Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 650–661
Der Weg zur Verpachtung · S. 650–661 · Bl. 322v–328r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 650
Bl. 322vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitenit erwehnet wordenn, vnnd ist also dieser Reuers nit ein artickell oder Punct des vertrags, sonder aller erst als der vertragk bewilligt, der Reuers vf die bahn kommenn, zu dem ist der Reuers auch vonn allenn denen die sfgl. darin gesetzt,
nicht erwähnt worden ist; und so ist dieser Revers nicht ein Artikel oder Punkt des Vertrags, sondern erst, als der Vertrag bewilligt war, ist der Revers auf die Bahn gekommen; zudem ist der Revers auch von allen denen, die Seine Fürstlichen Gnaden darin gesetzt haben,
das sie den versiegletenn1, versieglet wordenn, ausgenommenn zweyenn Edelleutenn, die magk sfgl. diesenn zudringenn, Vnnd ist also sfgl. diesenn vertragk, den sfgl. mit eigener hanndt vnderschriebenn, vnnd sfgl.
dass sie ihn versiegeln sollten, versiegelt worden, ausgenommen zwei Edelleute, die Seine Fürstlichen Gnaden dazu drängen mögen. Und so sind Seine Fürstlichen Gnaden diesen Vertrag, den Seine Fürstlichen Gnaden mit eigener Hand unterschrieben und Seiner Fürstlichen Gnaden
Secret darauff wissenntlichenn truckenn lassenn zuhaltenn, vnd allen seinenn Punctenn zugelebenn verhafft, Weil auch der Oberste furst als Kaiserliche Maiestat Ire vertrege vnnd Contract, weil die Juris gentium seindt, darvonn auch Ire Mayt. nicht befreyet, zuhaltenn verplicht, Welches alles auch hierin diesem fall offenntlichenn gesterckt, bekrefftiget vnnd fortificirt wirdet, das vielgedachter vertragk, ohne allenn annhanng, vnderscheidt condition vnnd modo vonn Partheyenn bewilliget, vnd anngenommenn ist, vnnd nicht mit diesem vnnderscheide, annhanng, condition oder modo,
Sekret darauf wissentlich haben drucken lassen, zu halten und allen seinen Punkten nachzuleben verhaftet; weil auch der oberste Fürst, als Kaiserliche Majestät, ihre Verträge und Kontrakte, weil diese Völkerrechts (iuris gentium) sind, wovon auch Ihre Majestät nicht befreit ist, zu halten verpflichtet ist; welches alles auch hierin, in diesem Fall, offenkundig gestärkt, bekräftigt und fortifiziert wird dadurch, dass der vielgedachte Vertrag ohne allen Anhang, Unterschied, Bedingung (condition) und Modus von den Parteien bewilligt und angenommen ist, und nicht mit diesem Unterschied, Anhang, dieser Bedingung oder diesem Modus,
wo oder wann dieser Reuers vonn den Pfennernn versieglet wurde, Hieraus nun auch anntwort auf die dritte fragenn endtscheinent, Nemblichenn vnnd also, wo die Pfenner dem vertrage allennthalbenn gemes hanndtlenn, vnd den fur Irenn theil erfullenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
wo oder wann dieser Revers von den Pfännern versiegelt würde. Hieraus ergibt sich nun auch die Antwort auf die dritte Frage, nämlich also: wo die Pfänner dem Vertrag allenthalben gemäß handeln und ihn für ihren Teil erfüllen,
Unsichere Lesungen
- den versiegletenn — Wortfolge undeutlich
S. 651
Bl. 323rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitewo oder wann dieser Reuers vonn den Pfennernn versieglet wurde, Hieraus nun auch anntwort auf die dritte fragenn endtscheinent, Nemblichenn vnnd also, wo die Pfenner dem vertrage allennthalbenn gemes hanndtlenn, vnd den fur Irenn theil erfullenn,
…wo oder wann dieser Revers von den Pfännern besiegelt wurde. Hieraus ergibt sich nun auch die Antwort auf die dritte Frage, nämlich folgendermaßen: Wo die Pfänner dem Vertrag allenthalben gemäß handeln und ihn für ihren Teil erfüllen
vnnd adimpliren, vnnd sich doch Hochgedachter Furst zu erfüllunge des vertrags in diesem oder anndernn artickelnn wiedersetzig zumachenn, vnderstehenn, So mochttenn die Pfenner s.fgl. dieser beschwerung halbenn, vnnd zuhaltung des bewilligtenn versiegletenn vnnd vfgerichtenn vertrags verm1 Kays:
und vollziehen (adimplieren), und sich der hochgedachte Fürst dennoch untersteht, sich der Erfüllung des Vertrags in diesem oder anderen Artikeln zu widersetzen, so könnten die Pfänner Seine Fürstlichen Gnaden dieser Beschwerung halber und zur Einhaltung des bewilligten, besiegelten und aufgerichteten Vertrags vor dem Kaiserlichen
Cammergericht, rechtiglichenn berlagenn2, vnnd gehöret, dieser fall nach seiner gelegennheit, als zwischent Hochgedachtem Furstenn, vnnd sfgl. vnderthanenn Burgernn vnnd anndernn ausserhalb Lanndts gesessenn, nicht vor sfgl Rethe, Lauts des Reichs Ordenung zurechtfertigenn Die klage soll fur den niedergesatztenn scheidtsfreundenn dermassenn wie aus beyliegennder Copey mit A. bezeichnet, zubefindenn, vorgebracht werdenn, daraus dann anntwort auf die viertenfrage erscheinet, Auff die funffte frage wirdt dieser bericht kurtzlichen gegebenn, Weil vermöge der recht Auscultirte Copien nicht beweisenn, es abcopiere dann der Notarius das Instrument so es selber gemacht, So ist den Pfennernn in allweg zurathenn, das sie Ire Priuilegien Contract vnnd ordtnungenn, bey einer ehrlichenn Namhafftenn Stadt Vidimiren lassenn, also vnnd derogestalt, das die Pfenner durch Ire geschicktenn dem Rathe derselbigenn Stadt Ire Priuilegien vberanntworten lassenn, Mitt vleissiger bitt desselbigenn gleichenn zuuerlesenn, zubewegenn, vnnd sampt dem siegell darann zubesichtigenn, vnnd Ihnenn vnder Irer Stadt Siegell kundtschafft zugebenn, das sie solche Ire Priuilegien Contract vnnd ordnungenn, In Irenn Originalien vnnd siegeln vnuersehret, vnradirt vnnd vncancellirt verlesenn vnnd gesehenn habenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Kammergericht rechtlich belangen, und dieser Fall gehört nach seiner Beschaffenheit — als einer zwischen dem hochgedachten Fürsten und Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen, Bürgern und anderen außerhalb des Landes Gesessenen — laut der Reichsordnung nicht vor die Räte Seiner Fürstlichen Gnaden, um dort ausgetragen zu werden. Die Klage soll vor den eingesetzten Schiedsfreunden in der Weise vorgebracht werden, wie es aus der beiliegenden, mit A. bezeichneten Kopie zu ersehen ist; daraus ergibt sich dann die Antwort auf die vierte Frage. Auf die fünfte Frage wird kurz dieser Bericht gegeben: Weil nach dem Recht auskultierte (durch Vergleich beglaubigte) Kopien nichts beweisen, es sei denn, der Notar kopiere das Instrument, das er selbst angefertigt hat, so ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen bei einer ehrlichen, namhaften Stadt vidimieren (beglaubigen) lassen, und zwar so und dergestalt, dass die Pfänner durch ihre Abgesandten dem Rat derselben Stadt ihre Privilegien überantworten lassen, mit fleißiger Bitte, dieselben gleichfalls zu verlesen, zu erwägen und samt dem daran hängenden Siegel zu besichtigen, und ihnen unter dem Siegel ihrer Stadt Kundschaft (Zeugnis) zu geben, dass sie solche ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen in ihren Originalen und Siegeln unversehrt, unradiert und unkanzelliert verlesen und gesehen haben,
Unsichere Lesungen
- verm — wohl vorm
- berlagenn — so geschrieben
S. 652
Bl. 323vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteCammergericht, rechtiglichenn berlagenn, vnnd gehöret, dieser fall nach seiner gelegennheit, als zwischent Hochgedachtem Furstenn, vnnd sfgl. vnderthanenn Burgernn vnnd anndernn ausserhalb Lanndts gesessenn, nicht vor sfgl Rethe, Lauts des Reichs Ordenung zurechtfertigenn Die klage soll fur den niedergesatztenn scheidtsfreundenn dermassenn wie aus beyliegennder Copey mit A. bezeichnet, zubefindenn, vorgebracht werdenn, daraus dann anntwort auf die viertenfrage erscheinet, Auff die funffte frage wirdt dieser bericht kurtzlichen gegebenn, Weil vermöge der recht Auscultirte Copien nicht beweisenn, es abcopiere dann der Notarius das Instrument so es selber gemacht, So ist den Pfennernn in allweg zurathenn, das sie Ire Priuilegien Contract vnnd ordtnungenn, bey einer ehrlichenn Namhafftenn Stadt Vidimiren lassenn, also vnnd derogestalt, das die Pfenner durch Ire geschicktenn dem Rathe derselbigenn Stadt Ire Priuilegien vberanntworten lassenn, Mitt vleissiger bitt desselbigenn gleichenn zuuerlesenn, zubewegenn, vnnd sampt dem siegell darann zubesichtigenn, vnnd Ihnenn vnder Irer Stadt Siegell kundtschafft zugebenn, das sie solche Ire Priuilegien Contract vnnd ordnungenn, In Irenn Originalien vnnd siegeln vnuersehret, vnradirt vnnd vncancellirt verlesenn vnnd gesehenn habenn,
Kammergericht rechtlich belangen, und dieser Fall gehört nach seiner Beschaffenheit — als einer zwischen dem hochgedachten Fürsten und Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen, Bürgern und anderen außerhalb des Landes Gesessenen — laut der Reichsordnung nicht vor die Räte Seiner Fürstlichen Gnaden, um dort ausgetragen zu werden. Die Klage soll vor den eingesetzten Schiedsfreunden in der Weise vorgebracht werden, wie es aus der beiliegenden, mit A. bezeichneten Kopie zu ersehen ist; daraus ergibt sich dann die Antwort auf die vierte Frage. Auf die fünfte Frage wird kurz dieser Bericht gegeben: Weil nach dem Recht auskultierte (durch Vergleich beglaubigte) Kopien nichts beweisen, es sei denn, der Notar kopiere das Instrument, das er selbst angefertigt hat, so ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen bei einer ehrlichen, namhaften Stadt vidimieren (beglaubigen) lassen, und zwar so und dergestalt, dass die Pfänner durch ihre Abgesandten dem Rat derselben Stadt ihre Privilegien überantworten lassen, mit fleißiger Bitte, dieselben gleichfalls zu verlesen, zu erwägen und samt dem daran hängenden Siegel zu besichtigen, und ihnen unter dem Siegel ihrer Stadt Kundschaft (Zeugnis) zu geben, dass sie solche ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen in ihren Originalen und Siegeln unversehrt, unradiert und unkanzelliert verlesen und gesehen haben,
vnnd das solcher Irer priuilegien Innhalt vnnd tenor von wort zu wort in solche des Raths Vidimirte kundtschafft gebracht werdenn, Wie dann die Stadtschreiber solcher namhaffte Stedte, die form solcher Vidimirung wohl wissenn, Welchenn Vidimussen vermoge der recht nicht weniger glaube gebenn wirdet, dann den Originalien, Antwort auff die sechstenn frage, Wo gleich etzlicher Pfenner knechte mit Irem wissenn vnd willen, dem Furstenn das vbrige vnnd liegenndt bleibennde Saltz vmb vier guldenn vnnd zweenn thaler gebenn, da es Itzundt der fuhr vnnd Lademann vmb vier thaler vnnd zwen guldenn bezahlenn muß,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und dass der Inhalt und Wortlaut (tenor) solcher ihrer Privilegien von Wort zu Wort in solche vidimierte Kundschaft des Rates gebracht werde, wie denn die Stadtschreiber solcher namhaften Städte die Form solcher Vidimierung wohl kennen; welchen Vidimus (beglaubigten Abschriften) nach dem Recht nicht weniger Glauben gegeben wird als den Originalen. Antwort auf die sechste Frage: Wenngleich etlicher Pfänner Knechte mit ihrem Wissen und Willen dem Fürsten das übrige und liegen bleibende Salz um vier Gulden und zwei Taler geben, wo es jetzt der Fuhr- und Lademann um vier Taler und zwei Gulden bezahlen muss,
S. 653
Bl. 324rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd das solcher Irer priuilegien Innhalt vnnd tenor von wort zu wort in solche des Raths Vidimirte kundtschafft gebracht werdenn, Wie dann die Stadtschreiber solcher namhaffte Stedte, die form solcher Vidimirung wohl wissenn, Welchenn Vidimussen vermoge der recht nicht weniger glaube gebenn wirdet, dann den Originalien, Antwort auff die sechstenn frage, Wo gleich etzlicher Pfenner knechte mit Irem wissenn vnd willen, dem Furstenn das vbrige vnnd liegenndt bleibennde Saltz vmb vier guldenn vnnd zweenn thaler gebenn, da es Itzundt der fuhr vnnd Lademann vmb vier thaler vnnd zwen guldenn bezahlenn muß,
und dass der Inhalt und Wortlaut (tenor) solcher ihrer Privilegien von Wort zu Wort in solche vidimierte Kundschaft des Rates gebracht werde, wie denn die Stadtschreiber solcher namhaften Städte die Form solcher Vidimierung wohl kennen; welchen Vidimus (beglaubigten Abschriften) nach dem Recht nicht weniger Glauben gegeben wird als den Originalen. Antwort auf die sechste Frage: Wenngleich etlicher Pfänner Knechte mit ihrem Wissen und Willen dem Fürsten das übrige und liegen bleibende Salz um vier Gulden und zwei Taler geben, wo es jetzt der Fuhr- und Lademann um vier Taler und zwei Gulden bezahlen muss,
— So könnte es demnach den Pfennernn ann dem vfgerichtenn vertrage keinen nachtheil, abbruch oder krenckung bringenn, oder geberenn, doch ist es am aller sicherstenn, das die Pfenner hieruber protestirent, Nemblichenn, das Inen nicht enndtgegenn were, das etzliche knechte, Hochgedachtenn Furstenn das Saltz dermassenn gebenn,
— so könnte es demnach den Pfännern an dem aufgerichteten Vertrag keinen Nachteil, Abbruch oder Kränkung bringen oder gebären; doch ist es am allersichersten, dass die Pfänner hierüber protestieren, nämlich, dass es ihnen nicht zuwider sei, dass etliche Knechte dem hochgedachten Fürsten das Salz in dieser Weise geben,
Sie woltenn aber hiermit herlichenn1 solenniter protestirt habenn, das sie durch diese nachlassung vnnd bewilligung, aus dem vfgerichtenn bewilligtenn vertrage in keinem Punct oder articull geschrittenn habenn woltenn, Vnnd das sie Ihnenn vber diese protestation ein offenntlich instrument machenn liessenn, Superabundans enim Cautela nemini nocet.
sie wollten aber hiermit ausdrücklich und feierlich (solenniter) protestiert haben, dass sie durch diese Nachlassung und Bewilligung aus dem aufgerichteten und bewilligten Vertrag in keinem Punkt oder Artikel geschritten sein wollten; und dass sie sich über diese Protestation ein öffentliches Instrument (Urkunde) anfertigen ließen. Denn überreichliche Vorsicht schadet niemandem (Superabundans enim cautela nemini nocet).
Vnnd beschliesslichenn vnnd enndtlichenn, So wirdt weitter dieser bericht auff das mündtlich vorhaltenn gegebenn, Nemblich, Wo Hochgedachter Furst den bewilligtenn vnnd vfgerichtenn vertragk, mit niedersetzung der scheidtsrichter, auch des furkauffs des Saltzes vnnd annder artickell halbenn, enndtlichenn zuhaltenn nicht bedacht were, So werenn auch die Pfenner denselbenn zuhalten nicht verbundenn, sondernn diese sache quem[?] wieder in den stanndt vnnd wirde,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Und schließlich und endlich wird weiter dieser Bericht auf das mündliche Vorbringen gegeben, nämlich: Wenn der hochgedachte Fürst nicht gedächte, den bewilligten und aufgerichteten Vertrag hinsichtlich der Einsetzung der Schiedsrichter, auch des Vorkaufs des Salzes und anderer Artikel, endgültig zu halten, so wären auch die Pfänner nicht verpflichtet, denselben zu halten, sondern diese Sache käme[?] wieder in den Stand und die Würde,
Unsichere Lesungen
- herlichenn — Lesung unsicher
S. 654
Bl. 324vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteVnnd beschliesslichenn vnnd enndtlichenn, So wirdt weitter dieser bericht auff das mündtlich vorhaltenn gegebenn, Nemblich, Wo Hochgedachter Furst den bewilligtenn vnnd vfgerichtenn vertragk, mit niedersetzung der scheidtsrichter, auch des furkauffs des Saltzes vnnd annder artickell halbenn, enndtlichenn zuhaltenn nicht bedacht were, So werenn auch die Pfenner denselbenn zuhalten nicht verbundenn, sondernn diese sache quem1[?] wieder in den stanndt vnnd wirde,
Und schließlich und endlich wird weiter dieser Bericht auf das mündliche Vorbringen gegeben, nämlich: Wenn der hochgedachte Fürst nicht gedächte, den bewilligten und aufgerichteten Vertrag hinsichtlich der Einsetzung der Schiedsrichter, auch des Vorkaufs des Salzes und anderer Artikel, endgültig zu halten, so wären auch die Pfänner nicht verpflichtet, denselben zu halten, sondern diese Sache käme[?] wieder in den Stand und die Würde,
wie sie vor aufrichtung dieses vertrags gewesenn, vnnd gestanndenn, also das sich die Pfenner, der altenn Furstlichenn Priuilegienn vnnd begnadungenn vermöge der recht gebrauchenn mochtenn, wie zuuor, Es wolte aber den Pfennernn schwer,
wie sie vor Aufrichtung dieses Vertrags gewesen und gestanden hat, so dass sich die Pfänner der alten fürstlichen Privilegien und Begnadungen nach dem Recht gebrauchen könnten wie zuvor. Es wollte aber den Pfännern schwer,
Ja fast vnmuglich vorfallenn, wiederumb die sach dahin zubringenn, vnnd Hochgedachtenn Furstenn, aus erlangter gewehr vnnd Besitz des Saltzsiedenns vnnd verkauffenns zusetzenn, Darumb dieser wegk, keins wegs zurathenn,
ja fast unmöglich fallen, die Sache wiederum dahin zu bringen und den hochgedachten Fürsten aus der erlangten Gewere und dem Besitz des Salzsiedens und -verkaufens zu setzen; darum ist dieser Weg keineswegs zu raten,
Unsichere Lesungen
- quem — wohl queme (käme)
Der erste Vertrag, 1538
S. 657–696 · Bl. 326r–345v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 657
Bl. 326rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Erster Vertragk. Wir Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraff zu Heßsenn, Graue zu Catzennelnpogenn, Dietz, Ziegennhain vnd Nidda, Bekennenn ann diesem brieffe, fur vnns vnnd nachkommennde Furstenn zu Hessenn, vnnd sonnst allermenniglichenn, Nach dem der almechtig Gott in vnserm Furstennthumb bey vnser Stadt Allendorf in Sodenn, einenn gutenn Saltzbronnenn gnediglich gegebenn, vnnd verliehenn, welchenn Bronn etzliche vom Adell vnnd Burger, in vnnd außerhalb vnserm Furstennthumb gesessenn, genanndt die Pfenner, bishero gebraucht, vnnd darzu zwo vnnd vierzigk Bothenn gehabt habenn, aus gnediger zulassung vnnd verhengnus, Weylanndt der Hochgebornenn Furstenn, vnserm liebenn Elternn seligenn, vnnd loblicher gedechtnus der Furstenn zu Hessenn, also das sie derwegenn ein gewonheit gnanndt die Baurschafft habenn sollenn vnd mochten, vnnd sich aber zugetragenn, das in vnserm Furstenthumb, auch in anndernn beyliegenndenn Lanndenn,
Erster Vertrag.
Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, bekennen mit diesem Brief für uns und für die nachkommenden Fürsten zu Hessen und sonst vor jedermann:
Nachdem der allmächtige Gott in unserem Fürstentum bei unserer Stadt Allendorf in den Sooden einen guten Salzbrunnen gnädig gegeben und verliehen hat, den etliche Adlige und Bürger — innerhalb und außerhalb unseres Fürstentums ansässig, die sogenannten Pfänner — bisher genutzt und dazu zweiundvierzig Siedehäuser gehabt haben, und zwar mit gnädiger Zulassung der weiland hochgeborenen Fürsten, unserer lieben Voreltern seligen und löblichen Andenkens, der Fürsten zu Hessen, sodass sie deswegen ein Herkommen haben sollten und durften, das man die Gebauerschaft nennt —
und nachdem sich zugetragen hat, dass sich in unserem Fürstentum und auch in den benachbarten Landen
S. 658
Bl. 326vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)etzlich vergangenn Jare hero ein grosser manngell am Saltz sich begebenn, auch augennscheinlich sich erfundenn that, das der Saltzbron aus Gottes gnaden, so Reich am Sohle, das er noch souiel vnnd mehr Pfannenn wohl ertragenn vnnd fordernn möchte, dadurch dem Furstennthumb zu Hessenn, ein mercklicher nutz gemacht werdenn, auch die beschwerung des manngels vnnd theurung am saltz wohl vorkommenn möcht werdenn, So habenn wir annfennglich bedacht, das Saltz eine wahre ist, die mann in Lannden nit endtrathen magk, vnnd das Got der Herre, die obgemelte gnade so reichlich verliehenn hat, das wohl mehr Pfannenn, gemacht möchtenn werdenn, dem Furstenthumb zu Hessenn, gemeinem armenn mann, auch Landen vnnd leutenn, zu forderung vnnd gutem, vnd darzu die Furstlich Cammer zu Hessenn so viel mehr gebessert, vnnd souiel minder not werde, den armenn mann mit schatzungenn annzulegen vnd zubeschwerenn,
seit etlichen vergangenen Jahren ein großer Mangel an Salz eingestellt hat, während sich zugleich augenscheinlich zeigte, dass der Salzbrunnen aus Gottes Gnaden so reich an Sole ist, dass er noch ebenso viele und mehr Pfannen wohl tragen und versorgen könnte — wodurch dem Fürstentum Hessen ein merklicher Nutzen entstünde und die Beschwernis von Mangel und Teuerung beim Salz abgewendet werden könnte —,
so haben wir zunächst bedacht, dass Salz eine Ware ist, die man in den Landen nicht entbehren kann, und dass Gott der Herr diese Gnade so reichlich verliehen hat, dass wohl mehr Pfannen eingerichtet werden könnten: dem Fürstentum Hessen, dem gemeinen armen Mann und Land und Leuten zur Förderung und zum Guten. Zudem würde die fürstliche Kammer zu Hessen umso mehr gestärkt, und umso weniger nötig wäre es, den armen Mann mit Steuern zu belegen und zu beschweren,
S. 659
Bl. 327rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Dieweil der Furstlich Stanndt, in diesem geschwinden leufftenn, schwerlich zuerhaltenn ist, vnnd damit auch die gnade, so Gott am dem orte gnediglich gebenn hatt, nit vergeblich sein muge, vnnd dennach die Pfenner vor vnns bescheidenn, vnnd derselben priuilegium zusehenn begert, der vnns auch etzliche gezeigt worden, daraus wir vnsers ermessenns befundenn, das etzliche derselbigenn Priuilegien, in vnmundigenn Jarenn der Furstenn, Sonnderlich Weylanndt vnsers lieben Herrenn Vatter seligenn, löblicher gedechtnus, vnnd seines Bruders Lanndtgraue Wilhelms, außbracht, Desgleichenn das Jene auch etzliche vorfahrenn Fursten Ihnenn gedingt vnnd vorbehaltenn, nicht volnstreckt wordenn, vnnd in etzlichenn die gewönliche form, der versicherung nicht gehaltenn, auch die annfengliche belehnung des Saltzwercks vnns nicht vorgelegtt wordenn, auch von vnns kein priuilegium oder Confirmation Je erlanngt habenn, Dargegen aber sie vorgewenndet, das sie solch Saltzwerck, vnd die vierzigk zwo Pfannenn, eine lannge zeit von Jahrenn
zumal der fürstliche Stand in diesen bewegten Zeiten schwerlich zu erhalten ist, und damit auch die Gnade, die Gott an diesem Ort gnädig gegeben hat, nicht vergeblich sei.
Wir haben demnach die Pfänner vor uns beschieden und begehrt, ihre Privilegien zu sehen. Etliche davon wurden uns gezeigt, und wir haben nach unserem Ermessen befunden, dass einige dieser Privilegien in den unmündigen Jahren der Fürsten erlangt worden sind, besonders unseres lieben Herrn Vaters seligen, löblichen Andenkens, und seines Bruders Landgraf Wilhelm. Ebenso, dass etliche Bedingungen und Vorbehalte früherer Fürsten nicht erfüllt wurden, dass in einigen die übliche Form der Versicherung nicht eingehalten wurde, dass uns die ursprüngliche Belehnung mit dem Salzwerk nicht vorgelegt wurde und dass sie von uns nie ein Privileg oder eine Bestätigung erlangt haben.
Dagegen aber wandten sie ein, dass sie dieses Salzwerk und die zweiundvierzig Pfannen eine lange Reihe von Jahren
S. 660
Bl. 327vBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)herbracht, vnd daruber etliche viel bestettigung der Furstenn zu Hessenn, wie sie vnns dann dieselbigen in glaubwirdigen abschrifftenn vorgelegt habenn, sie hetten auch bishero alle Jar die zwo pfannenn Saltz so vff sie, als sie meinenn, an stadt der zwanntzigk funfft1 osternn herkommenn, vf Johannis Baptistæ vnderthenniglich bezahlet, Nach solchenn vorerzehlten dingenn allenn, habenn wir Rath gehapt, vnnd in Rath vnserer Herrnn vnnd freunde, auch verstenndiger vnnd gelerter vnserer Rethe, auch etzliche vonn der Ritterschafft, vnd den Stedten vnsers Furstennthumbs, als nemblich Sigmundt von Boyneburgk Stadthalter zu Cassell, Jeorge von Colmetsch Stadthalter zu Marpurgk, Wolff Schutzbergk gnanndt Milchling Commenthur daselbst, Hermann von Hundelshausenn, Marschalck, Hermann von der Malspurgk, Reinhardt von Boyneburgk, der alte Rudolff Schenck Lanndtvogt ann der Werra, Otto Hundt amptmann zum Schönstein, Christoffer vom Steinbergk, amptmann zum Ludwigstein, Jeorge vom Papenheim, Johann Meysenbuch,
hergebracht hätten und darüber etliche Bestätigungen der Fürsten zu Hessen besäßen, wie sie uns diese in glaubwürdigen Abschriften vorgelegt haben. Auch hätten sie bisher jedes Jahr die zwei Pfannen Salz, die nach ihrer Meinung anstelle der fünfundzwanzig Ostern auf sie entfallen, zu Johannis untertänig bezahlt.
Nach allen diesen vorerzählten Dingen haben wir Rat gehalten — im Rat unserer Herren und Freunde sowie verständiger und gelehrter Räte, dazu etlicher aus der Ritterschaft und den Städten unseres Fürstentums, nämlich: Sigmund von Boyneburg, Statthalter zu Kassel; Georg von Kolmatsch, Statthalter zu Marburg; Wolf Schutzberg genannt Milchling, Komtur ebenda; Hermann von Hundelshausen, Marschall; Hermann von der Malsburg; Reinhard von Boyneburg; der alte Rudolf Schenck, Landvogt an der Werra; Otto Hund, Amtmann zum Schönstein; Christoph vom Steinberg, Amtmann zum Ludwigstein; Georg von Pappenheim; Johann Meysenbug;
Unsichere Lesungen
- zwanntzigk funfft — Zahl, Sinnzusammenhang unklar (Z. 5)
S. 661
Bl. 328rBd. 13. Buch · Der erste Vertrag, 1538Faksimile (ORKA)Alexannder vonn der Thann, amptmann zu Vacha, Jost vonn Weytter Cammermeister, Ebert vonn Bischofferode Oberamptmann vnser Ober Graffschafft Catzenelnbogenn, Johann Feige, Cantzlar, Johann Walter Doctor, Nicolaus Annthonius Licentiat, vnnd Jeorge Nußpicker1, auch der verordenntenn vnnd gesanndtenn vnserer Stettenn, Cassell, Marpurgk, Hombergk vnnd Treysa, als der furnembstenn befundenn, Das wir als der Landtsfurst, ann stadt des gemeinenn nutzes, doch in alle wege ohn schadenn vnnd nachteil obgemelter Pfenner mehr Pfannenn, so viel wir ohnn gemelter vnser Vnderthanen der Pfenner schadenn, Saltz machenn vnnd verkeuffen lassenn konntenn, bawenn vnnd vfrichtenn lassen möchten, vnnd demnach ann dieselbenn Pfenner gnediglich begert, darin keine beschwerung zuhabenn, das wir vf die vbrige Sohlenn, mehr Pfannenn, ohn Irenn schadenn bawen, So werenn wir erbuetig mit Ihnenn ordenung zumachenn, wie mann siedenn, Holtzkeuffenn, vnnd auch Saltz verkeuffenn, auch alles annder dermassenn handeln solte, vnnd möchte, damit es ohnn der Pfenner schadenn möcht geschehenn vnnd zugehenn, Wiewohl nun die
Alexander von der Tann, Amtmann zu Vacha; Jost von Weitter, Kammermeister; Ebert von Bischofferode, Oberamtmann unserer Obergrafschaft Katzenelnbogen; Johann Feige, Kanzler; Dr. Johann Walter; Lizentiat Nikolaus Antonius und Georg Nußpicker — dazu der Verordneten und Gesandten unserer Städte Kassel, Marburg, Homberg und Treysa als der vornehmsten.
Dabei ist befunden worden, dass wir als der Landesfürst anstelle des gemeinen Nutzens, jedoch in jeder Hinsicht ohne Schaden und Nachteil der genannten Pfänner, mehr Pfannen bauen und errichten lassen dürfen — so viele, wie wir ohne Schaden unserer Untertanen, der Pfänner, Salz machen und verkaufen lassen können.
Demnach haben wir von denselben Pfännern gnädig begehrt, daran keinen Anstoß zu nehmen, dass wir auf die überschüssige Sole mehr Pfannen bauen, ohne ihnen zu schaden. Dafür waren wir erbötig, mit ihnen eine Ordnung zu treffen, wie man sieden, Holz kaufen, Salz verkaufen und alles Übrige handhaben solle, damit es ohne Schaden der Pfänner geschehe. Obwohl nun die
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- Nußpicker — Familienname, Lesung unsicher (Z. 5)