Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 729
Die Ordnung von 1541 · S. 729 · Bl. 362r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Ordnung von 1541
S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 729
Bl. 362rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch Ordnung vnnd Regierung des Saltzwercks zun Sodenn vor Allenndorff am der Werra1, in vffrichtung vnnd annfanng2 der location Anno Domini 1541 verkundigt vnnd Zuhaltenn gebottenn, daselbst zun Sodenn durch den Herrnn Stadthalter zu Cassell am Mitwochenn nach Trinitatis . Nota Diese Ordenung vnnd Gebott seindt Zuuor Anno Domini 1538 Jubilate von beider vnnsers G. F. vnd Hern, vnnd der pfenner wegenn in der Pfarkirchenn zun Sodenn verkundigt.
Das Vierte Buch.
Ordnung und Regierung des Salzwerks zu den Sooden vor Allendorf an der Werra, bei Aufrichtung und Beginn der Verpachtung im Jahr des Herrn 1541 verkündigt und zu halten geboten, ebendort zu den Sooden durch den Herrn Statthalter zu Kassel am Mittwoch nach Trinitatis.
Anmerkung: Diese Ordnung und diese Gebote sind zuvor im Jahr des Herrn 1538 am Sonntag Jubilate von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn und der Pfänner in der Pfarrkirche zu den Sooden verkündigt worden.
Unsichere Lesungen
- am der Werra — so, nicht 'an' (Z. 4)
- annfanng — Kürzel/Nasalstrich (Z. 5)