Salzbibel · Lesetext · 1. Appendix
Der erste Appendix · S. 479–488
Das Wörterbuch A–H · S. 479–488 · Bl. 238r–242v · Band 2
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Das Wörterbuch A–H
S. 476–520 · Bl. 236v–258v · Bd. 2 · Zeitleiste: 1. Appendix
S. 479
Bl. 238rBd. 21. Appendix · Das Wörterbuch A–HFaksimile (ORKA)Der Erst Appendix. Baisse. Ist die Materia, so Jedenn Sonnabenndt auß dem Gesöde gelanngt wirdt, [Einfügezeichen F] zurschlegt mann, vnnd lessets in der Sohl wieder zergehenn, vnnd dardurch wirdt die Sohle zum siedenn gesterckt, vnnd verbessert, Bortteisenn.
Der Erste Appendix. Beiße. Das ist die Masse, die jeden Samstag aus dem Gesöde geholt wird; man zerschlägt sie und lässt sie in der Sole wieder zergehen, und dadurch wird die Sole zum Sieden gestärkt und verbessert.
Borteisen.
Ist ein stuck eisenn so breit wie ein Blech, das hengt mann ann die Pfannenn, Wann mann die Sohle, so in den trogenn gestanndenn, Inn die Pfann geust, darmit die Bortte ann den Pfannenn dadurch nitt beschediget werdenn, derenn muß mann zu Jeder Pfann vff Jede seitte, eines habenn, Beisshamer.
Das ist ein Stück Eisen, so breit wie ein Blech; das hängt man an die Pfanne, wenn man die Sole, die in den Trögen gestanden hat, in die Pfanne gießt, damit die Borten an den Pfannen dadurch nicht beschädigt werden. Davon muss man zu jeder Pfanne auf jeder Seite eines haben.
Beißhammer.
Gehörenn Inn ein Bodt — 2. Muß der schmidt benebenn der Pfann liefernn, darmit wirdet die Beiß zerschlagenn, Besenn.
Davon gehören in ein Bothe 2. Die muss der Schmied zusammen mit der Pfanne liefern; damit wird die Beiße zerschlagen.
Besen.
S. 480
Bl. 238vBd. 21. Appendix · Das Wörterbuch A–HFaksimile (ORKA)Der Erst Appendix. Bodt habenn, das zufegenn, vnnd das Versaltz zusammenn zukerenn, Blut. Vom Rindernn muß mann zu einer Pfann, aldieweil die weret, vngeuehrlich vor — ½ achtell saltz habenn, Wirdet gebraucht, wann mann die Pfan vfsetzt, das sie darmit bestrichenn, vnnd Jungtbrenndt wirdet, vnnd darnach wann die pfannen alt wordenn, vnnd außgehenn, müssenn alle dreÿ wochenn, die nethe mit bestrichenn werdenn, Wirdet in gemein farbe gemelt, Berleff1.
Der Erste Appendix. Bothe haben, um zu fegen und das Versalz zusammenzukehren.
Blut. Vom Rind muss man zu einer Pfanne, solange sie währt, ungefähr für ein halbes Achtel Salz haben. Es wird gebraucht, wenn man die Pfanne aufsetzt, damit sie damit bestrichen und eingebrannt wird; und danach, wenn die Pfanne alt geworden ist und ausgeht, müssen alle drei Wochen die Nähte damit bestrichen werden. Es wird gemeinhin Farbe genannt.
Berleff.
Gehörenn beÿ Jede Pfannenn — 2. giltet eine — 2 d. braucht mann beÿ der Schauffelnn, Wenn man die Gennse fenngt, dieselbenn werdenn darmit beschlagenn, vnnd gefertiget. Besoldung.
Davon gehören zu jeder Pfanne 2; einer gilt 2 Pfennig. Man braucht sie bei den Schaufeln: wenn man die Gänse fängt, werden diese damit beschlagen und fertiggemacht.
Besoldung.
Unsichere Lesungen
- Berleff — Stichwort, Lesung unsicher (Z. 13)
S. 481
Bl. 239rBd. 21. Appendix · Das Wörterbuch A–HFaksimile (ORKA)Der Erst Appendix. Belege. Ist das Jenige, so ann den beidenn seittenn vf der Wanndt ann die Pfann gelegt werdenn von schloter, darmit die Pfannbeume nit verbrennenn, Darwieder werdenn die Saltzgennse gesetzt vnnd gedörret.
Der Erste Appendix. Belege. Das ist dasjenige, was auf beiden Seiten auf der Wand an die Pfanne gelegt wird, aus Schlotter, damit die Pfannenbäume nicht verbrennen. Dagegen werden die Salzgänse gesetzt und gedörrt.
Belegstein. Muß mann vf Jeder seittenn — 4 habenn liegen vf dem Gesöde, vnnd vnter den nethenn der Pfann, darauf ruhenn die Pfannenn, das sie nicht schaden nimpt, Böcke.
Belegstein. Davon muss man auf jeder Seite 4 haben; sie liegen auf dem Gesöde und unter den Nähten der Pfanne, und darauf ruht die Pfanne, damit sie keinen Schaden nimmt.
Böcke.
Sein Höltzernn, werdenn im flössenn Inns wasser gesetzt, vnnd darmit das Inngeworffene flösholtz aufgefanngenn, kostet einer vngeuehrlich 5.
Die sind hölzern; sie werden beim Flößen ins Wasser gesetzt, und damit wird das eingeworfene Flößholz aufgefangen. Einer kostet ungefähr 5
oder 6. alb. dero hat mann beÿ — 50. zubehuff im Vorrath. Bronnenn. Darauß wirdet die sohle durch — 2.
oder 6 Albus; davon hat man gegen 50 zum Behuf auf Vorrat.
Brunnen. Daraus wird die Sole durch 2
Bomppenn, dero Jede — 5½ Zoll weit — 28 schue hoch, ge=
Pumpen geholt, deren jede 5½ Zoll weit und 28 Schuh hoch ist; er
S. 482
Bl. 239vBd. 21. Appendix · Das Wörterbuch A–HFaksimile (ORKA)Der Erst Appendix. lanngt, Ist mit einem starckenn Cam dermassenn verfasset, das kein wilt wasser darzu kommen soll.
Der Erste Appendix. ist mit einem starken Damm dermaßen gefasst, dass kein wildes Wasser hinzukommen soll.
Bronnenmeister. Hat den Bronnenn vnnd die Kunst, auch die darauff gehörige pferde vnnd anders in verwarung vnnd vfsicht, hat darb1 zubesoldung.
Bornmeister. Er hat den Born und die Kunst, auch die dazu gehörigen Pferde und anderes in Verwahrung und Aufsicht; er hat dafür an Besoldung:
Geldt ———— 50 fl. Kornn ———— 8 malter Saltz ———— 2 achtell Hoffkleidt ———— 4 ehln Lundisch duch.
Geld ———— 50 Gulden. Korn ———— 8 Malter. Salz ———— 2 Achtel. Hofkleid ———— 4 Ellen londisches Tuch.
Der Itzige ist auch Baumeister, hat darvonn zu besoldung Geldt ———— 20 fl. Holtz ———— 4. klaffter Maltz ———— 4 virtell.
Der jetzige ist auch Baumeister; davon hat er an Besoldung Geld ———— 20 Gulden. Holz ———— 4 Klafter. Malz ———— 4 Viertel.
Bronnen knecht. Sein dreÿ, Warttenn der — 6 pferdt vf der Kunst, vnnd müß so tag so nacht — 2.
Bornknechte. Es sind ihrer drei. Sie warten der 6 Pferde an der Kunst und müssen Tag und Nacht je 2
stundt, einer vmb den anndernn fahrenn. Habenn Jede wochenn
Stunden, einer um den anderen, fahren. Sie haben jede Woche
Unsichere Lesungen
- darb — so, wohl darzu gemeint (Z. 7)
S. 483
Bl. 240rBd. 21. Appendix · Das Wörterbuch A–HFaksimile (ORKA)Der Erst Appendix. zu besoldung, Der Oberknecht ———— j fl. 2 alb. der mittell knecht ———— 21 alb der vnter knecht ———— 18 alb.
Der Erste Appendix. an Besoldung: der Oberknecht ———— 1 Gulden 2 Albus, der Mittelknecht ———— 21 Albus, der Unterknecht ———— 18 Albus.
Bauholtz. Wirdet etwo ein theils am Seulingswaldt, das andere am Wolffesberge gehawenn, Vom Seulingswaldt gibt mann vonn einem gantz Bodt, zu fuhrlohn biß Inn die Bodenn, ———— 16 fl.
Bauholz. Es wird zum einen Teil am Seulingswald, zum anderen am Wolfsberg gehauen. Vom Seulingswald gibt man für ein ganzes Bothe an Fuhrlohn bis nach Sooden ———— 16 Gulden.
Buchenn holtz. Giltet Ein klaffter ———— j thaler. Busse ann Saltzpfannen. So offt der Böder ann der altenn Pfann lest buessenn, herr dem Schmiede vonn Jedem nagell, so er Innschlegt — j hlr gebenn, kann vf ein pfann vnngefehrlich 4. 5. oder 6 fl. lauffenn, vonn ein
Buchenholz. Ein Klafter gilt ———— 1 Taler.
Buße an Salzpfannen. Sooft der Boder an der alten Pfanne büßen lässt, muss er dem Schmied von jedem Nagel, den er einschlägt, 1 Heller geben; das kann auf eine Pfanne ungefähr 4, 5 oder 6 Gulden laufen. Von einem
S. 484
Bl. 240vBd. 21. Appendix · Das Wörterbuch A–HFaksimile (ORKA)Der Erst Appendix. haffenn — 4 hlr, darann gehörenn 4 negell, sein auch — 4 hlr, den Lappenn bezahlt mann nach der gröste vnnd kleine, Nemblich ein ganntz bladt, vor — 2 alb.
Der Erste Appendix. Hafen 4 Heller; dazu gehören 4 Nägel, das sind auch 4 Heller. Die Lappen bezahlt man nach ihrer Größe, nämlich ein ganzes Blatt für 2 Albus,
½ bladt — j alb. vnnd so fortan, Busse der Vberfahrer. Ist in Sodenn in wehrennder Location, Vnsers gl.
ein halbes Blatt 1 Albus, und so fortan.
Buße der Übertreter. Die steht in Sooden während der Location unserem gnädigen
fl. vnnd herrnn gar, ohne wenn Burger die Holtzordnung gebrochenn, vnnd in Sodenn gestrafft werdenn, solche buß gibt mann der Stadt halb wenn aber die Pfenner, Ir theil Saltzwerck selbst Innehabenn, so hat gleichwohl ffgl.
Fürsten und Herrn ganz zu — außer wenn Bürger die Holzordnung gebrochen haben und in Sooden bestraft werden; solche Buße gibt man der Stadt zur Hälfte. Wenn aber die Pfänner ihren Teil des Salzwerks selbst innehaben, so hat gleichwohl Seine Fürstliche Gnaden
die hoheit vnnd straff, vber hals, hanndt, schuldt vnnd schadenn, die Pfenner aber habenn vber Ihr gesinde vnnd Bodenn, gebot, straff, vnnd buß, Ihnenn gehorsamb vnnd gewertigk zusein, Inn der Stadt aber ist alle Criminal vnnd die busse, so vonn vnnserm gl.
die Hoheit und die Strafe über Hals, Hand, Schuld und Schaden; die Pfänner aber haben über ihr Gesinde und ihre Bothe Gebot, Strafe und Buße, ihnen gehorsam und gewärtig zu sein. In der Stadt aber steht alles Kriminale und die Buße, die von unserem gnädigen
f. vnnd herrnn selbst, oder ffgl. Stadthalter vnnd Rethenn anngesetzt wirdet, ffgl. allein, was Burgerlich bussenn sein, so der
Fürsten und Herrn selbst oder Seiner Fürstlichen Gnaden Statthalter und Räten festgesetzt wird, Seiner Fürstlichen Gnaden allein zu; was bürgerliche Bußen sind, die der
S. 485
Bl. 241rBd. 21. Appendix · Das Wörterbuch A–HFaksimile (ORKA)Der Erst Appendix. Schultheis verrechnet Jst der Stadt halb, vermöge der Resolution, so den 24.
Der Erste Appendix. Schultheiß verrechnet, steht der Stadt zur Hälfte zu, gemäß der Resolution, die am 24.
Junij Anno 68. in Cassell datirt. Bödtener1. Jst einer Jm Bodenn, muß alle faß vf vnnd zuschlage[?]2 Kubenn, Saltzmas, Zöbber, Stüntz[?]3, vnnd füll einer machenn, vnnd in besserung haltenn, auch bey vffvnnd ausmessung des Saltzes, hat zu belohnung ein achtteil Saltz, vnnd vom Jeder Pfann so vffgemessenn wirdt — j alb.
Juni Anno 68 in Kassel ausgestellt ist.
Böttcher. Es ist einer in Sooden. Er muss alle Fässer auf- und zuschlagen, Kufen, Salzmaße, Zuber, Stützen und Fülleimer machen und in gutem Stand halten, auch beim Auf- und Ausmessen des Salzes zugegen sein. Er hat zur Belohnung ein Achtel Salz und von jeder Pfanne, die aufgemessen wird, 1 Albus
wartgeldt, vnnd — 2 alb. vfzutragenn, vnnd vom Jeder Pfann so er zuschlegt — j alb. vnnd zu siegelnn — j alb.
Wartegeld und 2 Albus fürs Auftragen, und von jeder Pfanne, die er zuschlägt, 1 Albus, und fürs Siegeln 1 Albus.
vom einem newenn Kubenn gibt mann Jhm, so er das holtz darthut — 6. oder 7 thaler. Wenn aber das holtz vnnsers gnedigenn furstenn vnd hern ist — 3 thaler, vom einem Saltzmas zumache[?]4 — 8 alb.
Für eine neue Kufe gibt man ihm, wenn er das Holz beistellt, 6 oder 7 Taler; wenn aber das Holz unseres gnädigen Fürsten und Herrn ist, 3 Taler. Für ein Salzmaß zu machen 8 Albus,
vom einem Zober — 5 alb. vnnd vom einem altenn Kubenn zuverbessernn, so manchreiff er annlegt, so manchenn alb.
für einen Zuber 5 Albus; und für eine alte Kufe auszubessern so viele Albus, wie viele Reifen er anlegt.
Was er aber ann alte faß vor reiffe annlegt, gibt mann
Was er aber an alten Fässern an Reifen anlegt, dafür gibt man
Unsichere Lesungen
- Bödtener — Stichwort, Schreibung unsicher (Z. 5)
- zuschlage[?] — Endung mit Schnörkel (Z. 6)
- Stüntz[?] — Wort unklar (Z. 7)
- zumache[?] — Endung abgekürzt (Z. 17)
S. 486
Bl. 241vBd. 21. Appendix · Das Wörterbuch A–HFaksimile (ORKA)Der Erst Appendix. Jhm vom schock — 4 alb. vnnd so er die Reiff hewet, des tags — 4½ alb. Setzt er aber ein alt Kubenn vom newenn wieder zusammenn, gibt mann Jme zwenn thaler, oder — 2 fl.
Der Erste Appendix. ihm vom Schock 4 Albus; und wenn er die Reifen haut, am Tag 4½ Albus. Setzt er aber eine alte Kufe von neuem wieder zusammen, gibt man ihm zwei Taler oder 2 Gulden,
nach dem es gros ist. Bierschanck in Bodenn. Darvonn hat vnnser gnediger fürst vnnd herr, vom Jedem faß Allenndorffer Bier — — 2 alb.
je nachdem, wie groß sie ist.
Bierschank in Sooden. Davon hat unser gnädiger Fürst und Herr von jedem Fass Allendorfer Bier 2 Albus.
Schenncket er aber Göttingisch, vnnd anndere frembde Bier, gibt er vom Jedem faß zu tranncksteur — 10 alb.
Schenkt er aber Göttinger und andere fremde Biere, so gibt er von jedem Fass an Tranksteuer 10 Albus;
die 2 alb. hebt der Renndtmeister, die — 10 alb. die Jnnehmer der trancksteur. Jst also vom vnnserm gnedigenn fürsten vnd herrenn in der Resolution Anno 68.
die 2 Albus erhebt der Rentmeister, die 10 Albus die Einnehmer der Tranksteuer. So ist es von unserem gnädigen Fürsten und Herrn in der Resolution Anno 68
zugelassen, doch soll der Wirdt kein offenntlich glagk1 vnnd zech haltenn, Es mög aber die alte Ordenung, das in Bodenn kein wein oder Bier soll geschenckt werdenn.
zugelassen; doch soll der Wirt kein öffentliches Gelage und keine Zeche halten. Es gilt aber die alte Ordnung, dass in Sooden kein Wein und kein Bier geschenkt werden soll.
Barrschafft Jst ein gewonheit vnnd zunahme der Pfenner,
Barschaft. Das ist eine Gewohnheit und ein Zuname der Pfänner,
Unsichere Lesungen
- glagk — Schreibung unsicher (Z. 16)
S. 487
Bl. 242rBd. 21. Appendix · Das Wörterbuch A–HFaksimile (ORKA)Der Erst Appendix. welchenn sie vonn allters her also gehalttenn. Bawmeister. Jst einer in Bodenn, der itzige Bronnenn meister, hat darvonn zu besoldung Geldt ———— 20 fl.
Der Erste Appendix. den sie von alters her so gehalten haben.
Baumeister. Es ist einer in Sooden, der jetzige Bornmeister; er hat davon an Besoldung Geld ———— 20 Gulden,
Holtz ———— 4 Clafftern. Maltz ———— 4 virtell. Bret. stuck brett, sucs[?]1. S. Beitt[?]2 Löcher.
Holz ———— 4 Klafter, Malz ———— 4 Viertel.
Brett. Siehe Stück Brett.
Beitlöcher.
Der sein vnnter der Pfannenn in Steinkolenn Bodenn im gesode — 2. zu demselbigenn werdenn die kleinenn kolenn vf die Plattenn geschütt, gederret, vnnd demnach vf den Rost zubrennenn gestossenn.
Deren sind unter der Pfanne in Steinkohlen-Bothen im Gesöde 2; zu ihnen werden die kleinen Kohlen auf die Platten geschüttet, gedörrt und danach zum Brennen auf den Rost gestoßen.
Unsichere Lesungen
- sucs[?] — Abkürzung unklar (Z. 9)
- Beitt[?] — Stichwort, Anfangsbuchstabe B/S (Z. 10)
- anner — so geschrieben, wohl annder (Z. 18)
S. 488
Bl. 242vBd. 21. Appendix · Das Wörterbuch A–HFaksimile (ORKA)Der Erst Appendix. Giltet Jede Claffter vnnserm gnedigenn furstenn vnd hern gibt der Söder ———— j thaler.
Der Erste Appendix. Jedes Klafter gilt: der Sieder gibt unserem gnädigen Fürsten und Herrn ———— 1 Taler
vnnd zulege geldt ———— 4 heller Darzu muß der Söder vom Jeder Claffter Jnnzuführenn gebenn ———— 3 alb.
und an Zulagegeld ———— 4 Heller. Dazu muss der Sieder von jedem Klafter fürs Einführen geben ———— 3 Albus.
Nota. Anno 72. Hab ich ein sonnderlich schreibenn des Pfarhers Rhenani aus Cassell ———— 4 Claffter relenn lassenn, zuerforschenn, wieuiel scheidt ein Claffter halte, befundenn.
Anmerkung: Anno 72 habe ich auf ein besonderes Schreiben des Pfarrers Rhenanus hin aus Kassel 4 Klafter zählen lassen, um zu erforschen, wie viele Scheite ein Klafter hält; dabei ist befunden worden:
Die j. Claffter warenn auserlesene gespaltene scheidt, hielt dieselbige ———— 304 scheidt. Die 2.
Das 1. Klafter waren ausgelesene gespaltene Scheite; es hielt ———— 304 Scheite. Das 2.
Warenn allerley gros vnnd klein scheidt, hatte ———— 251 scheidt. Die 3. Warenn scheidt vnnd Knüttell durcheinannder, hat ———— 281 } scheidt.
waren allerlei große und kleine Scheite; es hatte ———— 251 Scheite. Das 3. waren Scheite und Knüttel durcheinander; es hatte ———— 281 Scheite.
Unsichere Lesungen
- Pfar= — Trennung Pfar=/hers (Z. 9) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- Clr — Kürzung für Claffter (Z. 22)