffenn, oder mittenn darin, oder wo es Ihnenn sonnst gefelt, da sie meinetenn da es argwonig vnnd vortheilhafftigk gelegt, Ein Klaffter oder mehr wie sie die bauernn gelegt, im Eisennmas lassenn ausmessenn, Inn beysein des Grebenn vnnd vorsteher obgemelt, vnnd was sie als denn vnnter solchenn Klaffternn befindenn werdenn, das der Bauernn Klaffter zu wenig oder zuuiel gelegt, sollenn sie Ihnen pro rata nach dem eisennmas, die bezahlung des Hauer vnnd fuhrlohnns volgenn lassenn, Als zu ein Exempell, Es hat ein dorffschafft ann einem hauffenn liegenn Hundert Klaffternn, wie sie die vnnderthanenn gelegt, Nun nehme mann aus demselbenn funff Klaffternn, die sonnderlich in stanngenn, vnnd vor — 5 Klafftern gemessenn worden werenn, vnnd befunde sich im Eisenmas nicht mehr, als viere, derowegenn gebuerte sich ann dem gemessenen hauffen, den

und in eine Summe zusammenrechnen. Danach sollen unsere Beamten und diejenigen, die solches Holz annehmen werden, entweder vorn im Haufen oder mitten darin, oder wo es ihnen sonst gefällt, wo sie meinen, dass es argwöhnisch und vorteilhaft gelegt sei, ein Klafter oder mehr, wie sie die Bauern gelegt haben, im Eisenmaß ausmessen lassen, im Beisein des Greben und Vorstehers, wie oben gemeldet; und was sie alsdann unter solchen Klaftern befinden werden, dass der Bauern Klafter zu wenig oder zu viel gelegt sei, danach sollen sie ihnen pro rata nach dem Eisenmaß die Bezahlung des Hauer- und Fuhrlohns folgen lassen. Als zum Exempel: Es hat eine Dorfschaft an einem Haufen hundert Klafter liegen, wie sie die Untertanen gelegt haben. Nun nehme man aus demselben fünf Klafter, die besonders in Stangen und für 5 Klafter gemessen worden wären, und es befände sich im Eisenmaß nicht mehr als vier; deswegen gebührte es sich, an dem gemessenen Haufen den

S. 951

Bl. 473rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

funfftenn theil abzuziehenn, also bleibenn achtzigk Klaffternn, darauf solnn sie hauer vnnd macherlohn enndtrichtenn, vnnd daßelbige furters vnnder die andernn bezahlenn, damit also die fuhrleute darauff sehenn, das Inen selbst recht geschehe, Befunde sich aber das funf der bauernn Klaffter, sechs Klaffternn im Eisenmas gebenn, als dann were man Ihnenn zubezahlenn schuldigk, Hundert vnd zwantzigk, Scheidtsagenn Doch soll mann die Neuenn anngesteltenn Scheidtsagk, vmb ersparung willenn des geholtzes durchaus brauch vnnd die axt im schrodenn zubrauchenn, souiel Immer muglich vmbganngenn werdenn magk, nicht gestattet werdenn, Geschworne Holtzmesser. Vnnd sollenn hierauf vnnsere Geschworne Holtzmesser, so wir Jedes orts verordenet vnnd haltenn, sehenn, das dieses also durch die ganntze Ordenung in allem bleib, bey vermeydung vnnser vngnedigenn straff, oder aber was vnnsere Saltzgreuenn Jederzeit zu leib oder geldt=

fünften Teil abzuziehen; also bleiben achtzig Klafter, darauf sollen sie Hauer- und Macherlohn entrichten und dasselbe weiter unter die anderen bezahlen, damit also die Fuhrleute darauf sehen, dass ihnen selbst recht geschehe. Befände sich aber, dass fünf der Bauern Klafter sechs Klafter im Eisenmaß geben, alsdann wäre man ihnen hundertzwanzig zu bezahlen schuldig.

Scheitsägen. Doch soll man die neu angestellten Scheitsägen um der Ersparung des Gehölzes willen durchaus brauchen, und die Axt im Schroten zu gebrauchen soll, so viel es immer umgangen werden mag, nicht gestattet werden.

Geschworene Holzmesser. Und hierauf sollen unsere geschworenen Holzmesser, die wir jedes Orts verordnet haben und halten, sehen, dass dies also durch die ganze Ordnung in allem bleibe, bei Vermeidung unserer ungnädigen Strafe, oder aber was unsere Salzgrafen jederzeit an Leib- oder Geld-

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