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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 954

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 954 · Bl. 474v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 954

Bl. 474vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

geburlicher straff genommenn, vnnd denenn, so vnbillichenn schadenn erlittenn, geburliche erstattung geschehenn, Die liefferung am Wasser soll anngenommenn werden, gleich wie im walde, als zuuor gedacht, Annstellung der Flös. Wann die Liefferung beschehenn, sollenn vnnsere Beamptenn, Lanndtknechte vnnd furster Jedes ortts vnnd ampts vnnser vnnderthanenn darzu erfordern, vnnd denselbigenn vferlegenn vnnd beuehlenn, das die scheide als baldt zu flossenn eingeworffenn werdenn, DarJegenn wollenn wir Inenn Bier vnd Brodt abennts vnnd morgenns reichen vnd austheilenn lassenn, Wir wollenn auch ganntz ernnstlich vnnsernn Saltzgreuen vnnd allenn anndernn verordentenn zur flösse vnnd Beamptenn, eingebundenn, aufferlegt, vnnd bey vngnediger straff beuohlenn habenn, das sie sich Jegl die Sachsischenn amptleuth, vnnd sonnstenn in allem nach anweisung volgenndes Extracts genntzlich verhaltenn,

gebührlicher Strafe genommen werden, und denen, die unbilligen Schaden erlitten haben, soll gebührliche Erstattung geschehen. Die Lieferung am Wasser soll angenommen werden gleich wie im Walde, wie zuvor gedacht.

Anstellung der Flöße. Wenn die Lieferung geschehen ist, sollen unsere Beamten, Landknechte und Förster jedes Orts und Amts unsere Untertanen dazu erfordern und denselben auferlegen und befehlen, dass die Scheite alsbald zum Flößen eingeworfen werden; dagegen wollen wir ihnen Bier und Brot abends und morgens reichen und austeilen lassen. Wir wollen auch ganz ernstlich unseren Salzgrafen und allen anderen zur Flöße Verordneten und Beamten eingebunden, auferlegt und bei ungnädiger Strafe befohlen haben, dass sie sich gegen die sächsischen Amtleute und sonst in allem nach Anweisung des folgenden Extrakts gänzlich verhalten.

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