Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 982–991
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 982–991 · Bl. 488v–493r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
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Bl. 488vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
welche Jns Eisenmas zulegenn vntuchtigk, soll er alwegenn trewlich zusammenn legenn, davonn was Jme zu seiner haushaltung am fewrwergk vonnötenn, soll Jme vergönnet werdenn, mit dem vbrigenn sollenn sich die Pfortner |: bis vf wieder abschaffenn :| behelfenn, Doch sollenn sie das nicht abtragenn Ehe vnnd zuuor es durch vnnsernn Holtzvogt besichtiget wirdet, sonnst soll er vonn allem holtz oder schalenn, klein oder gross nichts heimtragenn, oder sonnstenn vergebenn, oder verparthierenn, Er soll auch ohnne vorwissenn des Holtzvogts nichts vornehmenn, auch vf dessenn geheiß sich zur flösse vnnd annderer notturfft des holtzes gutwillig gebrauchen lassenn, Das holtz auf allenn holtzpletzenn in guter achtung vnnd vleissiger aufsicht halttenn, vnnd habenn, also das darvonn nichts genommenn, noch enndttragenn werde, vnnd aber dessenn etwas Jnnenn wurde, solches Jederweil dem Holtzvogt annzeigenn, vnnd sich in allem halttenn, wie einem getrewenn diener vnnd Holtzlegernn gebuert, Jederzeit hochgedachts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn Schadenn
die ins Eisenmaß zu legen untauglich sind, soll er allewege treulich zusammenlegen; davon, was ihm zu seiner Haushaltung an Feuerwerk vonnöten ist, soll ihm vergönnt werden; mit dem Übrigen sollen sich die Pförtner — bis auf Widerruf — behelfen. Doch sollen sie das nicht abtragen, ehe und bevor es durch unseren Holzvogt besichtigt worden ist. Sonst soll er von allem Holz oder Schalen, klein oder groß, nichts heimtragen oder sonst vergeben oder verpartieren. Er soll auch ohne Vorwissen des Holzvogts nichts vornehmen, auch auf dessen Geheiß sich zur Flöße und anderer Notdurft des Holzes gutwillig gebrauchen lassen, das Holz auf allen Holzplätzen in guter Achtung und fleißiger Aufsicht halten und haben, so dass davon nichts genommen noch entwendet werde, und wenn er dessen etwas inne würde, dies jeweils dem Holzvogt anzeigen und sich in allem halten, wie es einem getreuen Diener und Holzleger gebührt, jederzeit den Schaden unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn
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warnenn, vnnd bestes werbenn, denn wo das nicht beschehenn wurde, Wollenn wir Jnen Jederzeitt dieses diennsts wieder zu enndtsetzenn, vorbehaltenn habenn, Wie er dann dem allem also nachzukommen mit hanndtgegebener trew zugesagt, vnnd einenn leiblichenn eidt zu Gott geschworenn. Weitters wollenn wir das sonnst kein Södermeister oder Jemanndts einige klaffter noch fuder scheide Jnner Sodenn, oder sonnstenn wohin fuhrenn lassenn, er habe dann endtweder mit gepurlicher bezahlung oder nach ausweisung seiner bestellung vnnd Beuelchs seine geburliche klafftern vnnd fuhrzeichenn beim Holtzvogte gelöst vnnd ann sich bracht, geholet, vnnd dieselbigen dem Holtzleger gelieffert, Wurde aber solchs einer oder mehr vberschreitenn, soll solchs so offtt es geschicht, Mitt ein thaler verbuessenn, vnnd des holtzes beraubet sein, Pförtmeister. Es soll auch vnnser Pfortmeister keine einige klaffter scheide vonn der Holtzflös einfuhrenn lassenn,
warnen und sein Bestes werben; denn wo das nicht geschehen würde, wollen wir uns vorbehalten haben, ihn jederzeit dieses Dienstes wieder zu entsetzen. Wie er denn, dem allem so nachzukommen, mit handgegebener Treue zugesagt und einen leiblichen Eid zu Gott geschworen hat.
Weiter wollen wir, dass sonst kein Sodemeister oder irgendjemand irgendein Klafter oder Fuder Scheite in Sooden oder sonst wohin führen lasse, er habe denn entweder mit gebührlicher Bezahlung oder nach Ausweis seiner Bestallung und seines Befehls seine gebührlichen Klafter- und Fuhrzeichen beim Holzvogt gelöst und an sich gebracht, geholt und dieselben dem Holzleger geliefert. Würde aber dies einer oder mehrere überschreiten, soll er dies, so oft es geschieht, mit einem Taler verbüßen und des Holzes beraubt sein.
Pfortmeister. Es soll auch unser Pfortmeister kein einziges Klafter Scheite von der Holzflöße einführen lassen,
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Er habe dann zuuor Jedes fuder |: welches alwege vf die helffte geschetzt wirdt :| ein fuhr zeichenn eingenommenn, auch bey vngnediger leibstraff. Abzehlenn. Nach ausgang einer Jedenn wochenn sollenn alwegenn, auf den volgenndenn Montage die klaffter vnd fuhrzeichenn, so beide vonn vnnsernn Holtzvogt zuuor, vnd volgennts durch vnnsernn Pfarhernn, die verkauffte zalklafftern, ausgebenn seindt wordenn, Jnn beysein vnserer Beamptenn, so zur stette seindt abgezehlet, vnd zugleich Jnns Holtzvogts Register, durch vnnsernn Pfarhernn, vnnd in vnnsers Pfarhers Jegenn Register durch vnnsernn Holtzvogt beiderseits geschriebenn werden, auf welche beide Register zu ausgang Jars die gantze holtzrechnunge soll geschlossenn werdenn. Schiffholtz. Wir habenn auch fur dieser dieser zeit verordenet, das Jerlich vonn vntenn die Werra herauff aus vnsern Weldenn vnnd sonnstenn ein gute annzahl holtzes zum Saltzwergk zu schiffe anngefuhrett.
er habe denn zuvor für jedes Fuder — welches allemal auf die Hälfte geschätzt wird — ein Fuhrzeichen eingenommen, auch bei ungnädiger Leibesstrafe.
Abzählen. Nach Ausgang einer jeden Woche sollen allewege am folgenden Montag die Klafter- und Fuhrzeichen, die beide zuvor von unserem Holzvogt und folgends durch unseren Pfarrer für die verkauften Zahlklafter ausgegeben worden sind, im Beisein unserer Beamten, die zur Stelle sind, abgezählt und zugleich ins Register des Holzvogts durch unseren Pfarrer und in das Gegenregister unseres Pfarrers durch unseren Holzvogt beiderseits geschrieben werden, auf welche beiden Register am Ausgang des Jahres die ganze Holzrechnung geschlossen werden soll.
Schiffholz. Wir haben auch vor dieser Zeit verordnet, dass jährlich von unten die Werra herauf aus unseren Wäldern und sonst eine gute Anzahl Holz zum Salzwerk zu Schiff angeführt
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vnnd furtters verkaufft wurdet, Nun wollen wir wie obenn gemelt, das es in hawenn vnnd annfurenn, des wassers halbenn in Höhe, breite, vnnd lenge, der klafftern gleich wie ann anndernn ortern, da wir holtz hawenn lassenn, gehaltenn werde. Schultheissenn zu Witzennhausenn Beuelch. Der Schultheis aber zu Witzennhausenn vnnd der Gerichts knecht daselbst sampt dem furster am Tanngennberge, oder wen wir an derselbigenn stadt Jederzeit verordenenn wollenn, oder durch vnnsere Saltzgrevenn verordenenn lassenn, sollenn dasselbige scheidt holtz, Jnn vnnd ausser Waldes Jnn Jrer verwarung vnnd versehung habenn. Doch soll der Schultheis die verlegung aufschawenn vnd annfuhrenn, bey vnnsernn Holtzvogtt zun Sodenn enndtpfangenn, dasselbige vfrichtigk denen sie gebueret verrichtenn, Daruber klare Register vber Einnahm vnnd ausgabe haltenn, vnnd Jerlich vor der Saltzrechnung wann er gefurdert wurdt.
und weiter verkauft wird. Nun wollen wir, wie oben gemeldet, dass es beim Hauen und Anfahren des Wassers halber in Höhe, Breite und Länge der Klafter gleich wie an anderen Orten, wo wir Holz hauen lassen, gehalten werde.
Des Schultheißen zu Witzenhausen Befehl. Der Schultheiß aber zu Witzenhausen und der Gerichtsknecht daselbst samt dem Förster am Tangenberg, oder wen wir an derselben Stelle jederzeit verordnen wollen oder durch unsere Salzgrafen verordnen lassen, sollen dasselbe Scheitholz in und außerhalb des Waldes in ihrer Verwahrung und Versehung haben. Doch soll der Schultheiß die Vorlage für das Aufhauen und Anfahren bei unserem Holzvogt in Sooden empfangen, dieselbe aufrichtig denen, denen sie gebührt, verrichten, darüber klare Register über Einnahme und Ausgabe halten und jährlich vor der Salzrechnung, wenn er gefordert wird,
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klare Rechnung zu thun verpflichtet sein. Der Furster am Tanngennberge, sols nach vollem maß vonn Hawernn annehmenn, vnnd darauff sehenn, das er klare Rechnung vnnd Liefferung am Wasser thun könne, Desgleichenn soll der Gerichts knecht am wasser von fuhrleutenn die gehawene scheidt mit vollem mas annehmenn, geburliche zeichenn, darauf sie vom Schultheisenn bezahlet werdenn sollenn, ausgebenn, vnnd sich also in seinem diesem beuelch verhaltenn, das auch ohnne abgang souiel muglich auff den Holtzpletzen furm Sodenn könne eingewechßelt werde, Wurdenn aber diese drey einer oder mehr in verrichtung Jrer beuelch seumigk oder vnfleissigk befundenn, sollenn sie darumb gestrafft werdenn, Jederzeitt nach gelegennheitt. Wie der Wasserstromb zuhaltenn Wemt1 auch offenntlich am tage ist, das durch gelegenheit des Wasserstrombs der Werra vnnserm Fursten=
klare Rechnung zu tun verpflichtet sein. Der Förster am Tangenberg soll es nach vollem Maß von den Hauern annehmen und darauf sehen, dass er klare Rechnung und Lieferung am Wasser tun könne. Desgleichen soll der Gerichtsknecht am Wasser von den Fuhrleuten die gehauenen Scheite mit vollem Maß annehmen, gebührliche Zeichen, auf die sie vom Schultheißen bezahlt werden sollen, ausgeben und sich in diesem seinem Befehl so verhalten, dass es auch ohne Abgang, so viel wie möglich, auf den Holzplätzen vor Sooden eingewechselt werden könne. Würden aber von diesen dreien einer oder mehrere in der Verrichtung ihres Befehls säumig oder unfleißig befunden, sollen sie darum jederzeit nach Gelegenheit gestraft werden.
Wie der Wasserstrom zu halten ist. Weil auch offenkundig am Tage ist, dass durch die Gelegenheit des Wasserstroms der Werra unserem Fürsten-
Unsichere Lesungen
- Wemt — wohl für Weil, unsicher (Z. 18)
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thumb vnnd Saltzwerck viel nutzenn geschafft, denn beide vonn obenn herab, vnnd vonn vntenn hinauff holtz vnnd Proviant, vnnd hin wieder Saltz vnnd annders hinwegk zu schiffe gefurt, vnnd verhandelt wurdet, So wollenn wir dernach, ist auch vnnser ernstlich gebott vnnd beuelch, das der Wasserstromb vnnd Leinennpfadt, sonnderlich vonn vntenn herauf in gutem wesenn erhaltenn werde, darzu wir Jerlich ein namhaffte Summa geldts verordnet habenn, Welches furter vnnser Schultheis zu Allenndorff vonn vnnserm Holtzvogt, soll enndtpfangenn, einnehmenn, vnnd mit Rath, furwissenn, vnnd beuelch vnnserer Saltzgrevenn ausgebenn, verbawenn, vnnd verrechnen, Darzu wir denn auch vnnsernn Wehrmeister zu Allendorff, sonnderlich wollenn verordenet habenn, das er hierauf vleißigk sehe, den Baw nach beuelch der Saltzgrevenn, vmb sein taglohn helffe annstellenn, vnnd verfertigenn, Hannsteinisches Wehr. Vnnd Nach dem sich vielfeltige vnrichtigkeitenn, vnd
tum und Salzwerk viel Nutzen geschafft wird, denn sowohl von oben herab als auch von unten herauf werden Holz und Proviant und hinwiederum Salz und anderes zu Schiff hinweggeführt und verhandelt, so wollen wir demnach, und es ist auch unser ernstliches Gebot und Befehl, dass der Wasserstrom und der Leinpfad, besonders von unten herauf, in gutem Wesen erhalten werde, wozu wir jährlich eine namhafte Summe Geldes verordnet haben, welche weiter unser Schultheiß zu Allendorf von unserem Holzvogt empfangen, einnehmen und mit Rat, Vorwissen und Befehl unserer Salzgrafen ausgeben, verbauen und verrechnen soll. Dazu wollen wir denn auch unseren Wehrmeister zu Allendorf besonders verordnet haben, dass er hierauf fleißig sehe und den Bau nach Befehl der Salzgrafen um seinen Tagelohn anstellen und fertigstellen helfe.
Hansteinisches Wehr. Und nachdem sich vielfältige Unrichtigkeiten und
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verenderungenn dero vom Hannstein wehrbaws vntern Ludwigstein wegenn bis vf diese zeit zugetragen, So wollenn wir hiermit zum vberflus nachmals mit allem ernnst vnnsernn Lanndtvogt ann der Werra allenn Saltzgrevenn, Schultheissenn zu Allenndorff vnnd Witzennhausenn, so Jtzt vnnd in kunfftige zeitt sein werdenn, gebottenn vnnd beuohlenn habenn, das sie kurzumb nit gestattenn, noch vf einicherley weise nachgebenn, das die vom Hannstein durch nicht ein geringes heruber vf vnnser halbe theil, dessenn wir ohn einrede, im wasser berechtiget sein, zubawen sich vnternehmenn, Sondernn sie sollenn in allem darauff sehenn, das sie auf Jener seittenn bleiben, vnnd vns im wasserstrom vnnd der Schiffart vnuerhindert lassenn, Wurde aber solchs vonn einem theil verechtlich gehaltenn, Wollenn wir Jederzeit wie sie gestrafft sollenn werdenn, wohl wissenn, darnach sich ein Jeder zurichtenn, Vnnd dieweil viel frembt Holtzleute, Jhr ann sich gebrachte gehöltze zum Saltzwergk bringenn, vnd aller=
Veränderungen wegen des Wehrbaus derer vom Hanstein unterhalb Ludwigstein bis auf diese Zeit zugetragen haben, so wollen wir hiermit zum Überfluss nochmals mit allem Ernst unserem Landvogt an der Werra, allen Salzgrafen, den Schultheißen zu Allendorf und Witzenhausen, die jetzt und in künftiger Zeit sein werden, geboten und befohlen haben, dass sie kurzum nicht gestatten noch auf irgendeine Weise nachgeben, dass die vom Hanstein sich unternehmen, um nicht Geringes herüber auf unseren halben Teil zu bauen, dessen wir ohne Einrede im Wasser berechtigt sind, sondern sie sollen in allem darauf sehen, dass diese auf jener Seite bleiben und uns im Wasserstrom und in der Schifffahrt unbehindert lassen. Würde aber dies von einem Teil verächtlich gehalten, wollen wir jederzeit wohl wissen, wie sie gestraft werden sollen; danach hat sich ein jeder zu richten.
Und weil viele fremde Holzleute ihre an sich gebrachten Gehölze zum Salzwerk bringen und aller-
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meist dargegenn Saltz wieder ladenn, So wollenn wir, vf das zwischenn Jnenn vnnd den Sodermeisternn keine vnrichtigkeit enndtstehenn könne, das vnnser Holtzwurdiger in einem besonndernn Eisenmas, welchs wir darzu habenn machenn lassenn, das scheidtholtz alle so annkömpt, gleich wie vnnser Holtzleger legenn, das Holtz volgennds setzenn, schetzenn vnnd wurdigenn, was es nach Jeder art werth, vnnd wohl geltenn kann, also das kein theil sich schadenns oder verfortheilung durffe zubeklagenn habenn, Holtzwurdiger Hieruber sollenn vnnser Jtztgedachte Holtzwurdiger, welche wir dann auch auf die baldt volgennde ganntze Holtzhandelung, nach ausweisung dieser Ordenung angenommenn, bestellet vnnd beeidiget, gesetzt sein, Alle scheidt vnnd Wellenn Holtz sollenn sie, sie werdenn erfordert oder nicht, so offt Jnner Sodenn vonn Bothenn zu Bothenn |: welchs die wochenn zweymahl beschehenn soll :| vmbhero gehenn, auch ausser Soden auf den fletzenn, vnnd wann es sonnst in Sodenn gefurt,
meist dagegen wieder Salz laden, so wollen wir, damit zwischen ihnen und den Sodemeistern keine Unrichtigkeit entstehen könne, dass unser Holzwürdiger in einem besonderen Eisenmaß, das wir dazu haben machen lassen, alles Scheitholz, das ankommt, gleich wie unser Holzleger legt, das Holz folgends setzt, schätzt und würdigt, was es nach jeder Art wert ist und wohl gelten kann, so dass kein Teil sich über Schaden oder Übervorteilung zu beklagen habe.
Holzwürdiger. Hierüber sollen unsere jetzt genannten Holzwürdiger, die wir denn auch für die bald folgende ganze Holzhandlung nach Ausweis dieser Ordnung angenommen, bestellt und beeidigt haben, gesetzt sein. Alles Scheit- und Wellenholz sollen sie, ob sie gefordert werden oder nicht, so oft sie in Sooden von Bothe zu Bothe — was in der Woche zweimal geschehen soll — umhergehen, auch außerhalb Soodens auf den Flötzen und wenn es sonst nach Sooden geführt wird,
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zu wurdigenn vnnd zu schatzenn macht habenn sollen, vnnd wie sie dasselbige setzenn, vnnd wurdigenn, also, vnnd nicht annderst, soll es gegebenn werdenn, Wurde aber einer oder mehr solchs vbertrettenn, es sey gleich Holtzmann oder Söder, soll gestrafft werden, der Holtzmann sich ein Jar des Saltzwergks genntzlich zu eussernn, der Söder soll der Meisterschafft enndtsetzt sein, Vnnd wann die Wurdiger hierin Jemanndt werdenn vbersehenn, vnnd dieselbigenn nicht annzeigenn, auch vielleicht vnder der deckenn liegenn, sollen erstlich Jres ampts mit vnehrn, desgleichenn Jrer Meisterschafft enndtsetzt sein, vnnd vber das vnnser gnadt vnnd vngnadt gewarttenn. Holtz Tax. Damit sie aber kein vnwissennheit furwenndenn mügenn, Wollenn wir Jhnenn, wie ein Jedes Holtz gesetzt vnnd geschetzt werdenn soll, hiermit furstellen Es soll hinfuro das Well vnnd scheidtgehöltze, so in Sodenn verkaufft wirdt, Jnn die grubenn gelieffert
zu würdigen und zu schätzen Macht haben, und wie sie dasselbe setzen und würdigen, so und nicht anders soll es gegeben werden. Würde aber einer oder mehrere dies übertreten, sei es Holzmann oder Sieder, soll er gestraft werden: der Holzmann soll sich ein Jahr des Salzwerks gänzlich enthalten, der Sieder soll der Meisterschaft entsetzt sein. Und wenn die Würdiger hierin jemandem durch die Finger sehen und dieselben nicht anzeigen, auch vielleicht unter der Decke stecken, sollen sie erstlich ihres Amtes mit Unehren, desgleichen ihrer Meisterschaft entsetzt sein und darüber hinaus unsere Gnade und Ungnade erwarten.
Holztaxe. Damit sie aber keine Unwissenheit vorwenden können, wollen wir ihnen hiermit vorstellen, wie ein jedes Holz gesetzt und geschätzt werden soll. Es soll hinfort das Wellen- und Scheitgehölz, das in Sooden verkauft wird, in die Gruben geliefert
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vnnd bezahlet werdenn, Ein schock Wagenn welnn fur — ½ thaler, Siebenn Steige Esels welnn vor — j thaler, Ein hauffenn Eichenn holtz, so flösholtz höhe vnnd lennge hatt, zwanntzigk Neun alb1, doch alles nach ermessigung der Holtzwurdiger. Wann auch ausser dieser Ordenung die Wellenn zu klein, die scheide zu kurtz gehawenn, vnnd Jns Saltzwergk in die grubenn oder vf die fletze gebracht werdenn, sollen sie souiel einschlagenn, vnnd ann der zahl zu, vnnd am gelde absetzenn, das kein theil verfortheilt werde, alles bey vermeydung obenngedachter straff. Vnnd sollenn in diese Ordenung gezogenn werdenn, all vnnser gehöltze, welche wir dieses orts im Meissner, Furkennberge, Romberge, Tanngennberge, Rorbennberge, vmb Eschwege hero, vnnd ann anndernn hierumb gelegenenn enndenn habenn, die wollenn wir in ordentliche hawung austheilenn, den Sodernn vnnd fuhrleutenn vmb ein geburlich Stamgeldt zukommenn lassen, daruber dann vnnser Saltzgrevenn vnnd Furster mitt allenn trewenn vleissigk vnd vfrichtig haltenn sollen, Schultheissenn zu Allenndorff Beuelch.
und bezahlt werden: ein Schock Wagenwellen für ½ Taler, sieben Steigen Eselswellen für 1 Taler, ein Haufen Eichenholz, das Flößholzhöhe und -länge hat, neunundzwanzig Albus, doch alles nach Ermessen der Holzwürdiger. Wenn auch außerhalb dieser Ordnung die Wellen zu klein, die Scheite zu kurz gehauen und ins Salzwerk in die Gruben oder auf die Flötze gebracht werden, sollen sie so viel einschlagen und an der Zahl zu- und am Geld absetzen, dass kein Teil übervorteilt werde, alles bei Vermeidung der oben genannten Strafe. Und in diese Ordnung sollen all unsere Gehölze einbezogen werden, die wir dieses Ortes im Meißner, Fürstenberg, Romberg, Tangenberg, Rohrberg, um Eschwege herum und an anderen hierum gelegenen Enden haben; die wollen wir in ordentliche Hauung austeilen, den Siedern und Fuhrleuten um ein gebührliches Stammgeld zukommen lassen, worüber dann unsere Salzgrafen und Förster mit allen Treuen fleißig und aufrichtig halten sollen.
Des Schultheißen zu Allendorf Befehl.
Unsichere Lesungen
- zwanntzigk Neun alb — Zahl und Kürzel unsicher (Z. 4)
- Furkennberge, Romberge, Rorbenn=berge — Bergnamen unsicher (Z. 14) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)