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Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

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IV · 4. Buch · Band 1

Die Salzordnungen

Das vierte Buch · 334 Seiten · Aufbau des Werks

ZusammenfassungS. 729–762

Das Regelwerk beginnt mit einem Eid. Das vierte Buch ist kein einzelnes Gesetz, sondern eine Sammlung: fünf Jahrzehnte hessischer Salzwerksordnungen, nach ihrer Herkunft geordnet und am Ende von Rhenanus zu einem einzigen Werk zusammengezogen. Am Anfang steht die Ordnung, die 1541 zum Beginn der Verpachtung verkündet wurde — der Statthalter zu Kassel las sie am Mittwoch nach Trinitatis in den Sooden vor.

Ihr erster Satz sagt, worum es geht: Alle Sodemeister und alle, die im Salzwerk arbeiten, sollen dem Landgrafen „neben und über die Erbhuldigung hinaus durch Eid verpflichtet“ sein. Der Landesherr ist nicht mehr nur Landesherr, er ist jetzt Dienstherr.

Was folgt, ist ein erstaunlich engmaschiges Kontrollsystem, und es ist auf Misstrauen gebaut. Der Salzwart schreibt jedes gesottene Werk auf; der Pfarrer schreibt es daneben noch einmal auf; der Zöllner ein drittes Mal. Aus dem Siedehaus wird nur ausgeliefert, wenn die Verwalter aller drei Schlüssel zugleich dabei sind. Acht geschworene Schätzer messen jede Pfanne, versiegeln die Säcke und weisen den Fuhrleuten zu, vor welchem Siedehaus sie laden. Kein Meister darf laden, ehe der Schätzer dagewesen ist; bei Nacht darf überhaupt nicht geladen werden, bei Verlust des Salzes.

Das Maß ist eine Butte mit einem Steg zum Abstreichen. Wer den Steg abreißt oder ohne ihn misst, „sollen am Leibe gestraft werden“ — das ist keine Floskel, sondern die Strafe für Betrug am gemeinen Mann.

Und dann wird die Ordnung zur Lebensordnung. Kein Sieder darf Handel treiben — außer mit Korn, Eisen, Schleiern, Schmer und Lichtern; keiner darf spielen; keiner Branntweinzechen halten; keiner in der Stadt oder in den Dörfern übernachten; keiner „auf den Hain oder sonst in ein Dorf zu Wein oder Bier gehen“, denn — schreibt die Ordnung mit trockenem Witz — „will er schon zechen, so liegt ihm die Stadt Allendorf weit genug entgegen“. Bei einer Hochzeit im Siedehaus darf niemand aus der Stadt zum Tanz kommen und kein Sieder in die Stadt zum Tanz gehen.

Der schärfste Satz ist der kürzeste: „Keiner soll eine Versammlung der Knechte veranstalten, weder durch Zusammenrufen noch sonst, bei Leibesstrafe.“ Man weiß hier genau, was man fürchtet.

Der Brandschutz ist ebenso genau: Kein offenes Licht bei Nacht, glühende Kohlen nur verdeckt, jedes Siedehaus hat eine Laterne zu halten. In einem Dorf aus Holz, in dem Tag und Nacht Feuer brennt, ist das Überlebensrecht.

Für Gewalt gilt ein eigenes, altertümliches Maß: Wer einen anderen verwundet — „knöchellang, nämlich so lang wie der mittlere Knöchel am Mittelfinger, und nageltief“, wobei schon eines von beiden genügt —, muss Siedehäuser, Stadt und Feldmark ein Jahr räumen. Wer totschlägt: hundert Jahre und einen Tag.

Am Ende steht der Wortlaut des Eides, den 1541 alle Sodemeister vor dem Statthalter Sigmund von Boyneburg leisteten: jedermann „rechtes, gutes, trockenes Salz und volles Maß“ zu geben, nie mehr als acht Achtel in einer Pfanne zu sieden, weder von reichen noch von armen Fuhrleuten mehr zu nehmen als festgesetzt — und „eine Rottierung oder Meuterei“ anzuzetteln, „so weit Leib und Leben eines jeden von euch reicht“. Dafür verspricht jeder, bei Fehde, Feuer und Wassersnot zu retten und zu helfen.

Redaktionelle AnmerkungS. 729–766

Was eine „Ordnung“ im 16. Jahrhundert ist. Die Texte dieses Buches gehören zur Gattung der Policeyordnungen — Verwaltungsgesetze, die nicht nur den Betrieb, sondern die Lebensführung regeln. Dass Siedeordnung, Brandschutz, Hochzeitsgrößen und Tanzverbote in demselben Text stehen, ist deshalb kein Durcheinander, sondern Programm: Ein geordnetes Gemeinwesen galt als Voraussetzung eines geordneten Betriebs.

Die Hochzeitsordnung von 1554 — zehn Tische, hundert Personen, eine Mahlzeit — steht ausdrücklich „gemäß der fürstlichen Reformation“. Solche Aufwandsbeschränkungen gab es reichsweit; sie zielten auf Verschuldung durch Feste. In Sooden kam ein handfester Grund dazu: Wer sich für eine Hochzeit verschuldete, konnte den Gewinn nicht abführen.

Und ein Satz verrät, wovor man wirklich Angst hatte: „Keiner soll eine Versammlung der Knechte veranstalten … bei Leibesstrafe.“ Das ist 1541 geschrieben — sechzehn Jahre nach dem Bauernkrieg, in einem Ort mit mehreren hundert abhängigen Arbeitern, dicht beieinander, mit Werkzeug in der Hand.

ZusammenfassungS. 763–766

Zwei Nachträge von 1554. Dreizehn Jahre später schieben die Salzgrafen zwei kurze Verordnungen nach, und beide zeigen, wo es klemmte.

Die erste ist eine Hochzeitsordnung. Keine Hochzeit mehr am Sonntag; höchstens sechs Hochzeitslader; zur Verlobung zwei bis drei Tische; zur Hochzeit eine einzige Mahlzeit und höchstens zehn Tische, also hundert Personen — jeder weitere Tisch kostet fünf Gulden Strafe. Zur Kindtaufe ein Tisch, zehn Personen, und um acht Uhr abends ist Schluss. Zum Tanz gehen nur die geladenen Ledigen; verheiratete Gäste dürfen tanzen, aber ein Ehemann nur mit der eigenen Frau, „bei einem Taler Buße für jeden Tanz“.

Die zweite ist ernster. „Weil es hier auf dem Salzwerk zu den Sooden an Holz mangeln will“ und die Fuhrleute lieber Salz über Land verkaufen als Holz heranzuschaffen, wird kurzerhand angeordnet: Den Eseltreibern wird Salz nur noch gegen Holz geladen, nicht mehr gegen Geld oder Frucht. Der Brennstoffmangel, der Rhenanus zehn Jahre später zur Braunkohle treiben wird, ist hier schon aktenkundig.

ZusammenfassungS. 767–781

Die große Regierungsordnung, 1552/53. Nach dem verheerenden Brunnenverfall und dem Neubau von 1550 lässt Landgraf Philipp das gesamte Salzwerk neu verfassen: „Ordnung der Regierung des ganzen Salzwerks zu den Sooden“, zu Lichtenau am 12. Dezember 1552 aufzuzeichnen befohlen. Sie ist der ausführlichste Verwaltungstext des Buches — und sie ist die Antwort auf eine Katastrophe.

Die Vorrede erzählt den Neubau nüchtern und ohne Schuldzuweisung: Der Brunnen sei „im Grunde schadhaft geworden“ und 1550 in Abwesenheit des Landgrafen auf dessen Kosten von Grund auf neu gebaut worden, mit Rat des Ausschusses der Pfänner. Das Ergebnis wird als Gnade verbucht: ebenso viele Salzadern wie zuvor, und die Sole sei „etwas reicher und besser geworden“, was beim Sieden viel Holz spare.

Dann beginnt die Ordnung dort, wo alles hängt — beim Landvogt an der Werra. Jeder Landvogt muss die Salzwerksverträge künftig eigens beschwören. Seine Hauptaufgabe ist nicht Salz, sondern Wald: die Berge und Gehölze zu hegen, „damit sie nicht ausgerodet und nicht durch Vieh, insbesondere durch die Menge der Ziegen, verwüstet werden“. Es folgt eine lange Liste — Meißner, Kirchholz zu Kella, Heinzenberg bei Schwebda, Brunrode, Füstal, Wabmannstal, Schlierbach, Rosental, Kahlenberg, Fürstenberg, Schernhahn, Kleb —, und über allen steht derselbe Satz: nirgendwo anders zu gebrauchen als für das Salzwerk.

Ebenso wichtig sind die Wege. Straßen, Brücken und Stege, „insbesondere im Kleb, den Walhäuser Weg und alle Straßen, die für Holz- und Salzfuhren zum Salzwerk gebraucht werden“, muss jedes Dorf in seiner Feldmark instand halten. Und weil das Salzwerk jährlich viel Geld für Dachstroh ausgibt, wird verfügt, dass Eschwege, Bilstein und die beiden Eschweger Klöster künftig Stroh liefern — von Flachs, Weizen, Gerste, Hafer und Erbsen.

Beim Salzgrafenamt fällt eine Personalvorschrift auf, die man modern nennen darf: Der Salzgraf soll eine Person sein, die nicht Pfänner ist, keinen Anteil an der Gebauerschaft hat und, solange sie im Dienst steht, am Ort nicht heiraten soll — ausdrücklich, damit „keine Parteilichkeit oder kein Verdacht wegen einer Person, Freundschaft oder Verwandtschaft “ entstehe. Dafür soll er sein Leben lang im Amt bleiben und dort wohnen.

Redaktionelle AnmerkungS. 767–871

Die Regierungsordnung von 1552/53 ist die Antwort auf eine Katastrophe. Sie entsteht unmittelbar nach dem Brunnenneubau von 1550/51 — und man liest ihr an, was man daraus gelernt hat: dreifach besetzte Wartämter, Gegenregister zu jedem Register, wöchentliche Abrechnungen mit Unterschrift, ein Salzgraf, der nicht Pfänner sein und am Ort nicht heiraten darf.

Diese Personalvorschrift verdient einen eigenen Hinweis. Dass ein Beamter keine wirtschaftlichen Interessen am Beaufsichtigten haben und keine Familienbande am Dienstort knüpfen soll, ist ein Grundsatz, den man gewöhnlich viel später ansetzt. Die Begründung steht wörtlich da: „damit keine Parteilichkeit oder kein Verdacht wegen einer Person, Freundschaft oder Verwandtschaft entstehe“.

Zur Stiftung von 1538. Sie ist datiert auf denselben Tag wie der große Vertrag mit den Pfännern — Freitag nach Jubilate — und macht damit sichtbar, wofür die zweihundert Gulden wirklich verwendet wurden, die in allen späteren Urkunden nur als Formel erscheinen: vier Theologiestudenten, das Spital, arme Arbeiterfamilien und Aussteuern für Bürgertöchter. Wer nachforschen will, ob und wie lange diese Stiftung ausgezahlt wurde, findet ihren Wortlaut hier und ihre Verwaltung im Stadtarchiv zu suchen.

Dass Rhenanus seine eigene Ordnung an das Ende einer historischen Reihe stellt, ist ein Kunstgriff: Sie erscheint dadurch nicht als Neuerung, sondern als Ergebnis einer Entwicklung. So begründet man im 16. Jahrhundert Autorität.

ZusammenfassungS. 782–800

Wie ein Fürst an Wald kommt. Mitten in die Verwaltungsordnung ist eine Urkunde von 1538 eingeschoben, und sie erklärt mehr über die Saline als manche Betriebsvorschrift: der Tausch mit denen von Hundelshausen.

Der Anlass steht im ersten Satz: Weil man zum Bau des Salzwerks „eine merkliche Menge Holz“ braucht. Die von Hundelshausen geben dem Landgrafen ihr ganzes Dorf Hundelshausen — dreißigeinhalb Hufen, das Gehölz am Vorkenberg, alle Zinsen, Wiesen und Rechte. Die Aufzählung liest sich wie ein Katasterauszug des 16. Jahrhunderts: je Hufe ein Schock Eier, acht Groschen, vier Hühner zu Michaelis, ein Fastnachtshuhn, zwei Rinderweisungen — und beim Tod eines Mannes fällt „das beste Haupt“ an, ablösbar für acht gute Groschen.

Dafür bekommen sie das Dorf Wolfstein im Amt Reichenbach, das Gießenrode, die halbe Gerechtsame zu Haselbach und die Germeröder Zinsen zu Armenhausen und Diemerode. Die Jagd behält sich der Landgraf ausdrücklich vor. Ein ganzes Dorf wechselt den Herrn, damit eine Saline Brennholz hat.

Der zweite eingeschobene Text ist ein Geleitbrief Herzog Johann Friedrichs von Sachsen, gegeben zu Zerbst am Freitag Cathedra Petri 1538. Er gestattet, das hessische Scheitholz vom Seulingswald die Werra hinab durch sächsisches Gebiet zu flößen, „zoll- und geleitsfrei“. Ohne dieses eine Blatt Papier hätte die Saline ihren Brennstoff nicht bekommen — Salzwirtschaft ist hier auch Außenpolitik.

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