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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 947–956

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 947–956 · Bl. 471r–475v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 947

Bl. 471rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

die geldt oder Holtzstraffe Jedes Jars in der Holtzrechnung vnns verrechnet werdenn, Da sich das rechte Klaffter mas genntzlichenn vnnd voll befundenn wurde, als denn soll als baldt in vnnser darzu verordentenn beysein solchs anngeschnittenn, in ein gemeine Summa zusammenn geschriebenn, vnd wie obenn gemelt, bezahlet werdenn, Doch das ohnn vnnsernn vorwissenn, in Holtzhauenn vnd fuhrlohnn kein steigerung geschehe, bey derselbigenn bezalunge sollenn alle finantz zuuerhutenn, vnnsere furster vnnd Heimburger Jedes orts sein, Welche denn die Kerbe Irer nachbauernn nach der bezahlung zu sich nehmenn, vnnd bis vf die vberliefferung am wasser verwarlich haltenn sollenn, vnnd als denn den vfnehmernn der vberliefferung zustellenn, Damit also vnnsere Beamptenn vnnd vnnderthanenn Kerbe Jegenn einannder abgezahlt, vnnser diener quittirt, vnnd die vnnderthanenn volkomlich bezalet vnnd klaglos gemacht sein, Doch soll souiel muglich der zerunge halber laut der Ordnung mas gehaltenn werdenn,

die Geld- oder Holzstrafe soll jedes Jahr in der Holzrechnung uns verrechnet werden. Wenn sich das rechte Klaftermaß gänzlich und voll befindet, alsdann soll alsbald im Beisein unserer dazu Verordneten solches angeschnitten, in eine gemeine Summe zusammengeschrieben und, wie oben gemeldet, bezahlt werden; doch dass ohne unser Vorwissen im Holzhauen und Fuhrlohn keine Steigerung geschehe. Bei derselben Bezahlung sollen, um alle Finanz zu verhüten, unsere Förster und Heimbürger jedes Orts zugegen sein, welche dann die Kerben ihrer Nachbarn nach der Bezahlung zu sich nehmen und bis auf die Überlieferung am Wasser verwahrlich halten sollen, und sie alsdann den Aufnehmern der Überlieferung zustellen, damit also unsere Beamten und Untertanen die Kerben gegeneinander abgezählt, unsere Diener quittiert und die Untertanen vollkommen bezahlt und klaglos gemacht seien. Doch soll, so viel möglich, der Zehrung halber laut der Ordnung Maß gehalten werden.

S. 948

Bl. 471vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Mit den frembdenn vnnd auslenndischenn, so scheyde hauenn, ist zu hanndelnn, das sie enndtweder Ihre Heimburger der dorffer darin sie wohnenn mit sich bey der bezahlung vnnd liefferung bringenn, Oder Je zwenntzigk mehr oder weniger einenn glaubwurdigenn ausmachenn, welcher ann derselbigenn stadt disfals sey, Es soll in allem mit vnnd Jegenn die fuhrleut, wie obengemelt gehaltenn werdenn, doch mit der Condition, wo einer oder mehr strafbar befundenn werdenn, das solche straff speciatim Inn die Rechnung gesetzt werde, wie viel einer Jedenn dorffschafft, vnnd einem Jedenn mit nahmenn Jegenn seinem vnfleis zur straff abgezogenn werdenn sey, Wir wollenn auch das alle vnnsere Beamptenn ann Jedem ort hinfurter einem Jedenn ampts dorff vnnd dessenn vnndersassenn sein eigenn ort Holtzes |: doch in einer hauung :| beide im walde vnnd am wasser abmessenn, vnnd zutheilenn, darin sie Ihr Holtz fellenn, hauenn, legenn, annfuhrenn vnnd liefern sollenn, auch darin alle richtige ordenung halttenn,

Mit den Fremden und Ausländischen, die Scheite hauen, ist so zu handeln, dass sie entweder ihre Heimbürger der Dörfer, in denen sie wohnen, mit sich zur Bezahlung und Lieferung bringen, oder dass je zwanzig, mehr oder weniger, einen Glaubwürdigen ausmachen, welcher an derselben Statt diesfalls sei. Es soll in allem mit und gegen die Fuhrleute, wie oben gemeldet, gehalten werden, doch mit der Kondition, wo einer oder mehrere strafbar befunden werden, dass solche Strafe speciatim in die Rechnung gesetzt werde, wie viel einer jeden Dorfschaft und einem jeden mit Namen wegen seines Unfleißes zur Strafe abgezogen worden sei. Wir wollen auch, dass alle unsere Beamten an jedem Ort hinfort einem jeden Amtsdorf und dessen Untersassen seinen eigenen Ort Holzes – doch in einer Hauung – beides im Walde und am Wasser abmessen und zuteilen, darin sie ihr Holz fällen, hauen, legen, anfahren und liefern sollen, auch darin alle richtige Ordnung halten.

S. 949

Bl. 472rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Auch wollenn wir vnnsere vorige Resolutiones des Holtz hauenns, vnnd vbermas halber, das die Klaffter etwas höher im walde zu hauenn, vnnd am wasser zu liefferenn, gehaltenn habenn, also das die Klaffternn im walde der massenn gehauenn, ann das wasser gelegt, vnnd gefurt werdenn, das vnns vnnsere Beamptenn Jedes orts am wasser volkomlich Klaffter mas, sonndernn einigenn abganng liefferenn könnenn, Diese vnnsers herrnn vatters seligenn Ordenung habenn wir aus gnugsamenn bedenckenn nachuolgender massenn erkleret, welches wir gehaltenn habenn wollenn, Erstlich wollenn wir das allemahl beide im walde vnnd auch am wasser, Wann das holtz gelegt, vnnd abgefurt werdenn soll, ein Jeder dorffschafft Ir holtz besonnders lege, vnnd alwege der Grebe, vnnd einer vonn den vorstehernn des dorffs mit darbey sey vnnd zusehenn, das das holtz treulich vnnd recht gelegt werdenn muge, Wann es nun zur liefferung kömpt, soll mann die Klaffternn einer Jedenn dorffschafft abmessenn,

Auch wollen wir unsere vorigen Resolutionen des Holzhauens und des Übermaßes halber, dass die Klafter etwas höher im Walde zu hauen und am Wasser zu liefern sind, gehalten haben, so dass die Klafter im Walde dermaßen gehauen, an das Wasser gelegt und geführt werden, dass uns unsere Beamten jedes Orts am Wasser vollkommenes Klaftermaß ohne einigen Abgang liefern können. Diese Ordnung unseres Herrn Vaters seligen haben wir aus genügsamem Bedenken nachfolgendermaßen erklärt, welches wir gehalten haben wollen: Erstlich wollen wir, dass allemal, beides im Walde und auch am Wasser, wenn das Holz gelegt und abgeführt werden soll, eine jede Dorfschaft ihr Holz besonders lege, und allwege der Grebe und einer von den Vorstehern des Dorfs mit dabei sei und zusehe, dass das Holz treulich und recht gelegt werden möge. Wenn es nun zur Lieferung kommt, soll man die Klafter einer jeden Dorfschaft abmessen

S. 950

Bl. 472vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

vnnd in eine Summa zusammenn rechnenn, Darnach sollenn vnnsere Beamptenn vnnd die Jenigen so solch Holtz werdenn annnehmenn, enndtweder fornn im hauffenn, oder mittenn darin, oder wo es Ihnenn sonnst gefelt, da sie meinetenn da es argwonig vnnd vortheilhafftigk gelegt, Ein Klaffter oder mehr wie sie die bauernn gelegt, im Eisennmas lassenn ausmessenn, Inn beysein des Grebenn vnnd vorsteher obgemelt, vnnd was sie als denn vnnter solchenn Klaffternn befindenn werdenn, das der Bauernn Klaffter zu wenig oder zuuiel gelegt, sollenn sie Ihnen pro rata nach dem eisennmas, die bezahlung des Hauer vnnd fuhrlohnns volgenn lassenn, Als zu ein Exempell, Es hat ein dorffschafft ann einem hauffenn liegenn Hundert Klaffternn, wie sie die vnnderthanenn gelegt, Nun nehme mann aus demselbenn funff Klaffternn, die sonnderlich in stanngenn, vnnd vor — 5 Klafftern gemessenn worden werenn, vnnd befunde sich im Eisenmas nicht mehr, als viere, derowegenn gebuerte sich ann dem gemessenen hauffen, den

und in eine Summe zusammenrechnen. Danach sollen unsere Beamten und diejenigen, die solches Holz annehmen werden, entweder vorn im Haufen oder mitten darin, oder wo es ihnen sonst gefällt, wo sie meinen, dass es argwöhnisch und vorteilhaft gelegt sei, ein Klafter oder mehr, wie sie die Bauern gelegt haben, im Eisenmaß ausmessen lassen, im Beisein des Greben und Vorstehers, wie oben gemeldet; und was sie alsdann unter solchen Klaftern befinden werden, dass der Bauern Klafter zu wenig oder zu viel gelegt sei, danach sollen sie ihnen pro rata nach dem Eisenmaß die Bezahlung des Hauer- und Fuhrlohns folgen lassen. Als zum Exempel: Es hat eine Dorfschaft an einem Haufen hundert Klafter liegen, wie sie die Untertanen gelegt haben. Nun nehme man aus demselben fünf Klafter, die besonders in Stangen und für 5 Klafter gemessen worden wären, und es befände sich im Eisenmaß nicht mehr als vier; deswegen gebührte es sich, an dem gemessenen Haufen den

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Bl. 473rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

funfftenn theil abzuziehenn, also bleibenn achtzigk Klaffternn, darauf solnn sie hauer vnnd macherlohn enndtrichtenn, vnnd daßelbige furters vnnder die andernn bezahlenn, damit also die fuhrleute darauff sehenn, das Inen selbst recht geschehe, Befunde sich aber das funf der bauernn Klaffter, sechs Klaffternn im Eisenmas gebenn, als dann were man Ihnenn zubezahlenn schuldigk, Hundert vnd zwantzigk, Scheidtsagenn Doch soll mann die Neuenn anngesteltenn Scheidtsagk, vmb ersparung willenn des geholtzes durchaus brauch vnnd die axt im schrodenn zubrauchenn, souiel Immer muglich vmbganngenn werdenn magk, nicht gestattet werdenn, Geschworne Holtzmesser. Vnnd sollenn hierauf vnnsere Geschworne Holtzmesser, so wir Jedes orts verordenet vnnd haltenn, sehenn, das dieses also durch die ganntze Ordenung in allem bleib, bey vermeydung vnnser vngnedigenn straff, oder aber was vnnsere Saltzgreuenn Jederzeit zu leib oder geldt=

fünften Teil abzuziehen; also bleiben achtzig Klafter, darauf sollen sie Hauer- und Macherlohn entrichten und dasselbe weiter unter die anderen bezahlen, damit also die Fuhrleute darauf sehen, dass ihnen selbst recht geschehe. Befände sich aber, dass fünf der Bauern Klafter sechs Klafter im Eisenmaß geben, alsdann wäre man ihnen hundertzwanzig zu bezahlen schuldig.

Scheitsägen. Doch soll man die neu angestellten Scheitsägen um der Ersparung des Gehölzes willen durchaus brauchen, und die Axt im Schroten zu gebrauchen soll, so viel es immer umgangen werden mag, nicht gestattet werden.

Geschworene Holzmesser. Und hierauf sollen unsere geschworenen Holzmesser, die wir jedes Orts verordnet haben und halten, sehen, dass dies also durch die ganze Ordnung in allem bleibe, bei Vermeidung unserer ungnädigen Strafe, oder aber was unsere Salzgrafen jederzeit an Leib- oder Geld-

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Bl. 473vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

straff, darauff setzenn gehaltenn werde, Als baldt nun das scheidtholtz gehauenn wordenn, Sollenn vnnsere Saltzgreuenn zun Bodenn nach ausweisung obgedachter Ordenung das holtz vonn den geschwornenn Holtzmessernn gelieffert nehmenn, Vnnd sollenn volgennts vber die Jtztgedachtenn Holtzmesser, die Beamptenn vnnd furster vleißigk achtung nehmenn, das nichts daruonn verkommt, noch vereußert werde, auch da sie Jemanndts daruber betraptenn, vonn vnnsernt wegenn in ganntz ernnste leibstraffe vnnd geldtbusse, vnnachleßigk nehmen, vnnd in Ire des Saltzwercks Holtzrechnunge bringen, Holtzannfuerung. Mitt dem annfuhrenn soll es also gehaltenn werdenn, vnnd wir wollenn das Jerlich vnnser Saltzgreuenn einer oder zwene benebenn den Beambtenn vnnd furstern derenn orter da anngefurtt soll werdenn, einenn gewissenn sichern ortt besichtigenn, abreitenn vnnd verordenenn, auf welchenn auch nach ausweisung obgedachter ordenung das scheidtholtz, verwarlich muge anngefurt vnnd

-strafe darauf setzen, gehalten werde. Sobald nun das Scheitholz gehauen worden ist, sollen unsere Salzgrafen zu den Bothen nach Ausweisung obgedachter Ordnung das Holz von den geschworenen Holzmessern geliefert nehmen. Und folgends sollen die Beamten und Förster über die jetztgedachten Holzmesser fleißig achtung nehmen, dass nichts davon verkommt noch veräußert werde; auch, wo sie jemanden darüber betreffen, ihn von unsertwegen in ganz ernste Leibstrafe und Geldbuße unnachlässig nehmen und in ihre Holzrechnung des Salzwerks bringen.

Holzanfuhr. Mit dem Anfahren soll es so gehalten werden, und wir wollen, dass jährlich unserer Salzgrafen einer oder zwei neben den Beamten und Förstern derjenigen Orte, wo angefahren werden soll, einen gewissen sicheren Ort besichtigen, abreiten und verordnen, auf welchen auch nach Ausweisung obgedachter Ordnung das Scheitholz verwahrlich angefahren und

S. 953

Bl. 474rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

gelegt werdenn, vnnd sollenn gleicher gestalt die Holtzmesser, Beamptenn vnnd furster gute achtung gebenn, das nichts verkuntraut1 werde, auch da es vonnötenn, bisweilenn das holtz bey nacht bewachenn lassenn, Wir achtenns auch fur nötigk, damit den Leutenn ann Eckernn vnnd Wiesenn kein schadenn zugefugt werde, das allennthalbenn aus den geholtzenn vnnd Bergenn, da mann scheidt vnnd wellenn ausfueret, solchs beschehenn solle, Wenn die Ecker vnnd wiesenn vnbesahmet, vnnd ohnne gras stehenn, also das man vber die Wiesenn bis zwischenn Walpurgis, vber die Ecker bis vf Osternn im Frueling vnnd in der Ernde zeit acht tage lanng vber die Wiesenn wann die gemehet, vnnd vber die Ecker so lannge die Brach liegen, fahrenn magk, Wer ausser dieser zeit vnnd hieruber holtz will ausfuhrenn, soll sich mit den Inhabernn der liegenndenn gueter abfindenn, Doch sollenn die fuhrleut gar keinenn mutwillenn in diesem allenn brauchenn, Oder da sie dessenn können vberwiesenn werdenn, von vnnsernn Beamptenn zu

gelegt werden möge; und gleichergestalt sollen die Holzmesser, Beamten und Förster gute achtung geben, dass nichts veruntreut werde, auch, wo es vonnöten ist, bisweilen das Holz bei Nacht bewachen lassen. Wir achten es auch für nötig, damit den Leuten an Äckern und Wiesen kein Schaden zugefügt werde, dass allenthalben aus den Gehölzen und Bergen, aus denen man Scheite und Wellen ausführt, solches geschehen soll, wenn die Äcker und Wiesen unbesät und ohne Gras stehen, so dass man über die Wiesen bis zwischen Walpurgis, über die Äcker bis auf Ostern im Frühling, und in der Erntezeit acht Tage lang über die Wiesen, wenn sie gemäht sind, und über die Äcker, solange sie brach liegen, fahren mag. Wer außer dieser Zeit und darüber hinaus Holz ausführen will, soll sich mit den Inhabern der liegenden Güter abfinden. Doch sollen die Fuhrleute gar keinen Mutwillen in diesem allen brauchen, oder, wo sie dessen überwiesen werden können, von unseren Beamten zu

Unsichere Lesungen

  1. verkuntraut — Lesung unsicher (Z. 3)

S. 954

Bl. 474vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

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geburlicher straff genommenn, vnnd denenn, so vnbillichenn schadenn erlittenn, geburliche erstattung geschehenn, Die liefferung am Wasser soll anngenommenn werden, gleich wie im walde, als zuuor gedacht, Annstellung der Flös. Wann die Liefferung beschehenn, sollenn vnnsere Beamptenn, Lanndtknechte vnnd furster Jedes ortts vnnd ampts vnnser vnnderthanenn darzu erfordern, vnnd denselbigenn vferlegenn vnnd beuehlenn, das die scheide als baldt zu flossenn eingeworffenn werdenn, DarJegenn wollenn wir Inenn Bier vnd Brodt abennts vnnd morgenns reichen vnd austheilenn lassenn, Wir wollenn auch ganntz ernnstlich vnnsernn Saltzgreuen vnnd allenn anndernn verordentenn zur flösse vnnd Beamptenn, eingebundenn, aufferlegt, vnnd bey vngnediger straff beuohlenn habenn, das sie sich Jegl die Sachsischenn amptleuth, vnnd sonnstenn in allem nach anweisung volgenndes Extracts genntzlich verhaltenn,

gebührlicher Strafe genommen werden, und denen, die unbilligen Schaden erlitten haben, soll gebührliche Erstattung geschehen. Die Lieferung am Wasser soll angenommen werden gleich wie im Walde, wie zuvor gedacht.

Anstellung der Flöße. Wenn die Lieferung geschehen ist, sollen unsere Beamten, Landknechte und Förster jedes Orts und Amts unsere Untertanen dazu erfordern und denselben auferlegen und befehlen, dass die Scheite alsbald zum Flößen eingeworfen werden; dagegen wollen wir ihnen Bier und Brot abends und morgens reichen und austeilen lassen. Wir wollen auch ganz ernstlich unseren Salzgrafen und allen anderen zur Flöße Verordneten und Beamten eingebunden, auferlegt und bei ungnädiger Strafe befohlen haben, dass sie sich gegen die sächsischen Amtleute und sonst in allem nach Anweisung des folgenden Extrakts gänzlich verhalten.

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Bl. 475rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

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Isennachischer vertragk. Nach dem aber ein sonnderlicher Punct vnnsers des Lanndtgrauenn Herrnn vatters holtzflössenns halben, auf dem Wasserstromb der Werra hinab, durch vnser Herzoge Johann Friderichs, vnnd vnnsere freundtlichenn liebenn bruedere Furstenthumb erregtt wordenn, vnnd bis annhero vnuerglichenn vff widerruffenn gestanndenn, Habenn wir vns in betrachtung vnnser allerseits nahenn bluts verwandtnus, freundtschafft vnnd Erbuerbruederunge, vnnd also zu anntzeigung vnnsers freundtlichenn vetterlich, schwegerlichenn, vnnd bruederlichenn willenns, derselbigenn holtzflös halbenn, nachuolgennder gestalt Enndtlich, Erblich, vnnd vnwiederrufflich vereinigt, verglichenn vnnd verwilliget, Nemlich das wir Herzoge Johann Friderich vnnsere freundtlichenn liebenn Bruedere, vnnd vnnser allerseits Erbenn vnnd nachkommenn, gedachtenn vnnsern freundtlichenn liebenn Vetternn, Bruedern vnd Vattern, den Lanndtgrauenn zu Hessenn, vns seiner Liebenn Erben berurte Holtzflös, auff dem Wasser der Werra, durch

Eisenachischer Vertrag. Nachdem aber ein besonderer Punkt wegen des Holzflößens unseres, des Landgrafen, Herrn Vaters auf dem Wasserstrom der Werra hinab durch unser, Herzog Johann Friedrichs, und unserer freundlichen lieben Brüder Fürstentum erregt worden und bis anhero unverglichen auf Widerrufen gestanden ist, haben wir uns in Betrachtung unserer allerseits nahen Blutsverwandtschaft, Freundschaft und Erbverbrüderung, und also zur Anzeigung unseres freundlichen vetterlichen, schwägerlichen und brüderlichen Willens, derselben Holzflöße halber nachfolgendergestalt endlich, erblich und unwiderruflich vereinigt, verglichen und verwilligt: Nämlich, dass wir, Herzog Johann Friedrich, unsere freundlichen lieben Brüder und unser allerseits Erben und Nachkommen dem gedachten unserem freundlichen lieben Vetter, Bruder und Vater, dem Landgrafen zu Hessen, und Seiner Lieben Erben die berührte Holzflöße auf dem Wasser der Werra durch

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Bl. 475vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

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vnnser Furstenthumb, frey vnnd vnuerhindert, alle Jar vnnd Jedes mahls, so offt es Irenn Liebten gefelligk, zu Irer Liebtenn Saltzwerck Jegenn Allendorf verstattenn wollenn vnnd sollenn, Doch der ogestalt vnnd also, das berurte Holtzflösse, zu rechtter wetter zeit zwischenn Walpurgis vnnd Pfingstenn, oder nach Laurentij, wanns wasser starck gnug ist, anngestelt, auch nicht eher vorgenommenn werde, dann das solchs vnnsernn Amptleutenn vnnd Beuelhhabernn, zu Creutzburgk vnnd Gerstungenn, eine vierzehenn tage zuuornn anngekundigtt, auch der ortt, da das holtz anngefuhrt, vnnd eingeworffenn werden soll, vermeldet sey, vff das diese vnnsere vnnderthanenn, schadenn halbenn, so Inenn daraus enndtstehe mochte, zeitlich gnug warnenn mugenn, DardeJegenn habenn wir Lanndtgraff Wilhelm von wegenn offtermeltes vnnsers gnedigenn liebenn Herrnn vnnd vatters, vns verwilliget, vnnsernn liebenn vetternn den Herzogenn zu Sachssenn, vnnd derselbigl nachkommenn, alle Jahr vnnd Jedes Jars besonnder Ein Hundert achteil Allenndorffisch, des bestenn vnd

unser Fürstentum frei und unverhindert alle Jahre und jedes Mal, so oft es Ihren Liebden gefällig ist, zu Ihrer Liebden Salzwerk gegen Allendorf verstatten wollen und sollen, doch dergestalt und also, dass die berührte Holzflöße zu rechter Wetterzeit zwischen Walpurgis und Pfingsten, oder nach Laurentii, wenn das Wasser stark genug ist, angestellt und auch nicht eher vorgenommen werde, als dass solches unseren Amtleuten und Befehlshabern zu Creuzburg und Gerstungen etwa vierzehn Tage zuvor angekündigt, auch der Ort, wo das Holz angefahren und eingeworfen werden soll, vermeldet sei, auf dass diese unsere Untertanen sich des Schadens halber, der ihnen daraus entstehen möchte, zeitig genug warnen mögen. Dagegen haben wir, Landgraf Wilhelm, von wegen unseres oftgemeldeten gnädigen lieben Herrn und Vaters uns verwilligt, unserem lieben Vetter, dem Herzog zu Sachsen, und dessen Nachkommen alle Jahre und jedes Jahr besonders einhundert Achtel Allendorfisch, des besten und

Unsichere Lesungen

  1. der oge= — wohl dergestalt, Schreibfehler (Z. 4) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

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