Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 982
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 982 · Bl. 488v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 982
Bl. 488vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
welche Jns Eisenmas zulegenn vntuchtigk, soll er alwegenn trewlich zusammenn legenn, davonn was Jme zu seiner haushaltung am fewrwergk vonnötenn, soll Jme vergönnet werdenn, mit dem vbrigenn sollenn sich die Pfortner |: bis vf wieder abschaffenn :| behelfenn, Doch sollenn sie das nicht abtragenn Ehe vnnd zuuor es durch vnnsernn Holtzvogt besichtiget wirdet, sonnst soll er vonn allem holtz oder schalenn, klein oder gross nichts heimtragenn, oder sonnstenn vergebenn, oder verparthierenn, Er soll auch ohnne vorwissenn des Holtzvogts nichts vornehmenn, auch vf dessenn geheiß sich zur flösse vnnd annderer notturfft des holtzes gutwillig gebrauchen lassenn, Das holtz auf allenn holtzpletzenn in guter achtung vnnd vleissiger aufsicht halttenn, vnnd habenn, also das darvonn nichts genommenn, noch enndttragenn werde, vnnd aber dessenn etwas Jnnenn wurde, solches Jederweil dem Holtzvogt annzeigenn, vnnd sich in allem halttenn, wie einem getrewenn diener vnnd Holtzlegernn gebuert, Jederzeit hochgedachts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn Schadenn
die ins Eisenmaß zu legen untauglich sind, soll er allewege treulich zusammenlegen; davon, was ihm zu seiner Haushaltung an Feuerwerk vonnöten ist, soll ihm vergönnt werden; mit dem Übrigen sollen sich die Pförtner — bis auf Widerruf — behelfen. Doch sollen sie das nicht abtragen, ehe und bevor es durch unseren Holzvogt besichtigt worden ist. Sonst soll er von allem Holz oder Schalen, klein oder groß, nichts heimtragen oder sonst vergeben oder verpartieren. Er soll auch ohne Vorwissen des Holzvogts nichts vornehmen, auch auf dessen Geheiß sich zur Flöße und anderer Notdurft des Holzes gutwillig gebrauchen lassen, das Holz auf allen Holzplätzen in guter Achtung und fleißiger Aufsicht halten und haben, so dass davon nichts genommen noch entwendet werde, und wenn er dessen etwas inne würde, dies jeweils dem Holzvogt anzeigen und sich in allem halten, wie es einem getreuen Diener und Holzleger gebührt, jederzeit den Schaden unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn