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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 958

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 958 · Bl. 476v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 958

Bl. 476vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

offtgemelte Holtzflössenn zugefugt wurde, nach billichem werth vnnd ermessung Jedes orts einwönere, nach geschworner Schöpffenn pflicht, vergleichung vnnd erstattunge, so offt solche schedenn vorfallenn mochtenn, thun lassenn, Inmassenn bis annhero auch geschehenn, DaJegenn aber die Sachßische ampts beuelchhaber mit ernnst verschaffenn sollenn, das den furstenn zu Hessen, vonn dem flösholtz durch die vnnderthanenn Jedes orts nichts verunntrauet werde, Vnnd ist dis also der Innhalt souiel diesem Holtzhanndell anlanngt, des Eisenachischenn vertrags, wollenn nun in der furgenommenen Ordenunge vortfahrenn, Vortfurderunge der Flöß. Vnnd nach dem sich das Scheidtholtz im flossenn allenthalbenn auf den Klengenn, ann herdenn, vfernn, vnnd Weren pflegt zu hemmenn, vnnd nicht wohl kann furtkommenn, So wollenn wir nicht allein, das vnnser vnnderthanenn, vonn ampt zu amptenn, die flös vortfordernn vnnd annregenn, Sonndern auch

die oftgemeldete Holzflöße zugefügt würde, nach billigem Wert und Ermessen der Einwohner jedes Orts, nach geschworener Schöffen Pflicht, Vergleichung und Erstattung tun lassen, so oft solche Schäden vorfallen möchten, in Maßen es bis anhero auch geschehen ist. Dagegen aber sollen die sächsischen Amtsbefehlshaber mit Ernst verschaffen, dass den Fürsten zu Hessen von dem Floßholz durch die Untertanen jedes Orts nichts veruntreut werde. Und dies ist also der Inhalt des Eisenachischen Vertrags, so viel diesen Holzhandel anlangt; wir wollen nun in der vorgenommenen Ordnung fortfahren.

Fortförderung der Flöße. Und nachdem sich das Scheitholz im Flößen allenthalben auf den Klengen, an Herden, Ufern und Wehren zu hemmen pflegt und nicht wohl fortkommen kann, so wollen wir nicht allein, dass unsere Untertanen von Amt zu Amt die Flöße fortfördern und anregen, sondern auch,

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