Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 952–961
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 952–961 · Bl. 473v–478r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
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Bl. 473vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
straff, darauff setzenn gehaltenn werde, Als baldt nun das scheidtholtz gehauenn wordenn, Sollenn vnnsere Saltzgreuenn zun Bodenn nach ausweisung obgedachter Ordenung das holtz vonn den geschwornenn Holtzmessernn gelieffert nehmenn, Vnnd sollenn volgennts vber die Jtztgedachtenn Holtzmesser, die Beamptenn vnnd furster vleißigk achtung nehmenn, das nichts daruonn verkommt, noch vereußert werde, auch da sie Jemanndts daruber betraptenn, vonn vnnsernt wegenn in ganntz ernnste leibstraffe vnnd geldtbusse, vnnachleßigk nehmen, vnnd in Ire des Saltzwercks Holtzrechnunge bringen, Holtzannfuerung. Mitt dem annfuhrenn soll es also gehaltenn werdenn, vnnd wir wollenn das Jerlich vnnser Saltzgreuenn einer oder zwene benebenn den Beambtenn vnnd furstern derenn orter da anngefurtt soll werdenn, einenn gewissenn sichern ortt besichtigenn, abreitenn vnnd verordenenn, auf welchenn auch nach ausweisung obgedachter ordenung das scheidtholtz, verwarlich muge anngefurt vnnd
-strafe darauf setzen, gehalten werde. Sobald nun das Scheitholz gehauen worden ist, sollen unsere Salzgrafen zu den Bothen nach Ausweisung obgedachter Ordnung das Holz von den geschworenen Holzmessern geliefert nehmen. Und folgends sollen die Beamten und Förster über die jetztgedachten Holzmesser fleißig achtung nehmen, dass nichts davon verkommt noch veräußert werde; auch, wo sie jemanden darüber betreffen, ihn von unsertwegen in ganz ernste Leibstrafe und Geldbuße unnachlässig nehmen und in ihre Holzrechnung des Salzwerks bringen.
Holzanfuhr. Mit dem Anfahren soll es so gehalten werden, und wir wollen, dass jährlich unserer Salzgrafen einer oder zwei neben den Beamten und Förstern derjenigen Orte, wo angefahren werden soll, einen gewissen sicheren Ort besichtigen, abreiten und verordnen, auf welchen auch nach Ausweisung obgedachter Ordnung das Scheitholz verwahrlich angefahren und
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Bl. 474rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
gelegt werdenn, vnnd sollenn gleicher gestalt die Holtzmesser, Beamptenn vnnd furster gute achtung gebenn, das nichts verkuntraut1 werde, auch da es vonnötenn, bisweilenn das holtz bey nacht bewachenn lassenn, Wir achtenns auch fur nötigk, damit den Leutenn ann Eckernn vnnd Wiesenn kein schadenn zugefugt werde, das allennthalbenn aus den geholtzenn vnnd Bergenn, da mann scheidt vnnd wellenn ausfueret, solchs beschehenn solle, Wenn die Ecker vnnd wiesenn vnbesahmet, vnnd ohnne gras stehenn, also das man vber die Wiesenn bis zwischenn Walpurgis, vber die Ecker bis vf Osternn im Frueling vnnd in der Ernde zeit acht tage lanng vber die Wiesenn wann die gemehet, vnnd vber die Ecker so lannge die Brach liegen, fahrenn magk, Wer ausser dieser zeit vnnd hieruber holtz will ausfuhrenn, soll sich mit den Inhabernn der liegenndenn gueter abfindenn, Doch sollenn die fuhrleut gar keinenn mutwillenn in diesem allenn brauchenn, Oder da sie dessenn können vberwiesenn werdenn, von vnnsernn Beamptenn zu
gelegt werden möge; und gleichergestalt sollen die Holzmesser, Beamten und Förster gute achtung geben, dass nichts veruntreut werde, auch, wo es vonnöten ist, bisweilen das Holz bei Nacht bewachen lassen. Wir achten es auch für nötig, damit den Leuten an Äckern und Wiesen kein Schaden zugefügt werde, dass allenthalben aus den Gehölzen und Bergen, aus denen man Scheite und Wellen ausführt, solches geschehen soll, wenn die Äcker und Wiesen unbesät und ohne Gras stehen, so dass man über die Wiesen bis zwischen Walpurgis, über die Äcker bis auf Ostern im Frühling, und in der Erntezeit acht Tage lang über die Wiesen, wenn sie gemäht sind, und über die Äcker, solange sie brach liegen, fahren mag. Wer außer dieser Zeit und darüber hinaus Holz ausführen will, soll sich mit den Inhabern der liegenden Güter abfinden. Doch sollen die Fuhrleute gar keinen Mutwillen in diesem allen brauchen, oder, wo sie dessen überwiesen werden können, von unseren Beamten zu
Unsichere Lesungen
- verkuntraut — Lesung unsicher (Z. 3)
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Bl. 474vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
geburlicher straff genommenn, vnnd denenn, so vnbillichenn schadenn erlittenn, geburliche erstattung geschehenn, Die liefferung am Wasser soll anngenommenn werden, gleich wie im walde, als zuuor gedacht, Annstellung der Flös. Wann die Liefferung beschehenn, sollenn vnnsere Beamptenn, Lanndtknechte vnnd furster Jedes ortts vnnd ampts vnnser vnnderthanenn darzu erfordern, vnnd denselbigenn vferlegenn vnnd beuehlenn, das die scheide als baldt zu flossenn eingeworffenn werdenn, DarJegenn wollenn wir Inenn Bier vnd Brodt abennts vnnd morgenns reichen vnd austheilenn lassenn, Wir wollenn auch ganntz ernnstlich vnnsernn Saltzgreuen vnnd allenn anndernn verordentenn zur flösse vnnd Beamptenn, eingebundenn, aufferlegt, vnnd bey vngnediger straff beuohlenn habenn, das sie sich Jegl die Sachsischenn amptleuth, vnnd sonnstenn in allem nach anweisung volgenndes Extracts genntzlich verhaltenn,
gebührlicher Strafe genommen werden, und denen, die unbilligen Schaden erlitten haben, soll gebührliche Erstattung geschehen. Die Lieferung am Wasser soll angenommen werden gleich wie im Walde, wie zuvor gedacht.
Anstellung der Flöße. Wenn die Lieferung geschehen ist, sollen unsere Beamten, Landknechte und Förster jedes Orts und Amts unsere Untertanen dazu erfordern und denselben auferlegen und befehlen, dass die Scheite alsbald zum Flößen eingeworfen werden; dagegen wollen wir ihnen Bier und Brot abends und morgens reichen und austeilen lassen. Wir wollen auch ganz ernstlich unseren Salzgrafen und allen anderen zur Flöße Verordneten und Beamten eingebunden, auferlegt und bei ungnädiger Strafe befohlen haben, dass sie sich gegen die sächsischen Amtleute und sonst in allem nach Anweisung des folgenden Extrakts gänzlich verhalten.
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Bl. 475rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Isennachischer vertragk. Nach dem aber ein sonnderlicher Punct vnnsers des Lanndtgrauenn Herrnn vatters holtzflössenns halben, auf dem Wasserstromb der Werra hinab, durch vnser Herzoge Johann Friderichs, vnnd vnnsere freundtlichenn liebenn bruedere Furstenthumb erregtt wordenn, vnnd bis annhero vnuerglichenn vff widerruffenn gestanndenn, Habenn wir vns in betrachtung vnnser allerseits nahenn bluts verwandtnus, freundtschafft vnnd Erbuerbruederunge, vnnd also zu anntzeigung vnnsers freundtlichenn vetterlich, schwegerlichenn, vnnd bruederlichenn willenns, derselbigenn holtzflös halbenn, nachuolgennder gestalt Enndtlich, Erblich, vnnd vnwiederrufflich vereinigt, verglichenn vnnd verwilliget, Nemlich das wir Herzoge Johann Friderich vnnsere freundtlichenn liebenn Bruedere, vnnd vnnser allerseits Erbenn vnnd nachkommenn, gedachtenn vnnsern freundtlichenn liebenn Vetternn, Bruedern vnd Vattern, den Lanndtgrauenn zu Hessenn, vns seiner Liebenn Erben berurte Holtzflös, auff dem Wasser der Werra, durch
Eisenachischer Vertrag. Nachdem aber ein besonderer Punkt wegen des Holzflößens unseres, des Landgrafen, Herrn Vaters auf dem Wasserstrom der Werra hinab durch unser, Herzog Johann Friedrichs, und unserer freundlichen lieben Brüder Fürstentum erregt worden und bis anhero unverglichen auf Widerrufen gestanden ist, haben wir uns in Betrachtung unserer allerseits nahen Blutsverwandtschaft, Freundschaft und Erbverbrüderung, und also zur Anzeigung unseres freundlichen vetterlichen, schwägerlichen und brüderlichen Willens, derselben Holzflöße halber nachfolgendergestalt endlich, erblich und unwiderruflich vereinigt, verglichen und verwilligt: Nämlich, dass wir, Herzog Johann Friedrich, unsere freundlichen lieben Brüder und unser allerseits Erben und Nachkommen dem gedachten unserem freundlichen lieben Vetter, Bruder und Vater, dem Landgrafen zu Hessen, und Seiner Lieben Erben die berührte Holzflöße auf dem Wasser der Werra durch
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Bl. 475vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vnnser Furstenthumb, frey vnnd vnuerhindert, alle Jar vnnd Jedes mahls, so offt es Irenn Liebten gefelligk, zu Irer Liebtenn Saltzwerck Jegenn Allendorf verstattenn wollenn vnnd sollenn, Doch der ogestalt vnnd also, das berurte Holtzflösse, zu rechtter wetter zeit zwischenn Walpurgis vnnd Pfingstenn, oder nach Laurentij, wanns wasser starck gnug ist, anngestelt, auch nicht eher vorgenommenn werde, dann das solchs vnnsernn Amptleutenn vnnd Beuelhhabernn, zu Creutzburgk vnnd Gerstungenn, eine vierzehenn tage zuuornn anngekundigtt, auch der ortt, da das holtz anngefuhrt, vnnd eingeworffenn werden soll, vermeldet sey, vff das diese vnnsere vnnderthanenn, schadenn halbenn, so Inenn daraus enndtstehe mochte, zeitlich gnug warnenn mugenn, DardeJegenn habenn wir Lanndtgraff Wilhelm von wegenn offtermeltes vnnsers gnedigenn liebenn Herrnn vnnd vatters, vns verwilliget, vnnsernn liebenn vetternn den Herzogenn zu Sachssenn, vnnd derselbigl nachkommenn, alle Jahr vnnd Jedes Jars besonnder Ein Hundert achteil Allenndorffisch, des bestenn vnd
unser Fürstentum frei und unverhindert alle Jahre und jedes Mal, so oft es Ihren Liebden gefällig ist, zu Ihrer Liebden Salzwerk gegen Allendorf verstatten wollen und sollen, doch dergestalt und also, dass die berührte Holzflöße zu rechter Wetterzeit zwischen Walpurgis und Pfingsten, oder nach Laurentii, wenn das Wasser stark genug ist, angestellt und auch nicht eher vorgenommen werde, als dass solches unseren Amtleuten und Befehlshabern zu Creuzburg und Gerstungen etwa vierzehn Tage zuvor angekündigt, auch der Ort, wo das Holz angefahren und eingeworfen werden soll, vermeldet sei, auf dass diese unsere Untertanen sich des Schadens halber, der ihnen daraus entstehen möchte, zeitig genug warnen mögen. Dagegen haben wir, Landgraf Wilhelm, von wegen unseres oftgemeldeten gnädigen lieben Herrn und Vaters uns verwilligt, unserem lieben Vetter, dem Herzog zu Sachsen, und dessen Nachkommen alle Jahre und jedes Jahr besonders einhundert Achtel Allendorfisch, des besten und
Unsichere Lesungen
- der oge= — wohl dergestalt, Schreibfehler (Z. 4) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
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Bl. 476rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
kein schmiersaltz, in welchem Jare eins oder viel mahls geflöst wurdet, Da aber in einem oder mehr Jarenn nicht geflöst wurde, dennoch vnnd gleich sowohl Funfftzigk achteil Jedes Jars zugebenn, Welche abmeßung der achteil dann alwege zu Allenndorff, auf den tagk Jacobi apostoli in Jegennwertigkeit eines Sachßischenn darzu verordenntenn dieners, beschehen, vnnd volgenndts Jegenn Wyla1, vf vnnsers des Lanndtgrauenn Herrnn vatters, vnnd seiner G. nachkommen vnnkostenn gelieffert werdenn solle, Wann aber die furstenn zu Hessenn solche flösse ganntz vnd ewiglichenn abschaffenn, vnnd nicht mehr gebrauchen wurdenn, als dann sollenn sie auch nicht mehr solchen Saltzzins zugebenn schuldigk sein, Daruber wirdt auch vnnser des Lanndtgrauenn Herr vatter, allenn vnnd Jedenn schadenn, welcher vnnsernn Vettern, den Herzogenn zu Sachssenn, ann Irenn selbst, oder derselbigenn vnnderthanenn eigennthumbs, als Bruckenn, Stegenn, Wehrenn, Muhlenn fachenn, Befruchteten feldernn, Wiesennwachs, vnnd dergleichen, durch
kein Schmiersalz, in welchem Jahr einmal oder vielmals geflößt wird, zu geben; wenn aber in einem oder mehr Jahren nicht geflößt würde, dennoch und gleichwohl fünfzig Achtel jedes Jahr. Welche Abmessung der Achtel dann allwege zu Allendorf, am Tag Jacobi apostoli, in Gegenwart eines sächsischen dazu verordneten Dieners geschehen und folgends gegen Wyla auf unseres, des Landgrafen, Herrn Vaters und Seiner Gnaden Nachkommen Unkosten geliefert werden solle. Wenn aber die Fürsten zu Hessen solche Flöße ganz und ewiglich abschaffen und nicht mehr gebrauchen würden, alsdann sollen sie auch nicht mehr schuldig sein, solchen Salzzins zu geben. Darüber wird auch unser, des Landgrafen, Herr Vater allen und jeden Schaden, welcher unserem Vetter, dem Herzog zu Sachsen, an ihrem eigenen oder ihrer Untertanen Eigentum, als Brücken, Stegen, Wehren, Mühlenfachen, befruchteten Feldern, Wiesenwachs und dergleichen, durch
Unsichere Lesungen
- Wyla — Ortsname, wohl Wila/Vacha? (Z. 8)
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Bl. 476vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
offtgemelte Holtzflössenn zugefugt wurde, nach billichem werth vnnd ermessung Jedes orts einwönere, nach geschworner Schöpffenn pflicht, vergleichung vnnd erstattunge, so offt solche schedenn vorfallenn mochtenn, thun lassenn, Inmassenn bis annhero auch geschehenn, DaJegenn aber die Sachßische ampts beuelchhaber mit ernnst verschaffenn sollenn, das den furstenn zu Hessen, vonn dem flösholtz durch die vnnderthanenn Jedes orts nichts verunntrauet werde, Vnnd ist dis also der Innhalt souiel diesem Holtzhanndell anlanngt, des Eisenachischenn vertrags, wollenn nun in der furgenommenen Ordenunge vortfahrenn, Vortfurderunge der Flöß. Vnnd nach dem sich das Scheidtholtz im flossenn allenthalbenn auf den Klengenn, ann herdenn, vfernn, vnnd Weren pflegt zu hemmenn, vnnd nicht wohl kann furtkommenn, So wollenn wir nicht allein, das vnnser vnnderthanenn, vonn ampt zu amptenn, die flös vortfordernn vnnd annregenn, Sonndern auch
die oftgemeldete Holzflöße zugefügt würde, nach billigem Wert und Ermessen der Einwohner jedes Orts, nach geschworener Schöffen Pflicht, Vergleichung und Erstattung tun lassen, so oft solche Schäden vorfallen möchten, in Maßen es bis anhero auch geschehen ist. Dagegen aber sollen die sächsischen Amtsbefehlshaber mit Ernst verschaffen, dass den Fürsten zu Hessen von dem Floßholz durch die Untertanen jedes Orts nichts veruntreut werde. Und dies ist also der Inhalt des Eisenachischen Vertrags, so viel diesen Holzhandel anlangt; wir wollen nun in der vorgenommenen Ordnung fortfahren.
Fortförderung der Flöße. Und nachdem sich das Scheitholz im Flößen allenthalben auf den Klengen, an Herden, Ufern und Wehren zu hemmen pflegt und nicht wohl fortkommen kann, so wollen wir nicht allein, dass unsere Untertanen von Amt zu Amt die Flöße fortfördern und anregen, sondern auch,
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Bl. 477rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
das vf vnnser Kostenn besonndere flösser mit hackenn, Nachlenn, vnnd stanngenn, Jerlich verordennt sollenn werdenn, Welche allennthalbenn auff den Wehrenn, vnnd wo es vonn nötenn, zum theil zusehenn, vleißigk mit der hanndt selbst annregenn, vnnd die vnderthanenn zur arbeit vermanenn, zum theil auch in funff schiffenn, welche wir Jerlich darzu zumachenn, vnnd zuuerfertigenn hiermit wollenn nachgebenn habenn, der flös allennthalbenn nachuolgenn, damit Je souiel muglich nichts vmbkomme, noch veruntrauet werde, Auffseher vnnd Wechter bey der flös. Vber das sollenn auch bey Jederm dorff, vnnd da es sonst vonn nötenn, tag vnnd nacht leuthe vf vnnsernn Kostenn gehaltenn werdenn, welche hin vnnd wiedder zusehenn, das nichts abgetragenn oder gestolenn werde, vnnd da sie Jemanndts befundenn, sollenn sie das vonn stundt ann, annzeigenn, vnnd die vbertretter nach anweisung des Eysenachischenn vertrags vnnd vnnsers schrifftlichenn offenn brieffs gestrafft werdenn,
dass auf unsere Kosten besondere Flößer mit Haken, Nacheln und Stangen jährlich verordnet werden sollen, welche allenthalben auf den Wehren, und wo es vonnöten ist, zum Teil zusehen, fleißig mit der Hand selbst anregen und die Untertanen zur Arbeit ermahnen, zum Teil auch in fünf Schiffen, welche wir jährlich dazu zu machen und zu verfertigen hiermit nachgegeben haben wollen, der Flöße allenthalben nachfolgen, damit, so viel möglich, nichts umkomme noch veruntreut werde.
Aufseher und Wächter bei der Flöße. Über das sollen auch bei jedem Dorf, und wo es sonst vonnöten ist, Tag und Nacht Leute auf unsere Kosten gehalten werden, welche hin und wieder zusehen, dass nichts abgetragen oder gestohlen werde; und wo sie jemanden befinden, sollen sie das von Stund an anzeigen, und die Übertreter sollen nach Anweisung des Eisenachischen Vertrags und unseres schriftlichen offenen Briefs gestraft werden.
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Bl. 477vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Damit nun disfals alles also gehanndthabt vnnd volntzogenn werdenn, So soll vnnser Schultheis zu Allenndorff in beuelch habenn, die ganntze flösse furnemblich zubestellenn, zuuersehenn, zuuerlegenn, vnnd zuuerwartenn, vnnd sollenn Ime alle vnnser Beambtenn, so vnnter wegenn wohnenn, obgedachte gedingte flösser, vnnd anndere vnnderthanenn, Inn allem bey vnngnediger straffe gehorsamb vnnd geuolgig sein, Wie wir dann solchs hiermit eins vor alles geordent vnnd gesetzt wollenn habenn, Doch habenn wir zu mehrem vnnderricht, vnnd auff das die flösse Je desto furderlicher vnnd bestenndiger muge gehanndthabt vnnd furgenommenn werdenn, Nachuolgennde neue Ordnungk bedacht, Constituiret, vnnd wollenn das daruber in allem gehalten werde, Nach dem wir berichtet werdenn, das etliche vnnser ambtknechte, vnnd vnnderthanenn am Werrastromb Im scheidtflossenn, so wir Jars vom Seulingswalde, zu vnsern Saltzwerck gein Allenndorff thun lassenn, vnvleißig sein, in dem das sie die flösscheide im fliessenn
Damit nun in dieser Sache alles so gehandhabt und vollzogen werde, soll unser Schultheiß zu Allendorf den Befehl haben, die ganze Flöße vornehmlich zu bestellen, zu versehen, vorzustrecken und zu warten, und alle unsere Beamten, die unterwegs wohnen, die vorgenannten gedingten Flößer und andere Untertanen sollen ihm in allem bei ungnädiger Strafe gehorsam und folgsam sein, wie wir dies denn hiermit ein für alle Mal geordnet und gesetzt haben wollen. Doch haben wir zu weiterer Unterrichtung, und damit die Flöße umso förderlicher und beständiger gehandhabt und vorgenommen werden könne, die nachfolgende neue Ordnung bedacht und aufgestellt und wollen, dass darüber in allem gehalten werde.
Nachdem wir berichtet werden, dass etliche unserer Amtsknechte und Untertanen am Werrastrom beim Scheitflößen, das wir jährlich vom Seulingswald zu unserem Salzwerk nach Allendorf tun lassen, unfleißig sind, indem sie die Flößscheite beim Fließen
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Bl. 478rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
nicht in guter hudt, vfsicht vnnd verwarung habenn, auch dieselbenn nicht Jedes orts, vnnd sonnderlich wenn sie sich auf den Klenngenn1[?] wogenn vnnd anstossenn, mit grossenn hauffenn samblenn vnnd schutzenn, mit Immer vnnd geburlich durch frischenn fliessenn anregenn, sonndern vorgehenn, wenn diese gleich abgeregt, legenn sich doch sobaldt anndere ann die stedt, vnnd bedennckenn nicht Je lenger die scheidt im wasser liegenn, Je mehr sie mit schlam belegt, durchaus2[?] naß vnnd soviel schwerer, vnnd enndtlich gar zu grundtfelligenn dunckenn werdenn, vnnd ob sie schonn vonn vnnsernn Saltzgrevenn vnnd Beamptenn vielmahls darumb anngelanngt werdenn, sie doch gleichwohl Jres willenns thun, ab welchenn wir nicht geringes vngnediges misfallenns tragenn, Habenn derowegenn, damit solcher vnfleis abgestelt, vnnd die flöß vmb soviel mehr gefordert vnnd den armen vnnderthanenn erleichtert wordenn, auch in annderer betrachtung, das vnns ann solchenn flössenn Jedes mahl ein grosses gelegenn, nachvolgende Ordenung wie es Jzo vnnd hinfuro in solchenn flössenn genzlich gehalten werden soll, stellenn lassenn.
nicht in guter Hut, Aufsicht und Verwahrung haben, auch dieselben nicht an jedem Ort, und besonders wenn sie sich auf den Klingen, Wogen und Anstößen mit großen Haufen sammeln und aufschichten, immer und gebührlich durch frisches Fließen anregen, sondern vorübergehen; und wenn diese gleich abgeregt sind, legen sich doch sogleich andere an die Stelle, und sie bedenken nicht, dass die Scheite, je länger sie im Wasser liegen, desto mehr mit Schlamm belegt, durch und durch nass und um so viel schwerer werden und endlich ganz zu Grunde fallen und zu Tunkern werden; und obwohl sie von unseren Salzgrafen und Beamten vielmals darum angegangen werden, tun sie doch gleichwohl ihres Willens, woran wir nicht geringes ungnädiges Missfallen tragen. Wir haben deshalb, damit solcher Unfleiß abgestellt und die Flöße um so viel mehr gefördert und den armen Untertanen erleichtert werde, auch in weiterer Betrachtung, dass uns an solchen Flößen jedes Mal viel gelegen ist, die nachfolgende Ordnung, wie es jetzt und hinfort bei solchen Flößen gänzlich gehalten werden soll, aufstellen lassen.
Unsichere Lesungen
- Klenngenn — Lesung unsicher (Z. 3)
- durchaus — Kürzel, Lesung unsicher (Z. 9)