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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 989

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 989 · Bl. 492r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 989

Bl. 492rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

meist dargegenn Saltz wieder ladenn, So wollenn wir, vf das zwischenn Jnenn vnnd den Sodermeisternn keine vnrichtigkeit enndtstehenn könne, das vnnser Holtzwurdiger in einem besonndernn Eisenmas, welchs wir darzu habenn machenn lassenn, das scheidtholtz alle so annkömpt, gleich wie vnnser Holtzleger legenn, das Holtz volgennds setzenn, schetzenn vnnd wurdigenn, was es nach Jeder art werth, vnnd wohl geltenn kann, also das kein theil sich schadenns oder verfortheilung durffe zubeklagenn habenn, Holtzwurdiger Hieruber sollenn vnnser Jtztgedachte Holtzwurdiger, welche wir dann auch auf die baldt volgennde ganntze Holtzhandelung, nach ausweisung dieser Ordenung angenommenn, bestellet vnnd beeidiget, gesetzt sein, Alle scheidt vnnd Wellenn Holtz sollenn sie, sie werdenn erfordert oder nicht, so offt Jnner Sodenn vonn Bothenn zu Bothenn |: welchs die wochenn zweymahl beschehenn soll :| vmbhero gehenn, auch ausser Soden auf den fletzenn, vnnd wann es sonnst in Sodenn gefurt,

meist dagegen wieder Salz laden, so wollen wir, damit zwischen ihnen und den Sodemeistern keine Unrichtigkeit entstehen könne, dass unser Holzwürdiger in einem besonderen Eisenmaß, das wir dazu haben machen lassen, alles Scheitholz, das ankommt, gleich wie unser Holzleger legt, das Holz folgends setzt, schätzt und würdigt, was es nach jeder Art wert ist und wohl gelten kann, so dass kein Teil sich über Schaden oder Übervorteilung zu beklagen habe.

Holzwürdiger. Hierüber sollen unsere jetzt genannten Holzwürdiger, die wir denn auch für die bald folgende ganze Holzhandlung nach Ausweis dieser Ordnung angenommen, bestellt und beeidigt haben, gesetzt sein. Alles Scheit- und Wellenholz sollen sie, ob sie gefordert werden oder nicht, so oft sie in Sooden von Bothe zu Bothe — was in der Woche zweimal geschehen soll — umhergehen, auch außerhalb Soodens auf den Flötzen und wenn es sonst nach Sooden geführt wird,

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