Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 989–998
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 989–998 · Bl. 492r–496v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 989
Bl. 492rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
meist dargegenn Saltz wieder ladenn, So wollenn wir, vf das zwischenn Jnenn vnnd den Sodermeisternn keine vnrichtigkeit enndtstehenn könne, das vnnser Holtzwurdiger in einem besonndernn Eisenmas, welchs wir darzu habenn machenn lassenn, das scheidtholtz alle so annkömpt, gleich wie vnnser Holtzleger legenn, das Holtz volgennds setzenn, schetzenn vnnd wurdigenn, was es nach Jeder art werth, vnnd wohl geltenn kann, also das kein theil sich schadenns oder verfortheilung durffe zubeklagenn habenn, Holtzwurdiger Hieruber sollenn vnnser Jtztgedachte Holtzwurdiger, welche wir dann auch auf die baldt volgennde ganntze Holtzhandelung, nach ausweisung dieser Ordenung angenommenn, bestellet vnnd beeidiget, gesetzt sein, Alle scheidt vnnd Wellenn Holtz sollenn sie, sie werdenn erfordert oder nicht, so offt Jnner Sodenn vonn Bothenn zu Bothenn |: welchs die wochenn zweymahl beschehenn soll :| vmbhero gehenn, auch ausser Soden auf den fletzenn, vnnd wann es sonnst in Sodenn gefurt,
meist dagegen wieder Salz laden, so wollen wir, damit zwischen ihnen und den Sodemeistern keine Unrichtigkeit entstehen könne, dass unser Holzwürdiger in einem besonderen Eisenmaß, das wir dazu haben machen lassen, alles Scheitholz, das ankommt, gleich wie unser Holzleger legt, das Holz folgends setzt, schätzt und würdigt, was es nach jeder Art wert ist und wohl gelten kann, so dass kein Teil sich über Schaden oder Übervorteilung zu beklagen habe.
Holzwürdiger. Hierüber sollen unsere jetzt genannten Holzwürdiger, die wir denn auch für die bald folgende ganze Holzhandlung nach Ausweis dieser Ordnung angenommen, bestellt und beeidigt haben, gesetzt sein. Alles Scheit- und Wellenholz sollen sie, ob sie gefordert werden oder nicht, so oft sie in Sooden von Bothe zu Bothe — was in der Woche zweimal geschehen soll — umhergehen, auch außerhalb Soodens auf den Flötzen und wenn es sonst nach Sooden geführt wird,
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Bl. 492vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
zu wurdigenn vnnd zu schatzenn macht habenn sollen, vnnd wie sie dasselbige setzenn, vnnd wurdigenn, also, vnnd nicht annderst, soll es gegebenn werdenn, Wurde aber einer oder mehr solchs vbertrettenn, es sey gleich Holtzmann oder Söder, soll gestrafft werden, der Holtzmann sich ein Jar des Saltzwergks genntzlich zu eussernn, der Söder soll der Meisterschafft enndtsetzt sein, Vnnd wann die Wurdiger hierin Jemanndt werdenn vbersehenn, vnnd dieselbigenn nicht annzeigenn, auch vielleicht vnder der deckenn liegenn, sollen erstlich Jres ampts mit vnehrn, desgleichenn Jrer Meisterschafft enndtsetzt sein, vnnd vber das vnnser gnadt vnnd vngnadt gewarttenn. Holtz Tax. Damit sie aber kein vnwissennheit furwenndenn mügenn, Wollenn wir Jhnenn, wie ein Jedes Holtz gesetzt vnnd geschetzt werdenn soll, hiermit furstellen Es soll hinfuro das Well vnnd scheidtgehöltze, so in Sodenn verkaufft wirdt, Jnn die grubenn gelieffert
zu würdigen und zu schätzen Macht haben, und wie sie dasselbe setzen und würdigen, so und nicht anders soll es gegeben werden. Würde aber einer oder mehrere dies übertreten, sei es Holzmann oder Sieder, soll er gestraft werden: der Holzmann soll sich ein Jahr des Salzwerks gänzlich enthalten, der Sieder soll der Meisterschaft entsetzt sein. Und wenn die Würdiger hierin jemandem durch die Finger sehen und dieselben nicht anzeigen, auch vielleicht unter der Decke stecken, sollen sie erstlich ihres Amtes mit Unehren, desgleichen ihrer Meisterschaft entsetzt sein und darüber hinaus unsere Gnade und Ungnade erwarten.
Holztaxe. Damit sie aber keine Unwissenheit vorwenden können, wollen wir ihnen hiermit vorstellen, wie ein jedes Holz gesetzt und geschätzt werden soll. Es soll hinfort das Wellen- und Scheitgehölz, das in Sooden verkauft wird, in die Gruben geliefert
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Bl. 493rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vnnd bezahlet werdenn, Ein schock Wagenn welnn fur — ½ thaler, Siebenn Steige Esels welnn vor — j thaler, Ein hauffenn Eichenn holtz, so flösholtz höhe vnnd lennge hatt, zwanntzigk Neun alb1, doch alles nach ermessigung der Holtzwurdiger. Wann auch ausser dieser Ordenung die Wellenn zu klein, die scheide zu kurtz gehawenn, vnnd Jns Saltzwergk in die grubenn oder vf die fletze gebracht werdenn, sollen sie souiel einschlagenn, vnnd ann der zahl zu, vnnd am gelde absetzenn, das kein theil verfortheilt werde, alles bey vermeydung obenngedachter straff. Vnnd sollenn in diese Ordenung gezogenn werdenn, all vnnser gehöltze, welche wir dieses orts im Meissner, Furkennberge, Romberge, Tanngennberge, Rorbennberge, vmb Eschwege hero, vnnd ann anndernn hierumb gelegenenn enndenn habenn, die wollenn wir in ordentliche hawung austheilenn, den Sodernn vnnd fuhrleutenn vmb ein geburlich Stamgeldt zukommenn lassen, daruber dann vnnser Saltzgrevenn vnnd Furster mitt allenn trewenn vleissigk vnd vfrichtig haltenn sollen, Schultheissenn zu Allenndorff Beuelch.
und bezahlt werden: ein Schock Wagenwellen für ½ Taler, sieben Steigen Eselswellen für 1 Taler, ein Haufen Eichenholz, das Flößholzhöhe und -länge hat, neunundzwanzig Albus, doch alles nach Ermessen der Holzwürdiger. Wenn auch außerhalb dieser Ordnung die Wellen zu klein, die Scheite zu kurz gehauen und ins Salzwerk in die Gruben oder auf die Flötze gebracht werden, sollen sie so viel einschlagen und an der Zahl zu- und am Geld absetzen, dass kein Teil übervorteilt werde, alles bei Vermeidung der oben genannten Strafe. Und in diese Ordnung sollen all unsere Gehölze einbezogen werden, die wir dieses Ortes im Meißner, Fürstenberg, Romberg, Tangenberg, Rohrberg, um Eschwege herum und an anderen hierum gelegenen Enden haben; die wollen wir in ordentliche Hauung austeilen, den Siedern und Fuhrleuten um ein gebührliches Stammgeld zukommen lassen, worüber dann unsere Salzgrafen und Förster mit allen Treuen fleißig und aufrichtig halten sollen.
Des Schultheißen zu Allendorf Befehl.
Unsichere Lesungen
- zwanntzigk Neun alb — Zahl und Kürzel unsicher (Z. 4)
- Furkennberge, Romberge, Rorbenn=berge — Bergnamen unsicher (Z. 14) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
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Bl. 493vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Jnnsonderheit aber soll vnnser zu Allenndorff Schultheis, dieselbigenn aller in sonndernn beuelch habenn, aufrichtige Register haltenn, vnnd Jerlich vonn dem eingenommenenn forstgelde, klare rechnung thun, Ordnung vnnd Sehweise1, wie weit der Meissner dem Saltzwerck zugetheilt Vnd wollenn dis orts krefftiglich bestettiget vnd Ratificiret habenn, die Ordnunge, welche vnnser Lanndtvogt ann der Werra, Oberfurster, Saltzgrevenn zun Sodenn, Schultheis zu Allenndorff, vnnd Renndtmeister zu Eschwege, berathschlagtt habenn, Doch mit vorbehalt, das wir Jederzeit dieselbige Ordenung vnnd vergleichung wollenn zu mehrenn vnnd zu mindernn macht habenn vnnd behaltenn, vnnd lauttet dieselbige vonn worttenn zu worttenn also, Wir habenn vmb verhuetung willenn kunfftiger vnrichtigkeit, vnnd das beyde das Saltzwerck vnnd vnderthanenn, desgleichenn das Schlos, Muhlenn, Beamptenn vnnd Wehr zu Eschwege, auch Jre notturfft habenn mugenn, fur gut vnnd nutzlich anngesehenn,
Insbesondere aber soll unser Schultheiß zu Allendorf dieselben alle in besonderem Befehl haben, aufrichtige Register halten und jährlich von dem eingenommenen Forstgeld klare Rechnung tun.
Ordnung und Sehweise, wie weit der Meißner dem Salzwerk zugeteilt ist. Und wir wollen an diesem Ort die Ordnung kräftig bestätigt und ratifiziert haben, welche unser Landvogt an der Werra, der Oberförster, die Salzgrafen in Sooden, der Schultheiß zu Allendorf und der Rentmeister zu Eschwege beratschlagt haben, doch mit dem Vorbehalt, dass wir jederzeit Macht haben und behalten wollen, dieselbe Ordnung und Vereinbarung zu mehren und zu mindern; und dieselbe lautet von Wort zu Wort so:
Wir haben zur Verhütung künftiger Unrichtigkeit, und damit sowohl das Salzwerk und die Untertanen als auch das Schloss, die Mühlen, die Beamten und das Wehr zu Eschwege ihre Notdurft haben mögen, für gut und nützlich angesehen,
Unsichere Lesungen
- Sehweise — Überschrift, Lesung unsicher (Z. 5)
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Bl. 494rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das hinfuro der gantz einhanng am Meißner nach dem Saltzwerck zu, nach anweisung vnsers Landtvogts ampts Instruction, der Saltzwercks Ordenung vnnd Resolutionibus allein zum Saltzwerck ohn alle einrede, vnd Inbruch, soll gehegt, vnnd zu gewönlichem zeitenn durchs Loß außgehauwenn, außgetheilet, vnnd Ins Saltzwergk gebraucht werdenn. Vnnd sollenn in diesem bezirck verstandenn werdenn |: wie zum theil obenn gedacht :| alle geholtze, so im gantz ampt Beilstein gelegenn, als sonnderlich der Steinbergk Rombergk, Rodebergk, Farßrodt, Seybergk, vnnd Petersbergk mit seinem anhanng, zusampt dem gantz einhanng des Meißners nach dem Saltzwergk zu, angehenndt vom Weißenbachschen Heüweg1[?], am Brambrodt ann, schnur strack biß vf die Hohe des Meißners, vnnd wendenn in der Vierbach auch schnur stracks biß obenn vff. Was aber weitters hindenn vnnd obenn vffm Meißner vnd am Kriegenisch2[?] am geholtze wachsenn wirdt, dahin sollenn die vndersassenn durch die fürster Jederzeit allein zu Irer auch des Schloßes Mühlenn, Beamptenn Besen3[?]=
dass hinfort der ganze Einhang am Meißner nach dem Salzwerk zu, nach Anweisung der Instruktion für das Amt unseres Landvogts, der Salzwerksordnung und der Resolutionen, allein für das Salzwerk ohne alle Einrede und Einbruch gehegt und zu gewöhnlichen Zeiten durchs Los ausgehauen, ausgeteilt und im Salzwerk gebraucht werden soll. Und in diesem Bezirk sollen verstanden werden — wie zum Teil oben gedacht — alle Gehölze, die im ganzen Amt Bilstein gelegen sind, als besonders der Steinberg, Romberg, Rodeberg, Farßrodt, Seiberg und Petersberg mit seinem Anhang, zusamt dem ganzen Einhang des Meißners nach dem Salzwerk zu, angehend vom Weißenbacher Heuweg am Brambrodt an schnurstracks bis auf die Höhe des Meißners, und wendend in der Vierbach auch schnurstracks bis oben auf. Was aber weiter hinten und oben auf dem Meißner und am Kriegenisch an Gehölz wachsen wird, dahin sollen die Untersassen durch die Förster jederzeit allein zu ihrer, auch des Schlosses, der Mühlen und der Beamten Befeue-
Unsichere Lesungen
- Heüweg — Flurname unsicher (Z. 14)
- Kriegenisch — Flurname unsicher (Z. 19)
- Besen — Wortende unsicher (Z. 21)
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Bl. 494vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
rung vnnd zum Wehrbaw anngewiesenn werdenn, also das in kunfftige zeit vom des Saltzwergks wegenn, daselbst nichts soll gehauwenn, noch zu etwas gebraucht werdenn Doch habenn wir dem Steinkolenn Bergkwergk zum besten einen ort geholtzes abgehenn lassenn, soll hierein nit gerechnet werdenn, Der Dorffschafftenn Geholtz. Auch sollenn in diese vergleichung nicht gerechnet werdenn die Geholtze so die dorffschafftenn etwa hin vnnd wieder gemeine habenn, welche die dorffschafftenn selbst für sich zugebrauchenn habenn sollenn, Doch sollenn die fürster auf dieselbige Geholtze nicht minder vleissige achtung vnnd auffsehenns habenn, |: das die rechte schoffenn1 geheget mügenn werdenn :| als vf vnnser geholtze, Wie dann Inenn solches durch abgedachte vnnsere diener ist vferlegt wordenn, Schmiedde. Nach dem auch bis annhero die Pfannennschmiede zu Allenndorff auch die anndernn schmiedte zu Eschwege
rung und zum Wehrbau angewiesen werden, so dass in künftiger Zeit von des Salzwerks wegen daselbst nichts gehauen noch zu etwas gebraucht werden soll. Doch haben wir dem Steinkohlenbergwerk zum Besten einen Ort Gehölz abgehen lassen; der soll hierin nicht gerechnet werden.
Der Dorfschaften Gehölz. Auch sollen in diese Vereinbarung nicht gerechnet werden die Gehölze, die die Dorfschaften etwa hin und wieder gemeinsam haben, welche die Dorfschaften selbst für sich zu gebrauchen haben sollen. Doch sollen die Förster auf dieselben Gehölze nicht minder fleißige Achtung und Aufsehen haben — damit die rechten Schoffen gehegt werden mögen — als auf unsere Gehölze, wie ihnen dies durch die vorgenannten unsere Diener auferlegt worden ist.
Schmiede. Nachdem auch bisher die Pfannenschmiede zu Allendorf, auch die anderen Schmiede zu Eschwege
Unsichere Lesungen
- schoffenn — Lesung unsicher (Z. 15)
S. 995
Bl. 495rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vnnd im ampt Beylstein gesessenn Ihr Kohlennholtz am Meißner habenn zuhauwenn pflegenn, die dorffschafften auch hinder dem Meißner allenthalb darab Ir feurwerck gehabt, vnnd aber vmb noturfftiger vnnderhaltung willenn des Saltzwercks, vnnd auch der vnderthanenn im ampt Beylstein |: welche denn teglich viel Brennholtz zum Saltzwergk vnnd dannenn wieder heraus Saltz außfuerenn müssenn :| hinfuro nicht wohl gestattet [gestrichen: kann] werdenn, So sollenn von diesem tage ann hinfuro gar [gestrichen: keine] schmiede am Meißner zukohlenn zugelassenn, sonndernn ann gelegene ortter am Innhanng des Langennbergs nach almeroda zu, welchs sonnstenn zum Saltzwergk nicht gebraucht werdenn kann, vnnd sonnstenn ann vnnderschiedtliche ortter, Die dorffschafftenn aber hinder dem Meißner nach der Lichtenaw zu, vnnd daselbst hinaus soviel Immer müglich anngewiesenn werdenn, Sie sollenn sich auch nun hinfuro ann die Steinkolenn haltenn, vnnd nurt in einer gewissenn annzahl Holtzes zu kohlenn, welche sie zu den pfannenn allein zugebrauch1[?], nach verordenung vnser Saltzgreuen vnd Beampten verhalten,
und die im Amt Beilstein Ansässigen ihr Kohlholz am Meißner zu schlagen pflegen und auch die Dorfschaften hinter dem Meißner überall dort ihr Feuerholz gehabt haben, dies aber um der notwendigen Unterhaltung des Salzwerks willen und auch der Untertanen im Amt Beilstein — die täglich viel Brennholz zum Salzwerk und von dort wieder Salz herausführen müssen — künftig nicht wohl gestattet werden kann, so sollen von diesem Tage an keine Schmiede mehr am Meißner zum Kohlen zugelassen werden, sondern an gelegene Orte am Hang des Langenbergs nach Almerode zu, was sonst für das Salzwerk nicht gebraucht werden kann, und im übrigen an verschiedene Orte verwiesen werden. Die Dorfschaften hinter dem Meißner aber sollen, soweit irgend möglich, nach der Lichtenau zu und dort hinaus angewiesen werden. Sie sollen sich künftig auch an die Steinkohlen halten und nur eine bestimmte Menge Holz kohlen, die sie allein für die Pfannen gebrauchen dürfen, nach Anordnung unserer Salzgrafen und Beamten.
Unsichere Lesungen
- zugebrauch — Wortende verschliffen (Z. 20)
S. 996
Bl. 495vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Da auch etwas hindenn, vornenn oder Obenn vffm Meißner noch vngestrupffet lege, vnnd nicht in gemeyliche hege gebracht were wordenn, dieselbige ortter sollen die forster mit furwissenn des oberfursters vnnd der Beamptenn zum Bodenn strupffenn, in Heyge bringen, vnnd die Storck1[?] vnnd gestende, so zum Bode Wellenn nit tüglich, Davon nach gelegennheit den dorffschafftenn zu kommenn lassenn, also das allennthalb Inn allenn geheuenn, ein ordenntliche volkommene vnnd richtige heygünge durchaus gehaltenn werde, Dergleichenn sollenn auch hierin alle die Gehöltze der Pfenner durck2 genennt, sie seyenn gleich vnnser eygenn, der Stadt allenndorff oder anndernn, gezogen werdenn, Doch werdenn hierenn ausgenommenn, die geholtze, so der Pfenner eigennthumb seindt, vnnd zum sondernn vortheil, das die Bödermeister desto besser im Siedenn bleibenn konnenn, vmb ein Erbstamgeldt Jerlich ein Bergk oder zwene auf die Bothe außgetheilet werdenn, wie hierneben zusehenn,
Wenn auch hinten, vorn oder oben auf dem Meißner noch etwas ungerodet liegt und nicht in gemeine Hege gebracht worden ist, so sollen die Förster diese Orte mit Vorwissen des Oberförsters und der Beamten zu Sooden roden, in Hege bringen und die Stöcke und Gestände, die für Sooder Wellen nicht taugen, davon je nach Lage den Dorfschaften zukommen lassen — so dass überall in allen Hauungen durchweg eine ordentliche, vollständige und richtige Hegung eingehalten wird.
Ebenso sollen hierin auch alle Gehölze der Pfänner herangezogen werden, seien sie nun unser eigen, der Stadt Allendorf oder anderer. Doch werden hiervon ausgenommen die Gehölze, die Eigentum der Pfänner sind und zum besonderen Vorteil — damit die Bodemeister um so besser beim Sieden bleiben können — gegen ein jährliches Erbstammgeld als ein Berg oder zwei auf die Bothe verteilt werden, wie hier nebenan zu sehen.
Unsichere Lesungen
- Storck — Wort korrigiert, unsicher (Z. 6)
- durck — Lesung unsicher (Z. 13)
S. 997
Bl. 496rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Verzeichnus vnnd Nahmenn derenn Geholtzenn vnnd Bergenn, so der Pfenner Eigennthumb seindt, vnnd die Södermeister vmb ein Erbstambgeldt, Wann sie gressig seindt, zu bawenn pflegenn. Der Grosse Hain ann der Winterleidenn — 8 Die Sommerliedenn im Grossenn hain — 5 Die Halbe Marck — 4 Der kleine Hain — Der Loebach2 die Winterleiden vnd Wattenrodt — 8 Die Sommerleidenn im Loebach — 5 Vber dem Hegebergk gibt der Kirchen in Soden — 2 Die Volckmers Bachne1[?] — 7 1/2 Des arnebergs Sommerliedenn — 12 Die Wintterliede — 8 Wie dann auch die kleine vnnd grosse Horst, welche der Södermeister gemeine seindt, die mügenn die Söder Wenn sie gressig, vnnd von vnsernn Saltzgreuenn erleubt wurdenn, hauenn, vnnd vf wagenn, karrenn, schleyffen dennstenn, wie sie könnenn heimbringenn,
Verzeichnis und Namen der Gehölze und Berge, die Eigentum der Pfänner sind und die die Sodemeister gegen ein Erbstammgeld zu schlagen pflegen, wenn sie hiebreif sind.
Der Große Hain an der Winterleide — 8. Die Sommerleide im Großen Hain — 5. Die Halbe Mark — 4. Der Kleine Hain — . Der Loebach, die Winterleide und Wattenrode — 8. Die Sommerleide im Loebach — 5. Über dem Hegeberg, gibt der Kirche in Sooden — 2. Die Volkmersbach — 7½. Des Arnebergs Sommerleide — 12. Die Winterleide — 8.
Wie denn auch die Kleine und die Große Horst, die den Sodemeistern gemeinsam gehören: die dürfen die Sieder, wenn sie hiebreif sind und unsere Salzgrafen es erlauben, schlagen und auf Wagen, Karren oder Schleifen, wie sie es vermögen, heimbringen.
| Geholtz | Marck |
|---|---|
| Der Grosse Hain ann der Winterleidenn | 8 |
| Die Sommerliedenn im Grossenn hain | 5 |
| Die Halbe Marck | 4 |
| Der kleine Hain | |
| Der Loebach die Winterleiden vnd Wattenrodt | 8 |
| Die Sommerleidenn im Loebach | 5 |
| Vber dem Hegebergk gibt der Kirchen in Soden | 2 |
| Die Volckmers Bachne[?] | 7 1/2 |
| Des arnebergs Sommerliedenn | 12 |
| Die Wintterliede | 8 |
Unsichere Lesungen
- Bachne — Flurname unsicher (Z. 14)
- Loebach — Lesung unsicher (Z. 11)
S. 998
Bl. 496vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Hegebergk vnnd Geweige1 Beim Sodenn, Desgleichenn der Hegebergk auch, welcher soviel als das bawholtz annlanngt, soll genntzlich gehegt, vnnd gefreyet sein, das Vollholtz aber soll in stehennder Location vnnserm Gerichtsknecht für sein belohnung, Wie dann auch das gewöge2 dem Holtzvogt fur sein Accidentarium gelassenn werdenn, So hat es auch sein sondere Ordenung, wie es mit austheilung der stadt allenndorff gehöltze vnnd gemeinenn soll gehaltenn werdenn, welche sie mit den Södern, vnnd denen vom Riedenn vnnd Cammerbach haben, welche wir hiehero mit krefftiger Ratification wollenn wiederholenn, Erb vnnd Lehenn Geholtze. Mitt denn Erb vnnd Lehenn gehöltzenn derenn vom Adell, Burger vnnd Bawrenn in gemeltenn zirck gelegenn, könnenn wir kein Ordenung machenn, Bevehlenn aber vnsernn Saltzgreuenn vnnd Beampten, das dieselbigenn mit vleis sehenn, vnnd verhütenn,
Hegeberg und Gewöge bei Sooden. Desgleichen soll auch der Hegeberg, soweit es das Bauholz betrifft, gänzlich gehegt und freigehalten sein; das Vollholz aber soll während bestehender Location unserem Gerichtsknecht als seine Belohnung, das Gewöge dagegen dem Holzvogt als sein Nebeneinkommen überlassen werden.
Auch besteht eine eigene Ordnung darüber, wie es mit der Verteilung der Gehölze und Gemeinden der Stadt Allendorf gehalten werden soll, die sie mit den Siedern und denen von Rieden und Kammerbach gemein hat; diese wollen wir hier mit kräftiger Bestätigung wiederholen.
Erb- und Lehensgehölze. Über die Erb- und Lehensgehölze derer vom Adel, der Bürger und Bauern, die in dem genannten Bezirk liegen, können wir keine Ordnung erlassen. Wir befehlen aber unseren Salzgrafen und Beamten, sorgfältig darauf zu achten und zu verhüten,
Unsichere Lesungen
- Geweige — Lesung unsicher (Z. 1)
- gewöge — Lesung unsicher (Z. 7)