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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 955

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 955 · Bl. 475r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 955

Bl. 475rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Isennachischer vertragk. Nach dem aber ein sonnderlicher Punct vnnsers des Lanndtgrauenn Herrnn vatters holtzflössenns halben, auf dem Wasserstromb der Werra hinab, durch vnser Herzoge Johann Friderichs, vnnd vnnsere freundtlichenn liebenn bruedere Furstenthumb erregtt wordenn, vnnd bis annhero vnuerglichenn vff widerruffenn gestanndenn, Habenn wir vns in betrachtung vnnser allerseits nahenn bluts verwandtnus, freundtschafft vnnd Erbuerbruederunge, vnnd also zu anntzeigung vnnsers freundtlichenn vetterlich, schwegerlichenn, vnnd bruederlichenn willenns, derselbigenn holtzflös halbenn, nachuolgennder gestalt Enndtlich, Erblich, vnnd vnwiederrufflich vereinigt, verglichenn vnnd verwilliget, Nemlich das wir Herzoge Johann Friderich vnnsere freundtlichenn liebenn Bruedere, vnnd vnnser allerseits Erbenn vnnd nachkommenn, gedachtenn vnnsern freundtlichenn liebenn Vetternn, Bruedern vnd Vattern, den Lanndtgrauenn zu Hessenn, vns seiner Liebenn Erben berurte Holtzflös, auff dem Wasser der Werra, durch

Eisenachischer Vertrag. Nachdem aber ein besonderer Punkt wegen des Holzflößens unseres, des Landgrafen, Herrn Vaters auf dem Wasserstrom der Werra hinab durch unser, Herzog Johann Friedrichs, und unserer freundlichen lieben Brüder Fürstentum erregt worden und bis anhero unverglichen auf Widerrufen gestanden ist, haben wir uns in Betrachtung unserer allerseits nahen Blutsverwandtschaft, Freundschaft und Erbverbrüderung, und also zur Anzeigung unseres freundlichen vetterlichen, schwägerlichen und brüderlichen Willens, derselben Holzflöße halber nachfolgendergestalt endlich, erblich und unwiderruflich vereinigt, verglichen und verwilligt: Nämlich, dass wir, Herzog Johann Friedrich, unsere freundlichen lieben Brüder und unser allerseits Erben und Nachkommen dem gedachten unserem freundlichen lieben Vetter, Bruder und Vater, dem Landgrafen zu Hessen, und Seiner Lieben Erben die berührte Holzflöße auf dem Wasser der Werra durch

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