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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 962–971

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 962–971 · Bl. 478v–483r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 962

Bl. 478vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Ambter so zur Flös verbundenn sein. Vnnd bevehlenn darauf allenn vnnd Jedenn vnnsernn Saltzgrevenn vnnd Beambtenn in Bodenn, Desgleich vnnsernn Renndtmeisternn Schultheißenn vnnd Vogten, auch Grevenn vnnd vorstehernn, sambt allenn anndernn vnnsernn vnnderthanenn Ingemein, der Ampter Friedewaldt, Rotenbergk, Sonntra, Sonnenn1[?], Riegelsdorff, Herleshausenn, Treffurt, Wannfriedenn, Eschwege vnnd Beilstein, Das sie ob dieser vnser Ordenung stet vnnd fest halttenn, vnnd in gemein vnnd sonnders darwiedder nichts furnehmenn, sonndern dero in allenn Puncten bey vermeidung vnnsern vngnedigenn vnnd ernnstlichenn straffenn vleißigk vnnd Embsig nachsezenn, Damit vnns ann keinem ort, ann vnnser flös, hindernus, vfhalt, noch schadenn beschehe, vnnd kein nachteil zugefugt werdenn muge, Zwischenn Walpurgis vnnd Pfingstenn soll geflöst werdenn. Demnach wollenn wir erstlich das Jedes Jars die

Ämter, die zur Flöße verpflichtet sind. Und wir befehlen darauf allen und jedem unserer Salzgrafen und Beamten in den Böden, desgleichen unseren Rentmeistern, Schultheißen und Vögten, auch Grefen und Vorstehern, samt allen anderen unseren Untertanen insgesamt in den Ämtern Friedewald, Rotenburg, Sontra, Sonnen, Ronshausen, Herleshausen, Treffurt, Wanfried, Eschwege und Bilstein, dass sie diese unsere Ordnung stet und fest halten und weder insgesamt noch einzeln etwas dagegen vornehmen, sondern ihr in allen Punkten bei Vermeidung unserer ungnädigen und ernstlichen Strafe fleißig und emsig nachkommen, damit uns an keinem Ort an unserer Flöße Hindernis, Aufenthalt oder Schaden geschehe und kein Nachteil zugefügt werden möge.

Zwischen Walpurgis und Pfingsten soll geflößt werden. Demnach wollen wir erstlich, dass jedes Jahr die

Unsichere Lesungen

  1. Sonnenn — Ortsname unsicher (Sontra/Sonnenn?) (Z. 8)

S. 963

Bl. 479rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Flös zwischenn Walpurgis vnnd Pfingstenn, wann das wasser vnnd Wetter hierzu am bequemblichstenn ist, anngestellet werde, Flöss soll den Sachssischenn zuuor vermeldet werdenn Vnnd solchs alwege durch vnnsere Saltzgrevenn den Sachsischenn Beamptenn zu Creuzburgk, vnnd Gerstungenn, ein vierzehenn tage zuuor zugeschriebenn werdenn solle, wie solchs der Eysenachische vertragk Klerlich ausweisset, Holtzmessenn fur der Flöss Darnach wenn vnnsere Beamptenn zur stett, da die scheidt Ingeworffenn werdenn könnenn, sollenn sie erstlich die scheidt vonn den vnnderthanenn im Eysennas1 frobirt, nach anweisung vnnser deshalbenn in Anno 68 vfgerichter Ordenung gelieffert vnnd gemessenn annehmenn, vnnd sich der messung mit einem Jedenn Ampt gnugsamb vergleichenn, damit deshalb in der bezahlung kein Irthumb vorfallenn möge, Schultheis zu Allenndorff soll alle Wehr vnd Flutbette besehenn vnnd verschlagenn.

Flöße zwischen Walpurgis und Pfingsten, wenn Wasser und Wetter dazu am bequemsten sind, angestellt werde.

Die Flöße soll den Sächsischen zuvor gemeldet werden. Und dies soll allemal durch unsere Salzgrafen den sächsischen Beamten zu Creuzburg und Gerstungen vierzehn Tage zuvor zugeschrieben werden, wie es der Eisenacher Vertrag klar ausweist.

Holzmessen vor der Flöße. Danach, wenn unsere Beamten an die Stelle kommen, wo die Scheite eingeworfen werden können, sollen sie erstlich die Scheite von den Untertanen im Eisenmaß geprüft, nach Anweisung unserer deshalb im Jahr 68 aufgerichteten Ordnung geliefert und gemessen annehmen und sich über die Messung mit jedem Amt hinreichend vergleichen, damit deshalb in der Bezahlung kein Irrtum vorfallen möge.

Der Schultheiß zu Allendorf soll alle Wehre und Flutbetten besehen und verschlagen.

Unsichere Lesungen

  1. Eysennas — Ortsname, Lesung unsicher (Z. 14)

S. 964

Bl. 479vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Zuuor aber vnnd vnnder des soll vnnser Schultheis zu Allenndorff alle flutbette, Wehr vnnd Tachenn1 die Werra hinnuf, bis ann die stette da die scheide liegenn, mit allem vleis besichtigenn, die Tachenn Jedes ortts mit Leutternn beschlagenn lassenn, vnnd was sonnsten notwendig, bestellenn, auch Jedes orts den ambttknechtenn die flös annmeldenn vnnd bevehlenn, dero vnnd darauff, al dieweil die weret, mit den darzu gehörigenn vnnderthanenn zu warttenn, Annstellung der flöss Volgenndts wenn also wiegemelt die scheide aller gemessen vnnd geleffert, vnnd derenthalbenn richtigk gemacht werdenn, So soll mit dem einwerffenn in dem nahmenn Gottes anngefanngenn, vnnd solchs durch vnnsere vnnderthanenn, Inmassenn bisdahero geschehenn, verrichtet werdenn, Doch sollenn vnnsere Amptknechte, sonnderlich die Schultheissenn vnnd Lanndtknechte, Jeder Ambts darbey sein, das volck hierzu annhaltenn, damit das einwer=

Zuvor aber und unterdessen soll unser Schultheiß zu Allendorf alle Flutbetten, Wehre und Tachen die Werra hinauf bis an die Stellen, wo die Scheite liegen, mit allem Fleiß besichtigen, die Tachen an jedem Ort mit Leitern beschlagen lassen und, was sonst notwendig ist, bestellen, auch an jedem Ort den Amtsknechten die Flöße anmelden und befehlen, ihrer und darauf, solange sie währt, mit den dazugehörigen Untertanen zu warten.

Anstellung der Flöße. Folgends, wenn also wie gemeldet die Scheite alle gemessen und geliefert und deshalb richtig gemacht worden sind, so soll mit dem Einwerfen im Namen Gottes angefangen und dies durch unsere Untertanen, wie bisher geschehen, verrichtet werden. Doch sollen unsere Amtsknechte, besonders die Schultheißen und Landknechte jedes Amtes, dabei sein und das Volk dazu anhalten, damit das Einwer-

Unsichere Lesungen

  1. Tachenn — Lesung unsicher (Z. 2)

S. 965

Bl. 480rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

fenn vonn stettenn gehe, vnnd die flös soviel muglich beysammenn gehaltenn werde, Furt forderung der Flöss So baldt nun die scheide eingeworffenn, so soll vnnser Schultheis zu Allenndorff, vom annfanng bis zum ende darbey bleibenn, mit allem vleis die Werra auff vnnd abreitenn, vfsicht habenn vnnd annregenn, das Jedes orts die scheide zu flössenn anngeregt, vnnd keines ortts einige scheidt stehenn bleibe, oder vber hauffenn gesamblet werde, Sonnderlich soll er darann sein, das die hinderste scheidt aller mitbracht, vnnd die so zu grunde gefallenn, oder zu tuckenn1 wordenn, aufs Landt gefurt, vnnd ann Klaffter gelegt werdenn, damit wir nicht vergeblich darumb kommenn, oder vnns wie hiebeuor ein so grosse Summa Klaffter in abganng zugerechnet werdenn, Hierzu sollenn Ime beide im annregenn, vfsehenn vnnd verwarenn, vnnsere amptknechte eines Jedenn ortts, vnnd so weit eines Jedenn ambt vnnd gebiete reichet

fen von statten gehe und die Flöße so viel wie möglich beisammen gehalten werde.

Fortförderung der Flöße. Sobald nun die Scheite eingeworfen sind, soll unser Schultheiß zu Allendorf vom Anfang bis zum Ende dabei bleiben, mit allem Fleiß die Werra auf- und abreiten, Aufsicht haben und anregen, dass an jedem Ort die Scheite zum Flößen angeregt werden und an keinem Ort ein Scheit stehen bleibe oder über Haufen gesammelt werde. Besonders soll er darauf achten, dass die hintersten Scheite alle mitgebracht und die, die zu Grunde gefallen oder zu Tunkern geworden sind, aufs Land geführt und an Klafter gelegt werden, damit wir nicht vergeblich darum kommen oder uns wie zuvor eine so große Summe Klafter als Abgang zugerechnet werde. Hierzu sollen ihm sowohl im Anregen als auch im Aufsehen und Verwahren unsere Amtsknechte eines jeden Ortes, und so weit eines jeden Amt und Gebiet reicht,

Unsichere Lesungen

  1. zu tuckenn — Lesung unsicher (Z. 12)

S. 966

Bl. 480vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

trew, vnnd gewertig sein, vnnd nebenn Ime dem Schultheissenn enndtweder vor sich vnnd annder gleich als ob Ime alleine befohlenn, vleißigk vfsicht habenn, so weit sich sein ambt erstreckt, vnnd dieweil diese flös weret, ab vnnd aufreitenn, die Vnnderthanenn annhaltenn, die scheite annzuregenn, die keines wegenn vber hauffenn samblenn lassenn, auch Jedesmahl ernnstlich gebietenn, sich des austragenns vnnd stelenns der scheide zuenndthalttenn, Schultheis zu Heringenn verrichtung. Sonnderlich aber soll vnnser Schultheis zu Heringenn, die flösse in vfsicht vnnd furtbringenn mit haltenn helfenn, vom annfanng des orts da die scheide Inngeworffenn werdenn, bis gein Berka vnnder die Brucka1, Lanndtknecht zu Rotenbergk Vonn dem ort soll denn vnnser Lanndtknecht zu Rotenbergk Jzo Jacob Scheidt, die flösse versehenn helffenn bis gein Salmerhausenn, vnnter die Muhle,

treu und gewärtig sein und neben ihm, dem Schultheißen, entweder für sich und andere, gleich als ob es ihm allein befohlen wäre, fleißig Aufsicht haben, so weit sich sein Amt erstreckt, und solange diese Flöße währt, ab- und aufreiten, die Untertanen anhalten, die Scheite anzuregen, diese keineswegs über Haufen sammeln lassen, auch jedes Mal ernstlich gebieten, sich des Austragens und Stehlens der Scheite zu enthalten.

Des Schultheißen zu Heringen Verrichtung. Besonders aber soll unser Schultheiß zu Heringen die Flöße in Aufsicht und Fortbringen mit halten helfen, vom Anfang des Ortes, wo die Scheite eingeworfen werden, bis nach Berka unter die Brücke.

Landknecht zu Rotenburg. Von dem Ort an soll dann unser Landknecht zu Rotenburg, jetzt Jacob Scheidt, die Flöße versehen helfen bis nach Salmerhausen unter die Mühle.

Unsichere Lesungen

  1. Brucka — Endung unsicher (Z. 15)

S. 967

Bl. 481rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Schultheis zu Sonntra Daselbstenn soll sie vnnser Schultheis zu Sonntra Jzo Bastiann Scharff annehmenn, vnnd mit sampt den Sontraischenn, auch den vnnderthanenn zu Konnenn1[?], vnnd Riegelsdorff fortbringenn, bis gein Newenhof vnnter das wehr, Furters soll sie der Schultheis zu Allenndorff versehen, bis gein Creuzburgk vnnter die Bruckenn, vnnd soll hierzu gebrauchenn vnnsernn Schultheissenn, vnnd vnderthanenn zu Herleshausenn, Der Schultheis zu Weissennborn Daselbstenn soll dann vnnser Dorff Schultheis zu Weissenbornn im ampt Wannfriedenn, Claus Beyfeldt2, mit sampt den vnnderthanenn zu Weißennbornn, vnd Rausbach, die scheidt versehenn, annregenn vnnd fortflössenn, vor Mihla vber bis gein Franckenroda Inn die Vogtey Treffurt, Vogt zu Treffurdt. Zu Franckenroda soll sie vnnser Vogt zu Treffurt

Schultheiß zu Sontra. Daselbst soll sie unser Schultheiß zu Sontra, jetzt Bastian Scharff, annehmen und mitsamt den Sontraern, auch den Untertanen zu Konnen und Ronshausen fortbringen bis nach Neuenhof unter das Wehr. Weiter soll sie der Schultheiß zu Allendorf versehen bis nach Creuzburg unter die Brücke und soll hierzu unseren Schultheißen und die Untertanen zu Herleshausen gebrauchen.

Der Schultheiß zu Weißenborn. Daselbst soll dann unser Dorfschultheiß zu Weißenborn im Amt Wanfried, Claus Beyfeldt, mitsamt den Untertanen zu Weißenborn und Rausbach die Scheite versehen, anregen und fortflößen, an Mihla vorüber bis nach Frankenroda in die Vogtei Treffurt.

Vogt zu Treffurt. Zu Frankenroda soll sie unser Vogt zu Treffurt,

Unsichere Lesungen

  1. Konnenn — Ortsname unsicher (Z. 4)
  2. Beyfeldt — Name, Lesung unsicher (Z. 13)

S. 968

Bl. 481vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Bastiann Cholde1 annehmenn vnnd versehenn, bis gein Grossenn Burssell. Vogt zu Wannfriedenn Des orts soll sie dann vnnser Vogt zu Wannfriedenn, mit seinenn mitbeamptenn fortbringenn vnnd versehen, bis Inns ampt Eschwege, bey den Munchefordt2 Jegen der Aue, Schultheis zu Eschwege Ann dem ortt soll sie dann vnnser Schultheis zu Eschwege annehmenn, vnnd mit den Vnnderthanenn zu Grebenndorff bis vnnder die Muhlenn zu Eschwege bringenn, Dorff Schultheis zu Obernnhona. Nachdemm soll sie furters der Dorff Schultheis zu Obernnhona annregenn, vnnd furtbringenn bis gein Allenndorff Vnnd sollenn obgedachte vnnsere amptknechte dahin verdacht sein, das sie in diesem allen, wie oberzehltt, vnnd was sonnstenn zur flös dienlich, furderlich

Bastian Cholde, annehmen und versehen bis nach Großburschla.

Vogt zu Wanfried. An dem Ort soll sie dann unser Vogt zu Wanfried mit seinen Mitbeamten fortbringen und versehen bis ins Amt Eschwege, bei der Mönchsfurt gegenüber der Aue.

Schultheiß zu Eschwege. An dem Ort soll sie dann unser Schultheiß zu Eschwege annehmen und mit den Untertanen zu Grebendorf bis unter die Mühlen zu Eschwege bringen.

Dorfschultheiß zu Oberhone. Danach soll sie weiter der Dorfschultheiß zu Oberhone anregen und fortbringen bis nach Allendorf.

Und unsere vorgenannten Amtsknechte sollen darauf bedacht sein, dass sie in diesem allem, wie oben erzählt, und was sonst zur Flöße dienlich, förderlich

Unsichere Lesungen

  1. Cholde — Name, Lesung unsicher (Z. 1)
  2. Munchefordt — Ortsname unsicher (Z. 6)

S. 969

Bl. 482rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

vnnd nuzlich, als mit ausbringung der tucker1, vnd bewarhung der scheidt, vnnd was dergleichenn sein magk, ann Ihnenn gar keinenn vleis erwendenn lassenn, auch so offt sie vonn vnnsernn Salzgrevenn vnnd Schultheissenn, auch anndernn Beamptenn zun Bodenn hierumb ersucht vnnd anngelanngt werdenn, Ihnenn als dann vonn vnnsert wegenn, gehör vnnd volge gebenn, Mit dero eigenntlichenn vnnd gewissenn verwarnung, Wenn sie vnnsere Salzgrevenn vnnd Beamptenn, an der Werra auff vnnd abreytenn, vnnd ann einem oder mehrenn vnnfleis vnnd vngehorsamb befindenn, vnnd vnns solchs, wie wir Ihnenn aufferlegt, annzeigenn werdenn, Das wir als dann denenn oder dieselbigenn, so dieser Ordenung wiederstrebenn, vnnd darin vngehorsamb vnnd vnfleissigk befundenn, mit vngnedigenn Augenn annsehenn, vnnd darzu ernnstlich straffenn wollenn, Lanndtknecht zu Apteroda Wir wollenn vnnd bevehlenn auch hiermitt vnnsernn Lanndtknecht zu Apteroda, so baldt vnnd wenn die Scheyde zu Allenndorff vor denn Bödenn annkommen

und nützlich ist, wie mit dem Ausbringen der Tunker und dem Bewahren der Scheite und was dergleichen sein mag, an sich gar keinen Fleiß fehlen lassen, auch, so oft sie von unseren Salzgrafen und Schultheißen, auch anderen Beamten in den Böden darum ersucht und angegangen werden, ihnen alsdann von unsertwegen Gehör und Folge geben, mit der eigentlichen und gewissen Verwarnung: Wenn unsere Salzgrafen und Beamten an der Werra auf- und abreiten und an einem oder mehreren Unfleiß und Ungehorsam befinden und uns dies, wie wir ihnen auferlegt haben, anzeigen werden, dass wir alsdann den oder diejenigen, die dieser Ordnung widerstreben und darin ungehorsam und unfleißig befunden werden, mit ungnädigen Augen ansehen und dazu ernstlich strafen wollen.

Landknecht zu Abterode. Wir wollen und befehlen auch hiermit unserem Landknecht zu Abterode, sobald und wenn die Scheite zu Allendorf vor den Böden ankommen

Unsichere Lesungen

  1. tucker — Lesung unsicher (Z. 1)

S. 970

Bl. 482vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

vnnd er vonn vnnserm Holzvogt erfordert wirdt, das er als dann sich Jedes mahls so [übergeschrieben: tag] so nacht, mit dem darzu gehörigenn dinstvolck Jegenn Allenndorff verfugenn, vnnd die scheide aus dem wasser vf annweisung vnd Ordenung vnnsers Holzvogts, vfs trockenn bringenn, vnd ann geburliche hauffenn vnnd Klafftern legenn, vnd da dannen nicht abziehenn, bis die scheide aller vnd gennzlich ausbracht, vnnd sich hierann gannz vnnd gar nichts abhaltenn vnnd verhindernn lassenn soll, bey vermeydung vnnser vngnadt, Flösser Vnnkostenn Vnnser Schultheis zu Allenndorff, weil der den Flöskostenn verlegt, soll auch darauff sehenn, das es mit der zehrung vnnser Ordenung gemes vnnd sonnsten geburlich vmbganngenn, vnnd kein vnnotige gerunge2 oder vnnkostenn, vfgewenndet werde, denn wir Ihme den vberflus, vnnd was vnnsere Ordenung nicht mitbringt, keins wegs Passirenn zu lassenn bedacht, Er soll auch so balde nach enndtschafft der flös allenn kostenn, was er aufgewenndet, zu klarer rechnung bringen, die

und er von unserem Holzvogt aufgefordert wird, dass er sich alsdann jedes Mal, sei es Tag oder Nacht, mit dem dazugehörigen Dienstvolk nach Allendorf verfügen und die Scheite aus dem Wasser nach Anweisung und Ordnung unseres Holzvogts aufs Trockene bringen und an gebührliche Haufen und Klafter legen und von dannen nicht abziehen soll, bis die Scheite alle und gänzlich ausgebracht sind, und sich hieran ganz und gar nichts abhalten und hindern lassen soll, bei Vermeidung unserer Ungnade.

Flößer-Unkosten. Unser Schultheiß zu Allendorf, weil er die Flößkosten vorstreckt, soll auch darauf sehen, dass mit der Zehrung unserer Ordnung gemäß und sonst gebührlich umgegangen und keine unnötige Rührung oder Unkosten aufgewendet werden, denn wir sind bedacht, ihm den Überfluss und was unsere Ordnung nicht mit sich bringt, keineswegs passieren zu lassen. Er soll auch sogleich nach Ende der Flöße alle Kosten, die er aufgewendet hat, zu klarer Rechnung bringen, diese

Unsichere Lesungen

  1. so tag so nacht — tag übergeschrieben, Folge unklar (Z. 2) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. gerunge — Lesung unsicher (Z. 15)

S. 971

Bl. 483rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

vnnsernn Salzgrevenn vorlegenn vnnd vnderschreiben lassenn, vnnd als dann solch Register vnnserm Holzvogt bey sein Rechnung zustellenn, der Ihme sobaldt solch Flöskostenn, was die Salzgrevenn vnnderschriebenn, Jegenn geburliche quitanz vonn vnnsert wegenn erstattenn soll, Was auch vnnser Schultheis zu Allenndorff also wie obstehet, ann zehrungenn vnnd anndernn vnnkostenn, vf die flos wenndenn werdet, soll er darauf bedacht sein, das auch das Jenige was er verrechnet, den leutenn allenthalbenn bezahlet werde, Sonnst soll Jztgemelter vnnser Schultheis vonn vnnsert wegenn den Vnnderthanenn so annregenn, das geordente brodt austheilenn, vnnd sollenn die Beamptenn in allen enndenn verordenenn, das solch brodt ann die ortter gefurt werde, da sie arbeitenn, damit sie nichts vonn der flös abzugehenn, zur vhrsach furwendenn mugen, Aber vnnser Salzgrevenn sollenn auf vnd nieder reytenn, vnnd allennthalbenn, wo sie auch weiderwertigs vnd hindersolligs1 befinden, dasselbige abschaffenn,

unseren Salzgrafen vorlegen und unterschreiben lassen und alsdann solches Register unserem Holzvogt bei seiner Rechnung zustellen, der ihm sogleich solche Flößkosten, was die Salzgrafen unterschrieben haben, gegen gebührliche Quittung von unsertwegen erstatten soll. Was auch unser Schultheiß zu Allendorf so, wie oben steht, an Zehrungen und anderen Unkosten auf die Flöße wenden wird, darauf soll er bedacht sein, dass auch dasjenige, was er verrechnet, den Leuten allenthalben bezahlt werde. Sonst soll der jetzt genannte unser Schultheiß von unsertwegen den Untertanen, die anregen, das verordnete Brot austeilen, und die Beamten sollen an allen Enden verordnen, dass solches Brot an die Orte geführt werde, wo sie arbeiten, damit sie nichts zur Ursache vorwenden können, von der Flöße abzugehen. Unsere Salzgrafen aber sollen auf- und niederreiten und allenthalben, wo sie etwas Widerwärtiges und Hinderliches befinden, dasselbe abschaffen.

Unsichere Lesungen

  1. hindersolligs — Lesung unsicher (Z. 20)

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