Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 957–966
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 957–966 · Bl. 476r–480v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 957
Bl. 476rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
kein schmiersaltz, in welchem Jare eins oder viel mahls geflöst wurdet, Da aber in einem oder mehr Jarenn nicht geflöst wurde, dennoch vnnd gleich sowohl Funfftzigk achteil Jedes Jars zugebenn, Welche abmeßung der achteil dann alwege zu Allenndorff, auf den tagk Jacobi apostoli in Jegennwertigkeit eines Sachßischenn darzu verordenntenn dieners, beschehen, vnnd volgenndts Jegenn Wyla1, vf vnnsers des Lanndtgrauenn Herrnn vatters, vnnd seiner G. nachkommen vnnkostenn gelieffert werdenn solle, Wann aber die furstenn zu Hessenn solche flösse ganntz vnd ewiglichenn abschaffenn, vnnd nicht mehr gebrauchen wurdenn, als dann sollenn sie auch nicht mehr solchen Saltzzins zugebenn schuldigk sein, Daruber wirdt auch vnnser des Lanndtgrauenn Herr vatter, allenn vnnd Jedenn schadenn, welcher vnnsernn Vettern, den Herzogenn zu Sachssenn, ann Irenn selbst, oder derselbigenn vnnderthanenn eigennthumbs, als Bruckenn, Stegenn, Wehrenn, Muhlenn fachenn, Befruchteten feldernn, Wiesennwachs, vnnd dergleichen, durch
kein Schmiersalz, in welchem Jahr einmal oder vielmals geflößt wird, zu geben; wenn aber in einem oder mehr Jahren nicht geflößt würde, dennoch und gleichwohl fünfzig Achtel jedes Jahr. Welche Abmessung der Achtel dann allwege zu Allendorf, am Tag Jacobi apostoli, in Gegenwart eines sächsischen dazu verordneten Dieners geschehen und folgends gegen Wyla auf unseres, des Landgrafen, Herrn Vaters und Seiner Gnaden Nachkommen Unkosten geliefert werden solle. Wenn aber die Fürsten zu Hessen solche Flöße ganz und ewiglich abschaffen und nicht mehr gebrauchen würden, alsdann sollen sie auch nicht mehr schuldig sein, solchen Salzzins zu geben. Darüber wird auch unser, des Landgrafen, Herr Vater allen und jeden Schaden, welcher unserem Vetter, dem Herzog zu Sachsen, an ihrem eigenen oder ihrer Untertanen Eigentum, als Brücken, Stegen, Wehren, Mühlenfachen, befruchteten Feldern, Wiesenwachs und dergleichen, durch
Unsichere Lesungen
- Wyla — Ortsname, wohl Wila/Vacha? (Z. 8)
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Bl. 476vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
offtgemelte Holtzflössenn zugefugt wurde, nach billichem werth vnnd ermessung Jedes orts einwönere, nach geschworner Schöpffenn pflicht, vergleichung vnnd erstattunge, so offt solche schedenn vorfallenn mochtenn, thun lassenn, Inmassenn bis annhero auch geschehenn, DaJegenn aber die Sachßische ampts beuelchhaber mit ernnst verschaffenn sollenn, das den furstenn zu Hessen, vonn dem flösholtz durch die vnnderthanenn Jedes orts nichts verunntrauet werde, Vnnd ist dis also der Innhalt souiel diesem Holtzhanndell anlanngt, des Eisenachischenn vertrags, wollenn nun in der furgenommenen Ordenunge vortfahrenn, Vortfurderunge der Flöß. Vnnd nach dem sich das Scheidtholtz im flossenn allenthalbenn auf den Klengenn, ann herdenn, vfernn, vnnd Weren pflegt zu hemmenn, vnnd nicht wohl kann furtkommenn, So wollenn wir nicht allein, das vnnser vnnderthanenn, vonn ampt zu amptenn, die flös vortfordernn vnnd annregenn, Sonndern auch
die oftgemeldete Holzflöße zugefügt würde, nach billigem Wert und Ermessen der Einwohner jedes Orts, nach geschworener Schöffen Pflicht, Vergleichung und Erstattung tun lassen, so oft solche Schäden vorfallen möchten, in Maßen es bis anhero auch geschehen ist. Dagegen aber sollen die sächsischen Amtsbefehlshaber mit Ernst verschaffen, dass den Fürsten zu Hessen von dem Floßholz durch die Untertanen jedes Orts nichts veruntreut werde. Und dies ist also der Inhalt des Eisenachischen Vertrags, so viel diesen Holzhandel anlangt; wir wollen nun in der vorgenommenen Ordnung fortfahren.
Fortförderung der Flöße. Und nachdem sich das Scheitholz im Flößen allenthalben auf den Klengen, an Herden, Ufern und Wehren zu hemmen pflegt und nicht wohl fortkommen kann, so wollen wir nicht allein, dass unsere Untertanen von Amt zu Amt die Flöße fortfördern und anregen, sondern auch,
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Bl. 477rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
das vf vnnser Kostenn besonndere flösser mit hackenn, Nachlenn, vnnd stanngenn, Jerlich verordennt sollenn werdenn, Welche allennthalbenn auff den Wehrenn, vnnd wo es vonn nötenn, zum theil zusehenn, vleißigk mit der hanndt selbst annregenn, vnnd die vnderthanenn zur arbeit vermanenn, zum theil auch in funff schiffenn, welche wir Jerlich darzu zumachenn, vnnd zuuerfertigenn hiermit wollenn nachgebenn habenn, der flös allennthalbenn nachuolgenn, damit Je souiel muglich nichts vmbkomme, noch veruntrauet werde, Auffseher vnnd Wechter bey der flös. Vber das sollenn auch bey Jederm dorff, vnnd da es sonst vonn nötenn, tag vnnd nacht leuthe vf vnnsernn Kostenn gehaltenn werdenn, welche hin vnnd wiedder zusehenn, das nichts abgetragenn oder gestolenn werde, vnnd da sie Jemanndts befundenn, sollenn sie das vonn stundt ann, annzeigenn, vnnd die vbertretter nach anweisung des Eysenachischenn vertrags vnnd vnnsers schrifftlichenn offenn brieffs gestrafft werdenn,
dass auf unsere Kosten besondere Flößer mit Haken, Nacheln und Stangen jährlich verordnet werden sollen, welche allenthalben auf den Wehren, und wo es vonnöten ist, zum Teil zusehen, fleißig mit der Hand selbst anregen und die Untertanen zur Arbeit ermahnen, zum Teil auch in fünf Schiffen, welche wir jährlich dazu zu machen und zu verfertigen hiermit nachgegeben haben wollen, der Flöße allenthalben nachfolgen, damit, so viel möglich, nichts umkomme noch veruntreut werde.
Aufseher und Wächter bei der Flöße. Über das sollen auch bei jedem Dorf, und wo es sonst vonnöten ist, Tag und Nacht Leute auf unsere Kosten gehalten werden, welche hin und wieder zusehen, dass nichts abgetragen oder gestohlen werde; und wo sie jemanden befinden, sollen sie das von Stund an anzeigen, und die Übertreter sollen nach Anweisung des Eisenachischen Vertrags und unseres schriftlichen offenen Briefs gestraft werden.
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Bl. 477vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Damit nun disfals alles also gehanndthabt vnnd volntzogenn werdenn, So soll vnnser Schultheis zu Allenndorff in beuelch habenn, die ganntze flösse furnemblich zubestellenn, zuuersehenn, zuuerlegenn, vnnd zuuerwartenn, vnnd sollenn Ime alle vnnser Beambtenn, so vnnter wegenn wohnenn, obgedachte gedingte flösser, vnnd anndere vnnderthanenn, Inn allem bey vnngnediger straffe gehorsamb vnnd geuolgig sein, Wie wir dann solchs hiermit eins vor alles geordent vnnd gesetzt wollenn habenn, Doch habenn wir zu mehrem vnnderricht, vnnd auff das die flösse Je desto furderlicher vnnd bestenndiger muge gehanndthabt vnnd furgenommenn werdenn, Nachuolgennde neue Ordnungk bedacht, Constituiret, vnnd wollenn das daruber in allem gehalten werde, Nach dem wir berichtet werdenn, das etliche vnnser ambtknechte, vnnd vnnderthanenn am Werrastromb Im scheidtflossenn, so wir Jars vom Seulingswalde, zu vnsern Saltzwerck gein Allenndorff thun lassenn, vnvleißig sein, in dem das sie die flösscheide im fliessenn
Damit nun in dieser Sache alles so gehandhabt und vollzogen werde, soll unser Schultheiß zu Allendorf den Befehl haben, die ganze Flöße vornehmlich zu bestellen, zu versehen, vorzustrecken und zu warten, und alle unsere Beamten, die unterwegs wohnen, die vorgenannten gedingten Flößer und andere Untertanen sollen ihm in allem bei ungnädiger Strafe gehorsam und folgsam sein, wie wir dies denn hiermit ein für alle Mal geordnet und gesetzt haben wollen. Doch haben wir zu weiterer Unterrichtung, und damit die Flöße umso förderlicher und beständiger gehandhabt und vorgenommen werden könne, die nachfolgende neue Ordnung bedacht und aufgestellt und wollen, dass darüber in allem gehalten werde.
Nachdem wir berichtet werden, dass etliche unserer Amtsknechte und Untertanen am Werrastrom beim Scheitflößen, das wir jährlich vom Seulingswald zu unserem Salzwerk nach Allendorf tun lassen, unfleißig sind, indem sie die Flößscheite beim Fließen
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Bl. 478rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
nicht in guter hudt, vfsicht vnnd verwarung habenn, auch dieselbenn nicht Jedes orts, vnnd sonnderlich wenn sie sich auf den Klenngenn1[?] wogenn vnnd anstossenn, mit grossenn hauffenn samblenn vnnd schutzenn, mit Immer vnnd geburlich durch frischenn fliessenn anregenn, sonndern vorgehenn, wenn diese gleich abgeregt, legenn sich doch sobaldt anndere ann die stedt, vnnd bedennckenn nicht Je lenger die scheidt im wasser liegenn, Je mehr sie mit schlam belegt, durchaus2[?] naß vnnd soviel schwerer, vnnd enndtlich gar zu grundtfelligenn dunckenn werdenn, vnnd ob sie schonn vonn vnnsernn Saltzgrevenn vnnd Beamptenn vielmahls darumb anngelanngt werdenn, sie doch gleichwohl Jres willenns thun, ab welchenn wir nicht geringes vngnediges misfallenns tragenn, Habenn derowegenn, damit solcher vnfleis abgestelt, vnnd die flöß vmb soviel mehr gefordert vnnd den armen vnnderthanenn erleichtert wordenn, auch in annderer betrachtung, das vnns ann solchenn flössenn Jedes mahl ein grosses gelegenn, nachvolgende Ordenung wie es Jzo vnnd hinfuro in solchenn flössenn genzlich gehalten werden soll, stellenn lassenn.
nicht in guter Hut, Aufsicht und Verwahrung haben, auch dieselben nicht an jedem Ort, und besonders wenn sie sich auf den Klingen, Wogen und Anstößen mit großen Haufen sammeln und aufschichten, immer und gebührlich durch frisches Fließen anregen, sondern vorübergehen; und wenn diese gleich abgeregt sind, legen sich doch sogleich andere an die Stelle, und sie bedenken nicht, dass die Scheite, je länger sie im Wasser liegen, desto mehr mit Schlamm belegt, durch und durch nass und um so viel schwerer werden und endlich ganz zu Grunde fallen und zu Tunkern werden; und obwohl sie von unseren Salzgrafen und Beamten vielmals darum angegangen werden, tun sie doch gleichwohl ihres Willens, woran wir nicht geringes ungnädiges Missfallen tragen. Wir haben deshalb, damit solcher Unfleiß abgestellt und die Flöße um so viel mehr gefördert und den armen Untertanen erleichtert werde, auch in weiterer Betrachtung, dass uns an solchen Flößen jedes Mal viel gelegen ist, die nachfolgende Ordnung, wie es jetzt und hinfort bei solchen Flößen gänzlich gehalten werden soll, aufstellen lassen.
Unsichere Lesungen
- Klenngenn — Lesung unsicher (Z. 3)
- durchaus — Kürzel, Lesung unsicher (Z. 9)
S. 962
Bl. 478vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Ambter so zur Flös verbundenn sein. Vnnd bevehlenn darauf allenn vnnd Jedenn vnnsernn Saltzgrevenn vnnd Beambtenn in Bodenn, Desgleich vnnsernn Renndtmeisternn Schultheißenn vnnd Vogten, auch Grevenn vnnd vorstehernn, sambt allenn anndernn vnnsernn vnnderthanenn Ingemein, der Ampter Friedewaldt, Rotenbergk, Sonntra, Sonnenn1[?], Riegelsdorff, Herleshausenn, Treffurt, Wannfriedenn, Eschwege vnnd Beilstein, Das sie ob dieser vnser Ordenung stet vnnd fest halttenn, vnnd in gemein vnnd sonnders darwiedder nichts furnehmenn, sonndern dero in allenn Puncten bey vermeidung vnnsern vngnedigenn vnnd ernnstlichenn straffenn vleißigk vnnd Embsig nachsezenn, Damit vnns ann keinem ort, ann vnnser flös, hindernus, vfhalt, noch schadenn beschehe, vnnd kein nachteil zugefugt werdenn muge, Zwischenn Walpurgis vnnd Pfingstenn soll geflöst werdenn. Demnach wollenn wir erstlich das Jedes Jars die
Ämter, die zur Flöße verpflichtet sind. Und wir befehlen darauf allen und jedem unserer Salzgrafen und Beamten in den Böden, desgleichen unseren Rentmeistern, Schultheißen und Vögten, auch Grefen und Vorstehern, samt allen anderen unseren Untertanen insgesamt in den Ämtern Friedewald, Rotenburg, Sontra, Sonnen, Ronshausen, Herleshausen, Treffurt, Wanfried, Eschwege und Bilstein, dass sie diese unsere Ordnung stet und fest halten und weder insgesamt noch einzeln etwas dagegen vornehmen, sondern ihr in allen Punkten bei Vermeidung unserer ungnädigen und ernstlichen Strafe fleißig und emsig nachkommen, damit uns an keinem Ort an unserer Flöße Hindernis, Aufenthalt oder Schaden geschehe und kein Nachteil zugefügt werden möge.
Zwischen Walpurgis und Pfingsten soll geflößt werden. Demnach wollen wir erstlich, dass jedes Jahr die
Unsichere Lesungen
- Sonnenn — Ortsname unsicher (Sontra/Sonnenn?) (Z. 8)
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Bl. 479rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Flös zwischenn Walpurgis vnnd Pfingstenn, wann das wasser vnnd Wetter hierzu am bequemblichstenn ist, anngestellet werde, Flöss soll den Sachssischenn zuuor vermeldet werdenn Vnnd solchs alwege durch vnnsere Saltzgrevenn den Sachsischenn Beamptenn zu Creuzburgk, vnnd Gerstungenn, ein vierzehenn tage zuuor zugeschriebenn werdenn solle, wie solchs der Eysenachische vertragk Klerlich ausweisset, Holtzmessenn fur der Flöss Darnach wenn vnnsere Beamptenn zur stett, da die scheidt Ingeworffenn werdenn könnenn, sollenn sie erstlich die scheidt vonn den vnnderthanenn im Eysennas1 frobirt, nach anweisung vnnser deshalbenn in Anno 68 vfgerichter Ordenung gelieffert vnnd gemessenn annehmenn, vnnd sich der messung mit einem Jedenn Ampt gnugsamb vergleichenn, damit deshalb in der bezahlung kein Irthumb vorfallenn möge, Schultheis zu Allenndorff soll alle Wehr vnd Flutbette besehenn vnnd verschlagenn.
Flöße zwischen Walpurgis und Pfingsten, wenn Wasser und Wetter dazu am bequemsten sind, angestellt werde.
Die Flöße soll den Sächsischen zuvor gemeldet werden. Und dies soll allemal durch unsere Salzgrafen den sächsischen Beamten zu Creuzburg und Gerstungen vierzehn Tage zuvor zugeschrieben werden, wie es der Eisenacher Vertrag klar ausweist.
Holzmessen vor der Flöße. Danach, wenn unsere Beamten an die Stelle kommen, wo die Scheite eingeworfen werden können, sollen sie erstlich die Scheite von den Untertanen im Eisenmaß geprüft, nach Anweisung unserer deshalb im Jahr 68 aufgerichteten Ordnung geliefert und gemessen annehmen und sich über die Messung mit jedem Amt hinreichend vergleichen, damit deshalb in der Bezahlung kein Irrtum vorfallen möge.
Der Schultheiß zu Allendorf soll alle Wehre und Flutbetten besehen und verschlagen.
Unsichere Lesungen
- Eysennas — Ortsname, Lesung unsicher (Z. 14)
S. 964
Bl. 479vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Zuuor aber vnnd vnnder des soll vnnser Schultheis zu Allenndorff alle flutbette, Wehr vnnd Tachenn1 die Werra hinnuf, bis ann die stette da die scheide liegenn, mit allem vleis besichtigenn, die Tachenn Jedes ortts mit Leutternn beschlagenn lassenn, vnnd was sonnsten notwendig, bestellenn, auch Jedes orts den ambttknechtenn die flös annmeldenn vnnd bevehlenn, dero vnnd darauff, al dieweil die weret, mit den darzu gehörigenn vnnderthanenn zu warttenn, Annstellung der flöss Volgenndts wenn also wiegemelt die scheide aller gemessen vnnd geleffert, vnnd derenthalbenn richtigk gemacht werdenn, So soll mit dem einwerffenn in dem nahmenn Gottes anngefanngenn, vnnd solchs durch vnnsere vnnderthanenn, Inmassenn bisdahero geschehenn, verrichtet werdenn, Doch sollenn vnnsere Amptknechte, sonnderlich die Schultheissenn vnnd Lanndtknechte, Jeder Ambts darbey sein, das volck hierzu annhaltenn, damit das einwer=
Zuvor aber und unterdessen soll unser Schultheiß zu Allendorf alle Flutbetten, Wehre und Tachen die Werra hinauf bis an die Stellen, wo die Scheite liegen, mit allem Fleiß besichtigen, die Tachen an jedem Ort mit Leitern beschlagen lassen und, was sonst notwendig ist, bestellen, auch an jedem Ort den Amtsknechten die Flöße anmelden und befehlen, ihrer und darauf, solange sie währt, mit den dazugehörigen Untertanen zu warten.
Anstellung der Flöße. Folgends, wenn also wie gemeldet die Scheite alle gemessen und geliefert und deshalb richtig gemacht worden sind, so soll mit dem Einwerfen im Namen Gottes angefangen und dies durch unsere Untertanen, wie bisher geschehen, verrichtet werden. Doch sollen unsere Amtsknechte, besonders die Schultheißen und Landknechte jedes Amtes, dabei sein und das Volk dazu anhalten, damit das Einwer-
Unsichere Lesungen
- Tachenn — Lesung unsicher (Z. 2)
S. 965
Bl. 480rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
fenn vonn stettenn gehe, vnnd die flös soviel muglich beysammenn gehaltenn werde, Furt forderung der Flöss So baldt nun die scheide eingeworffenn, so soll vnnser Schultheis zu Allenndorff, vom annfanng bis zum ende darbey bleibenn, mit allem vleis die Werra auff vnnd abreitenn, vfsicht habenn vnnd annregenn, das Jedes orts die scheide zu flössenn anngeregt, vnnd keines ortts einige scheidt stehenn bleibe, oder vber hauffenn gesamblet werde, Sonnderlich soll er darann sein, das die hinderste scheidt aller mitbracht, vnnd die so zu grunde gefallenn, oder zu tuckenn1 wordenn, aufs Landt gefurt, vnnd ann Klaffter gelegt werdenn, damit wir nicht vergeblich darumb kommenn, oder vnns wie hiebeuor ein so grosse Summa Klaffter in abganng zugerechnet werdenn, Hierzu sollenn Ime beide im annregenn, vfsehenn vnnd verwarenn, vnnsere amptknechte eines Jedenn ortts, vnnd so weit eines Jedenn ambt vnnd gebiete reichet
fen von statten gehe und die Flöße so viel wie möglich beisammen gehalten werde.
Fortförderung der Flöße. Sobald nun die Scheite eingeworfen sind, soll unser Schultheiß zu Allendorf vom Anfang bis zum Ende dabei bleiben, mit allem Fleiß die Werra auf- und abreiten, Aufsicht haben und anregen, dass an jedem Ort die Scheite zum Flößen angeregt werden und an keinem Ort ein Scheit stehen bleibe oder über Haufen gesammelt werde. Besonders soll er darauf achten, dass die hintersten Scheite alle mitgebracht und die, die zu Grunde gefallen oder zu Tunkern geworden sind, aufs Land geführt und an Klafter gelegt werden, damit wir nicht vergeblich darum kommen oder uns wie zuvor eine so große Summe Klafter als Abgang zugerechnet werde. Hierzu sollen ihm sowohl im Anregen als auch im Aufsehen und Verwahren unsere Amtsknechte eines jeden Ortes, und so weit eines jeden Amt und Gebiet reicht,
Unsichere Lesungen
- zu tuckenn — Lesung unsicher (Z. 12)
S. 966
Bl. 480vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
trew, vnnd gewertig sein, vnnd nebenn Ime dem Schultheissenn enndtweder vor sich vnnd annder gleich als ob Ime alleine befohlenn, vleißigk vfsicht habenn, so weit sich sein ambt erstreckt, vnnd dieweil diese flös weret, ab vnnd aufreitenn, die Vnnderthanenn annhaltenn, die scheite annzuregenn, die keines wegenn vber hauffenn samblenn lassenn, auch Jedesmahl ernnstlich gebietenn, sich des austragenns vnnd stelenns der scheide zuenndthalttenn, Schultheis zu Heringenn verrichtung. Sonnderlich aber soll vnnser Schultheis zu Heringenn, die flösse in vfsicht vnnd furtbringenn mit haltenn helfenn, vom annfanng des orts da die scheide Inngeworffenn werdenn, bis gein Berka vnnder die Brucka1, Lanndtknecht zu Rotenbergk Vonn dem ort soll denn vnnser Lanndtknecht zu Rotenbergk Jzo Jacob Scheidt, die flösse versehenn helffenn bis gein Salmerhausenn, vnnter die Muhle,
treu und gewärtig sein und neben ihm, dem Schultheißen, entweder für sich und andere, gleich als ob es ihm allein befohlen wäre, fleißig Aufsicht haben, so weit sich sein Amt erstreckt, und solange diese Flöße währt, ab- und aufreiten, die Untertanen anhalten, die Scheite anzuregen, diese keineswegs über Haufen sammeln lassen, auch jedes Mal ernstlich gebieten, sich des Austragens und Stehlens der Scheite zu enthalten.
Des Schultheißen zu Heringen Verrichtung. Besonders aber soll unser Schultheiß zu Heringen die Flöße in Aufsicht und Fortbringen mit halten helfen, vom Anfang des Ortes, wo die Scheite eingeworfen werden, bis nach Berka unter die Brücke.
Landknecht zu Rotenburg. Von dem Ort an soll dann unser Landknecht zu Rotenburg, jetzt Jacob Scheidt, die Flöße versehen helfen bis nach Salmerhausen unter die Mühle.
Unsichere Lesungen
- Brucka — Endung unsicher (Z. 15)