Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 959
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 959 · Bl. 477r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 959
Bl. 477rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
das vf vnnser Kostenn besonndere flösser mit hackenn, Nachlenn, vnnd stanngenn, Jerlich verordennt sollenn werdenn, Welche allennthalbenn auff den Wehrenn, vnnd wo es vonn nötenn, zum theil zusehenn, vleißigk mit der hanndt selbst annregenn, vnnd die vnderthanenn zur arbeit vermanenn, zum theil auch in funff schiffenn, welche wir Jerlich darzu zumachenn, vnnd zuuerfertigenn hiermit wollenn nachgebenn habenn, der flös allennthalbenn nachuolgenn, damit Je souiel muglich nichts vmbkomme, noch veruntrauet werde, Auffseher vnnd Wechter bey der flös. Vber das sollenn auch bey Jederm dorff, vnnd da es sonst vonn nötenn, tag vnnd nacht leuthe vf vnnsernn Kostenn gehaltenn werdenn, welche hin vnnd wiedder zusehenn, das nichts abgetragenn oder gestolenn werde, vnnd da sie Jemanndts befundenn, sollenn sie das vonn stundt ann, annzeigenn, vnnd die vbertretter nach anweisung des Eysenachischenn vertrags vnnd vnnsers schrifftlichenn offenn brieffs gestrafft werdenn,
dass auf unsere Kosten besondere Flößer mit Haken, Nacheln und Stangen jährlich verordnet werden sollen, welche allenthalben auf den Wehren, und wo es vonnöten ist, zum Teil zusehen, fleißig mit der Hand selbst anregen und die Untertanen zur Arbeit ermahnen, zum Teil auch in fünf Schiffen, welche wir jährlich dazu zu machen und zu verfertigen hiermit nachgegeben haben wollen, der Flöße allenthalben nachfolgen, damit, so viel möglich, nichts umkomme noch veruntreut werde.
Aufseher und Wächter bei der Flöße. Über das sollen auch bei jedem Dorf, und wo es sonst vonnöten ist, Tag und Nacht Leute auf unsere Kosten gehalten werden, welche hin und wieder zusehen, dass nichts abgetragen oder gestohlen werde; und wo sie jemanden befinden, sollen sie das von Stund an anzeigen, und die Übertreter sollen nach Anweisung des Eisenachischen Vertrags und unseres schriftlichen offenen Briefs gestraft werden.