Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 996
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 996 · Bl. 495v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 996
Bl. 495vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Da auch etwas hindenn, vornenn oder Obenn vffm Meißner noch vngestrupffet lege, vnnd nicht in gemeyliche hege gebracht were wordenn, dieselbige ortter sollen die forster mit furwissenn des oberfursters vnnd der Beamptenn zum Bodenn strupffenn, in Heyge bringen, vnnd die Storck1[?] vnnd gestende, so zum Bode Wellenn nit tüglich, Davon nach gelegennheit den dorffschafftenn zu kommenn lassenn, also das allennthalb Inn allenn geheuenn, ein ordenntliche volkommene vnnd richtige heygünge durchaus gehaltenn werde, Dergleichenn sollenn auch hierin alle die Gehöltze der Pfenner durck2 genennt, sie seyenn gleich vnnser eygenn, der Stadt allenndorff oder anndernn, gezogen werdenn, Doch werdenn hierenn ausgenommenn, die geholtze, so der Pfenner eigennthumb seindt, vnnd zum sondernn vortheil, das die Bödermeister desto besser im Siedenn bleibenn konnenn, vmb ein Erbstamgeldt Jerlich ein Bergk oder zwene auf die Bothe außgetheilet werdenn, wie hierneben zusehenn,
Wenn auch hinten, vorn oder oben auf dem Meißner noch etwas ungerodet liegt und nicht in gemeine Hege gebracht worden ist, so sollen die Förster diese Orte mit Vorwissen des Oberförsters und der Beamten zu Sooden roden, in Hege bringen und die Stöcke und Gestände, die für Sooder Wellen nicht taugen, davon je nach Lage den Dorfschaften zukommen lassen — so dass überall in allen Hauungen durchweg eine ordentliche, vollständige und richtige Hegung eingehalten wird.
Ebenso sollen hierin auch alle Gehölze der Pfänner herangezogen werden, seien sie nun unser eigen, der Stadt Allendorf oder anderer. Doch werden hiervon ausgenommen die Gehölze, die Eigentum der Pfänner sind und zum besonderen Vorteil — damit die Bodemeister um so besser beim Sieden bleiben können — gegen ein jährliches Erbstammgeld als ein Berg oder zwei auf die Bothe verteilt werden, wie hier nebenan zu sehen.
Unsichere Lesungen
- Storck — Wort korrigiert, unsicher (Z. 6)
- durck — Lesung unsicher (Z. 13)