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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 972

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 972 · Bl. 483v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 972

Bl. 483vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Zuuor aber vnnd ehe das scheidtholz Inns wasser zur flös geworffenn werdet, soll vnnser Holzvogt zu Allendorff, die Börke1 bey den Holzplezenn daselbst die Leytternn vnnd Rechenn einsezenn, vnnd beschlagenn lassen, vnnd dero massenn verwarenn, das sie nit leichtlich hinwegk fliessenn konnenn, Fur allenn dingenn wollenn wir das gannz vnnd gar keine flösse werde furgenommenn, es sey vnns dann solchs vierzehenn tage furhero anngezeigt, vnnd wir vnns des schrifftlich zuuor was beschehenn solle, resoluirt habenn,

Zuvor aber und ehe das Scheitholz ins Wasser zur Flöße geworfen wird, soll unser Holzvogt zu Allendorf die Börke bei den Holzplätzen daselbst, die Leitern und Rechen, einsetzen und beschlagen lassen und dermaßen verwahren, dass sie nicht leicht hinwegfließen können. Vor allen Dingen wollen wir, dass ganz und gar keine Flöße vorgenommen werde, es sei uns denn dies vierzehn Tage vorher angezeigt worden und wir hätten uns zuvor schriftlich darüber entschlossen, was geschehen solle.

Unsichere Lesungen

  1. Börke — Lesung unsicher (Z. 3)

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