Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 957
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 957 · Bl. 476r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 957
Bl. 476rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
kein schmiersaltz, in welchem Jare eins oder viel mahls geflöst wurdet, Da aber in einem oder mehr Jarenn nicht geflöst wurde, dennoch vnnd gleich sowohl Funfftzigk achteil Jedes Jars zugebenn, Welche abmeßung der achteil dann alwege zu Allenndorff, auf den tagk Jacobi apostoli in Jegennwertigkeit eines Sachßischenn darzu verordenntenn dieners, beschehen, vnnd volgenndts Jegenn Wyla1, vf vnnsers des Lanndtgrauenn Herrnn vatters, vnnd seiner G. nachkommen vnnkostenn gelieffert werdenn solle, Wann aber die furstenn zu Hessenn solche flösse ganntz vnd ewiglichenn abschaffenn, vnnd nicht mehr gebrauchen wurdenn, als dann sollenn sie auch nicht mehr solchen Saltzzins zugebenn schuldigk sein, Daruber wirdt auch vnnser des Lanndtgrauenn Herr vatter, allenn vnnd Jedenn schadenn, welcher vnnsernn Vettern, den Herzogenn zu Sachssenn, ann Irenn selbst, oder derselbigenn vnnderthanenn eigennthumbs, als Bruckenn, Stegenn, Wehrenn, Muhlenn fachenn, Befruchteten feldernn, Wiesennwachs, vnnd dergleichen, durch
kein Schmiersalz, in welchem Jahr einmal oder vielmals geflößt wird, zu geben; wenn aber in einem oder mehr Jahren nicht geflößt würde, dennoch und gleichwohl fünfzig Achtel jedes Jahr. Welche Abmessung der Achtel dann allwege zu Allendorf, am Tag Jacobi apostoli, in Gegenwart eines sächsischen dazu verordneten Dieners geschehen und folgends gegen Wyla auf unseres, des Landgrafen, Herrn Vaters und Seiner Gnaden Nachkommen Unkosten geliefert werden solle. Wenn aber die Fürsten zu Hessen solche Flöße ganz und ewiglich abschaffen und nicht mehr gebrauchen würden, alsdann sollen sie auch nicht mehr schuldig sein, solchen Salzzins zu geben. Darüber wird auch unser, des Landgrafen, Herr Vater allen und jeden Schaden, welcher unserem Vetter, dem Herzog zu Sachsen, an ihrem eigenen oder ihrer Untertanen Eigentum, als Brücken, Stegen, Wehren, Mühlenfachen, befruchteten Feldern, Wiesenwachs und dergleichen, durch
Unsichere Lesungen
- Wyla — Ortsname, wohl Wila/Vacha? (Z. 8)