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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 974

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 974 · Bl. 484v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 974

Bl. 484vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Vnnderthanenn so das Flössholtz helffen ausbringenn, befreyung. Wir verordenenn auch hiermit, das gedachter beider Ampter Vnnderthanenn, vber das, das wir Ihnenn vf Jede Klaffter funff heller erlegenn lassenn, des halben forsts vnnd Stamgelts, auf Ire heuslicher befeurung, sollen gefreyet sein, vnnd sie hieruber vnnser Ober: vnnd Vnder furster ann allenn enndenn, nicht sollenn beschwerenn, Also soll es auch mit den vnndersassenn derenn vom Adell zu Hilzeroda1[?], welche sich gutwilligk diesem dienst, des Holzauswerffenns zutragenn, haltenn vnnderworffenn, in allem gehaltenn werdenn, vnnd sollenn vnnsere furster schuldigk sein, dieselbigenn mitt glimpff zu notwenndigenn Irem Brennholz, Jederzeit zubefordernn, In ausbringung sollenn sie die Klaffter legenn Inns mas, welchs wir darzu besonnders verordnet habenn, vnnd nach anweisung vnnsers Holzvogts, Lanndtknechts zu Apteroda, vnnd Wehrmeisters zu Allenndorff welche hierauff sonnderlich verordnet sein, vnnd Ire

Befreiung der Untertanen, die das Flößholz ausbringen helfen. Wir verordnen auch hiermit, dass die Untertanen der genannten beiden Ämter, über das hinaus, dass wir ihnen auf jedes Klafter fünf Heller erlegen lassen, des halben Forst- und Stammgeldes für ihre häusliche Befeuerung befreit sein sollen, und dass unsere Ober- und Unterförster sie hierüber an allen Enden nicht beschweren sollen. Ebenso soll es auch mit den Untersassen derer vom Adel zu Hilzeroda, die sich gutwillig diesem Dienst des Holzauswerfens unterworfen halten, in allem gehalten werden, und unsere Förster sollen schuldig sein, dieselben mit Glimpf zu ihrem notwendigen Brennholz jederzeit zu befördern. Beim Ausbringen sollen sie die Klafter in das Maß legen, das wir dazu besonders verordnet haben, und nach Anweisung unseres Holzvogts, des Landknechts zu Abterode und des Wehrmeisters zu Allendorf, die hierauf besonders verordnet sind und ihre

Unsichere Lesungen

  1. Hilzeroda — Ortsname unsicher (Z. 10)

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