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Salzbibel · Lesetext · 1. Appendix

Der erste Appendix · S. 565

Das Wörterbuch S–Z · S. 565 · Bl. 281r · Band 2

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Das Wörterbuch S–Z

S. 545–582 · Bl. 271r–289v · Bd. 2 · Zeitleiste: 1. Appendix

S. 565

Bl. 281rBd. 21. Appendix · Das Wörterbuch S–ZFaksimile (ORKA)

Der Erst Appendix

1

Todtschlagk. Ist die alte ordenung, wer in Bodenn einenn enndtleibet, vnnd der theter enndtkömpt, muß der die Bodenn — 100 Jar vnnd einenn tagk meidenn, Kömpt er Inner dessenn muß er vf sein ebentheur gehenn, Tranckgeldt Dem dienstvolck in amptenn Beÿlstein vnnd Lüdtwigstein, gibt mann im ausbringenn des flößholtzes, vonn Jeder Klaffter ——— 5 hlr.1 Darzu wirdet in auch das forstgeldt halb nachgelassenn, Tranckgeldt aber vom Saltz vber den geordenntenn kauff zu nehmenn, ist beide denn Beamptenn vnd Södernn, ernnstlich verbottenn, vnnd Inngebundenn, Treger. Sindt Eisernn, werdenn vff der huttenn zum Lippoldes berg gegossenn, weiget einer beÿ — 3. oder 2 1/2 Cenntner, derenn muß mann — 5

Totschlag. Es ist die alte Ordnung: Wer in Sooden einen entleibt und der Täter entkommt, der muss Sooden 100 Jahre und einen Tag meiden. Kommt er inzwischen dorthin, muss er es auf sein Abenteuer wagen.

Trinkgeld. Dem Dienstvolk in den Ämtern Beilstein und Ludwigstein gibt man beim Ausbringen des Flößholzes von jedem Klafter ——— 5 Heller; dazu wird ihnen auch das Forstgeld zur Hälfte erlassen. Trinkgeld aber vom Salz über den festgesetzten Kaufpreis hinaus zu nehmen, ist sowohl den Beamten als auch den Siedern ernstlich verboten und eingebunden.

Träger. Sind eisern und werden auf der Hütte zu Lippoldsberg gegossen. Einer wiegt gegen 3 oder 2½ Zentner; deren muss man 5

Unsichere Lesungen

  1. hlr. — Münzzeichen, hlr oder alb (Z. 10)

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