Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 998
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 998 · Bl. 496v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 998
Bl. 496vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Hegebergk vnnd Geweige1 Beim Sodenn, Desgleichenn der Hegebergk auch, welcher soviel als das bawholtz annlanngt, soll genntzlich gehegt, vnnd gefreyet sein, das Vollholtz aber soll in stehennder Location vnnserm Gerichtsknecht für sein belohnung, Wie dann auch das gewöge2 dem Holtzvogt fur sein Accidentarium gelassenn werdenn, So hat es auch sein sondere Ordenung, wie es mit austheilung der stadt allenndorff gehöltze vnnd gemeinenn soll gehaltenn werdenn, welche sie mit den Södern, vnnd denen vom Riedenn vnnd Cammerbach haben, welche wir hiehero mit krefftiger Ratification wollenn wiederholenn, Erb vnnd Lehenn Geholtze. Mitt denn Erb vnnd Lehenn gehöltzenn derenn vom Adell, Burger vnnd Bawrenn in gemeltenn zirck gelegenn, könnenn wir kein Ordenung machenn, Bevehlenn aber vnsernn Saltzgreuenn vnnd Beampten, das dieselbigenn mit vleis sehenn, vnnd verhütenn,
Hegeberg und Gewöge bei Sooden. Desgleichen soll auch der Hegeberg, soweit es das Bauholz betrifft, gänzlich gehegt und freigehalten sein; das Vollholz aber soll während bestehender Location unserem Gerichtsknecht als seine Belohnung, das Gewöge dagegen dem Holzvogt als sein Nebeneinkommen überlassen werden.
Auch besteht eine eigene Ordnung darüber, wie es mit der Verteilung der Gehölze und Gemeinden der Stadt Allendorf gehalten werden soll, die sie mit den Siedern und denen von Rieden und Kammerbach gemein hat; diese wollen wir hier mit kräftiger Bestätigung wiederholen.
Erb- und Lehensgehölze. Über die Erb- und Lehensgehölze derer vom Adel, der Bürger und Bauern, die in dem genannten Bezirk liegen, können wir keine Ordnung erlassen. Wir befehlen aber unseren Salzgrafen und Beamten, sorgfältig darauf zu achten und zu verhüten,
Unsichere Lesungen
- Geweige — Lesung unsicher (Z. 1)
- gewöge — Lesung unsicher (Z. 7)