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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 948

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 948 · Bl. 471v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 948

Bl. 471vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Mit den frembdenn vnnd auslenndischenn, so scheyde hauenn, ist zu hanndelnn, das sie enndtweder Ihre Heimburger der dorffer darin sie wohnenn mit sich bey der bezahlung vnnd liefferung bringenn, Oder Je zwenntzigk mehr oder weniger einenn glaubwurdigenn ausmachenn, welcher ann derselbigenn stadt disfals sey, Es soll in allem mit vnnd Jegenn die fuhrleut, wie obengemelt gehaltenn werdenn, doch mit der Condition, wo einer oder mehr strafbar befundenn werdenn, das solche straff speciatim Inn die Rechnung gesetzt werde, wie viel einer Jedenn dorffschafft, vnnd einem Jedenn mit nahmenn Jegenn seinem vnfleis zur straff abgezogenn werdenn sey, Wir wollenn auch das alle vnnsere Beamptenn ann Jedem ort hinfurter einem Jedenn ampts dorff vnnd dessenn vnndersassenn sein eigenn ort Holtzes |: doch in einer hauung :| beide im walde vnnd am wasser abmessenn, vnnd zutheilenn, darin sie Ihr Holtz fellenn, hauenn, legenn, annfuhrenn vnnd liefern sollenn, auch darin alle richtige ordenung halttenn,

Mit den Fremden und Ausländischen, die Scheite hauen, ist so zu handeln, dass sie entweder ihre Heimbürger der Dörfer, in denen sie wohnen, mit sich zur Bezahlung und Lieferung bringen, oder dass je zwanzig, mehr oder weniger, einen Glaubwürdigen ausmachen, welcher an derselben Statt diesfalls sei. Es soll in allem mit und gegen die Fuhrleute, wie oben gemeldet, gehalten werden, doch mit der Kondition, wo einer oder mehrere strafbar befunden werden, dass solche Strafe speciatim in die Rechnung gesetzt werde, wie viel einer jeden Dorfschaft und einem jeden mit Namen wegen seines Unfleißes zur Strafe abgezogen worden sei. Wir wollen auch, dass alle unsere Beamten an jedem Ort hinfort einem jeden Amtsdorf und dessen Untersassen seinen eigenen Ort Holzes – doch in einer Hauung – beides im Walde und am Wasser abmessen und zuteilen, darin sie ihr Holz fällen, hauen, legen, anfahren und liefern sollen, auch darin alle richtige Ordnung halten.

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