Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 722–731
Die Verpachtung, 1540 · S. 722–731 · Bl. 358v–363r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Verpachtung, 1540
S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
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Bl. 358vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)haltenn vnnd versorgenn mügenn vnnd sollenn die Burgen so balde vnuerzuglichenn in acht tagenn, anndere Pferde ann der verkaufftenn Stedte, die so gut als die vorigenn gewesenn, verschaffenn vnnd stellenn, Da auch die obgenanntenn Geschlechte vonn Grauenn vnnd Adell, vber kurtz oder lanng, eins oder mehr sonnder mannliche erbenn todts halber ganntz abginge vnnd verstürbenn, als dann sollenn vnnd wollenn wir, oder vnnsere erbenn, anndere Grauenn vnnd vom Adell, den Pfennernn vnnd Irenn mitbeschriebenn annehmlich, In der abgegangenenn Stadt, so baldt die Pfenner das begerenn, In Monatsfrist darstellenn, die sich allermassenn, wie die abgegangenen gethann verschreibenn, vnd verpflichtenn sollenn, vnnd ob das nit geschehe, So sollenn die Pfenner macht habenn, die vberigenn einzufordern, aller massenn wie obenn dauonn geschriebenn stehett, aller dinge ohne geuerde, Da aber eins oder mehr, wie in dieser verschreibung gemelt, von vns vnnsernn Erbenn, nachkommenden furstenn zu Hessen, oder vonn vnnser Burgenn mitbeschriebenn, vnd selbstschuldigernn Inn vergeß gestelt, vnnd nicht gehaltenn
halten und versorgen kann. Und die Bürgen sollen sogleich unverzüglich binnen acht Tagen andere Pferde an die Stelle der verkauften schaffen und stellen, die ebenso gut sind wie die vorigen.
Wenn auch die genannten Geschlechter von Grafen und Adel über kurz oder lang eines oder mehrere ganz ohne männliche Erben mit Tod abgingen und ausstürben, alsdann sollen und wollen wir oder unsere Erben andere Grafen und Adlige, die den Pfännern und ihren Mitverschriebenen annehmbar sind, an die Stelle der Abgegangenen setzen, sobald es die Pfänner begehren, binnen Monatsfrist; und diese sollen sich in aller Weise verschreiben und verpflichten wie die Abgegangenen. Und geschähe das nicht, so sollen die Pfänner die Macht haben, die Übrigen einzufordern, in aller Weise wie oben davon geschrieben steht, in allen Dingen ohne Hinterlist.
Würde aber eines oder mehreres, wie in dieser Verschreibung genannt, von uns, unseren Erben und den nachkommenden Fürsten zu Hessen oder von unseren Bürgen, Mitverschriebenen und Selbstschuldnern vergessen und nicht gehalten
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Bl. 359rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)würde, das doch nit sein solle, So sollenn vnnd mügenn sich gemeine Pfenner Ire Erbenn vnnd mitbeschriebene, samptlich vnnd sonnderlich, sich Ires schadenns, vnd was Ihne dieser verschreibung halbenn aussenn stünde, ann vns vnnsernn Erbenn, nachkommenden furstenn zu Hessenn, vnnd allenn vnnsernn Lanndenn vnnd Leutenn, vnnd güeternn, Renthenn, zinsenn, Nutzungenn, vnnd gültenn, Desgleichenn ann den gemeltenn Burgenn mit selbstschuldnernn, ann Irenn Erbenn vnnd nachkommen, samptlich vnnd sonndernn gueternn, sie seyenn fahrendt oder liegenndt, Inn oder ausserhalb Lanndts gelegenn, wie die nahmenn habenn möchtenn, mit oder ohne rechtlich erkanndtnus, wie sie könnenn oder mögenn Mitt kommernn, hemmenn, vnnd auffhaltenn, nach Irem gefallenn, genntzlich vnnd volkommende erholenn, Es sollenn auch alle Bottenn der Pfenner so die Burgenn ersuchenn, vnnd Innfordernn, vnnd den Pfennern zu Irer notturfft, vnnd nach gelegennheit in dieser sachenn wie obgemelt, dienenn würdenn, frey, sicherheit, vnnd geleide habenn, vnnd keinerley vngnade, vngunst vonn vns vnnserer Erbenn, nachkommenden furstenn zu Hessen,
— was doch nicht sein soll —, so sollen und dürfen sich die gemeinen Pfänner, ihre Erben und Mitverschriebenen insgesamt und einzeln wegen ihres Schadens und dessen, was ihnen dieser Verschreibung wegen ausstünde, an uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen und an allen unseren Landen, Leuten, Gütern, Renten, Zinsen, Nutzungen und Gülten schadlos halten. Desgleichen an den genannten Bürgen und Selbstschuldnern, an ihren Erben und Nachkommen, an ihren Gütern insgesamt und einzeln, seien es fahrende oder liegende, innerhalb oder außerhalb Landes gelegen, wie sie auch heißen mögen — mit oder ohne richterliche Erkenntnis, wie sie können und mögen, durch Beschlagnahme, Hemmung und Zurückhaltung nach ihrem Gefallen, gänzlich und vollständig.
Es sollen auch alle Boten der Pfänner, die die Bürgen aufsuchen und einfordern und den Pfännern in dieser Sache nach Bedarf und Lage wie gesagt dienen, freies Geleit und Sicherheit haben und keinerlei Ungnade oder Ungunst von uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen,
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Bl. 359vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)vnnd den Burgenn Irenn Erbenn vnnd vnnserer mittbeschriebenn, gewarttenn, Das auch wir vnnsere Erbenn vnnd nachkommenn noch die Burgenn, oder Jemanndts vonn vnnser aller wegen, in keinenn vngnadenn vnnd vngutenn eyffernn, gedenckenn, noch rechenn sollen oder wollenn, So auch dieser brieff, in was wege das geschehenn könnte oder möchte, ann Pergmene, Buchstabenn oder siegeln schadenn nehme vnnd manngelhafftigk würde, Oder da ein artickell wieder den anndernn were, das alles soll gemeinen Pfennernn, Irenn Erbenn vnnd mitbeschriebenn, vnd mit Irem gutenn wissenn vnnd willenn, Innehabern dis brieffs, keinenn schadenn bringenn noch geberen Zu dem vnnd vber das alles, wie obenngeschriebenn, ist geredt, vnnd vonn vns, vnnsernn Erbenn, vnnd nachkommenn furstenn zu Hessenn bewilligt, Bewilligenn das hiemit in krafft dis brieffs, das im fall den Pfennernn, Iren Erben, nachkommenn, vnnd Iren mitbeschriebenn, eins oder mehr in dieser Location vnnd verschreibung nicht gehalten wurde, welches doch nicht sein solle, oder da diese Location von einem
und von den Bürgen, ihren Erben und unseren Mitverschriebenen zu gewärtigen haben.
Auch sollen und wollen weder wir, unsere Erben und Nachkommen noch die Bürgen noch jemand von unser aller wegen deswegen in Ungnade und Feindschaft eifern, nachtragen oder es rächen.
Sollte auch dieser Brief, auf welchem Weg das auch geschehen könnte, an Pergament, Buchstaben oder Siegeln Schaden nehmen und mangelhaft werden, oder sollte ein Artikel dem anderen widersprechen, so soll das alles den gemeinen Pfännern, ihren Erben und Mitverschriebenen und dem, der diesen Brief mit ihrem guten Wissen und Willen innehat, keinen Schaden bringen.
Zu dem und über alles Obengeschriebene hinaus ist verabredet und von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, bewilligt — und wir bewilligen es hiermit kraft dieses Briefes —, dass für den Fall, dass den Pfännern, ihren Erben, Nachkommen und Mitverschriebenen eines oder mehreres in dieser Verpachtung und Verschreibung nicht gehalten würde, was doch nicht sein soll, oder dass diese Verpachtung von einem
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Bl. 360rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)theile wie gemelt, vffgesagt, das als dann den Pfennern Irenn Erbenn vnnd mitbeschriebenn, nachuolgennde wege, zu Irer sicherheit auch sollenn furbehalttenn sein, vnnd offenn stehenn, dero sie einenn, zu dem vorigen beschriebenn, welcher Irenn gefelligk, vnnd am zutreglichstenn sein will, zugebrauchenn macht habenn sollen, vnnd das sie als dann auch wiederumb vf vorigen obangeregtenn vertrag zuschreitenn vnnd zutrettenn macht habenn sollenn, Oder aber, wo den Pfennernn, der weg Itzo gemelt, nicht geliebte, das sie als dann vor Ihr ganntzes Saltzwerck, vnnd alles was darzu vnd Inn gehört, vnnd dem annhenngigk, eine namhafftige Summa güldenn, vonn vns, vnnsernn Erbenn, nachkommenn furstenn zu Hessenn, zufordernn macht habenn sollenn, Doch das die Moderation vnnd messigung des werths, bey einer vnpartheischenn Vniuersitet im Heiligenn Römischen Reich Teutscher Nation, welche sie die Pfenner zu erwehlenn macht habenn sollenn, stehenn soll, Was dann die vor gleichmessig, Erbar vnnd billich darin messigenn vnnd erkennenn, darbey sollenn vnd wollenn wirs vonn beidenntheilenn, bleibenn lassenn, vnd solchenn
Teil wie gesagt aufgekündigt wird, den Pfännern, ihren Erben und Mitverschriebenen die folgenden Wege zu ihrer Sicherheit vorbehalten und offenstehen sollen. Von diesen dürfen sie neben dem zuvor Beschriebenen denjenigen gebrauchen, der ihnen gefällig und am zuträglichsten ist; und sie sollen alsdann auch wieder auf den vorigen, oben angeführten Vertrag zurücktreten dürfen.
Oder aber, wenn den Pfännern der eben genannte Weg nicht gefiele, so sollen sie alsdann für ihr ganzes Salzwerk und alles, was dazu und darin gehört und daran hängt, eine namhafte Summe Gulden von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, fordern dürfen. Doch soll die Bemessung des Wertes bei einer unparteiischen Universität im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation liegen, die zu wählen die Pfänner die Macht haben sollen. Was diese dann als angemessen, ehrbar und billig darin bemisst und erkennt, dabei sollen und wollen wir es von beiden Seiten bleiben lassen. Und diesen
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Bl. 360vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)werth des kauffgeldts, sollenn wir, vnnser Erben, nachkommenn furstenn zu Hessenn, Ihne den Pfennernn vf Ihr Erfordernn vnuerzuglich, vnnd [übergeschrieben:
Wert des Kaufgeldes sollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, ihnen den Pfännern auf ihr Erfordern unverzüglich und
an] nachbenanter ortter einem, vf vnnsernn kostenn, gein Franckfurdt am Meyne, oder Erffurt in Thüringenn lieffernn, gebenn vnnd bezahlenn, ann welchem ortte da es den Pfennernn gefelligk vnnd gelegenn ist, vnd sie samptlich, oder einem Jedenn, mit seinem oder Irem gepurenden anntheil, nach Irer vnnd eins Jedenn gelegennheit, notturfft vnnd wohlgefallenn, damitt vnuerhindert, vnnd ohn alle wegerung passiren vnnd hanndelnn lassenn, Vnnd das zu mehrer rechter vrkundt, Habenn wir obbenannter Lanndtgraue Philips, vns hierundenn mitt eigenenn hanndenn vnderschriebenn, vnnd zu mehrer sicherheit vnnser Innsiegell für vns, alle vnnser Erbenn nachkommennde furstenn zu Hessenn, wissenntlich hierann thun henckenn, Vnnd wir obbenanttenn Grauenn, die vom Adell vnnd Stedte, bekennenn sampt vnnd sonnderlich, das wir vf begere Hochgedachts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrenn zu Hessenn, [?]1
an einem der nachbenannten Orte auf unsere Kosten liefern, geben und bezahlen: nach Frankfurt am Main oder Erfurt in Thüringen, an welchem Ort es den Pfännern gefällig und gelegen ist. Und wir sollen sie insgesamt oder einen jeden mit seinem gebührenden Anteil, nach ihrer und eines jeden Lage, Bedarf und Wohlgefallen damit unbehindert und ohne alle Weigerung verfahren und handeln lassen.
Und zu weiterer rechter Urkunde haben wir, obengenannter Landgraf Philipp, uns hierunter mit eigener Hand unterschrieben und zu größerer Sicherheit unser Siegel für uns und alle unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen wissentlich hieran hängen lassen.
Und wir, die obengenannten Grafen, die vom Adel und die Städte, bekennen insgesamt und einzeln, dass wir auf Begehren unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen
Unsichere Lesungen
- [?] — Zeichen am Zeilenende unklar (Z. 21)
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Bl. 361rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)das alles, wie ssgl.1 in dieser verschreibung, vonn vns anngezeigt vnnd gemelt hatt, dieweil dis das ganntze Lanndt belanngt, vor vns, vnnser erbenn vnnd nachkommenn, mit wohlbedachtem muhte, vnnd williglichenn belibt vnnd verpflichtet habenn, vnnd thun das mitt krafft dieses brieffs, demselbenn allennthalbenn trewlich nachzukommenn vnnd zugelebenn, Wie wir das hiermit bey vnnsernn Grauelichenn, vnnd Edellmanns Ehrenn, trewenn vnn glaubenn, desgleichenn wir vom Stedtenn2, bey ehrenn, trewenn, vnnd gutenn glaubenn, vnnd wir Burgenn alle für vns, vnser Erben, vnnd nachkommenn, auch ann eines rechtenn geschwornenn Eidts stadt, gelobenn vnnd versprechenn, Aller dinge ohne geuerde, Dauor vns nebenn Hochgedachtem vnnserm gnedigenn furstenn vnd herrenn, auch keynerley gnade, freyheit oder Constitution, gebot oder verbott, wie oder durch wene die Itzt gegebenn seindt, oder kunfftiglich geschehenn, gethann, oder gegebenn, könntenn oder mochtenn, werdenn, schützenn, schirmenn, noch vertheidingenn sollenn, die vns Burgenn vnnd selbstschuldenern, ann dieser verschreibung zu guttenn
alles, was Seine Fürstlichen Gnaden in dieser Verschreibung von uns angezeigt und genannt hat — weil dies das ganze Land betrifft —, für uns, unsere Erben und Nachkommen mit wohlbedachtem Mut und willig gebilligt und uns dazu verpflichtet haben. Und wir tun das kraft dieses Briefes, dem allenthalben treulich nachzukommen und danach zu leben.
Das geloben und versprechen wir hiermit bei unseren gräflichen und Edelmanns-Ehren, Treuen und gutem Glauben; desgleichen wir von den Städten bei Ehren, Treuen und gutem Glauben; und wir Bürgen alle für uns, unsere Erben und Nachkommen auch an eines rechten geschworenen Eides statt — in allen Dingen ohne Hinterlist.
Dagegen soll uns, neben unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn, keinerlei Gnade, Freiheit oder Rechtssatzung, kein Gebot oder Verbot, wie oder durch wen sie jetzt gegeben sind oder künftig gegeben werden könnten, schützen, schirmen oder verteidigen, sofern sie uns Bürgen und Selbstschuldnern an dieser Verschreibung zugute
Unsichere Lesungen
- ssgl. — Kürzel, Auflösung unsicher (Z. 1)
- vom Stedtenn — vom oder vonn (Z. 10)
S. 728
Bl. 361vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)vnnd den Pfennernn, Irenn Erbenn vnnd mitbeschrieben, zu schadenn kommenn mochtenn, Sonnder wollenn vns der genntzlichenn vnnd zumahl, vnnd sonnderlich der Constitution diui Adriani, vnnd beneficij excussionis verziehenn vnnd begebenn habenn, vnnd thun das Inn vnnd mit krafft dis brieffs, Alles ohn betrugk, argelist vnnd geuerde, vnnd des zu vrkunde, Hatt vnnser Jeder obgenannter Grauenn vnnd die vom Adell sein anngebornn Innsiegell, vnnd wir die genantenn Stedte, vnnser Jeder Stadt Innsiegell, ann diesenn brieff wissenntlich auch thun henckenn, Der gebenn ist am drey vnnd zwanntzigstenn tage des Monatt Decembris Anno Millesimo quingentesimo quadragesimo
und den Pfännern, ihren Erben und Mitverschriebenen zum Schaden gereichen könnten. Vielmehr wollen wir darauf gänzlich und durchaus verzichten, insbesondere auf die Rechtssatzung des Kaisers Hadrian und auf die Einrede der Vorausklage, und tun das kraft dieses Briefes — alles ohne Betrug, Arglist und Hinterlist.
Zur Urkunde dessen hat jeder von uns obengenannten Grafen und derer vom Adel sein angeborenes Siegel und haben wir, die genannten Städte, jede unser Stadtsiegel an diesen Brief wissentlich hängen lassen.
Gegeben am dreiundzwanzigsten Tag des Monats Dezember im Jahr 1540.
Die Ordnung von 1541
S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 729
Bl. 362rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch Ordnung vnnd Regierung des Saltzwercks zun Sodenn vor Allenndorff am der Werra1, in vffrichtung vnnd annfanng2 der location Anno Domini 1541 verkundigt vnnd Zuhaltenn gebottenn, daselbst zun Sodenn durch den Herrnn Stadthalter zu Cassell am Mitwochenn nach Trinitatis . Nota Diese Ordenung vnnd Gebott seindt Zuuor Anno Domini 1538 Jubilate von beider vnnsers G. F. vnd Hern, vnnd der pfenner wegenn in der Pfarkirchenn zun Sodenn verkundigt.
Das Vierte Buch.
Ordnung und Regierung des Salzwerks zu den Sooden vor Allendorf an der Werra, bei Aufrichtung und Beginn der Verpachtung im Jahr des Herrn 1541 verkündigt und zu halten geboten, ebendort zu den Sooden durch den Herrn Statthalter zu Kassel am Mittwoch nach Trinitatis.
Anmerkung: Diese Ordnung und diese Gebote sind zuvor im Jahr des Herrn 1538 am Sonntag Jubilate von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn und der Pfänner in der Pfarrkirche zu den Sooden verkündigt worden.
Unsichere Lesungen
- am der Werra — so, nicht 'an' (Z. 4)
- annfanng — Kürzel/Nasalstrich (Z. 5)
S. 730
Bl. 362vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch Ordenung Welcher gestalt vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn Saltzwerck zun Sodenn dieser Zeitt bestelt, derselbenn Soderknechte vnnd gesinde Regirt werdenn sollenn, Damit sie friedtlich beÿeinannder wohnenn vnnd lebenn, vnnd welcher gestalt die diener vnd knechte, auch das gesinde, sich haltenn sollenn, in Jrer arbeit vnnd hanndtlunge, Darmit ffgl. Jres guts daselbst am bestenn gebrauchenn, vnnd den Pfennernn Jre gedingte Pension Jerlichs entrichtenn mögenn, Zu Allenndorff Anno Domini 1541. durch Henrich Muldenernn1[?], Jostenn Beckernn vom Hombergk2 Beuelchhabernn, vnd Johann Barthelmes Renndtmeisternn daselbst vffgericht vnnd verkundigt, Erstlich sollenn alle Sodermeister, Affterknechte vnnd alle die Jehnenn, so vff dem ganntzenn Saltzwerck vnnd Bodenn arbeitenn ffgl. nebenn vnnd vber die Erbhuldung Eidthafftigk sein, Zum anndernn hat ffgl. Jre Beuelchhaber, Renndtmeister, Saltzwarth, Holtzvogt, vnnd Schultheis verordenet, die gelobt vnnd geschworenn sein, das sie beiderseits Saltzwerck knechte vnnd gesinde, vermuge vnnd Innhalt F. G.
Das Vierte Buch. — Ordnung, in welcher Weise das Salzwerk unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu den Sooden derzeit verwaltet und dessen Siederknechte und Gesinde regiert werden sollen, damit sie friedlich beieinander wohnen und leben; und in welcher Weise die Diener, Knechte und das Gesinde sich in ihrer Arbeit und Amtsführung halten sollen, damit Seine Fürstlichen Gnaden ihr Gut daselbst aufs Beste nutzen und den Pfännern ihren vereinbarten Pachtzins jährlich entrichten können.
Zu Allendorf im Jahr des Herrn 1541 durch Heinrich Muldener und Jost Becker vom Homberg, Befehlshaber, sowie Johann Bartholomäus, Rentmeister daselbst, aufgerichtet und verkündigt.
Erstens sollen alle Sodemeister, Afterknechte und alle, die auf dem ganzen Salzwerk und in den Siedehäusern arbeiten, Seinen Fürstlichen Gnaden neben und über die Erbhuldigung hinaus durch Eid verpflichtet sein.
Zweitens hat Seine Fürstliche Gnaden ihre Befehlshaber, den Rentmeister, den Salzwart, den Holzvogt und den Schultheißen verordnet, die gelobt und geschworen haben, dass sie die Salzwerksknechte und das Gesinde beider Seiten gemäß dem Befehl Seiner Fürstlichen Gnaden
Unsichere Lesungen
- Muldenernn — Name, u mit Haken; evtl. Mildener (Z. 11)
- Hombergk — Endung -gk oder -ge (Z. 12)
S. 731
Bl. 363rBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch beuelch vnnd vfgerichtter Location, auch Itziger vnnd kunftiger ordenungenn der f. gl. sich Jederzeit enndtschliessenn werdenn, getreulich regirenn, vnnd vleissigk auffsehen habenn sollenn vnnd wollenn, vnnd ob einer oder mehr Saltzknechte vnnd gesinde, beidt der neuwenn vnnd altenn seittenn, Jegenn die Ordenungenn gebottenn vnnd verbottenn, hanndelnn, vnnd sich in straff vnnd bus verwirkenn wurdenn, die sollenn f. gl. gefallenn sein, vnnd inalwege die bus auch f. gl. allein vnnd sonnst niemanndts annderenn zustehenn, Sein f. gl. will auch das alle Söder1 vnnd knechte in den bodenn sitzenn vnnd wohnenn sollenn, auch der Stadt Allenndorff nichts mehr oder weniger thun, mit geschos vnnd allenn annderenn dingenn, dann wie vonn alters herkommenn, Warttenn ampter sein vonn wegenn seiner f. gl. also verordenet, vnnd bestelt, das Christoffer Hombergk, Saltzwardt, alle werck vf beiderseittenn, so Jede wochen gesottenn, vleissigk, klar vnnd eigenntlich verzeichnen, vnnd als ein Jegennschreiber Jegenn dem Renndtmeister hochgedachtem vnnserm gnedigenn herrnn verrechnen,
Das Vierte Buch. — und dem Inhalt der aufgerichteten Verpachtung sowie den jetzigen und künftigen Ordnungen, die Seine Fürstlichen Gnaden jeweils beschließen werden, treulich regieren und fleißig beaufsichtigen sollen und wollen.
Und wenn einer oder mehrere der Salzknechte und des Gesindes, sowohl der neuen als auch der alten Seite, gegen die Ordnungen, Gebote und Verbote handeln und sich in Strafe und Buße verwirken, so sollen diese Seiner Fürstlichen Gnaden verfallen sein, und die Buße soll in jedem Fall allein Seiner Fürstlichen Gnaden und sonst niemandem zustehen.
Seine Fürstliche Gnaden will auch, dass alle Sieder und Knechte in den Siedehäusern sitzen und wohnen sollen und der Stadt Allendorf nicht mehr und nicht weniger leisten sollen — mit Schoß und allen anderen Dingen —, als von alters herkommen ist.
Die Wartämter sind von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden folgendermaßen verordnet und besetzt: Christoph Homberg, Salzwart, soll alle Werke auf beiden Seiten, die jede Woche gesotten werden, fleißig, klar und genau verzeichnen und als Gegenschreiber gegenüber dem Rentmeister für unseren gnädigen Herrn abrechnen.
Unsichere Lesungen
- Söder — Umlautzeichen undeutlich (Z. 12)