Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 992–1001
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 992–1001 · Bl. 493v–498r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 992
Bl. 493vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Jnnsonderheit aber soll vnnser zu Allenndorff Schultheis, dieselbigenn aller in sonndernn beuelch habenn, aufrichtige Register haltenn, vnnd Jerlich vonn dem eingenommenenn forstgelde, klare rechnung thun, Ordnung vnnd Sehweise1, wie weit der Meissner dem Saltzwerck zugetheilt Vnd wollenn dis orts krefftiglich bestettiget vnd Ratificiret habenn, die Ordnunge, welche vnnser Lanndtvogt ann der Werra, Oberfurster, Saltzgrevenn zun Sodenn, Schultheis zu Allenndorff, vnnd Renndtmeister zu Eschwege, berathschlagtt habenn, Doch mit vorbehalt, das wir Jederzeit dieselbige Ordenung vnnd vergleichung wollenn zu mehrenn vnnd zu mindernn macht habenn vnnd behaltenn, vnnd lauttet dieselbige vonn worttenn zu worttenn also, Wir habenn vmb verhuetung willenn kunfftiger vnrichtigkeit, vnnd das beyde das Saltzwerck vnnd vnderthanenn, desgleichenn das Schlos, Muhlenn, Beamptenn vnnd Wehr zu Eschwege, auch Jre notturfft habenn mugenn, fur gut vnnd nutzlich anngesehenn,
Insbesondere aber soll unser Schultheiß zu Allendorf dieselben alle in besonderem Befehl haben, aufrichtige Register halten und jährlich von dem eingenommenen Forstgeld klare Rechnung tun.
Ordnung und Sehweise, wie weit der Meißner dem Salzwerk zugeteilt ist. Und wir wollen an diesem Ort die Ordnung kräftig bestätigt und ratifiziert haben, welche unser Landvogt an der Werra, der Oberförster, die Salzgrafen in Sooden, der Schultheiß zu Allendorf und der Rentmeister zu Eschwege beratschlagt haben, doch mit dem Vorbehalt, dass wir jederzeit Macht haben und behalten wollen, dieselbe Ordnung und Vereinbarung zu mehren und zu mindern; und dieselbe lautet von Wort zu Wort so:
Wir haben zur Verhütung künftiger Unrichtigkeit, und damit sowohl das Salzwerk und die Untertanen als auch das Schloss, die Mühlen, die Beamten und das Wehr zu Eschwege ihre Notdurft haben mögen, für gut und nützlich angesehen,
Unsichere Lesungen
- Sehweise — Überschrift, Lesung unsicher (Z. 5)
S. 993
Bl. 494rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das hinfuro der gantz einhanng am Meißner nach dem Saltzwerck zu, nach anweisung vnsers Landtvogts ampts Instruction, der Saltzwercks Ordenung vnnd Resolutionibus allein zum Saltzwerck ohn alle einrede, vnd Inbruch, soll gehegt, vnnd zu gewönlichem zeitenn durchs Loß außgehauwenn, außgetheilet, vnnd Ins Saltzwergk gebraucht werdenn. Vnnd sollenn in diesem bezirck verstandenn werdenn |: wie zum theil obenn gedacht :| alle geholtze, so im gantz ampt Beilstein gelegenn, als sonnderlich der Steinbergk Rombergk, Rodebergk, Farßrodt, Seybergk, vnnd Petersbergk mit seinem anhanng, zusampt dem gantz einhanng des Meißners nach dem Saltzwergk zu, angehenndt vom Weißenbachschen Heüweg1[?], am Brambrodt ann, schnur strack biß vf die Hohe des Meißners, vnnd wendenn in der Vierbach auch schnur stracks biß obenn vff. Was aber weitters hindenn vnnd obenn vffm Meißner vnd am Kriegenisch2[?] am geholtze wachsenn wirdt, dahin sollenn die vndersassenn durch die fürster Jederzeit allein zu Irer auch des Schloßes Mühlenn, Beamptenn Besen3[?]=
dass hinfort der ganze Einhang am Meißner nach dem Salzwerk zu, nach Anweisung der Instruktion für das Amt unseres Landvogts, der Salzwerksordnung und der Resolutionen, allein für das Salzwerk ohne alle Einrede und Einbruch gehegt und zu gewöhnlichen Zeiten durchs Los ausgehauen, ausgeteilt und im Salzwerk gebraucht werden soll. Und in diesem Bezirk sollen verstanden werden — wie zum Teil oben gedacht — alle Gehölze, die im ganzen Amt Bilstein gelegen sind, als besonders der Steinberg, Romberg, Rodeberg, Farßrodt, Seiberg und Petersberg mit seinem Anhang, zusamt dem ganzen Einhang des Meißners nach dem Salzwerk zu, angehend vom Weißenbacher Heuweg am Brambrodt an schnurstracks bis auf die Höhe des Meißners, und wendend in der Vierbach auch schnurstracks bis oben auf. Was aber weiter hinten und oben auf dem Meißner und am Kriegenisch an Gehölz wachsen wird, dahin sollen die Untersassen durch die Förster jederzeit allein zu ihrer, auch des Schlosses, der Mühlen und der Beamten Befeue-
Unsichere Lesungen
- Heüweg — Flurname unsicher (Z. 14)
- Kriegenisch — Flurname unsicher (Z. 19)
- Besen — Wortende unsicher (Z. 21)
S. 994
Bl. 494vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
rung vnnd zum Wehrbaw anngewiesenn werdenn, also das in kunfftige zeit vom des Saltzwergks wegenn, daselbst nichts soll gehauwenn, noch zu etwas gebraucht werdenn Doch habenn wir dem Steinkolenn Bergkwergk zum besten einen ort geholtzes abgehenn lassenn, soll hierein nit gerechnet werdenn, Der Dorffschafftenn Geholtz. Auch sollenn in diese vergleichung nicht gerechnet werdenn die Geholtze so die dorffschafftenn etwa hin vnnd wieder gemeine habenn, welche die dorffschafftenn selbst für sich zugebrauchenn habenn sollenn, Doch sollenn die fürster auf dieselbige Geholtze nicht minder vleissige achtung vnnd auffsehenns habenn, |: das die rechte schoffenn1 geheget mügenn werdenn :| als vf vnnser geholtze, Wie dann Inenn solches durch abgedachte vnnsere diener ist vferlegt wordenn, Schmiedde. Nach dem auch bis annhero die Pfannennschmiede zu Allenndorff auch die anndernn schmiedte zu Eschwege
rung und zum Wehrbau angewiesen werden, so dass in künftiger Zeit von des Salzwerks wegen daselbst nichts gehauen noch zu etwas gebraucht werden soll. Doch haben wir dem Steinkohlenbergwerk zum Besten einen Ort Gehölz abgehen lassen; der soll hierin nicht gerechnet werden.
Der Dorfschaften Gehölz. Auch sollen in diese Vereinbarung nicht gerechnet werden die Gehölze, die die Dorfschaften etwa hin und wieder gemeinsam haben, welche die Dorfschaften selbst für sich zu gebrauchen haben sollen. Doch sollen die Förster auf dieselben Gehölze nicht minder fleißige Achtung und Aufsehen haben — damit die rechten Schoffen gehegt werden mögen — als auf unsere Gehölze, wie ihnen dies durch die vorgenannten unsere Diener auferlegt worden ist.
Schmiede. Nachdem auch bisher die Pfannenschmiede zu Allendorf, auch die anderen Schmiede zu Eschwege
Unsichere Lesungen
- schoffenn — Lesung unsicher (Z. 15)
S. 995
Bl. 495rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vnnd im ampt Beylstein gesessenn Ihr Kohlennholtz am Meißner habenn zuhauwenn pflegenn, die dorffschafften auch hinder dem Meißner allenthalb darab Ir feurwerck gehabt, vnnd aber vmb noturfftiger vnnderhaltung willenn des Saltzwercks, vnnd auch der vnderthanenn im ampt Beylstein |: welche denn teglich viel Brennholtz zum Saltzwergk vnnd dannenn wieder heraus Saltz außfuerenn müssenn :| hinfuro nicht wohl gestattet [gestrichen: kann] werdenn, So sollenn von diesem tage ann hinfuro gar [gestrichen: keine] schmiede am Meißner zukohlenn zugelassenn, sonndernn ann gelegene ortter am Innhanng des Langennbergs nach almeroda zu, welchs sonnstenn zum Saltzwergk nicht gebraucht werdenn kann, vnnd sonnstenn ann vnnderschiedtliche ortter, Die dorffschafftenn aber hinder dem Meißner nach der Lichtenaw zu, vnnd daselbst hinaus soviel Immer müglich anngewiesenn werdenn, Sie sollenn sich auch nun hinfuro ann die Steinkolenn haltenn, vnnd nurt in einer gewissenn annzahl Holtzes zu kohlenn, welche sie zu den pfannenn allein zugebrauch1[?], nach verordenung vnser Saltzgreuen vnd Beampten verhalten,
und die im Amt Beilstein Ansässigen ihr Kohlholz am Meißner zu schlagen pflegen und auch die Dorfschaften hinter dem Meißner überall dort ihr Feuerholz gehabt haben, dies aber um der notwendigen Unterhaltung des Salzwerks willen und auch der Untertanen im Amt Beilstein — die täglich viel Brennholz zum Salzwerk und von dort wieder Salz herausführen müssen — künftig nicht wohl gestattet werden kann, so sollen von diesem Tage an keine Schmiede mehr am Meißner zum Kohlen zugelassen werden, sondern an gelegene Orte am Hang des Langenbergs nach Almerode zu, was sonst für das Salzwerk nicht gebraucht werden kann, und im übrigen an verschiedene Orte verwiesen werden. Die Dorfschaften hinter dem Meißner aber sollen, soweit irgend möglich, nach der Lichtenau zu und dort hinaus angewiesen werden. Sie sollen sich künftig auch an die Steinkohlen halten und nur eine bestimmte Menge Holz kohlen, die sie allein für die Pfannen gebrauchen dürfen, nach Anordnung unserer Salzgrafen und Beamten.
Unsichere Lesungen
- zugebrauch — Wortende verschliffen (Z. 20)
S. 996
Bl. 495vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Da auch etwas hindenn, vornenn oder Obenn vffm Meißner noch vngestrupffet lege, vnnd nicht in gemeyliche hege gebracht were wordenn, dieselbige ortter sollen die forster mit furwissenn des oberfursters vnnd der Beamptenn zum Bodenn strupffenn, in Heyge bringen, vnnd die Storck1[?] vnnd gestende, so zum Bode Wellenn nit tüglich, Davon nach gelegennheit den dorffschafftenn zu kommenn lassenn, also das allennthalb Inn allenn geheuenn, ein ordenntliche volkommene vnnd richtige heygünge durchaus gehaltenn werde, Dergleichenn sollenn auch hierin alle die Gehöltze der Pfenner durck2 genennt, sie seyenn gleich vnnser eygenn, der Stadt allenndorff oder anndernn, gezogen werdenn, Doch werdenn hierenn ausgenommenn, die geholtze, so der Pfenner eigennthumb seindt, vnnd zum sondernn vortheil, das die Bödermeister desto besser im Siedenn bleibenn konnenn, vmb ein Erbstamgeldt Jerlich ein Bergk oder zwene auf die Bothe außgetheilet werdenn, wie hierneben zusehenn,
Wenn auch hinten, vorn oder oben auf dem Meißner noch etwas ungerodet liegt und nicht in gemeine Hege gebracht worden ist, so sollen die Förster diese Orte mit Vorwissen des Oberförsters und der Beamten zu Sooden roden, in Hege bringen und die Stöcke und Gestände, die für Sooder Wellen nicht taugen, davon je nach Lage den Dorfschaften zukommen lassen — so dass überall in allen Hauungen durchweg eine ordentliche, vollständige und richtige Hegung eingehalten wird.
Ebenso sollen hierin auch alle Gehölze der Pfänner herangezogen werden, seien sie nun unser eigen, der Stadt Allendorf oder anderer. Doch werden hiervon ausgenommen die Gehölze, die Eigentum der Pfänner sind und zum besonderen Vorteil — damit die Bodemeister um so besser beim Sieden bleiben können — gegen ein jährliches Erbstammgeld als ein Berg oder zwei auf die Bothe verteilt werden, wie hier nebenan zu sehen.
Unsichere Lesungen
- Storck — Wort korrigiert, unsicher (Z. 6)
- durck — Lesung unsicher (Z. 13)
S. 997
Bl. 496rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Verzeichnus vnnd Nahmenn derenn Geholtzenn vnnd Bergenn, so der Pfenner Eigennthumb seindt, vnnd die Södermeister vmb ein Erbstambgeldt, Wann sie gressig seindt, zu bawenn pflegenn. Der Grosse Hain ann der Winterleidenn — 8 Die Sommerliedenn im Grossenn hain — 5 Die Halbe Marck — 4 Der kleine Hain — Der Loebach2 die Winterleiden vnd Wattenrodt — 8 Die Sommerleidenn im Loebach — 5 Vber dem Hegebergk gibt der Kirchen in Soden — 2 Die Volckmers Bachne1[?] — 7 1/2 Des arnebergs Sommerliedenn — 12 Die Wintterliede — 8 Wie dann auch die kleine vnnd grosse Horst, welche der Södermeister gemeine seindt, die mügenn die Söder Wenn sie gressig, vnnd von vnsernn Saltzgreuenn erleubt wurdenn, hauenn, vnnd vf wagenn, karrenn, schleyffen dennstenn, wie sie könnenn heimbringenn,
Verzeichnis und Namen der Gehölze und Berge, die Eigentum der Pfänner sind und die die Sodemeister gegen ein Erbstammgeld zu schlagen pflegen, wenn sie hiebreif sind.
Der Große Hain an der Winterleide — 8. Die Sommerleide im Großen Hain — 5. Die Halbe Mark — 4. Der Kleine Hain — . Der Loebach, die Winterleide und Wattenrode — 8. Die Sommerleide im Loebach — 5. Über dem Hegeberg, gibt der Kirche in Sooden — 2. Die Volkmersbach — 7½. Des Arnebergs Sommerleide — 12. Die Winterleide — 8.
Wie denn auch die Kleine und die Große Horst, die den Sodemeistern gemeinsam gehören: die dürfen die Sieder, wenn sie hiebreif sind und unsere Salzgrafen es erlauben, schlagen und auf Wagen, Karren oder Schleifen, wie sie es vermögen, heimbringen.
| Geholtz | Marck |
|---|---|
| Der Grosse Hain ann der Winterleidenn | 8 |
| Die Sommerliedenn im Grossenn hain | 5 |
| Die Halbe Marck | 4 |
| Der kleine Hain | |
| Der Loebach die Winterleiden vnd Wattenrodt | 8 |
| Die Sommerleidenn im Loebach | 5 |
| Vber dem Hegebergk gibt der Kirchen in Soden | 2 |
| Die Volckmers Bachne[?] | 7 1/2 |
| Des arnebergs Sommerliedenn | 12 |
| Die Wintterliede | 8 |
Unsichere Lesungen
- Bachne — Flurname unsicher (Z. 14)
- Loebach — Lesung unsicher (Z. 11)
S. 998
Bl. 496vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Hegebergk vnnd Geweige1 Beim Sodenn, Desgleichenn der Hegebergk auch, welcher soviel als das bawholtz annlanngt, soll genntzlich gehegt, vnnd gefreyet sein, das Vollholtz aber soll in stehennder Location vnnserm Gerichtsknecht für sein belohnung, Wie dann auch das gewöge2 dem Holtzvogt fur sein Accidentarium gelassenn werdenn, So hat es auch sein sondere Ordenung, wie es mit austheilung der stadt allenndorff gehöltze vnnd gemeinenn soll gehaltenn werdenn, welche sie mit den Södern, vnnd denen vom Riedenn vnnd Cammerbach haben, welche wir hiehero mit krefftiger Ratification wollenn wiederholenn, Erb vnnd Lehenn Geholtze. Mitt denn Erb vnnd Lehenn gehöltzenn derenn vom Adell, Burger vnnd Bawrenn in gemeltenn zirck gelegenn, könnenn wir kein Ordenung machenn, Bevehlenn aber vnsernn Saltzgreuenn vnnd Beampten, das dieselbigenn mit vleis sehenn, vnnd verhütenn,
Hegeberg und Gewöge bei Sooden. Desgleichen soll auch der Hegeberg, soweit es das Bauholz betrifft, gänzlich gehegt und freigehalten sein; das Vollholz aber soll während bestehender Location unserem Gerichtsknecht als seine Belohnung, das Gewöge dagegen dem Holzvogt als sein Nebeneinkommen überlassen werden.
Auch besteht eine eigene Ordnung darüber, wie es mit der Verteilung der Gehölze und Gemeinden der Stadt Allendorf gehalten werden soll, die sie mit den Siedern und denen von Rieden und Kammerbach gemein hat; diese wollen wir hier mit kräftiger Bestätigung wiederholen.
Erb- und Lehensgehölze. Über die Erb- und Lehensgehölze derer vom Adel, der Bürger und Bauern, die in dem genannten Bezirk liegen, können wir keine Ordnung erlassen. Wir befehlen aber unseren Salzgrafen und Beamten, sorgfältig darauf zu achten und zu verhüten,
Unsichere Lesungen
- Geweige — Lesung unsicher (Z. 1)
- gewöge — Lesung unsicher (Z. 7)
S. 999
Bl. 497rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
damit der Holtzkauff, durch derselbigenn ersteigerungt nicht vertheuret werde, Ludwigsteinises Geholtze Die Ludwigsteinische geholtze aber sollenn nachvolgender massenn getheilet sein vnnd pleibenn, Alle Holtzberge sollenn in Neun theil getheilet vnnd verglichenn werdenn, derenn halber theil Jerlich eins Ins Saltzwergk, die annder helffte zur befurung der vndersassenn im ampt, vnnd der Haushaltung des Ludwigsteins gebraucht sollenn werdenn, Anfanngs liegt ein bergk bey der Wietzenbree1, heist die Schoenhardt, darzu soll mann thun ein ortt vnnter dem Habichstein, diese beide sollenn ein theil sein, Jegenn dem Habichstein nach dem Monrodt ligt auch ein ort geholtzes, darzu soll so weit der Heidegrabenn daran stosset, genommenn, vnnd sollenn die beide Ortter zusammenn, das annder heupttheil machenn, Zwischenn dem Senngellhardt, Elberoda2, vnnd Sultzgrabenn, ligt das gemenge, soll zwey theil gebenn, Wegenn dem gemenge aber, [übergeschrieben: nach] Ruberoda3 zum theil auch
dass der Holzpreis durch deren Übersteigerung nicht verteuert wird.
Ludwigsteiner Gehölze. Die Ludwigsteiner Gehölze aber sollen auf folgende Weise geteilt sein und bleiben: Alle Holzberge sollen in neun Teile geteilt und ausgeglichen werden, von denen jährlich die eine Hälfte eines Teils ins Salzwerk, die andere Hälfte zur Versorgung der Untersassen im Amt und der Haushaltung des Ludwigsteins gebraucht werden soll.
Zunächst liegt ein Berg bei der Wietzenbree, heißt die Schönhardt; dazu soll man einen Ort unter dem Habichtstein nehmen — diese beiden sollen ein Teil sein. Gegenüber dem Habichtstein nach dem Monrod liegt ebenfalls ein Stück Gehölz; dazu soll genommen werden, soweit der Heidegraben daran stößt, und diese beiden Orte zusammen sollen den zweiten Hauptteil bilden. Zwischen dem Sengelhardt, Elberode und dem Sulzgraben liegt das Gemenge; das soll zwei Teile geben. Wegen des Gemenges aber, nach Ruberode zu, zum Teil auch
Unsichere Lesungen
- Wietzenbree — Flurname unsicher (Z. 11)
- Elberoda — Ortsname unsicher (Z. 18)
- Ruberoda — Ortsname unsicher (Z. 20)
S. 1000
Bl. 497vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vnnterm Vorkennberge1, ligt das Elberodt, stösset ann einer seittenn ann der vom Bergenn, annder anndern ann der vom döringennberge gehöltz, ist mit Mahlsteynenn richtigk allennthalbenn gescheidenn, sollen vf drey Jar gehauwenn vnnd außgetheilt werdenn, Darnach soll der Sultzegrabe, welcher zwischenn der vom döringennbergk gehöltze, vnnd dem Mulandts2 berge, sich sehenn lest ein theil sein, Desgleichenn das Monrodt, welches benebenn dem Senngelhardt liegt, soll auch ein theil sein, Dieser theile soll Jedes Jars eins wie obenngemelt, halb Inns Saltzwerck gepraucht, davonn den beihabernn des Haus Ludwigsteins die Stammiedt3 erlegt, vnnd alwege als baldt in vleissige hege gelegt werdenn, Vnnd sollenn vnnser Saltzgreuenn vnnd Beamptenn darob mit vleis haltenn, das Ihnenn hierinn [gestrichen: kein] Inntragk noch vergerung vonn Jemanndts beschehenn, Wurde sich aber einer daruber sperrenn, vnns solches Jederzeit vermeldenn, vnnd vnnsers fernerenn be=
unterm Vorkenberg, liegt das Elberode; es stößt auf der einen Seite an das Gehölz derer von Bergen, auf der anderen an das derer vom Dörnberg, und ist mit Malsteinen allenthalben ordentlich abgegrenzt. Es soll auf drei Jahre geschlagen und ausgeteilt werden.
Danach soll der Sulzgraben, der zwischen dem Gehölz derer vom Dörnberg und dem Mühlandsberg zutage tritt, ein Teil sein. Ebenso soll das Monrod, das neben dem Sengelhardt liegt, auch ein Teil sein.
Von diesen Teilen soll jedes Jahr einer, wie oben gesagt, zur Hälfte im Salzwerk gebraucht, davon den Beihabern des Hauses Ludwigstein das Stammgeld erlegt und der Teil stets sogleich in sorgfältige Hege gelegt werden. Und unsere Salzgrafen und Beamten sollen sorgfältig darauf halten, dass ihnen hierin von niemandem Eintrag oder Beeinträchtigung geschieht. Würde sich aber jemand widersetzen, so sollen sie uns das jederzeit melden und unseren weiteren Be-
Unsichere Lesungen
- Vorkennberge — Flurname unsicher (Z. 1)
- Mulandts — Flurname unsicher (Z. 7)
- Stammiedt — Lesung unsicher (Z. 13)
S. 1001
Bl. 498rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
scheidts, sich enndtlich darnach zurichtenn habenn, erwarttenn. Sie sollenn auch mit nichte gestattenn, das ann einem ende, im ganntzenn ampt Ludtwigstein |: wie denn auch sonnst allennthalbenn :| geordnet, noch durch das Viehe das gehöltze verderbet werde, Wie wir dann hiemit solches mit sonndernn ernnst allenn vnnd Jedenn Inn Ihre eydt vnnd pflicht wollenn eingebunden haben, Vnderthanenn Gehöltz. Aber der vndersassenn, in gedachtenn ampt eigenn gehöltze, sollenn in diese theilung nicht gerechnet sein, vnnd sollenn dieselbigenn damit nach Irer bestenn gelegennheit zuthun vnnd zulassenn habenn, Doch das sie die nit verwüstenn, noch mit dem viehe abätzenn, vnnd was sie darvonn enndtrathenn können, allein dem Saltzwerck zuwendenn, Holtzleut in der Stadt sollenn mit Holtz allein partiren, vnnd nicht die Handtwercks leuth. Auff das aber die Holtzführleut vnnd Esell treiber
scheid abwarten, um sich endgültig danach zu richten.
Sie sollen auch keinesfalls dulden, dass an irgendeinem Ende im ganzen Amt Ludwigstein — wie denn auch sonst überall — das Gehölz durch das Vieh verdorben wird. Wie wir denn dies hiermit mit besonderem Nachdruck allen und jedem in ihren Eid und ihre Pflicht eingebunden haben wollen.
Gehölz der Untertanen. Die eigenen Gehölze der Untersassen im genannten Amt aber sollen in diese Teilung nicht eingerechnet werden; damit sollen sie nach ihrem besten Ermessen tun und lassen dürfen. Doch sollen sie sie nicht verwüsten noch mit dem Vieh abweiden lassen, und was sie davon entbehren können, allein dem Salzwerk zuwenden.
Holzleute in der Stadt sollen allein mit Holz handeln, nicht die Handwerksleute. Damit aber die Holzfuhrleute und Eseltreiber