Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 972–981
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 972–981 · Bl. 483v–488r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 972
Bl. 483vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Zuuor aber vnnd ehe das scheidtholz Inns wasser zur flös geworffenn werdet, soll vnnser Holzvogt zu Allendorff, die Börke1 bey den Holzplezenn daselbst die Leytternn vnnd Rechenn einsezenn, vnnd beschlagenn lassen, vnnd dero massenn verwarenn, das sie nit leichtlich hinwegk fliessenn konnenn, Fur allenn dingenn wollenn wir das gannz vnnd gar keine flösse werde furgenommenn, es sey vnns dann solchs vierzehenn tage furhero anngezeigt, vnnd wir vnns des schrifftlich zuuor was beschehenn solle, resoluirt habenn,
Zuvor aber und ehe das Scheitholz ins Wasser zur Flöße geworfen wird, soll unser Holzvogt zu Allendorf die Börke bei den Holzplätzen daselbst, die Leitern und Rechen, einsetzen und beschlagen lassen und dermaßen verwahren, dass sie nicht leicht hinwegfließen können. Vor allen Dingen wollen wir, dass ganz und gar keine Flöße vorgenommen werde, es sei uns denn dies vierzehn Tage vorher angezeigt worden und wir hätten uns zuvor schriftlich darüber entschlossen, was geschehen solle.
Unsichere Lesungen
- Börke — Lesung unsicher (Z. 3)
S. 973
Bl. 484rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Ausbringung der Scheider zu Allenndorff. Das Scheidtholz, wann es die Werra herab, bis fur die Börk Jegenn Allenndorff kommenn, sollenn vnnsere vnnderthanenn beider ampter Beylstein vnnd Ludwigstein auszubringenn Jederzeit schuldigk sein, vnnd sollenn sie vnnsere Beamptenn ernnstlich darzu erfordernn, mit vleis annhaltenn, auch da vf die tage, wann sie gefordert werdenn, einer oder mehr, aussen bleibenn, vnnd sich zum ausbringenn nicht Innstellen, sollenn sie so mannichmahl solchs beschicht, mit einem guldenn verbrussenn1, oder am leib gestrafft werden, Denn zubesorgenn, wo hieruber nit mit ernnst gehalten wurde, das etwo einmahl sich in der eyll vngeferlich ein Plazregenn oder vngewitter zutruge, das das gewesser gros möchte werdenn, vnnd Börke vnnd gehölze miteinannder hinwegk nehmenn, Da aber auch vnnsere diener im ampt Beylstein, vnnd Ludwigstein, nicht trew vleißige forderung hierzu thetenn, Wollenn wir sie gannz vngnedigk an leib vnd gut straffenn,
Ausbringung der Scheite zu Allendorf. Das Scheitholz, wenn es die Werra herab bis vor die Börke gegenüber Allendorf gekommen ist, sollen unsere Untertanen beider Ämter Bilstein und Ludwigstein auszubringen jederzeit schuldig sein, und unsere Beamten sollen sie ernstlich dazu auffordern und mit Fleiß anhalten; und wenn an den Tagen, an denen sie aufgefordert werden, einer oder mehrere ausbleiben und sich zum Ausbringen nicht einstellen, sollen sie, so oft dies geschieht, dies mit einem Gulden verbüßen oder am Leib gestraft werden. Denn es ist zu besorgen, wo hierüber nicht mit Ernst gehalten würde, dass sich etwa einmal in der Eile ungefähr ein Platzregen oder Ungewitter zutrüge, so dass das Gewässer groß werden und Börke und Gehölz miteinander hinwegnehmen könnte. Wenn aber auch unsere Diener im Amt Bilstein und Ludwigstein nicht treue, fleißige Förderung hierzu täten, wollen wir sie ganz ungnädig an Leib und Gut strafen.
Unsichere Lesungen
- verbrussenn — Lesung unsicher (verbüßen) (Z. 12)
S. 974
Bl. 484vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Vnnderthanenn so das Flössholtz helffen ausbringenn, befreyung. Wir verordenenn auch hiermit, das gedachter beider Ampter Vnnderthanenn, vber das, das wir Ihnenn vf Jede Klaffter funff heller erlegenn lassenn, des halben forsts vnnd Stamgelts, auf Ire heuslicher befeurung, sollen gefreyet sein, vnnd sie hieruber vnnser Ober: vnnd Vnder furster ann allenn enndenn, nicht sollenn beschwerenn, Also soll es auch mit den vnndersassenn derenn vom Adell zu Hilzeroda1[?], welche sich gutwilligk diesem dienst, des Holzauswerffenns zutragenn, haltenn vnnderworffenn, in allem gehaltenn werdenn, vnnd sollenn vnnsere furster schuldigk sein, dieselbigenn mitt glimpff zu notwenndigenn Irem Brennholz, Jederzeit zubefordernn, In ausbringung sollenn sie die Klaffter legenn Inns mas, welchs wir darzu besonnders verordnet habenn, vnnd nach anweisung vnnsers Holzvogts, Lanndtknechts zu Apteroda, vnnd Wehrmeisters zu Allenndorff welche hierauff sonnderlich verordnet sein, vnnd Ire
Befreiung der Untertanen, die das Flößholz ausbringen helfen. Wir verordnen auch hiermit, dass die Untertanen der genannten beiden Ämter, über das hinaus, dass wir ihnen auf jedes Klafter fünf Heller erlegen lassen, des halben Forst- und Stammgeldes für ihre häusliche Befeuerung befreit sein sollen, und dass unsere Ober- und Unterförster sie hierüber an allen Enden nicht beschweren sollen. Ebenso soll es auch mit den Untersassen derer vom Adel zu Hilzeroda, die sich gutwillig diesem Dienst des Holzauswerfens unterworfen halten, in allem gehalten werden, und unsere Förster sollen schuldig sein, dieselben mit Glimpf zu ihrem notwendigen Brennholz jederzeit zu befördern. Beim Ausbringen sollen sie die Klafter in das Maß legen, das wir dazu besonders verordnet haben, und nach Anweisung unseres Holzvogts, des Landknechts zu Abterode und des Wehrmeisters zu Allendorf, die hierauf besonders verordnet sind und ihre
Unsichere Lesungen
- Hilzeroda — Ortsname unsicher (Z. 10)
S. 975
Bl. 485rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
belohnung dauonn vnnd Ipfanngenn1, das alles verrichtenn, Vnnd wann es also auf die Plege2 gelegt vnnd ausgebracht ist wordenn, soll dasselbige durch vnnsere Beamptenn, sonnderlich aber dem Holzvogt in guter hudt vnd verwarung gehaltenn werdenn, also das nichts darvonn vervntrawet noch endtfrembt werde, alles nach answeisung seiner des Holzvogts bestellung, also lautende, HoltzVogts Ambt. Der Holzvogt soll bey allem Klaffter holz, wenn das zu behuf vnnsers Salzwercks, vber oder vnnter demselbigenn anns Wasser gefurt, sein, vnnd zusehenn, das solchs rechtschaffenn gemessenn vnnd gelieffert werde, vnnd wann solchs holz vor Allenndorff durch die Flöß annkommenn, So soll er aufsehenn, das solchs durch vnsere ampt Beylsteins vnnd Ludwigsteins vnndersassenn, wie bishero beschehenn, vleißigk vnnd trewlich ausbracht, vnnd in Klafftern gelegt werde, daruber ordenntliche Register haltenn, vnnd derowegenn die Hieruber breuchliche zeichenn gebenn, vnd nehmenn sollen,
Belohnung davon empfangen, das alles verrichten. Und wenn es so auf die Pflege gelegt und ausgebracht worden ist, soll dasselbe durch unsere Beamten, besonders aber durch den Holzvogt, in guter Hut und Verwahrung gehalten werden, so dass nichts davon veruntreut noch entfremdet werde, alles nach Anweisung seiner, des Holzvogts, Bestallung, die so lautet:
Des Holzvogts Amt. Der Holzvogt soll bei allem Klafterholz, wenn es zum Behuf unseres Salzwerks ober- oder unterhalb desselben ans Wasser geführt wird, dabei sein und zusehen, dass es rechtschaffen gemessen und geliefert werde; und wenn solches Holz vor Allendorf durch die Flöße ankommt, so soll er darauf sehen, dass es durch die Untersassen unserer Ämter Bilstein und Ludwigstein, wie bisher geschehen, fleißig und treulich ausgebracht und in Klafter gelegt werde, darüber ordentliche Register halten und deshalb die hierüber üblichen Zeichen geben und nehmen.
Unsichere Lesungen
- Ipfanngenn — Lesung unsicher (empfangen) (Z. 1)
- Plege — Lesung unsicher (Z. 3)
S. 976
Bl. 485vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch.
Was auch zu schiff die Werra herauff fur holz zu diesem behuff annbracht werdet, solchs soll er gleicher gestalt in Klaffter legenn lassenn, vnnd daruber seine besonnder Register vnnd Rechnung haltenn, Alles scheidtholz, so berurter massenn, oder sonnstenn zu vnnserm Salzwerck anngebracht, soll er in vleißiger vffsicht vnnd verwarung habenn, vnnd dermassenn legenn lassenn, das keine fluth noch Eisfarth darann schadenn thun mögenn, Ein Jede Klaffter solchs holzes im Eisenmas gemessenn, soll er vmb ein guldenn groschenn genanndt thaler, wie das Jungstlich gesezt ist, verkeuffenn, doch alleine den Bödermeisternn zum Salzsiedenn, vnnd sonnstenn niemandts annderst, Damit mann aber desto weitter mit dem Holz reichenn, vnnd nicht Inner wenig Jarenn vnnser geholz die wir Ihm1 vnnd wieder zum Salzwerck verordenet, Plutzlich abnehmenn, sonndernn auch vnnser erbenn vnnd nachkommenn ein gewis bestenndiges Salzwerck finden, vnnd behaltenn mügenn, So soll keinem
Was auch zu Schiff die Werra herauf an Holz zu diesem Behuf angebracht wird, das soll er in gleicher Weise in Klafter legen lassen und darüber sein besonderes Register und Rechnung halten. Alles Scheitholz, das in der genannten Weise oder sonst zu unserem Salzwerk angebracht wird, soll er in fleißiger Aufsicht und Verwahrung haben und dermaßen legen lassen, dass weder Flut noch Eisgang daran Schaden tun können. Ein jedes Klafter solchen Holzes, im Eisenmaß gemessen, soll er um einen Guldengroschen, Taler genannt, wie das jüngst gesetzt worden ist, verkaufen, doch allein den Bodemeistern zum Salzsieden und sonst niemandem anders. Damit man aber desto weiter mit dem Holz reiche und nicht innerhalb weniger Jahre unsere Gehölze, die wir ihm und wiederum dem Salzwerk verordnet haben, plötzlich abnehmen, sondern auch unsere Erben und Nachkommen ein gewisses, beständiges Salzwerk finden und behalten mögen, so soll keinem
Unsichere Lesungen
- Ihm — Lesung unsicher (Itzt?) (Z. 17)
S. 977
Bl. 486rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Södermeister1 auf ein wercke mehr als ein klaffter verkaufft vnnd zugelassenn werdenn, Als sie dann vf den fall, wann man etwa in der Erndte, vnnd arber zeit2, nicht fuhrleute habenn köndte, soll nach aller vnnser Saltzgrevenn vnnd Beamptenn Rathschlagenn, ein tage oder etzliche, zwo klaffter anzunehmenn erleubt werdenn, auf das Je die zahl der siebennthausennt vnnd nicht mehr wercker Jerlich gesottenn werdenn. Alles daraus gelöste geldt, soll er in sein Register zur Einnahme setzenn, davonn auf bevelch der Saltzgrevenn den kauff, auch die hawung, ausfurung vnnd flössung des Holtzes, vnnd andernn hierzu gehörigenn vnkosten verlegenn, vnnd vns darvonn vfrichtige Rechnung Jedes Jars thun. Jegaw3[?] HoltzRegister Vber welchenn Holtzverkauff denn vnser Jtziger Pfarher, als Saltzgreve in Sodenn ein Jegenn Register heltet, Welches vom Saltzgrevenn vnnd Schultheissen Jederzeit in der abzahlung vnderschriebenn werdett, Böck Reitternn4[?] Pfele.
Sodemeister auf ein Werk mehr als ein Klafter verkauft und zugelassen werden. Doch soll für den Fall, dass man etwa in der Ernte- und Arbeitszeit keine Fuhrleute haben könnte, nach Ratschlag aller unserer Salzgrafen und Beamten für einen Tag oder etliche erlaubt werden, zwei Klafter anzunehmen, damit ja die Zahl von siebentausend und nicht mehr Werken jährlich gesotten werde. Alles daraus gelöste Geld soll er in sein Register zur Einnahme setzen, davon auf Befehl der Salzgrafen den Kauf, auch das Hauen, die Ausführung und Flößung des Holzes und andere hierzu gehörige Unkosten vorstrecken und uns darüber jedes Jahr aufrichtige Rechnung tun.
Gegen-Holzregister. Über welchen Holzverkauf dann unser jetziger Pfarrer als Salzgraf in Sooden ein Gegenregister hält, welches vom Salzgrafen und Schultheißen jederzeit bei der Abzählung unterschrieben wird.
Böcke, Reiter, Pfähle.
Unsichere Lesungen
- Södermeister — Anfangsbuchstabe unsicher (Z. 1)
- arber zeit — Lesung unsicher (Z. 3)
- Jegaw — Überschrift, Ortsname unsicher (Z. 15)
- Reitternn — Endung unsicher (Z. 20)
S. 978
Bl. 486vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Was auch ann Böckenn Reitternn, Pfelenn, vnnd ander Rustunge zum flössenn gebraucht wirdet, soll er der Holtzvogt in seiner verwarung haltenn, die mengell darann Jederzeit bessernn lassenn, vnnd solche ding wohl vfhebenn, damit mann zu erhaltung derselbigenn nit Jedes mahl newenn schwerenn vnkostenn auffwendenn müsse. Wann er mit Holtz anzuthun vnnd dem Warttenn ampt nicht zuschaffenn, soll er mit vf die gehöltze reitenn, vnd alle gelegennheit vnnd furnehmenns mit berathschlagenn helffenn, Soll aber kein1[?] ann Söder ann seine stadt das Holtz anzuthun noch in klaffter zulegenn lassen, weil solchs ohnne verdacht nicht zugehet. Holtzleger. Der Holtzleger soll furnemblich mit vleis Jederzeit zusehenn, dieweil er teglich beim Holtz ist, das nichts davonn gestolenn, abgetragenn, noch entfrembt werde, vnd da er Jemanndts betrapte, soll er solches den Saltzgrevenn vnnd Holtzvogte annzeigenn, vnnd gar niemanndts verschonenn, Darnach soll er mitt
Was auch an Böcken, Reitern, Pfählen und anderer Rüstung zum Flößen gebraucht wird, das soll er, der Holzvogt, in seiner Verwahrung halten, die Mängel daran jederzeit bessern lassen und solche Dinge wohl aufheben, damit man zu ihrer Erhaltung nicht jedes Mal neue schwere Unkosten aufwenden müsse. Wenn er mit dem Holzanfahren und dem Wartamt nichts zu schaffen hat, soll er mit auf die Gehölze reiten und alle Gelegenheit und Vorhaben mit beratschlagen helfen. Er soll aber keinen Sieder an seiner Statt das Holz anfahren noch in Klafter legen lassen, weil dies nicht ohne Verdacht zugeht.
Holzleger. Der Holzleger soll vornehmlich mit Fleiß jederzeit zusehen, weil er täglich beim Holz ist, dass nichts davon gestohlen, abgetragen noch entfremdet werde, und wenn er jemanden ertappte, soll er dies den Salzgrafen und dem Holzvogt anzeigen und gar niemanden verschonen. Danach soll er mit
Unsichere Lesungen
- kein — Wort gestrichen/überschrieben, unsicher (Z. 11)
S. 979
Bl. 487rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vleis alles vnnser Scheidtholtz ins Eisenmas ohne allenn vortheil vnpartheilichen legenn, vnd den Södermeisternn nach ausweisung der zahl auf den lossen, vnuerechtigt austheilenn, oder da er solchs vbertrete, vnnd einige geschenncke nehme, soll er ann leib vnnd gut gestrafft werdenn, Was sonnst sein bestellung vnnd befelch ist, wurde aus baldt volgenndenn articulnn klar werdenn, in welchen allen er vnnsernn Saltzgrevenn vnnd Holtzvogt |: vnnsernn nutzenn trewlich zu befordernn :| soll gehorsamb leistenn, vnnd sich denenn nicht wiedersetzen, Er soll in das geordennte Eisennmas alles flösholtz, was vnnd wieviel dessenn der Holtzvogt Jederweile den Södermeisternn zum Saltzwerck verkauffenn wirdt, Zu klafftern ann enndt vnnd örttern in der Holtzvogt annweisenn wirdt, vleissiges, recht, vnnd vol kemlich1[?], eine klaffter wie die ander legenn, also das mann dessenn alweg zum Saltzsiedenn gnugsamb, vnd an Jme dis fals [gestrichen: kein] kein[?] versaumnus erscheine. Die gelegtenn klafftern, soll er ordenntlichenn, nach
Fleiß all unser Scheitholz ins Eisenmaß ohne allen Vorteil unparteiisch legen und den Sodemeistern nach Ausweis der Zahl auf den Losen unverfälscht austeilen; und wenn er dies überträte und irgendein Geschenk nähme, soll er an Leib und Gut gestraft werden. Was sonst seine Bestallung und sein Befehl ist, wird aus den bald folgenden Artikeln klar werden, in denen allen er unseren Salzgrafen und dem Holzvogt — unseren Nutzen treulich zu befördern — Gehorsam leisten und sich ihnen nicht widersetzen soll. Er soll in das verordnete Eisenmaß alles Flößholz, was und wie viel davon der Holzvogt jeweils den Sodemeistern zum Salzwerk verkaufen wird, zu Klaftern an den Enden und Orten, die der Holzvogt anweisen wird, fleißig, recht und vollkommen, ein Klafter wie das andere, legen, so dass man dessen allemal zum Salzsieden genug habe und an ihm in dieser Sache kein Versäumnis erscheine. Die gelegten Klafter soll er ordentlich nach
Unsichere Lesungen
- vol kemlich — vermutlich volkömlich (Z. 16)
- kein versaumnus — Streichung, Lesung unsicher (Z. 19) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
S. 980
Bl. 487vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
der zahl 1. 2. 3. vnnd so forthann zeichenn vnnd einem Jedem Söder, welche Jme das los gegebenn, zeigenn, vnnd darin bey vngnediger straff keinen finantz, vortheil oder betrugk suchenn, Er soll auch keinem Söder, wer der sey keins wegs anzeigenn, welche hauffenn ann der zahl gut oder böse, oder was einer vor dem anndernn an der zahl halte, Damit niemanndts im losenn vorteil zusuchenn, vnnd sich hierzu, weder durch geldt oder Saltz geschenck bewegenn lassenn, Soll auch keinem Söder oder fuhrmann gestattenn, eynig klaffter holtz vonn der legestadt abzufuhrenn, er habe Jme dann zuuor das los zeichenn vom Holtzvogtt vnnd Jegenn zeichenn vom Pfarher oder Wollenn schreiber1 zugestelt vnnd gelieffert, vnnd in dem allen ordnung vnnd richtigkeit, wie bishero beschehenn, halten, Gleicher massenn vnnd ebenn also soll er auch mit dem Schiffholtz, was dessenn die Werra herauf bracht wirdet, haltenn, vnnd solchs selbst durch mitthulf der schiffknechte legenn, vnnd keines wegs die ohne
der Zahl 1, 2, 3 und so fort zeichnen und einem jeden Sieder, dem das Los gegeben ist, zeigen und darin bei ungnädiger Strafe keinen Finanz, Vorteil oder Betrug suchen. Er soll auch keinem Sieder, wer es auch sei, keineswegs anzeigen, welche Haufen an der Zahl gut oder schlecht sind oder was einer vor dem anderen an der Zahl habe, damit niemand im Losen Vorteil suchen kann, und sich hierzu weder durch Geld noch durch Salzgeschenke bewegen lassen. Er soll auch keinem Sieder oder Fuhrmann gestatten, irgendein Klafter Holz von der Legestätte abzufahren, er habe ihm denn zuvor das Loszeichen vom Holzvogt und das Gegenzeichen vom Pfarrer oder Wollenschreiber zugestellt und geliefert, und in dem allem Ordnung und Richtigkeit, wie bisher geschehen, halten. In gleicher Weise und ebenso soll er es auch mit dem Schiffholz halten, was davon die Werra heraufgebracht wird, und es selbst mit Hilfe der Schiffsknechte legen und keineswegs ohne
Unsichere Lesungen
- Wollenn schreiber — Lesung unsicher (Z. 14)
S. 981
Bl. 488rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
seinem beysein, die schiffknechte oder anndere legenn lassenn, Die schlitter so er vnter das Eisenmas, solchs wieder zu lanngenn, legenn mus, soll er allemahl vonn demselbigenn gelegtenn hauffenn, wieder abnehmenn, damit nicht mehr, dann Jns Eisen mas gehöret, hinzugebenn werde, Vnnd soll Jme Jm scheidtlegenn keinen Södermeister noch vffter knecht1 helffenn lassenn, Wenn es aber die nottturfft, nach gelegennheit der zeit erfordernn wirdt, also das ers selbst, mit aller erlegenn kann, Soll Jme sein gesinde, oder sonnstenn einem taglöhner so vfrichtig zugelassenn sein, doch das er denenn zuuor dem Holtzvogte annzeige, vnnd solches mit dessenn furwissenn beschehe, er auch selbst mit zusehe, das er im legenn keinenn finantz brauche, Die Holtzzeichenn, was Jme dahero die Söder gelieffert, soll er nicht vonn sich thun, es sey dann das sie Montags durch die Saltzgrevenn vnnd beamptenn abgezelet werdenn, Die abfallennde schalenn, knuttell2 vnnd Splitter,
sein Beisein die Schiffsknechte oder andere legen lassen. Die Schlitter, die er unter das Eisenmaß legen muss, um dieses wieder zu erreichen, soll er allemal von demselben gelegten Haufen wieder abnehmen, damit nicht mehr, als ins Eisenmaß gehört, hinzugegeben werde. Und er soll sich beim Scheitlegen von keinem Sodemeister noch Aufterknecht helfen lassen. Wenn es aber die Notdurft nach Gelegenheit der Zeit erfordern wird, so dass er es nicht selbst mit allem erlegen kann, soll ihm sein Gesinde oder sonst ein Tagelöhner, der aufrichtig ist, zugelassen sein, doch so, dass er diese zuvor dem Holzvogt anzeige und dies mit dessen Vorwissen geschehe, er auch selbst mit zusehe, dass er beim Legen keinen Finanz brauche. Die Holzzeichen, die ihm daher die Sieder geliefert haben, soll er nicht von sich geben, es sei denn, dass sie am Montag durch die Salzgrafen und Beamten abgezählt werden. Die abfallenden Schalen, Knüttel und Splitter,
Unsichere Lesungen
- vffter knecht — Lesung unsicher (Z. 9)
- knuttell — Anfang unsicher (Z. 21)