Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 946
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 946 · Bl. 470v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 946
Bl. 470vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
worttenn zu worttenn hernach volgtt, gehauen vnd gelieffert werdenn, Holtzliefferung im Walde vnndam Wasser. Wir wollenn das alle vnnsere vnnderthanenn vnd anndere, so zu vnnserm Saltzwerck Holtz hauenn vnnd annfuhrenn, Jedes mahl gutlich bezahlet, vnnd vnns auch darJegenn volkommene mas, ann Hohe, weitte vnnd lennge, nach dem mas so vnnsernn Beamptenn Jedes orts zugestelt ist, gelieffert werde, darzu wir dann vnnsere besonndere Holtzmesser verordenet, welche hierauf mit vleis sehenn sollenn, So aber Jemanndts nit volle mas liefferenn, vnnd im hauenn legenn vnnd annfuhrenn vnfleißigk befundenn wurde, dem soll souiel ann seiner geliefferten Summa abgeschlagenn werdenn, das das rechtte proportionirte Klaffter mas fur voll gelieffertt, vnnd erfullet werde, vnnd welche sich darwieder setzenn, die sollenn in geldt, holtz oder leibstraff, nach billich erkenndtnus, vnnser Beambten Jedes orts vnns zu abtrage verfallenn sein, vnd soll
Wort zu Wort hernach folgt, gehauen und geliefert werden.
Holzlieferung im Walde und am Wasser. Wir wollen, dass alle unsere Untertanen und andere, die zu unserem Salzwerk Holz hauen und anfahren, jedes Mal gütlich bezahlt werden und uns auch dagegen vollkommenes Maß an Höhe, Weite und Länge, nach dem Maß, das unseren Beamten jedes Orts zugestellt ist, geliefert werde; dazu haben wir dann unsere besonderen Holzmesser verordnet, welche hierauf mit Fleiß sehen sollen. Wenn aber jemand nicht volles Maß liefert und im Hauen, Legen und Anfahren unfleißig befunden würde, dem soll so viel an seiner gelieferten Summe abgeschlagen werden, dass das rechte proportionierte Klaftermaß für voll geliefert und erfüllt werde; und welche sich dawider setzen, die sollen in Geld-, Holz- oder Leibstrafe, nach billigem Erkenntnis unserer Beamten jedes Orts, uns zum Abtrag verfallen sein, und