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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 983

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 983 · Bl. 489r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 983

Bl. 489rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

warnenn, vnnd bestes werbenn, denn wo das nicht beschehenn wurde, Wollenn wir Jnen Jederzeitt dieses diennsts wieder zu enndtsetzenn, vorbehaltenn habenn, Wie er dann dem allem also nachzukommen mit hanndtgegebener trew zugesagt, vnnd einenn leiblichenn eidt zu Gott geschworenn. Weitters wollenn wir das sonnst kein Södermeister oder Jemanndts einige klaffter noch fuder scheide Jnner Sodenn, oder sonnstenn wohin fuhrenn lassenn, er habe dann endtweder mit gepurlicher bezahlung oder nach ausweisung seiner bestellung vnnd Beuelchs seine geburliche klafftern vnnd fuhrzeichenn beim Holtzvogte gelöst vnnd ann sich bracht, geholet, vnnd dieselbigen dem Holtzleger gelieffert, Wurde aber solchs einer oder mehr vberschreitenn, soll solchs so offtt es geschicht, Mitt ein thaler verbuessenn, vnnd des holtzes beraubet sein, Pförtmeister. Es soll auch vnnser Pfortmeister keine einige klaffter scheide vonn der Holtzflös einfuhrenn lassenn,

warnen und sein Bestes werben; denn wo das nicht geschehen würde, wollen wir uns vorbehalten haben, ihn jederzeit dieses Dienstes wieder zu entsetzen. Wie er denn, dem allem so nachzukommen, mit handgegebener Treue zugesagt und einen leiblichen Eid zu Gott geschworen hat.

Weiter wollen wir, dass sonst kein Sodemeister oder irgendjemand irgendein Klafter oder Fuder Scheite in Sooden oder sonst wohin führen lasse, er habe denn entweder mit gebührlicher Bezahlung oder nach Ausweis seiner Bestallung und seines Befehls seine gebührlichen Klafter- und Fuhrzeichen beim Holzvogt gelöst und an sich gebracht, geholt und dieselben dem Holzleger geliefert. Würde aber dies einer oder mehrere überschreiten, soll er dies, so oft es geschieht, mit einem Taler verbüßen und des Holzes beraubt sein.

Pfortmeister. Es soll auch unser Pfortmeister kein einziges Klafter Scheite von der Holzflöße einführen lassen,

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