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Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

Die Salzbibel in der Reihenfolge der Handschrift, Seite für Seite: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassungen und redaktionelle Anmerkungen. Jede Ansicht und jeder der dreizehn Abschnitte lässt sich an- und abschalten; weitere Filter grenzen auf Seiten mit Abbildungen, Tabellen, Randvermerken oder unsicheren Lesungen, auf einen Band, einen Seitenbereich oder ein Suchwort ein. Der Zustand steht in der Adresszeile.

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Einleitung · Band 1 · Fortsetzung

Titelblatt, Widmung und Inhaltsverzeichnis

Die Einleitung · 41 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 7 Bl. 1

ÜbersetzungSeite 7

1

Neues Salzbuch

2

Darin ist auf des durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelms, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda etc., gnädige Verordnung und Befehl — vornehmlich im Allgemeinen (in genere) — über Seiner Fürstlichen Gnaden Salzwerk Sooden alles, was zu wissen vonnöten ist, von überall her zusammengetragen,

3

daneben ist auch die Beschaffenheit etlicher anderer auswärtiger Salzwerke beschrieben; auch wird ein Universal-Probierbuch vorgelegt, das auf alle Salzwerke ausgerichtet ist.

4

Alles ist Seiner Fürstlichen Gnaden und derselben Erben und Nachkommen zu untertänigem Gehorsam und zu Ehren, auch sonst allen anderen, die in gegenwärtiger und künftiger Zeit mit diesem und anderen Salzwerken umgehen und zu schaffen haben werden, zur Nachricht und zum Besten in ordentliche Bücher gebracht.

5

Durch M. (Magister) Johannes Rhenanus, Pfarrer und Salzgrafen zu Sooden.

Aufnahme der Handschriftenseite Bd. 1, S. 7 (Bl. 1)
Das Titelblatt: „New Saltzbuch … Durch M. Johannem Rhenanum, Pfarherrnn vnnd Saltzgreuenn zun Sodenn“ — heute: Neues Salzbuch … durch Magister Johannes Rhenanus, Pfarrer und Salzgraf zu Sooden Johannes Rhenanus, New Saltzbuch · Universitätsbibliothek Kassel — Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, 2° Ms. Hass. 186, Bd. 1, S. 7 · Digitalisat · gemeinfrei

Unsichere Lesungen

  1. Foliierung 1 — Zeichen oben rechts sehr klein, Lesung als Blattzahl 1 nicht ganz sicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Das Titelblatt

HandschriftS. 9 Bl. 2r

ÜbersetzungSeite 9

1

Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelm, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda usw., meinem gnädigen Fürsten und Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener, gnädiger Fürst und Herr! Euren Fürstlichen Gnaden gelten, über meine Pflicht hinaus, mein andächtiges Gebet zu Gott und danach mein untertäniger, gehorsamer, ganz treuer und fleißiger Dienst — stets zuvor. Gnädiger Fürst und Herr, das große, schöne und allerherrlichste Welttheater ist nicht unversehens und plötzlich entstanden, auch nicht von selbst. Vielmehr ist es, wie allen Gelehrten bekannt ist und wie wir es auch in den Artikeln unseres christlichen Glaubens bekennen, von der ersten Ursache, dem höchsten Schöpfer, hergekommen und geschaffen worden. Und weil das einmal gewiss ist, so haben auch wir Menschen unsere eigene und jede andere Vernunft ohne Zweifel nicht ohne Grund und nicht ohne hohe, wichtige Absicht von eben demselben

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: vhrplützlich — Vokal unklar
  2. Z. 21: suliche — evtl. solche

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HandschriftS. 10 Bl. 2v

ÜbersetzungSeite 10

1

empfangen, der dieses Welttheater geschaffen hat. Denn er hat uns die Augen und die Kraft des Sehens um keiner anderen Sache willen gegeben, als um damit zu verstehen zu geben, dass es sein völliger Wille und seine Meinung sei, die Geschöpfe des Schöpfers sollten nicht im Finstern liegen und nicht verborgen bleiben, sondern gesehen, mit Fleiß betrachtet und verstanden werden. Und daraus solle man die große Weisheit und die unaussprechliche Macht, Gerechtigkeit und Güte des Herrn und Schöpfers aller Kreaturen erkennen und ableiten, damit ein so großmächtiger, gewaltiger Herr und Schöpfer von uns geehrt, gefürchtet, geliebt und angerufen werde. Daher sagt der königliche Prophet David, dass der Himmel und das Firmament Gottes Ehre und Ruhm preisen, verkündigen und predigen. Und als er sich in diesem schönen Welttheater eine gute Weile mit Fleiß und Herzenslust umgesehen und die schönen Ordnungen, Unterschiede und den Nutzen der geschaffenen Kreaturen betrachtet hatte, konnte er nicht anders, als herauszubrechen und mit

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: emdtpfanngen — Schreibung so
  2. Z. 12: dennach — evtl. demnach

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HandschriftS. 11 Bl. 3r

ÜbersetzungSeite 11

1

großer Freude überlaut zu sagen: Groß sind die Werke des Herrn; wer sie betrachtet, hat große Lust daran. Weise hat er alles gemacht, und seiner Weisheit ist keine Zahl noch Ende. Und der fromme Hiob, der ebenso wie andere Heilige das große Buch der Natur mit Fleiß Tag und Nacht studiert hat, sagt: Die Tiere können uns lehren. Das heißt: Sie können Anlass und Mittel geben, durch die wir zur wahren Weisheit und zum rechten Gehorsam gegen Gott kommen können. Und Salomo — war er nicht der Allerweiseste und der fleißigste Erforscher aller natürlichen Dinge? Denn von ihm steht geschrieben, dass er vom Ysop an bis zum Zedernbaum alle natürlichen Wesen, Eigenschaften und Wirkungen aller Kräuter, Sträucher und Bäume mit Fleiß erforscht und darüber ganz beständig und aufs Zierlichste zu reden vermocht hat. Dazu hat ihm Gott auch besonders mit seiner Gnade geholfen, das Werk seiner Hände gefördert, seine Begabung als eine ihm selbst gegebene Gabe herrlich geziert und damit bewiesen, dass ihm ein solches Vorhaben und ein solches gottseliges Studium gnädig gefällt. Von weiteren

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Thierer — Endung unklar

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HandschriftS. 12 Bl. 3v

ÜbersetzungSeite 12

1

Beispielen aus der Heiligen Schrift an dieser Stelle zu berichten, halte ich für unnötig. Auch die Heiden sind nie so grob und viehisch gewesen, dass sie das Studium der Philosophie und die Erforschung der natürlichen Dinge — die man ja mit eigenen Augen gewiss erkennen und sehen kann — in den Wind geschlagen und verachtet hätten. Vielmehr sind sie aus fleißiger Beobachtung der himmlischen Gestirne vortreffliche, herrliche Astronomen geworden und haben über alle Lufterscheinungen beständig schreiben und reden können. Ebenso haben sich viele gefunden, die sich zugleich beflissen haben, über irdische Dinge zu schreiben: was innerhalb und außerhalb der Erde an Metall, Erz, Mineral, Quellen und dergleichen wächst und ist. Das ist heute in der göttlichen Heiligen Schrift und sonst hier und da bei den heidnischen Schriftstellern zu sehen und zu finden. Unter den Gelehrten aber findet man bei den Geschichtsschreibern beschrieben, dass sich zuerst in Phönizien zwei treffliche gelehrte Männer, Misor und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: beudt — wohl beidt = beide
  2. Z. 22: Misar — Eigenname, Lesung unsicher

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HandschriftS. 13 Bl. 4r

ÜbersetzungSeite 13

1

Sydyk, mit höchstem Fleiß bemüht haben, ans Licht zu bringen, was das Salz denn sei und woher es seinen Ursprung nehme. Und nachdem sie der Sache lange nachgedacht hatten, hielten sie es gänzlich dafür, es sei nichts als Wasser und Erde — gleichsam wie Lauge durch Asche, so werde es durch die Erde gegossen, in der dann durch die Kraft des obersten Schöpfers und des Himmels ein solches kunstvolles Salz zustande gebracht und destilliert werde, das hernach den Menschen zugute komme. Andere haben es dafür gehalten, es sei ein innerer Schweiß der Erde. So wie der Regen durch die Sonnenhitze in die Höhe gezogen wird, oder wie sich in einem Destillierhelm die Feuchtigkeit aus den Kräutern nach oben zieht und danach der Regen wieder herabfällt, die Erde befeuchtet und durch die Nase des Helms das zusammengezogene Wasser heraustropft — so würden auch durch die innere Hitze in den Gebirgen die ewigen, immerwährenden Dünste hinaufgezogen, die endlich mit Gewalt ihren Ausweg suchen und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: mensch= — Zeilenende abgekürzt

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HandschriftS. 14 Bl. 4v

ÜbersetzungSeite 14

1

dabei nach der Art der Erde, durch die sie hinausdringen, die Eigenschaft dieser Erde annehmen und entweder salzig, hitzig oder mit anderen Eigenschaften austreten. Als Beleg führen sie an, dass die Salzbrunnen nicht nur von ungleicher Beschaffenheit sind und ein Brunnen nicht immer gleich reiche Sole gibt, nach Menge wie nach Güte, sondern dass auch manches Salz sich nach den Farben des Erdreichs färbt. So ist ja offenbar, dass das memphitische Salz rot ist, das sizilische purpurn, das kappadokische safranfarben, das parthische glänzend, das agrigentinische weiß, wie sonst gewöhnlich alle anderen Salze sind. Deshalb sei das Salz ein zusammengesetztes Ding, aus Wasser, Erde und der Kraft oder dem Einfluss des Himmels hervorgebracht und verursacht. Dieser Meinung ist vor allem der weitberühmte Naturkundige und herrliche Dichter Giovanni Pontano in seinen „Meteora". Andere haben der Sache mit allem Fleiß weiter nachgedacht und sind schließlich zu folgendem Schluss gekommen: Weil

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HandschriftS. 15 Bl. 5r

ÜbersetzungSeite 15

1

sie gesehen und erfahren haben, dass sich hier und da große Berge finden — besonders in Polen, in Ungarn, in Kärnten, in der Steiermark und an vielen anderen Orten —, in denen nichts anderes als Salz ausgehauen wird, und weil ebenso alle Meere salzig sind, die doch nicht alle aus den inneren Schlüften der Erde kommen, sondern durch der Sonne Hitze und des Himmels Kraft verursacht werden, darum sei das Salz ein selbständiges Ding. Ja, wie der Augenschein und die Erfahrung ausweisen, sei der dritte und größte Teil der Welt nichts als Salz. Die Schärfe der Sole werde demnach nach Unterschied und Eigenschaft der Erde, durch die sie fließt, in größerem oder geringerem Maß verursacht und hervorgebracht. Wieder andere haben gemeint, die Salzbrunnen und andere Brunnen kämen alle aus dem Meer. Diese aber haben ganz weit gefehlt und nicht bemerkt, dass sich das überhaupt nicht zusammenreimen will. Weil aber diese und ähnliche Ansichten und Mei-

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HandschriftS. 16 Bl. 5v

ÜbersetzungSeite 16

1

nungen auszuführen große Weitläufigkeit erfordert und an dieser Stelle nicht geschehen kann, ist es mein Vorhaben, darüber einen eigenen Traktat zu schreiben — ich habe bereits damit begonnen — und ihn Euren Fürstlichen Gnaden zu gelegener Zeit zu übergeben. Diesmal will ich nur so viel sagen: Alle Naturkundigen haben bei der Betrachtung aller natürlichen Dinge nur den Stoff und die Form betrachtet und wie diese in der Natur vorkommen. Einem Theologen aber gebührt es, etwas höher zu steigen und die wirkende Ursache solcher Natur gründlicher zu suchen. Das heißt: Er muss den betrachten und suchen, der die Natur so geordnet und eingerichtet hat, und ebenso, wozu und zu welchem Ende sie so eingerichtet und geordnet ist. Denn die erste Art der Erforschung natürlicher Dinge zeigt nicht mehr als die Ordnung in den Dingen, wie sie sind und werden. Die zweite aber führt zu dem Herrn, der das alles wirkt und will, und beweist, dass er gegenwärtig ist und aus der Natur heraus, nach seiner unbegreiflichen und unendlichen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 21: vrenndtlichenn — wohl vnenndtlichenn

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HandschriftS. 17 Bl. 6r

ÜbersetzungSeite 17

1

Weisheit und seinem hohen Verstand, mit seinen allmächtigen Fingern alles formt und auf ein bestimmtes Ende oder Ziel hin richtet. Und der Theologe schließt: Mögen wir durch unseren Scharfsinn und fleißiges Nachforschen in den natürlichen Dingen auch Stoff und Ordnung erkennen und ableiten können — der Schöpfer und allergrößte Künstler behält doch in allen Dingen, nichts ausgenommen, immer so viel zurück, dass wir darüber erstarren und nicht anders als ein Blinder im Finstern tappen müssen. Das hat auch der vortrefflichste heidnische Philosoph Aristoteles selbst empfunden und beklagt, wenn er sagt: Unser Verstand sei in den natürlichen Dingen — gerade dann, wenn wir meinen, wir hätten sie so klar und ausführlich ergründet, dass man sie mit den Fingern greifen könne — ebenso blind und ebenso weit vom Grund der Sache entfernt wie eine Nachteule vom Glanz der Sonne. Denn wir alle sehen und verstehen den geringsten und schlechtesten Teil der Werke Gottes; das Übrige können wir weder ergründen noch aussprechen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: geklagtt — evtl. gerlagtt verschrieben

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HandschriftS. 18 Bl. 6v

ÜbersetzungSeite 18

1

Wie dem auch sei: Ich will diesmal, als der Geringste unter den Philosophen und Theologen, vom Salz, seinem Ursprung, seiner Eigenschaft und seinem Nutzen mit wenigen Worten so viel vorbringen, wie es irgend möglich ist. Denn ich halte das Salz für ein natürliches Wunderwerk und Geschöpf Gottes, das er in und nach der Natur durch Wasser und Erde hervorbringt. Damit offenbart er uns Menschen, ja der ganzen Welt, seine freigebige milde Hand, seine große und unaussprechliche Macht und seine höchste, unerforschliche Weisheit und Güte. Denn seine Weisheit wird ja daran erkannt und billig gepriesen, dass er alles, was zur Vollkommenheit der Welt nötig war, ohne jemandes Eingebung und Rat aus sich selbst vorgesehen hat — und dass er alles, was dem Menschen und dem Vieh zur Gesundheit und als Arznei dienlich ist, lange zuvor bedacht hat, ehe die Erschaffung aller Dinge überhaupt begann. So hat er es für notwendig erkannt, aus zweien, nämlich Wasser und Erde, ein solches drittes, einfaches und für sich bestehendes Element hervorzubringen und zu erschaffen.

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HandschriftS. 19 Bl. 7r

ÜbersetzungSeite 19

1

Seine Macht aber wird daran erkannt, dass er alles, was er zuvor beschlossen und sich vorgenommen hatte, auch ohne jede Behinderung, ohne alle Mühe, ja ganz ohne Beschwerde und leicht mit einem Atemzug oder Wort zustande bringen konnte — und dass er zugleich mit demselben allmächtigen Atem oder Wort festgesetzt hat, dass es nicht aufhören, sondern währen und bestehen soll bis ans Ende der Welt. Beides will ich in meinem großen Traktat ausführen und das Gegenteil widerlegen. Das Salz ist aber von feuriger Eigenschaft und Natur, wie das dem gesunden Menschenverstand offenbar und bekannt ist. Daher haben die Philosophen und Naturkundigen gemeint, es habe eine Verwandtschaft mit der Sonne, und darin liege ein besonderes Geheimnis, weil beider Benennung so ähnlich klingt und sich nur durch einen einzigen Buchstaben unterscheidet: Salz heißt lateinisch *sal*, die Sonne *sol*. Weil nun das Salz von feuriger und warmer Natur ist, so muss notwendig folgen, dass seine Eigen-

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HandschriftS. 20 Bl. 7v

ÜbersetzungSeite 20

1

schaft nicht nur das Erwärmen ist, sondern auch das Trocknen. Daraus ist weiter zu schließen, dass es die nassen und kalten Erden erwärmt, austrocknet und infolgedessen fruchtbar macht. Ebenso, dass es die Schleimstoffe in den Körpern verzehrt, alle Fäulnis und Verderbnis abwendet und folglich den Körper erhält und langlebig macht. Das hat den König aller Dichter, Homer, dazu bewogen, das Salz für ein besonderes göttliches Wesen und ein Sinnbild der Ewigkeit zu halten. Das Salz erwärmt wegen seiner natürlichen Kraft auch den Magen, fördert dessen Verdauung, bewahrt vor aller Fäulnis, weckt Lust zum Essen und verzehrt die überflüssige Feuchtigkeit. Deshalb hat, wie die Naturkundigen sagen, die Natur es den Tauben so eingegeben, dass sie ihren Jungen Salz einstreuen, um sie damit zur Speise zu reizen. Das Salz macht auch den Geschmack fein und gut. Und besonders liegt in allem Salz eine eigene Kraft und Lust zur Vermehrung aller

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: erder — Endung unklar
  2. Z. 5: traghafftig — Lesung unsicher
  3. Z. 19: streuenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 21 Bl. 8r

ÜbersetzungSeite 21

1

Tiere bemerkt und gefunden, wie alle Naturkundigen einmütig bezeugen. Deshalb wird auch Venus, weil sie aus Salz und Meer hervorgegangen ist, die Salzgeborene genannt. Denn am Ufer des Meeres findet sich um des Salzes willen viel mehr lebendiges Gewürm an Schnecken und anderem Getier als in den Teichen und im Süßwasser. Darum ist das Salz nicht unpassend die Mutter der Lebendigen genannt worden. Weil aus alldem nun hervorgeht, dass das Salz durch und durch heilkräftig und für die Gesundheit von Mensch und Vieh sehr nötig ist, haben die alten weisen Heiden viel davon gehalten. Sie hatten es ständig bei Tisch und wollten keine Speise ohne Salz zu sich nehmen. Und damit die Speise nicht durch einen anderen verdorben oder versalzen würde, nahm jeder so viel vom aufgesetzten Salz, wie er brauchte, und genoss es. Das kam schließlich so in ständigen Gebrauch, dass sie es nicht nur als Arznei für den Leib zur Gesundheit gebrauchten, sondern es auch übertragen

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HandschriftS. 22 Bl. 8v

ÜbersetzungSeite 22

1

auf Sitte und Charakter bezogen: Alle Gespräche und Reden sollten wie eine recht gut gesalzene Speise lieblich und angenehm sein und niemandem Verdruss machen. Daher hielten sie es auch für ein besonders böses Vorzeichen, wenn Salz verschüttet wurde. Einen langweiligen, unerfreulichen Menschen schalten sie „ungesalzen — einen, in dessen Körper kein Körnchen Salz ist". Und bei den ehrbaren Heiden war es ein Sinnbild der Mäßigung, wie man zu sagen pflegt: Zu viel und zu wenig taugt nicht. Der Philosoph Diogenes hat einmal gesagt, er wolle lieber in Athen Salz lecken — das heißt: in mittlerem Stand leben — als mit Krateros an dessen fürstlicher Tafel essen; denn er hielt Letzteres für gefährlich. Ebenso haben andere die Reden, die heimlich stechen und eine Verletzung im Rücken führen, „gesalzene Reden" genannt, wie auch kurzweilige Reden „Salze" heißen. Desgleichen sagten sie zur Warnung: „Geh nicht an Salz und Tisch vorüber" — das heißt: Keiner soll Unlust erregen und die Tafelrunde verderben.

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HandschriftS. 23 Bl. 9r

ÜbersetzungSeite 23

1

Auch ist das Salz zu allen Gottesdiensten und Opfern gebraucht worden. Denn weil es der Verderbnis nicht unterworfen und ein Sinnbild der Dauer ist, hat man es den Opfern beigefügt: Im Gottesdienst soll keine Verderbnis sein, sondern Dauer. Und weil das Salz einen guten Geschmack macht, sodass man die Geschmäcker eigentlich erst unterscheiden kann, ist auch die Unterscheidung — das heißt der Verstand und die Besonnenheit, in einer Sache das Rechte zu erkennen — Weisheit genannt worden: *sapientia* von *sapere*, wie *sal* vom Schmecken. Weil dem nun so ist — dass nämlich das Salz die beste Würze zur Gesundheit ist, der Vermehrung der lebendigen Geschöpfe dienlich und notwendig, und uns überdies an große Dinge und Geheimnisse erinnert —, und weil das alles nicht durch menschlichen Scharfsinn und menschliches Geschick entstanden ist, sondern allein aus der Güte des allmächtigen und allein weisen Gottes, und weil es täglich noch so entsteht, und zwar alles um unsertwillen, damit wir uns umso mehr um die Gesundheit des Leibes, der Sitten und der Seele bemühen — so ist es recht

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HandschriftS. 24 Bl. 9v

ÜbersetzungSeite 24

1

und billig, dass wir es nicht nur mit großer Ehrfurcht aus der milden Hand Gottes empfangen und annehmen, sondern dass wir auch seinen rechten Gebrauch studieren und lernen und die Güte Gottes für diese Wohltat — die, wie man sagt, durch Gewohnheit und Häufigkeit geringgeschätzt, ganz gewöhnlich und für nichts geachtet werden könnte — in rechten Gebrauch bringen. Das gilt besonders, weil der allmächtige Gott Eurer Fürstlichen Gnaden hochlöbliches Fürstentum Hessen in unserem lieben Vaterland mit einer herrlichen Fundgrube oder Quelle natürlichen und gesottenen Salzes begnadet hat — vor vielen anderen Fürstentümern und Ländern, die gern mit großem Aufwand an Gut und Geld bei sich ein Salzwerk anlegen wollten. So hat er dieses löbliche Fürstentum gesalzen und zu einer lebendigen Apotheke gemacht; das sollen wir erkennen, recht gebrauchen und Gott je länger je mehr danken, preisen, loben und ehren. Weil ich nun, gnädiger Fürst und Herr, ohne Zweifel aus dem Willen und der Fügung Gottes von

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HandschriftS. 25 Bl. 10r

ÜbersetzungSeite 25

1

Eurer Fürstlichen Gnaden Herrn Vater hochlöblichen Angedenkens an diesen Ort und Winkel des Fürstentums Hessen, meines geliebten Vaterlandes, zum Prediger und Salzgrafen bestellt worden bin — nämlich in den Sooden, wo diese lebendige Quelle der wunderbaren Güte Gottes alle Tage mit Verwunderung gesehen wird und wo Arznei für Mensch und Vieh unmittelbar aus der reichen und milden Hand Gottes geschöpft und empfangen wird —, darum habe ich es für eine Notwendigkeit meines Amtes gehalten, erstens meine Zuhörer vielfach auf diese Wohltat Gottes hinzuweisen, damit sie Gott umso eher vertrauen und sie in Demut und wahrer Gottesfurcht erkennen und gebrauchen mögen. Und zwar nicht nur mündlich von der Kanzel, sondern zweitens auch — weil Eure Fürstlichen Gnaden dies gnädig von mir begehrt haben — mit der Feder und schriftlich. So habe ich mich entschlossen und vorgenommen, Euren Fürstlichen Gnaden die schuldige, untertänige Ehre und den Gehorsam zu erweisen und etwas an den Tag zu bringen. Gleichwie es aber keine Speise gibt, so süß und gut sie sei,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: [gestrichen: ?] — Streichung am Zeilenende unleserlich

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HandschriftS. 26 Bl. 10v

ÜbersetzungSeite 26

1

die nicht, wo die Fliegen hinkommen können, von ihnen beschmutzt und von den Mäusen benagt und zerschroten würde — und wie auch nichts so recht und gut getan oder gesagt wird, dass es nicht, wie der Heide sagt, von bösen giftigen Zungen bekrittelt und übel ausgelegt werden könnte —, so mache ich mir keinen Zweifel: Es werden giftige Nattern über diesen meinen Fleiß und diese Arbeit herfallen. Denn wer an den Weg baut, wie man sagt, hat viele Meister. Sie werden mir, was ich hier getan habe, zu nichts Gutem deuten und auslegen, unter dem Vorwand, dieses mein Schreiben sei gar nicht nötig und die Sache sei ohnehin besser und klarer zutage und bekannt, als sie von mir in solchem Schreiben erklärt und beschrieben werden könne. Sie werden auch sagen, diese meine Arbeit sei mehr politisch als theologisch und darum nicht meines Berufs und Amtes. Und sei sie auch einem Gelehrten erlaubt, so sei sie doch eine heidnische und philosophische Sache, die einen Theologen — der nichts wissen noch treiben soll als das, was Christi und Gottes Sache ist —

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: fuei — Wort unklar

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HandschriftS. 27 Bl. 11r

ÜbersetzungSeite 27

1

nicht zu kümmern habe, nach dem Wort des heiligen Paulus: Niemand, der Gott dient, verwickle sich in weltliche Geschäfte. Er brauche das nicht zu wissen, geschweige denn zu behandeln und darüber zu schreiben. Er solle sich mit weltlichen Händeln nicht befassen; das sei philosophisches Zeug, das immer und überall Ketzer hervorgebracht habe, und darum sei es vom Apostel Paulus als der Theologie fremd den Predigern ganz und gar untersagt worden. Deshalb sei es für einen Prediger besser, hiervon zu schweigen, als davon zu reden oder zu schreiben. Darauf antworte ich: Es ist wohl wahr — hätte meine Feder geruht und geschwiegen, das Salz wäre nichtsdestoweniger Salz gewesen und Salz geblieben, und durch meine Arbeit und mein Schreiben ist das Allendorfer Salz weder besser noch schlechter geworden. Auch bin ich mir meines geringen Verstandes und Vermögens in einer so reichen und weitläufigen Materie leider allzu gut bewusst. Weil jedoch Eure Fürstlichen Gnaden es von mir

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HandschriftS. 28 Bl. 11v

ÜbersetzungSeite 28

1

zu dieser Zeit gnädig begehrt haben, ich auch durch Gottes milde Güte eine besondere Neigung dazu habe und mich ohnehin schuldig erkenne, meine Gaben in das Zelt Gottes einzubringen — und wenn es nicht Silber, Gold, Samt oder Seide sein kann, so doch nach meinem Vermögen Ziegenhaar, Dachsfelle, Salz und geringe Stoffe —, damit Gottes Herrlichkeit auch am Salz hier zu Sooden umso reicher und mächtiger zutage trete: darum habe ich als ein berufener Diener Gottes an dieser Kirche in Sooden nicht nur von Amts wegen, sondern auch, weil ich Einwohner des hochlöblichen Fürstentums Hessen, meines geliebten Vaterlandes, und dazu bestellter Salzgraf bin, diese Arbeit unternommen. Denn dieses Werk ist mir vielfach aufgetragen worden: von dem teuren und christlichen Helden, dem durchlauchtigen und hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp dem Älteren, weiland Landgrafen zu Hessen, Eurer Fürstlichen Gnaden Herrn Vater, meinem gnädigen Fürsten und Herrn hochlöblichen, christmilden und seligen Angedenkens, nicht weniger aber auch von Euren Fürstlichen Gnaden selbst. Und weil mir von beiden, dem hochge-

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HandschriftS. 29 Bl. 12r

ÜbersetzungSeite 29

1

dachten Herrn Vater Eurer Fürstlichen Gnaden wie auch von Euren Fürstlichen Gnaden selbst, viel Gnade und Gutes widerfahren ist und ich mich schuldig erkenne, dankbaren Gehorsam zu leisten, habe ich diese schwere Arbeit umso lieber und getroster in die Hand genommen — wenn auch nicht gründlich und erschöpfend, so doch der Oberfläche nach, um anderen einen Anreiz zu geben, es besser zu machen. So habe ich mich als zwiefach Verpflichteter dieser Arbeit nach bestem Vermögen unterzogen. Ich hoffe, Eure Fürstlichen Gnaden werden mit diesem meinem untertänigen Willen und Talent gnädig zufrieden sein, nach der Meinung des Dichters: Bei großen Dingen ist es genug, gewollt zu haben. Dass mir aber die Krittler vorwerfen, es sei mir nach dem Wort des Paulus als einem Theologen verboten, weltliche Sachen zu behandeln, dazu meine ich: Die guten Herren verstehen nicht — oder wollen mit Fleiß nicht verstehen —, wie weit den Geistlichen das Politische verboten ist. Zum Beweis sage ich: Die Verwaltung des jüdischen Reiches war eine ganz

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HandschriftS. 30 Bl. 12v

ÜbersetzungSeite 30

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politische und weltliche Sache. Dennoch befahl unser Herrgott den Priestern, sie sollten Recht und Gesetze studieren, damit im Notfall der König sich bei den Priestern Rat holen könne und sie ihn mit gutem Rat in der politischen Verwaltung nicht behindern, sondern fördern, damit es recht zugehe. Ja, unser Herrgott trug dem König auf, in wichtigen und schweren Händeln den geistlichen Rat zu gebrauchen und deren Urteil zu hören. Darum sagt der Prophet: Erkenntnis soll auf den Lippen der Priester sein, und das Gesetz soll man von ihnen lernen und erfragen. Daraus ist zu sehen, dass die jüdischen Priester Juristen gewesen sind. Die Geschichten der Bibel bezeugen, dass sie Ärzte waren und auch im Kriegswesen nicht unerfahren. Und damit ich es kurz beschließe: Text und Geschichten der Bibel geben zu verstehen, dass ein Prediger, wenn nicht in allen, so doch in sehr vielen Dingen der Kundigste und so beschaffen sein soll, dass er dem Recht nach — wenn auch nicht in der Ausübung — die Befugnis hat, zu urteilen und zu reden.

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HandschriftS. 31 Bl. 13r

ÜbersetzungSeite 31

1

Deswegen ist der Spruch des Paulus von den Vielgeschäftigen zu verstehen: von denen, die sich so tief in weltliche Geschäfte einlassen, dass sie sich auch über die Tatsachen das Urteil anmaßen und das Recht an sich ziehen; die darüber ihr Amt und das Predigen vergessen und alle Tage auf den Kanzleien streiten und Prozesse führen; die es nicht beim Wissen bewenden lassen, sondern sich in die Ausübung einhängen und einmengen und wie ein Krokodil zu Wasser und zu Land jagen, sich in der Kirche wie auf dem politischen Forum hören und sehen lassen. Denn wenn aus dem angeführten Paulus-Wort folgen sollte, dass einem Theologen weltliche Händel und Geschäfte schlechthin verboten sind, dann dürfte ein Prediger auch kein Ehemann und kein Haushalter sein. Weil ich also nur nebenher geschrieben habe, ohne dass mein Predigen und mein theologisches Studium darunter gelitten hätten, wird ein ehrbares und vernünftiges Herz mich wohl entschuldigt halten. Nicht weniger gilt: Die ehrbaren Heiden

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: παρεργικῶς — griechisch in Majuskeln

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HandschriftS. 32 Bl. 13v

ÜbersetzungSeite 32

1

und ihre Gelehrten haben sich in der Erkenntnis der Natur und ihrer Ordnung sehr geübt und befleißigt und sind darin so weit gekommen, dass wir uns höchlich verwundern müssen, wie hoch und tief sie in die Natur eingedrungen sind — sodass wir zu unserer Zeit in vielen Dingen von ihnen lernen müssen. Aber wie dem auch sei: Ihr Ziel und Ende war, dass Wissen an sich angenehm und süß ist, und es sind ihrer sehr wenige, die nach dem Warum gefragt und es gefunden haben. Darum sagt Paulus: Sie sind in ihren Gedanken eitel geworden. Ein christlicher Theologe aber — oder Philosoph, denn der heilige Chrysostomus nennt die Theologie durchweg Philosophie — bleibt nicht bei der Erfahrung und Erkenntnis der Dinge, ihres Stoffes und ihrer Form stehen, also dabei, *dass* sie sind. Er sucht vielmehr die erste wirkende Ursache und das letzte Ziel: wer der sei, der es so haben will, und warum er es so haben will. Darum haben uns die Heiden in der Erkenntnis der Dinge, die da sind, etwas vorgearbeitet und eine Hilfe

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HandschriftS. 33 Bl. 14r

ÜbersetzungSeite 33

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geleistet; das sollen wir dankbar erkennen und annehmen. Und was sie angefangen, aber unvollendet gelassen haben, das sollen wir aus Gottes Wort und Offenbarung zur Vollkommenheit führen. Darum sagt Augustinus mit Recht: Wenn die Heiden etwas Gutes hatten und dessen Gebrauch nicht kannten, so sollen es die Christen ihnen entwenden — wie die Israeliten es den Ägyptern taten — und es in den rechten Gebrauch bringen, zu dem Gott es verordnet hat und haben will. Deshalb ist die Erkenntnis der Dinge nach Stoff und Form ein heidnisches und philosophisches Studium; nach ihrer wirkenden Ursache und ihrer Absicht aber ist sie ein christliches und heiliges Studium. Denn Gott, der Allerheiligste, hat dies selbst hervorgebracht und eingerichtet und ist selbst ein Vater der Natur geworden; darum haben ihn die gelehrten Naturkundigen die schaffende Natur genannt. Und der allmächtige Gott wirkt noch unaufhörlich nicht nur die Natur, sondern in und durch die Natur —

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HandschriftS. 34 Bl. 14v

ÜbersetzungSeite 34

1

oder über und außerhalb der Natur, was sehr selten geschieht, und wider die Natur gar nicht, wie die Theologen wissen. Er befiehlt auch, dass die vernünftigen Geschöpfe die Natur wahrnehmen und nicht wie die Tiere in der Natur leben sollen, ohne sie zu wissen oder zu kennen. Darum hat er uns, wie eingangs erwähnt, so geschaffen, dass wir die Bilder der Dinge in unsere Sinne aufnehmen, sie fassen und lange Zeit bei uns tragen können. Der große Herr und natürliche Meister, Gott selbst, erweckt und macht Naturkundige, gibt den Geist und fördert es auf wunderbare Weise, auch indem er es eingießt oder, wie es die Theologen nennen, einhaucht — wie an Salomo zu sehen ist. Ja, Gott, der höchste Theologe, zeigt Ort und Gebrauch der Natur und seines Geschöpfs in der heiligen Theologie selbst, sodass wir genau sehen können, wie und wozu er die Naturkunde gebraucht. Er hat dieses Studium der Natur bis hierher gewaltig und mächtig erhalten, sodass es nicht untergegangen, erloschen noch aufge-

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HandschriftS. 35 Bl. 15r

ÜbersetzungSeite 35

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hört hat, wie bei Josephus zu sehen ist. Und die Patriarchen Adam, Noah, Abraham und Jakob sind alle hervorragende, herrliche und große Naturkundige gewesen. Auch die besten Theologen — Christus selbst, Lukas, Paulus, Augustinus, die Magier, Chrysostomus, die Priester in Persien, Gregor von Nazianz — sind alle, wie auch zu dieser Zeit die allervornehmsten Theologen, Naturkundige gewesen. Die Erkenntnis der Natur ist auch hochnötig, um den ersten Artikel unseres christlichen Glaubens zu verstehen — von der Erschaffung aller Dinge, vom Reich der Macht und Weisheit Gottes — ja, um die ganze Heilige Schrift auszulegen und zu verstehen. Denn niemand wird verstehen, was Salzsäule, Salzbund, Salzbrunnen, Salztal, Salzopfer und Besprengung sind; niemand wird erkennen noch verstehen, was diese Wendungen bedeuten und wollen: „Ihr seid das Salz der Erde" und „Eure Rede sei mit Salz gewürzt" — niemand außer einem Naturkundigen, der die Natur kennt. Zwar will man einwenden, dass Erzketzer große Philosophen gewesen seien, was wohl zu glauben ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Philosophie, die an sich

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HandschriftS. 36 Bl. 15v

ÜbersetzungSeite 36

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selbst heilig und göttlich ist, sie zu Ketzern gemacht hätte — sondern der schändliche Missbrauch der Philosophie hat das getan. Denn sie wollten Gottes mächtige und freie Hand mit ihrer Kunst meistern und der Freiheit Gottes die Natur entgegensetzen, wie sie ist und läuft, und mit dem natürlichen Lauf die übernatürlichen Taten Gottes ermessen und ergründen. So haben sie es unternommen, die Magd mit ihrer Herrin streiten zu lassen, der sie unterworfen ist und aufwarten soll: die Philosophie mit der heiligen Theologie, wie Hagar mit Sara. Darum macht die Philosophie, wenn sie der Theologie aufwartet, nicht nur keinen Ketzer, sondern einen fleißigen Diener Gottes in den Reichen der Macht und der Gnade. Auch der heilige Apostel Paulus verdammt, wo er vor der Philosophie in Kolossä warnt, nicht schlechthin und gänzlich dieses Studium. Er sagt vielmehr, es gebe ein Studium der Philosophie, das leer und

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HandschriftS. 37 Bl. 16r

ÜbersetzungSeite 37

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nichtig heißt, zur Gottseligkeit nichts nütze und nur auf weltlichen Zeitvertreib gerichtet ist — eines, das von den Dingen redet, wie sie sind, aber nicht, warum sie sind und woher sie kommen. Sonst wird jeder, der die Schriften des Paulus mit Fleiß liest, bekennen und sagen, dass er in der wahren Philosophie sehr vortrefflich gewesen ist; denn er hat wohl von den Lufterscheinungen reden können, hat ihren Gebrauch und ihr Ziel gekannt und angezeigt. Er lobt es nicht, wenn man in der Philosophie anfängt, sie aber nicht zum rechten Ende bringen will; sondern wenn die begonnenen guten Gedanken und Betrachtungen, wie er es nennt, verschwinden und aufhören, ehe sie zum Ende kommen, das missfällt ihm. Aus diesen wohl und fest gesetzten Gründen muss folgen, dass die Philosophie mit ihren Teilen keineswegs zu verachten ist, obwohl Heiden und Ketzer sie studiert haben. Vielmehr ist sie auch ein Studium Gottes und heiliger, erleuchteter Leute, und sie will auch anderen heiligen Leuten, besonders Predigern, wohl anstehen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: vff — Wort am Zeilenende verwischt

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HandschriftS. 38 Bl. 16v

ÜbersetzungSeite 38

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und gebühren. Ja, sie ist aufs Höchste vonnöten, um die Heilige Schrift und den ersten Artikel unseres Glaubens recht auszulegen und zu predigen und um die Zuhörer durch die Darstellung der unendlichen Weisheit, Macht, Gerechtigkeit und Güte Gottes zur Furcht und Liebe Gottes und zum schuldigen Gehorsam zu leiten. Wenn ich mich demnach — während andere die Zeit mit Schlafen, Müßiggang oder sonst ohne die Bibel zubringen — neben dem Predigtamt etwas auf dieses Studium des Salzwesens gewandt habe, das kein geringer Teil der Naturkunde ist, und wenn ich so den Meinen Gottes Werk, ja Gott selbst, besser bekannt zu machen suche: dann habe ich damit nicht nur nichts Tadelnswertes getan, sondern vielmehr Gottes Befehl ausgerichtet, mein Gewissen entlastet und der Welt mehr als andere gedient. Ich meine, ich sei um meines angewandten Fleißes willen weit eher zu loben als zu schelten. Und was die Spötter angeht, die über diese meine Arbeit höhnisch lachen und mich leichtfertig verspotten werden —

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HandschriftS. 39 Bl. 17r

ÜbersetzungSeite 39

1

meine Missgünstigen, die viel tadeln, aber selbst nichts machen und nichts zu verbessern wissen —, so sündigen sie entweder aus Unwissenheit, indem sie verdammen, was sie nicht kennen, oder sie tun mit Absicht und aus Bosheit unrecht. Mit solchen ist deshalb mehr Mitleid zu haben als zu streiten, weil sie mit derlei Verachtung nur ihre eigene Unweisheit, ihren groben Verstand und ihre Anmaßung zu bedecken meinen, von denen sie überschüttet sind. Darum, hochgeborener Fürst, gnädiger Landesvater und Herr, habe ich es auf Eurer Fürstlichen Gnaden gnädiges Begehren hin in Gottes Namen gewagt, dieses Werk in die Hand genommen und es, soweit Gott Gnade gegeben hat, so weit gebracht, wie Eure Fürstlichen Gnaden hier gnädig sehen mögen. Ich bin vornehmlich bei unserem hessischen Allendorfer Salzwerk geblieben und habe daneben etlicher anderer auswärtiger Salzwerke gedacht, die ich gesehen habe — doch nicht aller. Und weil, wie Aristoteles sagt, die Dauer die Dinge empfiehlt und lobt, von denen man schreibt, so habe ich in meinem Schreiben und Werk besonders auf das

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: kuhnheitt — Lesung unsicher

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HandschriftS. 40 Bl. 17v

ÜbersetzungSeite 40

1

uralte Herkommen dieses unseres Allendorfer Salzbrunnens gesehen. Danach habe ich beobachtet und aufgezeichnet, was sich in der Folge zugetragen hat und wie durch die hochlöblichen Fürsten zu Hessen diesem löblichen und nützlichen Werk Gottes mit allerlei Mitteln geholfen worden ist, sodass es, wie es heute vor Augen steht, in solchen Wohlstand gekommen ist und darin gehalten wird. Was ich sonst noch in diesem Werk behandelt habe, können Eure Fürstlichen Gnaden auf dem umgeschlagenen Blatt gnädig sehen. Dieses mein geringes Werk aber will ich Euren Fürstlichen Gnaden als meinem gnädigen Landesfürsten und — nächst Gott — höchstem Beschützer untertänigst mit gebührender und demütiger Ehrerbietung zueignen und widmen, mit der Bitte um gnädigen Schutz. Ich bitte demütig, Eure Fürstlichen Gnaden wollten diese meine Arbeit meine Arbeit sein und bleiben lassen. Wer etwas Besseres zu machen weiß, dem soll es von mir unbenommen sein. Wollten Sie auch mein und meiner Kinder gnädiger Herr sein und dieses Werk mehr

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HandschriftS. 41 Bl. 18r

ÜbersetzungSeite 41

1

um meines untertänigen Gehorsams und meiner guten Absicht willen als um ausführlicher großer Kunst willen — wie es billigerweise sein sollte — in Gnaden von mir aufnehmen und sich daran genügen lassen. So will ich fortan mit allem Vermögen meines Leibes und Lebens Euren Fürstlichen Gnaden zu untertänigem Gefallen bei Tag und Nacht dienen und mich befleißigen, bei Gott mit meinem Vaterunser für Eure Fürstlichen Gnaden und für deren junge Herren und Fräulein leibliche Gesundheit und ein friedliches Regiment zu erbitten. Dieselben der Gnade des Allmächtigen und mich Ihrem gnädigen Schutz untertänigst befehlend, Eurer Fürstlichen Gnaden untertäniger, gehorsamer und treuer, fleißiger Johannes Rhenanus, Pfarrer und Salzgraf zum Sooden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: E. F. Gl. — kalligraphische Kürzel, Lesung unsicher

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HandschriftS. 43 Bl. 19 Innhalt des ganntzen wercks

ÜbersetzungSeite 43

1

Inhalt des gesamten Werks

2

Das erste Buch

3

Vom ersten Ursprung des Salzwerks Sooden; darin wird mit stichhaltigen Argumenten aus wahren Geschichtsquellen (ex veris historiis) bewiesen, dass dieses Salzwerk schon vor Christi Geburt, zu den Zeiten des Cornelius Tacitus, Karls des Großen und des heiligen Bonifatius bestanden hat und bis auf diese Zeit geblieben ist; samt den Privilegien der Pfänner.

4

Das zweite Buch

5

Darin allerlei Schreiben, Ratschläge und Bedenken: was unseren gnädigen Fürsten und Herrn hochlöblichen Gedächtnisses bewogen hat und wie Seine Fürstlichen Gnaden dazu gekommen sind, über die 42 Pfännerböden (Siedehäuser) hinaus noch mehr zu bauen, und was deshalb auf allen Seiten vorgefallen ist.

Aufnahme der Handschriftenseite Bd. 1, S. 43 (Bl. 19)
Das Inhaltsverzeichnis: „Innhalt des ganntzen wercks“ — heute: Inhalt des gesamten Werks Johannes Rhenanus, New Saltzbuch · Universitätsbibliothek Kassel — Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, 2° Ms. Hass. 186, Bd. 1, S. 43 · Digitalisat · gemeinfrei

Unsichere Lesungen

  1. S. Fgl. — Abkuerzung fuer Seine Fuerstliche Gnaden; genaue Buchstabenfolge der Abbreviatur nicht ganz sicher
  2. 42. Pfenner Bote — Zahl 42 durch Zoom geprueft; Bote = Boden/Bothen (Siedehaeuser) (42 Pfaennerboeden)

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HandschriftS. 44 Innhalt des ganntzen wercks

ÜbersetzungSeite 44

1

Das dritte Buch

2

Der daraufhin erfolgte Vertrag, dazu etliche inzwischen ergangene Nebenverhandlungen, durch die unser gnädiger Fürst und Herr etc. veranlasst wurde, sich auf die zweimal wiederholte Location (Verpachtung) einzulassen.

3

Das vierte Buch

4

Darin allerlei Ordnungen des Salzwerks: erstlich die der Pfänner, danach die unseres gnädigen Fürsten und Herrn und der Pfänner gemeinsam,

5

darauf die Ordnung, die Jost Becker vorgeschlagen hat, dann die Ordnung, die ich, Rhenanus, zusammengezogen habe, und endlich etliche Holzordnungen, die mit denen von Allendorf und anderen aufgerichtet worden sind.

6

Das fünfte Buch

7

Darin [wird] der älteste Brunnenbau, den die …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Jost Becker — Name mit Zierstrich durch die Mittelbuchstaben (ck); Lesung Becker, auch Vecker moeglich; auf Bl. 20r als Beckernn wiederholt

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HandschriftS. 45 Bl. 20 Innhalt des ganntzen wercks

ÜbersetzungSeite 45

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Pfänner vor dem letzten Brunnenbau errichtet haben, [darin werden] danach der andere (zweite) Brunnenbau, der unter unserem gnädigen Fürsten und Herrn geschehen und vom seligen Jost Becker beschrieben worden ist, und dann auch die Ankündigung des Stollenbaus, der hernach vorgenommen werden soll, beschrieben.

2

Der erste Appendix

3

Ein allgemeines Resolvier-Buch (Erklärungsbuch) über alle Fachausdrücke (Terminos), Namen und Wörter, die in den oben genannten Büchern vorkommen; es hat der Holzvogt Hans Wagener angefertigt.

Unsichere Lesungen

  1. Jost Beckernn — Name mit Zierstrich durch ck; Lesung Becker nicht voellig sicher (auch Vecker denkbar)

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HandschriftS. 46 Innhalt des ganntzen wercks

ÜbersetzungSeite 46

1

Der zweite Appendix.

2

Universal-Probierbuch, das ich, Rhenanus, für den Kurfürsten von Sachsen durchgerechnet (ausgearbeitet) habe.

3

Der dritte Appendix.

4

Spezial-Probierbuch für das Salzwerk Sooden, durch Christoph Homberg angefangen und in der Folge fortgeführt (perpetuiert) bis auf diese Zeit.

Unsichere Lesungen

  1. abgerechnet — Lesung abgerech=net gesichert; gemeint wohl: fuer den Kurfuersten berechnet/ausgearbeitet

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HandschriftS. 47 Bl. 21 Innhalt des ganntzen wercks

ÜbersetzungSeite 47

1

Der vierte Appendix.

2

Mein, Johannes Rhenanus', Reisebuch und Bericht von allerlei Salzwerken und Salzbrunnen, die ich hier und dort gesehen habe.

3

Hierin soll eingefügt werden, was ich im Einzelnen verhandelt und erfahren habe.

4

Miscellanea (Vermischtes).

5

Auszug (Extract) aus allen bei mir verwahrten Büchern und Briefen, aus denen ich dies alles exzerpiert habe; darin wird angezeigt, wo und in welchem Buch oder Konvolut man jede Sache suchen und finden soll, etc.

Unsichere Lesungen

  1. in sonndernn — Lesung nicht ganz sicher; Sinn: insonderheit, im Einzelnen
  2. Faszikel A-F, H und AA — Bleistiftvermerk moderner Hand, erstes Wort schwer lesbar (Faszikel?)

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I · 1. Buch · Band 1

Vom ersten Ursprung des Salzwerks

Das erste Buch · 96 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 49 Bl. 22r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 49

1

Das Erste Buch

2

Von der ersten Entstehung des Salzwerks Sooden, worin mit stichhaltigen Argumenten aus wahren Geschichtsquellen bewiesen wird, dass dieses Salzwerk schon vor Christi Geburt, zu Zeiten des Cornelius Tacitus, Karls des Großen und des heiligen Bonifatius, bestanden hat und seither in stetigem Betrieb bis auf diese Zeit geblieben ist, samt den Privilegien der Pfänner.

3

Wenn einer es unternehmen will, von der ersten Entstehung des Salzwerks Sooden zu reden, so werden ihm dreierlei Dinge aufs Beschwerlichste im Wege liegen, ohne deren vorausgehende Erläuterung niemand etwas der Wahrheit Gemäßes wird reden oder schreiben können.

4

Denn erstens ist aufs Höchste zu beklagen, dass unsere Vorfahren, die alten Deutschen, gar keine gelehrten Leute bei sich gehabt haben, die das, was sich bei den Deutschen zugetragen hat, in deutscher Sprache hätten beschreiben können.

5

Wie dennLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. bestenndigenn — Endung -enn/-em nicht ganz eindeutig
  2. Teutschenn — Wortende am Zeilenschluss mit Schnörkel, Endung nicht ganz sicher

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HandschriftS. 50 Bl. 22v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 50

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewie es die alten heidnischen Geschichtsschreiber hin und wieder in ihren Büchern erwähnen und es zudem die Erfahrung selbst ausweist.

2

Zum Zweiten: Obschon die alten und heidnischen Geschichtsschreiber wie Ptolemäus, Strabo, Plinius und Cornelius Tacitus, auch etliche der Neueren, in ihren Büchern der Deutschen gedenken und sie – ungeachtet dessen, dass sie die Deutschen für Barbaren halten – gleichwohl wegen ihrer hohen Tugenden herrlich rühmen,

3

so geben sie doch den Völkern deutschen Landes so seltsame, verdunkelte Namen, dass man daraus nichts recht Gewisses entnehmen, sondern vielmehr nur mutmaßen und gleichsam nach Gutdünken schließen kann.

4

Zum Dritten haben sich auch so mancherlei Migrationen, Auszüge und Vertreibungen der Völker zugetragen, dass beinahe kein Volk mehr seinen alten und ersten Sitz innehat, wo zuvor seine Ureinwohner gewohnt haben,

5

sodass man deshalb in dieser Zeit umso mehr darauf sehen und sich befleißigen muss, was die richtigen Grenzen der alten, ehemaligen VölkerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vnangesehenn — Minims mehrdeutig; Lesung aus dem Sinnzusammenhang (unangesehen = ungeachtet)
  2. bey nahennts — Schreibung der Endung nicht ganz sicher

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HandschriftS. 51 Bl. 23r Das erste Buch

ÜbersetzungSeite 51

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteals die derjenigen, die noch bestehen, zu erforschen, wenn man etwas Gewisses über deutsche Dinge sagen will.

2

Weil mir aber dessen ungeachtet von meinem gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen gnädiglich auferlegt und befohlen worden ist, über die Entstehung des Salzwerks Sooden vor Allendorf an der Werra, das Seiner Fürstlichen Gnaden gehört, so fleißige Nachforschung wie irgend möglich anzustellen,

3

und ich hierzu auf keinem besseren Weg vorankommen kann, als wenn ich zuerst die richtigen alten Grenzen – die Terminos Cattorum, die Grenzen der Chatten – aus den alten Historikern, Kosmographen und Geographen gründlich aufsuche und dieselben Grenzen, wie sie von alters her benannt worden sind, mit den jetzt gebräuchlichen vergleiche.

4

Zum Zweiten: Weil die alten Geschichtsschreiber einmütig (wie auch die neueren) den Berg Melibocus erwähnen und ihn zugleich innerhalb der Grenzen der Chatten ansetzen, muss ich auch mit Fleiß dem nachgehen, welcher Berg denn heute derselbe sei,

5

weil unter den jetzigen Gelehrten, aus Unkenntnis des richtigen alten Sitzes derLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vnneracht — Lesung vnneracht/vnueracht (= unerachtet) nicht ganz eindeutig
  2. Saltzwercks — Schreibung Saltz-/Salz- am Wortanfang nicht ganz eindeutig

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HandschriftS. 52 Bl. 23v Das erste Buch

ÜbersetzungSeite 52

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteChatten so zweifelhafte und ungewisse Dinge hierüber behauptet werden, dass man – gleich als ob die Gebirge Abnoba und Obnoba den Melibocus ganz unsichtbar gemacht hätten – nicht mehr wissen kann, wo der gedachte Berg heute gelegen sei.

2

Und zum Dritten: Wenn die Grenzen und Termini der Chatten, desgleichen die Lage des Melibocus, derart erforscht sind, dass ich alsdann mit Fleiß erkunden kann, um welche Salzbrunnen sich die Chatten mit den Hermunduren geschlagen haben,

3

und ob es, wie die jetzigen Gelehrten ohne Grund behaupten, die Brunnen zu Halle in Sachsen oder die zu Allendorf, Frankenhausen oder Salzungen gewesen seien –

4

denn wenn diese drei Fragen aufgelöst sind, kann alsdann leicht über die wahre Entstehung dieses Salzwerks geredet und ein Schluss gezogen werden.

Unsichere Lesungen

  1. Obnobij montes — Berufung auf Abnoba mons; Schreibung Obnobij nicht ganz sicher
  2. Obs — Lesung Obs (= ob es) aus dem Zusammenhang; Schriftbild mehrdeutig

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HandschriftS. 53 Bl. 24r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 53

1

Vom Sitz der alten Chatten, von deren richtigen Grenzen an Flüssen, Bergen, Wäldern und dergleichen, und vom jetzigen Sitz der Hessen, die an ihre Stelle getreten sind und so genannt werden.

2

Wenn ich nun zuerst den richtigen Sitz der alten Chatten bei den alten Schriftstellern, Kosmographen und Geographen erforsche, so finde ich gleichwohl, dass sie kaum bei einem Volk die Grenzen so einhellig angeben wie bei den Chatten;

3

weswegen es mich denn auch aufs Höchste verwundert, warum Franciscus Irenicus so ganz ohne Grund behauptet, dass von den Chatten keine Spur mehr zu finden sei.

4

Denn gegen Sonnenaufgang setzen die Alten ja die Weser und Werra und die dort angrenzenden Berge als Grenze, hinter diesen Bergen und Flüssen aber die Tubanten, Chaudriner und Chattuarier,

5

wo jetzt die Eichsfelder liegen (wo noch drei Dörfer sind, nämlich Kirchgandern, Ober- und Niedergandern), undLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vonn einem volck — Lesung vonn/bey einem volck nicht ganz eindeutig
  2. Chaudrinos — Völkername; Anfangsbuchstabe C/G und Lautstand nicht ganz sicher
  3. beim auffganngk — erstes Wort (beim) verschliffen geschrieben

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HandschriftS. 54 Bl. 24v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 54

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund das Land zu Göttingen sind, bis an den Brackenberg und bis gegen Lippoldsberg; hinter diesen Völkern hatten dann die Cherusker, Harzländer, Brukterer und Chauken ihre Sitze.

2

Und so zeigt sich, dass die Cherusker – wie viele es behaupten wollen – mit den Chatten niemals eine gemeinsame Grenze gehabt haben, sondern durch die Tubanten und die genannten Völker von ihnen getrennt gewesen sind.

3

Und weil die Hermunduren, die jetzt die Thüringer sind, ihre Grenze gegen die Chatten hin bis an den Hörselberg bei Eisenach und von dort auf die Werra oder Weser erstrecken,

4

so ist man nunmehr gewiss, was die Chatten für Limites und Grenzen gegen Sonnenaufgang – das heißt nach dem Land zu Thüringen, dem Eichsfeld und Sachsen hin – gehabt haben:

5

nämlich die Weser und die Werra mit ihren anliegenden Bergen und Gehölzen und den obengenannten Völkern.

Unsichere Lesungen

  1. Brackenberge — Bergname; ck mit Zierstrich, Lesung Brackenberg (bei Göttingen) wahrscheinlich
  2. Lippoldesberga — latinisierte Namensform für Lippoldsberg; Endung -a nicht ganz sicher
  3. wie viele wöllenn — Bezug des Einschubs (entgegen oder gemäß der Meinung vieler) nicht eindeutig

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HandschriftS. 55 Bl. 25r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 55

1

Das Erste Buch

2

Von den Grenzen und Terminis gegen Mittag (nach Süden)

3

Gegen Süden haben die Chatten die Fosi – die Schoppern und andere auf die Bewohner im Fürstentum Henneberg, in der Rhön, im Buchenland und in Franken deuten –, sodann die Abnobischen Berge,

4

in welchem Umkreis Salzungen, Breitungen, der Rockenstuhl, Fulda, Neuhof, Steckelberg, Schlüchtern, Büdingen, Gelnhausen, Hanau, Bergen und Ortenberg liegen – bis an den Spessart und die Kinzig, bis an den Main.

5

Hier kann ich zur weiteren Bestätigung dieser meiner Meinung nicht unterlassen, meiner beiden seligen Vettern zu gedenken: des Petrus Lotichius des Ersten, Abts zu Schlüchtern, und des gottseligen Doktors Petrus Lotichius des Zweiten,

6

die mir selbst, als ich im Jahr 1559 bei ihnen in Schlüchtern war, diese Grenzen so angezeigt, sich Chatten genannt und das uralte Haus Steckelberg an der Kinzig (das jetzt den Edlen von Hutten gehört) als die Erbgrenze (hereditarius limes) der Chatten gedeutet haben.

Unsichere Lesungen

  1. Schoppern — Gelehrtenname unsicher gelesen; wohl Verweis auf einen Autor (Schopper?)
  2. Fosos — Völkername nach Tacitus (Fosi); Endung nicht ganz sicher
  3. Steckelbergk — Auch Lesung Sterkelbergk möglich; gemeint ist die Burg Steckelberg an der Kinzig (Haus der von Hutten)
  4. Hie — Satzanfang mit großer Zierinitiale, Lesung des Wortes unsicher (Hie/Wie/So)

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HandschriftS. 56 Bl. 25v Das erste Buch

ÜbersetzungSeite 56

1

Das erste Buch

2

Von den Grenzen und Terminis nach Niedergang (gegen Westen)

3

Gegen Niedergang (Westen) beschreiben die Historiker und Kosmographen einhellig, dass dort die an die Chatten angrenzenden Völker – die Usipier und Usipeten – und der Rhein seien.

4

Diese hält man jetzt für die Rheingauer; und daneben die Mattiacos fontes (die Mattiakischen Quellen), von denen Plinius in Buch 31, Kapitel 2 schreibt und die Leonhard Fuchs für die Brunnen zu Wiesbaden hält.

5

Dort in der Nähe soll von alters her Mattium, der Hauptort der Chatten, gelegen haben, und die Brunnen sollen davon den Namen bekommen haben.

6

Es gibt dort aber jetzt keinerlei Anzeichen mehr, außer dass ein Ort, Mattmell genannt, von jenem Ort noch übrig geblieben sein soll.

7

Weil aber Beatus Rhenanus schließt, dass Katzenelnbogen seinen Namen von den Chatten und dem Melibokus herhabe, und andere dem beitreten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Vsipij vnnd Vsipetes — Völkernamen (Usipii/Usipetes nach Tacitus), Schreibung der Endungen nicht ganz sicher
  2. Mattmell — Ortsname unsicher gelesen; Zierstriche durch tt erschweren die Lesung

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HandschriftS. 57 Bl. 26r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 57

1

Das Erste Buch

2

Fortsetzung von der vorigen Seitekann ich nicht anders schließen, als dass die Rheingauer und Katzenelnbogener bis an den Rhein und sodann die Einwohner gegen Koblenz hin, die Lahn herauf bis an die Dill, unter die Chatten gehören.

3

Von den Grenzen und Terminis gegen Mitternacht (nach Norden)

4

Gegen Norden treten hervor die Montes Obnobii, jetzt das Hessische Gebirge genannt, Engern, das Land der Angrivarier, die Chamaver und ganz Westfalen, bis an die Weser.

5

In diesem Umkreis liegen Limburg, Diez, Beilstein, Wetzlar, Herborn, Dillenburg, Solms, Wittgenstein, Blankenstein, Biedenkopf und Wetter.

6

Ferner die ganze Grafschaft Waldeck, Eisenberg, Kogelsberg, Wolfhagen, der Desenberg, die Malsburg, der Weidelsberg, Schöneberg und die Krukenburg, die Diemel herunter.

7

Dort streicht dann die Grenze nach dem Solling (der ein Stück des Herzynischen Waldes ist) über die Weser,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Catzennelnpoger — Schreibung des Namens (Katzenelnbogener) nicht ganz sicher, p/b schwer unterscheidbar
  2. Cattes — Endung durch Zierstrich unklar, evtl. Cattos
  3. Chamauni — Völkername (Chamaver nach Tacitus), Endung unsicher
  4. Kogelsbergk — Ortsname unsicher; evtl. Kugelsburg bei Volkmarsen

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HandschriftS. 58 Bl. 26v Das erste Buch

ÜbersetzungSeite 58

1

Das erste Buch

2

Fortsetzung von der vorigen Seiteund teilt sich danach in zwei Teile oder Äste, von denen der eine die Werra hinaufführt, der andere zum Harzwald durch das Gebiet der kleinen Chauken streicht, näher zu den Brukterern und Chamavern hin.

3

Dass nun diese die rechten Grenzen der alten Chatten gewesen sind, kann – ungeachtet dessen, dass viele, die bisher geschrieben haben, ganz dunkel, ja viel dunkler als Cornelius Tacitus, der ein Ausländer war, davon reden –

4

hinreichend aus den folgenden neuen und alten Autoren bewiesen werden: aus Plinius, Mela, Strabo, Tacitus, Ptolemäus, Paterculus, Vadianus, Althamer, Pirckheimer, Celtis, Silvius, Münster und Schopper.

5

Es möchte wohl für nötig gehalten werden, die Zeugnisse aller dieser hier beizufügen; weil sich aber bis auf den heutigen Tag von allen vier Seiten her die Einwohner zu den Chatten und Hessen bekennen und auch die Fürsten zu Hessen deren größtenteils mächtig sind, will ich es hierbei bewenden lassen.

Unsichere Lesungen

  1. Cauchos — Völkername (Chauci minores bei Tacitus), Lesung des au nicht ganz sicher
  2. Chamaunis — Völkername (Chamaver), Endung unsicher

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HandschriftS. 59 Bl. 27r Das erste Buch

ÜbersetzungSeite 59

1

Das erste Buch

2

So ist es auch ohnedies der Wahrheit gemäß, weil die Chatten bei den obgenannten Autoren indigena gens (ein eingeborenes Volk) genannt werden,

3

das von keinem Volk jemals vertrieben worden ist; sondern wenn das Volk sich bei ihnen vermehrte, hat einer den anderen verdrängt oder ist selbst gewichen, in fremde Länder gezogen und hat diese eingenommen, bebaut und bewohnt.

4

Wie denn solches Cornelius Tacitus und unter den Neueren Joachim Vadian mit hohem Lob bezeugen.

5

Besonders aber bezeugen die Historiker und Kosmographen, dass Batavia, jetzt Holland genannt, ein Teil der Chatten (pars Cattorum) sei und von Batavus, ihrem Fürsten, den Namen empfangen habe,

6

der aus dem Land der Chatten fortzog, Batavia erbaute und es – ebenso wie Battenberg im Land zu Hessen – nach seinem Namen benannte; daher hat auch Katwijk (gleichsam Cattorum vicus, Dorf der Chatten) in Holland den Namen behalten.

Unsichere Lesungen

  1. Jemachls — Wohl Schreibvariante von jemals; ch nicht ganz sicher
  2. gewenndet — Lesung des Verbs nicht ganz sicher (gewenndet/gewandert)

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HandschriftS. 60 Bl. 27v Das erste Buch

ÜbersetzungSeite 60

1

Das erste Buch

2

Dieser Batavus aber hat einen Sohn namens Hessus hinterlassen, von dem die Chatten später den Namen Hessen bekommen haben.

3

Dieser Hessus hat nicht minder ein Gedächtnis seines Namens in Nimwegen hinterlassen als sein Vater bei den Chatten in Battenberg;

4

denn er hat dort zu Nimwegen die halbe Stadt erbauen und sie nach seinem Namen Hessenberg nennen lassen – so heißt sie bis auf den heutigen Tag –, wie er denn auch Hessenstein erbaut haben soll.

5

Und – um hier etwas abzuschweifen (extra vagieren) – hieraus erweist sich auch die Meinung derer als falsch und ohne Grund, welche sagen,

6

dass um Magdeburg und Halberstadt her ein Volk, die Hessen genannt, gewohnt habe, das später die Chatten vertrieben und sich an ihre Stelle gesetzt haben soll.

7

Zum Behelf wollen sie einwenden, dass Hessheim, das zwischen Halberstadt und Wolfenbüttel liegt, daher seinen Namen behalten habe;

8

aber weil dies ein loser Grund ist,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. bein Cattis — Wohl bei den Chatten; Schreibung bein/beim nicht ganz sicher
  2. Heßheÿm — Ortsname unsicher; ein Ort dieses Namens zwischen Halberstadt und Wolfenbüttel (evtl. Hessen am Fallstein)

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HandschriftS. 61 Bl. 28r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 61

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund da ihrer sonst weder alte noch neue Geschichtsschreiber der Hessen gedenken, ist eine solche Meinung ganz und gar zu verwerfen.

2

Desgleichen bezeugen auch die Historiker und Kosmographen, dass die Chatten weit umhergeschweift sind, und insbesondere, dass sie auch mit Gewalt nach Hispanien gezogen sind, einen großen Teil des Landes eingenommen und ihn nach sich Katalonien benannt haben.

3

In Summa: Sie haben je und allezeit einen herrlichen Namen gehabt und ihn (Gott sei Lob) bis heute behalten, sodass Cornelius Tacitus sich nicht scheute, von ihnen zu sagen: Quando reliqui populi exeunt ad praelium, Catti exeunt ad bellum – wenn die übrigen Völker zur Schlacht ausziehen, ziehen die Chatten in den Krieg.

4

Und Joachimus Vadianus sagt: Stat adhuc vetus gloria Cattorum – noch besteht der alte Ruhm der Chatten; daher ist noch das Sprichwort geblieben: Wo Hessen und Holländer verderben, wer wollte da Nahrung erwerben?

5

Und ich habe es aus Liebe und zu Ehren meines geliebten Vaterlandes nicht unterlassen können, dies hier kurz so zu bedenken.

Unsichere Lesungen

  1. sundts — Wort nach 'derenn' schwer lesbar; dem Sinn nach 'sonst'

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HandschriftS. 62 Bl. 28v Das erste Buch

ÜbersetzungSeite 62

1

Vom Berg Meliboco.

2

Es erfordert nun meine vorgenommene Ordnung, dass ich vom Berg Meliboco sprechen muss; da weiß ich wahrlich beinahe nicht, wo hinaus oder wo hinein.

3

Denn obschon Ptolemäus denselben ausdrücklich intra terminos Cattorum – innerhalb der Grenzen der Chatten – und nicht weit davon den Wald Semana setzt, nimmt es mich daher wunder, warum etliche Schreiber den erwähnten Meliboco außerhalb dieser Grenzen gesucht haben.

4

Denn etliche hochgelehrte und verständige Leute haben sich dahin verleiten lassen, dass sie den Brocken, der mitten im Harz und intra terminos Cauchorum und Bructerorum – im Gebiet der Chauken und Brukterer – liegt,

5

dort sechs Meilen von den Grenzen der Chatten entfernt, in ihren erschienenen Büchern als den Meliboco deuten.

6

Denn es sind ja die Tubanten, Gaudriner und Chattuarier, die die Chatten und Cherusker voneinander scheiden.

7

Diese haben sich vielleicht dadurch einnehmen lassen, weil die Schreiber vom Meliboco bezeugen, dass erLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Gaudrini — Stammesname unsicher; kein gängiger antiker Stammesname, Lesung nach Zoom 'Gaudri=ni'
  2. Cherusces — Endung unsicher, evtl. 'Cheruscis'

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HandschriftS. 63 Bl. 29r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 63

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehoch sowie erz- und salzreich sei, wie es denn der Brocken ist.

2

Sie hätten aber auch darauf achtgeben sollen, dass davon weiter geschrieben steht, dass er ganz fruchtbar sei bis oben auf den höchsten und sehr breiten Gipfel – Umstände, von denen keiner auf dem Brocken zu finden ist.

3

Denn dieser ist ja ein schmaler, aufsteigender, spitzer und oben ganz trockener, dürrer und öder Berg, wie es der Augenschein ausweist.

4

Denn sobald man über das Bruch und den Morast auf dem Harz – wo der Herzog von Braunschweig seine Pferdeherde hält – nach Schaubenstein kommt,

5

beginnt diese dürre und öde Art, sodass fortan bis oben hinauf nicht ein einziges Sträuchlein zu finden ist.

6

Weshalb ich diesen hohen Berg – dessengleichen es ohnehin im ganzen Land zu Sachsen keinen gibt – lieber Montem Bructerorum, das heißt Brukterer-Berg, nach den Brukterern, die dort ihre Grenze hatten, deuten und nennen will als Meliboco.

Unsichere Lesungen

  1. struck — Wort nach 'Pferdt' unsicher, wohl 'Struck'/'Strut' (Herde bzw. Gestüt); Sinn: wo der Herzog von Braunschweig seine Pferde hält
  2. Schaubennstein — Ortsname am Brocken unsicher, evtl. 'Scharfenstein'

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HandschriftS. 64 Bl. 29v Das erste Buch

ÜbersetzungSeite 64

1

Es ist mir aber auch vor 32 Jahren ein Berg in der oberen Grafschaft Katzenelnbogen bei Roßdorf gezeigt worden; ich bin auch selbst hinaufgestiegen und habe ihn besichtigt; dieser ist zwar sehr hoch, denn man kann darauf weit um sich sehen.

2

Und der Pfarrer des Ortes hat mich damals unterrichtet, dass derselbe Berg der Melibocus sei, worin ich ihm auch deshalb beigepflichtet habe, weil er in der Grafschaft Katzenelnbogen liegt.

3

Als ich aber nach dieser Zeit den Dingen nachgedacht habe – dass der erwähnte Berg auch extra terminos Cattorum, jenseits des Mains, liegt und dass er oben sehr dürr, eng und nicht breit ist –,

4

habe ich diesen gefassten Wahn fahren lassen und mich wiederum an Ptolemäus, Dasypodius und nunmehr Schopper gewandt, welche einhellig sagen, dass er intra terminos Cattorum, prope Sylvam Semanam – innerhalb der Grenzen der Chatten, nahe dem Wald Semana – seine Lage haben solle.

5

Nun kann ich innerhalb der Grenze der Chatten und in dem Parallelkreis nach Ptolemäus' AnleitungLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Roßdorff — Ortsname; Lesung 'Roß=dorff' nach Zoom, wohl Roßdorf bei Darmstadt in der oberen Grafschaft Katzenelnbogen
  2. dem parallelo, nach — In der letzten Zeile ist zwischen 'parallelo,' und 'nach' eine Lücke frei gelassen, vermutlich für eine nachzutragende Gradangabe

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HandschriftS. 65 Bl. 30r Das erste Buch

ÜbersetzungSeite 65

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedesgleichen nach Longitudine und Latitudine – Länge und Breite – auch diesseits der Werra, Weser und Diemel oder intra Abnobios et Obnobios montes keine höheren Berge finden als den Gahrenberg am Reinhardswald und den Meißner.

2

Und es muss also folgen, dass einer dieser Berge der Melibocus sei und dass entweder der Reinhardswald oder der Kaufunger Wald oder der Seulingswald die Semana seien.

3

Wiewohl nun die Alten aus Unwissenheit der Sprachen und Unerfahrenheit dieser Länder sehr dunkel über diese Sache geschrieben haben, wollte ich doch, wenn es mir vergönnt sein möchte (doch ohne jemandem vorzugreifen, der es besser versteht),

4

mutmaßen und schließen und den Meißner für den Melibocus deuten, achten und halten, und das aus folgenden Ursachen.

5

Denn weil im Allgemeinen alle Umstände und Attribute, die bei den Kosmographen und Historikern dem Meliboco zugeschrieben werden, augenscheinlich an und um den Meißner gesehen und befunden werden,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Longitudine et Latitudine — In der ersten Zeile sind nach 'Longitudine' und wohl auch nach 'Latitudine' Lücken für nachzutragende Gradzahlen frei gelassen
  2. Garmbergk — Lesung unsicher, gemeint ist wohl der Gahrenberg im Reinhardswald

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HandschriftS. 66 Bl. 30v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 66

1

Es ist zwar jedermann bekannt, dass es um den Meißner gegen Osten hin je und allezeit Bergwerke und Erzgruben gegeben hat, wie es allenthalben die alten Pingen anzeigen.

2

So liegt nahebei darunter das löbliche uralte Salzwerk Sooden.

3

Und es wird kaum eine fruchtbarere Landart gefunden als in dieser Gegend, besonders um Eschwege und Reichensachsen her und beinahe im ganzen Amt Bilstein.

4

Diese Fruchtbarkeit erstreckt sich mit Äckern, Wiesen, Viehzucht und allerlei Nutzbarkeiten bis auf die zwei höchsten Gipfel – die auch höher sind als der öde und unfruchtbare Brocken (den man von dort aus deutlich sehen kann) – und auch sonst allenthalben ringsumher.

5

Denn selbst in den Klippen und Felsen werden an allen Orten wüchsige Gehölze, Bäume, Stauden, Gras und allerlei herrliche Kräuter, auch sehr viele liebliche Brunnen gefunden.

6

Ich will des neu erfundenenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. wachsige — Adjektiv vor 'gehöltz' unsicher, dem Sinn nach 'wüchsige'
  2. erfun= — Am Zeilen- und Seitenende getrenntes Wort, wohl 'erfundenen'; Fortsetzung auf der Folgeseite

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HandschriftS. 67 Bl. 31r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 67

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… des Steinkohlenbergwerks zu geschweigen, weil offenbar und jedermann bekannt ist, welch großen Nutzen dasselbe dem Salzwerk, dem Hüttenwerk, den Schmieden und den Haushaltungen zuwege bringt,

2

und wie eine große Menge Menschen sich davon erhalten und ernähren können.

3

Ja, es kommen jährlich Leute aus fremden Landen, die auf diesem Berg allerlei herrliche Kräuter suchen, die an anderen Orten nicht wachsen:

4

nämlich das herrliche, gegen alle Gifte wirkende Kraut Scorzonera (Schwarzwurzel) in zweierlei Gestalt, das man sonst mit großen Kosten aus Spanien hat holen lassen;

5

desgleichen Coronopus (Krähenfuß), Ferrocavallo (Hufeisenklee), Iva arthritica in großen Mengen, das edle Wundkraut Solidago sarracenica, die Uva inversa des Doktor Dodonaeus, Aconitum pardalianches und Damasonium nothum;

6

danach Buxus repens vel minor (kriechenden oder kleinen Buchs), Acorus (Kalmus), die echte Chamaedrys (Gamander), Genistella (Ginsterchen), Lunaria minor (kleines Mondkraut), Ebulum (Attich) und viele andere herrliche Kräuter mehr; desgleichen …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. denenn — Anschluss vom Vorblatt; Endung des ersten Wortes nicht ganz sicher (denenn/denen/des)
  2. Ferrokauallo — italienisch ferro cavallo = Hufeisenklee (Hippocrepis); Schreibung am Zeilenumbruch Ferro ka=uallo
  3. Vuam inuersam D. Dodonaei — Pflanzenname nach Dodonaeus; Lesung der Abkürzung D. als Doktor

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HandschriftS. 68 Bl. 31v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 68

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Bäume und Stauden, wie in der Nähe Taxus (Eibe), Viburnum (Schneeball), Ribes (Johannisbeere) und Sambucus mit roten Früchten (Traubenholunder), abholen.

2

Etliche von ihnen suchen dort auch besondere Erze und Mineralien und tragen sie hinweg; daher ist denn von denselben fremden Leuten ein Sprichwort aufgekommen, das sie zu sagen pflegen:

3

Die Hessen werfen manchmal nach einer Kuh mit einem Stein, obwohl der Stein — wenn sie ihn kennten — mehr wert ist als die Kuh.

4

Nun hat sich Beatus Rhenanus gefreut und sich gerühmt, dass er die Etymologie der Katzenelnbogener gefunden habe: dass nämlich dieselben die echten Chatten seien, die an dem Berge Melibocus wohnen oder gewohnt haben

5

und die — wie andere meinen — ihren Sitz vom Melibocus verlegt haben, von dannen an den Rhein gezogen sind und gleichwohl den Namen behalten haben.

6

Umso mehr will es mir als dem anderen Rhenanus geziemen, dass auch ich mich dessen freue, dass ich nach vielen Jahrhunderten (post multa secula) den wahren Ort (verum locum) des Melibocus hervor- und an den Tag gebracht habe.

Unsichere Lesungen

  1. kenneten — Wort in der Klammer schwer lesbar; dem Sinn nach 'wenn sie ihn kennten'
  2. Catzennelnpoger — Schreibung des Namens (p/b) nicht ganz sicher

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HandschriftS. 69 Bl. 32r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 69

1

Und ob schon hiergegen eingewendet werden möchte, dass Alt- und Neu-Katzenelnbogen am Melibocus gelegen sein sollten, so erscheint doch, dass solches nicht sein kann,

2

weil die Attribute und Zuschreibungen, die dem Melibocus beigelegt werden, an denselben Orten, soviel mir bewusst, nicht angetroffen werden.

3

Wie es aber gekommen ist, dass der Name Melibocus so ganz in Vergessenheit geraten ist, soll niemanden wundernehmen, denn von den Namen, welche die alten Kosmographen und Historiker setzen, ist kaum unter hundert noch einer übrig geblieben.

4

So haben auch die Schriftsteller vielmals für sich selbst Namen erdacht, die sonst bei den Völkern, von denen sie schreiben, niemals gehört worden noch in Gebrauch gewesen sind, wie solches mit vielen Beispielen zu beweisen ist.

5

Dass er aber zu dieser Zeit Weißener (Meißner) genannt wird, das, achte ich, ist aus einer einfachen Ursache hergekommen:

6

Denn weil er wegen seiner großen Höhe lange Zeit mit Schnee und Eis überzogen ist, zeigt er sich weit und …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zulagungk — Lesung des Wortes (Zulagung/Zulegung) nicht ganz sicher
  2. Wies aber kommenn — Satzanfang schwer lesbar; dem Sinn nach 'Wie es aber gekommen'
  3. kleiner — auch 'keiner' lesbar; dem Kontext nach 'aus kleiner (= geringer, einfacher) Ursache'

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HandschriftS. 70 Bl. 32v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 70

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… und breit weiß sehen lässt und deshalb Weißener (Meißner) genannt worden ist.

2

Schließlich will ich den Weißener so lange für den Melibocus halten, bis ich von anderen etwas Besseres und Beständigeres unterrichtet werde.

3

Denn weil Ptolemäus ein griechischer Kosmograph gewesen ist, dem über diese Gegend durch seine Landeskundigen berichtet wurde, der aber gleichwohl den rechten Namen des Berges nicht wusste,

4

hat er diesem Berg nach der Fülle und Süßigkeit der Weiden (ab ubertate et dulcedine pascuorum) einen Namen gegeben und ihn — mit Veränderung weniger Buchstaben — Melibocon oder aber Meloboton, nach dem Land beziehungsweise der Weite der Weiden (a terra sive vastitate pascuorum), genannt.

5

Und ich bleibe demnach bei meiner Meinung.

6

Von dem Walde Semana.

7

Wo soll ich aber mit dem Walde Semana nun hin? Da habe ich fürwahr keinen Schriftsteller zu Hilfe noch Bei…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. lestett — Wortende mit Zierstrich; dem Sinn nach 'lässt'
  2. μυλόβοτον — griechische Schreibung unsicher; gemeint wohl μηλόβοτον (Schafweide)

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HandschriftS. 71 Bl. 33r Das erste Buch

ÜbersetzungSeite 71

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…stand — außer allein, dass sie sagen, er solle nicht weit vom Melibocus gelegen sein.

2

Nun darf man ja nicht darauf sehen, wie es jetzt mit den Gehölzen und Wäldern beschaffen ist, sondern wie es von alters her gewesen ist.

3

Und ob es schon wahr ist, dass jetzt der Kaufunger Wald der nächste unter den drei oben angezeigten Wäldern beim Weißener ist und dass er, als das Kloster Kaufungen erstmals erbaut wurde, den Namen verändert und verloren haben mochte,

4

so bitte ich doch, man wolle es mir zum Besten halten, dass ich den Seulingswald für den Semana mutmaßen und halten will.

5

Denn weil offenbar ist, dass Ptolemäus, Tacitus und andere lateinische Schriftsteller, als der deutschen Sprache Unkundige, sich vielmals befleißigten, die deutschen Namen in ihrer Sprache nachzuahmen,

6

so achte ich es auch dafür, dass solches an diesem Ort geschehen sei und dass sie dem Wald den Namen Semana ge…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Seulingswaldt — Zeilenumbruch Seu=lingswaldt; gemeint der Seulingswald bei Hersfeld

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HandschriftS. 72 Bl. 33v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 72

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…geben haben, weil die Leute, die damals in der Gegend gewohnt haben, vielleicht 'Semener' nach den Seen, die dort liegen, genannt worden sind.

2

Und gleichwohl ist dieser Name dem Wald bis auf den heutigen Tag von den Seen geblieben,

3

doch mit etlichen Buchstaben verändert, sodass er Seeliegentwald — als der an den Seen gelegene — oder Seelingswald genannt wurde.

4

So ist auch die Gegend dieses Waldes gegen Aufgang (Osten) nicht minder fruchtbar als der Weißener, sodass wohl zu vermuten ist, dass schon sehr früh Leute dort im Gerstunger Gau bei den Seen zu siedeln angefangen haben

5

und so der Wald Semana vor anderen ins Gedächtnis gebracht und berühmt gemacht worden ist.

6

Und ich will mich hier nicht beirren lassen, obschon der Seulingswald jetzt etwas weit vom Weißener gelegen ist;

7

denn es besteht ja vom Seulingswald noch bis auf den heutigen Tag ein durchgehender Zug und Zusammenhang (Contiguität) der Gehölze über Wildeck, Tannenberg, Sontra …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gleichwols frey — Wendung schwer lesbar; dem Sinn nach 'gleichwohl'
  2. anngefanngk — Wortende abgekürzt/verschliffen, wohl 'angefangen'
  3. Gerstenngaw — wohl der Gerstunger Gau an der Werra
  4. Wildeck — Endung mit Zierstrich, Lesung Wildeck

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HandschriftS. 73 Bl. 34r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 73

1

Fortsetzung von der vorigen Seite... und Kappel bleibt; dort laufen die Ausläufer (Radices) des Meißners und des Seulingswaldes zusammen.

2

Von alters her hatte es in Deutschland mit den Wäldern und Bergen eine ganz andere Beschaffenheit als jetzt.

3

Das lässt sich leicht ersehen und ermessen, wenn man mit Fleiß betrachtet, was die alten Schriftsteller über den Herzynischen Wald (Silva Hercynia) schreiben.

4

Und obwohl diese meine Vermutung über den Seulingswald für unnötig gehalten werden mag, habe ich es doch um zweier Gründe willen nicht unterlassen können, sie mit einzubringen.

5

Erstens: Weil der Berg Melibocus und der Wald Semana innerhalb der Grenzen der Chatten beieinander liegen sollen und sich dies nach Ausweis dieser meiner Herleitung auch so verhält, soll man künftig dabei bleiben und keinem anderen Wald den Namen Semana zuschreiben.

Unsichere Lesungen

  1. Cappell — Ortsname am Satzanfang (Fortsetzung von voriger Seite); Lesung des ersten Wortteils ohne Kontext der Vorseite nicht ganz sicher

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HandschriftS. 74 Bl. 34v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 74

1

Zum anderen, weil dieser Wald nun seit fünfundvierzig Jahren bei dem Salzwerk Sooden neben dem Melibocus das Beste getan hat und noch tut.

2

Vielleicht hat es von Anbeginn an in der Natur sein Geheimnis, weil sie gleichsam miteinander vermählt und alle beide innerlich wie äußerlich sehr reich und fruchtbar sind:

3

innerlich mit allerlei Erz und Mineralien, äußerlich mit allerlei Feldfrüchten, Bäumen, Stauden, Wiesengewächsen, Viehzuchten und dergleichen;

4

um dessentwillen sie von uns nicht weniger als von den Alten in großen Ehren zu halten und zu rühmen sind.

5

Der allmächtige ewige Gott wolle hinfort seinen reichen Segen und seine Gnade bei diesen zweien je länger, je mehr vermehren und erhalten, damit Menschen und Vieh sie mit hoher Dankbarkeit genießen mögen, damit sein ...Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. in — übergeschriebenes Einschubwort zwischen 'altenn' und 'großenn', Lesung 'in' oder 'im'

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HandschriftS. 75 Bl. 35r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 75

1

Fortsetzung von der vorigen Seite... (damit sein) heiliger Name gelobt und gepriesen, sein Reich allenthalben erweitert und sein gnädiger väterlicher Wille wie im Himmel so auch auf Erden erfüllt werden möge, Amen.

2

Nachträge (Post Scripta).

3

Als ich den Dingen weiter nachdachte, mutmaßte ich, ob dieser Wald seinen Namen wohl auch vom griechischen Wort 'xylia' bekommen haben könnte; denn dieses bedeutet einen großen Wald, wie es der Seulingswald ohnehin ist,

4

und dass vielleicht Ptolemäus dafür 'Xymana' gesetzt hat und die Lateiner lieber das σ oder S als das ξ oder X — welches bei ihnen nicht sehr gebräuchlich ist — nehmen wollten.

5

So klingt es auch nicht unähnlich, wenn man 'Xylingswald' sagte — von dem vielen Holz, das dort wächst; denn 'xylon' heißt auf Griechisch Holz.

Unsichere Lesungen

  1. ξυλια — griechische Buchstaben der Vorlage, Lesung ξυλια nicht ganz sicher
  2. ξυμανα — griechisches Wort nach 'darfür'; vorletzter Buchstabe ν oder ρ (ξυμανα/ξυμαρα)
  3. viellieber — Wort mit Zierstrich, auch 'vielleichter' möglich
  4. σ. — als 6-förmiges Sigma geschrieben

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HandschriftS. 76 Bl. 35v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 76

1

Um welchen Salzbrunnen die Hermunduren und Chatten sich geschlagen haben.

2

Obwohl die neueren Historiker und Schriftsteller gemeinhin schließen und behaupten, dass die Brunnen zu Halle in Sachsen jene Brunnen seien, um die sich die Hermunduren und Chatten — wovon Cornelius Tacitus berichtet — entzweit und geschlagen haben,

3

und auch etliche dieselbe Geschichte auf Frankenhausen beziehen wollen, so kann ich dem doch ganz und gar nicht beipflichten, und das aus den folgenden Gründen.

4

Denn erstens sage mir doch einer, wozu es für die Chatten nötig gewesen sein soll, sich außerhalb ihrer Grenzen nach fremden Brunnen umzutun und durch das Land ihrer Feinde — unter höchster Gefahr und unter Einsatz ihres wohlhergebrachten Namens und ihrer Ehre — etliche Meilen Weges mit bewaffneter Hand zu ziehen,

5

wo sie doch innerhalb ihrer Grenzen selbst Salzbrunnen hatten, nämlich ...Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. So kann Ich — 'kann' mit Zierstrich durchzogen, keine Tilgung angenommen

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HandschriftS. 77 Bl. 36r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 77

1

Fortsetzung von der vorigen Seite... nämlich zu Sooden und Salzungen — welche beide zwei alte Salzwerke sind —, hatten; dafür sind sie viel zu gewitzt gewesen, wie sie denn deshalb Cornelius Tacitus auch 'catos', das heißt kluge und umsichtige Leute, nennt.

2

Zum anderen ist man dessen gewiss, dass dieses Salzwerk auch zur Zeit Karls des Großen und des heiligen Bonifatius bereits in Gang war,

3

während doch das Salzwerk zu Halle in Sachsen erst zur Zeit der Ottonen, lange danach, entstanden und durch einen edlen Herrn von Hakeborn erbaut worden ist,

4

weshalb denn der eine Brunnen zu Halle und auch einer zu Staßfurt 'Hakenborn' genannt werden,

5

wie denn auch noch auf den heutigen Tag das Geschlecht derer von Hakeborn in und um Staßfurt übrig und vorhanden ist.

6

Dass dem so ist und dass Otto I. die Brunnen zu Halle in Sachsen dem Stift Magdeburg übereignet und geschenkt hat — welche in späterer Zeit ausgebaut und in ein so herrliches Wesen, wie sie es jetzt sind, gebracht wurden —, das bezeugen die ...Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. erndtstanndenn — Wortbild unklar, wohl für 'erst entstanden'
  2. Harkebrunnenn — Adelsname, gemeint wohl 'von Hakeborn'; Schreibung Harke-/Harckebrunnen nicht ganz sicher
  3. Saltzwercker — Endung -er statt -e ungewöhnlich, Lesung aber so im Bild

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HandschriftS. 78 Bl. 36v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 78

1

Fortsetzung von der vorigen Seite... die Geschichtsschreiber, besonders aber Cyriacus Spangenberg in seiner Mansfeldischen Chronik.

2

Zum Dritten ist Frankenhausen erst zur Zeit Friedrichs I. aus den Sümpfen und Morasten mit großer Mühe erbaut worden.

3

Denn zuvor war in der Gegend nichts anderes als Sumpf und Morast, bis man die Wipper auf Angeben eines Priesters durch einen langen Stollen herzuführte und die gewaltigen Künste (Pumpwerke) zum Heben sowohl der Sole als auch des wilden Wassers errichtete,

4

wie das ihre Privilegien ausweisen, die 'in Monte confusionis' oder auf dem Kyffhäuserberg datiert sind, im Jahr usw.

5

Also zeigt sich, dass unser Salzwerk Sooden eben dasjenige ist, um das sich die Hermunduren — die zu jener Zeit, wie auch heute noch nicht, keine eigenen ausgebauten Salzwerke hatten — mit den Chatten entzweit und geschlagen haben;

6

denn zu jener Zeit war der Ort, wo jetzt Halle in Sachsen liegt, den Cheruskern und nicht den Hermunduren unterworfen — wie auch jetzt noch nicht —, welche vielleicht ...Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. auslösung — Wortmitte schwer lesbar, Sinn: Herausheben von Sole und wildem Wasser
  2. Ceruetys — Volksname, gemeint wohl die Cherusker (Ceruscis); Schreibung unsicher
  3. [gestrichen: das] — gestrichenes Wort am Zeilenende nach 'denn der Zeit' nicht sicher lesbar
  4. ortt — auch 'artt' lesbar, Sinn spricht für 'ortt'

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HandschriftS. 79 Bl. 37r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 79

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… wenn Halle schon zu jener Zeit in Ehren gestanden hätte, würden viel weniger den Hermunduren dieselben Brunnen gegönnt oder eingeräumt worden sein, als die Chatten die ihren behielten.

2

Und diese meine Meinung kann nach meinem Verständnis mit vielen Denkmälern und Anzeichen dieses Ortes belegt werden.

3

Gott der Allmächtige hat besonders diesen Ort vor vielen anderen Salzwerken deutschen Landes mit sehr holzreichen Bergen umgeben, die jährlich eine sehr große Menge Holz für das Salzwerk liefern,

4

und etliche dieser Berge sind mit der Zeit ausgerodet und zu Ackerland gemacht worden.

5

Auf denselben Bergen haben ringsum die alten Chatten feste Schlösser und Häuser erbaut — von denen etliche vergangen sind, etliche noch bestehen —, ohne Zweifel, um dieses Salzwerk vor den Hermunduren und anderen Feinden zu schützen.

6

Sie haben auch überall Landwehren, Hage …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Hall — Gemeint ist wohl das Salzwerk Halle an der Saale; Satzanfang liegt auf der Vorseite, Anschluss der Übersetzung daher rekonstruiert

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HandschriftS. 80 Bl. 37v Das erste Buch

ÜbersetzungSeite 80

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Geknicke oder Geneige (gebogene Hecken), Warten, Zugbrücken und dergleichen Vorwehren aufführen und ins Werk setzen lassen, so dass es vor Zeiten — als es noch kein Geschütz gab — kaum möglich war, diesem Ort etwas anzuhaben.

2

Denn gegen Sonnenaufgang liegt das Schloss Altenstein, ein sehr uraltes Gebäude, in lauter hohen Klippen, an engen und unwegsamen Wegen gelegen.

3

Dazwischen, zwischen Allendorf und dem Altenstein, liegt eine starke Landwehr, die vor Zeiten überall durch die Gehölze und Felder gezogen war, mit der Zeit aber an etlichen Enden eingerissen worden ist,

4

und dieser Ort ist bis an den Hohen Hörgberg, den Racholdesberg und die Goburg so beschaffen, dass man alles, was von den Tubanten, Gambriviern und Chattuariern heranwollte, wohl hat abwehren können.

5

Doch gibt es in dieser Gegend noch eine Schliefe oder Schlucht, zur Wallis hinunter, wo ein etwas …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. geneÿge — Lesung unsicher; vgl. 'das Geneige' auf Blatt 38v
  2. Hörgbergk — Bergname unsicher gelesen
  3. Racholdesbergk — Bergname unsicher gelesen
  4. Goburgk — Wohl die Gobert/Goburg südöstlich von Allendorf; Anfangsbuchstabe G/S nicht ganz eindeutig
  5. Gambriuis — Stammesname unsicher; wohl die Gambrivii des Tacitus, Lesung könnte auch 'Gaudriuis' sein
  6. Wallis — Flurname unsicher gelesen; vgl. 'Wallisfeldt' auf Blatt 38r

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HandschriftS. 81 Bl. 38r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 81

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… breiterer Wiesengrund ist; da mag es wohl sein, dass sich die Hermunduren dort hereingeschlichen haben und dass ebendort im Wallisfeld die Schlacht geschehen sein mag.

2

Davon geht noch bis auf den heutigen Tag eine allgemeine Rede, und der Ort, an dem die Schlacht geschah, wird der Mordbach genannt.

3

Gegen Mittag liegen die vorgenannte Goburg, die Vesterburg und der Fürstenstein mit dem sehr uralten Schloss Bilstein, und vom Bilstein herab ist nichts als Felsen und steinige, unwegsame Berge,

4

von denen einer, weil er beinahe für Menschen unbegehbar ist, der Dannsteig genannt worden ist — nach den Tannen, die dort vielleicht ihren Stand gehabt haben.

5

Diese Häuser und Berge sind ihrer Lage nach auch so angelegt und gebaut, dass es nicht möglich war, dass vor Zeiten jemand dem Salzwerk hätte Schaden zufügen können.

6

Denn ohnehin wurden sie nach dem Ansehen jener Zeit für ganz fest und unüberwindlich geachtet; so …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Wallisfeldt — Flurname unsicher gelesen; vgl. 'Wallis' auf Blatt 37v
  2. Vesterburgk — Burgname unsicher; auch 'Westerburgk' möglich
  3. dambsteigk — Bergname unsicher; dem Kontext nach 'Dannsteig' (nach den Tannen benannt)

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HandschriftS. 82 Bl. 38v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 82

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… sind doch auf beiden Seiten der Werra die Wege so eng und klippenreich — nämlich im Klebe, am Rotenstein und auf der Hardt —, dass die Wege auch davon ihre Namen bekommen haben

2

und, wie eben gehört, 'Klebe' und 'Hardt' genannt worden sind — das heißt vom Harren und Kleben, weil viele dort kleben bleiben und ausharren mussten.

3

Gegen Sonnenuntergang liegt die verwüstete Westerburg, deren in den Geschichtswerken gedacht wird; sie liegt gleich beim Salzwerk Sooden auf einer Klippe oder einem Vorgebirge (promontorium),

4

von dem aus man die zwei Wege in den Großen und Kleinen Hain, desgleichen beide Haine und das Geneige hat sichern können.

5

Dieselben Wege sind auch so eng, dass ein Wagen nur mit großer Mühe dem anderen ausweichen kann.

6

Ebenso liegen gegen Mitternacht so große, hohe, unwegsame Berge, Gehölze und Hecken, besonders aber das Schloss Hanstein, so dass auch von dorther dem Salzwerk niemand leicht hat …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Rotennstein — Bergname unsicher gelesen; Worttrennung Ro=tennstein
  2. Klebe — Erster Beleg sieht eher wie 'Klete' aus; nach der Namenserklärung ('vom Klebenn') als Klebe gelesen
  3. Geneige — Flur-/Sachbezeichnung unsicher; vgl. 'geneÿge' auf Blatt 37v

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HandschriftS. 83 Bl. 39r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 83

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… nahen können, weil dort hinauf auf beiden Seiten der Werra die Wege so eng und klippenreich sind,

2

dass der eine 'die Söhle' genannt wird — in der sich die Fuhrleute ständig besudeln und suhlen — und der andere 'die Hardt', vom Harren.

3

Auf diese Weise hat Gott der Allmächtige aus besonderer göttlicher Vorsehung dieses Salzwerk mit vielfältigem gutem Gehölz und mit allerlei natürlichen Vorwehren versehen,

4

und in der Folge haben auch die Besitzer der angrenzenden Häuser, Burgen und Schlösser, vom Adel und anderen Geschlechtern, dieses löbliche, uralte Salzwerk umgeben und bewahrt.

5

Daher ist zu vermuten: Obwohl die Hermunduren die Wallis herunter zu den Chatten vorgedrungen sind und sich mit ihnen um das Salzwerk geschlagen haben,

6

haben sie doch nicht viel erreicht, sondern mussten mit Schaden und Schande wieder abziehen,

7

und so sind die Chatten bei ihrem wohlhergebrachten …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Soehl / Soehlenn — Wegname 'die Söhle' (Suhle); Lesung der Wortform am Zeilenende nicht ganz sicher
  2. Wallis — Flurname unsicher gelesen; vgl. Blatt 37v und 38r

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HandschriftS. 84 Bl. 39v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 84

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Besitz auch in künftige Zeit geblieben.

2

Im Salzwerk Sooden findet man auch alte Anzeichen und Denkmäler (Monumenta), wie das sehr altfränkische Gebäude des Kirchturms, der so alt ist, dass ihn die Luft gegen Mittag hin schon verzehrt hat,

3

während der Turm sonst, gegen Abend und Mitternacht hin, sehr fest aus lauter polierten Quadersteinen aufgeführt und dermaßen zusammengefügt ist, dass man die Fugen kaum erkennen kann.

4

Und zur Zeit des Bonifatius, der diesen Turm und die Kirche erbaut haben soll, wurde das Vorderteil der Kirche, gegen Mittag hin, der seligen Jungfrau (beatae Virgini) geweiht,

5

das Hinterteil aber, gegen Mitternacht hin, in der folgenden Zeit, als die Abgöttereien zunahmen, dem heiligen Bonifatius gewidmet (dediziert).

6

Daher haben denn alle Pfänner mit Weib und Kindern von den Zeiten des Bonifatius an, zu ewigem Gedächtnis, jährlich am Sankt-Bonifatius-Tag auf dem Salzbrunnen …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. lüfft — Lesung nicht ganz sicher; Sinn: die Witterung/Luft hat die Südseite des Turms verzehrt
  2. altfrenckische — Worttrennung altfrenck=ische; Lesung 'altfränkisch' aus dem Kontext

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HandschriftS. 85 Bl. 40r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 85

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteeine Prozession mit allem Heiligtum, Kreuzen und Fahnen nach päpstlichem Brauch gehalten, Messe am Brunnen lesen lassen und gemeinsam das Te Deum laudamus gesungen.

2

Es wurde auch dafür gehalten, dass der heilige Bonifatius als Bischof zu Mainz, dem sonst alle Zehnten dieser Gegend des Landes von alters her gebühren, den Bauern den Zehnten deshalb erlassen und frei geschenkt habe, damit sie desto besser das Holzfahren zum Salzwerk besorgen könnten.

3

Über das alles hat man, als man Anno 1490 und Anno 1549 den Brunnen aufgebrochen hat und ihn verbessern wollte — wie es denn auch geschehen ist —,

4

unter der Erde im Grund Blöcke, Stubenwerk, Tücher und dergleichen gefunden, wovon in keinen Büchern oder sonstigen anderen Aufzeichnungen irgendeine Nachricht vorhanden gewesen ist.

5

Dem allem nach, und insbesondere weil die Chatten dieses Salzwerk je und allezeit bei sich selbst gehabt haben und es ihnen demnach nicht vonnöten gewesen ist,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Bäbstischem — Anfangsbuchstabe B/P nicht ganz sicher
  2. aitüchen — Wort unklar; vielleicht 'Leitüchen' oder 'Leintüchen'; Übersetzung 'Tücher' unsicher
  3. [gestrichen: unleserlich] — gestrichenes Wort nach 'davonn' nicht mehr lesbar, evtl. 'nieman'

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HandschriftS. 86 Bl. 40v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 86

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesich mit Gefahr durch die Länder ihrer Feinde in fremde Salzwerke einzudrängen,

2

bleibe ich bei Ptolemäus und Schopper und lasse das Salzwerk Sooden dasjenige Salzwerk bleiben, um dessentwillen sich die Chatten mit den Hermunduren entzweit haben.

3

Ich will aber niemanden verachten, der etwas Besseres auf die Bahn bringt.

4

Woher aber das Salzwerk den Namen Sooden bekommen hat, bedarf keines langen Nachdenkens, denn der Name gibt es von selbst zu erkennen: dass es vom Sieden 'Sooden' genannt worden ist.

5

Und aus den oben erzählten Umständen ist leicht abzunehmen, dass die Sooden benannt und vorhanden gewesen sind, ehe die Stadt erbaut wurde,

6

und dass sich die Besitzer und Inhaber des Salzwerks in der Nähe ringsum auf den Schlössern und Burgen aufgehalten haben, damit sie ihr Salzwerk beschützen konnten.

7

So zeigt sich auch, dass die alten ersten Pfänner keine schlichten oder geringen Leute gewesen sind, die vielmehr auch das nahe gelegene Grenzgebiet in ihrer Gewalt und in ihrem Besitz gehabt haben.

8

Wie denn die von Boyne-Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Shoppero — Name in lateinischer Schrift; gemeinter Autor (Schopper?) nicht sicher identifiziert
  2. Beÿne= — am Zeilenende getrennt; Fortsetzung auf der Folgeseite, wohl 'Beyneburg' (Boyneburg)

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HandschriftS. 87 Bl. 41r Das erste Buch

ÜbersetzungSeite 87

1

Fortsetzung von der vorigen Seite-burg, Eschwege, Dörnberg, Bischoffshausen, die Diede, Netter und die von Hanstein, die Appen, die Rulanden, Schwanflügel, Roden, Gautzler, Iringe und andere,

2

welche alle sehr alte Geschlechter sind und sehr reiche Leute gewesen sind, die das Salzwerk vor Zeiten allein für sich innegehabt haben und es zum Teil noch haben.

3

Weil ich aber darüber, wann und wie die Stadt gebaut worden ist, noch nichts Beständiges habe in Erfahrung bringen können, so will ich diesmal nur davon sprechen, woher sie den Namen Allendorf bekommen hat.

4

Denn etliche wollen sagen, dass beim Hain etliche Dörfer gewesen sein sollen, welche hernach zusammengebaut worden seien,

5

und die Stadt, die zuerst noch ein Dorf war, solle, weil aus dreien zusammengebaut, 'Alleindorf' genannt worden sein; das stimmt jedoch aus folgenden Ursachen gar nicht überein.

6

Denn ob es schon sein könnte, dass etwa Leute beim Hain gewohnt haben, so können es doch keine oder jedenfalls in Wahrheit nur arme Dörfer gewesen sein; denn ringsumLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Netter — Anfangsbuchstabe N/V unsicher, evtl. 'Vetter'
  2. appenn — kleingeschrieben; Familienname 'Appen' vermutet
  3. Gautzler — Name unsicher, evtl. 'Gauchler' oder 'Gaugler'
  4. Jringe — Name unsicher, wohl Familie 'Iring'
  5. Wanndt — archaische Konjunktion 'wand(t)' = weil; Lesung des Wortanfangs nicht ganz sicher
  6. könnens — auch 'kommens' lesbar; Sinn spricht für 'können es'

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HandschriftS. 88 Bl. 41v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 88

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesind Steinklippen, und insgesamt ist nicht so viel ebener Boden vorhanden, dass vier oder fünf Hufen Landes davon abgemessen werden könnten.

2

Und wenn dort je jemand gewohnt hat, so müssten es vielleicht arme Holzhauer und Kohlenmacher gewesen sein,

3

und in Wahrheit hätten daraus kaum so reiche und mächtige Leute hervorgehen können, die eine so ansehnliche Stadt, wie Allendorf es ist, hätten anfangen und erbauen können.

4

Demnach halte ich es gänzlich dafür, dass an den Orten, wo noch die stehenden Mauerreste zu sehen sind, vor Zeiten zuerst heidnische, dann papistische Wallfahrten gewesen sind, wie solches in den Lucis (heiligen Hainen) gebräuchlich war,

5

und dass daneben etwa die Aeditui (Tempelhüter) und Götzenwärter gewohnt und ihren Unterhalt von den wenigen anliegenden Äckern gehabt haben mögen.

6

Wie denn auch noch bei beiden verwüsteten Kirchen Keller unter der Erde gefunden werden.

Unsichere Lesungen

  1. Kolnmacher — auch 'Kelnmacher' lesbar; gemeint sind Kohlenmacher (Köhler)
  2. Maurschettel — ungewöhnliches Wort; Übersetzung 'Mauerreste' sinngemäß

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HandschriftS. 89 Bl. 42r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 89

1

Es sind noch Leute am Leben, die gutes Wissen davon tragen, dass man unter dem Papsttum jährlich mit allem Heiligtum, Kreuz und Fahnen dorthin gewallfahrtet ist.

2

Darum lasse ich diese törichte, unbegründete Meinung fahren und will bei dem seligen Magister Petrus Nigidius, der aus Allendorf gebürtig und zu Marburg Professor gewesen ist, und bei dem Schopper bleiben

3

und mit ihnen die Stadt 'Hallendorf' nennen, nach dem Salz — gleich wie Hall in Sachsen und Hall in Schwaben.

4

Und es soll mich hier nicht irren noch hindern, dass zu dieser Zeit das 'H.' nicht hinzugesetzt wird, weil es vor wenigen Jahren bei unseren Vorfahren gebräuchlich war, das 'H.' wegzulassen.

5

Der allmächtige Gott wolle hinfort dieses herrliche, löbliche Salzwerk Sooden samt der Stadt Allendorf unter dem Schutz und Schirm seiner milden Güte und Barmherzigkeit noch lange Zeit erhalten und bewahren.

Unsichere Lesungen

  1. Es seindt — stark verschnörkelte Initiale; auch 'Als seindt' lesbar
  2. Schoppero — derselbe Autor wie auf Blatt 40v; Identifikation unsicher

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HandschriftS. 90 Bl. 42v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 90

1

Dies sind nun also meine Mutmaßungen, Meinungen und Bedenken über den ersten Ursprung des Salzwerks Sooden.

2

Und weil daraus erscheint, dass es ein sehr altes Salzwerk ist und die angrenzenden Angehörigen des Adels und der Geschlechter dasselbe je und allezeit besessen und innegehabt haben —

3

obwohl sie denn keine älteren Privilegien als die folgenden haben, so erscheint doch aus den Privilegien, dass es auch schon, ehe die Privilegien erlangt worden sind, ein Salzwerk gewesen ist,

4

und dass aus Fahrlässigkeit der Alten alles, was weiter zu wissen notwendig wäre, in den Wind geschlagen und dem Vergessen anheimgestellt worden ist.

Unsichere Lesungen

  1. werdenn — Schreibung 'werdenn' statt erwartetem 'wordenn'; sinngemäß Partizip

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HandschriftS. 91 Bl. 43r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 91

1

Das Erste Buch.

2

I.

3

Wir Heinrich, von Gottes Gnaden Landgraf, Herr des Landes zu Hessen, Mechthild, unsere Gemahlin, und Johann, unser Sohn, und unsere Erben bekennen mit diesem gegenwärtigen Brief allen, die ihn hören und sehen:

4

Wir wollten mehr Pfannen zum Soden auf das Salzwerk gesetzt haben; davon sind wir aber in Übereinkunft mit den Gebauern von Soden abgekommen, die an dem Salzwerk erbberechtigt sind,

5

sodass wir dort keine Pfannen mehr setzen sollen.

6

Dafür sollen sie und ihre Erben uns oder unseren Erben jedes Jahr vierzehn Tage vor dem Sankt-Johannes-Tag zu Mittsommer fünfundzwanzig Übene Salz geben;

7

das Salz sollen sie uns in unserer Stadt Kassel auf ihre Kosten und unter unserem Geleit überantworten, geschützt vor allen, die ihnen dort etwas tun oder es hindern wollen.

8

Damit diese Abrede stet und unverbrüchlich bleibe, geben wir darauf diesen Brief, bekräftigt und besiegelt mit unserem Ingesiegel und auch dem unserer Gemahlin, weil Johann, unser Sohn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Vbene — Salzmaß; Lesung des Wortes sicher, Bedeutung/Schreibung unsicher (Übene?)
  2. vmbantwurtten — = überantworten, abliefern; Parallelstelle Bl. 44r bestätigt die Lesung
  3. die dar vns thun vnnd lassenn wollenn — Wendung unklar, Übersetzung sinngemäß
  4. offt — wohl „auch“/„oder“; Lesung offt sicher, Deutung unsicher
  5. wanntte — mhd. wande/wante = weil; Strich durch tt ist Zierstrich, keine Tilgung (Fortsetzung S. 92: nicht Ingesiegelt hatt)

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HandschriftS. 92 Bl. 43v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 92

1

Das Erste Buch.

2

Fortsetzung von der vorigen Seitekein eigenes Ingesiegel hat. Und dieser Brief ist gegeben in dem Jahr, da man von unseres Herrn Gottes Geburt dreizehnhundert Jahre (1300) zählte, am Sankt-Walpurgis-Tag usw.

3

2.

4

Wir Adelheid, Tochter des edlen Fürsten Herzog Albrechts von Braunschweig, die einst die Ehefrau des edlen Fürsten Landgraf Johanns von Hessen war, bekennen öffentlich allen, die diesen gegenwärtigen Brief sehen und lesen hören,

5

dass wir diesen nachbeschriebenen Brief von Wort zu Wort gesehen, gehört und gelesen haben, gezeichnet mit den Ingesiegeln unseres Herrn und Schwagers, Landgraf Heinrichs, und unserer Frau und Schwägerin Mechthild, der Landgräfin.

6

„Wir Heinrich, von Gottes Gnaden Landgraf, Herr des Landes zu Hessen, Mechthild, unsere Gemahlin, und JohannLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Walpurs — Sankt-Walpurgis-Tag (1. Mai); Schreibung der Handschrift
  2. vnd gezeichnet — Satzbau der Vorlage sperrig; Übersetzung stellt um

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HandschriftS. 93 Bl. 44r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 93

1

Das Erste Buch

2

Fortsetzung von der vorigen Seiteunser Sohn, und unsere Erben bekennen mit diesem gegenwärtigen Brief allen, die ihn hören und sehen:

3

Wir wollten mehr Pfannen zum Soden auf das Salzwerk gesetzt haben; darüber sind wir aber mit den Gebauern vom Soden übereingekommen, die an dem Salzwerk erbberechtigt sind,

4

sodass wir dort keine Pfannen mehr setzen sollen.

5

Dafür sollen sie und ihre Erben uns und unseren Erben jedes Jahr vierzehn Tage vor dem Sankt-Johannis-Tag zu Mittsommer fünfundzwanzig Übene Salz geben;

6

das Salz sollen sie in unserer Stadt Kassel auf ihre Kosten und unter unserem Geleit überantworten, geschützt vor allen, die ihnen dort etwas tun oder es hindern wollen.

7

Damit diese Abrede stet und unverbrüchlich bleibe, geben wir darauf diesen Brief, besiegelt mit unserem Ingesiegel und dem unserer Gemahlin, weil Johann, unser Sohn, kein eigenes Ingesiegel hat.

8

Dieser Brief ist gegeben nach Gottes Geburt im Jahr 1300,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Jaannis — so die Handschrift; gemeint ist Johannis
  2. Vbene — Salzmaß, vgl. Bl. 43r
  3. die durch vns thun vnd lassenn wollen — Wendung unklar, Übersetzung sinngemäß wie Bl. 43r

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HandschriftS. 94 Bl. 44v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 94

1

Das Erste Buch.

2

Fortsetzung von der vorigen Seiteam Sankt-Walpurgis-Tag.“

3

Diesen gegenwärtigen Brief, wie er von Wort zu Wort geschrieben ist, erneuern und bestätigen wir, sodass wir ihn in allen Stücken stet halten wollen —

4

doch so, dass man uns das vorgenannte Salz dorthin überantworten soll, wohin wir wollen, innerhalb der Festen unseres Leibgedinges und Gewahrsams.

5

Aus besonderer Gnade wollen wir, dass dieselben Gebauern zum Soden bei allem Recht und aller Gewohnheit unverändert bleiben, die sie von den Zeiten unseres Herrn Landgraf Heinrichs und Johanns, unseres Vetters, bis auf uns gehabt haben,

6

sodass weder wir noch unsere armen Leute sie fortan in irgendetwas bedrängen sollen.

7

Dessen geben wir diesen gegenwärtigen Brief, zur Sicherheit mit unserem Ingesiegel gezeichnet.

8

Er ist gegeben nach Gottes Geburt im Jahr 1311, am Sonntag vor Mitfasten.

Unsichere Lesungen

  1. Jegennwerttig — Wortende mit Zierschwung, evtl. Jegennwerttigenn
  2. vnnd verwehre — Deutung unsicher: wohl Gewahrsam/Verwahrung
  3. dringk — Wortende verschliffen, wohl dringen = bedrängen
  4. Eilfften — erster Buchstabe undeutlich (auch filfften lesbar); Randvermerk Anno 1311 auf Bl. 43v stützt Eilfften

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HandschriftS. 95 Bl. 45r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 95

1

Das Erste Buch

2

3.

3

Wir Otto, von Gottes Gnaden Landgraf und Herr des Landes zu Hessen, Adelheid, Landgräfin, unsere eheliche Gemahlin, und unsere Erben bekennen öffentlich allen, die diesen gegenwärtigen Brief sehen und lesen hören,

4

dass wir diesen nachgeschriebenen Brief von Wort zu Wort gesehen, gehört und gelesen haben, gezeichnet mit den Ingesiegeln unseres Herrn und Vaters, Landgraf Heinrichs, und unserer Frau und Mutter Mechthild, der Landgräfin.

5

„Wir Heinrich, von Gottes Gnaden Landgraf, Herr des Landes zu Hessen, Mechthild, unsere Gemahlin, und Johann, unser Sohn, und unsere Erben bekennen mit diesem gegenwärtigen Brief allen, die ihn hören und sehen:

6

Wir wollten mehr Pfannen zum Soden auf das Salzwerk gesetzt haben; darüber sind wir aber mit den Gebauern vom Soden übereingekommen, die an dem Salzwerk erbberechtigt sind, sodass wir dort keine Pfannen mehr setzen sollen.

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HandschriftS. 96 Bl. 45v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 96

1

Das Erste Buch.

2

Dafür sollen sie und ihre Erben uns und unseren Erben jedes Jahr vierzehn Tage vor dem Sankt-Johannis-Tag zu Mittsommer fünfundzwanzig Übene Salz geben;

3

das Salz sollen sie in unserer Stadt Kassel auf ihre Kosten und unter unserem Geleit überantworten, geschützt vor allen, die ihnen dort etwas tun oder es hindern wollen.

4

Damit diese Abrede stet und unverbrüchlich bleibe, geben wir darauf diesen Brief, besiegelt mit unserem Ingesiegel und dem unserer Gemahlin, weil Johann, unser Sohn, kein eigenes Ingesiegel hat.

5

Dieser Brief ist gegeben nach Gottes Geburt im Jahr 1300, am Sankt-Walpurgis-Tag.“

6

Diesen gegenwärtigen Brief, wie er von Wort zu Wort geschrieben ist, erneuern und bestätigen wir, sodass wir ihn in allen Stücken stet halten wollen.

7

Auch wollen wir, dass die vom Soden und unsere Bürger von Allendorf gänzlich bei all dem Recht und der Gewohnheit bleiben, die sie von alters her gehabt haben und noch haben.

8

SollteLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Vbene — Salzmaß, vgl. Bl. 43r/44r
  2. die durch vnns thun vnd lassenn wollen — Wendung unklar, Übersetzung sinngemäß
  3. wonheitt — wohl für gewonheitt (Gewohnheit); Striche durch tt sind Zierstriche

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HandschriftS. 97 Bl. 46r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 97

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch, wenn unsere Bürger von Allendorf über ein Recht in Streit gerieten, das sie nicht selbst entscheiden oder ermitteln könnten, so sollen sie an die Schöffen von Kassel gehen,

2

und was diese ihnen zusprechen, damit sollen sie sich auf beiden Seiten zufriedengeben und das als Recht anerkennen.

3

Zur Bekräftigung und Beurkundung aller dieser vorgeschriebenen Bestimmungen geben wir diesen gegenwärtigen Brief, besiegelt mit unserem Siegel.

4

Dieser ist gegeben nach Gottes Geburt im Jahr 1318, am Tag des heiligen Papstes Sankt Silvester (31. Dezember).

5

4.

6

Wir Heinrich, von Gottes Gnaden Landgraf und Herr des Hessenlandes, und unsere Erben bekennen mit diesem gegenwärtigen Brief, dass wir die Pfannen zu Sooden haben abbrechen und neu machen lassen wollen.

7

Doch sind wir dessen mit guterLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sijluesters — Schreibung des Namens Silvester nicht ganz sicher (Sijluesters/Siluesters)
  2. achzehenndenn — 1318; Randvermerk zur folgenden Urkunde nennt 1322 — Zahl gezoomt geprueft
  3. hann lassenn — wohl fuer „haben lassen“

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HandschriftS. 98 Bl. 46v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 98

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVorbedachtsamkeit übereingekommen mit unseren Gebauern (Pfännern), die an dem Salzwerk zu Sooden erbberechtigt sind,

2

dass wir wollen, dass die Pfannen zu Sooden ewig so bleiben sollen, wie wir sie jetzt vorgefunden haben, in der Länge, in der Weite und auch in der Höhe der Borde (Ränder),

3

nach demselben Maß, das wir öffentlich sichtbar in die Wände der Gotteshäuser des Heiligen Kreuzes und Sankt Nikolaus in unserer Stadt Allendorf haben einzeichnen lassen.

4

Dazu haben wir zu dem vorgenannten Maß hinzugezogen und entsandt: Heinrich von Eisenach, Ritter, unseren Amtmann Berthold Eselkopf, Walter von Hundelshausen, Otto von Neter, unsere Burgmannen, und andere ehrbare Leute.

5

Darüber hinaus bestätigen wir ihnen mit diesem gegenwärtigen Brief — wie wir es ihnen auch in anderen unserer Briefe bestätigt haben — alle ihre Rechte, die sie von alters her gehabt haben,

6

und namentlich ihre alten Rechte, die sie Gebauerschaft nennen, sodass niemand an den vorgenannten Pfannen sollLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Neter — Familienname des Burgmannen Otto nicht sicher (Neter/Veter?)
  2. vbergehapt, vnnd zugesanndt — Wendung unklar; Uebersetzung sinngemaess (hinzugezogen und entsandt)
  3. gebürenn — wohl fuer Gebauern/Nachbarn, d. h. die erbberechtigten Pfaenner

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HandschriftS. 99 Bl. 47r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 99

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesieden noch sie besitzen, es sei denn, er sei an dem Salzwerk erbberechtigt und habe Gebauerschaft zu Sooden.

2

Auch wollen wir, dass sie bei ihrer alten Gewohnheit bleiben, sodass sie einsetzen, absetzen und bestellen sollen und dürfen, in jeder Weise, die uns und dem vorgenannten Salzwerk zu Nutzen, Recht und Vorteil gereichen mag,

3

damit diese vorgenannten Dinge und Stücke, die hiervor geschrieben stehen, von uns und unseren Erben gänzlich eingehalten werden.

4

Dazu geben wir diesen Brief, besiegelt mit unserem großen Siegel.

5

Dieser ist gegeben und geschrieben nach Gottes Geburt im Jahr 1322, am Sonnabend nach der Himmelfahrt unseres Herrn Gottes.

6

5.

7

Wir Friedrich, Balthasar und Wilhelm, von Gottes Gnaden Landgrafen in ThüringenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. er en sey — alte Verneinung „er ensei“ = es sei denn, er sei; Wortabgrenzung unsicher
  2. zwey vnnd zwanzigstenn — Urkundentext 1322, roter Randvermerk dagegen Anno 1323

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HandschriftS. 100 Bl. 47v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 100

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteMarkgrafen zu Meißen, im Osterland und zu Landsberg, Grafen zu Orlamünde und Herren des Landes zu Pleißen, bekennen öffentlich mit diesem gegenwärtigen Brief und tun allen kund, die ihn sehen, hören und lesen:

2

Da die weisen Leute, Ratsmeister und Geschworenen, die Bürger insgesamt der Stadt Allendorf, uns und unseren Erben eine rechte Erbhuldigung getan haben,

3

nach Geheiß und Anweisung der hochgeborenen Fürsten und Herren Heinrich und Herrn Hermann, Landgrafen zu Hessen, unserer lieben Brüder,

4

so haben wir denselben Bürgern insgesamt zugesagt, und sagen es in diesem Brief zu:

5

Käme es dazu, dass sie an uns oder unsere Erben fielen — nachdem sie uns nun gehuldigt und geschworen haben —, dass wir sie, die Stadt Allendorf und das Salzwerk zu Sooden, das dazu gehört,

6

bei aller Würdigkeit, bei aller Gewohnheit, bei allem Recht und aller FreiheitLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Pleizenn — wohl Pleissenland; Schreibung nicht ganz sicher
  2. Lanndisburgk — Landsberg; Schreibung der Endung unsicher

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HandschriftS. 101 Bl. 48r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 101

1

Fortsetzung von der vorigen Seitein Holz und Feld, mit Straßen, auf Wassern und Wegen, mit Nutzen jeder Art,

2

— ob sie darüber Urkunden haben oder nicht — bleiben lassen wollen und sollen, unverbrüchlich und in jeder Hinsicht so, wie sie bei den vorgenannten Landgrafen zu Hessen, unseren lieben Brüdern, gesessen und geblieben sind.

3

Sollten ferner unsere vorgenannten lieben Brüder, die Landgrafen, an der zuvor genannten Stadt und den Bürgern irgendwelche Renten verschrieben und angewiesen haben, oder sollten sie künftig noch etwas daran verschreiben und anweisen,

4

so sollen und wollen weder wir noch unsere Erben darin eingreifen, noch uns dem in irgendeiner Weise widersetzen, sondern wir wollen das unverrückt halten, falls das so an uns käme.

5

Wäre es auch, dass unsere zuvor genannten Brüder, die Landgrafen, die vorbeschriebene Stadt und die Bürger insgesamt oder einzelne von ihnen verpfändet hätten oder noch verpfänden würden, dass sieLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sie habenn es brieue, aber nicht — Lesung und Sinn unsicher; gedeutet als „ob sie daruber Briefe haben oder nicht“
  2. vnuerzuckett — wohl „unverruckt/unverzueglich“; Buchstabenfolge nicht eindeutig

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HandschriftS. 102 Bl. 48v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 102

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteglaubhaft nachweisen könnten, so sollten und wollten wir sie gütlich auslösen und die Last abnehmen, falls das so an uns oder unsere Erben käme.

2

Und zur Beurkundung und Sicherheit dessen haben wir unser fürstliches Siegel an diesen Brief hängen lassen,

3

der gegeben ist nach Gottes Geburt im Jahr 1323, am Dienstag nach dem Tag des heiligen Apostels Sankt Jakob.

4

6.

5

Wir Heinrich, von Gottes Gnaden Landgraf und Herr des Landes zu Hessen, Elisabeth, Landgräfin, unsere eheliche Gemahlin, und unsere Erben bekennen öffentlich allen, die diesen gegenwärtigen Brief sehen oder hören lesen:

6

dass wir diesen nachgeschriebenen Brief Wort für Wort — gezeichnet mit dem Siegel unseres Herrn, unseres Vaters Landgraf Otto, und dem unserer Frau, unserer Mutter Adelheid —Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. hangenn — Wortende mit Kuerzungsschleife; hangk~ aufgeloest zu hangen
  2. entlegenn — wohl „entledigen/ausloesen“ (Pfandschaft)
  3. Alheidt — Adelheid; Schreibung am Zeilenende mit Schleife, nicht ganz sicher

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HandschriftS. 103 Bl. 49r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 103

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… der Landgräfin Insiegel gesehen, gehört und gelesen haben.

2

Wir Otto, von Gottes Gnaden Landgraf des Landes zu Hessen, Adelheid, unsere Gemahlin, und unsere Erben bekennen mit diesem Brief allen, die ihn hören oder sehen lesen,

3

dass wir mehr Pfannen in Sooden auf dem Salzwerk hatten setzen wollen, dass wir uns aber darüber mit den Erbbauern von Sooden, die an dem Salzwerk erbberechtigt sind, dahin geeinigt haben, dass wir dort keine Pfannen mehr setzen sollen.

4

Dafür sollen sie und ihre Erben uns und unseren Erben jedes Jahr vierzehn Tage vor dem Sankt-Johannis-Tag zu Mittsommer fünfundzwanzig Übene Salz geben;

5

das Salz sollen sie uns in unserer Stadt Kassel auf ihre Kosten und unter unserem Geleit übergeben, geschützt vor allen, die um unseretwillen tun und lassen wollen.

6

Damit diese Abrede fest und unversehrt bleibe, geben wir darüber diesen Brief, besiegelt mit unserem Insiegel.

7

Dieser Brief ist gegeben im Jahr 1300 nach Gottes Geburt, am Sankt-Walpurgis-Tag (1. Mai).

8

Diesen gegenwärtigen Brief, wie er von Wort zuLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vor alle die durch vnns thun vnnd lassenn wollenn — Geleitformel; Bezug der Wendung nicht ganz eindeutig
  2. tagte — wohl 'tage' mit Zierstrich; buchstabengetreu 'tagte'

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HandschriftS. 104 Bl. 49v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 104

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Wort geschrieben ist, erneuern und bestätigen wir ihnen also, dass wir ihn ihnen in allen Stücken fest und vollständig halten wollen;

2

auch wollen wir die von Sooden und unsere Bürger zu Allendorf gänzlich bei all dem Recht und der Gerechtsame belassen, die sie von alters her gehabt haben und haben.

3

Geschähe es auch, dass unsere Bürger von Allendorf über ein Recht in Streit gerieten, das sie nicht entscheiden möchten oder könnten, so sollen sie sich deswegen an die Schöffen von Kassel wenden;

4

was diese ihnen zusprechen, daran sollen sie sich auf beiden Seiten genügen lassen und das für Recht halten.

5

Über all diese vorbeschriebene Abrede geben wir diesen gegenwärtigen Brief zur Befestigung und zur Urkunde, besiegelt mit unserem Insiegel,

6

der gegeben ist im Jahr 1328 nach Gottes Geburt, am Freitag vor dem Sankt-Walpurgis-Tag.

Unsichere Lesungen

  1. warheit — Lesung sicher, gemeint wohl 'Gewohnheit/Gerechtsame'
  2. konttenn — Lesung des Vokals nicht ganz sicher (konttenn/kenttenn)

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HandschriftS. 105 Bl. 50r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 105

1

7.

2

Wir Otto, von Gottes Gnaden Herzog zu Braunschweig, bekennen öffentlich mit diesem Brief und tun kund allen, die ihn sehen, hören oder lesen:

3

Da uns unsere lieben besonderen Getreuen, Bürgermeister, Rat, Schöffen und die ganze Gemeinde zu Allendorf gehuldigt haben, nach Anweisung der Briefe, die der Hochgeborene, unser lieber Oheim Landgraf Heinrich zu Hessen und wir einander gegeben und besiegelt haben,

4

so sollen und wollen wir, wenn es dazu kommt, die von Allendorf und das Salzwerk zum Sooden samt allem, was dazu gehört, bei aller Würdigkeit, bei aller Gewohnheit, bei allem Recht und aller Freiheit,

5

in Holz und Feld, mit den Straßen, Wassern und Wegen, mit Nutzen jeder Art — ob sie Briefe darüber haben oder nicht — belassen, unverbrüchlich und ohne Arglist,

6

in aller Weise, wie sie unter aller Herrschaft von Hessen geblieben sind; und wir wollen sie darin getreulich beschirmen, beschützen und vertreten, gleich unseren anderen Landen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Schlachtte nutze — 'schlachte' = Art; Lesung des Ausdrucks nicht ganz sicher
  2. besonndernn — Formel 'lieben besonderen'; danach kein Substantiv, in mod ergänzt

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HandschriftS. 106 Bl. 50v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 106

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… und Leuten.

2

Dessen zur Urkunde haben wir unser Insiegel an diesen Brief hängen lassen.

3

Gegeben im Jahr des Herrn 1383, am Mittwoch vor dem Tag des Apostels Sankt Jakobus.

4

8.

5

Wir Ludwig, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, bekennen für uns und unsere Erben öffentlich mit diesem Brief,

6

dass wir die Räte unserer Stadt Allendorf und unsere Bürger insgesamt daselbst sowie das Salzwerk zu den Sooden, unsere lieben Getreuen, belassen und behalten wollen

7

bei allen Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechten, wie sie diese unter der Herrschaft zu Hessen von alters her gehabt haben und wie sie verbrieft sind.

8

Besonders bestätigen wir den Pfännern zu den Sooden mit diesem gegenwärtigen Brief all ihr altes Recht, das sie von alters her gehabt haben, das man die Gebauerschaft nennt, die wirLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. achtzigk drey Jahr — Datum 1383; die rote Randnotiz zur Urkunde (S. 105) sagt 'Anno 1382' — Widerspruch in der Vorlage
  2. gebaurschafft — Begriff 'Gebauerschaft' (Genossenschaft der Pfänner), Lesung sicher, Bedeutung erläutert

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HandschriftS. 107 Bl. 51r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 107

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… ihnen auch halten wollen, ganz so, wie es die Briefe unserer Eltern ausweisen, und sie darin in nichts verkürzen, ohne alle Gefährde und ohne Arglist.

2

Dies zur Urkunde haben wir unser Insiegel an diesen Brief hängen lassen,

3

im Jahr des Herrn 1413, am Sonntag nach Kreuzerhöhung.

4

9.

5

Wir, von Gottes Gnaden Friedrich, Sigmund, Heinrich und Wilhelm, Gebrüder, Herzöge zu Sachsen, und Friedrich, ihr Vetter, alle Landgrafen zu Thüringen und Markgrafen zu Meißen,

6

bekennen und tun öffentlich mit diesem Brief kund, für uns und alle unsere Erben, gegenüber allen, die ihn sehen, hören oder lesen:

7

Da die ehrsamen Bürgermeister, Schöffen und Bürger, insgesamt die der Stadt Allendorf, auf solche Brüderschaft [Bündnis], wie wir sie mit dem hochgeborenen Fürsten, Herrn Ludwig, Landgrafen zu Hessen, unserem liebenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. thun henckenn — Wörter mit langen Querstrichen (wohl Zierstriche, keine Tilgung); sinnnotwendig, daher belassen
  2. tertio, decimo — so mit Komma geschrieben, gemeint 'tertiodecimo' = 1413

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HandschriftS. 108 Bl. 51v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 108

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Oheim, mit allen unseren Landen zusammen verschrieben und verbrüdert haben, nach Ausweis der Briefe, die wir darüber untereinander gegeben haben, und eine rechte Erbhuldigung gelobt und geschworen haben.

2

Geschähe es nun, dass es sich so fügte und die von Allendorf kraft solcher Brüderschaft und Erbhuldigung an uns alle oder an einen Teil von uns oder an unsere Erben kommen und fallen würden — was Gott lange abwenden möge —,

3

so sollen und wollen wir sie alsdann und alle ihre Nachkommen sowie das Salzwerk zum Sooden samt dem, was dazu gehört, bei aller Würdigkeit, aller Gewohnheit, allem Recht und allen Freiheiten,

4

in Holz und Feld, mit den Straßen, auf Wassern und Wegen, mit allem Nutzen — ob sie Briefe darüber haben oder nicht — belassen, unverbrüchlich,

5

in aller Weise, wie sie unter dem vorgenannten Landgrafen zu Hessen, unserem lieben Oheim, gesessen und geblieben sind.

6

Was auch der vorgenannte Herr Ludwig, unser lieber Oheim, Landgraf zu Hessen, …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gefallenn werden — Endung nicht ganz sicher (werden/wurden)
  2. zusamene — Schreibung 'zusamene' so in der Vorlage

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HandschriftS. 109 Bl. 52r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 109

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… an der vorgenannten Stadt und den Bürgersleuten verschrieben und verwiesen hätte, oder aber jetzt noch daran verschreiben und verweisen würde,

2

darein sollen und wollen weder wir noch unsere Erben eingreifen, noch uns in irgendeiner Weise dagegenstellen, sondern wir wollen das ungebrochen halten, falls es so an uns käme.

3

Wäre es auch, dass unser lieber Oheim von Hessen, der vorgenannte, die vorgenannte Stadt und die Bürger insgesamt oder einzelne von ihnen verpfändet hätte oder noch verpfänden würde, für Schulden, die sie glaubhaft nachweisen können,

4

so sollen und wollen wir sie davon gütlich entbinden, falls es so an uns oder an unsere Erben käme.

5

Und wir haben ihnen dies zur Urkunde und zum wahren Bekenntnis diesen Brief gegeben, besiegelt mit unseren Siegeln — dem Friedrichs, Sigmunds und des obengenannten Friedrichs —, deren wir, Heinrich und Wilhelm, uns hierbei mitbedient haben.

6

Gegeben zu Kassel nach Christi Geburt im Jahr 1431, am Sonntag, dem Tag der heiligen Apostel Simon und Judas (28. Oktober).

Unsichere Lesungen

  1. Burgernn leuthe — Lesung des zweiten Wortes nicht ganz sicher; wohl 'Bürgersleute'
  2. Cassell — Ortslesung Kassel; erster Buchstabe verschnörkelt

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HandschriftS. 110 Bl. 52v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 110

1

Urkunde Nr. 10.

2

Wir Ludwig und Heinrich, Brüder, von Gottes Gnaden Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Ziegenhain und Nidda, bekennen für uns und die hochgeborenen Fürsten, Herrn Hermann und Herrn Friedrich, unsere lieben Brüder, und unsere Erben öffentlich in diesem Brief vor allen Leuten, die ihn sehen oder hören lesen:

3

Da Bürgermeister, Räte und Bürger insgesamt unserer Stadt Allendorf, unsere lieben Getreuen, uns und den genannten, unseren lieben Brüdern, und unseren Erben eine rechte Erbhuldigung geleistet haben, wie ihren natürlichen, rechten Erbherren,

4

so wollen nun wir und unsere vorgenannten lieben Brüder die jetzt genannten Bürgermeister und Räte und unsere Bürger insgesamt dort zu Allendorf sowie das Salzwerk zum Soden bleiben lassen und erhalten bei allen ihren Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechten, wie sie diese von beiden Herrschaften zu Hessen …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Henrich — Namensform in der Zierschrift; auch 'Heinrich' möglich
  2. Salzwerck — Schreibung des Wortendes durch Zierstrich nicht ganz eindeutig (Salzwerck/Salzwergk)

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HandschriftS. 111 Bl. 53r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 111

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… von alters her und auch von unserem lieben seligen Herrn und Vater gehabt haben und wie sie verbrieft sind.

2

Besonders bestätigen wir den Pfännern zum Soden mit diesem gegenwärtigen Brief alle ihre alten Rechte, die sie von alters her gehabt haben — was man Bauerschaft nennt —,

3

die wir ihnen auch halten wollen, in jeder Hinsicht so, wie es die Briefe unserer seligen Eltern ausweisen, und sie darin nicht verkürzen, ohne alle Gefährde und Arglist.

4

Und dies zur Urkunde haben wir, der obengenannte Landgraf Ludwig, als der älteste Fürst zu Hessen unser großes Majestätssiegel für uns und unsere lieben Brüder an diesen Brief hängen lassen.

5

Der gegeben ist am Freitag, Sankt Michaels Tag (29. September), im Jahr des Herrn 1458.

6

Urkunde Nr. 11.

7

Von Gottes Gnaden wir Ludwig, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, bekennen für uns und unsere Erben öffentlich in diesem …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gebaurschafft — Wort teils mit Zierstrich; Lesung 'gebaurschafft' (Bauerschaft) wahrscheinlich

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HandschriftS. 112 Bl. 53v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 112

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Brief gegenüber jedermann: Da unsere lieben Getreuen, die Bauerschaft des Soden unserer Stadt Allendorf, die man die Pfänner nennt, von unseren seligen Vorfahren befreit worden sind

2

und ihnen ihre Freiheiten und Rechte bestätigt wurden, worüber sie inhaltlich Briefe und Siegel erlangt und vorgelegt haben,

3

hat uns die besagte Bauerschaft als ihren natürlichen Herrn angerufen, solche ihre Gerechtigkeit, alte löbliche Gewohnheit und Freiheit gnädig zu bestätigen.

4

Da haben wir die treuen Dienste angesehen, die sie uns geleistet haben und künftig leisten sollen und mögen,

5

und haben ihnen solche ihre Freiheit, Gerechtigkeit und löbliche Gewohnheit, wie sie sie vormals bei unseren seligen Voreltern, den Fürsten des Landes zu Hessen, hergebracht haben, nach Inhalt derselben darüber sprechenden Briefe gnädig bestätigt,

6

und bestätigen sie ihnen in und mit Kraft dieses Briefes und freien sie besonders; und wir bestätigen ihnen solche ihre Rechte und Her…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. besonndern freyhen — Lesung 'freyhen' (= freien, privilegieren) nicht ganz sicher
  2. her — am Zeilen- und Seitenende getrenntes Wort (her=), Fortsetzung auf der Folgeseite

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HandschriftS. 113 Bl. 54r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 113

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…kommen, die sie jährlich im Soden verkünden lassen.

2

Nämlich: Wo einer oder mehrere einen oder mehrere im Soden totschlagen, sollen dieser Totschläger oder diese Totschläger hundert Jahre und einen Tag die Stadt Allendorf, den Soden und die Feldmark räumen und dort nicht hineinkommen.

3

Desgleichen: Wo einer oder mehrere einen oder mehrere im Soden verwunden, gliedslang und nagelstief,

4

so sollen derselbe oder dieselben, der oder die so verwundet haben, ein Jahr und einen Tag die genannte Stadt Allendorf, den Soden und ihre Feldmark räumen und dort nicht hineinkommen.

5

Wir wollen auch unsere obgenannte Bauerschaft bei solchen ihren Freiheiten, Rechten und löblichen Gewohnheiten, wie zuvor berührt ist, handhaben, schützen, schirmen und erhalten.

6

Doch sollen sie uns jährlich geben und reichen, was sich gebührt und was sie uns zu leisten verpflichtet sind.

7

Dessen zur Urkunde haben wir unser fürstliches Majestätssiegel an diesen [Brief] hängen lassen.

8

Der gegeben ist am Samstag nach dem Tag der heiligen Apollonia (9. Februar) im Jahr des Herrn 1471.

Unsichere Lesungen

  1. löblichgewonheitenn — am Zeilenende 'löblich=' getrennt; ob 'löblichen gewonheitenn' gemeint ist, bleibt offen
  2. sturenn — Lesung 'sturenn' (= schirmen/steuern) nicht ganz sicher
  3. Appolonien tage — Heiligentag Apollonia (9. Februar); Schreibung des Namens leicht unsicher

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HandschriftS. 114 Bl. 54v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 114

1

Urkunde Nr. 12.

2

Wir Heinrich, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, bekennen mit diesem Brief für uns und als Vormund für die hochgeborenen Fürsten, unsere lieben Vettern, Herrn Wilhelm und Herrn Wilhelm, Brüder, ebenfalls Landgrafen zu Hessen:

3

Da Bürgermeister, Räte und Bürger insgesamt unserer Stadt Allendorf, unsere lieben Getreuen, uns als dem vorgenannten Vormund und den genannten unseren Vettern, auch ihren Erben, eine rechte Erbhuldigung geleistet haben, wie ihren natürlichen, rechten Erbherren,

4

so wollen nun wir und die vorgenannten, unsere lieben Vettern, die obengenannten Bürgermeister, Räte und unsere Bürger insgesamt dort zu Allendorf sowie das Salzwerk zu den Soden bleiben lassen und erhalten

5

bei allen Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechten, wie sie sie bei der …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Anno 1477 — letzte Ziffer der roten Randnotiz unsicher; auch 1472 möglich (historisch plausibler, da die Vormundschaft Heinrichs 1471 begann)
  2. bleibenn — Wortende am Zeilenschluss verschliffen/abgekürzt; Endung ergänzt

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HandschriftS. 115 Bl. 55r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 115

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Herrschaft zu Hessen von alters her und auch von unserem lieben Herrn und Vater seligen gehabt haben und die verbrieft sind.

2

Besonders bestätigen wir den Pfännern zum Sooden mit diesem gegenwärtigen Brief alle ihre alten Rechte, die sie von alters her gehabt haben und die man die Gebauerschaft nennt,

3

die wir ihnen auch halten wollen, ganz so, wie die Briefe unserer Eltern seligen das ausweisen, und sie darin nicht verkürzen wollen, ohne alle Gefährde und ohne arge List.

4

Zur Urkunde dessen haben wir, der vorgenannte Landgraf Heinrich, für uns und als Vormund für unsere obgedachten lieben Vettern unser Insiegel mit rechtem Wissen an diesen Brief hängen lassen,

5

der gegeben ist am Mittwoch nach dem Sonntag Misericordia Domini im Jahr 1472.

6

13.

7

Wir Heinrich, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und zu Nidda, bekennen mit diesem Brief als Vormund …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Heßenn — Worttrennung Heß=enn über den Zeilenumbruch; Zeilenanfang der Folgezeile schwer lesbar

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HandschriftS. 116 Bl. 55v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 116

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… für die hochgeborenen Fürsten, unsere lieben Vettern, Herrn Wilhelm und Herrn Wilhelm, Gebrüder, ebenfalls Landgrafen zu Hessen:

2

Da unsere lieben Getreuen, die Bauerschaft des Sooden bei unserer Stadt Allendorf, die man die Pfänner nennt, von unseren Vorfahren seligen befreit und ihre Freiheiten und Rechte ihnen bestätigt worden sind, nach dem Inhalt der Briefe und Siegel, die man ihnen darüber gegeben hat,

3

und die obengenannte Bauerschaft uns als die vorgenannten Vormünder angerufen hat, solche ihre Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechte gnädig zu bestätigen,

4

so haben wir die treuen Dienste angesehen, die sie uns getan haben und die sie hinfort in künftigen Zeiten tun sollen und mögen,

5

und haben ihnen solche Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechte, ganz so, wie sie sie vormals bei unseren Voreltern seligen, Fürsten des Landes zu Hessen, hergebracht haben, nach dem Wortlaut der Briefe darüber …Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 117 Bl. 56r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 117

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… besagend, gnädig als Vormund und von wegen unserer obgedachten lieben Vettern bestätigt, und bestätigen sie ihnen hiermit in und mit Kraft dieses Briefes.

2

Und besonders befreien und bestätigen wir ihnen solche ihre Rechte und Herkommen, die sie jährlich im Sooden verkünden, nämlich:

3

Wenn einer oder mehrere von den Södern und Salzknechten einen Totschlag begehen, so sollen der oder die Totschläger hundert Jahre und einen Tag die Stadt Allendorf, den Sooden und ihre Feldmark räumen und sie nicht betreten.

4

Desgleichen: Wenn einer oder mehrere einen oder mehrere von den Södern und Salzknechten verwunden, gliedlang und nageltief,

5

so sollen derselbe oder dieselben, der oder die so verwundet haben, ein Jahr und einen Tag die genannte Stadt Allendorf, den Sooden und ihre Feldmark räumen und sie nicht betreten.

6

Wir wollen auch die genannte Bauerschaft bei solchen ihren Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechten …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. alse — alse oder also, Endung nicht sicher zu unterscheiden

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HandschriftS. 118 Bl. 56v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 118

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… wie oben berührt, handhaben, schützen, steuern und erhalten.

2

Doch sollen sie uns jährlich geben und reichen, wie es sich gebührt und sie es uns zu tun verpflichtet sind.

3

Zur Urkunde dessen haben wir, der obengenannte Landgraf Heinrich, für uns und als vorerwähnter Vormund für unsere lieben Vettern unser Insiegel wissentlich an diesen Brief hängen lassen,

4

der gegeben ist am Mittwoch nach dem Sonntag Misericordia Domini im Jahr 1472.

5

14.

6

Wir Wilhelm und Wilhelm, Gebrüder, von Gottes Gnaden Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Ziegenhain und zu Nidda, bekennen für uns öffentlich in diesem Brief gegenüber jedermann:

7

Da unsere lieben Getreuen, die Bauerschaft des Sooden bei unserer Stadt Allendorf, die man die Pfänner nennt, von unseren Voreltern …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. stürenn — Lesung stürenn (steuern); vgl. die Parallelstelle Blatt 57v steurenn

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HandschriftS. 119 Bl. 57r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 119

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… seligen befreit und ihre Freiheit und Rechte ihnen bestätigt worden sind, nach Inhalt der Briefe und Siegel, die ihnen darüber gegeben wurden,

2

hat uns die obengenannte Bauerschaft angerufen, solche ihre Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechte gnädig zu bestätigen.

3

So haben wir ihren Gehorsam und treuen Dienst, den sie allewege unseren lieben Voreltern getan und erwiesen haben und auch hinfort treulich tun wollen und sollen, zu Herzen genommen,

4

und ihnen darum solche ihre Freiheiten und Gnaden, Gewohnheiten und Rechte, ganz so, wie sie sie vormals bei unseren Voreltern seligen, Fürsten des Landes zu Hessen, hergebracht haben, nach dem Wortlaut der darüber sprechenden Briefe gnädig bestätigt,

5

und bestätigen sie ihnen hiermit in und mit Kraft dieses Briefes.

6

Und besonders befreien und bestätigen wir ihnen solche ihre Rechte und Herkommen, die sie jährlich im Sooden verkünden, nämlich:

7

Wenn einer oder mehrere einen oder mehrere von den Södern und Salzknechten totschlagen, sollen sie hundert Jahre und einen Tag die Stadt Allendorf …Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 120 Bl. 57v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 120

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… den Sooden und ihre Feldmark räumen und sie nicht betreten.

2

Desgleichen: Wenn einer oder mehrere einen oder mehrere von den Södern und Salzknechten verwunden, gliedlang und nageltief,

3

so sollen derselbe oder dieselben, die so verwundet haben, ein Jahr und einen Tag die genannte Stadt Allendorf, den Sooden und ihre Feldmark räumen und sie nicht betreten.

4

Wir wollen auch die genannte Bauerschaft bei solchen ihren Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Rechten, wie oben berührt, handhaben, schützen, steuern und erhalten.

5

Doch sollen sie uns jährlich geben und reichen, wie es sich gebührt und sie es uns zu tun verpflichtet sind.

6

Und zur Urkunde dessen haben wir, der obengenannte Landgraf Wilhelm der Ältere, in Ermangelung unseres Sekretsiegels unser Siegel fest hieran hängen lassen.

7

Wenn auch unser Majestätssiegel gefertigt sein wird, dann wollen wir diesen Brief auf Ersuchen unserer obgedachten lieben Getreuen, der …Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 121 Bl. 58r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 121

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… [der Ge]bauerschaft wiederum schreiben und damit versiegeln lassen, alles ohne Gefährde und ohne Arglist.

2

Gegeben zu Allendorf, am Dienstag nach dem Sonntag Oculi im Jahr des Herrn 1483.

3

15. [Urkunde]

4

Wir Wilhelm und Wilhelm, Gebrüder, von Gottes Gnaden Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Ziegenhain und zu Nidda, bekennen öffentlich mit diesem Brief, für uns und unsere Erben, gegenüber jedermann, der ihn sieht oder lesen hört:

5

Da Bürgermeister, Räte und Bürger, insgesamt unsere Stadt Allendorf, unsere lieben Getreuen, uns und unseren Erben als ihrem natürlichen rechten Erbherrn eine rechte Erbhuldigung geleistet haben,

6

so wollen wir die jetzt genannten Bürgermeister, Räte und unsere Bürger insgesamt dort zu Allendorf sowie das Salzwerk zu den Soden dabei bleiben lassen und erhalten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. baurschafftt — Satzanfang auf der Vorseite; wohl Fortsetzung eines getrennten 'ge=baurschafftt' (vgl. dieselbe Formel 'die gebaurschafftt' auf Bl. 58v)
  2. do. — Kleines Wort nach 'lesenn' mit Punkt; wohl 'do' (= da), Lesung nicht ganz sicher

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HandschriftS. 122 Bl. 58v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 122

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… bei allen Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten, wie sie sie bei der Herrschaft zu Hessen von alters her und auch von unserem lieben Herrn und Vater seligen Gedenkens gehabt haben und wie sie ihnen verbrieft sind.

2

Besonders bestätigen wir den Pfännern zu den Soden mit diesem gegenwärtigen Brief alle ihre alten Rechte, die sie von alters her haben und die man die Gebauerschaft nennt,

3

die wir ihnen auch halten wollen, ganz in dem Maße, wie die Briefe unserer Vorfahren seligen Gedenkens das ausweisen, und sie darin nicht verkürzen wollen, ohne alle Gefährde und ohne Arglist.

4

Und zur Beurkundung dessen haben wir, der obengenannte Landgraf Wilhelm der Ältere, in Ermangelung unseres Sekretsiegels unsere Siegel fest an diesen Brief hängen lassen;

5

Wenn aber unser Majestätssiegel angefertigt sein wird, dann wollen wir diesen Brief auf Ersuchen unserer obgenannten lieben Getreuen von Allendorf neu schreiben und damit versiegeln lassen, alles ohne …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gebrechs — Wortende mit Zierschwung, auch 'gebrech' oder 'gebrechen' möglich; Formel 'unsers Secrets gebrechen halben'

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HandschriftS. 123 Bl. 59r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 123

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Gefährde und ohne Arglist.

2

Gegeben zu Allendorf, am Dienstag nach dem Sonntag Oculi im Jahr des Herrn 1483.

3

16. [Urkunde]

4

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Mittlere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, bekennen offenbar mit diesem Brief, für uns, unsere Erben und Nachkommen,

5

dass wir von unseren Lieben, den Gebauern vom Soden, anders genannt die Pfänner, gründlich und in ganzer Wahrheit berichtet und unterwiesen worden sind,

6

wie sie in ihrem Soden und Salzwerk, mit dem sie beerbt sind, vor unserer Stadt Allendorf an der Werra gelegen, aus alten Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten dreiundvierzig Salzböden haben,

7

und darin viele Pfannen, in denen sie Salz zu sieden pflegen, samt anderen Gna…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gewonden — Wohl 'Gewonden' = Gewohnheiten (Trias 'freyheiten, herkommen vnnd gewonden'); Lesung der Endung nicht ganz sicher

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HandschriftS. 124 Bl. 59v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 124

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…den und Rechten — besonders mit einem alten Recht, genannt die Gebauerschaft, mit ihrem Anhang — von dem und bei dem Fürstentum zu Hessen und von unseren Vorfahren löblichen Gedächtnisses begnadet sind,

2

und dies in ruhigem Besitz und ruhiger Übung bis auf uns und an uns gehabt und getragen haben.

3

Da wir nun die Regierung unserer Landschaft des Fürstentums zu Hessen selbst angenommen haben, will es sich nach Recht und Gnade nicht anders gebühren,

4

als dass wir den genannten unseren lieben Getreuen, den Gebauern vom Soden, genannt Pfänner, die Gebauerschaft ihres Salzwerks mit ihrem Anhang, Herkommen, Gewohnheiten, Gnaden, Freiheiten und allen anderen Rechten

5

mit unserer fürstlichen und ordentlichen Macht gleichermaßen kraft dieser Verschreibung bekräftigen und erneuern.

6

Demnach bestätigen und bekräftigen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen den obgenannten Gebauern, genannt Pfänner, das vorgenannte …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. reulicher — Wohl 'reulicher' = ruhelicher (ruhiger Besitz); Schreibung des Wortinneren nicht ganz sicher

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HandschriftS. 125 Bl. 60r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 125

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… ihr Erbe, das Salzwerk, mit all seinem Herkommen, seinen Rechten und Gewohnheiten, und die Zahl der Salzboden und Pfannen.

2

Diese Zahl sollen weder wir selbst noch unsere Erben und Nachkommen, noch irgendjemand anders brechen;

3

sondern es sollen dreiundvierzig Salzboden und ebenso viele Pfannen darin sein, nicht mehr und nicht weniger, und zwar in der Weite, Länge und Höhe der Borte, wie sie von alters her bis auf die Zeit unserer Regierung vorgefunden worden sind

4

und wie sie in unserer Stadt Allendorf in beiden Kirchen, der des Heiligen Kreuzes und der St.-Nikolaus-Kirche, verzeichnet sein werden; dabei soll es zu ewigen Zeiten bleiben.

5

Auch wollen wir, unsere Erben und Nachkommen die genannten unsere lieben Getreuen, die Gebauern, genannt Pfänner, weder selbst noch durch andere Leute mit anderen Salzboden innerhalb oder außerhalb ihres Sodens

6

auf eine Meile Wegs von demselben Soden überhaupt in keiner Weise überbauen und sie auch nicht mit fremdem Salz — auf eine halbe Meile Wegs — überfahren lassen, ohne alle Gefährde.

7

Weiter bestätigen und bekräftigen wir für uns, unsere …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. drey — Zahlwort 'vierzigk vnnd drey' (43); Schreibung sehr ähnlich 'zwey', nach Vergleich mit Bl. 59r als 'drey' gelesen
  2. durchenn — Wort nach 'demselbenn Sodenn' unklar; vielleicht 'durchein/durchhin' (= durchweg)
  3. vf — Auch Lesung 'es' (= 'es sei eine Meyle wegs') möglich

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HandschriftS. 126 Bl. 60v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 126

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Erben und Nachkommen den genannten unseren lieben Getreuen, den Gebauern, genannt Pfänner, das alte Recht, das sie Gebauerschaft nennen, mit allem, was von alters her daran hängt,

2

so dass niemand an dem genannten Salzwerk und den Pfannen Teil haben, sie besitzen oder Salz sieden soll oder darf, er sei denn aus der Gebauerschaft geboren.

3

Wäre es darum der Fall, dass uns, dem vorgenannten Landgrafen Wilhelm, unseren Erben oder Nachkommen an dem genannten Salzwerk oder den Pfannen Teile gegeben oder durch andere schlichte Erwerbsarten, welche es sein mögen, zugewandt würden,

4

so sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, dieselben Teile nicht erblich behalten,

5

sondern unseren lieben Getreuen, den Gebauern vom Soden, genannt Pfänner, innerhalb eines Monats — vom Tage der Schenkung oder des anderweitigen Erwerbs an zu rechnen — für so viel Geld, wie das geschenkte oder auf andere Weise angefallene Teil nach dem Lauf der Zeit gelten möchte, gut…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. die alte recht — Artikel undeutlich; auch 'das alte recht' lesbar
  2. zurechenn — = 'zu rechnen'; Anfangsbuchstabe z nicht ganz sicher

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HandschriftS. 127 Bl. 61r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 127

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… (le)diglich zum Kauf geben, ohne Einspruch, Widerrede und Bedenken.

2

Dermaßen bestätigen wir, für uns, unsere Erben und Nachkommen, den vielgenannten, unseren lieben getreuen Gebauern, den Pfännern, alle ihre Gebote und Gewohnheiten, mit denen sie ihre Meisterknechte, Afterknechte oder andere, die auf dem Salzwerk arbeiten wollen, zu strafen und zu zwingen haben.

3

Insbesondere das Gebot, dass die Pfänner einen Knecht, der einen anderen Bodeknecht seines Lebens beraubt, auf hundert Jahre und einen Tag,

4

wer aber den anderen gliedlang oder nageltief verletzt, auf ein Jahr und einen Tag, um des guten Friedens willen aus dem Boden (Siedehaus), aus der Stadt Allendorf und ihrer Feldmark verweisen dürfen.

5

Auch soll in den Boden (Siedehäusern) ohne den Willen der Pfänner niemand wohnen, es sei denn, er sei ihnen und sonst niemandem durch Eid verpflichtet.

6

Damit sollen alle ihre anderen Gebote und Verbote bestätigt sein, mit der Macht, dieselben aus redlichen Ursachen …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gebuerenn — Lesung des Worts nach 'getreuenn' nicht ganz sicher; wohl 'Gebauern' (Mitglieder der Gemeinde)
  2. gewonde — wohl 'Gewohnheiten'; Wortform unsicher
  3. Affterknechte — langer Zierstrich durch das Wort (wie bei Meisterknechtte); keine Streichung angenommen
  4. Ihne — Lesung unsicher, evtl. 'Ihnen'

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HandschriftS. 128 Bl. 61v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 128

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… mehr oder weniger zu machen.

2

Und dass sie im Übrigen in ihrem Boden und Salzwerk alles bestellen dürfen: die ganze Verwaltung — namentlich den Schösser und die Vormünder der Kirche zum Boden, doch unbeschadet der Gerechtsame des Pfarrers daselbst, oder was dergleichen wäre, nichts ausgenommen — einsetzen und absetzen,

3

auch den Kaufpreis des Salzes erhöhen und senken; dem sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, in keiner Weise widersprechen oder es verhindern.

4

In gleicher Weise sollen bestätigt und bekräftigt sein alle ihre anderen Herkommen, Rechte, Gnaden, Freiheiten und Gewohnheiten,

5

wie sie sie von dem und bei dem Fürstentum Hessen, unseren Vorfahren, in ihrem vorgenannten Erbe und Salzwerk, auch an Erbzinsen, Habe, Häusern, gemeinen Gehölzen, Straßen, auf Gewässern oder Wegen gehabt haben — ob sie Urkunden darüber besitzen oder nicht.

6

Dabei sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, sie ohne allen Unterschied …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. mit nahmenn — Lesung 'mit nahmenn' (= namentlich) nicht ganz sicher
  2. hausenn — evtl. 'heusernn'; Wortmitte undeutlich

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HandschriftS. 129 Bl. 62r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 129

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… verteidigen und erhalten.

2

Auch wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Boden und dem Salzwerk keinerlei Gerechtsame anmaßen oder an uns ziehen,

3

ausgenommen die Obrigkeit des Gerichts über Hals, Hand, Schuld und Schaden, welche Obrigkeit wir uns, unseren Erben und Nachkommen vorbehalten.

4

Doch dürfen daneben unsere lieben Getreuen, die Gebauern, genannt Pfänner, ihre Schulden (Forderungen), die sie jetzt haben oder die sie wegen ihres Salzwerks und verkauften Salzes künftig haben werden,

5

von ihren Salzknechten, Kärrnern oder anderen Salzführern nach Inhalt ihrer Gebote und Gewohnheiten anmahnen und einfordern, wie es auch von alters herkommen ist.

6

Ausgenommen ist auch die Gerechtsame unseres Zolls, den wir, unsere Erben und Nachkommen, nicht steigern oder erhöhen sollen oder wollen, sondern in dem Wert, wie er von alters hergebracht ist, erheben und belassen wollen.

7

Dagegen …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. handt — Lesung 'handt' (Formel 'Hals und Hand'); Schreibung mit Zierstrich, evtl. 'haundt'
  2. gewonde — wie zuvor: wohl 'Gewohnheiten'

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HandschriftS. 130 Bl. 62v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 130

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… sollen und wollen unsere lieben Getreuen, die Gebauern vom Boden, genannt Pfänner, aus ihrem Salzwerk und Boden uns, unseren Erben und Nachkommen,

2

jedes Jahr am Sonntag zu Mittfasten, wenn man in der heiligen Kirche das „Laetare Jerusalem“ singt, zweihundert Gulden geben und reichen,

3

womit wir, unsere Erben und Nachkommen, tun und lassen können wie mit unseren anderen Gütern.

4

Doch mit dem Unterschied: Falls es geschähe, dass das vorgenannte Salzwerk wegen des Salzbrunnens oder durch Brand oder Fehde ganz oder zum Teil verwüstet oder zerstört würde — was der allmächtige Gott in seiner göttlichen Vorsehung verhüten wolle —,

5

alsdann sollen und wollen unsere lieben Getreuen, die Gebauern vom Boden, genannt Pfänner, die obgenannte Summe von zweihundert Gulden nach dem Maß der Verwüstung oder Zerstörung bezahlen, ohne Gefährde.

6

Desgleichen sollen sie auch uns, unseren Erben …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. nach annzahl der wuste, oder zustörunge bezahlung — Sinn wohl: Zahlung anteilig nach dem Umfang der Verwuestung; Konstruktion im Original elliptisch

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HandschriftS. 131 Bl. 63r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 131

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… und Nachkommen die zwei Pfannen Salz alter Pflicht vierzehn Tage vor dem Sankt-Johannis-Tag zu Mittsommer an unseren Hof oder unsere Küche — wo immer wir sie halten werden — auf unsere Kosten mit Fuhre und Geleit schicken, wenn sie dazu gemahnt werden.

2

Und sie sollen das alte Herrengeld unserem Schultheißen zu Allendorf geben und reichen, wie es auch von alters herkommen ist.

3

Auch sollen die Vorgenannten, unsere lieben Getreuen, die Gebauern von dem Boden, genannt Pfänner, gemeinsam und ein jeder für sich, nach der Zahl seines Erbteils an den Pfannen, bei den Werten des Geschosses,

4

nämlich von der Pfanne fünf [?] Mark Allendorfer Währung, wie es auch von alters herkommen ist, auf ewig bleiben.

5

Dass diese vorgeschriebenen Stücke und Artikel dieser unserer Verschreibung weder wir selbst, noch unsere Erben und Nachkommen, noch jemand von unseretwegen

6

anders als nach ihrem schriftlichen Sinn und Inhalt auslegen oder glossieren soll; alles soll fest und unverbrüchlich gehalten werden.

7

Dessen zu Urkund geben wir, Wilhelm der Mittlere, Landgraf …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. funff [?] Marck — Zwischen 'funff' und 'Marck' ein Abkürzungszeichen (evtl. '½', also fünfeinhalb Mark, oder Währungs-/Gewichtskürzel); auch vergrößert nicht sicher aufzulösen
  2. kost furt — wohl 'auf unsere Kosten, Fuhre und Geleit'; 'furt' = Fuhr(e)
  3. soll alle — elliptische Konstruktion; evtl. 'stet, alle vnnd vnuerbruchlich'

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HandschriftS. 132 Bl. 63v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 132

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… vorgenannt, für uns, unsere Erben und Nachkommen, diesen Brief,

2

versiegelt mit unserem fürstlichen und weiteren anhängenden Siegeln — denen unseres geheimen Rats und lieben Getreuen Rau von Herda, Amtmann zu Sontra und zu Reichenbach, und Konrads von Wallenstein — auf unser besonderes Geheiß.

3

Dass wir, Rau und Konrad, soeben genannt, dies — uns und unseren Erben ohne Schaden — auf Befehl unseres vorgenannten gnädigen lieben Herrn getan haben, bekennen wir zur Kundschaft.

4

Geschehen zu Spangenberg, im Jahr, als man nach der Geburt Christi, unseres lieben Herrn, 1487 zählte.

5

17. (Urkunde Nr. 17)

6

Von Gottes Gnaden bekennen wir, Wilhelm der Mittlere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und zu Nidda, öffentlich in diesem Brief, für uns und unsere Erben, die als Bürger(?) …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Rauen vom Herden — Name so geschrieben; Modernisierung 'Rau von Herda' nicht ganz sicher
  2. Waldennstein — wohl das hessische Geschlecht von Wallenstein (Waldenstein)
  3. do als Burger — Lesung des Zeilenendes unsicher; Satz läuft auf der Folgeseite weiter (evtl. 'Buergen')

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HandschriftS. 133 Bl. 64r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 133

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…meister, Rat und Bürger insgesamt unserer Stadt Allendorf, unsere lieben Getreuen, uns und unseren Erben als ihrem rechten natürlichen Erbherrn eine rechte Erbhuldigung getan haben,

2

sodass wir nun jetzt die genannten Bürgermeister, Räte und unsere Bürger insgesamt daselbst zu Allendorf sowie das Salzwerk zu den Soden bei allen Freiheiten, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten bleiben lassen und erhalten wollen,

3

wie sie diese bei der Herrschaft zu Hessen von alters her, auch von unserem lieben Herrn und Vater seligen und von uns selbst gehabt haben und wie sie ihnen verbrieft sind.

4

Besonders bestätigen wir den Pfännern zu den Soden mit diesem gegenwärtigen Brief alle ihre alten Rechte, die sie Gebauerschaft nennen und die wir ihnen auch halten wollen,

5

in aller Weise, wie es unsere Eltern seligen und unsere Briefe ausweisen, und wir wollen sie darin nicht verkürzen, ohne alle Gefährde und Arglist.

6

Zu Urkund dessen haben wir, Wilhelm, Landgraf, der vorge…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. selbstet — Wortende mit Zierstrich, wohl 'selbst'
  2. verkurtzenn — Endung mit Kuerzungsschleife, Lesung der Endung unsicher
  3. vorge= — Wort am Zeilen- und Seitenende getrennt, Fortsetzung auf Folgeseite

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HandschriftS. 134 Bl. 64v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 134

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…nannt, unser fürstliches Siegel fest an diesen Brief hängen lassen.

2

Gegeben in unserer genannten Stadt Allendorf, im Jahr, als man nach der Geburt Christi, unseres lieben Herrn, 1488 zählte, am Tag der Bekehrung des heiligen Paulus (25. Januar).

3

18. [Urkunde Nr. 18]

4

Wir, Landhofmeister und andere Regenten des Fürstentums zu Hessen, bekunden und bekennen öffentlich:

5

Als die ehrsamen, unsere guten Gönner, Bürgermeister, Räte, Bürger und die ganze Gemeinde der Stadt Allendorf an der Werra uns — anstatt des durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Landgraf Philipps zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc.,

6

und der Abgesandten der durchlauchtigsten, durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herren, Herrn Friedrichs, des Heiligen Römischen Reiches Erzmar…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Bekunndt — Anfangsbuchstabe mit Zierschlinge, möglicherweise 'Vrkundt' (Formel 'Urkunden vnd bekennen')
  2. ann stadt — möglicherweise 'ann stadts'
  3. Ertzmar= — am Seitenende getrennt, Fortsetzung (wohl 'schalcks') auf Folgeseite

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HandschriftS. 135 Bl. 65r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 135

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…schalls und Kurfürsten, sowie Herrn Johanns, Herrn Georgs und Herrn Heinrichs — Kaiserlicher Majestät und desselben Reiches erblicher Gubernator in Friesland —, Brüder und Vettern, alle Herzöge zu Sachsen, Landgrafen in Thüringen und Markgrafen zu Meißen,

2

von wegen derselben, ihrer gnädigsten und gnädigen Herren, in Vormundschaft des genannten Landgrafen Philipp, für sich, ihre Nachkommen und Erben eine rechte Erbhuldigung getan haben:

3

nämlich demselben Landgrafen Philipp als ihrem rechten natürlichen Landesfürsten und Erbherrn, auch Seiner Gnaden Leiblehnserben, und in Ermangelung derselben Landgraf Wilhelm und seinen Leiblehnserben, und falls von diesen keiner mehr wäre,

4

alsdann und nicht eher den obgenannten, unseren gnädigsten und gnädigen Herren von Sachsen und ihren Leiblehnserben treu, hold, gehorsam und gewärtig zu sein,

5

ihren Schaden abzuwenden, ihr Bestes zu befördern und alles das zu tun, was treuen und frommen Untertanen zusteht und gebührt.

6

Dass wir demnach anstatt…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. in gebrech — Wortende mit Zierstrich, moeglicherweise 'in gebrechenn' (= in Ermangelung)
  2. demnach — eng geschrieben, Lesung aus 'dermach'/'demnach' erschlossen

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HandschriftS. 136 Bl. 65v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 136

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…des mehrfach genannten, unseres gnädigen jungen Herrn, denselben Bürgermeistern, Räten, Bürgern und der ganzen Gemeinde zugesagt und versprochen haben,

2

sagen ihnen hiermit in und mit Kraft dieses Briefes ebenso zu und versprechen — für Seine Gnaden und derselben Seiner Gnaden Erben, auch für alle unsere Nachfolger im Regiment —,

3

sie, ihre Nachkommen und Erben, auch das Salzwerk zu den Soden, bei allen Freiheiten, Gnaden, Gewohnheiten und Gerechtigkeiten zu belassen, wie sie diese von alters her bei der Herrschaft zu Hessen

4

und besonders bei dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Wilhelm dem Älteren, und weiland Herrn Wilhelm dem Mittleren löblichen Gedächtnisses, Gebrüdern, Landgrafen zu Hessen, bisher gehabt und hergebracht haben,

5

nach Ausweis der darüber ausgestellten Briefe, dabei bleiben zu lassen und sie darin zu schützen.

6

Daneben bestätigen wir auch den Pfännern zu den Soden mit diesem gegenwärtigen Brief, im Namen wie oben erwähnt, …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. auch vnd alle — so geschrieben; dem Sinn nach wohl 'auch vor alle'
  2. gewonheite — Endung verschliffen, möglicherweise 'gewonheitenn'

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HandschriftS. 137 Bl. 66r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 137

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…alle ihre alten Rechte, die sie von alters her gehabt haben und die man Gebauerschaft nennt, die wir ihnen auch halten wollen,

2

in aller Weise, wie es die Briefe der vorgenannten Gebrüder und ihrer Voreltern ausweisen, und sie auch darin nicht zu verkürzen, alles ohne Gefährde und Arglist.

3

Zu Urkund dessen ist dieser Brief mit dem anhängenden Insiegel unseres Regiments ausgefertigt und übergeben worden, zu Kassel, am Donnerstag nach dem Tag der Heiligen Drei Könige, im Jahr 1511 (9. Januar 1511).

4

19. [Urkunde Nr. 19]

5

Von Gottes Gnaden wir, Wilhelm der Mittlere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und zu Nidda, bekennen öffentlich in diesem Brief, für uns, unsere Erben und Erbnehmen:

6

Als und nachdem der hochgeborene Fürst und Herr, Herr Ludwig, weiland Landgraf zu Hessen, unser lieber Herr…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. han — Kurzform am Zeilenende, möglicherweise 'hann'
  2. Donnerstage — Endung verschliffen, möglicherweise 'Donnerstags'

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HandschriftS. 138 Bl. 66v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 138

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…und Eltervater seligen Gedächtnisses etliche Teile an Salzpfannen, zu den Soden vor unserer Stadt Allendorf gelegen, [erworben hat], nämlich zwei Achtteile:

2

eines von einem Mann namens Kurt Were, weiland Schultheiß unseres genannten Eltervaters daselbst zu Allendorf, erwachsen aus Schulden wegen seines Amtes,

3

und das andere Achtteil vielleicht durch Verhandlung etlicher Bürger an sich gebracht hat,

4

und dieselben zwei Achtteile unseren lieben Getreuen, den Gebauern zu den Soden, anders genannt die Pfänner, für tausend rheinische Gulden auf Wiedereinlösung versetzt und verpfändet hat,

5

wie es etliche Briefe enthalten sollen, die wir in unserer Verwahrung im Turm unseres Schlosses zu Spangenberg haben suchen lassen und nicht gefunden haben.

6

Da wir nun die Bestimmung, dass niemand Anteile, wenig oder viel, an den genannten Salzpfannen haben soll, er sei denn in derselben Pfänner-Gebauerschaft, die von unseren Vorfahren, den Fürsten von Hessen, und uns selbst bestätigt ist, …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Churt Were — Familienname nicht sicher, auch 'Wese' möglich
  2. Reinische — Schreibung des Anlauts unsicher (R mit Schleife), gemeint sind rheinische Gulden
  3. das stück — Lesung 'stück' (im Sinn von Bestimmung/Artikel) nicht ganz sicher

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HandschriftS. 139 Bl. 67r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 139

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… und bestätigt und darum gebeten worden, worüber wir auf mancherlei Weise gründlich unterrichtet sein wollten.

2

Darum haben wir diese Versetzung und Verpfändung der oben genannten zwei Achtteile in einen ewigen und immerwährenden Kauf umgewandelt;

3

wir wandeln sie um und verkaufen — öffentlich und erblich, kraft dieses Briefes — den genannten unseren lieben Getreuen, den Gebauern zum Sooden, anders genannt die Pfänner,

4

diese zwei Achtteile der Salzpfannen für tausend rheinische Gulden, die sie dem vorgenannten Herrn Ludwig, unserem lieben Herrn und Ältervater seligen Angedenkens, auf die vorgenannten zwei Achtteile in barem Gold geliehen hatten,

5

und die jetzt als Kaufgeld für die ehrengenannten Teile, wie bei einem Erbkauf, angerechnet sein sollen.

6

Und wir sprechen für uns, unsere Erben und Erbnehmer die genannten Pfänner von diesen tausend Gulden quitt, ledig und los;

7

wir verzichten auch für uns, unsere Erben und Erbnehmer auf alle Gerechtigkeit und alles Eigentum, die unsere älteren Vorfahren, die Fürsten zu Hessen, oder wir …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ewigenn vnnd ewigenn — Beide Wörter lesen sich gleich (Dittographie der Vorlage?); zweites Wort könnte auch anders lauten.
  2. Eller vatternn — Wohl 'Eltervater' (Großvater) gemeint; Schreibung 'Eller' unsicher.
  3. geluhenn hatte — Singular 'hatte' trotz Plural-Subjekt; so in der Vorlage.

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HandschriftS. 140 Bl. 67v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 140

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… selbst an den zwei Achtteilen gehabt haben oder haben könnten,

2

und wir eignen sie den genannten Pfännern erblich zu, damit zu tun und zu lassen wie mit ihren anderen eigenen Erbgütern;

3

wir setzen sie auch in rechtliche Gewere und Besitz, alles kraft dieses Briefes.

4

Und geschähe es, dass jener Brief, der auf die Versetzung oder Pfandschaft der genannten zwei Achtteile lautet, oder andere Briefe dergleichen,

5

durch die die alten Rechte der genannten Pfänner — besonders ihre Gebauerschaft, ihr Herkommen, ihre Gewohnheiten, Freiheit und Gnade — geschwächt oder sonst geschmälert werden könnten, künftig über lang oder kurz gefunden würden,

6

so sollen diese dann wie jetzt kraftlos, unwirksam und tot sein — alle Gefährde und Arglist ausgeschlossen.

7

Zur Beurkundung dessen haben wir unser fürstliches Insiegel für uns, unsere Erben und Erbnehmer wissentlich an diesen Brief hängen lassen.

8

Dieser ist gegeben zu Spangenberg, am Freitag nach dem Dionysiustag (9. Oktober) im Jahr des Herrn 1487.

Unsichere Lesungen

  1. selbstet — Wortform unsicher; wohl 'selbst' mit Endflourish oder Schreiberversehen.
  2. besteß — Formelhaft 'Gewere und Besitz/Besess' zu erwarten; Schreibung unsicher.
  3. gewonde — Wohl 'Gewohnde' = Gewohnheiten; Lesung unsicher.

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HandschriftS. 141 Bl. 68r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 141

1

Nr. 20.

2

Von Gottes Gnaden bekennen wir, Wilhelm der Mittlere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und zu Nidda, öffentlich mit diesem Brief für uns, unsere Erben und Erbnehmer:

3

Da und nachdem wir uns mit unseren lieben Getreuen, den Gebauern zum Sooden, gelegen vor unserer Stadt Allendorf an der Werra, anders genannt die Pfänner, vormals wegen unseres Zolls, der uns in ihrem genannten Sooden gehört und zusteht, vertragen und geeinigt haben,

4

dergestalt, dass wir, unsere Erben und Erbnehmer denselben Zoll nicht erhöhen oder steigern wollen noch sollen, sondern ihn ohne Gefährde in dem Wert belassen, wie es von alters herkommen ist,

5

wofür dann die genannten unsere lieben Getreuen, die Pfänner, uns dreihundert Gulden jährlicher Pension von und aus ihrem oben genannten Sooden geben sollen, und fünftausend Gulden als …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. da vnnd nach dem — Wortlaut der Übergangsformel unsicher; vielleicht 'das, vnnd nachdem'.
  2. drey hundert — Zahlwort vergrößert geprüft; d-Anstrich spricht für 'drey', nicht 'zwey'.

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HandschriftS. 142 Bl. 68v Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 142

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… rheinischer Währung gütlich und zu Dank ausgerichtet, befriedigt und in barem Gold bezahlt haben,

2

die wir dann weiter zu unserem öffentlichen Nutzen verwandt haben:

3

nämlich mit neunundzwanzighundert Gulden unser Schloss Ludwigstein mit all seinem Zubehör von Herrn Caspar, Ritter, und Sittich von Berlepsch, Gevettern,

4

und mit elfhundert Gulden unser Schloss Wanfried mit seiner Nutzung sowie Herting von Eschwege, die wir dem Solterber verkauft hatten, eingelöst und wieder zurückgekauft.

5

Demnach sprechen wir, Wilhelm, vorgenannter Landgraf, die oben genannten unsere lieben Getreuen, die Gebauern in Sooden, anders genannt Pfänner, von dieser gelieferten und bezahlten Summe von fünftausend Gulden quitt, ledig und los; alle Gefährde und Arglist ist hierin ausgeschlossen.

6

Zur Beurkundung dessen geben wir diesen Brief, mit unserem anhängenden fürstlichen Siegel wissentlich versiegelt. Geschehen nach Christi, unseres …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Caspar Rittern, vnnd Sittichenn vom Berlipschenn — Caspar und Sittich von Berlepsch (Pfandinhaber des Ludwigsteins); Lesung 'Sittichenn' aus dem Kontext, Anfangsbuchstabe S/D nicht eindeutig.
  2. Herting — Personenname unsicher, vielleicht 'Hertwig' (von Eschwege).
  3. Solterber — Name des Käufers/Pfandnehmers nicht sicher gelesen.

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HandschriftS. 143 Bl. 69r Das Erste Buch

ÜbersetzungSeite 143

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… [nach Christi, unseres] Herrn Geburt, wie man gezählt hat, im Jahr 1409, am Samstag nach dem Tag der heiligen Jungfrau Katharina (25. November).

Unsichere Lesungen

  1. Vierzehnhundert vnnd Neun Jar — Textbefund eindeutig '1409', steht aber im Widerspruch zum roten Randvermerk 'Anno 1489' am Urkundenbeginn (Bl. 68r); wohl Abschreibfehler des Kopisten für 1489.

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II · 2. Buch · Band 1

Die Entwicklung unter Landgraf Philipp dem Großmütigen

Das zweite Buch · 510 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 145 Bl. 70r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 145

1

Darin allerlei Schreiben, Ratschläge und Bedenken, was unseren gnädigen Fürsten und Herrn hochlöblichen Gedächtnisses bewogen hat, wie auch Seine Fürstlichen Gnaden dazu gekommen sind, über die 42

2

Pfänner-Koten[?] hinaus noch mehr zu bauen, und was deshalb auf allen Seiten vorgefallen ist.

3

Bis hierher habe ich im ersten Buch aus alten und neueren Geschichtswerken, Kosmographen und sonstigen anderen Vermutungen, so viel wie möglich, von der ersten Entstehung des Salzwerks gehandelt, desgleichen auch von allen Privilegien, so viele deren die Pfänner bei sich haben, bis auf das Jahr 1511 geschrieben,

4

und es soll demnach nun daran sein, dass ich weiter zum zweiten Buch schreite und darin, meiner Zusage nach, allerlei Schreiben, Ratschläge und Bedenken vorstelle, was unseren gnädigen Fürsten und Herrn hochlöblichen Gedächtnisses bewogen hat, wie auch Seine Fürstlichen Gnaden dazu gekommen sind, über die 42Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Bötte[?] — Wort nach 'Pfenner': B-o/oe-tt-e mit Zierstrich durch tt; wohl 'Boette' (Siedehaeuser, vgl. Bodenn/Bothenn), Lesung des Vokals unsicher
  2. schreitte — auch 'schritte' moeglich, ueberschriebene Bogen ueber dem Wort

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HandschriftS. 146 Bl. 70v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 146

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund es soll demnach nun daran sein, dass ich weiter zum zweiten Buch schreite und darin, meiner Zusage nach, allerlei Schreiben, Ratschläge und Bedenken vorstelle, was unseren gnädigen Fürsten und Herrn hochlöblichen Gedächtnisses bewogen hat, wie auch Seine Fürstlichen Gnaden dazu gekommen sind, über die 42

2

Pfänner-Koten[?] hinaus noch mehr zu bauen, und was deshalb auf allen Seiten vorgefallen ist.

3

Es waren auch die Pfänner ganz und gar darauf versteift und der Meinung, dass sie keineswegs nachgeben wollten, dass unser gnädiger Fürst und Herr hochlöblichen Gedächtnisses neben ihnen im Salzwerk bauen dürfe, sondern wollten allein damit befreit sein und Seinen Fürstlichen Gnaden nicht im Geringsten zugestehen, etwas zu bauen,

4

weshalb sie sich denn Seinen Fürstlichen Gnaden widersetzten und viele und mancherlei Ratschläge bei auswärtigen Hohen Schulen, Doktoren und anderen gelehrten und verständigen Leuten suchten und große Kosten darauf verwendeten, wie denn auch gleichermaßen der hochgedachte Fürst in diesem Fall nichts unterlassen hat, was zur Beförderung Seiner Fürstlichen Gnaden

5

Vorhaben dienlich sein mochte. Wiewohl nun für notwendig erachtet werden könnte, dass der Länge nach alle dieselben Schreiben und Ratschläge, die beiderseits eingegangen sind, ordentlich einander gegenübergestellt würden,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkuerzung (wohl 'seiner fuerstlichen gnaden'); erster Buchstabe langes s oder f, auch 'ffgl.' lesbar; ebenso Zeilen 10, 11, 17
  2. Bötte[?] — wie Seite 145: Vokal unsicher, wohl 'Boette' (Siedehaeuser)
  3. auswerti= — Lesung 'auswertigenn' aus Kontext (auswaertige hohe Schulen); Schriftbild undeutlich

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HandschriftS. 147 Bl. 71r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 147

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVorhaben dienlich sein mochte. Wiewohl nun für notwendig erachtet werden könnte, dass der Länge nach alle dieselben Schreiben und Ratschläge, die beiderseits eingegangen sind, ordentlich einander gegenübergestellt würden,

2

so habe ich doch um der lieben Kürze willen viele davon weggelassen und allein diejenigen verzeichnet, die meines Erachtens die Sache erläutern.

3

Wenn man aber je weitere Kenntnis haben will, hat man dieselben in meinem Kasten[?] nach Anweisung des Extracts Miscellaneorum (Auszugs der vermischten Schriften) zu suchen.

4

Dorthin will ich einen jeden verwiesen haben.

5

Und ich will demnach in Gottes Namen die allerersten Schreiben setzen,

6

welche der mehr hochgedachte Fürst an die Pfänner gerichtet hat, und folgends, was weiter wegen des ersten und zweiten Vertrags, auch der ersten und zweiten Location (Verpachtung) vorgefallen ist, ordentlich setzen etc.

Unsichere Lesungen

  1. Castenn[?] — Wort vor 'nach anweisung': Anfangsbuchstabe undeutlich (C oder b), Zierstrich durch st; 'Castenn' aus Kontext
  2. etc. — als et-cetera-Kuerzel (e mit Schlussschnoerkel) geschrieben

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HandschriftS. 148 Bl. 71v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 148

1

Philips, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.

2

Liebe Getreue, etlicher Sachen halber haben wir dem gegenwärtigen unserem Rentschreiber zu Kassel, Diener und lieben Getreuen Henrich Müldener und Josten Berben[?] Befehl gegeben, sie bei euch auszurichten.

3

Darum ist unser Begehren, dass ihr denselben unseren Dienern in dem, was sie von unsertwegen an euch ersuchen, förderlich und behilflich seid und euch darin unweigerlich erzeigt; dessen wollen wir uns gänzlich versehen. Gegeben zu Kassel am Samstag Circumcisionis

4

Domini (Beschneidung des Herrn, Anfang Januar) im Jahr 1538.

5

Philips, Landgraf zu Hessen, eigenhändig unterschrieben (sst.).

6

Unseren lieben Getreuen, den Pfännern zu Allendorf in den Sooden etc.

Unsichere Lesungen

  1. Mülde= — Anfangsbuchstabe M oder W (Muelde=nernn / Wilde=nernn); Name des Renndtschreibers, wohl 'Mueldenernn'
  2. Berbenn[?] — zweiter Personenname nach 'Jostenn'; Anfangsbuchstabe B oder V, Lesung unsicher); L zu Hessenn sst. (Abkuerzungen: L wohl fuer Lanndtgraue, sst wohl subscripsit; Schriftzug stark verschliffen

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HandschriftS. 149 Bl. 72r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 149

1

Philips, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.

2

Liebe Getreue, uns kommt von vielen Orten unseres Fürstentums, unserer Lande und Gebiete glaubhaft zu Ohren, dass es an allen Orten unseres Fürstentums und unserer Lande an Salz mangele und ein unbilliger, ungewöhnlicher Aufschlag auf das Salz gemacht werde, sodass unsere Untertanen[?], Arme und Reiche, in dieser Zeit des Mangels an Salz dieses in anderen und fremden Landen mit großen, schweren Kosten suchen und beschaffen müssen. Weil denn des Volks aus göttlicher Gnade je länger je mehr wird und aus dieser Ursache auch die Welt, und besonders unser Fürstentum, je länger je mehr Salz bedürfen wird, und aber der allmächtige Gott in solchem unserem Fürstentum bei euch reiche Salzadern zu Allendorf im Sooden gegeben hat, welche, wie wir aus glaubhaftem Bericht erfahren, viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnten, so sind wir aus zeitigem Rat unserer trefflichen Räte und etlicher unserer Landschaft, die wir stattlich dabei gehabt haben, bedacht gewesen und haben es für rechtmäßig, ehrlich, nützlich und notwendig angesehen, etliche weitere Pfannen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vnnpillicher vngewönlicher vffschlagk — Wortanfaenge vn/vm verschliffen; auch 'vmbillicher' lesbar
  2. vnnderthane[?] — Wortende verschliffen, 'vnnderthann'/'vnnderthone' moeglich

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HandschriftS. 150 Bl. 72v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 150

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteLiebe Getreue, uns kommt von vielen Orten unseres Fürstentums, unserer Lande und Gebiete glaubhaft zu Ohren, dass es an allen Orten unseres Fürstentums und unserer Lande an Salz mangele und ein unbilliger, ungewöhnlicher Aufschlag auf das Salz gemacht werde, sodass unsere Untertanen[?], Arme und Reiche, in dieser Zeit des Mangels an Salz dieses in anderen und fremden Landen mit großen, schweren Kosten suchen und beschaffen müssen. Weil denn des Volks aus göttlicher Gnade je länger je mehr wird und aus dieser Ursache auch die Welt, und besonders unser Fürstentum, je länger je mehr Salz bedürfen wird, und aber der allmächtige Gott in solchem unserem Fürstentum bei euch reiche Salzadern zu Allendorf im Sooden gegeben hat, welche, wie wir aus glaubhaftem Bericht erfahren, viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnten, so sind wir aus zeitigem Rat unserer trefflichen Räte und etlicher unserer Landschaft, die wir stattlich dabei gehabt haben, bedacht gewesen und haben es für rechtmäßig, ehrlich, nützlich und notwendig angesehen, etliche weitere Pfannen,

2

so viele die Salzadern tragen mögen, zu den anderen zu machen und zu bauen, nach Gelegenheit und Notdurft unseres Fürstentums, auch unserer selbst, sofern uns solches von Rechts wegen zu tun zugelassen und gebührlich ist. Nachdem wir aber befinden, dass weiland der hochgeborene Fürst, Herr Wilhelm, zu jener Zeit der Mittlere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, danach auch Graf zu Katzenelnbogen und Diez, unser freundlicher lieber Herr Vater seligen, löblichen Gedächtnisses, [gestrichen: durch auf Bericht] eurer Eltern und Vorfahren

3

der Wahrheit gründlich berichtet worden sein soll, dass die Gebauerschaft, Gerechtigkeit und Freiheit des obgenannten Salzwerks, die eure Eltern und Vorfahren in solchen Briefen und Siegeln erhalten haben, euren Vorfahren durch unsere Voreltern, die früheren Landgrafen zu Hessen, gnädig gegeben und verliehen worden sein sollen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. [gestrichen: durch auff bericht] — kraeftig getilgte Wortfolge, Lesung der gestrichenen Woerter unsicher
  2. Jtzo — Wortanfang verschliffen, auch 'Jzo' lesbar

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HandschriftS. 151 Bl. 73r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 151

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteder Wahrheit gründlich berichtet worden sein soll, dass die Gebauerschaft, Gerechtigkeit und Freiheit des obgenannten Salzwerks, die eure Eltern und Vorfahren in solchen Briefen und Siegeln erhalten haben, euren Vorfahren durch unsere Voreltern, die früheren Landgrafen zu Hessen, gnädig gegeben und verliehen worden sein sollen,

2

weil aber unser Herr und Vater selig zu jener Zeit an Jahren noch jung und unmündig gewesen ist, so will eure und unsere Notdurft erfordern, dass ihr uns von solchen Briefen und Siegeln glaubhafte und wahrhaftige Anzeige tut,

3

damit wir berichtet werden mögen, aus welchen Ursachen unser unmündiger Herr und Vater zu solcher Konfirmation (Bestätigung) der Privilegien bewegt worden sei und ob diese begründet seien

4

oder nicht. Wo wir dann dieselben dermaßen begründet befinden, dass es Seiner Liebden gebührt hat, sie zu geben, und sie dem gemeinen Nutzen und der Notdurft unseres Fürstentums nicht zuwider oder hinderlich sind,

5

so wollen wir uns darin halten und erzeigen, wie es einem ehrlichen Fürsten des Heiligen Reichs zu tun gebührt. Denn ihr habt euch ohne allen Zweifel dessen zu berichten, dass einer, der auf vergangene Sache[?] und Gerechtigkeit und auf den Bericht eines anderen hin konfirmiert, von Neuem nichts gibt oder verschreibt, sondern das zuvor Gegebene bestätigt. Gleichermaßen habt ihr euch auch zu berichten: Wenn etwas [gestrichen: auf] ungenügendem oder unvollkommenem Bericht in dieser Gestalt konfirmiert und bestätigt worden wäre, und besonders, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich wäre, dass weder Seine Liebden selbst, wenn sie noch lebte, noch wir als deren Erben schuldig wären, solches so zu vollziehen; denn alles, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich ist, das ist im Recht nicht beständig. Und demnach ist aus den obgenannten und anderen redlichen, bewegenden Ursachen unser gnädiges und ernstliches Erfordern, dass ihr alle samt und sonders, die ihr wegen des obgenannten Salzwerks Interesse und Gerechtigkeit habt und zu Allendorf und in unserem Fürstentum in der Nähe wohnt, wo sie in dieser Zeit zu erreichen sind, durch euch selbst oder eure bevollmächtigte Botschaft und Anwälte, mit voller Vollmacht ohne Rückfrage (Hintersichbringen) zu handeln, am nächsten Samstag gegen Abend hier erscheint, um dieses und anderes unser Vorhalten anzuhören und von dem obgenannten Bericht, der dem hochgenannten unserem Herrn und Vater geschehen ist, wahrhaftige Anzeige mit unserer Eltern Brief und Siegel [übergeschrieben: und] anderem Bericht, der vor dem Recht genügend sei, zu tun, desgleichen, ob ihr weitere Privilegien von den älteren Vorfahren, den Fürsten zu Hessen, hättet, und dieselben anzuzeigen. Was wir dann befinden, das rechtmäßig bewilligt und ausgegangen und dem gemeinen Nutzen nicht zuwider oder hinderlich wäre,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. bewegt seye wordenn — durch 'bewegt' laeuft ein langer Federstrich; wohl Zierstrich, keine Tilgung, da das Wort im Satz benoetigt wird
  2. sache[?] — Wortende im Schlussschnoerkel verschliffen

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HandschriftS. 152 Bl. 73v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 152

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteso wollen wir uns darin halten und erzeigen, wie es einem ehrlichen Fürsten des Heiligen Reichs zu tun gebührt. Denn ihr habt euch ohne allen Zweifel dessen zu berichten, dass einer, der auf vergangene Sache[?] und Gerechtigkeit und auf den Bericht eines anderen hin konfirmiert, von Neuem nichts gibt oder verschreibt, sondern das zuvor Gegebene bestätigt. Gleichermaßen habt ihr euch auch zu berichten: Wenn etwas [gestrichen: auf] ungenügendem oder unvollkommenem Bericht in dieser Gestalt konfirmiert und bestätigt worden wäre, und besonders, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich wäre, dass weder Seine Liebden selbst, wenn sie noch lebte, noch wir als deren Erben schuldig wären, solches so zu vollziehen; denn alles, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich ist, das ist im Recht nicht beständig. Und demnach ist aus den obgenannten und anderen redlichen, bewegenden Ursachen unser gnädiges und ernstliches Erfordern, dass ihr alle samt und sonders, die ihr wegen des obgenannten Salzwerks Interesse und Gerechtigkeit habt und zu Allendorf und in unserem Fürstentum in der Nähe wohnt, wo sie in dieser Zeit zu erreichen sind, durch euch selbst oder eure bevollmächtigte Botschaft und Anwälte, mit voller Vollmacht ohne Rückfrage (Hintersichbringen) zu handeln, am nächsten Samstag gegen Abend hier erscheint, um dieses und anderes unser Vorhalten anzuhören und von dem obgenannten Bericht, der dem hochgenannten unserem Herrn und Vater geschehen ist, wahrhaftige Anzeige mit unserer Eltern Brief und Siegel [übergeschrieben: und] anderem Bericht, der vor dem Recht genügend sei, zu tun, desgleichen, ob ihr weitere Privilegien von den älteren Vorfahren, den Fürsten zu Hessen, hättet, und dieselben anzuzeigen. Was wir dann befinden, das rechtmäßig bewilligt und ausgegangen und dem gemeinen Nutzen nicht zuwider oder hinderlich wäre,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. [gestrichen: vff] — kurzes getilgtes Wort nach 'was'; Lesung 'vff' unsicher
  2. bericht — langer Federstrich durch das Wort; wohl Zierstrich, keine Tilgung, da das Wort im Satz benoetigt wird
  3. bestenndige — Federstrich durch das Wortende; wohl Zierstrich, keine Tilgung

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HandschriftS. 153 Bl. 74r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 153

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteso wollen wir uns darin halten und erzeigen, wie es einem ehrlichen Fürsten des Heiligen Reichs zu tun gebührt. Denn ihr habt euch ohne allen Zweifel dessen zu berichten, dass einer, der auf vergangene Sache[?] und Gerechtigkeit und auf den Bericht eines anderen hin konfirmiert, von Neuem nichts gibt oder verschreibt, sondern das zuvor Gegebene bestätigt. Gleichermaßen habt ihr euch auch zu berichten: Wenn etwas [gestrichen: auf] ungenügendem oder unvollkommenem Bericht in dieser Gestalt konfirmiert und bestätigt worden wäre, und besonders, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich wäre, dass weder Seine Liebden selbst, wenn sie noch lebte, noch wir als deren Erben schuldig wären, solches so zu vollziehen; denn alles, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich ist, das ist im Recht nicht beständig. Und demnach ist aus den obgenannten und anderen redlichen, bewegenden Ursachen unser gnädiges und ernstliches Erfordern, dass ihr alle samt und sonders, die ihr wegen des obgenannten Salzwerks Interesse und Gerechtigkeit habt und zu Allendorf und in unserem Fürstentum in der Nähe wohnt, wo sie in dieser Zeit zu erreichen sind, durch euch selbst oder eure bevollmächtigte Botschaft und Anwälte, mit voller Vollmacht ohne Rückfrage (Hintersichbringen) zu handeln, am nächsten Samstag gegen Abend hier erscheint, um dieses und anderes unser Vorhalten anzuhören und von dem obgenannten Bericht, der dem hochgenannten unserem Herrn und Vater geschehen ist, wahrhaftige Anzeige mit unserer Eltern Brief und Siegel [übergeschrieben: und] anderem Bericht, der vor dem Recht genügend sei, zu tun, desgleichen, ob ihr weitere Privilegien von den älteren Vorfahren, den Fürsten zu Hessen, hättet, und dieselben anzuzeigen. Was wir dann befinden, das rechtmäßig bewilligt und ausgegangen und dem gemeinen Nutzen nicht zuwider oder hinderlich wäre,

2

darin wollen wir uns, wie gesagt, fürstlich und gebührlich erzeigen; aber das andere, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich wäre, zu gebührlicher Milderung und Rechtmäßigkeit, ohne euren Schaden, mäßigen und mildern. Denn wir wollen euch nicht verbergen[?], dass wir nicht gesonnen sind, jemandem Abbruch oder Schaden zu tun, sondern die zweiundvierzig Pfannen in ihrem Wesen bleiben zu lassen und daneben andere mehr, uns und dem Fürstentum zugute, zu bauen und zu machen; wir sind auch geneigt, mit euch eine Ordnung und Satzung des Siedens, des Holzes und des Salzkaufs zu machen, damit einer den anderen an dem Seinen nicht hindere oder ihm Schaden zufüge, sondern dass dieselbe künftig so stet und fest gehalten werden möge; dazu auf Wege zu denken, wie der Salzbrunnen gebessert, auch Holz und Wellen (Reisigbündel) zum Sieden mit leichteren und geringeren Kosten herbeigeschafftLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. wohnen — Wortende verschliffen, auch ,wonen' oder ,wohnem' lesbar
  2. vf — Kurzes Wort vor ,nechst', auch ,es' lesbar); ohn ewern (Endungen verschliffen, auch ,ohne ewerm' möglich

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HandschriftS. 154 Bl. 74v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 154

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedarin wollen wir uns, wie gesagt, fürstlich und gebührlich erzeigen; aber das andere, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich wäre, zu gebührlicher Milderung und Rechtmäßigkeit, ohne euren Schaden, mäßigen und mildern. Denn wir wollen euch nicht verbergen[?], dass wir nicht gesonnen sind, jemandem Abbruch oder Schaden zu tun, sondern die zweiundvierzig Pfannen in ihrem Wesen bleiben zu lassen und daneben andere mehr, uns und dem Fürstentum zugute, zu bauen und zu machen; wir sind auch geneigt, mit euch eine Ordnung und Satzung des Siedens, des Holzes und des Salzkaufs zu machen, damit einer den anderen an dem Seinen nicht hindere oder ihm Schaden zufüge, sondern dass dieselbe künftig so stet und fest gehalten werden möge; dazu auf Wege zu denken, wie der Salzbrunnen gebessert, auch Holz und Wellen (Reisigbündel) zum Sieden mit leichteren und geringeren Kosten herbeigeschafft

2

und die Ordnung vorgenommen werden möge, die euch und uns nützlich und jedermann tragbar sein möchte. Deshalb wollet euren Gesandten, sofern ihr nicht alle selbst erscheinen könnt, von diesem allem Befehl geben, darin — im Falle, dass wir die Sache so befinden werden, wie wir nicht zweifeln, dass uns solches so zu tun gebührt — endgültig zu schließen und damit auf die Abwesenden nicht zu warten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. pergenn — Auch ,fergenn' lesbar; gemeint wohl ,bergen/verbergen'
  2. ordenunge — Wortende verschliffen, auch ,ordenungenn' möglich

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HandschriftS. 155 Bl. 75r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 155

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund die Ordnung vorgenommen werden möge, die euch und uns nützlich und jedermann tragbar sein möchte. Deshalb wollet euren Gesandten, sofern ihr nicht alle selbst erscheinen könnt, von diesem allem Befehl geben, darin — im Falle, dass wir die Sache so befinden werden, wie wir nicht zweifeln, dass uns solches so zu tun gebührt — endgültig zu schließen und damit auf die Abwesenden nicht zu warten,

2

denn wir bedürfen derselben zu dieser Handlung nicht und finden ohnehin in Berichten, dass an anderen Orten, wo Salzwerke sind, ein jeder seinen Teil selbst verrechnen muss.

3

[Zeilenfüller] Solches wollen wir euch also aus Notdurft des Fürstentums und des gemeinen Nutzens nicht unangezeigt lassen und wollen uns dessen zu euch versehen. Gegeben zu Kassel am Dienstag nach Dreikönig (8. Januar) im Jahr 1538. Philips zu Hessen, eigenhändig unterschrieben (sst.).

4

Unseren lieben Getreuen, dem Salzgrafen, den Pfännern und der ganzen Gebauerschaft des Salzwerks zu Allendorf in den Sooden, und die dort herum ansässig sind und wohnen. Instruktion, mit der die Verordneten den Tag zu Kassel erstmals besucht haben.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Philips zu Hessenn sst. — Stark verschnörkelte Unterschriftszeile; vor ,zu' evtl. Kürzel (,L.' für Landgraf oder ,czu'), Schlusskürzel ,sst.' (subscripsit)
  2. solchs — Erster Buchstabe verschliffen, auch ,selchs' lesbar

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HandschriftS. 156 Bl. 75v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 156

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnseren lieben Getreuen, dem Salzgrafen, den Pfännern und der ganzen Gebauerschaft des Salzwerks zu Allendorf in den Sooden, und die dort herum ansässig sind und wohnen. Instruktion, mit der die Verordneten den Tag zu Kassel erstmals besucht haben.

2

Instruktion und Befehl[?] der gemeinen Pfänner der Gebauerschaft zu Sooden zu Allendorf an der Werra, so viele zu dieser Zeit zusammen gewesen sind: Sie haben den ehrenfesten, ehrsamen und vorsichtigen Aßmus von Butlar, Johann Schaffnit dem Älteren, Erban[?] Tholden[?] und Johann Riedenstein, Johann Caßelmann[?], Bürgermeister zu Allendorf, Gabriel Gautzler[?] und Andres Strecker, den Zeigern dieses Briefs,

3

an den durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipsen, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, unseren gnädigen Landesfürsten und Herrn,

4

auf jetzt[?] Seiner Fürstlichen Gnaden gnädigen Vorbescheid hin, solchen angesetzten Tag zu besuchen, da sie verhindert sind, und um Erstreckung (Verlängerung) dieses Tages untertänig zu bitten, mündlich vorzutragen befohlen[?], so und in der Gestalt, wie folgt.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. beueles — Auch ,beuelchs' lesbar (Befehls)); erbann Tholdenn (Vorname auch ,vrbann' lesbar; Nachname auch ,Choldenn' möglich (auf 77v Zeile 13 klarer: ,Tholde')
  2. Caßelmann — Anfangsbuchstabe auch ,L' lesbar (,Laßelmann')
  3. Gautzler — Anfangsbuchstabe auch ,S' lesbar (,Sautzler')); vff Jtzt sfgl. (Kürzelgruppe; wohl ,vff Jtzt s(einer) f(urstlichen) g(naden)l(iebden)', auch ,Jrt'/,ditz' lesbar

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HandschriftS. 157 Bl. 76r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 157

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauf jetzt[?] Seiner Fürstlichen Gnaden gnädigen Vorbescheid hin, solchen angesetzten Tag zu besuchen, da sie verhindert sind, und um Erstreckung (Verlängerung) dieses Tages untertänig zu bitten, mündlich vorzutragen befohlen[?], so und in der Gestalt, wie folgt.

2

Erstlich sollen die genannten, von unseren Pfännern und der Gebauerschaft zum Sooden abgefertigten Befehlshaber dem hochgedachten unserem gnädigen Herrn und Fürsten zu Hessen mündlich vortragen: Nachdem den gemeinen Pfännern zum Sooden Seiner Fürstlichen Gnaden Schreiben und Erfordern am vergangenen Mittwoch nach Egidii (1538) ungefähr zu Mittag zugekommen und von den gemeinen Pfännern untertänig empfangen, erbrochen und verlesen worden ist, dessen Inhalts, und wir uns in unseren Pflichten noch schuldig erkennen, dem so nachzukommen und den angesetzten Tag zu besuchen — weil wir aber trotz unseres möglichen, angewandten Fleißes die gemeinen Pfänner, die in die Gebauerschaft gewählt[?] sind und dazugehören, in solcher Kürze nicht haben zu uns fordern und bekommen können, und es uns nicht geziemen will, uns ohne Wissen und Bewilligung derselben Abwesenden in irgendeine Sache und Handlung einzulassen, wie denn Seine Fürstlichen Gnaden aus fürstlichem Verstand gnädig zu ermessen haben; auch weil etliche unserer Mitpfänner zu dieser Zeit nicht daheim befunden wurden und auch unsere Botschaft sie nicht angetroffen hat, die wir doch zu solchem Tag nach unserer hohen Notdurft gebrauchen und nicht entbehren können; auch weil diejenigen, auf die wir uns verlassen und die wir an unserem Wort zu gebrauchen[?] hofften, in so kurzer Eile nicht zu bekommen sind — aus diesen und anderen unseren beweglichen Verhinderungen und Ursachen sollen unsere Gesandten Befehl haben, unseren gnädigen Fürsten und Herrn von unser aller wegen untertänig und mit höchstem Fleiß zu bitten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen unser Ausbleiben aus den angezeigten Ursachen nicht in Ungnaden aufnehmen, sondern uns diesmal, weil es uns unmöglich war, uns in einer so hochwichtigen Sache in so kurzer Frist nach unserer Notdurft zurüsten zu können oder zu mögen, gnädig und genügend entschuldigt halten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. beuohlenn — Wortanfang der Seite, Fortsetzung von ,anzutragk='; auch ,beuehlenn' lesbar
  2. sfgl. — Kürzel ,sfgl.' (seiner fürstlichen gnaden); Buchstabenfolge verschliffen
  3. erwehlet — Mittelteil verschliffen, auch ,erwelet'/,erwerbet' lesbar
  4. nit — Auch ,mit' lesbar; Kontext spricht für ,nit'

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HandschriftS. 158 Bl. 76v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 158

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich sollen die genannten, von unseren Pfännern und der Gebauerschaft zum Sooden abgefertigten Befehlshaber dem hochgedachten unserem gnädigen Herrn und Fürsten zu Hessen mündlich vortragen: Nachdem den gemeinen Pfännern zum Sooden Seiner Fürstlichen Gnaden Schreiben und Erfordern am vergangenen Mittwoch nach Egidii (1538) ungefähr zu Mittag zugekommen und von den gemeinen Pfännern untertänig empfangen, erbrochen und verlesen worden ist, dessen Inhalts, und wir uns in unseren Pflichten noch schuldig erkennen, dem so nachzukommen und den angesetzten Tag zu besuchen — weil wir aber trotz unseres möglichen, angewandten Fleißes die gemeinen Pfänner, die in die Gebauerschaft gewählt[?] sind und dazugehören, in solcher Kürze nicht haben zu uns fordern und bekommen können, und es uns nicht geziemen will, uns ohne Wissen und Bewilligung derselben Abwesenden in irgendeine Sache und Handlung einzulassen, wie denn Seine Fürstlichen Gnaden aus fürstlichem Verstand gnädig zu ermessen haben; auch weil etliche unserer Mitpfänner zu dieser Zeit nicht daheim befunden wurden und auch unsere Botschaft sie nicht angetroffen hat, die wir doch zu solchem Tag nach unserer hohen Notdurft gebrauchen und nicht entbehren können; auch weil diejenigen, auf die wir uns verlassen und die wir an unserem Wort zu gebrauchen[?] hofften, in so kurzer Eile nicht zu bekommen sind — aus diesen und anderen unseren beweglichen Verhinderungen und Ursachen sollen unsere Gesandten Befehl haben, unseren gnädigen Fürsten und Herrn von unser aller wegen untertänig und mit höchstem Fleiß zu bitten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen unser Ausbleiben aus den angezeigten Ursachen nicht in Ungnaden aufnehmen, sondern uns diesmal, weil es uns unmöglich war, uns in einer so hochwichtigen Sache in so kurzer Frist nach unserer Notdurft zurüsten zu können oder zu mögen, gnädig und genügend entschuldigt halten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zugebrauchen — Wortende verschliffen, auch ,zugebrauch' lesbar

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HandschriftS. 159 Bl. 77r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 159

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich sollen die genannten, von unseren Pfännern und der Gebauerschaft zum Sooden abgefertigten Befehlshaber dem hochgedachten unserem gnädigen Herrn und Fürsten zu Hessen mündlich vortragen: Nachdem den gemeinen Pfännern zum Sooden Seiner Fürstlichen Gnaden Schreiben und Erfordern am vergangenen Mittwoch nach Egidii (1538) ungefähr zu Mittag zugekommen und von den gemeinen Pfännern untertänig empfangen, erbrochen und verlesen worden ist, dessen Inhalts, und wir uns in unseren Pflichten noch schuldig erkennen, dem so nachzukommen und den angesetzten Tag zu besuchen — weil wir aber trotz unseres möglichen, angewandten Fleißes die gemeinen Pfänner, die in die Gebauerschaft gewählt[?] sind und dazugehören, in solcher Kürze nicht haben zu uns fordern und bekommen können, und es uns nicht geziemen will, uns ohne Wissen und Bewilligung derselben Abwesenden in irgendeine Sache und Handlung einzulassen, wie denn Seine Fürstlichen Gnaden aus fürstlichem Verstand gnädig zu ermessen haben; auch weil etliche unserer Mitpfänner zu dieser Zeit nicht daheim befunden wurden und auch unsere Botschaft sie nicht angetroffen hat, die wir doch zu solchem Tag nach unserer hohen Notdurft gebrauchen und nicht entbehren können; auch weil diejenigen, auf die wir uns verlassen und die wir an unserem Wort zu gebrauchen[?] hofften, in so kurzer Eile nicht zu bekommen sind — aus diesen und anderen unseren beweglichen Verhinderungen und Ursachen sollen unsere Gesandten Befehl haben, unseren gnädigen Fürsten und Herrn von unser aller wegen untertänig und mit höchstem Fleiß zu bitten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen unser Ausbleiben aus den angezeigten Ursachen nicht in Ungnaden aufnehmen, sondern uns diesmal, weil es uns unmöglich war, uns in einer so hochwichtigen Sache in so kurzer Frist nach unserer Notdurft zurüsten zu können oder zu mögen, gnädig und genügend entschuldigt halten,

2

und schließlich Seine Fürstlichen Gnaden von unser aller wegen aufs alleruntertänigste und fleißigste zu bitten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen uns aus fürstlicher Mildigkeit so gnädig sein, unser Anliegen in diesem Fall in Gnaden zu bedenken und uns nach unserer hohen Notdurft den jetzt anberaumten Tag und Termin bis auf eine andere geräumige und bequeme Zeit, doch nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gelegenheit, zu erstrecken; in tröstlicher Hoffnung, Seine Fürstlichen Gnaden werden als unser gnädiger Landesfürst und Herr uns, den gemeinen Pfännern und der Gebauerschaft zum Sooden, als Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen, solche geziemende[?] Bitte nicht versagen, sondern sich darin fürstlich und gnädig erzeigen. Das wollen die gemeinen Pfänner und die Gebauerschaft zum Sooden mit ihren gehorsamen, untertänigen und willigen Diensten um den vielhochgedachten Seine Fürstlichen Gnaden allezeit zu verdienen willig und unverdrossen sein. Auf dies alles Seine Fürstlichen Gnaden um gnädige Antwort zu bitten.

Unsichere Lesungen

  1. zimblichen — Anfangsbuchstabe verschliffen, auch ,himblichen' lesbar; wohl ,ziemlichen'
  2. termin — In lateinischer Schrift abgesetzt; Lesung sicher, Schriftwechsel vermerkt

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HandschriftS. 160 Bl. 77v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 160

1

Dessen zur Urkunde haben wir die ehrsamen, vorsichtigen Herren Bürgermeister und Rat zu Allendorf gütlich gebeten, diese unsere Instruktion zu versiegeln, sodass wir, die jetztgenannten Bürgermeister und Rat, bekennen, unserer Stadt gemeines Sekret (Siegel) um gütlicher Bitte willen, doch uns, dem Rat, und der gemeinen Stadt ohne Schaden, am Ende dieser Schrift aufgedrückt zu haben. Gegeben[?] am Sonntag, dem achten Tag nach Heilig Dreikönig (13. Januar), im achtunddreißigsten Jahr (1538).

2

Es sind die ehrenfesten, ehrsamen und vorsichtigen Aßmus von Butlar, Johann Schaffnit der Ältere, Erban[?] Tholde, Johann Riedenstein und Johan Caßelmann[?], Bürgermeister zu Allendorf, Gabriel Gautzler[?] und Andreas Strecker,

3

samt anderen vom Adel und aus den Städten, die mit in die Gebauerschaft der Pfänner gehören und sich dort zu Kassel befunden haben und angetroffen wurden, um elf Uhr[?] zu Mittag vor unserem[?] gnädigenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. datt. — Abgekürztes ,datum' am Zeilenende, auch ,date' lesbar); Erbann Tholde (Vorname auch ,Vrbann' lesbar (vgl. 75v Zeile 9)
  2. Caßelmann — Anfangsbuchstabe auch ,L' lesbar (,Laßelmann')
  3. Gautzler — Anfangsbuchstabe auch ,S' lesbar (,Sautzler')); eilff auhrenn zu mittag vor Weins (Zeilenende stark verschliffen; ,auhrenn' = Uhren; ,vor Weins' unklar, evtl. ,vor Essens'; Fortsetzung ,gnedigl=' auf der Folgeseite

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HandschriftS. 161 Bl. 78r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 161

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesamt anderen vom Adel und aus den Städten, die mit in die Gebauerschaft der Pfänner gehören und sich dort zu Kassel befunden haben und angetroffen wurden, um elf Uhr[?] zu Mittag vor unserem[?] gnädigen

2

Fürsten und Herrn zu Hessen und dessen trefflichen Räten und auch denen von den Städten auf dem Schloss in Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Gemach erschienen und vorgekommen, haben ihren Befehl und ihre Instruktion übergeben und gebeten, wie darin gebeten wird.

4

Darauf haben sich Seine Fürstlichen Gnaden mit denselben tapferen und beisitzenden Räten bedacht und beredet und sind ungefähr mit dieser Antwort begegnet: Erstlich haben Seine Fürstlichen Gnaden die Antwort gegeben, nachdem er die Pfänner sämtlich, die zu Allendorf und dort herum im Fürstentum ansässig sind, angeschrieben und gefordert habe und sie in der Gestalt, gemäß der Zitation (Ladung), mit voller Vollmacht hätten kommen sollen, befremde es Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig,

5

er hätte es sich auch nicht[?] versehen. Darauf[?] ist von den sechs Verordneten, unter Mitwirkung der anderen Angekommenen, Seinen Fürstlichen Gnaden so geantwortet worden, dass es dazu an der Zeit gemangelt habe

6

und sie in der Eile die Pfänner nicht haben versammeln, viel weniger nach unserer Notdurft den Tag mit voller Vollmacht beschicken können, und haben abermals gebeten, wie es in der Instruktion einverleibt ist.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Wiederkehrende Abkürzung (wohl 'seiner fürstlichen gnaden'), Buchstabenfolge sfgl. so gelesen; gilt fuer alle Vorkommen auf dieser Seite
  2. nit — nit oder mit, i-Punkt nicht sicher erkennbar
  3. Das — Schluss-s sieht wie b aus; Lesung Das nach Kontext

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HandschriftS. 162 Bl. 78v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 162

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund sie in der Eile die Pfänner nicht haben versammeln, viel weniger nach unserer Notdurft den Tag mit voller Vollmacht beschicken können, und haben abermals gebeten, wie es in der Instruktion einverleibt ist.

2

Darauf haben Seine Fürstlichen Gnaden uns weiter vorgehalten und gefragt, ob wir auch etwas von Brief und Siegel und Gerechtigkeit oder Kopien derselben hätten, um sie vorzubringen.

3

Auf solche Frage ist die Antwort gegeben worden, dass die Pfänner solches so eilends nicht haben bekommen, viel weniger vor diesem Tag durch einen geschworenen Notar der Pfänner Rechte (Jura), Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten abschreiben lassen können. Ferner haben Seine Fürstlichen Gnaden uns vorgehalten: Weil zum Teil fast die Vornehmsten unter den Pfännern gegenwärtig seien, wollten wir nun[?] Seinen Fürstlichen Gnaden uns dem[?] überlassen, so wollten Seine Fürstlichen Gnaden uns sein Gemüt und seine Meinung weiter eröffnen und vorhalten,

4

denn Seine Fürstlichen Gnaden seien nicht des Gemüts, dass dieses sein Vorhaben jemandem an den dreiundvierzig Pfannen nachteilig oder schädlich sein sollte; die Pfanne Salz soll auf sechs Gulden, wie sie jetzt gilt,

5

unabbrüchlich stehen bleiben; er wolle sich auch mit den Pfännern um die Sole vergleichen, sodass Seine Fürstlichen Gnaden einen Tag um den anderen schöpfen, sieden und gebrauchen möchten. Es sollen auch Seine Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vonn — vonn oder vom, Minims nicht eindeutig
  2. Fermer — Fermer oder Fernner (= ferner), rm/rnn nicht sicher zu trennen
  3. nuhn — Wort mit starkem Schnörkel am Zeilenende; Lesung nuhn (= nun), auch nichtt oder mitt denkbar
  4. dem — kurzes Wort vor laßenn, Lesung dem unsicher

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HandschriftS. 163 Bl. 79r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 163

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteunabbrüchlich stehen bleiben; er wolle sich auch mit den Pfännern um die Sole vergleichen, sodass Seine Fürstlichen Gnaden einen Tag um den anderen schöpfen, sieden und gebrauchen möchten. Es sollen auch Seine Fürstlichen Gnaden

2

Salz die Pfänner an ihrem Verkauf und ihrer Abfuhr nicht hindern, denn Seine Fürstlichen Gnaden wollen es allein außer Landes zu Wasser und zu Lande, nach dem Rhein für Blei[?] und nach den Niederlanden für andere Fremdwaren[?], verführen lassen; wenn aber im Fürstentum Mangel an Salz würde, alsdann eine etliche Zahl Pfannen zur Notdurft verkaufen und abführen lassen.

3

Item, solches Vorhaben meines gnädigen Fürsten und Herrn sollte auch den Pfännern an ihren Gehölzen[?] ohne Schaden sein; die Pfänner sollten sie allein für sich zu ihrer Notdurft behalten und gebrauchen,

4

denn Seine Fürstlichen Gnaden wollen ihre eigenen Gehölze aus den Ämtern Wanfried, Ludwigstein und anderen dazu gebrauchen und mithelfen, raten und bedenken[?], damit solches Gehölz in Besserung gebracht werde.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vor blein — Wort nach 'Rheine vor' mit Lücke geschrieben (b + lein); Lesung ganz unsicher, vielleicht Ortsname (Cöln?)
  2. fromande — wohl fremande/frembde (Fremde) gemeint; o/e und Nasalstrich unklar
  3. geholtzs — Wortende mit Schnörkel, geholtzs oder geholtze
  4. dennckenn — auch demnebenn lesbar

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HandschriftS. 164 Bl. 79v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 164

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedenn Seine Fürstlichen Gnaden wollen ihre eigenen Gehölze aus den Ämtern Wanfried, Ludwigstein und anderen dazu gebrauchen und mithelfen, raten und bedenken[?], damit solches Gehölz in Besserung gebracht werde.

2

Dagegen haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden unser Bedenken vorgetragen, dass wir Seinen Fürstlichen Gnaden für sein fürstliches Anerbieten dankbar seien, es uns aber nicht geziemen wolle, uns mit Seinen Fürstlichen Gnaden in irgendeine Handlung einzulassen, weil wir dazu keinen Befehl und keine Vollmacht hätten; es wäre auch unfruchtbar; deshalb haben wir gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen uns dessen gnädig erlassen. Auf solche unsere Antwort und Bitte haben Seine Fürstlichen Gnaden uns weiter vorgehalten, dass Seine Fürstlichen Gnaden, weil wir um Erstreckung des Tages so fleißig anhielten, den Tag erstrecken wollen; aber nichtsdestoweniger wollen Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau[?] der Koten, dem Setzen der Pfannen und anderer Notdurft fortfahren. Denn Seine Fürstlichen Gnaden hätten bei den Salzknechten, auch etlichen Salzverständigen, auch etlichen Pfännern erkundet, dass mehr Sole vorhanden sei, als jetzt genutzt werde; dieselbe übrige Sole wollen Seine Fürstlichen Gnaden als des Landes Erbherr und Fürst sich selbst und dem gemeinen Nutzen zugute gebrauchen, was Seinen Fürstlichen Gnaden im Recht zugelassen sei, wie sie auch von Seiner Fürstlichen Gnaden trefflichen, hochgelehrten Räten und den vornehmsten Städten[?] unterwiesen worden seien. Gegen solches abermaliges Vorhalten unseres gnädigen Fürsten und Herrn haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden für die Erstreckung des Tages gedankt und wegen des Bauens und Pfannensetzens gebeten: Denn wenn der erstreckte Tag von den Pfännern durch ihre Ältesten und andere, die vom Brennen (Sieden), von der Sole und anderem Verstand und zum Teil auch Kenntnis der Gelegenheit haben, mit Vorbringung ihrer Rechte (Jura), Gerechtigkeit und PrivilegienLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Gebew — Gebew oder Gebeu, Endung undeutlich; danach 'der bote' wohl = der Boten (Siedehäuser)

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HandschriftS. 165 Bl. 80r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 165

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDagegen haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden unser Bedenken vorgetragen, dass wir Seinen Fürstlichen Gnaden für sein fürstliches Anerbieten dankbar seien, es uns aber nicht geziemen wolle, uns mit Seinen Fürstlichen Gnaden in irgendeine Handlung einzulassen, weil wir dazu keinen Befehl und keine Vollmacht hätten; es wäre auch unfruchtbar; deshalb haben wir gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen uns dessen gnädig erlassen. Auf solche unsere Antwort und Bitte haben Seine Fürstlichen Gnaden uns weiter vorgehalten, dass Seine Fürstlichen Gnaden, weil wir um Erstreckung des Tages so fleißig anhielten, den Tag erstrecken wollen; aber nichtsdestoweniger wollen Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau[?] der Koten, dem Setzen der Pfannen und anderer Notdurft fortfahren. Denn Seine Fürstlichen Gnaden hätten bei den Salzknechten, auch etlichen Salzverständigen, auch etlichen Pfännern erkundet, dass mehr Sole vorhanden sei, als jetzt genutzt werde; dieselbe übrige Sole wollen Seine Fürstlichen Gnaden als des Landes Erbherr und Fürst sich selbst und dem gemeinen Nutzen zugute gebrauchen, was Seinen Fürstlichen Gnaden im Recht zugelassen sei, wie sie auch von Seiner Fürstlichen Gnaden trefflichen, hochgelehrten Räten und den vornehmsten Städten[?] unterwiesen worden seien. Gegen solches abermaliges Vorhalten unseres gnädigen Fürsten und Herrn haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden für die Erstreckung des Tages gedankt und wegen des Bauens und Pfannensetzens gebeten: Denn wenn der erstreckte Tag von den Pfännern durch ihre Ältesten und andere, die vom Brennen (Sieden), von der Sole und anderem Verstand und zum Teil auch Kenntnis der Gelegenheit haben, mit Vorbringung ihrer Rechte (Jura), Gerechtigkeit und Privilegien

2

beschickt und besucht wird, so würde ohne Zweifel in Bericht und Handlung befunden werden, dass solchem Mangel des Salzkaufs, ohne dass mehr Koten gebaut und Pfannen gesetzt werden müssten, durch andere Mittel und Wege mit weniger Kosten vorzukommen sei; mit angehefteter Bitte, so viel es möglich sei, mit dem Vorhaben des Baues bis zum angesetzten zweiten Tag zu ruhen. Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden, nach abermals gehabtem Bedenken mit seinen Räten, uns ferner angezeigt, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich des Bauens und Pfannensetzens, auf Seiner Fürstlichen Gnaden getanes Anerbieten hin, nicht zu enthalten geneigt seien; und wenn wir[?] dies beschwerten und meinten, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühreLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Stettenn — Wortanfang undeutlich (dlettenn/Stettenn/Gelerttenn moeglich); Fortsetzung von vor= der Vorseite (vornembstenn)
  2. bawen — bawen oder bauren, w/ur nicht sicher
  3. Mit — vor Mit steht ein kleiner Schnörkel/Buchstabenrest (er?), nicht sicher deutbar
  4. gehaptem — Endung -em oder -enn unklar

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HandschriftS. 166 Bl. 80v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 166

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebeschickt und besucht wird, so würde ohne Zweifel in Bericht und Handlung befunden werden, dass solchem Mangel des Salzkaufs, ohne dass mehr Koten gebaut und Pfannen gesetzt werden müssten, durch andere Mittel und Wege mit weniger Kosten vorzukommen sei; mit angehefteter Bitte, so viel es möglich sei, mit dem Vorhaben des Baues bis zum angesetzten zweiten Tag zu ruhen. Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden, nach abermals gehabtem Bedenken mit seinen Räten, uns ferner angezeigt, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich des Bauens und Pfannensetzens, auf Seiner Fürstlichen Gnaden getanes Anerbieten hin, nicht zu enthalten geneigt seien; und wenn wir[?] dies beschwerten und meinten, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre

2

und auch gegen ihre Privilegien, Brief und Siegel seines Herrn und Vaters sei, die in dessen jungen Jahren auf betrügerische Weise von deiner[?] Liebden[?] bekommen und erlangt worden seien, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden des Rechts vor Ritterschaft, Landschaft und Städten des Fürstentums zu Hessen erboten, mit fernerem Bericht, dass viele Fürsten im Heiligen Reich, geistliche und weltliche,

3

welche denn zum Teil von Seinen Fürstlichen Gnaden namhaft angeführt wurden, die auch Salzwerke in ihren Fürstentümern, Landen und Städten haben, von Obrigkeit wegen solche Salzwerke bauen und nutzen,

4

und aber Seinen Fürstlichen Gnaden von den Pfännern aus Missgunst, gleich als ob Seine Fürstlichen Gnaden unrechtmäßig zum Lande gekommen wären, dies nicht gegönnt werden wolle.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. weir — so weir das - wohl wir oder weit gemeint, Endbuchstabe r/t unklar); deiner Liebdenn (deiner oder seiner; Liebdenn/Libdenn mit unklarem Vokalzeichen
  2. Salzwercker — Salzwercker oder Salzwercke, Wortende verschliffen

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HandschriftS. 167 Bl. 81r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 167

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund aber Seinen Fürstlichen Gnaden von den Pfännern aus Missgunst, gleich als ob Seine Fürstlichen Gnaden unrechtmäßig zum Lande gekommen wären, dies nicht gegönnt werden wolle.

2

Es wäre ja beschwerlich, von seinen Untertanen, den Pfännern, zu wissen, und wäre auch gegen deren Eide und Pflichten, dass sie ihrem rechten Fürsten den Vorteil und den Nutzen, der doch sonst vergeblich liegen bleibt, nicht gönnen, womit die gemeine Landschaft desto weniger mit Schatzung und anderen Beschwerden beladen und desto weniger belästigt werden möchte. Weiter haben Seine Fürstlichen Gnaden uns in eigener Person vorgehalten: Weil ja Seine Fürstlichen Gnaden nicht bedacht seien, die Pfänner an ihrer Nutzung zu behindern oder ärmer zu machen, sondern vielmehr geneigt, wenn sie es für gut annehmen wollten, ihre Ehre, ihren Reichtum und ihre Wohlfahrt zu suchen[?] und zu fördern, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auch erboten, dass Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern genügende Versicherung mit Brief und Siegel, daneben mit Versiegelung der Trefflichsten von Ritterschaft und Städten, dass solches auf ewige Tage gehalten werden soll, geben und gnädig bestätigen wollen. Wer aber deswegen in Sorge stünde, dass ihm solches nicht gehalten werden möge, dem wollten Seine Fürstlichen Gnaden seinen Anteil, den Pfannenteil, in dem Wert, wie er ihn versteuert hat, erlegen und bezahlenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zusuchenn — Wortende abgekürzt/verschliffen (zusuchl: geschrieben), Lesung zusuchenn nach Kontext
  2. vnderthanenn — Zahl der Minims bei nn/n nicht sicher

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HandschriftS. 168 Bl. 81v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 168

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteEs wäre ja beschwerlich, von seinen Untertanen, den Pfännern, zu wissen, und wäre auch gegen deren Eide und Pflichten, dass sie ihrem rechten Fürsten den Vorteil und den Nutzen, der doch sonst vergeblich liegen bleibt, nicht gönnen, womit die gemeine Landschaft desto weniger mit Schatzung und anderen Beschwerden beladen und desto weniger belästigt werden möchte. Weiter haben Seine Fürstlichen Gnaden uns in eigener Person vorgehalten: Weil ja Seine Fürstlichen Gnaden nicht bedacht seien, die Pfänner an ihrer Nutzung zu behindern oder ärmer zu machen, sondern vielmehr geneigt, wenn sie es für gut annehmen wollten, ihre Ehre, ihren Reichtum und ihre Wohlfahrt zu suchen[?] und zu fördern, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auch erboten, dass Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern genügende Versicherung mit Brief und Siegel, daneben mit Versiegelung der Trefflichsten von Ritterschaft und Städten, dass solches auf ewige Tage gehalten werden soll, geben und gnädig bestätigen wollen. Wer aber deswegen in Sorge stünde, dass ihm solches nicht gehalten werden möge, dem wollten Seine Fürstlichen Gnaden seinen Anteil, den Pfannenteil, in dem Wert, wie er ihn versteuert hat, erlegen und bezahlen

2

oder aber jährlichen Zins[?], so viel der Pfannenteil einbringt, geben und verschreiben. Falls auch jemand an seinem Salzkauf gehindert würde und zu seiner Nutzung, wie er sie zuvor gehabt hat, nicht kommen könnte, wollen Seine Fürstlichen Gnaden es erstatten, vergelten und bezahlen lassen. Folgends haben Seine Fürstlichen Gnaden selbst den Tag, nämlich Samstag nach Esto mihi (9. März 1538), zu Kassel sämtlich oder mit voller Vollmacht einzukommen, benannt und angesetzt. Auf solches alles haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden für die Erstreckung des Tages untertänig gedankt, in ungezweifelter Zuversicht, die Pfänner werden zu der Zeit gehorsam erscheinen,

3

ihre Rechte (Jura), Privilegien und Gerechtigkeiten oder wahrhaftige Kopien vorbringen[?] und daneben so viel Bericht in der Handlung tun, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran ein gutes Genügen und gnädiges Gefallen haben und tragen werden. Wenn aber Seine Fürstlichen Gnaden daran nicht zufrieden wärenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. dins — so geschrieben, wohl Zins gemeint; Anfangsbuchstabe d/z unklar
  2. vorpringenn — Wortende abgekürzt (vorpringl geschrieben)

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HandschriftS. 169 Bl. 82r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 169

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteihre Rechte (Jura), Privilegien und Gerechtigkeiten oder wahrhaftige Kopien vorbringen[?] und daneben so viel Bericht in der Handlung tun, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran ein gutes Genügen und gnädiges Gefallen haben und tragen werden. Wenn aber Seine Fürstlichen Gnaden daran nicht zufrieden wären

2

und sie sich in der Handlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten oder möchten, so werden die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Anerbieten auf die Landschaft des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht ausschlagen; sie hoffen aber, es solle diese Wege nicht erreichen und ohne Not sein.

3

Endlich und schließlich haben Seine Fürstlichen Gnaden selbst den Abschied gegeben: Falls sich auf dem künftigen Verhörtag[?] Seine Fürstlichen Gnaden mit den Pfännern und die Pfänner mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten oder möchten, so wollen Seine Fürstlichen Gnaden, ihrem vorigen Anerbieten nach, rechtliche Weisung und Erkenntnis von der gemeinen Landschaft

4

leiden und dulden, doch mit der Protestation und Bedingung: Was Seine Fürstlichen Gnaden in seiner Widerklage die Pfänner um das Salzwerk, alle oder zum Teil, oder einen jeden insbesondere, gerichtlich zu belangen vermeint, dafür sollen sie ihm auch vor der gemeinen Landschaft zu Recht stehen.

Unsichere Lesungen

  1. verhör tage[?] — Wortende mit Zierstrich überzogen; auch 'tagk' oder 'tagte' möglich.
  2. annehmenn — Möglicherweise 'anzunehmenn'; ein kleines Superskript über 'an' ist nicht sicher aufzulösen.

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HandschriftS. 170 Bl. 82v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 170

1

Tagezettel.

2

Am nächstkommenden Samstag nach Esto mihi (9. März 1538) sollen alle Pfänner, die im Fürstentum Hessen ansässig sind und Anteil an den Koten (Boden) zu Allendorf an der Werra haben, erscheinen, ausgerüstet mit ihren Privilegien und Gerechtigkeiten,

3

die sie dafür und darüber haben wollen, in aller Maßen, wie es heute, am Sonntag nach Dreikönig, hier zu Kassel hätte geschehen sollen, erscheinen, um Handlung zu pflegen. Unterzeichnet (Signatum) zu Kassel am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) im Jahr etc. 1538.

4

Kanzlei zu Hessen. Am nachfolgenden Dienstag nach Sebastian (22. Januar 1538) ist der gestrenge und ehrenfeste Sigmund von Böyneburgk, Statthalter zu Kassel, hier zu Allendorf erschienen und hat aus Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn vor Rat, Zünften und ganzer Gemeinde die vorige Handlung und das Erbieten des hochgenannten unseres gnädigen Fürsten und Herrn mündlich erzählt und nach gehaltener RedeLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. alse heutt — Schwerer Querstrich durch das Wortende; als tt-Zierstrich gelesen, eine Streichung ist nicht völlig auszuschließen.); Anno etc. 38. (Nach 'Anno' das übliche etc.-Kürzel (geschwungenes c), als 'etc.' wiedergegeben.); vonn Böy= (Auch 'vom Böy=' lesbar.

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HandschriftS. 171 Bl. 83r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 171

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteKanzlei zu Hessen. Am nachfolgenden Dienstag nach Sebastian (22. Januar 1538) ist der gestrenge und ehrenfeste Sigmund von Böyneburgk, Statthalter zu Kassel, hier zu Allendorf erschienen und hat aus Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn vor Rat, Zünften und ganzer Gemeinde die vorige Handlung und das Erbieten des hochgenannten unseres gnädigen Fürsten und Herrn mündlich erzählt und nach gehaltener Rede

2

von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden an Schultheiß, Bürgermeister, Rat, Zunft und Gemeinde gnädig ersucht: Da Seine Fürstlichen Gnaden bedacht seien und im Rat befunden hätten, dass Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau, dem gemeinen Nutzen zugute,

3

fortfahren wolle, dass niemand den angestellten Baumeistern und Arbeitern an dem vorgenommenen Bau Eintrag oder irgendeine Verhinderung tun, sondern dass sie denselben rechtlich behilflich und förderlich sein wollen.

4

Auf solchen Vortrag des Statthalters haben die Pfänner, so viele von ihnen gegenwärtig gewesen sind, für sich und die gemeine Gebauerschaft geantwortet, dass sie in keiner Weise bedacht seien, ihres gnädigen Fürsten und Herrn Vorhaben mit Gewalt zu verhindern; es wolle ihnen auch, abgesehen davon, dass es ihnen unmöglich sei, nicht gebühren. Sie wollen auch in den vorgenommenen Bau, sofern er ihren Privilegien nicht zuwider sei und sie es von Rechts wegen schuldig seien, und nicht weiter, gewilligt haben. Dagegen hat sich der Statthalter wiederum von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn bedungen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. dem sfgl. bedacht — Anfangswort auch 'den' lesbar; Konstruktion unklar.
  2. vornehmenn — Auch 'vernehmenn' möglich.

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HandschriftS. 172 Bl. 83v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 172

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAuf solchen Vortrag des Statthalters haben die Pfänner, so viele von ihnen gegenwärtig gewesen sind, für sich und die gemeine Gebauerschaft geantwortet, dass sie in keiner Weise bedacht seien, ihres gnädigen Fürsten und Herrn Vorhaben mit Gewalt zu verhindern; es wolle ihnen auch, abgesehen davon, dass es ihnen unmöglich sei, nicht gebühren. Sie wollen auch in den vorgenommenen Bau, sofern er ihren Privilegien nicht zuwider sei und sie es von Rechts wegen schuldig seien, und nicht weiter, gewilligt haben. Dagegen hat sich der Statthalter wiederum von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn bedungen,

2

dass Seine Fürstlichen Gnaden, Seiner Fürstlichen Gnaden Erbieten nach, mit dem Bau fortfahren wolle, doch den Pfännern und jedermann an seiner Gerechtigkeit und Nutzung ohne Schaden; und falls die gemeinen Pfänner sich darin beschwert fühlten, als ob solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühren wolle,

3

so wollen Seine Fürstlichen Gnaden sich auf die gemeine Ritter- und Landschaft erboten haben, und wenn diese erkennen würden, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden von Rechts wegen nicht gezieme, den Bau gänzlich und von Grund auf wieder abschaffen.

4

Darauf haben die gemeinen Pfänner ein Schreiben an unseren gnädigen Fürsten und Herrn gerichtet, wie folgend zu ersehen: Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, gnädiger Herr, unsere ganz willigen, untertänigen, gehorsamen Dienste sind Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden mit allem Fleiß zuvor. Gnädiger Herr, weil männiglich und uns, Gott sei Lob, unverborgen ist, dass Euer

7

Fürstlichen

8

Gnaden von dem Allmächtigen besonders begabt sind, Ihre Untertanen und andere bei ihren Gerechtigkeiten, erlangten Freiheiten und anderem, wozu sie befugt sind, gnädig zu handhaben, zu schützen und zu schirmen, wie denn EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. genz= — Auch 'gennz=' oder 'gentz=' möglich; Minims am Wortende nicht eindeutig.); genndt zuuersehenn, (Erstes Wort (Fortsetzung von 'vol=') stark verschliffen; 'gemdt' geschrieben, wohl für 'volgenndt'.

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HandschriftS. 173 Bl. 84r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 173

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden von dem Allmächtigen besonders begabt sind, Ihre Untertanen und andere bei ihren Gerechtigkeiten, erlangten Freiheiten und anderem, wozu sie befugt sind, gnädig zu handhaben, zu schützen und zu schirmen, wie denn Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden bis hierher uns und männiglich dabei erhalten haben und, so Gott will, noch eine lange Zeit erhalten werden, so sind wir auch in tröstlicher, ungezweifelter Hoffnung, Euer

4

Fürstlichen

5

Gnaden werden uns arme Leute, als Ihre gehorsamen Untertanen, auch bei unseren alten, erlangten, her[übergeschrieben: ge]brachten Gerechtigkeiten der Pfannen und des Salzwerks hier zu Allendorf, wie bisher geschehen — wofür wir uns gegenüber Euer Fürstlichen Gnaden untertänig bedanken —, schützen und handhaben. Und demnach, damit Euer Fürstliche Gnaden in wahrhaftige Erkundung solcher unserer Gerechtigkeiten kommen mögen, so tun wir denselben untertänig den nachfolgenden wahrhaftigen, beständigen Bericht, kurz sagend: dass unsere Vorfahren und wir hier weit länger als seit zweihundert Jahren bis hierher in der Übung gewesen sind und hergebracht haben, dass zu Allendorf nicht mehr als zweiundvierzig Pfannen gewesen sind, wie ihrer denn auch an diesem Tag nicht mehr da sind; und obwohl sich, als man das Jahr 1400 geschrieben hat, Landgraf Heinrich seligen Gedächtnisses angemaßt hat, mehr Pfannen setzen zu lassen, so haben sich doch Seine Fürstlichen Gnaden zu jener ZeitLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vngezweiueltter — Verschliffene Buchstabenfolge; auch 'vngezweiweltter' lesbar (für 'ungezweifelter').); her[übergeschrieben: ge]brachttenn (Kleines Einfügungszeichen mit übergeschriebener Silbe zwischen 'her' und 'brachttenn'; Lesung der Silbe als 'ge' nicht ganz sicher.
  2. vierzigk — Wortende mit Zierschlaufe; auch 'vierzige' lesbar. Zahl: 42 Pfannen.

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HandschriftS. 174 Bl. 84v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 174

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden werden uns arme Leute, als Ihre gehorsamen Untertanen, auch bei unseren alten, erlangten, her[übergeschrieben: ge]brachten Gerechtigkeiten der Pfannen und des Salzwerks hier zu Allendorf, wie bisher geschehen — wofür wir uns gegenüber Euer Fürstlichen Gnaden untertänig bedanken —, schützen und handhaben. Und demnach, damit Euer Fürstliche Gnaden in wahrhaftige Erkundung solcher unserer Gerechtigkeiten kommen mögen, so tun wir denselben untertänig den nachfolgenden wahrhaftigen, beständigen Bericht, kurz sagend: dass unsere Vorfahren und wir hier weit länger als seit zweihundert Jahren bis hierher in der Übung gewesen sind und hergebracht haben, dass zu Allendorf nicht mehr als zweiundvierzig Pfannen gewesen sind, wie ihrer denn auch an diesem Tag nicht mehr da sind; und obwohl sich, als man das Jahr 1400 geschrieben hat, Landgraf Heinrich seligen Gedächtnisses angemaßt hat, mehr Pfannen setzen zu lassen, so haben sich doch Seine Fürstlichen Gnaden zu jener Zeit

2

mit unseren Vorfahren endlich und schließlich vereinigt und vertragen und also bewilligt, dass keine Pfannen mehr dorthin gesetzt werden, und dass dafür unsere Vorfahren, für sich und ihre Erben, Seinen Fürstlichen Gnaden und deren Erben jährlich fünfundzwanzig Uben (Maß) Salz geben sollten, laut Seiner Fürstlichen Gnaden darüber gegebenem Brief und Siegel, wie aus dieser wahrhaftigen Kopie, mit A. vermerkt, zu befinden ist.

3

Welcher Kontrakt und welche Obligation, zwischen dem hochgedachten Fürsten Landgraf Heinrich selig, für sich und Seiner Fürstlichen Gnaden Erben und Nachkommen, und unseren Vorfahren, für sich und ihre Erben, bewilligt, beredet und beschlossen, durch die nachfolgenden Landgrafen seligen und milden Gedächtnisses

4

nicht allein in der gemeinen Weise und Form bestätigt, sondern auch aufs Neue bewilligt worden ist, dass unsere Vorfahren und ihre Erben bei solcher Gerechtigkeit der Pfannen bleiben sollten, wie aus den Kopien, mit B.,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. iiijco — Römische Zahl iiij mit hochgestelltem 'co' (vierhundert); Wiedergabe des Kürzels unsicher.); funff vnndzwannzigk ('vnndzwannzigk' zusammengeschrieben; Wortende mit Zierschlaufe, auch 'zwannzige' lesbar. Zahl: 25 Übene.
  2. zwischenn — Wortende nur als große Schlaufe ausgeführt; Endung 'enn' erschlossen.

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HandschriftS. 175 Bl. 85r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 175

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenicht allein in der gemeinen Weise und Form bestätigt, sondern auch aufs Neue bewilligt worden ist, dass unsere Vorfahren und ihre Erben bei solcher Gerechtigkeit der Pfannen bleiben sollten, wie aus den Kopien, mit B.,

2

C. und D. zu ersehen ist; und es stehen in eines anderen Landgrafen, auch des Namens Heinrich, Verschreibung, wovon[?] die Kopie mit E. besagt, datiert im Jahr 1422 am Samstag nach Christi Himmelfahrt (Ascensionis Domini), unter anderem diese Worte: „Darüber bestätigen wir ihnen mit diesem gegenwärtigen Brief, wie wir sie auch mit anderen unseren Briefen bestätigt haben, alle ihre Rechte, die sie von alters her gehabt haben, und namentlich ihre alten Rechte, die sie Gebauerschaft heißen, sodass niemand an den vorgenannten Pfannen sieden noch sie besitzen soll, er sei denn zu dem Salzwerk geerbt und habe Gebauerschaft zu den Koten (Boden)“; und folgend danach auch insbesondere die nachfolgenden Worte

3

und verfügenden Worte (Verba dispositiva), so lautend: „Auch wollen wir, dass sie bei ihrer alten Gerechtigkeit bleiben, nämlich dass sie setzen und entsetzen und bestellen sollen und mögen in aller Weise, wie es uns und dem vorgenannten Salzwerk zu Nutzen, zu Recht und zu Frommen kommen mag.“ Welche Gerechtigkeit des Salzwerks auch dermaßen und zuvörderst,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. darinnen[?] — Stark verschliffen; auch 'darnann'/'darnenn' lesbar.); Anno xiiijco vnnd xxij Jar (Römische Jahreszahl mit hochgestelltem 'co' (xiiijC vnnd xxij = 1422); Lesung der Ziffern nach Vergrößerung.

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HandschriftS. 176 Bl. 85v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 176

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund verfügenden Worte (Verba dispositiva), so lautend: „Auch wollen wir, dass sie bei ihrer alten Gerechtigkeit bleiben, nämlich dass sie setzen und entsetzen und bestellen sollen und mögen in aller Weise, wie es uns und dem vorgenannten Salzwerk zu Nutzen, zu Recht und zu Frommen kommen mag.“ Welche Gerechtigkeit des Salzwerks auch dermaßen und zuvörderst,

2

wie sie vom hochgedachten Fürsten Landgraf Heinrich milden Gedächtnisses kraft des oben berührten beständigen Kontrakts an unsere Vorfahren gekommen ist, von allen regierenden Landgrafen gemeiniglich

3

nicht allein in der gemeinen Weise und Form bestätigt und konfirmiert worden ist, sondern sie haben sich auch darüber, nach den Bestätigungen und Konfirmationen, darin verpflichtet und gnädig zugesagt, dass Ihre Fürstlichen

4

Gnaden den Pfännern und der Gebauerschaft diese ihre Gerechtigkeit des Salzwerks halten wollen, wie aus Ihrer Fürstlichen

5

Gnaden[?] Verschreibungen ausdrücklich weiter zu ersehen[?] ist, alles ihres Inhalts, deren wahrhaftige Kopien, mit F.,

6

G.,

7

H.,

8

J.,

9

K.,

10

L. und M. signiert, wir hiermit auch Euer

11

Fürstlichen

12

Gnaden untertänig zustellen und geben; und als Euer

13

Fürstlichen

14

Gnaden

15

Herr Vater hochlöblichen Gedächtnisses in Erkundung dieser Gerechtigkeit unserer Vorfahren und unserer am Salzwerk gekommen ist — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden von derselben unserer Gerechtigkeit des Salzwerks wahrhaftig und beständig, wie aus den eingelegten Verschreibungen, des mehrgedachten Kontrakts Bestätigungen und Zusagungen Seiner Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. fl. Gl.[?] — Abgekürzte Titulatur nach 'Jren'; wohl 'f(ürstlichen) G(naden)l(iebden)', Buchstabenbestand nicht eindeutig.
  2. zuersehenn[?] — Wortende nur angedeutet (Kürzungsschlaufe); Endung erschlossen.); mit F. G. H. J. K. L. vnnd M. signirt (Buchstabenreihe der Kopial-Signaturen; einzelne Majuskeln (F, K, L) stark verziert, Lesung nach der Reihenfolge A-E der Vorseiten ergänzt.

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HandschriftS. 177 Bl. 86r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 177

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHerr Vater hochlöblichen Gedächtnisses in Erkundung dieser Gerechtigkeit unserer Vorfahren und unserer am Salzwerk gekommen ist — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden von derselben unserer Gerechtigkeit des Salzwerks wahrhaftig und beständig, wie aus den eingelegten Verschreibungen, des mehrgedachten Kontrakts Bestätigungen und Zusagungen Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Vorfahren und Eltern unwiderleglich zu vermerken ist, berichtet worden sind —, haben Seine Fürstlichen Gnaden als ein löblicher, gerechter Fürst, in Ansehung auch der Billigkeit und Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Voreltern Verpflichtung, die auf Seine Fürstlichen Gnaden von denselben Voreltern und Vorfahren, den Landgrafen zu Hessen, auch gebracht worden ist, die mehrgedachte unsere Gerechtigkeit des Salzwerks und der Koten (Boden) auch nicht allein in gemeiner Form und Weise bestätigt, konfirmiert und erneuert[?], sondern auch auf solchen beständigen, empfangenen Bericht hin, mit Wissen und Rat Seiner Fürstlichen Gnaden damaliger vortrefflicher und geheimer Räte, nämlich Clausen von Herden, Amtmann zu Sontra und Reichenbach, und Cunradts[?] von Waldenstein selig, mit unseren Vorfahren etc.[?] nun weiter kontrahiert und sich also vereinigt und verschrieben, und besonders in den nachgeschriebenen Worten, so lautend:Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vnberedt=lichenn — Lesung unsicher, evtl. vnwiderredtlichenn gemeint
  2. newert[?] — Zeilenanfang schwer lesbar, im Kontext bestettiget Confirmiret vnnd vernewert
  3. Cunradts[?] — Kuerzel ueber dem Wort, evtl. Curadts/Cunradts
  4. etc.[?] — Schlusskuerzel mit Schnoerkel, Aufloesung unsicher

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HandschriftS. 178 Bl. 86v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 178

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVoreltern Verpflichtung, die auf Seine Fürstlichen Gnaden von denselben Voreltern und Vorfahren, den Landgrafen zu Hessen, auch gebracht worden ist, die mehrgedachte unsere Gerechtigkeit des Salzwerks und der Koten (Boden) auch nicht allein in gemeiner Form und Weise bestätigt, konfirmiert und erneuert[?], sondern auch auf solchen beständigen, empfangenen Bericht hin, mit Wissen und Rat Seiner Fürstlichen Gnaden damaliger vortrefflicher und geheimer Räte, nämlich Clausen von Herden, Amtmann zu Sontra und Reichenbach, und Cunradts[?] von Waldenstein selig, mit unseren Vorfahren etc.[?] nun weiter kontrahiert und sich also vereinigt und verschrieben, und besonders in den nachgeschriebenen Worten, so lautend:

2

„Demnach so bestätigen und bekräftigen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen den obgenannten Gebauern, genannt Pfänner, das vorgenannte ihr Erbe, das Salzwerk mit allem seinem Herkommen, Rechten und Gewohnheiten, und die Zahl der Salzkoten und Pfannen, welche Zahl wir selbst, unsere Erben und Nachkommen

3

und auch niemand anders brechen soll, sondern 42 Salzkoten und so viele Pfannen darin, nicht mehr, nicht weniger, und in der Weite, Länge und Höhe der Borde[?],

4

wie sie von alters her bis auf die Zeit unserer Regierung befunden worden und in unserer Stadt Allendorf an beider, der Heilig-Kreuz- und der St.

5

Nikolaus-Kirche Wänden verzeichnet sind, auf ewige Tage bleiben sollen.“ Und es folgt danach Seiner Fürstlichen Gnaden, für sich und deren Erben, weitere Verpflichtung dieses Inhalts: „Wollen auch wir, unsere Erben und Nachkommen, selbst oder durch andere Leute die genannten unsere lieben Getreuen, Gebauern genannt Pfänner, mit anderen Salzkoten, innerhalb oder außerhalb ihrer Koten (Boden), auf eine Meile Wegs von denselben Koten zurück[?], in keiner Weise überbauen.“ Dergestalt haben sich Seine Fürstlichen Gnaden in Ihrer Verschreibung aller Gerechtigkeit in solchen Koten und Salzwerk verziehen (verzichtet), ausgenommen etliche, nämlich mit diesen Worten: „Wollen auch wir, unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Koten und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgeschieden die Obrigkeit des Gerichts über Hals, Hand, Schuld und Schaden.“ Und es folgt hernach, was unsere Vorfahren und wir, die solche Gerechtigkeit des Salzwerks und der Koten ererbt haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Börtte[?] — Lesung unsicher, evtl. oertte oder Boette/Boeden gemeint
  2. zubrechenn — Wortende mit Kuerzel hochgestellt
  3. gewohnden — Lesung des Wortendes unsicher (gewohnheiten?)

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HandschriftS. 179 Bl. 87r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 179

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNikolaus-Kirche Wänden verzeichnet sind, auf ewige Tage bleiben sollen.“ Und es folgt danach Seiner Fürstlichen Gnaden, für sich und deren Erben, weitere Verpflichtung dieses Inhalts: „Wollen auch wir, unsere Erben und Nachkommen, selbst oder durch andere Leute die genannten unsere lieben Getreuen, Gebauern genannt Pfänner, mit anderen Salzkoten, innerhalb oder außerhalb ihrer Koten (Boden), auf eine Meile Wegs von denselben Koten zurück[?], in keiner Weise überbauen.“ Dergestalt haben sich Seine Fürstlichen Gnaden in Ihrer Verschreibung aller Gerechtigkeit in solchen Koten und Salzwerk verziehen (verzichtet), ausgenommen etliche, nämlich mit diesen Worten: „Wollen auch wir, unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Koten und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgeschieden die Obrigkeit des Gerichts über Hals, Hand, Schuld und Schaden.“ Und es folgt hernach, was unsere Vorfahren und wir, die solche Gerechtigkeit des Salzwerks und der Koten ererbt haben,

2

für diese Gerechtigkeit Seinen Fürstlichen Gnaden und Ihren Erben geben und reichen sollen, nämlich dieses Inhalts, wie folgt: „Es wollen unsere lieben Getreuen, die Gebauern vom Boden, genannt Pfänner, aus ihrem Salzwerk und ihren Koten uns, unseren Erben und Nachkommen alle Jahre auf den Sonntag zu Mittfasten, wenn man in der heiligen Kirche ‚Laetare Jerusalem‘ singt, zweihundert Gulden geben und reichen, womit wir, unsere Erben und Nachkommen tun und lassen mögen gleich unseren anderen Gütern.“Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zuruckenn[?] — Wort mit Kuerzel, Lesung unsicher (zu ruecken / zuuerruckenn?)); vf eine (kleines Wort vor eine schwer lesbar, evtl. vff

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HandschriftS. 180 Bl. 87v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 180

1

Fortsetzung von der vorigen Seitefür diese Gerechtigkeit Seinen Fürstlichen Gnaden und Ihren Erben geben und reichen sollen, nämlich dieses Inhalts, wie folgt: „Es wollen unsere lieben Getreuen, die Gebauern vom Boden, genannt Pfänner, aus ihrem Salzwerk und ihren Koten uns, unseren Erben und Nachkommen alle Jahre auf den Sonntag zu Mittfasten, wenn man in der heiligen Kirche ‚Laetare Jerusalem‘ singt, zweihundert Gulden geben und reichen, womit wir, unsere Erben und Nachkommen tun und lassen mögen gleich unseren anderen Gütern.“

2

Es hat sich auch der hochgedachte Landgraf Wilhelm vor dem Ende Seiner Fürstlichen Gnaden Verschreibung verpflichtet, dass dieselbe in ihren Stücken und Artikeln weder von Seinen Fürstlichen Gnaden noch von deren Erben und Nachkommen, auch von niemandem ihretwegen,

3

anders, als sie in ihrem schriftlichen Sinn enthält, ausgelegt oder glossiert werden soll; alles laut Seiner Fürstlichen Gnaden Verschreibung, mit Seiner Fürstlichen Gnaden und der oben berührten drei trefflichsten Räte Insiegeln befestigt, deren wahrhaftige Kopie, mit W. vermerkt, im 1487.

4

Jahr datiert ist, wir Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden untertänig auch zustellen und übergeben. Welche Gerechtigkeit auch der mehr hochgedachte Landgraf Wilhelm im nächstfolgenden Jahr bestätigt und konfirmiert hat, laut der Kopie, mit V. bezeichnet, in oben berührter Gestalt; auch EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. dreyenn — Zahlwort, Lesung dreyenn/zweyenn nicht ganz sicher); Jm M°. iiijc. vnnd (roemische Jahreszahl mit hochgestellten Kuerzeln, Wiedergabe angenaehert

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HandschriftS. 181 Bl. 88r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 181

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden untertänig auch zustellen und übergeben. Welche Gerechtigkeit auch der mehr hochgedachte Landgraf Wilhelm im nächstfolgenden Jahr bestätigt und konfirmiert hat, laut der Kopie, mit V. bezeichnet, in oben berührter Gestalt; auch Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden

4

Regenten und derselben Vormünder haben in Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden unmündigen, jungen[?] Jahren die oftgedachte Gerechtigkeit des Salzwerks zum Boden auch nicht allein bestätigt und in gemeiner Form (in forma communi) konfirmiert, sondern sich auch verschrieben, unsere Vorfahren und uns dabei zu halten, alles laut auch derselben Verschreibung, deren Datum das Jahr 1506 hält,

7

deren Kopie, mit P. signiert, wir auch hiermit übergeben. Wir sind auch im Fall der Notdurft erbötig, alle eingelegten Kopien mit ihren Originalen oder glaubwürdigen Vidimus (beglaubigten Abschriften) zu stärken und zu bekräftigen. Weil nun, gnädiger Fürst und Herr, Euer

8

Fürstlichen

9

Gnaden aus den überantworteten Verschreibungen Euer Fürstlichen Gnaden

10

Eltern, Voreltern und Vorfahren aus besonderem hohen fürstlichen Verstand ohne allen Zweifel gnädig vermerkt haben, dass unsere Vorfahren und wir die mehrgedachte Gerechtigkeit des Salzwerks zum Boden

11

nicht allein durch Privilegien und Freiheiten, sondern auch vermöge und kraft beständiger Konvention und Kontrakte und um einerlei Darlegung und Entrichtung, nämlich jährlich 25Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Jungenn[?] — Wortende der Zeile mit Kuerzel, Lesung unsicher (Jungen/Juenglings-Jahren)); Anno D. vc. vnnd vj (Jahreszahl mit hochgestellten Kuerzeln, Wiedergabe angenaehert; wohl 1506
  2. zusterckenn — Lesung unsicher, evtl. zustellenn

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HandschriftS. 182 Bl. 88v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 182

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenicht allein durch Privilegien und Freiheiten, sondern auch vermöge und kraft beständiger Konvention und Kontrakte und um einerlei Darlegung und Entrichtung, nämlich jährlich 25

2

Uben Salz und folgends 200 Gulden[?] und anderes, wie daneben[?] Euer

3

Fürstlichen

4

Gnaden

5

Herrn Vaters seligen Gedächtnisses Verschreibung weiter vermeldet, bekommen und erlangt haben und solche Gerechtigkeit also auf uns vererbt ist; auch dass der hochgedachte Landgraf Wilgelm der Mittlere, Euer

6

Fürstlichen

7

Gnaden

8

Herr Vater seligen und milden Gedächtnisses, über unsere Gerechtigkeiten genügend und beständig berichtet worden ist, und dass solche und dergleichen Kontrakte, oder auch Privilegien, die in die Form eines Kontrakts übergehen (quae transeunt in formam contractus), auch der oberste Fürst, nämlich die Kaiserliche

9

Majestät selbst, und andere Potentaten, Fürsten oder Obrigkeiten, die mit ihren Verwandten und Untertanen kontrahieren, als Sache des Völkerrechts (Juris gentium), von welchem Recht (à quo Jure) keine Obrigkeit ausgeschlossen ist,

10

zu halten verpflichtet sind; und dass die obgenannten Kontrakte und die entsprechenden (respectiven) Obligationen, und insbesondere auch der Kontrakt und die entsprechende Verbindlichkeit, die somit nach beiden Seiten hin verpflichtend ist (respectiva obligatio et sic ultra citroque obligatoria), wovon[?] EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 200 fl.[?] — Waehrungszeichen nach 200 als Schnoerkel-R/fl-Ligatur, Aufloesung unsicher
  2. darneben[?] — Lesung unsicher, evtl. daruon/darinnen
  3. Daruon[?] — letztes Wort der Seite, Lesung Daruon/Darnon unsicher

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HandschriftS. 183 Bl. 89r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 183

1

Fortsetzung von der vorigen Seitezu halten verpflichtet sind; und dass die obgenannten Kontrakte und die entsprechenden (respectiven) Obligationen, und insbesondere auch der Kontrakt und die entsprechende Verbindlichkeit, die somit nach beiden Seiten hin verpflichtend ist (respectiva obligatio et sic ultra citroque obligatoria), wovon[?] Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden

4

Herrn Vaters selig Verschreibung besagt, von Seinen Fürstlichen Gnaden auch, als dieselben zu ihrem vollkommenen Regiment gekommen waren und ihre beständigen (mündigen) Jahre erlangt hatten, bis zu Seiner Fürstlichen Gnaden seligem Abscheiden von dieser betrübten Welt, fürstlich und löblich für Seiner Fürstlichen Gnaden Anteil, auch von unseren Vorfahren und uns für unseren Anteil untertänig, ohne alle Verhinderung, Irrung oder Einrede erfüllt und adimpliert (vollzogen) worden ist; denn Seine Fürstlichen Gnaden haben unsere Vorfahren und uns bei diesen Gerechtigkeiten

5

des Salzwerks zum Boden gnädig gehalten, gelassen, geschützt und gehandhabt; wir haben auch Seinen Fürstlichen Gnaden die beredeten und bewilligten 200 Gulden[?] und anderes jährlich in Untertänigkeit gegeben, entrichtet

6

und folgen lassen; und deswegen ist solche Verpflichtung und Obligation, nachdem sie durch Eintreten der Sache (interventu rei) von beiden Teilen, wie jetzt vermeldet, erfüllt und adimpliert (vollzogen) worden ist, Euer Fürstlichen Gnaden

7

Herrn Vater seligen Gedächtnisses zuvörderst — weil derselbe, als Seine Fürstlichen Gnaden zu ihrem Regiment gekommen waren und ihre vollständigen Jahre erreicht hatten, mit der Tat und in der Sache selbst (re ipsa),

Unsichere Lesungen

  1. 200 fl.[?] — Waehrungszeichen als Schnoerkel-R/fl-Ligatur wie auf 88v, Aufloesung unsicher
  2. desenn — Lesung unsicher, evtl. diesenn); Jnteruentu rei (lateinische Wendung, Wortabgrenzung unsicher (interventu rei)

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HandschriftS. 184 Bl. 89v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 184

1

und besonders mit der Empfangnahme der jährlichen zweihundert Gulden und anderem, laut der Verschreibung, denselben Kontrakt zum Überfluss gebilligt, ratifiziert und genehm gehabt hat — auf Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden als desselben Sohn und Erben gebracht und gefallen; wie uns denn auch Euer

4

Fürstlichen

5

Gnaden nicht weniger als Ihr Herr Vater selig bei solcher unserer Gerechtigkeit fürstlich und löblich, auch gnädig geschützt und gehandhabt und von uns jährlich die 200 Gulden[?] und anderes gnädig empfangen haben,

6

wofür wir uns in aller Untertänigkeit bedanken. So sind wir auch, gnädiger Fürst und Herr, in ungezweifelter, untertäniger Zuversicht, Euer

7

Fürstlichen

8

Gnaden werden uns fürder und zukünftig, als Ihre armen, gehorsamen Untertanen, bei solchen unseren erlangten Gerechtigkeiten nicht weniger als Euer

9

Fürstlichen

10

Gnaden

11

Herr Vater und Vorfahren, alle löblichen Gedächtnisses, auch zukünftig fürstlich halten und bleiben lassen und dabei gnädig schützen und handhaben und sich gegen uns von niemandem bewegen lassen mit der Vorwendung, als sollte daraus — weil sich EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 200 fl.[?] — Waehrungszeichen als Schnoerkel-R/fl-Ligatur, Aufloesung unsicher
  2. derthenigerr — Wortende mit doppeltem r-Schnoerkel, evtl. nur dertheniger

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HandschriftS. 185 Bl. 90r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 185

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHerr Vater und Vorfahren, alle löblichen Gedächtnisses, auch zukünftig fürstlich halten und bleiben lassen und dabei gnädig schützen und handhaben und sich gegen uns von niemandem bewegen lassen mit der Vorwendung, als sollte daraus — weil sich Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden

4

Lande und Fürstentümer, Gott sei Lob, mit Volk stark mehren und zunehmen — großer Mangel am Salz verspürt werden, und dass Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden Untertanen dasselbe mit schweren Unkosten in fremden Fürstentümern holen müssten, und dass Euer

7

Fürstlichen

8

Gnaden glaubhaft berichtet worden sei, dass das genannte Salzwerk viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnte, weshalb Euer Fürstliche Gnaden[?] wegen der Notdurft Ihres Fürstentums, sofern es Euer

9

Fürstlichen

10

Gnaden von Rechts wegen zugelassen[?] sei, mehr Koten dorthin zu bauen willens seien, doch in der Gestalt, dass solches uns ganz und gar unnachteilig sein sollte, und dass Euer

11

Fürstlichen

12

Gnaden Ursache haben sollten, unsere Privilegien, als dem gemeinen Nutzen entgegen, zu mildern und einzuziehen. Denn, gnädiger Fürst und Herr, wir wissen uns nicht zu erinnern, dass Euer

13

Fürstlichen

14

Gnaden

15

Landen und Fürstentümern noch deren Untertanen irgendein Abbruch am Salz daraus, dass solche Kontrakte, Obligationen und Bewilligungen gehalten werden, entstehen sollte und dass es dem gemeinen Nutzen entgegen sein sollte,

16

wenn wir bei unseren Gerechtigkeiten der 42 Pfannen gelassen würden. Welches auch hieraus EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. E. f. g.[?] — Kuerzel am Zeilenende klein geschrieben, Lesung der Abbreviatur unsicher
  2. angelassenn[?] — erster Buchstabe undeutlich, auch 'zugelassenn' moeglich

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HandschriftS. 186 Bl. 90v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 186

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewenn wir bei unseren Gerechtigkeiten der 42 Pfannen gelassen würden. Welches auch hieraus Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden gnädig zu vernehmen haben, dass auch im vergangenen Jahr neunhundert[?] Pfannen im Brunnen verblieben sind aus Mangel an Abfuhr. So können und mögen auch füglich und ohne unseren merklichen Nachteil, Verderb und unverwindlichen Schaden, aus Mangel und Gebrechen des Holzes, über 42

4

Pfannen hier zu Allendorf nicht gehalten werden; welches dann also zu nicht geringem Nachteil auch des gemeinen Nutzens der Gebauerschaft und Pfänner und also Euer Fürstlichen

5

Gnaden

6

Stadt Allendorf gereichen würde. Hierum ist denn auch hinzuzusetzen, doch ohne Abbruch der Wahrheit: Wenn etwa ein Nachteil oder ein anderer kleiner gemeiner Nutzen hieraus entstehen sollte, so würde billig dieser unser gemeiner Nutzen mehr betrachtet, in Ansehung unserer erlangten Gerechtigkeiten,

7

nicht allein vermöge solcher Privilegien, sondern der berührten Kontrakte und wechselseitigen Pflichten und Obligation; weil in solchem Fall der gemeine Nutzen, der mehr begründet ist, dem anderen billig vorgezogen[?] würde. Über das aber ist eines hinzuzusetzen, doch ohne Zugeständnis[?], dass hieraus EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Neün hundert[?] — Zahlwort vor 'hundert' undeutlich, auch 'Vf ein hundert' denkbar); wieder pflichttenn (moeglich auch zusammen 'wiederpflichttenn' (Widerpflichten)
  2. vorgezogenn[?] — Wortende als Schlussschleife abgekuerzt

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HandschriftS. 187 Bl. 91r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 187

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenicht allein vermöge solcher Privilegien, sondern der berührten Kontrakte und wechselseitigen Pflichten und Obligation; weil in solchem Fall der gemeine Nutzen, der mehr begründet ist, dem anderen billig vorgezogen[?] würde. Über das aber ist eines hinzuzusetzen, doch ohne Zugeständnis[?], dass hieraus Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden

4

Landen und Leuten ein großer Nachteil und Mangel am Salz entstünde und dass der gemeine Nutzen dadurch geschafft würde, wenn uns unsere Gerechtigkeit gemildert und eingezogen würde und also mehr Pfannen hier zu Allendorf gebaut würden,

5

und dass wir deshalb vermöge der Rechte um des gemeinen Nutzens willen solches zu dulden schuldig wären, so wären wir doch gleichwohl in untertäniger, ungezweifelter Hoffnung, dass Euer

6

Fürstlichen

7

Gnaden in diesem Fall, und wo sich solches befände, sich des Bauens und der Anmaßung der Pfannen gleichwohl gnädig enthalten würden. Denn ob vielleicht in den Rechten vorgesehen sein möchte, dass Euer

8

Fürstlichen

9

Gnaden gleich anderen Fürsten und Potentaten und Obrigkeiten aus beständigen Ursachen, nämlich des gemeinen Nutzens halber, einem oder mehreren an seinen oder ihren Gerechtigkeiten etwas entziehen und mildern möchten — welches wir diesmal in seinem Wert beruhen lassen und nicht vergeblich streiten wollen, noch Euer

10

Fürstlichen

11

Gnaden damit aufhalten —, weil aber die obgenannte Gerechtigkeit der Zahl der Pfannen und des Salzwerks durch beständige Kontrakte an unsere Vorfahren und an uns gekommen und vererbt worden ist, und sich EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ohne bekanndt[?] — Wendung undeutlich, moeglicherweise Abbreviatur am Wortende

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HandschriftS. 188 Bl. 91v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 188

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden damit aufhalten —, weil aber die obgenannte Gerechtigkeit der Zahl der Pfannen und des Salzwerks durch beständige Kontrakte an unsere Vorfahren und an uns gekommen und vererbt worden ist, und sich Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden Herr Vater seligen Gedächtnisses insbesondere gnädig verschrieben hat, wie oben angezeigt, nämlich dass weder Seine Fürstlichen Gnaden[?] noch deren Erben und Nachkommen, auch niemand anders, die Zahl der Salzkoten und Pfannen brechen[?] solle, dass auch weder Seine Fürstlichen Gnaden[?], Ihre Erben oder Nachkommen uns mit anderen Salzkoten,

4

innerhalb oder außerhalb unserer Sooden, in keiner Weise überbauen, auch sich keiner Gerechtigkeit, ausgeschieden die Obrigkeit des Gerichts, in genanntem Sooden und Salzwerk anmaßen wollen; und in dem berührten Fall, wo er sich ereignete, der angeführte Schaden verhütet und der gemeine Nutzen Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden Untertanen gestiftet und gefördert würde, wenn wir selbst mehr Pfannen und Salzkoten bauen und machen ließen, und also in diesem Fall der Kontrakt, laut berührter Verschreibung, zwischen Euer

7

Fürstlichen

8

Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. ffgl.[?] — Abbreviatur, wohl 'fuerstliche Gnaden' (S. fgl.?), Lesung der Buchstabenfolge unsicher
  2. brechenn[?] — Verb undeutlich, moeglich auch 'mehrenn'
  3. ffgl.[?] — dieselbe Abbreviatur wie Zeile 7

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HandschriftS. 189 Bl. 92r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 189

1

Herrn Vater, für sich und deren Erben und Nachkommen, und uns bewilligt und vollzogen und allenthalben bis hierher adimpliert (erfüllt), auch gehalten würde, indem sich Seine Fürstlichen Gnaden[?] dermaßen, wie angezeigt[?], verschrieben haben, dass weder Seine Fürstlichen Gnaden[?], Ihre Erben

2

noch Nachkommen sich keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen wollen; auch unser und unserer Erben und Nachkommen gemeiner Schaden und unüberwindlicher Verderb desto mehr unterbliebe und der gemeine Nutzen der Gebauerschaft der Sooden, ohne Nachteil des gemeinen Nutzens Euer

3

Fürstlichen

4

Gnaden

5

Lande, auch desto mehr, so viel möglich, erhalten würde. So sind wir abermals in untertäniger, tröstlicher Hoffnung, Euer

6

Fürstlichen

7

Gnaden werden gnädig erachten und dezernieren (entscheiden), dass wir in bestimmtem Fall zu der Bauung mehrerer Salzkoten und Pfannen billig und vermöge der Rechte zugelassen werden sollten, weil eben dasjenige,

8

wie jetzt vermeldet, dadurch geschafft würde, als wenn solche Erbauung nicht durch uns vorgenommen würde; zudem, dass wir auch desto weniger Nachteil und Schaden erleiden müssten, in besonderer Betrachtung auch, dass EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ffgl.[?] — Abbreviatur wie auf Blatt 91v, Lesung unsicher
  2. anngezeit[?] — wohl fuer 'anngezeigt', g nicht erkennbar); ffgl.[?] Ire (Abbreviatur und folgendes Wort ('Ire' oder 'der') unsicher

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HandschriftS. 190 Bl. 92v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 190

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewie jetzt vermeldet, dadurch geschafft würde, als wenn solche Erbauung nicht durch uns vorgenommen würde; zudem, dass wir auch desto weniger Nachteil und Schaden erleiden müssten, in besonderer Betrachtung auch, dass Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden

4

Herrn Vaters selig Verschreibung mit sich bringt, dass dieselbe in ihren Artikeln und Stücken nicht anders, als sie in ihrem schriftlichen Sinn enthält, ausgelegt oder glossiert werden soll; welche auch in ihrem ausdrücklichen schriftlichen Sinn, wie denn vermeldet, verordnet und disponiert hat, dass sich weder Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden

7

Vater noch deren Erben irgendeiner Gerechtigkeit an dem Salzwerk annehmen sollen. Und es wird solche allgemeine Disposition — durch jene allgemeine, universale Verneinung (per illam generalem universalem negativam) „keiner Gerechtigkeit“ — durch die nachfolgende Ausnahme (exceptio) in allen Fällen bekräftigt,

8

Wir wollen uns auch in dem mehrgenannten Fall, nämlich wo ausfindig gemacht würde, dass dadurch der gemeine Nutzen des Landes gefördert würde, zu solcher Bauung erboten haben, und bitten deshalb endlich aufs Untertänigste, Euer

9

Fürstlichen

10

Gnaden wollen fürder auch, wie bisher fürstlich und löblich geschehen, uns arme Leute, Euer

11

Fürstlichen

12

Gnaden gehorsame Untertanen, bei solcher unserer Gerechtigkeit des Salzwerks und der Pfannen gnädig behalten, schützen und schirmen, aber ja zum Wenigsten, wo ausfindig gemacht würde, dass Euer Fürstliche GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 191 Bl. 93r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 191

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsamen Untertanen, bei solcher unserer Gerechtigkeit des Salzwerks und der Pfannen gnädiglich belassen, schützen und schirmen, aber doch zum wenigsten, wo ausfindig gemacht würde, dass Euer Fürstlichen Gnaden

2

Landen und Leuten ein merklicher Nachteil — was wir doch nicht erwarten — daraus entstehen sollte, wenn nicht mehr Pfannen erbaut würden, uns zur Erbauung derselben aus den oben berührten rechtmäßigen Ursachen gnädiglich zuzulassen. Wo wir aber dies bei Euer

3

Fürstlichen

4

Gnaden — was wir uns doch nicht weniger als nichts (keineswegs) von Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden als unserem gnädigen Landesfürsten und Herrn versehen — in Ansehung unserer oben erzählten rechtmäßigen Ursachen diesmal nicht erhalten könnten, so können wir hierin, auf unser weiteres Vorbringen und die Darlegung (Deduktion) unserer Gerechtigkeit, aller unparteiischen, rechtsverständigen und anderer ehrbarer, verständiger, erfahrener Leute — alles nach Euer

7

Fürstlichen

8

Gnaden gnädigem Gefallen — rechtmäßige und billige Erörterung und Weisung, dem Recht gemäß, dulden und leiden, wozu wir uns auch in diesem Fall untertäniglich erbieten, und wollen uns hiermit EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ortterunge — wohl fuer 'Eroerterunge', Wortanfang undeutlich

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HandschriftS. 192 Bl. 93v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 192

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gnädigem Gefallen — rechtmäßige und billige Erörterung und Weisung, dem Recht gemäß, dulden und leiden, wozu wir uns auch in diesem Fall untertäniglich erbieten, und wollen uns hiermit Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden untertäniglich befohlen haben und bitten um gnädige Antwort.

4

Auf die vorgebrachte Supplikation und die angeführten (berühmten) Privilegien der Pfänner zu Allendorf hat unser gnädiger Fürst und Herr

5

erstlich anzeigen lassen, dass es Seine Fürstlichen Gnaden[?] bedünke[gestrichen: n die], die Supplikation sei mit Rat der Rechtsgelehrten aufgesetzt; wiewohl nun Seine Fürstlichen Gnaden[?] dieselbe mit Grund der Rechte wohl abzulehnen wüssten, wäre Seinen Fürstlichen Gnaden[?] doch Zeit dazu vonnöten; da aber Seine Fürstlichen Gnaden[?] jetzt reisefertig seien, so wollten Seine Fürstlichen Gnaden[?], um längere Mühe zu vermeiden, zur Verhandlung schreiten, mit dem Begehren, dass sie desgleichen tun wollten. Und erstlich befinden Seine Fürstlichen Gnaden[?] in aller Welt, wo man neue Bergwerke oder Salzwerke aufrichtet[?], dass die Gewerken an denselben Orten die Belehnung von der Obrigkeit, von Königen oder Fürsten, haben müssen, in welcher unterschieden wird, woran sich die Gewerken zu halten haben, desgleichen was auch die Obrigkeit haben soll;Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ffgl.[?] — wiederkehrende Abbreviatur (wohl 'fuerstliche Gnaden'), gilt auch Zeilen 10-13 und 16); [gestrichen: enn die] (gestrichener Zeilenanfang schwer lesbar, auch 'am die' moeglich
  2. befricht[?] — Verb undeutlich, wohl fuer 'aufricht' (aufrichtet)

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HandschriftS. 193 Bl. 94r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 193

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteerstlich anzeigen lassen, dass es Seine Fürstlichen Gnaden[?] bedünke[gestrichen: n die], die Supplikation sei mit Rat der Rechtsgelehrten aufgesetzt; wiewohl nun Seine Fürstlichen Gnaden[?] dieselbe mit Grund der Rechte wohl abzulehnen wüssten, wäre Seinen Fürstlichen Gnaden[?] doch Zeit dazu vonnöten; da aber Seine Fürstlichen Gnaden[?] jetzt reisefertig seien, so wollten Seine Fürstlichen Gnaden[?], um längere Mühe zu vermeiden, zur Verhandlung schreiten, mit dem Begehren, dass sie desgleichen tun wollten. Und erstlich befinden Seine Fürstlichen Gnaden[?] in aller Welt, wo man neue Bergwerke oder Salzwerke aufrichtet[?], dass die Gewerken an denselben Orten die Belehnung von der Obrigkeit, von Königen oder Fürsten, haben müssen, in welcher unterschieden wird, woran sich die Gewerken zu halten haben, desgleichen was auch die Obrigkeit haben soll;

2

solche Kommission oder Belehnung fehlt hier. Da nun der Grund dieser Verhandlung darauf beruhen will, so wäre es vonnöten, sie zu Allendorf suchen zu lassen, oder dass sie bei ihrem Eid bekräftigen, dass sie solche ursprüngliche Konzession nicht haben; und wenn dem so ist, so erachten Seine Fürstlichen Gnaden, dass ihrerseits solche Verhandlung mangelhaft sei.

3

Nun ist es ja offenbaren Rechtens[?], dass Bergwerke und Salzwerke der Obrigkeit zustehen; man findet es auch in der Gewohnheit allenthalben[?], nämlich bei den Salzwerken in Lothringen, im Stift Magdeburg und in Frankenhausen,

4

in der Grafschaft Tirol und an anderen Orten, dass es in der Gewohnheit so gehalten wird. Zudem sind Seine Fürstlichen Gnaden mit diesem Salzwerk von der Kaiserlichen

5

Majestät belehnt, und so haben Seine Fürstlichen Gnaden

6

eine begründete Rechtsvermutung (intentionem fundatam), dass solches Salzwerk ganz Seinen Fürstlichen Gnaden zusteht, und wer daran etwas haben will, der muss dasselbe beweisen. Nun wollen wir sehen, was die Pfänner kräftiglich bewiesen und dargetan haben für den Fall, dass Seine Fürstlichen Gnaden nicht Macht [gestrichen: haben] sollten, mehr Pfannen zu gemeinem Nutzen zu bauen, worum sich denn zu dieser Zeit der Streit dreht. Wenn man nun die vorgelegten Briefe der alten Fürsten, Landgraf Heinrichs, der Frau[?] Alheit, Landgraf Ottos, wiederum Landgraf Heinrichs, ansieht, so findet sich klar, dass sie nicht bewiesen haben, dass mein gnädiger Fürst und Herr nicht mehr Pfannen bauen dürfe, sondern dass sie alle nacheinanderLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ffgl. — Kuerzel wohl fuer 'furstlich gnaden'; Lesung des Kuerzels unsicher, kehrt auf der Seite mehrfach wieder (Z. 15, 17, 18)); offennbars rechttenn (Wortendungen unsicher
  2. allerhanndt — Endung schwer lesbar, evtl. 'allerhannds'

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HandschriftS. 194 Bl. 94v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 194

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteeine begründete Rechtsvermutung (intentionem fundatam), dass solches Salzwerk ganz Seinen Fürstlichen Gnaden zusteht, und wer daran etwas haben will, der muss dasselbe beweisen. Nun wollen wir sehen, was die Pfänner kräftiglich bewiesen und dargetan haben für den Fall, dass Seine Fürstlichen Gnaden nicht Macht [gestrichen: haben] sollten, mehr Pfannen zu gemeinem Nutzen zu bauen, worum sich denn zu dieser Zeit der Streit dreht. Wenn man nun die vorgelegten Briefe der alten Fürsten, Landgraf Heinrichs, der Frau[?] Alheit, Landgraf Ottos, wiederum Landgraf Heinrichs, ansieht, so findet sich klar, dass sie nicht bewiesen haben, dass mein gnädiger Fürst und Herr nicht mehr Pfannen bauen dürfe, sondern dass sie alle nacheinander

2

es dafür gehalten haben, dass sie mehr Pfannen bauen dürften, als zu jener Zeit vorhanden gewesen sind, und dass je das Privileg des einen den anderen nicht gehindert hat, wie nämlich Landgraf Heinrichs Privileg Landgraf Otto nicht gehindert hat, denn Landgraf Otto hat gleichwohl das Salzwerk bauen wollen

3

und mehr Pfannen bauen, unangesehen[?] des Briefes seines Vaters. Wenn auch dieselben Briefe[?] angesehen werden, so verfügen sie nicht über ihre Erben, denn Landgraf Otto hat, wie oben gemeldet, gleichwohl unangesehen der Briefe seines Vaters mehr Pfannen setzen wollen. Item, so ist auch der Pakt von 25Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Frauenn Alheitenn — Schreibung 'Frauenn' oder 'Frawenn' nicht sicher zu entscheiden
  2. vnanngesehl= — Wortende am Zeilenschluss undeutlich, wohl 'vnanngesehenn' (Fortsetzung 'seins Vatters brief')
  3. brief — am Zeilenende ein durchstrichener Buchstabe, moeglicherweise gestrichenes 'e' oder Zierstrich
  4. hatt — Strich durch 'hatt' hier wie mehrfach auf der Seite als Zierstrich durch tt gewertet, nicht als Tilgung

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HandschriftS. 195 Bl. 95r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 195

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund mehr Pfannen bauen, unangesehen[?] des Briefes seines Vaters. Wenn auch dieselben Briefe[?] angesehen werden, so verfügen sie nicht über ihre Erben, denn Landgraf Otto hat, wie oben gemeldet, gleichwohl unangesehen der Briefe seines Vaters mehr Pfannen setzen wollen. Item, so ist auch der Pakt von 25

2

Uben[?] Salz (ein Salzmaß) nie gehalten worden; Seine Fürstlichen Gnaden finden es auch in keinem Register, dass es je gegeben worden sei, und so haben die Fürsten allein, solange sie gelebt haben, die Pfänner befreit, was sie auch so ohne Zweifel fürstlich gehalten haben. Item, Landgraf Heinrich hat ihnen nicht weiter zugelassen, zu setzen, zu entsetzen und zu bestellen, als dass es Seinen Fürstlichen Gnaden und dem Bergwerk zu Nutzen,

3

zu Recht und zu Frommen sein möge. Daraus folgt, dass die oben gemeldeten Tatsachen (facta) alle persönlich (personalia) sind und sich nicht über die Person hinaus erstrecken. Daneben fehlt Landgraf Hermanns Brief, welcher Fürst lange Zeit regiert hat;

4

wenn derselbe vorgelegt würde, würde man ohne Zweifel befinden, dass er derselben Meinung gewesen ist. Also beweisen die oben gemeldeten Privilegien alle nichts. Zuletzt hat Landgraf Wilhelm, jetzt meines gnädigen [gestrichen:Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vonn — 25. Vbenn — Zahl 25 und Wort 'Vbenn' (Uebene, Salzmass) unsicher; vor der Zahl ein waagerechter Strich
  2. Bergkwerge — Endung undeutlich, evtl. 'Bergkwerck'

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HandschriftS. 196 Bl. 95v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 196

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewenn derselbe vorgelegt würde, würde man ohne Zweifel befinden, dass er derselben Meinung gewesen ist. Also beweisen die oben gemeldeten Privilegien alle nichts. Zuletzt hat Landgraf Wilhelm, jetzt meines gnädigen [gestrichen:

2

Herrn Vater] [übergeschrieben:

3

Herrn], ihnen eine Konfirmation gegeben; wenn man dieselbe besieht (welche Seine Fürstlichen Gnaden um ihres Vaters willen zu keinem Unglimpf angezogen haben wollen, sondern allein derjenigen[?] halber, die Seine Fürstlichen Gnaden mit Verschweigung der Wahrheit und dessen, was nicht ist, dazu bewegt haben), so befindet man, dass dieselbe Konfirmation viele ungewöhnliche Klauseln

4

und Exorbitanzen hat, die auch dem gemeinen Nutzen zuwider sind. Denn erstlich ist Seinen Fürstlichen Gnaden berichtet worden, er sei mit Wahrheit berichtet, dass nicht mehr als 42 Pfannen sein sollten und sie davor befreit wären, was sich dermaßen nicht verhält.

5

Item, Seinen Fürstlichen Gnaden ist verschwiegen worden, dass ihm die 25

6

Uben Salz gebühren[?] sollten. Item, es ist verschwiegen worden, dass die Vorfahren, die Fürsten, allewege mehr Pfannen haben bauen wollen. Item, wider den gemeinen Nutzen ist, dass die Pfänner

7

Macht haben sollten, das Salz nach ihrem Willen auf-[?] und abzusetzen und Neuerungen zu machen. Item, es ist wider den gemeinen Nutzen, dass Seine Fürstlichen Gnaden kein neues Salzwerk, wenn Seine Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. [gestrichen: Herr Vatter] [übergeschrieben: Herrn] — 'Herr Vatter' gestrichen, darueber mit Einfuegungszeichen 'Herrn' nachgetragen); der Jenigk (Wortende undeutlich, evtl. 'der Jenigen'); — 42 Pfan= (Zahl 42 mit vorangehendem Strich; Lesung der Ziffern gesichert erscheinend, aber gezoomt nicht geprueft
  2. gepurenn — Mittelteil des Wortes undeutlich, evtl. 'geburenn'
  3. vff: — Kuerzel am Zeilenende mit Durchstrich, Aufloesung unklar (Satz bricht ab bzw. wird verso fortgesetzt)

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HandschriftS. 197 Bl. 96r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 197

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteMacht haben sollten, das Salz nach ihrem Willen auf-[?] und abzusetzen und Neuerungen zu machen. Item, es ist wider den gemeinen Nutzen, dass Seine Fürstlichen Gnaden kein neues Salzwerk, wenn Seine Fürstlichen Gnaden

2

es in ihrem Fürstentum fänden, bauen sollten; item, dass er keinen Teil im Salzwerk, wenn ihm dieser heimfiele, behalten sollte. Dazu sind Seine Fürstlichen Gnaden zu der Zeit, wie sich aus dem Datum der Verschreibung ergibt, nicht mehr als achtzehn Jahre alt gewesen. Item, ein ungewöhnlicher Stil bei der Besiegelung,

3

dass die zwei Räte neben ihm mit besiegelt haben. Item, es fehlt eine weitere Konfirmation, die sich bei einer Handlung eines Minderjährigen gebührt hätte. Dass aber gesagt werden wollte, es sei hier kraft eines Vertrags (vi pacti) gehandelt worden, sodass Seine Fürstlichen Gnaden dafür dreihundert nehmen sollten, welchen Kontrakt mein

4

gnädiger

5

Herr als Erbe zu halten schuldig sein solle — dagegen ist die Wahrheit, dass man in solchen Fällen, wo eine Privatperson Regalien nicht besitzen kann, auf nichts anderes[?] sehen soll,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. dreyhundert neh= — nach 'dreyhundert' keine Waehrungsangabe erkennbar; Worttrennung 'neh=menn' erschlossen aus Zeile 18); nichts ann= (letzte Woerter der Zeile klein und mit Schleife ueberzogen, Lesung unsicher; Fortsetzung auf der Folgeseite

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HandschriftS. 198 Bl. 96v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 198

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHerr als Erbe zu halten schuldig sein solle — dagegen ist die Wahrheit, dass man in solchen Fällen, wo eine Privatperson Regalien nicht besitzen kann, auf nichts anderes[?] sehen soll,

2

als ob die Gegenverpflichtung dem Privileg gemäß sei; und sofern sie gemäß wäre, so wäre es ein Kontrakt (contractus); aber darum wäre die Frage, [übergeschrieben:

3

ob es gilt (Obtinet)], einen Kontrakt über Regalien (contractum sub regalibus) zum Nachteil des Nachfolgers (successoris) zu machen, und die Meinung aller Rechtsgelehrten ist: Nein. Wäre sie aber nicht gemäß, so bliebe es ein Privileg, wie auch der Brief ausweist, und bedarf deshalb keiner Disputation.

4

Gesetzt nun, dass solcher Brief wegen Erschleichung (de surreptione) nicht verdächtig wäre, so würde daran gelegen sein zu erforschen, ob das Privileg dem gemeinen Nutzen zuwider sei oder nicht. Wenn sich nun ergibt, dass es dem gemeinen Nutzen zuwider ist, wie es in diesem Fall ist, so wäre es im Recht nichtig und bände weder den Verleiher (concedentem) noch seinen Nachfolger (successorem). Dass aber dieses dem gemeinen Nutzen zuwider sei, bedarf keiner Ausführung; denn man sollte die Sole vergeblich in die Werra laufen lassen und die Gnade, die Gott verliehen hat, nicht gebrauchen und anderen auswärtigen[?] Leuten Geld für ihr Salz geben müssen; item, Verkehrung[?] und Aufschläge machen zu lassen, und nicht allein dasselbe, sondern auch dem fürstlichen Stand Ursache geben, zu dessen Erhaltung seine Untertanen um Vorschuss (Verlegung) anzusprechen, und selbst das zu haben, wovon man solche Notdurft des Fürsten erstatten und den armen Mann solcher Beschwerung entledigen könnte — das alles ist dem gemeinen Nutzen zuwider, und wenn sie selbst darüber urteilen sollten, so erwartet mein gnädiger Herr, sie würden es nicht anders billigen können. Da es dann dem gemeinen Nutzen zuwider ist, so sind sie schuldig, es zuzulassen — es ohne ihren Schaden ihrem Landesfürsten und dem gemeinen Nutzen zuzulassen, in dem Maße, wie es denn andere Untertanen an den[?] genannten Salzwerken ihren Herren zulassen. Dass sie aber meinen, wenn der gemeine Nutzen mehr Salz bedürfte, dass es ihnen zugelassen sein sollte, mehr Pfannen zu setzen und solche Notdurft zu erstatten, das gesteht mein gnädiger Herr nicht zu, dass ihnen solches je verliehen sei; sondern es ist gewöhnlich, wenn man auf Berg- oder Salzwerken mehr Schächte oder Sode anrichten will, dass man alsdann die Obrigkeit um die Belehnung anzusuchen pflegt und deren Belehnung dazu gehört. Nun haben sie Seine Fürstlichen Gnaden deshalb nicht angesucht; Seine Fürstlichen Gnaden haben auch nie etwas, und ihre Person hat nichts bewilligt. Deswegen wollen Seine Fürstlichen Gnaden auch niemals abseits stehen (freistehen),Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. [übergeschrieben: Obtinet] — kleines uebergeschriebenes Wort ueber dem Zeilenende, Lesung 'Obtinet' unsicher (evtl. 'Obtiner')
  2. außwendigen — Wort undeutlich, evtl. 'auswendigen' oder 'anwendigen'

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HandschriftS. 199 Bl. 97r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 199

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGesetzt nun, dass solcher Brief wegen Erschleichung (de surreptione) nicht verdächtig wäre, so würde daran gelegen sein zu erforschen, ob das Privileg dem gemeinen Nutzen zuwider sei oder nicht. Wenn sich nun ergibt, dass es dem gemeinen Nutzen zuwider ist, wie es in diesem Fall ist, so wäre es im Recht nichtig und bände weder den Verleiher (concedentem) noch seinen Nachfolger (successorem). Dass aber dieses dem gemeinen Nutzen zuwider sei, bedarf keiner Ausführung; denn man sollte die Sole vergeblich in die Werra laufen lassen und die Gnade, die Gott verliehen hat, nicht gebrauchen und anderen auswärtigen[?] Leuten Geld für ihr Salz geben müssen; item, Verkehrung[?] und Aufschläge machen zu lassen, und nicht allein dasselbe, sondern auch dem fürstlichen Stand Ursache geben, zu dessen Erhaltung seine Untertanen um Vorschuss (Verlegung) anzusprechen, und selbst das zu haben, wovon man solche Notdurft des Fürsten erstatten und den armen Mann solcher Beschwerung entledigen könnte — das alles ist dem gemeinen Nutzen zuwider, und wenn sie selbst darüber urteilen sollten, so erwartet mein gnädiger Herr, sie würden es nicht anders billigen können. Da es dann dem gemeinen Nutzen zuwider ist, so sind sie schuldig, es zuzulassen — es ohne ihren Schaden ihrem Landesfürsten und dem gemeinen Nutzen zuzulassen, in dem Maße, wie es denn andere Untertanen an den[?] genannten Salzwerken ihren Herren zulassen. Dass sie aber meinen, wenn der gemeine Nutzen mehr Salz bedürfte, dass es ihnen zugelassen sein sollte, mehr Pfannen zu setzen und solche Notdurft zu erstatten, das gesteht mein gnädiger Herr nicht zu, dass ihnen solches je verliehen sei; sondern es ist gewöhnlich, wenn man auf Berg- oder Salzwerken mehr Schächte oder Sode anrichten will, dass man alsdann die Obrigkeit um die Belehnung anzusuchen pflegt und deren Belehnung dazu gehört. Nun haben sie Seine Fürstlichen Gnaden deshalb nicht angesucht; Seine Fürstlichen Gnaden haben auch nie etwas, und ihre Person hat nichts bewilligt. Deswegen wollen Seine Fürstlichen Gnaden auch niemals abseits stehen (freistehen),Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Verkerunge — Wortanfang undeutlich, evtl. 'Verleerunge' oder 'Verkeerunge'
  2. vff — am Zeilenende durchstrichener Federzug, wohl Zierstrich; Lesung 'vff' zur Fortsetzung 'benenttenn Saltzwerckenn' erschlossen); so man (letzte Woerter blasser geschrieben, Lesung dennoch wahrscheinlich

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HandschriftS. 200 Bl. 97v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 200

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGesetzt nun, dass solcher Brief wegen Erschleichung (de surreptione) nicht verdächtig wäre, so würde daran gelegen sein zu erforschen, ob das Privileg dem gemeinen Nutzen zuwider sei oder nicht. Wenn sich nun ergibt, dass es dem gemeinen Nutzen zuwider ist, wie es in diesem Fall ist, so wäre es im Recht nichtig und bände weder den Verleiher (concedentem) noch seinen Nachfolger (successorem). Dass aber dieses dem gemeinen Nutzen zuwider sei, bedarf keiner Ausführung; denn man sollte die Sole vergeblich in die Werra laufen lassen und die Gnade, die Gott verliehen hat, nicht gebrauchen und anderen auswärtigen[?] Leuten Geld für ihr Salz geben müssen; item, Verkehrung[?] und Aufschläge machen zu lassen, und nicht allein dasselbe, sondern auch dem fürstlichen Stand Ursache geben, zu dessen Erhaltung seine Untertanen um Vorschuss (Verlegung) anzusprechen, und selbst das zu haben, wovon man solche Notdurft des Fürsten erstatten und den armen Mann solcher Beschwerung entledigen könnte — das alles ist dem gemeinen Nutzen zuwider, und wenn sie selbst darüber urteilen sollten, so erwartet mein gnädiger Herr, sie würden es nicht anders billigen können. Da es dann dem gemeinen Nutzen zuwider ist, so sind sie schuldig, es zuzulassen — es ohne ihren Schaden ihrem Landesfürsten und dem gemeinen Nutzen zuzulassen, in dem Maße, wie es denn andere Untertanen an den[?] genannten Salzwerken ihren Herren zulassen. Dass sie aber meinen, wenn der gemeine Nutzen mehr Salz bedürfte, dass es ihnen zugelassen sein sollte, mehr Pfannen zu setzen und solche Notdurft zu erstatten, das gesteht mein gnädiger Herr nicht zu, dass ihnen solches je verliehen sei; sondern es ist gewöhnlich, wenn man auf Berg- oder Salzwerken mehr Schächte oder Sode anrichten will, dass man alsdann die Obrigkeit um die Belehnung anzusuchen pflegt und deren Belehnung dazu gehört. Nun haben sie Seine Fürstlichen Gnaden deshalb nicht angesucht; Seine Fürstlichen Gnaden haben auch nie etwas, und ihre Person hat nichts bewilligt. Deswegen wollen Seine Fürstlichen Gnaden auch niemals abseits stehen (freistehen),

2

sondern ihrem und dem gemeinen Nutzen in diesem Fall schaffen, wie sich denn Seine Fürstlichen Gnaden dem Vaterland zu Gutem schuldig erkennen. Dass auch gesagt wird, es habe am Abführen des Salzes gemangelt, weswegen neunhundert Pfannen im nächsten Jahr zu sieden nachgeblieben seien — das findet man im Bericht der Fuhrleute und Kärrner, dass es aus der geringen[?] Abmachung (Tading), womit man die armen Fuhrleute und Kärrner beschwert hat, gekommen sei, und dass man sie dazu mit dem Geld über die gewöhnlichen Sätze hinaus beschwert hat, sodass sie deshalb gedrungen[?] worden sind, nach Frankenhausen und an andere[?] Orte zu fahren; wenn man aber rechte Ladung um rechtes Geld gegeben hätte, so sagen gemeinhin alle Fuhrleute, dass noch so viele Pfannen kaum genug wären. Item, soviel das Holz belangt: Wenn man rechte Ordnung mit Hauen und Hegen desselben gehalten hätte, so wäre an notdürftigem Holz kein Mangel gewesen. Aus dem allen scheint,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Neun hundert Pfannenn — Lesung 'Neun hundert' unsicher; Zahlwort am Absatzanfang mit grosser Initiale
  2. geringe= — Zeilenende mit Kuerzelschleife, Wortende unsicher (Fortsetzung 'Tadinge' Zeile 17)
  3. getrunge= — Zeilenende mit Kuerzelschleife, Fortsetzung 'sen' Zeile 21 ('getrungen sein')); am andere (Schluss der Zeile undeutlich, evtl. 'an andere'; Text bricht am Seitenende ab

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HandschriftS. 201 Bl. 98r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 201

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesondern ihrem und dem gemeinen Nutzen in diesem Fall schaffen, wie sich denn Seine Fürstlichen Gnaden dem Vaterland zu Gutem schuldig erkennen. Dass auch gesagt wird, es habe am Abführen des Salzes gemangelt, weswegen neunhundert Pfannen im nächsten Jahr zu sieden nachgeblieben seien — das findet man im Bericht der Fuhrleute und Kärrner, dass es aus der geringen[?] Abmachung (Tading), womit man die armen Fuhrleute und Kärrner beschwert hat, gekommen sei, und dass man sie dazu mit dem Geld über die gewöhnlichen Sätze hinaus beschwert hat, sodass sie deshalb gedrungen[?] worden sind, nach Frankenhausen und an andere[?] Orte zu fahren; wenn man aber rechte Ladung um rechtes Geld gegeben hätte, so sagen gemeinhin alle Fuhrleute, dass noch so viele Pfannen kaum genug wären. Item, soviel das Holz belangt: Wenn man rechte Ordnung mit Hauen und Hegen desselben gehalten hätte, so wäre an notdürftigem Holz kein Mangel gewesen. Aus dem allen scheint,

2

dass weitere Pfannen zu bauen dem gemeinen Nutzen zum Besten zugelassen sei; dass aber ihnen, den Pfännern, als den Untertanen solches zuzulassen sei, was der Obrigkeit zusteht oder gebührt, ist unerweislich[?]. Da aber Seine Fürstlichen Gnaden sich allewege erboten haben, dass Seine Fürstlichen Gnaden ohne ihren Schaden zu bauen gedenken, so sind sie noch des Erbietens, dasselbe so zu tun, auch die Pfänner bei den Gehölzen der Stadt Allendorf [gestrichen: ff] unbetrübt zu lassen, desgleichen bei anderen Gehölzen, deren sie bisher im Besitz gewesen sind;

3

aber wegen der Gehölze, die Seinen Fürstlichen Gnaden zustehen, wollen sich Seine Fürstlichen Gnaden gnädig gegen sie erzeigen, wenn nur[?] sie sich desgleichen untertänig gegen Seine Fürstlichen Gnaden halten, sodass sie einen gnädigen Herrn spüren sollten; desgleichen des Siedens und des Salzkaufs halberLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vmb recht — eng zusammengeschrieben, Lesung 'vmb recht geldt' aus dem Zusammenhang
  2. vnuerweislich — Wort stark verschliffen, auch 'vnuerweitlich' lesbar); [gestrichen: ff] (gestrichenes Zeichen nach 'dorf', wohl doppelt angesetztes ff); so nur (letztes Wort mit u-Bogen, auch 'nun' moeglich; Satz laeuft auf 98v weiter
  3. ffgl. — wiederkehrende Abbreviatur (fuerstliche Gnaden), Buchstabenbestand nicht eindeutig; hier und in Z. 14, 19, 20 gleichfoermig wiedergegeben

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HandschriftS. 202 Bl. 98v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 202

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteaber wegen der Gehölze, die Seinen Fürstlichen Gnaden zustehen, wollen sich Seine Fürstlichen Gnaden gnädig gegen sie erzeigen, wenn nur[?] sie sich desgleichen untertänig gegen Seine Fürstlichen Gnaden halten, sodass sie einen gnädigen Herrn spüren sollten; desgleichen des Siedens und des Salzkaufs halber

2

auch Ordnung mit ihnen machen, und wenn ihnen je[?] Salz liegen bliebe und nicht abgehen wollte, so wollten Seine Fürstlichen Gnaden Geld dazu verordnen, damit das Salz, das ihnen liegen bliebe und nach der Ordnung gesotten wäre, bezahlt werden solle.

3

Wenn sie nun der Meinung wären, sich so, wie oben gemeldet, mit Seinen Fürstlichen Gnaden untertäniglich zu vergleichen, so wären Seine Fürstlichen Gnaden auch dazu geneigt und wollten sich so ihrem Erbieten gemäß gnädiglich erzeigen[?],

4

mit Vorbehalt, falls diese Sache nicht verglichen würde, diese Schrift zu erweitern, zu mindern, zu mehren, und aller Ihrer Fürstlichen

5

Gnaden[?] Gelegenheit, Nutzen und Notdurft etc.

Unsichere Lesungen

  1. Je — kurzes Wort vor 'Saltz', Lesung 'je' aus dem Zusammenhang, auch 'de' denkbar); diglich erzeigenn (stark verschliffen mit Kuerzungsschleife am Ende; Fortsetzung von 'gne=' der Vorzeile); f. G. (Abbreviatur mit Schlussschleife, Aufloesung des Buchstabenbestands unsicher

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HandschriftS. 203 Bl. 99r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 203

1

Instruktion, die dem verordneten und erwählten Ausschuss befohlen worden ist.

2

Instruktion und Befehl, die die gemeinen Pfänner zu Sooden, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen gesessen sind, ihrem verordneten und erwählten Ausschuss, nämlich Asmus vom Butlar, Werner[?] Trotte, Magister Hermannus Reiß[?], George Freundt, Rentmeister, Johann Riedenstein[?],

3

Johann Schaffnitt[?], George Gantzler, Geyseler Schranckflügell[?], Herman Fischer, George Sieforts, Johann Opffermann, Diterich[?] Wilges, in der Zwischenzeit und vor dem angesetzten Tag auszurichten und sich zu befleißigen, auf heute, Sonn-[?]tag Fabiani (20. Januar) im Jahr 1538, gegeben und befohlen haben, wie folgt.

4

Erstlich soll der verordnete Ausschuss von aller Pfänner wegen Vollmacht und Gewalt haben, auf der Pfänner Kosten und Zehrung Rat zu suchen bei den Universitäten zu Erfurt, Leipzig und Wittenberg, und an welchem Ort und Ende sie Rechtsverständige, die ihnen in solchen ihren hochwichtigen anliegenden Sachen nützlich und dienlich sein könnten, antreffen und bekommen werden, soll er sie bittlich ersuchen, ihren Rat und ihr Bedenken gegen Belohnung durch die Pfänner mitzuteilen. Und wenn die Verordneten vom Ausschuss solche Rechtsverständige antreffen und bekommen werden, sollen sie ihnen erstlich anzeigen und vorlegen die erste ausgegangene fürstliche Zitation, worin etliche Artikel angezeigt und einverleibt sind, die das Gemüt unseres gnädigen[?] Fürsten und Herrn betreffen, auch was sonst auf dem gehaltenen Tag am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) zu Kassel den sechs Gesandten begegnet und von Seinen Fürstlichen Gnaden vorgehalten, vorgeschlagen und erboten worden ist, auch was für Antwort darauf gegeben wurde und was sonst allenthalben darin geschehen und ergangen ist, nach aller Notdurft den Rechtsverständigen vorbringen. Item, der Ausschuss oder seine Abgefertigten sollen die andere und letzte Zitation und den Tagzettel auch den Rechtsverständigen vorlegen und zu dem Artikel, dass allein die Inländischen, die im Fürstentum gesessen sind, und nicht die Ausländischen gefordert und so voneinander getrennt werden, ihren Rat und ihr Bedenken erbitten, wie solche Trennung zu verantworten und zu widerfechten sei, da die Ausländischen ebenso wie die Inländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft gehören, darin befreit, beerbt und belehnt[?] sind, und sie sich aller Gnade und Freiheit auch zu gebrauchen[?] und zu erfreuen haben wollen und sich dadurch nicht trennen und absondern lassen wollen. Danach sollen unser Ausschuss und seine Gesandten Befehl haben, von allen Rechten (Jura), Privilegien, Gnaden, Freiheiten, Bestätigungen, Briefen und Siegeln der Pfänner und sonst all ihrer Gerechtigkeit wahrhaftige Kopien und Abschriften [übergeschrieben: zu] vorzulegen und zu bitten, ob sie sich deren auch, wie zu hoffen, gegen und wider das Vornehmen unseres gnädigen Fürsten und Herrn als im Recht gegründet zu getrösten und zu erfreuen haben mögen, und was unsere Notdurft weiter erfordern wird, uns ihren Rat und ihr Bedenken mitzuteilen. Es sollen auch der Ausschuss und seine abgefertigten Befehlshaber weiter Vollmacht und Gewalt haben, sich zu befleißigen, in den Universitäten oder sonst, wo sie einen bekommen könnten, der so im Recht erfahren und wohl beredt ist, dass er der Pfänner Notdurft und Wort vorzutragen[?] und zu raten wüsste; denselben sollen sie um eine angemessene Besoldung, worüber sie sich mit ihm vergleichen können, bestellen und dingen, damit derselbe etwa[?] sechs oder acht Tage vor dem angesetzten Tag gewiss nach[?] Allendorf kommen könnte, um sich mit dem Ausschuss über alle Notdurft zu unterreden und folgends den Tag zu Kassel am Samstag nach Esto mihi (9. März) mit Rat und Reden helfen zu besuchen und zu leisten. Weiter geben wir unserem erwählten Ausschuss Gewalt und Befehl,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. dem Furstenthumbs — Artikel verschliffen, auch 'des Furstenthumbs' lesbar
  2. Wernner — Vorname am Zeilenende verschliffen, auch 'Werner' moeglich
  3. Reiß — Familienname, Anfangsbuchstabe R/K nicht eindeutig
  4. Riedennstein — Eigenname, Minims nn/m nicht eindeutig
  5. Schaffnitt — Eigenname, n/m vor itt nicht eindeutig
  6. Schranckflügell — Eigenname, ck-Verbindung verschliffen
  7. Diterich — Vorname verschliffen, auch 'Dyterich' lesbar
  8. Son= — Anfangsbuchstabe unklar; Bleistiftvermerk moderner Hand liest 'Montag nach Fabian'

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HandschriftS. 204 Bl. 99v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 204

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich soll der verordnete Ausschuss von aller Pfänner wegen Vollmacht und Gewalt haben, auf der Pfänner Kosten und Zehrung Rat zu suchen bei den Universitäten zu Erfurt, Leipzig und Wittenberg, und an welchem Ort und Ende sie Rechtsverständige, die ihnen in solchen ihren hochwichtigen anliegenden Sachen nützlich und dienlich sein könnten, antreffen und bekommen werden, soll er sie bittlich ersuchen, ihren Rat und ihr Bedenken gegen Belohnung durch die Pfänner mitzuteilen. Und wenn die Verordneten vom Ausschuss solche Rechtsverständige antreffen und bekommen werden, sollen sie ihnen erstlich anzeigen und vorlegen die erste ausgegangene fürstliche Zitation, worin etliche Artikel angezeigt und einverleibt sind, die das Gemüt unseres gnädigen[?] Fürsten und Herrn betreffen, auch was sonst auf dem gehaltenen Tag am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) zu Kassel den sechs Gesandten begegnet und von Seinen Fürstlichen Gnaden vorgehalten, vorgeschlagen und erboten worden ist, auch was für Antwort darauf gegeben wurde und was sonst allenthalben darin geschehen und ergangen ist, nach aller Notdurft den Rechtsverständigen vorbringen. Item, der Ausschuss oder seine Abgefertigten sollen die andere und letzte Zitation und den Tagzettel auch den Rechtsverständigen vorlegen und zu dem Artikel, dass allein die Inländischen, die im Fürstentum gesessen sind, und nicht die Ausländischen gefordert und so voneinander getrennt werden, ihren Rat und ihr Bedenken erbitten, wie solche Trennung zu verantworten und zu widerfechten sei, da die Ausländischen ebenso wie die Inländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft gehören, darin befreit, beerbt und belehnt[?] sind, und sie sich aller Gnade und Freiheit auch zu gebrauchen[?] und zu erfreuen haben wollen und sich dadurch nicht trennen und absondern lassen wollen. Danach sollen unser Ausschuss und seine Gesandten Befehl haben, von allen Rechten (Jura), Privilegien, Gnaden, Freiheiten, Bestätigungen, Briefen und Siegeln der Pfänner und sonst all ihrer Gerechtigkeit wahrhaftige Kopien und Abschriften [übergeschrieben: zu] vorzulegen und zu bitten, ob sie sich deren auch, wie zu hoffen, gegen und wider das Vornehmen unseres gnädigen Fürsten und Herrn als im Recht gegründet zu getrösten und zu erfreuen haben mögen, und was unsere Notdurft weiter erfordern wird, uns ihren Rat und ihr Bedenken mitzuteilen. Es sollen auch der Ausschuss und seine abgefertigten Befehlshaber weiter Vollmacht und Gewalt haben, sich zu befleißigen, in den Universitäten oder sonst, wo sie einen bekommen könnten, der so im Recht erfahren und wohl beredt ist, dass er der Pfänner Notdurft und Wort vorzutragen[?] und zu raten wüsste; denselben sollen sie um eine angemessene Besoldung, worüber sie sich mit ihm vergleichen können, bestellen und dingen, damit derselbe etwa[?] sechs oder acht Tage vor dem angesetzten Tag gewiss nach[?] Allendorf kommen könnte, um sich mit dem Ausschuss über alle Notdurft zu unterreden und folgends den Tag zu Kassel am Samstag nach Esto mihi (9. März) mit Rat und Reden helfen zu besuchen und zu leisten. Weiter geben wir unserem erwählten Ausschuss Gewalt und Befehl,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. des vnnsers gnedigenn — Zeilenanfang stark verschliffen und zusammengeschrieben, Wortgrenzen unsicher); tage zettell (Wortgrenze unsicher, auch 'tagezettell' lesbar

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HandschriftS. 205 Bl. 100r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 205

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich soll der verordnete Ausschuss von aller Pfänner wegen Vollmacht und Gewalt haben, auf der Pfänner Kosten und Zehrung Rat zu suchen bei den Universitäten zu Erfurt, Leipzig und Wittenberg, und an welchem Ort und Ende sie Rechtsverständige, die ihnen in solchen ihren hochwichtigen anliegenden Sachen nützlich und dienlich sein könnten, antreffen und bekommen werden, soll er sie bittlich ersuchen, ihren Rat und ihr Bedenken gegen Belohnung durch die Pfänner mitzuteilen. Und wenn die Verordneten vom Ausschuss solche Rechtsverständige antreffen und bekommen werden, sollen sie ihnen erstlich anzeigen und vorlegen die erste ausgegangene fürstliche Zitation, worin etliche Artikel angezeigt und einverleibt sind, die das Gemüt unseres gnädigen[?] Fürsten und Herrn betreffen, auch was sonst auf dem gehaltenen Tag am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) zu Kassel den sechs Gesandten begegnet und von Seinen Fürstlichen Gnaden vorgehalten, vorgeschlagen und erboten worden ist, auch was für Antwort darauf gegeben wurde und was sonst allenthalben darin geschehen und ergangen ist, nach aller Notdurft den Rechtsverständigen vorbringen. Item, der Ausschuss oder seine Abgefertigten sollen die andere und letzte Zitation und den Tagzettel auch den Rechtsverständigen vorlegen und zu dem Artikel, dass allein die Inländischen, die im Fürstentum gesessen sind, und nicht die Ausländischen gefordert und so voneinander getrennt werden, ihren Rat und ihr Bedenken erbitten, wie solche Trennung zu verantworten und zu widerfechten sei, da die Ausländischen ebenso wie die Inländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft gehören, darin befreit, beerbt und belehnt[?] sind, und sie sich aller Gnade und Freiheit auch zu gebrauchen[?] und zu erfreuen haben wollen und sich dadurch nicht trennen und absondern lassen wollen. Danach sollen unser Ausschuss und seine Gesandten Befehl haben, von allen Rechten (Jura), Privilegien, Gnaden, Freiheiten, Bestätigungen, Briefen und Siegeln der Pfänner und sonst all ihrer Gerechtigkeit wahrhaftige Kopien und Abschriften [übergeschrieben: zu] vorzulegen und zu bitten, ob sie sich deren auch, wie zu hoffen, gegen und wider das Vornehmen unseres gnädigen Fürsten und Herrn als im Recht gegründet zu getrösten und zu erfreuen haben mögen, und was unsere Notdurft weiter erfordern wird, uns ihren Rat und ihr Bedenken mitzuteilen. Es sollen auch der Ausschuss und seine abgefertigten Befehlshaber weiter Vollmacht und Gewalt haben, sich zu befleißigen, in den Universitäten oder sonst, wo sie einen bekommen könnten, der so im Recht erfahren und wohl beredt ist, dass er der Pfänner Notdurft und Wort vorzutragen[?] und zu raten wüsste; denselben sollen sie um eine angemessene Besoldung, worüber sie sich mit ihm vergleichen können, bestellen und dingen, damit derselbe etwa[?] sechs oder acht Tage vor dem angesetzten Tag gewiss nach[?] Allendorf kommen könnte, um sich mit dem Ausschuss über alle Notdurft zu unterreden und folgends den Tag zu Kassel am Samstag nach Esto mihi (9. März) mit Rat und Reden helfen zu besuchen und zu leisten. Weiter geben wir unserem erwählten Ausschuss Gewalt und Befehl,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Fursten thumb — Wortgrenze unsicher, auch 'Furstenthumb' zusammengeschrieben moeglich
  2. befellet — Lesung der Mittelbuchstaben unsicher, auch 'besellet' denkbar
  3. zugebrauchenn — Wortende mit Kuerzungsschleife, Endung nicht ausgeschrieben); [übergeschrieben: zu] (kleines uebergeschriebenes Wort mit Einfuegungszeichen, Lesung 'zu' unsicher
  4. alse — auch 'also' lesbar

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HandschriftS. 206 Bl. 100v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 206

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich soll der verordnete Ausschuss von aller Pfänner wegen Vollmacht und Gewalt haben, auf der Pfänner Kosten und Zehrung Rat zu suchen bei den Universitäten zu Erfurt, Leipzig und Wittenberg, und an welchem Ort und Ende sie Rechtsverständige, die ihnen in solchen ihren hochwichtigen anliegenden Sachen nützlich und dienlich sein könnten, antreffen und bekommen werden, soll er sie bittlich ersuchen, ihren Rat und ihr Bedenken gegen Belohnung durch die Pfänner mitzuteilen. Und wenn die Verordneten vom Ausschuss solche Rechtsverständige antreffen und bekommen werden, sollen sie ihnen erstlich anzeigen und vorlegen die erste ausgegangene fürstliche Zitation, worin etliche Artikel angezeigt und einverleibt sind, die das Gemüt unseres gnädigen[?] Fürsten und Herrn betreffen, auch was sonst auf dem gehaltenen Tag am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) zu Kassel den sechs Gesandten begegnet und von Seinen Fürstlichen Gnaden vorgehalten, vorgeschlagen und erboten worden ist, auch was für Antwort darauf gegeben wurde und was sonst allenthalben darin geschehen und ergangen ist, nach aller Notdurft den Rechtsverständigen vorbringen. Item, der Ausschuss oder seine Abgefertigten sollen die andere und letzte Zitation und den Tagzettel auch den Rechtsverständigen vorlegen und zu dem Artikel, dass allein die Inländischen, die im Fürstentum gesessen sind, und nicht die Ausländischen gefordert und so voneinander getrennt werden, ihren Rat und ihr Bedenken erbitten, wie solche Trennung zu verantworten und zu widerfechten sei, da die Ausländischen ebenso wie die Inländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft gehören, darin befreit, beerbt und belehnt[?] sind, und sie sich aller Gnade und Freiheit auch zu gebrauchen[?] und zu erfreuen haben wollen und sich dadurch nicht trennen und absondern lassen wollen. Danach sollen unser Ausschuss und seine Gesandten Befehl haben, von allen Rechten (Jura), Privilegien, Gnaden, Freiheiten, Bestätigungen, Briefen und Siegeln der Pfänner und sonst all ihrer Gerechtigkeit wahrhaftige Kopien und Abschriften [übergeschrieben: zu] vorzulegen und zu bitten, ob sie sich deren auch, wie zu hoffen, gegen und wider das Vornehmen unseres gnädigen Fürsten und Herrn als im Recht gegründet zu getrösten und zu erfreuen haben mögen, und was unsere Notdurft weiter erfordern wird, uns ihren Rat und ihr Bedenken mitzuteilen. Es sollen auch der Ausschuss und seine abgefertigten Befehlshaber weiter Vollmacht und Gewalt haben, sich zu befleißigen, in den Universitäten oder sonst, wo sie einen bekommen könnten, der so im Recht erfahren und wohl beredt ist, dass er der Pfänner Notdurft und Wort vorzutragen[?] und zu raten wüsste; denselben sollen sie um eine angemessene Besoldung, worüber sie sich mit ihm vergleichen können, bestellen und dingen, damit derselbe etwa[?] sechs oder acht Tage vor dem angesetzten Tag gewiss nach[?] Allendorf kommen könnte, um sich mit dem Ausschuss über alle Notdurft zu unterreden und folgends den Tag zu Kassel am Samstag nach Esto mihi (9. März) mit Rat und Reden helfen zu besuchen und zu leisten. Weiter geben wir unserem erwählten Ausschuss Gewalt und Befehl,

2

wenn sie es für gut ansehen und bei sich im Rat befinden, unseren gebietenden Junker, den Statthalter, auch andere Räte oder sonst diejenigen, zu denen wir uns Gunst, Förderung und gutes Vertrauen versehen mögen, anzusuchen und denselben unsere Gerechtigkeit ganz oder zum Teil anzuzeigen, ob dadurch unser gnädiger Fürst und Herr unterrichtet, zum Einhalt bewogen (eingesagt) oder sonst bewogen werden [übergeschrieben: möchte], damit das Bauen und Pfannensetzen bis zum Tag unterbleiben möchte. Und wenn hierüber unserem Ausschuss in dieser unserer anliegenden Sache bei Universitäten oder sonst von den Rechtsverständigen Rat [zuteil wird] — und was wir im Recht Gegründetes haben, womit wir das Vornehmen unseres gnädigen Herrn mit gutem beständigem Grund, der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß, auch mit gebührlichem rechtlichem Erbieten anfechten und widerlegen können, durch welche Wege, Mittel, Form[?] und Gestalt das geschehen soll, kann und mag —, dass solches klar aufgeschrieben werde und wir uns[?] unserer Notdurft nach danach richten und behelfen können; und wenn ihnen zu diesem Behuf mehr Gewalt und Befehl vonnöten sein würde, so wollen wir ihnen diese hiermit genugsam gegeben haben. Und schließlich, wenn dem Ausschuss auch etliche Personen mehr in diesem Fall zu gebrauchen nötig sein würden, so haben die Pfänner allesamt sich verpflichtet und eingewilligt: Welchen Pfänner sie aus uns anderen[?] zu sich fordern, haben und gebrauchen wollen, derselbe soll solches nicht abzuschlagen oder zu verweigern haben, sondern hierin gleichen Befehl haben;Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vnns — Schlussbuchstabe verschliffen, auch 'vnnd' lesbar
  2. vorzutragenn — Vorsilbe verschliffen, auch 'verzutragenn' lesbar
  3. einen — Minims nicht eindeutig, auch 'einem' lesbar
  4. gegenn — abgekuerzt mit Schleife geschrieben, auch 'gen' aufloesbar

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HandschriftS. 207 Bl. 101r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 207

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewenn sie es für gut ansehen und bei sich im Rat befinden, unseren gebietenden Junker, den Statthalter, auch andere Räte oder sonst diejenigen, zu denen wir uns Gunst, Förderung und gutes Vertrauen versehen mögen, anzusuchen und denselben unsere Gerechtigkeit ganz oder zum Teil anzuzeigen, ob dadurch unser gnädiger Fürst und Herr unterrichtet, zum Einhalt bewogen (eingesagt) oder sonst bewogen werden [übergeschrieben: möchte], damit das Bauen und Pfannensetzen bis zum Tag unterbleiben möchte. Und wenn hierüber unserem Ausschuss in dieser unserer anliegenden Sache bei Universitäten oder sonst von den Rechtsverständigen Rat [zuteil wird] — und was wir im Recht Gegründetes haben, womit wir das Vornehmen unseres gnädigen Herrn mit gutem beständigem Grund, der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß, auch mit gebührlichem rechtlichem Erbieten anfechten und widerlegen können, durch welche Wege, Mittel, Form[?] und Gestalt das geschehen soll, kann und mag —, dass solches klar aufgeschrieben werde und wir uns[?] unserer Notdurft nach danach richten und behelfen können; und wenn ihnen zu diesem Behuf mehr Gewalt und Befehl vonnöten sein würde, so wollen wir ihnen diese hiermit genugsam gegeben haben. Und schließlich, wenn dem Ausschuss auch etliche Personen mehr in diesem Fall zu gebrauchen nötig sein würden, so haben die Pfänner allesamt sich verpflichtet und eingewilligt: Welchen Pfänner sie aus uns anderen[?] zu sich fordern, haben und gebrauchen wollen, derselbe soll solches nicht abzuschlagen oder zu verweigern haben, sondern hierin gleichen Befehl haben;Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vns gunst — Wortgrenzen verschliffen, auch 'vnsgunst' oder 'vns gunst,' mit Virgel lesbar); vnnderricht, Inge= ('vnnderricht' verschliffen; Trennwort 'Inge=sagt' (eingesagt) unsichere Lesung); [übergeschrieben: möchte] (uebergeschriebene Einfuegung mit doppeltem Einfuegungszeichen nach 'werdenn'
  2. forme — Wortende verschliffen, auch 'formt' lesbar
  3. vns — Minims nicht eindeutig, auch 'wir' nicht ganz auszuschliessen

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HandschriftS. 208 Bl. 101v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 208

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewenn sie es für gut ansehen und bei sich im Rat befinden, unseren gebietenden Junker, den Statthalter, auch andere Räte oder sonst diejenigen, zu denen wir uns Gunst, Förderung und gutes Vertrauen versehen mögen, anzusuchen und denselben unsere Gerechtigkeit ganz oder zum Teil anzuzeigen, ob dadurch unser gnädiger Fürst und Herr unterrichtet, zum Einhalt bewogen (eingesagt) oder sonst bewogen werden [übergeschrieben: möchte], damit das Bauen und Pfannensetzen bis zum Tag unterbleiben möchte. Und wenn hierüber unserem Ausschuss in dieser unserer anliegenden Sache bei Universitäten oder sonst von den Rechtsverständigen Rat [zuteil wird] — und was wir im Recht Gegründetes haben, womit wir das Vornehmen unseres gnädigen Herrn mit gutem beständigem Grund, der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß, auch mit gebührlichem rechtlichem Erbieten anfechten und widerlegen können, durch welche Wege, Mittel, Form[?] und Gestalt das geschehen soll, kann und mag —, dass solches klar aufgeschrieben werde und wir uns[?] unserer Notdurft nach danach richten und behelfen können; und wenn ihnen zu diesem Behuf mehr Gewalt und Befehl vonnöten sein würde, so wollen wir ihnen diese hiermit genugsam gegeben haben. Und schließlich, wenn dem Ausschuss auch etliche Personen mehr in diesem Fall zu gebrauchen nötig sein würden, so haben die Pfänner allesamt sich verpflichtet und eingewilligt: Welchen Pfänner sie aus uns anderen[?] zu sich fordern, haben und gebrauchen wollen, derselbe soll solches nicht abzuschlagen oder zu verweigern haben, sondern hierin gleichen Befehl haben;

2

und was also hiervon von unserem[?] Ausschuss, auch dessen abgefertigten Befehlshabern, geschafft, aufgerichtet, bei den Universitäten oder sonst anderen Rechtsverständigen an Rat, Bericht und gutem Bedenken erfahren, erlangt und bekommen werden wird, darüber soll unser verordneter Ausschuss sich untereinander auf einen Tag, so zeitig, wie das vor dem angesetzten Tag am Samstag nach Esto mihi (9. März) geschehen kann, vereinigen, uns sämtlich dazu nach Allendorf erfordern und einladen, davon Relation tun, was sie sich unserem Befehl nach erkundet, eingeholt und ausgerichtet haben, und alsdann mit uns endlich beschließen, wie und in welcher Gestalt, auch durch welche Personen der angesetzte Tag beschickt und besucht werden solle. Und was also von unserem Ausschuss in diesem unserem Befehl vorgenommen und gehandelt wirdLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. aus vnns anndernn — stark verschliffen, auch 'aus vnnd andernn' lesbar); vom vnnserm (Endung mit Kuerzungsschleife, auch 'vonn vnnsere(m)' aufloesbar
  2. alse — auch 'also' lesbar
  3. daruon — Minims nicht eindeutig, auch 'darnon' erscheinend; Sinn spricht fuer 'daruon'

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HandschriftS. 209 Bl. 102r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 209

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund was also hiervon von unserem[?] Ausschuss, auch dessen abgefertigten Befehlshabern, geschafft, aufgerichtet, bei den Universitäten oder sonst anderen Rechtsverständigen an Rat, Bericht und gutem Bedenken erfahren, erlangt und bekommen werden wird, darüber soll unser verordneter Ausschuss sich untereinander auf einen Tag, so zeitig, wie das vor dem angesetzten Tag am Samstag nach Esto mihi (9. März) geschehen kann, vereinigen, uns sämtlich dazu nach Allendorf erfordern und einladen, davon Relation tun, was sie sich unserem Befehl nach erkundet, eingeholt und ausgerichtet haben, und alsdann mit uns endlich beschließen, wie und in welcher Gestalt, auch durch welche Personen der angesetzte Tag beschickt und besucht werden solle. Und was also von unserem Ausschuss in diesem unserem Befehl vorgenommen und gehandelt wird

2

und ihnen darunter etwas an Schaden und Nachteil entstehen und begegnen würde, denselben erkennen und wollen wir gemeinen Pfänner ihnen, wie billig, erstatten und sie in jedem Fall dessen schadlos halten, ohne Gefährde. Dessen zu Urkund haben wir gemeinen Pfänner die ehrenfesten und achtbaren, unsere Mitpfänner Hansen vom Tunzenborgk[?] und Ernsten von Bischofshausen,

3

Job Ehrengeisen, Rentmeister zu Homberg [übergeschrieben: de], Curten Gutjarn, Vogt zu Rostenbergk[?], den ehrbaren Schulden[?], Bürgermeister, und Hansen Reuthen[?], diese unsere gegebene Instruktion mit ihren Petschaften

4

von unser aller wegen zu besiegeln gebeten, was wir jetzt Genannten[gestrichen: ten] also um der Bitte willen getan haben, [gestrichen: bekennen]. Geschehen und gegeben am Montag nach Fabiani (21. Januar) im Jahr 1538.

Unsichere Lesungen

  1. Tunzenborgk[?] — Eigenname schwer lesbar; auch Einzenborgk oder Trinzenborgk möglich, Endung -borgk/-bergk mit Zierstrich
  2. Rostenbergk[?] — Ortsname; auch Rotenbergk lesbar (langes s oder t unklar)); [übergeschrieben: de] (kleines übergeschriebenes 'de' über Hombergk, wohl Korrektur zu 'Homberge'
  3. Schuldenn[?] — Eigenname unsicher, auch Thuldenn/Childenn lesbar, diakritisches Häkchen über dem u
  4. Reuthenn[?] — Eigenname, Anfangsbuchstabe R nicht ganz sicher); genannt[gestrichen: tenn] (Streichung erfasst die Buchstabenfolge ttenn am Wortende, Abgrenzung nicht ganz sicher); [gestrichen: bekennen] (gestrichenes Wort, Lesung unsicher, auch bekhemenn möglich); henn vnnd gebenn Montags nach (lange waagerechte Federzüge durch die Wörter; wohl Zierstriche, keine Tilgung

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HandschriftS. 210 Bl. 102v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 210

1

Nota.

2

Als Nächstes[?] sollen die Rechtsgutachten (Consilia), die hin und wieder eingeholt worden sind, [gestrichen: wollen], und darauf, was weiter ergangen ist, der Reihe nach[?] folgen. DER SACHVERHALT IST FOLGENDER (FACTVM TALE EST).Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sidernechst[?] — erstes Wort mit Riesen-Initiale, Lesung unsicher; auch Hidernechst/Hiernechst denkbar); [gestrichen: wollenn] (gestrichenes Wort kaum lesbar, auch sollenn oder kollenn moeglich
  2. erganngk — Wortende mit -gk-Zierstrich; auch ergangenn lesbar); in etr[?]= (Zeilenschluss unklar; die Fortsetzung 'uolgenn' in Zeile 5 spricht fuer 'er=uolgenn'
  3. weitters — Zierstrich durch tt, keine Tilgung

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HandschriftS. 211 Bl. 103r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 211

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAls Nächstes[?] sollen die Rechtsgutachten (Consilia), die hin und wieder eingeholt worden sind, [gestrichen: wollen], und darauf, was weiter ergangen ist, der Reihe nach[?] folgen. DER SACHVERHALT IST FOLGENDER (FACTVM TALE EST).

2

Seit unvordenklicher Zeit hat die Gesellschaft oder das Kollegium der Salinen (Societas siue Collegium Salinarum) in den Salinen bei der Stadt Allendorf, nahe dem Fluss Werra, gemeinhin [gestrichen: die Gebauerschaft] in den Sooden, sonst auch [gestrichen: die Pfänner] genannt — diese Genossen, sage ich, haben innegehabt und besessen,

3

wie sie auch heute innehaben und besitzen, solche Salinen, in denen nach alter Gewohnheit und längster Observanz, die alles Menschengedenken übersteigt, nämlich zweiundvierzig Häuschen (domiculae) und ebenso viele Kessel (caldaria), in denen das Salz gesotten und hergestellt wird, zu sein pflegten, in der Volkssprache [gestrichen:

4

zweiundvierzig Salzboden (Siedehütten)], und so viele [gestrichen: Pfannen], sodann mit anderen Wohltaten, Privilegien und Rechten, [gestrichen:

5

und] besonders mit einem gewissen einzigartigen und alten Recht, genannt [gestrichen: die Gebauerschaft], mit seinem Zubehör.

6

Außerdem ist dieses Kollegium der Salinen durch die Fürsten von Hessen, die aus solchen Salinen die gewohnte Abgabe oder den Zoll (vectigal siue telonium) empfangen, vom Jahr 1300 an bis auf den heutigen Tag mit Rechten, Freiheiten und Privilegien ausgestattet und mit Vergünstigungen und Wohltaten vermehrt und bestätigt worden.

7

Nämlich in der Weise, dass die vorgenannte Gesellschaft der Salinen die besagten Salinen, das Erbe oder Eigentum derselben Genossen, mit allem Recht, aller Gewohnheit und gewohnten Observanz innehaben und besitzen soll, und besonders in der Zahl der Häuschen und Kessel,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. [gestrichen: die Gebaurschafft] — durchgehender Strich durch die deutschen Woerter im lateinischen Text; moeglicherweise Hervorhebung statt Tilgung, auch Gebauerschafft lesbar); [gestrichen: die Pfenner] (gleicher durchgehender Strich; moeglicherweise Hervorhebung statt Tilgung
  2. sc: — Abkuerzung nach 'moriam', wohl scilicet; danach Lueke im Text); [gestrichen: Vierzigk vnnd zweij Salzbothe] (Strich durch die deutschen Woerter; Umfang der Streichung (vnnd zweij) und Lesung Salzbothe/Saltzbothe nicht ganz sicher); [gestrichen: pfannenn] (Strich durch das deutsche Wort; moeglicherweise Hervorhebung statt Tilgung); [gestrichen: Et] (Et am Zeilenanfang doppelt durchstrichen
  3. usque — in der Vorlage abgekuerzt usq mit Kuerzungszeichen

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HandschriftS. 212 Bl. 103v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 212

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNämlich in der Weise, dass die vorgenannte Gesellschaft der Salinen die besagten Salinen, das Erbe oder Eigentum derselben Genossen, mit allem Recht, aller Gewohnheit und gewohnten Observanz innehaben und besitzen soll, und besonders in der Zahl der Häuschen und Kessel,

2

welche Zahl weder die Fürsten von Hessen noch irgendjemand anderes brechen soll, sondern es sollen nur 42 Häuschen und ebenso viele Kessel, nicht mehr und nicht weniger, zu ewigen Zeiten sein und bleiben.

3

Überdies wollen die Fürsten von Hessen weder durch sich selbst noch durch andere die besagte Gesellschaft mit anderen Salinenhäuschen, gemeinhin [gestrichen:

4

Salzboden], auf[?] oder nahe bei den besagten Salinen der Genossen, im Umkreis einer Meile von den vorgenannten Salinen an gerechnet, durch Bauen auf keine Weise belästigen.

5

Außerdem haben sie das alte Recht der besagten Genossen, das man gemeinhin [gestrichen: die Gebauerschaft] nennt, mit all seinem Zubehör und Anhang aus uralter Gewohnheit ratifiziert und bestätigt.

6

Daher soll und kann niemand in den vorgenannten Salinen und Kesseln ein Recht oder einen Anteil haben, innehaben oder besitzen oder Salz sieden und herstellen, es sei denn, er ist aus dieser Gesellschaft geboren und hat daher seinen Ursprung.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. [gestrichen: Salczbodenn] — durchstrichenes deutsches Wort im lateinischen Text, Lesung unsicher (auch Salzbodem); moeglicherweise Hervorhebung statt Tilgung); in sup[?] (abgekuerzt, wohl in super oder in supra); [gestrichen: die Gebaurschafft] (Strich durch die deutschen Woerter; moeglicherweise Hervorhebung statt Tilgung
  2. praesertim — in der Vorlage abgekuerzt psertim mit Kuerzungsstrich; ebenso Zeile 4 neque (neq3), Zeile 12 a praefatis (a pfatis), Zeile 17 Itaque (Itaq3), Zeile 18 in praedictis (in pdictis), Zeile 20 coquere/atque abgekuerzt

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HandschriftS. 213 Bl. 104r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 213

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDaher soll und kann niemand in den vorgenannten Salinen und Kesseln ein Recht oder einen Anteil haben, innehaben oder besitzen oder Salz sieden und herstellen, es sei denn, er ist aus dieser Gesellschaft geboren und hat daher seinen Ursprung.

2

Nun aber gibt der durchlauchtige Fürst, Herr Philipp, Landgraf von Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., in seinem an die besagte Gesellschaft gerichteten Ladungsschreiben (literis citatoriis) zu erkennen, wie ihm zu Ohren gekommen sei, dass an allen Orten seines Herrschaftsgebiets und seines Landes der Preis des Salzes über die übliche und gewohnte Weise hinaus gesteigert werde.

3

So sehr, dass in dieser Winterszeit bei Armen und Reichen Mangel an Salz herrscht. Da im Übrigen GOTT der Beste und Größte (DEVS optimus maximus) aus seiner unverdienten Barmherzigkeit in seinem Herrschaftsgebiet bei der Stadt Allendorf reiche Soleadern (Salinarum venas) geschenkt hat, welche Adern, wie ihm mitgeteilt worden ist, viel mehr Kessel tragen können, als[?] gegenwärtig der Ort hat,

4

hat er daher beschlossen, und es ist ihm gerecht, ehrenhaft, nützlich und notwendig erschienen, mehr Kessel, und so viele, wie die Soleadern tragen können, bei[?] eben diesen Adern zu bauen, nach dem Erfordernis und der Notwendigkeit seines Landes und seiner selbst[?], soweit er es von Rechts wegen kann und es billig sein wird.

5

Aus dieser Darstellung des Sachverhalts ergeben sich die nachstehenden Fragen.

6

Die erste.

7

Ob es dem Fürsten der Hessen, Philipp, nach gemeinem Recht (de iure communi) erlaubt sei, Häuschen zu bauen und in ihnen zum Sieden und Herstellen von Salz nahe der Solequelle Kessel zu haben, unter Beiseitesetzung der Gewohnheiten, Vergünstigungen und Privilegien dieser Gesellschaft oder dieses Kollegiums der Salinen?Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. quod — in der Vorlage abgekuerzt q mit Kuerzungszeichen; ebenso Zeile 7 quod, Zeile 11 quae quidem, Zeile 14 quot
  2. ap= — Zeilenende ap mit langem Trennstrich, Fortsetzung 'pauperes'; wohl Schreibversehen fuer apud pauperes oder ap=pauperes); quo[?] in praesentium habeat locus (Abkuerzung q vor 'in praesentium' mehrdeutig (quo/quae/quod)
  3. apud[?] — abgekuerzt ap mit Strich; auch ad lesbar
  4. sumpsius[?] — Wortende undeutlich, auch sumptius/sumptibus denkbar

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HandschriftS. 214 Bl. 104v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 214

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteOb es dem Fürsten der Hessen, Philipp, nach gemeinem Recht (de iure communi) erlaubt sei, Häuschen zu bauen und in ihnen zum Sieden und Herstellen von Salz nahe der Solequelle Kessel zu haben, unter Beiseitesetzung der Gewohnheiten, Vergünstigungen und Privilegien dieser Gesellschaft oder dieses Kollegiums der Salinen?

2

Die zweite.

3

Ob die Briefe, Privilegien und Bestätigungen der früheren Fürsten von Hessen der Absicht des Herrn Landgrafen entgegenstehen und widerstreiten, so sehr, dass sie diese Absicht des Fürsten entkräften?

4

Die dritte.

5

Ob der Herr Landgraf unter dem Vorwand des öffentlichen Nutzens (sub praetextu publicae utilitatis) die Privilegien und Bestätigungen seiner Vorfahren und besonders seines Vaters Wilhelm, weiland Landgrafen, aufheben und widerrufen könne?

6

Die vierte.

7

Ob es gegen den öffentlichen Nutzen und die gemeine Notwendigkeit sei, dass die Zahl der Häuschen und Kessel festgelegt ist.

8

Nach Anrufung des göttlichen Beistands, ohne den nichts gültig, nichts heilig ist, und unter Einhaltung der Ordnung der Fragen scheint, um auf die erste Frage zu antworten, bei erster Betrachtung zugunsten des Fürsten zu sagen zu sein,

9

dass die besagten Salinen ihm nach gemeinem Recht gehören und er folglich auf dem Seinen bauen könne, da in seiner eigenen Sache jeder Lenker und Schiedsrichter ist (cum in re sua quilibet sit moderator et arbiter).Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Dns — abgekuerzt mit Kuerzungsstrich, Dominus
  2. praesertim — in der Vorlage abgekuerzt psertim mit Kuerzungsstrich
  3. quaesitorum — in der Vorlage abgekuerzt qsitorum mit Kuerzungszeichen); de Jure (de in der Vorlage abgekuerzt

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HandschriftS. 215 Bl. 105r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 215

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass die besagten Salinen ihm nach gemeinem Recht gehören und er folglich auf dem Seinen bauen könne, da in seiner eigenen Sache jeder Lenker und Schiedsrichter ist (cum in re sua quilibet sit moderator et arbiter).

2

L. in re mandata C. manda.

3

Denn da die Einkünfte der Salinen unter die Regalien gerechnet werden, c. 1.

4

Quae sint regalia, in usib. feu. — welche Regalien er in seinem Herrschaftsgebiet und Land vom Römischen Reich zu Lehen anerkennt —, scheinen sie ohne Zweifel ihm zu gehören. Aber ungeachtet dieser und ähnlicher Gründe,

5

die angeführt werden können, halte ich bei weiterer Betrachtung, gemäß dem, was vorgetragen wird, nach Art des Rechtsgelehrten Scaevola das Gegenteil von Rechts wegen für richtiger.

6

Und ich schließe, dass, da die besagten Salinen auf privaten Grundstücken oder an privaten Orten liegen, das Eigentum an ihnen nicht dem Fürsten zukommt, sondern sie den Privatleuten gehören, aus deren Grundstücken sie entspringen.

7

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Einkünfte der Salinen unter die Regalien gerechnet werden, tit.

8

Quae sint Regal. in usib. feu.

9

Denn nach der häufigeren Meinung der Doktoren ist angenommen, dass dieser Text von der Abgabe oder dem Zoll zu verstehen ist, der von den Salinen gezahlt zu werden pflegt, wie es in unserem Fall geschieht, wo dem Fürsten von jedem Kessel eine Abgabe (vectigal) gezahlt wird.

10

Denn solche Abgaben, die von den Salinen gezahlt zu werden pflegen, werden unter die öffentlichen gerechnet und gelten als dem Fürsten gehörig, l. inter publica ff. de Verbo. signi.

11

Daher wird bei diesen wie auch bei den meisten anderen Dingen auf die Gewohnheit des Ortes geachtet, l.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. quilibet — in der Vorlage abgekuerzt qlibet; zahlreiche q-Kuerzungen auf dieser Seite stillschweigend aufgeloest (Zeilen 4, 8, 10)); in praedijs (in der Vorlage abgekuerzt pdijs mit Kuerzungsstrich, ebenso Zeile 12); in quo ex praedijs oriuntur (Lesung 'in quo' unsicher, moeglicherweise gekuerztes in quorum
  2. plerisque — in der Vorlage abgekuerzt plerisq mit Kuerzungsschleife

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HandschriftS. 216 Bl. 105v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 216

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDaher wird bei diesen wie auch bei den meisten anderen Dingen auf die Gewohnheit des Ortes geachtet, l.

2

Venditor. §.

3

Si constat. ff. communia praedio.

4

Ferner, dass Salinen, die auf privaten Grundstücken oder an privaten Orten liegen, nicht dem Fürsten, sondern dem Privatmann gehören, dem das Grundstück gehört, auf dem die Salinen sind, dafür ist der Text in l. forma. §.

5

Salinae ff. de censi., wo Albe. de Rosa. zu dem Wort sagt: Merke hier, dass die Salinen denen gehören, auf deren Grundstück sie entstehen.

6

Füge hinzu l. diuortio. §.

7

Si Vir ff. solu. matr., l. magis puto ff. de reb. eor., l. generali. §. uxori ff. de usufr. lega. und l. item si fundi ff. de usufr.

8

Und es ist — bei den Gott Liebenden[?] — nicht zu sagen, dass die lex ‚quae sint rega.' die vorgenannten Gesetze korrigiere, wie Andr. de Ister.[?] sagt in Ver.

9

Argentarie.

10

Mart. lau. eo tit.

11

Jacobi de s.

12

Georg. in seiner Investitur (in sua inuestit.) in Ver.

13

Cum Argentifodinis & Salinis (mit Silbergruben und Salinen).

14

Außerdem: Gesetzt — jedoch ohne Präjudiz für die Wahrheit und keineswegs zugestanden —, dass die erwähnten Salinen und ihre Einkünfte dem Fürsten gehörten, so ist dennoch die im Recht allgemein angenommene Meinung, dass die dem Fürsten zum Zeichen eines besonderen Privilegs vorbehaltenen Rechte durch Gebrauch und Gewohnheit von so langer Zeit erworben werden können, dass an ihren Anfang keine gegenteilige Erinnerung besteht.

15

Denn solche Rechte werden durch langen Gebrauch erworben, und im Besonderen (in spem[?]) ist dies der Fall in c. super quibusdam §. pterea, extra de Ver: sig:; hierzu l.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Nec amantib.[?] DEVM — Lesung amantib. unsicher; Wendung im Kontext unklar); Andr. de Ister.[?] (wohl Andreas de Isernia gemeint; Buchstabenfolge Ister/Iser nicht eindeutig
  2. praedio — in der Vorlage abgekuerzt pdio mit Kuerzungsstrich; weitere stillschweigend aufgeloeste Kuerzungen: praedijs (Z.2), praeiudicio minimeque (Z.15), earumque (Z.16), Huius= (Z.20)
  3. n. — Abkuerzung fuer enim, wie in der Vorlage belassen

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HandschriftS. 217 Bl. 106r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 217

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDenn solche Rechte werden durch langen Gebrauch erworben, und im Besonderen (in spem[?]) ist dies der Fall in c. super quibusdam §. pterea, extra de Ver: sig:; hierzu l.

2

Si publicanus §. in omnibus Vectigalib: ff. publi:, wo es Bart: und Cij: ausführlich anmerken, in l. 1.

3

C: noua Vectiga., und Ang. in l. fi eo tit., und Bal. in l. cum personas: in der letzten Spalte (in ulti. col.)

4

C. đ nau: feno:[?]. Ja, bei Gebrauch und Observanz von so langer Zeit, dass keine gegenteilige Erinnerung besteht, wird das Wissen des Gegners nicht erfordert, nach Sali. in l.

5

Vectigalia, C. no u.

6

Vectius[?]. Er führt die Glosse an in l. hoc iure §. ductus aq. ff. de aqua quot: et esti(va), die will, dass Gebrauch oder Ersitzung (praescriptio) von so langer Zeit, dass keine gegenteilige Erinnerung an ihren Anfang besteht, einem vom Fürsten aus sicherer Kenntnis (ex certa scientia) gewährten Privileg gleichgestellt wird.

7

Es kann gesagt werden, dass hinreichend erhelle, dass die vorgenannten Salinen dem besagten Kollegium oder der Gesellschaft gehören, aus dem, was im ältesten Privileg und in den folgenden erzählend (enunciatiue) berichtet wird, in dem Wort ‚Ihr Erbe'[?],

8

da ja erzählende Worte, die in ein Privileg des Fürsten eingefügt sind, obwohl sie die Erzählung einer fremden Tatsache enthalten, dennoch aufgrund des Alters einen hinreichenden Beweis begründen, wie ausführlich[?] Anto. de But. bejaht in c. fin: đ success: ab intesta:, durch das Angemerkte (per not.) in c.

9

Si papa đ priuil. in VI., und in cap. cum olim đ censib., und durch Jo.[?] And. in reg. sine culpa in mercu.; dafür spricht (facit) c.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. spem — Zeilenanfang, wohl Fortsetzung von der Vorseite; Lesung des ersten Wortes unsicher
  2. pterea — abgekürzt für praeterea, p mit Kürzungszeichen); et nau: feno: (Allegation unklar, möglicherweise de naui: foeno:
  3. Vectius — möglicherweise Vectig. (Vectigalia)); Ihr Erbe (deutsches Zitat in Kurrent innerhalb des lateinischen Textes, Lesung unsicher
  4. latet — möglicherweise late (ut late affirmat)

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HandschriftS. 218 Bl. 106v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 218

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSi papa đ priuil. in VI., und in cap. cum olim đ censib., und durch Jo.[?] And. in reg. sine culpa in mercu.; dafür spricht (facit) c.

2

Abbato[?] de Verb. sign.

3

Und es wird als alt angesehen, wenn es die Grenze von hundert Jahren überschreitet, wie auch die Doktoren in c.

4

Veniens. de testi und in c. quid pernonale[?] de Verbo signifi.

5

Ferner, dass solche dem Fürsten zum Zeichen eines besonderen Privilegs vorbehaltenen Rechte durch Gewohnheit von so langer Zeit erworben werden, schließt über das Vorgesagte hinaus Bar. in l. cunctos populos, gegen die letzte Spalte,

6

C. đ sum. trin.

7

Bal. in l. aduersus C. đ fur.; gut passt dazu[?], was Bar. anmerkt in l. 1.

8

C. de bonis Vacan. lib.

9

X., und in l. item Veniunt §. cum autem ff. đ petit. haeredi., und in l. 2. in ff. đ Jure fis.

10

Ich schließe daher aus dem Vorausgeschickten, dass es dem Fürsten der Hessen, Philipp, nicht erlaubt ist, Häuschen zu bauen und in ihnen bei der erwähnten Quelle Kessel zum Herstellen von Salz zu haben.

11

Sondern er muss sich mit seiner Abgabe und seinem Zoll, die ihm gegeben zu werden pflegen, zufriedengeben.

12

ZWEITE FRAGE (SECVNDA QVAESTIO).

13

Übergehend zur zweiten Frage, nämlich: ob die Briefe, Privilegien und Bestätigungen der früheren Fürsten von Hessen der Absicht des Herrn Landgrafen entgegenstehen und widerstreiten, so sehr, dass sie diese Absicht des Fürsten entkräften.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Jo. And. — Lesung Jo. (Johannes Andreae) unsicher, sieht wie 10. aus; Lücke im Text vor der Allegation); in mercu. fa (Allegation unklar, danach Lücke im Text
  2. Abbato — möglicherweise Abbate (c. Abbate de Verb. sign.)
  3. pernonale — wohl verschrieben für personale); bene fat. (Kürzung unklar, evtl. bene fac.

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HandschriftS. 219 Bl. 107r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 219

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteÜbergehend zur zweiten Frage, nämlich: ob die Briefe, Privilegien und Bestätigungen der früheren Fürsten von Hessen der Absicht des Herrn Landgrafen entgegenstehen und widerstreiten, so sehr, dass sie diese Absicht des Fürsten entkräften.

2

Auf den ersten Blick (prima facie) scheint zu sagen zu sein: nein.

3

Denn Reskripte oder Privilegien gegenüber dem allgemeinen Recht,

4

C.

5

Si contra ius uel utili publ.

6

Aber diese Privilegien sind von solcher Art.

7

Also. Der Untersatz (minor) wird bewiesen: Denn dass die Zahl der Häuschen und Kessel festgelegt sei,

8

item, dass niemand zur Gesellschaft oder zum Kollegium der Salinen zugelassen werde, es sei denn, er sei nach Erbrecht gebürtiger Salzsieder (Salinator),

9

scheint nach Monopol zu schmecken, das vom Recht verworfen ist, l. 1.

10

C. đ monop.

11

Denn Verträge oder Satzungen eines Kollegiums, die davon handeln, nur[?] bestimmte Personen und nicht darüber hinaus zuzulassen, werden von den Gesetzen missbilligt, Bar. in l. fi. ff. de Colleg. illicit.

12

Außerdem wird bei jeder Verfügung immer der öffentliche Nutzen als ausgenommen verstanden; das entscheidet der Text in l. iubemus.

13

C. de sacro.

14

Ecclesia, und Bal. folgert dort, dass ein allgemein gewährtes Privileg den Fall nicht einschließt, der dem Gemeinwesen oder dem öffentlichen Nutzen zuwider ist.

15

Aber solche Statuten schließen einen Fall ein, der dem Gemeinwesen oder dem öffentlichen Nutzen zuwider ist.

16

Also. Den Untersatz beweise ich so:

17

Denn die Soleadern sind sehr reich und reichen aus, dass viel mehr Kessel gehalten werden, woraus ein Überfluss an Salz entstünde, da bisher und besonders in diesem Jahr im Herrschaftsgebiet der Hessen großer Mangel an Salz gewesen ist und es zu ungewohntem Preis und viel teurer als bisher üblich verkauft worden ist,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. eneruent — Anfangsbuchstabe undeutlich, evtl. zneruent geschrieben); priuilegia huiusmodi (Lücke im Text zwischen priuilegia und huiusmodi, wohl für Nachtrag freigelassen
  2. tamen — möglicherweise tantum

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HandschriftS. 220 Bl. 107v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 220

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDenn die Soleadern sind sehr reich und reichen aus, dass viel mehr Kessel gehalten werden, woraus ein Überfluss an Salz entstünde, da bisher und besonders in diesem Jahr im Herrschaftsgebiet der Hessen großer Mangel an Salz gewesen ist und es zu ungewohntem Preis und viel teurer als bisher üblich verkauft worden ist,

2

welchem Nachteil und gewaltigem Schaden für das Gemeinwesen jedenfalls leicht abgeholfen werden kann, wenn dem Fürsten erlaubt wird, mehr Häuschen zu errichten und Kessel zu setzen.

3

Da daher die Notwendigkeit dies verlangt und der offenkundige Nutzen des Gemeinwesens dazu rät, scheinen die Briefe, Privilegien und Bestätigungen seiner Vorfahren der Absicht des Fürsten nicht zu widerstreiten.

4

Denn aus einem hinzukommenden Grund wird vieles gestattet, was sonst nicht gestattet würde, weil das allgemein Verbotene aus einem Grund erlaubt wird, arg. l.

5

Si hominem ff manda, wo die Doktoren; dafür spricht die Regel:

6

Was neu auftaucht, bedarf neuer Hilfe (quae de nouo emergunt nouo indigent auxilio), l. de aetate. §. ex causa ff. de interrog. actio.

7

So wird aus einem neu hinzukommenden Grund ein Privileg widerrufen, c. pe. đ cleri non residen., c. suggestum de decimis.

8

Aber ungeachtet dessen halte ich das Gegenteil von Rechts wegen für richtiger.

9

Denn die Gesellschaft oder das Kollegium der Salinen hat[?] aus der mit dem Fürsten im Jahr des Herrn 1300 geschlossenen Vereinbarung, wo es heißt [gestrichen: dass wir übereingekommen sind], das Privileg, dass nur zweiundvierzig Häuschen sein sollen, gemeinhin [gestrichen:Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sunt et sufficiunt — sunt steht abgesetzt vor einer kleinen Lücke am Zeilenanfang; Zeilenende Cal= wird zu Beginn der Folgezeile als Caldaria voll wiederholt
  2. concederentz — Wortende mit -ur-Kürzel, aufzulösen als concederentur
  3. fit — stark gekürzt geschrieben (ht mit Strich), Lesung fit unsicher

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HandschriftS. 221 Bl. 108r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 221

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDenn die Gesellschaft oder das Kollegium der Salinen hat[?] aus der mit dem Fürsten im Jahr des Herrn 1300 geschlossenen Vereinbarung, wo es heißt [gestrichen: dass wir übereingekommen sind], das Privileg, dass nur zweiundvierzig Häuschen sein sollen, gemeinhin [gestrichen:

2

Salzboden], und ebenso viele Kessel, [gestrichen:

3

und] [gestrichen: so viele Pfannen], und nicht mehr und nicht weniger, wie die Briefe durchweg besagen.

4

Und es ist weder absurd noch dem Recht fremd, dass Untertanen mit ihrem Fürsten einen Vertrag schließen können, wie unten ausführlicher dargelegt werden wird.

5

Wenn nun ungeachtet dieser Vereinbarung, die von den späteren Herren Landgrafen und Nachfolgern bestätigt und so lange Zeit, dass keine Erinnerung an ihren Anfang besteht, beobachtet worden ist,

6

der jetzige Fürst Philipp Häuschen und Kessel errichten wollte, würde das Privileg der Genossen dieses Kollegiums der Salinen entkräftet[?], und sie wären um die ihnen gewährte Freiheit betrogen, was auf keine Weise geschehen darf.

7

Denn der Fürst ist gehalten, den Vertrag zu halten, und wird aus seiner eigenen Vereinbarung verpflichtet und kann nicht zuwiderhandeln, c. 1. đ proba., angemerkt von (no.)

8

Cij. und anderen in l. digna Vox C. đ legib.

9

Da also solche Privilegien in Vertrag und Stipulation übergegangen sind, ist es billig, dass sie gehalten werden.

10

Denn obwohl Verträge am Anfang Sache des Willens sind, sind sie doch nachträglich Sache der Notwendigkeit, l.

11

Sicut C. đ actio et obliga.

12

Und Verträge empfangen ihr Gesetz aus der Vereinbarung, l. 1. §.

13

Si conuenerit ff. de post.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. das wir seindt vberkommen — deutsche Wörter in Kurrent, durchgestrichen; Lesung der getilgten Wörter unsicher
  2. Saltzbodenn — durchgestrichen, Schreibung des getilgten Wortes unsicher (evtl. Saltzbodemn)
  3. eneruaretur — Vokal unsicher, evtl. enerueretur
  4. conces= — Zeilenende undeutlich geschrieben, wohl conces= zu concessa

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HandschriftS. 222 Bl. 108v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 222

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSi conuenerit ff. de post.

2

Also ist eine solche Vereinbarung zu halten, auch wenn sie vom höchsten Fürsten eingegangen worden ist, wie d. c. 1. de proba., wo der Fürst aus dem Vertrag gebunden wird.

3

Es wird bewiesen in c. 1. đ nat. feu. in usib. feu., wo Baldus sagt: Wenngleich GOTT dem Kaiser die Gesetze unterworfen hat, so hat er ihm doch nicht die Verpflichtungen und Verträge unterworfen.

4

Und deshalb wird er aus seinem Vertrag gebunden wie ein Privatmann.

5

Hinzu kommt, was derselbe Bald. anmerkt in l. princeps legib. solutus ff. de legibus.

6

Wo er gesagt hat:

7

Obwohl der Fürst von den Gesetzen gelöst ist (princeps legibus solutus), ist er doch nicht vom Gesetz der Vereinbarung und des Vertrags gelöst, wie dort ausführlicher von ihm.

8

Und unten bei der dritten Frage wird es aufs Klarste entwickelt werden.

9

Und dies gilt so sehr, dass er nicht einmal aus Machtvollkommenheit (de plenitudine potestatis) [übergeschrieben: zuwiderhandeln (contravenire)] kann, nach Panor. đ castr. in d. l. digna Vox.

10

Und wie er nicht direkt [übergeschrieben: zuwiderhandeln (contravenire)] kann, so auch nicht auf indirektem Wege, wie in reg.

11

Cum qd una Via, đ reg.

12

Juris in VI., mit ähnlichen.

13

Außerdem ist die besagte Gesellschaft seit so langer Zeit, dass keine gegenteilige Erinnerung an ihren Anfang besteht, im Besitz oder Quasi-Besitz (in possessione vel quasi) dessen, dass niemand Salinen oder das Recht, Salz zu sieden, haben kann, es sei denn, er ist in dieser Gesellschaft und gebürtiger Salzsieder und hat seine Abkunft und seinen Ursprung aus diesem Kollegium.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ubi inqt Baldus — inqt gekürzt für inquit, darunter kleines Einfügungskreuz
  2. contravenire — kleiner und flüchtiger nachgetragen, wohl spätere Einfügung in die Lücke
  3. contravenire — kleiner und flüchtiger nachgetragen, wohl spätere Einfügung in die Lücke); Cum qd una Via (qd gekürzt, Auflösung (quid/quod) unsicher

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HandschriftS. 223 Bl. 109r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 223

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAußerdem ist die besagte Gesellschaft seit so langer Zeit, dass keine gegenteilige Erinnerung an ihren Anfang besteht, im Besitz oder Quasi-Besitz (in possessione vel quasi) dessen, dass niemand Salinen oder das Recht, Salz zu sieden, haben kann, es sei denn, er ist in dieser Gesellschaft und gebürtiger Salzsieder und hat seine Abkunft und seinen Ursprung aus diesem Kollegium.

2

Da aber ein solcher längster Besitz, Gebrauch und solche Observanz die Kraft einer Bewilligung und eines Privilegs hat, l. hoc iure §. ductus aquae ff. đ aqua quoti: et æstiua, wie wir auch oben [übergeschrieben: in der ersten] Frage gesagt haben.

3

Und mit solcher Gewohnheit trifft das von den Herren Landgrafen des Landes Hessen gewährte und bestätigte Privileg zusammen.

4

Und das Recht der besagten Gesellschaft oder des Kollegiums der Salinen wird durch das Zusammentreffen des Privilegs mit der besagten Gewohnheit mächtiger und wirksamer gemacht, nach dem, was Bal.,

5

Cardi. und Jure[?] überliefern in c. cum apostolica, extra de his quae fiunt à praela., mit ähnlichen, wie Feli. schreibt in c. causam quae, de rescrip.

6

Also wird aus dem Vorgesagten die Schlussfolgerung gezogen, dass zu der besagten Gesellschaft oder dem Kollegium der Salinen nur diejenigen zugelassen werden, die eine so lange Observanz zuzulassen gewohnt war.

7

Aber jemand könnte sagen: Welches Rechtsmittel wird denn diesem Kollegium der Salinen gegen den Herrn Landgrafen gegeben werden, der sich bemüht, Häuschen zu errichten, gemeinhin [gestrichen:

8

Boden (Siedehütten)], und in ihnen Kessel zum Herstellen von Salz neben der erwähnten Solequelle etc.?

9

Und es ist gewiss, dass das Interdikt uti possidetis zusteht, wie Bart. anmerkt in l.

10

Jniuriarium §. fi. ff. đ iniur.

11

Wo er aufgrund jenes Textes sagt, dass ein solches Interdikt zusteht, wenn jemand in seinen Rechten gestört wird, und das vorgenannte Interdikt dem Besitzer gegen den Störer, der nicht besitzt, gegeben wird, wie angemerkt in l. 1. §. huius interdicti ff. uti posside., in l. 1.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. et æsti= — Schreibung undeutlich, sieht wie cesti aus; nach dem Zeilenfall æsti=/ua = aestiua (de aqua quotidiana et aestiua)); in prima (kleiner nachgetragen in freigelassener Lücke
  2. Jure — Autorenname der Allegation unsicher, evtl. Jmo. (Imola)
  3. Bodte — durchgestrichenes deutsches Wort, Lesung unsicher (evtl. Bodte/Boden)
  4. etc. — Schlusskürzel mit Schnörkel, Auflösung etc. unsicher
  5. Jniuriarium — wohl für Iniuriarum

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HandschriftS. 224 Bl. 109v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 224

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWo er aufgrund jenes Textes sagt, dass ein solches Interdikt zusteht, wenn jemand in seinen Rechten gestört wird, und das vorgenannte Interdikt dem Besitzer gegen den Störer, der nicht besitzt, gegeben wird, wie angemerkt in l. 1. §. huius interdicti ff. uti posside., in l. 1.

2

C. eo., und Alex. überliefert es in consi. 136.

3

beginnend (Incipi.)

4

In ca et lite, Volu. 2.

5

Und wenn der eine besitzt und der andere nicht, wie es in diesem Fall zutrifft, muss der Besitzer in seinem Besitz geschützt werden, und wer nicht besitzt, muss von der Störung abgehalten werden, wie anmerkt

6

Jmo. in c. in praesentia de proba.

7

Es berichtet und folgt dem Bald. in c. clerici col. 3. de uita et hones. cler. und in c. 1. col. 3. de seqst. posses. & fruct.

8

In l. ordinarij col. 4.

9

C. đ rei uendi.

10

Und deshalb muss der Herr Landgraf daran gehindert werden, irgendeine Vorbereitung für den Bau von Häuschen und Kesseln zu treffen, weil er das besagte Kollegium stören würde

11

in seinem Besitz, in dem es nach dem Obengesagten geschützt und erhalten werden muss. Ich schließe daher aus dem Vorausgeschickten, dass das besagte Kollegium der Salinen zur Abwehr der Absicht des Fürsten sich der Privilegien, Rechte, Gewohnheiten und deren Bestätigungen bedienen kann.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. In ca et lite Volu. 2. — Incipit-Angabe des Consiliums, ca mit Kürzungsstrich (wohl causa), Lesung unsicher
  2. supdicta — gekürzt, aufzulösen als supradicta

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HandschriftS. 225 Bl. 110r Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 225

1

Fortsetzung von der vorigen Seitein seinem Besitz, in dem es nach dem Obengesagten geschützt und erhalten werden muss. Ich schließe daher aus dem Vorausgeschickten, dass das besagte Kollegium der Salinen zur Abwehr der Absicht des Fürsten sich der Privilegien, Rechte, Gewohnheiten und deren Bestätigungen bedienen kann.

2

Die Antwort auf die zum Gegenteil angeführten Gründe ergibt sich aus dem Obengesagten.

3

Und im Besonderen antwortend: Es steht nicht entgegen l. fi.

4

C. si contra ius uel utili: publ.

5

Denn jenes Gesetz spricht von einem Reskript, das gegen den öffentlichen Nutzen nicht gilt, es sei denn, es ist ein zweiter Befehl des Fürsten hinzugekommen, in anten. ut nulli Judi. §. et hoc Vero Videmus.

6

In unserem Fall aber ist nicht nur ein zweiter Befehl hinzugekommen, sondern eine oft und öfter wiederholte Bewilligung und Bestätigung, wie aus den ältesten Briefen ersichtlich ist.

7

Hinzu kommt, dass solche Reskripte zur Beachtung des gemeinen Rechts gewährt zu werden pflegen, l. falso C. de diversis rescript., angemerkt von

8

Bar. in l. fi. ff. de constitu. princ.

9

Und deshalb wird von einem Reskript gesagt, dass es von geringem Präjudiz sei, wie anmerkt

10

Bald. in l. 1.

11

C. de dixs. rescrip.

12

Ein Privileg aber wird es genannt, wenn gegen das gemeine Recht geschrieben wird, wie angemerkt in d. l. fi. ff. de constitut. prim. und l. 1.

13

C. de iuris & fact. igno.

14

Daher: Gesetzt, jedoch keineswegs zugestanden, dass solche Privilegien gegen das gemeine Recht wären, wie sie es in Wahrheit nicht sind, so könnten sie gewiss aus diesem Grund nicht gebrochen oder widerrufen werden.

15

Dass sie aber gegen den öffentlichen Nutzen seien — woraus, ich bitte, kann das bewiesen werden[?] — etwa daraus, dass die Zahl der Häuschen und Kessel fest und bestimmt sein soll etc.?

16

Was hat dies mit dem gemeinen Nutzen zu tun? Dient es nicht dem öffentlichen Gebrauch des ganzen hessischen Herrschaftsgebiets, dass an jenem Ort so viel Salz hergestellt wird, wie es in gewöhnlichen Jahren bisher ausgereicht hatLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. supdictis — Kuerzung, wohl supradictis; buchstabengetreu belassen
  2. iussus — mit us-Kuerzel (9) geschrieben
  3. d. — d mit Strich, Kuerzel; wohl dicitur oder de
  4. dixs. — Kuerzung, wohl diuersis
  5. potest[?] — als pt-Kuerzel geschrieben
  6. ee — mit Ueberstrichen = esse
  7. ?c. — Zeichen nach numerus, wohl etc.-Kuerzel

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HandschriftS. 226 Bl. 110v Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 226

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWas hat dies mit dem gemeinen Nutzen zu tun? Dient es nicht dem öffentlichen Gebrauch des ganzen hessischen Herrschaftsgebiets, dass an jenem Ort so viel Salz hergestellt wird, wie es in gewöhnlichen Jahren bisher ausgereicht hat

2

und auch weiterhin ausreichen könnte, sofern nicht ein Zufall (casus fortuitus) oder höhere Gewalt (vis maior) dazwischentritt, wie der Rechtsgelehrte sagt in l. ex conducto §.

3

Si uis tempestatis, und in l. si merces §.

4

Vis maior ff loca. etc.

5

Doch hierüber werden wir unten bei der vierten Frage oder dem vierten Zweifel ausführlicher sprechen.

6

Es steht auch nicht entgegen l. 1. de monop. und der Ausspruch des Bar.

7

Denn obwohl Verträge oder Satzungen eines Kollegiums, nur bestimmte Personen zuzulassen, von den Gesetzen missbilligt werden, d. l. 1.

8

C. de monop., so gilt dies nur, wenn es nicht aus rechtmäßigem Grund geschähe; dass aber nur Gebürtige in das Kollegium zugelassen werden, hat einen rechtmäßigen Grund.

9

Nämlich, dass ihre Vorfahren als Erste die besagten[?] Salinen erbaut und die Last und Hitze gewaltiger Arbeiten und Kosten getragen haben.

10

Außerdem spricht jenes Gesetz von dem Fall, dass Vereinbarungen zwischen Händlern und Handwerkern getroffen werden, dass keiner von ihnen Waren zu einem geringeren als dem von ihnen festgesetzten Preis verkaufe oder dass das von einem Begonnene nicht von einem anderen fortgeführt oder vollendet werde; denn solche Vereinbarungen sind von den Gesetzen verworfen.

11

In unserem Fall aber bleibt der Preis des Salzes in den Salinen immer fest und gleichförmig; wenn aber der Preis des Salzes in den Dörfern, Flecken oder Städten des Landes gesteigert wird,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. communi ? — Fragezeichen-artiges Kuerzel nach communi); se leges (vielleicht seu leges
  2. dactas[?] — so geschrieben, wohl dictas gemeint; vergroessert geprueft
  3. pcio — Kuerzung, wohl precio/pretio

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HandschriftS. 227 Bl. 111r Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 227

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteIn unserem Fall aber bleibt der Preis des Salzes in den Salinen immer fest und gleichförmig; wenn aber der Preis des Salzes in den Dörfern, Flecken oder Städten des Landes gesteigert wird,

2

so geschieht dies ohne Schuld der Genossen, vielmehr durch Betriebsamkeit oder Habgier der Fuhrleute, die in den Salinen kaufen und an entfernte Orte ausführen, die je nach Beschaffenheit der Zeit und des Ortes den Preis erhöhen oder senken, während der Genossenschaft unterdessen kein Vorteil zu- oder abgeht; weshalb l. 1.

3

C. de monopo. hierauf nicht angewandt werden kann.

4

Es steht auch nicht entgegen, wenn gesagt würde, dass das vorgenannte Privileg persönlich sei und daher nicht über die Person der zur Zeit der Erwirkung des Privilegs lebenden Genossen hinausgehen dürfe, l. qai tali ff. solu. matri., l.

5

Sorditorum C. de excusa mune. lib.

6

X., l. 1. ff. de iure commu., c.

7

Priuilegium de reg. iur. lib.

8

VI.

9

Denn aus den Worten jenes Privilegs steht klar fest, dass jene Bewilligung dinglich (realis) und nicht persönlich (personalis) gewesen ist.

10

Das ergibt sich aus jenen Worten, nämlich: dass die oben gedachte Gebauerschaft und die Pfänner, vorgemeldet,

11

ihr Erbe, das Salzwerk mit allem seinem Herkommen, Rechten und Gewohnheiten etc.

12

‚Vorgemeldet ihr Erbe', sagt die Bewilligung.

13

Und auch aus anderen folgenden Worten,

14

nämlich: Und die Zahl der Salzboden und Pfannen, welche Zahl die Fürsten zu Hessen, auch niemand anders, brechen soll.

15

Diese Worte sind fürwahr sehr weit und präzise, und von der Kraft der Worte ist im Zweifel nicht abzugehen, l. non aliter ff. de lega. 3., l. 1. §.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. pretium — beide Male als ptium-Kuerzel geschrieben
  2. qnimo — Kuerzung, wohl quinimo
  3. egdi — Kuerzung mit Strich, wohl egredi); l. qai tali (Lesung des Allegats unsicher, wohl l. qui tali); Quia ex (ueber dem folgenden quod (Z. 14) steht eine kleine 2, wohl Umstellungszeichen
  4. ?c. — Kuerzel nach gewonnheittenn, wohl etc.
  5. zubrechenn — Lesung unsicher, vergroessert geprueft

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HandschriftS. 228 Bl. 111v Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 228

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDiese Worte sind fürwahr sehr weit und präzise, und von der Kraft der Worte ist im Zweifel nicht abzugehen, l. non aliter ff. de lega. 3., l. 1. §.

2

Si is qui nauem ff. de exercita.

3

Und jene allgemeine Wendung ‚und niemand anders' nimmt niemanden aus, arg. c.

4

Solite. circa fin. de maio. et obedien.

5

Daher hat der Fürst nicht nur sich und seine Erben, sondern auch jeden beliebigen ausgeschlossen, wie die Worte lauten, von denen nicht abzuweichen ist, wie ich gesagt habe.

6

Niemandem ist also zweifelhaft, dass, da das besagte Privileg über das Halten einer bestimmten Zahl von Häuschen und Kesseln

7

den besagten Genossen mit Rücksicht auf die Sache und die Solequelle gewährt worden ist, es mit der Sache auf jeden Einzelnachfolger und Besitzer übergehen muss, l. forma §. qua q. ff. de censib., und nach der glos. 25. q. 2. in Sum:, wo die Glosse sogar noch stärker gesagt hat, dass ein Privileg im Zweifel als dinglich vermutet wird,

8

und Jo. And. in mercu. in Regul.

9

Priuilegium, arg. l. fi. ff. de constitu. prin. und c. cum dilecti. de dona.

10

Außerdem sind jene Worte im Privileg des Herrn Wilhelm zu erwägen, weiter unten nämlich: ‚wollen auf eine Meile Wegs, von demselben Sooden zu rechnen, in keiner Weise überbauen'.

11

Denn wo immer das Wort ‚nullatenus' (keineswegs) oder ein ähnliches gesetzt wird, hat es die Kraft einer Dekretsklausel, glos. in cle. 1. in Verb. nullatenus, de sequest. posses. & fruct.

12

Jo. de ana, in c. quia frustra de usur.; dafür spricht die glos. in cle. & hi qui in Verbo nullo modo de æta & quali. ordi.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. et a ui Verborum — Lesung a ui unsicher
  2. domitularum — so geschrieben; vgl. p0225 domicularum); §. qua q. (Allegat mit Kuerzel, Lesung unsicher
  3. zurechnen — Lesung vergroessert geprueft, wohl zu rechnen
  4. vberbawenn — darueber kleine 2, wohl Umstellungs- oder Verweiszeichen); Jo. de (Zeilenende, d mit Strich; Fortsetzung auf Folgeseite

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HandschriftS. 229 Bl. 112r Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 229

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteJo. de ana, in c. quia frustra de usur.; dafür spricht die glos. in cle. & hi qui in Verbo nullo modo de æta & quali. ordi.

2

Daher kann, auch wenn dies zugunsten einer Partei festgesetzt ist, die Partei weder stillschweigend noch ausdrücklich darauf verzichten, nach c. dilecto de pbend., denn wo etwas als Form gegeben ist, kann es nicht durch Zustimmung der Parteien aufgehoben werden, nach Bart. in l. de his C. de transact.

3

Bal. de anten.

4

Jubemus C. de nup.

5

Ja, dieses Wort ‚nullatenus' macht den Akt von Rechts wegen (ipso iure) ungültig, glos. in auten.

6

Si quæ mulier C. ad Velleian.

7

Und so viel zur zweiten Frage.

8

DRITTE FRAGE (TERTIÆ QVÆSTIO). Nun aber wollen wir zur dritten Frage fortschreiten, in der nämlich gefragt wird:

9

Ob der Herr Landgraf unter dem Vorwand des öffentlichen Nutzens die Privilegien und Bestätigungen seiner Vorfahren und besonders seines Vaters Wilhelm, weiland Landgrafen, aufheben und widerrufen könne.

10

Damit die Wahrheit besser hervorleuchte, argumentiere ich nach beiden Seiten.

11

Und zunächst scheint es, dass der Fürst solche Vereinbarungen, Privilegien und Bestätigungen aufheben könne.

12

Denn obwohl die gemeine Meinung ist, dass der Fürst Privilegien, die in einen Vertrag übergegangen sind, nicht aufheben könne, wie sogleich unten ausführlich dargelegt werden wird, so wird diese gemeine Schlussfolgerung doch gewiss dahin eingeschränkt, dass sie gilt, wenn kein gerechter Grund vorliegt.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. fat glos. — Lesung fat unsicher, vielleicht sat oder not
  2. expsse — Kuerzung, wohl expresse); p. c. dilecto de pbend. (Kuerzungen: p mit Strich (per), pbend wohl praebend); de anten . (wohl in auten. (Authentica) gemeint
  3. TERTIÆ — Ueberschrift in Auszeichnungsschrift; Endung Æ statt A auffaellig
  4. 9is — Kuerzel, wohl communis

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HandschriftS. 230 Bl. 112v Das Ander Bůch

ÜbersetzungSeite 230

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDenn obwohl die gemeine Meinung ist, dass der Fürst Privilegien, die in einen Vertrag übergegangen sind, nicht aufheben könne, wie sogleich unten ausführlich dargelegt werden wird, so wird diese gemeine Schlussfolgerung doch gewiss dahin eingeschränkt, dass sie gilt, wenn kein gerechter Grund vorliegt.

2

Liegt aber ein gerechter Grund vor, so kann der Fürst eine vorausgehende Vereinbarung oder ein Privileg, auch wenn es in einen Vertrag übergegangen ist, widerrufen, wie der Text (tex. qp.) ist in l. quod semel ff. de decret. ab ordi. facien.

3

Cano. in c. nouit de Judi., wo Felin. col. 9.

4

Da also in unserem Fall (in terminis nostris) ein gerechter Grund vorlag, und zwar ein den öffentlichen Nutzen betreffender.

5

Also.

6

Außerdem.

7

Ein gewährtes Privileg wird nach der Form des Gesuchs verstanden und ausgelegt, wie anmerkt

8

Bald. in c. inter dilectos de fide instru., aufgrund jenes Textes dort: ‚ex forma petitionis' (nach der Form des Gesuchs).

9

Es ist also zu prüfen, ob die Bitten auf Wahrheit beruhen, c. ij. de rescrip. und l. præscriptione C. si contra ius Vel util. publ.

10

Daher, wenn falsch ist, was in der Erzählung und Vorrede des Privilegs des Herrn

11

Landgrafen Wilhelm enthalten ist (wie vom Fürsten eingewendet wird), so wird die Gnade erschlichen (surreptitia) genannt und gilt von Rechts wegen nicht, c. ad aures infi., c. ad audientiam, et de rescrip., wo die Doktoren.

12

Da deshalb die Gesellschaft der Salinen ihre hauptsächliche Grundlage auf dieses Privileg des Herrn

13

Wilhelm stützt, liegt ihr die Beweislast (onus probandi) für die Wahrheit dessen ob, was in der Vorrede desselben Privilegs erzählt wird, wie anmerken

14

Jo. and. und domi. de litis contesta. lib.

15

VI.; es folgt Abbas in c. 2. in 2. no. de rescript.

Unsichere Lesungen

  1. aut — mit Ueberstrich, wohl autem); tex. qp. (doppelt unterstrichenes Kuerzel, Lesung unsicher
  2. preces — als pres-Kuerzel geschrieben
  3. dr — Kuerzel mit Strich, wohl dicitur); et de rescrip. (et als z-Kuerzel geschrieben
  4. pæmio — Kuerzung, wohl prooemio); c. 2. in 2. no. (Allegat mit Kuerzeln, Lesung unsicher

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HandschriftS. 231 Bl. 113r Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 231

1

Aber ungeachtet dessen halte ich die Gegenseite für richtiger.

2

Denn die Worte des Privilegs, besonders des Herrn Wilhelm, sind präzise und zeigen den erforschten Willen des Fürsten, nämlich, dass er weder durch sich selbst noch durch seine Erben noch durch andere auf oder nahe bei der Solequelle

3

und im Abstand einer Meile, von den besagten Salinen an gerechnet, auf welche Weise auch immer Häuschen zum Herstellen von Salz, gemeinhin Salzboden, bauen weder wolle noch solle.

4

Da daher die Worte des Privilegs klar sind, bedarf es keiner Mutmaßungen, l. continuus §. cum ita ff. de Verbo. obligat. und l. ille aut ille §. cum in uerbis. ff. de lega. 3.

5

Und jene Worte des Privilegs:

6

‚Und die Zahl der Holzboden[?] und Pfannen soll niemand anders zerbrechen, sondern dreiundvierzig Salzboden und so viele Pfannen darin

7

sollen nicht mehr noch weniger zu ewigen Zeiten bleiben' werden auch im Kleinsten präzise verstanden, weil die Worte ‚weder mehr noch weniger' präzise sind, l. non plures, wo Bal.

8

C. de sacros.

9

Eccla. l.

10

Si seruum §.

11

Prætor ait, wo Bar., ff. de acq. hered.; dafür spricht die glos. in cle 1, in Verb. earum par. de foro compo.

12

Hinzu kommt auch jenes Wort ‚in keiner Weise'.

13

‚Nullatenus' oder ‚nullo modo' (auf keine Weise), worunter eingeschlossen wird, was sonst nicht eingeschlossen würde, c. ad nostram, wie die glos. de proba. in Ver. quo quomodo; dafür spricht die glos. in cle. ut hi qui in Ver. nullo modo de æta. et qual. ordi.; hierzu füge hinzu, was wir oben am Ende des zweiten Zweifels gesagt haben. Zweitens führe ich hauptsächlich für diese Seite den bemerkenswerten Ausspruch anLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. quo quomodo — Wortfolge unsicher, vielleicht quoquomodo
  2. Höltzbodte[?] — Anfangsbuchstabe H, vergroessert geprueft; sachlich wohl Saltzbodte gemeint (vgl. Z. 14)
  3. zerbrechenn — erster Buchstabe z/v unsicher, vergroessert geprueft
  4. viertzigk — Zahlwort, Lesung vierzigk/viertzigk
  5. p — p mit Kuerzungsstrich, wohl praecise
  6. Ptor — Kuerzung, wohl Praetor
  7. earum — als ea-rum-Kuerzel geschrieben; fat glos. wie p0229 unsicher

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HandschriftS. 232 Bl. 113v Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 232

1

Fortsetzung von der vorigen Seite‚Nullatenus' oder ‚nullo modo' (auf keine Weise), worunter eingeschlossen wird, was sonst nicht eingeschlossen würde, c. ad nostram, wie die glos. de proba. in Ver. quo quomodo; dafür spricht die glos. in cle. ut hi qui in Ver. nullo modo de æta. et qual. ordi.; hierzu füge hinzu, was wir oben am Ende des zweiten Zweifels gesagt haben. Zweitens führe ich hauptsächlich für diese Seite den bemerkenswerten Ausspruch an

2

des Bar. in l. digna VOX C. de legibus, wo er gewollt hat, dass, wenn der Fürst einen Vertrag mit irgendeiner Stadt schließt, weil Verträge dem Völkerrecht (ius gentium) angehören, wie l. ex hoc Jure, ff. de iust. et Jure,

3

und die Rechte der Völker unveränderlich sind, wie §. sed natia Institu. de iure natu. gent. et ciui., folgt, dass auch solche Verträge unveränderlich sind. Und damit stimmt sehr gut überein, was der Herr Abbas Pan. gewollt hat in c. nouit extra de Judi., wo er gewollt hat, dass, obwohl ein einem Untertan gewährtes Privileg widerrufen werden kann nach cle. pastoralis de re Judi. und Inno. in c. ura de iniur.,

4

dies nach ihm wahr ist, es sei denn, eine solche Bewilligung ist in das Völkerrecht übergegangen, etwa weil der Fürst jemandem eine Sache gegeben hat und so jenem das Eigentum erworben worden ist, weil sie dann nach ihm nicht widerrufen werden kann.

5

Und damit stimmen auch gewisse bemerkenswerte Worte des Bal. gut überein in l.

6

Si cum mihi, ff. de dolo.

Unsichere Lesungen

  1. fat glos. — wie p0229, Lesung fat unsicher); q sup infi . 2di (Kuerzel, wohl quae supra in fine secundi
  2. natia — mit Ueberstrich, wohl naturalia); c. ura (mit Ueberstrich, wohl c. uestra
  3. e — mit Ueberstrich, wohl est
  4. qdam — Kuerzel, wohl quaedam

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HandschriftS. 233 Bl. 114r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 233

1

Hinzu kommt, dass alle[?] mit dem Fürsten geschlossenen Verträge den Fürsten selbst binden, sodass der Fürst von Rechts wegen zu ihrer Beachtung gehalten ist.

2

Das ist die Schlussfolgerung der Doktoren wie Cÿ., Bar., Bal. und anderer in d. l. digna vox C. de legib. und in l. donones[?] quas diuus, aufgrund jenes Textes, C. d dona. inter Vir. & uxor., und es ist der Text in c. de proba., wo ausführlich Cano.

3

Und deshalb sagt Bal. in l. princeps ff. de legib., nach Cÿ. in d. l. digna uox, dass der Fürst mit seinen Getreuen Verträge schließen kann und ihnen nach Völkerrecht und Zivilrecht verpflichtet ist, weil die natürliche Vernunft auf die zivile Vernunft einwirkt, l. bona fides ff. de posi.

4

Andernfalls, wenn der Fürst aus Vertrag oder Kontrakt einem anderen nicht verpflichtet wäre, wäre gewiss auch kein anderer dem Fürsten verpflichtet, wegen der Wechselbeziehung der Korrelate, und so wäre dem Fürsten der Rechtsverkehr untersagt, und er wäre gleichsam ein Verbannter, der doch aller Vorsteher ist.

5

Außerdem, über die Entscheidungen der Doktoren hinaus: Es entspricht der natürlichen Vernunft, dass nichts der menschlichen Treue mehr entspricht, als das zu halten, was man vereinbart hat und worüber man zu Abmachungen gekommen ist, wie der Rechtsgelehrte sagt in l. 1. in princi. ff. de constitu. pecu.

6

Er erachtet, wie schwerwiegend es ist, die Treue zu brechen.

7

Wenn also dies der natürlichen Vernunft entspricht, dass jeder gehalten ist, Verträge zu halten, dann folgt das, was Bal. treffend sagt in repe. l. 2. in con col.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. cunctus[?] — so geschrieben mit u-Bogen; grammatisch waere contractus zu erwarten (ligant, eorum)
  2. donones[?] — mit langem Kuerzungsstrich ueber dem Wort, wohl Abbreviatur fuer donationes (l. donationes quas)); c. d dona. (d mit Kuerzungsstrich, wohl de; Zitat C. de donationibus inter virum et uxorem

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HandschriftS. 234 Bl. 114v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 234

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWenn also dies der natürlichen Vernunft entspricht, dass jeder gehalten ist, Verträge zu halten, dann folgt das, was Bal. treffend sagt in repe. l. 2. in con col.

2

C. de serui. & aqua.

3

Wo er sagt, dass der Fürst zwar vom positiven Gesetz gelöst ist, aber nicht vom Gebot der natürlichen Vernunft noch von unserem Gesetz, weil er ein vernunftbegabtes Lebewesen (animal rationale) ist.

4

Und anderswo sagt Bal., nicht weniger wahr als treffend, in c. 1. §. fin. qui feu. dare pos., dass gute und natürliche Gewohnheiten den Fürsten binden, weil das Naturrecht mächtiger ist als die Fürstengewalt.

5

Hinzu kommt, was der Text sagt in Epistola inter claras C. de summa trin. & fide cathol.:

6

Es gebe nichts, was in hellerem Licht erstrahle als der rechte Glaube (die rechte Treue) im Fürsten.

7

Und Bal. sagt in dem vorangeführten c. 1. §. fin. q feu. dare poss., dass im Mund der Fürsten die Wahrheit fester sein muss als bei Privatleuten.

8

Und dass dies beim Fürsten am meisten zu beachten sei, und mehr als bei einem Privatmann, dass der Fürst aus seinen Vereinbarungen gänzlich verpflichtet wird, dafür spricht das, was Bal. eigens sagt in extremus[?] d pace constan. in Ver.

9

Si qua Vero, wo aus jenem Text in Ver. bona fide argumentiert und angemerkt wird, dass alle Verträge, die mit dem Fürsten geschlossen werden, die Natur von Verträgen guten Glaubens (bonae fidei contractus) haben.

Unsichere Lesungen

  1. in con col. — Zitatabbreviatur, Lesung der Buchstaben klar, Aufloesung unklar
  2. aial — mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer animal); conuentionib. oio ... fat (conuentionib. mit Kuerzungsstrich (-bus), oio = omnino, fat wohl fiat/facit abgekuerzt); in extremus[?] d pace con=stan. (wohl Abbreviatur fuer in extrauag. de pace constantiae; d mit Kuerzungsstrich = de

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HandschriftS. 235 Bl. 115r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 235

1

Und deshalb muss nach ihm der gute Glaube vom Fürsten in seinen Verträgen beachtet werden; mit diesem guten Glauben verträgt es sich nicht, über Rechtsspitzfindigkeiten (de iuris apicibus) zu disputieren, wie l. si fideiussor §. quædam ff. manda.

2

Ja, und nicht nur sie selbst, sondern auch die Nachfolger werden gezwungen, das zu beachten, was durch die Herren und Fürsten selbst rechtmäßig abgeschlossen worden ist, wie aus dem Text in c.

3

Abbate Sane, d re Judi. lb VI., und in c. ij zusammen mit der glos. in Ver. graues extra d dona., und in c. 1. de solu., und angemerkt von Bar. in l. prohibere §. plane ff. quod vi aut clam., und Cÿ. in l. digna vox C. de legib., und Bal. in l. 1. ff. de consti. prin.

4

Und so hat Roma. treffend geraten in consil.

5

CXVI., beginnend

6

‚Visis necessarijs' (nach Einsicht des Notwendigen).

7

Aus diesem allem schließe ich also aufs Klarste, dass die Vereinbarungen, Privilegien und Bestätigungen seiner Vorfahren den Fürsten selbst binden und zu deren unverletzlicher Beachtung verpflichten.

8

Ferner führe ich für jene Seite, nämlich dass der Fürst dieselben nicht aufheben oder widerrufen könne, gewisse schöne Worte des Bal. an, die diesen unseren Fall entscheiden, in l. qui se patris C. unde libe.

9

X. colu. in Verb. Et scias.

10

Wo er unter anderem sagt, dass auch der Kaiser mir das Lehen[?] nicht ohne Grund wegnehmen kann, wie auch der Text ist in c. 1. und dort auch Bal. de natu. feu., es sei denn, das Lehen ist auf Widerruf (precario) gewährt, arg. l.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ea q — q mit Kuerzungsstrich, wohl quae); lb VI (lb mit hochgestelltem o, Abbreviatur wohl libro VI (Liber Sextus)
  2. qdam — q mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer quaedam
  3. frudum[?] — so geschrieben, dem Sinn nach feudum

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HandschriftS. 236 Bl. 115v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 236

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWo er unter anderem sagt, dass auch der Kaiser mir das Lehen[?] nicht ohne Grund wegnehmen kann, wie auch der Text ist in c. 1. und dort auch Bal. de natu. feu., es sei denn, das Lehen ist auf Widerruf (precario) gewährt, arg. l.

2

Lutius ff. de euict.[?], oder durch Privileg, weil es ein besonderes Recht beim Fürsten ist, dass er sein Privileg widerrufen kann, auch nachdem einem anderen daraus ein Recht erworben ist, auch ohne Grund, wie l. qui fundos C. d om agr. de ser. lb.

3

XI.

4

Aber wenn es nicht[?] ein Privileg, sondern eine Vereinbarung ist, wie es förmlich in unserem Fall vorliegt, dann kann er sie nicht widerrufen, es sei denn nach der Natur der Sache selbst, wie l. fundi C. de fun. patrio lib.

5

XI.

6

Denn auch jener sagt: Wenn der Fürst Geld empfängt (wie es in unserem Fall geschehen ist), bedeutet das einen Verkauf, auch wenn er das Wort ‚wir gewähren' (indulgemus) oder ‚wir bewilligen' (concedimus) oder ein ähnliches Wort gebrauchte; daher wäre es ein widerruflicher Vertrag und kein Privileg, arg. l. fi.

7

C. de prædijs curia lib.

8

X.

9

Ja, es ist sogar, wie Guido de Suzaria die Meinung vertritt, C. de Justini.

10

Cod. confir.:

11

Der Kaiser kann das Privileg seines Vorgängers nicht widerrufen, und auch nicht sein eigenes, aus dem ein Recht wirksam erworben ist, indem er sagt, dass durch den Widerruf anderen ein Unrecht geschähe, das vom Fürsten am meisten fern sein muss,

12

arg. l. ex facto ff. de Vulg. et pupil. sub., und l. 1. §. permittitur ff. de aqua quotid. et astiua, und l. meminerunt.

13

C. unde vi.

14

Hinzu kommt, dass die früheren Fürsten, die solche Privilegien und Gewohnheiten gewährt und bestätigt haben, eine gewaltige Geldsumme gewonnen haben, und noch am heutigen Tag gewinnt der Fürst des Landes jährlich immerwährende Einkünfte, wie aus den Briefen des Herrn Wilhelm feststeht, von dem vorgenannten Kollegium der Salinen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ptario — p mit Kuerzungsschleife, Abbreviatur wohl precario
  2. euict.[?] — r/u mehrdeutig, dem Zitat nach ff. de euict(ionibus)); C. d om agr. de ser. lb. XI. (stark abgekuerztes Zitat, d mit Strich = de, lb mit hochgestelltem o = libro; wohl C. de omni agro deserto libro XI
  3. nam[?] — so geschrieben, dem Sinn nach non zu erwarten
  4. priuilegiu — mit Kuerzungsstrich ueber dem letzten u (-um)
  5. ht — mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer habet

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HandschriftS. 237 Bl. 116r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 237

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHinzu kommt, dass die früheren Fürsten, die derartige Privilegien und Gewohnheiten gewährt und bestätigt haben, eine gewaltige Geldsumme gewonnen haben, und dass der Landesfürst noch heutigen Tages jährlich immerwährende Einkünfte von der vorgenannten Gemeinschaft der Salinen (collegium Salinarum) gewinnt, wie aus den Briefen des Herrn Wilhelm feststeht,

2

welche Einkünfte in der Tat ein immerwährendes Gegenmaß zu der gewährten Sache bilden; deshalb kann sie nicht widerrufen werden, weil der Widerrufende eine Arglist (dolus) beginge, wie l. si cum mihi ff. de dolo.

3

Das sind förmlich die Worte des Baldus in d. l. qui se patris, die unseren Fall so klar entscheiden, dass sie keiner weiteren Herleitung bedürfen.

4

Ich bekräftige das Vorstehende durch l.

5

A quibus regulus ff. de dona., wo gesagt wird, dass eine Schenkung, die wegen bestimmter belohnungswürdiger Verdienste gemacht wurde, nicht widerrufen werden kann; übereinstimmend l. si pater. §. si quis aliquam eodem titu.

6

Denn Baldus sagt ebendort in d. l. si cum mihi ff. de dolo in fin., jenes Gesetz sei für die Comitatenser zu merken: Wenn diese zur Erlangung einer Wohltat etwas geleistet haben, so kann ihnen jene Wohltat gewiss nachher nicht mehr entzogen werden, weil daraus eher ein Vertrag (contractus) als eine bloße Gnade (gratia simplex) entsteht.

7

Das berichtet und übernimmt

8

Romanus, consil. 436, col. 2.

9

Versi.

10

Septima principalis ratio (siebter Hauptgrund): Da also ebendies in unserem Fall zutrifft, wie sich aus dem Durchgang aller Briefe erwägen lässt.

11

Folglich muss eine solche Vereinbarung und Gewährung von Privilegien auf immer unwiderruflich sein, und sie darf durch den Nachfolger nicht aufgehoben werden können.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. pfato — p mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer praefato); pcedentia p l. A qb. regulus (stark abgekuerzt; wohl praecedentia per l. Aquilius(?) Regulus ff. de donationibus, Lesung A qb. unsicher); ubi dr, q (dr mit Kuerzungsstrich = dicitur, q mit Strich = quod
  2. .u. — Abbreviatur zwischen Punkten, wohl enim (.n.) oder uero; Buchstabe wie u geschrieben

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HandschriftS. 238 Bl. 116v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 238

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFolglich muss eine solche Vereinbarung und Gewährung von Privilegien auf immer unwiderruflich sein, und sie darf durch den Nachfolger nicht aufgehoben werden können.

2

Es steht auch nicht entgegen, wenn gesagt wird, dass solche Verdienste anders feststehen müssten als durch jene einfache Behauptung, von der in den Urkunden oder Briefen die Rede ist.

3

Denn sie stehen, wenn schon nicht anderswoher, so doch gewiss aus den Briefen des Herrn

4

Wilhelm über derartige Wohlverdienste aufs Allerdeutlichste fest.

5

Hinzu kommt, was Baldus in c. 1. §. fin. qui feu. dare pos. sagt, wo er nach der Glosse sagt, dass der Kaiser einen Vasallen ohne erwiesene Schuld nicht entsetzen kann, weil das Naturrecht (ius naturale) mächtiger ist als die Fürstengewalt (principatus), wie wir oben gesagt haben.

6

Ebenso, weil es sich für einen Fürsten nicht ziemt, seine Wohltat zu widerrufen, wie er sagt, dass es von Johannes Andreae in c. quod dilectio de consang. & affin. in nouel. angemerkt wird.

7

Ebenso, weil ihm zufolge im Munde des Fürsten die Wahrheit fest sein muss, wie ihm zufolge im Buch Exodus zu lesen ist.

8

Aufgrund derartiger Grundlagen schließe ich:

9

Der Fürst der Hessen, Philipp, kann die Vereinbarungen, Privilegien und deren Bestätigungen, die durch seine Vorfahren der genannten Gesellschaft der Salinen gewährt worden sind, nicht aufheben oder widerrufen.

10

Die erste zum Gegenteil angeführte Grundlage steht nicht entgegen, sondern ist niederzureißen; es wurde gesagt, dass bei fortbestehendem Grund ein Privileg, das in einen Vertrag übergegangen ist, aufgehoben werden könne.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. , d — d mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer de); p Jo. and. (p mit Unterstrich = per; Jo. and. wohl Johannes Andreae, erster Buchstabe J/langes s mehrdeutig

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HandschriftS. 239 Bl. 117r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 239

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDie erste zum Gegenteil angeführte Grundlage steht nicht entgegen, sondern ist niederzureißen; es wurde gesagt, dass bei fortbestehendem Grund ein Privileg, das in einen Vertrag übergegangen ist, aufgehoben werden könne.

2

Ich antworte und gestehe zu, dass dies wahr ist.

3

Aber wenn gesagt wurde, dass hier ein gerechter Grund (iusta causa) zugrunde lag, so antworte ich und sage: Im Gegenteil, was unsere besonderen Umstände betrifft, ist es nicht wahr, dass ein wahrer, gerechter und hinreichender Grund vorgelegen hätte, durch den das zuvor von den Vorfahren des Fürsten auf dem Wege des Vertrags Gewährte widerrufen oder aufgehoben werden könnte.

4

Denn damit von einem gerechten und hinreichenden Grund gesprochen werden kann, ist erforderlich, dass es ein neuer Grund sei oder auch ein alter, den der Fürst jedoch zur Zeit der Abfassung des Statuts oder zur Zeit der erfolgten Gewährung nicht kannte;

5

ein einzigartiger und sehr zu merkender Text hierzu ist l. si hominem ff. manda., den Bartolus dort hierzu ausführlich anmerkt, und derselbe Bartolus in §. quibus in l. consti.

6

C. und in l. ambitiosa in prim. 3 col.

7

Und Baldus in §. hæc igitur in l. constitu.

8

C., und es merkt an der Herr Abbas

9

Panormitanus in c. studuisti extra de off. lega.

10

Dort sagt er, dass erforderlich sei, dass es ein neuer Grund sei oder auch ein alter, den der Fürst zur Zeit des Erlasses des Statuts nicht kannte, der jetzt neu entdeckt worden ist und so beschaffen ist, dass der Fürst, hätte er ihn zur Zeit der Gewährung gekannt, wahrscheinlich nicht gewährt hätte.

11

Da nun in unserem Fall keines[?] von beiden zutrifft, wie aufs Klarste erhellt und bei der vierten Frage ausführlicher gesagt werden wird, so folgt, dass es keinen gerechten und hinreichenden Grund gab, durch den der Fürst die zuvor erfolgte Gewährung einer bestimmten Zahl von Koten (domicularum) und Pfannen (caldariorum) von Rechts wegen widerrufen könnte.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. no — mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer notat
  2. igr — mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer igitur); no Dns Abb. Panor. (no mit Strich = notat, Dns = Dominus, Abbas Panormitanus
  3. q — q mit Kuerzungsstrich, wohl quae
  4. netrum[?] — so geschrieben, dem Sinn nach neutrum

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HandschriftS. 240 Bl. 117v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 240

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDa nun in unserem Fall keines[?] von beiden zutrifft, wie aufs Klarste erhellt und bei der vierten Frage ausführlicher gesagt werden wird, so folgt, dass es keinen gerechten und hinreichenden Grund gab, durch den der Fürst die zuvor erfolgte Gewährung einer bestimmten Zahl von Koten (domicularum) und Pfannen (caldariorum) von Rechts wegen widerrufen könnte.

2

Und das erscheint mir als klare und unzweifelhafte Antwort.

3

Auch das zweite Argument steht nicht entgegen.

4

Ich gestehe zwar zu, dass es wahr ist, dass ein Privileg nach der Form der Bitte (secundum petitionis formam) ausgelegt wird; da aber die Erzählung des vorgenannten Privilegs oder der Bestätigung des Herrn Wilhelm völlig wahr gewesen ist, wie sich aus vielen alten, ja ältesten Briefen erwägen lässt, steht fest, dass dem Fürsten nichts erschlichen (obreptum) noch verschwiegen (subreptum) worden ist.

5

Es ziemt sich also, dass die Wohltat des Fürsten Bestand hat.

6

Außerdem ist es der Wahrheit völlig fremd, dass der vorgenannte Fürst, Herr Wilhelm, zur Zeit der Gewährung des Privilegs im Mündelalter (in pupillari ætate) gestanden habe.

7

Denn wie er selbst in den Briefen versichert, hatte er schon lange zuvor das Regiment und die Regierung seines Landes und seiner Herrschaft übernommen, bei welcher Versicherung es hierin zu bleiben hat.

8

Denn man glaubt einem ernsten und würdigen Mann, l. si à bonæ fidei, ff. de rei Vendi., wo Angelus einen gewissen Fall berichtet; um wie viel mehr dem Landgrafen Wilhelm, einem höchst unbescholtenen und in jeder Hinsicht höchst gewichtigen Fürsten.

Unsichere Lesungen

  1. zdm — mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer secundum
  2. pfati — p mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer praefati
  3. Dni — mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer Domini; ebenso Zeile 13 Dnm = Dominum
  4. .n. — Abbreviatur fuer enim

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HandschriftS. 241 Bl. 118r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 241

1

VIERTE FRAGE (QVARTA QVÆSTIO).

2

Nun wollen wir zum vierten Zweifel übergehen.

3

Nämlich: Ist es gegen den öffentlichen Nutzen und die gemeine Notdurft, dass die Zahl der Koten[?] und Pfannen bestimmt ist?

4

Obwohl wir zur Auflösung dieses Zweifels schon längst in der zweiten Frage genug angeführt haben, sodass eine Wiederholung nicht nötig wäre, haben wir es dennoch, um den Fragenden zu Willen zu sein, für gut befunden, diese Frage ausführlicher zu erläutern.

5

Und auf den ersten Blick scheint es so zu sein.

6

Denn da die Adern der Salinen überaus reich sind, sodass das Salinenwasser für mehrere ausreicht und daraus eine überaus reiche Menge Salz hergestellt werden könnte, die nicht nur den Landeskindern, sondern auch auswärtigen Gegenden zugutekommen könnte, ist dieser öffentliche Nutzen dem privaten Vorteil vorzuziehen, l. 1. in fi.

7

C. de cadu. toll., aut. res q.

8

C. coia[?] de lega. l. pe.

9

C. de priui. credi.

10

Hierzu dient:

11

Denn wenn auch durch das Kapitel der Kanoniker irgendeiner Kirche festgesetzt und vom Papst bestätigt ist, dass die Zahl der Kanoniker gewiss und bestimmt sei, so wird dennoch, wenn die Einkünfte der Kirche vermehrt werden,

12

auch die Zahl der Kleriker vermehrt werden, l. in Ecclesijs C. de Epis. & Cleri., c. cum M. de consti., c. quoniam de uita & honest.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. domicularum — Wortbild eher domicularum als domuncularum; gemeint sind die Siedehaeuser (domunculae)
  2. coia — mit Ueberstrich, wohl Abkuerzung fuer communia (C. communia de legatis)
  3. Canonicorum — in der Vorlage mit -rum-Kuerzel (Canonicoꝝ) geschrieben, hier aufgeloest

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HandschriftS. 242 Bl. 118v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 242

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch die Zahl der Kleriker vermehrt werden, l. in Ecclesijs C. de Epis. & Cleri., c. cum M. de consti., c. quoniam de uita & honest.

2

Cleri., c. quanto de censi. samt ähnlichen, wo die Kanonisten wollen, dass bei anwachsenden Früchten neue Pfründen geschaffen werden müssen, die den alten gleich sind.

3

Und wo die Ernte groß ist und der Arbeiter wenige sind, sind andere zuzulassen, c. minouo[?]. 21. dist., glos. c. fi. de Verbo. signif.

4

So muss in unserem Fall nach Ähnlichkeit (à simili), da die Adern der Salinen zunehmen, auch die Zahl der Pfannen vermehrt werden.

5

Außerdem.

6

Drittens gibt es im Recht die Regel, nämlich, dass das, was niemandem schadet und mir nützt, leicht zu gewähren ist, Doct. in l.

7

Rescripta C. de præci.

8

Imperi. offer.; damit stimmt überein der Text in l. 1. §. ijdem aiunt aquam ff. de aq. pluo. arcen., glos. in l. 2. ff. solu. matr., wo Bartolus.

9

Da aber die Absicht und das Vorhaben dahin zielt, dem öffentlichen Nutzen und der Notdurft sowie seiner Kammer zu nützen und der Gesellschaft der Salinen nicht zu schaden, da das Salinenwasser für beide ausreicht, ist ihm die Befugnis zu bauen leicht zu gewähren.

10

Hierzu: Obwohl vom Recht gebilligte Körperschaften (collegia) Satzungen über das, was zu ihrem Gewerbe gehört, machen können, l. fi.

Unsichere Lesungen

  1. c. qm d uita — Abkuerzungen: qm mit Kuerzungsstrich (quoniam?), d mit Strich (de); Zitatkette kanonistisch
  2. mino=uo — Zeilenuebergang 5/6; Wortbild mino=uo, moeglicherweise c. in nouo, 21. dist.
  3. etiam — Wort wirkt nachgezogen/korrigiert, moeglicherweise ueber Gestrichenem); C. d præci. (d mit Kuerzungsstrich, wohl C. de preci(bus) Imperatori offer(endis)

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HandschriftS. 243 Bl. 119r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 243

1

C. de iuris omnium jud. und l. f. ff. de colle. illi., so wird dies nur insoweit zugestanden, als sie den öffentlichen Satzungen nicht widersprechen oder anderen nicht zum Nachteil gereichen.

2

Wenn sie deshalb ein Gesetz machen, dass nur bestimmte Personen jenes Gewerbe ausüben können und nicht andere oder ähnliche,

3

so sind diese ihre Gesetze verworfen durch l. 1.

4

C. de monop.

5

Aber die Gesetze und Satzungen dieser Gemeinschaft der Salinen sind von dieser Art.

6

Folglich.

7

Füge dem hinzu, dass nach der Verschiedenheit der Zeiten und dem Wechsel der Dinge die Privilegien zu ändern sind, c. non debet de consang. et affi., glos. in c. constitutus de reg. domi., da ja das Gesetz der Zeit angepasst sein muss, c. denique 4 dist.

8

Hierzu dient der treffliche Ausspruch des Bartolus in l. quod ad præsens.

9

C. de murilegu. tb.[?] XI.

10

Dass nämlich, wenn nach der Form des Statuts die Pächter des Sees von Perugia zu einer bestimmten Menge Fische an jedem einzelnen Tag verpflichtet sind, dann, wenn aus einem Anlass eine Menge Volks hinzukommt, die Pächter des Sees gezwungen werden können, so viele Fische zu bringen, wie der Menge genügt.

11

Wenn daher auch zur Zeit eines derartigen Statuts über die bestimmte Zahl der Koten und Pfannen und seiner Bestätigung die geringe Zahl nicht entgegenstand, so ist doch in heutigen Zeiten die Menge der Menschen und die Zahl der Landeskinder so sehr angewachsen,

12

dass wegen dringender Notdurft und offenkundigen Nutzens von einer derartigen Anordnung abzugehen ist, da der Zweck des Gesetzes die Notdurft oder den Nutzen der Untertanen betreffen muss.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. l. f. ff. de colle. illi. — Zitatkette schwer aufloesbar; l. f. wohl l. fi(nalis), de colle(giis) illi(citis)); p. l. 1. (p mit Unterstrich, wohl per l. 1. C. de monop(oliis)); tb. XI (Kuerzel wohl lib. XI (C. de murilegulis, lib. XI)
  2. necessitatem — in der Vorlage abgekuerzt geschrieben (necessatem mit Kuerzungszeichen)

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HandschriftS. 244 Bl. 119v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 244

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass wegen dringender Notdurft und offenkundigen Nutzens von einer derartigen Anordnung abzugehen ist, da der Zweck des Gesetzes die Notdurft oder den Nutzen der Untertanen betreffen muss.

2

Ungeachtet des Vorausgeschickten halte ich jedoch die gegenteilige Meinung von Rechts wegen für die richtigere.

3

Zu deren klarerer Offenkundigkeit schicke ich erstens voraus, dass den Genossen der Salinen erlaubt ist, eine Körperschaft oder ein Kollegium zu haben, l. 1. in prin.[?] ff. quod cuiusque uniuer. no.

4

Und folglich gemeinsame Sachen und eine gemeinsame Kasse, ea l.[?] §. 1.

5

Ferner sind die, die demselben Kollegium angehören, Genossen (sodales), denen das Gesetz die Befugnis gibt, sich die Vereinbarung zu setzen, die sie wollen, sofern sie nichts vom öffentlichen Gesetz verletzen, l.

6

Sodales ff. de colle. illici.; und die diesem Kollegium vorstehen, werden Pfleger der Körperschaft (corporis curatores) genannt, l.

7

Collegia. §.

8

Seruos eo tit.

9

Dass nun aber die Zahl der Koten und Pfannen, gemeinhin „der Boten und Pfannen“ genannt, gewiss und bestimmt ist, widerstreitet weder dem Recht noch dem öffentlichen Nutzen.

10

Denn was unermesslich ist, ist nicht gut, und alles, was zu viel ist, verkehrt sich in ein Laster.

11

Und (wie man zu sagen pflegt) die Menge gebiert Verwirrung, in auth.

12

Vt determi. sit nume. cler.

13

Und Unbegrenztheit wird vom Recht verworfen, c. fin. de ætat. & qual. ord. und c. cum in multis de rescrip. in VI., und an beiden Stellen die Glosse.

14

Deshalb ist es lobenswert – so weit ist es davon entfernt, dem Recht oder dem öffentlichen Nutzen zuwider zu sein –, dass die Zahl der Pfründen und Kanoniker gewiss und bestimmt ist, c. constitutus de rescrip., c. quoniam de vita & honesta cle., c. fin. de Verb. significationibus, l. non plures C. de sacro sancta Ecclesia, l. in Ecclesijs C. de Episc. et cleri., mit vielen ähnlichen.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. pmissis / obstantib. — p mit Kuerzungsstrich = praemissis; obstantib. mit Kuerzel = obstantibus; ebenso Zeile 4 pmitto = praemitto, Zeile 11 psunt = praesunt); in prin. (Wortbild eher prim als prin; gemeint l. 1 in principio); eal. §. 1. (Wortbild eal, wohl ead. (eadem lege) § 1); der Bothenn vnnd Pfannen (deutsche Woerter in Kurrent mit durchgehenden Querstrichen (Zierstriche durch th/nn/ff, keine Tilgung); Endung von Bothenn nicht eindeutig (-em/-enn)

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HandschriftS. 245 Bl. 120r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 245

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDeshalb ist es lobenswert – so weit ist es davon entfernt, dem Recht oder dem öffentlichen Nutzen zuwider zu sein –, dass die Zahl der Pfründen und Kanoniker gewiss und bestimmt ist, c. constitutus de rescrip., c. quoniam de vita & honesta cle., c. fin. de Verb. significationibus, l. non plures C. de sacro sancta Ecclesia, l. in Ecclesijs C. de Episc. et cleri., mit vielen ähnlichen.

2

So ist es, wenn die Zahl der Dekurionen nicht voll ist, erlaubt, an die Stelle eines Verstorbenen oder Verbannten einen anderen nachzuwählen, l. 2. ff. de decurio.

3

Ferner widerstreitet dieses Statut, das die sachliche Begünstigung der Salinen betrifft, nicht bloß[?] die Begünstigung der Satzenden, keineswegs dem Gemeinwohl.

4

Denn wenn die Menge der Koten und Pfannen so groß wäre, wie sie der Reichtum der Adern (was wir einstweilen zugestehen wollen) tragen könnte, so entstünde aus der Menge der Salz siedenden Knechte eine erstaunliche Verwirrung, immerwährende Händel,

5

Streitigkeiten und Zänkereien, ja sogar Totschläge, indem einer den anderen beständig hinderte, damit sie einander nicht gestatten[?], die Salinen nach eigenem Gutdünken zu nutzen; weshalb zur Bewahrung des Friedens[?] und der Eintracht, was das höchste Gut des Gemeinwesens ist, eine bestimmte Zahl der Koten und Pfannen festgesetzt worden ist.

6

Hierzu: Woher könnte so viel Holz beschafft werden, dass es für alle ausreichte, da schon längst die Wälder und Haine ringsum beinahe abgehauen und ausgerodet sind und beständig Klagen über den Mangel an Holz zu hören sind; welcher Umstand in der Tat zusammen mit der Unbill[?] der Witterung besonders in diesem Winter die Ursache war,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. c. qm de vita — qm mit Kuerzungsstrich, wohl quoniam
  2. more — Wortbild more; Sinnzusammenhang legt uero oder modo nahe); Sal coqntium (abgekuerzt, wohl coquentium (Salzsieder)
  3. permittent — Endung mit Kuerzungsstrich, moeglicherweise permitteret
  4. parem — Wortbild parem, dem Sinn nach wohl pacem (pacem et concordiam conseruandam)
  5. oib9 — Abkuerzung omnibus (oib mit us-Haken)
  6. intempie — abgekuerzt, wohl intemperie; Satz laeuft auf der Folgeseite weiter

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HandschriftS. 246 Bl. 120v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 246

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHierzu: Woher könnte so viel Holz beschafft werden, dass es für alle ausreichte, da schon längst die Wälder und Haine ringsum beinahe abgehauen und ausgerodet sind und beständig Klagen über den Mangel an Holz zu hören sind; welcher Umstand in der Tat zusammen mit der Unbill[?] der Witterung besonders in diesem Winter die Ursache war,

2

dass viel weniger Salz hergestellt wurde, als bisher gesotten und hergestellt zu werden pflegte, wie die Erfahrung der Dinge offenkundig zeigt.

3

Ferner werden die Gründe, deretwegen der Fürst die Privilegien, Gewährungen und Bestätigungen zu widerrufen beabsichtigt, so vorgebracht, wie aus der Erzählung des Sachverhalts erhellt, nämlich[?]: dass besonders in diesem Winter Mangel an Salz gewesen sei und es teurer gekauft worden sei, als bisher üblich war.

4

Ebenso die Menge der Menschen, die von Tag zu Tag mehr und mehr zunehmen.

5

Ebenso, dass die Adern der Salinen reich seien, aus deren Ertrag, wenn dem Fürsten die Nutzung und der Bau[?] in der vorgeschlagenen Weise gestattet wird, der fürstlichen Kammer so viel Nutzen zuwachsen kann, dass es nicht nötig sei, die Landeskinder mit ungewohnten Abgaben und außerordentlichen Steuern zu zermürben, zu beschweren und auszuweiden.

6

Nun wollen wir sehen, ob derartige Gründe von solchem Gewicht sind, dass sie zur Aufhebung eines Privilegs, das mit einem Untertanen in einen Vertrag übergegangen ist, von Rechts wegen gerecht und hinreichend genannt werden können.

7

Und wir haben schon längst in der dritten Frage, bei der Auflösung des ersten Einwands, darauf hingewiesen (was zu wiederholen nicht verdrießen wird, weil es die Axt an die Wurzel dieses Gutachtens legt), dass ein derartiger Grund so beschaffen sein muss, dass, sei er neu [gestrichen: unleserlich] oder alt gewesen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 53. — Zahl mit Ueberstrich nach liquet; Funktion unklar (Verweisziffer?)
  2. hacten9 — hactenus mit us-Haken abgekuerzt
  3. ædifico — Wortbild ædifico, dem Sinn nach wohl ædificio (modo proposito)
  4. tellendum — Wortbild tellendum, dem Sinn nach wohl tollendum
  5. qstione — q mit Kuerzungsstrich = quæstione

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HandschriftS. 247 Bl. 121r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 247

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd wir haben schon längst in der dritten Frage, bei der Auflösung des ersten Einwands, darauf hingewiesen (was zu wiederholen nicht verdrießen wird, weil es die Axt an die Wurzel dieses Gutachtens legt), dass ein derartiger Grund so beschaffen sein muss, dass, sei er neu [gestrichen: unleserlich] oder alt gewesen,

2

der Fürst ihn zur Zeit der Gewährung des Privilegs gänzlich nicht gekannt hat, dass er jetzt neu entdeckt und so beschaffen ist, dass der Fürst, hätte er ihn zur Zeit der Gewährung gekannt, wahrscheinlich nicht gewährt hätte, wie es die Lehre des Bartolus in d. l. ambitiosa col. 3. ff. de decre. ab ordi. faciend. und des Herrn Abbas

3

Panormitanus in d. c. studuisti extra de offic. lega. ist.

4

Aber wer, der bei gesundem Verstand ist, kann daran zweifeln, dass Landgraf Heinrich von Hessen vor zweihundert und mehr Jahren und seine Nachfolger den Reichtum der Adern dieses Salzbrunnens gekannt haben, da sie in ihren Briefen aufs Offenkundigste bekennen, dass sie mehr Koten hätten bauen und Pfannen setzen wollen?

5

Gab es nicht auch damals eine Menge von Menschen, oder konnte der Fürst nicht leicht vermuten, dass sie kommen werde (außer im Fall eines Sterbens und von Volksseuchen, der täglich zu erwarten ist)?

6

Was? Konnte nicht auch zu jener Zeit ein Mangel an Salz aus irgendeinem zufälligen Grund, etwa durch Überschwemmung der Gewässer, Unbill der Witterung oder einen anderen Zufall eintreten?

7

Ferner: Dass der Fürst seine Kammer zu bereichern trachtet, und zwar mit fremdem Schaden, muss einem freigebigen und christlichen Fürsten so fern wie nur möglich liegen.

8

Denn der Geiz, der Götzendienst ist, wie der Apostel sagt, ist bei allen Christen, besonders aber bei einem Fürsten, und zwar bei einem solchen Fürsten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. noua [gestrichen] — nach noua kleine gestrichene Buchstaben, unleserlich); ff. d. decre. ab ordi. faciend. (d mit Kuerzungsstrich (de); Zitat ff. de decre(tis) ab ordi(ne) faciend(is)); Sed qs (qs mit Kuerzungsstrich = quis
  2. acn= — Zeilenuebergang; Wortbild acn=cidenti, gemeint accidenti
  3. mundatione — Wortbild mundatione, dem Sinn nach wohl inundatione); in tempe (abgekuerzt, wohl intemperie (aeris intemperie aliove casu)
  4. Apostol9 — Apostolus mit us-Haken abgekuerzt

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HandschriftS. 248 Bl. 121v Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 248

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDenn der Geiz, der Götzendienst ist, wie der Apostel sagt, ist bei allen Christen, besonders aber bei einem Fürsten, und zwar bei einem solchen Fürsten,

2

der sich freut, evangelisch zu sein und genannt zu werden, aufs Höchste zu verabscheuen, weil er nämlich[?] die Wurzel und Mutter aller Laster ist, tex. in Auth. ut Judi. sine quoquo suffra. in prim.

3

Versic.

4

Administrationes namque, c. auaritiæ extra de præbend., c. auaritiæ de elect. tb.[?] VI. und c. sicut 47. distinc., wo ein sehr treffender Text steht.

5

Aus all[?] diesem steht also, wie ich meine, aufs Klarste fest, dass die angeführten Gründe zum Widerruf der den Untertanen durch Vertrag gewährten Privilegien weder gerecht noch hinreichend sind.

6

Obwohl aber die Antwort auf das zum Gegenteil Angeführte hieraus entnommen werden könnte, wollen wir dennoch im Einzelnen und kurz antworten.

7

Und erstens: Dass bei vermehrten Einkünften der Kirche die Zahl der Pfründen vermehrt werden muss, gestehen wir zu, sofern nur die Zustimmung derer hinzukommt, um deren Nachteil es geht; andernfalls ist weder dem Bischof allein noch den Kanonikern allein diese Befugnis gestattet, wie in den angeführten Rechtsstellen klar entschieden wird.

8

Ferner sage und gestehe ich zum zweiten Einwand, dass leicht zu gewähren ist, was mir nicht schadet und einem anderen nützt, wenn ein Vertrag oder eine Verpflichtung vorausgeht, aus deren Natur folgt, dass ich es tue; wo aber kein Vertrag und keine Verpflichtung vorausgehtLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. s3 — Kuerzel s mit 3-Schlinge, wohl scilicet); de pbend. (p mit Kuerzungsstrich = de præbend(is)); tb. VI. (Kuerzel wohl lib. VI (Liber Sextus)); igr oibus (stark gekuerzt, wohl igitur omnibus (Ex his igitur omnibus)
  2. aut — mit Kuerzungsstrich, wohl autem
  3. Ecclæ — abgekuerzt fuer Ecclesiæ
  4. pcedat — p mit Kuerzungsstrich, wohl præcedat

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HandschriftS. 249 Bl. 122r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 249

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFerner sage und gestehe ich zum zweiten Einwand, dass leicht zu gewähren ist, was mir nicht schadet und einem anderen nützt, wenn ein Vertrag oder eine Verpflichtung vorausgeht, aus deren Natur folgt, dass ich es tue; wo aber kein Vertrag und keine Verpflichtung vorausgeht

2

und jemand von mir das verlangt, was mir nicht schadet und ihm nützt, um einen Vorteil oder Gewinn zu erlangen, bin ich nicht gehalten, es wider Willen zu gewähren; so erklärt Bartolus diese Regel in l. 2. ff. solu. matr.

3

Da aber der Salzbrunnen Privatleuten gehört, wie wir in der ersten Frage geschlossen haben, und diese Gewährung nicht ohne größten Nachteil der Genossen und des ganzen Kollegiums der Salinen geschehen kann – welche Nachteile vielfältig und auf viele Weisen eintreten können –, so bleibt übrig, dass diese Regel in unserem Fall keinen Platz finden kann.

4

Denn da es bei einer privaten Sache um die Erlangung von Gewinn geht und das Recht der Eigentümer gemindert wird, ist deren Ermächtigung erforderlich; hierzu dient l. in concedendo und was dort angemerkt wird, ff. de aqua pluo. arcend.

5

Denn es wäre aufs Höchste zu befürchten, dass das Recht der Gesellschaft gemindert würde, wenn die Genossen der Salinen den hessischen Löwen in die Gesellschaft aufnähmen.

6

Auf das dritte Argument haben wir oben in der zweiten Frage geantwortet, weshalb keine Wiederholung nötig ist.

7

Zum vierten, dass die Statuten nach dem Wechsel der Zeiten zu ändern seien, gestehen wir zu, sofern nur ein erworbenes Recht (ius quæsitum) nicht verletzt wird und ein neuer, zur Zeit des Erlasses des Gesetzes oder Statuts nicht bedachter Grund auftaucht, wie Bartolus in d. l. ambitiosa sagt.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. pcedit — p mit Kuerzungsstrich, aufzuloesen als praecedit
  2. no — mit Kuerzungsstrich, aufzuloesen als notatur/notantur
  3. qsitum — q mit Kuerzungszeichen, aufzuloesen als quaesitum

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HandschriftS. 250 Bl. 122v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 250

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum vierten, dass die Statuten nach dem Wechsel der Zeiten zu ändern seien, gestehen wir zu, sofern nur ein erworbenes Recht (ius quæsitum) nicht verletzt wird und ein neuer, zur Zeit des Erlasses des Gesetzes oder Statuts nicht bedachter Grund auftaucht, wie Bartolus in d. l. ambitiosa sagt.

2

Da aber die Menge der Menschen auch zur Zeit der Gewährung des Privilegs wahrscheinlich bedacht werden konnte und sie nicht so beschaffen ist, dass sie, wäre sie damals bedacht worden, den Fürsten von der Gewährung abgehalten hätte.

3

Füge hinzu, dass die Menge der Menschen kein Hindernis ist, dass durch das genannte Kollegium so viel Salz gesotten und hergestellt werden kann, dass es für die ganze hessische Herrschaft ausreicht, sofern nur der Fleiß und die Sorgfalt der Vorsteher, die die Dörfer und Städte regieren, hinzukommt, nämlich dass es zu gebührender Zeit gesammelt und für die notwendigen Bedürfnisse aufbewahrt wird.

4

Da deshalb diesem Übel durch den Fleiß des Fürsten und der Landeskinder leicht abgeholfen werden kann, darf unter diesem Vorwand niemand in seinem Recht verletzt werden, sondern jedem ist sein Recht zu bewahren.

5

Was bleibt hier noch übrig, als dass wir die weitläufige Rede mit einem kurzen Schlusswort beschließen?

6

So halte es also: In diesem Fall ist die Absicht des Fürsten der Hessen weder gerecht noch ehrenhaft noch nützlich noch notwendig.

7

So scheint mir, Conrad Scipio Corbach, dem geringsten unter den Lizentiaten beider Rechte, in diesem Fall von Rechts wegen zu antworten zu sein, unbeschadet des Urteils eines jeden, der über das Recht Besseres denkt. C.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. s3 — Kuerzel Schaft-s mit 3-foermigem Haken, aufzuloesen als sed

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HandschriftS. 251 Bl. 123r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 251

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSo scheint mir, Conrad Scipio Corbach, dem geringsten unter den Lizentiaten beider Rechte, in diesem Fall von Rechts wegen zu antworten zu sein, unbeschadet des Urteils eines jeden, der über das Recht Besseres denkt. C.

2

Scipio Scaevola, der vortreffliche und berühmte Rechtsgelehrte, unterweist uns in l. quidam referunt §. 1., dort: dass nicht eher der Rechtsgrund als die Person zu erforschen sei (ut non ante iuris ratio quam persona quæratur), ff.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. C. Scipio — In die Paraphe sind weitere Zuege eingeflochten (etwa sst / scripsit?), nicht sicher aufloesbar

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HandschriftS. 252 Bl. 123v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 252

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteScipio Scaevola, der vortreffliche und berühmte Rechtsgelehrte, unterweist uns in l. quidam referunt §. 1., dort: dass nicht eher der Rechtsgrund als die Person zu erforschen sei (ut non ante iuris ratio quam persona quæratur), ff.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 253 Bl. 124r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 253

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteScipio Scaevola, der vortreffliche und berühmte Rechtsgelehrte, unterweist uns in l. quidam referunt §. 1., dort: dass nicht eher der Rechtsgrund als die Person zu erforschen sei (ut non ante iuris ratio quam persona quæratur), ff.

2

De iure codicill.:

3

dass wir zuerst nicht das Recht und seinen Grund, sondern die Personen, die tatsächliche Handlung und den wahren Hergang der anstehenden Sache, und also den Sachverhalt selbst (ipsum factum), suchen und erfragen sollen.

4

Denn aus ebendiesem Hergang erwächst und entspringt das Recht; text. est in L. si ex plagis §. in cliuo, dort: „Ich antworte, dass das Recht in der Sache (d. h. im Sachverhalt, wie die Glosse auslegt) begründet ist“ (Respondeo in causa ius esse positum), ff. ad leg. aquil.; text. in L. obligamur §. ex facto ff. de actionibus et obligat., dort: „Im Sachverhalt besteht die Hauptfrage“ (in facto Summa quæstionis consistit); text. in L. duobus reis §. si ei qui debitorem, dort: „Es ist im Sachverhalt zu unterscheiden“ (distinguendum est in facto), nämlich ff. de iureiuran.; text. in c. penul. extra de Ecclesijs ædificand., dort:

5

„Wir können dir von Rechts wegen kein Privileg verleihen, da dort bislang keine Kanoniker vorhanden sind“ (tibi de iure non possumus deferre priuilegium, cum nulli canonici adhuc ibidem existant); und da sich dann durch eine geringe Verkehrung und Änderung des Hergangs das ganze Recht wandelt und auf eine andere Bahn und in einen anderen Weg gezogen wird,

6

L. si in emptione §. item si emptor, in fin., dort: „Das Maß aber nützt dazu nicht“ (mensura uero non eo proficit); text. in L. cum ab eo, dort: „Lasst uns sehen, was zwischen Käufer und Verkäufer verhandelt worden ist“ (Videamus quid inter ementem et Vendentem actum sit), ff. de contrahend. empt.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sonnderm — Endbuchstabe m/n nicht sicher zu unterscheiden, evtl. sonndern
  2. (.i. — Kuerzel in der Klammer, wohl .i. = id est
  3. s3 — Kuerzel Schaft-s mit 3-foermigem Haken, aufzuloesen als sed
  4. kleÿner — Querstrich durch die Oberlaengen k/l, wohl Zierstrich, keine Tilgung); in ein wege (Minimfolge nach vnnd schwer trennbar, evtl. in einwege / in ein wege

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HandschriftS. 254 Bl. 124v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 254

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteL. si in emptione §. item si emptor, in fin., dort: „Das Maß aber nützt dazu nicht“ (mensura uero non eo proficit); text. in L. cum ab eo, dort: „Lasst uns sehen, was zwischen Käufer und Verkäufer verhandelt worden ist“ (Videamus quid inter ementem et Vendentem actum sit), ff. de contrahend. empt.

2

Und was noch mehr zu bedenken ist: Auch die Hochverständigen und Gelehrten werden aus Unkenntnis des Hergangs und der tatsächlichen Handlung oftmals irregeführt; tex. est in L. ij, dort: „Die Auslegung des Sachverhalts aber“ (facti autem interprætatio) C. x.

3

„(die Kenntnis, wie dort die Glosse sagt) täuscht meistens auch die Klügsten“ (plerunque etiam prudentissimos fallit), ff. de iur. et fact. ignorant.

4

Und darum, damit solches auch hier nicht geschehe, habe ich es für notwendig erachtet, diesen Handel nicht wörtlich und nach der Länge, sondern da, wo es nötig und diesem erbetenen Ratschlag dienlich ist, zu erzählen,

5

ziemliche Fragen daraus zu ziehen und darauf, soweit mir die Rechte zufallen und es in dieser heftigen Eile und ungelegenen Zeit geschehen kann, zu antworten, wie ich den Handel an sich selbst und in Wahrheit befinde.

6

Denn die Wahrheit ist allem vorzuziehen und über alles zu lieben (Est enim Veritas omnibus præferenda et super omnia amanda).

7

L. cum ita Legatum sit, dort: „Wenn wir das Wahre lieben“ (Si uerum amamus), ff. de condi. et demonstr.; text. est in L. unic., dort: „Wir, die wir die Wahrheit pflegen“ (nos qui Veritatem colimus).Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. C. x. — Zeichen nach C. nicht sicher, x-artiger Zug, evtl. Ziffer 2 oder 1
  2. sonnderm — Endbuchstabe m/n nicht sicher zu unterscheiden
  3. zimeliche — Wortbild mit u-Bogen, evtl. ziemliche/zimbliche

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HandschriftS. 255 Bl. 125r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 255

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteL. cum ita Legatum sit, dort: „Wenn wir das Wahre lieben“ (Si uerum amamus), ff. de condi. et demonstr.; text. est in L. unic., dort: „Wir, die wir die Wahrheit pflegen“ (nos qui Veritatem colimus).

2

C.

3

De dedit.

4

Liber. toll.

5

Und damit ich dies umso bequemer leisten kann:

6

erflehe ich die Hilfe CHRISTI, des gütigen Heilands; denn wenn dieses Fundament fehlt, muss das Gebäude gänzlich einstürzen, text. in c. cum Paulus 1. q. 1., text. in c.

7

Veniens.

8

De præsbyt. non baptis., dort: „Denn wo kein Fundament ist, kann nicht darauf gebaut werden“ (Quoniam ubi non est fundamentum, superædificari non potest).

9

Der Fall verhält sich folgendermaßen.

10

In des Durchlauchtigen, Hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.

11

Fürstentum und Land zu Hessen liegt ein Salzwerk zu Allendorf, in den Sooden genannt; die Pfänner desselben Salzwerks, die Gebauerschaft genannt, haben über Menschengedenken und eine gar lange Zeit, aus alten Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, an diesem Ort zweiundvierzig Salzkoten und darin ebenso viele Pfannen, in denen sie Salz zu sieden pflegen, gehabt, und sind sonst mit vielen anderen Gnaden und Rechten, und besonders mit einem alten Recht, die Gebauerschaft genannt, samt seinem Anhang begnadet, welches alte Herkommen, Befreiung und Gerechtigkeit der Gebauerschaft von den hochlöblichen Landgrafen zu Hessen – jedoch unter Vorbehalt des Ihren Fürstlichen Gnaden gebührenden Zolls – von einem Fürsten auf den anderen, vom Jahr nach Christi, unseres lieben Herrn, Geburt dreizehnhundert bis auf die jetzige Zeit, und also bis auf den hochgenannten Landgrafen Philipp, den jetzt regierenden Fürsten, bestätigt und konfirmiert worden ist, nämlich so, dass die obgedachte Gebauerschaft und die vorgemeldeten Pfänner ihr Erbe und Salzwerk mit all seinem Herkommen, seinen Rechten und Gewohnheiten behalten und die Zahl der Salzkoten und Pfannen – welche Zahl die Fürsten zu Hessen und auch niemand anderes brechen soll – sondern darin zweiundvierzig Salzkoten und ebenso viele Pfannen, nicht mehr und nicht weniger, zu ewigen Zeiten bleiben sollen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 1. q. 1. — q als 9-foermiges Kuerzel geschrieben
  2. Catzennelnpogenn — Minimfolge im Namen nicht sicher zaehlbar; etc. als e-Kuerzel mit Schleife
  3. bigtenn — Fortsetzung von dessel=; Wortbild eher bigtenn als bigenn, also desselbigtenn
  4. alttenn — Endbuchstabe m/n nicht sicher, evtl. alttem

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HandschriftS. 256 Bl. 125v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 256

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFürstentum und Land zu Hessen liegt ein Salzwerk zu Allendorf, in den Sooden genannt; die Pfänner desselben Salzwerks, die Gebauerschaft genannt, haben über Menschengedenken und eine gar lange Zeit, aus alten Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, an diesem Ort zweiundvierzig Salzkoten und darin ebenso viele Pfannen, in denen sie Salz zu sieden pflegen, gehabt, und sind sonst mit vielen anderen Gnaden und Rechten, und besonders mit einem alten Recht, die Gebauerschaft genannt, samt seinem Anhang begnadet, welches alte Herkommen, Befreiung und Gerechtigkeit der Gebauerschaft von den hochlöblichen Landgrafen zu Hessen – jedoch unter Vorbehalt des Ihren Fürstlichen Gnaden gebührenden Zolls – von einem Fürsten auf den anderen, vom Jahr nach Christi, unseres lieben Herrn, Geburt dreizehnhundert bis auf die jetzige Zeit, und also bis auf den hochgenannten Landgrafen Philipp, den jetzt regierenden Fürsten, bestätigt und konfirmiert worden ist, nämlich so, dass die obgedachte Gebauerschaft und die vorgemeldeten Pfänner ihr Erbe und Salzwerk mit all seinem Herkommen, seinen Rechten und Gewohnheiten behalten und die Zahl der Salzkoten und Pfannen – welche Zahl die Fürsten zu Hessen und auch niemand anderes brechen soll – sondern darin zweiundvierzig Salzkoten und ebenso viele Pfannen, nicht mehr und nicht weniger, zu ewigen Zeiten bleiben sollen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. des ortts — Wortbild mit Zierstrich durch tt; Lesung ortts (des Orts), evtl. artt/achtt
  2. sonnderm — Endbuchstabe m/n nicht sicher zu unterscheiden

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HandschriftS. 257 Bl. 126r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 257

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFürstentum und Land zu Hessen liegt ein Salzwerk zu Allendorf, in den Sooden genannt; die Pfänner desselben Salzwerks, die Gebauerschaft genannt, haben über Menschengedenken und eine gar lange Zeit, aus alten Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, an diesem Ort zweiundvierzig Salzkoten und darin ebenso viele Pfannen, in denen sie Salz zu sieden pflegen, gehabt, und sind sonst mit vielen anderen Gnaden und Rechten, und besonders mit einem alten Recht, die Gebauerschaft genannt, samt seinem Anhang begnadet, welches alte Herkommen, Befreiung und Gerechtigkeit der Gebauerschaft von den hochlöblichen Landgrafen zu Hessen – jedoch unter Vorbehalt des Ihren Fürstlichen Gnaden gebührenden Zolls – von einem Fürsten auf den anderen, vom Jahr nach Christi, unseres lieben Herrn, Geburt dreizehnhundert bis auf die jetzige Zeit, und also bis auf den hochgenannten Landgrafen Philipp, den jetzt regierenden Fürsten, bestätigt und konfirmiert worden ist, nämlich so, dass die obgedachte Gebauerschaft und die vorgemeldeten Pfänner ihr Erbe und Salzwerk mit all seinem Herkommen, seinen Rechten und Gewohnheiten behalten und die Zahl der Salzkoten und Pfannen – welche Zahl die Fürsten zu Hessen und auch niemand anderes brechen soll – sondern darin zweiundvierzig Salzkoten und ebenso viele Pfannen, nicht mehr und nicht weniger, zu ewigen Zeiten bleiben sollen,

2

dass auch die Fürsten zu Hessen weder selbst noch durch andere die gedachten Pfänner mit anderen Salzkoten, innerhalb oder außerhalb ihrer Koten, auf eine Meile Wegs von denselben Koten zu rechnen, in keiner Weise überbauen sollen oder wollen; sondern es ist den Pfännern über dies hinaus auch von Herrn zu Herrn ihr altes Recht bestätigt, das sie die Gebauerschaft heißen, mit allem, was von alters her daran hängt: nämlich dass niemand an dem genannten Salzwerk und den Pfannen Teil haben, dieselben besitzen oder Salz sieden lassen soll oder darf,

3

er sei denn aus der Gebauerschaft geboren. Und solche Freiheit, altes Herkommen und Gerechtigkeit erhellt vornehmlich, soviel man sich aus den alten Briefen berichten kann, daraus, dass sich etwa im Jahr dreizehnhundert zwischen dem Durchlauchtigen, Hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Heinrich, Landgraf zu Hessen, hochlöblichen Gedächtnisses,

4

und den Pfännern des benannten Salzwerks Irrung und Gebrechen zugetragen haben, weil der hochbenannte Landgraf mehr Pfannen auf das Salzwerk zu den Koten hat setzen wollen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zweÿ — Anfangswort der Seite; nach Vergroesserung als zweÿ gelesen, Satz beginnt mitten im Text der Vorseite
  2. außwenndigk — Endung mit Zierstrich, -igk oder -ig moeglich
  3. zurechnenn — Lesung nach Vergroesserung; Anfangsbuchstabe z mit u-Bogen

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HandschriftS. 258 Bl. 126v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 258

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund den Pfännern des benannten Salzwerks Irrung und Gebrechen zugetragen haben, weil der hochbenannte Landgraf mehr Pfannen auf das Salzwerk zu den Koten hat setzen wollen,

2

wodurch sich die Pfänner beschwert befunden haben; und dieser Gebrechen ist schließlich durch einen Vertrag, den der Landgraf bewilligt, angenommen und für sich, Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Gemahlin Frau Mechthild und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Sohn Landgraf Hans besiegelt und vollzogen hat, beigelegt worden, welcher Vertrag besagt, dass an diesem Ort keine Pfannen mehr gebaut werden sollen,

4

mit weiterem Inhalt. Dagegen sind auch die Pfänner durch denselben Vertrag, der am Tag Walpurgis (1. Mai) des benannten Jahres dreizehnhundert datiert ist, verpflichtet worden, dem hochbenannten Landgrafen und Seiner Fürstlichen Gnaden

5

Erben alle Jahre um St.

6

Johannistag im Sommer (24. Juni) fünfundzwanzig Often Salz zu geben und nach Kassel zu überschicken; welchen Vertrag die folgenden Landgrafen samt anderen Privilegien bestätigt, konfirmiert und approbiert haben.

7

Darüber hinaus hat sich auch Landgraf Heinrich der Zweite durch einen offenen und besiegelten Brief, dessen Datum der Samstag nach Christi Himmelfahrt (22. Mai) im Jahr dreizehnhundertzweiundzwanzig ist, gegenüber der Gebauerschaft verpflichtet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkuerzung (wohl seiner fuerstlichen gnaden/gnaden liebden), auch Zeile 7 Ende und Zeile 15; Buchstabenfolge sfgl nach Vergroesserung
  2. gebauwet — auch gebauret lesbar
  3. oftenn — Salzmass; Lesung unsicher, offtenn/ostenn moeglich

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HandschriftS. 259 Bl. 127r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 259

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDarüber hinaus hat sich auch Landgraf Heinrich der Zweite durch einen offenen und besiegelten Brief, dessen Datum der Samstag nach Christi Himmelfahrt (22. Mai) im Jahr dreizehnhundertzweiundzwanzig ist, gegenüber der Gebauerschaft verpflichtet,

2

dass die Pfannen zu den Koten, wie sie zu demselben Zeitpunkt befunden wurden, ewiglich bleiben sollten, wie denn die Länge und Breite, auch die Höhe damals auf Befehl des hocherwähnten Landgrafen und im Beisein Seiner Fürstlichen Gnaden

3

stattlicher Räte, die dazu verordnet waren, abgemessen und das Maß auf obangezeigten Befehl in beiden Kirchen zu Allendorf, zum Heiligen Kreuz und zu St.

4

Nikolaus, an die Wände verzeichnet worden sein sollen, mit weiterem Inhalt.

5

Desgleichen sind solche obangezeigten Freiheiten und Gerechtigkeiten alle durch den Hochgeborenen Landgrafen Wilhelm den Mittleren, des jetzigen hochberühmten regierenden Landgrafen zu Hessen Vetter, als Seine Fürstlichen Gnaden die Regierung des Landes bereits angenommen hatten, den Pfännern vertrags- und kontraktweise verschrieben worden, wie dieselbe Verschreibung, die am Freitag nach Dionysius (12. Oktober) im Jahr nach Christi Geburt vierzehnhundertsiebenundachtzig datiert ist, nach der Länge klar und deutlich besagt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Creutz — Anfangsbuchstabe C oder K (Kreutz)
  2. dem — letztes Wort der Seite, auch im lesbar

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HandschriftS. 260 Bl. 127v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 260

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDesgleichen sind solche obangezeigten Freiheiten und Gerechtigkeiten alle durch den Hochgeborenen Landgrafen Wilhelm den Mittleren, des jetzigen hochberühmten regierenden Landgrafen zu Hessen Vetter, als Seine Fürstlichen Gnaden die Regierung des Landes bereits angenommen hatten, den Pfännern vertrags- und kontraktweise verschrieben worden, wie dieselbe Verschreibung, die am Freitag nach Dionysius (12. Oktober) im Jahr nach Christi Geburt vierzehnhundertsiebenundachtzig datiert ist, nach der Länge klar und deutlich besagt,

2

Dagegen haben sich denn die Pfänner laut Inhalt derselben Verschreibung verpflichtet, einem Landgrafen zu Hessen auf ewig alle Jahre über die obangezeigten Salzdienste hinaus am Sonntag Laetare zweihundert Gulden zu geben,

3

welche zweihundert Gulden die Pfänner auch geben sollten, nach Anzahl der Wüstung, selbst wenn das Salzwerk gänzlich oder zum Teil durch Fehde oder Brand verwüstet oder zerstört würde.

4

Und darüber hinaus haben die Pfänner kraft dieses Vertrages dem hochbenannten Landgrafen Wilhelm dem Mittleren fünftausend Gulden rheinischer Währung geben müssen, die sie denn auch bezahlt haben, wie Seine Fürstlichen Gnaden dies in einem anderen Brief,

5

dessen Datum der Samstag nach Katharinen (28. November) im Jahr neunundachtzig der minderen Zahl (1489) ist, zugestehen, die Pfänner deshalb quittieren und auch deutlich anzeigen, wohin und zu welcher Ablösung etlicher versetzter Schlösser und Ämter solche fünftausend Gulden gebraucht worden sind.

Unsichere Lesungen

  1. besagenn — Wortende verschliffen, Schriftbild eher besagl mit Schlussschleife
  2. dinse — Saltz dinse: wohl fuer Zinse, Anfangsbuchstabe eher d als z
  3. Wust= — Worttrennung Wust=ung; auch Rust= (Rustung) lesbar
  4. vhede — wohl Fhede (Fehde); Anfangsbuchstabe v/f unsicher

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HandschriftS. 261 Bl. 128r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 261

1

Auch erneuern Seine Fürstlichen Gnaden in derselben letzten Verschreibung, die zwei Jahre nach angenommener Regierung datiert ist, den vorigen Vertrag, die gegebenen Privilegien und deren Bestätigung wiederum, sodass die Pfänner

2

von dem jetzt und hochbenannten Landgrafen, des jetzigen hochberühmten regierenden Fürsten Vater, über die obangezeigte Gerechtigkeit, althergebrachte Befreiung und Herrlichkeit zwei Verträge und also eine zweifache Verpflichtung und eine verdoppelte Verpflichtung und Bestätigung der Privilegien und Rechte (geminatam obligationem priuilegiorum et iurium confirmationem) haben.

3

Über dies alles sind den Pfännern solche oberwähnten, auch andere Befreiungen und Gerechtigkeiten nach dem tödlichen Abgang des eben gedachten Landgrafen Wilhelm durch den Landhofmeister und andere Regenten des Fürstentums zu Hessen anstelle des hochberühmten Landgrafen Philipp, des jetzt regierenden Fürsten, für Seine Fürstlichen Gnaden, auch deren Erben und alle Nachkommen im Regiment, bestätigt worden, sodass die Pfänner und ihre Erben bei aller Gnade, Gewohnheit und Gerechtigkeit

4

in aller Maße, wie die vom hochgedachten Landgrafen Wilhelm dem Mittleren darüber gegebenen Briefe besagen, bleiben, auch dabei geschützt und gehandhabt werden sollen. Ungeachtet all dessen untersteht sich der hochberühmte Landgraf Philipp, jetzt regierender Fürst,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vernewrenn — auch vernewernn lesbar
  2. wiederumb — auch weiderumb lesbar

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HandschriftS. 262 Bl. 128v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 262

1

Fortsetzung von der vorigen Seitein aller Maße, wie die vom hochgedachten Landgrafen Wilhelm dem Mittleren darüber gegebenen Briefe besagen, bleiben, auch dabei geschützt und gehandhabt werden sollen. Ungeachtet all dessen untersteht sich der hochberühmte Landgraf Philipp, jetzt regierender Fürst,

2

zum Abbruch der obangezeigten Befreiung und erlangten Gerechtigkeit der Pfänner noch mehr Pfannen zu bauen und also die Zahl der Pfannen über den althergebrachten Brauch, die Gewohnheit und die erlangte Gerechtigkeit hinaus zu erhöhen, und es vermeinen Seine

3

Fürstlichen

4

Gnaden, dazu vornehmlich aus nachfolgenden Ursachen befugt zu sein: Erstens, dass Seinen Fürstlichen Gnaden glaubhaft zu Ohren komme, dass es an allen Orten Seiner Fürstlichen Gnaden Fürstentums an Salz gebreche,

5

dass auch ein ungewöhnlicher und unbilliger Aufschlag auf das Salz gemacht werde, sodass bei Armen und Reichen im Fürstentum Hessen zu dieser Zeit Mangel an Salz sei.

6

Weil aber der allmächtige Gott in Seiner Fürstlichen Gnaden

7

Land zu Allendorf in den Koten reiche Salzadern gegeben hat, die viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnten, so vermeinen Seine Fürstlichen Gnaden, von wegen des gemeinen Nutzens, der dadurch zu schaffen sein solle, Macht zu haben, mehr Pfannen neben die anderen zu bauen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. S. F. Gl. — Abkuerzung am Zeilenende, auch S. F. Ghl. lesbar (Seiner Fuerstlichen Gnaden)
  2. wegl: — abgekuerzt, wohl fuer wegen

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HandschriftS. 263 Bl. 129r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 263

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteLand zu Allendorf in den Koten reiche Salzadern gegeben hat, die viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnten, so vermeinen Seine Fürstlichen Gnaden, von wegen des gemeinen Nutzens, der dadurch zu schaffen sein solle, Macht zu haben, mehr Pfannen neben die anderen zu bauen,

2

damit desto mehr Salz erzeugt und Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen desto stattlicher mit Salz versehen werden mögen, und dass solcher gemeiner Nutzen durch die Verschreibung, die die Pfänner haben, nicht verhindert werden könne oder dürfe. Zweitens: Wenngleich die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Herrn Vater Briefe bekommen haben, in denen ihnen ihre vermeintliche Gerechtigkeit bestätigt worden sein sollte, so wären doch solche Briefe in desselben hochbenannten Landgrafen jungen, unmündigen Jahren erwirkt worden und deswegen unverbindlich. Drittens: So wären dieselben Briefe allein Bestätigungsbriefe, die keine neue Gerechtigkeit geben,

4

sondern allein die alte Gerechtigkeit erhalten könnten; und darum, wenn auch solche Briefe und Verschreibungen beständig wären, so könnten sie doch den Pfännern nichts mehr geben, als was die alten vorhergehenden Verschreibungen, auf die sich diese Bestätigungsbriefe beziehen, besagen.

5

Und aus diesen Ursachen hat der hochbenannte Landgraf Philipp den Pfännern, die in Seiner Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. desselbigl — Endung abgekuerzt mit Schleife, wohl desselbigenn
  2. vnmundigl — Endung abgekuerzt mit Schleife, wohl vnmundigenn
  3. vnbundigk — Endung mit Zierstrich, auch vnbundige lesbar
  4. vermögl: — abgekuerzt, wohl vermögenn

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HandschriftS. 264 Bl. 129v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 264

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd aus diesen Ursachen hat der hochbenannte Landgraf Philipp den Pfännern, die in Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Land gesessen sind und in der Eile erreicht werden konnten, einen Vorbescheid getan, nämlich am Sonntag, dem achten Tag nach Dreikönig (13. Januar), dieses laufenden Jahres mit voller Vollmacht der Abwesenden zu Kassel einzukommen, ihre Privilegien und brieflichen Urkunden vorzulegen und Verhandlung zu erwarten. Da es aber unmöglich gewesen ist, die gemeinen Pfänner, die in die Gebauerschaft geerbt und geboren sind,

3

in solch kurzer Frist zusammenzurufen, und auch ohne ihrer aller Vorwissen in diesen Dingen nicht endgültig beschlossen werden kann,

4

haben die Pfänner zum Teil etliche aus ihrer Mitte zum hochberühmten Landgrafen abgefertigt, um Erstreckung des Tages zu bitten, und die Instruktion, die denselben Gesandten gegeben wurde, enthält keinen weiteren Befehl.

5

Als nun die Gesandten zu Kassel vor Fürstlichen Gnaden erschienen sind und ihre Werbung vorgebracht haben, haben Seine Fürstlichen Gnaden unter vielem anderen dreierlei verlauten lassen: Erstens, dass Seine Fürstlichen Gnaden das Salz, das in Seiner Fürstlichen Gnaden

6

Pfannen gemacht würde, außer Landes, nämlich an den Rhein, vor den Main und in die Niederlande, vor andere Fremde[?] verführen lassen und im Fürstentum außer bei vorfallender Not nicht verkaufen[?] lassen wolle; zweitens wollten Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau fortfahren; und wenn sich die Pfänner dünken ließen, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre, auch wider eines jeden Pfänners Privilegien und Gerechtigkeit sein sollte, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auf Ritterschaft, Landschaft und Städte des Fürstentums Hessen zu Recht erboten. Darauf haben die Gesandten verlauten lassen, wo sich die gemeinen Pfänner in gütlicher Verhandlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten, so würden die benannten Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Erbieten auf die Landstände des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht abschlagen. Daraus haben die gemeinen Pfänner die Besorgnis gefasst, dass Seine Fürstlichen Gnaden in weiterer Verhandlung vielleicht darauf dringen werden, dass die Gebauer[?]schaft nach diesem Erbieten der Gesandten in die rechtliche Entscheidung der Landschaft kompromittiert und eingewilligt habe. Es geben auch die benannten Pfänner auf des hochgedachten Landgrafen Bedenken, durch das Seine Fürstlichen Gnaden zu diesem Vorhaben befugt sein wollen, diesen Bericht: Wenngleich in diesem Jahr am Salz irgendein Mangel vorgefallen wäre, so würden sie doch, wie sie hoffen, dadurch ihrer Privilegien und Gerechtigkeiten nicht verlustig gehen, nachdem sich solches aus verursachtem[?] Wetter und rauem[?] Winter nach Gottes Willen und ohne ihre Schuld zugetragen hat, wofür sie auch nicht können[?]; zuweilen auch nicht, solch weiches Wetter hätte auf anderen Salzwerken ebenso wie an diesem Ort Hinderung getan. Weil sie auch nun dreihundertdreizehn Jahre bei ihren Privilegien gelassen worden sind und im Fürstentum Hessen in solch langer Zeit um Salz keine Klage gewesen ist, hofften sie auch künftig darob zu sein, dass ihres gnädigen Fürsten und Herrn Untertanen mit Salz notdürftig versorgt würden, und solches könnte auf anderen Wegen, besonders wo sie sich auch selbst nicht säumtenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vhrkun= — Worttrennung vhrkun=denn (Urkunden); Buchstabenfolge am Zeilenende verschliffen); als am (auch als ann lesbar (vor 'den Rhein' Zeile 22)); vor Mein (wohl Main; erstes Wort auch vnd lesbar

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HandschriftS. 265 Bl. 130r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 265

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePfannen gemacht würde, außer Landes, nämlich an den Rhein, vor den Main und in die Niederlande, vor andere Fremde[?] verführen lassen und im Fürstentum außer bei vorfallender Not nicht verkaufen[?] lassen wolle; zweitens wollten Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau fortfahren; und wenn sich die Pfänner dünken ließen, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre, auch wider eines jeden Pfänners Privilegien und Gerechtigkeit sein sollte, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auf Ritterschaft, Landschaft und Städte des Fürstentums Hessen zu Recht erboten. Darauf haben die Gesandten verlauten lassen, wo sich die gemeinen Pfänner in gütlicher Verhandlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten, so würden die benannten Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Erbieten auf die Landstände des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht abschlagen. Daraus haben die gemeinen Pfänner die Besorgnis gefasst, dass Seine Fürstlichen Gnaden in weiterer Verhandlung vielleicht darauf dringen werden, dass die Gebauer[?]schaft nach diesem Erbieten der Gesandten in die rechtliche Entscheidung der Landschaft kompromittiert und eingewilligt habe. Es geben auch die benannten Pfänner auf des hochgedachten Landgrafen Bedenken, durch das Seine Fürstlichen Gnaden zu diesem Vorhaben befugt sein wollen, diesen Bericht: Wenngleich in diesem Jahr am Salz irgendein Mangel vorgefallen wäre, so würden sie doch, wie sie hoffen, dadurch ihrer Privilegien und Gerechtigkeiten nicht verlustig gehen, nachdem sich solches aus verursachtem[?] Wetter und rauem[?] Winter nach Gottes Willen und ohne ihre Schuld zugetragen hat, wofür sie auch nicht können[?]; zuweilen auch nicht, solch weiches Wetter hätte auf anderen Salzwerken ebenso wie an diesem Ort Hinderung getan. Weil sie auch nun dreihundertdreizehn Jahre bei ihren Privilegien gelassen worden sind und im Fürstentum Hessen in solch langer Zeit um Salz keine Klage gewesen ist, hofften sie auch künftig darob zu sein, dass ihres gnädigen Fürsten und Herrn Untertanen mit Salz notdürftig versorgt würden, und solches könnte auf anderen Wegen, besonders wo sie sich auch selbst nicht säumtenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. fremande[?] — Erstes Wort der Seite (Satz beginnt auf Vorseite); Lesung des Wortanfangs unsicher, auch 'Iemande' denkbar
  2. verkeuffenn[?] — k unsicher, koennte auch 'verbeuffen' gelesen werden; Sinn spricht fuer verkeuffenn
  3. Gebawr[?]= — Anfangsbuchstabe der Trennfuge Gebawr=schafft unsicher, G oder S

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HandschriftS. 266 Bl. 130v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 266

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePfannen gemacht würde, außer Landes, nämlich an den Rhein, vor den Main und in die Niederlande, vor andere Fremde[?] verführen lassen und im Fürstentum außer bei vorfallender Not nicht verkaufen[?] lassen wolle; zweitens wollten Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau fortfahren; und wenn sich die Pfänner dünken ließen, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre, auch wider eines jeden Pfänners Privilegien und Gerechtigkeit sein sollte, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auf Ritterschaft, Landschaft und Städte des Fürstentums Hessen zu Recht erboten. Darauf haben die Gesandten verlauten lassen, wo sich die gemeinen Pfänner in gütlicher Verhandlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten, so würden die benannten Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Erbieten auf die Landstände des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht abschlagen. Daraus haben die gemeinen Pfänner die Besorgnis gefasst, dass Seine Fürstlichen Gnaden in weiterer Verhandlung vielleicht darauf dringen werden, dass die Gebauer[?]schaft nach diesem Erbieten der Gesandten in die rechtliche Entscheidung der Landschaft kompromittiert und eingewilligt habe. Es geben auch die benannten Pfänner auf des hochgedachten Landgrafen Bedenken, durch das Seine Fürstlichen Gnaden zu diesem Vorhaben befugt sein wollen, diesen Bericht: Wenngleich in diesem Jahr am Salz irgendein Mangel vorgefallen wäre, so würden sie doch, wie sie hoffen, dadurch ihrer Privilegien und Gerechtigkeiten nicht verlustig gehen, nachdem sich solches aus verursachtem[?] Wetter und rauem[?] Winter nach Gottes Willen und ohne ihre Schuld zugetragen hat, wofür sie auch nicht können[?]; zuweilen auch nicht, solch weiches Wetter hätte auf anderen Salzwerken ebenso wie an diesem Ort Hinderung getan. Weil sie auch nun dreihundertdreizehn Jahre bei ihren Privilegien gelassen worden sind und im Fürstentum Hessen in solch langer Zeit um Salz keine Klage gewesen ist, hofften sie auch künftig darob zu sein, dass ihres gnädigen Fürsten und Herrn Untertanen mit Salz notdürftig versorgt würden, und solches könnte auf anderen Wegen, besonders wo sie sich auch selbst nicht säumten

2

und solches Salz zu bequemer Zeit abführen und holen ließen, ohne Zerrüttung der Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner geschehen. So wollten sie auch zu Gott hoffen, es sollte nicht bald anderweitig ein solch weicher Winter einfallen, dem sie doch, soviel menschlicher Fleiß vermag, künftig auch vorbauen[?] wollten. Zweitens wüssten sie sich keiner Aufschläge, die sie aufs Salz gemacht hätten, zu erinnern, sondern gäben das Salz zum alten Kaufpreis; wenn aber die Lader oder Fuhrleute oder andere Arbeiter gegen ihren Willen die Leute übersetzten, so wäre das ihnen selbst zuwider; sie wollten auch, damit solchem vorgebeugt werde, es an ihrem möglichen Fleiß nicht fehlen lassen. Drittens wären Landgraf Wilhelms des Mittleren Privilegien, Verträge und anderes zu der Zeit aufgerichtet worden, als Seine Fürstlichen Gnaden bereits die Regierung des Landes angenommen hatten, auch zum Teil zwei Jahre danach, woraus, wie sie hoffen, notwendig[?] folgte, dass Seine Fürstlichen Gnaden zu derselben Zeit mündig gewesen wären. ViertensLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vervhrsachtes[?] — Lesung des Wortinneren unsicher (verursachtes)
  2. reuhenn[?] — rauhen winters; Vokalfolge eu/au unsicher
  3. konnenn[?] — Wort mit Zierstrich, auch 'kommenn' moeglich

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HandschriftS. 267 Bl. 131r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 267

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund solches Salz zu bequemer Zeit abführen und holen ließen, ohne Zerrüttung der Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner geschehen. So wollten sie auch zu Gott hoffen, es sollte nicht bald anderweitig ein solch weicher Winter einfallen, dem sie doch, soviel menschlicher Fleiß vermag, künftig auch vorbauen[?] wollten. Zweitens wüssten sie sich keiner Aufschläge, die sie aufs Salz gemacht hätten, zu erinnern, sondern gäben das Salz zum alten Kaufpreis; wenn aber die Lader oder Fuhrleute oder andere Arbeiter gegen ihren Willen die Leute übersetzten, so wäre das ihnen selbst zuwider; sie wollten auch, damit solchem vorgebeugt werde, es an ihrem möglichen Fleiß nicht fehlen lassen. Drittens wären Landgraf Wilhelms des Mittleren Privilegien, Verträge und anderes zu der Zeit aufgerichtet worden, als Seine Fürstlichen Gnaden bereits die Regierung des Landes angenommen hatten, auch zum Teil zwei Jahre danach, woraus, wie sie hoffen, notwendig[?] folgte, dass Seine Fürstlichen Gnaden zu derselben Zeit mündig gewesen wären. Viertens

2

würde aus denselben Verschreibungen, die durch den hochgedachten Landgrafen Wilhelm den Mittleren den Pfännern gegeben wurden, vermerkt, dass sich die Pfänner hätten verpflichten müssen, eine schwere jährliche Summe Geldes den Landgrafen zu Hessen auf ewig zu reichen, und daneben auch fünftausend Gulden bar[?] hätten überzählen müssen; deswegen stünden sie in der Hoffnung, dass solcher Handel mehr ein rechter, redlicher, aufrichtiger Kontrakt als ein schlichtes Privileg oder eine bloße Bestätigung voriger Privilegien gewesen wäre, und dass deswegen Fürstliche Durchlaucht zu HessenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vortrachttenn[?] — Lesung unsicher, auch 'vertrachttenn' moeglich
  2. notlich[?] — auch 'nötlich' oder 'nothlich' lesbar

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HandschriftS. 268 Bl. 131v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 268

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewürde aus denselben Verschreibungen, die durch den hochgedachten Landgrafen Wilhelm den Mittleren den Pfännern gegeben wurden, vermerkt, dass sich die Pfänner hätten verpflichten müssen, eine schwere jährliche Summe Geldes den Landgrafen zu Hessen auf ewig zu reichen, und daneben auch fünftausend Gulden bar[?] hätten überzählen müssen; deswegen stünden sie in der Hoffnung, dass solcher Handel mehr ein rechter, redlicher, aufrichtiger Kontrakt als ein schlichtes Privileg oder eine bloße Bestätigung voriger Privilegien gewesen wäre, und dass deswegen Fürstliche Durchlaucht zu Hessen

2

aus den vorgewandten Ursachen allein von Rechts wegen keine Ursache hätten, die gemeinen Pfänner an ihren Privilegien und Gerechtigkeiten zu hindern oder sie derselben gar zu entsetzen. Nachdem auch zu der obgemeldeten Erbschaft und Gebauerschaft

3

viele Leute vom Adel und sonst gehören, die zum Teil außerhalb des Landes zu Hessen in den angrenzenden Landen wohnen, und aber der hochgedachte Landgraf Philipp zu solchem Handel laut Inhalt[?] des Tagzettels allein die einländischen und die in Seiner Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. barther[?] — funff tausenndt guldenn barther vberzehlenn - Lesung unklar, vielleicht 'bar ther' oder 'baruber'
  2. Jnhaltts[?] — auch 'Jm haltt' lesbar (Inhalts des Tagzettels)

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HandschriftS. 269 Bl. 132r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 269

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteviele Leute vom Adel und sonst gehören, die zum Teil außerhalb des Landes zu Hessen in den angrenzenden Landen wohnen, und aber der hochgedachte Landgraf Philipp zu solchem Handel laut Inhalt[?] des Tagzettels allein die einländischen und die in Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Landen gesessenen fordert und Seine Fürstlichen Gnaden vielleicht hierdurch im Vorhaben sein sollten, die Pfänner, nämlich die ausländischen von den einländischen, zu trennen, hofften die Pfänner, dass sie in solche Trennung von Rechts wegen einzuwilligen nicht schuldig seien,

3

sondern dass sie, weil die Ausländischen ebenso wie die Einländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft geboren, hineingeheiratet oder damit belehnt sind, sich auch zugleich und ohne alle Zertrennung aller Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten zu gebrauchen und zu erfreuen haben sollen. Fragen.

4

Hierauf wird allenthalben[?] gefragt:

5

Erstens, ob dem hochgedachten Landgrafen zu Hessen von Rechts wegen zugelassen und gebührlich sei, Koten und Salzpfannen bei dem Salzbrunnen und den Adern, die der Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen und den Salzbrunnen zu gebrauchen, ungeachtet der alten hergebrachten ruhigen[?] Besitzung, Erbschaft, Gewohnheit, Gnaden, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner, auch der aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Verträge; oder aber, ob die gemeinen Pfänner solches Vorhaben Seiner Fürstlichen Gnaden durch ihre benannten Privilegien, Verträge und andere Gerechtigkeit, die sie haben, in rechtsbeständiger Weise ablehnen können[?]. Zweitens: Wenn befunden würde, dass es dem gemeinen Nutzen dienlichLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. allennthalbenne[?] — Zahl der Doppelkonsonanten in 'allenthalben' nicht sicher aufloesbar

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HandschriftS. 270 Bl. 132v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 270

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstens, ob dem hochgedachten Landgrafen zu Hessen von Rechts wegen zugelassen und gebührlich sei, Koten und Salzpfannen bei dem Salzbrunnen und den Adern, die der Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen und den Salzbrunnen zu gebrauchen, ungeachtet der alten hergebrachten ruhigen[?] Besitzung, Erbschaft, Gewohnheit, Gnaden, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner, auch der aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Verträge; oder aber, ob die gemeinen Pfänner solches Vorhaben Seiner Fürstlichen Gnaden durch ihre benannten Privilegien, Verträge und andere Gerechtigkeit, die sie haben, in rechtsbeständiger Weise ablehnen können[?]. Zweitens: Wenn befunden würde, dass es dem gemeinen Nutzen dienlich

2

und die Pfänner nachzugeben schuldig seien, dass mehr Pfannen gesetzt würden – ob nicht solches kraft der Verträge und Gerechtigkeit der gemeinen Gebauerschaft und den Erben des Salzwerks mit mehr Recht als dem hochgedachten Fürsten oder jemand anderem gebührte. Drittens, ob deshalb, weil die Gesandten der gemeinen Pfänner (die allein Befehl gehabt haben,

3

um Erstreckung des Termins zu bitten) verlauten lassen haben, dass die gemeinen Pfänner die rechtliche Erkenntnis der Landschaft nicht abschlagen, sondern annehmen würden, es dafür geachtet werden könne, dass dadurch die gemeine Gebauerschaft in die Landstände als Richter eingewilligt und kompromittiert hätte?Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ruiglichenn[?] — ruhiglichen/ruwiglichen - Wortinneres nicht sicher lesbar
  2. mugl.[?] — abgekuerztes Wortende (muglich), Kuerzungszeichen unklar

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HandschriftS. 271 Bl. 133r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 271

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteum Erstreckung des Termins zu bitten) verlauten lassen haben, dass die gemeinen Pfänner die rechtliche Erkenntnis der Landschaft nicht abschlagen, sondern annehmen würden, es dafür geachtet werden könne, dass dadurch die gemeine Gebauerschaft in die Landstände als Richter eingewilligt und kompromittiert hätte?

2

Viertens, ob die Pfänner, die im Land zu Hessen wohnhaft sind, schuldig seien, sich in diesem Handel von den anderen ausländischen Pfännern, die eben gleich mit ihnen berechtigt sind, trennen zu lassen, oder was darum allenthalben Recht sei?

3

Fünftens, falls der hochberühmte Landgraf sich erböte, den Pfännern ihr gegebenes Geld wiederzugeben, ob sie das anzunehmen und von ihrer Gerechtigkeit abzutreten schuldig seien?

4

Sechstens und zuletzt, ob den gemeinen Pfännern zuträglicher sei, eine rechtliche oder eine gütliche[?] Erörterung dieses Gebrechens mit dem hochberühmten Landgrafen als ihrem gnädigen Herrn und Landesfürsten zu erwarten?

5

Was die erste Frage anlangt: Weil darauf[?] der Hauptgrund dieser Sache fast ruht, wird es nötig sein, beider Teile Gerechtigkeit, Behelf und Freiheiten gegeneinander zu setzen und mit Fleiß zu erwägen, denn dadurch kann man mit göttlicher Hilfe desto gewisser zu einem endlichen Schluss kommen; und es lässt sich der Handel bei erster Betrachtung (prima consideratione) so ansehen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. söhnliche[?] — auch 'sohnliche'/'sohmliche' lesbar (guetliche Eroerterung)
  2. darauffen[?] — Wortende unklar, evtl. 'darauff en' oder 'darauff nu'

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HandschriftS. 272 Bl. 133v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 272

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWas die erste Frage anlangt: Weil darauf[?] der Hauptgrund dieser Sache fast ruht, wird es nötig sein, beider Teile Gerechtigkeit, Behelf und Freiheiten gegeneinander zu setzen und mit Fleiß zu erwägen, denn dadurch kann man mit göttlicher Hilfe desto gewisser zu einem endlichen Schluss kommen; und es lässt sich der Handel bei erster Betrachtung (prima consideratione) so ansehen,

2

dass der Durchlauchtige, Hochgeborene Landgraf zu seinem Vorhaben von Rechts wegen befugt sei, aus nachfolgenden Gründen und Ursachen: Erstens ist zu bedenken, dass der hochberühmte Landgraf als ein löblicher Fürst des Heiligen Römischen Reiches in Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Landen alle hohe Herrlichkeit und Präeminenz und also die Rechte des Reiches (iura imperij) haben, sodass Ihre Fürstlichen Gnaden in ihren Landen und Fürstentümern alles das vermögen, was einem Römischen Kaiser im gesamten Reich (in vniuerso imperio) zusteht. Und darum, wenngleich die hochlöblichen Landgrafen zu Hessen in vergangener Zeit der gemeinen Gebauerschaft zu Allendorf in den[?] Koten aus besonderem gnädigen[?] Willen allerlei Befreiungen, Privilegien und Wohltaten gegeben und erzeigt haben, weil aber dennoch[?] jetzt[?] allerlei Ursachen vorfallen, durch die Seine Fürstlichen Gnaden solche Privilegien zu mildern[?] und zu ändern gedenken, so sollte folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden kraft ihrer Regalien,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. furstenthumen — Zahl der Minims am Wortende nicht sicher (furstenthumen/furstenthummen)); Jnner[?] Bodenn (auch 'Jrer Bodenn' oder 'Jnn Jre Bodenn' lesbar
  2. gnedigk[?] — Wortende mit Kuerzungsschleife, evtl. 'gnedigem'

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HandschriftS. 273 Bl. 134r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 273

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteLanden alle hohe Herrlichkeit und Präeminenz und also die Rechte des Reiches (iura imperij) haben, sodass Ihre Fürstlichen Gnaden in ihren Landen und Fürstentümern alles das vermögen, was einem Römischen Kaiser im gesamten Reich (in vniuerso imperio) zusteht. Und darum, wenngleich die hochlöblichen Landgrafen zu Hessen in vergangener Zeit der gemeinen Gebauerschaft zu Allendorf in den[?] Koten aus besonderem gnädigen[?] Willen allerlei Befreiungen, Privilegien und Wohltaten gegeben und erzeigt haben, weil aber dennoch[?] jetzt[?] allerlei Ursachen vorfallen, durch die Seine Fürstlichen Gnaden solche Privilegien zu mildern[?] und zu ändern gedenken, so sollte folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden kraft ihrer Regalien,

2

Hoheit und Präeminenz gute Befugnis und Macht haben, solches zu tun, in Ansehung dessen, dass ein Römischer Kaiser und auch ein Fürst des Reiches, der in seinem Fürstentum die Rechte des Reiches (iura imperij) hat, gegebene Privilegien nach Zulassung der Rechte wohl mäßigen, mindern oder auch ganz aufheben darf,

3

wie solches durch nachfolgende Rechtsstellen (iura) bewährt wird: Denn zuallererst setze ich voraus, was im ganzen Herzogtum Hessen offenkundig zu sein scheint, nämlich dass der Durchlauchtigste Landgraf die Rechte des Reiches (iura imperij) hat und in seinem Herzogtum alles vermag, was der Kaiser in seinem gesamten Reich vermag.

4

Es kann aber nicht geleugnet werden, dass Kaiser und Papst als höchste Fürsten gewährte Privilegien nicht nur mäßigen oder mindern können, tex. in c. 1. in prim., dort:

5

„Wir bestimmen durch unwiderlegliche Erklärung“ (declaratione irrefragabili diffinimus), und in c. ne aliqui in fin., dort: „Wir verbieten, dass Privilegien auf die Urteile der Ordinarien ausgedehnt werden“ (prohibemus priuilegia ad ordinariorum sententias extendi), und in c. ut Apostolicæ, dort: „damit aus einem Privileg keine Ärgernisse entstehen“ (ne ex priuilegio Scandala oriantur).Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Dennest[?] Jtzo[?] — Zeilenanfang schwer lesbar; erste zwei Woerter unsicher (etwa 'Dennest Jtzo' = 'dennoch itzo').
  2. milttern[?] — Wort mit Zierstrich durch tt; Lesung 'milttern' (mildern) aus dem Kontext, 'wilttern' palaeographisch moeglich.
  3. ffgl. — Abbreviatur fuer 'fuerstliche Gnaden' (auch Zeile 3); genaue Buchstabenfolge der Kuerzung unsicher, evtl. 'Jfgl.'

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HandschriftS. 274 Bl. 134v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 274

1

Fortsetzung von der vorigen Seite„Wir bestimmen durch unwiderlegliche Erklärung“ (declaratione irrefragabili diffinimus), und in c. ne aliqui in fin., dort: „Wir verbieten, dass Privilegien auf die Urteile der Ordinarien ausgedehnt werden“ (prohibemus priuilegia ad ordinariorum sententias extendi), und in c. ut Apostolicæ, dort: „damit aus einem Privileg keine Ärgernisse entstehen“ (ne ex priuilegio Scandala oriantur).

2

De priuilegijs Li.

3

VI.

4

Sondern sie können sie auch gänzlich aufheben, tex. est in c.

5

Quia sæpe contingit, in fin., dort: „Welche Privilegien wir alle nämlich[?] widerrufen, kassieren und für ungültig erklären und wollen, dass sie fortan keine Gültigkeit haben“ (Quæ omnia priuilegia reuocamus, cassamus, et irritamus, ac nullius deinceps Volumus esse firmitatis), De electione Lib.

6

VI.

7

Es gibt eine gute Glosse fin. in c.

8

Decet, De regul. iur. lib. VI.

9

Angelus Perusinus und andere in L.

10

Antiochensium ff. de priuil. credit.

11

Die Doktoren in L.

12

Digna Vox C. de legib., mit ähnlichen.

13

Zweitens hat diese Milderung und Entziehung der Privilegien der gemeinen Gebauerschaft, die der hochgedachte Landgraf zu tun bedacht ist, auch aus der Ursache kein geringes Ansehen, dass solche Befreiung nunmehr zum Missbrauch gereichen will, indem allerlei Aufschläge[?] und Beschwerungen aufs Salz geschlagen werden und auch die Landleute zur jetzigen Zeit mit Salz übel gefördert werden.

14

Weil dann die Rechte besagen, dass gegebene Freiheiten, auch die, die zu milden Sachen geschehen sind, um Missbrauchs willen aufgehoben und zurückgezogen werden können, so folgt, dass der hochgedachte FürstLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sʒ[?] — Abbreviaturzeichen am Zeilenende nach 'priuilegia', Aufloesung unklar (evtl. 'scilicet').
  2. auffseze[?] — Lesung 'auffseze' oder 'auffsetze' (Aufsaetze/Auflagen); z-Bereich undeutlich.
  3. that — 'that' = 'hat' in th-Schreibung; Lesung des Anlauts t vor h leicht unsicher.

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HandschriftS. 275 Bl. 135r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 275

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWeil dann die Rechte besagen, dass gegebene Freiheiten, auch die, die zu milden Sachen geschehen sind, um Missbrauchs willen aufgehoben und zurückgezogen werden können, so folgt, dass der hochgedachte Fürst

2

wegen des vorgefallenen Missbrauchs viel mehr Befugnis haben sollte, diese gegebenen Privilegien nicht allein zu mildern, sondern auch gänzlich aufzuheben. Dies wird bewiesen durch den offenen Text in c.

3

„Das Privileg verdient zu verlieren, wer die ihm erlaubte Gewalt missbraucht“ (Priuilegium meretur amittere, qui permissa sibi abutitur potestate), XI. q. III.; ein ähnlicher Text ist in c. ubi ista didicisti.

4

LXXIIII. distinct.

5

Da außerdem diese Privilegien nunmehr, wie der Durchlauchtigste Landgraf von Hessen vorbringt, seinen Untertanen schädlich zu werden beginnen, weil sie für den notwendigen Gebrauch nicht genügend Salz haben können, scheinen sie durchaus widerrufen werden zu müssen, nach dem höchst bemerkenswerten Text in c.

6

Suggestum extra de decimis, wo das den Zisterziensern gewährte Privileg, keine Zehnten zu zahlen, weil es zu schwerem Nachteil der Pfarrkirche auszuschlagen begann, durch den Papst widerrufen wurde; und daraus erhellt, dass ein Privileg, auch wenn es von Anfang an gültig war, nachträglich (ex post facto) widerrufen wird, wenn es übermäßig zu schaden beginnt.

7

Und wenn drittens gesagt werden wollte, dass solches, wie oben geschlossen, allein in schlichten, aus bloßer Gnade gewährten Privilegien (priuilegijs ex mera gratia concessis) stattfinden könne, und also in den Befreiungen, die ein Fürst seinen Untertanen oder anderen aus lauter Gnade ohne Vergeltung tut, was aber in diesem Fall, wo nicht allein Privilegien, sondern auch Verträge und Kontrakte vorhanden sind, nicht bestehen könne – darauf könnte geantwortet werden, dass ein Fürst, der die Rechte des Reiches (iura imperij) hat, nicht allein Macht hat, schlichte und bloße Befreiungen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. distinct. — Kuerzel nach LXXIIII; Schreibung wirkt wie 'distinet', gemeint ist 'distinct.' (distinctione).); q III (Abbreviatur 'q' mit Ueberstrich (quaestione) vor roemischer Ziffer III.

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HandschriftS. 276 Bl. 135v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 276

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd wenn drittens gesagt werden wollte, dass solches, wie oben geschlossen, allein in schlichten, aus bloßer Gnade gewährten Privilegien (priuilegijs ex mera gratia concessis) stattfinden könne, und also in den Befreiungen, die ein Fürst seinen Untertanen oder anderen aus lauter Gnade ohne Vergeltung tut, was aber in diesem Fall, wo nicht allein Privilegien, sondern auch Verträge und Kontrakte vorhanden sind, nicht bestehen könne – darauf könnte geantwortet werden, dass ein Fürst, der die Rechte des Reiches (iura imperij) hat, nicht allein Macht hat, schlichte und bloße Befreiungen,

2

sondern auch Verträge und andere Verpflichtungen und Vereinbarungen (conuentiones) zu mildern und aufzuheben, und das aus nachfolgenden Erwägungen: Denn es scheint ohne Zweifel zu sein, dass alle Vergleiche, alle Abreden, alle Vereinbarungen, die mit einem Fürsten oder einem anderen, der in seinem Gebiet die Gewalt zur Gesetzgebung hat, geschlossen wurden (wie wir hier glauben,

3

dass der Durchlauchtigste Landgraf in seinem Herzogtum die Rechte des Reiches hat), Gesetzeskraft (vim Legis) haben, sodass sie vor Gericht gegen alle angeführt werden können, die durch die Gesetze jenes Fürsten gebunden wären; einen ganz einzigartigen Text haben wir in L.

4

Donationes quas Diuus Imperator, dort: „da ja die kaiserlichen Verträge“ (utpote Imperialib. contract.)

5

„die die Stelle eines Gesetzes einnehmen“ (Legis Vicem obtinentibus).Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 277 Bl. 136r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 277

1

Fortsetzung von der vorigen Seite„die die Stelle eines Gesetzes einnehmen“ (Legis Vicem obtinentibus).

2

C. de donatio. int.

3

Vir. et uxor.; es gibt einen Text in L.

4

Cæsar ff. de publ.

5

Vectig. & commis., wo der Kaiser die Wetzsteinbrüche der Insel Kreta jemandem verpachtet hatte, mit der beigefügten Abrede, dass kein anderer Wetzsteine aus dieser Insel ausführe; gewiss band diese Abrede wie ein Gesetz alle Untertanen; dort Bartolus in fin. und auch in d.

6

L.

7

Donationes entscheidet er nach diesen Texten in bemerkenswerter Weise, dass, wenn ein Fürst irgendwelche Abreden mit einem Steuerpächter oder irgendeiner Stadt trifft, diese Abreden vor Gericht gegen jedermann angeführt werden können, als wären sie ein Gesetz,

8

und dass der Richter diese Abreden beachten muss. Wenn also die mit dem Fürsten getroffenen Abreden Gesetzes- und Statutenkraft (Vim Legis et statuti) haben, so können sie folglich nicht von größerer Festigkeit sein, als wenn sie ein Gesetz oder Statut wären.

9

Das aber ist gewiss, dass der Fürst ein vorhergehendes Statut oder Gesetz durch ein anderes gegenteiliges Gesetz oder ein gegenteiliges Statut aufheben kann, text. in §. sed naturalia, dort: „durch ein anderes, später erlassenes Gesetz“ (alia lege postea lata),

10

Inst. de iur. nat. gent.; text. in L. de quib. in fin., dort: „dass sie nicht nur durch den Beschluss des Gesetzgebers abgeschafft werden“ (ut non solum suffragio legis latoris abrogentur), ff. de leg.; hierzu dienen die Anmerkungen

11

der Doktoren in c. cum accessissent.

12

De constitut. Folglich ergibt sich als Schluss, dass der Fürst durch ein nachfolgendes Statut oder Dekret von Rechts wegen Vereinbarungen und Vergleiche aufheben kann, die zuvor mit ihm oder seinen Vorgängern geschlossen wurden. Viertens: Wenngleich darauf gedrungen wird, dass die Pfänner kraft aufgerichteter Verträge und Kontrakte und aus anderen Ursachen am Salzbrunnen und am ganzen SalzwerkLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. cotorias — Lesung 'cotorias' (Wetzstein-Brueche); passt zu 'cotes' in Zeile 4, Schreibung aber undeutlich.
  2. quoscunq̃ — Abbreviatur fuer 'quoscunque'.

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HandschriftS. 278 Bl. 136v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 278

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDe constitut. Folglich ergibt sich als Schluss, dass der Fürst durch ein nachfolgendes Statut oder Dekret von Rechts wegen Vereinbarungen und Vergleiche aufheben kann, die zuvor mit ihm oder seinen Vorgängern geschlossen wurden. Viertens: Wenngleich darauf gedrungen wird, dass die Pfänner kraft aufgerichteter Verträge und Kontrakte und aus anderen Ursachen am Salzbrunnen und am ganzen Salzwerk

2

eigentümliche Gerechtigkeit haben, weil aber dennoch im Recht vorgesehen ist, dass ein Fürst aus stattlichen bewegenden Ursachen seinen Untertanen ihre eigentümliche Gerechtigkeit nehmen darf,

3

und aber der hochberühmte Landgraf angibt, dass, wo diese Einengung[?] und geringe Anzahl der Koten und Pfannen länger bestehen und neue Koten nicht erbaut werden sollten, Seiner Fürstlichen Gnaden

4

Untertanen und Landschaften trefflicher Nachteil und Mangel am Salz entstünde, was nicht für eine geringe Ursache zu achten ist, so sollte auch hieraus schließlich[?] folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden aus dieser stattlichen Ursache Befugnis haben, die gemeinen Pfänner ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit, soviel nötig, zu entsetzen und auch mehr Pfannen zu errichten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. eingerung[?] — Erstes Wort undeutlich; Lesung 'eingerung', gemeint wohl '(Ver-)Ringerung' der Boden und Pfannen.
  2. schließlichen[?] — Mittelteil des Wortes undeutlich, 'schlieblichen'/'schlieslichen' palaeographisch moeglich.

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HandschriftS. 279 Bl. 137r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 279

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUntertanen und Landschaften trefflicher Nachteil und Mangel am Salz entstünde, was nicht für eine geringe Ursache zu achten ist, so sollte auch hieraus schließlich[?] folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden aus dieser stattlichen Ursache Befugnis haben, die gemeinen Pfänner ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit, soviel nötig, zu entsetzen und auch mehr Pfannen zu errichten,

2

Denn obwohl der Fürst in der Regel das, was zum Völkerrecht (ius gentium) gehört, nicht wegnehmen und folglich niemanden des Eigentums an seiner Sache berauben kann, so kann er es doch aus großem Grund (ex causa magna),

3

so rufen die ordentlichen Glossen aus; es gibt eine Glosse in l. fin., dort: „Das Eigentum an Sachen ist völkerrechtlich“ (dominia rerum sunt de iure gentium), wo Jason und die Modernen alle anmerken,

4

C. si contra ius Vt utilit. publ.; gloss. in l. fin. ff. de const. princip.; gloss. in L.

5

Barbarius, im Wort multomagis, dort: „Merke, dass der Fürst aus gerechtem Grund“ (Nota quod ex iusta causa princeps), ff. de off. potest.;

6

die Kanonisten in c.

7

Quæ in Ecclesiarum extra de constit., mit ähnlichen.

8

Fünftens: Wenngleich auch gegen dies alles gesagt werden wollte, dass der hochgedachte Landgraf alle hohe Präeminenz, die Kaiserlicher

9

Majestät zustünde, und also die Rechte des Reiches (iura imperij) in seinem Land nicht hätte, weswegen auch die obangezeigten Rechtsstellen, die von Kaiserlicher

10

Majestät als dem höchsten Fürsten (tanquam summo principe) reden, nicht auf die Person des hochberühmten Landgrafen gedeutet werden könnten, so wäre doch bewährbar zu sagen, dass es Seinen Fürstlichen Gnaden nichtsdestoweniger von Rechts wegen aus einer anderen Ursache nachgelassen sei, mehr Salzkoten und Pfannen aufrichten zu lassen, ungeachtet vorher aufgerichteter Verträge,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. iurisgentium — Geschrieben 'iuisgentium' mit hochgestelltem Kuerzungshaken fuer 'ri'.
  2. Moderino: — So geschrieben; gemeint wohl 'Moderni' (die Neueren). Buchstabenbestand aber deutlich 'Moderino'.

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HandschriftS. 280 Bl. 137v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 280

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteMajestät als dem höchsten Fürsten (tanquam summo principe) reden, nicht auf die Person des hochberühmten Landgrafen gedeutet werden könnten, so wäre doch bewährbar zu sagen, dass es Seinen Fürstlichen Gnaden nichtsdestoweniger von Rechts wegen aus einer anderen Ursache nachgelassen sei, mehr Salzkoten und Pfannen aufrichten zu lassen, ungeachtet vorher aufgerichteter Verträge,

2

Privilegien und anderer Gerechtigkeit der Pfänner, und das deshalb, weil Seine Fürstlichen Gnaden angeben, als sollte ein gemeiner Nutzen aller Stände zu Hessen dieses Werk erfordern; welcher gemeine Nutzen, wenn er offenkundig ist, allem besonderen Nutzen vorgezogen werden solle,

3

sodass um solchen gemeinen Nutzens willen nicht[?] allein Kaiserliche

4

Majestät als höchster Fürst (supremus princeps), sondern auch andere Fürsten geringeren Grades, und also dem Kaiser Untergeordnete (inferiores ab imperatore), besonderen Personen, ihren Untertanen, ihre eigentümlichen oder anderen Gerechtigkeiten gegen gebührliche Erstattung und Vergütung entziehen[?], schmälern oder auch ganz und gar nehmen dürfen,

5

laut Inhalt folgender Rechtsgründe: Denn aus Rücksicht auf den öffentlichen Nutzen (ratione publicæ utilitatis) kann der Fürst ohne Zweifel das, was zum Völkerrecht gehört, aufheben, wie etwa vom Fürsten mit einem Privaten geschlossene Verträge, das Eigentum an Sachen und Ähnliches, nach dem, was ich oben angeführt habe.

6

Darüber hinaus führe ich den Haupttext in dieser Materie an in L. item Verberatum §. si quis rem, dort: „und den Soldaten zugewiesen“ (Et militibus assignatus), ff. de rei Vend., wo das Grundstück eines Dritten und Privaten zugunsten des Gemeinwesens den Soldaten zur Nutzung gegeben wird; ein Text ist in L.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Salzbote — Zierstrich durch t; Wort fuer 'Salzboden' (Siedehaeuser), Endung -te/-de nicht sicher.
  2. niht[?] — Kurzform fuer 'nicht'; Buchstabenbestand 'niht' oder 'nist' schwer zu entscheiden.
  3. enndtziehenn[?] — Wortende mit Kuerzungshaken und Schnoerkel; Endung -enn ergaenzt gelesen.
  4. — Abbreviatur fuer 'materia'.

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HandschriftS. 281 Bl. 138r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 281

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDarüber hinaus führe ich den Haupttext in dieser Materie an in L. item Verberatum §. si quis rem, dort: „und den Soldaten zugewiesen“ (Et militibus assignatus), ff. de rei Vend., wo das Grundstück eines Dritten und Privaten zugunsten des Gemeinwesens den Soldaten zur Nutzung gegeben wird; ein Text ist in L.

2

Lutius, dort: „Besitzungen, die auf fürstlichen Befehl teils verkauft, teils den Veteranen als Belohnung zugewiesen wurden“ (possessiones ex præcepto principali partim distractas, partim Veteranis in præmia assignatas), ff. de euictionib.; ein passender Text ist in L.

3

Quod semel, dort: „außer aus einem Grund, d. h. wenn er auf den öffentlichen Nutzen sieht“ (nisi ex causa, h. e. si ad publicam utilitatem respiciat), ff. de decret. ab ordin. facien.

4

Eine einzigartige Glosse in c. constitutus, im Wort à quocunque, in fin., dort: „Ich glaube richtiger“ (Verius credo), extra de religios. domib., wo sie schließt, dass auch ein dem Papst oder Kaiser Untergeordneter aus bestimmtem und vernünftigem Grund, nämlich dem des Gemeinwesens, ein einem anderen erworbenes Recht wegnehmen kann.

5

Folglich scheint nichts entgegenzustehen, auch wenn der Durchlauchtigste Landgraf von Hessen die Rechte des Reiches in seinem Gebiet nicht hätte, weil Seine Durchlauchtigste Hoheit nichtsdestoweniger nach dem bereits Gesagten aus offenkundigem und zwingendem Grund des Gemeinwesens diesen Herren der Salinen das bereits erworbene Recht wegnehmen könnte,

6

nach erfolgter gebührender Entschädigung, und sofern Seine Durchlauchtigste Hoheit demjenigen, dem sie seine Sache oder sein bereits erworbenes Recht wegnimmt, den Preis zahlt, nach dem vortrefflichen Text in L.

7

Serui qui monetarios, dort: „Die Sklaven sollen mit der Freiheit beschenkt werden, sodass ihre Herren den Preis vom Fiskus empfangen“ (Serui libertate donentur, ut eorum domini pretium a fisco percipiant), C. quibus ex caus. serui pro præm. libert. accip.; und es gibt eine Glosse in L. fin.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Lutius — Gesetzestitel, Lesung unsicher.
  2. q̃a — Abbreviatur fuer 'quia'.); pro p̃m (Abbreviatur, wohl 'pro praemio'.

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HandschriftS. 282 Bl. 138v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 282

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSerui qui monetarios, dort: „Die Sklaven sollen mit der Freiheit beschenkt werden, sodass ihre Herren den Preis vom Fiskus empfangen“ (Serui libertate donentur, ut eorum domini pretium a fisco percipiant), C. quibus ex caus. serui pro præm. libert. accip.; und es gibt eine Glosse in L. fin.

2

C. eodem titulo.

3

Und deshalb sagt Baldus treffend in d.

4

L.

5

Serui, dass eine Stadt, die einen Graben durch fremden Acker anlegen will, dem Eigentümer des Ackers den Preis zahlen muss. Ein bester Text in dieser Materie ist in L.

6

Venditor § si constat ff. commu. prædio. tam urban. quam rust., dort: „Er soll dies nicht eher tun, als bis er dem Eigentümer die übliche Vergütung leistet“ (non prius hoc faciat, nisi solitum salarium Domino præstet); text. in L.

7

Mulier in opus Salinarum, dort: „Der Preis ist aus dem Fiskus zu erstatten“ (pretium ex fisco reddendum est), ff. de captiui. et postlimi. reuers.

8

Felinus schön in c.

9

Quæ in Ecclesiarum, extra De constit.

10

XXVIII sum.

11

Und für diese fünfte Grundlage dient wohl, dass diese Herren der Salinen Untertanen des Durchlauchtigsten Landgrafen von Hessen sind, und so greift die einzigartige Lehre des Innocenz in c. in nostra de iniur. et dam. dat., wo er schließt, dass, auch wenn das Privileg des Fürsten in einen Vertrag übergegangen ist,

12

der Fürst es dennoch nichtsdestoweniger aus Gründen des öffentlichen Nutzens widerrufen kann, wenn dieser Widerruf zum Nachteil eines Untertanen des Widerrufenden selbst geschieht, nach dem Text in d. c. in nostra gemäß dem Verständnis des Innocenz ebendort, wo er nach dem Bericht sehr vieler Doktoren diese Entscheidung vertritt und beweist d.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. d̃bt — Abbreviatur 'debet', Kuerzungsstrich.
  2. — Abbreviatur fuer 'materia'.
  3. — Kuerzung, wohl 'sub' oder 'summa'.
  4. p̃t — Abbreviatur fuer 'potest'.

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HandschriftS. 283 Bl. 139r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 283

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…dass der Fürst gleichwohl aus einem Grund des öffentlichen Nutzens jenes widerrufen kann, wenn dieser Widerruf zum Nachteil eines Untertanen des Widerrufenden selbst geschieht, nach dem Text in dem genannten c. in nostra, gemäß dem Verständnis des Innocentius ebendort, wo er nach dem Bericht sehr vieler Doktoren diese Entscheidung vertritt und beweist, [ebenso] der genannte

2

Antonius de Butrio.

3

Der meint, dass alle Rechtssätze, die sagen, der Fürst könne ein Statut oder Privileg, das in einen Vertrag übergegangen ist, nicht widerrufen, auf einen Nicht-Untertanen des widerrufenden Fürsten zu beziehen seien, anders aber bei einem Untertanen, denn dann kann er es. Dasselbe vertritt der genannte

4

Antonius de Butrio und Johannes de Imola in c. novit, de iudiciis; diesen Ausspruch billigt Ludovicus

5

Romanus, consil. 436, Summarium XVI, und in cons. 352 am Ende.

6

Und dies ist unter allem, was mir begegnet, das festeste Fundament für die Partei des durchlauchtigsten Fürsten von Hessen (Et istud est firmissimum fundamentum inter omnia quæ mihi occurrunt, pro parte Illustrissimi Principis Hassiæ). Zum Sechsten könnte gesagt werden, dass die verstorbenen Landgrafen hochlöblichen Gedächtnisses mit ihren Privilegien und auch Verträgen, die weiland Ihre Fürstlichen Gnaden den gemeinen Pfännern gegeben und mit ihnen aufgerichtet haben, dem jetzt regierenden Fürsten als Nachfolger (tanquam successori) an Seiner Fürstlichen Gnaden Gerechtigkeit

7

und an dem Frommen, Gedeihen und Zunehmen derselben Lande und Leute nicht haben präjudizieren (vorgreifen) können, weswegen auch ungeachtet derselben Verträge und Privilegien der hochberühmte, jetzt regierende Fürst

8

Seiner Fürstlichen Gnaden und derselben Lande Nutzen und Bestes suchen möge. Dies wird bewiesen durch den Text in L. digna vox am Ende, dort: „den Nachfolgern zeigen wir es an“ (alijs ~ successoribus indicamus),Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 436 — Consiliennummer, Ziffern gepruft.); sũ XVI (Kuerzung, wohl 'sub' Nummer.); s. f. gl. (Kuerzel ohne Punkte geschrieben.

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HandschriftS. 284 Bl. 139v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 284

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSeiner Fürstlichen Gnaden und derselben Lande Nutzen und Bestes suchen möge. Dies wird bewiesen durch den Text in L. digna vox am Ende, dort: „den Nachfolgern zeigen wir es an“ (alijs ~ successoribus indicamus),

2

C. de legibus.

3

Und so befiehlt der Kaiser den Nachfolgern nicht, sondern zeigt ihnen nur an, was er selbst tun werde, ob sie ihn nachahmen wollen.

4

Und kein Wunder, denn wie ebendort die Glosse am Ende sagt: Ein Gleicher hat über einen Gleichen keine Gewalt (par in parem non habet imperium).

5

Und folglich:

6

Der Fürst kann seinem Nachfolger kein Gesetz auferlegen, von dem abzuweichen dem Nachfolger nicht erlaubt wäre, wie ausführlicher ebendort Castrensis und andere.

7

Zum Siebten wird durch hochgedachten Landgrafen angeführt[?], dass Seiner Fürstlichen Gnaden Herr Vater, Landgraf Wilhelm der Mittlere, zur Zeit der aufgerichteten und gegebenen Privilegien und Verträge in seinen unmündigen Jahren gewesen sei. Weil dann aus denselben Privilegien nicht ersichtlich ist,

8

dass hochgedachter Landgraf Wilhelm hierin mit Vorwissen und Zutun der Vormünder Seiner Fürstlichen Gnaden gehandelt hat, so folgt auch, dass solche Privilegien und Verträge, als von einem unmündigen Fürsten ausgestellt, von Rechts wegen und also von selbst (ipso iure) unkräftig und unverbindlich sind, ohne jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (absque omni in integrum restitutione).

9

Der Text steht in L. in causæ cognitione, am Anfang, dort: „ohne Ermächtigung des Vormunds“ (sine tutoris authoritate), und dort Bartolus, ff. de minorib.; Text in §. 1, dort: „nicht anders als mit Ermächtigung des Vormunds“ (aliter non quam cum Tutoris authoritate),Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ~ — Kleines Zeichen zwischen den Woertern.
  2. anngezogenn[?] — Lesung anngezogenn/anngezeigenn unsicher.
  3. verzogenn — vor-/verzogenn unsicher.

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HandschriftS. 285 Bl. 140r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 285

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDer Text steht in L. in causæ cognitione, am Anfang, dort: „ohne Ermächtigung des Vormunds“ (sine tutoris authoritate), und dort Bartolus, ff. de minorib.; Text in §. 1, dort: „nicht anders als mit Ermächtigung des Vormunds“ (aliter non quam cum Tutoris authoritate),

2

Inst.

3

De auth. tut., samt Ähnlichem.

4

Zum Achten und Letzten: Auch wenn die von hochbenanntem Landgraf Wilhelm dem Mittleren gegebenen Briefe kräftig sein sollten, so wären dieselben Briefe doch allein Bestätigungsbriefe, welche nach Aussage der Rechte den Pfännern kein neues Recht geben könnten.

5

Da im Recht vorgesehen ist, dass Bestätigungsbriefe kein Recht verleihen, sondern das alte Recht, wenn eines zustand, bewahren (confirmatorias literas nil iuris tribuere, sed antiquum ius, si quod competijt, conservare), nach dem Text und dem, was dort anmerken

6

die Kanonisten in c. cum dilecta, dort: „nicht wollend, dass aus einer derartigen Erneuerung dem Kloster ein neues Recht erworben werde, sondern dass das alte, wenn es eines hat, durch die Erneuerung des Privilegs bewahrt werde“.

7

Extra de confirm. util. vel inutil.

8

Aber ungeachtet der oben angezeigten Gründe und dessen, was sonst weiter für hochgedachten Fürsten und Landgrafen angeführt werden könnte, was der Kürze halber unterbleibt, ist mit mehrerem Recht zu schließen, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden von Rechts wegen in keinem Wege gebührt, Salzböden oder Salzpfannen bei den Salzbrunnen und der Ader, die der gemeinen Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen oder den Salzbrunnen zu gebrauchen oder aber den benannten Pfännern anderen Einhalt[?] an ihrer Gerechtigkeit zu tun,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. h̃t — Abbreviatur fuer 'habet'.
  2. gepüret — Lesung gepüret/gebüret.

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HandschriftS. 286 Bl. 140v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 286

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAber ungeachtet der oben angezeigten Gründe und dessen, was sonst weiter für hochgedachten Fürsten und Landgrafen angeführt werden könnte, was der Kürze halber unterbleibt, ist mit mehrerem Recht zu schließen, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden von Rechts wegen in keinem Wege gebührt, Salzböden oder Salzpfannen bei den Salzbrunnen und der Ader, die der gemeinen Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen oder den Salzbrunnen zu gebrauchen oder aber den benannten Pfännern anderen Einhalt[?] an ihrer Gerechtigkeit zu tun,

2

Wie denn auch Seine Fürstlichen Gnaden aus seiner angeborenen fürstlichen Tugend, ihrem Erbieten nach, wenn Seine Fürstlichen Gnaden über die Privilegien, Verträge und erlangte Gerechtigkeit dieser Pfänner gründlich berichtet wird, sich ohne Zweifel gegen seine Untertanen gnädig verhalten wird,

3

und es ist dafür zu halten, dass diese Mühe den Pfännern aus nichts anderem erwachsen ist als daraus, dass hochgedachtem Landgrafen ihre Privilegien, Freiheiten, Verträge und erlangten Gerechtigkeiten bisher nicht gründlich vorgetragen worden sind.

4

Und dass der oben angezeigte Schluss dem Recht gemäß sei, ergibt sich aus nachfolgenden Gründen.

5

Erstlich ist hier oben aus der Erzählung des Handels zu befinden, dass die gemeine Gebauerschaft und die Pfänner diese ihre Gerechtigkeit – nämlich dass niemand mehr Salzböden des Orts bauen oder mehr Pfannen errichten soll, dass auch niemand Macht haben soll, des Orts Pfannen zu haben oder das Salzwerk zu genießen, er sei denn aus der Gebauerschaft geboren – nicht allein aus alter hergebrachter Freiheit und Übung, sondern kraft etlicher bewilligter und angenommener Verträge haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. einhalde[?] — Wortende undeutlich.); s. f. gl. (Kuerzel mit Schnoerkel, Buchstaben unsicher.
  2. pfenern — Doppel-n nicht sicher.

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HandschriftS. 287 Bl. 141r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 287

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich ist hier oben aus der Erzählung des Handels zu befinden, dass die gemeine Gebauerschaft und die Pfänner diese ihre Gerechtigkeit – nämlich dass niemand mehr Salzböden des Orts bauen oder mehr Pfannen errichten soll, dass auch niemand Macht haben soll, des Orts Pfannen zu haben oder das Salzwerk zu genießen, er sei denn aus der Gebauerschaft geboren – nicht allein aus alter hergebrachter Freiheit und Übung, sondern kraft etlicher bewilligter und angenommener Verträge haben,

2

und besonders auch daraus haben, dass des jetzt regierenden Fürsten Herr Vater mit ihnen einen redlichen Kontrakt gehalten hat, nach dessen Inhalt die gemeinen Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden hochlöblichen Gedächtnisses fünftausend Gulden

3

darüber gegeben und auch dreihundert Gulden auf ewig – das Salzwerk sei gangbar oder nicht – zu geben zugesagt haben, wie denn auch der jetzt regierende hochberühmte Fürst solche dreihundert Gulden viele Jahre eingenommen und dadurch die oben angezeigten Verträge, Kontrakte und Handlungen ratifiziert hat.

4

Deswegen und auch sonst ohnedies ist Seine Fürstlichen Gnaden verpflichtet, seines Herrn Vaters und auch anderer Vorfahren Seiner Fürstlichen Gnaden, der durchlauchten Landgrafen zu Hessen, Verträge, gegebene Privilegien,

5

Kontrakte und Handlungen (wie denn Seine Fürstlichen Gnaden ohne Zweifel nach genügendem Bericht dazu geneigt sein wird) nach Inhalt der Rechte zu halten.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. habenn — Lesung habenn/hadernn unsicher.); funff tausenndt (Zahlwort, Schreibung geprueft.

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HandschriftS. 288 Bl. 141v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 288

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteKontrakte und Handlungen (wie denn Seine Fürstlichen Gnaden ohne Zweifel nach genügendem Bericht dazu geneigt sein wird) nach Inhalt der Rechte zu halten.

2

Denn es ist im Recht ein klarer und gemeinsamer Schluss der Kanonisten und Legisten:

3

Dass ein Fürst, auch der höchste, der Kaiser, der mit irgendeiner Stadt oder mit anderen paktiert oder kontrahiert, aus solchem Pakt oder Vertrag verpflichtet wird, nicht nur natürlich, wie manche wollten, sondern auch zivilrechtlich (non modo naturaliter, sed etiam ciuiliter), gemäß der gemeinen Meinung, die Felinus mit vielen Belegen bekräftigt in c. 1, de probationib.,

4

Summarium III. Und so ist der Fürst gehalten, zu den mit anderen eingegangenen Pakten, Verträgen und Übereinkünften zu stehen (princeps tenetur stare pactis, contractibus et conventionibus cum alijs initis); der Text steht in L. donationes quas divus Imperator,

5

C. de donat. inter vir. et uxor., wo es heißt: Wie ein Gesetz fest beachtet werden muss, so auch der Vertrag des Fürsten; und dort merken alle Doktoren diesen Text zu diesem Ausspruch an. Der Text steht in dem genannten c. 1, extra de probat.,

6

„Inquantum“: Dort bittet König Tancred von Vincestria[?] den Herrn Papst, dem Herrn Kaiser zu schreiben, damit er die im Archiv (chartophylacium) zwischen dem einstigen Kaiser Justinian und dem Vorgänger dieses Tancred eingegangenen Pakte nachsehe, damit der Kaiser daraus entnehmen könne, was er dem Tancred zu halten habe; das merken ebendort Antonius de Butrio,

7

Panormitanus,

8

Felinus und andere an, wo Panormitanus sagt, dies gelte auch beim Papst. Diesen Schluss bekräftigen aufs Beste Cynus,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. III°. sũ — Zahl und Kuerzung unsicher.
  2. conentionibus — So geschrieben, ohne v.
  3. Vincestriæ[?] — Landesname, Lesung unsicher.

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HandschriftS. 289 Bl. 142r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 289

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFelinus und andere an, wo Panormitanus sagt, dies gelte auch beim Papst. Diesen Schluss bekräftigen aufs Beste Cynus,

2

Bartolus,

3

Baldus und fast alle in L. digna vox,

4

C. de legib.

5

Baldus in L. ex imperfecto, nach der Glosse ebendort,

6

C. de Testam.

7

Und deshalb sagt Baldus in L. 1, am Anfang, ff. de constit. principum:

8

Dass der Fürst, obwohl er nicht durch das Gesetz gebunden wird, doch durch das Gesetz der Übereinkunft und des Vertrags gebunden ist.

9

Denn obwohl GOTT ihm die Gesetze unterworfen hat, hat er ihm doch nicht die Verträge unterworfen, und so steht hinsichtlich der Verträge die Machtvollkommenheit (plenitudo potestatis) nicht entgegen; so sagt derselbe Baldus in c. 1, gegen den Anfang,

10

De natura feud., in usib. feudorum.

11

Und dies gilt auch dann, wenn der Fürst in der Verleihung das Wort „wir gewähren“ (indulgemus) gebrauchte; denn da er einen Preis im Hinblick auf die Übereinkunft empfängt, ist es ungeachtet des Wortes „indulgemus“ gleichwohl ein Verkauf und folglich ein unwiderruflicher Vertrag; so entscheidet Baldus in L. qui se patris, C.

12

Unde liberi. Dies ist in unserem Fall wohl zu merken, für das Verständnis der Briefe, die durch Landgraf Wilhelm, den Mittleren in der Reihe, gegeben wurden.

13

Der Grund des Vorgesagten aber ist gewiss gewichtig und bemerkenswert; ich entnehme ihn den Aussprüchen des Bartolus und anderer in d.

14

L. digna vox.

15

Dass Pakte und Übereinkünfte dem Völkerrecht angehören (de iure gentium), L. hoc iure, ff. de iust. et iur.

16

Aber die Rechte des Völkerrechts sind unveränderlich. §.

17

Sed naturalia.

18

Inst. de iur. nat. gent. et civil.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. contract[us] — Kürzungszeichen aufgelöst
  2. p[re]cium — Kürzung aufgelöst

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HandschriftS. 290 Bl. 142v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 290

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteInst. de iur. nat. gent. et civil.

2

Ergo (Also).

3

Es gibt auch einen anderen Grund, den nach anderen Jason überliefert, in L. si pecuniam, Summarium XIII, ff. de condict. ob caus.

4

Denn wenn der Fürst die mit Privatleuten geschlossenen Verträge widerrufen könnte, würde gewiss niemand mit ihm kontrahieren, und auf diese Weise würde er mittelbar der Fähigkeit zu kontrahieren beraubt.

5

Ich füge hinzu: Wenn der Fürst aus einem Vertrag einem anderen nicht verpflichtet würde, so würde gewiss auch kein anderer dem Fürsten verpflichtet, aus Rücksicht auf die Wechselbezüglichkeit, und so wäre dem Fürsten der Verkehr untersagt, und er wäre gleichsam ein Verbannter, der doch aller Vorsteher sein soll – was absurd wäre,

6

da es unter die größeren Strafen gerechnet wird, unter Menschen zu sein und des Verkehrs der Menschen zu entbehren; der Text steht in L. hi qui sanctam, dort: „unter Menschen zu weilen und des Verkehrs der Menschen zu entbehren“ (versari inter homines et hominum carere commercio), C. de Apostatis.

7

Außerdem gebietet über die Gründe der Doktoren hinaus die natürliche Vernunft (ratio naturalis), dass nichts der menschlichen Treue mehr entspricht, als das zu halten, was einmal beliebt hat und zu Pakten und Übereinkünften geworden ist.

8

L. 1, am Anfang, ff. de pact.

9

Und es wird vom Juristen in L. 1, ff. de constit. pecun., am Anfang, als schwerwiegend angesehen, die Treue zu brechen (grave esse fidem fallere).

10

Wenn also die natürliche Vernunft dies gebietet, dass Pakte gehalten werden,

11

so folgt daraus die elegante Entscheidung des Baldus in L. 2,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. XIII. sū. — Allegationskürzel unklar); rō nālis (Kürzung ratio naturalis

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HandschriftS. 291 Bl. 143r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 291

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteso folgt daraus die elegante Entscheidung des Baldus in L. 2,

2

C. de servit. et aqua: Dass der Fürst zwar vom positiven Gesetz gelöst ist, jedoch nicht vom Gebot der natürlichen Vernunft noch vom Naturgesetz gelöst ist, weil er ein vernunftbegabtes Wesen (animal rationale) ist.

3

Hinzu kommt der Text in der Epistola „inter claras“, C. de summa Trinit. et fide cath., der sagt, es gebe nichts, was in hellerem Licht erstrahle als der rechte Glaube beim Fürsten; samt Ähnlichem; aufs Beste wirkt dazu das von Castrensis Zusammengetragene in Consil. 317

4

des ersten Teils, ganz nachzusehen, wo er schließt, dass auch der höchste Fürst aus einem noch so schwerwiegenden Grund nicht gegen Verträge handeln kann.

5

Und dass alle Rechtssätze, die sagen, der Fürst könne einem Privaten das Eigentum an einer Sache nehmen, so zu verstehen seien, sofern er nicht gegen Treue oder Versprechen handelt.

6

Denn obwohl das Eigentum an den Sachen nach dem sekundären Völkerrecht erfunden wurde, ist doch das Halten der Treue vom ursprünglichen Recht her geboren; denn es entstand in eben dem Augenblick, da die Völker zu sein begannen, wie Bartolus sagt in L. si id quod, ff.

7

De condict. indeb., und es wird bewiesen durch den Text in cap. ius naturale, 1.

8

Distinctio, dort: „die Rückgabe der hinterlegten Sache“; ganz nachzusehen Castrensis in dem genannten Consilium.

9

Und hiergegen tut nichts, wenn gesagt wird, dass solche Kontrakte und Verträge nicht vom jetzt regierenden hochberühmten Fürsten, sondern von Seiner Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 317 — Zahl
  2. oīo — Kürzung omnino
  3. contract[us] — Kürzungszeichen aufgelöst
  4. nati — Lesung

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HandschriftS. 292 Bl. 143v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 292

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd hiergegen tut nichts, wenn gesagt wird, dass solche Kontrakte und Verträge nicht vom jetzt regierenden hochberühmten Fürsten, sondern von Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Herrn Vater und anderen Landgrafen aufgerichtet, bewilligt und angenommen worden sind. Denn Seine Fürstlichen Gnaden ist nichtsdestoweniger verpflichtet, solchen Kontrakten und Verträgen nachzugehen, aus folgenden Ursachen: Denn die Rechte ordnen an, dass auch ein Nachfolger im Reich oder Fürstentum (successor in Imperio vel principatu) seines Vorfahren Handlung und Kontrakt zu halten schuldig ist;

3

der Text steht in c. 1, extra de probationib., „in quantum Imperator“; ebendort wird er nicht aus eigenem Vertrag belangt, sondern aus dem Vertrag des Vorgängers, nämlich des Kaisers Justinian; und dort trägt Felinus mehreres zusammen, dort nachzusehen.

4

Dazu hat der hochberühmte, jetzt regierende Fürst die zweihundert Gulden jährlichen Geldes, wozu sich die Pfänner kraft der oben erwähnten Kontrakte verpflichtet haben, viele Jahre eingenommen, wodurch Seine Fürstlichen Gnaden in solche Kontrakte und Verträge eingeheilt (eingetreten) und eingewilligt hat. Nach den Anmerkungen (per notata)

5

des Dinus und anderer in der Regel

6

Ratum, de reg. iur. lib.

7

VI.

8

Wo sie schließen, dass ungeachtet dieser Regel der Erbe genehmigen kann, was der Verstorbene getan hat.

9

Ja, der Erbe ist sogar gehalten, es zu genehmigen, wie aus dem Folgenden.

Unsichere Lesungen

  1. gehelet — Lesung
  2. tenet[ur] — Kürzung aufgelöst

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HandschriftS. 293 Bl. 144r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 293

1

Hierüber hat hochgedachter Landgraf Philipp das Fürstentum Hessen von Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Herrn Vater, Landgraf Wilhelm dem Mittleren, nach Erbrecht (iure hereditario) bekommen; darum ist auch Seine Fürstlichen Gnaden als der Erbe alle Verträge, Kontrakte und Handlungen seines Herrn Vaters ohne Weigerung zu halten verpflichtet, wie denn auch Seine Fürstlichen Gnaden nach genügendem Bericht dessen unbeschwert sein wird.

3

Denn wir wissen, dass der Erbe gegen die Handlung des Verstorbenen nicht auftreten kann, auch nicht aus eigenem und nicht aus Erbrecht; Text in L. cum a matre, und dort die Doktoren,

4

C. de rei vendit.

5

Und kein Wunder, denn der Erbe gilt als dieselbe Person wie der Verstorbene; Text in Autho. de iureiur. a morient. præsti., §. 1.

6

Wie also der Vater, wenn er lebte, nicht gegen seinen Vertrag auftreten könnte, so auch nicht sein Erbe. Dazu wirkt der Text in L. „aus wessen Person jemand Gewinn zieht, dessen Handlung kann und muss er vertreten“ (ex qua persona quis lucrum capit, eius factum præstare potest et debet), ff. de reg. iur., wo Decius und andere.

7

Und weil auch hochgedachter Landgraf verpflichtet ist, die Pfänner bei ihrer erlangten Gerechtigkeit nicht allein zu schützen, sondern sie auch, wenn sie durch andere daran verhindert würden, als ein Erbe seines Vaters zu vertreten, so folgt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. p[ræ]stare — Kürzung aufgelöst
  2. Detius — Name, evtl. Decius

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HandschriftS. 294 Bl. 144v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 294

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd weil auch hochgedachter Landgraf verpflichtet ist, die Pfänner bei ihrer erlangten Gerechtigkeit nicht allein zu schützen, sondern sie auch, wenn sie durch andere daran verhindert würden, als ein Erbe seines Vaters zu vertreten, so folgt,

2

dass auch Seine Fürstlichen Gnaden in keinem Wege mit Recht dazu kommen kann, den Pfännern an ihren Gerechtigkeiten, Freiheiten und anderem, was ihnen kraft der Kontrakte und Verträge gebührt, Eintrag oder Verhinderung zu tun.

3

Nach der Regel: Wen die Klage aus Gewährleistung (de evictione) bindet, denselben weist, wenn er selbst klagt, die Einrede zurück.

4

L.

5

Vendicantem, ff. de evictionib.

6

Zum anderen ist auch über das alles zu bedenken, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit neben anderem kraft aufgerichteter und bewilligter Verträge haben, welche Verträge im Recht so hoch befreit sind,

7

dass auch die höchste Obrigkeit, als Kaiser und Papst, aufgerichtete Verträge nicht zerrütten, aufheben und die durch Verträge entschiedenen Sachen wiederum streitig machen kann, es sei denn mit der Klausel „ungeachtet“ (nisi cum clausula non obstante).

8

Deren sich die dem höchsten Fürsten, nämlich dem Kaiser, Untergeordneten (inferiores a principe summo, nempe ab imperatore) nicht bedienen dürfen. Diese Entscheidung wird bewiesen durch den Text in L. „Sachen oder Streitigkeiten, die durch rechtmäßige Vergleiche beendet sind (causas vel lites transactionibus legitimis finitas),

9

durch kaiserliches Reskript nicht wieder erweckt werden“ (Imperiali rescripto resuscitari non oportet), C. de Transactionib., wo Bartolus und nach ihm andere bemerkenswert folgern,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zurüttenn — Lesung

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HandschriftS. 295 Bl. 145r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 295

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedurch kaiserliches Reskript nicht wieder erweckt werden“ (Imperiali rescripto resuscitari non oportet), C. de Transactionib., wo Bartolus und nach ihm andere bemerkenswert folgern,

2

Dass, wenn in irgendeiner Provinz ein Statut erlassen worden wäre mit der beigefügten Klausel, das Statut erstrecke sich auf künftige und vergangene Geschäfte, es sich dennoch nicht auf Geschäfte erstrecke, die durch Vergleich bereits entschieden sind; was Bartolus für immer im Gedächtnis zu behalten heißt.

3

Und das merkt euch, ihr Herren der Salinen (domini Salinarum): Da einst auch zwischen den durchlauchten Fürsten von Hessen und euren Vorgängern ein Streit war, ob die Zahl der Salzpfannen vermehrt werden könne, und dieser Streit durch Vergleich beigelegt worden ist, so könnte gewiss auch durch ein allgemeines Statut solchen Vergleichen nicht vorgegriffen werden.

4

Und es sagt in der genannten l. causas der berühmte Doktor d.

5

Francischinus Curtius, dass das oben Gesagte gilt bei allen entschiedenen Geschäften, sei es durch Vergleich, sei es durch Urteil, Eid, Verjährung, Zahlung oder andere rechtmäßige Weisen.

6

Und dieser Schluss entbehrt nicht des Grundes, nämlich dass entschiedene Geschäfte weder durch den Fürsten noch durch ein Statut in Zweifel gezogen werden können, weil durch die Entscheidung der Partei ein Recht erworben ist (ius est quæsitum parti),

7

welches erworbene Recht durch Fürst oder Statut aufzuheben ein Frevel wäre, da jedem sein Recht zusteht und gewahrt bleiben muss, wie auch der höchste Fürst selbst ausruft, in L.

8

Quoties, C. de precib.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Francischinus — Name

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HandschriftS. 296 Bl. 145v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 296

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteQuoties, C. de precib.

2

Imperat. offer.

3

Und die Absicht des Fürsten ist immer so zu verstehen, dass er nicht einem anderen das erworbene Recht nehmen will, nach der Glosse, angemerkt in l. fin., §. in computatione[?], im Wort „confundantur“, am Ende,

4

C. de iure deliberand., die ebendort hierzu Jason anmerkt.

5

Andernfalls, wenn es schiene, der Fürst wolle etwas gegen das Recht festsetzen, ist zu vermuten, ja für gewiss zu halten, dass dies nicht aus dem Willen des Fürsten hervorgeht, sondern dass es dem Fürsten durch übergroße Zudringlichkeit und Ehrsucht anderer aufgedrängt worden ist,

6

weil der Wille des Fürsten immer als so beschaffen vermutet wird, wie er von Rechts wegen sein soll; der Text steht in L. ex facto, dort: „der Fürst wird angesehen, als habe er das Recht nachgeahmt“ (princeps censetur imitatus esse ius), ff. de vulg. et pupill. subst., von welchem Text ebendort die Neueren großes Aufhebens machen.

7

Dazu wirkt die höchst bemerkenswerte Glosse in c. paratus, XXIII, q. 1, im Wort „si verba“, die durch den schon genannten Grund schließt und mit vielem beweist, dass die Worte in Reskripten der Fürsten der Billigkeit und dem Recht anzupassen sind, auch wenn die Worte des Reskripts es nicht zulassen.

8

Und dies haben einst die allerheiligsten Fürsten in voller Gerechtigkeit und Billigkeit erwogen, als sie ihren Untertanen befahlen, dem Recht widersprechende Reskripte nicht zu vollziehen, sondern eine zweite Anweisung abzuwarten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. p[re]cib. Imp[er]at. — Kürzungen aufgelöst
  2. computone — gekürzt, unklar
  3. XXIII — Zahl); q. 1. (Zeichen wie 9.1.

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HandschriftS. 297 Bl. 146r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 297

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd dies haben einst die allerheiligsten Fürsten in voller Gerechtigkeit und Billigkeit erwogen, als sie ihren Untertanen befahlen, dem Recht widersprechende Reskripte nicht zu vollziehen, sondern eine zweite Anweisung abzuwarten,

2

Der Text ist feierlich in c. si quando, extra de rescript., dort: „wir werden es geduldig ertragen, wenn du nicht tust, was uns durch verkehrte Einflüsterung nahegelegt worden ist“; ich füge den Text des Zivilrechts hinzu in L. si vindicari, C. de poenis.

3

Der vorgenannte Schluss, dass der Fürst bereits entschiedene Geschäfte nicht antasten kann, gilt, sofern er nicht die Klausel „non obstante“ beigefügt hätte, wie Castrensis beweist in d.

4

L. causas; aber dies steht allein dem Kaiser und höchsten Fürsten zu, nämlich die Klausel „non obstante“ beizufügen, weil ein Untergeordneter nicht gegen das Gesetz des Übergeordneten reskribieren kann, c. cum inferior, de maior. et obedien., wie gelehrt beweist Jason in L. rescripta, C. de præcib.

5

Imperato. offeren., und ausdrücklich (in terminis) in L. fin.

6

C. si contra ius vel utilita. publ.

7

Es folgt also, dass andere, untergeordnete Fürsten in keiner Weise bereits durch Vergleich oder andere rechtmäßige Weisen entschiedene Sachen in Zweifel ziehen können, nach dem schon Gesagten.

8

Zum Dritten wird in der Erzählung der Geschichte durch die gemeinen Pfänner angegeben, dass sie und ihre Vorfahren solche oben erwähnte Gerechtigkeit über Menschengedenken gehabt, dieses Salzwerk auch seit solcher undenklicher Zeit her allein genossen, gebraucht und dasselbe in ruhiger Gewere gehabt haben, welches ein starker Grund ist. Denn daraus folgt erstens, dass, auch wenn die Pfänner keine Privilegien, Verträge oder andere Gründe für sich hätten, sie doch aus diesem einzigen Grund in dieser Sache fundiert wären, nachdem sie durch Verjährung solcher undenklicher Zeit die eigentümliche Gerechtigkeit dieses Salzwerks und also das Obereigentum (directum dominium) bekommen haben, weswegen sie auch als Herren und Grundherren (domini) an solcher ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit mit Recht nicht gehindertLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. S3. — Kürzel, wohl scilicet

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HandschriftS. 298 Bl. 146v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 298

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum Dritten wird in der Erzählung der Geschichte durch die gemeinen Pfänner angegeben, dass sie und ihre Vorfahren solche oben erwähnte Gerechtigkeit über Menschengedenken gehabt, dieses Salzwerk auch seit solcher undenklicher Zeit her allein genossen, gebraucht und dasselbe in ruhiger Gewere gehabt haben, welches ein starker Grund ist. Denn daraus folgt erstens, dass, auch wenn die Pfänner keine Privilegien, Verträge oder andere Gründe für sich hätten, sie doch aus diesem einzigen Grund in dieser Sache fundiert wären, nachdem sie durch Verjährung solcher undenklicher Zeit die eigentümliche Gerechtigkeit dieses Salzwerks und also das Obereigentum (directum dominium) bekommen haben, weswegen sie auch als Herren und Grundherren (domini) an solcher ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit mit Recht nicht gehindert

2

oder derselben entsetzt werden dürfen. Es ist auch in diesem Fall nicht nötig, über die wesentlichen Stücke, die zu einer Verjährung gehören, zu disputieren; denn dies alles – es sei Titel, Herkunft, guter Glaube, Wissen und Duldung derjenigen, gegen die verjährt wird – wird alles aus Vermutung der Rechte ohne anderen Beweis bei dieser Verjährung geglaubt, und es ist nichts weiter nötig zu beweisen,

3

als dass die Pfänner und ihre Vorfahren das Salzwerk mit oben angezeigter Gerechtigkeit über Menschengedenken innegehabt, genossen und gebraucht haben, wie denn auch die Rechte deutliche Wege weisen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ruhlicher — Lesung unsicher

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HandschriftS. 299 Bl. 147r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 299

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteals dass die Pfänner und ihre Vorfahren das Salzwerk mit oben angezeigter Gerechtigkeit über Menschengedenken innegehabt, genossen und gebraucht haben, wie denn auch die Rechte deutliche Wege weisen,

2

wie und in welcher Gestalt solcher Beweis geführt werden darf. Obwohl nämlich durch Verjährung in der Regel nicht das Obereigentum (directum dominium), sondern nur das Nutzeigentum (utile dominium) erworben wird, wie anmerken die Glosse,

3

Bartolus und gemeinhin die Legisten in Autha. nisi tricennale, C. de bonis mat.; die Glosse in L. traditionib., es ist die Glosse ij, dort: „ob aber dasselbe bei Verjährungen gilt“,

4

C. de pact., wo Baldus,

5

Salicetus und andere und sehr ausführlich d.

6

Felinus in der Rubrik de præscriptio., Summarium iii.

7

Dies versagt jedoch bei der Verjährung solch langer Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht; denn durch diese Verjährung wird das Obereigentum erworben, nach dem Text l. hoc iure, §. ductus aquæ, ff. de aqua pluvia arcend., wo durch den so lange Zeit fortgesetzten Gebrauch einer Dienstbarkeit die Dienstbarkeit erworben wird, als ob sie bestellt worden wäre;

8

es ist aber gewiss, dass, wenn mir eine Dienstbarkeit an einem Grundstück bestellt würde, das Obereigentum erworben würde.

9

Also. Und durch diesen Text bekräftigen diese Ausnahme Baldus,

10

Salicetus, Jason und alle anderen Neueren in d.

11

L. traditionib.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Autha. — hochgestelltes a, Authentica); iii. su. (Kürzel unklar); cuj̄ initij (Kürzel, Minimen unsicher

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HandschriftS. 300 Bl. 147v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 300

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteL. traditionib.

2

Und diese Untersuchung, nämlich ob durch Verjährung das Obereigentum oder das Nutzeigentum erworben wird, ist nicht ohne Nutzen, sondern von großer Wirkung, wie Curtius der Jüngere erklärt in d. l. traditionibus, Summarium ii.

3

Und gesetzt, dass diese Herren der Salinen durch Verjährung nur das Nutzeigentum erworben hätten, so hätten sie doch nichtsdestoweniger die freie Verfügung und könnten dieses aus der Verjährung erworbene Nutzeigentum dem Obereigentum entgegensetzen.

4

Ja vielmehr, obwohl die Verjährung in der Regel nur das Nutzeigentum verleiht, löscht sie doch nichtsdestoweniger das alte und Obereigentum aus, und dieses Nutzeigentum ist stärker, da der erste Eigentümer dieses Obereigentum [innehat und]

5

hierdurch ausgeschlossen wird; die Glosse gilt als einzigartig in L. possideri, §. ex pluribus causis, im Wort „possideo“, dort: „denn auch hier wird das Eigentum des Ersten getötet“, ff. de acq. posses., welche Glosse ebendort d.

6

Alexander de Imola,

7

Summarium VII, vielfach anmerkt; sie führen mehreres an, das anzuführen nicht beliebt. Außerdem wird bei dieser Verjährung solcher Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, alles im Gegenteil vermutet: dass alle Erfordernisse eingetreten seien

8

und alles feierlich vollzogen worden sei, und deshalb werden Titel und guter Glaube vermutet, auch wenn sie nicht behauptet werden, wie alle Kanonisten schließen in c. si diligenti, de præscriptionib.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. quæratur — Korrektur im Wort); ii. su. (Kürzel unklar

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HandschriftS. 301 Bl. 148r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 301

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund alles feierlich vollzogen worden sei, und deshalb werden Titel und guter Glaube vermutet, auch wenn sie nicht behauptet werden, wie alle Kanonisten schließen in c. si diligenti, de præscriptionib.

2

Es ist auch nicht nötig, bei dieser Verjährung Wissen und Duldung des Gegners, auch eines Übergeordneten, zu beweisen, in den Fällen, in denen es sonst erfordert wird, wie etwa beim Ersitzen von Dienstbarkeiten, Regalien, Wegzoll, Gerichtsbarkeit oder Ähnlichem; so schließt Felinus in c. cum nobis, am Anfang, de præscript.

3

Und diesen Schluss bekräftigt mit vielem Alexander de Imola, consil.

4

VI, Summarium

5

VI,

6

Band

7

I,

8

wo er sagt, dies sei die gemeine Meinung.

9

Dass diese Verjährung solch langer Zeit, wie oben, auch ohne Wissen des Gegners, sei er noch so übergeordnet, stattfindet – und dies nennt Jason die reine Wahrheit, unter Verwerfung der Meinung des Bartolus, in L. imperium, Summarium XXI, ff. de iurisdict. omni iudicum, wo er eine Fülle von Belegen liefert und den besten Grund hinzufügt: weil diese Verjährung ihre Stütze vom Gesetz hat

10

und die Kraft einer Bestellung (vim constituti) besitzt und so nicht eigentlich in den Grenzen der Verjährung steht, wie ausführlicher dort durch denselben.

11

Auf welche Weise aber eine derartige Verjährung bewiesen werden kann, sehe man die maßgebliche Glosse in c.

12

I, im Wort „memoria“, dort: „aber wie wird es bewiesen werden“,

13

De præscript. lib.

14

VI; ausführlich Baldus im Traktat über die Verjährungen, II. Teil des dritten Hauptteils, VI. Frage, Summarium XXIIII.

Unsichere Lesungen

  1. sine — Korrektur im Wort
  2. II.a — hochgestelltes a

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HandschriftS. 302 Bl. 148v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 302

1

Zum anderen folgt aus diesem Grund: Auch wenn die durchlauchten Landgrafen zu Hessen an solchem Salzwerk irgendeine Gerechtigkeit, deren sich die Pfänner jetzt bedienen, gehabt hätten, und auch wenn die Einwohner des Landes zu Hessen wegen des angegebenen gemeinen Nutzens ein Interesse gehabt hätten, dass es für einen gemeinen Nutzen gut und nützlich sein sollte,

2

mehr Pfannen zu bauen und auch den Salzhandel jedermann zu gestatten – weil aber die vorgedachten Landgrafen wie auch die Landschaft so lange geschwiegen haben, bis die Pfänner so lange und seit undenklicher Zeit her

3

solche ihre Gerechtigkeit ohne jemandes rechtlichen Einspruch gebraucht haben, so haben sich auch beide, die Landgrafen zu Hessen und Ihrer Fürstlichen

4

Gnaden

5

Landschaft, hieran verschwiegen und versäumt und können nun, nach Verfließen solcher Zeit und verlaufener Verjährung, die Pfänner an ihrer wohlerlangten Gerechtigkeit nicht betrüben, in Anbetracht dessen, dass durch solche Verjährung seit undenklicher Zeit alle Gerechtigkeit und Herrlichkeit, auch diejenige, die Fürsten und Fürstenmäßigen zu ihren Regalien und Herrlichkeiten gehört,

Unsichere Lesungen

  1. vorgedachtte — evtl. vorhgedachtte

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HandschriftS. 303 Bl. 149r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 303

1

wie sie auch benannt werden mögen, ob sie auch sonst durch schlichte Verjährung unverrückbar aufgehoben und verjährt (præscribiret) werden können. Denn diese Verjährung solch langer Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht,

2

im Gegenteil, ist so mächtig, dass sie auch in denjenigen Fällen stattfindet, in denen das gemeine Recht dem Verjährenden widersteht; passender Text in c.

3

I, dort: „es sei denn, es werde die Verjährung solch langer Zeit geltend gemacht“, de præscript. lib.

4

VI, und dort bemerkenswert d.

5

Philippus de Francia.

6

Ja sogar Herrschaftsrechte, Regalien und das, was dem Fürsten vorbehalten ist, werden durch den Zeitraum solch langer Zeit verjährt.

7

Bemerkenswerter Text in c. super quibusdam, §. præterea, de verb. sign., wo Wegzölle, Salinenrechte und anderes, was allein der Fürst verleihen kann, durch den Zeitraum solch langer Zeit verjährt werden; und Abbas sagt, dies werde anderswo nicht klar bewiesen.

8

Außerdem merkt Hostiensis ebendort an – wie Abbas den Text in dem genannten §. præterea wiedergibt –, indem er sagt, dass es von den Salinenrechten so zu verstehen sei, dass mittels einer derartigen Verjährung solcher Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, das Recht erworben werden kann, dass nur einige in einer Provinz Salz verkaufen,

9

Woraus die Antwort (responsio) auf den Text in L. unica, C. de monopoliis, dort: „was zum Lebensunterhalt gehört“, klar wird, wo derartige Monopole verboten werden; denn das gilt bei unberührter Sache (re integra), anders ist es, wenn es so lange Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, im Gegenteil verjährt worden ist.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. apt. — Kürzel, wohl aptus
  2. R̄x — Kürzel, wohl responsio

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HandschriftS. 304 Bl. 149v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 304

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWoraus die Antwort (responsio) auf den Text in L. unica, C. de monopoliis, dort: „was zum Lebensunterhalt gehört“, klar wird, wo derartige Monopole verboten werden; denn das gilt bei unberührter Sache (re integra), anders ist es, wenn es so lange Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, im Gegenteil verjährt worden ist.

2

Und allgemein findet diese Verjährung auch bei denjenigen Dingen statt, die sonst unverjährbar sind, wie Alexander aufs Beste sagt, cons.

3

VI, lib. I, im Ganzen; Curtius der Jüngere, cons.

4

XX, Summarium

5

VI; Balbus in seinem Traktat über die Verjährungen an der vorher angeführten Stelle, auf den ich der Kürze halber verweise.

6

Es könnte aber einer sagen: Es ist den Landgrafen freigestellt gewesen, des Orts nach Ihrer Fürstlichen Gnaden Gelegenheit Salzböden und Pfannen zu bauen, und darum, auch wenn Ihre Fürstlichen Gnaden und ihre Vorfahren in vergangener Zeit des Orts nicht gebaut hätten,

7

könnten dadurch Ihre Fürstlichen Gnaden nunmehr aus diesem jetzt erzählten einzigen Grund nicht gehindert werden, in ihrem Fürstentum zu bauen; Ursache: dass sich die Dinge, die freigestellt sind, zu keiner Zeit, wie sie auch benannt werden mögen, verjähren. Denn was bloßer Befugnis ist, kann nicht verjährt werden (ea enim quæ sunt meræ facultatis præscribi non possunt), L.

8

Viam publicam, ff. de via publica et itin. publ. refic., und dort die Glosse,

9

Bartolus und der Doktor Felinus in c. cum accessissent, de constit.,

10

Summarium XXVII.

11

Baldus im Traktat über die Verjährungen,

Unsichere Lesungen

  1. lb̄ I. — Kürzel, wohl lib.
  2. mögl. — Kürzung, wohl möglich

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HandschriftS. 305 Bl. 150r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 305

1

IIII. Teil des fünften Hauptteils, q. 1.

2

Ich füge die einzigartige Glosse hinzu in L. qui luminibus, ff. de servit. urbanor. prædio., wo gesagt wird: Wenn tausendmal tausend Jahre lang auf meinem Platz nicht gebaut worden wäre, könnte ich nichtsdestoweniger bauen und könnte nicht daran gehindert werden; Grund: weil das Bauen auf eigenem Boden Sache der Befugnis (facultatis) ist; samt Ähnlichem.

3

Darauf ist zu sagen, dass in diesem Fall dieser Grund nicht stattfinden kann, aus zweierlei Ursachen: Erstlich, dass viele Doktoren der Meinung sind, dass derselbe Grund bei der Verjährung seit undenklicher Zeit her nicht stattfinde. Grund (Ratio):

4

Weil durch den Zeitraum solcher Zeit auch das verjährt wird, was sonst unverjährbar ist, wie oben gesagt worden ist; so schließen die Kanonisten in c. pervenit, de censib.,

5

Bartolus in L. cum de in rem verso, ff. de usur., und dieser Ansicht scheint Baldus beizutreten an der genannten Stelle, Summarium v.

6

Zum anderen: Auch wenn man den Fall setzt, dass die Fürsten zu Hessen das Eigentum des streitigen Orts und solche Macht, des Orts zu bauen, gehabt hätten – weil aber dennoch die Vorfahren[?] des jetzigen Landgrafen sich so zu bauen unterstanden haben und die Pfänner sich dessen gewehrt haben, wie die Verträge besagen (worin auch ohnehin die Fürsten zu Hessen

7

solche Macht übergeben haben) und aber hochgemeldete Fürsten auf solchen Einhalt der Pfänner hin über Menschengedenken nicht gebaut haben, so folgt auch, dass die Verjährung in diesem Fall wegen des Verbots und der darauf folgenden Einwilligung (propter prohibitionem et secutam acquiescentiam)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. q luminibus — Abkürzung, Lex-Name unklar); urbanor p̄dio (abgekürzt, Kürzungsstriche
  2. vorfahrenn — oder verfahrenn

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HandschriftS. 306 Bl. 150v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 306

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesolche Macht übergeben haben) und aber hochgemeldete Fürsten auf solchen Einhalt der Pfänner hin über Menschengedenken nicht gebaut haben, so folgt auch, dass die Verjährung in diesem Fall wegen des Verbots und der darauf folgenden Einwilligung (propter prohibitionem et secutam acquiescentiam)

2

stattgehabt hat und kräftig gelaufen ist. Denn auch das, was Sache der Befugnis ist, kann verjährt werden mittels eines Verbots und darauf folgender Einwilligung, nach der Glosse und dem, was dort anmerken

3

die Doktoren in L. qui luminib., ff. de servit. urb. præd.,

4

Panormitanus,

5

Philippus de Francia, Baldus,

6

Antonius de Butrio und andere in c. significante, de appellationib.

7

Und derselbe Panormitanus und andere in ca.

8

Abbate, bei der Glosse im Wort

9

„Alciatum monachum“, d.[?] Wort „significationibus“.

10

Und darum sollte es gut sein, dass sich die Pfänner, wo diese Sache zur Verhandlung kommt, auf diese drei Gründe stützen, Fürstlichen Gnaden ihre Privilegien und Verträge vorlegen, auch den langwierigen Gebrauch seit undenklicher Zeit her Fürstlichen Gnaden[?] untertänig und aufs Glimpflichste vermelden, wie oben davon geschrieben,

11

mit demütiger abschließender [gestrichen: Bitte] Bitte: Weil die Pfänner solche Gerechtigkeit, dass nur zweiundvierzig Pfannen des Orts sein

12

und auch niemand, der nicht dazu gehört, sich des Salzwerks gebrauchen soll, mit gutem, unwiderleglichem Schein haben, nämlich kraft aufgerichteter Verträge und auch kontraktsweise, weil sie Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. s̃t — Kürzung für sunt
  2. — Kürzung, wohl ad
  3. Fgl. — Kürzel, Lesung unsicher

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HandschriftS. 307 Bl. 151r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 307

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund auch niemand, der nicht dazu gehört, sich des Salzwerks gebrauchen soll, mit gutem, unwiderleglichem Schein haben, nämlich kraft aufgerichteter Verträge und auch kontraktsweise, weil sie Fürstlichen Gnaden

2

Herrn Vater und auch dessen Vorfahren hierfür allerlei schwere Gegenverpflichtung haben tun müssen, zudem dass sie auch samt ihren Vorfahren solche Freiheit und Gerechtigkeit über Menschengedenken in ruhigem Besitz gehabt und also überflüssig verjährt haben,

3

so wolle hochgedachter Fürst nunmehr nach Erkundigung der offenkundigen, gut begründeten Gerechtigkeit der Pfänner, dem von Fürstlichen Gnaden zuvor getanen gnädigen fürstlichen Erbieten nach, sie dabei gnädig bleiben und daran nicht hindern lassen.

4

Besonders auch in gnädiger Betrachtung, dass zu solcher Gerechtigkeit viele gute Leute vom Adel, auch zum Teil viele arme Leute, in und außerhalb Fürstlicher Gnaden

5

Landen gesessen, gehören, welche sich in Ansehung dieser Gerechtigkeit zum Teil miteinander verschwägert haben, denen auch zum Teil nicht das Wenigste ihrer Nahrung an diesem Salzwerk[?] gelegen ist. Und so wollten die Pfänner in untertäniger Zuversicht stehen, weil die hochlöblichen Landgrafen zu Hessen

6

sie, die Pfänner und ihre Vorfahren, über dreihundertdreizehn Jahre bei solcher Gerechtigkeit gelassen, dabei geschützt und gehandhabt haben, Fürstliche Gnaden würden aus fürstlicher Tugend, Fürstlichen Gnaden von hochbenannten ihren Voreltern angeboren, auch in Ansehung des Rechts und der Billigkeit, die Pfänner als Fürstlicher GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Saltzwerge — oder Saltzwercke

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HandschriftS. 308 Bl. 151v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 308

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesie, die Pfänner und ihre Vorfahren, über dreihundertdreizehn Jahre bei solcher Gerechtigkeit gelassen, dabei geschützt und gehandhabt haben, Fürstliche Gnaden würden aus fürstlicher Tugend, Fürstlichen Gnaden von hochbenannten ihren Voreltern angeboren, auch in Ansehung des Rechts und der Billigkeit, die Pfänner als Fürstlicher Gnaden

2

getreue und gehorsame Untertanen mit nicht geringeren Gnaden bedenken und also bei ihrer Gerechtigkeit gleich Fürstlicher Gnaden Vorfahren gnädig bleiben lassen, dabei schützen und handhaben. Nun wird vonnöten sein, dasjenige, was zuvor für den durchlauchten, hochgeborenen Landgrafen zu Hessen vorgebracht wurde,

3

mit Recht abzulehnen. Und erstlich, dass gesagt wird, Fürstliche Gnaden könnten gegebene Privilegien mildern, mäßigen oder gar aufheben, weil Fürstliche Gnaden in ihrem Fürstentum alle hohe Präeminenz und Reichsrechte (Jura imperij) hätten, wie der Kaiser im Ganzen (sicuti Imperator in universo).

4

Dazu ist zu sagen, dass erstlich alle angeführten Rechte, die von der Mäßigung gegebener Privilegien reden, so verstanden werden sollen, dass dennoch durch solche Mäßigung den Befreiten ihre innehabende Befreiung nicht genommen wird.

5

Denn dies will ausdrücklich der Text in dem schon angeführten c. ut apostolicæ, dort: „doch so, dass die Privilegierten selbst“ (sic tamen quod ipsi priuilegiati), de privileg. lib.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 309 Bl. 152r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 309

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDenn dies will ausdrücklich der Text in dem schon angeführten c. ut apostolicæ, dort: „doch so, dass die Privilegierten selbst“ (sic tamen quod ipsi priuilegiati), de privileg. lib.

2

VI.

3

Dass, obwohl er die Privilegien mäßigen kann, die Mäßigung doch so geschehen muss, dass die Privilegierten nicht der Wirkung ihrer Privilegien beraubt werden.

4

Wenn aber die vorhabende Milderung des hochbenannten Fürsten fortgängig sein sollte, so würden die gemeinen Pfänner ihrer Privilegien größtenteils beraubt; denn es folgte, dass mehr gebaut und auch das Salzwerk durch andere, denen es nicht gebührt, gebraucht würde, auf welchen beiden Stücken die Privilegien vornehmlich haften. Ergo etc.[?] Zudem werden alle Rechte, die wollen, dass ein Fürst gegebene Privilegien nicht allein mildern, sondern auch gänzlich aufheben dürfe (zudem, dass dieselben vom höchsten Fürsten und Kaiser reden und nicht vom untergeordneten Fürsten (de summo principe et Imperatore, et non de inferiore principe), wie hier unten dargelegt werden soll), dadurch abgelehnt, dass solche Rechte alle zu verstehen sind bei schlichten Privilegien, welche aus lauterer Gnade den Befreiten gegeben wurden; aber anders verhält es sich mit diesen Befreiungen, die nicht allein aus Gnade, sondern durch Verträge gegen Wiedererstattung und also kontraktsweise erlangt worden sind,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. &c — Kürzelzeichen nach Ergo

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HandschriftS. 310 Bl. 152v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 310

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWenn aber die vorhabende Milderung des hochbenannten Fürsten fortgängig sein sollte, so würden die gemeinen Pfänner ihrer Privilegien größtenteils beraubt; denn es folgte, dass mehr gebaut und auch das Salzwerk durch andere, denen es nicht gebührt, gebraucht würde, auf welchen beiden Stücken die Privilegien vornehmlich haften. Ergo etc.[?] Zudem werden alle Rechte, die wollen, dass ein Fürst gegebene Privilegien nicht allein mildern, sondern auch gänzlich aufheben dürfe (zudem, dass dieselben vom höchsten Fürsten und Kaiser reden und nicht vom untergeordneten Fürsten (de summo principe et Imperatore, et non de inferiore principe), wie hier unten dargelegt werden soll), dadurch abgelehnt, dass solche Rechte alle zu verstehen sind bei schlichten Privilegien, welche aus lauterer Gnade den Befreiten gegeben wurden; aber anders verhält es sich mit diesen Befreiungen, die nicht allein aus Gnade, sondern durch Verträge gegen Wiedererstattung und also kontraktsweise erlangt worden sind,

2

denn in diesem Fall können die angezeigten Rechte nichts wirken. Es kann auch solche Gerechtigkeit, durch Verträge und andere Kontrakte erlangt, den Inhabern gegen ihren Willen nicht entzogen werden. Weil dann unleugbar ist, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit (nämlich neben anderem, dass des Orts nicht mehr Salzböden gebaut, auch niemand, der nicht dazu gehört, zur Nutzung des Salzwerks gelassen werden soll) nicht allein aus gegebenen Privilegien der hochlöblichen Landgrafen zu Hessen,

3

sondern auch kraft aufgerichteter Verträge und Kontrakte, wogegen sie schwere Bürden auf sich haben nehmen müssen, bekommen haben, so folgt auch, dass sie dieser ihrer Gerechtigkeit, aller Rechte, die von schlichten Privilegien reden,

4

ungeachtet, mit Recht nicht entsetzt werden können oder dürfen. Denn obwohl ein vom Fürsten verliehenes Privileg von ihm widerrufen werden kann, nach den oben angeführten Rechten, denen ich besonders hinzufüge c.

5

Veniens, de præscript., dort: „ungeachtet des Privilegs des Clemens“ (non obstante priuilegio Clementis), und die Anmerkungen der Glosse und der Doktoren in c. 1, de rescript. – so gilt dies doch beim bloßen Privileg (in mero priuilegio); anders aber ist es bei einem mit dem Fürsten eingegangenen Pakt oder Vertrag und so bei einem Privileg, das in einen Vertrag übergegangen ist (in priuilegio quod transiuit in contractum),Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. d̃ p̄script. — Kürzungen, wohl de præscript.

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HandschriftS. 311 Bl. 153r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 311

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVeniens, de præscript., dort: „ungeachtet des Privilegs des Clemens“ (non obstante priuilegio Clementis), und die Anmerkungen der Glosse und der Doktoren in c. 1, de rescript. – so gilt dies doch beim bloßen Privileg (in mero priuilegio); anders aber ist es bei einem mit dem Fürsten eingegangenen Pakt oder Vertrag und so bei einem Privileg, das in einen Vertrag übergegangen ist (in priuilegio quod transiuit in contractum),

2

denn dann kann dieses Privileg des Fürsten, das in einen Vertrag oder Quasi-Vertrag übergegangen ist, weder durch den verleihenden Fürsten noch durch dessen Nachfolger widerrufen werden; so antwortet Alexander, cons. i,

3

Band

4

II, Summarium

5

XL.

6

Romanus, consil. 436, Summarium

7

XVI.

8

Deren Aussprüchen füge ich den Text hinzu in L. item eorum, §. quod si actor datus, verbunden mit der Glosse im Wort

9

„Durat“, ff.

10

Quod cuiusque universit. nomine, wo das Dekret, durch das ein Anwalt (actor) bestellt war, durch bloßen Willen aufgehoben wird; Grund: weil vor der Streitbefestigung (ante litem contestatam) niemand ein Interesse daran hat, dass der Anwalt widerrufen wird;

11

anders aber wäre es, wenn der Widerruf nach der Streitbefestigung geschähe, sagt die Glosse, weil dann wegen des Interesses anderer der Widerruf nicht gelten würde; und diese Glosse empfiehlt auf wunderbare Weise Bartolus in L.

12

Quod semel, Summarium i, ff. de decret. ab ordin. faciend., wo er im Besonderen (in specie) schließt,

13

dass ein Dekret oder Privileg, das in die Form eines Vertrags übergegangen ist, nicht widerrufen werden kann; dasselbe schließt Bartolus in der Materie der Statuten (in materia statutorum) in L. omnes populi, in der IIII. Frage des dritten Hauptteils,

14

Summarium XXIX.

15

Baldus in L. donationes quas divus, ff. de donat. inter vir. et uxor., wo gesagt wird, dass ein vom Fürsten den Grafschaftsleuten gegen etwas von ihnen Gegebenes verliehenes Privileg nicht widerrufen werden kann, weil es in einen Vertrag übergegangen ist; dem stimmen die Kanonisten gemeinhin bei in c. novit, de iudiciis.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 436 — Zahl, Ziffern unsicher
  2. spē — Kürzung, wohl specie); mã stultor̃ (Kürzungen, wohl materia stultorum

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HandschriftS. 312 Bl. 153v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 312

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteBaldus in L. donationes quas divus, ff. de donat. inter vir. et uxor., wo gesagt wird, dass ein vom Fürsten den Grafschaftsleuten gegen etwas von ihnen Gegebenes verliehenes Privileg nicht widerrufen werden kann, weil es in einen Vertrag übergegangen ist; dem stimmen die Kanonisten gemeinhin bei in c. novit, de iudiciis.

2

Und der Grund ist, dass der Fürst und sein Nachfolger gehalten sind, die Verträge zu beachten, da sie dem Völkerrecht angehören, nach dem, was ich oben beim ersten Fundament für die Herren der Salinen ausführlich geschrieben habe. Darüber hinaus begegnet ein guter Text in c. 1, de natur. feud., wo der Herr die Verleihung eines Lehens nicht widerrufen kann, es sei denn, der Vasall verliere es durch eigene Schuld; Grund: weil der Herr durch die Verleihung des Lehens mit seinem Vasallen kontrahiert zu haben scheint, denn der Vasall wird gezwungen, für dieses Lehen zu dienen.

3

Da also diese Verleihung in einen Vertrag übergegangen ist, ist es kein Wunder, dass sie nach dem schon Gesagten nicht widerrufen werden kann. Und dies ist es, was Bartolus und fast alle Schreibenden in L. iurisgent., §. quinimo, ff. de pact., gemeint haben: dass das Lehen ein benannter Vertrag (contractus nominatus) sei,

4

und folglich nach der Natur der benannten Verträge kein Raum für Reue oder Widerruf sei; allgemein bekannt L. sicut, C. de actionib. et oblig., samt Ähnlichem.

5

Ja, Baldus ruft in dem genannten c. 1, de natura feudi, aus, dass der Kaiser auch aus Machtvollkommenheit (de plenitudine potestatis) den Vasallen nicht des Lehens berauben könne, es sei denn, er sei einer Schuld überführt.

6

Und derselbe Baldus fügt hinzu, Spalte

7

II,

8

dass Papst Cölestin sich bei allen großen Hass zugezogen habe, weil er die Gnade, die er jemandem am Morgen erwies, am Abend wieder entzog und einem anderen verlieh.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. noĩatum — Kürzung für nominatum
  2. nãm — Kürzung, wohl naturam); nã feudi (Kürzung, wohl natura

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HandschriftS. 313 Bl. 154r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 313

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass Papst Cölestin sich bei allen großen Hass zugezogen habe, weil er die Gnade, die er jemandem am Morgen erwies, am Abend wieder entzog und einem anderen verlieh.

2

Daher, obwohl die Kardinäle wussten, dass er aus Einfalt auf das Papsttum verzichtete, nahmen sie doch – weil er, wie Baldus sagt, wegen des schon genannten Fehlers ein rechtes Stück Vieh war – den Verzicht gern an und wählten Bonifaz den Achten. Und so sagt nicht weniger wahr als elegant Jason, consil. penult. des 3. Bandes:

3

Dass die Natur der Verträge für Papst und Kaiser gewissermaßen Elemente sind, und deshalb, wie Papst und Kaiser nicht Herren der Elemente[?] sind, so ist er auch nicht Herr der Verträge; welchen Grund vor Jason auch Baldus überliefert hat, consil. 275 des 2. Teils, beginnend

4

„Quod pro regula in feudis traditur“, vorletzte Spalte.

5

Im Weiteren ist von wegen des hochberühmten Landgrafen dargetan worden, dass diese Privilegien der Pfänner wegen eines Missbrauchs, der wegen etlicher Aufschläge und auch sonst unerträglicher Beschwerung, die mitunter[?] der Landschaft Hessen hieraus erfolgen[?] könnten, nicht allein gemildert,

6

sondern auch ganz aufgehoben und widerrufen werden könnten, nach Inhalt etlicher angeführter Rechtsgründe. Darauf ist zu sagen, dass solche Gründe in anderen Fällen (in diuersis terminis), nämlich vom reinen Privileg (in puro priuilegio), reden; aber hier reden wir von Privilegien, die in einen Vertrag übergegangen sind (in priuilegijs quæ transiuerunt in contractum).Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ap̄ omnes / grām — Kürzungen (apud, gratiam)
  2. Qz — Kürzel, wohl Quod
  3. Eltorum — Kürzung, wohl Elementorum
  4. mitnmahls — Lesung unsicher
  5. eruol= — Buchstaben undeutlich

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HandschriftS. 314 Bl. 154v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 314

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesondern auch ganz aufgehoben und widerrufen werden könnten, nach Inhalt etlicher angeführter Rechtsgründe. Darauf ist zu sagen, dass solche Gründe in anderen Fällen (in diuersis terminis), nämlich vom reinen Privileg (in puro priuilegio), reden; aber hier reden wir von Privilegien, die in einen Vertrag übergegangen sind (in priuilegijs quæ transiuerunt in contractum).

2

Ergo. Desgleichen wird auch in der Tatsache und Erzählung der Geschichte angeführt und von den Pfännern nicht zugestanden, dass sie irgendwelche Aufschläge aufs Salz gemacht hätten, sondern sie geben dasselbe zum vorigen gewöhnlichen Kaufpreis; und wo solche Aufschläge durch die Arbeiter, Fuhrleute oder andere Diener vorgenommen würden und solches an sie gelangte, wollten sie mit Willen und gern gebührliches Einsehen bei den Ihren haben, nachdem es ihnen so wenig wie anderen erträglich ist, irgendwelche unnötigen Aufschläge zu machen, weil dadurch der Handel gehindert werden könnte. Wiewohl es auch den Pfännern unverweislich sein müsste, wenn sie, weil alles, was zur Förderung des Salzwerks gehört, im Preis steigt,

3

auch den Salzpreis erhöhten – Ursache: denn die aufgerichteten Privilegien und Verträge geben ihnen mit klaren, hellen Worten diese Macht, dass sie den Salzpreis nach ihrer Gelegenheit erhöhen und senken dürfen. Weil sie sich dieser Freiheit bisher nicht bedient haben, umso mehr ist diese Voraussetzung (præsuppositum) von dem angeführten Missbrauch (abusus) falsch und unerheblich;Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ꝯtractum — Kürzel für contractum

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HandschriftS. 315 Bl. 155r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 315

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch den Salzpreis erhöhten – Ursache: denn die aufgerichteten Privilegien und Verträge geben ihnen mit klaren, hellen Worten diese Macht, dass sie den Salzpreis nach ihrer Gelegenheit erhöhen und senken dürfen. Weil sie sich dieser Freiheit bisher nicht bedient haben, umso mehr ist diese Voraussetzung (præsuppositum) von dem angeführten Missbrauch (abusus) falsch und unerheblich;

2

also auch, den Fall gesetzt, dass es dieses Jahr etwas an Salz gemangelt hätte, so wäre doch, wie die Pfänner in der Erzählung der Geschichte angeben,

3

solches nicht ihnen, sondern dem ungewöhnlichen Wetter und dem weichen Winter zuzurechnen, welcher, wie offenkundig, dieses Jahr nach Gottes Willen so eingefallen ist, wie es bei Menschengedenken nie geschehen ist:

4

Und darum ist auch solcher unvorhersehbare Zufall nicht zu achten, besonders weil ohnehin das Land zu Hessen über dreihundertdreizehn Jahre notdürftig mit Salz versorgt worden ist; es kann ohne Zweifel hinfort auch geschehen,

5

wie denn auch die Pfänner, durch dieses Jahr gewitzigt, hinfort im Sommer dermaßen auf Vorrat an Salz trachten werden, damit die Landleute im Winter desto stattlicher damit versorgt werden können.

6

So dass diese angegebene Beschwerung ohne Verrückung der Privilegien und erlangten Gerechtigkeiten der Pfänner verhütet und vermieden werden kann, besonders wenn sich die Landleute zu Hessen auch selbst nicht säumten und das Salz zu bequemer Zeit abführten, wenn man damit dem Wetter nach gefasst sein könnte.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. p̄suppositum — Kürzung, wohl præsuppositum

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HandschriftS. 316 Bl. 155v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 316

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSo dass diese angegebene Beschwerung ohne Verrückung der Privilegien und erlangten Gerechtigkeiten der Pfänner verhütet und vermieden werden kann, besonders wenn sich die Landleute zu Hessen auch selbst nicht säumten und das Salz zu bequemer Zeit abführten, wenn man damit dem Wetter nach gefasst sein könnte.

2

Dies wird bewiesen erstens dadurch, dass alle für dieses zweite Fundament angeführten Rechte vom bloßen Privileg reden; also können sie in unserem Fall nichts bewirken, wo diese Privilegien in die Form eines Vertrags gebracht sind, nach dem oben Gesagten.

3

Auch steht das nicht entgegen, was vom Missbrauch gesagt worden ist, da hier kein Missbrauch feststeht, der durch Arglist oder Schuld der Privilegierten geschehen wäre.

4

Denn auch wenn Diener oder andere zum Verkauf oder zur Fuhr des Salzes Bestellte ohne Wissen der Herren etwas Unerlaubtes von den Käufern gefordert hätten, kann dies den Herren der Salinen nicht zum Nachteil gereichen.

5

Denn ein von Gesinde – auch von solchem, das uns in gutem Glauben dient – begangenes Vergehen wird in der Regel dem Herrn nicht zugerechnet, und es wird nicht vermutet, dass der Herr es gewusst habe, nach dem Text und der Glosse in c. quia præsulatus, 1, q. IIII, und nach dem Text in c. cum ad sedem, verbunden mit der großen Glosse, de restitut.

6

Spoliator.

7

Die Kanonisten in c. nulli, extra de accusationib.

8

Die Legisten in L.

9

Servus, C. de pact., und in L. apud antiquos,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. qa — Kürzung, wohl quia

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HandschriftS. 317 Bl. 156r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 317

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteServus, C. de pact., und in L. apud antiquos,

2

C. de furt.

3

Und dies gilt ohne allen Zweifel bei solchem Gesinde, das sich nicht täglich in den Häusern der Herren aufhält, bei dem die von den Doktoren sonst zu der genannten Regel gegebenen Einschränkungen wegfallen. Und gesetzt, dass einige von den Herren diese unerlaubten Forderungen der Knechte gewusst hätten, so hätten doch diese Privatpersonen nicht dem ganzen Stand zum Nachteil gereichen können,

4

und folglich könnten wegen jenes Vergehens einzelner Privatpersonen die Privilegien oder Rechte des ganzen Standes nicht gemindert[?] oder aufgehoben werden, sondern die Schuldigen wären auf anderen rechtmäßigen Wegen zu bestrafen, da niemand durch den Hass gegen einen anderen beschwert werden darf.

5

Und ein Recht, das allen zusteht, kann ohne Billigung und Zustimmung aller nicht aufgehoben werden, nach der Regel

6

„Quod omnes tangit“, de reg. iur. lib.

7

VI.

8

Und wegen des Vergehens einzelner Personen, auch höhergestellter, kann ein einer Gesamtheit (universitas) verliehenes Privileg nicht widerrufen werden, geschweige denn ein Vertrag, wie schön durch Felinus in c.

9

Novit, Summarium X, in der VI. Einschränkung, de iudiciis.

10

Ferner steht auch c. suggestum, de decimis, nicht entgegen, weil Panormitanus ebendort, Summarium VI, zugesteht, dass dies bei einem Privileg, das in einen Vertrag oder Quasi-Vertrag übergegangen ist, keinen Platz habe.

11

Außerdem, weil das den Zisterziensermönchen ebendort verliehene Privileg, keine Zehnten zu geben, deshalb widerrufen wird, weil der Grund wegfiel, um dessentwillen es verliehen worden war; welcher Grund hier entfällt, denn der Text sagt:Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. — Kürzung, wohl omni
  2. limitōnes — Kürzung, wohl limitationes
  3. diminui — Schreibung wie dominui
  4. — Kürzung, wohl causa

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HandschriftS. 318 Bl. 156v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 318

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAußerdem, weil das den Zisterziensermönchen ebendort verliehene Privileg, keine Zehnten zu geben, deshalb widerrufen wird, weil der Grund wegfiel, um dessentwillen es verliehen worden war; welcher Grund hier entfällt, denn der Text sagt:

2

„Als diese Privilegien eurem Orden gegeben wurden, waren die Abteien eures Ordens sehr selten, nun aber sind sie so sehr vermehrt und mit Besitzungen bereichert, dass viele Kirchenmänner

3

Klage über euch vorbringen.“ Außerdem, auch wenn in diesem Jahr wegen der ungewohnten und unvorhergesehenen Unbill des Winters das Salz gefehlt hat, so ist dies keineswegs den Herren der Salinen, sondern vielmehr den Gestirnen zuzurechnen.

4

Und dieser ungewöhnliche und seltene Fall kann nichts ändern, da auf das, was selten geschieht, keine Rücksicht zu nehmen ist; der Text steht in L. ex his und L. nam ad ea, ff. de legib.; Text in Autho. ut sine prohibitione matr. cred., §. quia vero, coll.

5

VII.

6

L.

7

Antiqui, §. ult., verbunden mit der Glosse im Wort „medietatem“, ff. si pars hære. petatur; Glosse in c. literas, de despons.

8

Imp.

9

Und kein Wunder, denn das Seltene und das Niemalige werden gleichgestellt (rarum et nunquam æquiparantur); der Text steht in c. coram, dort: „weil dies selten oder nie geschehen würde“, extra de offi.

10

Delegat.

11

Und deshalb sagt Bartolus in Le. seu, §. medico Sempronio, ff. de annuis legat.,

12

dass ein ungewöhnlicher Fall, der in vielen Jahren selten eintritt, nicht in Betracht komme. Dazu wirkt der Text in L.

13

Fistulas, §. frumenta, ff. de contrahend. empt.,

14

insofern derjenige, der den Zufall (casus fortuitus) auf sich genommen hat, für die gemeinhin eintretenden und nicht für die selten sich ereignenden Fälle haftet.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. qa — Kürzung, wohl quia

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HandschriftS. 319 Bl. 157r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 319

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteinsofern derjenige, der den Zufall (casus fortuitus) auf sich genommen hat, für die gemeinhin eintretenden und nicht für die selten sich ereignenden Fälle haftet.

2

Diese nämlich[?] werden beinahe einem Wunder gleichgestellt, wie der Text sagt in Autho.

3

De consulib., collat.

4

IIII. Das dritte Fundament war dieses, dass ein Fürst nicht allein schlichte Privilegien, sondern auch mit ihm gehaltene Verträge und Kontrakte aus fürstlicher Obrigkeit durchziehen[?] dürfe, darum, dass er durch nachfolgende die vorigen Rechte aufheben dürfe, und da nach Inhalt der angeführten Rechte Gesetze und mit dem Fürsten eingegangene Verträge (leges et contractus cum principe initi) miteinander verglichen und konferiert werden. Darauf ist zu antworten, dass die Kontrakte, die mit einem Fürsten,

5

der die Macht hat, Recht zu setzen, gehalten werden, nicht weniger Kraft haben als ein geschriebenes Recht, [so] zu verstehen, dass ein jeglicher Untertan solche vom Fürsten geschlossenen Kontrakte (contractus a principe celebratos) ebenso wie andere Rechte

6

zu halten verpflichtet ist[?]; nicht aber haben solche Kontrakte die Kraft geschriebenen Rechts dergestalt, dass ein Fürst solche Handlung gleich wie ein geschriebenes Recht aufheben oder ändern könnte, denn solches ist verboten.

Unsichere Lesungen

  1. .n. — Kürzel, wie .x. geschrieben); durch diehenn (Wortbild unklar); pflichttig ist (Wortende verschliffen

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HandschriftS. 320 Bl. 157v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 320

1

Was nämlich gesagt zu werden pflegt, der Vertrag des Fürsten habe Gesetzeskraft (contractum principis habere vim legis), nach den oben angeführten Rechten, ist wahr hinsichtlich der Notwendigkeit, ihn zu beachten und andere zu binden, nicht aber dahingehend, dass dieser Vertrag nach Art eines Gesetzes widerrufen werden könnte,

2

denn das wäre genau gegen die Materie der L. quod semel, ff. de decret. ab ord. faciend., wo ein Gesetz oder Dekret, das in einen Vertrag übergegangen ist, nicht widerrufen werden kann.

3

Es kann also ein Gesetz durch den Fürsten aufgehoben oder widerrufen werden, aber nur dann, wenn es in den reinen Grenzen eines Gesetzes oder Statuts geblieben ist; anders, wenn es in einen Vertrag übergegangen ist. Und so werden hinsichtlich des Widerrufs Gesetz und Vertrag des Fürsten nicht gleichgestellt, sondern nur hinsichtlich der bindenden Kraft; so meint Bartolus in dict.

4

L.

5

Cæsar, ff. de publica.

6

Vectigalibus et commissis; so meint auch Felinus mit zwei Worten in c. 1, am Ende,

7

II. Summarium, de probat.

8

Auf den vierten und fünften Grund, nämlich dass ein Fürst, auch ein dem Kaiser Untergeordneter (inferior ab imperatore), aus stattlichen Ursachen, besonders um des gemeinen Nutzens willen, einzelnen Personen ihre eigentümliche Gerechtigkeit schmälern, entziehen und auch zur Notdurft gar nehmen dürfe – dazu ist zu sagen,

9

dass hier keine genügende Ursache vorhanden ist, wie oben erzählt, nämlich dass die Landschaft in gewöhnlichen Jahren wohl mit Salz versorgt werden kann. Zudem ist auch in der Erzählung der Geschichte angeführt, dass sich Ihre FürstlichenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. mām — Kürzung, wohl mentem

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HandschriftS. 321 Bl. 158r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 321

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass hier keine genügende Ursache vorhanden ist, wie oben erzählt, nämlich dass die Landschaft in gewöhnlichen Jahren wohl mit Salz versorgt werden kann. Zudem ist auch in der Erzählung der Geschichte angeführt, dass sich Ihre Fürstlichen

2

Gnaden im Handel haben vernehmen lassen, das Salz, das in den neuen Pfannen gesotten werde, ins Niederland für Fremandt[?] und an den Rhein für Wein führen zu lassen, woraus dann ein besonderer und nicht ein gemeiner Nutzen erscheint. Zum anderen wird geantwortet: Auch wenn der hochgeborene Fürst und Fürstlicher Gnaden[?] Vorfahren wie auch die Landschaft ein Interesse gehabt hätten, dass mehr Salzböden gebaut würden,

3

darum, dass dem gemeinen Nutzen zugute das Salz desto wohlfeiler hätte gegeben werden können – weil aber dennoch auf die vorhergehenden Verträge hin die Landschaft nun seit undenklicher Zeit her zugesehen und geduldet hat,

4

dass allein zweiundvierzig Böden gebraucht wurden und, wenn man deren mehr hat bauen wollen, solches von den Pfännern gewehrt und verhindert wurde:

5

so sind auch nach Verfließen solcher undenklicher Zeit solche Behelfe, die jetzt unter dem Schein eines gemeinen Nutzens dargetan werden, gänzlich und gar abgeschnitten, und es kann solcher gemeiner NutzenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Fremandt — Wort undeutlich
  2. Fhgl. — Kürzel unsicher

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HandschriftS. 322 Bl. 158v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 322

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteso sind auch nach Verfließen solcher undenklicher Zeit solche Behelfe, die jetzt unter dem Schein eines gemeinen Nutzens dargetan werden, gänzlich und gar abgeschnitten, und es kann solcher gemeiner Nutzen

2

nachmals in diesem Fall keine genügende Ursache sein, dass dadurch den gemeinen Pfännern ihre wohlerlangte Gerechtigkeit mit Recht entzogen werden könnte oder dürfte, nach den beim dritten Fundament für die Herren der Salinen angeführten Rechten.

3

Ja, ich führe einen in dieser Materie niemals der Vergessenheit zu übergebenden Text an, der ausdrücklich verbietet, auf fremdem Grundstück gegen den Willen des Eigentümers etwas zu tun, weder in privatem noch auch in öffentlichem Namen; so nämlich sagt der Jurist Ulpian in L.

4

Venditor, §. si constat, ff. commun. prædio.:

5

„Wenn feststeht, dass auf deinem Acker Steinbrüche sind, so kann gegen deinen Willen weder in privatem noch in öffentlichem Namen irgendjemand Steine brechen, dem das Recht dazu nicht zusteht“, das heißt nach der Glosse ebendort: dem keine Dienstbarkeit des Steinbrechens zusteht.

6

Siehe, oben ist dargelegt worden, dass diese Salinen diesen Herren nach Eigentumsrecht gehören, weil sie, auch wenn sie sonst kein Eigentum hätten, es doch aus der Verjährung solcher Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, erworben hätten, nach dem oben Angeführten.

7

Da sie also Eigentümer dieses Grundstücks sind, folgt nach diesem Text, dass weder aus privatem noch aus öffentlichem Grund gegen ihren Willen irgendjemand diese Salinen gebrauchen kann, zumal auch in Anbetracht der Vergleiche und Übereinkünfte, die zwischen den Fürsten von Hessen und jenen Herren der Salinen eingegangen wurden, wie oben.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. p̄dio — Abkürzung (prædio)
  2. — Abkürzung (supra)

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HandschriftS. 323 Bl. 159r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 323

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDa sie also Eigentümer dieses Grundstücks sind, folgt nach diesem Text, dass weder aus privatem noch aus öffentlichem Grund gegen ihren Willen irgendjemand diese Salinen gebrauchen kann, zumal auch in Anbetracht der Vergleiche und Übereinkünfte, die zwischen den Fürsten von Hessen und jenen Herren der Salinen eingegangen wurden, wie oben.

2

Zum Dritten ist zu sagen, dass alle Rechte, die zur Begründung dieser drei Fundamente dargetan wurden, so zu verstehen sind, dass sie allein in der Person des Papstes, des Römischen Kaisers oder anderer Potentaten, die keinen Oberherrn auf Erden anerkennen, stattfinden, nicht aber bei Fürsten, Fürstenmäßigen und denen, die dem Römischen Reich unterworfen sind und eine höhere Obrigkeit anerkennen. Denn dieselben dem höchsten Fürsten, nämlich dem Kaiser, untergeordneten Fürsten (inferiores principes a summo principe, nempe Imperatore) haben nach gemeinem Schluss der Rechtslehrer die Macht nicht, auch nicht aus Erfordernis eines gemeinen Nutzens, jemandem seine eigentümliche Gerechtigkeit zu schmälern oder aber gar zu entziehen, sondern dies ist eine Sache, die allein der höchsten Obrigkeit zusteht und dem, dem dieselbe sie mit ausdrücklichen Worten verleiht. Und darum ist die Voraussetzung (præsuppositum), auf der die für den Fürsten von Hessen angeführten Fundamente (fundamenta pro principe Hassiæ adducta)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. s̄p. — Abkürzung (supra)
  2. wene — vielleicht wem

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HandschriftS. 324 Bl. 159v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 324

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum Dritten ist zu sagen, dass alle Rechte, die zur Begründung dieser drei Fundamente dargetan wurden, so zu verstehen sind, dass sie allein in der Person des Papstes, des Römischen Kaisers oder anderer Potentaten, die keinen Oberherrn auf Erden anerkennen, stattfinden, nicht aber bei Fürsten, Fürstenmäßigen und denen, die dem Römischen Reich unterworfen sind und eine höhere Obrigkeit anerkennen. Denn dieselben dem höchsten Fürsten, nämlich dem Kaiser, untergeordneten Fürsten (inferiores principes a summo principe, nempe Imperatore) haben nach gemeinem Schluss der Rechtslehrer die Macht nicht, auch nicht aus Erfordernis eines gemeinen Nutzens, jemandem seine eigentümliche Gerechtigkeit zu schmälern oder aber gar zu entziehen, sondern dies ist eine Sache, die allein der höchsten Obrigkeit zusteht und dem, dem dieselbe sie mit ausdrücklichen Worten verleiht. Und darum ist die Voraussetzung (præsuppositum), auf der die für den Fürsten von Hessen angeführten Fundamente (fundamenta pro principe Hassiæ adducta)

2

haften – nämlich dass Fürstliche Gnaden in denselben Landen Reichsrechte (iura imperij) habe –, nach gemeinem Recht falsch, es sei denn, dass Fürstliche Gnaden darin eine besondere ausdrückliche Befreiung hätte, wovon ich keinen Bericht habe. Denn die Regalien, die den Fürsten des Reichs vom Römischen Kaiser gegeben sind, vermögen in diesem Fall nicht, dass ein dem Reich untertaner Fürst jemandem seine eigentümliche Gerechtigkeit, welche natürlichen Rechts

3

und Völkerrechts (iuris gentium) ist, auch aus Ursachen entziehen oder gar nehmen dürfte, wie denn aus der Verlesung der Goldenen Bulle und auch des Titels „Quæ sint Regalia“ in usibus feudorum erscheint.

4

Ja, es ist wohl scharf und schwer, dass auch solches dem höchsten Fürsten, als dem Römischen Kaiser, gebühren soll, weil das Eigentum natürlichen Rechts ist, wie die Glosse in L.

5

Quoties – es ist die große Glosse am Ende –

6

C. de precib.

7

Impa. off., besagt, und es ja wahr ist, dass natürliche Rechte unverrückbar sind, §. penult., Inst. de iur. nat. gent. et civili.

8

Desgleichen wird auch gesagt: Obgleich ein Römischer Kaiser von Rechts wegen ein Herr des ganzen Erdreichs ist, L. deprecatio, ff. ad L.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Ffgl. — Kürzel unsicher); p̄cib. Impa. off. (Abkürzungen

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HandschriftS. 325 Bl. 160r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 325

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDesgleichen wird auch gesagt: Obgleich ein Römischer Kaiser von Rechts wegen ein Herr des ganzen Erdreichs ist, L. deprecatio, ff. ad L.

2

Rhodi. de iactu, so ist doch solches zu verstehen hinsichtlich der Gerichtsbarkeit (quantum ad iurisdictionem) und soviel den hohen Gerichtszwang anlangt, nicht aber, dass ihm die Herrschaft über besondere Güter und also über Privatsachen (rerum priuatarum) zustünde; und es ist deswegen wider das natürliche Recht dem Kaiser als der höchsten Obrigkeit nachgelassen, die Leute ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit aus ordentlicher Gewalt (de ordinaria potestate) aus stattlichen Ursachen zu berauben. Daraus folgt, dass solche Ursachen, die das natürliche Recht verdrängen sollen, nicht geringschätzig, sondern vortrefflich, wichtig und unvermeidlich sein müssen,

3

welcher Macht sich aber andere Fürsten, wie oben gemeldet, nicht bedienen können. Denn mag auch nach den zuvor angeführten Fundamenten der Fürst jemandem aus Grund das Eigentum an seiner Sache nehmen können, so gilt doch dies alles beim höchsten Fürsten,

4

nämlich beim Papst oder Kaiser; anders aber ist es bei anderen Untergeordneten, nämlich bei Herzögen, Markgrafen und anderen, denn diese können auch aus Grund niemandem das Eigentum an seiner Sache nehmen; so schließt Jason in L. fin.,

5

III.

6

Summarium,

7

C. contra ius vel util. pub., und in L. rescripta, III.

8

Summarium,

9

C. de precib.

Unsichere Lesungen

  1. dep̄catio — Abkürzung (deprecatio)); III. Sum. (Zitierkürzel unsicher

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HandschriftS. 326 Bl. 160v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 326

1

Impera. off., wo er den Archidiaconus anführt,

2

XXV, q. II, c. in summa, und Castrensis in L.

3

Quotiens, C. de precib.

4

Impa. off.

5

Denn so entscheidet er beim Herzog von Begomi (Bergamo), dass dieser das nicht könne, obwohl er ein rechtmäßiger Fürst gewesen sei, und dass es dasselbe sei beim Herzog von Mailand und beim Markgrafen von Ferrara; was Jason für höchst beachtenswert erklärt für das Verständnis dieser Materie.

6

Ich füge die Entscheidung des Baldus hinzu in L. 2,

7

Vers

8

„Nota quod plenitudo“, C. de servitut. et aqua, wo er sagt, dieses Privileg stehe allein dem höchsten Fürsten zu; dies bekräftigt derselbe Baldus in d.

9

L. rescripta, C. de precib.

10

Impera. offic.

11

Castrensis in L. Gallus, §. et quid si tantum, Summarium XX, ff. de lib. et posthum., wo er sagt, dass ein dem Fürsten Untergeordneter, auch mit einem solchen allgemeinen Privileg zu legitimieren, Bastarde nicht zum Nachteil der ehelichen Kinder legitimieren könne,

12

denen bereits ein Recht erworben und eingewurzelt ist. Dazu wirkt der Text in L. toties, dort: „er wird nicht gezwungen, dem Gemeinwesen zu gehorchen“, ff. de pollicitatio., wo entschieden wird, wie dort Bartolus anmerkt,

13

dass eine Stadt und so ein dem Fürsten Untergeordneter nicht die Macht hat, jemanden seines Rechts zu berauben, auch nicht aus Grund des öffentlichen Wohls;

14

denn der Text sagt: Wenn das Gemeinwesen jemandem aufträgt, auf seinem Grund kaiserliche Standbilder zu Ehren des Fürsten oder des Gemeinwesens aufzustellen, wird er nicht gezwungen zu gehorchen; und dies hat Baldus gewollt in c. 1, „mihi“, Summarium XI,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Begomi — Ortsname, wohl Bergomi
  2. mæ. — Abkürzung (materiæ)
  3. Gallg — Gesetzestitel unsicher

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HandschriftS. 327 Bl. 161r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 327

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedenn der Text sagt: Wenn das Gemeinwesen jemandem aufträgt, auf seinem Grund kaiserliche Standbilder zu Ehren des Fürsten oder des Gemeinwesens aufzustellen, wird er nicht gezwungen zu gehorchen; und dies hat Baldus gewollt in c. 1, „mihi“, Summarium XI,

2

De feud. dato in vic. legis comiss.

3

Merke: Er sagt, das Urteil des Kaisers sei zu beachten, und es wird nicht die genaue Ordnung der Gerichtsverfahren erfordert, weil er allein die Macht hat zu befehlen: SO SOLLST DU TUN (SIC FACIAS); die anderen aber haben nicht die Macht zu befehlen: TUE SO (FACIAS SIC),

4

sondern: TUE GERECHTIGKEIT (FACIAS IVSTICIAM); dasselbe merkt Innocentius an in c. significantib., de off. delegat., und dasselbe Baldus in L. rescripta, Summarium VI, C. de precib.

5

Impa. off.; er zählt dieses Privileg, das Recht eines anderen aufzuheben und gegen das Recht zu reskribieren, unter die dem höchsten Fürsten vorbehaltenen Dinge und sagt, dass kein anderer dies könne.

6

Hinzu kommt die bemerkenswerte Glosse in c. fin. – es ist die große Glosse am Ende –, dort: „aber man kann oder pflegt zu zweifeln, ob ein dem Papst Untergeordneter“, de hæret., lib. VI, wo sie genau schließt, dass allein der Fürst die Sache oder das Recht eines anderen wegnehmen könne,

7

anders aber sei es bei anderen Untergeordneten, so dass auch ein Legat des Papstes und so ein Untergeordneter eine Sache nicht unter Ausschluss der Berufung übertragen kann, weil jemandem durch diese Wegnahme der Berufung in seinem Recht Nachteil zugefügt werden könnte; von welcher Glosse großes Aufhebens machen

8

Abbas,

9

Felinus und andere in c. 1, extra de rescriptis.

Unsichere Lesungen

  1. Vic. legis comiss. — Zitierkürzel unsicher); tt̄ VI. (Kürzel (lib. VI?)

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HandschriftS. 328 Bl. 161v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 328

1

Aber gegen diese Entscheidung scheint auf wunderbare Weise eine gewisse Entscheidung des Paulus de Castro zu sprechen, in consil.

2

XXXIIII, beginnend „super primo dubio videtur dicendum“, Summarium II, wo er das Vorgesagte alles so versteht, dass es bei zeitlichen Amtsträgern gelte, die nicht zu Herren eingesetzt werden, wie die Fürsten der Provinzen, weil in derartigen Amtsverleihungen das dem Fürsten besonders Vorbehaltene nicht mitbegriffen ist.

3

Anders aber, sagt er, sei es bei denen, die vom Kaiser auf Dauer zu Fürsten und Herren eingesetzt werden, wie es Könige, Herzöge, Grafen und Ähnliche sind, weil solche Herren an ihren Orten an der Stelle des Fürsten stehen

4

und so in ihren Landen alles tun können, was der Kaiser auf dem ganzen Erdkreis tun kann, nach einigen von ihm angeführten Rechten.

5

Antwort: dass Castrensis in dem genannten Consilium ums Brot gegen die reinste Wahrheit gearbeitet hat (laborauit pro pane contra ipsissimam veritatem); denn die von ihm für diese Entscheidung angeführten Rechte beweisen die genannte Entscheidung nicht, sondern vielmehr das Gegenteil.

6

Denn Bartolus in L. hostes, ff. de captivi. et postlimi. revers., beweist nicht einmal mit einem Wort das, wofür er angeführt wird, sondern entscheidet das Gegenteil; er sagt nämlich,

7

Summarium XII,

8

dass, wenn der Herr eines Herzogtums oder einer Markgrafschaft irgendeinem Land den Krieg erklärt, das, was erbeutet wird, nicht Eigentum der Erbeutenden wird, und die Gefangenen nicht zu Sklaven werden (sed capti efficiuntur serui), was jedoch geschähe, wenn diese Herren die Reichsrechte[?] hätten, und in Sum.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. II su. — Zitierkürzel unsicher
  2. R7. — Kürzel (Respondeo?)

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HandschriftS. 329 Bl. 162r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 329

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass, wenn der Herr eines Herzogtums oder einer Markgrafschaft irgendeinem Land den Krieg erklärt, das, was erbeutet wird, nicht Eigentum der Erbeutenden wird, noch die Gefangenen zu Sklaven werden, was doch geschähe, wenn diese Herren die Rechte des Reichs[?] hätten; und im Summarium

2

XVI entscheidet er, dass Städte, die Krieg führen, nicht die Rechte des Postliminiums (iura postliminii) haben, es sei denn, es sind Städte, die keinen Oberen anerkennen.

3

Also verhält es sich anders bei denen, die einen Oberen anerkennen.

4

Denn diese Städte, die keinen Oberen anerkennen, haben eine immerwährende Herrschaftsgewalt (perpetuum imperium).

5

Ebenso entscheidet auch Bartolus in L. ambitiosa, ff. de decretis ab ordine faciendis, der von Castrensis angeführt wird, das Gegenteil; denn er sagt im VII.

6

Summarium:

7

dass das von ihm Gesagte für jene Städte gilt, die de facto in weltlichen Dingen keinen Oberen anerkennen und so die Herrschaftsgewalt in sich selbst haben; und so tut es nichts zur Sache (nihil ad rhombum).

8

Drittens führt Castrensis an

9

Cynus zu L. ea lege,

10

Calum ulti.: dort, „aus dem zweiten Grund wurde bestimmt“, ff. de condictione ob causam, wo Cynus geradewegs das Gegenteil beweist; denn dies sind[?] seine eigenen Worte:

11

dass derjenige, der nicht dem Gebiet eines anderen unterworfen ist, in seinen Landesteilen als Fiskus und Fürst gilt; und so spricht er von denen, die keinen Oberen anerkennen, was auch wir zugestehen.

12

Aber hier ist der Herzog (Landgraf) von Hessen dem Reich unterworfen:

13

Also:

14

Und folglich beweist Castrensis selbst nach den von ihm angeführten Rechtsstellen genau das Gegenteil dessen, was er behauptet hat; er beweist nämlich, dass diejenigen, die einen Oberen anerkennen, seien es zeitliche oder immerwährende Herren, von denenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. perij — Kürzungszeichen über Im=perij
  2. d — d mit Kürzungsstrich (de)
  3. st — Kürzung, wohl sunt
  4. d — d mit Kürzungsstrich (de)
  5. pcise — p mit Kürzung (præcise)

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HandschriftS. 330 Bl. 162v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 330

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd folglich beweist Castrensis selbst nach den von ihm angeführten Rechtsstellen genau das Gegenteil dessen, was er behauptet hat; er beweist nämlich, dass diejenigen, die einen Oberen anerkennen, seien es zeitliche oder immerwährende Herren, von denen

2

Bartolus ausdrücklich spricht, in der genannten (in d.)

3

L. hostes, niemandem das Eigentum an seiner Sache entziehen können, noch etwas anderes gegen das Völkerrecht (ius gentium) festsetzen, noch sich in das einmischen können, was dem obersten Fürsten besonders vorbehalten ist.

4

Denn der Ausspruch eines Doktors oder Auslegers muss immer nach den Gesetzen und Rechtsstellen verstanden werden, die er anführt; so sagt Bartolus in L. non solum § si liberonis Verba, ff. de liberatione legata, wo Alexander in den Apostillen

5

einen ganzen Wald von Belegstellen (allegationum silvam) beibringt.

6

Jason zu § item si quis in fraudem, Summarium LV, de Actionibus,

7

Institutionen.

8

Derselbe Jason in L. penultima,

9

Summarium XVIII, am Ende,

10

C. de pactis.

11

Überdies hat Panormitanus gegen eben diese Entscheidung des Castrensis ein Gutachten erstattet, consilium

12

LXI, beginnend

13

„Salvatoris eiusdemque Genitricis Mariae“, Frage I und II,

14

Summarium, wo er schließt, dass die Herren der Länder der Mark, weil sie den Papst als Oberen anerkennen, die Rechte des Reichs in ihren Landesteilen nicht ausüben können; und er schließt weiter, dass auch ein Legat de latere ein einem anderen erworbenes Recht nicht aufheben kann;

15

der Text ist eindeutig in c. fin. de confirmatione utili et inutili, dort: „wir wollen nicht, dass durch die genannten Kollationen oder Bestätigungen, die von einem Legaten de latere vorgenommen wurden, die Rechte, die den Diözesanen zustehen, gemindert oder verletzt werden“.

16

Und es gibt die zuvor angeführte Glosse zum genannten c. fin. de haereticis, lib.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Interptis — Kürzung (Interpretis)
  2. liberonis — Lesung unsicher); Q I. (Zeichen vor I unklar
  3. qsitum — q mit Kürzung (quæsitum)
  4. collones — Lesung unsicher
  5. pdictas — p mit Kürzung (prædictas)

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HandschriftS. 331 Bl. 163r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 331

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd es gibt die zuvor angeführte Glosse zum genannten c. fin. de haereticis, lib.

2

VI. Derselbe Panormitanus fügt hinzu, dass es allein dem Fürsten zusteht, ein einem anderen erworbenes Recht aufzuheben; dafür führt er das Notat zu c. constitutus, de religiosis domibus, und die Regel „indultum“ an,

3

De regulis iuris,

4

Lib.

5

VI, samt Ähnlichem.

6

Überdies verwirft Felinus die genannte Schlussfolgerung des Castrensis, wenn sie so schlechthin verstanden wird, zu c. quae in Ecclesiarum, Summarium XXXIII,

7

wo er vieles gegen sie anführt und schließt, dass sie bei einem Fürsten, der den Kaiser als Oberen anerkennt, erst dann gilt, wenn in der Investitur, die der Kaiser dem niederen Fürsten erteilt hat, ausdrücklich gesagt wird, dass dieser Fürst in seinem Herzogtum das tun könne,

8

was der Kaiser selbst tun könnte; denn kraft dieser oder ähnlicher Worte, sagt Felinus, würde die Erwägung des Castrensis vielleicht gelten; seine Entscheidung, so verstanden, steht unserer Schlussfolgerung in nichts entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass der Durchlauchtigste Fürst von Hessen auf diese Weise vom Reich investiert worden wäre.

9

Und in diesem Sinne, glaube ich, ist die Glosse zu c. constitutus am Ende, de religiosis domibus, zu verstehen, wenn sie sagt, dass ein Bischof und so ein dem Fürsten oder Papst Untergeordneter aus einem bestimmten und vernünftigen Grund einem anderen sein Recht entziehen könne — nämlich so, dass dies gilt, wenn die genannten Worte in die Investitur eingefügt sind;

10

andernfalls könnte diese Glosse, die dies mit bloßen Worten ohne Gesetz oder Begründung behauptet, den oben zum Gegenteil beigebrachten klarsten Grundlagen nicht vorgreifen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. lib. — Kürzung tb mit Strich
  2. d — d mit Kürzungsstrich (de)
  3. pdictam — p mit Kürzung (prædictam)
  4. Ecclar — Kürzung, wohl Ecclesiarum
  5. d — d mit Kürzungsstrich (de)
  6. rōnabili — Kürzung (rationabili)

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 332 Bl. 163v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 332

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteandernfalls könnte diese Glosse, die dies mit bloßen Worten ohne Gesetz oder Begründung behauptet, den oben zum Gegenteil beigebrachten klarsten Grundlagen nicht vorgreifen,

2

die ausdrücklich auch für den Fall sprechen, wenn ein Untergeordneter aus einem Grund jemandem das Eigentum an seiner Sache entziehen wollte, wie Felinus ausführlicher darlegt zum angeführten c. quae in Ecclesiarum, Summarium XXXII,

3

Summarium,

4

De constitutionibus.

5

Denn es steht auch nicht entgegen, dass diese Herren der Salinen (die Pfänner) Untertanen des Durchlauchtigsten Fürsten und Landgrafen von Hessen sind und folglich die Entscheidung des Innocenz in c. in nostra, De iniuriis et damno dato, Platz greife, dass 53 der Fürst ein einem Untertanen erteiltes Privileg aus einem Grund widerrufen könne,

6

selbst wenn es in einen Vertrag übergegangen ist. Ich antworte (Respondeo), dass Innocenz die genannte Entscheidung in c. in nostra nicht bekräftigt, sondern von dem Fall spricht, wenn alle Untertanen einzeln in ein Statut einwilligen, das ihnen wegen ihrer Zustimmung zu Recht zum Nachteil gereicht.

7

Also nichts zur Sache.

8

Denn hier widersprechen die Herren der Salinen mit lauter und voller Stimme, und jener Ausspruch des Innocenz wird von den Doktoren an mehreren Stellen ungetreu wiedergegeben.

9

Zweitens gilt die genannte Entscheidung, wenn das Privileg einen fortlaufenden Grund hat, nämlich dass der Privilegierte nicht gehalten sein soll, eine Kollekte (Abgabe) zu zahlen; anders wäre es aber, wenn der Privilegierte dem Privilegiengeber etwas gegeben hat und so das Privileg in einen Vertrag und folglich in das Völkerrecht übergegangen ist, weil es dann nicht widerrufen werden kann, auch nicht zum Nachteil eines Untertanen.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Ecclar — Kürzung, wohl Ecclesiarum
  2. 53 — Zeichen unklar, evtl. Kürzel
  3. Rx. — Kürzel (Respondeo?)
  4. piudicat — p mit Kürzung (præiudicat)
  5. refertr — Kürzung (refertur)
  6. dcisio — d mit Strich (decisio)
  7. dedicit — Lesung unsicher

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HandschriftS. 333 Bl. 164r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 333

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZweitens gilt die genannte Entscheidung, wenn das Privileg einen fortlaufenden Grund hat, nämlich dass der Privilegierte nicht gehalten sein soll, eine Kollekte (Abgabe) zu zahlen; anders wäre es aber, wenn der Privilegierte dem Privilegiengeber etwas gegeben hat und so das Privileg in einen Vertrag und folglich in das Völkerrecht übergegangen ist, weil es dann nicht widerrufen werden kann, auch nicht zum Nachteil eines Untertanen.

2

Wiewohl auch dies zu erwägen ist, dass diese Herren der Salinen nicht alle der Gerichtsbarkeit des Herzogs (Landgrafen) von Hessen unterworfen zu sein scheinen, da sie anderswo wohnen,

3

wie es im Sachverhalt vorausgesetzt wird; so antwortet und bekräftigt mit mehreren Gründen der Apostillator zu Bartolus in L. omnes populi, Summarium XXIX, ff. de iustitia et iure; und es ist die Lösung des Antonius de Butrio, dem Panormitanus folgt in c. novit, Summarium XXVI,

4

De iudiciis, wo er sagt, dies gelte, sofern nicht ein Grund vorliegt, aus dem auch das, was zum Völkerrecht gehört, widerrufen werden könnte, was aber allein dem Kaiser zusteht und ein dem Höchsten Untergeordneter nach dem Vorgesagten nicht tun kann.

5

Und so schränkt Felinus die genannte Entscheidung in diesem Sinne ein, zum genannten c. novit,

6

De iudiciis, im XI.

7

Summarium, wenn er sagt, dass ein dem höchsten Fürsten Untergeordneter ein Privileg, auch wenn es einem Untertanen erteilt wurde, nicht widerrufen kann, viel weniger mit einem Untertanen geschlossene Verträge, sondern dass dies allein dem höchsten Fürsten zusteht, aufgrund mehrerer Grundlagen, die er dort beibringt und die ich der Kürze halber nicht wiedergebe. [gestrichen:

8

Zum Sechsten: Wenn gesagt wird, dass die verstorbenen Land=] [gestrichen: grafen hochlöblichen Gedächtnisses, von denen die ge=] [gestrichen: meinen Pfänner ihre Gerechtigkeit erlangt haben, diesem jetzt] [gestrichen: regierenden Fürsten als ihrem Nachfolger (Successor) nicht] [gestrichen: hätten irgendeinen Nachteil zufügen können, dar=] [gestrichen: auf ist zu antworten, dass ein jeglicher] Nachfolger (Successor) [gestrichen: im] Reich (Imperio), [gestrichen: und viel mehr im] Herzogtum oder in der Grafschaft (Ducatu vel comitatu), [gestrichen: die Handlung seines Vorfahren zu halten verpflichtet ist,] nach dem Text in c. x, de probationibus, und den Kanonisten dort; [gestrichen: und alle Rech=] [gestrichen: te, die dagegen ein Ansehen haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. d Bu. — d mit Strich (de Butrio)
  2. — Kürzung (causa)); p pdicta (p-Kürzungen (per prædicta)
  3. pdictam — p mit Kürzung); Zum Sechstenn (vier Zeilen durchgestrichen

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HandschriftS. 334 Bl. 164v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 334

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum Sechsten: Wenn gesagt wird, dass die verstorbenen Land=] [gestrichen: grafen hochlöblichen Gedächtnisses, von denen die ge=] [gestrichen: meinen Pfänner ihre Gerechtigkeit erlangt haben, diesem jetzt] [gestrichen: regierenden Fürsten als ihrem Nachfolger (Successor) nicht] [gestrichen: hätten irgendeinen Nachteil zufügen können, dar=] [gestrichen: auf ist zu antworten, dass ein jeglicher] Nachfolger (Successor) [gestrichen: im] Reich (Imperio), [gestrichen: und viel mehr im] Herzogtum oder in der Grafschaft (Ducatu vel comitatu), [gestrichen: die Handlung seines Vorfahren zu halten verpflichtet ist,] nach dem Text in c. x, de probationibus, und den Kanonisten dort; [gestrichen: und alle Rech=] [gestrichen: te, die dagegen ein Ansehen haben,

2

die reden von] [gestrichen: den Fällen, in denen ein Kaiser, Fürst oder Graf ohne Ur=] [gestrichen: sache eine solche Gerechtigkeit entfremdet und alie=] [gestrichen: niert (veräußert), wodurch die kaiserliche, königliche und fürst=] [gestrichen: liche] Präeminenz [gestrichen: und Würde hochlich beschädigt] [gestrichen: würde;

3

denn solche Entfremdung und] Alienation (Veräußerung) [gestrichen: bin=] [gestrichen: de den] Nachfolger im Amt oder in der Würde (Successorem in officio vel dignitate) [gestrichen: nicht; ohne das] [gestrichen: aber ist auch der] Nachfolger im Amt (Successor in officio) [gestrichen: die Hand=] [gestrichen: lung seines Vorfahren zu halten schuldig.] So beweist es Bartolus in L. prohibere § plane, Summarium VI,

4

Summarium,

5

Quod vi aut clam, wo er ausdrücklich sagt, dass, wenn eine Schenkung oder Veräußerung eines Königs oder Fürsten zu großer Minderung der königlichen Gerichtsbarkeit geschähe, er dies dann nicht tun könne, selbst wenn er die Veräußerung mit einem Eid bekräftigte; und davon handelt der Text in c. intellecto,

6

extra, de iureiurando, dort: „Veräußerungen, die zum Nachteil seines Königreichs und gegen die Ehre des Königs vorgenommen wurden“; anders aber wäre es, wenn diese Veräußerung die Gerichtsbarkeit des Königreichs oder Herzogtums nicht sehr minderte, weil sie dann gültig wäre und durch den Nachfolger nicht widerrufen werden könnte; und davon handelt der Fall in c.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. nugenn — gestrichen, Lesung unsicher); p tex. in c. x d (Kürzungen (per, de)
  2. bin= — Kürzungsstrich, gestrichen
  3. piudicium — p mit Kürzung (præiudicium)

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HandschriftS. 335 Bl. 165r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 335

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteextra, de iureiurando, dort: „Veräußerungen, die zum Nachteil seines Königreichs und gegen die Ehre des Königs vorgenommen wurden“; anders aber wäre es, wenn diese Veräußerung die Gerichtsbarkeit des Königreichs oder Herzogtums nicht sehr minderte, weil sie dann gültig wäre und durch den Nachfolger nicht widerrufen werden könnte; und davon handelt der Fall in c.

2

Abbate sane, De re iudicata, lib.

3

VI, dort: „weil sie nicht bewiesen haben, dass die königliche Verleihung ihnen rechtmäßig geschehen sei“.

4

Also hätten sie, wenn sie es bewiesen hätten, obsiegt.

5

Aber hier bedarf es dieser Disputation nicht; denn dazu, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit aus entgeltlichem Titel (ex titulo oneroso) durch Vertrag und überreichliche Verjährung erlangt haben, ist offenkundig, dass der hochberühmte Landgraf der Erbnachfolger (successor haereditarius) seines Herrn Vaters ist,

6

so dass Seine Fürstlichen Gnaden diese Lande zu Hessen nach Erbrecht (iure haereditario) erhalten haben; darum sind Seine Fürstlichen Gnaden auch zu Recht verpflichtet, der Handlung seines Herrn Vaters und Vorfahren mit Folge nachzuleben, wie oben beim ersten Fundament für die Herren der Salinen (pro dominis Salinarum) stattlich hergeleitet worden ist.

7

Zum Siebten: Wenn gesagt wird, dass Landgraf Wilhelm der Mittlere zur Zeit der zuletzt aufgerichteten Verträge unmündig gewesen sein soll, wird geantwortet,

8

dass das Gegenteil sehr wohl aus den Briefen hervorgeht, in denen der hocherwähnte Fürst anzeigt, dass er zur selben Zeit die Regierung des Landes bereits angenommen hatte; also müssen Seine Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. S.F.G. — Kürzel, wohl Seine Fürstl. Gnaden
  2. stadtlich — Lesung unsicher

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HandschriftS. 336 Bl. 165v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 336

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass das Gegenteil sehr wohl aus den Briefen hervorgeht, in denen der hocherwähnte Fürst anzeigt, dass er zur selben Zeit die Regierung des Landes bereits angenommen hatte; also müssen Seine Fürstlichen Gnaden

2

jedenfalls mündig gewesen sein. Aber es ist im Recht verordnet, dass, wer sich auf ein unvollkommenes Alter gründet, derselbe dies zu erweisen schuldig ist.

3

Denn wer ein minderjähriges Alter zur Begründung seines Anspruchs anführt, muss es beweisen; der Text ist ausdrücklich in L. si minorem, C. de in integrum restitutione minorum

4

viginti annorum (unter zwanzig Jahren).

5

Und im Fall, dass auch beigebracht würde, dass Landgraf Wilhelm zur Zeit der gehaltenen Verträge unmündig gewesen wäre, so könnte dies doch den jetzigen hochberühmten Landgrafen nicht entlasten (relevieren) oder ihm irgendwie zustatten kommen; Ursache: denn der hochbenannte Landgraf Wilhelm hätte nachfolgend, als Seine Fürstlichen Gnaden zu ihren mündigen Jahren gekommen, solche Handlung bewilligt und ratifiziert, indem Seine Fürstlichen Gnaden dieselbe nicht auf gebührliche Weise widerrufen, sondern bis zum Beschluss seines Lebens gehalten haben;

6

ja, was mehr ist: Weil Seine Fürstlichen Gnaden die fünftausend Gulden und danach auch viele Jahre lang jährlich zweihundert Gulden von den Pfännern auf solche Handlung genommen haben, so ist auch durch solche Ratifikation der Handel beständig geworden,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. S.F.G. — Kürzel
  2. exps. — Kürzung (expressus)
  3. d — d mit Strich (de)
  4. vertragenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 337 Bl. 166r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 337

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteja, was mehr ist: Weil Seine Fürstlichen Gnaden die fünftausend Gulden und danach auch viele Jahre lang jährlich zweihundert Gulden von den Pfännern auf solche Handlung genommen haben, so ist auch durch solche Ratifikation der Handel beständig geworden,

2

Es wäre auch Landgraf Wilhelm ungeachtet des vorhergehenden unmündigen Alters dadurch verbunden worden, welche Verpflichtung Seiner Fürstlichen Gnaden[?] efft[?] dem jetzt regierenden Fürsten als seinem Sohn zugefallen ist.

3

Denn wenn ein Minderjähriger, volljährig geworden, das ratifiziert, was er in minderjährigem Alter getan hat, wird der Vertrag geheilt und wirksam gemacht; Text in L. 1,

4

C. si maior factus ratum habuerit; und die Glosse sagt dort, es mache gleichwohl keinen Unterschied, ob er es mit ausdrücklichen Worten genehmigt hat oder dadurch, dass er etwas tat, wodurch er es zu genehmigen schien, nach L. non solum, ff. ratam rem haberi, und anderen dort von der Glosse angeführten Rechtsstellen.

5

Zum Achten: Wenn vorgewandt wird, dass die Briefe, die Landgraf Wilhelm den Pfännern gegeben hat, allein Bestätigungsbriefe wären, weswegen sie [gestrichen: könnten] nach Inhalt des angeführten Textes in c. cum dilecta, de confirmatione utili vel inutili, den Pfännern [gestrichen: könnt] keine neue Gerechtigkeit geben könnten — darauf ist zu sagen[?], dass solche Briefe nicht schlichte Bestätigungsbriefe sind, sondern einen herrlichen Vertrag in sich enthalten, worauf auch Landgraf Wilhelm von den Pfännern 5000 Gulden empfangen hat und danach jährlich auf solchen Vertrag zweihundert Gulden bis auf diese Zeit gegeben worden sind. Zum anderen, den Fall gesetzt, dass es auch bloß schlichte Bestätigungsbriefe wären, was doch nicht der Fall ist, so würden dennoch die Privilegien der Pfänner damit erwiesen, auch wenn sie die alten Privilegien und Verträge nicht vorlegten oder vorzulegen hätten; Ursache: denn diese Briefe sind von Landgraf Wilhelm als einem Fürsten zu Hessen gegeben, der auch Fug und Macht gehabt hätte, die Pfänner mit solchen Privilegien von neuem zu versehen und zu bedenken,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ssgl. efft — Abkürzung unklar, wohl S. f. gl.
  2. zusagl. — Kürzung für zusagenn

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HandschriftS. 338 Bl. 166v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 338

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum Achten: Wenn vorgewandt wird, dass die Briefe, die Landgraf Wilhelm den Pfännern gegeben hat, allein Bestätigungsbriefe wären, weswegen sie [gestrichen: könnten] nach Inhalt des angeführten Textes in c. cum dilecta, de confirmatione utili vel inutili, den Pfännern [gestrichen: könnt] keine neue Gerechtigkeit geben könnten — darauf ist zu sagen[?], dass solche Briefe nicht schlichte Bestätigungsbriefe sind, sondern einen herrlichen Vertrag in sich enthalten, worauf auch Landgraf Wilhelm von den Pfännern 5000 Gulden empfangen hat und danach jährlich auf solchen Vertrag zweihundert Gulden bis auf diese Zeit gegeben worden sind. Zum anderen, den Fall gesetzt, dass es auch bloß schlichte Bestätigungsbriefe wären, was doch nicht der Fall ist, so würden dennoch die Privilegien der Pfänner damit erwiesen, auch wenn sie die alten Privilegien und Verträge nicht vorlegten oder vorzulegen hätten; Ursache: denn diese Briefe sind von Landgraf Wilhelm als einem Fürsten zu Hessen gegeben, der auch Fug und Macht gehabt hätte, die Pfänner mit solchen Privilegien von neuem zu versehen und zu bedenken,

2

auch wenn die Pfänner zuvor solche Befreiung nicht gehabt hätten. Darum beweisen in diesem Fall die Bestätigungsbriefe, ungeachtet dessen, dass die Privilegien, die bestätigt wurden, nicht vorgelegt[?] werden können. Denn obwohl eine Bestätigung nach dem oben Gesagten kein neues Recht verleiht, und obwohl auch eine Urkunde, die andere Urkunden erwähnt, keinen Beweis erbringt, wenn nicht die in Bezug genommenen Urkunden vorgelegt werden, nach dem Text in Auth. si quis in aliquo documento, C. de edendo, so versagt dies alles doch, wenn der Bestätigende oder Bezugnehmende in erster Linie von neuem gewähren kann,

3

weil dann nicht nötig ist, dass das in Bezug Genommene feststeht; der Text ist vortrefflich in L. si donatio, C. de donationibus, wo ein Erblasser im Testament eine gewisse Schenkung bestätigte, die zuvor in einem Brief gemacht worden war, und nach dem Tod des Erblassers der Brief nicht auffindbar war; der Kaiser entschied, dass die Schenkung nichtsdestoweniger gültig sei,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vorgelegt — sieht aus wie vorhelegt

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HandschriftS. 339 Bl. 167r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 339

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteweil dann nicht nötig ist, dass das in Bezug Genommene feststeht; der Text ist vortrefflich in L. si donatio, C. de donationibus, wo ein Erblasser im Testament eine gewisse Schenkung bestätigte, die zuvor in einem Brief gemacht worden war, und nach dem Tod des Erblassers der Brief nicht auffindbar war; der Kaiser entschied, dass die Schenkung nichtsdestoweniger gültig sei,

2

und dass diese bestätigenden Worte des Erblassers ein Fideikommiss enthalten, ungeachtet dessen, dass die in Bezug genommene Schenkung nicht feststand; der Grund: weil der Erblasser von neuem schenken konnte; und mit diesem Text bekräftigt Jason diese Lehre zur genannten Auth. si quis in aliquo, Summarium IX.

3

Und dass diese Lehre auch bei Bestätigungsbriefen Platz greift, lehrt ausdrücklich die Glossa ordinaria zu c. si Romanorum, dist. XIX; es ist die vorletzte Glosse zum Wort „desinit“,

4

worüber ausführlicher Jason zu L. more, ff. de iurisdictione omnium iudicum, und Felinus zu c. inter dilectos, extra, De fide instrumentorum, Summarium VII, samt Ähnlichem einzusehen sind.

5

Es steht also die feste Schlussfolgerung, dass der Durchlauchtigste Landgraf von Hessen an dem erwähnten strittigen Ort nicht bauen kann, noch auch bewirken kann, dass andere Fremde, denen dies nach dem Wortlaut der Verträge und Privilegien nach Erbrecht nicht zusteht,

6

an den aus den Salinen fließenden Nutzungen teilhaben, noch etwas anderes unternehmen kann, wodurch die erworbenen und zustehenden Rechte der Herren der Salinen, der Untertanen Seiner Durchlauchtigen Hoheit, geschmälert würden.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 1x. sum. — Ziffer der Allegation unsicher

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HandschriftS. 340 Bl. 167v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 340

1

Fortsetzung von der vorigen Seitean den aus den Salinen fließenden Nutzungen teilhaben, noch etwas anderes unternehmen kann, wodurch die erworbenen und zustehenden Rechte der Herren der Salinen, der Untertanen Seiner Durchlauchtigen Hoheit, geschmälert würden.

2

Auf die zweite Frage:

3

Nämlich: Wenn auch der gemeine Nutzen des Landes zu Hessen unvermeidlich erforderte, dass mehr Salzkoten gebaut werden müssten, und die Pfänner um solchen gemeinen Nutzens willen verpflichtet wären, darein zu willigen — ob nicht solcher Bau den Pfännern mit mehr Recht gebührte als dem hochberühmten Landgrafen oder jemand anderem,

4

der zu dem Salzwerk nicht geboren ist — ist zu sagen, dass in diesem Fall (und wenn auch entgegen allen oben angezeigten Rechtsgründen des gemeinen Nutzens halber den Pfännern ihre Gerechtigkeit, soweit sie die Anzahl der Koten betrifft, entzogen werden könnte) die Pfänner den Vortritt haben:

5

Und solcher Schluss bedarf nicht viel Beweises, nachdem derselbe durch die oben angezeigten Fundamente bereits genugsam bescheinigt ist.

6

Denn erstens ist es klaren Rechtens, dass ein Grundherr in der Nutzung seines Grundes und Bodens einem jeglichen, dem solche Gerechtigkeit mangelt, vorgezogen wird; Text in L. praeses,

7

C. de servitutibus et aqua, dort: „es ist hart und der Grausamkeit nahe, dass ein Wasserlauf, der auf deinem Acker entspringt, während deine Äcker dürsten, zum Gebrauch anderer weitergeleitet wird“; und so beginnt die geordnete Liebe bei sich selbst, wie dort dieLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. p̄ses. — Allegationskürzel unklar

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HandschriftS. 341 Bl. 168r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 341

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteC. de servitutibus et aqua, dort: „es ist hart und der Grausamkeit nahe, dass ein Wasserlauf, der auf deinem Acker entspringt, während deine Äcker dürsten, zum Gebrauch anderer weitergeleitet wird“; und so beginnt die geordnete Liebe bei sich selbst, wie dort die

2

Doktoren anmerken.

3

Dazu dienen die Anmerkungen (notata)

4

des Antonius de Butrio und des Panormitanus zu c. dilecti, De arbitris, insofern sie schließen, dass der Herr des Grundstücks bei den Weiden allen Fremden vorgezogen wird; selbst wenn diese ersessen haben, dort ihr Vieh zu weiden, sind sie nichtsdestoweniger gehalten, dem Herrn zu weichen, wenn die Weiden nicht ausreichen.

5

Also wird der Herr den anderen vorgezogen (Ergo praefertur Dominus aliis). Aber das kann nicht verneint werden, dass die Pfänner des Ortes, nämlich in Sooden, Grundherren und Eigentümer (Domini) sind; denn solches folgt erstens aus der langwierigen Verjährung von undenklicher Zeit her, wie oben zur Notdurft bewiesen; zum anderen erscheint solches auch aus Landgraf Wilhelms des Mittleren Schreiben oder Briefen, besonders aus dem, der im siebenundachtzigsten Jahr der minderen Zahl (1487), am Freitag nach Dionysius (12. Oktober), datiert ist, wo sich diese Worte finden:

6

Wir wollen auch, wir und unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Boden (Siedehäusern) und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgenommen die Obrigkeit des Gerichts über Hals und Hand und die Gerechtigkeit unseres Zolls, den wir oder unsere ErbenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. pasere — wohl für pascere

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HandschriftS. 342 Bl. 168v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 342

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWir wollen auch, wir und unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Boden (Siedehäusern) und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgenommen die Obrigkeit des Gerichts über Hals und Hand und die Gerechtigkeit unseres Zolls, den wir oder unsere Erben

2

nicht erhöhen sollen noch wollen; dagegen sollen und wollen unsere lieben Getreuen vom Sooden, genannt Pfänner, aus ihrem Salzwerk und Sooden uns, unseren Erben und Nachkommen alle Jahre am Sonntag Laetare zweihundert Gulden geben und reichen.

3

Siehe (Ecce): Hieraus erscheint klar, dass die Pfänner Grundherren sind, auch aus entgeltlichem Titel (ex titulo oneroso); denn weil der Landgraf für sich und seine Nachkommen allein den Zoll und die Obrigkeit über Hals und Hand vorbehält, so folgt notwendig, dass alle andere Gerechtigkeit den Pfännern zusteht. Und wenn auch der Ort, wo die Pfannen gebaut werden sollen,

4

und also Grund und Boden in Sooden zuvor einem Landgrafen eigentümlicherweise zugestanden hätte, so ist doch solches Eigentum durch die oben angezeigten Verträge den Pfännern zugekommen; denn der Ausschluss des einen ist der Einschluss des anderen (unius exclusio alterius est inclusio), zumal wenn es in der Macht des Ausschließenden steht,

5

einzuschließen und auszuschließen; der Text ist in c. nonne, De praesumptionibus, dort: „indem er das eine verneinte, hat er das andere zugestanden“; Text in L. cum de lanionis § quidam, dort: „er vermachte das Haus mit allem, was daran befestigt ist“.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 343 Bl. 169r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 343

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteeinzuschließen und auszuschließen; der Text ist in c. nonne, De praesumptionibus, dort: „indem er das eine verneinte, hat er das andere zugestanden“; Text in L. cum de lanionis § quidam, dort: „er vermachte das Haus mit allem, was daran befestigt ist“.

2

Also sind die Schuldurkunden nicht mit inbegriffen; und § cum fundum, dort: „allein diejenigen, die genannt worden sind“, ff. de fundo instructo; der Text ist in L. cum praetor: „verbietet der Prätor einem von mehreren, zu richten, so scheint er es den übrigen zu übertragen“, ff. de iudiciis; dem folgt in seinem Gutachten der Herr (d.)

3

Marianus Socinus, consilium

4

XXV,

5

beginnend „Dominus Franciscus Syndicus“, Summarium XXIII des ersten Teils.

6

Es kommt die hinreichend bekannte Regel hinzu, dass die Ausnahme die Regel in den anderen, nicht ausgenommenen Fällen bekräftigt (exceptio firmat regulam); der Text ist in L.

7

Nam quod liquide, dort: „ist der Vorrat außer dem Wein vermacht, so scheint der ganze Vorrat außer dem Wein vermacht zu sein“, ff. de penu legata; für diese Regel häuft Felinus vieles an zu c.

8

Quoniam frequenter, am Anfang, ut lite non constat. non procedatur. Darum folgt aus dem anderen, dass die Pfänner als eigentümliche Herren des strittigen Ortes bei der Erbauung der neuen Pfannen dem hochberühmten Landgrafen und männiglich vorgezogen werden. Diesem Grund kommt auch wohl zu Hilfe: Wenn auch der angegebene gemeine Nutzen der Landschaft Hessen den Pfännern diese Freiheit und Gerechtigkeit entziehen sollte, nämlich dass es bei den zweiundvierzig Pfannen und Boden nach Inhalt der Verträge und Kontrakte nicht bleiben, sondern deren mehr erbaut und aufgerichtet werden sollten, so haben doch die Pfänner noch eine andere Befreiung und wohlerlangte Gerechtigkeit,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. de lanionis — Allegation unsicher); ut lite non constat (Lesung unsicher

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HandschriftS. 344 Bl. 169v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 344

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteQuoniam frequenter, am Anfang, ut lite non constat. non procedatur. Darum folgt aus dem anderen, dass die Pfänner als eigentümliche Herren des strittigen Ortes bei der Erbauung der neuen Pfannen dem hochberühmten Landgrafen und männiglich vorgezogen werden. Diesem Grund kommt auch wohl zu Hilfe: Wenn auch der angegebene gemeine Nutzen der Landschaft Hessen den Pfännern diese Freiheit und Gerechtigkeit entziehen sollte, nämlich dass es bei den zweiundvierzig Pfannen und Boden nach Inhalt der Verträge und Kontrakte nicht bleiben, sondern deren mehr erbaut und aufgerichtet werden sollten, so haben doch die Pfänner noch eine andere Befreiung und wohlerlangte Gerechtigkeit,

2

nämlich, dass an den benannten Salzwerken niemand Pfannenteile haben, besitzen oder dort Salz sieden soll, er sei denn aus der Gebauerschaft geboren; dass auch die Landgrafen, Ihrer Fürstlichen Gnaden Erben und Nachkommen, selbst oder durch andere Leute, innerhalb oder außerhalb des Soodens,

3

auf eine Meile Weges die Pfänner in keiner Weise überbauen lassen wollen, wie solches die Verträge und Kontraktbriefe klar ergeben; daraus folgt unvermeidlich,

4

dass, wenn auch mehr Boden gebaut werden müssten, solches auch nach Inhalt der Verträge und Kontrakte und der darauf von den Pfännern erlangten Gerechtigkeit durch die benannten Pfänner und nicht durch Fürstliche

5

Gnaden zu Hessen oder jemand anderen, der dazu nicht geboren ist, geschehen müsste. Denn wenn auch der gemeine Nutzen drängt, dass mehr Pfannen errichtet werden müssten, so ist doch dem gemeinen Nutzen nichts daran gelegen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vf eine meÿl — Buchstabenfolge verschliffen

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HandschriftS. 345 Bl. 170r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 345

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden zu Hessen oder jemand anderen, der dazu nicht geboren ist, geschehen müsste. Denn wenn auch der gemeine Nutzen drängt, dass mehr Pfannen errichtet werden müssten, so ist doch dem gemeinen Nutzen nichts daran gelegen,

2

ob solche neuen Pfannen durch den Fürsten oder die Pfänner aufgerichtet werden; sondern er ist allein daran begnügt, dass Salz im Lande genugsam verschafft werde und daran gar kein Mangel sei.

3

Und darum, wenn der hochberühmte Landgraf über das hinaus, dass er die Zahl der Boden mehren will, auch darauf dringen wollte, dass Fürstliche Gnaden

4

sich zugute die neuen Boden und Pfannen selbst bauen lassen und die Nutzung davon in Fürstlicher Gnaden

5

Kammer ziehen wollte, so könnte solches Vornehmen mit dem angezogenen gemeinen Nutzen nicht bekleidet werden, sondern es erschiene daraus ein besonderer Nutzen, der der Kammer des hochgedachten Fürsten zuwüchse.

6

Welcher besondere Nutzen den Pfännern ihre Gerechtigkeit und Freiheit von Rechts wegen auch im Geringsten nicht unterdrücken, mindern oder aufheben kann.

7

Denn jener öffentliche Nutzen, der seinen Vorteil im Allgemeinen und nicht im Besonderen bringt — wie es der Nutzen der fiskalischen Kammer oder des Fürsten beim Erwerb neuer Rechte ist —, wird dem privaten Nutzen nicht vorgezogen; so schließt Bartolus im Besonderen (in specie) zu L. 1,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Fgl. — Abkürzung Fürstlich, Lesung unsicher
  2. Fgl. — Abkürzung Fürstlich

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HandschriftS. 346 Bl. 170v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 346

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDenn jener öffentliche Nutzen, der seinen Vorteil im Allgemeinen und nicht im Besonderen bringt — wie es der Nutzen der fiskalischen Kammer oder des Fürsten beim Erwerb neuer Rechte ist —, wird dem privaten Nutzen nicht vorgezogen; so schließt Bartolus im Besonderen (in specie) zu L. 1,

2

Summarium XXV, ff. soluto matrimonio, wo er sagt, der Fürst pflege den privaten Nutzen der Untertanen dem Nutzen seiner Kammer vorzuziehen, damit er nicht habgierig erscheine; das sind die Worte des Bartolus, für die er L. ij anführt, aber fehlerhaft, denn es ist L. 1 § namque haec omnia,

3

C. de secundis nuptiis, wo der Kaiser befiehlt, dass alles, was eine Frau verliert, die innerhalb der Trauerzeit heiratet, den Erben der Frau, die ab intestato kommen, gegeben werde und nicht seinem Fiskus.

4

„Damit wir nicht“ (sagt er selbst) „in dem, worin wir eine Besserung der Sitten eingeführt haben, auf den Fiskus Rücksicht zu nehmen scheinen.“ Der Text ist in L. 1 und fin.,

5

C. de caducis tollendis.

6

„Den privaten Nutzen unserer Untertanen“ (sagt der Kaiser) „halten wir für unserem Nutzen vorzuziehen.“

7

„Indem wir in kaiserlicher Weise den Vorteil der Untertanen für unseren eigenen erachten.“

8

Und damit die Kaiser nicht den Anschein hätten, ihren eigenen Gewinn dem Nutzen der Untertanen voranzustellen, haben sie deshalb festgesetzt, dass eher der Private als der Fiskus zu begünstigen und daher im Zweifel gegen den Fiskus zu entscheiden sei; so sagt der Jurist in L. non puto, ff. de iure fisci, wo davon ausführlicher bei den Doktoren.

Unsichere Lesungen

  1. spē — Abkürzung, wohl specie); L. 1. XXV. sum. (Allegation, Zeichen unsicher
  2. 2dis — Kürzel für secundis

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HandschriftS. 347 Bl. 171r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 347

1

Auf die dritte Frage, nämlich: ob dadurch, dass die Gesandten der Pfänner, die allein Befehl gehabt haben, um Erstreckung des angesetzten Termins zu bitten, sich haben vernehmen lassen, die Pfänner würden das rechtliche Erkenntnis der Landschaft Hessen annehmen und nicht abschlagen, den Pfännern dieser Nachteil erwirkt worden sei, dass sie das rechtliche Erkenntnis der Landschaft nach der Bewilligung der Gesandten dulden müssten — dazu ist zu antworten: Nein; denn weil die Gesandten einen begrenzten Befehl gehabt haben,

2

nämlich um Erstreckung des Termins zu bitten, so hat es ihnen auch nicht gebührt, solchen Befehl zu überschreiten; und alles, was sie über solchen ihren Befehl hinaus gehandelt und bewilligt haben, ist unkräftig und den Pfännern als Befehlsgebern unschädlich,

3

und es kann also aus Mangel eines gebührlichen Mandats nicht dafür geachtet werden, dass die gemeine Gebauerschaft durch solche Bewilligung der Gesandten sich dem rechtlichen Erkenntnis der Landstände unterworfen (kompromittiert) hätte, was durch nachfolgende Rechtsgründe bewiesen wird.

Unsichere Lesungen

  1. Gebaurschafft — Schreibung unsicher

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HandschriftS. 348 Bl. 171v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 348

1

Diese Entscheidung wird bewiesen durch den Text in L. si procurator,

2

C. de procuratoribus, wo diese ausdrücklichen Worte sich finden:

3

„Wenn ein für eine einzelne Sache bestellter Prokurator die Grenzen seines Auftrags überschritten hat, so konnte das, was er getan hat, dem Auftraggeber keinen Nachteil bringen.“ Der Text ist in L.

4

Transactionis, C. de transactionibus, wo ein zum Klagen bestellter Prokurator keinen Vergleich zum Nachteil des Auftraggebers schließen kann; und kein Wunder, denn eine begrenzte Ursache bringt eine begrenzte Wirkung hervor. Der Text ist in L. age cum Geminiano,

5

C. de transactionibus, dort:

6

„Und wenn sich herausstellt, dass über eine geringere Sache verglichen wurde“; und dort Alexander, Decius, Jason, Curtius und gemeinhin alle; der Text ist in L. in agris limitatis: „bei vermessenen Äckern hat das Anschwemmungsrecht keinen Platz“, ff. de acquirendo rerum dominio.

7

Dazu dient der Text in cap.

8

Cum cessante causa cesset effectus, extra, de appellationibus.

9

Dazu dient, was Jason angehäuft hat zur genannten

10

L. age cum Geminiano, und ausführlich bei Felinus zu c. cum ordinem, Summarium IIII, de rescriptis.

11

Ich füge hinzu, dass die Grenzen des Mandats sorgfältig zu wahren sind; der Text wörtlich in L. diligenter, ff. mandati; Text in c. cum dilecta, De rescriptis, dort: „indem sie selbst die Form des apostolischen Reskripts überschritten“; worüber vollständig bei Felinus zu cap. causam quae, Summarium VI mit den folgenden, extra, de re iudicata.

Unsichere Lesungen

  1. sp̄em — Kürzel, wohl speciem
  2. Detiꝰ — Name Decius, Kürzel); q̄ VI sum. (Allegation, Zeichen unsicher

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HandschriftS. 349 Bl. 172r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 349

1

Was die vierte Frage anlangt, nämlich: ob der vielerwähnte hochgedachte Landgraf dadurch, dass Fürstliche Gnaden bisher die Pfänner, die in Fürstlicher Gnaden

2

Landen gesessen sind, allein zur Verhandlung gefordert hat, die inländischen Pfänner von den ausländischen, die außerhalb des Landes zu Hessen gesessen sind, in diesem Handel scheiden und also trennen möge — darauf ist zu antworten: Obwohl dem hochgedachten Fürsten kein Maß zu geben ist, wen Fürstliche Gnaden in diesem Handel oder auch sonst bescheiden und zu sich fordern wollen, so ist es doch so, dass Fürstliche Gnaden in diesem Handel, der die gesamte und ungeteilte Gerechtigkeit der Pfänner betrifft, mit den inländischen Pfännern, auch wenn diese darin einhielten[?] und einwilligten, ohne der ausländischen Pfänner Wissen, Willen und Fürwort[?] nichts kräftig schließen noch erörtern kann. Es haben auch die inländischen Pfänner nicht Fug, ohne Beisein oder Willen der ausländischen in diesem Handel, der die oben angezeigte Gerechtigkeit betrifft, weder gütlich noch rechtlich zu verfahren; Ursache: denn diese Sache, wenn sie auch um eine unzertrennliche Gerechtigkeit geht, betrifft doch die Pfänner alle im Besonderen; darum kann auch ohne ihrer aller Einwilligung darin nichts geschlossen werden. Besonders auch, weil die ausländischen sich des Handels nicht entschlagen, sondern erbötig sind, sich neben den inländischen der Sache anzunehmen, so können in diesem Fall und nach Gelegenheit dieses Handels die inländischen auch als Streitgenossen (Consortes litis) wegen der ausländischen — weil dieselben sich des Handels nicht entschlagen, sondern dabei sein wollen — ohne derselben ausdrücklichen Befehl hierin nichts handeln oder vornehmen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. wiel ermelt — wohl vielermelt, Anlaut unsicher
  2. heletenn — wohl hieltenn
  3. verfawortenn — Schreibung unsicher

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HandschriftS. 350 Bl. 172v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 350

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteLanden gesessen sind, allein zur Verhandlung gefordert hat, die inländischen Pfänner von den ausländischen, die außerhalb des Landes zu Hessen gesessen sind, in diesem Handel scheiden und also trennen möge — darauf ist zu antworten: Obwohl dem hochgedachten Fürsten kein Maß zu geben ist, wen Fürstliche Gnaden in diesem Handel oder auch sonst bescheiden und zu sich fordern wollen, so ist es doch so, dass Fürstliche Gnaden in diesem Handel, der die gesamte und ungeteilte Gerechtigkeit der Pfänner betrifft, mit den inländischen Pfännern, auch wenn diese darin einhielten[?] und einwilligten, ohne der ausländischen Pfänner Wissen, Willen und Fürwort[?] nichts kräftig schließen noch erörtern kann. Es haben auch die inländischen Pfänner nicht Fug, ohne Beisein oder Willen der ausländischen in diesem Handel, der die oben angezeigte Gerechtigkeit betrifft, weder gütlich noch rechtlich zu verfahren; Ursache: denn diese Sache, wenn sie auch um eine unzertrennliche Gerechtigkeit geht, betrifft doch die Pfänner alle im Besonderen; darum kann auch ohne ihrer aller Einwilligung darin nichts geschlossen werden. Besonders auch, weil die ausländischen sich des Handels nicht entschlagen, sondern erbötig sind, sich neben den inländischen der Sache anzunehmen, so können in diesem Fall und nach Gelegenheit dieses Handels die inländischen auch als Streitgenossen (Consortes litis) wegen der ausländischen — weil dieselben sich des Handels nicht entschlagen, sondern dabei sein wollen — ohne derselben ausdrücklichen Befehl hierin nichts handeln oder vornehmen,

2

Und darum sollte es gut sein, dass, obwohl die ausländischen Pfänner zum Handel nicht gefordert worden sind, sie gleichwohl neben den inländischen, durch sich selbst oder ihre Bevollmächtigten, den angesetzten Tag besucht hätten und sich in diesem Handel aus tapferen, wichtigen Ursachen nicht scheiden ließen, sondern, sofern ihr Erscheinen angefochten und beanstandet würde, im Handel aufs Glimpflichste vortragen ließen: Obwohl der Tagzettel besagte, dass auf den angesetzten Termin allein die Pfänner, die im Fürstentum Hessen gesessen sind, erscheinen sollten, so wäre doch, weil die anderen Pfänner, außerhalb des Landes gesessen, an dem Salzwerk nicht weniger als die inländischen berechtigt sind, auch der Pfänner untertänige Hoffnung, es würde Fürstlicher Gnaden Gemüt und Sinn nicht sein,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 351 Bl. 173r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 351

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd darum sollte es gut sein, dass, obwohl die ausländischen Pfänner zum Handel nicht gefordert worden sind, sie gleichwohl neben den inländischen, durch sich selbst oder ihre Bevollmächtigten, den angesetzten Tag besucht hätten und sich in diesem Handel aus tapferen, wichtigen Ursachen nicht scheiden ließen, sondern, sofern ihr Erscheinen angefochten und beanstandet würde, im Handel aufs Glimpflichste vortragen ließen: Obwohl der Tagzettel besagte, dass auf den angesetzten Termin allein die Pfänner, die im Fürstentum Hessen gesessen sind, erscheinen sollten, so wäre doch, weil die anderen Pfänner, außerhalb des Landes gesessen, an dem Salzwerk nicht weniger als die inländischen berechtigt sind, auch der Pfänner untertänige Hoffnung, es würde Fürstlicher Gnaden Gemüt und Sinn nicht sein,

2

die ausländischen Pfänner zum Abbruch ihrer Gerechtigkeit von den inländischen zu sondern, zuvörderst[?] weil Fürstliche Gnaden gnädiglich zu betrachten hätten, dass in diesem Fall, da alle Pfänner gleiche ungeteilte Gerechtigkeit haben, ein Teil ohne den anderen nicht wohl zu schließen habe; und darum, damit deswegen in diesem Handel keine Hinderung vorfallen möchte, hätten sich die ausländischen Pfänner in untertäniger Wohlmeinung

3

und zur Förderung des Handels auch dahin verfügt, in untertäniger Zuversicht, Fürstliche Gnaden würden solche Wohlmeinung der Pfänner gnädiglich vermerken; und wie nun solches mit bestem Glimpf,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Innorderst — wohl zuuorderst

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HandschriftS. 352 Bl. 173v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 352

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund zur Förderung des Handels auch dahin verfügt, in untertäniger Zuversicht, Fürstliche Gnaden würden solche Wohlmeinung der Pfänner gnädiglich vermerken; und wie nun solches mit bestem Glimpf,

2

dessen man sich in diesem Handel aufs Höchste befleißigen sollte, vorgebracht werden mag. Kurz wird diese Entscheidung durch die allbekannte Regel bewiesen:

3

Was alle betrifft, muss von allen gebilligt werden (Quod omnes tangit ab omnibus debet approbari), c.[?] de regulis iuris,

4

Lib.

5

VI.

6

Da also diese Angelegenheit alle Herren der Salinen gleichermaßen angeht und es um ihre Sache als die der Einzelnen geht, sehe ich nicht, auf welche Weise einige von ihnen ohne Zustimmung und Billigung der anderen mit dem Durchlauchtigsten Fürsten von Hessen paktieren, sich vergleichen, kontrahieren oder übereinkommen könnten.

7

Es steht auch nicht entgegen c. 1 und ult., extra, De his quae fiunt a maiore parte capituli, und auch andere Rechtsstellen, die verfügen,

8

dass in Sachen, die ein Kapitel oder eine Körperschaft betreffen, der größere Teil des Kapitels oder der Körperschaft auch gegen den Widerspruch des kleineren Teils beschließen kann, ungeachtet dessen, dass auch dort die Angelegenheit alle berührt.

9

Und so schiene in ähnlicher Weise zu sagen zu sein, dass diese im Herzogtum Hessen wohnenden Herren der Salinen oder der größere Teil mit dem Fürsten übereinkommen könnten, während die übrigen, anderswo Wohnenden, an Zahl geringer sind, auch wenn es viele sind.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. — Kürzel vor reg. iur. unklar

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HandschriftS. 353 Bl. 174r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 353

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd so schiene in ähnlicher Weise zu sagen zu sein, dass diese im Herzogtum Hessen wohnenden Herren der Salinen oder der größere Teil mit dem Fürsten übereinkommen könnten, während die übrigen, anderswo Wohnenden, an Zahl geringer sind, auch wenn es viele sind.

2

Denn ich antworte (Respondeo), dass das Gegenteil gilt bei dem, was mehrere als Gesamtheit angeht, weil dann der größere Teil beschließt, sofern nicht der kleinere Teil der vernünftigere (sanior) ist und mit Grund widerspricht, wie der Text im genannten c. 1 sagt,

3

De his quae fiunt[?] a maiore[?], dort: „sofern nicht von den Wenigeren und Geringeren mit Grund etwas eingewendet worden ist“; anders aber ist es bei dem, was mehrere als Einzelne angeht (wie es hier in unserem Fall ist, wo Gewinn und Schaden, die aus dem Recht, um das jetzt gestritten wird, entstehen, auf alle zurückfallen), weil dann notwendig alle zustimmen müssen,

4

und der Konsens des größeren Teils nicht genügen würde; so antwortet die Glosse, der Dynus und andere folgen, zum genannten c. quod[?] omnes.

5

Es steht auch nicht entgegen der Text in L. 2,

6

C. de consortibus eiusdem litis, wo gesagt wird, dass eine gemeinsame Angelegenheit durch einen der Streitgenossen erledigt werden kann, wenn der andere abwesend ist.

7

Denn ich antworte (Respondeo), dass dies wahr ist, wenn der Streitgenosse mit dem Willen oder ohne den Willen des anderen Streitgenossen erscheint, also während der Streitgenosse es nicht weiß oder es zulässt; anders aber wäre es, wenn er gegen den Willen des Streitgenossen handeln wollte,

8

wie es in unserem Fall ist, weil er dann nicht zugelassen würde, nach dem Text in L. si petitor am Ende, ff. de iudiciis.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. — Kürzel, wohl Respondetur); fuit à moior (wohl fiunt à maior
  2. qq — Kürzel unklar

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HandschriftS. 354 Bl. 174v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 354

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewie es in unserem Fall ist, weil er dann nicht zugelassen würde, nach dem Text in L. si petitor am Ende, ff. de iudiciis.

2

„Denn niemand“ (sagt Celsus) „kann eine fremde Klage gegen den Willen des Miterben vor Gericht bringen“; und so antwortet Baldus nach der Glosse zur genannten

3

L. 2.

4

Ich füge den Text in einem ähnlichen Fall hinzu, in L.

5

Pomponius § fin., ff. de procuratoribus, wo auch eine verbundene Person zurückgewiesen wird, wenn der entgegenstehende Wille desjenigen feststeht, für den sie auftritt; worüber schön

6

Felinus zu c. coram, Summarium IIII, extra, De officio et potestate iudicis delegati.

7

Es steht auch nicht entgegen der Gegenstand[?] von lex 1,

8

C. unter demselben Titel,

9

De consortibus litis, wo nach der Lesart der Glosse[?], wie Salicetus sagt, jeder der Streitgenossen für seinen Teil klagen oder verklagt werden kann; denn ich antworte zweifach:

10

Erstens, dass das genannte Gesetz nach der Glosse und den Doktoren nur[?] bei dem Platz greift, was vor der Streitbefestigung (litis contestatio) vorgeht.

11

Also verfügt es, was die Entscheidung des Falles[?] betrifft, nichts.

12

Zweitens sage ich, dass L. 1 von dem Fall spricht, wenn einige der Streitgenossen abwesend sind und nicht erscheinen; das will der Text, dort: „ohne dass die Anwesenheit hinzukommt“. Also können, wenn alle Streitgenossen anwesend sind oder erscheinen wollen, sie nicht für einen Teil verklagt werden; und so hat es Castrensis verstanden zur genannten

13

L. 1, indem er als Kommentar zur genannten lex 1 anführtLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. — Kürzel unklar
  2. g̃em — Kürzel, wohl generalem
  3. tacitum — wohl tantum
  4. ca℞ — Kürzel, wohl causae

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HandschriftS. 355 Bl. 175r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 355

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteL. 1, indem er als Kommentar zur genannten lex 1 anführt

2

L. si pariter, ff.

3

De liberali causa, welches Gesetz ausdrücklich so erklärt, dass dieser Gegenstand[?] Platz greift, wenn einer der Streitgenossen abwesend ist, indem gesagt wird, dass, wenn der Abwesende selbst vor Abschluss der Angelegenheit hinzukommt, er an denselben Richter zu verweisen ist. Da also diese nicht geladenen Streitgenossen weder abwesend noch ungehorsam sind,

4

sondern sich zur Verteidigung zusammen mit den anderen Herren der Salinen anbieten, sehe ich nicht, was entgegenstünde, dass nicht alle zugelassen würden, zumal da dieses Recht, um das jetzt der Streit geht,

5

unteilbar ist, so dass niemand wegen eines Teils dieses Rechts als seines eigenen und vom Recht der anderen getrennten verklagt werden kann. Auf die fünfte Frage.

6

Ob der hochberühmte Landgraf gegen Wiedererstattung der fünftausend Gulden, die Seiner Fürstlichen Gnaden[?] Vater von den Pfännern auf[?] den aufgerichte=[?]ten Vertrag empfangen hat, diesen wieder zurück[?]ziehen und aufheben möge — darauf ist zu antworten, dass der hochbenannte Fürst zur Widerrufung und Zurück[?]ziehung gehaltener Verträge und Kontrakte, auch gegen gebührliche Erlegung desjenigen, was die Pfänner darauf gegeben haben, gegen der Pfänner Willen mit Recht nicht kommen möge,

Unsichere Lesungen

  1. — Kürzel unklar
  2. Sfgl. — Kürzel, S.f.g. lieber?); vf vrälbernn= (Lesung unsicher
  3. durück — Anlaut d oder z
  4. durück — Anlaut d oder z

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HandschriftS. 356 Bl. 175v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 356

1

Denn ob diese Verträge benannte oder unbenannte waren, so können sie doch nunmehr nicht widerrufen werden, außer wenn alle, die kontrahiert haben, zustimmen, und ein Rücktritt (poenitentia) wird nichts nützen. Wenn es nämlich benannte Verträge waren,

2

dann ist die Sache klar, weil bei benannten Verträgen weder für Rücktritt noch für Widerruf Platz ist; der Text ist in L. sicut, wo die Legisten, C. de actionibus et obligationibus.

3

„Wie“ (sagt der Kaiser) „anfangs jedem die freie Macht zusteht, einen Vertrag zu schließen, so kann er einer einmal begründeten Verpflichtung, wenn der Gegner nicht zustimmt, keineswegs, keineswegs entsagen“;

4

Ähnlich ist der Text in L. in commodato § sicut autem voluntatis, ff. commodati; Text in c. licet universis liberum sit arbitrium, und dort Panormitanus und andere Kanonisten, extra, de voto et voti redemptione.

5

Und das ist so sehr wahr, dass, selbst wenn bei diesen benannten Verträgen der eine Teil der Kontrahenten das Vereinbarte nicht einhält, der andere Teil dennoch nicht auf Rückgabe, sondern auf Erfüllung des Vertrags klagen kann; der Text ist in L. in civile, C. de rei vindicatione.

6

Wenn es aber unbenannte Verträge waren, dann, obwohl es erlaubt ist, bei diesen Verträgen zurückzutreten,

7

L. si pecuniam am Anfang, dort: „Da es aber erlaubt ist zurückzutreten“, ff.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. iamtam — wohl iam tamen
  2. sicunt — wohl sicut

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HandschriftS. 357 Bl. 176r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 357

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteL. si pecuniam am Anfang, dort: „Da es aber erlaubt ist zurückzutreten“, ff.

2

De condictione ob causam, so gilt dies doch nur bei unversehrter Sache (re integra).

3

Denn andernfalls, wenn die Sache nicht mehr unversehrt ist, verhält es sich anders und der Rücktritt wird nicht zugelassen, auch bei diesen unbenannten Verträgen; der Text ist in L. ex placito,

4

C.

5

De rerum permutatione, dort: „wenn keine Leistung erfolgt ist“; und so meint auch die Glosse zur genannten

6

L. si pecuniam, am Anfang, zum Wort

7

„Sed cum liceat“, dort: „Hüte dich aber, denn nur bei unversehrter Sache kann ich zurücktreten und nicht danach“; und dort billigt diese Glosse

8

Bartolus,

9

Summarium XI, und Jason, Summarium V, wo davon deutlich die Rede ist.

10

Da also diese Herren der Salinen oder ihre Vorgänger kraft dieser Verträge dem Vater des Durchlauchtigsten Herzogs (Landgrafen) von Hessen fünftausend Gulden und jährlich zweihundert Goldgulden gezahlt haben und so die Sache nicht mehr unversehrt ist, so kann folglich der Rücktritt keinen Platz haben, am wenigsten von Seiten des Fürsten als desjenigen Teils, dem erfüllt worden ist.

11

Und dass dies alles auch bei einem kontrahierenden Fürsten Platz greift, beweist Jason elegant im consilium

12

XCIII des dritten Teils.

13

Ich übergehe nicht, dass hier in unserem Fall auch Vergleiche (transactiones) hinzugekommen sind.

14

Dass, obwohl ein Vergleich ein unbenannter Vertrag ist — was bewiesen wird durch das Gesetz cum proponas, weil[?] dort: „dass aus dem Vergleich keine Klage entstanden ist“, C. de pactis; Text in L. 1 conventionis, ff. de pactis, wo Vergleich und Vertrag gesetzt werdenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. XI — Zahl mit Überstrich

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HandschriftS. 358 Bl. 176v Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 358

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDass, obwohl ein Vergleich ein unbenannter Vertrag ist — was bewiesen wird durch das Gesetz cum proponas, weil[?] dort: „dass aus dem Vergleich keine Klage entstanden ist“, C. de pactis; Text in L. 1 conventionis, ff. de pactis, wo Vergleich und Vertrag gesetzt werden

2

als verschiedene Dinge, und dort merkt es Bartolus an, und derselbe Bartolus bekräftigt es mit mehreren Gründen in L. sive apud acta, Summarium XXI, C. de contractibus —,

3

so hat dennoch beim Vergleich der Rücktritt auch bei unversehrter Sache keinen Platz, und darin ahmt er die Natur der benannten Verträge nach; der Text ist in L.

4

Fratris tui am Ende, und ein klarer Text in L. quamvis, C.

5

De transactionibus, wo, obwohl der, der den Pakt geschlossen hat, es sogleich bereut, der Vergleich dennoch nicht aufgehoben und der Streit nicht erneuert werden kann.

6

Auf die sechste und letzte Frage.

7

Ob den Pfännern eine rechtliche oder eine sühnliche und gütliche Erörterung[?] dieser Gebrechen am zuträglichsten sei: Es ist in jedem Fall zu raten, dass die gemeine Gebauerschaft sich mit dem hochbenannten Landgrafen als ihrem Landesfürsten und Herrn, soviel immer möglich, gütlich vertrage und sich ohne unvermeidliche[?] Notdurft auf keinen verdrießlichen Zank einlasse, auch wenn sie darüber einen leidlichen Nachteil dulden sollte; Ursache: denn die Erfahrung lehrt, wo zwischen der Obrigkeit und den Untertanen beschwerlicher Widerwille einfällt, dass solches, außer dass es selbst an sich ärgerlich ist,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. — Kürzel, q mit a
  2. Ertterung — wohl Erörterung
  3. vnreidliche — Lesung unsicher

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HandschriftS. 359 Bl. 177r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 359

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteOb den Pfännern eine rechtliche oder eine sühnliche und gütliche Erörterung[?] dieser Gebrechen am zuträglichsten sei: Es ist in jedem Fall zu raten, dass die gemeine Gebauerschaft sich mit dem hochbenannten Landgrafen als ihrem Landesfürsten und Herrn, soviel immer möglich, gütlich vertrage und sich ohne unvermeidliche[?] Notdurft auf keinen verdrießlichen Zank einlasse, auch wenn sie darüber einen leidlichen Nachteil dulden sollte; Ursache: denn die Erfahrung lehrt, wo zwischen der Obrigkeit und den Untertanen beschwerlicher Widerwille einfällt, dass solches, außer dass es selbst an sich ärgerlich ist,

2

alle Wohlfahrt und alles Gedeihen der Untertanen hindert. Und darum, wenn auch die Pfänner ihre Gerechtigkeit vor Recht gänzlich erhielten, so wäre doch zu besorgen, dass die Abgunst ihres Landesfürsten in anderen Sachen allerlei Beschwerung verursachen möchte; und darum ist es sicherer,

3

wo sie ihre Gerechtigkeit in der Güte durch flehentliche untertänige Bitte nicht gänzlich erhalten können, dass sie daran, soviel ohne ihren übermäßigen[?] Nachteil geschehen kann, etwas schwinden lassen. Ohne Zweifel wird der hochberühmte Fürst sie als Seiner

4

Fürstlichen

5

Gnaden

6

Untertanen nach Einräumung[?] ihrer habenden Gerechtigkeit gar nicht oder doch jedenfalls nicht über die Maßen beschweren.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Vertrefflichenn — Lesung unsicher
  2. einreumung — oder einrehmung

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HandschriftS. 360 Bl. 177v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 360

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUntertanen nach Einräumung[?] ihrer habenden Gerechtigkeit gar nicht oder doch jedenfalls nicht über die Maßen beschweren.

2

Sollte aber je in der Güte nichts zu finden sein, dessen man sich doch aufs Höchste befleißigen soll, so möchten die Pfänner ihren hochberühmten Landesfürsten untertäniglich und mit bestem Glimpf anlangen, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] zur Steuer der Gerechtigkeit und den Pfännern zu Gnaden

3

diese Sache bei einer berufenen[?] Universität wollten besprechen (begutachten) lassen, damit Seine Fürstlichen Gnaden[?] spüren, dass sie, die Pfänner, nichts lieber wollten, als mit Seinen Fürstlichen Gnaden[?] aufs Schleunigste entschieden zu sein. Zu dem Vorgesagten passt gut, was Sallust schreibt: Durch Eintracht wachsen kleine Dinge, durch Zwietracht zerfallen große (Concordia parvas res crescere, discordia magnas dilabi).

4

Denn die Wahrheit selbst bezeugt, dass jedes in sich geteilte Reich verwüstet wird; denn wie die Eintracht den Aufbau bewirkt, so ihr Gegenteil, die Zwietracht, Zerstreuung und Zerstörung.

5

Und das ist es, was die Gesetze festgesetzt haben, dass die Eintracht jedem Gewinn vorzuziehen sei; denn kein Gewinn ist so groß,

6

dass er gegen das Gut des Friedens und der Eintracht aufgewogen werden könnte. Der Text ist in L. reprehendenda tu magis est, dort: „Man muss die eheliche Eintracht dem Gewinn vorziehen“; und dort merkt es Baldus an, C. de institutionibus et substitutionibus.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sfgl. — Kürzel, S.f.g. lieber?
  2. beruffe=nner — wohl beruembter, Lesung unsicher
  3. Sfgl. — Kürzel wie oben
  4. Sfgl. — Kürzel wie oben

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HandschriftS. 361 Bl. 178r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 361

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass er gegen das Gut des Friedens und der Eintracht aufgewogen werden könnte. Der Text ist in L. reprehendenda tu magis est, dort: „Man muss die eheliche Eintracht dem Gewinn vorziehen“; und dort merkt es Baldus an, C. de institutionibus et substitutionibus.

2

Und um des Gutes des Friedens und der Eintracht willen und zur Vermeidung von Ärgernis wird bisweilen von der ausdrücklichen Verfügung des Gesetzes abgegangen, wie bewiesen wird in l. qui decem, ff. ad legem

3

Corneliam de sicariis; c. cum teneamur[?], extra, de praebendis et dignitatibus.

4

Und zu diesem Zweck hat der Herr (d.)

5

Marianus Socinus im consilium CLXV, Summarium XIX mit den folgenden, des zweiten Teils, vieles vortrefflich zusammengetragen.

6

Ein großer Gewinn wird also den Herren der Salinen zufallen, wenn sie, indem sie etwas von ihrem Recht nachlassen — jedoch ohne übermäßigen Nachteil —, sich um Eintracht bemühen und so Kosten, Gefahren und andere Beschwernisse eines Rechtsstreits vermeiden.

7

LOB SEI GOTT (LAUS DEO).

8

NEHMT DIES, WIE ES AUCH IMMER ZUSAMMENGETRAGEN IST, GÜTIG AUF; denn es konnte in so knapper Zeit nicht sorgfältiger ausgearbeitet werden; und deshalb sei alles gesagt ohne Vorgriff auf eine bessere und gelehrtere Meinung, gemäß L.

9

Claudius Felix am Ende, dort: „Aber ohne Vorgriff auf die frühere Meinung“, ff. qui potiores in pignore habeantur.

Unsichere Lesungen

  1. tu — u-Haken, evtl. tum
  2. tenteamur — evtl. teneamur

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 362 Bl. 178v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 362

1

Was nach diesen Gutachten (Consilia) zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern bis auf Mittwoch nach Fabian und Sebastian (22. Januar) im Jahr 1539 vorgelaufen ist, davon habe ich keine Nachricht finden können. Es erscheint aber aus den bald folgenden Verhandlungen, dass unser gnädiger Fürst und Herr mit dem Bauen der Salzboden und dem Salzsieden fortgefahren ist, und zwar aus dem Grund, weil die Landstände Seinen Fürstlichen Gnaden solches zuerkannt hatten; so wird es auch für unnötig erachtet, dass solches alles nach der Länge, wenn es schon gefunden würde, eingefügt werden sollte.

2

Doch ist inzwischen in dieser Zeit der erste Vertrag, der drinnen im dritten Buch eingefügt werden soll, abgehandelt und verglichen worden. Nota: Alles, was weiter hiernächst in diesem zweiten Buch folgt, ist mir aus dem Archiv der gemeinen Pfänner neben den vorhergehenden Gutachten mitgeteilt worden,

3

denn sonst ist in Fürstlicher Gnaden, unseres Fürsten[?] und Herrn Registratur hiervon nichts vorhanden. Auf heute, Mittwoch nach Fabian und Sebastian (22. Januar) im Jahr etc. 1539, sind beide Räte samt den Verordneten des Ausschusses und Amtsträgern der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, und es sind ihnen Sachen vorgelaufen, wie folgt.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sfgl. — Kürzel, Lesung unsicher); F. g. f. (Kürzel unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 363 Bl. 179r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 363

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedenn sonst ist in Fürstlicher Gnaden, unseres Fürsten[?] und Herrn Registratur hiervon nichts vorhanden. Auf heute, Mittwoch nach Fabian und Sebastian (22. Januar) im Jahr etc. 1539, sind beide Räte samt den Verordneten des Ausschusses und Amtsträgern der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, und es sind ihnen Sachen vorgelaufen, wie folgt.

2

Erstlich beklagen sich Johann Niedenstein der Ältere und Hans Lorper[?] samt ihrer Gesellschaft, dass ihnen ihr Boden ungefähr fünfzehn Wochen lang wegen ihres Knechtes namens Henkel Schweizer wüst gelegen habe, welcher sie zuwider dem fürstlich aufgerichteten Vertrag

3

ohne alle Schuld und Ursache verlassen habe, zu ihrem merklichen Schaden; und es fordert der andere Knecht, den sie hineinzunehmen willens sind, 13½ Gulden, als Annahmegeld 4

4

Wimmunge[?]. Darauf haben die obengenannten, der Ausschuss und die Amtsträger der gemeinen Pfänner, aus beweglichen Ursachen endlich beschlossen: Nachdem Henkel und Klaus vom Urben nach Inhalt des fürstlich aufgerichteten Vertrags durch Salzgrafen und Warten[?] ausgeboten worden sind und sie darüber der Pfänner Ordnung und Gebot verachtet haben, sollen sie mit Wissen des Rentmeisters nach altem Herkommen gefänglich angenommen und verwahrt werden. Item: Nachdem der andere Knecht, den Johann Schaffnit samt seiner Gesellschaft anzunehmen willens ist, den Pfännern vormals nicht eidhaftig (vereidigt) gewesen ist, ist es von den obengenannten, dem Ausschuss und den Amtsträgern, für nützlich und gut angesehen worden, um größeren Schaden zu verhüten, dass demselben wohl ein Ziemliches zuzugeben sei; aber mit den Knechten, die den Pfännern vormals eidhaftig waren, soll es vermöge der Ordnung und anderem nicht so gehalten werden. Desselben Tages ist von den obengenannten für gut angesehen und verordnet worden, dass Johann Niedenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George Sieffridt und Constantin Casselmann nach Kassel abgefertigt werden, Fürstlichen Gnaden ihre, der Pfänner, Beschwerung in diesen nachfolgenden Artikeln nach Inhalt der Instruktion untertäniglich anzuzeigen und deren gnädige Abschaffung zu bitten: Zum ersten betreffend das Solenziehen und Pumpen in dem Born; zum anderen das Salzmessen und Liefern; zum dritten Seinen Fürstlichen Gnaden die Form des Eides, den die Knechte der Pfänner jährlich leisten sollen, untertäniglich zu übergeben. Instruktion und Gewalt (Vollmacht), was die Salzgrafen, Warten und andere gemeine Pfänner, nämlich Johann Nidenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George vom Cappell und Constantin Casselman, von wegen der Gebauerschaft und aus Befehl des Ausschusses der gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn vortragen und wozu sie volle Macht haben sollen, und auf die beschwerten Artikel gnädige Abschaffung zu bitten. Erstlich: Nachdem hiervor zu mehreren Malen an Seine Fürstlichen Gnaden gelangt und gebeten worden ist, dass der Artikel betreffend das Solenziehen dermaßen von Seiner Fürstlichen Gnaden Knechten und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gebraucht werden möchte, dass es den armen Pfännern ohne Schaden sein möchte, und gnädigen Rat und wohlgute Meinung mitzuteilen, damit der Vertrag nicht gekränkt[?], sondern gehalten werde — darauf ist für gut angesehen worden, dass Seine Fürstlichen Gnaden etliche Pumpen gesetztLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Lorper — Name, Anfangsbuchstabe unsicher
  2. Wimmunge — Minimfolge unklar
  3. Wartten — evtl. Vartten

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 364 Bl. 179v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 364

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWimmunge[?]. Darauf haben die obengenannten, der Ausschuss und die Amtsträger der gemeinen Pfänner, aus beweglichen Ursachen endlich beschlossen: Nachdem Henkel und Klaus vom Urben nach Inhalt des fürstlich aufgerichteten Vertrags durch Salzgrafen und Warten[?] ausgeboten worden sind und sie darüber der Pfänner Ordnung und Gebot verachtet haben, sollen sie mit Wissen des Rentmeisters nach altem Herkommen gefänglich angenommen und verwahrt werden. Item: Nachdem der andere Knecht, den Johann Schaffnit samt seiner Gesellschaft anzunehmen willens ist, den Pfännern vormals nicht eidhaftig (vereidigt) gewesen ist, ist es von den obengenannten, dem Ausschuss und den Amtsträgern, für nützlich und gut angesehen worden, um größeren Schaden zu verhüten, dass demselben wohl ein Ziemliches zuzugeben sei; aber mit den Knechten, die den Pfännern vormals eidhaftig waren, soll es vermöge der Ordnung und anderem nicht so gehalten werden. Desselben Tages ist von den obengenannten für gut angesehen und verordnet worden, dass Johann Niedenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George Sieffridt und Constantin Casselmann nach Kassel abgefertigt werden, Fürstlichen Gnaden ihre, der Pfänner, Beschwerung in diesen nachfolgenden Artikeln nach Inhalt der Instruktion untertäniglich anzuzeigen und deren gnädige Abschaffung zu bitten: Zum ersten betreffend das Solenziehen und Pumpen in dem Born; zum anderen das Salzmessen und Liefern; zum dritten Seinen Fürstlichen Gnaden die Form des Eides, den die Knechte der Pfänner jährlich leisten sollen, untertäniglich zu übergeben. Instruktion und Gewalt (Vollmacht), was die Salzgrafen, Warten und andere gemeine Pfänner, nämlich Johann Nidenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George vom Cappell und Constantin Casselman, von wegen der Gebauerschaft und aus Befehl des Ausschusses der gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn vortragen und wozu sie volle Macht haben sollen, und auf die beschwerten Artikel gnädige Abschaffung zu bitten. Erstlich: Nachdem hiervor zu mehreren Malen an Seine Fürstlichen Gnaden gelangt und gebeten worden ist, dass der Artikel betreffend das Solenziehen dermaßen von Seiner Fürstlichen Gnaden Knechten und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gebraucht werden möchte, dass es den armen Pfännern ohne Schaden sein möchte, und gnädigen Rat und wohlgute Meinung mitzuteilen, damit der Vertrag nicht gekränkt[?], sondern gehalten werde — darauf ist für gut angesehen worden, dass Seine Fürstlichen Gnaden etliche Pumpen gesetztLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Eholdt — Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 365 Bl. 180r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 365

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWimmunge[?]. Darauf haben die obengenannten, der Ausschuss und die Amtsträger der gemeinen Pfänner, aus beweglichen Ursachen endlich beschlossen: Nachdem Henkel und Klaus vom Urben nach Inhalt des fürstlich aufgerichteten Vertrags durch Salzgrafen und Warten[?] ausgeboten worden sind und sie darüber der Pfänner Ordnung und Gebot verachtet haben, sollen sie mit Wissen des Rentmeisters nach altem Herkommen gefänglich angenommen und verwahrt werden. Item: Nachdem der andere Knecht, den Johann Schaffnit samt seiner Gesellschaft anzunehmen willens ist, den Pfännern vormals nicht eidhaftig (vereidigt) gewesen ist, ist es von den obengenannten, dem Ausschuss und den Amtsträgern, für nützlich und gut angesehen worden, um größeren Schaden zu verhüten, dass demselben wohl ein Ziemliches zuzugeben sei; aber mit den Knechten, die den Pfännern vormals eidhaftig waren, soll es vermöge der Ordnung und anderem nicht so gehalten werden. Desselben Tages ist von den obengenannten für gut angesehen und verordnet worden, dass Johann Niedenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George Sieffridt und Constantin Casselmann nach Kassel abgefertigt werden, Fürstlichen Gnaden ihre, der Pfänner, Beschwerung in diesen nachfolgenden Artikeln nach Inhalt der Instruktion untertäniglich anzuzeigen und deren gnädige Abschaffung zu bitten: Zum ersten betreffend das Solenziehen und Pumpen in dem Born; zum anderen das Salzmessen und Liefern; zum dritten Seinen Fürstlichen Gnaden die Form des Eides, den die Knechte der Pfänner jährlich leisten sollen, untertäniglich zu übergeben. Instruktion und Gewalt (Vollmacht), was die Salzgrafen, Warten und andere gemeine Pfänner, nämlich Johann Nidenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George vom Cappell und Constantin Casselman, von wegen der Gebauerschaft und aus Befehl des Ausschusses der gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn vortragen und wozu sie volle Macht haben sollen, und auf die beschwerten Artikel gnädige Abschaffung zu bitten. Erstlich: Nachdem hiervor zu mehreren Malen an Seine Fürstlichen Gnaden gelangt und gebeten worden ist, dass der Artikel betreffend das Solenziehen dermaßen von Seiner Fürstlichen Gnaden Knechten und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gebraucht werden möchte, dass es den armen Pfännern ohne Schaden sein möchte, und gnädigen Rat und wohlgute Meinung mitzuteilen, damit der Vertrag nicht gekränkt[?], sondern gehalten werde — darauf ist für gut angesehen worden, dass Seine Fürstlichen Gnaden etliche Pumpen gesetztLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Eholdt — Name, Lesung unsicher
  2. Cappell — evtl. Lappell

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HandschriftS. 366 Bl. 180v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 366

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWimmunge[?]. Darauf haben die obengenannten, der Ausschuss und die Amtsträger der gemeinen Pfänner, aus beweglichen Ursachen endlich beschlossen: Nachdem Henkel und Klaus vom Urben nach Inhalt des fürstlich aufgerichteten Vertrags durch Salzgrafen und Warten[?] ausgeboten worden sind und sie darüber der Pfänner Ordnung und Gebot verachtet haben, sollen sie mit Wissen des Rentmeisters nach altem Herkommen gefänglich angenommen und verwahrt werden. Item: Nachdem der andere Knecht, den Johann Schaffnit samt seiner Gesellschaft anzunehmen willens ist, den Pfännern vormals nicht eidhaftig (vereidigt) gewesen ist, ist es von den obengenannten, dem Ausschuss und den Amtsträgern, für nützlich und gut angesehen worden, um größeren Schaden zu verhüten, dass demselben wohl ein Ziemliches zuzugeben sei; aber mit den Knechten, die den Pfännern vormals eidhaftig waren, soll es vermöge der Ordnung und anderem nicht so gehalten werden. Desselben Tages ist von den obengenannten für gut angesehen und verordnet worden, dass Johann Niedenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George Sieffridt und Constantin Casselmann nach Kassel abgefertigt werden, Fürstlichen Gnaden ihre, der Pfänner, Beschwerung in diesen nachfolgenden Artikeln nach Inhalt der Instruktion untertäniglich anzuzeigen und deren gnädige Abschaffung zu bitten: Zum ersten betreffend das Solenziehen und Pumpen in dem Born; zum anderen das Salzmessen und Liefern; zum dritten Seinen Fürstlichen Gnaden die Form des Eides, den die Knechte der Pfänner jährlich leisten sollen, untertäniglich zu übergeben. Instruktion und Gewalt (Vollmacht), was die Salzgrafen, Warten und andere gemeine Pfänner, nämlich Johann Nidenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George vom Cappell und Constantin Casselman, von wegen der Gebauerschaft und aus Befehl des Ausschusses der gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn vortragen und wozu sie volle Macht haben sollen, und auf die beschwerten Artikel gnädige Abschaffung zu bitten. Erstlich: Nachdem hiervor zu mehreren Malen an Seine Fürstlichen Gnaden gelangt und gebeten worden ist, dass der Artikel betreffend das Solenziehen dermaßen von Seiner Fürstlichen Gnaden Knechten und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gebraucht werden möchte, dass es den armen Pfännern ohne Schaden sein möchte, und gnädigen Rat und wohlgute Meinung mitzuteilen, damit der Vertrag nicht gekränkt[?], sondern gehalten werde — darauf ist für gut angesehen worden, dass Seine Fürstlichen Gnaden etliche Pumpen gesetzt

2

und auch den Pfännern, doch dem Vertrag unabbrüchlich, etliche Pumpen zuzusetzen bewilligt haben; ob dadurch der Mangel und die Klage abgeschafft werden möchte, sind alle Mittel und Wege vorgenommen und versucht worden. Weil es sich aber aus Ursachen, die offenkundig sind, nicht schicken will oder aber auch die Pumpen dem Born nicht gut tun werden, ist zu bitten, dass man sie darin nicht weiter beschwere, als der Vertrag mit sich bringt, sondern darauf zu halten, dass es im Ziehen und Sieden nach Inhalt des Vertrags gehalten werde. Zum anderen: Weil aus dem Artikel folgt, dass es im Verkauf und der Ladung des Salzes auch an Mangel verspürt[?] worden ist, und doch, damit der Pfänner Salz zuerst verkauft und geladen werden solle, im Vertrag auf zwei Wege gestellt ist, die Seinen Fürstlichen Gnaden vorbehalten sind, doch in jedem Fall so zu gebrauchen, dass es den Pfännern ohne Nachteil und Schaden sein soll, so haben Seine Fürstlichen Gnaden erstlich vorgehabt, wie auch verschrieben, dass der Pfänner Salz zuerst abgeladen und kein Salz geschätzt werden solle,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gebrenncket — Lesung unsicher
  2. gesehret — evtl. gespuret

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HandschriftS. 367 Bl. 181r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 367

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund auch den Pfännern, doch dem Vertrag unabbrüchlich, etliche Pumpen zuzusetzen bewilligt haben; ob dadurch der Mangel und die Klage abgeschafft werden möchte, sind alle Mittel und Wege vorgenommen und versucht worden. Weil es sich aber aus Ursachen, die offenkundig sind, nicht schicken will oder aber auch die Pumpen dem Born nicht gut tun werden, ist zu bitten, dass man sie darin nicht weiter beschwere, als der Vertrag mit sich bringt, sondern darauf zu halten, dass es im Ziehen und Sieden nach Inhalt des Vertrags gehalten werde. Zum anderen: Weil aus dem Artikel folgt, dass es im Verkauf und der Ladung des Salzes auch an Mangel verspürt[?] worden ist, und doch, damit der Pfänner Salz zuerst verkauft und geladen werden solle, im Vertrag auf zwei Wege gestellt ist, die Seinen Fürstlichen Gnaden vorbehalten sind, doch in jedem Fall so zu gebrauchen, dass es den Pfännern ohne Nachteil und Schaden sein soll, so haben Seine Fürstlichen Gnaden erstlich vorgehabt, wie auch verschrieben, dass der Pfänner Salz zuerst abgeladen und kein Salz geschätzt werden solle,

2

es sei denn, der Pfänner Salz sei zuvor nach Inhalt des Vertrags verkauft; so haben doch Seine Fürstlichen Gnaden aus Besorgnis, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte ein solches beschwert, und den anderen Artikel, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden ein solches der Pfänner gesottenes Salz aufschütten wolle und darin nach Inhalt des Vertrags zu leben, auch dazu etlichen Vorbehalt gemacht. Weil aber in dem Liefern[?] und Aufschütten des Salzes den Pfännern eine Beschwerung vorfällt, und besonders darin, dass ihre Knechte das Salz allererst, wenn die dritte Pfanne über dem Feuer ist, die zwei gesottenen

3

und aufgehobenen Pfannen Salzes, die Seine Fürstlichen Gnaden bezahlt hat, zumessen sollen und an andere Orte liefern, als sie je und allewege dem Ladegast geliefert haben, wissen sie das keineswegs zu tun; und wo sie dessen vermöge des Vertrags nicht verschont werden können,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. liebbernn — wohl liefernn

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HandschriftS. 368 Bl. 181v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 368

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund aufgehobenen Pfannen Salzes, die Seine Fürstlichen Gnaden bezahlt hat, zumessen sollen und an andere Orte liefern, als sie je und allewege dem Ladegast geliefert haben, wissen sie das keineswegs zu tun; und wo sie dessen vermöge des Vertrags nicht verschont werden können,

2

können sie nicht einen Knecht auf ihrer Seite behalten. Sie bitten hierauf, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem Artikel einen anderen Weg geben wolle, damit die Pfänner und ihre Knechte kraft ihrer Erbgerechtigkeit ihr Salz zuerst loswerden und Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Salz, was Seine Fürstlichen Gnaden mit geringerem Schaden tun kann, aufschütten lassen. Zum dritten: Nachdem Seine Fürstlichen Gnaden gnädiglich begehrt haben, den Eid zuzustellen, wie und in welcher Gestalt die Knechte hinfort Seinen Fürstlichen Gnaden zu seinem Recht und den Pfännern und Gutherren zu ihrem Recht geloben und schwören sollen, übergeben sie Seinen Fürstlichen Gnaden diesen Entwurf (Begriff) und wollen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sie und ihre Knechte kraft der berührten Erbgerechtigkeit und nach Inhalt des Vertrags — dass der Pfänner Knechte niemandem als ihnen eidhaftig sein sollen — gnädiglich dabei lasse, schütze, schirme und verteidige und, um künftigem Missverstand vorzubeugen, diesen Entwurf gnädiglich unterschreibe und deklariere. Das wollen sich die gemeinen Pfänner zu Seinen Fürstlichen Gnaden untertäniglich verhoffen; es geschehe von Rechts wegen und nach gnädiger Vertröstung und Zusage billig,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. abwerdenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 369 Bl. 182r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 369

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSalz, was Seine Fürstlichen Gnaden mit geringerem Schaden tun kann, aufschütten lassen. Zum dritten: Nachdem Seine Fürstlichen Gnaden gnädiglich begehrt haben, den Eid zuzustellen, wie und in welcher Gestalt die Knechte hinfort Seinen Fürstlichen Gnaden zu seinem Recht und den Pfännern und Gutherren zu ihrem Recht geloben und schwören sollen, übergeben sie Seinen Fürstlichen Gnaden diesen Entwurf (Begriff) und wollen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sie und ihre Knechte kraft der berührten Erbgerechtigkeit und nach Inhalt des Vertrags — dass der Pfänner Knechte niemandem als ihnen eidhaftig sein sollen — gnädiglich dabei lasse, schütze, schirme und verteidige und, um künftigem Missverstand vorzubeugen, diesen Entwurf gnädiglich unterschreibe und deklariere. Das wollen sich die gemeinen Pfänner zu Seinen Fürstlichen Gnaden untertäniglich verhoffen; es geschehe von Rechts wegen und nach gnädiger Vertröstung und Zusage billig,

2

und sie wollen es in aller Untertänigkeit zu verdienen willig erfunden werden. Dessen in Bedacht[?]: Ob den Gesandten daraus, sofern sie nicht weiter einräumen werden, als der Vertrag mit sich bringt und diese Artikel anweisen, irgendeine Ungnade oder ein Schaden entstünde, was wir uns der Billigkeit nach nicht verhoffen, so wollen die gemeinen Pfänner und besonders der Ausschuss sie dieses und allen beweislichen Schadens, der daher flösse,

3

entheben und benehmen. Sie haben uns, Bürgermeister und Rat der Stadt Allendorf, gebeten, diese Instruktion zu besiegeln, was wir um ihrer Bitte willen, doch uns und unseren Nachkommen ohne Schaden, getan haben.

4

Am Donnerstag nach Fabian (23. Januar 1539) sind die hiervor genannten Verordneten nach[?] Kassel angekommen, haben aber den Landesfürsten nicht daheim gefunden, haben den Landvogt Rudolf Schenck angesucht und ihm die mitgegebenen Artikel nach Inhalt der Instruktion angezeigt.

Unsichere Lesungen

  1. bedenckh — Wort undeutlich
  2. gen — evtl. zu

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 370 Bl. 182v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 370

1

Nachmals sind sie auf der Kanzlei vor dem Statthalter, dem Kanzler, Rudolf Schenck und anderen verordneten Räten vorgekommen, haben aber letztlich nichts Fruchtbares erlangen noch ausrichten können. Am Freitag nach Pauli Bekehrung (31. Januar) im Jahr wie oben (1539) sind Salzgrafen und Warten samt den Verordneten des Ausschusses der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, und nachdem ihre hiervor erwähnten Gesandten den Landesfürsten nicht angetroffen und auch wegen der berührten Artikel nach Inhalt der Instruktion bei den Gewaltigen (Bevollmächtigten) nichts ausrichten konnten, haben sie auf folgende Meinung beratschlagt und beschlossen: Erstlich, dass aufs Förderlichste eine förmliche Supplikation wegen der berührten beschwerten Artikel an unseren gnädigen Fürsten und Herrn gefertigt und überantwortet werden solle;

2

Zum anderen solle den Siedern angesagt werden, dass sie sich in jedem Boden mit Säcken oder Pfannentüchern, worin die Knechte das gesottene Salz reinlich aufheben und bis zur Lieferung behalten können, versehen (geschickt machen); und wenn also das Salz gesotten ist, soll es dem Rentmeister, damit er neben den Schätzern bei dem MessenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 371 Bl. 183r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 371

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum anderen solle den Siedern angesagt werden, dass sie sich in jedem Boden mit Säcken oder Pfannentüchern, worin die Knechte das gesottene Salz reinlich aufheben und bis zur Lieferung behalten können, versehen (geschickt machen); und wenn also das Salz gesotten ist, soll es dem Rentmeister, damit er neben den Schätzern bei dem Messen

2

und Aufheben dabei sei, angezeigt und auch in den Säcken versiegelt werden. Wenn er sich dessen aber beschwert fände, dann soll solches von den Verordneten der Pfänner geschehen und, bis die dritte Pfanne über dem Feuer ist, nach Inhalt des Vertrags in dem Boden so versiegelt behalten werden.

3

Und wenn sich auch beim Liefern und Durchmessen fände, dass man das Maß nicht vollkommen wie zuvor liefern könnte und daraus etwas Salz abginge oder verloren würde, so wollen die gemeinen Pfänner solchen Verlust unter sich tragen und ihre Knechte damit nicht beschweren, doch so, dass sie wegen solchen Schadens mit dem Landesfürsten nach Inhalt des Vertrags verglichen werden mögen. Item: Es ist beschlossen, dass Salzgrafen und Warten die Bodenknechte vorfordern und ihnen ansagen, wie sie sich hinfort beim Salzaufheben und Messen, wie hiervor berührt, halten sollen. Item: dass Salzgrafen und Warten fleißig Aufsehen haben sollen, dass einem jeglichen wegen seiner Schulden und anderer notdürftiger Gebrechen nach Inhalt der Ordnung verholfen werden möge, auch Unterämter, wie Holzförster und andere, zu bestellen. Item: Nachdem sie bisher bei dem Rentmeister und anderen fürstlichen Verordneten wegen ihrer Gebrechen betreffend Kunz Apell und Hans Heynemann etliche Male angesucht und doch weder Rat noch Hilfe erlangen konnten, haben der Ausschuss, Salzgrafen und Warten befohlen, dieselben Artikel dem Landvogt bei seiner Ankunft in gleicher Weise anzuzeigenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 372 Bl. 183v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 372

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd wenn sich auch beim Liefern und Durchmessen fände, dass man das Maß nicht vollkommen wie zuvor liefern könnte und daraus etwas Salz abginge oder verloren würde, so wollen die gemeinen Pfänner solchen Verlust unter sich tragen und ihre Knechte damit nicht beschweren, doch so, dass sie wegen solchen Schadens mit dem Landesfürsten nach Inhalt des Vertrags verglichen werden mögen. Item: Es ist beschlossen, dass Salzgrafen und Warten die Bodenknechte vorfordern und ihnen ansagen, wie sie sich hinfort beim Salzaufheben und Messen, wie hiervor berührt, halten sollen. Item: dass Salzgrafen und Warten fleißig Aufsehen haben sollen, dass einem jeglichen wegen seiner Schulden und anderer notdürftiger Gebrechen nach Inhalt der Ordnung verholfen werden möge, auch Unterämter, wie Holzförster und andere, zu bestellen. Item: Nachdem sie bisher bei dem Rentmeister und anderen fürstlichen Verordneten wegen ihrer Gebrechen betreffend Kunz Apell und Hans Heynemann etliche Male angesucht und doch weder Rat noch Hilfe erlangen konnten, haben der Ausschuss, Salzgrafen und Warten befohlen, dieselben Artikel dem Landvogt bei seiner Ankunft in gleicher Weise anzuzeigen

2

und um deren Rat und Änderung zu bitten. Am Montag nach Mariä Lichtmess (3. Februar 1539) sind Salzgrafen und Warten samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, haben ihre Salzknechte alle insgesamt vorgehabt und mit ihnen wegen des Salzmessens und Lieferns allerhand Notdürftiges geredet und verhandelt; und die Knechte sind in Summa einhellig darauf verharrt, dass es ihnen nicht möglich sei, das Salz ohne Schaden aufzuheben, viel weniger zurückzumessen, und dass sie solches keineswegs bewilligen noch unternehmen wollen. Darauf haben Salzgrafen und Warten samt dem verordneten Ausschuss, wie hiervor beschlossen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 373 Bl. 184r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 373

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund um deren Rat und Änderung zu bitten. Am Montag nach Mariä Lichtmess (3. Februar 1539) sind Salzgrafen und Warten samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, haben ihre Salzknechte alle insgesamt vorgehabt und mit ihnen wegen des Salzmessens und Lieferns allerhand Notdürftiges geredet und verhandelt; und die Knechte sind in Summa einhellig darauf verharrt, dass es ihnen nicht möglich sei, das Salz ohne Schaden aufzuheben, viel weniger zurückzumessen, und dass sie solches keineswegs bewilligen noch unternehmen wollen. Darauf haben Salzgrafen und Warten samt dem verordneten Ausschuss, wie hiervor beschlossen,

2

dass die Sieder jeglichem Knecht 16 Säcke, worin er das aufgehobene Salz behalte, schaffen sollen, und sooft eine Pfanne Salz aufgehoben ist, soll sie im Beisein der Schätzer und Verordneten versiegelt werden, desgleichen die andere, bis die dritte über dem Feuer ist,

3

und dann dem Rentmeister angezeigt und zugleich geliefert werden. Desselben Tages hat der Ausschuss Johann Casselmann und Johann Niedenstein als Salzgrafen mit folgender Supplikation an den Landesfürsten abgefertigt, um nach deren Inhalt gnädige Abschaffung zu bitten. Supplikation: Durchlauchtiger, Hochgeborener Fürst und Herr, Euer

4

Fürstlichen Gnaden sind unsere untertänigen und ganz willigen Dienste zuvor stets bereit. Gnädiger Fürst und Herr, wiewohl wir Euer

5

Fürstliche

6

Gnaden in diesen geschwinden Läuften gern mit Klagen und Ansuchen verschonten, so zwingt uns doch die hohe und verderbliche Notdurft, Euer Fürstliche Gnaden als unseren gnädigen Fürsten und Herrn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 374 Bl. 184v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 374

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden in diesen geschwinden Läuften gern mit Klagen und Ansuchen verschonten, so zwingt uns doch die hohe und verderbliche Notdurft, Euer Fürstliche Gnaden als unseren gnädigen Fürsten und Herrn,

2

ohne den wir nächst Gott wenig Trost und Hilfe haben, klagend zu besuchen. Und wir zeigen Euer Fürstlichen Gnaden wehmütig an: Nachdem Euer Fürstliche

3

Gnaden

4

jeweils zur Zeit vermöge des fürstlichen Vertrags gnädiglich Euer

5

Fürstlicher

6

Gnaden Dienern und Knechten befohlen haben, ihm nachzuleben, wie wir uns auch tröstlich versehen hätten, demselben würde ungestört Folge geschehen, so begegnet uns doch von Euer Fürstlichen Gnaden Dienern für und für merkliche Sperrung, und sie folgen dem Vertrag in vielen Artikeln nicht, als dem Solenziehen, Salzverkaufen, Knechte-Abwerben, Entziehung der Ladegäste und auf viele andere Weise, so dass also, ungeachtet unseres flehentlichen Bittens und Klagens dagegen,

7

viele Zuwiderhandlungen gegen den Vertrag vorgenommen werden, wodurch der Vertrag, was doch ohne Not ist, missverständlich gemacht und unser Gebot und Verbot, das wir kraft unserer Erbgerechtigkeit haben, gekränkt wird,

8

Wiewohl wir uns Euer Fürstlichen Gnaden als unserem gnädigen Landesfürsten zu Ehren und Gutem aus vielen bewegenden Ursachen gutwillig bis auf diese Zeit mit großem merklichen Schaden gelitten und es übersehen haben, in der guten Zuversicht, EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 375 Bl. 185r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 375

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWiewohl wir Euer Fürstlichen Gnaden als unserem gnädigen Landesfürsten zu Ehren und zu Gutem aus vielen bewegenden Ursachen bis auf diese Zeit gutwillig mit großem, merklichem Schaden gelitten und es übersehen haben, in der guten Zuversicht, Euer

2

Fürstliche

3

Gnaden werden durch Ihre Diener solche Beschwerde gnädig abwenden lassen; nachdem wir aber nun unseren so großen, unverwindlichen Schaden täglich und je mehr befinden und auf diesem Wege bald zum Bettelstab geraten müssen, wozu wir unseres Wissens nie Ursache gegeben haben, und dass Euer

4

Fürstliche

5

Gnaden dies glauben mögen: So ist wahr und offenkundig, dass wir im vergangenen Jahr an die dreitausend Gulden Schaden erlitten haben,

6

und jetzt im neuen Jahr bereits an die tausend Gulden Schaden haben, sodass unsere armen Weiber und Kinder deshalb zuletzt Mangel an ihrer Leibesnahrung[?] leiden müssen; so bitten wir Euer

7

Fürstliche

8

Gnaden, Sie wollen dies als ein hochberühmter und christlicher Fürst gnädig und fürstlich zu Herzen nehmen und darin gnädige und fürstliche Vorsehung tun. Denn, gnädiger Fürst und Herr, sollten wir Armen darin gegen den Vertrag,

9

wie wir uns doch keineswegs versehen wollen, hilflos gelassen und so täglich gegen den Vertrag angefochten werden, so würden wir Armen von Grund auf, was sich in allen Umständen als wahrhaftig erweisen wird, verdorben und ohne Schuld ins Elend geführt; wir bitten EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. leibsnerung — Schreibung undeutlich

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HandschriftS. 376 Bl. 185v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 376

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewie wir uns doch keineswegs versehen wollen, hilflos gelassen und so täglich gegen den Vertrag angefochten werden, so würden wir Armen von Grund auf, was sich in allen Umständen als wahrhaftig erweisen wird, verdorben und ohne Schuld ins Elend geführt; wir bitten Euer

2

Fürstliche

3

Gnaden aber aufs Untertänigste, um Gottes und seines ewigen Wortes willen, Euer Fürstliche Gnaden wollen das gnädige Einsehen haben, dass wir nicht in solches Verderben gesetzt werden, sondern dass dem Vertrag und der Ordnung nachgelebt werde und wir auch für die erlittenen Schäden zu guter Entschädigung kommen mögen, in Ansehung dessen,

4

dass wir jederzeit und vor jedermann — über das hinaus, dass wir dessen im Vertrag mit vielen Artikeln versichert und auch hoch und gnädig vertröstet sind — auch noch die Ausbreitung der Fremden und viele beschwerliche Aussagen und Klagen erleiden müssten; wir sind aber der tröstlichen untertänigen Zuversicht, Euer

5

Fürstliche

6

Gnaden werden uns von solcher Beschwerde befreien und sich gnädig und fürstlich gegen uns erzeigen, uns bei dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung gnädig schützen, schirmen und handhaben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 377 Bl. 186r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 377

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden werden uns von solcher Beschwerde befreien und sich gnädig und fürstlich gegen uns erzeigen, uns bei dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung gnädig schützen, schirmen und handhaben,

2

und dafür den Lohn von Gott empfangen; so sind wir es über die Pflicht hinaus in aller Untertänigkeit zu verdienen willig. Gegeben am Dienstag nach Mariä Lichtmess (4. Februar) im Jahr 1539.

3

Euer

4

Fürstlichen

5

Gnaden[?] untertänige gemeine Pfänner zu Allendorf.

6

Nachdem nun die zuvor genannten Abgesandten nach Kassel gekommen waren und Seiner Fürstlichen Gnaden die Supplikation (Bittschrift) überreicht hatten, haben Seine Fürstliche Gnaden sie vorfordern lassen und gefragt, in welchen Artikeln die gemeinen Pfänner entgegen dem aufgerichteten Vertrag beschwert würden. Darauf antworteten sie, dass ihre große Beschwerung in drei Artikeln, wie folgt, beruhe: Erstens im Soleziehen, weil Seine Fürstliche Gnaden etliche Pumpen aufgestellt haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. E. F. G. — kalligraphische Sigle, Lesung unsicher); J. f. g. (Sigle, wohl Jhre fürstliche gnaden

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HandschriftS. 378 Bl. 186v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 378

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNachdem nun die zuvor genannten Abgesandten nach Kassel gekommen waren und Seiner Fürstlichen Gnaden die Supplikation (Bittschrift) überreicht hatten, haben Seine Fürstliche Gnaden sie vorfordern lassen und gefragt, in welchen Artikeln die gemeinen Pfänner entgegen dem aufgerichteten Vertrag beschwert würden. Darauf antworteten sie, dass ihre große Beschwerung in drei Artikeln, wie folgt, beruhe: Erstens im Soleziehen, weil Seine Fürstliche Gnaden etliche Pumpen aufgestellt haben,

2

wodurch die Knechte der Pfänner nicht mehr so bequem mit den Eimern schöpfen können, wie es von alters her geschehen ist; deswegen haben Seine Fürstliche Gnaden an die Pfänner das Ansinnen gestellt, dass sie zur Förderung der Sache auch etliche Pumpen setzen lassen sollten,

3

womit sie Seiner Fürstlichen Gnaden zu untertänigem Gefallen begonnen haben. Weil aber zu besorgen ist, dass durch die Menge der Pumpen, die gesetzt werden, der Brunnen beschwert wird, so wollen sie hierin Seiner Fürstlichen Gnaden

4

Rat untertänig erbeten haben, ob sie damit auch fortfahren sollen, denn die jetzt gesetzten Pumpen könnten den Pfännern Sole genug geben; dadurch würden die Knechte, wenn sie zugleich feiern, verhindert und hoch beschwert, und es wäre ferner zu besorgen, wenn mehr Pumpen als vorhanden gesetzt würden, dass es dann der Brunnen mit der Sole, wenn die Knechte zugleich feiern, nicht ertragen werde, wodurch die gemeinen Pfänner abermals verhindert und beschwert würden; deshalb haben sie Seine Fürstliche Gnaden untertänig gebeten, dass es im Soleziehen gemäß dem Inhalt des aufgerichteten Vertrags gehalten werden möge. Hierauf haben Seine Fürstliche Gnaden geantwortet, Seine Fürstliche Gnaden könne nichts anderes bei sich finden, als dass wir geneigt seien, Seiner Fürstlichen Gnaden Nutzen und Wohlfahrt zu hindern; wir dächten vielleicht, es sei ein Krieg vorhanden, derselbe gehe wohl noch so bald ab wie zuvor[?]; Seine Fürstliche Gnaden wollen es aber bei dem letzten Bescheid über das Soleziehen bleiben lassen und wolle auch verordnen, falls es den Pfännerknechten an Sole mangeln würde,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 379 Bl. 187r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 379

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteRat untertänig erbeten haben, ob sie damit auch fortfahren sollen, denn die jetzt gesetzten Pumpen könnten den Pfännern Sole genug geben; dadurch würden die Knechte, wenn sie zugleich feiern, verhindert und hoch beschwert, und es wäre ferner zu besorgen, wenn mehr Pumpen als vorhanden gesetzt würden, dass es dann der Brunnen mit der Sole, wenn die Knechte zugleich feiern, nicht ertragen werde, wodurch die gemeinen Pfänner abermals verhindert und beschwert würden; deshalb haben sie Seine Fürstliche Gnaden untertänig gebeten, dass es im Soleziehen gemäß dem Inhalt des aufgerichteten Vertrags gehalten werden möge. Hierauf haben Seine Fürstliche Gnaden geantwortet, Seine Fürstliche Gnaden könne nichts anderes bei sich finden, als dass wir geneigt seien, Seiner Fürstlichen Gnaden Nutzen und Wohlfahrt zu hindern; wir dächten vielleicht, es sei ein Krieg vorhanden, derselbe gehe wohl noch so bald ab wie zuvor[?]; Seine Fürstliche Gnaden wollen es aber bei dem letzten Bescheid über das Soleziehen bleiben lassen und wolle auch verordnen, falls es den Pfännerknechten an Sole mangeln würde,

2

dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte etliche Stunden stillhalten und warten sollen, was die gemeinen Pfänner also dulden mussten; doch haben sie den Artikel des Soleziehens gemäß dem Vertrag hiermit nicht aufgegeben. Zum anderen, wegen des Abwerbens der Knechte und des Gesindes und dass diejenigen, denen in den Koten aufgekündigt worden ist, Gebot und Verbot der Pfänner verachten, weil den Dienern der gemeinen Pfänner von den verordneten Befehlshabern Seiner Fürstlichen Gnaden auf ihr Ansuchen keine Hilfe zuteil wurde. Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden befohlen, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Verordnete

3

den gemeinen Pfännern ihre Knechte in keiner Weise entziehen noch annehmen sollen. Und weil es den Pfännern beschwerlich ist, in dem Fall, dass ihre Knechte ihr Gebot und Verbot verachten, den Schultheißen anzurufen, der auch nicht allezeit zur Hand ist,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. furo — Wort unklar

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HandschriftS. 380 Bl. 187v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 380

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteden gemeinen Pfännern ihre Knechte in keiner Weise entziehen noch annehmen sollen. Und weil es den Pfännern beschwerlich ist, in dem Fall, dass ihre Knechte ihr Gebot und Verbot verachten, den Schultheißen anzurufen, der auch nicht allezeit zur Hand ist,

2

wodurch solche Verächter aus der Hand kommen und die Pfänner zu keiner Strafe gelangen können, so haben Seine Fürstliche Gnaden gnädig vergönnt und zugelassen, dass die Pfänner oder ihre Verordneten solche Verächter, wenn es ihnen vonnöten ist, festnehmen mögen, bis an Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Schultheißen. Zum dritten, dass wir in dem Artikel des Salzmessens und -lieferns beschwert sind, aus dem Grund, dass unsere Knechte dasselbe anders als von alters her und vor den Pfännern liefern und messen sollen, wozu sie in keiner Weise gesonnen sind, sondern sie wollen zuvor den gemeinen Pfännern sämtlich die Schlüssel übergeben, was, wenn es geschähe, den gemeinen Pfännern zu unüberwindlichem Verderben gereichen würde; deswegen haben wir Seine Fürstliche Gnaden untertänig gebeten, für diesen Vorschlag einen anderen, gelinderen Weg zu finden. Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden nach gehabtem Bedenken diese Antwort gegeben: Seine Fürstliche Gnaden habe wohl an einen Weg gedacht, um dem vorzukommen, wolle uns aber doch nicht zugesagt haben, dass dasselbe geschehe, nämlich, dass das frische Salz, das vor der Pfanne verkauft wird, zu dem Wert, wie es jetzt gekauft wird, bezahlt werden solle; es wolle aber Seine Fürstliche Gnaden etliche Pfannen zur Probe aufschütten lassen, und was Seine Fürstliche Gnaden dann am Abgang einer Pfanne befinde, das solle der Käufer[?] für die aufgeschütteten Pfannen Salzes, soviel der Abgang ausmachen möge, teurer bezahlen. Endlich wurde beschlossen, dass der Landvogt zu Eschwege am nächstkommenden Montag zu Allendorf erscheinen und wegen dieses Artikels weiter mit uns verhandeln solle. Zum vierten, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte den Ladegästen in ihre Behausung und entgegenlaufen und so den Unseren die Ladegäste gänzlich entziehen, und auch, wenn sie bereits vor unseren Koten halten, die Pferde bei den Zäumen von den Unseren vor die Ihren wegführen.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 381 Bl. 188r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 381

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSchultheißen. Zum dritten, dass wir in dem Artikel des Salzmessens und -lieferns beschwert sind, aus dem Grund, dass unsere Knechte dasselbe anders als von alters her und vor den Pfännern liefern und messen sollen, wozu sie in keiner Weise gesonnen sind, sondern sie wollen zuvor den gemeinen Pfännern sämtlich die Schlüssel übergeben, was, wenn es geschähe, den gemeinen Pfännern zu unüberwindlichem Verderben gereichen würde; deswegen haben wir Seine Fürstliche Gnaden untertänig gebeten, für diesen Vorschlag einen anderen, gelinderen Weg zu finden. Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden nach gehabtem Bedenken diese Antwort gegeben: Seine Fürstliche Gnaden habe wohl an einen Weg gedacht, um dem vorzukommen, wolle uns aber doch nicht zugesagt haben, dass dasselbe geschehe, nämlich, dass das frische Salz, das vor der Pfanne verkauft wird, zu dem Wert, wie es jetzt gekauft wird, bezahlt werden solle; es wolle aber Seine Fürstliche Gnaden etliche Pfannen zur Probe aufschütten lassen, und was Seine Fürstliche Gnaden dann am Abgang einer Pfanne befinde, das solle der Käufer[?] für die aufgeschütteten Pfannen Salzes, soviel der Abgang ausmachen möge, teurer bezahlen. Endlich wurde beschlossen, dass der Landvogt zu Eschwege am nächstkommenden Montag zu Allendorf erscheinen und wegen dieses Artikels weiter mit uns verhandeln solle. Zum vierten, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte den Ladegästen in ihre Behausung und entgegenlaufen und so den Unseren die Ladegäste gänzlich entziehen, und auch, wenn sie bereits vor unseren Koten halten, die Pferde bei den Zäumen von den Unseren vor die Ihren wegführen.

2

Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden geantwortet, was uns daran gelegen sei, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte die Ladegäste alle hätten, wenn uns Seine Fürstliche Gnaden unser Salz bezahlte. Die Gesandten aber haben Seiner Fürstlichen Gnaden wiederum diese Antwort gegeben, dass sie wegen der Bezahlung gemäß dem Inhalt des Vertrags wohl zufrieden wären, dass aber ihren Knechten die Ladegäste wie gemeldet entzogen würden, wäre ihnen in jeder Hinsicht beschwerlich. Zum fünften haben die Gesandten Seiner Fürstlichen Gnaden angezeigt, dass die Schätzer zu wenige seien und das Salzmessen gemäß dem Inhalt der aufgerichteten Ordnung nicht genügend versehen und beaufsichtigen könnten; deshalb hätten sie gedacht, auf ihrer Seite, sofern es Seiner Fürstlichen Gnaden nicht zuwider sei, etliche mehr zu verordnenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. keuffer — auch kenner lesbar

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HandschriftS. 382 Bl. 188v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 382

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDarauf haben Seine Fürstliche Gnaden geantwortet, was uns daran gelegen sei, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte die Ladegäste alle hätten, wenn uns Seine Fürstliche Gnaden unser Salz bezahlte. Die Gesandten aber haben Seiner Fürstlichen Gnaden wiederum diese Antwort gegeben, dass sie wegen der Bezahlung gemäß dem Inhalt des Vertrags wohl zufrieden wären, dass aber ihren Knechten die Ladegäste wie gemeldet entzogen würden, wäre ihnen in jeder Hinsicht beschwerlich. Zum fünften haben die Gesandten Seiner Fürstlichen Gnaden angezeigt, dass die Schätzer zu wenige seien und das Salzmessen gemäß dem Inhalt der aufgerichteten Ordnung nicht genügend versehen und beaufsichtigen könnten; deshalb hätten sie gedacht, auf ihrer Seite, sofern es Seiner Fürstlichen Gnaden nicht zuwider sei, etliche mehr zu verordnen

2

und einem jeden eine Anzahl Koten zur Verwaltung zuzuteilen. Diesen Vorschlag haben Seine Fürstliche Gnaden bewilligt, doch so, dass man je zweien eine Anzahl Koten gemeinsam zu verwalten zuteile. Und Seine Fürstliche Gnaden haben ferner zugelassen und befohlen, dass die Salzgrafen und Warten[?] der Pfänner auch auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite Aufsicht haben sollen, damit Seiner Fürstlichen Gnaden KnechteLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Karttenn — Anfangsbuchstabe unsicher

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HandschriftS. 383 Bl. 189r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 383

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund einem jeden eine Anzahl Koten zur Verwaltung zuzuteilen. Diesen Vorschlag haben Seine Fürstliche Gnaden bewilligt, doch so, dass man je zweien eine Anzahl Koten gemeinsam zu verwalten zuteile. Und Seine Fürstliche Gnaden haben ferner zugelassen und befohlen, dass die Salzgrafen und Warten[?] der Pfänner auch auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite Aufsicht haben sollen, damit Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte

2

auch dem aufgerichteten Vertrag gemäß im Salzmessen und -liefern leben und handeln. Zum sechsten haben die Gesandten Seine Fürstliche Gnaden untertänig gebeten,

3

nachdem die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden im Württemberger Zug etliche Pfannen Salzes untertänig vorgestreckt haben, wovon ihnen noch hundert Gulden ausstehen, dass Seine Fürstliche Gnaden dem Kammermeister gnädig befehlen wolle, ihnen dieselben zu geben.

4

Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden geantwortet, es sei billig und solle auch so geschehen.

5

Zum siebten und abschließend haben sie Seiner Fürstlichen Gnaden angezeigt, dass sie Jost Becker, Seiner Fürstlichen Gnaden

6

Sekretär, eine Form des Eides übergeben haben, den ihre Knechte jährlich zu den Koten schwören sollen, mit untertäniger Bitte, dass Seine Fürstliche Gnaden denselben zur Verhütung künftigen Missverständnisses unterschreiben und besiegeln wolle. Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden nach der Verlesung dieses Eides diese Antwort gegeben: Die Substanz des Eides wäre wohl in sich nicht unrecht, allein dass er in der Anordnung unförmlich gestellt sei, indem die Pfänner allenthalben vorne und Seine Fürstliche Gnaden hinten gesetzt seien. Darauf wurde dem Kanzler befohlen, denselben durchzusehen und förmlich zu setzen, von dem die Gesandten auch, dem gegebenen Abschied nach, den Eid gefordert haben; und nachdem er noch nicht gefertigt war, haben die Gesandten dem Kanzler zur Unterrichtung der Sache angezeigt, dass sie Befehl hätten, keine andere Form des Eides anzunehmen als die übergebene; deshalb baten sie, ihn ihnen, sobald er dermaßen gefertigt sei, aufs Förderlichste zuzustellen. Am heutigen Montag nach Scholastica (17. Februar) im Jahr wie oben sind Rudolf Schenck, Landvogt zu Eschwege, Johann Bartelmes, Rentmeister, und Jost Becker, Sekretär, in Urban[?] Thüldens Haus erschienen, haben die Pfänner vorfordern lassen und ihnen aus Befehl des Fürsten wegen des Salzmessens und -liefernsLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 384 Bl. 189v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 384

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSekretär, eine Form des Eides übergeben haben, den ihre Knechte jährlich zu den Koten schwören sollen, mit untertäniger Bitte, dass Seine Fürstliche Gnaden denselben zur Verhütung künftigen Missverständnisses unterschreiben und besiegeln wolle. Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden nach der Verlesung dieses Eides diese Antwort gegeben: Die Substanz des Eides wäre wohl in sich nicht unrecht, allein dass er in der Anordnung unförmlich gestellt sei, indem die Pfänner allenthalben vorne und Seine Fürstliche Gnaden hinten gesetzt seien. Darauf wurde dem Kanzler befohlen, denselben durchzusehen und förmlich zu setzen, von dem die Gesandten auch, dem gegebenen Abschied nach, den Eid gefordert haben; und nachdem er noch nicht gefertigt war, haben die Gesandten dem Kanzler zur Unterrichtung der Sache angezeigt, dass sie Befehl hätten, keine andere Form des Eides anzunehmen als die übergebene; deshalb baten sie, ihn ihnen, sobald er dermaßen gefertigt sei, aufs Förderlichste zuzustellen. Am heutigen Montag nach Scholastica (17. Februar) im Jahr wie oben sind Rudolf Schenck, Landvogt zu Eschwege, Johann Bartelmes, Rentmeister, und Jost Becker, Sekretär, in Urban[?] Thüldens Haus erschienen, haben die Pfänner vorfordern lassen und ihnen aus Befehl des Fürsten wegen des Salzmessens und -liefernsLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Vrbann — auch Erbann lesbar

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HandschriftS. 385 Bl. 190r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 385

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSekretär, eine Form des Eides übergeben haben, den ihre Knechte jährlich zu den Koten schwören sollen, mit untertäniger Bitte, dass Seine Fürstliche Gnaden denselben zur Verhütung künftigen Missverständnisses unterschreiben und besiegeln wolle. Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden nach der Verlesung dieses Eides diese Antwort gegeben: Die Substanz des Eides wäre wohl in sich nicht unrecht, allein dass er in der Anordnung unförmlich gestellt sei, indem die Pfänner allenthalben vorne und Seine Fürstliche Gnaden hinten gesetzt seien. Darauf wurde dem Kanzler befohlen, denselben durchzusehen und förmlich zu setzen, von dem die Gesandten auch, dem gegebenen Abschied nach, den Eid gefordert haben; und nachdem er noch nicht gefertigt war, haben die Gesandten dem Kanzler zur Unterrichtung der Sache angezeigt, dass sie Befehl hätten, keine andere Form des Eides anzunehmen als die übergebene; deshalb baten sie, ihn ihnen, sobald er dermaßen gefertigt sei, aufs Förderlichste zuzustellen. Am heutigen Montag nach Scholastica (17. Februar) im Jahr wie oben sind Rudolf Schenck, Landvogt zu Eschwege, Johann Bartelmes, Rentmeister, und Jost Becker, Sekretär, in Urban[?] Thüldens Haus erschienen, haben die Pfänner vorfordern lassen und ihnen aus Befehl des Fürsten wegen des Salzmessens und -lieferns

2

eine Verhandlung, wie folgt, vorgeschlagen. Darauf haben die Abgesandten gebeten, dass sie dem letzten Abschied zu Kassel gemäß beim Verkauf des Salzes gehandhabt werden möchten und dass man auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite mit dem Salzverkauf stillhalten möge, bis die Pfänner ihr Salz gemäß dem Inhalt des Vertrags verkauft und abgesetzt hätten; desgleichen, dass ihren Knechten die Ladegäste, wie es bisher geschehen ist, hinfort nicht mehr entzogen werden möchten. Wo es sich aber dann zutragen[?] würde, dass ihr Salz übrig und liegen bliebe, so möchten sie deshalb eine Verhandlung, doch dem Vertrag gemäß, wohl dulden und leiden.

3

Hierauf hat der Landvogt sie treulich gewarnt und ermahnt, ihr Vorhaben besser zu bedenken, denn wenn sie darauf beharrten, würde Seine Fürstliche Gnaden veranlasst, sich deswegen mit ihnen rechtlich auseinanderzusetzen, woraus ihnen, wie zu besorgen sei, große Ungnade entstehen könnte. Für diese freundliche Warnung haben sich die Abgesandten

4

bei Seiner Gestrengen herzlich bedankt und deswegen[?] die Räte samt dem verordneten Ausschuss zusammenrufen lassen, welche darauf wie folgt beratschlagt und einträchtig beschlossen haben, dass sie es bei der getanen Bitte und Anzeige nochmals bleiben lassen wollen; und nachdem Seine Gestrenge von Seiner FürstlichenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zutragen — Wortende abgekürzt

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HandschriftS. 386 Bl. 190v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 386

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebei Seiner Gestrengen herzlich bedankt und deswegen[?] die Räte samt dem verordneten Ausschuss zusammenrufen lassen, welche darauf wie folgt beratschlagt und einträchtig beschlossen haben, dass sie es bei der getanen Bitte und Anzeige nochmals bleiben lassen wollen; und nachdem Seine Gestrenge von Seiner Fürstlichen

2

Gnaden keinen Befehl hat, sie darin zu handhaben, so müssen sie sich, wiewohl mit großer Beschwer, nach Gelegenheit und Gestalt dieser Sache eine Zeit lang gedulden und die gemachten fürstlichen Vorschläge an die gemeinen Pfänner, sowohl In- als auch Ausländer, gelangen lassen, ohne deren Befehl und Bewilligung sie keine Vollmacht haben, etwas dem Vertrag Zuwiderlaufendes zu bewilligen oder nachzugeben; und was sie dann von denselben als Antwort erhalten,

3

wollen sie Seiner Gestrengen zu gelegener Zeit in untertäniger Meinung wiederum zu erkennen geben. Am Sonnabend nach Laetare (22. März) hat der Schultheiß in Sooden zwei Knechte der Pfänner zur Buße stellen wollen, nämlich Hans Neuß[?], deswegen, weil er einem LademannLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. derowegen — Endung abgekürzt

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HandschriftS. 387 Bl. 191r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 387

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewollen sie Seiner Gestrengen zu gelegener Zeit in untertäniger Meinung wiederum zu erkennen geben. Am Sonnabend nach Laetare (22. März) hat der Schultheiß in Sooden zwei Knechte der Pfänner zur Buße stellen wollen, nämlich Hans Neuß[?], deswegen, weil er einem Lademann

2

nach Hause gegangen sein soll, und Claus Drieben, weil er das Salz zu besserem Kauf, als jetzt gangbar ist, nämlich für 4 Gulden Münze und 2 Taler, gegeben haben soll. Am Sonntag Judica (23. März) sind beide [übergeschrieben:

3

Räte] samt Salzgrafen und Warten sowie dem verordneten Ausschuss beieinander gewesen, und es ist vorgefallen, wie folgt.

4

Dass Georg Sauchler der Ältere angezeigt hat: Nachdem augenscheinlich sei, dass die gemeinen Pfänner eine Zeit lang wegen des Salzabsatzes großen Schaden erlitten hätten, so wüsste er doch für seine Person, so viel Salz ihm gesotten werden könnte, wohl abzusetzen; deswegen habe er auch seinen Mitgesellen, sich mit ihm wegen des Siedens zu vergleichen, etliche Wege vorgeschlagen, aber nichts Endgültiges bei ihnen ausrichten können. Darüber beschwere er sich und meine, wenn er gleich sein Salz selbst nehmen und es auch zu besserem Kauf, als ein anderer gibt, geben sollte, so wäre es doch besser, etwas als gar nichts zu bekommen; er hoffe auch, es sollte dem fürstlichen Vertrag nicht entgegen sein, dass entweder seine Mitgesellen ihm das Ihre[?] absieden oder ihm gestatten, das Seine nach der Zahl des Jahres abzusieden. Darin habe er ihren Rat,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Neuß — Name unsicher
  2. fl. — Guldenzeichen

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HandschriftS. 388 Bl. 191v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 388

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDass Georg Sauchler der Ältere angezeigt hat: Nachdem augenscheinlich sei, dass die gemeinen Pfänner eine Zeit lang wegen des Salzabsatzes großen Schaden erlitten hätten, so wüsste er doch für seine Person, so viel Salz ihm gesotten werden könnte, wohl abzusetzen; deswegen habe er auch seinen Mitgesellen, sich mit ihm wegen des Siedens zu vergleichen, etliche Wege vorgeschlagen, aber nichts Endgültiges bei ihnen ausrichten können. Darüber beschwere er sich und meine, wenn er gleich sein Salz selbst nehmen und es auch zu besserem Kauf, als ein anderer gibt, geben sollte, so wäre es doch besser, etwas als gar nichts zu bekommen; er hoffe auch, es sollte dem fürstlichen Vertrag nicht entgegen sein, dass entweder seine Mitgesellen ihm das Ihre[?] absieden oder ihm gestatten, das Seine nach der Zahl des Jahres abzusieden. Darin habe er ihren Rat,

2

wie er sich darin zu verhalten habe, freundlich erbeten. Darauf haben die Räte samt dem verordneten Ausschuss einträchtig beschlossen: Weil solches bisher nicht gebräuchlich gewesen und auch dem fürstlichen Vertrag nicht gemäß sei, so sei demnach keine Neuerung vorzunehmen noch zu gestatten; sondern nachdem die gemeinen Pfänner vormals einträchtig beschlossen hätten, dass sie solchen Schaden, das Sieden betreffend, sämtlich und alle gleich tragen

3

und sich darüber bei der Rechnung vergleichen wollten, so bitten sie, dass Jörg Sauchler von solchem Vorhaben abstehe und sich vollends noch eine Zeit lang, wie es andere gemeine Pfänner tun müssen,

4

gedulden wolle. Er hat geantwortet, im Namen Gottes, wenn es je nicht anders sein könne, müsse er auch wie ein anderer auf die Besserung hoffen. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, gnädiger Herr, EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Irte — evtl. Ire

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HandschriftS. 389 Bl. 192r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 389

1

Fortsetzung von der vorigen Seitegedulden wolle. Er hat geantwortet, im Namen Gottes, wenn es je nicht anders sein könne, müsse er auch wie ein anderer auf die Besserung hoffen. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, gnädiger Herr, Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden seien unsere untertänigen, willigen Dienste über die schuldige Pflicht hinaus zuvor. Gnädiger Herr, es haben sich Gebrechen (Streitigkeiten) zugetragen zwischen den Pfännern in Allendorf auf der einen und Sitzel Keuling[?], Kotenknecht in den Koten, auf der anderen Seite, in solcher Gestalt, dass derselbe sich vor einem halben Jahr oder wohl länger ungefähr gegenüber seinen Gutsherren beklagt hat, er könne wegen seines Alters und der Unvermögenheit seines Leibes ihnen in der Kote nicht länger dienen, und deshalb einen günstigen Abschied begehrt hat. Darauf ist ihm jederzeit die Antwort begegnet, dass er Geduld tragen und ihr Diener bleiben solle; sie wollten ihm allen Vorteil, den andere Gutsherren ihren Knechten gewähren, auch geben. Darauf hat er Geduld getragen, bis ihm aus Mangel des Daches auf der Kote das Regenwasser Schaden getan hat, den er von ihnen zu ersetzen begehrt, aber in der Güte nicht bekommen konnte. Darum hat er sie vor dem ehrsamen Rat zu Allendorf verklagt, gütlich bittend, sie anzuweisen, dass sein Schaden, den er auf fünf Gulden geschätzt hat, ersetzt werde. Darauf hat der Rat sie beide zur gütlichen Verhandlung gewiesen, die auch der Sitzel besucht hat, indem sie dem Sitzel vier Gulden geboten haben, die er anzunehmen und ihnen länger zu dienen eingewilligt hat. Ehe er sich aber dessen sicher wähnte, haben es die Pfänner umgestoßen und ihm solches Geld für seinen Schaden zu geben nicht erlauben noch gestatten wollen, und sie haben den Gutsherren befohlen, ihm anzusagen[?], wenn er ihnen nicht länger sieden und dienen wolle, so solle er der Koten verwiesen sein, worin die Gutsherren also gefolgt sind. Das ist unseres Bedenkens der Billigkeit und auch ihrer lange hergebrachten Ordnung nicht gemäß, die in ihrem Inhalt unter anderem mit sich bringt: Welcher Meisterknecht ohne redliche UrsacheLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sitzell Keuling — Name unsicher

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HandschriftS. 390 Bl. 192v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 390

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden seien unsere untertänigen, willigen Dienste über die schuldige Pflicht hinaus zuvor. Gnädiger Herr, es haben sich Gebrechen (Streitigkeiten) zugetragen zwischen den Pfännern in Allendorf auf der einen und Sitzel Keuling[?], Kotenknecht in den Koten, auf der anderen Seite, in solcher Gestalt, dass derselbe sich vor einem halben Jahr oder wohl länger ungefähr gegenüber seinen Gutsherren beklagt hat, er könne wegen seines Alters und der Unvermögenheit seines Leibes ihnen in der Kote nicht länger dienen, und deshalb einen günstigen Abschied begehrt hat. Darauf ist ihm jederzeit die Antwort begegnet, dass er Geduld tragen und ihr Diener bleiben solle; sie wollten ihm allen Vorteil, den andere Gutsherren ihren Knechten gewähren, auch geben. Darauf hat er Geduld getragen, bis ihm aus Mangel des Daches auf der Kote das Regenwasser Schaden getan hat, den er von ihnen zu ersetzen begehrt, aber in der Güte nicht bekommen konnte. Darum hat er sie vor dem ehrsamen Rat zu Allendorf verklagt, gütlich bittend, sie anzuweisen, dass sein Schaden, den er auf fünf Gulden geschätzt hat, ersetzt werde. Darauf hat der Rat sie beide zur gütlichen Verhandlung gewiesen, die auch der Sitzel besucht hat, indem sie dem Sitzel vier Gulden geboten haben, die er anzunehmen und ihnen länger zu dienen eingewilligt hat. Ehe er sich aber dessen sicher wähnte, haben es die Pfänner umgestoßen und ihm solches Geld für seinen Schaden zu geben nicht erlauben noch gestatten wollen, und sie haben den Gutsherren befohlen, ihm anzusagen[?], wenn er ihnen nicht länger sieden und dienen wolle, so solle er der Koten verwiesen sein, worin die Gutsherren also gefolgt sind. Das ist unseres Bedenkens der Billigkeit und auch ihrer lange hergebrachten Ordnung nicht gemäß, die in ihrem Inhalt unter anderem mit sich bringt: Welcher Meisterknecht ohne redliche Ursache

2

von seinem Gutsherrn aus dem Dienst bricht, der soll ein Jahr lang kein Meisterknecht sein. Und da nun dieser Sitzel redliche Ursache genug gehabt hat, weil er wegen der Schwachheit seines Leibes die Arbeit in ihrem Dienst auszurichten unvermögend ist, dazu, dass sie seinen Schaden ihrer Bewilligung nach nicht vergütet haben — dasselbe und dass des vielgenannten Sitzels Weib als Hebamme unseren Weibern lange Zeit treulich gedient hat, sodass wir derselben schwerlich entraten können, haben wir bedacht und haben die Pfänner durch vier Männer aus unserer Gemeinde beschicken und sie nach aller Notdurft bescheiden und gütlich bitten lassen, die Sache und dass bei dem Sitzel nichts Unbilliges zu befinden sei, auch was unseren Weibern in der Gemeinde an der wohlbekannten guten Hebamme gelegen sei, zu bedenken und um dessentwillen den Sitzel nicht zu verjagen; denn wenn sie auf ihrem Vorhaben beharrten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. annzusagen — Endung abgekürzt

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HandschriftS. 391 Bl. 193r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 391

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevon seinem Gutsherrn aus dem Dienst bricht, der soll ein Jahr lang kein Meisterknecht sein. Und da nun dieser Sitzel redliche Ursache genug gehabt hat, weil er wegen der Schwachheit seines Leibes die Arbeit in ihrem Dienst auszurichten unvermögend ist, dazu, dass sie seinen Schaden ihrer Bewilligung nach nicht vergütet haben — dasselbe und dass des vielgenannten Sitzels Weib als Hebamme unseren Weibern lange Zeit treulich gedient hat, sodass wir derselben schwerlich entraten können, haben wir bedacht und haben die Pfänner durch vier Männer aus unserer Gemeinde beschicken und sie nach aller Notdurft bescheiden und gütlich bitten lassen, die Sache und dass bei dem Sitzel nichts Unbilliges zu befinden sei, auch was unseren Weibern in der Gemeinde an der wohlbekannten guten Hebamme gelegen sei, zu bedenken und um dessentwillen den Sitzel nicht zu verjagen; denn wenn sie auf ihrem Vorhaben beharrten,

2

so würde die Hebamme ihm als ihrem Ehemann folgen müssen; wenn demnach unsere Weiber aus Mangel der Hebamme in Nöten versäumt würden und Schaden nähmen, wie solches zu verantworten sei, etc.[?] Darauf haben die Pfänner geantwortet, sie wollten uns und unserer ganzen[?] Gemeinde gern willige Dienste erzeigen; sie wüssten weder den Sitzel noch sein Weib zu verjagen, sondern Euer Fürstliche Gnaden hätten mit ihnen eine Ordnung gemacht,

3

aus der dürften sie nicht schreiten; sie wüssten auch nicht zu bewilligen noch zu verantworten, dass dem Sitzel etwas Besonderes gegeben werden solle. Nun haben die Gutsherren dem Sitzel seinen erlittenen Schaden mit vier oder fünf GuldenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. etc. — Kürzel ⁊c
  2. gantze — Endung abgekürzt

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HandschriftS. 392 Bl. 193v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 392

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteaus der dürften sie nicht schreiten; sie wüssten auch nicht zu bewilligen noch zu verantworten, dass dem Sitzel etwas Besonderes gegeben werden solle. Nun haben die Gutsherren dem Sitzel seinen erlittenen Schaden mit vier oder fünf Gulden

2

nicht vergütet noch vergüten wollen, sondern haben dem Knecht, den sie neulich angenommen haben, dreizehneinhalb Gulden zur Verehrung gegeben, ehe er die Kote hat annehmen wollen. Ob damit Euer

3

Fürstlichen

4

Gnaden Ordnung nachgelebt ist, lassen wir in derselben Euer Fürstlichen Gnaden Erkenntnis; wir versehen uns aber nicht, gnädiger Fürst und Herr, und wollen auch im Grunde nicht glauben, dass Euer

5

Fürstliche

6

Gnaden mit ihnen über etwas so Unerhörtes einig geworden sein sollten, dass jemand bei Strafe der Verweisung über das Vermögen seines Leibes und Gutes hinaus, wie sie vorgeben, ihnen zu ihrem Nutzen und zu seinem Schaden zu dienen verbunden oder schuldig sein solle. Dass aber diejenigen, die aus frechem, frevelhaftem Mutwillen ohne redliche Ursache von ihrem Gutsherrn[?] brechen,

7

oder aber sonst, wenn sie vermögend sind und im Müßiggang nicht arbeiten wollen, mit gebührlichen[?] Strafen bestraft werden, achten wir nicht für unbillig.

8

Nun ist dieser Sitzel alt und unvermögend, schwere Arbeit auszurichten, dazu auch zu arm, den Schaden zu tragen, den seine Gutsherren wegen ihres Baues verwahrlost haben. Darum bitten wir untertänig, EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. guttherrn — Schreibung unklar
  2. gebürlichenn — sieht wie gewurlichenn aus

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HandschriftS. 393 Bl. 194r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 393

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNun ist dieser Sitzel alt und unvermögend, schwere Arbeit auszurichten, dazu auch zu arm, den Schaden zu tragen, den seine Gutsherren wegen ihres Baues verwahrlost haben. Darum bitten wir untertänig, Euer

2

Fürstliche

3

Gnaden wolle zwischen beiden Teilen bis zu einer gnädigen Verhörung einen gnädigen Stillstand machen, und dass der Diezel bis dahin mit der Verweisung verschont bleibe und auch unsere Weiber der Hebamme[?] nicht beraubt werden;

4

dafür mögen Sie den Lohn von Gott nehmen; zudem wollen wir es über alle schuldige Pflicht hinaus gern verdienen, um gnädige Antwort bittend. Gegeben am Donnerstag nach Calixti (16. Oktober) im Jahr etc.[?] 1539.

5

Euer

6

Fürstlichen

7

Gnaden untertänige Hermann Pflandt[?], Schultheiß, Schöffen und ganze Gemeinde zu Sooden vor Allendorf an der Werra. Auf diese vorstehende unbegründete Supplikation, die Schultheiß, Schöffen und Gemeinde zu Sooden wegen Diezel Chürlings haben anbringen lassen, sagen die gemeinen Pfänner kurz, dass sie dem Diezel seine erdichtete Unvermögenheit, mit der er sein mutwilliges Vorhaben zu verteidigen unternimmt, im Grunde nicht zugestehen; denn er habe ja vor einem halben Jahr, als ihm seine Gutsherren eine Verehrung[?] auf seine Pflicht geschenkt und ihm die Kote treulich zu verwalten befohlen und übergeben hatten, gar keine Unvermögenheit seines Leibes angezeigt noch geklagt. Was ihm aber die Unvermögenheit wirklich bedeutet, hat sich jederzeit aus seiner Antwort und auch aus der jetzt übergebenen Supplikation augenscheinlich gezeigt, besonders wo gesetzt ist, dass ihm die Gutsherren 4 Gulden geboten hätten, die er anzunehmen und ihnen länger zu dienen eingewilligt habe. Darauf sagen die Gutsherren, sie seien nicht in Abrede, dass sie dem Diezel, doch mit Mitwissen der Pfänner und mehr um des Glimpfes als der Pflicht willen, vier Gulden geboten hätten; er habe aber nicht weniger als 5 Gulden nehmen wollen, sei auch darauf beharrtLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. anmenn — Gebammen/Hebammen; Buchstaben unklar
  2. ꝛc — Kürzel vor 39 unklar
  3. Pflandt — Familienname unsicher

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HandschriftS. 394 Bl. 194v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 394

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden untertänige Hermann Pflandt[?], Schultheiß, Schöffen und ganze Gemeinde zu Sooden vor Allendorf an der Werra. Auf diese vorstehende unbegründete Supplikation, die Schultheiß, Schöffen und Gemeinde zu Sooden wegen Diezel Chürlings haben anbringen lassen, sagen die gemeinen Pfänner kurz, dass sie dem Diezel seine erdichtete Unvermögenheit, mit der er sein mutwilliges Vorhaben zu verteidigen unternimmt, im Grunde nicht zugestehen; denn er habe ja vor einem halben Jahr, als ihm seine Gutsherren eine Verehrung[?] auf seine Pflicht geschenkt und ihm die Kote treulich zu verwalten befohlen und übergeben hatten, gar keine Unvermögenheit seines Leibes angezeigt noch geklagt. Was ihm aber die Unvermögenheit wirklich bedeutet, hat sich jederzeit aus seiner Antwort und auch aus der jetzt übergebenen Supplikation augenscheinlich gezeigt, besonders wo gesetzt ist, dass ihm die Gutsherren 4 Gulden geboten hätten, die er anzunehmen und ihnen länger zu dienen eingewilligt habe. Darauf sagen die Gutsherren, sie seien nicht in Abrede, dass sie dem Diezel, doch mit Mitwissen der Pfänner und mehr um des Glimpfes als der Pflicht willen, vier Gulden geboten hätten; er habe aber nicht weniger als 5 Gulden nehmen wollen, sei auch darauf beharrt

2

und abgeschieden. Darüber haben sich die Gutsherren beschwert, es beklagt und im Rat befunden: Damit der Diezel füglich keine redliche Ursache habe oder gewinnen könne, sich des Schadens zu beklagen, viel weniger auf seinem unbilligen Vorhaben zu bleiben, so wollten sie, die Gutsherren, den angeführten Schaden durch die Salzgrafen und etliche verständige Meisterknechte zu Sooden besichtigen, schätzen (æstimiren) und bewerten lassen und dem Diezel nach Erkenntnis genügend erlegen und bezahlen lassen. Das hat ihm abermals gar nicht anzunehmen beliebt, sondern er hat gesagt, wollten sie ihm die 5 Gulden, die er gefordert habe, geben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Chürlings — Familienname unsicher
  2. Vererunge — wohl Verehrung; Schreibung unklar

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HandschriftS. 395 Bl. 195r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 395

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund abgeschieden. Darüber haben sich die Gutsherren beschwert, es beklagt und im Rat befunden: Damit der Diezel füglich keine redliche Ursache habe oder gewinnen könne, sich des Schadens zu beklagen, viel weniger auf seinem unbilligen Vorhaben zu bleiben, so wollten sie, die Gutsherren, den angeführten Schaden durch die Salzgrafen und etliche verständige Meisterknechte zu Sooden besichtigen, schätzen (æstimiren) und bewerten lassen und dem Diezel nach Erkenntnis genügend erlegen und bezahlen lassen. Das hat ihm abermals gar nicht anzunehmen beliebt, sondern er hat gesagt, wollten sie ihm die 5 Gulden, die er gefordert habe, geben,

2

so wollte er ihnen länger sieden und dienen; wo aber nicht, möchten sie sich kurzerhand nach einem anderen Knecht umsehen. Damit ist er trotzig in Zorn und Unwillen abgeschieden. Nachdem ihm nun darauf kraft der fürstlichen aufgerichteten Ordnung aufgekündigt worden ist, haben Schultheiß, Schöffen und Gemeinde zu Sooden,

3

ohne Zweifel auf sein Anregen, von seinetwegen eine Fürbitte an die gemeinen Pfänner tun lassen, auf welche sie diese folgende Antwort erlangt und bekommen haben: dass die gemeinen Pfänner alle sämtlich denen von Sooden zu willfahren wohl geneigt seien, wüssten aber den Diezel mit der Aufkündigung über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zuberlagenn — wohl zuuerclagenn; unklar
  2. trutzlich — Lesung unsicher

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HandschriftS. 396 Bl. 195v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 396

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteohne Zweifel auf sein Anregen, von seinetwegen eine Fürbitte an die gemeinen Pfänner tun lassen, auf welche sie diese folgende Antwort erlangt und bekommen haben: dass die gemeinen Pfänner alle sämtlich denen von Sooden zu willfahren wohl geneigt seien, wüssten aber den Diezel mit der Aufkündigung über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag,

2

die Ordnung sowie Gebot und Verbot der Pfänner hinaus nicht zu verschonen; sondern dass die Frau zum Behuf einer Hebamme in Sooden bleibe und erhalten werde, möchten sie wohl gönnen. Nachdem nun öffentlich am Tage und wahr ist, dass Diezels angeführter Schaden auf nicht viel über einen Gulden Wert geschätzt wird

3

und doch von ihm auf 5 Gulden, ohne etwas nachzulassen, geschätzt worden ist, und er sich also keine Billigkeit hat weisen lassen wollen, sondern allein aus lauterem Mutwillen

4

das Geld und die unbillige Schätzung seiner Gutsherren vorsätzlich gesucht hat, und nicht die Unvermögenheit, und dadurch seine Gutsherren ohne redliche Ursache verlassen und in merklichen Schaden geführt hat:

5

So bitten die gemeinen Pfänner alle sämtlich, dass darin gegen den Diezel, gleich den anderen Mutwilligen, kraft der aufgerichteten Ordnung vorgegangen und verfahren werde, damit um seines Mutwillens willen der genannte Vertrag, die Ordnung sowie Gebot und Verbot der Pfänner nicht gekränkt oder gebrochen werden. Am Sonntag Vocem Jucunditatis (11. Mai) ist in der Versammlung beider Räte und des Ausschusses vorgebracht worden, dass der Schultheiß in Sooden am vorigen Tag verboten habe, dass niemand in den Graben der Pfänner steige,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. weusten — wüsten; Lesung unsicher

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HandschriftS. 397 Bl. 196r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 397

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSo bitten die gemeinen Pfänner alle sämtlich, dass darin gegen den Diezel, gleich den anderen Mutwilligen, kraft der aufgerichteten Ordnung vorgegangen und verfahren werde, damit um seines Mutwillens willen der genannte Vertrag, die Ordnung sowie Gebot und Verbot der Pfänner nicht gekränkt oder gebrochen werden. Am Sonntag Vocem Jucunditatis (11. Mai) ist in der Versammlung beider Räte und des Ausschusses vorgebracht worden, dass der Schultheiß in Sooden am vorigen Tag verboten habe, dass niemand in den Graben der Pfänner steige,

2

gehe oder darin stehe, da unser gnädiger Fürst und Herr so hoch zu gebieten habe. Darauf haben die jetzt genannten Räte samt dem Ausschuss einträchtig beschlossen, dem Schultheißen anzusagen und zu gebieten, dass er sich enthalten wolle, den Graben der Pfänner dermaßen zu verbieten,

3

und auch seine Mägde und sein Gesinde daraus bleiben lassen wolle, damit die Pfänner an ihrer Erbgerechtigkeit über die aufgerichtete Ordnung hinaus nicht verletzt würden. Am[?] Dienstag nach Vocem Jucunditatis (13. Mai) im Jahr etc. 1539

4

haben beide Räte samt Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss den Rentmeister, den Schultheißen und die Warten zu Sooden aufs Rathaus bitten lassen und mit ihnen verhandelt, wie folgt. Erstlich, ob sie auch gedächten, den Eid, der Salzgrafen und Warten gebührt, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag gemäß zu leisten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet: Schwalbach, als verordneter Warte unseres gnädigen Herrn, sei erbötig und willig, seinen gebührenden Eid gemäß dem Inhalt des fürstlichen aufgerichteten Vertrags zu leisten; weil aber unser gnädiger Fürst und Herr auch einen Salzgrafen verordnet habe, so sei seine Bitte, die Pfänner wollten, bis derselbe auch zur Stelle komme und bestätigt werde, mit dem Eid, doch dem Vertrag ohne Nachteil, in Ruhe stehen, damit dann der Eid von den Befehlshabern zusammen geschehe und bestätigt werden möge; er wolle sich auch bis zu dieser Zeit in seinem Amt gegenüber den gemeinen Pfännern, wie es einem ehrlichen, frommen Mann wohl ansteht, dem Vertrag gemäß in aller Gebühr erzeigen und halten. Darauf hat der Salzgraf von wegen der Pfänner geantwortet, dass sie mit seiner Person wohl zufrieden seien, weil er sich erbietet, den Eid dem Vertrag gemäß zu leisten, sofern jedoch die Bestellung des Salzgrafen aufs Förderlichste geschehe und die Pfänner mit dem merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten hätten, fortan verschont werden möchten. Zum anderen, weil der Vertrag klar mit sich bringt, dass kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber über das Salzwerk geordnet werden soll, er habe denn zuvor auf den Vertrag gelobt und geschworen, so haben die Pfänner an den Rentmeister das Ansinnen gestellt, auch seinen Eid zu leisten, damit sie zum Regiment umso füglicher kommen möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe über das Salzwerk zur Zeit noch keinen weiteren Befehl, als allein, dass er bis zur Ankunft des Salzgrafen zu Sooden das Regiment helfen solle zu wahren und zu bestellen. Zum dritten, dass die Pfänner samt ihren Knechten beschwert sind, dass, wiewohl unser gnädiger Herr nun zur Zeit selbst Koten und Salz genug hat, aus ihren, der Pfänner, Koten die Pfanne Salzes für 6 Gulden Münze gefordert und genommen werden soll, wie sie damals bereits bei Seiner Fürstlichen Gnaden suppliziert habenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gebroch — Endung fehlt, Zierstrich
  2. Seit — Anfangswort unsicher

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HandschriftS. 398 Bl. 196v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 398

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehaben beide Räte samt Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss den Rentmeister, den Schultheißen und die Warten zu Sooden aufs Rathaus bitten lassen und mit ihnen verhandelt, wie folgt. Erstlich, ob sie auch gedächten, den Eid, der Salzgrafen und Warten gebührt, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag gemäß zu leisten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet: Schwalbach, als verordneter Warte unseres gnädigen Herrn, sei erbötig und willig, seinen gebührenden Eid gemäß dem Inhalt des fürstlichen aufgerichteten Vertrags zu leisten; weil aber unser gnädiger Fürst und Herr auch einen Salzgrafen verordnet habe, so sei seine Bitte, die Pfänner wollten, bis derselbe auch zur Stelle komme und bestätigt werde, mit dem Eid, doch dem Vertrag ohne Nachteil, in Ruhe stehen, damit dann der Eid von den Befehlshabern zusammen geschehe und bestätigt werden möge; er wolle sich auch bis zu dieser Zeit in seinem Amt gegenüber den gemeinen Pfännern, wie es einem ehrlichen, frommen Mann wohl ansteht, dem Vertrag gemäß in aller Gebühr erzeigen und halten. Darauf hat der Salzgraf von wegen der Pfänner geantwortet, dass sie mit seiner Person wohl zufrieden seien, weil er sich erbietet, den Eid dem Vertrag gemäß zu leisten, sofern jedoch die Bestellung des Salzgrafen aufs Förderlichste geschehe und die Pfänner mit dem merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten hätten, fortan verschont werden möchten. Zum anderen, weil der Vertrag klar mit sich bringt, dass kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber über das Salzwerk geordnet werden soll, er habe denn zuvor auf den Vertrag gelobt und geschworen, so haben die Pfänner an den Rentmeister das Ansinnen gestellt, auch seinen Eid zu leisten, damit sie zum Regiment umso füglicher kommen möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe über das Salzwerk zur Zeit noch keinen weiteren Befehl, als allein, dass er bis zur Ankunft des Salzgrafen zu Sooden das Regiment helfen solle zu wahren und zu bestellen. Zum dritten, dass die Pfänner samt ihren Knechten beschwert sind, dass, wiewohl unser gnädiger Herr nun zur Zeit selbst Koten und Salz genug hat, aus ihren, der Pfänner, Koten die Pfanne Salzes für 6 Gulden Münze gefordert und genommen werden soll, wie sie damals bereits bei Seiner Fürstlichen Gnaden suppliziert habenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Schwalbach — Name; Lesung plausibel

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HandschriftS. 399 Bl. 197r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 399

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehaben beide Räte samt Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss den Rentmeister, den Schultheißen und die Warten zu Sooden aufs Rathaus bitten lassen und mit ihnen verhandelt, wie folgt. Erstlich, ob sie auch gedächten, den Eid, der Salzgrafen und Warten gebührt, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag gemäß zu leisten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet: Schwalbach, als verordneter Warte unseres gnädigen Herrn, sei erbötig und willig, seinen gebührenden Eid gemäß dem Inhalt des fürstlichen aufgerichteten Vertrags zu leisten; weil aber unser gnädiger Fürst und Herr auch einen Salzgrafen verordnet habe, so sei seine Bitte, die Pfänner wollten, bis derselbe auch zur Stelle komme und bestätigt werde, mit dem Eid, doch dem Vertrag ohne Nachteil, in Ruhe stehen, damit dann der Eid von den Befehlshabern zusammen geschehe und bestätigt werden möge; er wolle sich auch bis zu dieser Zeit in seinem Amt gegenüber den gemeinen Pfännern, wie es einem ehrlichen, frommen Mann wohl ansteht, dem Vertrag gemäß in aller Gebühr erzeigen und halten. Darauf hat der Salzgraf von wegen der Pfänner geantwortet, dass sie mit seiner Person wohl zufrieden seien, weil er sich erbietet, den Eid dem Vertrag gemäß zu leisten, sofern jedoch die Bestellung des Salzgrafen aufs Förderlichste geschehe und die Pfänner mit dem merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten hätten, fortan verschont werden möchten. Zum anderen, weil der Vertrag klar mit sich bringt, dass kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber über das Salzwerk geordnet werden soll, er habe denn zuvor auf den Vertrag gelobt und geschworen, so haben die Pfänner an den Rentmeister das Ansinnen gestellt, auch seinen Eid zu leisten, damit sie zum Regiment umso füglicher kommen möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe über das Salzwerk zur Zeit noch keinen weiteren Befehl, als allein, dass er bis zur Ankunft des Salzgrafen zu Sooden das Regiment helfen solle zu wahren und zu bestellen. Zum dritten, dass die Pfänner samt ihren Knechten beschwert sind, dass, wiewohl unser gnädiger Herr nun zur Zeit selbst Koten und Salz genug hat, aus ihren, der Pfänner, Koten die Pfanne Salzes für 6 Gulden Münze gefordert und genommen werden soll, wie sie damals bereits bei Seiner Fürstlichen Gnaden suppliziert habenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zum — Lesung unsicher

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HandschriftS. 400 Bl. 197v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 400

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehaben beide Räte samt Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss den Rentmeister, den Schultheißen und die Warten zu Sooden aufs Rathaus bitten lassen und mit ihnen verhandelt, wie folgt. Erstlich, ob sie auch gedächten, den Eid, der Salzgrafen und Warten gebührt, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag gemäß zu leisten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet: Schwalbach, als verordneter Warte unseres gnädigen Herrn, sei erbötig und willig, seinen gebührenden Eid gemäß dem Inhalt des fürstlichen aufgerichteten Vertrags zu leisten; weil aber unser gnädiger Fürst und Herr auch einen Salzgrafen verordnet habe, so sei seine Bitte, die Pfänner wollten, bis derselbe auch zur Stelle komme und bestätigt werde, mit dem Eid, doch dem Vertrag ohne Nachteil, in Ruhe stehen, damit dann der Eid von den Befehlshabern zusammen geschehe und bestätigt werden möge; er wolle sich auch bis zu dieser Zeit in seinem Amt gegenüber den gemeinen Pfännern, wie es einem ehrlichen, frommen Mann wohl ansteht, dem Vertrag gemäß in aller Gebühr erzeigen und halten. Darauf hat der Salzgraf von wegen der Pfänner geantwortet, dass sie mit seiner Person wohl zufrieden seien, weil er sich erbietet, den Eid dem Vertrag gemäß zu leisten, sofern jedoch die Bestellung des Salzgrafen aufs Förderlichste geschehe und die Pfänner mit dem merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten hätten, fortan verschont werden möchten. Zum anderen, weil der Vertrag klar mit sich bringt, dass kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber über das Salzwerk geordnet werden soll, er habe denn zuvor auf den Vertrag gelobt und geschworen, so haben die Pfänner an den Rentmeister das Ansinnen gestellt, auch seinen Eid zu leisten, damit sie zum Regiment umso füglicher kommen möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe über das Salzwerk zur Zeit noch keinen weiteren Befehl, als allein, dass er bis zur Ankunft des Salzgrafen zu Sooden das Regiment helfen solle zu wahren und zu bestellen. Zum dritten, dass die Pfänner samt ihren Knechten beschwert sind, dass, wiewohl unser gnädiger Herr nun zur Zeit selbst Koten und Salz genug hat, aus ihren, der Pfänner, Koten die Pfanne Salzes für 6 Gulden Münze gefordert und genommen werden soll, wie sie damals bereits bei Seiner Fürstlichen Gnaden suppliziert haben

2

und auch mit gnädiger Antwort vertröstet worden sind, mit der Bitte, dass sie damit von den Befehlshabern bis auf weiteren Befehl verschont werden möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe verstanden, dass solches eine alte hergekommene Gewohnheit sei; er wisse deshalb solches nicht nachzulassen; weil aber die Häuser dieses Jahr bis auf ungefähr zwei oder drei mit Salz notdürftig versehen seien, so sei er zufrieden, dass sie eine Zeit lang damit verschont würden, doch nur sofern der Fürst aufs Förderlichste darum ersucht werde. Zum vierten, dass sich die Knechte der Pfänner beklagen, der Schultheiß in Sooden habe sie etliche Male mit ungeschickten Flüchen angefahren und gedroht, durch die Koten zu laufen; davor aber haben die Pfänner freundlich gebeten, und dass sich der Schultheiß in Sooden solches hinfort enthalten und die Knechte der Pfänner über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag und die Ordnung hinaus mit Bußen und anderem nicht betrüben oder überfahren wolle. Darauf hat der Schultheiß geantwortet, wiewohl es wahr sei, dass er etliche Knechte mit Worten hart angefahren habe, so sei er doch deswegen nicht gesonnen, etwas mit GewaltLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ffgl. — Kürzel, wohl Furstlich gnaden
  2. Haüse — Lesung unsicher
  3. getawet — Lesung unsicher

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HandschriftS. 401 Bl. 198r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 401

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund auch mit gnädiger Antwort vertröstet worden sind, mit der Bitte, dass sie damit von den Befehlshabern bis auf weiteren Befehl verschont werden möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe verstanden, dass solches eine alte hergekommene Gewohnheit sei; er wisse deshalb solches nicht nachzulassen; weil aber die Häuser dieses Jahr bis auf ungefähr zwei oder drei mit Salz notdürftig versehen seien, so sei er zufrieden, dass sie eine Zeit lang damit verschont würden, doch nur sofern der Fürst aufs Förderlichste darum ersucht werde. Zum vierten, dass sich die Knechte der Pfänner beklagen, der Schultheiß in Sooden habe sie etliche Male mit ungeschickten Flüchen angefahren und gedroht, durch die Koten zu laufen; davor aber haben die Pfänner freundlich gebeten, und dass sich der Schultheiß in Sooden solches hinfort enthalten und die Knechte der Pfänner über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag und die Ordnung hinaus mit Bußen und anderem nicht betrüben oder überfahren wolle. Darauf hat der Schultheiß geantwortet, wiewohl es wahr sei, dass er etliche Knechte mit Worten hart angefahren habe, so sei er doch deswegen nicht gesonnen, etwas mit Gewalt

2

oder weiter, als ihm vermöge des Vertrags zugelassen ist und gebührt, gegen sie vorzunehmen. Ebenso, dass der Schultheiß sich der Sooder Gräben enthalten und seine Mägde daraus bleiben lassen wolle, denn sie gehörten den Pfännern, und es dürfe niemand darin gehen oder grasen, es geschehe denn mit Wissen und Willen der Pfänner, Salzgrafen und Warten. Zum fünften, nachdem etliche Knechte Häuser und Bergfriede der Pfänner besitzen und doch auf des Fürsten Seite Koten haben und arbeiten, haben die Pfänner gebeten, dass der Rentmeister denselben ansagen wolle,

3

dass sie sich nach anderen Häusern und Wohnungen umsehen wollen, damit die Pfänner ihre Behausungen und Bergfriede innehaben und ihre Knechte umso bequemer behalten mögen. Darauf hat der Rentmeister geantwortet und gebeten, dass die Pfänner bis nach den Pfingstfeiertagen Geduld tragen wollten;Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Söder — Umlaut unsicher
  2. meÿde — Lesung unsicher

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HandschriftS. 402 Bl. 198v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 402

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass sie sich nach anderen Häusern und Wohnungen umsehen wollen, damit die Pfänner ihre Behausungen und Bergfriede innehaben und ihre Knechte umso bequemer behalten mögen. Darauf hat der Rentmeister geantwortet und gebeten, dass die Pfänner bis nach den Pfingstfeiertagen Geduld tragen wollten;

2

dann sollten zwei Häuser auf des Fürsten Seite aufgerichtet und gebaut werden, in denen acht oder neun Knechte wohnen und erhalten werden könnten; dann sollten auch die Knechte, die auf des Fürsten Seite arbeiten, die Behausungen der Pfänner räumen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite ziehen.

3

Zum sechsten, nachdem sich der Rentmeister hat hören lassen, wenn die Pfänner Andres Grittengen sein Haus nicht bezahlen würden oder wollten, wollte er Grittengen erlauben, das Haus auf der Seite der Pfänner abzubrechen und auf des Fürsten Seite zu setzen, haben die Pfänner davor gebeten und ihn an den Artikel, der darüber spricht, erinnert, mit [übergeschrieben: der Bitte,] dass er ihm ansagen wolle, dass er sein Haus den Nachbarn feilbiete und nicht versetze; dann werde er ohne Zweifel Kaufleute dafür bekommen und das Haus ohne Schaden gut loswerden. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, was der Vertrag darin mit sich bringe, solle geschehen, und er wolle darüber hinaus niemanden handhaben oder stärken. Zum siebten, dass Magnus Klinckerfus angezeigt habe, wie der Schultheiß in Sooden ihm angesagt habe, er solle dem Isenhütte den Haufen Holzes, den Klawes Vrber gekauft und in der Kote hat liegen lassen, in vierzehn Tagen bezahlen, oder er werde ihn kaltlegen (ihm das Sieden verbieten). Auch davor haben die Pfänner gebeten, dass sich der Schultheiß solchen Gebots enthalten und es nicht unternehmen wolle. Darauf hat er geantwortet, er habe gesagt, er wolle ihm seine vierzehn Tage geben, und habe an kein Kaltlegen gedacht. Am[?] Sonnabend nach Christi Himmelfahrt (17. Mai) haben Clawes Treiber und Henckel Mors[?] von wegen der Meisterknechte zu Sooden sämtlich von Salzgrafen und Warten begehrt und gebeten, dass sie den obengenannten Knechten einen Tag benennen wollten, an dem sie vorkommen könnten, denn sie hätten etwas vorzutragen, woran den Pfännern und ihnen gelegen wäre.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Grittengen — Eigenname, Lesung unsicher); Mitt / bitt (Korrektur, Zuordnung unklar
  2. Klinckerfus — Eigenname unsicher

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HandschriftS. 403 Bl. 199r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 403

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum sechsten, nachdem sich der Rentmeister hat hören lassen, wenn die Pfänner Andres Grittengen sein Haus nicht bezahlen würden oder wollten, wollte er Grittengen erlauben, das Haus auf der Seite der Pfänner abzubrechen und auf des Fürsten Seite zu setzen, haben die Pfänner davor gebeten und ihn an den Artikel, der darüber spricht, erinnert, mit [übergeschrieben: der Bitte,] dass er ihm ansagen wolle, dass er sein Haus den Nachbarn feilbiete und nicht versetze; dann werde er ohne Zweifel Kaufleute dafür bekommen und das Haus ohne Schaden gut loswerden. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, was der Vertrag darin mit sich bringe, solle geschehen, und er wolle darüber hinaus niemanden handhaben oder stärken. Zum siebten, dass Magnus Klinckerfus angezeigt habe, wie der Schultheiß in Sooden ihm angesagt habe, er solle dem Isenhütte den Haufen Holzes, den Klawes Vrber gekauft und in der Kote hat liegen lassen, in vierzehn Tagen bezahlen, oder er werde ihn kaltlegen (ihm das Sieden verbieten). Auch davor haben die Pfänner gebeten, dass sich der Schultheiß solchen Gebots enthalten und es nicht unternehmen wolle. Darauf hat er geantwortet, er habe gesagt, er wolle ihm seine vierzehn Tage geben, und habe an kein Kaltlegen gedacht. Am[?] Sonnabend nach Christi Himmelfahrt (17. Mai) haben Clawes Treiber und Henckel Mors[?] von wegen der Meisterknechte zu Sooden sämtlich von Salzgrafen und Warten begehrt und gebeten, dass sie den obengenannten Knechten einen Tag benennen wollten, an dem sie vorkommen könnten, denn sie hätten etwas vorzutragen, woran den Pfännern und ihnen gelegen wäre.

2

Demnach haben Salzgrafen und Warten den genannten Knechten den Donnerstag nach Exaudi (22. Mai) benannt, um vorzukommen und ihr anliegendes Begehren zu hören, und dazu beide Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner aufs Rathaus rufen lassen. In deren Gegenwart haben die obengenannten Knechte durch Peter Kellen vortragen lassen, wie folgt: Nachdem sie den Pfännern sämtlich als ihren Gutsherren mit Eiden und Pflichten verbunden seien, ihren Nutzen zu fördern und ihren Schaden zu warnen, und sich dessen schuldig erkennen, so wollten sie den gemeinen Pfännern sämtlich in guter Meinung nicht verbergen, dass sie den Handel und die Lage des Salzwerks dergestalt befunden hätten, dass sie sich ohne ihren und auch ihrer Gutsherren verderblichen Schaden dabei nicht länger zu erhalten wüssten, und besonders aus dem Grund, dass sie ihr Salz,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Isenhütte — Eigenname
  2. Seit — Anfangswort unklar); Hennckell Mors (Eigenname unsicher

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HandschriftS. 404 Bl. 199v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 404

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDemnach haben Salzgrafen und Warten den genannten Knechten den Donnerstag nach Exaudi (22. Mai) benannt, um vorzukommen und ihr anliegendes Begehren zu hören, und dazu beide Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner aufs Rathaus rufen lassen. In deren Gegenwart haben die obengenannten Knechte durch Peter Kellen vortragen lassen, wie folgt: Nachdem sie den Pfännern sämtlich als ihren Gutsherren mit Eiden und Pflichten verbunden seien, ihren Nutzen zu fördern und ihren Schaden zu warnen, und sich dessen schuldig erkennen, so wollten sie den gemeinen Pfännern sämtlich in guter Meinung nicht verbergen, dass sie den Handel und die Lage des Salzwerks dergestalt befunden hätten, dass sie sich ohne ihren und auch ihrer Gutsherren verderblichen Schaden dabei nicht länger zu erhalten wüssten, und besonders aus dem Grund, dass sie ihr Salz,

2

das sie wohl sieden könnten, nicht absetzen und lösen könnten, weshalb sie sich täglich in unmerkliche Schuld bei ihnen und ihren Gutsherren brächten und gerieten; denn sie könnten kaum so viel Salz verkaufen, dass sie, wenn gleich das Salzwerk ihr Erbe und Eigen wäre und sie ihren Gutsherren davon nichts abzugeben brauchten, sich samt ihren Weibern und Kindern

3

zur Not davon erhalten könnten. Und wiewohl ihnen vor dieser Zeit der Vertrag, der zwischen unserem gnädigen Herrn und den Pfännern aufgerichtet worden ist, verlesen worden sei, der unter anderem mit sich bringe, dass sie, die Knechte der Pfänner,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Kellenn — Eigenname); kaum et (Lesung unsicher

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HandschriftS. 405 Bl. 200r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 405

1

Fortsetzung von der vorigen Seitezur Not davon erhalten könnten. Und wiewohl ihnen vor dieser Zeit der Vertrag, der zwischen unserem gnädigen Herrn und den Pfännern aufgerichtet worden ist, verlesen worden sei, der unter anderem mit sich bringe, dass sie, die Knechte der Pfänner,

2

wie von alters her alle Wochen zweimal sieden mögen und dass Seine Fürstliche Gnaden zur Verhinderung des Salzes der Pfänner Ihr Salz nicht verkaufen lassen wolle, so verkauften doch Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Knechte täglich ihr Salz, und ihnen bleibe das Ihre liegen. Deshalb sei ihre fleißige und dienstliche Bitte, dass sie vermöge desselben fürstlichen Vertrags und nach der von den Pfännern geschehenen Vertröstung beim Sieden und Verkauf des Salzes gehandhabt werden möchten, damit sie ihre Nahrung erwerben, ihre Gutsherren bezahlen könnten und der Schulden wegen nicht entweichen müssten. Dann wollten auch sie an sich nichts fehlen lassen, sondern allezeit ihren möglichen Fleiß und Dienst ihnen und ihren Gutsherren treulich zum Besten beweisen; und hierauf baten sie um günstige Antwort. Johann Riedenstein hat aus Befehl der Pfänner den Knechten für ihren freundlich getanen Antrag und ihr abschließendes Erbieten gedankt, mit dem Erbieten, dass die Pfänner ebenso geneigt und bedacht seien, dem Schaden der Knechte, soviel immer möglich, vorzukommen, mit der Bitte, sich neben den Gutsherren, deren Schaden, Gott sei es geklagt, auch nicht klein sei, eine Zeit lang zu gedulden, denn die Pfänner wolltenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Riedenstein — Eigenname unsicher

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HandschriftS. 406 Bl. 200v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 406

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteKnechte täglich ihr Salz, und ihnen bleibe das Ihre liegen. Deshalb sei ihre fleißige und dienstliche Bitte, dass sie vermöge desselben fürstlichen Vertrags und nach der von den Pfännern geschehenen Vertröstung beim Sieden und Verkauf des Salzes gehandhabt werden möchten, damit sie ihre Nahrung erwerben, ihre Gutsherren bezahlen könnten und der Schulden wegen nicht entweichen müssten. Dann wollten auch sie an sich nichts fehlen lassen, sondern allezeit ihren möglichen Fleiß und Dienst ihnen und ihren Gutsherren treulich zum Besten beweisen; und hierauf baten sie um günstige Antwort. Johann Riedenstein hat aus Befehl der Pfänner den Knechten für ihren freundlich getanen Antrag und ihr abschließendes Erbieten gedankt, mit dem Erbieten, dass die Pfänner ebenso geneigt und bedacht seien, dem Schaden der Knechte, soviel immer möglich, vorzukommen, mit der Bitte, sich neben den Gutsherren, deren Schaden, Gott sei es geklagt, auch nicht klein sei, eine Zeit lang zu gedulden, denn die Pfänner wollten

2

wegen dieser und anderer Gebrechen und vorgefallener Beschwerung eine förmliche Supplikation an ihren gnädigen Fürsten und Herrn durch ihre Gesandten aufs Förderlichste gelangen lassen, in der tröstlichen Zuversicht, Seine Fürstliche Gnaden würden die Pfänner samt ihren Knechten beim Verkauf des Salzes, wie verschrieben, fürstlich und löblich bleiben lassen und dabei erhalten, damit sie beiderseits des Schadens verschont und hinfort enthoben werden möchten. Am Freitag nach Exaudi (23. Mai) sind beide Salzgrafen

3

samt dem Stadtschreiber von dem Ausschuss der gemeinen Pfänner mit folgender Supplikation an unseren Landesfürsten und Herrn abgefertigt worden, und die jetzt genannten Gesandten haben am darauffolgenden Sonnabend (24. Mai) um sieben Uhr Seine Fürstliche Gnaden in der Karthaus angetroffen und Seiner Fürstlichen Gnaden die Supplikation überreicht;Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vnvor=kommenn — Lesung unsicher); ver verkauffe (Dittographie in Vorlage

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HandschriftS. 407 Bl. 201r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 407

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesamt dem Stadtschreiber von dem Ausschuss der gemeinen Pfänner mit folgender Supplikation an unseren Landesfürsten und Herrn abgefertigt worden, und die jetzt genannten Gesandten haben am darauffolgenden Sonnabend (24. Mai) um sieben Uhr Seine Fürstliche Gnaden in der Karthaus angetroffen und Seiner Fürstlichen Gnaden die Supplikation überreicht;

2

da haben Seine Fürstliche Gnaden sie nach Kassel gewiesen, dort auf Bescheid zu warten, und sie am Montag nach Pfingsten (26. Mai) ungefähr um ein Uhr vorfordern lassen. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst und Herr, unsere ganz willigen, untertänigen, verpflichteten Dienste seien Euer

3

Fürstlichen

4

Gnaden zuvor. Gnädiger Herr, weil uns und jedermann unverborgen ist, dass Euer

5

Fürstliche Gnaden als ein besonders hochberühmter, verständiger, gerechter Fürst derselben Euer

6

Fürstlichen

7

Gnaden arme, gehorsame Untertanen und alle anderen bei ihrem Recht, soweit sie dessen befugt und berechtigt sind, gnädig zu schützen und zu handhaben geneigt sind, und dass sich Euer

8

Fürstliche

9

Gnaden aus angeborener fürstlicher Tugend und Milde solches nicht beschweren lassen, so sind wir, Euer

10

Fürstlichen

11

Gnaden arme Untertanen, auch ermahnt, diese unsere Supplikation an Euer

12

Fürstliche

13

Gnaden untertänig zu richten und unser Anliegen an dieselben gelangen zu lassen, in unbezweifelter untertäniger Zuversicht, Euer

14

Fürstliche

15

Gnaden werden deswegen kein ungnädiges Gefallen gegen uns tragen. Nämlich, nachdem zwischen EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Karthaus — Ortsname); einem schlagk (Lesung unsicher

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HandschriftS. 408 Bl. 201v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 408

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden werden deswegen kein ungnädiges Gefallen gegen uns tragen. Nämlich, nachdem zwischen Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden gnädig und uns untertänig ein Vertrag wegen des Salzwerks in Euer

4

Fürstlichen

5

Gnaden

6

Stadt Allendorf vor kurz verstrichener Zeit beredet und bewilligt worden ist, und in solchem Vertrag unter anderem, wie in dem Artikel, der beginnt „und zur weiteren Bekräftigung dieses Vertrags“, besonders vorgesehen und verordnet worden ist: wenn es sich begeben würde, dass zwischen Euer

7

Fürstlichen Gnaden und uns ein Missverständnis wegen der Beholzung, des Abspannens der Knechte oder wegen des Verkaufs des Salzes einfallen würde, wie und in welcher Gestalt solches Missverständnis erörtert und entschieden werden sollte; und wir vor einiger Zeit Euer

8

Fürstlichen Gnaden schriftlich und auch mündlich in aller Untertänigkeit klagend haben anzeigen lassen — wie denn Euer

9

Fürstliche Gnaden das ohne Zweifel in gnädigem, frischem Gedächtnis tragen —, dass wir von Euer

10

Fürstlichen

11

Gnaden Dienern beim Verkauf des Salzes, desgleichen beim Gießen und Schöpfen an Sonntag und Mittwoch, und in anderem mehr, zuwider dem Vertrag, uns armen Leuten zu nicht geringer Beschwerung, täglich verhindert worden sind,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vnstragenn — wohl vnserm tragenn, unklar
  2. weit=licher — Lesung unsicher
  3. zuwidder — Lesung unsicher

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HandschriftS. 409 Bl. 202r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 409

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden Dienern beim Verkauf des Salzes, desgleichen beim Gießen und Schöpfen an Sonntag und Mittwoch, und in anderem mehr, zuwider dem Vertrag, uns armen Leuten zu nicht geringer Beschwerung, täglich verhindert worden sind,

2

mit dem Vorwand, als sollte solches dem bewilligten Vertrag nicht entgegen sein, was wir doch wegen unserer unvermeidlichen Notdurft nicht nachzugeben wissen: So ist unsere ganz untertänige, fleißige Bitte, Euer

3

Fürstliche Gnaden wollen gemäß dem Vertrag in dem genannten Artikel wegen dieses vorgefallenen Missverständnisses Ihre Räte nach Eschwege oder nach Allendorf zur Abhilfe dieser Gebrechen gnädig verordnen und allenthalben hierin, wo es die Notdurft erfordert,

4

wie der Vertrag es mit sich bringt, verfahren lassen. So soll es auch an uns in nichts fehlen, damit dem Vertrag auch an diesem Ort[?] gebührliche Folge geschehe. Das sind wir um Euer

5

Fürstliche Gnaden in aller Untertänigkeit über unsere schuldigen Pflichtdienste hinaus mit ungespartem Leib und Gut zu verdienen allezeit besonders willig.

6

Euer

7

Fürstlichen

8

Gnaden untertänige gemeine Pfänner zu den Koten.

Unsichere Lesungen

  1. diesorts — Vokal unklar

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HandschriftS. 410 Bl. 202v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 410

1

Nachdem nun die Gesandten, die Salzgrafen samt dem Stadtschreiber, vorgekommen waren, haben Seine

2

Fürstliche Gnaden angehoben und gesagt, die Supplikation, die sie Seiner

3

Fürstlichen Gnaden in der Karthaus überreicht hätten, wäre etwas kurz gestellt, und Seine

4

Fürstliche Gnaden könnten daraus nicht verstehen, wie sie, die gemeinen Pfänner, es gemeint haben wollten, besonders weil sie allein auf zwei Artikel gestellt sei, nämlich das Soleziehen und den Vorverkauf des Salzes, und Seine

5

Fürstliche Gnaden doch nichts anderes wüssten, als dass dem zuletzt gegebenen Abschied nach im Soleziehen gelebt werde, und gern wissen möchten, in welchen Artikeln sonst die gemeinen Pfänner beschwert würden. Es lasse sich aber Seine

6

Fürstliche Gnaden bedünken, wie auch Seine

7

Fürstliche Gnaden von den Ihren berichtet worden seien, man suche nichts anderes, als allein Seiner

8

Fürstlichen Gnaden Nutzung zu verhindern und Ihren Teil des Salzwerks zu ertränken. Es wollten aber Seine

9

Fürstliche Gnaden, wenn sie gleich heute oder morgen sterben sollten, einen Knoten davor knüpfen; sie sollten es nimmermehr dahin bringen, Seiner

10

Fürstlichen Gnaden

11

Salzwerk niederzulegen[?]. Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, sie wüssten von keinem Abschied, der ihnen schriftlich zugestellt worden wäre; es sollten auch SeineLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zulegenn — Endung gekürzt

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HandschriftS. 411 Bl. 203r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 411

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSalzwerk niederzulegen[?]. Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, sie wüssten von keinem Abschied, der ihnen schriftlich zugestellt worden wäre; es sollten auch Seine

2

Fürstliche Gnaden nicht dafürhalten noch glauben, dass die Pfänner Seiner

3

Fürstlichen Gnaden

4

Salzwerk oder Nutzung zu verhindern geneigt[?] wären; denn wenn Seine

5

Fürstliche Gnaden über die Sache gründlich und recht berichtet würden, würden Seine

6

Fürstliche Gnaden in Wahrheit befinden, dass die Pfänner in keiner anderen Gestalt als allein wegen ihrer hohen, unvermeidlichen Notdurft anzusuchen[?] genötigt[?] gewesen seien; mit untertäniger Bitte, weil die gemeinen Pfänner nichts anderes noch weiteres, als allein was der Vertrag mit sich brächte, supplizierten, Seine

7

Fürstliche Gnaden wollten solches in Gnaden von ihnen annehmen und es ihnen nicht verdenken. Wiederum haben Seine

8

Fürstliche Gnaden angehoben und gefragt, was denn sonst für Artikel wären, in denen die Pfänner beschwert seien, und begehrt, dieselben anzuzeigen und zu erzählen. Darauf hat Johann Nüdenstein[?] geantwortet, es hätten Seine

9

Fürstliche Gnaden dieselben Artikel bereits, sowohl schriftlich als auch mündlich, aus der übergebenen Supplikation und dem getanen Bericht ohne Zweifel hinreichend verstanden, und er wollte Seiner

10

Fürstlichen Gnaden in Untertänigkeit nicht verbergen, dass sie wegen der beschwerten Artikel zu verhandeln keinen weiteren Befehl hätten, sondern allein, SeinerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. geneigtt — Lesung unsicher
  2. anzusuch — Endung mit Schnörkel gekürzt
  3. benotigenn — Wort undeutlich
  4. Nüdennstein — S. 410 Niedennstein

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HandschriftS. 412 Bl. 203v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 412

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFürstlichen Gnaden in Untertänigkeit nicht verbergen, dass sie wegen der beschwerten Artikel zu verhandeln keinen weiteren Befehl hätten, sondern allein, Seiner

2

Fürstlichen Gnaden die Supplikation zu übergeben und untertänig zu bitten, wie auch darin gebeten worden sei. Aber zur Unterrichtung über die Beschwerung wegen des Vorverkaufs wollte er Seiner

3

Fürstlichen Gnaden nicht vorenthalten: Wiewohl der aufgerichtete Vertrag klar mit sich brächte, dass Seine

4

Fürstliche Gnaden zur Verhinderung des Salzes der Pfänner Seiner

5

Fürstlichen Gnaden Salz nicht verkaufen lassen wollte, so verkauften doch Seiner

6

Fürstlichen Gnaden Knechte täglich ihr Salz, neben und vor dem Salz der Pfänner, wodurch diese dann verhindert würden und ihnen ihr Salz liegen bleibe und ihre Knechte zu keinem Frieden kommen könnten; deshalb seien auch die Knechte sämtlich am Donnerstag nach Exaudi (22. Mai) vor beide Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner getreten, mit der Klage, wenn ihnen nicht geholfen werde, dass sie zum Sieden kämen, wie es von alters her gewöhnlich

7

und jetzt verschrieben sei, und dadurch etwas erwerben könnten, so müssten sie sämtlich der Schulden wegen entweichen und ihren Gutsherren die Schlüssel übergeben. Das mussten wir ihnen auch so zugestehen, aus dem Grund,

8

dass uns von Weihnachten bis auf diese Zeit für viertausenddreihundert und etliche Gulden weniger gesotten worden ist als vor einem Jahr. Wenn wir aber alle Wochen, wie uns von SeinerLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 413 Bl. 204r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 413

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass uns von Weihnachten bis auf diese Zeit für viertausenddreihundert und etliche Gulden weniger gesotten worden ist als vor einem Jahr. Wenn wir aber alle Wochen, wie uns von Seiner

2

Fürstlichen Gnaden und von alters her zugelassen ist, dreimal hätten sieden sollen, so fehlten uns viertausend Gulden weniger zwanzig; deshalb haben wir untertänig gebeten, dass Seine

3

Fürstliche Gnaden diese unsere übergebene Supplikation in keinen Ungnaden aufnehmen wollten. Dagegen haben Seine

4

Fürstliche Gnaden gesagt, das Salzwerk habe Seiner

5

Fürstlichen Gnaden auch wohl an die viertausend Gulden nicht so viel eingetragen wie vor einem Jahr, wiewohl Seine

6

Fürstliche Gnaden

7

jetzt viel mehr Koten hätten als vor dem Jahr. Was aber den Pfännern daran mangelte, komme[?] daher, dass ihnen Seine

8

Fürstliche Gnaden

9

ihr Salz für 4 Gulden Münze und 2 Taler bezahlte, sie aber gern die zehn Albus mehr haben wollten, wiewohl der Vertrag es nicht mit sich bringe, zudem dass die Pfänner die genannten[?] zehn Albus auf den Salzkauf geschlagen hätten, was ihnen doch nicht gebühre.

10

Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, dass die gemeinen Pfänner nichts mehr begehrten, als allein was der Vertrag mit sich brächte; sie hätten auch nie etwas auf den Salzkauf geschlagen, sondern die zehn Albus zur Ausrichtung der Gebäude und Dienste unter sich von ihrem Erbe abgezogen. Da haben SeineLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. kam — evtl. kem
  2. gerurte — Lesung unsicher

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HandschriftS. 414 Bl. 204v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 414

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDarauf hat Johann Niedenstein geantwortet, dass die gemeinen Pfänner nichts mehr begehrten, als allein was der Vertrag mit sich brächte; sie hätten auch nie etwas auf den Salzkauf geschlagen, sondern die zehn Albus zur Ausrichtung der Gebäude und Dienste unter sich von ihrem Erbe abgezogen. Da haben Seine

2

Fürstliche Gnaden gesagt, man führe die Gebäude vielmals an, und es sei doch in etlichen Jahren nichts gebaut worden; man solle die Register vorlegen und Seiner

3

Fürstlichen Gnaden berechnen, wo solche Einnahme etliche Jahre hingekommen und geblieben sei. Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, es würden ohne Zweifel solche Register, sowohl der Einnahme als auch der Ausgabe, noch wohl vorhanden sein; wenn es auch die Not erfordere und den Pfännern gebühren sollte, Seiner

4

Fürstlichen Gnaden davon Rechenschaft zu geben, so halte er dafür, sie würden vor solchen Registern und solcher Rechenschaft keine Scheu tragen. Weiter haben Seine

5

Fürstliche Gnaden angehoben und gesagt, daraus, dass die Pfänner wegen des Soleziehens so hart klagten und doch die Knechte sagten, dass sie wohl beieinander ziehen könnten, könnten Seine

6

Fürstliche Gnaden nichts anderes merken, als wie zuvor, dass die Pfänner Seiner

7

Fürstlichen Gnaden Nutzung zu verhindern geneigt seien, und fragten den Rentmeister, ob auch deswegen eine Klage vorgekommen wäre. Der hat geantwortet, dass er darüber keine Klage vernommen habe. Hierauf hat Johann Niedenstein geantwortet, es möchte sein, dass bisher, weil die Knechte nicht zum Sieden hätten kommen können, auch keine Klage gewesen sei; wenn aber die Knechte, wie es von alters her gewöhnlichLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 415 Bl. 205r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 415

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFürstlichen Gnaden Nutzung zu verhindern geneigt seien, und fragten den Rentmeister, ob auch deswegen eine Klage vorgekommen wäre. Der hat geantwortet, dass er darüber keine Klage vernommen habe. Hierauf hat Johann Niedenstein geantwortet, es möchte sein, dass bisher, weil die Knechte nicht zum Sieden hätten kommen können, auch keine Klage gewesen sei; wenn aber die Knechte, wie es von alters her gewöhnlich

2

und jetzt verschrieben sei, sieden sollten, wäre es unmöglich, dass sie beieinander und zugleich ziehen könnten; mit untertäniger Bitte, den Bornmeister danach zu fragen, der stillschweigend

3

darauf keine Antwort gegeben hat. Dass aber die Pfänner den Artikel des Soleziehens jederzeit in ihren Supplikationen angeführt hätten, käme aus dem Grund, dass Seiner

4

Fürstlichen Gnaden Diener, besonders Jost, denselben anders, als der Buchstabe es mit sich bringt, deuten wollte, nämlich: obwohl im Vertrag unterschiedliche Tage gesetzt seien, so sollte es doch dem Vertrag nicht entgegen sein, dass Seiner

5

Fürstlichen Gnaden Knechte neben und zugleich mit den Knechten der Pfänner, wenn sie könnten, zögen, denn der Artikel sei allein darauf gestellt, dass keiner den anderen hindern solle. Weil nun der Vertrag deutlich unterschiedliche Tage mit sich brächte, wüssten die gemeinen Pfänner dem Vertrag zuwider nicht davon abzutreten. Hierauf haben SeineLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 416 Bl. 205v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 416

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFürstlichen Gnaden Knechte neben und zugleich mit den Knechten der Pfänner, wenn sie könnten, zögen, denn der Artikel sei allein darauf gestellt, dass keiner den anderen hindern solle. Weil nun der Vertrag deutlich unterschiedliche Tage mit sich brächte, wüssten die gemeinen Pfänner dem Vertrag zuwider nicht davon abzutreten. Hierauf haben Seine

2

Fürstliche Gnaden angehoben und gesagt, Seine

3

Fürstliche Gnaden wollten den Artikel selbst nicht anders, als allein dass keiner den anderen hindern solle, und so, wie Jost davon geredet habe, gemeint haben, und könnten Seine

4

Fürstliche Gnaden noch immer nichts anderes vermerken, als dass die Pfänner Seine

5

Fürstliche Gnaden in jeder Weise zu hindern geneigt seien; deshalb sollten sie auch wiederum von Seiner

6

Fürstlichen Gnaden nicht viel Gnade erwarten. Und weil Seiner

7

Fürstlichen Gnaden

8

Räte nicht beieinander seien, wollten Seine

9

Fürstliche Gnaden die Supplikation noch etwa vierzehn[?] Tage in Bedenken nehmen, und ob Seine

10

Fürstliche Gnaden

11

Ihre Räte vermöge derselben nach Eschwege oder Allendorf verordnen wollten; und unter anderem haben sie angesagt, der Vertrag sei den Pfännern und nicht Seiner

12

Fürstlichen Gnaden gemacht worden, mit der weiteren Anzeige, dass Seiner

13

Fürstlichen Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. viertzehn — Endung als Schnörkel

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HandschriftS. 417 Bl. 206r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 417

1

Räte denselben Entwurf Seiner Fürstlichen Gnaden verlesen hätten und Seine Fürstliche Gnaden denselben zu ändern habe; weil dann die Reverse der Pfänner noch nicht alle besiegelt seien und der Vertrag nicht vollkommen vollzogen sei, so wollten auch Seine Fürstliche Gnaden sich vorbehalten, denselben zu halten oder nicht; darum protestierten Sie und befahlen dem Kanzler Mußfuller, solche Protestation zu signieren, und sagten zu den Gesandten: „Das sagt eurem Herrn.“ Darauf hat Johann Riedenstein untertänig gebeten,

2

dass Seine Fürstliche Gnaden solches Ihr Bedenken den Pfännern aufs Förderlichste, doch nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gelegenheit, gnädig schreiben lassen wollten, damit sie sich danach richten könnten. Seine Fürstliche Gnaden haben geantwortet, sie wären ja nicht die von Venedig;

3

sie sollten in vierzehn Tagen oder vier Wochen wiederum ansuchen. Und diese Verhandlung ist geschehen im Beisein von Sigmund von Boyneburg, Statthalter, Jörgen Nußpicker, Kanzler, Alexander von der Thann, Johann Barthelmes, Heinrich Muldener und Johann Schwalbach.

Unsichere Lesungen

  1. bhuer — Lesung unsicher
  2. Mußfuller — Name, Lesung unsicher
  3. Nußpickers — Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 418 Bl. 206v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 418

1

Wiewohl nun unser gnädiger Fürst und Herr am Montag nach Pfingsten (26. Mai) zu Kassel in Gegenwart der jetzt genannten Seiner Fürstlichen Gnaden beisitzenden Räte und Diener abschließend verabschiedet hatte, dass die Pfänner in vierzehn Tagen oder vier Wochen

2

wiederum bei Seiner Fürstlichen Gnaden ansuchen sollten, so haben doch Seine Fürstliche Gnaden nichtsdestoweniger vor Ablauf der vierzehn Tage den Pfännern durch Johann Barthelmes, Rentmeister, ansagen lassen, sich in der nächstfolgenden Woche nach Medardi (8. Juni) daheim zu halten, denn Seine Fürstliche Gnaden

3

hätten Ihre Räte, mit Namen Sigmund von Boyneburg, Statthalter, Johann Feige, Kanzler, Rudolf Schenck, Landvogt an der Werra, vermöge der von den Pfännern übergebenen Supplikation verordnet, am Mittwoch oder Donnerstag einzukommen und mit den Pfännern wegen ihrer Beschwerung zu verhandeln. Wie aber die Pfänner solches so abgewartet haben wollten, sind die jetzt genannten Räte sogleich am Vorabend von Medardi (7. Juni) gegen Abend nachgefolgt und haben am folgenden Montag (9. Juni) um ein Uhr mit den Pfännern die Verhandlung angefangen, welche haben vortragen lassen, wie nachfolgt: Gestrenge, ehrenfeste und achtbare fürstliche Räte, gebietende Herren! Nachdem sich den Pfännern zu Allendorf merkliche Beschwerung gegen den aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Vertrag zugetragen hat, besonders und erstlich darin, dass sie im Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen verhindert werden, indem unseres gnädigen Fürsten und Herrn Salz geladen, verkauft und verführt wird und das Salz der Pfänner ihnen zu großem Schaden und Nachteil und weiter dem Vertrag zuwider liegen bleibt; zum anderen, dass sich Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Salzknechte zuwider dem aufgerichteten Vertrag an den Tagen, die nicht ihnen, sondern den Knechten der Pfänner zum Schöpfen und Ziehen zugeteilt und vorbehalten sind, zu schöpfen unterstehen und die Knechte der Pfänner daran an den Tagen, an denen ihnen allein das Ziehen gebührt, verhindern; zum dritten, dass Seine Fürstliche Gnaden begehrt haben, dass das Gesinde und die Kotenknechte der Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden auch eidespflichtig sein sollen, was doch dem Vertrag und altem Brauch ganz zuwider ist — wegen dieser und anderer Beschwerungen mehr sind die Pfänner veranlasst worden, Seine Fürstliche Gnaden vor kurz verstrichener Zeit mehrmals mit Supplikation und mündlichem Bericht um gnädige Abschaffung solcher Beschwerde untertänig anzusuchen. Weil aber die Pfänner je mehr und weitere Beschwerung befunden haben, haben sie jüngst abermals Seine Fürstliche Gnaden um VorbescheidLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. necht= — Lesung unsicher
  2. Schenncke — Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 419 Bl. 207r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 419

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehätten Ihre Räte, mit Namen Sigmund von Boyneburg, Statthalter, Johann Feige, Kanzler, Rudolf Schenck, Landvogt an der Werra, vermöge der von den Pfännern übergebenen Supplikation verordnet, am Mittwoch oder Donnerstag einzukommen und mit den Pfännern wegen ihrer Beschwerung zu verhandeln. Wie aber die Pfänner solches so abgewartet haben wollten, sind die jetzt genannten Räte sogleich am Vorabend von Medardi (7. Juni) gegen Abend nachgefolgt und haben am folgenden Montag (9. Juni) um ein Uhr mit den Pfännern die Verhandlung angefangen, welche haben vortragen lassen, wie nachfolgt: Gestrenge, ehrenfeste und achtbare fürstliche Räte, gebietende Herren! Nachdem sich den Pfännern zu Allendorf merkliche Beschwerung gegen den aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Vertrag zugetragen hat, besonders und erstlich darin, dass sie im Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen verhindert werden, indem unseres gnädigen Fürsten und Herrn Salz geladen, verkauft und verführt wird und das Salz der Pfänner ihnen zu großem Schaden und Nachteil und weiter dem Vertrag zuwider liegen bleibt; zum anderen, dass sich Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Salzknechte zuwider dem aufgerichteten Vertrag an den Tagen, die nicht ihnen, sondern den Knechten der Pfänner zum Schöpfen und Ziehen zugeteilt und vorbehalten sind, zu schöpfen unterstehen und die Knechte der Pfänner daran an den Tagen, an denen ihnen allein das Ziehen gebührt, verhindern; zum dritten, dass Seine Fürstliche Gnaden begehrt haben, dass das Gesinde und die Kotenknechte der Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden auch eidespflichtig sein sollen, was doch dem Vertrag und altem Brauch ganz zuwider ist — wegen dieser und anderer Beschwerungen mehr sind die Pfänner veranlasst worden, Seine Fürstliche Gnaden vor kurz verstrichener Zeit mehrmals mit Supplikation und mündlichem Bericht um gnädige Abschaffung solcher Beschwerde untertänig anzusuchen. Weil aber die Pfänner je mehr und weitere Beschwerung befunden haben, haben sie jüngst abermals Seine Fürstliche Gnaden um VorbescheidLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zuscheppenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 420 Bl. 207v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 420

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehätten Ihre Räte, mit Namen Sigmund von Boyneburg, Statthalter, Johann Feige, Kanzler, Rudolf Schenck, Landvogt an der Werra, vermöge der von den Pfännern übergebenen Supplikation verordnet, am Mittwoch oder Donnerstag einzukommen und mit den Pfännern wegen ihrer Beschwerung zu verhandeln. Wie aber die Pfänner solches so abgewartet haben wollten, sind die jetzt genannten Räte sogleich am Vorabend von Medardi (7. Juni) gegen Abend nachgefolgt und haben am folgenden Montag (9. Juni) um ein Uhr mit den Pfännern die Verhandlung angefangen, welche haben vortragen lassen, wie nachfolgt: Gestrenge, ehrenfeste und achtbare fürstliche Räte, gebietende Herren! Nachdem sich den Pfännern zu Allendorf merkliche Beschwerung gegen den aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Vertrag zugetragen hat, besonders und erstlich darin, dass sie im Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen verhindert werden, indem unseres gnädigen Fürsten und Herrn Salz geladen, verkauft und verführt wird und das Salz der Pfänner ihnen zu großem Schaden und Nachteil und weiter dem Vertrag zuwider liegen bleibt; zum anderen, dass sich Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Salzknechte zuwider dem aufgerichteten Vertrag an den Tagen, die nicht ihnen, sondern den Knechten der Pfänner zum Schöpfen und Ziehen zugeteilt und vorbehalten sind, zu schöpfen unterstehen und die Knechte der Pfänner daran an den Tagen, an denen ihnen allein das Ziehen gebührt, verhindern; zum dritten, dass Seine Fürstliche Gnaden begehrt haben, dass das Gesinde und die Kotenknechte der Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden auch eidespflichtig sein sollen, was doch dem Vertrag und altem Brauch ganz zuwider ist — wegen dieser und anderer Beschwerungen mehr sind die Pfänner veranlasst worden, Seine Fürstliche Gnaden vor kurz verstrichener Zeit mehrmals mit Supplikation und mündlichem Bericht um gnädige Abschaffung solcher Beschwerde untertänig anzusuchen. Weil aber die Pfänner je mehr und weitere Beschwerung befunden haben, haben sie jüngst abermals Seine Fürstliche Gnaden um Vorbescheid

2

und Abhilfe der Beschwerde gebeten. Dass nun der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr euch fürstliche Räte hierher zur Stelle gnädig verordnet hat und ihr auch angekommen seid, für solchen gnädigen Willen und die stattliche Schickung sind wir, die gemeinen Pfänner, Seiner Fürstlichen Gnaden dankbar, mit dem Erbieten, solches um Seine Fürstliche Gnaden über die schuldige Pflicht hinaus zu verdienen. Demnach bringen die Pfänner zu Allendorf vor euch fürstliche Räte ihre Beschwerung in einfältiger Weise vor und sagen, dass ihnen der Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen gemäß dem Inhalt und vermöge des aufgerichteten Vertrags vorbehalten ist, sodass kein anderes als das Salz der Pfänner darin geladen, geführt und verkauft werden soll, es wäre denn, dass es im Land an Salz gebrechen und mangeln würde, sodass das Salz der Pfänner nicht ausreichen und die Notdurft speisen könnte oder möchte; dann und nicht eher ist es unserem gnädigen Fürsten und Herrn mit Seiner Fürstlichen Gnaden Salz in solchem FallLäuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 421 Bl. 208r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 421

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…und um Abhilfe der Beschwerde gebeten; dass nun der hochgedachte, unser gnädiger Fürst und Herr, euch Fürstliche Räte gnädig hierher an diesen Ort verordnet hat und ihr auch angekommen seid — für solchen gnädigen Willen und die stattliche Abordnung sind wir, die gemeinen Pfänner, Seinen Fürstlichen Gnaden dankbar, mit dem Erbieten, dies um Seine Fürstlichen Gnaden über die schuldige Pflicht hinaus zu verdienen. Demnach bringen die Pfänner zu Allendorf vor euch Fürstlichen Räten ihre Beschwerung in einfältiger Weise vor und sagen, dass ihnen der Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen vorbehalten ist, nach Inhalt und Kraft des aufgerichteten Vertrages, so dass kein anderes als der Pfänner Salz darin geladen, geführt und verkauft werden soll, es sei denn, dass es im Lande an Salz gebrechen und mangeln würde, so dass der Pfänner Salz nicht ausreichen und den Bedarf nicht decken könnte oder möchte; dann und nicht eher ist unserem gnädigen Fürsten und Herrn mit Seiner Fürstlichen Gnaden Salz in solchem Fall,

2

und für den Bedarf zu verkaufen und ins Fürstentum abführen zu lassen, nachgegeben und zugelassen. Weil aber dem Vertrag zuwider nicht allein in der Zeit des Bedarfs, sondern auch allezeit bisher seit dem Vertrag Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Söder (Salzsieder) ihr Salz den Fuhrleuten aufgeladen, verkauft und ins Fürstentum zu Hessen haben führen lassen, so dass den Pfännern ihr Salz liegen bleibt, und deshalb in diesem jetzt gegenwärtigen Jahr

3

bis auf diese Zeit für mehr als zweitausendachthundert (dritthalbtausend dreihundert) Gulden weniger als vor einem Jahr gesotten worden ist. Und wenn die Pfänner ihre Werke, die ihnen im Vertrag und auch vormals von alters her nachgelassen sind,

4

hätten sieden können, wie sie wegen des Verkaufs und Absatzes daran gehindert wurden, so würde sich der Ausstand und Rest auf ungefähr viertausend Gulden erstrecken, wie mit der Pfänner, desgleichen Seiner Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Söder — wohl Sieder, Lesung unsicher

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HandschriftS. 422 Bl. 208v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 422

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…hätten sieden können, wie sie wegen des Verkaufs und Absatzes daran gehindert wurden, so würde sich der Ausstand und Rest auf ungefähr viertausend Gulden erstrecken, wie mit der Pfänner, desgleichen Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Zollregistern beweislich darzutun und zu belegen ist. Zum anderen: Wiewohl im Vertrag mit klaren, hellen Worten ausdrücklich und unterschiedlich einverleibt ist, zu welcher Zeit und an welchen Tagen der Pfänner und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte Sole ziehen und schöpfen mögen, damit kein Teil den anderen behindert, so unterstehen sich doch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Knechte, zugleich neben der Pfänner Knechten Sole zu ziehen, was dem Vertrag zuwider ist und auch ohne Behinderung der Pfänner und ihrer Knechte an ihrer Arbeit des Soleschöpfens nicht geschehen kann oder mag. Deswegen bitten die Pfänner untertänig, solches anstatt Seiner Fürstlichen Gnaden bei Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern im Boden (zu Sooden) abzuschaffen und sich in dem an den Vertrag zu halten, in Ansehung dessen, dass es doch, dem Vertrag unabbrüchlich, eine Zeitlang versucht worden ist, ob es ohne Behinderung hätte geschehen mögen. Weil aber befunden worden ist, dass es ohne der Pfänner Behinderung und Nachteil, besonders wenn die zwei Werke alle Wochen gesotten werden sollen, nicht geschehen kann oder mag, bitten die Pfänner wie gebeten; sie wollen auch ferner nichts anderes, als der Vertrag vermag, bewilligt haben, wovon sie wie vormals öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren. Zum dritten: Nachdem zum Teil in der Verschreibung voriger Fürsten hochlöblichen Gedächtnisses, auch in dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung einverleibt ist, dass der Pfänner Diener und Gesinde im Boden niemand anderem als ihren Gutsherren eidespflichtig sein sollen, bitten die Pfänner, sie und ihr Gesinde gnädig dabei bleiben zu lassen. Und über diese drei Hauptartikel des Vertrags hinaus finden sich die Pfänner neben anderem noch weiter beschwert: Nachdem Seiner Fürstlichen Gnaden Vorhaben des Salzsiedens und Gebäus ihnen in nichts nachteilig und schädlich sein soll, so sind etliche Behausungen und Bergfriede auf der Pfänner Salzwerken abgebrochen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gesetzt worden; die Pfänner bitten untertänig, dass ihnen solche ihre Behausungen und Bergfriede wieder zugestellt werden mögen, desgleichen dass auch den Pfännern für den Raum, Platz und Graben, die Seine Fürstlichen Gnaden eingenommen und zum Teil bebaut haben, wiederum Erstattung und Ausgleich geschehen möge, der Gemeinde zum Besten. Es gelangt auch an die gemeinen Pfänner, als sollte es Seiner Fürstlichen Gnaden Gemüt und Wille sein, noch mehr alte Gebäude abbrechen zu lassen; weil dann solches den Pfännern nachteilig und schädlich und dem Vertrag zuwider ist, wollen die Pfänner, dass man sie dessen verschone, und haben darum gebeten. Nachdem auch Andres Grittennhenn alias Steffan, der als Söder auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite angenommen worden ist, meint, die Pfänner zwingen zu können, ihm seine Behausung nach seinem Gefallen zu bezahlen oder aber ihm zu gestatten, dieselbe abzubrechen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu setzen, darauf bitten die gemeinen Pfänner, denselben gemäß der Ordnung zu unterweisen, sein Haus feilzubieten und um ein angemessenes Kaufgeld, das es wert ist, zu Kauf zu geben und von dem Übermaß, das es nicht wert ist und vermutlich auch nicht gelten kann oder mag, abzustehen, damit er Käufer bekommen möge. Und nachdem sich etliche Meister und Afterknechte über die Zahl hinaus, die Seine Fürstlichen Gnaden zugelassen haben, auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu arbeiten begeben haben und dem Vertrag zuwider noch zur Zeit in der Pfänner Behausungen wohnen, bitten die Pfänner untertänig, dieselben anzuweisen, solche Behausungen zu räumen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. mögle — Lesung unsicher

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HandschriftS. 423 Bl. 209r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 423

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Zollregistern beweislich darzutun und zu belegen ist. Zum anderen: Wiewohl im Vertrag mit klaren, hellen Worten ausdrücklich und unterschiedlich einverleibt ist, zu welcher Zeit und an welchen Tagen der Pfänner und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte Sole ziehen und schöpfen mögen, damit kein Teil den anderen behindert, so unterstehen sich doch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Knechte, zugleich neben der Pfänner Knechten Sole zu ziehen, was dem Vertrag zuwider ist und auch ohne Behinderung der Pfänner und ihrer Knechte an ihrer Arbeit des Soleschöpfens nicht geschehen kann oder mag. Deswegen bitten die Pfänner untertänig, solches anstatt Seiner Fürstlichen Gnaden bei Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern im Boden (zu Sooden) abzuschaffen und sich in dem an den Vertrag zu halten, in Ansehung dessen, dass es doch, dem Vertrag unabbrüchlich, eine Zeitlang versucht worden ist, ob es ohne Behinderung hätte geschehen mögen. Weil aber befunden worden ist, dass es ohne der Pfänner Behinderung und Nachteil, besonders wenn die zwei Werke alle Wochen gesotten werden sollen, nicht geschehen kann oder mag, bitten die Pfänner wie gebeten; sie wollen auch ferner nichts anderes, als der Vertrag vermag, bewilligt haben, wovon sie wie vormals öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren. Zum dritten: Nachdem zum Teil in der Verschreibung voriger Fürsten hochlöblichen Gedächtnisses, auch in dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung einverleibt ist, dass der Pfänner Diener und Gesinde im Boden niemand anderem als ihren Gutsherren eidespflichtig sein sollen, bitten die Pfänner, sie und ihr Gesinde gnädig dabei bleiben zu lassen. Und über diese drei Hauptartikel des Vertrags hinaus finden sich die Pfänner neben anderem noch weiter beschwert: Nachdem Seiner Fürstlichen Gnaden Vorhaben des Salzsiedens und Gebäus ihnen in nichts nachteilig und schädlich sein soll, so sind etliche Behausungen und Bergfriede auf der Pfänner Salzwerken abgebrochen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gesetzt worden; die Pfänner bitten untertänig, dass ihnen solche ihre Behausungen und Bergfriede wieder zugestellt werden mögen, desgleichen dass auch den Pfännern für den Raum, Platz und Graben, die Seine Fürstlichen Gnaden eingenommen und zum Teil bebaut haben, wiederum Erstattung und Ausgleich geschehen möge, der Gemeinde zum Besten. Es gelangt auch an die gemeinen Pfänner, als sollte es Seiner Fürstlichen Gnaden Gemüt und Wille sein, noch mehr alte Gebäude abbrechen zu lassen; weil dann solches den Pfännern nachteilig und schädlich und dem Vertrag zuwider ist, wollen die Pfänner, dass man sie dessen verschone, und haben darum gebeten. Nachdem auch Andres Grittennhenn alias Steffan, der als Söder auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite angenommen worden ist, meint, die Pfänner zwingen zu können, ihm seine Behausung nach seinem Gefallen zu bezahlen oder aber ihm zu gestatten, dieselbe abzubrechen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu setzen, darauf bitten die gemeinen Pfänner, denselben gemäß der Ordnung zu unterweisen, sein Haus feilzubieten und um ein angemessenes Kaufgeld, das es wert ist, zu Kauf zu geben und von dem Übermaß, das es nicht wert ist und vermutlich auch nicht gelten kann oder mag, abzustehen, damit er Käufer bekommen möge. Und nachdem sich etliche Meister und Afterknechte über die Zahl hinaus, die Seine Fürstlichen Gnaden zugelassen haben, auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu arbeiten begeben haben und dem Vertrag zuwider noch zur Zeit in der Pfänner Behausungen wohnen, bitten die Pfänner untertänig, dieselben anzuweisen, solche Behausungen zu räumen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 424 Bl. 209v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 424

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Zollregistern beweislich darzutun und zu belegen ist. Zum anderen: Wiewohl im Vertrag mit klaren, hellen Worten ausdrücklich und unterschiedlich einverleibt ist, zu welcher Zeit und an welchen Tagen der Pfänner und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte Sole ziehen und schöpfen mögen, damit kein Teil den anderen behindert, so unterstehen sich doch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Knechte, zugleich neben der Pfänner Knechten Sole zu ziehen, was dem Vertrag zuwider ist und auch ohne Behinderung der Pfänner und ihrer Knechte an ihrer Arbeit des Soleschöpfens nicht geschehen kann oder mag. Deswegen bitten die Pfänner untertänig, solches anstatt Seiner Fürstlichen Gnaden bei Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern im Boden (zu Sooden) abzuschaffen und sich in dem an den Vertrag zu halten, in Ansehung dessen, dass es doch, dem Vertrag unabbrüchlich, eine Zeitlang versucht worden ist, ob es ohne Behinderung hätte geschehen mögen. Weil aber befunden worden ist, dass es ohne der Pfänner Behinderung und Nachteil, besonders wenn die zwei Werke alle Wochen gesotten werden sollen, nicht geschehen kann oder mag, bitten die Pfänner wie gebeten; sie wollen auch ferner nichts anderes, als der Vertrag vermag, bewilligt haben, wovon sie wie vormals öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren. Zum dritten: Nachdem zum Teil in der Verschreibung voriger Fürsten hochlöblichen Gedächtnisses, auch in dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung einverleibt ist, dass der Pfänner Diener und Gesinde im Boden niemand anderem als ihren Gutsherren eidespflichtig sein sollen, bitten die Pfänner, sie und ihr Gesinde gnädig dabei bleiben zu lassen. Und über diese drei Hauptartikel des Vertrags hinaus finden sich die Pfänner neben anderem noch weiter beschwert: Nachdem Seiner Fürstlichen Gnaden Vorhaben des Salzsiedens und Gebäus ihnen in nichts nachteilig und schädlich sein soll, so sind etliche Behausungen und Bergfriede auf der Pfänner Salzwerken abgebrochen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gesetzt worden; die Pfänner bitten untertänig, dass ihnen solche ihre Behausungen und Bergfriede wieder zugestellt werden mögen, desgleichen dass auch den Pfännern für den Raum, Platz und Graben, die Seine Fürstlichen Gnaden eingenommen und zum Teil bebaut haben, wiederum Erstattung und Ausgleich geschehen möge, der Gemeinde zum Besten. Es gelangt auch an die gemeinen Pfänner, als sollte es Seiner Fürstlichen Gnaden Gemüt und Wille sein, noch mehr alte Gebäude abbrechen zu lassen; weil dann solches den Pfännern nachteilig und schädlich und dem Vertrag zuwider ist, wollen die Pfänner, dass man sie dessen verschone, und haben darum gebeten. Nachdem auch Andres Grittennhenn alias Steffan, der als Söder auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite angenommen worden ist, meint, die Pfänner zwingen zu können, ihm seine Behausung nach seinem Gefallen zu bezahlen oder aber ihm zu gestatten, dieselbe abzubrechen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu setzen, darauf bitten die gemeinen Pfänner, denselben gemäß der Ordnung zu unterweisen, sein Haus feilzubieten und um ein angemessenes Kaufgeld, das es wert ist, zu Kauf zu geben und von dem Übermaß, das es nicht wert ist und vermutlich auch nicht gelten kann oder mag, abzustehen, damit er Käufer bekommen möge. Und nachdem sich etliche Meister und Afterknechte über die Zahl hinaus, die Seine Fürstlichen Gnaden zugelassen haben, auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu arbeiten begeben haben und dem Vertrag zuwider noch zur Zeit in der Pfänner Behausungen wohnen, bitten die Pfänner untertänig, dieselben anzuweisen, solche Behausungen zu räumen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Grittennhenn — Name, Lesung unsicher
  2. Söder — wohl Sieder, Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 425 Bl. 210r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 425

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Zollregistern beweislich darzutun und zu belegen ist. Zum anderen: Wiewohl im Vertrag mit klaren, hellen Worten ausdrücklich und unterschiedlich einverleibt ist, zu welcher Zeit und an welchen Tagen der Pfänner und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte Sole ziehen und schöpfen mögen, damit kein Teil den anderen behindert, so unterstehen sich doch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Knechte, zugleich neben der Pfänner Knechten Sole zu ziehen, was dem Vertrag zuwider ist und auch ohne Behinderung der Pfänner und ihrer Knechte an ihrer Arbeit des Soleschöpfens nicht geschehen kann oder mag. Deswegen bitten die Pfänner untertänig, solches anstatt Seiner Fürstlichen Gnaden bei Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern im Boden (zu Sooden) abzuschaffen und sich in dem an den Vertrag zu halten, in Ansehung dessen, dass es doch, dem Vertrag unabbrüchlich, eine Zeitlang versucht worden ist, ob es ohne Behinderung hätte geschehen mögen. Weil aber befunden worden ist, dass es ohne der Pfänner Behinderung und Nachteil, besonders wenn die zwei Werke alle Wochen gesotten werden sollen, nicht geschehen kann oder mag, bitten die Pfänner wie gebeten; sie wollen auch ferner nichts anderes, als der Vertrag vermag, bewilligt haben, wovon sie wie vormals öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren. Zum dritten: Nachdem zum Teil in der Verschreibung voriger Fürsten hochlöblichen Gedächtnisses, auch in dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung einverleibt ist, dass der Pfänner Diener und Gesinde im Boden niemand anderem als ihren Gutsherren eidespflichtig sein sollen, bitten die Pfänner, sie und ihr Gesinde gnädig dabei bleiben zu lassen. Und über diese drei Hauptartikel des Vertrags hinaus finden sich die Pfänner neben anderem noch weiter beschwert: Nachdem Seiner Fürstlichen Gnaden Vorhaben des Salzsiedens und Gebäus ihnen in nichts nachteilig und schädlich sein soll, so sind etliche Behausungen und Bergfriede auf der Pfänner Salzwerken abgebrochen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gesetzt worden; die Pfänner bitten untertänig, dass ihnen solche ihre Behausungen und Bergfriede wieder zugestellt werden mögen, desgleichen dass auch den Pfännern für den Raum, Platz und Graben, die Seine Fürstlichen Gnaden eingenommen und zum Teil bebaut haben, wiederum Erstattung und Ausgleich geschehen möge, der Gemeinde zum Besten. Es gelangt auch an die gemeinen Pfänner, als sollte es Seiner Fürstlichen Gnaden Gemüt und Wille sein, noch mehr alte Gebäude abbrechen zu lassen; weil dann solches den Pfännern nachteilig und schädlich und dem Vertrag zuwider ist, wollen die Pfänner, dass man sie dessen verschone, und haben darum gebeten. Nachdem auch Andres Grittennhenn alias Steffan, der als Söder auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite angenommen worden ist, meint, die Pfänner zwingen zu können, ihm seine Behausung nach seinem Gefallen zu bezahlen oder aber ihm zu gestatten, dieselbe abzubrechen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu setzen, darauf bitten die gemeinen Pfänner, denselben gemäß der Ordnung zu unterweisen, sein Haus feilzubieten und um ein angemessenes Kaufgeld, das es wert ist, zu Kauf zu geben und von dem Übermaß, das es nicht wert ist und vermutlich auch nicht gelten kann oder mag, abzustehen, damit er Käufer bekommen möge. Und nachdem sich etliche Meister und Afterknechte über die Zahl hinaus, die Seine Fürstlichen Gnaden zugelassen haben, auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite zu arbeiten begeben haben und dem Vertrag zuwider noch zur Zeit in der Pfänner Behausungen wohnen, bitten die Pfänner untertänig, dieselben anzuweisen, solche Behausungen zu räumen,

2

damit in dem Fall dem Vertrag auch nachgelebt werde. Nachdem auch den Pfännern gnädig versprochen und zugesagt worden ist, dass der aufgerichtete Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen bewilligt und auch von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen ratifiziert werden solle, was zur Vollstreckung des Vertrags bis hierher trotz vielfältigen Ansuchens der Pfänner noch nicht geschehen ist, bitten sie nochmals mit untertänigem Fleiß, dass solches noch unverzüglich und aufs Förderlichste vollzogen und beendet werde. Was sich dann gleichfalls von den Pfännern wegen der Reversalien zu geben gebühren will, dazu sind die Pfänner ihrerseits willig und erbötig. Es haben auch die Pfänner von alters her den Brauch und die Freiheit gehabt, dass, wenn sich etwa Irrung und Zwietracht zwischen einem Knecht und seinem Gutsherrn zugetragen hat, sei es um das Gesöde (das Sieden) oder wegen ihrer Rinnung, die Salzgrafen und Warten dieselben Gutsherren und Knechte auf das Rathaus vor beide Räte beschieden haben und sie nach genügendem Verhör und Bericht der Wahrheit von beiden Teilen der Billigkeit gemäß entschieden haben. Dem zuwider untersteht sich der fürstlich verordnete Rentmeister, die Pfänner an solchem alten hergebrachten Brauch zu hindern, dergestalt, dass er ihnen nicht gestatten will, Henrich Vll[?] von Vrben, ihren Knecht, samt seinem Gutsherrn wegen ihrer Irrung auf das Rathaus zu bescheiden, sondern er will sie angewiesen haben, solche Sache im Boden (zu Sooden) zu rechtfertigen, was ihrem alten hergebrachten Brauch und ihrer Freiheit ganz zuwider ist. Sie bitten deshalb, diese Beschwerung auch in die Klage zu stellen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 426 Bl. 210v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 426

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…damit in dem Fall dem Vertrag auch nachgelebt werde. Nachdem auch den Pfännern gnädig versprochen und zugesagt worden ist, dass der aufgerichtete Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen bewilligt und auch von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen ratifiziert werden solle, was zur Vollstreckung des Vertrags bis hierher trotz vielfältigen Ansuchens der Pfänner noch nicht geschehen ist, bitten sie nochmals mit untertänigem Fleiß, dass solches noch unverzüglich und aufs Förderlichste vollzogen und beendet werde. Was sich dann gleichfalls von den Pfännern wegen der Reversalien zu geben gebühren will, dazu sind die Pfänner ihrerseits willig und erbötig. Es haben auch die Pfänner von alters her den Brauch und die Freiheit gehabt, dass, wenn sich etwa Irrung und Zwietracht zwischen einem Knecht und seinem Gutsherrn zugetragen hat, sei es um das Gesöde (das Sieden) oder wegen ihrer Rinnung, die Salzgrafen und Warten dieselben Gutsherren und Knechte auf das Rathaus vor beide Räte beschieden haben und sie nach genügendem Verhör und Bericht der Wahrheit von beiden Teilen der Billigkeit gemäß entschieden haben. Dem zuwider untersteht sich der fürstlich verordnete Rentmeister, die Pfänner an solchem alten hergebrachten Brauch zu hindern, dergestalt, dass er ihnen nicht gestatten will, Henrich Vll[?] von Vrben, ihren Knecht, samt seinem Gutsherrn wegen ihrer Irrung auf das Rathaus zu bescheiden, sondern er will sie angewiesen haben, solche Sache im Boden (zu Sooden) zu rechtfertigen, was ihrem alten hergebrachten Brauch und ihrer Freiheit ganz zuwider ist. Sie bitten deshalb, diese Beschwerung auch in die Klage zu stellen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Henrich Vll — Eigenname, Lesung unsicher

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HandschriftS. 427 Bl. 211r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 427

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…damit in dem Fall dem Vertrag auch nachgelebt werde. Nachdem auch den Pfännern gnädig versprochen und zugesagt worden ist, dass der aufgerichtete Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen bewilligt und auch von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen ratifiziert werden solle, was zur Vollstreckung des Vertrags bis hierher trotz vielfältigen Ansuchens der Pfänner noch nicht geschehen ist, bitten sie nochmals mit untertänigem Fleiß, dass solches noch unverzüglich und aufs Förderlichste vollzogen und beendet werde. Was sich dann gleichfalls von den Pfännern wegen der Reversalien zu geben gebühren will, dazu sind die Pfänner ihrerseits willig und erbötig. Es haben auch die Pfänner von alters her den Brauch und die Freiheit gehabt, dass, wenn sich etwa Irrung und Zwietracht zwischen einem Knecht und seinem Gutsherrn zugetragen hat, sei es um das Gesöde (das Sieden) oder wegen ihrer Rinnung, die Salzgrafen und Warten dieselben Gutsherren und Knechte auf das Rathaus vor beide Räte beschieden haben und sie nach genügendem Verhör und Bericht der Wahrheit von beiden Teilen der Billigkeit gemäß entschieden haben. Dem zuwider untersteht sich der fürstlich verordnete Rentmeister, die Pfänner an solchem alten hergebrachten Brauch zu hindern, dergestalt, dass er ihnen nicht gestatten will, Henrich Vll[?] von Vrben, ihren Knecht, samt seinem Gutsherrn wegen ihrer Irrung auf das Rathaus zu bescheiden, sondern er will sie angewiesen haben, solche Sache im Boden (zu Sooden) zu rechtfertigen, was ihrem alten hergebrachten Brauch und ihrer Freiheit ganz zuwider ist. Sie bitten deshalb, diese Beschwerung auch in die Klage zu stellen,

2

Item: Es haben auch die Pfänner zuvor untertänig gebeten: Nachdem nun Seine Fürstlichen Gnaden eigenes Salz sieden lassen und es für Seiner Fürstlichen Gnaden Haushaltung unnötig ist, etliche Pfannen Salz kaufen zu lassen (wie es etwa wohl geschehen ist), bitten sie noch wie zuvor, dass dieselbe Beschwerung — weil es nicht ein alter Brauch ist, sondern bei vorigen Schultheißen aufgekommen — gnädig abgetan werde und sie hinfort damit unbelästigt bleiben mögen, denn es kann sonst ohne der Pfänner Schaden und Nachteil nicht sein oder bestehen. Weil auch die Ämter auf dem Salzwerk auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite bis hierher gemäß der aufgerichteten Ordnung nicht versehen und bestellt sind, allein dass Johann Schwalbach vor kurzen Tagen zum Warten verordnet worden ist, den wir auch zur Handhabung der Ordnung angesucht und bei ihm Anhörung gehabt haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.
  2. vffm — vff im oder vffm

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HandschriftS. 428 Bl. 211v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 428

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Item: Es haben auch die Pfänner zuvor untertänig gebeten: Nachdem nun Seine Fürstlichen Gnaden eigenes Salz sieden lassen und es für Seiner Fürstlichen Gnaden Haushaltung unnötig ist, etliche Pfannen Salz kaufen zu lassen (wie es etwa wohl geschehen ist), bitten sie noch wie zuvor, dass dieselbe Beschwerung — weil es nicht ein alter Brauch ist, sondern bei vorigen Schultheißen aufgekommen — gnädig abgetan werde und sie hinfort damit unbelästigt bleiben mögen, denn es kann sonst ohne der Pfänner Schaden und Nachteil nicht sein oder bestehen. Weil auch die Ämter auf dem Salzwerk auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite bis hierher gemäß der aufgerichteten Ordnung nicht versehen und bestellt sind, allein dass Johann Schwalbach vor kurzen Tagen zum Warten verordnet worden ist, den wir auch zur Handhabung der Ordnung angesucht und bei ihm Anhörung gehabt haben,

2

ob er auch befehlsgemäß und nach Kraft des Vertrags geneigt sei, der Ordnung nachzuleben und seine gebührende Eidespflicht zu tun. Darauf hat er uns zur Antwort gegeben, dass er für seine Person unbeschwert, ja geneigt sei, jedoch gebeten, ihn dessen so lange zu verschonen, bis auch ein Salzgraf verordnet sei. Weil dann das Salzgrafenamt bisher und noch immer unbestellt gewesen ist, was uns in jeder Weise nachteilig ist,

3

bitten die Pfänner, dass demselben gemäß dem Vertrag nachgelebt werde und die Personen und Amtsträger auf unseres gnädigen Herrn Seite den unseren zugeordnet werden mögen, denn wir können ohne das zu keiner Handhabung der aufgerichteten Ordnung,

4

der Gebote und Verbote kommen. Die Pfänner stehen im Mangel der gnädigen Verschreibung des einen Bodens (der Siedekote), der ihnen über die 43

5

Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 429 Bl. 212r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 429

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gebeur — Wort unklar
  2. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 430 Bl. 212v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 430

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 431 Bl. 213r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 431

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Böden hinaus aus Gnaden zugelassen worden ist; die Pfänner bitten untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen befehlen, sie ihnen gnädig zu geben. Weil nun aus den oben erzählten Ursachen, Beschwerungen und Missverständnissen die Pfänner in merklichen Nachteil und Schaden gekommen sind und dessen gemäß dem Vertrag billig enthoben und schadlos gehalten werden sollen — welchen Schaden die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenem Gebäu[?], Salzsieden und Behinderung des Salzverkaufs und anderem erlitten und empfangen haben —, deswegen bitten die Pfänner untertänig und mit höchstem Fleiß, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche Schäden den Pfännern gnädig erstatten und bezahlen lassen und sich in den anderen Artikeln gnädig und fürstlich erzeigen, damit in jeder Weise dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung nachgegangen und nachgelebt werde und wir künftigen Nachteils und Schadens enthoben und verschont sein und bleiben mögen. Das alles wollen wir uns von dem vielhochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn tröstlich zu geschehen erhoffen und wollen das um Seine Fürstlichen Gnaden untertänig, gehorsam, willig und gern verdienen. Hierauf haben die fürstlichen Verordneten, der vorgenannte Statthalter, Kanzler und Landvogt, nach gehabtem Bedenken durch den Kanzler reden lassen, dass sie von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn auf Supplizieren der Pfänner hierher verordnet seien, mit Befehl, den Pfännern anzuzeigen, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem aufgerichteten Vertrag in jeder Weise fürstlich nachzugehen und nachzuleben geneigt seien; und die erzählte Verhandlung wolle ihres Erachtens diesmal auf drei Hauptartikeln beruhen. Wenn nun dieselben durch Mittel und Wege, die für Seine Fürstlichen Gnaden und die Pfänner annehmbar seien, verglichen werden könnten, würde ohne Zweifel in den anderen Artikeln auch leicht Rat gefunden werden. Und erstlich gaben sie auf den Artikel des Soleziehens diese Antwort: Es werde noch an diesem heutigen Tag von Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Knechten geredet, dass sie zugleich neben der Pfänner Knechten und Gesinde wohl ziehen könnten; deshalb seien Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig verwundert, warum die Pfänner über den berührten Artikel, weil es ohne ihren Schaden, wie die Knechte sagen wollen,

2

wohl geschehen könne, so hart halten; und Seine Fürstlichen Gnaden könnten, wie zuvor auch gedacht, daraus nichts anderes befinden noch abnehmen, als dass die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Nutzung und Salzwerk in jeder Weise zu hindern geneigt seien, besonders weil Seine Fürstlichen Gnaden dabei seien, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und aufrichten zu lassen, damit die Pfänner an ihren Tagen im Soleziehen weiter und fürder nicht behindert werden sollten. Dagegen ließen die Pfänner reden: Nachdem der Vertrag unterschiedliche Tage mit deutlichen, hellen Worten mit sich bringe, so wüssten die gemeinen Pfänner in dem, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag zuwider, nichts nachzugeben; auf das aber, was die verordneten vorgenannten Fürstlichen Räte angezeigt hätten, es sei Seiner Fürstlichen Gnaden Wille, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und anrichten zu lassen, wollten die gemeinen Pfänner aus untertänigem Gefallen Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern für diese Zeit vergönnen, neben den Ihren zu ziehen, doch ohne den Artikel des Soleziehens aufzugebenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 432 Bl. 213v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 432

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…wohl geschehen könne, so hart halten; und Seine Fürstlichen Gnaden könnten, wie zuvor auch gedacht, daraus nichts anderes befinden noch abnehmen, als dass die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Nutzung und Salzwerk in jeder Weise zu hindern geneigt seien, besonders weil Seine Fürstlichen Gnaden dabei seien, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und aufrichten zu lassen, damit die Pfänner an ihren Tagen im Soleziehen weiter und fürder nicht behindert werden sollten. Dagegen ließen die Pfänner reden: Nachdem der Vertrag unterschiedliche Tage mit deutlichen, hellen Worten mit sich bringe, so wüssten die gemeinen Pfänner in dem, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag zuwider, nichts nachzugeben; auf das aber, was die verordneten vorgenannten Fürstlichen Räte angezeigt hätten, es sei Seiner Fürstlichen Gnaden Wille, etliche Solekästen spätestens in zwei Monaten bauen und anrichten zu lassen, wollten die gemeinen Pfänner aus untertänigem Gefallen Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern für diese Zeit vergönnen, neben den Ihren zu ziehen, doch ohne den Artikel des Soleziehens aufzugeben

2

und dem Vertrag unnachteilig, wovon sie öffentlich und feierlich (solenniter) protestiert haben; was die obgenannten Fürstlichen Räte auch so an Seine Fürstlichen Gnaden zu bringen angenommen haben. Zum anderen, soviel den Artikel des Verkaufs anlangt, haben die Fürstlichen Räte diese Antwort gegeben: Sie ließen sich dünken, Seine Fürstlichen Gnaden würden in dem den Vertrag nicht ansehen, denn die Kärrner sagten, dass auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite besseres Salz gesotten und auch besseres Maß gegeben werde als auf der Pfänner Seite,

3

weswegen dann auch ein jeder Fuhr- und Lademann in seinem Kaufen und Laden frei und ungebunden stehen wolle. Darauf ließen die Pfänner antworten, dass solches den Kärrnern gar nicht zu glauben sei, denn es müsse ja auf der Pfänner Seite

4

ebenso gutes Salz gesotten werden wie auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite; im Fall aber, dass es bisweilen härter gesotten und deshalb nicht gleich klein zerbrochen werde, darin könnte man wohl ein anderes und besseres Aufsehen haben.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.); in den den (Dittographie in Vorlage

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 433 Bl. 214r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 433

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…ebenso gutes Salz gesotten werden wie auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite; im Fall aber, dass es bisweilen härter gesotten und deshalb nicht gleich klein zerbrochen werde, darin könnte man wohl ein anderes und besseres Aufsehen haben.

2

Zum dritten gaben sie die Antwort, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] die Pfanne Salz nicht höher als für 4 Gulden Münze und 2 Taler, wie es auch der Vertrag, wie sie in gutem Glauben meinen, mit sich bringe, bezahlen wollten, in Ansehung dessen,

3

dass die letzten zwei Taler wegen der Knechte nachgegeben worden seien und allein darum, dass man den Handel in Schwung brächte und sähe, was der Holzkauf tun wollte; und daneben zeigten sie viel und mancherlei Einrede, dem Vertrag und der Pfänner Vorhaben zuwider, an.

4

Nachdem nun die Pfänner keineswegs gedachten, von dem Verkauf abzutreten, so haben sie zur Widerlegung dieses Vorschlags und aller vorgetragenen Sachen der Fürstlichen Räte durch den Bürgermeister Andres Strecker

5

die Ratschläge (Rechtsgutachten), die die gemeinen Pfänner in dieser Sache haben stellen lassen, und was sie nach dem Recht kraft dieses Vertrags befugt sind, verlesen lassen und untertänig um Abschaffung aller Gebrechen gebeten.

Unsichere Lesungen

  1. S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 434 Bl. 214v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 434

1

Darauf antworteten die Räte, es sei beschwerlich, dass man in dieser Sache dergestalt, wie die Pfänner begehrten, verfahren solle; dafür zeigten sie mancherlei Ursache an und befahlen den gemeinen Pfännern, auf andere Mittel und Wege zu denken, welche für Seine Fürstlichen Gnaden[?] und die Pfänner annehmbar und erträglich sein möchten.

2

Weil aber die Pfänner bei sich nicht haben finden können, durch welche Mittel oder Wege ihnen in ihrer Beschwerung anders als nach Inhalt des Vertrags abgeholfen werden könnte, haben sie es den Fürstlichen Räten anheimgestellt, solche Mittel und Wege vorzuschlagen. Weil aber auch von denselben nichts gefunden wurde und Missverständnis augenscheinlich vorhanden war, haben die Pfänner untertänig gebeten, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] nach Inhalt des Vertrags die Richter in gebührender Zeit ordnen und einsetzen wollten; was dann von denselben erkannt werde, dass die Pfänner nach dem Recht und kraft des Vertrags Seiner Fürstlichen Gnaden[?] nachzugeben verpflichtet seien, dem wollen sie sich als gehorsame Untertanen willig und gern gemäß verhalten. Darauf haben die fürstlich verordneten Räte geantwortet: Weil die Pfänner nun einmal auf ihrem Vernehmen (Standpunkt)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher
  2. S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher
  3. S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 435 Bl. 215r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 435

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Weil aber die Pfänner bei sich nicht haben finden können, durch welche Mittel oder Wege ihnen in ihrer Beschwerung anders als nach Inhalt des Vertrags abgeholfen werden könnte, haben sie es den Fürstlichen Räten anheimgestellt, solche Mittel und Wege vorzuschlagen. Weil aber auch von denselben nichts gefunden wurde und Missverständnis augenscheinlich vorhanden war, haben die Pfänner untertänig gebeten, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] nach Inhalt des Vertrags die Richter in gebührender Zeit ordnen und einsetzen wollten; was dann von denselben erkannt werde, dass die Pfänner nach dem Recht und kraft des Vertrags Seiner Fürstlichen Gnaden[?] nachzugeben verpflichtet seien, dem wollen sie sich als gehorsame Untertanen willig und gern gemäß verhalten. Darauf haben die fürstlich verordneten Räte geantwortet: Weil die Pfänner nun einmal auf ihrem Vernehmen (Standpunkt)

2

beharrten, so wollten sie diese Bitte an Seine Fürstlichen Gnaden[?] bringen, versähen sich aber nicht, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] die Richter nach Inhalt des Vertrags einsetzen würden; es wollten auch Seine Fürstlichen Gnaden[?] ungebunden sein, den Vertrag zu halten oder nicht zu halten, weil die gemeinen Pfänner das Reversal, das deshalb aufgerichtet worden sei, in gebührender Zeit nicht alle besiegelt hätten,

3

sondern es werde sonst deshalb vor gemeiner Ritterschaft und Landschaft mit den Pfännern verhandelt werden; was dann dieselben den Pfännern, weil die zehn Albus dem Vertrag zuwider im Salzkauf aufgeschlagen worden seien,

4

zuerkennen würden, das hätten sie wohl zu bedenken. Hierauf haben die Pfänner abermals wie zuvor gebeten. Am Sonntag, dem Tag Viti (15. Juni), im Jahr 1539

5

sind beide Räte des Rats samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner hier zu Allendorf auf dem Rathaus versammelt gewesen; und nachdem etliche Beschwerungspunkte und Artikel wegen dieser letzten Verhandlung zu beratschlagen vorgefallen sind, es aber für unnötig, auch bisweilen unschicklich erachtet wurde, den ganzen[?] Ausschuss damit zu bemühen, so haben die berührten Räte und der Ausschuss alle gemeinsam für nützlich, notwendig und gut angesehen und beschlossen, dass etliche der ältesten und verständigsten Personen, die zu solchem Ratschlag dienlich sind, aus dem Rat und der Gemeinde neben den Salzgrafen verordnet, der Ausschuss verengt und die anderen damit unbemüht und verschont werden. Darauf hat die Gemeinde in den Rat gewählt: Johann Schaffnit den Älteren, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt und Gabrieln Sauslernn[?]; der Rat in die Gemeinde: Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer und Georgenn Sieffertt, doch so, dass, falls bisweilen einer oder mehrere der jetztgenannten Personen verreist und nicht daheim befunden würde, sie dann etliche andere und mehr Personen an des oder derselben Abwesenden Statt aus dem Rat und der GemeindeLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher
  2. vernehmenn — evtl. vornehmenn

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HandschriftS. 436 Bl. 215v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 436

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…sind beide Räte des Rats samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner hier zu Allendorf auf dem Rathaus versammelt gewesen; und nachdem etliche Beschwerungspunkte und Artikel wegen dieser letzten Verhandlung zu beratschlagen vorgefallen sind, es aber für unnötig, auch bisweilen unschicklich erachtet wurde, den ganzen[?] Ausschuss damit zu bemühen, so haben die berührten Räte und der Ausschuss alle gemeinsam für nützlich, notwendig und gut angesehen und beschlossen, dass etliche der ältesten und verständigsten Personen, die zu solchem Ratschlag dienlich sind, aus dem Rat und der Gemeinde neben den Salzgrafen verordnet, der Ausschuss verengt und die anderen damit unbemüht und verschont werden. Darauf hat die Gemeinde in den Rat gewählt: Johann Schaffnit den Älteren, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt und Gabrieln Sauslernn[?]; der Rat in die Gemeinde: Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer und Georgenn Sieffertt, doch so, dass, falls bisweilen einer oder mehrere der jetztgenannten Personen verreist und nicht daheim befunden würde, sie dann etliche andere und mehr Personen an des oder derselben Abwesenden Statt aus dem Rat und der GemeindeLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gantz= — Wortende undeutlich
  2. Sauslernn — Familienname unsicher

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HandschriftS. 437 Bl. 216r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 437

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…sind beide Räte des Rats samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner hier zu Allendorf auf dem Rathaus versammelt gewesen; und nachdem etliche Beschwerungspunkte und Artikel wegen dieser letzten Verhandlung zu beratschlagen vorgefallen sind, es aber für unnötig, auch bisweilen unschicklich erachtet wurde, den ganzen[?] Ausschuss damit zu bemühen, so haben die berührten Räte und der Ausschuss alle gemeinsam für nützlich, notwendig und gut angesehen und beschlossen, dass etliche der ältesten und verständigsten Personen, die zu solchem Ratschlag dienlich sind, aus dem Rat und der Gemeinde neben den Salzgrafen verordnet, der Ausschuss verengt und die anderen damit unbemüht und verschont werden. Darauf hat die Gemeinde in den Rat gewählt: Johann Schaffnit den Älteren, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt und Gabrieln Sauslernn[?]; der Rat in die Gemeinde: Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer und Georgenn Sieffertt, doch so, dass, falls bisweilen einer oder mehrere der jetztgenannten Personen verreist und nicht daheim befunden würde, sie dann etliche andere und mehr Personen an des oder derselben Abwesenden Statt aus dem Rat und der Gemeinde

2

zu sich fordern und, wenn beschlossen ist, ihren Ratschlag den Räten samt den anderen des Ausschusses anzeigen und deren Gutdünken darauf anhören sollen. Dem vorigen letzten Abschied gemäß hat unser gnädiger Fürst und Herr am Sonntag Viti (15. Juni) diese folgende Schrift und dieses Bedenken den gemeinen Pfännern zugeschickt: Philips, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Liebe Getreue, unsere Räte, die wir jüngst bei euch zu Allendorf gehabt haben, haben uns berichtet, was daselbst verhandelt worden ist wegen des Punktes, den Salzverkauf betreffend, und dass sie sich deshalb

3

von unseretwegen mit euch nicht haben vergleichen können, was wir nicht gern vernommen haben; denn wir wollten ja lieber, wenn es Gottes Wille wäre, dass es gütlich beigelegt werden könnte und von uns auf beiden Seiten keiner Rechtfertigung (gerichtlichen Austragung) bedürfte.

4

Nachdem in solcher Verhandlung allerlei zu bedenken sein will: Weil wir aber dafürhalten, dass der jetzige Mangel des Verkaufs daraus entstehe, dass die große Teuerung jetzt vorhanden gewesen ist, wollen wir hoffen, es sollte bald besser werden, wenn es wieder Hafer[?] gibt.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Catzennelnpogenn — Schlusszeichen, evtl. etc.

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HandschriftS. 438 Bl. 216v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 438

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Nachdem in solcher Verhandlung allerlei zu bedenken sein will: Weil wir aber dafürhalten, dass der jetzige Mangel des Verkaufs daraus entstehe, dass die große Teuerung jetzt vorhanden gewesen ist, wollen wir hoffen, es sollte bald besser werden, wenn es wieder Hafer[?] gibt.

2

Deshalb haben wir gedacht, die Dinge zwei Monate lang anzusehen, ob es besser feil und das Salz gängiger werden und so abgehen wollte.

3

Würde es aber nicht gängiger, oder wolltet ihr hierüber die Erkenntnis der Landschaft durchaus haben, so soll uns das wegen des genannten Punktes nicht zuwider sein, doch so, dass, was wir deswegen an Gebrechen haben, solches gleichermaßen auch gehört und gerechtfertigt werde. Und weil es uns ungelegen sein will, solchen Handel der Bezahlung des Salzes dergestalt vor die Landschaft zu bringen, als ob wir eine Steigerung gemacht hätten, so wollen wir die zwei Taler, die neulich aufgesetzt worden sind, unsererseits zuvor fallen lassen,

4

und sie auch eurerseits nach Inhalt des Vertrags abschaffen; was dann die Landschaft weiter aufsetzt oder bewilligt, wenn wir gehört sein werden, werdet ihr wohl befinden. Denn wir achten ohnehin, dass die zwei Taler oder der neu gemachte Aufsatz der zehn Albus dem gemeinen Nutzen zum NachteilLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. habernn — Wort undeutlich

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HandschriftS. 439 Bl. 217r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 439

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…und sie auch eurerseits nach Inhalt des Vertrags abschaffen; was dann die Landschaft weiter aufsetzt oder bewilligt, wenn wir gehört sein werden, werdet ihr wohl befinden. Denn wir achten ohnehin, dass die zwei Taler oder der neu gemachte Aufsatz der zehn Albus dem gemeinen Nutzen zum Nachteil

2

nicht bleiben mögen, denn es beschwert die Landschaften und tut dem Salzwerk keine kleine Behinderung. Solches wollten wir euch im Besten nicht vorenthalten, damit ihr euch danach zu richten habt. Gegeben zu Kassel am Freitag nach[?] Medardi (13. Juni) im Jahr 1539. Philips, Landgraf[?] zu Hessen, subscripsit (hat unterschrieben).

3

Unseren lieben Getreuen, den Pfännern zu Allendorf in Sooden. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipsen, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst und Herr, Euer

4

Fürstliche

5

Gnaden seien unsere gehorsamen, getreuen Dienste über die Pflicht hinaus zuvor. Gnädiger Fürst und Herr, das jüngst an uns getane Schreiben, dessen Datum am Freitag nach[?] Medardi steht, den Handel der von Euer

6

Fürstliche

7

Gnaden hier gehabten Räte und besonders den einen unerträglichen Punkt, den Salzverkauf betreffend, und die anderen alle, die uns dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider vorgefallen sind, zu vergessen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Pg — Kürzel, wohl post
  2. Lz — Kürzel Landgraf
  3. Pg — Kürzel, wohl post

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HandschriftS. 440 Bl. 217v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 440

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Gnaden hier gehabten Räte und besonders den einen unerträglichen Punkt, den Salzverkauf betreffend, und die anderen alle, die uns dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider vorgefallen sind, zu vergessen,

2

mit gnädigem Bedenken die erbetene Rechtfertigung des einen Artikels zwei Monate lang aufzuschieben, und doch auch wegen der zwei aufgesetzten Taler, die Euer

3

Fürstliche

4

Gnaden

5

ihrerseits fallen lassen und wir unsererseits auch abschaffen sollen, schreibt, haben wir untertänig (wiewohl mit welchem Herzen, erkenne Gott) verstanden und mögen Euer

6

Fürstliche

7

Gnaden darauf in getreuer, untertäniger Meinung wiederum nicht verbergen, dass wir weniger als Euer

8

Fürstliche

9

Gnaden erhofft haben, dass diese Sachen, besonders der Punkt des Salzverkaufs, der da ohne Anweisung und Richtung des Vertrags in sich selbst klar ist und kraft unserer Erbgerechtigkeit bei den Pfännern zu haben ruht,

10

neben den anderen einer Erkenntnis bedürfen solle, und wir hatten uns, wie wir es zu Anfang des Vertrags besorgt hatten, vertan[?] genügend verwahrt, auch gesichert; dass wir aber nun allererst (

11

Gott geklagt) darum rechten und Erkenntnis über EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. verthun — Wort undeutlich

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HandschriftS. 441 Bl. 218r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 441

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Gott geklagt) darum rechten und Erkenntnis über Euer

2

Fürstliche

3

Gnaden gnädige Zusage, nach Inhalt der ersten zugestellten Artikel und unseres Verstandes nach der Vermeldung des Vertrags, zwei Monate in Ruhe stehen sollen, aus Ursachen wie angezeigt — das wissen wir nach Ausweis des Vertrags

4

und dazu ohne unseren großwichtigen Schaden, womit die armen Pfänner in dieser teuren Zeit und in dem Vrke[?] beschwert sind, nicht zu bewilligen, sondern bitten in dem, wie im Abschied vor Euer

5

Fürstliche

6

Gnaden

7

Räten gebeten, uns wegen dieser und anderer Beschwerungen, die uns dem Vertrag zuwider vorgelaufen sind, den Tag der Verhörung und Rechtfertigung anzuzeigen, dazu die eingesetzten, von Euer

8

Fürstliche

9

Gnaden gekorenen (geborne) Richter anzuzeigen, damit wir auch die unseren Euer

10

Fürstliche

11

Gnaden anzeigen mögen, auf dass Euer

12

Fürstliche

13

Gnaden dann dieselben zu dieser Verhandlung aus fürstlicher Obrigkeit sämtlich zu bescheiden und zu fordern haben. Im Fall dann Euer

14

Fürstliche

15

Gnaden Gebrechen dem Vertrag zuwider vorgefallen sind, mögen wir auch nach Inhalt des Vertrags Erkenntnis leiden. Aber soviel die zwei aufgesetzten Taler betrifft, die ohne Bewilligung von Ritter- und Landschaft aufgesetzt worden sind, jetzt wiederum abzusetzen,

16

wollen die gemeinen Pfänner vor Verhörung und Richtung allerlei Gebrechen untertänig gebeten haben, sie nicht so ungehörter Sache zu verderben und zu beleidigen, und auch in dem Gnädigeres und Besseres zu EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Vrke[?] — Wort undeutlich

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HandschriftS. 442 Bl. 218v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 442

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…wollen die gemeinen Pfänner vor Verhörung und Richtung allerlei Gebrechen untertänig gebeten haben, sie nicht so ungehörter Sache zu verderben und zu beleidigen, und auch in dem Gnädigeres und Besseres zu Euer

2

Fürstliche

3

Gnaden selbst und deren Landschaft Nutzen in Bedenken zu nehmen. Im Fall nicht, und Euer

4

Fürstliche

5

Gnaden Schreiben in dem statthaben sollte, werden wir jetzt keinen unserer Knechte bezahlen können, es sei denn, dass wir dem Vertrag zuwider von unserer Einung[?], wie wir sie von alters her gehabt haben, abträten, was die Pfänner keineswegs tun noch leiden mögen. So wird es Euer

6

Fürstliche

7

Gnaden hernach nicht großen Nutzen geben. Was wir mit ganz untertäniger, getreuer Bitte, es gnädig in dem zu verstehen, Euer

8

Fürstliche

9

Gnaden nicht unangezeigt lassen mochten, und wollen nochmals untertänig gebeten haben, Euer

10

Fürstliche

11

Gnaden wollen sich ohne vorhergehende Erkenntnis durch den Vertrag und dessen Buchstaben, dazu durch die Bewilligung der Pfänner und den erlittenen Schaden dahin weisen lassen, sich gegen sie in Gnaden und dem Vertrag gemäß zu erzeigen.

12

Das sind wir sämtlich und sonderlich in aller Untertänigkeit zu verdienen willig.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Einnung[?] — Anfangsbuchstabe unklar

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HandschriftS. 443 Bl. 219r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 443

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Das sind wir sämtlich und sonderlich in aller Untertänigkeit zu verdienen willig.

2

Gegeben zu Allendorf am Montag nach Viti (16. Juni) im Jahr 1539.

3

Pfänner zu Allendorf, unterschrieben[?]. Am heutigen Mittwoch nach Johannis Baptistae (Juni) im Jahr 1545 sind die Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus hier zu Allendorf beieinander gewesen, haben daselbst etliche Artikel, die durch den Rentmeister Johann Bartholmes den beiden Salzgrafen angezeigt worden sind, angehört und darauf beratschlagt, wie nachsteht: Erstlich ist des Rentmeisters Anzeige gewesen, er wolle den Meisterknechten im Boden (zu Sooden) auf des Fürsten Seite verbieten, dass sie hinfort ihr Salz keinem Kärrner auf Kredit geben oder borgen,

4

sondern allein für bares Geld laden und verkaufen sollen, mit dem Ansinnen, dass die Salzgrafen von wegen der Pfänner solches gleichermaßen bewilligen und ihren Knechten mit verbieten helfen wollten, in der Zuversicht, es werde dem Fürsten und auch den Pfännern an ihrer Bezahlung,

5

dazu den Södern nicht wenig eintragen. Hierauf ist endlich beratschlagt und beschlossen worden, dass solches Gebot und solche Neuerung von den Pfännern keineswegs zu bewilligen oder nachzugeben sei, aus vielen beweglichen Ursachen, besonders weil in der neuen aufgerichteten Ordnung nichts davon vermeldet ist.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ssl.[?] — Unterschriftskürzel

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HandschriftS. 444 Bl. 219v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 444

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…dazu den Södern nicht wenig eintragen. Hierauf ist endlich beratschlagt und beschlossen worden, dass solches Gebot und solche Neuerung von den Pfännern keineswegs zu bewilligen oder nachzugeben sei, aus vielen beweglichen Ursachen, besonders weil in der neuen aufgerichteten Ordnung nichts davon vermeldet ist.

2

Zum anderen hat der Rentmeister den Salzgrafen angezeigt, es sei vonnöten, dass etliche Schätzer mehr im Boden verordnet und jeglichem eine Anzahl Böden zu verwalten befohlen würden, damit das Salzwerk in Ordnung gebracht und den Fuhr- oder Ladeleuten volles Maß für voll vollgewichtiges Geld gegeben und deshalb keine Klage gemacht werde. Darauf ist beschlossen worden: Nachdem auf des Fürsten Seite bis jetzt noch kein Salzgraf, Warte oder anderes Amt nach Inhalt des Vertrags verordnet, endgültig bestellt oder bestätigt ist,

3

so sei auch den gemeinen Pfännern, bevor solches geschehen und der jetzt erbetene Verhörtag gehalten ist, in dem nichts Neues zu bewilligen oder anzufangen. Zum dritten hat der Rentmeister an die Salzgrafen begehrt: Nachdem die Pfänner jährlich zweihundert Gulden Pension,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 445 Bl. 220r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 445

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…so sei auch den gemeinen Pfännern, bevor solches geschehen und der jetzt erbetene Verhörtag gehalten ist, in dem nichts Neues zu bewilligen oder anzufangen. Zum dritten hat der Rentmeister an die Salzgrafen begehrt: Nachdem die Pfänner jährlich zweihundert Gulden Pension,

2

je Quartal fünfzig Gulden, zu Gottes Ehre zu reichen verschrieben haben und davon jetzt auf Johannis Baptistae (24. Juni) hundert fällig geworden sind, dass sie sich von wegen der Pfänner darauf einrichten wollten, dieselben in acht Tagen auszurichten und zu bezahlen.

3

Hierauf ist den Salzgrafen befohlen worden, sie sollen den Rentmeister bitten, dass er damit noch einen Monat oder zwei in Ruhe stehen und Geduld haben wolle; unterdessen wollten sich die Pfänner mit Geld versehen und es mit der Bezahlung gebührlich machen

4

und sich recht erzeigen. Nach dem letzten Antwortschreiben, das die gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn etc. auf Seiner Fürstlichen Gnaden Bedenken getan haben, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Schrift den Pfännern wiederum zugeschickt: Philips, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 446 Bl. 220v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 446

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…und sich recht erzeigen. Nach dem letzten Antwortschreiben, das die gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn etc. auf Seiner Fürstlichen Gnaden Bedenken getan haben, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Schrift den Pfännern wiederum zugeschickt: Philips, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.

2

Liebe Getreue, euer Antwortschreiben, dessen Datum am Montag nach Viti steht, haben wir empfangen und verlesen und hätten uns desselben nicht versehen; denn was solches geschehen ist, besonders mit dem Aufschub der zwei Monate zur Erforschung, wie sich das Aufschütten des Salzes schicken wolle, ist euch zum Besten geschehen. Denn wir haben, um solches zu erfahren, zwei Karren mit Salz nach Gießen führen und daselbst ausmessen lassen, wobei es sich dann etwas leichter,

3

als es sonst pflegt, befunden hat, in der Zuversicht, es sollten die Wege gefunden werden können, damit diese Irrungen umso leichter beigelegt werden mögen, weshalb wir, um das eigentlich, gründlich und gewiss zu erfahren,

4

weitere und mehr Kundschaft aufgelegt haben. Und es ist darum nochmals unser gnädiges Begehren, ihr wollet unbeschwert sein, die berührten zwei Monate zuzuwarten und stillzustehen, damit wir solches eigentlich erforschen mögen.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 447 Bl. 221r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 447

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…weitere und mehr Kundschaft aufgelegt haben. Und es ist darum nochmals unser gnädiges Begehren, ihr wollet unbeschwert sein, die berührten zwei Monate zuzuwarten und stillzustehen, damit wir solches eigentlich erforschen mögen.

2

Wenn wir dann nach Ausgang der zwei Monate auf beiden Seiten zu williger Vergleichung nicht kommen können, dann soll uns die begehrte Erkenntnis der Landschaft — doch nach unser beider Teile Notdurft — wegen dieses Punktes, den Kauf und das Aufschütten des Salzes betreffend, nicht zuwider sein; denn ebenso gern, wie ihr die vier Taler erhalten wolltet, ebenso gern wollten wir, dem gemeinen Nutzen zugute, dass zum wenigsten die zwei fallen möchten; denn wir befinden nach Betrachtung anderer Salzwerke, wo die hin und wieder in den Landen sind,

3

dass dieses Salz zu teuer ist und neben dem anderen Salz nicht wohl gangbar bleiben kann; und möchte man noch mehr fallen lassen, sollte uns das auch nicht zuwider sein. Darum wollet es wohl bedenken; kommt es zur Erkenntnis, werden wir unsere und der gemeinen Landschaft Notdurft wegen dieses Punktes auch nicht vergessen.

4

Denn die alte Einung[?] wird (wie wir berichtet sind) nicht höher laufen als auf drei Gulden. Wir zanken und rechten nicht gern mit unseren Untertanen, sonst würden wir den Fremden die Teuerung des Salzes nicht zugute halten.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Einnung[?] — Anfangsbuchstabe unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 448 Bl. 221v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 448

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Denn die alte Einung[?] wird (wie wir berichtet sind) nicht höher laufen als auf drei Gulden. Wir zanken und rechten nicht gern mit unseren Untertanen, sonst würden wir den Fremden die Teuerung des Salzes nicht zugute halten.

2

Soviel aber das Ausziehen der Sole betrifft, wollen wir verschaffen, dass solches Ausziehen ohne euren Schaden und Nachteil geschieht.

3

Wenn wir uns nun über das Aufschütten und den Verkauf des Salzes vergleichen und einig werden, wollen wir uns über die anderen strittigen Punkte (welche bei uns nicht vergessen sind, doch nicht so wichtig) leicht vergleichen.

4

Das alles haben wir euch in gnädiger, guter Meinung hinwieder wissentlich nicht vorenthalten wollen, und wollen uns dessen nochmals mit Gnaden gänzlich versehen.

5

Gegeben zu Kassel am Mittwoch nach Kiliani (9. Juli) im Jahr 1539.

6

Unseren lieben Getreuen, den Pfännern in unseren Böden zu Allendorf.

7

Heute, am Dienstag nach Stephani inventionis (August) im Jahr 1545, sind beide Räte samt den Salzgrafen, Warten und dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, haben daselbst nach Gelegenheit der Sachen für gut angesehen, einträchtig beschlossen und befohlen, dass alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, angeschrieben werden sollen, am nächstkommenden Montag nach Assumptionis Mariae (Mariä Himmelfahrt, August) gegen Abend hier einzukommen. Am Montag nach Assumptionis Mariae (18. August) im Jahr 1539 sind etliche vom Adel und andere auswärtige Pfänner, soviel derselben damals angekommen sind, samt beiden Räten und anderen Pfännern gemeinsam zu allererst auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, haben daselbst alle vorgefallenen Beschwerungen und Handlungen, die ihnen sämtlich in ihrem Salzwerk und Erbe von den vergangenen Weihnachten bis hierher wider und entgegen dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag begegnet sind, nach Inhalt einer Registratur wiederholen und verlesen lassen, damit ein jeder Pfänner dieselben anhörenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 449 Bl. 222r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 449

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Heute, am Dienstag nach Stephani inventionis (August) im Jahr 1545, sind beide Räte samt den Salzgrafen, Warten und dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, haben daselbst nach Gelegenheit der Sachen für gut angesehen, einträchtig beschlossen und befohlen, dass alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, angeschrieben werden sollen, am nächstkommenden Montag nach Assumptionis Mariae (Mariä Himmelfahrt, August) gegen Abend hier einzukommen. Am Montag nach Assumptionis Mariae (18. August) im Jahr 1539 sind etliche vom Adel und andere auswärtige Pfänner, soviel derselben damals angekommen sind, samt beiden Räten und anderen Pfännern gemeinsam zu allererst auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, haben daselbst alle vorgefallenen Beschwerungen und Handlungen, die ihnen sämtlich in ihrem Salzwerk und Erbe von den vergangenen Weihnachten bis hierher wider und entgegen dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag begegnet sind, nach Inhalt einer Registratur wiederholen und verlesen lassen, damit ein jeder Pfänner dieselben anhören

2

und seine wohlgemeinte Meinung dazu sagen und zum Besten mit anraten helfen möchte. Und wiewohl allenthalben befunden wurde, dass der Landesfürst, wie aus den zuvor von Seiner Fürstlichen Gnaden[?] zugeschickten registrierten Schriften zu ersehen ist, etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, begehrt und vorgenommen hat, haben sie doch allesamt nach notdürftiger Erwägung allerlei Sachen einmütig verabschiedet, dahin geraten und beschlossen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden zu untertänigem Dienst und gnädigem Gefallen, nicht aus Pflicht,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Kürzel, wohl S. f. g.

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HandschriftS. 450 Bl. 222v Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 450

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…und seine wohlgemeinte Meinung dazu sagen und zum Besten mit anraten helfen möchte. Und wiewohl allenthalben befunden wurde, dass der Landesfürst, wie aus den zuvor von Seiner Fürstlichen Gnaden[?] zugeschickten registrierten Schriften zu ersehen ist, etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, begehrt und vorgenommen hat, haben sie doch allesamt nach notdürftiger Erwägung allerlei Sachen einmütig verabschiedet, dahin geraten und beschlossen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden zu untertänigem Dienst und gnädigem Gefallen, nicht aus Pflicht,

2

sondern aus Untertänigkeit die zwei Monate, die Seine Fürstlichen Gnaden in Schriften begehrt haben, stillgestanden haben wollen, doch dem aufgerichteten und bewilligten fürstlichen Vertrag, aus dem sie in keinem oder Artikel[?] getreten sind

3

oder denselben aufgegeben haben wollen, in jeder Weise unabbrüchlich und ohne Schaden. Und demnach haben sie beide Salzgrafen, Johann Widennstein und Johann Kasselmann, an Seine Fürstlichen Gnaden mit folgender Supplikationsantwort abgefertigt: Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst und Herr, Euer

4

Fürstliche

5

Gnaden Schreiben, dessen Datum am Mittwoch nach Kiliani dieses laufenden Jahres steht, haben wir untertänig empfangen und verlesen und wollen Euer

6

Fürstliche

7

Gnaden zu untertänigem Dienst und gnädigem Gefallen die zwei Monate in Geduld und Stille gestanden haben, doch so, dass wir durch diese Nachlassung und Bewilligung aus dem aufgerichteten und bewilligten VertragLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Artickel — Wortbild unklar, evtl. anders

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HandschriftS. 451 Bl. 223r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 451

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Gnaden zu untertänigem Dienst und gnädigem Gefallen die zwei Monate in Geduld und Stille gestanden haben, doch so, dass wir durch diese Nachlassung und Bewilligung aus dem aufgerichteten und bewilligten Vertrag

2

in keinem Punkt oder Artikel geschritten haben wollten, wovon wir öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, mit untertäniger Bitte, Euer

3

Fürstliche

4

Gnaden wollen uns dessen, dem Recht und der Ehrbarkeit gemäß, einen Revers geben und, damit die Wenuti=[?]gen und Einfältigen zufriedengestellt werden, zu Händen stellen. Weil aber nun die Zeit der zwei Monate längst verflossen ist, ist nochmals um Gottes und seines ewigen Wortes willen unser fleißiges Bitten, Euer Fürstliche Gnaden wollen die vielfach erbetenen Schiedsrichter

5

laut und kraft des Vertrags gnädig einsetzen und uns aller Gebrechen und Beschwerung entrichten und entscheiden lassen; daran geschieht Gott dem Allmächtigen ein Gefallen,

6

damit wir nicht so erbärmlich, wider alle Billigkeit, von Euer Fürstlichen Gnaden Dienern zum ewigen Bettelstab gedrängt, das Land verlassen müssen. Es wollten auch Euer

7

Fürstliche

8

Gnaden an dieser unserer Antwort, welche über ziemliche Zeit ausgeblieben ist, kein ungnädiges Gefallen gegen uns arme Euer

9

Fürstliche

10

Gnaden Untertanen tragen, weil wir ohne Vorwissen, Bewilligung und Zutun der auswärtigen Pfänner etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, dem Recht und der Billigkeit nach nicht antworten konnten, noch es uns geziemte. Das sind wir um EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Wenuti= — Wortanfang unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 452 Bl. 223v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 452

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Gnaden Untertanen tragen, weil wir ohne Vorwissen, Bewilligung und Zutun der auswärtigen Pfänner etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, dem Recht und der Billigkeit nach nicht antworten konnten, noch es uns geziemte. Das sind wir um Euer

2

Fürstliche

3

Gnaden in aller Untertänigkeit, über unsere schuldigen Pflichtdienste hinaus, mit ungespartem Leib und Gut zu verdienen allezeit besonders willig, um fürstliche, gnädige und tröstliche Antwort bittend. Gegeben am Freitag nach Assumptionis Mariae (22. August) im Jahr 1539. Euer

4

Fürstliche

5

Gnaden

6

Untertänige gemeine Pfänner zu Sooden, unterschrieben[?]. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipsen, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc.

7

Am Montag, dem Tag Bartholomaei (24. August), haben die gesandten Salzgrafen Seine Fürstlichen Gnaden zu Friedewald angetroffen und die Supplikationsantwort Seiner Fürstlichen Gnaden behändigt, worauf Seine Fürstlichen Gnaden sie nach dem Essen vorgenommenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. E. F. G. — kalligraphische Großbuchstaben
  2. ssa. — Kürzel unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 453 Bl. 224r Das Erste Buch.

ÜbersetzungSeite 453

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Am Montag, dem Tag Bartholomaei (24. August), haben die gesandten Salzgrafen Seine Fürstlichen Gnaden zu Friedewald angetroffen und die Supplikationsantwort Seiner Fürstlichen Gnaden behändigt, worauf Seine Fürstlichen Gnaden sie nach dem Essen vorgenommen

2

und ihnen anfänglich mit folgenden Worten begegnet sind: Weil die Pfänner nicht alle in bestimmter Zeit den Vertrag besiegelt hätten, so wollten Seine Fürstlichen Gnaden auch die Wahl[?] haben, denselben zu halten oder nicht.

3

Darauf hat Johann Widennstein Seiner Fürstlichen Gnaden geantwortet, dass der Vertrag am ersten Tag, als er vollzogen wurde, von allen Pfännern, die darin einverleibt sind, vollkommen und bis auf diesen Tag besiegelt worden sei; es sei aber hernach, nach Vollziehung des Vertrags, ein Revers von Seiner Fürstlichen Gnaden

4

Sekretär Jost Verkernn[?] den Pfännern zu besiegeln zugestellt worden, dessen doch vormals im Vertrag niemals gedacht worden sei, der auch von ihnen allen, ausgenommen zwei Edelleuten, besiegelt worden sei; und wiewohl diese zuerst darin Bedenken gehabt hätten, wären sie doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden Erfordern willig, das zu besiegeln. Demnach haben Seine Fürstlichen Gnaden die übergebene Antwort zu Händen genommen und gefragt, was die Pfänner mit dem Revers gemeint haben wollten. Darauf hat Johann Widennstein geantwortet und untertänig gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollten es nicht dahin achten, als ob die Pfänner ihnen misstrauten, sondern es geschehe, um allem künftigen Irrtum zuvorzukommen, damit hernach nicht gesagt werden könne, dass die Pfänner in dem, dass sie jetzt Seiner Fürstlichen Gnaden zu Ehren und gnädigem Gefallen etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, bewilligt hätten, damit aus dem aufgerichteten Vertrag geschritten sein sollten; darüber bäten sie von Seiner Fürstlichen Gnaden gnädige Sicherung. Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden diese Meinung vorgebracht, dass Seine Fürstlichen Gnaden wegen des Soleziehens in keiner Weise eine Erkenntnis leiden wollten; aber wegen der anderen Artikel möchten Seine Fürstlichen Gnaden eine Erkenntnis wohl dulden, doch sollten sie nicht denken, dass Seine Fürstlichen Gnaden ihnen die zu Richtern setzen wollten, die sie gern hätten, wie Statthalter und Kanzler, denn Seinen Fürstlichen Gnaden sei berichtet, dass die Pfänner denselben Geschenke gemacht haben sollten, damit sie nicht auf Seiner Fürstlichen Gnaden, sondern auf der Pfänner Seite sein sollten; sondern sie wollten ihnen die setzen, die das nicht erkennen würden, was sie meinen. Hierauf hat Johann Widennstein abermals untertänig gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollten den Artikel des Soleziehens gnädiger bedenken, denn derselbe sei für Seine Fürstlichen Gnaden der leidlichste und am wenigsten beschwerlich, und Seine Fürstlichen Gnaden könnten dafür leicht Wege finden, dass er dem Vertrag gemäß gehalten werden könnte.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Chuer — Wortbild unklar, wohl Kür
  2. Verkernn — Name, Anfangsbuchstabe unsicher

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HandschriftS. 454 Bl. 224v Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 454

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Sekretär Jost Verkernn[?] den Pfännern zu besiegeln zugestellt worden, dessen doch vormals im Vertrag niemals gedacht worden sei, der auch von ihnen allen, ausgenommen zwei Edelleuten, besiegelt worden sei; und wiewohl diese zuerst darin Bedenken gehabt hätten, wären sie doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden Erfordern willig, das zu besiegeln. Demnach haben Seine Fürstlichen Gnaden die übergebene Antwort zu Händen genommen und gefragt, was die Pfänner mit dem Revers gemeint haben wollten. Darauf hat Johann Widennstein geantwortet und untertänig gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollten es nicht dahin achten, als ob die Pfänner ihnen misstrauten, sondern es geschehe, um allem künftigen Irrtum zuvorzukommen, damit hernach nicht gesagt werden könne, dass die Pfänner in dem, dass sie jetzt Seiner Fürstlichen Gnaden zu Ehren und gnädigem Gefallen etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, bewilligt hätten, damit aus dem aufgerichteten Vertrag geschritten sein sollten; darüber bäten sie von Seiner Fürstlichen Gnaden gnädige Sicherung. Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden diese Meinung vorgebracht, dass Seine Fürstlichen Gnaden wegen des Soleziehens in keiner Weise eine Erkenntnis leiden wollten; aber wegen der anderen Artikel möchten Seine Fürstlichen Gnaden eine Erkenntnis wohl dulden, doch sollten sie nicht denken, dass Seine Fürstlichen Gnaden ihnen die zu Richtern setzen wollten, die sie gern hätten, wie Statthalter und Kanzler, denn Seinen Fürstlichen Gnaden sei berichtet, dass die Pfänner denselben Geschenke gemacht haben sollten, damit sie nicht auf Seiner Fürstlichen Gnaden, sondern auf der Pfänner Seite sein sollten; sondern sie wollten ihnen die setzen, die das nicht erkennen würden, was sie meinen. Hierauf hat Johann Widennstein abermals untertänig gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollten den Artikel des Soleziehens gnädiger bedenken, denn derselbe sei für Seine Fürstlichen Gnaden der leidlichste und am wenigsten beschwerlich, und Seine Fürstlichen Gnaden könnten dafür leicht Wege finden, dass er dem Vertrag gemäß gehalten werden könnte.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 455 Bl. 225r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 455

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Sekretär Jost Verkernn[?] den Pfännern zu besiegeln zugestellt worden, dessen doch vormals im Vertrag niemals gedacht worden sei, der auch von ihnen allen, ausgenommen zwei Edelleuten, besiegelt worden sei; und wiewohl diese zuerst darin Bedenken gehabt hätten, wären sie doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden Erfordern willig, das zu besiegeln. Demnach haben Seine Fürstlichen Gnaden die übergebene Antwort zu Händen genommen und gefragt, was die Pfänner mit dem Revers gemeint haben wollten. Darauf hat Johann Widennstein geantwortet und untertänig gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollten es nicht dahin achten, als ob die Pfänner ihnen misstrauten, sondern es geschehe, um allem künftigen Irrtum zuvorzukommen, damit hernach nicht gesagt werden könne, dass die Pfänner in dem, dass sie jetzt Seiner Fürstlichen Gnaden zu Ehren und gnädigem Gefallen etwas Weiteres, als der Vertrag mit sich bringt, bewilligt hätten, damit aus dem aufgerichteten Vertrag geschritten sein sollten; darüber bäten sie von Seiner Fürstlichen Gnaden gnädige Sicherung. Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden diese Meinung vorgebracht, dass Seine Fürstlichen Gnaden wegen des Soleziehens in keiner Weise eine Erkenntnis leiden wollten; aber wegen der anderen Artikel möchten Seine Fürstlichen Gnaden eine Erkenntnis wohl dulden, doch sollten sie nicht denken, dass Seine Fürstlichen Gnaden ihnen die zu Richtern setzen wollten, die sie gern hätten, wie Statthalter und Kanzler, denn Seinen Fürstlichen Gnaden sei berichtet, dass die Pfänner denselben Geschenke gemacht haben sollten, damit sie nicht auf Seiner Fürstlichen Gnaden, sondern auf der Pfänner Seite sein sollten; sondern sie wollten ihnen die setzen, die das nicht erkennen würden, was sie meinen. Hierauf hat Johann Widennstein abermals untertänig gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollten den Artikel des Soleziehens gnädiger bedenken, denn derselbe sei für Seine Fürstlichen Gnaden der leidlichste und am wenigsten beschwerlich, und Seine Fürstlichen Gnaden könnten dafür leicht Wege finden, dass er dem Vertrag gemäß gehalten werden könnte.

2

Seine Fürstlichen Gnaden sind aber auf ihrem Vorhaben beharrt und haben gesagt, Seine Fürstlichen Gnaden könnten, weil die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern nicht vergönnen wollten, neben den Ihren zu ziehen, nichts anderes befinden, als dass die Pfänner Seine Fürstlichen Gnaden und ihre Nutzung zu hindern geneigt seien, und haben gefragt, warum die Pfänner mit dieser Antwort so lange gezögert hätten, und weiter unter anderem gefragt, warum sie denn, die Pfänner, nicht — allein darum, dass sie gern eine Ursache zum nur[?] Zerschlagen[?] suchen wollten. Darauf hat Johann Widennstein geantwortet: Warum die Pfänner mit dieser Antwort so lange gezögert hätten, das hätten Seine Fürstlichen Gnaden aus derselben Antwort ungezweifelt wohl verstanden, nämlich dass sie ohne Vorwissen und Zutun der auswärtigen Pfänner dieselbe nicht hätten von sich geben können, es hätte ihnen auch nicht geziemt; dass aber der Pfänner Knechte jetzt nicht sieden,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zu nur zurlagenn — Wortbilder unklar

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HandschriftS. 456 Bl. 225v Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 456

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Seine Fürstlichen Gnaden sind aber auf ihrem Vorhaben beharrt und haben gesagt, Seine Fürstlichen Gnaden könnten, weil die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern nicht vergönnen wollten, neben den Ihren zu ziehen, nichts anderes befinden, als dass die Pfänner Seine Fürstlichen Gnaden und ihre Nutzung zu hindern geneigt seien, und haben gefragt, warum die Pfänner mit dieser Antwort so lange gezögert hätten, und weiter unter anderem gefragt, warum sie denn, die Pfänner, nicht — allein darum, dass sie gern eine Ursache zum nur[?] Zerschlagen[?] suchen wollten. Darauf hat Johann Widennstein geantwortet: Warum die Pfänner mit dieser Antwort so lange gezögert hätten, das hätten Seine Fürstlichen Gnaden aus derselben Antwort ungezweifelt wohl verstanden, nämlich dass sie ohne Vorwissen und Zutun der auswärtigen Pfänner dieselbe nicht hätten von sich geben können, es hätte ihnen auch nicht geziemt; dass aber der Pfänner Knechte jetzt nicht sieden,

2

komme daher, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte zuvor und neben der Pfänner Knechten verkauften und dadurch der Pfänner Salz unverkauft liegen bleiben müsse; und die Pfänner seien nicht vermögend, solches Salz aufzuschütten und den Knechten ihren Lohn herauszugeben, denn wenn auch bisweilen in 4, 5 oder sechs Wochen einem ein halbes Vbinung[?] mehr oder weniger gesotten und gegeben würde,

3

solches sei alles vergessenes Brot, und unter vielen Pfännern sei kaum einer, der solches Geld, sobald er es zu Händen bekomme, nicht bereits[?] vorher[?] schuldig sei und andere Leute, von denen er es geborgt habe, wiederum damit bezahlen müsse.

4

Weil nun gleichfalls auch die Knechte nicht des Vermögens seien, dass sie des Holzgeldes und auch ihres Lohnes eine Zeitlang entraten könnten, sieden sie auch nicht mehr, als sie verkaufen können.

5

Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden wiederum gesagt: Ja, ich merke wohl, was ihr meint. Ihr habt gedacht, ich sollte gestorben sein; und wenn ich auch gestorben wäre, wollte ich doch mein Testament dermaßen gemacht haben, dass ihr den Handel, wie ihr meint, nicht hinaus[?] führen[?] könntet, und sollte ich auch meinen Räten jedem eine Pfanne gegeben haben. Denn ich befinde nichts anderes, als dass ihr meinen Nutzen und meine Wohlfahrt zu hindern gedenkt, und ihr seid alle miteinander Bösewichte; ihr habt meinen Vater betrogen, dazu werde ich berichtet, es hätten eure Voreltern meinen Großvater vergiftet, und ihr sucht nichts anderes,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Vbinung — Salzmaß, Schreibung unklar); alreitt vnfurthann (Wortbilder unklar
  2. ennaus — wohl hinaus

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HandschriftS. 457 Bl. 226r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 457

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden wiederum gesagt: Ja, ich merke wohl, was ihr meint. Ihr habt gedacht, ich sollte gestorben sein; und wenn ich auch gestorben wäre, wollte ich doch mein Testament dermaßen gemacht haben, dass ihr den Handel, wie ihr meint, nicht hinaus[?] führen[?] könntet, und sollte ich auch meinen Räten jedem eine Pfanne gegeben haben. Denn ich befinde nichts anderes, als dass ihr meinen Nutzen und meine Wohlfahrt zu hindern gedenkt, und ihr seid alle miteinander Bösewichte; ihr habt meinen Vater betrogen, dazu werde ich berichtet, es hätten eure Voreltern meinen Großvater vergiftet, und ihr sucht nichts anderes,

2

als dass ihr mich auch betrügen wollt. Weil ich nun den Handel dermaßen befinde, will ich euch allen die Pestilenz geben. Und abermals haben sie angezogen und wiederholt: Ehe Seine Fürstlichen Gnaden über das Soleziehen eine Erkenntnis leiden wollten, eher wollten Seine Fürstlichen Gnaden den ganzen Vertrag fallen lassen

3

und sich mit den Pfännern ans Recht begeben; wie ihnen das bekommen würde, würden sie wohl befinden, denn seines Vaters Brief würde ihnen nicht so viel eintragen,

4

wie sie wohl meinten. Darauf hat Johann Riedennstein geantwortet, dass die Pfänner nicht der Meinung seien, dass ihre Eltern Seine Fürstlichen Gnaden betrogen oder auch Seiner Fürstlichen Gnaden

5

Großvater vergiftet haben sollten; es würde sich auch, sofern Seine Fürstlichen Gnaden der Sache recht nachforschen[?] würden, im Grunde der Wahrheit, so Gott will, nicht so finden; dass auch die Pfänner, wie Seine Fürstlichen Gnaden kurz zuvor in der Antwort angezogen hätten, den Fürstlichen Räten Geschenke gemacht haben sollten, sei ihnen unbewusst, und sie meinten auch nicht, dass es geschehen sei; untertänig bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollten denjenigen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. furtrenn — Wortanfang unklar
  2. nachforsch — Endung als Schnörkel

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HandschriftS. 458 Bl. 226v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 458

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Großvater vergiftet haben sollten; es würde sich auch, sofern Seine Fürstlichen Gnaden der Sache recht nachforschen[?] würden, im Grunde der Wahrheit, so Gott will, nicht so finden; dass auch die Pfänner, wie Seine Fürstlichen Gnaden kurz zuvor in der Antwort angezogen hätten, den Fürstlichen Räten Geschenke gemacht haben sollten, sei ihnen unbewusst, und sie meinten auch nicht, dass es geschehen sei; untertänig bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollten denjenigen,

2

die die Pfänner bei Seiner Fürstlichen Gnaden dergestalt angegeben hätten, als ob sie Seiner Fürstlichen Gnaden Nachteil, Gefahr und Hinderung suchen oder begehren sollten, keinen Glauben schenken, sondern den Pfännern so gnädig erscheinen

3

und sie zu gebührender Antwort kommen lassen; so würden Seine Fürstlichen Gnaden ungezweifelt im Grund und in der Wahrheit, die alle Dinge richtet, den Handel viel anders befinden, als sie bei Seiner Fürstlichen Gnaden angegeben worden seien.

4

Hierauf haben Seine Fürstlichen Gnaden gesagt: Ja, ihr wollt euch viel entschuldigen; ihr seid Bösewichte. Ich weiß, dass etliche meinen Räten Geld geboten haben; was ihr beide seid, dessen weiß ich nicht. Wenn ihr aber meinen Dienern auch rietet und meinen Nutzen so wohl wie den euren suchtet und nicht hindertet, so könnte ich euch Glauben schenken. Weil ihr aber das nicht tut und nichts anderes sucht, als mein Salzwerk niederzulegen, so kann ich euch auch in dem nicht als entschuldigt annehmen; und ehe ich das gestatten wollte, mir mein Salzwerk dermaßen niederzulegen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 459 Bl. 227r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 459

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Hierauf haben Seine Fürstlichen Gnaden gesagt: Ja, ihr wollt euch viel entschuldigen; ihr seid Bösewichte. Ich weiß, dass etliche meinen Räten Geld geboten haben; was ihr beide seid, dessen weiß ich nicht. Wenn ihr aber meinen Dienern auch rietet und meinen Nutzen so wohl wie den euren suchtet und nicht hindertet, so könnte ich euch Glauben schenken. Weil ihr aber das nicht tut und nichts anderes sucht, als mein Salzwerk niederzulegen, so kann ich euch auch in dem nicht als entschuldigt annehmen; und ehe ich das gestatten wollte, mir mein Salzwerk dermaßen niederzulegen,

2

eher wollte ich, dass die Stadt Allendorf bis auf den Grund abgebrannt wäre. Darauf hat Johann Riedennstein abermals untertänig gebeten, es ihnen nicht zu verdenken, dass sie die vielfach getane Bitte abermals wiederholten, denn Seine Fürstlichen Gnaden würden den Handel im Grunde der Wahrheit ganz anders befinden. Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden schließlich geantwortet,

3

er wolle den Handel, was Seine Fürstlichen Gnaden darin zu tun hätten, bedenken, und gesagt: Zieht hin, ihr habt euren Bescheid. Diese Verhandlung ist geschehen im Beisein Seiner Fürstlichen Gnaden und Seiner Fürstlichen Gnaden Sekretärs, genannt Simon, und der zwei Gesandten im Schloss zu Friedewald am Sonntag, dem Tag Bartholomaei (24. August).

4

Nachdem nun die Gesandten aufgesessen waren, um nach Hause zu reiten, sind Seine Fürstlichen Gnaden auch ausgeritten, ihrer ansichtig geworden und haben im Heranreiten zu Johann Riedenstein gesagt: Reite[?] her, wir müssen besser von der Sache reden, und unter anderen mancherlei Reden angehoben: Wie meinst du, dass für diese Sache ein Weg gefunden werde? Denn ich werde berichtet, dass meine Knechte nicht sieden können, wenn sie nicht an euren Tagen und neben euren Knechten ziehen sollen. Darauf hat Johann Riedennstein geantwortet, Seine Fürstlichen Gnaden müssten in dem den Knechten nicht so hohen Glauben schenken, denn Seine Fürstlichen Gnaden hätten ja wohl gemerkt, wie die Knechte den Pfännern gesinnt seien; es würden auch Seine Fürstlichen Gnaden in Wahrheit befinden, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte an den unterschiedlichen TagenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. viel ein an= — „ein“ unsicher

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HandschriftS. 460 Bl. 227v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 460

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Nachdem nun die Gesandten aufgesessen waren, um nach Hause zu reiten, sind Seine Fürstlichen Gnaden auch ausgeritten, ihrer ansichtig geworden und haben im Heranreiten zu Johann Riedenstein gesagt: Reite[?] her, wir müssen besser von der Sache reden, und unter anderen mancherlei Reden angehoben: Wie meinst du, dass für diese Sache ein Weg gefunden werde? Denn ich werde berichtet, dass meine Knechte nicht sieden können, wenn sie nicht an euren Tagen und neben euren Knechten ziehen sollen. Darauf hat Johann Riedennstein geantwortet, Seine Fürstlichen Gnaden müssten in dem den Knechten nicht so hohen Glauben schenken, denn Seine Fürstlichen Gnaden hätten ja wohl gemerkt, wie die Knechte den Pfännern gesinnt seien; es würden auch Seine Fürstlichen Gnaden in Wahrheit befinden, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte an den unterschiedlichen Tagen

2

wohl ziehen und sieden könnten, besonders wenn Seine Fürstlichen Gnaden, wie angefangen, mit dem Solekasten fortfahren ließen. Hierauf haben Seine Fürstlichen Gnaden gesagt: Ja, ich kenne sie wohl, dass sie gern mich und euch zwingen wollten. Ich will dem aber ferner nachdenken, denn ich bin nicht geneigt, euren Schaden zu suchen, sondern allewege mein Salz dermaßen abzusetzen[?], dass es euch ohne Schaden sei,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Reuhe — Wort unsicher
  2. anzuwerdenn — evtl. anzuwendenn

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HandschriftS. 461 Bl. 228r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 461

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…wohl ziehen und sieden könnten, besonders wenn Seine Fürstlichen Gnaden, wie angefangen, mit dem Solekasten fortfahren ließen. Hierauf haben Seine Fürstlichen Gnaden gesagt: Ja, ich kenne sie wohl, dass sie gern mich und euch zwingen wollten. Ich will dem aber ferner nachdenken, denn ich bin nicht geneigt, euren Schaden zu suchen, sondern allewege mein Salz dermaßen abzusetzen[?], dass es euch ohne Schaden sei,

2

und habe deshalb Kundschaft aufgelegt und Wege gesucht, dass ich mein Salz, soviel ich dessen sieden kann, auf dem Wasser hinab wohl abzusetzen weiß.

3

So will ich auch dem Kaufgeld mit den 4 Talern und 2 Gulden weiter nachdenken. Darauf hat Johann Nydennstein schließlich geantwortet, dass die Pfänner ja nicht anders von Seiner Fürstlichen Gnaden vertröstet worden seien, als dass Seine Fürstlichen Gnaden

4

ihrem Schaden in jeder Weise zuvorzukommen geneigt seien; untertänig bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollten dem auch so nachkommen. Es würden auch Seine Fürstlichen Gnaden, soviel das Kaufgeld anlangt, bei der Landschaft leicht Rat finden, aus der Ursache,

5

weil der Fuhrmann nicht wegen des Kaufgeldes des Salzes, sondern wegen der Zehrung das Salz in dieser teuren Zeit nicht billiger geben kann; abermals untertänig bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollten dem Handel aufs Förderlichste, doch nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gelegenheit, nachdenken, und haben Seiner Fürstlichen Gnaden für diesen gnädigen Abschied untertänig gedankt.

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 462 Bl. 228v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 462

1

Philips, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern unseres Salzwerks zu Allendorf an der Werra. Liebe Getreue.

2

Nachdem ihr uns, als wir jüngst zu Friedewald gewesen sind, durch eure Abgeschickten eine Supplikation habt überantworten lassen, deren Inhalt wir damals verlesen, uns auch darauf unseres Gemüts einigermaßen gegenüber euren Gesandten erklärt und die Sache bis hierher in Bedenken genommen haben: Damit wir aber wissen mögen, wenn wir unsere Räte eurer Bitte nach einsetzten,

3

was ihr dann gegen uns klagen wolltet, so begehren wir hiermit an euch, ihr wollet uns aufs Förderlichste verständigen, wenn wir, wie gemeldet, unsere Räte einsetzen[?] würden,

4

was ihr dann gegen uns klagen wolltet, um uns weiter danach zu richten. Dessen versehen wir uns zu euch, denen wir es so nicht vorenthalten sein lassen wollten. Gegeben zu Rößen[?]stein, den 11.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. setz — Endung als Schnörkel

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HandschriftS. 463 Bl. 229r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 463

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…was ihr dann gegen uns klagen wolltet, um uns weiter danach zu richten. Dessen versehen wir uns zu euch, denen wir es so nicht vorenthalten sein lassen wollten. Gegeben zu Rößen[?]stein, den 11.

2

September im Jahr 1539.

3

P.

4

L.

5

Bing, subscripsit (hat unterschrieben).

6

Es folgt der Pfänner Antwort.

7

Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipsen, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst und Herr, Euer Fürstlichen Gnaden seien unsere gehorsamen, getreuen Dienste über die Pflicht hinaus zuvor. Gnädiger Herr, Euer

8

Fürstliche

9

Gnaden

10

jüngst an uns getanes Schreiben, dessen Datum den 11.

11

September steht, haben wir in Untertänigkeit empfangen und seines Inhalts verlesen, worin Euer Fürstliche Gnaden zu wissen begehren, falls Euer

12

Fürstliche

13

Gnaden

14

ihre Räte einsetzten, was wir dann gegen Euer

15

Fürstliche

16

Gnaden klagen wollten; was uns nicht wenig (wie Gott bezeugen muss) bekümmert und zu Herzen gegangen ist, nachdem EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Rößen=stein — Ortsname unsicher); Bing sst. (Signatur, Kürzel unsicher

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HandschriftS. 464 Bl. 229v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 464

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Gnaden klagen wollten; was uns nicht wenig (wie Gott bezeugen muss) bekümmert und zu Herzen gegangen ist, nachdem Euer

2

Fürstliche

3

Gnaden mehrmals unsere anliegende Not, Jammer und Verderben durch Supplikation und mündlichen Bericht längst und genügend verstanden haben, auch ungezweifelt durch Euer

4

Fürstliche

5

Gnaden hier gehabte Räte unserer Bitte nach genügend unterrichtet worden sind. Aber vor dem allem, so wollen wir doch Euer

6

Fürstliche

7

Gnaden zu untertänigem Dienst und gnädigem Gefallen nochmals diese unsere Beschwerungen, die dem Vertrag ganz und gar ungemäß und gegen und zuwider den Artikeln sind, in Untertänigkeit nicht verbergen.

8

Und zum ersten, dass wir am Verkauf des Salzes ins Fürstentum zu Hessen gehindert und merklich beschwert werden. Zum anderen, dass wir am Ziehen (Bezug) der Sole,

9

die uns ohne alle Mittel kraft unserer Erbgerechtigkeit zugeeignet ist, an unseren zugeordneten Tagen bedrängt werden. Zum dritten, dass uns etliche Meister und Söderknechte über die Zahl hinaus, die Euer

10

Fürstliche

11

Gnaden zugelassen haben, entzogen worden sind und noch täglich entzogen und abgeworben werden, die auf Euer

12

Fürstliche

13

Gnaden Seite arbeiten und in unseren Behausungen, zuwider dem bewilligten Vertrag, wohnen. Zum vierten, dass unsere Söderknechte und unser Gesinde EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. hiezgehapte — evtl. hiezugehapte

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HandschriftS. 465 Bl. 230r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 465

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Gnaden Seite arbeiten und in unseren Behausungen, zuwider dem bewilligten Vertrag, wohnen. Zum vierten, dass unsere Söderknechte und unser Gesinde Euer

2

Fürstlichen Gnaden wider unsere alten Privilegien eidespflichtig gemacht werden sollten. Zum fünften, dass uns etliche Häuser und Bergfriede auf unseren Stätten abgebrochen und auf Euer

3

Fürstliche

4

Gnaden ohne alle Erstattung gesetzt worden sind. Zum sechsten, dass Euer

5

Fürstliche

6

Gnaden

7

Amtleute des Vertrags noch bis auf den heutigen Tag nicht bestellt sind und dass der oben berührte bewilligte Vertrag von Ritterschaft und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, desgleichen von Kurfürst und Fürsten zu Sachsen bis jetzt nicht bewilligt und ratifiziert ist.

8

Zum siebenten, dass wir an unserer alten hergebrachten Gerechtigkeit gestört (turbiert) und bedrängt werden, indem wir an unserer gewöhnlichen Rechtfertigung, die wir zwischen[?] den Gutsherren und ihren Knechten geübt und gebraucht haben, von Euer

9

Fürstliche

10

Gnaden Befehlshabern gehindert werden. Und wiewohl derselben noch etliche mehr sind, so wollen wir doch um der Kürze willen diese als die vornehmsten Artikel unserer Beschwerung und Bedrängung Gott und EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zwischll — Endung undeutlich, wohl zwischen

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HandschriftS. 466 Bl. 230v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 466

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Gnaden Befehlshabern gehindert werden. Und wiewohl derselben noch etliche mehr sind, so wollen wir doch um der Kürze willen diese als die vornehmsten Artikel unserer Beschwerung und Bedrängung Gott und Euer

2

Fürstliche

3

Gnaden hiermit untertänig zugestellt haben, mit untertäniger, fleißiger[?] Bitte, Euer

4

Fürstliche

5

Gnaden wollen nochmals um Gottes und seines ewigen Wortes willen dieselben aufs Förderlichste und durch Einsetzung der Schiedsrichter laut unserer jüngst zu Friedewald übergebenen Supplikation

6

und kraft des Vertrags gnädig entscheiden und beheben lassen, damit wir durch solche Verlängerung nicht so erbärmlich, zuwider dem oben berührten bewilligten Rezess und Euer

7

Fürstliche

8

Gnaden gnädiger Vertröstung, zu ewigem, unverwindlichem Schaden und Bettelstab unverschuldet geführt werden; in gnädiger Betrachtung, dass sich Euer

9

Fürstliche

10

Gnaden bei ihren fürstlichen wahren Worten, gutem Glauben und Treue im Wort der Wahrheit versprochen und verpflichtet haben, dass solches Euer

11

Fürstlichen Gnaden vorgenommenes Gebäu[?] uns an unserer Erbgerechtigkeit des Salzsiedens und Verkaufens und an allem demjenigen, das dazu gehört, vor allen Dingen keinen Schaden oder Nachteil bringen oder gebären soll. Hierin wolle sich EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vleisiger — Schreibung undeutlich
  2. gebeur — Lesung unsicher

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HandschriftS. 467 Bl. 231r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 467

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Fürstlichen Gnaden vorgenommener Bau[?] uns an unserer Erbgerechtigkeit des Salzsiedens und -verkaufens und an allem, was dazu gehört, vor allen Dingen keinen Schaden oder Nachteil bringen oder hervorbringen soll; hierin wolle sich Euer

2

Fürstliche

3

Gnaden, wie ein löblicher Fürst, gnädig und fürstlich erzeigen und uns bei solcher fürstlich gnädigen Zusage und Vertröstung und dem oben berührten bewilligten Vertrag gnädiglich schützen, schirmen und erhalten,

4

und den Lohn von Gott dem Allmächtigen, unser aller Erlöser und Erhalter, erwarten; so sind auch wir, dies über unsere schuldigen Pflichten und Dienste hinaus in Untertänigkeit mit ungespartem Leib und Gut zu verdienen, besonders willig. Gegeben zu Allendorf im Jahr 1539.

5

Gemeine Pfänner zu Allendorf ssbt[?] Vent[?] Am Donnerstag nach Matthäi (25. September) im Jahr 1539 sind die Salzgrafen, die Marten, samt beiden Räten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, und die genannten Salzgrafen und Marten haben auf Angabe des Baumeisters unseres gnädigen Herrn, Heinrich Muldener, den gemeinen Pfännern angezeigt, in welcher Weise der genannte Muldener mit ihnen wegen des Baues vor dem Gewölbe geredet hat, nämlich dass unser gnädiger Fürst und Herr eine Kunst (ein Hebewerk) dorthin setzen wolle, die das wilde Wasser uns von dem Born, wenn man siedet, ablösen[?] solle, und darauf der gemeinen Pfänner Rat und Bedenken begehrt, was sie wegen desselben Baues bedacht hätten; hierauf haben beide Räte samt dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern beratschlagt und einmütig beschlossen, dass ihnen keineswegs zu raten oder möglich sei, in irgendeinen Bau zu willigen, vor der Zeit, dass sie sehen, ob ihnen der oben berührte Vertrag gehalten werde und sie wieder zum Sieden kommen könnten, und die Salzgrafen und Marten wurden beauftragt, dem genannten Heinrich Muldener dieselbe Antwort wiederum anzusagen. Vent[?] Am Samstag, am Vorabend Sankt Michaelis (Ende September), des Morgens vor Tag ist diese nachfolgende Schrift angekommen:Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ssbt — Kürzel, wohl subscripserunt
  2. Vent — wohl Vnnd, Kürzel unklar
  3. ꝛc. — Kürzelzeichen vor Jahreszahl

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HandschriftS. 468 Bl. 231v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 468

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGemeine Pfänner zu Allendorf ssbt[?] Vent[?] Am Donnerstag nach Matthäi (25. September) im Jahr 1539 sind die Salzgrafen, die Marten, samt beiden Räten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, und die genannten Salzgrafen und Marten haben auf Angabe des Baumeisters unseres gnädigen Herrn, Heinrich Muldener, den gemeinen Pfännern angezeigt, in welcher Weise der genannte Muldener mit ihnen wegen des Baues vor dem Gewölbe geredet hat, nämlich dass unser gnädiger Fürst und Herr eine Kunst (ein Hebewerk) dorthin setzen wolle, die das wilde Wasser uns von dem Born, wenn man siedet, ablösen[?] solle, und darauf der gemeinen Pfänner Rat und Bedenken begehrt, was sie wegen desselben Baues bedacht hätten; hierauf haben beide Räte samt dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern beratschlagt und einmütig beschlossen, dass ihnen keineswegs zu raten oder möglich sei, in irgendeinen Bau zu willigen, vor der Zeit, dass sie sehen, ob ihnen der oben berührte Vertrag gehalten werde und sie wieder zum Sieden kommen könnten, und die Salzgrafen und Marten wurden beauftragt, dem genannten Heinrich Muldener dieselbe Antwort wiederum anzusagen. Vent[?] Am Samstag, am Vorabend Sankt Michaelis (Ende September), des Morgens vor Tag ist diese nachfolgende Schrift angekommen:

2

Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unseren lieben Getreuen N., den gemeinen Pfännern zu Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, gegeben am Vorabend Sankt Matthäi (20. September) nächstvergangen, verstanden; und wiewohl wir es euch nicht minder als uns zum Guten gern gesehen hätten, dass wir auf beiden Seiten solcher Erörterung hätten überhoben sein können, so wollen wir doch, weil wir merken, dass euch die Sachen so hoch angelegen sind, dem auch in nachfolgender Weise nicht zuwider sein,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Vent — Kürzel wie oben, wohl Vnnd

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 469 Bl. 232r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 469

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePhilipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unseren lieben Getreuen N., den gemeinen Pfännern zu Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, gegeben am Vorabend Sankt Matthäi (20. September) nächstvergangen, verstanden; und wiewohl wir es euch nicht minder als uns zum Guten gern gesehen hätten, dass wir auf beiden Seiten solcher Erörterung hätten überhoben sein können, so wollen wir doch, weil wir merken, dass euch die Sachen so hoch angelegen sind, dem auch in nachfolgender Weise nicht zuwider sein,

2

sondern eine ungefährliche (unverbindliche) Verhandlung vor den Landständen, von der Ritterschaft, den Gelehrten und Städten, gnädiglich zulassen, doch mit dem Vorbehalt, dass wir uns durch solche Verhandlung und Handlung nicht weiter begeben haben oder einlassen wollen, als wir in dem Fall von Rechts wegen zu tun schuldig sind,

3

auch mit dem Vorbehalt, dass wir uns auf das Soleschöpfen zur Zeit noch nicht einlassen wollen, weil wir von jedermann erfahren, dass solches Soleziehen oder Pumpen euch nicht schädlich ist noch sein kann, und |:

4

Gott sei Dank :| Sole genug vorhanden ist. Wir wollen aber gleichwohl mit Gottes Hilfe und mit der Zeit denselben Punkt dahin richten, dass euch unser Sooder Soleschöpfen und -ziehen nicht hinderlich sein soll, wie ihr denn seht, dass wir schon in täglicher Arbeit stehen; aber wegen der übrigen uns zugeschriebenen Punkte wollen wir, wie gemeldet, die Verhandlung abwarten, und benennen euch dazu den dreizehnten Tag des Oktober, hier zu Kassel gegen Abend einzukommen und am anderen Tag zu solcher Verhandlung zu schreiten, auch mit dem Vorbehalt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 470 Bl. 232v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 470

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGott sei Dank :| Sole genug vorhanden ist. Wir wollen aber gleichwohl mit Gottes Hilfe und mit der Zeit denselben Punkt dahin richten, dass euch unser Sooder Soleschöpfen und -ziehen nicht hinderlich sein soll, wie ihr denn seht, dass wir schon in täglicher Arbeit stehen; aber wegen der übrigen uns zugeschriebenen Punkte wollen wir, wie gemeldet, die Verhandlung abwarten, und benennen euch dazu den dreizehnten Tag des Oktober, hier zu Kassel gegen Abend einzukommen und am anderen Tag zu solcher Verhandlung zu schreiten, auch mit dem Vorbehalt,

2

falls wir Beschwerden gegen euch samt und sonders haben werden, dass dieselben alsdann auch mit verhandelt werden mögen; und dass wir euch den Tag diesmal hierher nach Kassel legen und benennen, hat die Ursache,

3

dass wir zu dieser Zeit aus Ursachen von Kassel nicht wohl wegkommen können und in solcher Verhandlung ohne unser persönliches Beisein oder Befehlen und Bestellung nichts gehandelt werden kann. Solches wollten wir euch hiermit wiederum in gnädiger Meinung nicht vorenthalten. Gegeben zu Kassel am Mittwoch nach Matthäi (24. September) im Jahr 1539.

4

Philipp, Landgraf zu Hessen, ssbt[?] Nach Verlesung dieser vorstehenden Schrift haben beide Räte samt den Salzgrafen, Marten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner es für nützlich, nötig und gut angesehen, beschlossen und befohlen, allgemein alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, auf den Sonntag nach Michaelis (5. Oktober) zum Einkommen zu beschreiben (einzuladen). Danach ist am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) dieser hiernach beschriebene Befehl von dem Rentmeister unter der Glocke verlesen und vor der Gemeinde verkündigt worden: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unserem Rentmeister zu Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Johann Barthelmes. Lieber Getreuer, es ist uns im Namen der gemeinen Pfänner zu Allendorf jüngst eine Schrift zugekommen, worin sie wegen etlicher vermeintlicher Irrungen begehren, unsere Räte von der Ritter- und Landschaft dazu zu verordnen und niederzusetzen, und wie sie vor denselben gegen uns ihre Klage vorbringen wollten, worauf wir ihnen den 13. L.[?] Oktober zum Einkommen hier zu Kassel bestimmt und angesetzt haben. Weil wir nun zu solcher Klage nie eine Ursache gegeben oder geben lassen haben, wie sich so Gott will bei Ausführung der Sache wohl finden wird, so gelangt an uns, und wir denken auch selbst, dass solche Klage von etlichen einzelnen Personen angestiftet und vorgenommen worden sein muss, und dass solches Vornehmen den gemeinen armen Pfännern mehr zum Nachteil als zum Guten gereichen möchte. Weil nun die Sache so gelegen ist,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ssbt — Kürzel, wohl subscripsit

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HandschriftS. 471 Bl. 233r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 471

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePhilipp, Landgraf zu Hessen, ssbt[?] Nach Verlesung dieser vorstehenden Schrift haben beide Räte samt den Salzgrafen, Marten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner es für nützlich, nötig und gut angesehen, beschlossen und befohlen, allgemein alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, auf den Sonntag nach Michaelis (5. Oktober) zum Einkommen zu beschreiben (einzuladen). Danach ist am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) dieser hiernach beschriebene Befehl von dem Rentmeister unter der Glocke verlesen und vor der Gemeinde verkündigt worden: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unserem Rentmeister zu Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Johann Barthelmes. Lieber Getreuer, es ist uns im Namen der gemeinen Pfänner zu Allendorf jüngst eine Schrift zugekommen, worin sie wegen etlicher vermeintlicher Irrungen begehren, unsere Räte von der Ritter- und Landschaft dazu zu verordnen und niederzusetzen, und wie sie vor denselben gegen uns ihre Klage vorbringen wollten, worauf wir ihnen den 13. L.[?] Oktober zum Einkommen hier zu Kassel bestimmt und angesetzt haben. Weil wir nun zu solcher Klage nie eine Ursache gegeben oder geben lassen haben, wie sich so Gott will bei Ausführung der Sache wohl finden wird, so gelangt an uns, und wir denken auch selbst, dass solche Klage von etlichen einzelnen Personen angestiftet und vorgenommen worden sein muss, und dass solches Vornehmen den gemeinen armen Pfännern mehr zum Nachteil als zum Guten gereichen möchte. Weil nun die Sache so gelegen ist,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 13 L. — Zeichen nach Zahl unklar

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HandschriftS. 472 Bl. 233v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 472

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePhilipp, Landgraf zu Hessen, ssbt[?] Nach Verlesung dieser vorstehenden Schrift haben beide Räte samt den Salzgrafen, Marten und dem Ausschuss der gemeinen Pfänner es für nützlich, nötig und gut angesehen, beschlossen und befohlen, allgemein alle Pfänner, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, auf den Sonntag nach Michaelis (5. Oktober) zum Einkommen zu beschreiben (einzuladen). Danach ist am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) dieser hiernach beschriebene Befehl von dem Rentmeister unter der Glocke verlesen und vor der Gemeinde verkündigt worden: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Unserem Rentmeister zu Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Johann Barthelmes. Lieber Getreuer, es ist uns im Namen der gemeinen Pfänner zu Allendorf jüngst eine Schrift zugekommen, worin sie wegen etlicher vermeintlicher Irrungen begehren, unsere Räte von der Ritter- und Landschaft dazu zu verordnen und niederzusetzen, und wie sie vor denselben gegen uns ihre Klage vorbringen wollten, worauf wir ihnen den 13. L.[?] Oktober zum Einkommen hier zu Kassel bestimmt und angesetzt haben. Weil wir nun zu solcher Klage nie eine Ursache gegeben oder geben lassen haben, wie sich so Gott will bei Ausführung der Sache wohl finden wird, so gelangt an uns, und wir denken auch selbst, dass solche Klage von etlichen einzelnen Personen angestiftet und vorgenommen worden sein muss, und dass solches Vornehmen den gemeinen armen Pfännern mehr zum Nachteil als zum Guten gereichen möchte. Weil nun die Sache so gelegen ist,

2

dass wir unsere und unseres Fürstentums Ehre und Nutzen, den der allmächtige Gott an diesem Ort reichlich verliehen hat, doch ohne jedermanns Schaden, nicht zurückstellen können, damit dann die künftige Verhandlung so vorgenommen werde, dass niemand benachteiligt werde, so ist unser Befehl, dass du die Pfänner und Bürger zu Allendorf allgemein unter der Glocke zusammenforderst und den Pfännern im Beisein der anderen diese Meinung ansagst, dass sie nicht allein die jetzigen vornehmsten und beamteten Pfänner |: die vielleicht nicht den Nutzen der Gemeinen oder des armen Mannes suchen :| sondern auch etliche aus den gemeinen Pfännern hierher verordnen, damit dieselben auch hören und vernehmen mögen, ob ihnen zum Schaden oder zu unserem,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 473 Bl. 234r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 473

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass wir unsere und unseres Fürstentums Ehre und Nutzen, den der allmächtige Gott an diesem Ort reichlich verliehen hat, doch ohne jedermanns Schaden, nicht zurückstellen können, damit dann die künftige Verhandlung so vorgenommen werde, dass niemand benachteiligt werde, so ist unser Befehl, dass du die Pfänner und Bürger zu Allendorf allgemein unter der Glocke zusammenforderst und den Pfännern im Beisein der anderen diese Meinung ansagst, dass sie nicht allein die jetzigen vornehmsten und beamteten Pfänner |: die vielleicht nicht den Nutzen der Gemeinen oder des armen Mannes suchen :| sondern auch etliche aus den gemeinen Pfännern hierher verordnen, damit dieselben auch hören und vernehmen mögen, ob ihnen zum Schaden oder zu unserem,

2

und durch wen gehandelt werde, und ob es gut sei, sich wegen der Dinge, die jetzt wegen der zehn Albus und des Aufschüttens in Irrung schweben, so in Undank[?], Widerwärtigkeit und Beschwerung, auch selbst in Nachteil und Schaden zu führen und hineinzulassen, und damit also von ihrer aller wegen etliche, die auch bei ihrer Rückkunft allen gemeinen Pfännern zusammen Bericht erstatten,

3

hergeschickt werden; denn wir sind keineswegs geneigt, mit unserem armen Untertan zu rechten oder das zu suchen, wozu wir kein Recht haben sollten, und solches also mit Fleiß zu verhandeln,

4

damit es so vorgenommen werde, dass es uns, den gemeinen Pfännern und sonst jedermann zum Guten gereiche; und darin geschieht unser Befehl und zuversichtliche Meinung.

5

Gegeben zu Kassel am Donnerstag nach Michaelis (2. Oktober) im Jahr 1539.

6

Philipp zu Hessen, sst.

7

Johann Feige, Kanzler.

8

Dedit (übergeben) am Montag nach Francisci (6. Oktober) Deudt[?]; da sind die aus- und inländischen Pfänner allgemein auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben nach fleißiger Erwägung hin und her endlich und einmütig dahin beschlossen, dass sie den angesetzten Tag der ungefährlichen Verhandlung durch ihre Gesandten besuchen lassen wollen, doch mit der Bedingung,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. dannck — Wortanfang unklar
  2. Deudt — Lesung unsicher

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HandschriftS. 474 Bl. 234v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 474

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDedit (übergeben) am Montag nach Francisci (6. Oktober) Deudt[?]; da sind die aus- und inländischen Pfänner allgemein auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben nach fleißiger Erwägung hin und her endlich und einmütig dahin beschlossen, dass sie den angesetzten Tag der ungefährlichen Verhandlung durch ihre Gesandten besuchen lassen wollen, doch mit der Bedingung,

2

wie nachsteht: Gemeine Pfänner des Salzwerks zu Allendorf an der Werra. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen,

3

Diez, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer Fürstlichen Gnaden sind unsere pflichtwilligen Dienste in Untertänigkeit zuvor. Gnädiger Fürst und Herr.

4

Wir haben Euer Fürstlichen Gnaden Schreiben, worin wir zu ungefährlicher (unverbindlicher) Verhandlung nach Kassel wegen der Irrungen, die uns entgegen dem aufgerichteten Vertrag beschwerlich vorgefallen sind,

5

vor den Landständen und der Ritterschaft, den Gelehrten und Städten am dreizehnten Tag des Oktober zu erscheinen und am folgenden Tag zur Verhandlung zu schreiten, nebst angehängter Bedingung, welcher Beschwerung Euer FürstlicheLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 475 Bl. 235r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 475

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevor den Landständen und der Ritterschaft, den Gelehrten und Städten am dreizehnten Tag des Oktober zu erscheinen und am folgenden Tag zur Verhandlung zu schreiten, nebst angehängter Bedingung, welcher Beschwerung Euer Fürstliche

2

Gnaden Verhandlung abzuwarten, aufgefordert werden, auch die andere Schrift, die durch den Rentmeister unter der Glocke verkündigt wurde, allenthalben verstanden und untertänig empfangen, und wollen darauf Euer Fürstlichen

3

Gnaden in getreuer, untertäniger Meinung nicht verbergen, dass wir auf den bestimmten Tag zur Förderung der Sache und Abhilfe aller Gebrechen untertäniglich und gutwillig erscheinen und gleichfalls wie Euer Fürstliche

4

Gnaden eine ungefährliche Verhandlung und Handlung abwarten, doch mit vorausgehender ausdrücklicher Protestation, dass wir damit aus dem aufgerichteten, bewilligten Vertrag nicht geschritten sind, nicht dagegen gehandelt haben,

5

noch uns weiter auf die niedergesetzten Stände eingelassen haben wollen, als wir von Rechts wegen und dem fürstlichen Vertrag gemäß zu tun schuldig sind, sondern damit wir nicht dessen bezichtigt werden, dass wir Euer Fürstlichen

6

Gnaden

7

Salzwerk verhindern oder zum Nachteil etwas vorgenommen, noch weniger einen Pfänner in Schaden geführt hätten, einen ungefährlichen, doch wahrhaftigen Bericht über unsere Beschwerung und unser hohes Anliegen dartun, in der tröstlichen Zuversicht, Euer Fürstliche

8

Gnaden werden samt der Ritterschaft, den Landständen, Gelehrten und Städten unseren merklichen Schaden und unsere Beschwerung gnädiglich beherzigen und auf die Wege trachten helfen, dass wir vermöge des aufgerichteten fürstlichen VertragsLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Clockenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 476 Bl. 235v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 476

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden werden samt der Ritterschaft, den Landständen, Gelehrten und Städten unseren merklichen Schaden und unsere Beschwerung gnädiglich beherzigen und auf die Wege trachten helfen, dass wir vermöge des aufgerichteten fürstlichen Vertrags

2

und unseres gegebenen Reversals bei unserer wohlererbten väterlichen Nahrung, wie fürstlich verschrieben, unbedrängt bleiben mögen, auch Euer Fürstlichen Gnaden Entschuldigung, dass wir zu keinem Schaden Ursache gegeben haben, wie Euer Fürstliche

3

Gnaden sich entschuldigen, gnädiglich vermerken; das haben wir Euer Fürstlichen

4

Gnaden in Untertänigkeit mit Danksagung nicht vorenthalten wollen; damit seien Euer Fürstliche

5

Gnaden samt der jungen Herrschaft in glückseligem Regiment Gott dem Allmächtigen befohlen. Gegeben am Dienstag nach Francisci (7. Oktober) im Jahr 1539.

6

Auf dieses Schreiben hat unser gnädiger Fürst und Herr den gemeinen Pfännern diese folgende Schrift wiederum zugefertigt, welche am Freitag nach Dionysii (10. Oktober) ungefähr um zwei Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Unseren lieben Getreuen, den Bauern zum Boden, anders genannt Pfännern, in unserer Stadt Allendorf an der Werra. Liebe Getreue, euer Zu- und Wiederschreiben wegen des Tages, den wir euch hierher benannt und angesagt haben, worin ihr meldet, dass ihr auf denselben bestimmten Tag zur Förderung der Sache, zur Abhilfe aller Gebrechen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 477 Bl. 236r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 477

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAuf dieses Schreiben hat unser gnädiger Fürst und Herr den gemeinen Pfännern diese folgende Schrift wiederum zugefertigt, welche am Freitag nach Dionysii (10. Oktober) ungefähr um zwei Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Unseren lieben Getreuen, den Bauern zum Boden, anders genannt Pfännern, in unserer Stadt Allendorf an der Werra. Liebe Getreue, euer Zu- und Wiederschreiben wegen des Tages, den wir euch hierher benannt und angesagt haben, worin ihr meldet, dass ihr auf denselben bestimmten Tag zur Förderung der Sache, zur Abhilfe aller Gebrechen,

2

eine ungefährliche Verhandlung und Handlung, doch mit der vorausgehenden Protestation, dadurch nicht aus dem Vertrag zu schreiten, abwarten wollt, haben wir verlesen; und weil wir euch zuvor geschrieben haben, dass wir euch vor den Landständen zu einer ungefährlichen Verhandlung zulassen wollten, doch mit einer Einschränkung,

3

und dass wir uns auf den Artikel des Soleziehens, weil der unnötig ist, nicht einlassen wollten, so ist das noch unsere Meinung.

4

Weil wir aber berichtet worden sind, ihr solltet euch hören lassen, dass ihr auch etliche Beisitzer [übergeschrieben: begehrt] und es euch beschwerlich sei, vor den [übergeschrieben:Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 478 Bl. 236v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 478

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWeil wir aber berichtet worden sind, ihr solltet euch hören lassen, dass ihr auch etliche Beisitzer [übergeschrieben: begehrt] und es euch beschwerlich sei, vor den [übergeschrieben:

2

Landständen] ohne von euch gesetzte Richter ein Urteil (Erkenntnis) zu erleiden, so wollt, damit ihr dann nicht klagen könnt und dieser Tag uns und euch nicht vergeblich verstreicht, uns diejenigen, die ihr benennen wollt, zu erkennen geben, damit wir sie auch beschreiben (laden) können, doch dergestalt, dass ihr solche benennt, die nicht Pfänner oder mit ihnen befreundet (verwandt) sind; da wollen wir wegen aller Artikel nach Inhalt des Vertrags

3

ein Urteil erleiden; aber sonst mögen wir nach Billigkeit und Recht wegen dieses Artikels auch jetzt ein endgültiges Urteil erleiden. Das wollten wir euch, damit ihr es wisst, nicht vorenthalten.

4

Gegeben zu Kassel am Mittwoch nach Francisci (8. Oktober) im Jahr 1539. Es folgt die Antwort der Pfänner: Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer Fürstlichen

5

Gnaden sind unsere pflichtwilligen Dienste in Untertänigkeit allzeit zuvor. Gnädiger Herr, Euer Fürstlichen

6

Gnaden Wiederschreiben, die ungefährliche Verhandlung betreffend, dessen Datum Mittwoch nach Francisci (8. Oktober) lautet, haben wir am Freitag nächst darauf ungefähr um zwei Uhr gegen Abend untertänig empfangen, dem Inhalt nach verlesen und verstanden, worin Euer Fürstliche Gnaden wie zuvor, in welcher Weise Euer FürstlicheLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 479 Bl. 237r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 479

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden Wiederschreiben, die ungefährliche Verhandlung betreffend, dessen Datum Mittwoch nach Francisci (8. Oktober) lautet, haben wir am Freitag nächst darauf ungefähr um zwei Uhr gegen Abend untertänig empfangen, dem Inhalt nach verlesen und verstanden, worin Euer Fürstliche Gnaden wie zuvor, in welcher Weise Euer Fürstliche

2

Gnaden eine ungefährliche Verhandlung, doch mit einer Einschränkung, von den Landständen gnädiglich zulassen wolle, erneuern, doch in einer anderen Gestalt als zuvor,

3

woraus wir armen Einfältigen |: weiß Gott :| uns nicht zurechtzufinden wissen, außer dass man uns vielleicht aus dem Vertrag zu leiten und zu führen geneigt ist, mit weiterer Anzeige, dass Euer Fürstliche

4

Gnaden berichtet worden seien, als sollten wir uns hören lassen, dass es uns beschwerlich sein sollte, vor den niedergesetzten Landständen ohne unsere daneben gesetzte Erörterung und Erkenntnis ein Urteil zu erleiden; was wir doch nie gemeint, gefordert oder begehrt haben, sondern wir hätten eine ungefährliche Verhandlung und Handlung der Sache zur Förderung und Abhilfe aller Gebrechen

5

laut unserer zuletzt getanen Schrift vor denselben untertänig gern dulden und erleiden mögen. Weil aber der Vertrag klar und hell anzeigt, wo, wie und in welcher Weise, wenn Missverständnisse und Gebrechen vorfielen,

6

solche endgültige Erörterung geschehen soll, so wissen auch wir entgegen dem Vertrag unsere Benannten in der Weise, wie Euer FürstlicheLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Ortterung — Lesung unsicher

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HandschriftS. 480 Bl. 237v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 480

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesolche endgültige Erörterung geschehen soll, so wissen auch wir entgegen dem Vertrag unsere Benannten in der Weise, wie Euer Fürstliche

2

Gnaden in Ihrer jetzigen Schrift gnädiglich begehren, keineswegs neben die Landstände nach Kassel abzufertigen. Wo aber Euer Fürstliche

3

Gnaden sich nochmals uns Armen so gnädig erzeigen und uns zu der ungefährlichen Verhandlung, laut Euer Fürstlichen

4

Gnaden und unserer zuletzt getanen Schriften, vor die Landstände kommen lassen wollen, so wollen auch wir als die gehorsamen, getreuen Untertanen derselben, wie zuvor angezeigt, willig folgen und erscheinen. Im Fall aber Euer Fürstliche

5

Gnaden solches in der Weise nicht gestatten und zulassen wollten, so wollen wir, damit alsdann dem aufgerichteten, bewilligten Vertrag Folge geschehen möge, nochmals lauter durch Gott, wie zuvor geschehen,

6

in unserer jüngst übergebenen Supplikation, deren eine das Datum Montag nach Viti (16. Juni), die andere Freitag nach Mariä Himmelfahrt (22. August) dieses laufenden Jahres trägt, um Erneuerung und Niedersetzung der Schiedsrichter nach Inhalt des Vertrags untertäniglich gebeten haben, und ernennen Euer Fürstlichen Gnaden

7

jetzigem gnädigen Begehren nach hiermit diejenigen, die von der gemeinen Pfänner wegen als Schiedsrichter nach Inhalt des Vertrags von der Ritterschaft und den Städten dazu verordnet und gegeben sein sollen, mit Namen von der Ritterschaft Friderich Trott, Ebaldt von Baumbach, Lizentiat,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Ortterung — Lesung unsicher

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HandschriftS. 481 Bl. 238r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 481

1

Fortsetzung von der vorigen Seitejetzigem gnädigen Begehren nach hiermit diejenigen, die von der gemeinen Pfänner wegen als Schiedsrichter nach Inhalt des Vertrags von der Ritterschaft und den Städten dazu verordnet und gegeben sein sollen, mit Namen von der Ritterschaft Friderich Trott, Ebaldt von Baumbach, Lizentiat,

2

und Adolph Rauwe, von den Städten Johann Lantze, Bürgermeister zu Homberg, Johann Blanckennhein, Bürgermeister zu Marburg, und Henrich Goltschmidt, Bürgermeister zu Eschwege, mit untertäniger, fleißiger Bitte, dieselben aus fürstlicher Obrigkeit, von Gerichts und Rechts wegen, neben Euer Fürstlichen Gnaden

3

Verordneten dazu aufs Förderlichste vermöge des Vertrags nach Eschwege oder Allendorf zu beschreiben, abzufertigen und niederzusetzen, damit wir aller vorgefallenen Beschwerung und Missverständnisse durch ihr Urteil vermöge des Vertrags entnommen und beraten werden mögen.

4

Um Euer Fürstlichen

5

Gnaden gnädige Antwort, um uns weiter danach zu richten, untertänig bittend, verdienen wir dies um Euer Fürstliche

6

Gnaden über die schuldigen Pflichten und Dienste hinaus mit ungespartem Gut untertänig gern. Gegeben am Samstag nach Dionysii (11. Oktober) im Jahr 1539.

7

Euer Fürstlichen

8

Gnaden untertänige gemeine Pfänner zu Allendorf.

Unsichere Lesungen

  1. Rauwenn — Namensendung unsicher
  2. Blannckennhein — Namensform unsicher

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HandschriftS. 482 Bl. 238v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 482

1

Hierauf ist nachfolgende fürstliche Schrift am Sonntag nach Dionysii (12. Oktober) im Jahr 1539 um zwölf Uhr in der Nacht angekommen: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Liebe Getreue, wir haben eure Wiederantwort gelesen und merken, dass ihr alle Dinge verkehrt versteht; denn unsere Meinung ist gewesen und ist noch, zu den Wegen zu greifen, damit wir zu einem förderlichen Ende kommen möchten, und euch nicht aus dem Vertrag zu führen; und darum ist unsere Meinung, ihr wollet fortziehen

2

und euch durch unser letztes Schreiben nicht hindern lassen. Wo es sich dann zutrüge, dass ihr dennoch meinen würdet, dass ein rechtlicher Austrag vonnöten sein werde, so haben wir so viele Leute von der Ritterschaft und den Städten, deren Namen wir zum Teil selbst noch nicht wissen,

3

beschrieben (geladen), dass wir von beiden Seiten Schiedsrichter genug haben werden; aber der Ort kann diesmal aus redlichen Ursachen nicht geändert werden. Das wollten wir euch hiermit in gnädiger Meinung nicht vorenthalten. Gegeben zu Kassel nach Dionysii im Jahr 1539.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zuerck — Wort unklar, evtl. zwerch

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HandschriftS. 483 Bl. 239r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 483

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebeschrieben (geladen), dass wir von beiden Seiten Schiedsrichter genug haben werden; aber der Ort kann diesmal aus redlichen Ursachen nicht geändert werden. Das wollten wir euch hiermit in gnädiger Meinung nicht vorenthalten. Gegeben zu Kassel nach Dionysii im Jahr 1539.

2

Und wenn ihr darüber hinaus ausbleiben würdet, würden wir euch hiernach zu keinem Tag mehr zulassen. Gegeben wie oben (Datum ut supra).

3

Es folgt die Instruktion, welche die gemeinen Pfänner ihren dazu benannten Gesandten zum Besuch der ungefährlichen Verhandlung, vor den Landständen vorzulegen, mitgegeben haben.

4

Instruktion, Vollmacht und Befehl der gemeinen Pfänner der Bauerschaft zum Boden vor Allendorf an der Werra, so viele von ihnen zu dieser Zeit beisammen gewesen sind: Sie haben die ehrenfesten, fürsichtigen und ehrsamen Asymus von Buttlar, Ernst von Bischausen, Werner Trott, Hans von Schneen, Anthonius Fleischhauer, Job Schrendteisen, Cyriax Zring, Georg Freund, Luder Berckmann, Curt Guttar, Hans Berlt, Johann Niedenstein, Johann Casselman, Johann Schaffnit, Johann Stein,

5

Geißler Schwanflügel, Hermann Fischer, Franz Körper, Georg Seifridt, Bernt Waldis, Hans Waldis den Älteren, Hermann Gille, Hans Müller den Älteren, Zeiger (Vorzeiger) dieses Briefs, an den durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Schrenndteisenn — Name unsicher
  2. Zring — Name unsicher
  3. Guttar — Name unsicher
  4. Berlt — Name unsicher
  5. Schaffnitt — Name unsicher

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HandschriftS. 484 Bl. 239v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 484

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGeißler Schwanflügel, Hermann Fischer, Franz Körper, Georg Seifridt, Bernt Waldis, Hans Waldis den Älteren, Hermann Gille, Hans Müller den Älteren, Zeiger (Vorzeiger) dieses Briefs, an den durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn,

2

Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unseren gnädigen Herrn, und Seiner Fürstlichen Gnaden Landstände abgefertigt, um den angesetzten ungefährlichen Verhandlungstag zu Kassel zu besuchen und Verhandlung und Handlung, in der Weise wie hiernach folgt, abzuwarten.

3

Erstlich sollen die jetzt genannten, von uns, der Bauerschaft und den Pfännern zum Boden, abgefertigten Bevollmächtigten gegen solche ungefährliche Verhandlung, weil sie dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag vielfach entgegen und zuwider ist, zuvor öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, dass sie darin dem Vertrag zuwider keineswegs eingewilligt oder zugestimmt haben wollen, [übergeschrieben: wie] ihnen auch solches von Rechts und Ehren wegen [übergeschrieben: nicht] ziemen und gebühren will. Zum anderen sollen sie alle unsere Bedrängung und Beschwerung, wie und in welcher Weise die uns Armen zu unüberwindlichem Schaden, dem fürstlichen Vertrag zuwider, widerfahren und vorgefallen sind, den Landständen untertäniglich und aufs Glimpflichste mit wahrhaftigem und gründlichem Bericht erzählen und dartun. Zum dritten sollen sie alle Schäden und Nachteile, die wir Armen wegen des von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenen Baues erlitten haben und haben tun müssen, mit Unkosten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl — Kürzel unklar
  2. gehelet — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 485 Bl. 240r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 485

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich sollen die jetzt genannten, von uns, der Bauerschaft und den Pfännern zum Boden, abgefertigten Bevollmächtigten gegen solche ungefährliche Verhandlung, weil sie dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag vielfach entgegen und zuwider ist, zuvor öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, dass sie darin dem Vertrag zuwider keineswegs eingewilligt oder zugestimmt haben wollen, [übergeschrieben: wie] ihnen auch solches von Rechts und Ehren wegen [übergeschrieben: nicht] ziemen und gebühren will. Zum anderen sollen sie alle unsere Bedrängung und Beschwerung, wie und in welcher Weise die uns Armen zu unüberwindlichem Schaden, dem fürstlichen Vertrag zuwider, widerfahren und vorgefallen sind, den Landständen untertäniglich und aufs Glimpflichste mit wahrhaftigem und gründlichem Bericht erzählen und dartun. Zum dritten sollen sie alle Schäden und Nachteile, die wir Armen wegen des von Seiner Fürstlichen Gnaden vorgenommenen Baues erlitten haben und haben tun müssen, mit Unkosten,

2

Gebäuden und anderem, und danach mit dem Abspannen (Abwerben) der Knechte, beim Salzsieden, Verkaufen und anderem, entgegen Seiner Fürstlichen Gnaden vielfältigen fürstlichen Zusagen und Vertröstungen, auch dem aufgerichteten, bewilligten Vertrag zuwider, liquidieren (bemessen) und stückweise dartun, damit augenscheinlich gespürt werde, dass wir nicht aus Mutwillen |: wie wir leider bezichtigt werden :| sondern aus hoher, großer, unverderblicher[?] Not, die wir |: wie Gott in Ewigkeit Zeugnis ist :| lieber vermieden hätten

3

und von der wir verschont sein wollten, geklagt haben, mit untertäniger, flehentlicher und wehmütiger Bitte, lauter durch Gott, die vorgenannten Landstände wollten uns dermaßen gegenüber unserem gnädigen Fürsten und Herrn verbitten und vertreten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Kürzel, Lesung unsicher
  2. derblicher — Trennwort unklar

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HandschriftS. 486 Bl. 240v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 486

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund von der wir verschont sein wollten, geklagt haben, mit untertäniger, flehentlicher und wehmütiger Bitte, lauter durch Gott, die vorgenannten Landstände wollten uns dermaßen gegenüber unserem gnädigen Fürsten und Herrn verbitten und vertreten,

2

dass wir hinfort bei dem fürstlichen aufgerichteten, bewilligten Vertrag gnädiglich geschützt und gehandhabt bleiben und erhalten werden mögen, in besonderer Betrachtung, dass wir Seiner Fürstlichen Gnaden zu gnädigem Gefallen, Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Kammer und der ganzen gemeinen Landschaft zu Ehren, Nutzen und Wohlfahrt so untertänig und gutwillig zugelassen und bewilligt haben, neben uns in unser wohlhergebrachtes väterliches Erbe zu bauen; und dass es doch beschwerlich ist, dass wir durch die angezeigten Wohltaten so erbärmlich und unverschuldet in unserem eigenen Erbe und Gut und dessen Nutzung, entgegen dem bewilligten Vertrag und allen anderen teuer erlangten Freiheiten und Gerechtigkeiten, geirrt, bedrängt, beschädigt und zum ewigen Verderben mit Weib und Kind gebracht werden sollten; sondern dass wir für allen deshalb erlittenen Schaden und Nachteil, wie billig und recht,

4

auch nach Inhalt des Vertrags, ergötzt (entschädigt), erfreut werden und Erstattung bekommen mögen, und uns in keine weitere oder andere Verhandlung, dem bewilligten Vertrag zuwider, einzulassen oder eine solche abzuwarten. Zur Urkunde dessen haben wir oben genannten Pfänner die ehrsamen, fürsichtigen Herren Bürgermeister und Rat zu Allendorf gütlich gebeten, diese unsere Instruktion zu besiegeln,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. theur — Lesung unsicher

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HandschriftS. 487 Bl. 241r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 487

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch nach Inhalt des Vertrags, ergötzt (entschädigt), erfreut werden und Erstattung bekommen mögen, und uns in keine weitere oder andere Verhandlung, dem bewilligten Vertrag zuwider, einzulassen oder eine solche abzuwarten. Zur Urkunde dessen haben wir oben genannten Pfänner die ehrsamen, fürsichtigen Herren Bürgermeister und Rat zu Allendorf gütlich gebeten, diese unsere Instruktion zu besiegeln,

2

sodass wir, jetzt genannte Bürgermeister und Rat, unserer Stadt gemeines Sekret(siegel) um gütlicher Bitte willen, doch uns, dem Rat und der gemeinen Stadt, ohne Schaden, am Ende dieses Briefs aufgedrückt bekennen. Gegeben am Montag nach Francisci (6. Oktober) im Jahr 1539.

3

Was hierauf verhandelt worden ist, ist aus der folgenden Aktion (Verhandlung) allenthalben zu ersehen, und aus dem darauf erfolgten Bescheid.

4

Wir von der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, als zu dieser Sache Beschriebene, Verordnete und Niedergesetzte, tun hiermit öffentlich bekennen: Nachdem sich zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auf der einen, und den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf auf der anderen Seite etliche Irrungen und Gebrechen wegen des Soleschöpfens und des Salzkaufs zugetragen haben, worauf dann vor uns, den oben genannten verordneten und niedergesetzten Vertretern der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, allerlei Vorbringen von hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auch von den Gesandten der gemeinen Pfänner hin und wieder geschehen ist, auch von wegen hochgemelten unseres gnädigen Fürsten und Herrn eine Gegenklage wider die gemeinen Pfänner unter anderem vorgebracht worden ist; und wiewohl die Gesandten der Pfänner sich beschwert haben, sich vor uns, den niedergesetzten Landständen, in irgendein Urteil außerhalb des Vertrags,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 488 Bl. 241v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 488

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWir von der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, als zu dieser Sache Beschriebene, Verordnete und Niedergesetzte, tun hiermit öffentlich bekennen: Nachdem sich zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auf der einen, und den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf auf der anderen Seite etliche Irrungen und Gebrechen wegen des Soleschöpfens und des Salzkaufs zugetragen haben, worauf dann vor uns, den oben genannten verordneten und niedergesetzten Vertretern der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, allerlei Vorbringen von hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn, auch von den Gesandten der gemeinen Pfänner hin und wieder geschehen ist, auch von wegen hochgemelten unseres gnädigen Fürsten und Herrn eine Gegenklage wider die gemeinen Pfänner unter anderem vorgebracht worden ist; und wiewohl die Gesandten der Pfänner sich beschwert haben, sich vor uns, den niedergesetzten Landständen, in irgendein Urteil außerhalb des Vertrags,

2

auf den sich Seine Fürstlichen Gnaden und sie gnädiglich und untertäniglich miteinander verglichen haben sollen, einzulassen und sich nach Vermögen ihrer übergebenen Instruktion zu begeben, so haben sie doch auf persönliches Anreden Seiner Fürstlichen Gnaden bewilligt und zugegeben, dass, wenn sich fände, dass Seine Fürstlichen Gnaden [gestrichen: Knechte] ohne Schaden der Pfänner und ihrer [gestrichen: Knechte] die Sole zugleich und miteinander ziehen könnten, sie alsdann solches untertäniglich und gern gestatten wollen, ungeachtet des zuvor abgeredeten Vertrags,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. etc. — Kürzel nach Cazennelnpogenn
  2. knechtte — Streichung, Lesung unsicher

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HandschriftS. 489 Bl. 242r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 489

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauf den sich Seine Fürstlichen Gnaden und sie gnädiglich und untertäniglich miteinander verglichen haben sollen, einzulassen und sich nach Vermögen ihrer übergebenen Instruktion zu begeben, so haben sie doch auf persönliches Anreden Seiner Fürstlichen Gnaden bewilligt und zugegeben, dass, wenn sich fände, dass Seine Fürstlichen Gnaden [gestrichen: Knechte] ohne Schaden der Pfänner und ihrer [gestrichen: Knechte] die Sole zugleich und miteinander ziehen könnten, sie alsdann solches untertäniglich und gern gestatten wollen, ungeachtet des zuvor abgeredeten Vertrags,

2

und zur Erkundung desselben bewilligt, dass etliche von uns von der Ritter- und Landschaft verordnet werden, solches also zu besichtigen und zu erkunden; und im Fall, dass sich fände, dass die genannte Sole nicht zugleich miteinander geschöpft werden könnte,

3

dass alsdann wir von der Ritter- und Landschaft Ordnung und Maß vornehmen möchten, doch außerhalb des genannten Vertrags, wie die genannte Sole ohne Schaden derselben Pfänner gezogen werde, damit Seiner Fürstlichen Gnaden

4

Soleschöpfen zuzulassen, unverhindert sei, und doch dasselbe ohne der Pfänner Schaden geschehen möge; auch haben sie wegen des Salzkaufs vor uns, den Niedergesetzten, nach Verhör Bescheid und Urteil abzuwarten angenommen und eingeräumt. Weil aber wir, die Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft, es für zuträglicher angesehen und bedacht haben, hochgedachten unseren gnädigen Fürsten und Herrn zu mehreren Gnaden zu bewegen, haben wir uns die Sache anliegen lassen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädiges Einräumen und der Gesandten Bewilligung hin über gütliche Mittel und Wege Bedenken gehabt und diese den Gesandten der gemeinen Pfänner auch vorgehalten, nämlich in nachfolgender Weise: Weil wir merken, dass zur Zeit an der Sole und an dem gleichzeitigen oder gemeinsamen Ziehen noch kein Mangel ist, und dass jetzt im Fürstentum an Salz großer Mangel ist, dass man auf beiden Seiten zugleich unverhindert und nach jedes Gelegenheit Sole schöpfe und führe, auch die Pfänner sich, gleich wie hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr, mit Pumpen und Solekästen zum Vorrat unverzüglich geschickt und gefasst machen möchten; zuversichtlich soll und werde dadurch der Sache geraten werden. Würde aber hernach in solchem Soleziehen ein Mangel vorfallen, so sollten auf Erfordern beider oder eines Teils Rudolph Schenck, Hartmann Schleyer, Ludwig von Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Kassel, Virgilius Schwan zu Marburg, Hans Scheffer zu Eschwege und Johann Stör zu Alsfeld von der Ritter- und Landschaft wegen sich nach Allendorf verfügen, gründlich und fleißig solchen angezeigten Mangel des gemeinsamen Soleschöpfens oder -ziehens erkunden und davon wiederum allenthalben Bericht an die gemeinen Verordneten von der Landschaft bringen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 490 Bl. 242v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 490

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSoleschöpfen zuzulassen, unverhindert sei, und doch dasselbe ohne der Pfänner Schaden geschehen möge; auch haben sie wegen des Salzkaufs vor uns, den Niedergesetzten, nach Verhör Bescheid und Urteil abzuwarten angenommen und eingeräumt. Weil aber wir, die Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft, es für zuträglicher angesehen und bedacht haben, hochgedachten unseren gnädigen Fürsten und Herrn zu mehreren Gnaden zu bewegen, haben wir uns die Sache anliegen lassen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädiges Einräumen und der Gesandten Bewilligung hin über gütliche Mittel und Wege Bedenken gehabt und diese den Gesandten der gemeinen Pfänner auch vorgehalten, nämlich in nachfolgender Weise: Weil wir merken, dass zur Zeit an der Sole und an dem gleichzeitigen oder gemeinsamen Ziehen noch kein Mangel ist, und dass jetzt im Fürstentum an Salz großer Mangel ist, dass man auf beiden Seiten zugleich unverhindert und nach jedes Gelegenheit Sole schöpfe und führe, auch die Pfänner sich, gleich wie hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr, mit Pumpen und Solekästen zum Vorrat unverzüglich geschickt und gefasst machen möchten; zuversichtlich soll und werde dadurch der Sache geraten werden. Würde aber hernach in solchem Soleziehen ein Mangel vorfallen, so sollten auf Erfordern beider oder eines Teils Rudolph Schenck, Hartmann Schleyer, Ludwig von Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Kassel, Virgilius Schwan zu Marburg, Hans Scheffer zu Eschwege und Johann Stör zu Alsfeld von der Ritter- und Landschaft wegen sich nach Allendorf verfügen, gründlich und fleißig solchen angezeigten Mangel des gemeinsamen Soleschöpfens oder -ziehens erkunden und davon wiederum allenthalben Bericht an die gemeinen Verordneten von der Landschaft bringen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Rinsfort — Ortsname unsicher
  2. Norderk — Name unsicher, evtl. Nordeck

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HandschriftS. 491 Bl. 243r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 491

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSoleschöpfen zuzulassen, unverhindert sei, und doch dasselbe ohne der Pfänner Schaden geschehen möge; auch haben sie wegen des Salzkaufs vor uns, den Niedergesetzten, nach Verhör Bescheid und Urteil abzuwarten angenommen und eingeräumt. Weil aber wir, die Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft, es für zuträglicher angesehen und bedacht haben, hochgedachten unseren gnädigen Fürsten und Herrn zu mehreren Gnaden zu bewegen, haben wir uns die Sache anliegen lassen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädiges Einräumen und der Gesandten Bewilligung hin über gütliche Mittel und Wege Bedenken gehabt und diese den Gesandten der gemeinen Pfänner auch vorgehalten, nämlich in nachfolgender Weise: Weil wir merken, dass zur Zeit an der Sole und an dem gleichzeitigen oder gemeinsamen Ziehen noch kein Mangel ist, und dass jetzt im Fürstentum an Salz großer Mangel ist, dass man auf beiden Seiten zugleich unverhindert und nach jedes Gelegenheit Sole schöpfe und führe, auch die Pfänner sich, gleich wie hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr, mit Pumpen und Solekästen zum Vorrat unverzüglich geschickt und gefasst machen möchten; zuversichtlich soll und werde dadurch der Sache geraten werden. Würde aber hernach in solchem Soleziehen ein Mangel vorfallen, so sollten auf Erfordern beider oder eines Teils Rudolph Schenck, Hartmann Schleyer, Ludwig von Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Kassel, Virgilius Schwan zu Marburg, Hans Scheffer zu Eschwege und Johann Stör zu Alsfeld von der Ritter- und Landschaft wegen sich nach Allendorf verfügen, gründlich und fleißig solchen angezeigten Mangel des gemeinsamen Soleschöpfens oder -ziehens erkunden und davon wiederum allenthalben Bericht an die gemeinen Verordneten von der Landschaft bringen,

2

und dann hierauf die Parteien der Verordneten Urteil im Namen der Ritter- und Landschaft |: doch außerhalb des Vertrags :| weiter endgültig abwarten. Es sehen auch wir, die Landstände, es für gut, nützlich und notwendig an, dass beide, unser gnädiger Fürst und Herr und die Pfänner, sich miteinander vergleichen, damit, soviel möglich, der übrige Fluss des Salzbrunnens auch gefasst und desgleichen auch gegen die Werra hin gebaut werde, damit umso mehr Salz und mit weniger Holz gesotten werden könne. Wegen des Salzkaufs lässt man sich bedünken, und es ist unsere, der Landstände, Meinung, dass die Pfanne Salz für sechs Gulden, nämlich zwei Taler und vier Gulden Münze, im Kauf, auch mit dem rechten Maß, nach Inhalt des Vertrags gegeben werden soll,

3

besonders zu dieser Zeit in der Teuerung, doch hernach zu besseren Jahren und Zeiten der gemeinen Landschaft Notdurft hierdurch unbenommen. Und sofern die genannten Pfänner solche Mittel und Vorschläge annehmen werden, dass alsdann hochgemelte Seine Fürstlichen Gnaden die von ihr vorgebrachte Gegenklage auch gnädiglich fallen lassen sollte. Damit aber beide Parteien aus solchen Irrungen und aus der Gemeinschaft gänzlich gebracht würden,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. anngezegenn — so geschrieben, wohl anngezeigtenn

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HandschriftS. 492 Bl. 243v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 492

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebesonders zu dieser Zeit in der Teuerung, doch hernach zu besseren Jahren und Zeiten der gemeinen Landschaft Notdurft hierdurch unbenommen. Und sofern die genannten Pfänner solche Mittel und Vorschläge annehmen werden, dass alsdann hochgemelte Seine Fürstlichen Gnaden die von ihr vorgebrachte Gegenklage auch gnädiglich fallen lassen sollte. Damit aber beide Parteien aus solchen Irrungen und aus der Gemeinschaft gänzlich gebracht würden,

2

so haben wir es für gut angesehen, solche Mittel vorzuschlagen, wodurch Seiner Fürstlichen Gnaden und ihnen erblich und ewiglich zu gnädiger und untertäniger Vereinigung geholfen würde, nämlich wie sie hernach gesetzt werden:

3

Dass die Pfänner unserem gnädigen Herrn ihre Pfannenteile, Salzwerk, Sooden, Gehölz und alles, was zu ihrem Teil gehört, erblich zustellten und auf das nächste Quartal Luciä (13. Dezember) einräumten und abträten, und dass Seine Fürstlichen Gnaden

4

ihnen dagegen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen ließe, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man dieselbe zufriedenstellend ablösen könnte, sodass solches Salzwerk in Sooden ganz in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte. Und damit die Pfänner auf die Bezahlung der Pension nicht warten oder darum mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mit haben sollten, in welchen die Gewinne, die von den Pfännerteilen anfielen, von Stund an ohne Verhinderung geworfen werden sollten, und zu einem jeden Quatember sollte der Kasten geschlossen und einem jeden Pfänner sein Anteil der bedungenen Summe bezahlt werden. Wäre dann Geld übrig, hätte Seine Fürstlichen Gnaden dasselbe zu sich zu nehmen; mangelte es daran, das müsste Seine Fürstliche Gnaden zulegen. Es sollte auch Seine Fürstlichen Gnaden die Pfänner nach Notdurft und Erkenntnis,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 493 Bl. 244r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 493

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteihnen dagegen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen ließe, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man dieselbe zufriedenstellend ablösen könnte, sodass solches Salzwerk in Sooden ganz in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte. Und damit die Pfänner auf die Bezahlung der Pension nicht warten oder darum mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mit haben sollten, in welchen die Gewinne, die von den Pfännerteilen anfielen, von Stund an ohne Verhinderung geworfen werden sollten, und zu einem jeden Quatember sollte der Kasten geschlossen und einem jeden Pfänner sein Anteil der bedungenen Summe bezahlt werden. Wäre dann Geld übrig, hätte Seine Fürstlichen Gnaden dasselbe zu sich zu nehmen; mangelte es daran, das müsste Seine Fürstliche Gnaden zulegen. Es sollte auch Seine Fürstlichen Gnaden die Pfänner nach Notdurft und Erkenntnis,

2

und unter Mitwirkung der Landschaft, genügend versichern, und an solcher Bezahlung der jährlichen Pension sollte Seine Fürstlichen Gnaden nichts hindern, außer allein, wenn die Sooden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingeworfen und eingerissen oder der Brunnen und die Sooden verdorben würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden,

3

bis solange solcher Schaden wieder erstattet oder gebessert würde, nämlich bis dass die unabgelösten Pfänner ihre Sooden wieder gebaut und aufgerichtet hätten, oder bis dass der Brunnen wieder hergestellt würde;Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. verhinde=runge — wohl vnuerhinderunge, so geschrieben

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HandschriftS. 494 Bl. 244v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 494

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebis solange solcher Schaden wieder erstattet oder gebessert würde, nämlich bis dass die unabgelösten Pfänner ihre Sooden wieder gebaut und aufgerichtet hätten, oder bis dass der Brunnen wieder hergestellt würde;

2

aber die abgelösten Pfänner sollten mit solchem Schaden nichts zu tun haben. Wenn auch ein oder mehrere Pfänner wären, die ihr Hauptgeld haben wollten, und das Seiner Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigten, so sollte Seine Fürstliche

3

Gnaden alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seiner Fürstlichen Gnaden auf ein Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden. Desgleichen, wenn Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen ablösen will, soll sie dasselbe auch ein Jahr zuvor dem oder denen, denen die Pfanne zusteht, aufzukündigen verpflichtet sein. Hierbei muss bedacht werden, dass die Pfannen so oft nicht sieden können, wegen der Feiertage, der Reinigung der Pfannen und der Fluten, auch aus anderen Ursachen, und dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Schließen (Betriebsstillstände) aushalten und viele Ferien (Stillstandszeiten) stehen lassen müsste. Item, dass noch an und um Sooden viele große Bauten geschehen müssen und solche Pension und Hauptsummen so gesetzt werden, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden zu erleiden wäre; denn die Pfänner haben ja, was sie daran gewendet haben, dagegen auch einen merklichen, tapferen und großen Nutzen wiederum empfangen und eingenommen. Item, gegen die zweihundert Gulden, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich bezahlt werden, Herrengeld und anderes, was Seine Fürstlichen Gnaden in Sooden hat, sollen Seiner Fürstlichen Gnaden die neu gebauten Boden frei zugestellt werden, ohne Bezahlung einer Pension oder eines Hauptgeldes; auch müssten die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei (steuerfrei) machen. Weil aber die Gesandten der gemeinen Pfänner sich unter anderem haben vernehmen lassen, dass ihre habende Vollmacht, Instruktion und Befehl sich nicht dahin erstreckt, dass sie sich hinter dem Rücken der anderen ihrer Mitpfänner, deren eine gute Anzahl sein und die in vielen Landen ansässig sein sollen, in etwas endgültig oder gütlich begeben oder einlassen, haben sie begehrt, bei vielhochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich zu erlangen, dass ihnen solche vorgeschlagenen Mittel zugestellt und eine Frist von einem Monat vergönnt und gegeben werde, solche gütlichen Mittel auch an die anderen gemeinen Pfänner gelangen zu lassen, in der Hoffnung, sie wollten sich in der berührten Zeit wegen der Güte dermaßen in einer Antwort vernehmen lassen, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran kein ungnädiges Gefallen haben sollte; welche Bedenkzeit wir ihnen auch auf gnädiges Zulassen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hin also vergönnt und gestattet haben, doch dergestalt, dass in der Zwischenzeit, nachdem hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr die zehn Albus über die zwei Taler und vier Gulden an Münze, womit eine jede Pfanne Salz vermöge des Vertrags bezahlt werden soll, abgetan und aufgehoben hat, die Pfanne Salz vermöge des Vertrags allein mit zwei Talern und vier Gulden Münze gekauft und bezahlt werden soll. Und die Pfänner sollen, wozu sie sich auf dieses Mittel hin endgültig zu tun oder zu lassen entschließen werden, in der oben bestimmten Monatsfrist hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn schriftlich oder durch werbende Botschaft verständigen, damit Seine Fürstlichen Gnaden sich gegenüber[?] ihnen hierauf ihres Gemüts auch vernehmen lassen könne. Wo aber die Pfänner die vorgeschlagenen Mittel in der oben angezeigten Zeit, und besonders die Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht annehmen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. nus — wohl mus, so geschrieben
  2. flude — Lesung unsicher
  3. ferirkell — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 495 Bl. 245r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 495

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seiner Fürstlichen Gnaden auf ein Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden. Desgleichen, wenn Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen ablösen will, soll sie dasselbe auch ein Jahr zuvor dem oder denen, denen die Pfanne zusteht, aufzukündigen verpflichtet sein. Hierbei muss bedacht werden, dass die Pfannen so oft nicht sieden können, wegen der Feiertage, der Reinigung der Pfannen und der Fluten, auch aus anderen Ursachen, und dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Schließen (Betriebsstillstände) aushalten und viele Ferien (Stillstandszeiten) stehen lassen müsste. Item, dass noch an und um Sooden viele große Bauten geschehen müssen und solche Pension und Hauptsummen so gesetzt werden, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden zu erleiden wäre; denn die Pfänner haben ja, was sie daran gewendet haben, dagegen auch einen merklichen, tapferen und großen Nutzen wiederum empfangen und eingenommen. Item, gegen die zweihundert Gulden, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich bezahlt werden, Herrengeld und anderes, was Seine Fürstlichen Gnaden in Sooden hat, sollen Seiner Fürstlichen Gnaden die neu gebauten Boden frei zugestellt werden, ohne Bezahlung einer Pension oder eines Hauptgeldes; auch müssten die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei (steuerfrei) machen. Weil aber die Gesandten der gemeinen Pfänner sich unter anderem haben vernehmen lassen, dass ihre habende Vollmacht, Instruktion und Befehl sich nicht dahin erstreckt, dass sie sich hinter dem Rücken der anderen ihrer Mitpfänner, deren eine gute Anzahl sein und die in vielen Landen ansässig sein sollen, in etwas endgültig oder gütlich begeben oder einlassen, haben sie begehrt, bei vielhochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich zu erlangen, dass ihnen solche vorgeschlagenen Mittel zugestellt und eine Frist von einem Monat vergönnt und gegeben werde, solche gütlichen Mittel auch an die anderen gemeinen Pfänner gelangen zu lassen, in der Hoffnung, sie wollten sich in der berührten Zeit wegen der Güte dermaßen in einer Antwort vernehmen lassen, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran kein ungnädiges Gefallen haben sollte; welche Bedenkzeit wir ihnen auch auf gnädiges Zulassen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hin also vergönnt und gestattet haben, doch dergestalt, dass in der Zwischenzeit, nachdem hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr die zehn Albus über die zwei Taler und vier Gulden an Münze, womit eine jede Pfanne Salz vermöge des Vertrags bezahlt werden soll, abgetan und aufgehoben hat, die Pfanne Salz vermöge des Vertrags allein mit zwei Talern und vier Gulden Münze gekauft und bezahlt werden soll. Und die Pfänner sollen, wozu sie sich auf dieses Mittel hin endgültig zu tun oder zu lassen entschließen werden, in der oben bestimmten Monatsfrist hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn schriftlich oder durch werbende Botschaft verständigen, damit Seine Fürstlichen Gnaden sich gegenüber[?] ihnen hierauf ihres Gemüts auch vernehmen lassen könne. Wo aber die Pfänner die vorgeschlagenen Mittel in der oben angezeigten Zeit, und besonders die Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht annehmen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 496 Bl. 245v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 496

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seiner Fürstlichen Gnaden auf ein Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden. Desgleichen, wenn Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen ablösen will, soll sie dasselbe auch ein Jahr zuvor dem oder denen, denen die Pfanne zusteht, aufzukündigen verpflichtet sein. Hierbei muss bedacht werden, dass die Pfannen so oft nicht sieden können, wegen der Feiertage, der Reinigung der Pfannen und der Fluten, auch aus anderen Ursachen, und dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Schließen (Betriebsstillstände) aushalten und viele Ferien (Stillstandszeiten) stehen lassen müsste. Item, dass noch an und um Sooden viele große Bauten geschehen müssen und solche Pension und Hauptsummen so gesetzt werden, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden zu erleiden wäre; denn die Pfänner haben ja, was sie daran gewendet haben, dagegen auch einen merklichen, tapferen und großen Nutzen wiederum empfangen und eingenommen. Item, gegen die zweihundert Gulden, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich bezahlt werden, Herrengeld und anderes, was Seine Fürstlichen Gnaden in Sooden hat, sollen Seiner Fürstlichen Gnaden die neu gebauten Boden frei zugestellt werden, ohne Bezahlung einer Pension oder eines Hauptgeldes; auch müssten die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei (steuerfrei) machen. Weil aber die Gesandten der gemeinen Pfänner sich unter anderem haben vernehmen lassen, dass ihre habende Vollmacht, Instruktion und Befehl sich nicht dahin erstreckt, dass sie sich hinter dem Rücken der anderen ihrer Mitpfänner, deren eine gute Anzahl sein und die in vielen Landen ansässig sein sollen, in etwas endgültig oder gütlich begeben oder einlassen, haben sie begehrt, bei vielhochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich zu erlangen, dass ihnen solche vorgeschlagenen Mittel zugestellt und eine Frist von einem Monat vergönnt und gegeben werde, solche gütlichen Mittel auch an die anderen gemeinen Pfänner gelangen zu lassen, in der Hoffnung, sie wollten sich in der berührten Zeit wegen der Güte dermaßen in einer Antwort vernehmen lassen, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran kein ungnädiges Gefallen haben sollte; welche Bedenkzeit wir ihnen auch auf gnädiges Zulassen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hin also vergönnt und gestattet haben, doch dergestalt, dass in der Zwischenzeit, nachdem hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr die zehn Albus über die zwei Taler und vier Gulden an Münze, womit eine jede Pfanne Salz vermöge des Vertrags bezahlt werden soll, abgetan und aufgehoben hat, die Pfanne Salz vermöge des Vertrags allein mit zwei Talern und vier Gulden Münze gekauft und bezahlt werden soll. Und die Pfänner sollen, wozu sie sich auf dieses Mittel hin endgültig zu tun oder zu lassen entschließen werden, in der oben bestimmten Monatsfrist hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn schriftlich oder durch werbende Botschaft verständigen, damit Seine Fürstlichen Gnaden sich gegenüber[?] ihnen hierauf ihres Gemüts auch vernehmen lassen könne. Wo aber die Pfänner die vorgeschlagenen Mittel in der oben angezeigten Zeit, und besonders die Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht annehmen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 497 Bl. 246r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 497

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seiner Fürstlichen Gnaden auf ein Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden. Desgleichen, wenn Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen ablösen will, soll sie dasselbe auch ein Jahr zuvor dem oder denen, denen die Pfanne zusteht, aufzukündigen verpflichtet sein. Hierbei muss bedacht werden, dass die Pfannen so oft nicht sieden können, wegen der Feiertage, der Reinigung der Pfannen und der Fluten, auch aus anderen Ursachen, und dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Schließen (Betriebsstillstände) aushalten und viele Ferien (Stillstandszeiten) stehen lassen müsste. Item, dass noch an und um Sooden viele große Bauten geschehen müssen und solche Pension und Hauptsummen so gesetzt werden, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden zu erleiden wäre; denn die Pfänner haben ja, was sie daran gewendet haben, dagegen auch einen merklichen, tapferen und großen Nutzen wiederum empfangen und eingenommen. Item, gegen die zweihundert Gulden, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich bezahlt werden, Herrengeld und anderes, was Seine Fürstlichen Gnaden in Sooden hat, sollen Seiner Fürstlichen Gnaden die neu gebauten Boden frei zugestellt werden, ohne Bezahlung einer Pension oder eines Hauptgeldes; auch müssten die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei (steuerfrei) machen. Weil aber die Gesandten der gemeinen Pfänner sich unter anderem haben vernehmen lassen, dass ihre habende Vollmacht, Instruktion und Befehl sich nicht dahin erstreckt, dass sie sich hinter dem Rücken der anderen ihrer Mitpfänner, deren eine gute Anzahl sein und die in vielen Landen ansässig sein sollen, in etwas endgültig oder gütlich begeben oder einlassen, haben sie begehrt, bei vielhochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich zu erlangen, dass ihnen solche vorgeschlagenen Mittel zugestellt und eine Frist von einem Monat vergönnt und gegeben werde, solche gütlichen Mittel auch an die anderen gemeinen Pfänner gelangen zu lassen, in der Hoffnung, sie wollten sich in der berührten Zeit wegen der Güte dermaßen in einer Antwort vernehmen lassen, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran kein ungnädiges Gefallen haben sollte; welche Bedenkzeit wir ihnen auch auf gnädiges Zulassen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hin also vergönnt und gestattet haben, doch dergestalt, dass in der Zwischenzeit, nachdem hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr die zehn Albus über die zwei Taler und vier Gulden an Münze, womit eine jede Pfanne Salz vermöge des Vertrags bezahlt werden soll, abgetan und aufgehoben hat, die Pfanne Salz vermöge des Vertrags allein mit zwei Talern und vier Gulden Münze gekauft und bezahlt werden soll. Und die Pfänner sollen, wozu sie sich auf dieses Mittel hin endgültig zu tun oder zu lassen entschließen werden, in der oben bestimmten Monatsfrist hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn schriftlich oder durch werbende Botschaft verständigen, damit Seine Fürstlichen Gnaden sich gegenüber[?] ihnen hierauf ihres Gemüts auch vernehmen lassen könne. Wo aber die Pfänner die vorgeschlagenen Mittel in der oben angezeigten Zeit, und besonders die Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht annehmen,

2

noch sich in anderer Weise mit Seiner Fürstlichen Gnaden vergleichen und entscheiden würden, so haben wir ihnen diesen Bescheid mit ihrer Einwilligung gegeben, dass alsdann beiderseits Ihre Fürstlichen Gnaden und die gemeinen Pfänner von Allendorf, oder aber hierzu bevollmächtigte Anwälte, auf den nächstkommenden Mittwoch nach Katharina (26. November) zu Marburg vor Statthalter und Bürgermeister und Rat erscheinen und den von uns, den mit den Gesetzten von der Ritter- und Landschaft, gefassten und verschlossenen Bescheid publizieren und eröffnen hören sollen, und dem von beiden Teilen ohne jede Appellation nachgelebt werde, in dem Fall, dass solche Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht angenommen noch die Irrung in der Güte beigelegt werden wollte. Damit dann die oben angezeigte Gegenklage auch ihren schleunigen Fortgang |: wenn unser gnädiger Fürst und Herr es wollte :| gewinne und erreiche, so haben wir etliche Kommissare, mit Namen Herrn Jorgen Nußpicker, Ludwig Hoch, Bürgermeister zu Kassel, und Wigandt Lutze, Gerichtsschreiber, als Kommissare samt und sonders benannt und verordnet, vor welchen zu Kassel die gemeinen Pfänner zu Allendorf auf die vorgebrachte Gegenklage mit ihrem notdürftigen Einbringen fortfahren und also beiderseits vor denselben mit Beschluss der ganzen Sache bis zum endgültigen Urteil fortgeschritten und gehandelt werden, und danach von den beiderseits Niedergesetzten vermöge des Vertrags ein endgültiges Urteil geschehen soll. Wir haben auch weiter unserem gnädigen Herrn wegen des aufgeschütteten Salzes, weswegen Seine Fürstlichen Gnaden ein Maß,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. kegenn — Anlaut d/k unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 498 Bl. 246v Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 498

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenoch sich in anderer Weise mit Seiner Fürstlichen Gnaden vergleichen und entscheiden würden, so haben wir ihnen diesen Bescheid mit ihrer Einwilligung gegeben, dass alsdann beiderseits Ihre Fürstlichen Gnaden und die gemeinen Pfänner von Allendorf, oder aber hierzu bevollmächtigte Anwälte, auf den nächstkommenden Mittwoch nach Katharina (26. November) zu Marburg vor Statthalter und Bürgermeister und Rat erscheinen und den von uns, den mit den Gesetzten von der Ritter- und Landschaft, gefassten und verschlossenen Bescheid publizieren und eröffnen hören sollen, und dem von beiden Teilen ohne jede Appellation nachgelebt werde, in dem Fall, dass solche Mittel, die vom Salzkauf handeln, nicht angenommen noch die Irrung in der Güte beigelegt werden wollte. Damit dann die oben angezeigte Gegenklage auch ihren schleunigen Fortgang |: wenn unser gnädiger Fürst und Herr es wollte :| gewinne und erreiche, so haben wir etliche Kommissare, mit Namen Herrn Jorgen Nußpicker, Ludwig Hoch, Bürgermeister zu Kassel, und Wigandt Lutze, Gerichtsschreiber, als Kommissare samt und sonders benannt und verordnet, vor welchen zu Kassel die gemeinen Pfänner zu Allendorf auf die vorgebrachte Gegenklage mit ihrem notdürftigen Einbringen fortfahren und also beiderseits vor denselben mit Beschluss der ganzen Sache bis zum endgültigen Urteil fortgeschritten und gehandelt werden, und danach von den beiderseits Niedergesetzten vermöge des Vertrags ein endgültiges Urteil geschehen soll. Wir haben auch weiter unserem gnädigen Herrn wegen des aufgeschütteten Salzes, weswegen Seine Fürstlichen Gnaden ein Maß,

2

wie das ausgemessen werden soll, zu machen begehrt hat, unser untertäniges Bedenken angezeigt, auch darauf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädige Antwort empfangen, wobei wir es zu dieser Zeit auch bleiben lassen; und wenn es vonnöten ist, jemanden dazu zu verordnen, so sind alsdann dazu Rudolff Schenck, Balthasar Diede und die beiden Bürgermeister zu Kassel und Eschwege, bei solcher Eichung des Maßes zu sein, von der Landschaft wegen verordnet, in der Zuversicht, sie werden dem also nachkommen. Zur Urkunde sind von diesem Verabschiedungsbrief zwei gleichlautende gemacht worden, deren einer unserem gnädigen Fürsten und Herrn und der andere den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf zugestellt und von uns, Jörgen von Kolmetsch und Hermann von der Malsburg, von wegen derer von der Ritterschaft,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 499 Bl. 247r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 499

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewie das ausgemessen werden soll, zu machen begehrt hat, unser untertäniges Bedenken angezeigt, auch darauf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädige Antwort empfangen, wobei wir es zu dieser Zeit auch bleiben lassen; und wenn es vonnöten ist, jemanden dazu zu verordnen, so sind alsdann dazu Rudolff Schenck, Balthasar Diede und die beiden Bürgermeister zu Kassel und Eschwege, bei solcher Eichung des Maßes zu sein, von der Landschaft wegen verordnet, in der Zuversicht, sie werden dem also nachkommen. Zur Urkunde sind von diesem Verabschiedungsbrief zwei gleichlautende gemacht worden, deren einer unserem gnädigen Fürsten und Herrn und der andere den gemeinen Pfännern zu Sooden bei Allendorf zugestellt und von uns, Jörgen von Kolmetsch und Hermann von der Malsburg, von wegen derer von der Ritterschaft,

2

und von uns, Bürgermeister und Rat hier zu Kassel, von wegen derer von den Städten, um ihrer Bitte willen, doch uns, unseren Erben und Nachkommen ohne Schaden, mit unseren Ringpetschaften und dem gemeinen Stadtsiegel besiegelt worden. Gegeben und geschehen zu Kassel am Sonntag nach Galli (19. Oktober) im Jahr 1539. In Sachen der vorgefallenen Irrung wegen des SalzkaufsLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 500 Bl. 247v Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 500

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund von uns, Bürgermeister und Rat hier zu Kassel, von wegen derer von den Städten, um ihrer Bitte willen, doch uns, unseren Erben und Nachkommen ohne Schaden, mit unseren Ringpetschaften und dem gemeinen Stadtsiegel besiegelt worden. Gegeben und geschehen zu Kassel am Sonntag nach Galli (19. Oktober) im Jahr 1539. In Sachen der vorgefallenen Irrung wegen des Salzkaufs

2

zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn und Fürsten, auf der einen, und den gemeinen Pfännern zu Allendorf in Sooden auf der anderen Seite

3

erkennen und bescheiden die hierin benannten Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft des Fürstentums zu Hessen, auf getane Klage, Antwort, vorgelegten Vertrag, den zuvor durch Seine

4

Fürstliche

5

Gnaden und die Parteien erhobenen Beweis (Proba) und alles andere mündliche und schriftliche Vorbringen beider Teile, auch auf geschehene Bewilligung und nach Gestalt der Sache, dass auf der Pfänner Begehren das Kaufgeld für eine Pfanne Salz, nämlich die vier Taler und zwei Gulden Münze, zehn Albus, zur Zeit noch von der gemeinen Landschaft wegen nicht zu bewilligen sei, sondern es solle bei dem Kaufgeld, nämlich zwei Talern und vier Gulden Münze,

6

laut des Vertrags weiterhin bleiben. Von wegen Jorgen von Kolmetsch und auf sein Geheiß habe ich, Rudolff Schenck, dies unterschrieben. Hermann von der Malsburg, Rudolff Schenck, Johann Riedesel, Erbmarschall,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 501 Bl. 248r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 501

1

Fortsetzung von der vorigen Seitelaut des Vertrags weiterhin bleiben. Von wegen Jorgen von Kolmetsch und auf sein Geheiß habe ich, Rudolff Schenck, dies unterschrieben. Hermann von der Malsburg, Rudolff Schenck, Johann Riedesel, Erbmarschall,

2

Heydenrich von Kalenberg, Hartmann Sichler[?], Ludewig von Baumbach zu Binsfurt, Johann Eysermann, Doktor, Jorge Nußpicker, Johann Nordeck, Kassel: Ludewig Hoch, Bürgermeister, Johann Schweigk[?], Christoffer Lindell[?], Virgilius Schwann, Bürgermeister zu Marburg.

3

Johann Blanckenheim, Caspar Geyßell, auf Bitten unterschrieben von Meissen, Jacob von Naumheim, auch auf Bitten unterschrieben.

4

Heintz Koch zu Homberg, Bürgermeister; Eschwege, auf Bitten unterschreiben dieLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sichlern — Familienname unsicher
  2. Schweigk — Endung unsicher
  3. Lindell — Anlaut L/C

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HandschriftS. 502 Bl. 248v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 502

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHeintz Koch zu Homberg, Bürgermeister; Eschwege, auf Bitten unterschreiben die

2

Mertin Koch, Bürgermeister, Hans Scheffer; Anthonius Schombach, Bürgermeister zu Alsfeld, Johann Scherer; Henrich Bodenhausen zu Grebenstein, Johann Dithmar zu Grebenstein; Jost Geiltz zu Wolfhagen; Ludewig Boddicker, Cuntz Scheybe, } von Nidda, Hans Wentzell }. Dieses Urteil ist, wie es sich gebührt, in Gegenwart der von hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn geschickten bevollmächtigten Anwälte

3

und im ungehorsamen Ausbleiben der Pfänner, entgegen dem zuletzt zu Kassel genommenen und bewilligten Abschied, eröffnet und ausgesprochen worden. Zur Urkunde dessen haben wir, Jörge von Kolmetsch, Statthalter an der Lahn,

4

Bürgermeister und Rat der Stadt Marburg, oben genannt, unsere Ringpetschaft und unser Insiegel hierauf gedrückt. Geschehen und gegeben am Mittwoch nach Katharina (26. November) im Jahr des Herrn 1539.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Boddicker — Vokal i/ü unsicher

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HandschriftS. 503 Bl. 249r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 503

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteBürgermeister und Rat der Stadt Marburg, oben genannt, unsere Ringpetschaft und unser Insiegel hierauf gedrückt. Geschehen und gegeben am Mittwoch nach Katharina (26. November) im Jahr des Herrn 1539.

2

Seit dem Sonntag nach Severi (26. Oktober) im Jahr 1539 sind die gemeinen Pfänner zu Allendorf auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben nach Erwägung allerlei Dinge es für nützlich und notwendig angesehen und befohlen, dass alle auswärtigen Pfänner auf den Mittwoch nach Allerheiligen (5. November) einzukommen

3

aufgefordert und beschrieben werden sollten; welche danach am Donnerstag auch samt und sonders die folgende Schrift, Meinung und Instruktion einhellig beschlossen und die Schrift ihrem gnädigen Fürsten und Herrn durch den Stadtschreiber untertäniglich haben aushändigen lassen. Antwort auf die vorgeschlagenen Mittel der Landstände.

4

Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 504 Bl. 249v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 504

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden sind unsere pflichtwilligen, gehorsamen Dienste zuvor. Gnädiger Herr, zur Beilegung jetziger und künftiger Irrungen und Missverständnisse, die sich zwischen Euer

4

Fürstlichen

5

Gnaden und uns, den gemeinen Pfännern, erhoben haben und künftig erheben möchten, haben wir uns sämtlich, sowohl in- als auch ausländische Pfänner, auf die getanen und übergebenen Vorschläge, die im Abschied vom Samstag nach Galli (18. Oktober) gegeben und einverleibt sind,

6

einmütig, und neben dem angehängten Ausspruch der Ritter- und Landschaft, dass, wenn diese nicht anzunehmen seien, alsdann durch uns andere, der Sache dienliche, vorzuschlagen seien, entschlossen und vereinigt, damit ja nicht Euer

7

Fürstliche

8

Gnaden noch jemand anders sagen dürfe, dass wir Euer

9

Fürstlichen

10

Gnaden Frommen, noch weniger den gemeinen Nutzen dieses Fürstentums verhinderten, sondern, wo solches auf fügliche Weise ohne unseren verderblichen Schaden geschehen könnte, ja als die getreuen Untertanen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 505 Bl. 250r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 505

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden Frommen, noch weniger den gemeinen Nutzen dieses Fürstentums verhinderten, sondern, wo solches auf fügliche Weise ohne unseren verderblichen Schaden geschehen könnte, ja als die getreuen Untertanen,

2

wie man merken möchte, gern folgen und fördern wollten. Weil aber nun die Mittel und Wege, die in diesem Fall unseres Erachtens sowohl Euer

3

Fürstlichen

4

Gnaden als auch uns dienen möchten, ohne vorausgehende Kaution (Sicherheit), falls sie ihren Fortgang nicht erreichen möchten, was wir uns doch nicht versehen[?] wollen, wenn sie anders von Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden recht bedacht werden, so genau in der Eile nicht dargetan und endgültig verhandelt und beschlossen werden können, und die Zeit, in welcher die Pfänner dem gegebenen Abschied nach

7

entweder der verfassten Rechtfertigung (dem Rechtsverfahren) zu folgen oder aber in die vorgeschlagenen oder andere Mittel nach Inhalt des Abschieds zu willigen haben, recht kurz ist, so bitten die Pfänner ganz untertäniglich, Euer

8

Fürstliche

9

Gnaden wollen zuerst, der Sache zugute, solche Frist, in welcher die Bewilligung geschehen oder aber rechtlich prozediert werden soll, um zwei Monate oder zum wenigsten um die Zeit und Weile, in der wir wegen der vorgeschlagenen Mittel mit Euer

10

Fürstlichen

11

Gnaden in Verhandlung stehen, verrücken und ruhen lassen, daneben uns Pfänner mit einem gebührlichen und genügenden Reversal gnädiglich versehen, dass die vorgeschlagenen Mittel uns nicht nachteilig oder dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider sind, sondern dass derselbe allenthalben in seinem Wert und unaufgehoben gänzlich bleiben solle,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. versehen — Wortende abgekürzt/undeutlich

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HandschriftS. 506 Bl. 250v Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 506

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden in Verhandlung stehen, verrücken und ruhen lassen, daneben uns Pfänner mit einem gebührlichen und genügenden Reversal gnädiglich versehen, dass die vorgeschlagenen Mittel uns nicht nachteilig oder dem aufgerichteten fürstlichen Vertrag zuwider sind, sondern dass derselbe allenthalben in seinem Wert und unaufgehoben gänzlich bleiben solle,

2

auch gnädiglich verschaffen, dass es im Salzsieden und -verkaufen zur Förderung der gemeinen Landschaft dem Vertrag gemäß gehalten werde, bis solange ein anderer Weg beschlossen, vollzogen, besiegelt, geliefert und von allen Teilen angenommen ist; und damit solches desto bequemer geschehe und Euer

3

Fürstliche

4

Gnaden in eigener Person unbeschwert bleibe, noch weniger mit der Verhandlung belästigt werden möchte, und doch eines jeden Notdurft gehört und, dem Vertrag unnachteilig, zu guten Wegen gebracht werde, damit die zwei Salzwerke gesamt oder unterschiedlich Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden und den Pfännern zu Nutzen stehen und regiert werden möchten, so bitten wir Pfänner untertäniglich, Euer

7

Fürstliche

8

Gnaden wolle zu diesem Zweck unparteiische Fürsten oder aber Personen von Universitäten oder Städten, die zwischen EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 507 Bl. 251r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 507

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden wolle zu diesem Zweck unparteiische Fürsten oder aber Personen von Universitäten oder Städten, die zwischen Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden und uns Unterhändler sein möchten, und Euer

4

Fürstlichen

5

Gnaden Gemüt wiederum auf die Vorschläge, die wir Euer

6

Fürstlichen

7

Gnaden in Untertänigkeit tun werden, anzeigten, gnädiglich gönnen und geben, ob durch dieselben und die beiderseits getanen Vorschläge gesucht und verhandelt werden könnte, was Euer

8

Fürstlichen

9

Gnaden, deren Land und Leuten, auch den gemeinen Pfännern förderlich sei, und durch diese Verhandlung zu anderen Wegen geschritten werden möchte; welche wir vermutlich, wenn sie getroffen werden, desto stattlicher und gründlicher dem unverständigen Haufen der gemeinen Pfänner vorzuhalten, sie zu berichten

10

und ferner mit ihrer aller Bewilligung endgültig durch die Unterhändler abzuschließen hätten, wodurch alle Missverständnisse, Schäden und Unlust, die täglich je mehr und mehr einreißen möchten, auf ewige Zeiten verhütet und in Frieden abgetan werden möchten; und wenn solches allenthalben, wie gebeten, von Euer

11

Fürstlichen

12

Gnaden gnädiglich ruthenn[?] bedacht wird, bitten die Pfänner, nach Gewährung des erbetenen Reversals einen Tag und gelegene Städte zu ernennen, die Unterhändler anzuzeigen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ruthenn — Lesung unklar, evtl. rathenn

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HandschriftS. 508 Bl. 251v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 508

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gnädiglich ruthenn[?] bedacht wird, bitten die Pfänner, nach Gewährung des erbetenen Reversals einen Tag und gelegene Städte zu ernennen, die Unterhändler anzuzeigen,

2

desgleichen den Pfännern auch gnädiglich zu vergönnen, etliche dazu beizugeben, die, wie gemeldet, die Sache, doch dem Vertrag unnachteilig, unterhandeln mögen. Das haben wir auf den gegebenen Abschied Euer

3

Fürstlichen

4

Gnaden in Untertänigkeit nicht vorzuenthalten gewusst, und sind sonst Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden über die Pflicht hinaus in jeder Weise zu dienen willig. Damit seien Euer

7

Fürstliche

8

Gnaden

9

Gott dem Herrn in christlichem Regiment befohlen. Gegeben zu Allendorf am Samstag, am Oktavtag von Allerheiligen (8. November) im Jahr 1539.

10

Euer

11

Fürstlichen

12

Gnaden untertänige Pfänner des Salzwerks vor Allendorf an der Werra. / Instruktion und Befehl der gemeinen Pfänner, wie sie etlichen ihrer darin benannten Mitpfänner gegeben wurden, auf Vorschläge und andere ihnen annehmbare Mittel bedacht zu bleiben und zu denken, durch welche dem Fürsten ihr Anteil am Salzwerk um eine erbliche Pension oder sonst zugestellt werde, falls es von Fürstlichen Gnaden gefordert und durch unparteiische Unterhändler verhandelt werden könnte oder sollte. Zu wissen: Nachdem auf dem jüngst gehaltenen Tag zu Kassel, am Dienstag nach Dionysii (14. Oktober) im Jahr etc. 1539, und dem gegebenen, auch bewilligten Abschied der Pfänner, die dort gewesen sind, vom Samstag nach Galli (18. Oktober), unter anderem festgehalten wurde, dass sie auf solchen Abschied und den getanen Vorschlag der Ritter- und Landschaft für ihre Person und ohne Zutun der anderen Mitpfänner, die sie gesandt haben, keine endgültige Antwort zu geben oder sich in irgendetwas zu begeben, entgegen der gegebenen Instruktion, sich nicht ermächtigt gewusst haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 509 Bl. 252r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 509

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden untertänige Pfänner des Salzwerks vor Allendorf an der Werra. / Instruktion und Befehl der gemeinen Pfänner, wie sie etlichen ihrer darin benannten Mitpfänner gegeben wurden, auf Vorschläge und andere ihnen annehmbare Mittel bedacht zu bleiben und zu denken, durch welche dem Fürsten ihr Anteil am Salzwerk um eine erbliche Pension oder sonst zugestellt werde, falls es von Fürstlichen Gnaden gefordert und durch unparteiische Unterhändler verhandelt werden könnte oder sollte. Zu wissen: Nachdem auf dem jüngst gehaltenen Tag zu Kassel, am Dienstag nach Dionysii (14. Oktober) im Jahr etc. 1539, und dem gegebenen, auch bewilligten Abschied der Pfänner, die dort gewesen sind, vom Samstag nach Galli (18. Oktober), unter anderem festgehalten wurde, dass sie auf solchen Abschied und den getanen Vorschlag der Ritter- und Landschaft für ihre Person und ohne Zutun der anderen Mitpfänner, die sie gesandt haben, keine endgültige Antwort zu geben oder sich in irgendetwas zu begeben, entgegen der gegebenen Instruktion, sich nicht ermächtigt gewusst haben,

2

sondern in Monatsfrist und in der Zwischenzeit unserem gnädigen Fürsten und Herrn, was ihnen darin zu willigen oder nachzugeben und zu tun sein will, schriftlich oder durch mündliche Werbung untertänig anzeigen wollen, so haben sich die gemeinen Pfänner Zeut[?] am Donnerstag nach Allerheiligen (6. November) beschrieben (versammelt), um über dieselben getanen Vorschläge und den genommenen Abschied zu beraten, und nach Verlesung derselben einmütig beschlossen, bei dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vff — Wort durchstrichen?
  2. Zeut — Lesung unsicher

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HandschriftS. 510 Bl. 252v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 510

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesondern in Monatsfrist und in der Zwischenzeit unserem gnädigen Fürsten und Herrn, was ihnen darin zu willigen oder nachzugeben und zu tun sein will, schriftlich oder durch mündliche Werbung untertänig anzeigen wollen, so haben sich die gemeinen Pfänner Zeut[?] am Donnerstag nach Allerheiligen (6. November) beschrieben (versammelt), um über dieselben getanen Vorschläge und den genommenen Abschied zu beraten, und nach Verlesung derselben einmütig beschlossen, bei dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag,

2

welcher sich anfängt N. und N. und sich endet mit den Worten N., zu beruhen und sich keineswegs anders als mit Gewalt oder Recht davon drängen zu lassen. Damit aber desto weniger mit den Vorschlägen der Ritter- und Landschaft,

3

welche den Pfännern keineswegs, und das aus mancherlei Bedenken, anzunehmen sind, sondern andere Mittel und Wege, die ihres Erachtens zur Aufhebung aller vorgefallenen und zukünftigen ewigen Irrungen und zur Beilegung vermutlicher Ungnade, auch zur Förderung Fürstlicher Gnaden

4

Kammer und zur Mehrung des gemeinen Nutzens dienen sollen, zudem und damit hinfort |: wie ihnen leider, Gott sei es geklagt :| ohne irgendwelche Verursachung[?], wo die Wahrheit erlernt und besichtigt wird, nicht mitgesagt werden könnte, die Pfänner gönnten Fürstlichen Gnaden nicht, was ihnen Gott gönne, sondern trachteten danach, Fürstliche Gnaden und auch sich selbst zu merklichem Schaden zu hindern, haben sie deshalb, weil die Pfänner nicht sämtlich ständig so mit schweren Unkosten beieinander sein können, einmütig etliche Vorschläge, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn in nachfolgender Weise anzutragen und sich deshalb, ob es Wege haben möchte, jedoch in jeder Weise hiermit aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten, wovon sie auch öffentlich protestieren, und diejenigen, die solches von ihrer aller wegen tun sollen, verordnet, nämlich Johann Niedenstein, Johann Casselmann als Salzgrafen, daneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflügel, Heinz Meinhardt, Georg Freund, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?] und Georg Dieffridt, wie folgt: Erstlich sollen sie sich freundlich unterreden und auf Mittel und Wege denken, ob es nützlicher und bequemer sei, Fürstliche Gnaden mündlich oder schriftlich zu besuchen und dermaßen zu bitten, weil sie in jeder Weise Fürstlicher Gnaden Frommen und Nutzen ohne ihren hohen Schaden zu suchen willig sind und sich ihren Eiden und Pflichten nach dazu schuldig erkennen, dass sie bei Fürstlicher Gnaden untertänig anhalten und bitten wollen, sie gnädiglich mit einem Generalrevers zu versorgen, dermaßen: Nachdem die Pfänner geneigt sind, Fürstlicher Gnaden auf den genommenen Bescheid etliche Vorschläge zu tun, die Vorschläge aber nicht angenommen würden noch zu ihrer Beständigkeit oder zur Einigkeit und zu gutem Beschluss kämen, dass dann solche vorgenommene Verhandlung und Vorschläge dem aufgerichteten Vertrag oder aber den Pfännern in nichts abträglich sein sollen, sondern dieser bei seiner Kraft bleiben soll. Zum anderen, wenn solches auf bittliches Ansuchen bei Fürstlicher Gnaden erlangt und dessen genügend gesichert ist, alsdann Fürstliche Gnaden weiter zu bitten, dass Fürstliche Gnaden zum Zweck derselben Unterhandlung, damit es freundlich und untertänig angebracht und auch wirklich beschlossen und beständig |: wenn Gott die Gnade dazu gibt :| sein möge, etliche unparteiische Unterhändler, denen der Pfänner Vorschläge vorzutragen sind, gnädiglich geben wolle, oder gestatten, dass sie etliche geben, wenn sie könnten, oder ja zum wenigsten die ihren neben die von Fürstlicher Gnaden gegebenen Unterhändler zuordneten. Zum dritten, wenn solches alsdann erlangt ist, wie es ja billig geschehen müsste,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. verkhrsachenn — Lesung unsicher
  2. mitgesagtt — Lesung unsicher

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HandschriftS. 511 Bl. 253r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 511

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteKammer und zur Mehrung des gemeinen Nutzens dienen sollen, zudem und damit hinfort |: wie ihnen leider, Gott sei es geklagt :| ohne irgendwelche Verursachung[?], wo die Wahrheit erlernt und besichtigt wird, nicht mitgesagt werden könnte, die Pfänner gönnten Fürstlichen Gnaden nicht, was ihnen Gott gönne, sondern trachteten danach, Fürstliche Gnaden und auch sich selbst zu merklichem Schaden zu hindern, haben sie deshalb, weil die Pfänner nicht sämtlich ständig so mit schweren Unkosten beieinander sein können, einmütig etliche Vorschläge, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn in nachfolgender Weise anzutragen und sich deshalb, ob es Wege haben möchte, jedoch in jeder Weise hiermit aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten, wovon sie auch öffentlich protestieren, und diejenigen, die solches von ihrer aller wegen tun sollen, verordnet, nämlich Johann Niedenstein, Johann Casselmann als Salzgrafen, daneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflügel, Heinz Meinhardt, Georg Freund, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?] und Georg Dieffridt, wie folgt: Erstlich sollen sie sich freundlich unterreden und auf Mittel und Wege denken, ob es nützlicher und bequemer sei, Fürstliche Gnaden mündlich oder schriftlich zu besuchen und dermaßen zu bitten, weil sie in jeder Weise Fürstlicher Gnaden Frommen und Nutzen ohne ihren hohen Schaden zu suchen willig sind und sich ihren Eiden und Pflichten nach dazu schuldig erkennen, dass sie bei Fürstlicher Gnaden untertänig anhalten und bitten wollen, sie gnädiglich mit einem Generalrevers zu versorgen, dermaßen: Nachdem die Pfänner geneigt sind, Fürstlicher Gnaden auf den genommenen Bescheid etliche Vorschläge zu tun, die Vorschläge aber nicht angenommen würden noch zu ihrer Beständigkeit oder zur Einigkeit und zu gutem Beschluss kämen, dass dann solche vorgenommene Verhandlung und Vorschläge dem aufgerichteten Vertrag oder aber den Pfännern in nichts abträglich sein sollen, sondern dieser bei seiner Kraft bleiben soll. Zum anderen, wenn solches auf bittliches Ansuchen bei Fürstlicher Gnaden erlangt und dessen genügend gesichert ist, alsdann Fürstliche Gnaden weiter zu bitten, dass Fürstliche Gnaden zum Zweck derselben Unterhandlung, damit es freundlich und untertänig angebracht und auch wirklich beschlossen und beständig |: wenn Gott die Gnade dazu gibt :| sein möge, etliche unparteiische Unterhändler, denen der Pfänner Vorschläge vorzutragen sind, gnädiglich geben wolle, oder gestatten, dass sie etliche geben, wenn sie könnten, oder ja zum wenigsten die ihren neben die von Fürstlicher Gnaden gegebenen Unterhändler zuordneten. Zum dritten, wenn solches alsdann erlangt ist, wie es ja billig geschehen müsste,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sausler — Name unsicher, Sauster?
  2. Schaffnit — Name, Lesung unsicher
  3. vff — am Zeilenende, evtl. gestrichen

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HandschriftS. 512 Bl. 253v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 512

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteKammer und zur Mehrung des gemeinen Nutzens dienen sollen, zudem und damit hinfort |: wie ihnen leider, Gott sei es geklagt :| ohne irgendwelche Verursachung[?], wo die Wahrheit erlernt und besichtigt wird, nicht mitgesagt werden könnte, die Pfänner gönnten Fürstlichen Gnaden nicht, was ihnen Gott gönne, sondern trachteten danach, Fürstliche Gnaden und auch sich selbst zu merklichem Schaden zu hindern, haben sie deshalb, weil die Pfänner nicht sämtlich ständig so mit schweren Unkosten beieinander sein können, einmütig etliche Vorschläge, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn in nachfolgender Weise anzutragen und sich deshalb, ob es Wege haben möchte, jedoch in jeder Weise hiermit aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten, wovon sie auch öffentlich protestieren, und diejenigen, die solches von ihrer aller wegen tun sollen, verordnet, nämlich Johann Niedenstein, Johann Casselmann als Salzgrafen, daneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflügel, Heinz Meinhardt, Georg Freund, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?] und Georg Dieffridt, wie folgt: Erstlich sollen sie sich freundlich unterreden und auf Mittel und Wege denken, ob es nützlicher und bequemer sei, Fürstliche Gnaden mündlich oder schriftlich zu besuchen und dermaßen zu bitten, weil sie in jeder Weise Fürstlicher Gnaden Frommen und Nutzen ohne ihren hohen Schaden zu suchen willig sind und sich ihren Eiden und Pflichten nach dazu schuldig erkennen, dass sie bei Fürstlicher Gnaden untertänig anhalten und bitten wollen, sie gnädiglich mit einem Generalrevers zu versorgen, dermaßen: Nachdem die Pfänner geneigt sind, Fürstlicher Gnaden auf den genommenen Bescheid etliche Vorschläge zu tun, die Vorschläge aber nicht angenommen würden noch zu ihrer Beständigkeit oder zur Einigkeit und zu gutem Beschluss kämen, dass dann solche vorgenommene Verhandlung und Vorschläge dem aufgerichteten Vertrag oder aber den Pfännern in nichts abträglich sein sollen, sondern dieser bei seiner Kraft bleiben soll. Zum anderen, wenn solches auf bittliches Ansuchen bei Fürstlicher Gnaden erlangt und dessen genügend gesichert ist, alsdann Fürstliche Gnaden weiter zu bitten, dass Fürstliche Gnaden zum Zweck derselben Unterhandlung, damit es freundlich und untertänig angebracht und auch wirklich beschlossen und beständig |: wenn Gott die Gnade dazu gibt :| sein möge, etliche unparteiische Unterhändler, denen der Pfänner Vorschläge vorzutragen sind, gnädiglich geben wolle, oder gestatten, dass sie etliche geben, wenn sie könnten, oder ja zum wenigsten die ihren neben die von Fürstlicher Gnaden gegebenen Unterhändler zuordneten. Zum dritten, wenn solches alsdann erlangt ist, wie es ja billig geschehen müsste,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vnndertheing — so geschrieben, wohl vnnderthenig
  2. Generall — Lesung unsicher
  3. verennckenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 513 Bl. 254r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 513

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Kammer und zur Mehrung des gemeinen Nutzens dienen sollen, zudem und damit künftig — wie es leider Gott geklagt geschehen ist — nicht ohne jede Ursache, wo die Wahrheit erkundet und besichtigt wird, mitgesagt werden könne, die Pfänner gönnten Seinen Fürstlichen Gnaden nicht, was ihnen Gott gönne, sondern trachteten danach, Seine Fürstlichen Gnaden und auch sich selbst zu merklichem Schaden zu hindern: Deshalb haben die Pfänner — weil sie sämtlich nicht ständig mit so schweren Unkosten beieinander sein können — einmütig etliche Vorschläge beschlossen, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn in nachfolgender Weise vortragen wollen, und sich deshalb, ob es Wege haben möchte — jedoch in jedem Fall hiermit aus dem aufgerichteten Vertrag nicht herausgetreten, wovon sie auch öffentlich protestieren —, diejenigen verordnet, die solches von ihrer aller wegen tun sollen, nämlich Johann Niedenstein, Johann Casselmann als Salzgrafen, daneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflugell, Heinz Meinhardt, Georgen Freundt, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?] und Georg Dieffridt, wie folgt: Erstens sollen sie sich freundlich unterreden und auf Mittel und Wege denken, ob es nützlicher und bequemer sei, Seine Fürstlichen Gnaden mündlich oder schriftlich aufzusuchen, und dermaßen zu bitten — weil sie in jedem Fall Seiner Fürstlichen Gnaden Frommen und Nutzen ohne ihren hohen Schaden zu suchen willig sind und sich ihren Eiden und Pflichten nach dazu schuldig erkennen —, dass sie bei Seinen Fürstlichen Gnaden untertänig anhalten und bitten wollen, sie gnädiglich mit einem General (einer allgemeinen Zusicherung) zu versorgen, dermaßen: Nachdem die Pfänner geneigt sind, Seinen Fürstlichen Gnaden auf den erhaltenen Bescheid etliche Vorschläge zu machen, wenn aber die Vorschläge nicht angenommen würden noch zu Beständigkeit oder zur Einigkeit und zu gutem Beschluss kämen, dass dann solche vorgenommene Handlung und Vorschläge dem aufgerichteten Vertrag oder aber den Pfännern in nichts nachteilig sein sollen, sondern er bei seiner Macht bleibe. Zum andern: Wenn solches auf bittliches Ansuchen bei Seinen Fürstlichen Gnaden erlangt und dessen genugsam gesichert ist, alsdann Seine Fürstlichen Gnaden ferner zu bitten, dass Seine Fürstlichen Gnaden zum Behuf derselben Unterhandlung — damit es freundlich und untertänig angebracht und auch wirklich geschlossen und beständig sein möge, wenn Gott Gnade dazu gibt — etliche unparteiische Unterhändler, um die Vorschläge der Pfänner vorzutragen, gnädiglich geben wollen oder gestatten, dass sie etliche geben, wenn sie könnten, oder zum wenigsten die ihren den von Seinen Fürstlichen Gnaden gegebenen Unterhändlern beiordneten. Zum dritten: Wo solches alsdann erlangt ist, wie es ja billig geschehen müsste,

2

sollen sie, die Verordneten, nach ihrem höchsten Vermögen samt den Unterhändlern die vorgeschlagenen Mittel der Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden anzeigen und bis zum endlichen Beschluss handeln, jedoch den Beschluss ohne Mitwissen der ganzen Versammlung aller Pfänner und ohne deren Bewilligung oder Wissen, was gehandelt worden ist, nicht endgültig schließen; sondern wenn solches den Pfännern alsdann angezeigt wird und sie darein willigen, dass dann und nicht eher — sie seien denn der Unterhandlung und dessen, was dergleichen ist, von allen Seiten genugsam, und besonders die Pfänner, versichert, verwahrt, versiegelt und verbrieft, wie das aufs Kräftigste seine Kraft und Macht haben soll — es geschehe, soll dieser aufgerichtete Vertrag, jedoch ungekränkt, in Ruhe stehen und nachfolgend aufgehoben sein oder werden. Zum vierten zu bitten: Weil zu solchem Vergleich etwas Zeit gehören will, dass nichtsdestoweniger die verfasste Rechtfertigung und das Urteil, auch anderes, was im berührten Abschied befunden wird, keinem Teil darin zur Gefährde gereichen möge; daneben auch, dass Seine Fürstlichen Gnaden ihren Amtleuten in Sooden ernstlich befehlen, gute Aufsicht zu haben, dass nichtsdestoweniger nach Inhalt des Vertrags und der aufgerichteten Ordnung das Salzwerk regiert werde und die armen Pfänner, ihre KnechteLäuft auf der nächsten Seite weiter

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  1. anf= — wohl auf=, Lesung unsicher

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HandschriftS. 514 Bl. 254v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 514

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesollen sie, die Verordneten, nach ihrem höchsten Vermögen samt den Unterhändlern die vorgeschlagenen Mittel der Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden anzeigen und bis zum endlichen Beschluss handeln, jedoch den Beschluss ohne Mitwissen der ganzen Versammlung aller Pfänner und ohne deren Bewilligung oder Wissen, was gehandelt worden ist, nicht endgültig schließen; sondern wenn solches den Pfännern alsdann angezeigt wird und sie darein willigen, dass dann und nicht eher — sie seien denn der Unterhandlung und dessen, was dergleichen ist, von allen Seiten genugsam, und besonders die Pfänner, versichert, verwahrt, versiegelt und verbrieft, wie das aufs Kräftigste seine Kraft und Macht haben soll — es geschehe, soll dieser aufgerichtete Vertrag, jedoch ungekränkt, in Ruhe stehen und nachfolgend aufgehoben sein oder werden. Zum vierten zu bitten: Weil zu solchem Vergleich etwas Zeit gehören will, dass nichtsdestoweniger die verfasste Rechtfertigung und das Urteil, auch anderes, was im berührten Abschied befunden wird, keinem Teil darin zur Gefährde gereichen möge; daneben auch, dass Seine Fürstlichen Gnaden ihren Amtleuten in Sooden ernstlich befehlen, gute Aufsicht zu haben, dass nichtsdestoweniger nach Inhalt des Vertrags und der aufgerichteten Ordnung das Salzwerk regiert werde und die armen Pfänner, ihre Knechte

2

und der arme Landmann nicht so hoch beschwert werden möchten. Falls nun diese obgenannten Verordneten dieser Instruktion und den zugestellten Vorschlägen nachlebten — wozu sie auch unsere vollkommene Gewalt, wie der Buchstabe und nicht weiter es mit sich bringt, haben sollen — und sie vollstreckten, sodass es unserem gnädigen Fürsten und Herrn zugute kommen möchte, und ihnen deshalb irgendeine Ungnade, Schaden oder Unlust begegnete, wie der oder die auch Namen haben möchten, so geloben wir, sie ihnen in jedem Fall abzunehmen und sie schadlos zu halten, auch solche ihre Handlung und diese ihnen gegebene vollkommene Gewalt

3

in keiner Weise anfechten zu wollen, sondern stet, fest und ungebrochen zu halten. Zu Urkund dessen haben wir, die gemeinen Pfänner, die Ehrenfesten und Ehrsamen Asmus von Buttlar, Herrn Henrich Löber, Herrn Conradt Iring, den Jüngeren Hans von Sueenn[?], Johann Stauffennbuel, Luder Borckmann, Hans Neut[?],Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. doweniger — Lesung unsicher); Des Im (Zeilenende, evtl. Des Zu
  2. Lö= — Name Löbern unsicher

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HandschriftS. 515 Bl. 255r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 515

1

Fortsetzung von der vorigen Seitein keiner Weise anfechten zu wollen, sondern stet, fest und ungebrochen zu halten. Zu Urkund dessen haben wir, die gemeinen Pfänner, die Ehrenfesten und Ehrsamen Asmus von Buttlar, Herrn Henrich Löber, Herrn Conradt Iring, den Jüngeren Hans von Sueenn[?], Johann Stauffennbuel, Luder Borckmann, Hans Neut[?],

2

und Curt Ruland gebeten, diese unsere Instruktion zu besiegeln, was wir Jetztgenannten also auf ihre Bitte getan zu haben bekennen, doch uns und unseren Erben ohne Schaden. Gegeben und geschehen zu Allendorf, Freitag nach Allerheiligen (7. November) im Jahr 1539 etc., Donnerstag nach Allerheiligen (6. November) im Jahr 1539.

3

Ist Ruland Ruland, Amtmann zu Münden, in Gegenwart der ganzen Versammlung der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus zu Allendorf erschienen und hat unter anderem erzählt, es gelange ihm glaubwürdig zu, dass er von den gemeinen Pfännern — wiewohl er es mit ihnen allezeit treulich gemeint habe — dafür gehalten und geachtet werde, als sollte er bei unserem Landesfürsten ein anfänglicher Angeber und Mitverursacher des vorgenommenen Baues zu Sooden gewesen sein; item, es werde gesagt, als sollte sein Sohn, Doktor Jost zu Fritzlar, etliche dazu dienliche Reden ihm, als seinem eigenen Vater, selbst nachgeredet haben; dessen er sich zu den Pfännern wenig, ja nichts versehen habe, und es werde sich auch im Grund der Wahrheit seines Verhoffens nicht anders[?] befinden; er sei deshalb gesonnen und bedacht, sich künftig der Pfänner, auch ihrer Gesellschaften, Ratschläge und Handlungen zu entäußern, und wolle darauf seinen Pfannenteil zu Sooden seinen Freunden, und wenn es denen nicht beliebte, den gemeinen Pfännern samt und sonders zu verkaufen feil und angeboten haben; falls die gemeinen Pfänner ihn auch nicht haben wollten, wolle er sein Bestes damit bedenken, denn er gedenke, solchen Pfannenteils halber keine Ungnade, noch weniger Schaden zu gewärtigen, und begehrte darauf in vierzehn Tagen Antwort. Darauf hat ihm Johann Niedenstein auf Befehl der Pfänner geantwortet: Die gemeinen Pfänner wüssten sich solchen Argwohns oder solcher Rede unter sich nicht besonders zu erinnern; falls aber etwa Worte von etlichen und einzelnen Personen ihn betreffend geredet worden seien, gehe das die ganze Versammlung nichts an, sondern er als ein Verständiger werde sich gegen den oder die nach Billigkeit und Gebühr wohl zu verhalten wissen; mit der Bitte, er wolle sich deshalb der Pfänner und ihrer Gesellschaft nicht entäußern und sich selbst verdächtig machen, angesehen dass er eines der Häupter sei, die zu diesem neuen aufgerichteten Vertrag Rat und Tat gegeben und ihn hätten besiegeln helfen. Ruland ist auf seinem Vorhaben verharrt und damit abgetreten. Auf die letzte Antwortschrift, welche die Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden durch den Stadtschreiber zugeschickt haben und deren Kopie hiervor mit A. bezeichnet ist, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Antwort gegeben, welche am Freitag, dem Tag Mariä Darstellung (21. November), um vier Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern in Sooden vor Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben eure Antwort, die ihr uns auf den jüngst zu Kassel genommenen Abschied schriftlich zugeschickt habt, empfangen und ihres Inhalts verlesen. Wir können uns aus solcher eurer Antwort nicht wohl richten noch daraus verstehen, was euer Gemüt sein will, das zu billiger und fruchtbarer Beilegung solcher künftigen Irrung und solchen Missverstands dienen sollte; denn die Irrungen, die bisher von euch angezogen worden sind, sind, wie wir hoffen, durch der Landschaft Bescheid und Urteil schon verfasst und werden dem jüngsten Bescheid nach, wenn ihr nicht anders wollt, eröffnet werden müssen. Was uns beiden Teilen darin zu- und abgesprochen wird, dessen müssen wir gewärtig sein. Wiewohl uns, wie ihr wisst, lieber gewesen wäre,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sueenn — Name unleserlich, Zeilenanfang
  2. Neut — Name unsicher
  3. Stauffennbuel — Name unsicher

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HandschriftS. 516 Bl. 255v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 516

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteIst Ruland Ruland, Amtmann zu Münden, in Gegenwart der ganzen Versammlung der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus zu Allendorf erschienen und hat unter anderem erzählt, es gelange ihm glaubwürdig zu, dass er von den gemeinen Pfännern — wiewohl er es mit ihnen allezeit treulich gemeint habe — dafür gehalten und geachtet werde, als sollte er bei unserem Landesfürsten ein anfänglicher Angeber und Mitverursacher des vorgenommenen Baues zu Sooden gewesen sein; item, es werde gesagt, als sollte sein Sohn, Doktor Jost zu Fritzlar, etliche dazu dienliche Reden ihm, als seinem eigenen Vater, selbst nachgeredet haben; dessen er sich zu den Pfännern wenig, ja nichts versehen habe, und es werde sich auch im Grund der Wahrheit seines Verhoffens nicht anders[?] befinden; er sei deshalb gesonnen und bedacht, sich künftig der Pfänner, auch ihrer Gesellschaften, Ratschläge und Handlungen zu entäußern, und wolle darauf seinen Pfannenteil zu Sooden seinen Freunden, und wenn es denen nicht beliebte, den gemeinen Pfännern samt und sonders zu verkaufen feil und angeboten haben; falls die gemeinen Pfänner ihn auch nicht haben wollten, wolle er sein Bestes damit bedenken, denn er gedenke, solchen Pfannenteils halber keine Ungnade, noch weniger Schaden zu gewärtigen, und begehrte darauf in vierzehn Tagen Antwort. Darauf hat ihm Johann Niedenstein auf Befehl der Pfänner geantwortet: Die gemeinen Pfänner wüssten sich solchen Argwohns oder solcher Rede unter sich nicht besonders zu erinnern; falls aber etwa Worte von etlichen und einzelnen Personen ihn betreffend geredet worden seien, gehe das die ganze Versammlung nichts an, sondern er als ein Verständiger werde sich gegen den oder die nach Billigkeit und Gebühr wohl zu verhalten wissen; mit der Bitte, er wolle sich deshalb der Pfänner und ihrer Gesellschaft nicht entäußern und sich selbst verdächtig machen, angesehen dass er eines der Häupter sei, die zu diesem neuen aufgerichteten Vertrag Rat und Tat gegeben und ihn hätten besiegeln helfen. Ruland ist auf seinem Vorhaben verharrt und damit abgetreten. Auf die letzte Antwortschrift, welche die Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden durch den Stadtschreiber zugeschickt haben und deren Kopie hiervor mit A. bezeichnet ist, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Antwort gegeben, welche am Freitag, dem Tag Mariä Darstellung (21. November), um vier Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern in Sooden vor Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben eure Antwort, die ihr uns auf den jüngst zu Kassel genommenen Abschied schriftlich zugeschickt habt, empfangen und ihres Inhalts verlesen. Wir können uns aus solcher eurer Antwort nicht wohl richten noch daraus verstehen, was euer Gemüt sein will, das zu billiger und fruchtbarer Beilegung solcher künftigen Irrung und solchen Missverstands dienen sollte; denn die Irrungen, die bisher von euch angezogen worden sind, sind, wie wir hoffen, durch der Landschaft Bescheid und Urteil schon verfasst und werden dem jüngsten Bescheid nach, wenn ihr nicht anders wollt, eröffnet werden müssen. Was uns beiden Teilen darin zu- und abgesprochen wird, dessen müssen wir gewärtig sein. Wiewohl uns, wie ihr wisst, lieber gewesen wäre,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. anderst — Lesung unsicher
  2. beruhst — Lesung unsicher

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HandschriftS. 517 Bl. 256r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 517

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Fortsetzung von der vorigen SeiteIst Ruland Ruland, Amtmann zu Münden, in Gegenwart der ganzen Versammlung der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus zu Allendorf erschienen und hat unter anderem erzählt, es gelange ihm glaubwürdig zu, dass er von den gemeinen Pfännern — wiewohl er es mit ihnen allezeit treulich gemeint habe — dafür gehalten und geachtet werde, als sollte er bei unserem Landesfürsten ein anfänglicher Angeber und Mitverursacher des vorgenommenen Baues zu Sooden gewesen sein; item, es werde gesagt, als sollte sein Sohn, Doktor Jost zu Fritzlar, etliche dazu dienliche Reden ihm, als seinem eigenen Vater, selbst nachgeredet haben; dessen er sich zu den Pfännern wenig, ja nichts versehen habe, und es werde sich auch im Grund der Wahrheit seines Verhoffens nicht anders[?] befinden; er sei deshalb gesonnen und bedacht, sich künftig der Pfänner, auch ihrer Gesellschaften, Ratschläge und Handlungen zu entäußern, und wolle darauf seinen Pfannenteil zu Sooden seinen Freunden, und wenn es denen nicht beliebte, den gemeinen Pfännern samt und sonders zu verkaufen feil und angeboten haben; falls die gemeinen Pfänner ihn auch nicht haben wollten, wolle er sein Bestes damit bedenken, denn er gedenke, solchen Pfannenteils halber keine Ungnade, noch weniger Schaden zu gewärtigen, und begehrte darauf in vierzehn Tagen Antwort. Darauf hat ihm Johann Niedenstein auf Befehl der Pfänner geantwortet: Die gemeinen Pfänner wüssten sich solchen Argwohns oder solcher Rede unter sich nicht besonders zu erinnern; falls aber etwa Worte von etlichen und einzelnen Personen ihn betreffend geredet worden seien, gehe das die ganze Versammlung nichts an, sondern er als ein Verständiger werde sich gegen den oder die nach Billigkeit und Gebühr wohl zu verhalten wissen; mit der Bitte, er wolle sich deshalb der Pfänner und ihrer Gesellschaft nicht entäußern und sich selbst verdächtig machen, angesehen dass er eines der Häupter sei, die zu diesem neuen aufgerichteten Vertrag Rat und Tat gegeben und ihn hätten besiegeln helfen. Ruland ist auf seinem Vorhaben verharrt und damit abgetreten. Auf die letzte Antwortschrift, welche die Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden durch den Stadtschreiber zugeschickt haben und deren Kopie hiervor mit A. bezeichnet ist, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Antwort gegeben, welche am Freitag, dem Tag Mariä Darstellung (21. November), um vier Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern in Sooden vor Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben eure Antwort, die ihr uns auf den jüngst zu Kassel genommenen Abschied schriftlich zugeschickt habt, empfangen und ihres Inhalts verlesen. Wir können uns aus solcher eurer Antwort nicht wohl richten noch daraus verstehen, was euer Gemüt sein will, das zu billiger und fruchtbarer Beilegung solcher künftigen Irrung und solchen Missverstands dienen sollte; denn die Irrungen, die bisher von euch angezogen worden sind, sind, wie wir hoffen, durch der Landschaft Bescheid und Urteil schon verfasst und werden dem jüngsten Bescheid nach, wenn ihr nicht anders wollt, eröffnet werden müssen. Was uns beiden Teilen darin zu- und abgesprochen wird, dessen müssen wir gewärtig sein. Wiewohl uns, wie ihr wisst, lieber gewesen wäre,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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  1. Heupter — Lesung unsicher

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HandschriftS. 518 Bl. 256v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 518

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Fortsetzung von der vorigen SeiteIst Ruland Ruland, Amtmann zu Münden, in Gegenwart der ganzen Versammlung der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus zu Allendorf erschienen und hat unter anderem erzählt, es gelange ihm glaubwürdig zu, dass er von den gemeinen Pfännern — wiewohl er es mit ihnen allezeit treulich gemeint habe — dafür gehalten und geachtet werde, als sollte er bei unserem Landesfürsten ein anfänglicher Angeber und Mitverursacher des vorgenommenen Baues zu Sooden gewesen sein; item, es werde gesagt, als sollte sein Sohn, Doktor Jost zu Fritzlar, etliche dazu dienliche Reden ihm, als seinem eigenen Vater, selbst nachgeredet haben; dessen er sich zu den Pfännern wenig, ja nichts versehen habe, und es werde sich auch im Grund der Wahrheit seines Verhoffens nicht anders[?] befinden; er sei deshalb gesonnen und bedacht, sich künftig der Pfänner, auch ihrer Gesellschaften, Ratschläge und Handlungen zu entäußern, und wolle darauf seinen Pfannenteil zu Sooden seinen Freunden, und wenn es denen nicht beliebte, den gemeinen Pfännern samt und sonders zu verkaufen feil und angeboten haben; falls die gemeinen Pfänner ihn auch nicht haben wollten, wolle er sein Bestes damit bedenken, denn er gedenke, solchen Pfannenteils halber keine Ungnade, noch weniger Schaden zu gewärtigen, und begehrte darauf in vierzehn Tagen Antwort. Darauf hat ihm Johann Niedenstein auf Befehl der Pfänner geantwortet: Die gemeinen Pfänner wüssten sich solchen Argwohns oder solcher Rede unter sich nicht besonders zu erinnern; falls aber etwa Worte von etlichen und einzelnen Personen ihn betreffend geredet worden seien, gehe das die ganze Versammlung nichts an, sondern er als ein Verständiger werde sich gegen den oder die nach Billigkeit und Gebühr wohl zu verhalten wissen; mit der Bitte, er wolle sich deshalb der Pfänner und ihrer Gesellschaft nicht entäußern und sich selbst verdächtig machen, angesehen dass er eines der Häupter sei, die zu diesem neuen aufgerichteten Vertrag Rat und Tat gegeben und ihn hätten besiegeln helfen. Ruland ist auf seinem Vorhaben verharrt und damit abgetreten. Auf die letzte Antwortschrift, welche die Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden durch den Stadtschreiber zugeschickt haben und deren Kopie hiervor mit A. bezeichnet ist, haben Seine Fürstlichen Gnaden diese folgende Antwort gegeben, welche am Freitag, dem Tag Mariä Darstellung (21. November), um vier Uhr gegen Abend angekommen ist: Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern in Sooden vor Allendorf an der Werra etc. Liebe Getreue, wir haben eure Antwort, die ihr uns auf den jüngst zu Kassel genommenen Abschied schriftlich zugeschickt habt, empfangen und ihres Inhalts verlesen. Wir können uns aus solcher eurer Antwort nicht wohl richten noch daraus verstehen, was euer Gemüt sein will, das zu billiger und fruchtbarer Beilegung solcher künftigen Irrung und solchen Missverstands dienen sollte; denn die Irrungen, die bisher von euch angezogen worden sind, sind, wie wir hoffen, durch der Landschaft Bescheid und Urteil schon verfasst und werden dem jüngsten Bescheid nach, wenn ihr nicht anders wollt, eröffnet werden müssen. Was uns beiden Teilen darin zu- und abgesprochen wird, dessen müssen wir gewärtig sein. Wiewohl uns, wie ihr wisst, lieber gewesen wäre,

2

dass dieselben in der Güte, ohne rechtliche Erkenntnis, beigelegt worden wären — desto lieber hätten auch wir unsere Ansprüche fallen lassen —, so wird aber aus eurem Vorschlag und eurer Meinung nichts anderes als längerer Verzug, größerer Schaden und unwiederbringliche Unrichtigkeit erfolgen. Denn ihr wisst, was für großer Schaden aus eurem gemeldeten Klagen und Anziehen bereits gefolgt ist, und es würde gewiss, wenn wir eurem Begehren gemäß Aufschub bewilligen sollten, nicht minder folgen. Desgleichen die begehrte Kaution und den Revers zu geben, [übergeschrieben: würde] eine große Unrichtigkeit und langen Verzug gebären, denn dieselben beiden Stücke würden nicht minder, sondern vielmehr Handlung, Rede und Widerrede, Disputation, Bedenken und Erwägung erfordern als die Hauptsache an sich selbst. Und wir wüssten noch nicht, was eure Vorschläge sind, und wenn die geschehen, ob dieselben uns annehmlich sein würden; zudem wollte es auch uns und euch nicht gebühren, unsere ehrbaren Landschaften, die es so treulich meinen, nachdem die Handlung angefangen und Zeit damit zugebracht[?] ist, nunmehr ohne redliche Ursache zu übergehen und die Handlung fremder Fürsten, Universitäten oder Städte Personen zu erwarten. Wenn es aber ohne das wäre, solltet ihr von uns in aller Billigkeit — weil wir vor jedermann unparteiische Rede und Handlung wohl leiden können — keine Weigerung spüren. Aus diesen und anderen trefflichen Ursachen sind wir, allen Sachen zugute, und damit auch wir zu beiden Teilen förderlich zu Ende kommen können und anderen Leuten nicht Unruhe und uns selbst Verkleinerung machen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 519 Bl. 257r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 519

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass dieselben in der Güte, ohne rechtliche Erkenntnis, beigelegt worden wären — desto lieber hätten auch wir unsere Ansprüche fallen lassen —, so wird aber aus eurem Vorschlag und eurer Meinung nichts anderes als längerer Verzug, größerer Schaden und unwiederbringliche Unrichtigkeit erfolgen. Denn ihr wisst, was für großer Schaden aus eurem gemeldeten Klagen und Anziehen bereits gefolgt ist, und es würde gewiss, wenn wir eurem Begehren gemäß Aufschub bewilligen sollten, nicht minder folgen. Desgleichen die begehrte Kaution und den Revers zu geben, [übergeschrieben: würde] eine große Unrichtigkeit und langen Verzug gebären, denn dieselben beiden Stücke würden nicht minder, sondern vielmehr Handlung, Rede und Widerrede, Disputation, Bedenken und Erwägung erfordern als die Hauptsache an sich selbst. Und wir wüssten noch nicht, was eure Vorschläge sind, und wenn die geschehen, ob dieselben uns annehmlich sein würden; zudem wollte es auch uns und euch nicht gebühren, unsere ehrbaren Landschaften, die es so treulich meinen, nachdem die Handlung angefangen und Zeit damit zugebracht[?] ist, nunmehr ohne redliche Ursache zu übergehen und die Handlung fremder Fürsten, Universitäten oder Städte Personen zu erwarten. Wenn es aber ohne das wäre, solltet ihr von uns in aller Billigkeit — weil wir vor jedermann unparteiische Rede und Handlung wohl leiden können — keine Weigerung spüren. Aus diesen und anderen trefflichen Ursachen sind wir, allen Sachen zugute, und damit auch wir zu beiden Teilen förderlich zu Ende kommen können und anderen Leuten nicht Unruhe und uns selbst Verkleinerung machen,

2

bedacht, bei der jüngsten Handlung, die zu Kassel vorgenommen und zum Teil geschlossen wurde, zu bleiben, zu bestimmter Zeit den Bescheid abzuwarten und dann weiter nach Inhalt der Kasseler Abrede vor den gesetzten Kommissaren zu prozedieren. Ließet ihr euch aber bedünken, es sollte gut sein, auf die Vorschläge, welche die Landschaft wegen der Übergabe oder Zustellung eures Teils des Salzwerks getan hat, gütlich und unvorgreiflich zu handeln, so wollen wir zu solcher Handlung zwei unserer Räte und zwei von den Städten Kassel und Marburg geben; desgleichen möchtet ihr auch zwei Unparteiische aus der Ritterschaft und zwei aus den Städten unseres Fürstentums nehmen, sodass dieselben zwischen uns, mit Wissen von beiden Teilen, von der Zustellung und über die notwendige Versicherung oder Bezahlung gütlich handeln,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zugebenn — Zeilenanfang unsicher
  2. zugebracht — Übergeschriebenes -ge- unsicher
  3. zuuerkieren — Lesung unsicher

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HandschriftS. 520 Bl. 257v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 520

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebedacht, bei der jüngsten Handlung, die zu Kassel vorgenommen und zum Teil geschlossen wurde, zu bleiben, zu bestimmter Zeit den Bescheid abzuwarten und dann weiter nach Inhalt der Kasseler Abrede vor den gesetzten Kommissaren zu prozedieren. Ließet ihr euch aber bedünken, es sollte gut sein, auf die Vorschläge, welche die Landschaft wegen der Übergabe oder Zustellung eures Teils des Salzwerks getan hat, gütlich und unvorgreiflich zu handeln, so wollen wir zu solcher Handlung zwei unserer Räte und zwei von den Städten Kassel und Marburg geben; desgleichen möchtet ihr auch zwei Unparteiische aus der Ritterschaft und zwei aus den Städten unseres Fürstentums nehmen, sodass dieselben zwischen uns, mit Wissen von beiden Teilen, von der Zustellung und über die notwendige Versicherung oder Bezahlung gütlich handeln,

2

— doch dass immer das jüngst zu Kassel verfasste und beschlossene Urteil mittlerweile publiziert werde —; derselben Handlung wollen wir gnädig erwarten und uns darin aller Billigkeit erzeigen und halten. Können sie uns dann zu beiden Teilen alsdann vergleichen, wohl und gut; wo nicht, so steht ein jeder Teil in seinem Recht, in dem Maße wie wir zuvor,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Immer — Lesung unsicher
  2. Liessett — Lesung unsicher

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HandschriftS. 521 Bl. 258r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 521

1

Fortsetzung von der vorigen Seite— doch dass immer das jüngst zu Kassel verfasste und beschlossene Urteil mittlerweile publiziert werde —; derselben Handlung wollen wir gnädig erwarten und uns darin aller Billigkeit erzeigen und halten. Können sie uns dann zu beiden Teilen alsdann vergleichen, wohl und gut; wo nicht, so steht ein jeder Teil in seinem Recht, in dem Maße wie wir zuvor,

2

unverletzt, und es bedarf weder Kaution noch Revers; es wäre denn, dass wir von beiden Seiten endlich und gründlich vertragen werden, alsdann wollten Kautionsbriefe und Revers zu beiden Seiten zu geben vonnöten sein,

3

und es sollte alsdann an uns deshalb kein Mangel sein. Solches wollten wir euch gnädiger Meinung nicht vorenthalten. Gegeben zu Zapfenburg den 16.

4

November im Jahr 1539.

5

P.

6

L.

7

Simon Bing hat unterschrieben. Am Sankt[?] Sonnabend nach Elisabeth (22. November) im Jahr 1539 sind die Pfänner insgesamt, so viele ihrer hier in der Stadt Allendorf gesessen sind, auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben, nachdem ihre Gesandten auf dem jüngsten ungefährlichen Verhör zu Kassel, wie aus der Aktion zu ersehen,

8

auf das persönliche Anreden unseres gnädigen Fürsten und Herrn etwas mehr bewilligt haben sollen, als ihre damals mitgegebene Instruktion anweist, solche Handlung und Bewilligung durch ein öffentliches Instrument zu widerrufen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sent — Lesung unsicher

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HandschriftS. 522 Bl. 258v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 522

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauf das persönliche Anreden unseres gnädigen Fürsten und Herrn etwas mehr bewilligt haben sollen, als ihre damals mitgegebene Instruktion anweist, solche Handlung und Bewilligung durch ein öffentliches Instrument zu widerrufen,

2

einmütig beschlossen, und besonders weil ihre gütlichen Vorschläge von unserem gnädigen Fürsten und Herrn nicht gehört und durch unparteiische Unterhändler von beiderseits F.

3

Ch.

4

Ff. und Herrn und den Pfännern vorgetragen und verhandelt[?] werden mochten. Es folgt die Kopie des Instruments.

5

In Gottes Namen, Amen. Kund und offenbar sei allen und jedem, die diesen offenen Instrumentsbrief sehen oder hören lesen, dass nach Christi, unseres Herrn, Geburt im tausendfünfhundertneununddreißigsten Jahr, in der zwölften Indiktion (Indictione duodecima), zu Deutsch die zwölfte Römerzinszahl genannt,

6

am Sonnabend nach Elisabeth, welcher der zweiundzwanzigste des Monats November war, um drei Uhr nach Mittag ungefähr, unter der Regierung des allerdurchlauchtigsten, großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Karls des Fünften, Römischen Kaisers, unseres allergnädigsten Herrn, seiner Kaiserlichen MajestätLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. F. Ch. Ff. — Abkürzungen, Lesung unsicher
  2. verhanndtlet — Wortende überschrieben

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HandschriftS. 523 Bl. 259r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 523

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteam Sonnabend nach Elisabeth, welcher der zweiundzwanzigste des Monats November war, um drei Uhr nach Mittag ungefähr, unter der Regierung des allerdurchlauchtigsten, großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Karls des Fünften, Römischen Kaisers, unseres allergnädigsten Herrn, seiner Kaiserlichen Majestät

2

Kaisertums im einundzwanzigsten Jahr, ist vor mir, dem öffentlichen Notar, und in Gegenwart der nachgeschriebenen Zeugen, dazu besonders geheischt und gebeten, eine ehrliche große Versammlung der gemeinen Pfänner zu Sooden vor Allendorf erschienen,

3

und hat einen papierenen Zettel vortragen und lesen lassen, mit Vermeldung einer angehefteten Revokation und Protestation, also lautend: Gestrenge, Ehrenfeste, Hochgelehrte, Ehrbare, Vorsichtige, günstige, gebietende Herren, Euer

4

Bs. (Gestrengen) Gunsten seien unsere untertänigen, ganz willigen Dienste zuvor. Gestrenge, günstige Herren, nachdem wir, die gemeinen Pfänner des Salzwerks, gelegen vor Allendorf an der Werra, durch unseren gnädigen Landesfürsten und Herrn wegen etlicher Beschwerung und Bedrängung, die uns von Seiner Fürstlichen Gnaden Befehlshabern und Dienern zu Sooden

5

seit der Zeit des neuen aufgerichteten Vertrags in die zwei Jahre lang ungefähr in unserem Salzwerk und altväterlichen, wohlhergebrachten Erbe zuwider dem fürstlichen aufgerichteten und bewilligten Vertrag vorgefallen und begegnet sind, zu einem ungefährlichen Verhör zu Kassel auf den 13.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. E. Bs. — Abkürzung unsicher
  2. sfgl. — Abkürzung unsicher

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HandschriftS. 524 Bl. 259v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 524

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteseit der Zeit des neuen aufgerichteten Vertrags in die zwei Jahre lang ungefähr in unserem Salzwerk und altväterlichen, wohlhergebrachten Erbe zuwider dem fürstlichen aufgerichteten und bewilligten Vertrag vorgefallen und begegnet sind, zu einem ungefährlichen Verhör zu Kassel auf den 13.

2

Oktober, laut Seiner Fürstlichen Gnaden überschicktem Tagzettel, vor Euer

3

Gnaden und Gunsten als verordneten Landständen betagt (vorgeladen) gewesen sind, weswegen auch wir unsere Gesandten zu solchem Verhörtag mit einer gemäßigten Instruktion, welche Euer

4

Gnaden und Gunsten, wie wir berichtet sind, damals verlesen und vorgelegt worden ist, bevollmächtigt und abgefertigt haben, wobei sie es auch unseres Versehens billig belassen und beruhen lassen hätten,

5

Weil sich aber die ehegenannten unsere Gesandten, wie aus dem gegebenen Abschied unter anderem zu ersehen, auf das persönliche Anreden unseres gnädigen Fürsten und Herrn, um Seiner Fürstlichen Gnaden

6

Person vielleicht nicht zu verbittern, aus Wehmut, Vergessen, Unverstand oder aber aus anderen Bedenken, entgegen der gemäßigten Instruktion, dem aufgerichteten Vertrag zum Nachteil und uns, dem armen Haufen der gemeinen Pfänner, samt den Witwen und unbevormundeten Waisen, zu ewigem Verderben, weiter und mehr, als der zugeschickte Tagzettel unseres gnädigen Fürsten und Herrn zum ungefährlichen Verhör ausgewiesen hat,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung unsicher); E. G. vnnd G. (Abkürzungen unsicher
  2. vnuerlormundetenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 525 Bl. 260r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 525

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePerson vielleicht nicht zu verbittern, aus Wehmut, Vergessen, Unverstand oder aber aus anderen Bedenken, entgegen der gemäßigten Instruktion, dem aufgerichteten Vertrag zum Nachteil und uns, dem armen Haufen der gemeinen Pfänner, samt den Witwen und unbevormundeten Waisen, zu ewigem Verderben, weiter und mehr, als der zugeschickte Tagzettel unseres gnädigen Fürsten und Herrn zum ungefährlichen Verhör ausgewiesen hat,

2

und als sie, von uns bevollmächtigt, sich eingelassen, bewilligt und nachgegeben haben sollen, so wollen wir, die gemeinen Pfänner des obgemeldeten Salzwerks, samt und sonders in solche eingelassene Handlung, die unserem aufgerichteten Vertrag und der gegebenen Instruktion entgegen und zuwider ist, auch in Euer

3

Gnaden und Gunsten als in dieser Sache, vermöge unseres Vertrags, unverdächtige Schiedsrichter, in keinerlei Weise oder Wegen eingewilligt, sie gebilligt noch bewilligt haben, sondern dieselben hiermit vor Eröffnung des vermeinten verfassten Bescheids und Urteils, nach Inhalt des gegebenen Abschieds, gänzlich revoziert, kassiert und abgetan haben,

4

und revozieren solches in Kraft dieser Schrift aufs Kräftigste aller Rechte, wie das immer geschehen soll und mag, weshalb wir auch, als die zu ungefährlichem Verhör Betagten und nichtsdestoweniger Beschwerten, vor Euer

5

Gnaden und Gunsten als den Verordneten der Landstände öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, bedingen und uns berufen, mit untertäniger, flehentlicher Bitte, Ihr wollet dieser unserer Revokation und Protestation eingedenk und zur Zeit unserer Not bekannt sein und sie verwahrlich behalten; worüber wir eine gebührliche Rekognition (Empfangsbestätigung) von EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zuwit — Lesung unsicher); E. G. vnnd G. (Abkürzungen unsicher
  2. verstirckt — Lesung unsicher
  3. gehelet — Lesung unsicher

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HandschriftS. 526 Bl. 260v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 526

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden und Gunsten als den Verordneten der Landstände öffentlich und feierlich (solenniter) protestieren, bedingen und uns berufen, mit untertäniger, flehentlicher Bitte, Ihr wollet dieser unserer Revokation und Protestation eingedenk und zur Zeit unserer Not bekannt sein und sie verwahrlich behalten; worüber wir eine gebührliche Rekognition (Empfangsbestätigung) von Euer

2

Gnaden und Gunsten hiermit untertänig gebeten haben wollen, und wir verdienen es gegen Euer

3

Gnaden und Gunsten in Untertänigkeit willig gern. Nach solcher Verlesung und Überantwortung des berührten Zettels und der inserierten Revokation und Protestation samt untertäniger Bitte, wie darin verleibt, an die beschriebenen niedergesetzten Landstände gerichtet, haben über solches alles insgesamt und im Einzelnen die obgedachten gemeinen Pfänner, die auf dem vorbestimmten Verhörtag nicht dabei gewesen sind, mich, den vorgemeldeten öffentlichen Notar, mit gebührlicher Requisition gebeten, hiervon ein und mehr Instrument oder Instrumente aufzurichten und zu machen, so oft und viel ihnen dessen Not und Bedarf ist. Diese vorgeschriebenen Dinge und Handlungen sind also geschehen auf der Ratsstube zu Allendorf; hierüber und dabei gewesen sind die Ehrsamen Bastian Zichenfort, Jacob Fleischhauer

4

und Claus Schilling, alle Bürger zu Allendorf, als Zeugen gebeten und besonders gefordert, im Jahr, in der Indiktion, im Monat und Kaisertum wie oben beschrieben. Und ich, Henningus Heyse, Kleriker des Mainzer Bistums, aus kaiserlicher Gewalt öffentlicher Schreiber und Notar, da diese vorberührte Verlesung und Überantwortung derselben Revokation und Protestation, wie obsteht,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. E. G. vnnd G. — Abkürzungen unsicher
  2. Zichennfort — Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 527 Bl. 261r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 527

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund Claus Schilling, alle Bürger zu Allendorf, als Zeugen gebeten und besonders gefordert, im Jahr, in der Indiktion, im Monat und Kaisertum wie oben beschrieben. Und ich, Henningus Heyse, Kleriker des Mainzer Bistums, aus kaiserlicher Gewalt öffentlicher Schreiber und Notar, da diese vorberührte Verlesung und Überantwortung derselben Revokation und Protestation, wie obsteht,

2

so geschehen ist und verhandelt worden, bin ich, der vorgenannte Notar, und die mitgedachten Zeugen dabei gegenwärtig gewesen, habe dieses offene Instrument davon konfiziert (verfertigt) und gemacht, mit eigener Hand geschrieben,

3

mit Namen und Zunamen unterschrieben und mit meinem gewöhnlichen Signet verzeichnet, zu Urkund aller vorgeschriebenen Dinge, besonders dazu gebeten, gefordert und geheischt.

4

Es folgt die Schrift des neuen Erbietens an die Verordneten der Landstände zu Marburg.

5

Den Gestrengen, Edlen, Ehrenfesten, Hochgelehrten, Ehrbaren und Vorsichtigen Georg von Colmetsch, Statthalter zu Marburg, Bürgermeister und Rat daselbst, samt anderen fürstlichen verordneten Landständen, unseren gebietenden Herren samt und sonders zu erbrechen. Gestrenge, Edle, Ehrenfeste,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Menzer — Ortsname, Lesung unsicher
  2. Clerick — Lesung unsicher
  3. Notarig — Wortende unsicher

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HandschriftS. 528 Bl. 261v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 528

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDen Gestrengen, Edlen, Ehrenfesten, Hochgelehrten, Ehrbaren und Vorsichtigen Georg von Colmetsch, Statthalter zu Marburg, Bürgermeister und Rat daselbst, samt anderen fürstlichen verordneten Landständen, unseren gebietenden Herren samt und sonders zu erbrechen. Gestrenge, Edle, Ehrenfeste,

2

Hochgelehrte, Ehrbare und Vorsichtige, günstige gebietende Herren, wiewohl wir, die gemeinen Pfänner, aus wehmütigen und mancherlei schweren Gedanken, auch wegen unseres unerheblichen (nicht wiedergutzumachenden) Schadens und Nachteils, von der Kasseler Handlung, die jüngst vor Euer

3

Gnaden und Gunsten im Schein eines ungefährlichen Verhörs geschehen ist, durch ein offenes Instrument, das wir Euer

4

Gnaden und Gunsten hierneben zuschicken und übergeben, nach unserer unvermeidlichen hohen Notdurft revozieren und solche Handlung kassieren müssen, so haben wir doch daneben einmütig — damit wir nicht als die Halsstarrigen, und als solche, die ihrem gnädigen Landesfürsten und Herrn,

5

auch der gemeinen Landschaft, sofern es uns immer möglich ist und ohne unser ewiges Verderben und unerheblichen Schaden geschehen könnte, nicht willig und gern folgen wollten, von Seinen Fürstlichen Gnaden, auch EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. E. G. vnnd G. — Abkürzungen unsicher

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HandschriftS. 529 Bl. 262r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 529

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch der gemeinen Landschaft, sofern es uns immer möglich ist und ohne unser ewiges Verderben und unerheblichen Schaden geschehen könnte, nicht willig und gern folgen wollten, von Seinen Fürstlichen Gnaden, auch Euer

2

Gnaden und Gunsten als unseren gebietenden Herren gespürt oder gehalten würden — beschlossen, unserem gnädigen Fürsten und Herrn zu Ehren, zur Besserung Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Kammer und zur Förderung des gemeinen Nutzens, doch auf einen genügenden Revers, dass solches dem vorabgeredeten fürstlichen Vertrag in dem und in allen anderen seinen Punkten und Inhalten unnachteilig sein solle, des Soleschöpfens halber — sofern nach genügender Probe und Erfahrung Euer

4

Gnaden und Gunsten oder deren Verordnete und Gesandte im Grunde befinden, dass es jederzeit ohne unseren Schaden geschehen könne, und dass wir aus Kraft unserer Erbgerechtigkeit am Soleschöpfen nicht verhindert werden —

5

leidliche Milderung, als die armen willigen Untertanen, zuzugestatten und nachzugeben; zum andern, des Salzkaufs halber, wie teuer die Pfanne in diesem Fürstentum gegeben werden solle, von Euer

6

Gnaden und Gunsten vermöge des Vertrags — welchen wir uns nicht zu begeben oder auf ihn zu verzichten gedenken — gebührliche Handlung zu leiden, und dass derselbe nach Inhalt des Vertrags geordnet, gesetzt und bewilligt werde; zum dritten, der zehn abgesetzten [gestrichen: Albus] halber,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung unsicher
  2. Prob. — Abkürzung, Lesung unsicher); Pfann dins (Lesung unsicher

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HandschriftS. 530 Bl. 262v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 530

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden und Gunsten vermöge des Vertrags — welchen wir uns nicht zu begeben oder auf ihn zu verzichten gedenken — gebührliche Handlung zu leiden, und dass derselbe nach Inhalt des Vertrags geordnet, gesetzt und bewilligt werde; zum dritten, der zehn abgesetzten [gestrichen: Albus] halber,

2

der Sache zugute, bis zu genügender Besichtigung und Erkundigung durch euch, die Landstände, doch dem Vertrag in jedem Fall unabbrüchlich, und dass solches aufs Förderlichste geschehe, in Ruhe zu stehen; mit untertäniger Bitte, Euer

3

Gnaden und Gunsten wollen dieses unser untertäniges Erbieten samt der getanen Revokation und Protestation unserem gnädigen Fürsten und Herrn aufs Füglichste zukommen lassen und durch die Gütigkeit und Gerechtigkeit Jesu Christi, unseres [übergeschrieben:

4

Heilands] uns dermaßen gegenüber Seinen Fürstlichen Gnaden verbitten, dass zur Abhilfe aller anderen Missverständnisse und Beschwerungen, die sich zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den gemeinen Pfännern bis hierher zugetragen haben, die vielgebetenen Schiedsrichter durch Seine Fürstlichen Gnaden vermöge des aufgerichteten Vertrags aufs Förderlichste ernannt, geordnet und gesetzt,

5

und zu denselben, zur Vermeidung von Unkosten, etliche Kommissare verordnet werden, vor denen alle vorgefallenen Beschwerungen und Missverständnisse bis zum Beschluss vorgetragen und danach durch die Niedergesetzten dem Vertrag gemäß darüber erkannt, geurteilt, entschieden und aufgehoben werden mögen. Das verdienen wir um EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. E. G. vnnd G. — Abkürzungen unsicher
  2. begenndigenn — Lesung unsicher
  3. sfgl. — Abkürzung unsicher

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HandschriftS. 531 Bl. 263r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 531

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund zu denselben, zur Vermeidung von Unkosten, etliche Kommissare verordnet werden, vor denen alle vorgefallenen Beschwerungen und Missverständnisse bis zum Beschluss vorgetragen und danach durch die Niedergesetzten dem Vertrag gemäß darüber erkannt, geurteilt, entschieden und aufgehoben werden mögen. Das verdienen wir um Euer

2

Gnaden und Gunsten in Untertänigkeit besonders willig. Gegeben Sonntag nach Mariä Darstellung (23. November) im Jahr 1539.

3

Euer

4

Gnaden und Gunsten

5

untertänige gemeine Pfänner des Salzwerks vor Allendorf.

6

Am Sankt[?] Sonnabend nach Katharina (29. November) im Jahr wie oben ist Georg Hebann, geschworener Stadtbote hier zu Allendorf, auf dem Rathaus vor beiden Räten erschienen und hat folgende Schrift, die vom Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg an die gemeinen Pfänner ausgegangen ist, dem Salzgrafen Johann Niedenstein eingehändigt, mit nebenstehender Relation und Bericht, dass er am Dienstag, dem Tag Katharina (25. November), des Morgens um acht Uhr das pergamentene Instrument der Revokation (instrumentum revocationis), das ihm von den gemeinen Pfännern anbefohlen worden war, samt der darin verwahrten Missive Georg von Colmitsch, Statthalter zu Marburg, präsentiert und in eigene Hand geliefert habe, mit der Bitte, ihm über solche Lieferung eine glaubwürdige Rekognition mitzuteilen. Darauf habe ihm der mehrgenannte Statthalter befohlen, in die Herberge zu gehen und daselbst einen Tag oder zwei auf Antwort zu warten, welchem er also nachgekommen und nachgelebt sei. Am folgenden Donnerstag (27. November), um acht oder neun Uhr ungefähr,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. E. G. vnnd G. — Abkürzungen unsicher
  2. sent — Lesung unsicher
  3. Hebann — Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 532 Bl. 263v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 532

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAm Sankt[?] Sonnabend nach Katharina (29. November) im Jahr wie oben ist Georg Hebann, geschworener Stadtbote hier zu Allendorf, auf dem Rathaus vor beiden Räten erschienen und hat folgende Schrift, die vom Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg an die gemeinen Pfänner ausgegangen ist, dem Salzgrafen Johann Niedenstein eingehändigt, mit nebenstehender Relation und Bericht, dass er am Dienstag, dem Tag Katharina (25. November), des Morgens um acht Uhr das pergamentene Instrument der Revokation (instrumentum revocationis), das ihm von den gemeinen Pfännern anbefohlen worden war, samt der darin verwahrten Missive Georg von Colmitsch, Statthalter zu Marburg, präsentiert und in eigene Hand geliefert habe, mit der Bitte, ihm über solche Lieferung eine glaubwürdige Rekognition mitzuteilen. Darauf habe ihm der mehrgenannte Statthalter befohlen, in die Herberge zu gehen und daselbst einen Tag oder zwei auf Antwort zu warten, welchem er also nachgekommen und nachgelebt sei. Am folgenden Donnerstag (27. November), um acht oder neun Uhr ungefähr,

2

hat ihm der vorgedachte Statthalter im Beisein eines Sekretärs das Instrument samt folgender Nebenschrift wieder zugestellt und befohlen, es dem Bürgermeister Vhafft nicht zu liefern. Hierauf hat der Bürgermeister Urban Tholde gefragt, ob denn der Statthalter das gemeldete Instrument vom Dienstag an bis auf den Donnerstag verwahrlich bei sich behalten habe; darauf hat der genannte Stadtbote geantwortet: Ja, er versehe sich auch gänzlich dessen, dass es öffentlich verlesen worden sei; so habe Henrich Muldener eine Kopie davon bekommen.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Niedennstein — Name, Lesung unsicher
  2. Vhafft — Lesung unsicher); Vrbann Tholde (Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 533 Bl. 264r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 533

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehat ihm der vorgedachte Statthalter im Beisein eines Sekretärs das Instrument samt folgender Nebenschrift wieder zugestellt und befohlen, es dem Bürgermeister Vhafft nicht zu liefern. Hierauf hat der Bürgermeister Urban Tholde gefragt, ob denn der Statthalter das gemeldete Instrument vom Dienstag an bis auf den Donnerstag verwahrlich bei sich behalten habe; darauf hat der genannte Stadtbote geantwortet: Ja, er versehe sich auch gänzlich dessen, dass es öffentlich verlesen worden sei; so habe Henrich Muldener eine Kopie davon bekommen.

2

Weil nun der vielgemeldete Statthalter das Instrument empfangen, angenommen, etliche Tage bei sich behalten und danach dasselbe dem Boten wieder zu Händen gestellt und, wie er schreibt, bei ihm gelassen hat,

3

haben die gemeinen Pfänner solches nicht wieder anzunehmen gewusst, sondern es gleichermaßen bei dem Boten gelassen und ihm befohlen, es bis auf weiteren Befehl verwahrlich zu behalten, was der Bote also angenommen und zugesagt hat.

4

Es folgt die Antwort der Verordneten zu Marburg auf der Pfänner Erbieten.

5

Georg vom Kolmitsch, Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg, den Ehrenfesten, Ehrbaren und Vorsichtigen, unseren lieben Schwägern, Junkern, Herren und guten Freunden, den gemeinen Pfännern zu Allendorf in Sooden samt und sonders. Unseren willigen Dienst zuvor, Ehrenfeste, auch Ehrbare und Vorsichtige, günstige liebe Schwäger, Junker, Herren und gute Freunde. Wir hätten gemeint, ihr solltet auf den im jüngsten Abschied zu Kassel ernannten Termin, um den von den Landständen verfertigten Bescheid nach eurer Gesandten Bewilligung anzuhören, durch euch selbst oder eure Bevollmächtigten erschienen sein. Weil ihr aber ausgeblieben seid und der durchlauchtige, hochgeborene Fürst und Herr, unser gnädiger Fürst und Herr, durch Seiner Fürstlichen Gnaden Gesandte mit habender Gewalt den Tag vor uns hier ersucht und gütlich begehrt hat, den gefassten und gefertigten Bescheid zu eröffnen, haben wir denselben also, vermöge des bewilligten Rezesses, auch in eurem Ungehorsam publiziert und eröffnet. Dabei haben des obgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn Gesandte von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen begehrt, euch, die gemeinen Pfänner — nachdem die vorgefallene Irrung zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und euch in keinen gütlichen Vertrag, dessen wir uns denn gar nicht versehen hätten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Muldener — Name, Lesung unsicher
  2. Kolmitsch — Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 534 Bl. 264v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 534

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGeorg vom Kolmitsch, Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg, den Ehrenfesten, Ehrbaren und Vorsichtigen, unseren lieben Schwägern, Junkern, Herren und guten Freunden, den gemeinen Pfännern zu Allendorf in Sooden samt und sonders. Unseren willigen Dienst zuvor, Ehrenfeste, auch Ehrbare und Vorsichtige, günstige liebe Schwäger, Junker, Herren und gute Freunde. Wir hätten gemeint, ihr solltet auf den im jüngsten Abschied zu Kassel ernannten Termin, um den von den Landständen verfertigten Bescheid nach eurer Gesandten Bewilligung anzuhören, durch euch selbst oder eure Bevollmächtigten erschienen sein. Weil ihr aber ausgeblieben seid und der durchlauchtige, hochgeborene Fürst und Herr, unser gnädiger Fürst und Herr, durch Seiner Fürstlichen Gnaden Gesandte mit habender Gewalt den Tag vor uns hier ersucht und gütlich begehrt hat, den gefassten und gefertigten Bescheid zu eröffnen, haben wir denselben also, vermöge des bewilligten Rezesses, auch in eurem Ungehorsam publiziert und eröffnet. Dabei haben des obgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn Gesandte von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen begehrt, euch, die gemeinen Pfänner — nachdem die vorgefallene Irrung zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und euch in keinen gütlichen Vertrag, dessen wir uns denn gar nicht versehen hätten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 535 Bl. 265r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 535

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGeorg vom Kolmitsch, Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg, den Ehrenfesten, Ehrbaren und Vorsichtigen, unseren lieben Schwägern, Junkern, Herren und guten Freunden, den gemeinen Pfännern zu Allendorf in Sooden samt und sonders. Unseren willigen Dienst zuvor, Ehrenfeste, auch Ehrbare und Vorsichtige, günstige liebe Schwäger, Junker, Herren und gute Freunde. Wir hätten gemeint, ihr solltet auf den im jüngsten Abschied zu Kassel ernannten Termin, um den von den Landständen verfertigten Bescheid nach eurer Gesandten Bewilligung anzuhören, durch euch selbst oder eure Bevollmächtigten erschienen sein. Weil ihr aber ausgeblieben seid und der durchlauchtige, hochgeborene Fürst und Herr, unser gnädiger Fürst und Herr, durch Seiner Fürstlichen Gnaden Gesandte mit habender Gewalt den Tag vor uns hier ersucht und gütlich begehrt hat, den gefassten und gefertigten Bescheid zu eröffnen, haben wir denselben also, vermöge des bewilligten Rezesses, auch in eurem Ungehorsam publiziert und eröffnet. Dabei haben des obgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn Gesandte von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen begehrt, euch, die gemeinen Pfänner — nachdem die vorgefallene Irrung zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und euch in keinen gütlichen Vertrag, dessen wir uns denn gar nicht versehen hätten,

2

gebracht worden ist — anzuhalten, auf die vorgebrachte Rekonventionsklage vor den dazu verordneten Kommissaren zu Kassel nach Inhalt des genommenen Abschieds zu antworten. Weil wir aber dazu von den Landständen keinen besonderen Befehl haben, so haben wir euch das allein in guter Meinung nicht unangezeigt lassen wollen, damit ihr euch darin zu schicken habt, ob ihr von den geordneten Kommissaren deswegen zitiert und vorgefordert, die Sache auch gefördert und zum endlichen Beschluss unverzüglich gebracht werden möchte. Es hat auch euer Scheinbote mir, Georg von Colmitsch, Statthalter, einen Brief, an die Landstände gerichtet,

3

samt einer angemaßten Revokation von euch, den Pfännern, die damals zu Kassel auf dem Landtag nicht gewesen sind, zugestellt. Da mir nun von den Landständen kein Befehl gegeben ist, solches anzunehmen, habe ich die angezogene Revokation für meine Person nicht anzunehmen gewusst,

4

sondern sie bei eurem Scheinboten gelassen; aber die Missive[?] will ich dem hochgedachten meinem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich überschicken; ohne Zweifel werden Seine Fürstlichen Gnaden sich darin gnädiglich und fürstlich und nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gelegenheit wohl und unverweislich zu halten wissen. Gegeben zu Marburg, Mittwoch nach Katharina (26. November) im Jahr 1539.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Colmitsch — Name, o oder a
  2. anngemastenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 536 Bl. 265v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 536

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesondern sie bei eurem Scheinboten gelassen; aber die Missive[?] will ich dem hochgedachten meinem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich überschicken; ohne Zweifel werden Seine Fürstlichen Gnaden sich darin gnädiglich und fürstlich und nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gelegenheit wohl und unverweislich zu halten wissen. Gegeben zu Marburg, Mittwoch nach Katharina (26. November) im Jahr 1539.

2

Montag nach Andreas (1. Dezember) im Jahr wie oben.

3

Haben beide Räte samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus hier zu Allendorf mit ihren Salzknechten von Sooden — weil diese geklagt haben, dass sie in diesen schwindenden, schweren Zeiten schwerlich auskommen, auch dass sie eine Zeit lang her wegen des geringen Siedens, nachdem sie von den fürstlichen[?] Knechten verhindert worden, Schaden gelitten hätten — darüber gehandelt, was ihnen die Pfänner künftig, damit sie desto williger seien und mehr Werke sieden möchten, jährlich zur Verehrung geben sollten; aber weil die oben berührten Räte und der Ausschuss von wegen der gemeinen Pfänner mit den Knechten insgesamt dieses Mal nicht übereinkommen konnten, haben sie endlich und einmütig beschlossen, dass hinfort die Gutsherren eines jeden Kotes für sich selbst und nach ihrer Gelegenheit mit ihrem Knecht handeln mögen, doch dass sie keinem Knecht mehr oder höher als die einundzwanzigste Übinnung versprechen, zusagen und geben sollen, damit keinem Pfänner sein Knecht vor dem anderen abgespannt oder entzogen, sondern gleiche und freundliche Brüderschaft und Gesellschaft gehalten werden möge. Wenn aber jemand von den Pfännern darüber hinaus handeln oder seinem Knecht einem anderen zum Nachteil mehr zusagen, geben und denselben verreizen würde, gegen den oder die sollen und wollen die gemeinen Pfänner sämtlich es zu bedenken haben. Montag nach Nikolaus (8. Dezember) sind beide Räte samt dem verordneten und gesetzten Ausschuss der Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen; daselbst ist unter anderem angezeigt worden, dass der vermeinte gefasste und verfertigte Bescheid und das Urteil der Landstände, wovon die gemeinen Pfänner nach Inhalt des aufgerichteten Instruments öffentlich vor der Eröffnung revoziert haben, durch die fürstlichen Befehlshaber zu Sooden publiziert und verlesen worden sei, mit dem Nebenbefehl des Rentmeisters, dass sich hinfort die Knechte samt und sonders an die Gebote und Verbote des Schultheißen und Schwalbachs halten und denselben gehorsam und gewärtig sein sollen, bei Strafe der höchsten Buße,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Missiuen — Lesung unsicher
  2. Fl. — Abkürzung unklar

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HandschriftS. 537 Bl. 266r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 537

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHaben beide Räte samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus hier zu Allendorf mit ihren Salzknechten von Sooden — weil diese geklagt haben, dass sie in diesen schwindenden, schweren Zeiten schwerlich auskommen, auch dass sie eine Zeit lang her wegen des geringen Siedens, nachdem sie von den fürstlichen[?] Knechten verhindert worden, Schaden gelitten hätten — darüber gehandelt, was ihnen die Pfänner künftig, damit sie desto williger seien und mehr Werke sieden möchten, jährlich zur Verehrung geben sollten; aber weil die oben berührten Räte und der Ausschuss von wegen der gemeinen Pfänner mit den Knechten insgesamt dieses Mal nicht übereinkommen konnten, haben sie endlich und einmütig beschlossen, dass hinfort die Gutsherren eines jeden Kotes für sich selbst und nach ihrer Gelegenheit mit ihrem Knecht handeln mögen, doch dass sie keinem Knecht mehr oder höher als die einundzwanzigste Übinnung versprechen, zusagen und geben sollen, damit keinem Pfänner sein Knecht vor dem anderen abgespannt oder entzogen, sondern gleiche und freundliche Brüderschaft und Gesellschaft gehalten werden möge. Wenn aber jemand von den Pfännern darüber hinaus handeln oder seinem Knecht einem anderen zum Nachteil mehr zusagen, geben und denselben verreizen würde, gegen den oder die sollen und wollen die gemeinen Pfänner sämtlich es zu bedenken haben. Montag nach Nikolaus (8. Dezember) sind beide Räte samt dem verordneten und gesetzten Ausschuss der Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen; daselbst ist unter anderem angezeigt worden, dass der vermeinte gefasste und verfertigte Bescheid und das Urteil der Landstände, wovon die gemeinen Pfänner nach Inhalt des aufgerichteten Instruments öffentlich vor der Eröffnung revoziert haben, durch die fürstlichen Befehlshaber zu Sooden publiziert und verlesen worden sei, mit dem Nebenbefehl des Rentmeisters, dass sich hinfort die Knechte samt und sonders an die Gebote und Verbote des Schultheißen und Schwalbachs halten und denselben gehorsam und gewärtig sein sollen, bei Strafe der höchsten Buße,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. kodts — Kot/Siedehaus, Lesung unsicher
  2. Vbinnung — Übene-Maß, Lesung unsicher

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HandschriftS. 538 Bl. 266v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 538

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHaben beide Räte samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus hier zu Allendorf mit ihren Salzknechten von Sooden — weil diese geklagt haben, dass sie in diesen schwindenden, schweren Zeiten schwerlich auskommen, auch dass sie eine Zeit lang her wegen des geringen Siedens, nachdem sie von den fürstlichen[?] Knechten verhindert worden, Schaden gelitten hätten — darüber gehandelt, was ihnen die Pfänner künftig, damit sie desto williger seien und mehr Werke sieden möchten, jährlich zur Verehrung geben sollten; aber weil die oben berührten Räte und der Ausschuss von wegen der gemeinen Pfänner mit den Knechten insgesamt dieses Mal nicht übereinkommen konnten, haben sie endlich und einmütig beschlossen, dass hinfort die Gutsherren eines jeden Kotes für sich selbst und nach ihrer Gelegenheit mit ihrem Knecht handeln mögen, doch dass sie keinem Knecht mehr oder höher als die einundzwanzigste Übinnung versprechen, zusagen und geben sollen, damit keinem Pfänner sein Knecht vor dem anderen abgespannt oder entzogen, sondern gleiche und freundliche Brüderschaft und Gesellschaft gehalten werden möge. Wenn aber jemand von den Pfännern darüber hinaus handeln oder seinem Knecht einem anderen zum Nachteil mehr zusagen, geben und denselben verreizen würde, gegen den oder die sollen und wollen die gemeinen Pfänner sämtlich es zu bedenken haben. Montag nach Nikolaus (8. Dezember) sind beide Räte samt dem verordneten und gesetzten Ausschuss der Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen; daselbst ist unter anderem angezeigt worden, dass der vermeinte gefasste und verfertigte Bescheid und das Urteil der Landstände, wovon die gemeinen Pfänner nach Inhalt des aufgerichteten Instruments öffentlich vor der Eröffnung revoziert haben, durch die fürstlichen Befehlshaber zu Sooden publiziert und verlesen worden sei, mit dem Nebenbefehl des Rentmeisters, dass sich hinfort die Knechte samt und sonders an die Gebote und Verbote des Schultheißen und Schwalbachs halten und denselben gehorsam und gewärtig sein sollen, bei Strafe der höchsten Buße,

2

Darauf haben die obgedachten beiden Räte und der Ausschuss samt den gemeinen Pfännern, so viele man damals haben konnte, es für notwendig und nützlich angesehen und beschlossen, dass am nächstfolgenden Sonnabend, wie auch zu Marburg vor Eröffnung desselben vermeinten Bescheids durch ein öffentliches Instrument geschehen, solche Handlung samt dem vermeinten publizierten Bescheid der Landstände gänzlich und zumal widerrufen und öffentlich davon protestiert werden solle, sodass die gemeinen Pfänner darin nachmals nicht weiter noch mehr, als sie nach dem Recht und vermöge des Vertrags schuldig sind, gebilligt und gewilligt haben wollen; welches auch also am Tag Luzia (13. Dezember) durch Urban Cholde[?], Heintz Meinhard und Hansen Rent[?] auf Befehl der Pfänner im Beisein des Rentmeisters Schwalbach, des Schultheißen zu Sooden und der ganzen Gemeinde in Sooden geschehen ist. Donnerstag nach Mariä Empfängnis (11. Dezember) haben der Rentmeister samt anderen Verordneten unseres gnädigen Fürsten und Herrn die Salztreiber, die in Allendorf gesessen sind, auf das Rathaus fordern lassen;Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Choldenn — Name, Anfangsbuchstabe unklar
  2. Rent — Name, Lesung unsicher
  3. gehelet — Lesung unsicher

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HandschriftS. 539 Bl. 267r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 539

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDarauf haben die obgedachten beiden Räte und der Ausschuss samt den gemeinen Pfännern, so viele man damals haben konnte, es für notwendig und nützlich angesehen und beschlossen, dass am nächstfolgenden Sonnabend, wie auch zu Marburg vor Eröffnung desselben vermeinten Bescheids durch ein öffentliches Instrument geschehen, solche Handlung samt dem vermeinten publizierten Bescheid der Landstände gänzlich und zumal widerrufen und öffentlich davon protestiert werden solle, sodass die gemeinen Pfänner darin nachmals nicht weiter noch mehr, als sie nach dem Recht und vermöge des Vertrags schuldig sind, gebilligt und gewilligt haben wollen; welches auch also am Tag Luzia (13. Dezember) durch Urban Cholde[?], Heintz Meinhard und Hansen Rent[?] auf Befehl der Pfänner im Beisein des Rentmeisters Schwalbach, des Schultheißen zu Sooden und der ganzen Gemeinde in Sooden geschehen ist. Donnerstag nach Mariä Empfängnis (11. Dezember) haben der Rentmeister samt anderen Verordneten unseres gnädigen Fürsten und Herrn die Salztreiber, die in Allendorf gesessen sind, auf das Rathaus fordern lassen;

2

daselbst hat der Vogt vom Ahnaberg zu Kassel in Gegenwart der oben berührten Verordneten, beider Räte und der Salztreiber eine fürstliche Instruktion verlesen, ungefähr des Inhalts, dass er die mehrberührten Salztreiber samt und sonders verhören und inquirieren solle, was ein jeder das Jahr über dadurch, dass er kein Salz habe bekommen können, an Schaden gelitten habe. Dagegen ist Johann Niedenstein als Salzgraf und Diener der gemeinen Pfänner vorgetreten mit der Erzählung, dass sich die gemeinen Pfänner — nachdem sie, wie Gott bewusst ist, zu keinem Schaden Ursache gegeben,

3

sondern unverschuldet merklichen Schaden zuwider ihrem aufgerichteten Vertrag gelitten hätten und leiden müssten — solche Inquisition von ihrem gnädigen Fürsten und Herrn befohlen zu bekommen gar nicht verhofft hätten; weil sie aber als die armen Untertanen derselben mit Gewalt nicht steuern könnten noch möchten,

4

müssten sie solches geschehen lassen, wollten aber darin keineswegs gebilligt noch gewilligt, sondern öffentlich davon protestiert und sich verwahrt haben. Item, Sonnabend am Tag St.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. arneberge — Ortsname, Lesung unsicher

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HandschriftS. 540 Bl. 267v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 540

1

Fortsetzung von der vorigen Seitemüssten sie solches geschehen lassen, wollten aber darin keineswegs gebilligt noch gewilligt, sondern öffentlich davon protestiert und sich verwahrt haben. Item, Sonnabend am Tag St.

2

Luzia (13. Dezember) im Jahr wie oben ist vor beiden Räten und dem Ausschuss glaubwürdig vorgebracht worden, dass von des Fürsten Knechten zu Sooden das Holz vor der Stadt, das aus dem Bezirk der Pfänner dorthin gebracht worden, gekauft und von dannen gebracht werde, ungeachtet dessen, dass der Rentmeister deshalb ersucht worden war und vertröstet hatte, solches abzuschaffen. Demnach ist dem Salzgrafen von den Räten, auch dem Ausschuss daselbst befohlen worden, den Rentmeister nochmals um Abschaffung desselben vermöge des Vertrags zu bitten,

3

damit die gemeinen Pfänner deshalb nicht weiter zu klagen verursacht würden. Auf solche Werbung des Salzgrafen hat der Rentmeister abermals vertröstet, er wolle von Stund an, des anderen Morgens, den Schultheißen zu Sooden beschicken und bei demselben verschaffen,

4

es solle hinfort nicht mehr geschehen. Es folgt die Supplikation, welche die gemeinen Pfänner an den Landesfürsten wegen der halben Pfanne, die der Pfarrer in Sooden übergeben und dem Fürsten zugestellt hat, haben ausgehen lassen: Durchlauchtiger, Hochgeborener Fürst, EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gehelet — Lesung unsicher
  2. glaubwirdige — Lesung unsicher

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HandschriftS. 541 Bl. 268r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 541

1

Fortsetzung von der vorigen Seitees solle hinfort nicht mehr geschehen. Es folgt die Supplikation, welche die gemeinen Pfänner an den Landesfürsten wegen der halben Pfanne, die der Pfarrer in Sooden übergeben und dem Fürsten zugestellt hat, haben ausgehen lassen: Durchlauchtiger, Hochgeborener Fürst, Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden seien unsere gehorsamen Dienste allezeit zuvor. Gnädiger Herr, Euer Fürstliche Gnaden wissen sich gnädiglich zu erinnern, dass niemand sich irgendeiner Gerechtigkeit an unseren zweiundvierzig Pfannen,

4

außer der Gebauerschaft und den rechten Erben unseres Salzwerks vor Allendorf, vermöge unserer alten Privilegien anmaßen, unterziehen oder unternehmen soll, welches auch alles durch Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden im jüngst aufgerichteten Vertrag von neuem konfirmiert und bestätigt worden ist. So kommt uns doch glaubwürdig vor und an, wie Herr Johann Leunebach[?], Pfarrer in Sooden, die halbe Pfanne, an der er und seine Vorfahren, die Pfarrer, nichts als den Nießbrauch (usum fructum) gehabt haben, Euer Fürstlichen Gnaden Diener Johann Barthelmes, Rentmeister, übergeben und zugestellt habe; welcher, nachdem er deshalb durch unseren Salzgrafen angesprochen worden, sich unter anderem hat vernehmen lassen: Weil solche halbe Pfanne durch eine Supplikation von dem ehegenannten Pfarrer Euer Fürstlichen Gnaden aufgetragen und übergeben sei, so wisse er für seine Person auf solche Gerechtigkeit und Erfordern unserer Privilegien davonLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Leunebach — Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 542 Bl. 268v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 542

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden im jüngst aufgerichteten Vertrag von neuem konfirmiert und bestätigt worden ist. So kommt uns doch glaubwürdig vor und an, wie Herr Johann Leunebach[?], Pfarrer in Sooden, die halbe Pfanne, an der er und seine Vorfahren, die Pfarrer, nichts als den Nießbrauch (usum fructum) gehabt haben, Euer Fürstlichen Gnaden Diener Johann Barthelmes, Rentmeister, übergeben und zugestellt habe; welcher, nachdem er deshalb durch unseren Salzgrafen angesprochen worden, sich unter anderem hat vernehmen lassen: Weil solche halbe Pfanne durch eine Supplikation von dem ehegenannten Pfarrer Euer Fürstlichen Gnaden aufgetragen und übergeben sei, so wisse er für seine Person auf solche Gerechtigkeit und Erfordern unserer Privilegien davon

2

ohne besonderen Befehl Euer Fürstlichen Gnaden keineswegs abzustehen und sie uns wiederum zuzustellen. Deshalb ist an Euer Fürstliche Gnaden unser untertäniges, flehentliches Bitten: in Ansehung des Rechts und der Ehrbarkeit wollen Euer Fürstliche Gnaden uns Pfännern, als den echten und rechten natürlichen Erben, um derentwillen sie da ist, solche halbe Pfanne, um Irrtum zu verhüten,

3

wiederum gnädiglich vermöge unserer Privilegien, auch nach Euer Fürstlichen Gnaden Konfirmation, zustellen und zu Händen kommen lassen; so wollen wir, die Pfänner, durch einen tauglichen Prokurator

4

die Gefälle der halben Pfanne dem ehegenannten Pfarrer, auch seinen Nachkommen, reichen und einhändigen und sie deshalb zufriedenstellen und klaglos machen. Solches verdienen wir um Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden über schuldige Pflichten und Dienste besonders willig. Gegeben Freitag nach Luzia (19. Dezember) im Jahr 1539.

7

Euer

8

Fürstlichen

9

Gnaden

10

untertänig, gemeine Pfänner des Salzwerks vor Allendorf.

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HandschriftS. 543 Bl. 269r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 543

1

Nota: Und wiewohl unser gnädiger Fürst und Herr die gütliche Handlung auf die vorgeschlagenen Mittel der Landstände, in der Gestalt, wie sich die gemeinen Pfänner erboten und untertäniglich gebeten haben, endlich abgeschlagen hat, alles nach Inhalt der hiervor verzeichneten Schriften und Gegenschriften, so haben doch nachmals Seiner Fürstlichen Gnaden Diener Jost Vercker und Henrich Muldener die gemeldete gütliche Handlung bei etlichen der Pfänner, mit Namen Geißlar Schwannflugel[?], Johann Schaffnit dem Älteren und Johann Niedenstein, wiederum angeregt; welche dann solches weiter an die gemeinen Pfänner gebracht und so viel bei ihnen erhalten haben, dass sie nachmals die gütliche Handlung, wie gemeldet, verfolgen wollten, und dies Jost Vercker und Henrich Muldener wieder angezeigt, die auch nach derselben Bewilligung einen schriftlichen Anlass und Revers, von unserem gnädigen Fürsten und Herrn unterschrieben und versiegelt, ausgebracht und den gemeinen Pfännern zugestellt haben;

2

worauf auch die auswärtigen Pfänner zu der Zeit wiederum hierher beschrieben (einberufen) worden sind. Am heutigen Mittwoch nach Dreikönig (7. Januar) im Jahr 1540 sind alle ein- und auswärtigen Pfänner, die damals beschrieben waren, auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, welche, nachdem ihnen die vorgeschlagenen Mittel unseres gnädigen Fürsten und Herrn allenthalben vorgehalten worden, endlich und einmütig bei ihrer hiervor mit D. verzeichneten Instruktion und ihrem Beschluss diesmal geblieben sind,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Vercker — Name, Lesung unsicher
  2. Schwannflugelnn — Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 544 Bl. 269v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 544

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteworauf auch die auswärtigen Pfänner zu der Zeit wiederum hierher beschrieben (einberufen) worden sind. Am heutigen Mittwoch nach Dreikönig (7. Januar) im Jahr 1540 sind alle ein- und auswärtigen Pfänner, die damals beschrieben waren, auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, welche, nachdem ihnen die vorgeschlagenen Mittel unseres gnädigen Fürsten und Herrn allenthalben vorgehalten worden, endlich und einmütig bei ihrer hiervor mit D. verzeichneten Instruktion und ihrem Beschluss diesmal geblieben sind,

2

und befohlen haben, ihre beschlossene Meinung den gedachten Jost Vercker und Heinrich Muldener durch Gißlar Schwannflugel, Johann Schaffnit und Niedenstein mündlich wiederum anzuzeigen. Darauf haben die ehegedachten Vercker und Muldener ihnen nachfolgende Missive zur Gegenantwort zugeschickt:

3

Henrich Muldener und Jost Vercker von Homberg, den Ehrbaren und Achtbaren Gißlar Schwannflugel, Johann Niedenstein, Thias Thorey, Schultheiß zu Allendorf an der Werra, unseren besonderen guten Freunden.

Unsichere Lesungen

  1. Verckernn — Name, Lesung unsicher); Thias Thorey (Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 545 Bl. 270r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 545

1

Unseren freundlichen Dienst zuvor, Ehrbare und Achtbare gute Freunde. Auf den jüngst zu Allendorf mit euch genommenen Abschied haben wir mit allem Fleiß unserem gnädigen Fürsten und Herrn die beiden Artikel, um die ihr uns von wegen der gemeinen Pfänner gebeten habt, untertäniglich angezeigt; und soviel den ersten Punkt betrifft, sagen Seine Fürstlichen Gnaden: Wenn die Pfänner Verstand hätten, hätten sie keine Ursache, deswegen Beschwerung zu haben, weil die Handlung auf Hintersichbringen (Rückbericht) gestellt ist und mit Wissen geschieht, auch der Anlass nicht weiter als auf diese vorgenommene gütliche Handlung geschehen soll. Weil nun der Tag bestimmt und die Beisitzer dazu beschrieben sind, die gütliche Handlung von beiden Teilen vorzunehmen, und wir Seine Fürstlichen Gnaden mit großer Mühe dazu bewegt haben,

2

so sehen wir es für gut an, allein den gemeinen Pfännern zugute, dass diese gütliche Handlung nicht abgeschlagen, sondern der Termin besucht werde; so können wir den Handel diesmal nicht weiter erhalten. Wo ihr nun diesmal nicht erscheint, wird es schwerlich zu einer weiteren Tagsatzung zu bringen sein, denn Seine Fürstlichen Gnaden haben endlich gesagt: Wo ihr nicht erscheint,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sagt sfgl, wann die pfenner verstanndt, hettenn sie nit vr= — sfgl: Kürzel, wohl s.f.g.

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HandschriftS. 546 Bl. 270v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 546

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteso sehen wir es für gut an, allein den gemeinen Pfännern zugute, dass diese gütliche Handlung nicht abgeschlagen, sondern der Termin besucht werde; so können wir den Handel diesmal nicht weiter erhalten. Wo ihr nun diesmal nicht erscheint, wird es schwerlich zu einer weiteren Tagsatzung zu bringen sein, denn Seine Fürstlichen Gnaden haben endlich gesagt: Wo ihr nicht erscheint,

2

wollen Seine Fürstlichen Gnaden den Anlass, den wir mit großem Fleiß erhalten haben, nicht ändern. Soviel die drei von den Pfännern erbetenen Beisitzer betrifft, haben Seine Fürstlichen Gnaden es zugelassen und sie beschrieben.

3

Das wollten wir euch in guter Meinung nicht vorenthalten, und euch für unsere Person freundlich zu dienen sind wir willig und geneigt. Gegeben zu Kassel am Montag Mariä Lichtmess (2. Februar) im Jahr 1540.

4

Weil nun Seine Fürstlichen Gnaden die auswärtigen und unparteiischen Unterhändler, auf welche die vorberührte Instruktion der Pfänner endlich gestellt war, nicht haben gestatten wollen, so sind deswegen abermals die nächstgesessenen Pfänner innerhalb der Zeit beschrieben worden und haben samt den einwohnenden Pfännern es für gut angesehen — weil Seine Fürstlichen Gnaden

5

laut der hiervor geschriebenen Missive etliche im Fürstentum gesessene Beisitzer zur Handlung beschrieben haben —, dass alsdann nachmals, wie vorangezeigt, die gütliche Handlung verfolgt werden solle, und haben demnach etliche nach Inhalt folgender Instruktion von ihrer aller wegen zu solcher Handlung abgefertigt.

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HandschriftS. 547 Bl. 271r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 547

1

Es folgt die Instruktion.

2

Zu wissen: Nachdem der durchlauchtige, hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, unser gnädiger Herr und Landesfürst, vor unverrückter[?] Zeit uns, den gemeinen Pfännern, einen schriftlichen Anlass, von Seinen Fürstlichen Gnaden unterschrieben und mit Wissen Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Siegel verzeichnet, zu einer gütlichen, unverfänglichen Handlung über etliche vorgeschlagene Mittel unseres Salzwerks halber gnädiglich zugeschickt und hat zustellen lassen, dessen Datum Sonntag, den 18. des Monats Januar, lautet; weil sich nun die gemeinen Pfänner nach Inhalt des gemeldeten Anlasses in einem Artikel oder zweien ungefähr beschwert geachtet haben, haben sie durch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener Henrich Müldener und Jost Becker, unsere günstigen Freunde, ihr Bedenken, und in welcher Gestalt sie die vorgeschlagene gütliche Verhandlung verfolgen wollen, in Untertänigkeit anzeigen lassen. Weil aber die gedachten Müldener und Becker am Dienstag nach Mariä Lichtmess (3. Februar) durch ihre Schrift uns in freundlicher Wohlmeinung wiederum verständigt haben, was sie auf unsere untertänige Bitte bei dem hochgemeldeten unserem gnädigen Fürsten und Herrn erhalten haben, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden den uns zugeschickten schriftlichen Anlass zu ändern endlich nicht bedacht sind, sondern allein die von den Pfännern angegebenen Beisitzer gnädiglich zugelassen und beschrieben haben — damit nun die gemeinen Pfänner als die gutwilligen und gehorsamen Untertanen gelten und an ihnen in diesem Fall kein Mangel gespürt werde: Wenn dann der gemeldete Anlass in folgender Gestalt gemildert und bei dem hochgedachten unserem gnädigen Fürsten und Herrn in Untertänigkeit erhalten wird, so wollen sich die gemeinen Pfänner dermaßen und also lautend in gütliche, unverfängliche Handlung einlassen: Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun kund hieran öffentlich, für uns und unsere Erben gegenüber jedermann bekennend: Nachdem wir eine Zeit her und aus täglicher Erfahrung vermerkt haben, dass sich mancherlei Irrungen des Salzwerks halber vor unserer Stadt Allendorf zutragen und sie, die Pfänner, ihre Knechte, wie sie anzeigen, nicht wohl in Gehorsam halten können, und dann auch uns durch diesen Zwiespalt unser Salzwerk nicht gefördert wird und den Pfännern das Ihre, wenn es nicht in einer Regierung (einheitlichen Leitung) ist, nicht in dem Maße Nutzen bringen mag, wie es sonst geschehen könnte, und damit solches verhindert werde: So haben wir uns in nachfolgender Gestalt mit den gedachten Pfännern auf eine gütliche Handlung vereinigt und tun das mit Kraft dieses Briefs, nämlich dass wir etliche unserer tapferen Räte, und die Pfänner auch etliche aus ihnen, auf den nächsten Mittwoch nach Lichtmess, welcher der vierte Tag des Monats Februar sein wird, in unsere Stadt Kassel gegen Abend einkommen lassen sollen, und die Pfänner sechs oder acht Personen aus ihnen schicken, um am folgenden Donnerstag zueinander zu kommen und sich über die jetzigen vorgeschlagenen Mittel notdürftig zu unterreden und sich auf eine Notel (einen Entwurf) eines beständigen gütlichen Vertrags, der ehrbar und tragbar ist, zu vergleichen; doch alles auf Hintersichbringen zu handeln und zu stellen, und dass solche gestellte Notel von uns beiden Teilen in einer benannten Zeit, zuvor und ehe sie endlich beschlossen wird, zu- oder abgeschrieben werden mag, was auch also in unser beider Teile Macht und Bedenken stehen soll; und wo die Güte in dieser gütlichen Handlung ausbliebe, uns von beiden Seiten die gestellte Notel nicht gefiele,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Vnnzuerruckter[?] Zeit, vnns den Gemeinen Pfennernn — Vnnzuerruckter oder Vnnverruckter

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HandschriftS. 548 Bl. 271v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 548

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSiegel verzeichnet, zu einer gütlichen, unverfänglichen Handlung über etliche vorgeschlagene Mittel unseres Salzwerks halber gnädiglich zugeschickt und hat zustellen lassen, dessen Datum Sonntag, den 18. des Monats Januar, lautet; weil sich nun die gemeinen Pfänner nach Inhalt des gemeldeten Anlasses in einem Artikel oder zweien ungefähr beschwert geachtet haben, haben sie durch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener Henrich Müldener und Jost Becker, unsere günstigen Freunde, ihr Bedenken, und in welcher Gestalt sie die vorgeschlagene gütliche Verhandlung verfolgen wollen, in Untertänigkeit anzeigen lassen. Weil aber die gedachten Müldener und Becker am Dienstag nach Mariä Lichtmess (3. Februar) durch ihre Schrift uns in freundlicher Wohlmeinung wiederum verständigt haben, was sie auf unsere untertänige Bitte bei dem hochgemeldeten unserem gnädigen Fürsten und Herrn erhalten haben, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden den uns zugeschickten schriftlichen Anlass zu ändern endlich nicht bedacht sind, sondern allein die von den Pfännern angegebenen Beisitzer gnädiglich zugelassen und beschrieben haben — damit nun die gemeinen Pfänner als die gutwilligen und gehorsamen Untertanen gelten und an ihnen in diesem Fall kein Mangel gespürt werde: Wenn dann der gemeldete Anlass in folgender Gestalt gemildert und bei dem hochgedachten unserem gnädigen Fürsten und Herrn in Untertänigkeit erhalten wird, so wollen sich die gemeinen Pfänner dermaßen und also lautend in gütliche, unverfängliche Handlung einlassen: Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun kund hieran öffentlich, für uns und unsere Erben gegenüber jedermann bekennend: Nachdem wir eine Zeit her und aus täglicher Erfahrung vermerkt haben, dass sich mancherlei Irrungen des Salzwerks halber vor unserer Stadt Allendorf zutragen und sie, die Pfänner, ihre Knechte, wie sie anzeigen, nicht wohl in Gehorsam halten können, und dann auch uns durch diesen Zwiespalt unser Salzwerk nicht gefördert wird und den Pfännern das Ihre, wenn es nicht in einer Regierung (einheitlichen Leitung) ist, nicht in dem Maße Nutzen bringen mag, wie es sonst geschehen könnte, und damit solches verhindert werde: So haben wir uns in nachfolgender Gestalt mit den gedachten Pfännern auf eine gütliche Handlung vereinigt und tun das mit Kraft dieses Briefs, nämlich dass wir etliche unserer tapferen Räte, und die Pfänner auch etliche aus ihnen, auf den nächsten Mittwoch nach Lichtmess, welcher der vierte Tag des Monats Februar sein wird, in unsere Stadt Kassel gegen Abend einkommen lassen sollen, und die Pfänner sechs oder acht Personen aus ihnen schicken, um am folgenden Donnerstag zueinander zu kommen und sich über die jetzigen vorgeschlagenen Mittel notdürftig zu unterreden und sich auf eine Notel (einen Entwurf) eines beständigen gütlichen Vertrags, der ehrbar und tragbar ist, zu vergleichen; doch alles auf Hintersichbringen zu handeln und zu stellen, und dass solche gestellte Notel von uns beiden Teilen in einer benannten Zeit, zuvor und ehe sie endlich beschlossen wird, zu- oder abgeschrieben werden mag, was auch also in unser beider Teile Macht und Bedenken stehen soll; und wo die Güte in dieser gütlichen Handlung ausbliebe, uns von beiden Seiten die gestellte Notel nicht gefiele,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 549 Bl. 272r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 549

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSiegel verzeichnet, zu einer gütlichen, unverfänglichen Handlung über etliche vorgeschlagene Mittel unseres Salzwerks halber gnädiglich zugeschickt und hat zustellen lassen, dessen Datum Sonntag, den 18. des Monats Januar, lautet; weil sich nun die gemeinen Pfänner nach Inhalt des gemeldeten Anlasses in einem Artikel oder zweien ungefähr beschwert geachtet haben, haben sie durch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener Henrich Müldener und Jost Becker, unsere günstigen Freunde, ihr Bedenken, und in welcher Gestalt sie die vorgeschlagene gütliche Verhandlung verfolgen wollen, in Untertänigkeit anzeigen lassen. Weil aber die gedachten Müldener und Becker am Dienstag nach Mariä Lichtmess (3. Februar) durch ihre Schrift uns in freundlicher Wohlmeinung wiederum verständigt haben, was sie auf unsere untertänige Bitte bei dem hochgemeldeten unserem gnädigen Fürsten und Herrn erhalten haben, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden den uns zugeschickten schriftlichen Anlass zu ändern endlich nicht bedacht sind, sondern allein die von den Pfännern angegebenen Beisitzer gnädiglich zugelassen und beschrieben haben — damit nun die gemeinen Pfänner als die gutwilligen und gehorsamen Untertanen gelten und an ihnen in diesem Fall kein Mangel gespürt werde: Wenn dann der gemeldete Anlass in folgender Gestalt gemildert und bei dem hochgedachten unserem gnädigen Fürsten und Herrn in Untertänigkeit erhalten wird, so wollen sich die gemeinen Pfänner dermaßen und also lautend in gütliche, unverfängliche Handlung einlassen: Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun kund hieran öffentlich, für uns und unsere Erben gegenüber jedermann bekennend: Nachdem wir eine Zeit her und aus täglicher Erfahrung vermerkt haben, dass sich mancherlei Irrungen des Salzwerks halber vor unserer Stadt Allendorf zutragen und sie, die Pfänner, ihre Knechte, wie sie anzeigen, nicht wohl in Gehorsam halten können, und dann auch uns durch diesen Zwiespalt unser Salzwerk nicht gefördert wird und den Pfännern das Ihre, wenn es nicht in einer Regierung (einheitlichen Leitung) ist, nicht in dem Maße Nutzen bringen mag, wie es sonst geschehen könnte, und damit solches verhindert werde: So haben wir uns in nachfolgender Gestalt mit den gedachten Pfännern auf eine gütliche Handlung vereinigt und tun das mit Kraft dieses Briefs, nämlich dass wir etliche unserer tapferen Räte, und die Pfänner auch etliche aus ihnen, auf den nächsten Mittwoch nach Lichtmess, welcher der vierte Tag des Monats Februar sein wird, in unsere Stadt Kassel gegen Abend einkommen lassen sollen, und die Pfänner sechs oder acht Personen aus ihnen schicken, um am folgenden Donnerstag zueinander zu kommen und sich über die jetzigen vorgeschlagenen Mittel notdürftig zu unterreden und sich auf eine Notel (einen Entwurf) eines beständigen gütlichen Vertrags, der ehrbar und tragbar ist, zu vergleichen; doch alles auf Hintersichbringen zu handeln und zu stellen, und dass solche gestellte Notel von uns beiden Teilen in einer benannten Zeit, zuvor und ehe sie endlich beschlossen wird, zu- oder abgeschrieben werden mag, was auch also in unser beider Teile Macht und Bedenken stehen soll; und wo die Güte in dieser gütlichen Handlung ausbliebe, uns von beiden Seiten die gestellte Notel nicht gefiele,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 550 Bl. 272v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 550

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSiegel verzeichnet, zu einer gütlichen, unverfänglichen Handlung über etliche vorgeschlagene Mittel unseres Salzwerks halber gnädiglich zugeschickt und hat zustellen lassen, dessen Datum Sonntag, den 18. des Monats Januar, lautet; weil sich nun die gemeinen Pfänner nach Inhalt des gemeldeten Anlasses in einem Artikel oder zweien ungefähr beschwert geachtet haben, haben sie durch Seiner Fürstlichen Gnaden Diener Henrich Müldener und Jost Becker, unsere günstigen Freunde, ihr Bedenken, und in welcher Gestalt sie die vorgeschlagene gütliche Verhandlung verfolgen wollen, in Untertänigkeit anzeigen lassen. Weil aber die gedachten Müldener und Becker am Dienstag nach Mariä Lichtmess (3. Februar) durch ihre Schrift uns in freundlicher Wohlmeinung wiederum verständigt haben, was sie auf unsere untertänige Bitte bei dem hochgemeldeten unserem gnädigen Fürsten und Herrn erhalten haben, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden den uns zugeschickten schriftlichen Anlass zu ändern endlich nicht bedacht sind, sondern allein die von den Pfännern angegebenen Beisitzer gnädiglich zugelassen und beschrieben haben — damit nun die gemeinen Pfänner als die gutwilligen und gehorsamen Untertanen gelten und an ihnen in diesem Fall kein Mangel gespürt werde: Wenn dann der gemeldete Anlass in folgender Gestalt gemildert und bei dem hochgedachten unserem gnädigen Fürsten und Herrn in Untertänigkeit erhalten wird, so wollen sich die gemeinen Pfänner dermaßen und also lautend in gütliche, unverfängliche Handlung einlassen: Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun kund hieran öffentlich, für uns und unsere Erben gegenüber jedermann bekennend: Nachdem wir eine Zeit her und aus täglicher Erfahrung vermerkt haben, dass sich mancherlei Irrungen des Salzwerks halber vor unserer Stadt Allendorf zutragen und sie, die Pfänner, ihre Knechte, wie sie anzeigen, nicht wohl in Gehorsam halten können, und dann auch uns durch diesen Zwiespalt unser Salzwerk nicht gefördert wird und den Pfännern das Ihre, wenn es nicht in einer Regierung (einheitlichen Leitung) ist, nicht in dem Maße Nutzen bringen mag, wie es sonst geschehen könnte, und damit solches verhindert werde: So haben wir uns in nachfolgender Gestalt mit den gedachten Pfännern auf eine gütliche Handlung vereinigt und tun das mit Kraft dieses Briefs, nämlich dass wir etliche unserer tapferen Räte, und die Pfänner auch etliche aus ihnen, auf den nächsten Mittwoch nach Lichtmess, welcher der vierte Tag des Monats Februar sein wird, in unsere Stadt Kassel gegen Abend einkommen lassen sollen, und die Pfänner sechs oder acht Personen aus ihnen schicken, um am folgenden Donnerstag zueinander zu kommen und sich über die jetzigen vorgeschlagenen Mittel notdürftig zu unterreden und sich auf eine Notel (einen Entwurf) eines beständigen gütlichen Vertrags, der ehrbar und tragbar ist, zu vergleichen; doch alles auf Hintersichbringen zu handeln und zu stellen, und dass solche gestellte Notel von uns beiden Teilen in einer benannten Zeit, zuvor und ehe sie endlich beschlossen wird, zu- oder abgeschrieben werden mag, was auch also in unser beider Teile Macht und Bedenken stehen soll; und wo die Güte in dieser gütlichen Handlung ausbliebe, uns von beiden Seiten die gestellte Notel nicht gefiele,

2

sondern ab- und nicht zugeschrieben würde, dass alsdann uns, Landgraf Philipp, unsere Gerechtigkeit, desgleichen das ergangene Urteil und sonst alle vorige und jetzige Handlung der Konvention vorbehalten bleibe, desgleichen den Pfännern an allen ihren Rechten und Gerechtigkeiten, insonderheit dem neuen oben berührten, hiervor gestellten Vertrag, auch ihrer getanen Revokation, Protestation, Exzeption und allen anderen rechtlichen Behelfen und ihrer Notdurft unnachteilig, und also die gütliche Handlung unverfänglich sei; sondern wir sollen von beiden Teilen in aller Weise, wie wir jetzt vor dem Datum dieses Briefs darin gestanden sind, stehen bleiben, so lange, bis das jetzige vorgeschlagene gütliche Mittel von uns beiden Teilen endlich beschlossen und dessen genügende Versicherung und Verschreibung aufgerichtet und von allen beliebt und angenommen wird. Und da die gemeinen Pfänner zu dieser gütlichen Handlung etliche unparteiische auswärtige Unterhändler untertäniglich erbeten haben — wiewohl diese gütliche Handlung auf Hintersichbringen und also mit Wissen geschlossen zu werden bewilligt ist, so haben wir das für eine Neuerung und für unnötig geachtet, auch dessen besonderes Bedenken gehabt; damit aber diejenigen, die vielleicht mehr aus eigenem Vornehmen als aus zuträglichen, redlichen Ursachen hart darauf haften, auch gesättigt seien, so wollen wir gnädiglich gestatten und zulassen, dass zu dieser gütlichen Handlung etliche besondere Personen, von uns benannt, desgleichen auch die Pfänner drei im Fürstentum gesessene Personen zu erwählen und zu verordnen Macht haben sollen, welche für ihre Person als Beisitzer beschriebenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 551 Bl. 273r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 551

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesondern ab- und nicht zugeschrieben würde, dass alsdann uns, Landgraf Philipp, unsere Gerechtigkeit, desgleichen das ergangene Urteil und sonst alle vorige und jetzige Handlung der Konvention vorbehalten bleibe, desgleichen den Pfännern an allen ihren Rechten und Gerechtigkeiten, insonderheit dem neuen oben berührten, hiervor gestellten Vertrag, auch ihrer getanen Revokation, Protestation, Exzeption und allen anderen rechtlichen Behelfen und ihrer Notdurft unnachteilig, und also die gütliche Handlung unverfänglich sei; sondern wir sollen von beiden Teilen in aller Weise, wie wir jetzt vor dem Datum dieses Briefs darin gestanden sind, stehen bleiben, so lange, bis das jetzige vorgeschlagene gütliche Mittel von uns beiden Teilen endlich beschlossen und dessen genügende Versicherung und Verschreibung aufgerichtet und von allen beliebt und angenommen wird. Und da die gemeinen Pfänner zu dieser gütlichen Handlung etliche unparteiische auswärtige Unterhändler untertäniglich erbeten haben — wiewohl diese gütliche Handlung auf Hintersichbringen und also mit Wissen geschlossen zu werden bewilligt ist, so haben wir das für eine Neuerung und für unnötig geachtet, auch dessen besonderes Bedenken gehabt; damit aber diejenigen, die vielleicht mehr aus eigenem Vornehmen als aus zuträglichen, redlichen Ursachen hart darauf haften, auch gesättigt seien, so wollen wir gnädiglich gestatten und zulassen, dass zu dieser gütlichen Handlung etliche besondere Personen, von uns benannt, desgleichen auch die Pfänner drei im Fürstentum gesessene Personen zu erwählen und zu verordnen Macht haben sollen, welche für ihre Person als Beisitzer beschrieben

2

und verordnet werden sollen, damit, falls etliche strittige Punkte vorfielen, dieselben Beisitzer solche Spaltung zur Güte mit beider Parteien Wissen und Bewilligung richten helfen könnten, doch auf Hintersichbringen, wie oben gemeldet ist, alles ohne Gefährde, und dessen zu Urkund. Demnach haben wir, die gemeinen Pfänner des Salzwerks vor Allendorf, die Ehrenfesten, Ehrbaren und Ehrsamen, unsere guten Freunde und Mitpfänner Assmus von Butlar, Werner Trotta, Ernst von Bischhausen, Jorgen Freundt, Thias Chorey, Johann Schaffnit, Sittlar Schwanflugeln und Johann Niedenstein von unser aller wegen — doch in obgemeldeter und sonst gar keiner anderen Gestalt, oder was denn, wie der Buchstabe und nicht weiter es mit sich bringt — als unsere bevollmächtigten Anwälte, den angesetzten Tag zu besuchenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 552 Bl. 273v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 552

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund verordnet werden sollen, damit, falls etliche strittige Punkte vorfielen, dieselben Beisitzer solche Spaltung zur Güte mit beider Parteien Wissen und Bewilligung richten helfen könnten, doch auf Hintersichbringen, wie oben gemeldet ist, alles ohne Gefährde, und dessen zu Urkund. Demnach haben wir, die gemeinen Pfänner des Salzwerks vor Allendorf, die Ehrenfesten, Ehrbaren und Ehrsamen, unsere guten Freunde und Mitpfänner Assmus von Butlar, Werner Trotta, Ernst von Bischhausen, Jorgen Freundt, Thias Chorey, Johann Schaffnit, Sittlar Schwanflugeln und Johann Niedenstein von unser aller wegen — doch in obgemeldeter und sonst gar keiner anderen Gestalt, oder was denn, wie der Buchstabe und nicht weiter es mit sich bringt — als unsere bevollmächtigten Anwälte, den angesetzten Tag zu besuchen

2

und, wie gemeldet, die gütliche und unverfängliche Handlung zu verfolgen, abgefertigt; und falls ihnen sämtlich oder einem von ihnen insonderheit deshalb irgendeine Ungnade, Schaden oder Verlust begegnete — dessen wir uns doch keineswegs versehen wollen —, den oder die, wie sie Namen haben möchten, geloben wir, ihnen in aller Weise abzunehmen, dafür einzustehen und sie schadlos zu halten, ohne alle Gefährde.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Bischhausenn, Jorgenn Freundt, Thias Chorey, Jo= — Chorey: Anfangsbuchstabe unsicher); hann Schaffnit, Sittlar Schwanflugelnn, vnnd Johan (Sittlar: Vorname unsicher

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HandschriftS. 553 Bl. 274r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 553

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund, wie gemeldet, die gütliche und unverfängliche Handlung zu verfolgen, abgefertigt; und falls ihnen sämtlich oder einem von ihnen insonderheit deshalb irgendeine Ungnade, Schaden oder Verlust begegnete — dessen wir uns doch keineswegs versehen wollen —, den oder die, wie sie Namen haben möchten, geloben wir, ihnen in aller Weise abzunehmen, dafür einzustehen und sie schadlos zu halten, ohne alle Gefährde.

2

Dessen zu Urkund haben wir, die gemeinen Pfänner, die Ehrbaren und Ehrsamen Hanns Reuth, Hentz Meinhardt, Johann Casselmann und Hansen Schwanflugell gebeten, diese unsere Instruktion zu besiegeln,

3

was wir Jetztgenannten also auf ihre Bitte getan zu haben bekennen, doch uns und unseren Erben unschädlich. Gegeben und geschehen zu Allendorf am Mittwoch nach Mariä Lichtmess (4. Februar) im Jahr 1540.

4

Nachdem aber die oben angezeigten Gesandten der Pfänner am Donnerstag nach Lichtmess (5. Februar) in der fürstlichen Kanzlei zu Kassel vor den verordneten und dazu erwählten Beisitzern — mit Namen von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn: Herr Dietrich der Jüngere, Graf von Plesse, Rudolph Schenck, Werner von Waldenstein; von wegen der Pfänner: Jost von Berlipsch, Reinhardt von Beyneburg,

5

genannt der Sellermann, Balthasar Diede — erschienen sind, haben sie mit den verordneten Befehlshabern unseres gnädigen Fürsten und Herrn, nämlich Doktor Walther, Johann Feig, Kanzler, Jost Becker, Henrich Müldener und Johann Bartholmes,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Ersamenn, Hanns Reuth, Hentz Meinhardt, Johann — Reuth: Nachname unsicher

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HandschriftS. 554 Bl. 274v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 554

1

Fortsetzung von der vorigen Seitegenannt der Sellermann, Balthasar Diede — erschienen sind, haben sie mit den verordneten Befehlshabern unseres gnädigen Fürsten und Herrn, nämlich Doktor Walther, Johann Feig, Kanzler, Jost Becker, Henrich Müldener und Johann Bartholmes,

2

bis in den dritten Tag wegen des schriftlichen Anlasses und Reverses gehandelt und sich endlich deshalb in folgender Gestalt verglichen, also lautend. Es folgt der Revers.

3

Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, tun kund hieran öffentlich, für uns und unsere Erben gegenüber jedermann bekennend: Nachdem wir und die Pfänner aus redlichen Ursachen es für gut angesehen haben, uns des Salzwerks halber in gütliche Handlung einzulassen, so haben wir uns dessen mit ihnen gnädiglich verglichen: Falls solche Sache nicht gütlich vertragen werden könnte,

4

dass alsdann die Sachen allesamt dermaßen in dem Stand, wie sie jetzt vor dem Datum dieser gütlichen Handlung gestanden haben, stehen und bleiben sollen; desgleichen soll diese gütliche Handlung jedem Teil unschädlich, auch auf Hintersichbringen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Bartholmes, bis in den drittenn tagk des schrifftlichen — Bartholmes: Lesung des Namens unsicher

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HandschriftS. 555 Bl. 275r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 555

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass alsdann die Sachen allesamt dermaßen in dem Stand, wie sie jetzt vor dem Datum dieser gütlichen Handlung gestanden haben, stehen und bleiben sollen; desgleichen soll diese gütliche Handlung jedem Teil unschädlich, auch auf Hintersichbringen,

2

ab- und zuzuschreiben vorbehalten sein, ohne alle Gefährde und Arglist. Zu Urkund unter unserem hierauf gedruckten Sekret. Gegeben zu Kassel, Samstag nach Mariä Lichtmess (7. Februar) im Jahr 1540.

3

Nach gefertigtem und übergebenem Revers sind die vorgemeldeten Gesandten der Pfänner vorgetreten und haben durch Johann Niedenstein diese folgende Protestation, und in welcher Gestalt sie zu dieser gütlichen Handlung schreiten wollten, vortragen lassen.

4

Edler, Wohlgeborener, Ehrenfeste, Ehrbare, gnädiger, gebietende, günstige Herren. Nachdem die gemeinen Pfänner uns, ihre Gesandten, zu dieser gütlichen Handlung von ihretwegen abgefertigt haben, nach Inhalt des aufgerichteten Reverses — dass diese gütliche Handlung beiden Teilen an ihren Gerechtigkeiten unverfänglich und unnachteilig sein solle — zu handeln,

5

doch alles auf Hintersichbringen, auch diese Handlung nach gehabtem Bedenken zu- und abzuschreiben, abgefertigt, so wollen wir auch in dieser und keiner anderen Gestalt oder Weise zu dieser Handlung schreiten und uns auch weiter nicht eingelassen noch bewilligt haben, wovon wir öffentlich protestieren.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. schreitenn wolttenn, lassenn furtragl. — furtragl.: Kürzung am Wortende

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HandschriftS. 556 Bl. 275v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 556

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedoch alles auf Hintersichbringen, auch diese Handlung nach gehabtem Bedenken zu- und abzuschreiben, abgefertigt, so wollen wir auch in dieser und keiner anderen Gestalt oder Weise zu dieser Handlung schreiten und uns auch weiter nicht eingelassen noch bewilligt haben, wovon wir öffentlich protestieren.

2

Und nach getaner Protestation, auch allerlei Bedenken, Reden und Widerreden, haben sie so viel und nicht weiter, als aus folgender Notel zu ersehen ist, ausrichten oder erhalten können. Es folgt die Notel: Zwischen unserem gnädigen Herrn und Fürsten und den Pfännern zu Allendorf abgeredet auf Hintersichbringen an beide Teile. Erstlich ist aus vielen bewegenden Ursachen vorgeschlagen, dass die Pfänner die 44 Pfannen, die ihnen zustehen,

3

Seinen Fürstlichen Gnaden um eine namhafte Summe jährlicher Pension zwanzig Jahre lang, mit dem Bezirk des Gehölzes, der ihnen, den Pfännern, zu diesem Mal zu gebrauchen zugelassen ist, und solches Gehölzes halber

4

zu all dem rechten Gebrauch und Vorteil, den sie, die Pfänner, daran gehabt haben sollten, eintun und lozieren (verpachten) sollen, sodass Seine Fürstlichen Gnaden solche Kote der Pfänner mit Seiner Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 557 Bl. 276r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 557

1

Fortsetzung von der vorigen Seitezu all dem rechten Gebrauch und Vorteil, den sie, die Pfänner, daran gehabt haben sollten, eintun und lozieren (verpachten) sollen, sodass Seine Fürstlichen Gnaden solche Kote der Pfänner mit Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Koten und Salzwerk in ein Regiment nehmen und dieselben nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gefallen zum Besten gebrauchen sollen und mögen. Und wenn die zwanzig Jahre verlaufen sind, welcher Teil alsdann durch diese Lokation (Verpachtung) beschwert ist, der mag dieselbe dem anderen Teil drei Jahre zuvor,

3

ehe die Abtretung geschieht, aufsagen; und wenn solche Aufsagung geschieht, sollen Seine Fürstlichen Gnaden solches noch drei Jahre innebehalten und gebrauchen und danach überliefern, in aller Weise, wie Seine Fürstlichen Gnaden solches alles empfangen haben. Weiter haben Seine Fürstlichen Gnaden sich ausdrücklich vorbehalten, dass Seine Fürstlichen Gnaden

4

jetzt alsbald zwei Probejahre haben sollen, um zu versuchen, ob Seine Fürstlichen Gnaden den Zins oder die Pension aufbringen mögen oder nicht; und wenn Seine Fürstlichen Gnaden in den zwei Jahren befinden werden, dass es Seinen Fürstlichen Gnaden nicht dienen will,

5

mögen Seine Fürstlichen Gnaden nach Ausgang der zwei Jahre davon wieder abtreten, wie oben gemeldet, und den Pfännern ihr Gut mit seiner Zugehörung wieder zustellen. Dazu haben auch Seine Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 558 Bl. 276v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 558

1

Fortsetzung von der vorigen Seitemögen Seine Fürstlichen Gnaden nach Ausgang der zwei Jahre davon wieder abtreten, wie oben gemeldet, und den Pfännern ihr Gut mit seiner Zugehörung wieder zustellen. Dazu haben auch Seine Fürstlichen Gnaden

2

sich vorbehalten, nach Ausgang der zwei Probejahre, die übrigen achtzehn Jahre lang, die Aufsagung drei Jahre zuvor zu tun, wenn es Seinen Fürstlichen Gnaden gefallen will, in der Weise, wie oben davon gemeldet ist,

3

und alsdann den Pfännern nach Ausgang der drei Jahre ihr Gut und ihre Gerechtigkeit wieder zuzustellen, in der Weise, wie Seine Fürstlichen Gnaden solches von ihnen empfangen haben.

4

Um den Zins oder die Pension hat man sich diesmal nicht vergleichen können, sondern der Pfänner Gesandte und Befehlshaber, nämlich Werner Crott, Asmus von Butlar, Ernst von Bischausen, Christoffer Schwanflugell, Hanns Wiedennstein, Johann Schaffnit, Thias Thorey[?] und Jeorge Freundt, sind hart darauf gestanden, dass Seine Fürstlichen Gnaden aus einem jeden Kote dessen Kotsherren und Bauerben erstlich auf achtzig, zwei oder drei Werke, und danach auf die siebzig Werke,

5

je ein Werk auf drei Gulden Münze gerechnet — das machte in einer Summe zweihundertzehn Gulden, den Gulden zu sechsundzwanzig Albus Landeswährung gerechnet —, geben sollten; so haben Seiner Fürstlichen Gnaden BefehlshaberLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Thias Thorey[?] — Thorey oder Storey
  2. Baherbenn — Lesung unsicher, Bauerbenn?

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HandschriftS. 559 Bl. 277r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 559

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteje ein Werk auf drei Gulden Münze gerechnet, das machte in einer Summe zweihundertzehn Gulden, den Gulden zu sechsundzwanzig Albus Landeswährung gerechnet, geben sollte, so haben Seiner Fürstlichen Gnaden Befehlshaber

2

auf hundertfünfzig, hundertsechzig, hundertsiebzig, danach auf hundertachtzig Gulden der angezeigten Währung hart bestanden, doch zuletzt sich vernehmen lassen, an Seine Fürstlichen Gnaden zu bringen, ob Seine Fürstlichen Gnaden

3

hundertneunzig Gulden geben wollten, wiewohl es Seinen Fürstlichen Gnaden aus vielen Ursachen, die den Befehlshabern angezeigt worden sind, beschwerlich sein würde; und weil sich die Parteien dieses Mal darüber nicht vergleichen konnten, so haben es die Befehlshaber beider Seiten angenommen, hinter sich zu bringen, und nach gehabtem Bedenken bewilligt, in Monatsfrist zu- oder abzuschreiben. Und diese Location (Verpachtung) ist darauf gestellt, dass, falls beide Teile sich derselben vergleichen, unser gnädiger Herr den Schluss und die Unkosten der Kote und des dazugehörigen Geschirrs während der Zeit dieser Bestandsnahme (Pacht) tragen soll; und damit wegen der Abtretung künftig keine Irrung entstehen könne, so sollte man sogleich nach dieser Vergleichung alle Kote und was darin ist, desgleichen alle Gehölze der Pfänner besichtigen, wie sie jetzt beschaffen sind, und das alles durch Notare, im Beisein etlicher Zeugen, genau verzeichnen lassen und zur Zeit der Abtretung dann solches wieder so gut liefern, wie es jetzt ist, ohne Gefährde. Würde sich auch ein Unglück ereignen, sodass eine oder mehr Kote abbrennten, oder wenn der Flecken Sooden durch Kriegsnot verheert oder verdorben, oder der Salzbrunnen eingeworfen oder verdorben wäre, so sollen Seine Fürstlichen Gnaden vom ganzen Salzwerk so lange keine Pension (Pachtzins) zu geben schuldig sein, bis der Brunnen und die KoteLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. schlies — Lesung unsicher

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HandschriftS. 560 Bl. 277v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 560

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehundertneunzig Gulden geben wollten, wiewohl es Seinen Fürstlichen Gnaden aus vielen Ursachen, die den Befehlshabern angezeigt worden sind, beschwerlich sein würde; und weil sich die Parteien dieses Mal darüber nicht vergleichen konnten, so haben es die Befehlshaber beider Seiten angenommen, hinter sich zu bringen, und nach gehabtem Bedenken bewilligt, in Monatsfrist zu- oder abzuschreiben. Und diese Location (Verpachtung) ist darauf gestellt, dass, falls beide Teile sich derselben vergleichen, unser gnädiger Herr den Schluss und die Unkosten der Kote und des dazugehörigen Geschirrs während der Zeit dieser Bestandsnahme (Pacht) tragen soll; und damit wegen der Abtretung künftig keine Irrung entstehen könne, so sollte man sogleich nach dieser Vergleichung alle Kote und was darin ist, desgleichen alle Gehölze der Pfänner besichtigen, wie sie jetzt beschaffen sind, und das alles durch Notare, im Beisein etlicher Zeugen, genau verzeichnen lassen und zur Zeit der Abtretung dann solches wieder so gut liefern, wie es jetzt ist, ohne Gefährde. Würde sich auch ein Unglück ereignen, sodass eine oder mehr Kote abbrennten, oder wenn der Flecken Sooden durch Kriegsnot verheert oder verdorben, oder der Salzbrunnen eingeworfen oder verdorben wäre, so sollen Seine Fürstlichen Gnaden vom ganzen Salzwerk so lange keine Pension (Pachtzins) zu geben schuldig sein, bis der Brunnen und die Kote

2

sämtlich oder einzeln wieder aufgerichtet, in Stand gesetzt und gangbar wären; dann sollten Seine Fürstlichen Gnaden nach Anzahl der aufgerichteten, instand gesetzten und gangbaren Kote und der Sole wiederum Pension zu geben schuldig sein, in gleicher Weise wie zuvor. Fiele auch im Flecken Sooden ein Sterben ein, sodass ein oder mehr Kote aussetzten oder so viele Personen stürben, dass man nicht sieden könnte, so sollten Seine Fürstlichen Gnaden aus diesen oder jenen Koten nach Ablauf der Zeit des Salzlagers ebenfalls keine Pension zu geben schuldig sein. Und wenn man sich über diese Punkte so einig wäre, dann sollte man weiter von der Versicherung reden,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 561 Bl. 278r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 561

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesämtlich oder einzeln wieder aufgerichtet, in Stand gesetzt und gangbar wären; dann sollten Seine Fürstlichen Gnaden nach Anzahl der aufgerichteten, instand gesetzten und gangbaren Kote und der Sole wiederum Pension zu geben schuldig sein, in gleicher Weise wie zuvor. Fiele auch im Flecken Sooden ein Sterben ein, sodass ein oder mehr Kote aussetzten oder so viele Personen stürben, dass man nicht sieden könnte, so sollten Seine Fürstlichen Gnaden aus diesen oder jenen Koten nach Ablauf der Zeit des Salzlagers ebenfalls keine Pension zu geben schuldig sein. Und wenn man sich über diese Punkte so einig wäre, dann sollte man weiter von der Versicherung reden,

2

Es sollte auch die Bezahlung der vereinbarten Pension durch die Söder (Siedeknechte) jeden Monat oder jede Woche, in der Weise wie es jetzt gehalten wird, aus den Koten an die Gutsherren oder ihre Befehlshaber geschehen, bis die vereinbarte jährliche Pension aus einem jeden Kot bezahlt wäre; was dann darüber hinaus gesotten würde,

3

dasselbe sollte Seinen Fürstlichen Gnaden gänzlich zustehen und zufallen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollten darüber niemandem Rechnung zu geben schuldig sein. Würde aber das Kot jährlich nicht so viel sieden, wie die vereinbarte Summe beträgt,

4

so sollten und müssten Seine Fürstlichen Gnaden aus Ihrem Gut und Einkommen solche Summe erfüllen. Und wenn also, wie oben gemeldet, Seine Fürstlichen Gnaden die gedachten 42Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Saldtlegers — Lesung unsicher

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HandschriftS. 562 Bl. 278v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 562

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteso sollten und müssten Seine Fürstlichen Gnaden aus Ihrem Gut und Einkommen solche Summe erfüllen. Und wenn also, wie oben gemeldet, Seine Fürstlichen Gnaden die gedachten 42

2

Pfannen, die den Pfännern zustehen, von sich aus oder auf Aufkündigung der Pfänner, laut dieser Vergleichung abtreten würden, dann soll es um die Gebrechen und Irrungen, die sich jetzt zu dieser Zeit erhalten, und auch sonst um alle Sachen,

3

die zu solchem Salzwerk gehören, in jeder Hinsicht so stehen, wie es jetzt steht, und mit diesem Vertrag soll keinem Teil etwas gegeben oder genommen werden, ohne Gefährde. Es sollen auch die Pfänner in der Zeit dieser Bestandsnahme die —— 200 fl.

4

Zins, den sie bisher jährlich gegeben haben, desgleichen die zwei Pfannen Salz alter Pflicht, dazu Herrengeld, Löffelzoll und anderes, das Seinen Fürstlichen Gnaden zusteht, geben, doch mit dem Unterschied: Ob das Salzwerk wegen des Salzbrunnens oder durch Verheerung und Brand Schaden nähme, in der Weise wie oben gemeldet, dass sie dann auch die gemeldeten zweihundert Gulden nach Anzahl des Schadens und der zweihundert Gulden Seinen Fürstlichen Gnaden zu bezahlen nicht schuldig sein sollen. Diese Notel (Vertragsentwurf) haben die Gesandten beider Seiten angenommen, um sie an ihre Herren und Befehlshaber zu bringen und sich in Monatsfrist gegenüber dem anderen Teil darüber vernehmen zu lassen, was ihre Absicht sein will. Am Sonntag Invocavit (15. Februar 1540)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Loffell Zoll — Loffell oder Toffell

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HandschriftS. 563 Bl. 279r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 563

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZins, den sie bisher jährlich gegeben haben, desgleichen die zwei Pfannen Salz alter Pflicht, dazu Herrengeld, Löffelzoll und anderes, das Seinen Fürstlichen Gnaden zusteht, geben, doch mit dem Unterschied: Ob das Salzwerk wegen des Salzbrunnens oder durch Verheerung und Brand Schaden nähme, in der Weise wie oben gemeldet, dass sie dann auch die gemeldeten zweihundert Gulden nach Anzahl des Schadens und der zweihundert Gulden Seinen Fürstlichen Gnaden zu bezahlen nicht schuldig sein sollen. Diese Notel (Vertragsentwurf) haben die Gesandten beider Seiten angenommen, um sie an ihre Herren und Befehlshaber zu bringen und sich in Monatsfrist gegenüber dem anderen Teil darüber vernehmen zu lassen, was ihre Absicht sein will. Am Sonntag Invocavit (15. Februar 1540)

2

sind beide Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen, haben daselbst von Johann Niedenstein, Johann Schaffnicht und anderen ihren damaligen Gesandten den Bericht (Relation) und was allenthalben in der oben berührten Handlung vorgefallen ist, angehört und darauf befohlen, alle Pfänner auf den nächstkommenden Sonntag Oculi (29. Februar 1540) gegen Abend hierher einzuberufen.

3

Am Montag nach Oculi (1. März 1540) haben alle ein- und ausländischen Pfänner, die damals zusammen waren, nach Verlesung der berührten Notel und empfangenem Bericht der Gesandten,

4

endlich auf dem bewilligten Vertrag zu beruhen und alle andere Unterhandlung gänzlich abzuschreiben, beschlossen und befohlen, wie nachsteht. Es folgt das Abschreiben (die Absage) der letzten Unterhandlung und der vorgeschlagenen Mittel.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Seint Sontags Inuocauit — Seint (Seit?) unsicher
  2. Ratshe — Rethe? Lesung unsicher

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HandschriftS. 564 Bl. 279v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 564

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteendlich auf dem bewilligten Vertrag zu beruhen und alle andere Unterhandlung gänzlich abzuschreiben, beschlossen und befohlen, wie nachsteht. Es folgt das Abschreiben (die Absage) der letzten Unterhandlung und der vorgeschlagenen Mittel.

2

Durchlauchtiger, Hochgeborener Fürst, Euer Fürstlichen

3

Gnaden seien unsere schuldigen, allzeit bereiten untertänigen Dienste zuvor. Gnädiger Herr, wir alle, die ein- und ausländischen Pfänner des Salzwerks in Sooden, vor Euer Fürstlichen Gnaden

4

Stadt Allendorf gelegen, so viele von uns jetzt am Montag nach Oculi (1. März 1540) persönlich und durch ihre Vollmacht hier zu Allendorf gewesen sind, hätten wohl gehofft, Euer Fürstliche Gnaden würden gnädiglich, aus christlichem und fürstlichem Gemüt, mit dem Euer Fürstliche Gnaden

5

mit denen Gott sei Lob Euer Fürstliche Gnaden reichlich begabt sind, beherzigt haben, was uns Armen anfänglich auf dem zuerst gehaltenen Tag zu Kassel, im Beisein der dazu gezogenen Ritter- und Landschaft dieses Fürstentums, von EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zuberauhenn — Lesung unsicher, zuberuhenn?

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HandschriftS. 565 Bl. 280r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 565

1

Fortsetzung von der vorigen Seitemit denen Gott sei Lob Euer Fürstliche Gnaden reichlich begabt sind, beherzigt haben, was uns Armen anfänglich auf dem zuerst gehaltenen Tag zu Kassel, im Beisein der dazu gezogenen Ritter- und Landschaft dieses Fürstentums, von Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden persönlich, auch laut etlicher zugestellter schriftlicher Vorschläge, zugesagt wurde, nämlich, dass Euer Fürstlichen Gnaden Vorhaben und Nebengebäude nicht zu unserem Nachteil und Schaden, sondern vielmehr zu unserem Nutzen und Gedeihen begehrt und vorgenommen würde,

4

was auch der ehrenfeste Sigmund von Boyneburg, Statthalter, nochmals öffentlich unter der Glocke vor der ganzen Gemeinde zu Allendorf verkündigt und gleichfalls anstelle Euer Fürstlichen Gnaden glaubwürdig vertröstet und zugesagt hat, worauf auch der Gebäudebau angefangen und ferner der aufgerichtete Rezess zwischen Euer Fürstlichen

5

Gnaden und uns Armen bewilligt und vollzogen wurde, worin uns nicht allein bei fürstlichen wahren Worten, gutem Glauben und Treuen, sondern auch im Wort der Wahrheit, dass solches uns und unseren Erben an unserer Erbgerechtigkeit, wie wir sie an unseren zweiundvierzig Pfannen hergebracht, gebraucht und als unser Erbe besessen haben, und nachher am Salzwerk, den Pfannen, dem Holzkauf und dem Sieden gar keinen Schaden bringenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Saltzwerckenn ffenn — Wortende unklar

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HandschriftS. 566 Bl. 280v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 566

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden und uns Armen bewilligt und vollzogen wurde, worin uns nicht allein bei fürstlichen wahren Worten, gutem Glauben und Treuen, sondern auch im Wort der Wahrheit, dass solches uns und unseren Erben an unserer Erbgerechtigkeit, wie wir sie an unseren zweiundvierzig Pfannen hergebracht, gebraucht und als unser Erbe besessen haben, und nachher am Salzwerk, den Pfannen, dem Holzkauf und dem Sieden gar keinen Schaden bringen

2

oder hervorbringen soll, ausdrücklich, wie billig, fürstlich und löblich verschrieben und versprochen wurde; was wir auch ohne Zweifel geschehen zu sehen hofften, wenn nicht Euer Fürstliche Gnaden durch Eingebung unserer Missgönner,

3

die unserer löblichen Gebauerschaft und Einigkeit entgegen sind und sie gerne — was doch (ob Gott will) nicht geschehen soll — getrennt sähen, in andere Wege geleitet und geführt würden. Da wir aber (

4

Gott im Himmel sei es geklagt) so unter dem Schein und der Gnade, die man uns reichen wollte, uns Arme, die wir auf Erden Gottes zum Teil nichts anderes als diese Gabe Gottes von unseren seligen Eltern ererbt und zum Teil aus Kraft der Erbgerechtigkeit mit einem teuren Pfennig an uns gebracht haben, auch arme Witwen, Waisen, Blinde und Lahme, deren nicht eine geringe Zahl ist, in ewiges Verderben dieser Welt gestürzt worden sind, zudem, dass wir den großen verderblichen erlittenen

5

und noch täglich zufälligen Schaden, über die oben berührte Zusage Euer Fürstlichen Gnaden und des Statthalters sowie die Meldung des Vertrages, auf dem ungefährlichen Verhörstag zu Kassel, am Dienstag nach Dionysius (Oktober), dargetan und allein gebeten, dem zuvorzukommen, werden wir Armen und besonders unsere GesandtenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gerinne — Lesung unsicher
  2. eingestigenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 567 Bl. 281r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 567

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund noch täglich zufälligen Schaden, über die oben berührte Zusage Euer Fürstlichen Gnaden und des Statthalters sowie die Meldung des Vertrages, auf dem ungefährlichen Verhörstag zu Kassel, am Dienstag nach Dionysius (Oktober), dargetan und allein gebeten, dem zuvorzukommen, werden wir Armen und besonders unsere Gesandten

2

über das Zuschreiben des ungefährlichen Verhörs hinaus mit einer rechtlichen vermeintlichen Widerklage (Reconvention) angetastet, alles des Ansehens, uns weniger denn mit Recht aus dem aufgerichteten Vertrag zu führen, als hätten wir ihm zuwider gelebt, was sich doch im Grunde (

3

Gott sei Lob) anders finden soll; dessen wir uns als die getreuen armen Untersassen in solchem Maße nicht versehen hatten, und nun abermals von etlichen Euer

4

Fürstlichen

5

Gnaden Dienern und Befehlshabern in Sooden dahin bewegt worden, dass man zur Beilegung all dieses vorgenommenen Unwillens und der zugewandten Ungnade, beiderseits zu Gutem, Nutzen und Vorteil, zur Erhaltung von Gnade und Einigkeit, leidliche Wege vornehmen solle, und wie solches geschehen sollte, uns über das zugestellte Reversal und die Unterhandlung zu Kassel eine Notel behändigen lassen, welche wir nach genommenem Abschied zu KasselLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gewennter — Lesung unsicher

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HandschriftS. 568 Bl. 281v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 568

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden Dienern und Befehlshabern in Sooden dahin bewegt worden, dass man zur Beilegung all dieses vorgenommenen Unwillens und der zugewandten Ungnade, beiderseits zu Gutem, Nutzen und Vorteil, zur Erhaltung von Gnade und Einigkeit, leidliche Wege vornehmen solle, und wie solches geschehen sollte, uns über das zugestellte Reversal und die Unterhandlung zu Kassel eine Notel behändigen lassen, welche wir nach genommenem Abschied zu Kassel

2

und nach mündlichem Bericht unserer Gesandten unter uns gründlich erwogen und dieselbe aus mancherlei Bedenken und Beschwerungen, die den gemeinen Pfännern daraus erfolgen würden, keineswegs einzuräumen oder zu bewilligen einmütig beschlossen haben.

3

Wissen deshalb wegen Armut, ewigen Verderbens, auch der Ehre halber und wegen des Vorwurfs unserer Nachkommen von dem aufgerichteten, bewilligten Vertrag keineswegs abzutreten oder uns dessen zu begeben und uns mit Euer Fürstlichen Gnaden

4

Räten oder Befehlshabern in irgendeine Weiterung, Disputation oder Unterhandlung einzulassen, sondern beruhen auf dem berührten Vertrag und wollen hiermit die getanen Vorschläge und die Handlung, wie uns das in der zugestellten Notel und sonst vorbehalten ist,

5

gänzlich und allenthalben aufgesagt und abgeschrieben haben, in untertäniger tröstlicher Hoffnung, Euer Fürstliche Gnaden werden hieran kein ungnädiges Missfallen haben, sondern vielmehr uns, Euer

6

Fürstlichen

7

Gnaden getreue arme Untertanen, bei gemeldetem Vertrag EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. dennach — Lesung unsicher, dennoch?

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HandschriftS. 569 Bl. 282r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 569

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden getreue arme Untertanen, bei gemeldetem Vertrag Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden fürstlicher Verschreibung und Zusage gemäß gnädiglich schützen, schirmen und erhalten, auch Euer

4

Fürstlichen

5

Gnaden

6

Salzwerk mit Salzgrafen, Warten und anderen Ämtern laut des Vertrages aufs Förderlichste bestellen und fertigstellen, damit es samt dem unseren hinfort in stattlicher Ordnung regiert und erhalten werde und dem Vertrag auch an diesem Ort gemäß gelebt werden möge; das bringt Euer

7

Fürstlichen

8

Gnaden, wie uns, ewigen[?] Lohn bei Gott dem Allmächtigen, Lob und Ehre im Heiligen Reich, Euer

9

Fürstlichen

10

Gnaden

11

Landen und sonst allenthalben; dazu wollen wir es um Euer

12

Fürstliche

13

Gnaden über die schuldigen Pflichtdienste hinaus mit ungespartem Leib und Gut besonders willig verdienen. Gegeben zu Allendorf am Mittwoch nach Oculi (3. März) im Jahr 1540.

14

Euer

15

Fürstlichen

16

Gnaden

17

gehorsame Untertanen, die gemeinen Pfänner des Salzwerks vor Allendorf.

Unsichere Lesungen

  1. ewigem — Wort verschliffen

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HandschriftS. 570 Bl. 282v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 570

1

Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., unserem gnädigen Fürsten und Herrn. Antwort der fürstlichen Räte auf die vorstehende Supplikation. Unser freundlicher Dienst und günstiger Gruß zuvor, ehrenfeste, ehrbare und ehrsame gute Freunde und Gönner. Wir haben jetzt ein von euch ausgegangenes Schreiben an den durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen,

2

Grafen zu Katzenelnbogen etc., unseren gnädigen Herrn, gerichtet, in Abwesenheit Seiner hochgedachten Fürstlichen Gnaden und auch von dessen Statthalter und Kanzler, empfangen und wollen dasselbe Schreiben ferner unserem gnädigen Fürsten und Herrn bei förderlicher Botschaft zuschicken;

3

darauf werden Seine Fürstlichen Gnaden sich gebührend wohl zu verhalten wissen. Das wollten wir euch nicht vorenthalten und sind euch sonst zu freundlichen Diensten und Gunsten geneigt. Gegeben zu Kassel am Sonntag Laetare (7. März) im Jahr 1540.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Kürzel, wohl s.f.g.
  2. sfgl. — Kürzel, wohl s.f.g.

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HandschriftS. 571 Bl. 283r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 571

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedarauf werden Seine Fürstlichen Gnaden sich gebührend wohl zu verhalten wissen. Das wollten wir euch nicht vorenthalten und sind euch sonst zu freundlichen Diensten und Gunsten geneigt. Gegeben zu Kassel am Sonntag Laetare (7. März) im Jahr 1540.

2

Unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen verordnete Statthalter und Räte zu Kassel.

3

Den ehrenfesten, ehrbaren und ehrsamen, den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf, unseren guten Freunden und Gönnern. Es folgt ein Schreiben an die vermeintlichen Kommissare, betreffend die Repliken,

4

die der Kanzler und andere Befehlshaber für unseren gnädigen Fürsten und Herrn auf das von den Pfännern eingebrachte Declinatorium fori (Einrede gegen die Zuständigkeit des Gerichts) anstelle Seiner Fürstlichen Gnaden abschließend getan und eingebracht haben wollen.

5

Unsere freundwilligen Dienste zuvor, achtbare und ehrbare, günstige, gebietende Herren. Nachdem ein Stillstand zwischen unserem gnädigen Landesfürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern für eine Zeit lang laut eines zugestellten Reversals und einer abgeredeten Notel, um anderer gütlicher Unterhandlung willen, des Salzwerks halber bewilligt und gemacht worden ist — welcher Unterhandlung wir uns nachmals mit Seinen Fürstlichen Gnaden und deren Befehlshabern wegen ewigen Verderbens in dieser Welt nicht haben vereinigen oder vergleichen können — und aber Seine Fürstlichen Gnaden von der vorgenommenen vermeintlichen Widerklage (Reconvention), was wir doch keineswegs erwarten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Kürzel, wohl s.f.g.

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HandschriftS. 572 Bl. 283v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 572

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnsere freundwilligen Dienste zuvor, achtbare und ehrbare, günstige, gebietende Herren. Nachdem ein Stillstand zwischen unserem gnädigen Landesfürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern für eine Zeit lang laut eines zugestellten Reversals und einer abgeredeten Notel, um anderer gütlicher Unterhandlung willen, des Salzwerks halber bewilligt und gemacht worden ist — welcher Unterhandlung wir uns nachmals mit Seinen Fürstlichen Gnaden und deren Befehlshabern wegen ewigen Verderbens in dieser Welt nicht haben vereinigen oder vergleichen können — und aber Seine Fürstlichen Gnaden von der vorgenommenen vermeintlichen Widerklage (Reconvention), was wir doch keineswegs erwarten,

2

und noch weniger hoffen, nicht abtreten und es nicht in billiger Weise erwägen, sondern je darauf verharren wollten, so gelangt an euch, als die vermeintlichen Kommissare dieser Sache, unser untertäniges Bitten und Gesinnen, ihr wollet auf unser getanes Declinatorium fori von der eingebrachten Replik unseres gnädigen Fürsten und Herrn,

3

sowie die vorhandenen Kopien und nachmals gebührende Fristverlängerung (Dilation) uns zustellen und gewähren, damit wir weiter nach unserer hohen Notdurft uns des Rechts zu gebrauchen haben; das verdienen wir um EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Kürzel
  2. sfgl — Kürzel

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HandschriftS. 573 Bl. 284r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 573

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesowie die vorhandenen Kopien und nachmals gebührende Fristverlängerung (Dilation) uns zustellen und gewähren, damit wir weiter nach unserer hohen Notdurft uns des Rechts zu gebrauchen haben; das verdienen wir um Euer

2

Euer Gunsten nach unserem Vermögen willig und gerne. Gegeben zu Allendorf am Donnerstag nach Oculi (4. März) im Jahr 1540.

3

Die gemeinen Pfänner des Salzwerks vor Allendorf.

4

Den ehrbaren und achtbaren Herren

5

Georg Nuspicker, Vizekanzler zu Kassel, Ludwig Koch, Bürgermeister daselbst, unsere etc. günstigen Herren. Antwort Ludwig Kochs. Mein williger Dienst zuvor, ehrenfeste, ehrbare und ehrsame, gebietende, günstige, liebe Junker und besondere gute Freunde. Es ist mir gestrigen Tages ein Schreiben im Namen von euch als den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 574 Bl. 284v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 574

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGeorg Nuspicker, Vizekanzler zu Kassel, Ludwig Koch, Bürgermeister daselbst, unsere etc. günstigen Herren. Antwort Ludwig Kochs. Mein williger Dienst zuvor, ehrenfeste, ehrbare und ehrsame, gebietende, günstige, liebe Junker und besondere gute Freunde. Es ist mir gestrigen Tages ein Schreiben im Namen von euch als den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf,

2

dessen Überschrift an den ehrbaren und hochgelehrten Herrn Georg Nußpicker, Vizekanzler, und mich gerichtet ist, behändigt worden, das ich in Abwesenheit des gemeldeten Herrn im Besten erbrochen und daraus beim Lesen so viel verstanden habe, dass von den mündlich eingebrachten Repliken unseres gnädigen Fürsten und Herrn etc.

3

in Sachen, die die Widerklage (Reconvention) betreffen, Kopien, wo die vorhanden sind, und nachmals gebührende Fristverlängerung (Dilation) euch zuzustellen und zu gewähren gebeten wird. Weil ihr euch aber der letzten Handlung, zuletzt vergangen am Donnerstag nach Hilarius, welcher der 15.

4

Januar dieses laufenden Jahres (1540) war, ohne Zweifel, und was euch damals gegenüber beiden Parteien von uns als den deputierten Kommissaren für ein Bescheid auf alles, was schriftlich und mündlich eingebracht und gebeten worden ist, gegeben wurde, wohl zu erinnern habt, so beschiedet ihr euch hierin selbst der Billigkeit, und dass es mir allein darüber, euch nun erst Kopien zuzustellen,

5

und weitere Fristverlängerung zu geben, keineswegs gebühren will, beschieden. Doch bin ich bedacht, dieses euer Schreiben dem gemeldeten Herrn Georg Nuspicker zuzuschicken; was dann dessen Meinung darin auch sein wird,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Vber= — Trennung; Fortsetzung genn unklar
  2. sachl — Wortende verschliffen

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HandschriftS. 575 Bl. 285r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 575

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund weitere Fristverlängerung zu geben, keineswegs gebühren will, beschieden. Doch bin ich bedacht, dieses euer Schreiben dem gemeldeten Herrn Georg Nuspicker zuzuschicken; was dann dessen Meinung darin auch sein wird,

2

soll euch von uns nicht vorenthalten bleiben. Und ich bin euch sonst zu williger Diensterzeigung geneigt. Gegeben zu Kassel am Sonntag Laetare (7. März) im Jahr 1540.

3

Ludwig Koch, Bürgermeister zu Kassel.

4

Den ehrenfesten, ehrbaren und ehrsamen, den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf, meinen gebietenden, günstigen, lieben Junkern und guten Freunden. Antwort Ludwig Kochs von wegen Herrn Georg Nußpickers.

5

Mein williger Dienst zuvor, ehrenfeste, ehrbare und ehrsame, günstige, liebe Junker, besondere gute Freunde. Als ich euch vor kurzer Zeit auf euer Gesinnen Antwort gegeben und daneben zu erkennen gegeben habe, dass ich solche eure Bitte auch an Herrn Georg Nuspicker als Mitkommissar gelangen lassen wollte, bin ich demselben so nachgekommen. Weil nun Herr Georg derselben Meinung ist, wie euch zuvor geschrieben, und meint,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 576 Bl. 285v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 576

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteMein williger Dienst zuvor, ehrenfeste, ehrbare und ehrsame, günstige, liebe Junker, besondere gute Freunde. Als ich euch vor kurzer Zeit auf euer Gesinnen Antwort gegeben und daneben zu erkennen gegeben habe, dass ich solche eure Bitte auch an Herrn Georg Nuspicker als Mitkommissar gelangen lassen wollte, bin ich demselben so nachgekommen. Weil nun Herr Georg derselben Meinung ist, wie euch zuvor geschrieben, und meint,

2

es wolle uns nunmehr mit Fug nicht gebühren, über den geschehenen Beschluss und unseren Bescheid hinaus euch weitere Fristverlängerung oder Kopie zuzustellen oder zu gewähren, so haben wir die angeregte Klage (Aktion) und Handlung dem Statthalter und den Bürgermeistern zu Marburg verschlossen zugeschickt,

3

die solches ihren Verordneten von der Ritter- und Landschaft ferner anzeigen und darauf nach Befinden Bescheid geben werden. Das habe ich euch im Besten nicht vorenthalten wollen, denen ich zu williger Diensterzeigung ganz unverdrossen bin. Gegeben [übergeschrieben:

4

Kassel] am Montag nach Judica (15. März) im Jahr 1540.

5

Ludwig Koch, Bürgermeister zu Kassel.

6

Den ehrenfesten, ehrbaren und ehrsamen, allen etc., den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf, meinen günstigen lieben Junkern und besonderen guten Freunden. Es folgt die fürstliche Gegenantwort auf das Abschreiben der Pfänner, das zuvor mit L. verzeichnet ist.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 577 Bl. 286r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 577

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDen ehrenfesten, ehrbaren und ehrsamen, allen etc., den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf, meinen günstigen lieben Junkern und besonderen guten Freunden. Es folgt die fürstliche Gegenantwort auf das Abschreiben der Pfänner, das zuvor mit L. verzeichnet ist.

2

Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.

3

Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, dessen Datum am Mittwoch nach Oculi (3. März) dieses laufenden Jahres steht, empfangen, verlesen und seinem Inhalt nach verstanden, dass ihr uns nun die vorgeschlagenen gütlichen Mittel, Vorschläge und Handlung gänzlich und zumal, auch allenthalben, wie euer Schreiben meldet, aufgesagt und abgeschlagen habt. Das ist uns nicht zuwider, denn solches ist euch in solcher gütlichen Handlung zugelassen, und auch unsere Meinung ist nicht anders gewesen, als in allen Dingen gnädiglich und gütlich mit euch übereinzukommen. Dass aber ihr, die Pfänner, in euerm Schreiben und in solcher gnädigen und gütlichen Handlung uns mit so heftigen und schmählichen Worten anzieht, als hätten wir euch etwas zugesagt und verschrieben und das nicht gehalten, oder als unterstünden wir uns, unter dem Schein der Gnade euch das Eure zu nehmen oder euch zu beängstigen, dessen hätten wir uns zu euch als unseren gelobten Geschworenen gar nicht versehen;Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 578 Bl. 286v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 578

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteLiebe Getreue, wir haben euer Schreiben, dessen Datum am Mittwoch nach Oculi (3. März) dieses laufenden Jahres steht, empfangen, verlesen und seinem Inhalt nach verstanden, dass ihr uns nun die vorgeschlagenen gütlichen Mittel, Vorschläge und Handlung gänzlich und zumal, auch allenthalben, wie euer Schreiben meldet, aufgesagt und abgeschlagen habt. Das ist uns nicht zuwider, denn solches ist euch in solcher gütlichen Handlung zugelassen, und auch unsere Meinung ist nicht anders gewesen, als in allen Dingen gnädiglich und gütlich mit euch übereinzukommen. Dass aber ihr, die Pfänner, in euerm Schreiben und in solcher gnädigen und gütlichen Handlung uns mit so heftigen und schmählichen Worten anzieht, als hätten wir euch etwas zugesagt und verschrieben und das nicht gehalten, oder als unterstünden wir uns, unter dem Schein der Gnade euch das Eure zu nehmen oder euch zu beängstigen, dessen hätten wir uns zu euch als unseren gelobten Geschworenen gar nicht versehen;

2

uns wird auch das von euch wider die Billigkeit vergeblich aufgelegt, denn wir haben uns hinsichtlich unserer getanen Zusage und auch des aufgerichteten Vertrages in jeder Weise fürstlich und unverweislich gehalten. Da aber diese hohen Injurien (Beleidigungen) so beschaffen sind, dass es uns keineswegs gelegen sein will, dieselben ungerechtfertigt zu [übergeschrieben: ge[?]]dulden, und damit wir aber darin niemandem Unrecht tun und keine Unschuldigen beschweren, deren es ohne Zweifel viele unter euch gibt, so haben wir bedacht,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. thutt — Wortende mit Zusatzstrich
  2. ge — Übergeschriebenes klein, unklar

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HandschriftS. 579 Bl. 287r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 579

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteuns wird auch das von euch wider die Billigkeit vergeblich aufgelegt, denn wir haben uns hinsichtlich unserer getanen Zusage und auch des aufgerichteten Vertrages in jeder Weise fürstlich und unverweislich gehalten. Da aber diese hohen Injurien (Beleidigungen) so beschaffen sind, dass es uns keineswegs gelegen sein will, dieselben ungerechtfertigt zu [übergeschrieben: ge[?]]dulden, und damit wir aber darin niemandem Unrecht tun und keine Unschuldigen beschweren, deren es ohne Zweifel viele unter euch gibt, so haben wir bedacht,

2

die Unseren zu euch zu verordnen und zu schicken und Erforschung sowie Umfrage bei euch sämtlich und bei jedem insbesondere tun zu lassen, ob das Schreiben mit eurer aller oder eurer zum Teil,

3

und mit welcher Anstiftung und Bewilligung es aufgesetzt und ausgegangen sei, damit wir uns gegenüber den Schuldigen der Notdurft nach zu verhalten haben. Dies wollten wir euch so hinwiederum nicht verbergen. Gegeben zu Rotenburg am Freitag nach Judica (19. März) im Jahr 1540.

4

Philipp, Landgraf zu Hessen. Unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern des Salzwerks in Sooden vor Allendorf an der Werra. Am Dienstag nach Palmarum (23. März 1540) gegen Vesper ist das vorstehende fürstliche Schreiben den Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss durch den Rentmeister behändigt und geliefert worden. Darauf ist der Landvogt am folgenden Mittwoch (24. März) ungefähr um sieben UhrLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ann der Werra — Lücke vor Werra, Kürzel?

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HandschriftS. 580 Bl. 287v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 580

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePhilipp, Landgraf zu Hessen. Unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern des Salzwerks in Sooden vor Allendorf an der Werra. Am Dienstag nach Palmarum (23. März 1540) gegen Vesper ist das vorstehende fürstliche Schreiben den Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss durch den Rentmeister behändigt und geliefert worden. Darauf ist der Landvogt am folgenden Mittwoch (24. März) ungefähr um sieben Uhr

2

auf dem Rathaus erschienen und hat aus Befehl des Fürsten, im Beisein des Rentmeisters daselbst, die Pfänner sämtlich eidhaftig gemacht (vereidigt) und nochmals einen jeden insbesondere

3

darüber, durch wen das Abschreiben der letzten Unterhandlung und auch das deshalb an den Fürsten ausgegangene Schreiben angestiftet und gemacht worden sei, und über dergleichen mehr Artikel und Fragestücke inquiriert, verhört und erkundet.

4

Am Samstag nach Ostern (3. April 1540) hat der Rentmeister in Sooden öffentlich verboten, dass die Knechte der Pfänner außerhalb ihres, der Pfänner, Bezirks Holz kaufen sollen, bei ungnädiger Strafe.

5

Item, dass hinfort von einem jeden Schiff voll Holz, das auf dem Wasser zum Behuf der Pfänner geführt und vor die Sooden gebracht wird, dem Fürsten ein Schneeberger Zoll gegeben und gereicht werden solle; wogegen die Salzgrafen anstelle der Pfänner von Stund an protestiert und Vorbehalt eingelegt haben,

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HandschriftS. 581 Bl. 288r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 581

1

besonders weil dieselben beiden Punkte sowohl den alten Privilegien der Pfänner als auch diesem neu aufgerichteten Vertrag ganz und gar entgegen[?] und zuwider sind. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc.,

2

unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, gnädiger Herr, unsere ganz willigen, untertänigen, gehorsamen Dienste seien Euer Fürstlichen Gnaden mit allem Fleiß zuvor.

3

Gnädiger Herr, ohne Zweifel tragen Euer

4

Fürstliche

5

Gnaden gnädiges Wissen, wie und in welcher Gestalt vielerlei Irrungen und Gebrechen des Salzwerks halber, dem aufgerichteten Vertrag beinahe in allen Artikeln zuwider, eingerissen sind und noch täglich vorfallen, wie wir sie allenthalben Euer Fürstlichen Gnaden sowohl schriftlich als auch mündlich in Untertänigkeit angezeigt und gebeten haben,

6

dergestalt Einsehen zu haben und laut des berührten Vertrages das Regiment in Sooden zu bestellen, damit solchen Irrungen vorgebeugt und ein für alle Mal abgeholfen werde, auch der Nutzen des Salzwerks darin zu EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. enndtgegl[?] — abgekürztes Wortende

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HandschriftS. 582 Bl. 288v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 582

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedergestalt Einsehen zu haben und laut des berührten Vertrages das Regiment in Sooden zu bestellen, damit solchen Irrungen vorgebeugt und ein für alle Mal abgeholfen werde, auch der Nutzen des Salzwerks darin zu Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden Gerechtigkeit, desgleichen uns, den Pfännern, nicht entzogen, sondern dadurch Euer Fürstlichen Gnaden

4

Kammer, so gut es geschehen kann, wo ihm recht vorgestanden wird, der gemeine Nutzen dieses Fürstentums und auch wir, die Pfänner, in der zeitlichen Nahrung gebessert werden; dass wir auch durch unser vielfältiges Supplizieren

5

und dem aufgerichteten Vertrag gemäß allein und nichts anderes gesucht haben. Solches kommt aber uns Armen allen nicht zugute, und es wird nun erst von Euer

6

Fürstlichen

7

Gnaden dafür angesehen und verstanden, als ob wir durch unser vielfältiges und besonders unser jüngst getanes Schreiben in dem Vorhaben sein sollten, Euer Fürstliche Gnaden zu injuriieren (beleidigen) oder zu schmähen. Nein, gnädiger Fürst und Herr, solche Ungnade wolle Gott der Allmächtige über uns Arme nicht verhängen noch ergehen lassen, dass wir Euer Fürstliche Gnaden als unseren angeborenen natürlichen Landesfürsten, nicht allein [übergeschrieben: als] Beschützer und Beschirmer des Salzwerks, sondern auch unser und all unserer Nahrung, zu schmähen oder vor uns zu schmähen gedenken oder im Willen haben, viel weniger getan haben sollten; sondern Euer Fürstliche Gnaden mögen sich dessen zu uns versehen, wo einer oder mehrere unserer Gesellschaft und unter uns solchen Gemüts und uns das bekannt wäre — wie wir doch, Gott sei Lob, niemanden bemerkt haben —,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 583 Bl. 289r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 583

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden dafür angesehen und verstanden, als ob wir durch unser vielfältiges und besonders unser jüngst getanes Schreiben in dem Vorhaben sein sollten, Euer Fürstliche Gnaden zu injuriieren (beleidigen) oder zu schmähen. Nein, gnädiger Fürst und Herr, solche Ungnade wolle Gott der Allmächtige über uns Arme nicht verhängen noch ergehen lassen, dass wir Euer Fürstliche Gnaden als unseren angeborenen natürlichen Landesfürsten, nicht allein [übergeschrieben: als] Beschützer und Beschirmer des Salzwerks, sondern auch unser und all unserer Nahrung, zu schmähen oder vor uns zu schmähen gedenken oder im Willen haben, viel weniger getan haben sollten; sondern Euer Fürstliche Gnaden mögen sich dessen zu uns versehen, wo einer oder mehrere unserer Gesellschaft und unter uns solchen Gemüts und uns das bekannt wäre — wie wir doch, Gott sei Lob, niemanden bemerkt haben —,

2

dass wir ihnen solches nicht gestatten noch darin willigen wollen, sondern uns dagegen wehren und dem nach unserem höchsten Vermögen zuvorkommen. Bitten deshalb Euer Fürstliche Gnaden aufs Demütigste, durch Gott und sein heiliges Wort, uns hierin allenthalben entschuldigt zu nehmen und unser Schreiben nicht anders als aus hoher anliegender Not, wiewohl aus einfältigem Verstand geschehen, gnädiglich zu vermerken, auch nicht anders deuten oder auslegen zu lassen,

3

und nachmals durch Euer Fürstlichen Gnaden Verordnete gnädiges und gebührliches Einsehen haben lassen, damit die vorangezeigte, dem Vertrag und unseren Gerechtigkeiten widerwärtige Beschwerung, wie billig, abgeschafft werde, auch denen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 584 Bl. 289v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 584

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund nachmals durch Euer Fürstlichen Gnaden Verordnete gnädiges und gebührliches Einsehen haben lassen, damit die vorangezeigte, dem Vertrag und unseren Gerechtigkeiten widerwärtige Beschwerung, wie billig, abgeschafft werde, auch denen,

2

die von Tag zu Tag je mehr und größer und den Pfännern zum Nachteil einreißen, vorgebeugt werde und alles, was dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag zuwider ist, gnädiglich abgeschafft werden möge. Besonders, dass sich Euer

3

Fürstlichen

4

Gnaden Diener Johann Bartholmes, Rentmeister, unterfängt, wider unsere Privilegien und Gerechtigkeiten eine halbe Pfanne, in unserem Salzwerk gelegen, in Euer Fürstlichen Gnaden Besitz zu bringen und die Nutzung davon zu erheben,

5

welcher halben Pfanne Nutzung von unseren Vorfahren seligen Gedächtnisses zur Unterhaltung eines Pfarrherrn in Sooden geordnet und verschafft worden ist; bitten deshalb nochmals, wie in unserer deshalb übergebenen Supplikation untertänig gebeten. Es hat auch der gemeldete Euer Fürstlichen Gnaden

6

Rentmeister unseren Knechten an etlichen Orten außerhalb unseres Bezirks des Gehölzes Holz zu hauen verboten, was doch der Vertrag sowohl Euer Fürstlichen Gnaden als auch den Pfännern zu tun freigibt; und zuletzt unterfängt sich zudem der mehrgemeldete Rentmeister, im Namen Euer Fürstlichen Gnaden auf unsere, der Pfänner, und anderer Leute Holzschiffe, mit denen wir Holz zum Behuf und zur Förderung unseres Salzwerks führen lassen, einen Zoll zu legen, wo doch über Menschengedenken nie einer gewesen ist, wie uns auch Euer Fürstliche Gnaden in dem mehrgemeldeten neuen Vertrag, uns dabei bleiben zu lassen und keinen Zoll oder andere Beschwerungen auf unser Holz und unsere Fuhrleute zu ewigen Tagen zu legen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 585 Bl. 290r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 585

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteRentmeister unseren Knechten an etlichen Orten außerhalb unseres Bezirks des Gehölzes Holz zu hauen verboten, was doch der Vertrag sowohl Euer Fürstlichen Gnaden als auch den Pfännern zu tun freigibt; und zuletzt unterfängt sich zudem der mehrgemeldete Rentmeister, im Namen Euer Fürstlichen Gnaden auf unsere, der Pfänner, und anderer Leute Holzschiffe, mit denen wir Holz zum Behuf und zur Förderung unseres Salzwerks führen lassen, einen Zoll zu legen, wo doch über Menschengedenken nie einer gewesen ist, wie uns auch Euer Fürstliche Gnaden in dem mehrgemeldeten neuen Vertrag, uns dabei bleiben zu lassen und keinen Zoll oder andere Beschwerungen auf unser Holz und unsere Fuhrleute zu ewigen Tagen zu legen,

2

gnädiglich und klar verschrieben haben. Bitten deshalb Euer Fürstliche Gnaden untertäniglich, lauter durch Gott, Euer Fürstliche Gnaden wollen aus gnädigem und fürstlichem Bedenken dem gemeldeten Diener Euer Fürstlichen Gnaden, dem Rentmeister, in Gnaden Befehl tun, ihn dahin weisen und anhalten, dass er von dem und allem anderen, was dem Vertrag zuwider ist, abstehe

3

und uns damit unbeschwert bleiben lasse, auf dass wir uns jetzt zur Sommerzeit auch dergestalt mit Holz versorgen können, dass zu Zeit und Tagen

4

des Unwetters in unseren Koten auch gesotten und nicht stillgehalten oder gesagt werde (was uns unverschuldet zugemessen wird), man wolle aus Mutwillen und zur Verhinderung Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden Wohlfahrt und zur Rettung des gemeinen Nutzens oder zum Schaden dieses Fürstentums kein Salz sieden, sondern stillhalten, was doch (Gott erkenne es) nie unser Gemüt und Vorhaben gewesen ist und auch nimmer sein soll; sondern wir wollten viel lieber, dass in Euer Fürstlichen Gnaden wie auch in unseren Koten, wenn das Salz seinen Abgang haben könnte, nicht allein zwei, sondern drei oder mehr Werke wöchentlich gesotten werden könnten, denn das wäre Euer Fürstlichen Gnaden und auch uns armen Pfännern, Euer Fürstlichen Gnaden und unseren Knechten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 586 Bl. 290v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 586

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden Wohlfahrt und zur Rettung des gemeinen Nutzens oder zum Schaden dieses Fürstentums kein Salz sieden, sondern stillhalten, was doch (Gott erkenne es) nie unser Gemüt und Vorhaben gewesen ist und auch nimmer sein soll; sondern wir wollten viel lieber, dass in Euer Fürstlichen Gnaden wie auch in unseren Koten, wenn das Salz seinen Abgang haben könnte, nicht allein zwei, sondern drei oder mehr Werke wöchentlich gesotten werden könnten, denn das wäre Euer Fürstlichen Gnaden und auch uns armen Pfännern, Euer Fürstlichen Gnaden und unseren Knechten,

2

auch dem gemeinen Fürstentum, Landen und Leuten zugute. Euer Fürstliche Gnaden wollen sich hierin aus christlichem, fürstlichem Gemüt und Bedenken gnädiglich erzeigen und uns aller Beschwerung, die dem Vertrag zuwider vorgefallen ist, entheben, ihr vorbeugen und sie allenthalben abschaffen,

3

den Lohn von Gott dem Allmächtigen, unser aller Erlöser und Erhalter, erwarten. Dessen wollen wir uns untertänig zu Euer Fürstlichen Gnaden versehen und sind es über die schuldige Pflicht hinaus in gehorsamer Untertänigkeit zu verdienen ganz willig. Gegeben am Sonntag Jubilate (18. April) im Jahr etc. 1540.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 587 Bl. 291r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 587

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteden Lohn von Gott dem Allmächtigen, unser aller Erlöser und Erhalter, erwarten. Dessen wollen wir uns untertänig zu Euer Fürstlichen Gnaden versehen und sind es über die schuldige Pflicht hinaus in gehorsamer Untertänigkeit zu verdienen ganz willig. Gegeben am Sonntag Jubilate (18. April) im Jahr etc. 1540.

2

Darauf Euer Fürstlichen Gnaden gnädige Antwort erbittend, Euer

3

Fürstlichen

4

Gnaden

5

gehorsame Untertanen, die gemeinen Pfänner des Salzwerks vor Allendorf.

6

Es folgt das Antwortschreiben des Fürsten.

7

Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, das ihr an uns wegen der Irrung zwischen uns und euch des Salzwerks halber getan habt, empfangen, uns vorlesen lassen und seinem Inhalt nach verstanden. Nachdem ihr euch aber in demselben euerm Schreiben zu entschuldigen unternehmt, dass ihr [übergeschrieben: uns] [übergeschrieben: zu] injuriieren nicht im Vorhaben gewesen seid oder noch seid, so wollen wir das um der frommen Gehorsamen willen, die mit solcher Sache nichts zu tun haben, auf sich beruhen lassen. Aber hinsichtlich der anderen, die uns die Injurien zugefügt haben, wollen wir uns die Actio iniuriarum (Beleidigungsklage) und was sich deshalb gebühren will,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 588 Bl. 291v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 588

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePhilipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc. Liebe Getreue, wir haben euer Schreiben, das ihr an uns wegen der Irrung zwischen uns und euch des Salzwerks halber getan habt, empfangen, uns vorlesen lassen und seinem Inhalt nach verstanden. Nachdem ihr euch aber in demselben euerm Schreiben zu entschuldigen unternehmt, dass ihr [übergeschrieben: uns] [übergeschrieben: zu] injuriieren nicht im Vorhaben gewesen seid oder noch seid, so wollen wir das um der frommen Gehorsamen willen, die mit solcher Sache nichts zu tun haben, auf sich beruhen lassen. Aber hinsichtlich der anderen, die uns die Injurien zugefügt haben, wollen wir uns die Actio iniuriarum (Beleidigungsklage) und was sich deshalb gebühren will,

2

vorbehalten haben; auch haben wir darauf um der Frommen willen, damit diese dennoch nicht für die anderen entgelten, unserem Kanzler und Landvogt an der Werra befohlen, am nächsten Montag nach Vocem Jucunditatis (3. Mai 1540) gegen Abend in Sooden anzukommen, diese und andere Gebrechen zu verhören und, wo möglich, gebührlich zu erledigen. Darum wollet euch zu solchem Tag dergestalt gefasst und bereit machen,

3

damit die Unseren nicht vergeblich dazu geschickt werden [übergeschrieben: und] unnötige Kosten vermieden bleiben mögen[?]. Das wollten wir euch auf euer Schreiben, um es zu wissen und euch danach zu richten, nicht verbergen und versehen uns dessen zu euch. Gegeben zu Kassel am Samstag nach Jubilate (24. April) im Jahr etc. 1540.

4

Der Kanzler hat unterschrieben (Cantzl. sst.).

5

Unseren lieben Getreuen, den gemeinen Pfännern des Salzwerks vor Allendorf an der Werra in Sooden.

Unsichere Lesungen

  1. mögl[?] — abgekürzt, wohl mögenn

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HandschriftS. 589 Bl. 292r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 589

1

Im Jahr etc. 1540.

2

Am Dienstag nach Vocem Jucunditatis (4. Mai 1540) sind die gestrengen, achtbaren und weisen Johann Feige, Kanzler, und Rudolph Schenck, Amtmann zu Eschwege, von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hier zu Allendorf in der Behausung des Rentmeisters erschienen und haben die gemeinen Pfänner vor sich gefordert, auch die in der jüngst übergebenen Supplikation, deren Datum am Sonntag Jubilate im Jahr etc. 1540 steht, angezogenen Beschwerungen anzuzeigen. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner, mit Verlesung der gemeldeten Supplikation und sonst mündlicher Erzählung durch den Salzgrafen Johann Wiedenstein, die nachfolgenden Beschwerungen, die ihnen dem Vertrag und ihren anderen Gerechtigkeiten zuwider vorgefallen sind, vortragen lassen: Erstens, dass von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn noch kein Salzgraf laut des fürstlichen Vertrages verordnet ist. Zum anderen, dass die Pfänner nicht zugestehen, dass sie ihren gnädigen Fürsten und Herrn injuriiert haben sollen. Zum dritten, dass der Rentmeister eine halbe Pfanne, im Salzwerk der Pfänner gelegen, deren, der halben Pfanne, Nutzung von ihren VorfahrenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 590 Bl. 292v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 590

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAm Dienstag nach Vocem Jucunditatis (4. Mai 1540) sind die gestrengen, achtbaren und weisen Johann Feige, Kanzler, und Rudolph Schenck, Amtmann zu Eschwege, von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hier zu Allendorf in der Behausung des Rentmeisters erschienen und haben die gemeinen Pfänner vor sich gefordert, auch die in der jüngst übergebenen Supplikation, deren Datum am Sonntag Jubilate im Jahr etc. 1540 steht, angezogenen Beschwerungen anzuzeigen. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner, mit Verlesung der gemeldeten Supplikation und sonst mündlicher Erzählung durch den Salzgrafen Johann Wiedenstein, die nachfolgenden Beschwerungen, die ihnen dem Vertrag und ihren anderen Gerechtigkeiten zuwider vorgefallen sind, vortragen lassen: Erstens, dass von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn noch kein Salzgraf laut des fürstlichen Vertrages verordnet ist. Zum anderen, dass die Pfänner nicht zugestehen, dass sie ihren gnädigen Fürsten und Herrn injuriiert haben sollen. Zum dritten, dass der Rentmeister eine halbe Pfanne, im Salzwerk der Pfänner gelegen, deren, der halben Pfanne, Nutzung von ihren Vorfahren

2

zur Unterhaltung eines Pfarrherrn in Sooden verschafft worden ist, im Namen Seiner Fürstlichen Gnaden an sich gezogen hat und sie so in den Besitz Seiner Fürstlichen Gnaden an sich gezogen hat und sie so in den Besitz Seiner Fürstlichen Gnaden zu bringen[?] unternimmt. Zum vierten, dass ihren Knechten außerhalb des Bezirks ihres Gehölzes, was doch der Vertrag freigibt, Holz zu kaufen verboten ist. Zum fünften, dass der Rentmeister auf ihre und anderer Leute Schiffe, mit denen sie Holz zur Förderung ihres Salzwerks führen, im Namen Seiner Fürstlichen Gnaden einen Zoll gelegt hat.

3

Zum sechsten, dass sie am Verkauf des Salzes ins Fürstentum Hessen, dem [übergeschrieben: ss[?]] Vertrag zuwider, gehindert werden. Zum siebten, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Diener im Bezirk der Pfänner und vor den Toren, ebenfalls dem Vertrag zuwider, Holz kaufen. Zum achten,

4

dass sie an ihrer gewöhnlichen Rechtsprechung, die sie zwischen den Gutsherren und ihren Knechten vermöge ihrer Gebote und Verbote, Strafen und Bußen ausüben, gehindert werden. Zum neunten, dass etliche Meister und Afterknechte auf Seiner Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zubringl[?] — abgekürzt
  2. ss[?] — Einfügung unklar

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HandschriftS. 591 Bl. 293r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 591

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass sie an ihrer gewöhnlichen Rechtsprechung, die sie zwischen den Gutsherren und ihren Knechten vermöge ihrer Gebote und Verbote, Strafen und Bußen ausüben, gehindert werden. Zum neunten, dass etliche Meister und Afterknechte auf Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Salzwerk über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus arbeiten und in der Behausung der Pfänner wohnen. Zum zehnten, dass die Knechte und das Gesinde der Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden eine Erbhuldigung tun und eidhaftig werden sollen. Zum elften, dass unser gnädiger Fürst und Herr die Schiedsrichter laut des Vertrages auf das vielfältige Supplizieren der Pfänner wegen der jetztgemeldeten und auch anderer Missverständnisse und Beschwerungen bis hierher nicht hat einsetzen wollen. Zum zwölften, dass sie von Seinen Fürstlichen Gnaden vor die Landstände und andere Richter, als der Vertrag anweist und zulässt, gefordert und gezogen werden. Zum dreizehnten, dass die Fuhrleute ihren Knechten und von ihren Koten auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite abgeworben und ihnen entzogen werden. Zum vierzehnten, dass sie die zweihundert Gulden alter PflichtLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 592 Bl. 293v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 592

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSalzwerk über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus arbeiten und in der Behausung der Pfänner wohnen. Zum zehnten, dass die Knechte und das Gesinde der Pfänner Seinen Fürstlichen Gnaden eine Erbhuldigung tun und eidhaftig werden sollen. Zum elften, dass unser gnädiger Fürst und Herr die Schiedsrichter laut des Vertrages auf das vielfältige Supplizieren der Pfänner wegen der jetztgemeldeten und auch anderer Missverständnisse und Beschwerungen bis hierher nicht hat einsetzen wollen. Zum zwölften, dass sie von Seinen Fürstlichen Gnaden vor die Landstände und andere Richter, als der Vertrag anweist und zulässt, gefordert und gezogen werden. Zum dreizehnten, dass die Fuhrleute ihren Knechten und von ihren Koten auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite abgeworben und ihnen entzogen werden. Zum vierzehnten, dass sie die zweihundert Gulden alter Pflicht

2

auf einen Termin reichen sollen, die sie doch vermöge der im Vertrag berührten Donation von Quartal zu Quartal zu geben zugelassen sind. Zum fünfzehnten, dass der Rentmeister die Schatzheller, die im Salzwerk der Pfänner anfallen, von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn haben will. Mit weiterer Anzeige folgender Beschwerungen, die vor dieser Zeit in Unterhandlung, doch unvollzogen[?], gestanden haben,

3

dergestalt, dass sie nochmals freundlich beigelegt werden könnten: Zum sechzehnten, dass die unterschiedlichen Tage im Soleziehen nicht gehalten werden. Zum siebzehnten, dass den Pfännern vom Salzkauf — 10 Albus[?] abgezogen werden,

4

die sie an ihrem Gewinn vermissen und entbehren müssen. Zum achtzehnten, dass ihnen etliche Knechte über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus entzogen und auf Seiner Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vnvolnzogl[?] — abgekürzt
  2. alb[?] — Währungskürzel, wohl albus

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HandschriftS. 593 Bl. 294r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 593

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedie sie an ihrem Gewinn vermissen und entbehren müssen. Zum achtzehnten, dass ihnen etliche Knechte über die im Vertrag zugelassene Zahl hinaus entzogen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Salzwerk angenommen worden sind. Zum neunzehnten, dass den Pfännern die zugesagte und verschriebene Bewilligung und auch Ratifikation der Kur- und Fürsten zu Sachsen, desgleichen der Ritter- und Landschaft, noch nicht verschafft, geschehen oder zugestellt worden ist. Zum zwanzigsten, dass ihnen die zugesagte Versicherung über das eine neue Kot, das ihnen auf ihr untertänigstes und auch etlicher Herren und Freunde Fürbitten zu bauen gnädiglich zugelassen worden ist, noch nicht, wie doch vor dieser Zeit untertäniglich gebeten, zugestellt worden ist. Zum einundzwanzigsten, dass den Pfännern für ihre abgebrochene Behausung und ihren Bergfried, auch ihre eingezogenen Gräben und Gemeindesteine, Vergleichung oder Erstattung geschehe. Nach diesem getanen Bericht und vielerlei Reden und Handlung wegen der vorangezeigten Beschwerungen haben die obgemeldeten fürstlichen Räte den Gesandten der gemeinen Pfänner endlich diesen Abschied gegeben: dass sie die vorgetragenen Beschwerungen der gemeinen Pfänner, soweit sie diese nach ihrem Verstand als dem Vertrag zuwider erkennen können, in Bedenken nehmen und deshalb bei unserem gnädigen Fürsten und Herrn den Dienern Befehl geben lassen wollen; die anderen aber, deren sie nicht genug verständigt sind, haben sie sich vorbehalten, an kundige Leute gelangen zu lassen. So viel aber den Vorkauf des Salzes betrifft, sind sie zu handeln nicht bevollmächtigt, sondern müssen den Artikel an Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Person bringen und weiteren Bescheid erwarten. Und der Kanzler hat mit allerlei Reden, doch ohne Befehl des Fürsten, getreulich geraten, dass die gemeinen Pfänner sich nochmals auf Wege der gütlichen Handlung, die vor dieser Zeit vorgenommen worden war, bedenken und eine Notel, wie sie gerne verwahrt sein wollten, zustellen sollten, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn anzuzeigen hätten, ob die Sache nachmals freundlich beigelegt werden könnte. Und damit sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn umso gründlicher berichten und ihn dahin bewegen könnten, sollten die Pfänner die Register von etlichen Jahren, was das Salzwerk getragen hat, vorlegen, auch anzeigen, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert befinden, wodurch sie veranlasst worden sind, die Handlung abzuschreiben, ob dieselben nachmals für beide Teile leidlich moderiert und geändert werden könnten. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner geantwortet, dass sie von den gemeinen Pfännern [gestrichen: keiner] in keiner anderen Gestalt abgefertigt worden seien, als allein die vorgefallenen Beschwerungen anzuzeigen und untertäniglich dafür zu bitten, und keineswegs, andere Handlung vorzuwenden oder dergestalt irgendeine Vernotelung (schriftlichen Entwurf) zuzustellen und zu übergeben. Wo aber Ihre Gestrengen und Gunsten von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn oder für ihre Person etwas vorzulegen oder uns künftig zuzustellen hätten, so wollten wir dasselbe an die gemeinen Pfänner gelangen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, Lesung unsicher

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HandschriftS. 594 Bl. 294v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 594

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSalzwerk angenommen worden sind. Zum neunzehnten, dass den Pfännern die zugesagte und verschriebene Bewilligung und auch Ratifikation der Kur- und Fürsten zu Sachsen, desgleichen der Ritter- und Landschaft, noch nicht verschafft, geschehen oder zugestellt worden ist. Zum zwanzigsten, dass ihnen die zugesagte Versicherung über das eine neue Kot, das ihnen auf ihr untertänigstes und auch etlicher Herren und Freunde Fürbitten zu bauen gnädiglich zugelassen worden ist, noch nicht, wie doch vor dieser Zeit untertäniglich gebeten, zugestellt worden ist. Zum einundzwanzigsten, dass den Pfännern für ihre abgebrochene Behausung und ihren Bergfried, auch ihre eingezogenen Gräben und Gemeindesteine, Vergleichung oder Erstattung geschehe. Nach diesem getanen Bericht und vielerlei Reden und Handlung wegen der vorangezeigten Beschwerungen haben die obgemeldeten fürstlichen Räte den Gesandten der gemeinen Pfänner endlich diesen Abschied gegeben: dass sie die vorgetragenen Beschwerungen der gemeinen Pfänner, soweit sie diese nach ihrem Verstand als dem Vertrag zuwider erkennen können, in Bedenken nehmen und deshalb bei unserem gnädigen Fürsten und Herrn den Dienern Befehl geben lassen wollen; die anderen aber, deren sie nicht genug verständigt sind, haben sie sich vorbehalten, an kundige Leute gelangen zu lassen. So viel aber den Vorkauf des Salzes betrifft, sind sie zu handeln nicht bevollmächtigt, sondern müssen den Artikel an Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Person bringen und weiteren Bescheid erwarten. Und der Kanzler hat mit allerlei Reden, doch ohne Befehl des Fürsten, getreulich geraten, dass die gemeinen Pfänner sich nochmals auf Wege der gütlichen Handlung, die vor dieser Zeit vorgenommen worden war, bedenken und eine Notel, wie sie gerne verwahrt sein wollten, zustellen sollten, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn anzuzeigen hätten, ob die Sache nachmals freundlich beigelegt werden könnte. Und damit sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn umso gründlicher berichten und ihn dahin bewegen könnten, sollten die Pfänner die Register von etlichen Jahren, was das Salzwerk getragen hat, vorlegen, auch anzeigen, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert befinden, wodurch sie veranlasst worden sind, die Handlung abzuschreiben, ob dieselben nachmals für beide Teile leidlich moderiert und geändert werden könnten. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner geantwortet, dass sie von den gemeinen Pfännern [gestrichen: keiner] in keiner anderen Gestalt abgefertigt worden seien, als allein die vorgefallenen Beschwerungen anzuzeigen und untertäniglich dafür zu bitten, und keineswegs, andere Handlung vorzuwenden oder dergestalt irgendeine Vernotelung (schriftlichen Entwurf) zuzustellen und zu übergeben. Wo aber Ihre Gestrengen und Gunsten von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn oder für ihre Person etwas vorzulegen oder uns künftig zuzustellen hätten, so wollten wir dasselbe an die gemeinen Pfänner gelangen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. witziger — Lesung unsicher

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HandschriftS. 595 Bl. 295r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 595

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSalzwerk angenommen worden sind. Zum neunzehnten, dass den Pfännern die zugesagte und verschriebene Bewilligung und auch Ratifikation der Kur- und Fürsten zu Sachsen, desgleichen der Ritter- und Landschaft, noch nicht verschafft, geschehen oder zugestellt worden ist. Zum zwanzigsten, dass ihnen die zugesagte Versicherung über das eine neue Kot, das ihnen auf ihr untertänigstes und auch etlicher Herren und Freunde Fürbitten zu bauen gnädiglich zugelassen worden ist, noch nicht, wie doch vor dieser Zeit untertäniglich gebeten, zugestellt worden ist. Zum einundzwanzigsten, dass den Pfännern für ihre abgebrochene Behausung und ihren Bergfried, auch ihre eingezogenen Gräben und Gemeindesteine, Vergleichung oder Erstattung geschehe. Nach diesem getanen Bericht und vielerlei Reden und Handlung wegen der vorangezeigten Beschwerungen haben die obgemeldeten fürstlichen Räte den Gesandten der gemeinen Pfänner endlich diesen Abschied gegeben: dass sie die vorgetragenen Beschwerungen der gemeinen Pfänner, soweit sie diese nach ihrem Verstand als dem Vertrag zuwider erkennen können, in Bedenken nehmen und deshalb bei unserem gnädigen Fürsten und Herrn den Dienern Befehl geben lassen wollen; die anderen aber, deren sie nicht genug verständigt sind, haben sie sich vorbehalten, an kundige Leute gelangen zu lassen. So viel aber den Vorkauf des Salzes betrifft, sind sie zu handeln nicht bevollmächtigt, sondern müssen den Artikel an Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Person bringen und weiteren Bescheid erwarten. Und der Kanzler hat mit allerlei Reden, doch ohne Befehl des Fürsten, getreulich geraten, dass die gemeinen Pfänner sich nochmals auf Wege der gütlichen Handlung, die vor dieser Zeit vorgenommen worden war, bedenken und eine Notel, wie sie gerne verwahrt sein wollten, zustellen sollten, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn anzuzeigen hätten, ob die Sache nachmals freundlich beigelegt werden könnte. Und damit sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn umso gründlicher berichten und ihn dahin bewegen könnten, sollten die Pfänner die Register von etlichen Jahren, was das Salzwerk getragen hat, vorlegen, auch anzeigen, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert befinden, wodurch sie veranlasst worden sind, die Handlung abzuschreiben, ob dieselben nachmals für beide Teile leidlich moderiert und geändert werden könnten. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner geantwortet, dass sie von den gemeinen Pfännern [gestrichen: keiner] in keiner anderen Gestalt abgefertigt worden seien, als allein die vorgefallenen Beschwerungen anzuzeigen und untertäniglich dafür zu bitten, und keineswegs, andere Handlung vorzuwenden oder dergestalt irgendeine Vernotelung (schriftlichen Entwurf) zuzustellen und zu übergeben. Wo aber Ihre Gestrengen und Gunsten von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn oder für ihre Person etwas vorzulegen oder uns künftig zuzustellen hätten, so wollten wir dasselbe an die gemeinen Pfänner gelangen lassen,

2

in der Zuversicht, sie werden sich mit gebührlichem Bescheid darauf vernehmen lassen. Dass sie aber etliche Register ohne Bewilligung und Befehl der gemeinen Pfänner vorlegen sollten, wolle ihnen nicht geziemen; aber sonst für ihre Person einen ungefähren Bericht, den Registern gemäß, was das Salzwerk in jedem Jahr seit ungefähr zwölf oder vierzehn Jahren getragen habe, zu geben, sind sie unbeschwert. Auf diese Frage, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert geachtet hätten, haben die Gesandten angezeigt, dass es ihres Erachtens diese seien: Erstens, dass ihnen die Pension zu gering vorgeschlagen worden sei. Zum anderen, dass sie für zufällige Gefahr und Schäden einstehen sollten. Zum dritten, dass sie die Hauptgebäude und das Salzwerk und am Salzbrunnen mittragen und mitbezahlen sollten; mit weiterer Anzeige, aus welchen Ursachen sie sich durch die angezeigten Artikel beschwert geachtet hätten. Hierauf hat der Kanzler abermals geantwortet: Wiewohl er samt dem Landvogt von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn keinen Befehl habe, Handlung vorzuschlagen, so wollten sie doch die vorgefallenen Missverständnisse und Irrungen Seinen Fürstlichen Gnaden, wie die Gesandten der gemeinen Pfänner gebeten, zum Besten anzeigen, auch für ihre Person auf erträgliche Mittel bedacht sein, wie dieser Handel zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern gnädiglich und untertäniglich verglichenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. verehrsacht — Lesung unsicher
  2. keiner — gestrichenes Wort unsicher

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HandschriftS. 596 Bl. 295v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 596

1

Fortsetzung von der vorigen Seitein der Zuversicht, sie werden sich mit gebührlichem Bescheid darauf vernehmen lassen. Dass sie aber etliche Register ohne Bewilligung und Befehl der gemeinen Pfänner vorlegen sollten, wolle ihnen nicht geziemen; aber sonst für ihre Person einen ungefähren Bericht, den Registern gemäß, was das Salzwerk in jedem Jahr seit ungefähr zwölf oder vierzehn Jahren getragen habe, zu geben, sind sie unbeschwert. Auf diese Frage, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert geachtet hätten, haben die Gesandten angezeigt, dass es ihres Erachtens diese seien: Erstens, dass ihnen die Pension zu gering vorgeschlagen worden sei. Zum anderen, dass sie für zufällige Gefahr und Schäden einstehen sollten. Zum dritten, dass sie die Hauptgebäude und das Salzwerk und am Salzbrunnen mittragen und mitbezahlen sollten; mit weiterer Anzeige, aus welchen Ursachen sie sich durch die angezeigten Artikel beschwert geachtet hätten. Hierauf hat der Kanzler abermals geantwortet: Wiewohl er samt dem Landvogt von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn keinen Befehl habe, Handlung vorzuschlagen, so wollten sie doch die vorgefallenen Missverständnisse und Irrungen Seinen Fürstlichen Gnaden, wie die Gesandten der gemeinen Pfänner gebeten, zum Besten anzeigen, auch für ihre Person auf erträgliche Mittel bedacht sein, wie dieser Handel zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern gnädiglich und untertäniglich verglichenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 597 Bl. 296r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 597

1

Fortsetzung von der vorigen Seitein der Zuversicht, sie werden sich mit gebührlichem Bescheid darauf vernehmen lassen. Dass sie aber etliche Register ohne Bewilligung und Befehl der gemeinen Pfänner vorlegen sollten, wolle ihnen nicht geziemen; aber sonst für ihre Person einen ungefähren Bericht, den Registern gemäß, was das Salzwerk in jedem Jahr seit ungefähr zwölf oder vierzehn Jahren getragen habe, zu geben, sind sie unbeschwert. Auf diese Frage, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert geachtet hätten, haben die Gesandten angezeigt, dass es ihres Erachtens diese seien: Erstens, dass ihnen die Pension zu gering vorgeschlagen worden sei. Zum anderen, dass sie für zufällige Gefahr und Schäden einstehen sollten. Zum dritten, dass sie die Hauptgebäude und das Salzwerk und am Salzbrunnen mittragen und mitbezahlen sollten; mit weiterer Anzeige, aus welchen Ursachen sie sich durch die angezeigten Artikel beschwert geachtet hätten. Hierauf hat der Kanzler abermals geantwortet: Wiewohl er samt dem Landvogt von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn keinen Befehl habe, Handlung vorzuschlagen, so wollten sie doch die vorgefallenen Missverständnisse und Irrungen Seinen Fürstlichen Gnaden, wie die Gesandten der gemeinen Pfänner gebeten, zum Besten anzeigen, auch für ihre Person auf erträgliche Mittel bedacht sein, wie dieser Handel zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern gnädiglich und untertäniglich verglichen

2

und beigelegt werden könnte, und davon eine Notel nach Seiner Fürstlichen Gnaden Bedenken den gemeinen Pfännern aufs Förderlichste zustellen; doch dass sie auch zuvor wüssten, ob es den gemeinen Pfännern ernst sei, dergestalt Handlung zu verfolgen, denn ohne das wäre es vergeblich und auch ihnen beschwerlich, den Handel für ihre Person an unseren gnädigen Fürsten und Herrn gelangen zu lassen. Darauf haben die Gesandten der Pfänner geantwortet, dass sie keine Gewalt hätten, dergestalt etwas von sich zuzusagen und zu versprechen; da sie aber die Pfänner gemeinhin vor dieser Zeit nicht anders vermerkt hätten, als dass sie die Sache gerne gütlich vertragen gesehen hätten und dazu geneigt seien,

3

so achten sie für ihre Person, wenn sie nachmals nach ihrer Notdurft verwahrt und versichert werden könnten, dass sie untertäniglich und willig darin folgen werden. Auf den fünften Artikel der angezeigten Beschwerungen haben die Gesandten der Pfänner diesen Bescheid erhalten, dass ihre Holzschiffe bis Bartholomäi (24. August) zollfrei gehen sollten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 598 Bl. 296v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 598

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteso achten sie für ihre Person, wenn sie nachmals nach ihrer Notdurft verwahrt und versichert werden könnten, dass sie untertäniglich und willig darin folgen werden. Auf den fünften Artikel der angezeigten Beschwerungen haben die Gesandten der Pfänner diesen Bescheid erhalten, dass ihre Holzschiffe bis Bartholomäi (24. August) zollfrei gehen sollten,

2

und dass die Pfänner sich in der Zwischenzeit bedenken, ob sie beweisen können, dass ihre Schiffe vor dieser Zeit keinen Zoll gegeben haben; desgleichen wollen sie sich in den Registern unseres gnädigen Fürsten und Herrn erkundigen. Im Jahr, heute am Montag nach Exaudi (10. Mai) im Jahr etc. 1540.

3

Haben Wedekind Teichmüller[?] und Martin Mage, beide Bürger zu Erfurt, der Gebauerschaft, genannt Pfänner, ein Viertel der Pfannen erblich verkauft und sich der Gebauerschaft und aller Gerechtigkeit,

4

die dazu gehört, von aller ihrer Erben wegen, laut der darüber gemachten Kaufbriefe, gänzlich und ewiglich begeben. Am Sonntag, dem Oktavtag des Apostels Jakobus (1. August), im Jahr etc. 1540

5

haben Johann Feyge, Kanzler, Johann Barthelmes und andere Befehlshaber unseres gnädigen Fürsten und Herrn samt den Salzgrafen der Pfänner und Johann Schaffeit sich mit Meister Georg Behm von Nürnberg wegen einer Kunst (Wasserhebewerk), die beim Salzbrunnen zu Sooden einzusetzen ist,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Anno heut — erstes Wort unsicher
  2. Teichmüller — Anfangsbuchstabe T/L unsicher
  3. Schaff=eit — Name, Trennung unsicher

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HandschriftS. 599 Bl. 297r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 599

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehaben Johann Feyge, Kanzler, Johann Barthelmes und andere Befehlshaber unseres gnädigen Fürsten und Herrn samt den Salzgrafen der Pfänner und Johann Schaffeit sich mit Meister Georg Behm von Nürnberg wegen einer Kunst (Wasserhebewerk), die beim Salzbrunnen zu Sooden einzusetzen ist,

2

verglichen, in der Weise, wie nachsteht. Im Jahr wie oben (Anno ut supra). Zu wissen, dass heute, am Datum dieses, von wegen des durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., unseres gnädigen Fürsten und Herrn, Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Kanzler, Herr Johann Feig von Lichtenau, Heinrich Wildener[?], Jost Verber von Homberg, Johann Bartholmes, Rentmeister, und andere Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu Allendorf an der Werra, und dann weiter daselbst Johann Schaffnit, Bürgermeister, Johann Lassellmann[?] und Johann Niedenstein[?], Salzgrafen, von wegen der gemeinen Pfänner, durch viel und mancherlei Unterredung und Handlung mit Meister Georg Behm von Nürnberg, genannt Mohlmeister, wegen des Amtes des Brunnenmeisters zu Sooden endlich übereingekommen sind, es abgeredet und verabschiedet haben, nämlich so: Erstens, dass der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr und die gemeinen Pfänner den benannten Meister Georg auf Lebenszeit zu Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrem Diener und Brunnenmeister bestellen, auf- und annehmen sollen, sodass er die Zeit seines Lebens Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrer beider Seiten Diener und Brunnenmeister zu Sooden sein, den Salzbrunnen daselbst in guten Treuen beaufsichtigen und in fleißiger Verwahrung haben und daran ohne Vorwissen nichts bauen noch irgendeinen gefährlichen oder bedenklichen Bau am Salzbrunnen oder sonst in keiner Weise vornehmen, auch in eigener Person Tag und Nacht bei solchem Dienst und Amt in Sooden sein soll; oder, wenn er ohne gewichtige Ursache und Ehehaft (rechtmäßige Verhinderung) nicht da sein könnte oder möchte, dasselbe aufs Beste und Allerfleißigste bestellen und genügend versehen soll, doch mit Wissen und Willen beiderseitiger Salzgrafen und Diener; und wenn er so einen Knecht oder Diener hätte oder sonst jemand anderen an seiner Stelle bestellen würde, so soll der bei den Herrschaften darüber mit Eiden und Pflichten gelobt und geschworen sein. Dazu soll der gedachte Meister Georg auf seine Kosten und aus eigenem Aufwand die Künste und alle Bauten auf dem Salzbrunnen, die er zum Ausbringen der Sole und sonst nötig haben und brauchen wird, förderlich aufrichten, fertigen und bauen, doch so, dass bei der Aufrichtung und Einsetzung der Künste kein Werk aus Mangel an Sole versäumt oder verhindert werde; und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, sei es an Ketten, Schläuchen und anderem, das soll er jederzeit bei seinem Eid für und für doppelt haben, damit, wenn eines abginge oder zerbräche, ein anderes ungesäumt da sei und deswegen kein Werk ungesotten bleiben müsse; doch soll er das doppelte Zeug, sobald es ihm möglich ist, beschaffen und mit der Zeit anfertigen, damit er solches mit Rat bekommen möge. Und wenn das alles notdürftig und genügend gebaut, aufgerichtet und versehen ist, dann soll er, Meister Jörg, solches auch auf seine eigenen Kosten in gutem, aufrechtem, instand gehaltenem Bau die Zeit seines Lebens erhalten, sodass er damit oder sonst ohne Zutun beider Herrschaften genug Sole aus dem Salzbrunnen in alle Kote ohne irgendeine Verhinderung jederzeit notdürftig und genügend schaffen und bringen könne, und es soll daran ganz und gar weder jetzt noch künftig ein Mangel sein; doch wollen die Pfänner sich das, was ihnen der Vertrag wegen des Verzugs gibt, vorbehalten haben. Dazu soll von wegen beider Herrschaften die Kunst vor dem Gewölbe jetzt zuerst nach Notdurft gebaut und zugerichtet werden; danach soll der genannte Meister Jörg solche Kunst auch so für und für in Treuen beaufsichtigen, fleißig erhalten und allwege, wenn man sieden soll und will, das Gewölbe und um den Salzbrunnen her, so viel ihm möglich ist, frei machen, sodass dort herum kein wildes oder anderes Wasser sei; und zu solcher Ablösung (Wasserhaltung) soll Meister Jörg auf seine Kosten sein Leben lang ein Pferd und einen Treiber halten. Wenn er aber dazu noch ein Pferd halten und haben müsste, dann sollten beide Herrschaften dem genannten Meister Georg, um das zu erhalten, doch nach Gelegenheit der Zeit und eines jeden Jahres, eine angemessene Beisteuer tun. Und weil dem gedachten Meister Jörg jetzt zu Anfang ein beträchtliches Baugeld darauf gehen will und er das in der Eile nicht wohl erlegen kann, so sollen beide Herrschaften ihm zu den Röhren, die er gebrauchen muss, jetzt ungefähr zwanzig Zentner Kupfer verschaffen und vorstrecken. Was das jetzt kosten wird,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Wildener — Anfangsbuchstabe W/N/M unsicher
  2. Verber — Name unsicher
  3. Lassellmann — Anfangsbuchstabe L/K unsicher
  4. Niedenstein — Anfangsbuchstabe N/W unsicher

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HandschriftS. 600 Bl. 297v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 600

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteKanzler, Herr Johann Feig von Lichtenau, Heinrich Wildener[?], Jost Verber von Homberg, Johann Bartholmes, Rentmeister, und andere Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu Allendorf an der Werra, und dann weiter daselbst Johann Schaffnit, Bürgermeister, Johann Lassellmann[?] und Johann Niedenstein[?], Salzgrafen, von wegen der gemeinen Pfänner, durch viel und mancherlei Unterredung und Handlung mit Meister Georg Behm von Nürnberg, genannt Mohlmeister, wegen des Amtes des Brunnenmeisters zu Sooden endlich übereingekommen sind, es abgeredet und verabschiedet haben, nämlich so: Erstens, dass der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr und die gemeinen Pfänner den benannten Meister Georg auf Lebenszeit zu Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrem Diener und Brunnenmeister bestellen, auf- und annehmen sollen, sodass er die Zeit seines Lebens Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrer beider Seiten Diener und Brunnenmeister zu Sooden sein, den Salzbrunnen daselbst in guten Treuen beaufsichtigen und in fleißiger Verwahrung haben und daran ohne Vorwissen nichts bauen noch irgendeinen gefährlichen oder bedenklichen Bau am Salzbrunnen oder sonst in keiner Weise vornehmen, auch in eigener Person Tag und Nacht bei solchem Dienst und Amt in Sooden sein soll; oder, wenn er ohne gewichtige Ursache und Ehehaft (rechtmäßige Verhinderung) nicht da sein könnte oder möchte, dasselbe aufs Beste und Allerfleißigste bestellen und genügend versehen soll, doch mit Wissen und Willen beiderseitiger Salzgrafen und Diener; und wenn er so einen Knecht oder Diener hätte oder sonst jemand anderen an seiner Stelle bestellen würde, so soll der bei den Herrschaften darüber mit Eiden und Pflichten gelobt und geschworen sein. Dazu soll der gedachte Meister Georg auf seine Kosten und aus eigenem Aufwand die Künste und alle Bauten auf dem Salzbrunnen, die er zum Ausbringen der Sole und sonst nötig haben und brauchen wird, förderlich aufrichten, fertigen und bauen, doch so, dass bei der Aufrichtung und Einsetzung der Künste kein Werk aus Mangel an Sole versäumt oder verhindert werde; und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, sei es an Ketten, Schläuchen und anderem, das soll er jederzeit bei seinem Eid für und für doppelt haben, damit, wenn eines abginge oder zerbräche, ein anderes ungesäumt da sei und deswegen kein Werk ungesotten bleiben müsse; doch soll er das doppelte Zeug, sobald es ihm möglich ist, beschaffen und mit der Zeit anfertigen, damit er solches mit Rat bekommen möge. Und wenn das alles notdürftig und genügend gebaut, aufgerichtet und versehen ist, dann soll er, Meister Jörg, solches auch auf seine eigenen Kosten in gutem, aufrechtem, instand gehaltenem Bau die Zeit seines Lebens erhalten, sodass er damit oder sonst ohne Zutun beider Herrschaften genug Sole aus dem Salzbrunnen in alle Kote ohne irgendeine Verhinderung jederzeit notdürftig und genügend schaffen und bringen könne, und es soll daran ganz und gar weder jetzt noch künftig ein Mangel sein; doch wollen die Pfänner sich das, was ihnen der Vertrag wegen des Verzugs gibt, vorbehalten haben. Dazu soll von wegen beider Herrschaften die Kunst vor dem Gewölbe jetzt zuerst nach Notdurft gebaut und zugerichtet werden; danach soll der genannte Meister Jörg solche Kunst auch so für und für in Treuen beaufsichtigen, fleißig erhalten und allwege, wenn man sieden soll und will, das Gewölbe und um den Salzbrunnen her, so viel ihm möglich ist, frei machen, sodass dort herum kein wildes oder anderes Wasser sei; und zu solcher Ablösung (Wasserhaltung) soll Meister Jörg auf seine Kosten sein Leben lang ein Pferd und einen Treiber halten. Wenn er aber dazu noch ein Pferd halten und haben müsste, dann sollten beide Herrschaften dem genannten Meister Georg, um das zu erhalten, doch nach Gelegenheit der Zeit und eines jeden Jahres, eine angemessene Beisteuer tun. Und weil dem gedachten Meister Jörg jetzt zu Anfang ein beträchtliches Baugeld darauf gehen will und er das in der Eile nicht wohl erlegen kann, so sollen beide Herrschaften ihm zu den Röhren, die er gebrauchen muss, jetzt ungefähr zwanzig Zentner Kupfer verschaffen und vorstrecken. Was das jetzt kosten wird,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ichenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 601 Bl. 298r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 601

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteKanzler, Herr Johann Feig von Lichtenau, Heinrich Wildener[?], Jost Verber von Homberg, Johann Bartholmes, Rentmeister, und andere Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu Allendorf an der Werra, und dann weiter daselbst Johann Schaffnit, Bürgermeister, Johann Lassellmann[?] und Johann Niedenstein[?], Salzgrafen, von wegen der gemeinen Pfänner, durch viel und mancherlei Unterredung und Handlung mit Meister Georg Behm von Nürnberg, genannt Mohlmeister, wegen des Amtes des Brunnenmeisters zu Sooden endlich übereingekommen sind, es abgeredet und verabschiedet haben, nämlich so: Erstens, dass der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr und die gemeinen Pfänner den benannten Meister Georg auf Lebenszeit zu Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrem Diener und Brunnenmeister bestellen, auf- und annehmen sollen, sodass er die Zeit seines Lebens Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrer beider Seiten Diener und Brunnenmeister zu Sooden sein, den Salzbrunnen daselbst in guten Treuen beaufsichtigen und in fleißiger Verwahrung haben und daran ohne Vorwissen nichts bauen noch irgendeinen gefährlichen oder bedenklichen Bau am Salzbrunnen oder sonst in keiner Weise vornehmen, auch in eigener Person Tag und Nacht bei solchem Dienst und Amt in Sooden sein soll; oder, wenn er ohne gewichtige Ursache und Ehehaft (rechtmäßige Verhinderung) nicht da sein könnte oder möchte, dasselbe aufs Beste und Allerfleißigste bestellen und genügend versehen soll, doch mit Wissen und Willen beiderseitiger Salzgrafen und Diener; und wenn er so einen Knecht oder Diener hätte oder sonst jemand anderen an seiner Stelle bestellen würde, so soll der bei den Herrschaften darüber mit Eiden und Pflichten gelobt und geschworen sein. Dazu soll der gedachte Meister Georg auf seine Kosten und aus eigenem Aufwand die Künste und alle Bauten auf dem Salzbrunnen, die er zum Ausbringen der Sole und sonst nötig haben und brauchen wird, förderlich aufrichten, fertigen und bauen, doch so, dass bei der Aufrichtung und Einsetzung der Künste kein Werk aus Mangel an Sole versäumt oder verhindert werde; und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, sei es an Ketten, Schläuchen und anderem, das soll er jederzeit bei seinem Eid für und für doppelt haben, damit, wenn eines abginge oder zerbräche, ein anderes ungesäumt da sei und deswegen kein Werk ungesotten bleiben müsse; doch soll er das doppelte Zeug, sobald es ihm möglich ist, beschaffen und mit der Zeit anfertigen, damit er solches mit Rat bekommen möge. Und wenn das alles notdürftig und genügend gebaut, aufgerichtet und versehen ist, dann soll er, Meister Jörg, solches auch auf seine eigenen Kosten in gutem, aufrechtem, instand gehaltenem Bau die Zeit seines Lebens erhalten, sodass er damit oder sonst ohne Zutun beider Herrschaften genug Sole aus dem Salzbrunnen in alle Kote ohne irgendeine Verhinderung jederzeit notdürftig und genügend schaffen und bringen könne, und es soll daran ganz und gar weder jetzt noch künftig ein Mangel sein; doch wollen die Pfänner sich das, was ihnen der Vertrag wegen des Verzugs gibt, vorbehalten haben. Dazu soll von wegen beider Herrschaften die Kunst vor dem Gewölbe jetzt zuerst nach Notdurft gebaut und zugerichtet werden; danach soll der genannte Meister Jörg solche Kunst auch so für und für in Treuen beaufsichtigen, fleißig erhalten und allwege, wenn man sieden soll und will, das Gewölbe und um den Salzbrunnen her, so viel ihm möglich ist, frei machen, sodass dort herum kein wildes oder anderes Wasser sei; und zu solcher Ablösung (Wasserhaltung) soll Meister Jörg auf seine Kosten sein Leben lang ein Pferd und einen Treiber halten. Wenn er aber dazu noch ein Pferd halten und haben müsste, dann sollten beide Herrschaften dem genannten Meister Georg, um das zu erhalten, doch nach Gelegenheit der Zeit und eines jeden Jahres, eine angemessene Beisteuer tun. Und weil dem gedachten Meister Jörg jetzt zu Anfang ein beträchtliches Baugeld darauf gehen will und er das in der Eile nicht wohl erlegen kann, so sollen beide Herrschaften ihm zu den Röhren, die er gebrauchen muss, jetzt ungefähr zwanzig Zentner Kupfer verschaffen und vorstrecken. Was das jetzt kosten wird,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zeugenn — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Weg zur Verpachtung

HandschriftS. 602 Bl. 298v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 602

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Fortsetzung von der vorigen SeiteKanzler, Herr Johann Feig von Lichtenau, Heinrich Wildener[?], Jost Verber von Homberg, Johann Bartholmes, Rentmeister, und andere Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu Allendorf an der Werra, und dann weiter daselbst Johann Schaffnit, Bürgermeister, Johann Lassellmann[?] und Johann Niedenstein[?], Salzgrafen, von wegen der gemeinen Pfänner, durch viel und mancherlei Unterredung und Handlung mit Meister Georg Behm von Nürnberg, genannt Mohlmeister, wegen des Amtes des Brunnenmeisters zu Sooden endlich übereingekommen sind, es abgeredet und verabschiedet haben, nämlich so: Erstens, dass der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr und die gemeinen Pfänner den benannten Meister Georg auf Lebenszeit zu Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrem Diener und Brunnenmeister bestellen, auf- und annehmen sollen, sodass er die Zeit seines Lebens Ihrer Fürstlichen Gnaden und ihrer beider Seiten Diener und Brunnenmeister zu Sooden sein, den Salzbrunnen daselbst in guten Treuen beaufsichtigen und in fleißiger Verwahrung haben und daran ohne Vorwissen nichts bauen noch irgendeinen gefährlichen oder bedenklichen Bau am Salzbrunnen oder sonst in keiner Weise vornehmen, auch in eigener Person Tag und Nacht bei solchem Dienst und Amt in Sooden sein soll; oder, wenn er ohne gewichtige Ursache und Ehehaft (rechtmäßige Verhinderung) nicht da sein könnte oder möchte, dasselbe aufs Beste und Allerfleißigste bestellen und genügend versehen soll, doch mit Wissen und Willen beiderseitiger Salzgrafen und Diener; und wenn er so einen Knecht oder Diener hätte oder sonst jemand anderen an seiner Stelle bestellen würde, so soll der bei den Herrschaften darüber mit Eiden und Pflichten gelobt und geschworen sein. Dazu soll der gedachte Meister Georg auf seine Kosten und aus eigenem Aufwand die Künste und alle Bauten auf dem Salzbrunnen, die er zum Ausbringen der Sole und sonst nötig haben und brauchen wird, förderlich aufrichten, fertigen und bauen, doch so, dass bei der Aufrichtung und Einsetzung der Künste kein Werk aus Mangel an Sole versäumt oder verhindert werde; und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, sei es an Ketten, Schläuchen und anderem, das soll er jederzeit bei seinem Eid für und für doppelt haben, damit, wenn eines abginge oder zerbräche, ein anderes ungesäumt da sei und deswegen kein Werk ungesotten bleiben müsse; doch soll er das doppelte Zeug, sobald es ihm möglich ist, beschaffen und mit der Zeit anfertigen, damit er solches mit Rat bekommen möge. Und wenn das alles notdürftig und genügend gebaut, aufgerichtet und versehen ist, dann soll er, Meister Jörg, solches auch auf seine eigenen Kosten in gutem, aufrechtem, instand gehaltenem Bau die Zeit seines Lebens erhalten, sodass er damit oder sonst ohne Zutun beider Herrschaften genug Sole aus dem Salzbrunnen in alle Kote ohne irgendeine Verhinderung jederzeit notdürftig und genügend schaffen und bringen könne, und es soll daran ganz und gar weder jetzt noch künftig ein Mangel sein; doch wollen die Pfänner sich das, was ihnen der Vertrag wegen des Verzugs gibt, vorbehalten haben. Dazu soll von wegen beider Herrschaften die Kunst vor dem Gewölbe jetzt zuerst nach Notdurft gebaut und zugerichtet werden; danach soll der genannte Meister Jörg solche Kunst auch so für und für in Treuen beaufsichtigen, fleißig erhalten und allwege, wenn man sieden soll und will, das Gewölbe und um den Salzbrunnen her, so viel ihm möglich ist, frei machen, sodass dort herum kein wildes oder anderes Wasser sei; und zu solcher Ablösung (Wasserhaltung) soll Meister Jörg auf seine Kosten sein Leben lang ein Pferd und einen Treiber halten. Wenn er aber dazu noch ein Pferd halten und haben müsste, dann sollten beide Herrschaften dem genannten Meister Georg, um das zu erhalten, doch nach Gelegenheit der Zeit und eines jeden Jahres, eine angemessene Beisteuer tun. Und weil dem gedachten Meister Jörg jetzt zu Anfang ein beträchtliches Baugeld darauf gehen will und er das in der Eile nicht wohl erlegen kann, so sollen beide Herrschaften ihm zu den Röhren, die er gebrauchen muss, jetzt ungefähr zwanzig Zentner Kupfer verschaffen und vorstrecken. Was das jetzt kosten wird,

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soll und will er in den nächstfolgenden vier Jahren beiden Herrschaften gütlich und ohne alle Weigerung wiederum entrichten und bezahlen, von demjenigen, was er vom Salzwerk hinfort einnehmen und empfangen wird. Dagegen und wegen solches seines Aufwands und Dienstes soll er in jedem Jahr fünfhundert Gulden haben, jeden Gulden zu zwanzig Schneeberger Groschen, den Groschen zu fünfzehn Hellern gerechnet, nämlich von jeglichem Werk, das gesotten wird, dritthalb (zweieinhalb) Albus, in der Weise, wie die Söderknechte beider Herrschaften solches bis hierher von jedem Werk gegeben haben. Wenn aber in einem oder mehr Jahren, jetzt in Kürze oder künftig, so viel gesotten würde, dass die Werke, nämlich von jedem dritthalb Albus, mehr als solche oben berührte Summe trügen, so soll das, was es ist, beiden Herrschaften zugleich zugutekommen und zufallen; was auch nach Laut der Marktregister beiden Herrschaften zugestellt werden soll, und es soll von beider Herrschaften Warten solches fleißig gewartet, aufgezeichnet und fortan eingenommen und berechnet werden, woran auch der gedachte Meister Jörg keine weitere Forderung, Ansprache noch Gerechtigkeit haben soll und will. Und nachdem der genannte Meister Georg jetzt seine Nahrung und Kunst daran legen und solches sein Leben lang versehen muss und will, so soll seine Hausfrau Anna nach seinem tödlichen Abgang, sofern sie das erlebt, und soweit sie die beiden Künste auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe und sonst alle anderen Dinge, in der Weise, wie er, Meister Georg, es die Zeit seines Lebens getan hat, versehen kann und mag und versehen wird, es auch ihr Leben lang innehaben und verwalten, es aber so halten, dass keine Sole noch sonst etwas fehle. Wenn dann die berührten Eheleute beide verstorben sind, so soll alles, was zu den Künsten auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe gehört, samt den Gebäuden und anderem dazu gebrauchten Werkzeug, beiden Herrschaften zustehen, bleiben und zufallen; doch was zu der Zeit an Pferden vorhanden ist, die ihr gewesen und durch sie gezogen worden sind, die sollen ihren Erben zustehen und geliefert werden. Dazu sollen beide HerrschaftenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. aubösung — Lesung unsicher

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HandschriftS. 603 Bl. 299r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 603

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Fortsetzung von der vorigen Seitesoll und will er in den nächstfolgenden vier Jahren beiden Herrschaften gütlich und ohne alle Weigerung wiederum entrichten und bezahlen, von demjenigen, was er vom Salzwerk hinfort einnehmen und empfangen wird. Dagegen und wegen solches seines Aufwands und Dienstes soll er in jedem Jahr fünfhundert Gulden haben, jeden Gulden zu zwanzig Schneeberger Groschen, den Groschen zu fünfzehn Hellern gerechnet, nämlich von jeglichem Werk, das gesotten wird, dritthalb (zweieinhalb) Albus, in der Weise, wie die Söderknechte beider Herrschaften solches bis hierher von jedem Werk gegeben haben. Wenn aber in einem oder mehr Jahren, jetzt in Kürze oder künftig, so viel gesotten würde, dass die Werke, nämlich von jedem dritthalb Albus, mehr als solche oben berührte Summe trügen, so soll das, was es ist, beiden Herrschaften zugleich zugutekommen und zufallen; was auch nach Laut der Marktregister beiden Herrschaften zugestellt werden soll, und es soll von beider Herrschaften Warten solches fleißig gewartet, aufgezeichnet und fortan eingenommen und berechnet werden, woran auch der gedachte Meister Jörg keine weitere Forderung, Ansprache noch Gerechtigkeit haben soll und will. Und nachdem der genannte Meister Georg jetzt seine Nahrung und Kunst daran legen und solches sein Leben lang versehen muss und will, so soll seine Hausfrau Anna nach seinem tödlichen Abgang, sofern sie das erlebt, und soweit sie die beiden Künste auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe und sonst alle anderen Dinge, in der Weise, wie er, Meister Georg, es die Zeit seines Lebens getan hat, versehen kann und mag und versehen wird, es auch ihr Leben lang innehaben und verwalten, es aber so halten, dass keine Sole noch sonst etwas fehle. Wenn dann die berührten Eheleute beide verstorben sind, so soll alles, was zu den Künsten auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe gehört, samt den Gebäuden und anderem dazu gebrauchten Werkzeug, beiden Herrschaften zustehen, bleiben und zufallen; doch was zu der Zeit an Pferden vorhanden ist, die ihr gewesen und durch sie gezogen worden sind, die sollen ihren Erben zustehen und geliefert werden. Dazu sollen beide HerrschaftenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Marthregister — Lesung unsicher
  2. warttenn — Wort unsicher

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HandschriftS. 604 Bl. 299v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 604

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Fortsetzung von der vorigen Seitesoll und will er in den nächstfolgenden vier Jahren beiden Herrschaften gütlich und ohne alle Weigerung wiederum entrichten und bezahlen, von demjenigen, was er vom Salzwerk hinfort einnehmen und empfangen wird. Dagegen und wegen solches seines Aufwands und Dienstes soll er in jedem Jahr fünfhundert Gulden haben, jeden Gulden zu zwanzig Schneeberger Groschen, den Groschen zu fünfzehn Hellern gerechnet, nämlich von jeglichem Werk, das gesotten wird, dritthalb (zweieinhalb) Albus, in der Weise, wie die Söderknechte beider Herrschaften solches bis hierher von jedem Werk gegeben haben. Wenn aber in einem oder mehr Jahren, jetzt in Kürze oder künftig, so viel gesotten würde, dass die Werke, nämlich von jedem dritthalb Albus, mehr als solche oben berührte Summe trügen, so soll das, was es ist, beiden Herrschaften zugleich zugutekommen und zufallen; was auch nach Laut der Marktregister beiden Herrschaften zugestellt werden soll, und es soll von beider Herrschaften Warten solches fleißig gewartet, aufgezeichnet und fortan eingenommen und berechnet werden, woran auch der gedachte Meister Jörg keine weitere Forderung, Ansprache noch Gerechtigkeit haben soll und will. Und nachdem der genannte Meister Georg jetzt seine Nahrung und Kunst daran legen und solches sein Leben lang versehen muss und will, so soll seine Hausfrau Anna nach seinem tödlichen Abgang, sofern sie das erlebt, und soweit sie die beiden Künste auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe und sonst alle anderen Dinge, in der Weise, wie er, Meister Georg, es die Zeit seines Lebens getan hat, versehen kann und mag und versehen wird, es auch ihr Leben lang innehaben und verwalten, es aber so halten, dass keine Sole noch sonst etwas fehle. Wenn dann die berührten Eheleute beide verstorben sind, so soll alles, was zu den Künsten auf dem Salzbrunnen und vor dem Gewölbe gehört, samt den Gebäuden und anderem dazu gebrauchten Werkzeug, beiden Herrschaften zustehen, bleiben und zufallen; doch was zu der Zeit an Pferden vorhanden ist, die ihr gewesen und durch sie gezogen worden sind, die sollen ihren Erben zustehen und geliefert werden. Dazu sollen beide Herrschaften

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ihren Erben zweihundert Gulden Münze, wem sie diese vermachen und bestimmen, entrichten, wogegen auch dieselben genügenden Verzicht zu tun schuldig sein sollen. Über das alles soll der gedachte Meister Georg als Brunnenmeister die Zeit seines Lebens und nach ihm seine Hausfrau Anna beiden Herrschaften zugleich gelobt und geschworen und mit besonderen Eidespflichten verbunden sein, insbesondere den Salzbrunnen mit allem Fleiß zu verwahren, darauf und darum her aufs Allerreinlichste zu säubern und zu halten, ihren Schaden allzeit treulich zu warnen, ihr Bestes zu werben und sonst alles andere zu tun und zu leisten, was treuen Dienern wohl ansteht und gebühren will, auch bei Botendienst[?], Feuers- und Wassersnot, so viel ihnen immer möglich ist, retten zu helfen. Insbesondere in Feuersnöten sollen alle Knechte auf dem Brunnen mit allem Ernst auf ihren Meister Georg und der Seinen Bestes gebraucht werden, sodass, so viel menschlich und möglich ist, das Feuer damit gelöscht und die Sooden gerettet werden. Deswegen sollen der gedachte Meister Georg und die Seinen jederzeit die Pferde, es sei bei Tag oder bei Nacht,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 605 Bl. 300r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 605

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Fortsetzung von der vorigen Seite…ihren Erben zweihundert Gulden Münze, wem sie diese vermachen und zuweisen, entrichten, wogegen auch dieselben einen hinreichenden Verzicht zu leisten schuldig sein sollen. Über das alles soll der genannte Meister Jeorge als Bornmeister auf die Zeit seines Lebens, und nach ihm seine Hausfrau Anna, beiden Herrschaften zugleich gelobt und geschworen und mit besonderer Eidespflicht verbunden sein, insbesondere den Salzbrunnen mit allem Fleiß zu verwahren, darauf und darum her alles aufs Allerreinlichste zu säubern und zu halten, vor ihrem Schaden allezeit treulich zu warnen, ihr Bestes zu werben und sonst alles andere zu tun und zu leisten, was treuen Dienern wohl ansteht und gebührt, auch in Botschaft[?], Feuers- und Wassersnot, so viel ihnen immer möglich, retten zu helfen; insbesondere in Feuersnöten sollen alle Knechte auf dem Brunnen mit allem Ernst zum Besten ihres Meisters Jeorge und der Seinen gebraucht werden, sodass, soweit menschlich und möglich, das Feuer damit gelöscht und die Boden (Siedehütten) gerettet werden. Deswegen sollen der genannte Meister Jeorge und die Seinen jederzeit die Pferde, es sei Tag oder Nacht,

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in den Boden, und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, bei der Hand haben und aus besonderen beweglichen Ursachen für sechs Pferde doppeltes Geschirr jederzeit im Boden haben; doch mag er zwischen der Stadt und den Boden seine Pferde nach seiner Notdurft und Gelegenheit gebrauchen. Er soll auch jederzeit den Solekasten und alle anderen Gefäße in einem jeden Boden auf beiden Seiten gefüllt halten, damit man solches zur Rettung haben und gebrauchen könne, wie er denn solches insbesondere zuzusagen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Bodeschafft — Lesung unsicher

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HandschriftS. 606 Bl. 300v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 606

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Fortsetzung von der vorigen Seitein den Boden, und was dazu zu gebrauchen notwendig sein wird, bei der Hand haben und aus besonderen beweglichen Ursachen für sechs Pferde doppeltes Geschirr jederzeit im Boden haben; doch mag er zwischen der Stadt und den Boden seine Pferde nach seiner Notdurft und Gelegenheit gebrauchen. Er soll auch jederzeit den Solekasten und alle anderen Gefäße in einem jeden Boden auf beiden Seiten gefüllt halten, damit man solches zur Rettung haben und gebrauchen könne, wie er denn solches insbesondere zuzusagen,

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zu geloben und zu schwören, auch über dies alles ihren besonderen Reversbrief hinreichend geben sollen. Dazu soll er, Meister Jeorge, auch dem hochgedachten unserem gnädigen Fürsten und Herrn, desgleichen den Pfännern, in allen anderen Sachen, soviel das Salzwerk betrifft, in Anschlägen zum Bauen

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und sonst mit Rat und Gefolgschaft zur Seite stehen, auch auf alle Diener Seiner Fürstlichen Gnaden fleißige und treue Aufsicht haben, damit solches desto vorteilhafter zu gebrauchen und ihm nützlich sei; und dessen sollen beide Herrschaften die genannten Eheleute[?] nach Notdurft angemessen versichern. Dieweil dann M.

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Jeorge solches für sich, seine Hausfrau und Erben jetzt alsbald endgültig gebilligt, bewilligt und angenommen hat, und die Diener beider Herrschaften, ein jeder Teil, es an Seine Fürstlichen Gnaden und die anderen Herren zu bringenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. eheleut — geschrieben eher ehelent

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HandschriftS. 607 Bl. 301r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 607

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteJeorge solches für sich, seine Hausfrau und Erben jetzt alsbald endgültig gebilligt, bewilligt und angenommen hat, und die Diener beider Herrschaften, ein jeder Teil, es an Seine Fürstlichen Gnaden und die anderen Herren zu bringen

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und aufs Förderlichste deren Meinung und Gesinnung ein jeder dem anderen wiederum schriftlich anzuzeigen übernommen haben, so ist dies also verzeichnet und durch je einen von jeder Seite, auch von M.

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Jeorge selbst, unterschrieben worden, um danach die Bestallung und Versicherung aufzurichten. Geschehen zu Allendorf an der Werra, am Sonntag Vincula Petri (1. August) im Jahr 1540.

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Johann Feig, Kanzler; Jeorg Behm von Nürnberg, mit meiner eigenen Hand; Johann Riedennstein hat unterschrieben (sst.).

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Antwort der Pfänner auf vorstehende Handlung und Notel. Durchlauchtiger, hochgeborener, gnädiger Fürst und Herr, Euer

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Fürstlichen

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Gnaden seien unsere schuldigen, über die Pflicht hinaus willigen Dienste zuvor. Gnädiger Fürst und Herr, was am jüngst vergangenen Sonntag nach Jacobi (1. August) durch Euer Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 608 Bl. 301v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 608

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden seien unsere schuldigen, über die Pflicht hinaus willigen Dienste zuvor. Gnädiger Fürst und Herr, was am jüngst vergangenen Sonntag nach Jacobi (1. August) durch Euer Fürstlichen Gnaden

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Rat und Kanzler Johann Feig von Lichtenau und andere Diener Euer Fürstlichen Gnaden unter Mitwirkung unserer beiden Bürgermeister und Salzgrafen, laut einer darüber aufgesetzten Notel, mit M.

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Jeorge Behm von Nürnberg wegen der Kunst, die hier auf dem Salzbrunnen einzusetzen und zu verwalten ist, allen Teilen und Herrschaften zu Gutem und Nutzen — was auch Gott der Allmächtige gnädig zum Glück fördern wolle —, verhandelt worden ist, das haben wir dem genommenen Abschied gemäß — wie es auch gleichfalls der ehrengenannte Kanzler an Euer Fürstlichen Gnaden gelangen lassen wollte — an unsere Mitverwandten, die Pfänner, soweit diese solches diesmal aus beweglichen Ursachen wissen müssen, getragen und vorgehalten, und dieselben sind mit dem allem, wie verzeichnet, zufrieden

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und ihrerseits, damit das Salzwerk gefördert werde und darin zwischen Euer Fürstlichen Gnaden und den Pfännern wegen der zu gewinnenden Sole kein Irrtum entstehen möge, nachzukommen willig, und haben es,

5

damit der Sache weiter nachgetrachtet und das Salzwerk gefördert werde, Euer Fürstlichen Gnaden nicht unangezeigt lassen mögen, und wollen Euer Fürstliche Gnaden samt der jungen Herrschaft Gott dem Allmächtigen in glückseligem christlichem Regiment befehlen. Gegeben am Dienstag nach Vincula Petri (3. August) im Jahr 1540.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 609 Bl. 302r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 609

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedamit der Sache weiter nachgetrachtet und das Salzwerk gefördert werde, Euer Fürstlichen Gnaden nicht unangezeigt lassen mögen, und wollen Euer Fürstliche Gnaden samt der jungen Herrschaft Gott dem Allmächtigen in glückseligem christlichem Regiment befehlen. Gegeben am Dienstag nach Vincula Petri (3. August) im Jahr 1540.

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Euer

3

Fürstlichen

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Gnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. E. F. G. — kalligraphische Initialen

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HandschriftS. 610 Bl. 302v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 610

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Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 611 Bl. 303r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 611

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vmabgelösten — wohl vnabgelösten

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HandschriftS. 612 Bl. 303v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 612

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Flude — Lesung unsicher

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HandschriftS. 613 Bl. 304r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 613

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Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 614 Bl. 304v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 614

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Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 615 Bl. 305r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 615

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Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. wart — so; wohl wert

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HandschriftS. 616 Bl. 305v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 616

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Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 617 Bl. 306r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 617

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Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,

2

Zum vierten ist der Punkt und Artikel, der im fürstlichen Vorschlag erzählt wird, dass die Pfänner dennoch ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf freimachen sollten, ganz beschwerlich und ganz und gar nicht annehmlich; denn wer da Nutzen und Gewinn nimmt, soll auch deshalb die Beschwerung und Bürden tragen, wie das die Rechtsregel (Regula iuris) besagt. Deshalb würde es den Pfännern, die das Salzwerk ganz und gar erblich und alle Gerechtigkeit, die sie daran haben, verlassen sollten und dennoch die Pfannen gegenüber der Stadt freimachen oder die vorigen Bürden tragen sollten, beschwerlich fallen; auch stünde es nicht in der Pfänner Vermögen, wenn sie es gleich gern tun wollten, solche Freiheit bei der Stadt zu erlangen und zu bewirken; denn wo die Stadt ihr Einkommen und ihre Nutzung, die sie von dem Salzwerk und den Pfannen jährlich hat, verlieren oder nachlassen würde, würden die Stadt und der gemeine Nutzen derselben nicht erhalten werden können, was dann Seinen Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft zum Nachteil gereichen würde; denn die Stadt Allendorf ist in Zeiten der Not dem Fürstentum zu Hessen und der Landschaft zugute nicht mit dem geringsten Teil zu Hilfe gekommen, was alles, wenn dieser Vorschlag angenommen werden sollte, hinfallen würde. Zum fünften bedenken die Pfänner, dass sie unter anderen Freiheiten und Gerechtigkeiten, die sie zu und in dem Salzwerk haben und die ihnen von den vorigen Landgrafen und ihrem jetzigen gnädigen Fürsten und Herrn bestätigt und konfirmiert sind, unter anderem die haben, dass sie eine gemeine Gebauerschaft genannt werden, in die niemand gelassen und aufgenommen wird, er sei denn aus den Pfännern geboren oder verschwägere sich mit ihnen; woraus dann erfolgt ist und es bisher so gehalten und befunden worden ist, dass ein jeder Pfänner seine Kinder um solcher Gebauerschaft willen desto ehrlicher und stattlicher hat verheiraten, ausgeben und ausstatten können. Wenn nun der Vorschlag angenommen würde oder sollte und die Pfänner ihrer Gerechtigkeit ganz und gar erblich abträten oder darauf verzichteten, so folgt, dass sie auch für ihre Kinder und Nachkommen der jetztgenannten Freiheit und Gerechtigkeit der Gebauerschaft beraubt würden und ihnen diese genommen würde, was dann den Pfännern bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen verkleinerlich und merklich sehr vorwerfbar [übergeschrieben: sein] würde, dass sie ihren Kindern und Nachkommen diese Gerechtigkeit begeben hätten. Zum sechsten würde das den Pfännern beschwerlich vorfallen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich vorbehalten, in den bestimmten Fällen und Zufällen (Casibus fortuitis), nämlich wenn die Boden abbrennten, verheert oder das Salzwerk eingerissen oder eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden, an der Pension nicht schuldig sein zu wollen, sondern allein nach Erkenntnis der Landschaft und nach Größe oder Gelegenheit der Schäden, wie der Vorschlag weiter vermeldet; denn dieweil diese Fälle und Zufälle (Casus fortuiti), oder einer davon, sich bald und vielmals begeben könnten und in dieser geschwinden Zeit, ehe man es denkt, durch allerlei List und Behändigkeit herbeigeführt werden könnten, würde das alles den Pfännern zu merklichem Schaden kommen. Aus diesen und anderen Ursachen mehr, die Seine Fürstlichen Gnaden aus hohem Verstand gnädig selbst zu ermessen haben, wissen und können die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag nicht eingehen, bewilligen oder annehmen, in aller Untertänigkeit bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollen den Pfännern als Seiner Fürstlichen Gnaden armen Untertanen diese ihre Antwort, die aus merklichen Anzeichen und anderen Ursachen und aus keiner anderen Meinung geschieht, gnädig beherzigen und kein ungnädiges Gefallen an derselben tragen und die Pfänner bei den Verträgen, die zwischen Ihren Fürstlichen Gnaden und ihnen jüngst aufgerichtet, beiderseits bewilligt und angenommen worden sind, gnädig bleiben lassen, wie sich die Pfänner auch zu Seinen Fürstlichen Gnaden als zu einem rechten und tugendhaften Fürsten und Herrn dessen und mehr untertänig verhoffen und vertrauen. Das wollen sie auch um Seine Fürstlichen Gnaden nach aller gehorsamen und schuldigen Pflicht, nach allem ihrem Vermögen untertänig und ganz willig allezeit geflissen und geneigt zu verdienen befunden werden, in untertänigem Vertrauen, Seine Fürstlichen Gnaden werden die Pfänner aus und über die eingegangenen, angenommenen und bewilligten VerträgeLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. perenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 618 Bl. 306v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 618

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Fortsetzung von der vorigen SeiteZum vierten ist der Punkt und Artikel, der im fürstlichen Vorschlag erzählt wird, dass die Pfänner dennoch ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf freimachen sollten, ganz beschwerlich und ganz und gar nicht annehmlich; denn wer da Nutzen und Gewinn nimmt, soll auch deshalb die Beschwerung und Bürden tragen, wie das die Rechtsregel (Regula iuris) besagt. Deshalb würde es den Pfännern, die das Salzwerk ganz und gar erblich und alle Gerechtigkeit, die sie daran haben, verlassen sollten und dennoch die Pfannen gegenüber der Stadt freimachen oder die vorigen Bürden tragen sollten, beschwerlich fallen; auch stünde es nicht in der Pfänner Vermögen, wenn sie es gleich gern tun wollten, solche Freiheit bei der Stadt zu erlangen und zu bewirken; denn wo die Stadt ihr Einkommen und ihre Nutzung, die sie von dem Salzwerk und den Pfannen jährlich hat, verlieren oder nachlassen würde, würden die Stadt und der gemeine Nutzen derselben nicht erhalten werden können, was dann Seinen Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft zum Nachteil gereichen würde; denn die Stadt Allendorf ist in Zeiten der Not dem Fürstentum zu Hessen und der Landschaft zugute nicht mit dem geringsten Teil zu Hilfe gekommen, was alles, wenn dieser Vorschlag angenommen werden sollte, hinfallen würde. Zum fünften bedenken die Pfänner, dass sie unter anderen Freiheiten und Gerechtigkeiten, die sie zu und in dem Salzwerk haben und die ihnen von den vorigen Landgrafen und ihrem jetzigen gnädigen Fürsten und Herrn bestätigt und konfirmiert sind, unter anderem die haben, dass sie eine gemeine Gebauerschaft genannt werden, in die niemand gelassen und aufgenommen wird, er sei denn aus den Pfännern geboren oder verschwägere sich mit ihnen; woraus dann erfolgt ist und es bisher so gehalten und befunden worden ist, dass ein jeder Pfänner seine Kinder um solcher Gebauerschaft willen desto ehrlicher und stattlicher hat verheiraten, ausgeben und ausstatten können. Wenn nun der Vorschlag angenommen würde oder sollte und die Pfänner ihrer Gerechtigkeit ganz und gar erblich abträten oder darauf verzichteten, so folgt, dass sie auch für ihre Kinder und Nachkommen der jetztgenannten Freiheit und Gerechtigkeit der Gebauerschaft beraubt würden und ihnen diese genommen würde, was dann den Pfännern bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen verkleinerlich und merklich sehr vorwerfbar [übergeschrieben: sein] würde, dass sie ihren Kindern und Nachkommen diese Gerechtigkeit begeben hätten. Zum sechsten würde das den Pfännern beschwerlich vorfallen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich vorbehalten, in den bestimmten Fällen und Zufällen (Casibus fortuitis), nämlich wenn die Boden abbrennten, verheert oder das Salzwerk eingerissen oder eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden, an der Pension nicht schuldig sein zu wollen, sondern allein nach Erkenntnis der Landschaft und nach Größe oder Gelegenheit der Schäden, wie der Vorschlag weiter vermeldet; denn dieweil diese Fälle und Zufälle (Casus fortuiti), oder einer davon, sich bald und vielmals begeben könnten und in dieser geschwinden Zeit, ehe man es denkt, durch allerlei List und Behändigkeit herbeigeführt werden könnten, würde das alles den Pfännern zu merklichem Schaden kommen. Aus diesen und anderen Ursachen mehr, die Seine Fürstlichen Gnaden aus hohem Verstand gnädig selbst zu ermessen haben, wissen und können die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag nicht eingehen, bewilligen oder annehmen, in aller Untertänigkeit bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollen den Pfännern als Seiner Fürstlichen Gnaden armen Untertanen diese ihre Antwort, die aus merklichen Anzeichen und anderen Ursachen und aus keiner anderen Meinung geschieht, gnädig beherzigen und kein ungnädiges Gefallen an derselben tragen und die Pfänner bei den Verträgen, die zwischen Ihren Fürstlichen Gnaden und ihnen jüngst aufgerichtet, beiderseits bewilligt und angenommen worden sind, gnädig bleiben lassen, wie sich die Pfänner auch zu Seinen Fürstlichen Gnaden als zu einem rechten und tugendhaften Fürsten und Herrn dessen und mehr untertänig verhoffen und vertrauen. Das wollen sie auch um Seine Fürstlichen Gnaden nach aller gehorsamen und schuldigen Pflicht, nach allem ihrem Vermögen untertänig und ganz willig allezeit geflissen und geneigt zu verdienen befunden werden, in untertänigem Vertrauen, Seine Fürstlichen Gnaden werden die Pfänner aus und über die eingegangenen, angenommenen und bewilligten VerträgeLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. burder — wohl für burden

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HandschriftS. 619 Bl. 307r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 619

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Fortsetzung von der vorigen SeiteZum vierten ist der Punkt und Artikel, der im fürstlichen Vorschlag erzählt wird, dass die Pfänner dennoch ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf freimachen sollten, ganz beschwerlich und ganz und gar nicht annehmlich; denn wer da Nutzen und Gewinn nimmt, soll auch deshalb die Beschwerung und Bürden tragen, wie das die Rechtsregel (Regula iuris) besagt. Deshalb würde es den Pfännern, die das Salzwerk ganz und gar erblich und alle Gerechtigkeit, die sie daran haben, verlassen sollten und dennoch die Pfannen gegenüber der Stadt freimachen oder die vorigen Bürden tragen sollten, beschwerlich fallen; auch stünde es nicht in der Pfänner Vermögen, wenn sie es gleich gern tun wollten, solche Freiheit bei der Stadt zu erlangen und zu bewirken; denn wo die Stadt ihr Einkommen und ihre Nutzung, die sie von dem Salzwerk und den Pfannen jährlich hat, verlieren oder nachlassen würde, würden die Stadt und der gemeine Nutzen derselben nicht erhalten werden können, was dann Seinen Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft zum Nachteil gereichen würde; denn die Stadt Allendorf ist in Zeiten der Not dem Fürstentum zu Hessen und der Landschaft zugute nicht mit dem geringsten Teil zu Hilfe gekommen, was alles, wenn dieser Vorschlag angenommen werden sollte, hinfallen würde. Zum fünften bedenken die Pfänner, dass sie unter anderen Freiheiten und Gerechtigkeiten, die sie zu und in dem Salzwerk haben und die ihnen von den vorigen Landgrafen und ihrem jetzigen gnädigen Fürsten und Herrn bestätigt und konfirmiert sind, unter anderem die haben, dass sie eine gemeine Gebauerschaft genannt werden, in die niemand gelassen und aufgenommen wird, er sei denn aus den Pfännern geboren oder verschwägere sich mit ihnen; woraus dann erfolgt ist und es bisher so gehalten und befunden worden ist, dass ein jeder Pfänner seine Kinder um solcher Gebauerschaft willen desto ehrlicher und stattlicher hat verheiraten, ausgeben und ausstatten können. Wenn nun der Vorschlag angenommen würde oder sollte und die Pfänner ihrer Gerechtigkeit ganz und gar erblich abträten oder darauf verzichteten, so folgt, dass sie auch für ihre Kinder und Nachkommen der jetztgenannten Freiheit und Gerechtigkeit der Gebauerschaft beraubt würden und ihnen diese genommen würde, was dann den Pfännern bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen verkleinerlich und merklich sehr vorwerfbar [übergeschrieben: sein] würde, dass sie ihren Kindern und Nachkommen diese Gerechtigkeit begeben hätten. Zum sechsten würde das den Pfännern beschwerlich vorfallen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich vorbehalten, in den bestimmten Fällen und Zufällen (Casibus fortuitis), nämlich wenn die Boden abbrennten, verheert oder das Salzwerk eingerissen oder eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden, an der Pension nicht schuldig sein zu wollen, sondern allein nach Erkenntnis der Landschaft und nach Größe oder Gelegenheit der Schäden, wie der Vorschlag weiter vermeldet; denn dieweil diese Fälle und Zufälle (Casus fortuiti), oder einer davon, sich bald und vielmals begeben könnten und in dieser geschwinden Zeit, ehe man es denkt, durch allerlei List und Behändigkeit herbeigeführt werden könnten, würde das alles den Pfännern zu merklichem Schaden kommen. Aus diesen und anderen Ursachen mehr, die Seine Fürstlichen Gnaden aus hohem Verstand gnädig selbst zu ermessen haben, wissen und können die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag nicht eingehen, bewilligen oder annehmen, in aller Untertänigkeit bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollen den Pfännern als Seiner Fürstlichen Gnaden armen Untertanen diese ihre Antwort, die aus merklichen Anzeichen und anderen Ursachen und aus keiner anderen Meinung geschieht, gnädig beherzigen und kein ungnädiges Gefallen an derselben tragen und die Pfänner bei den Verträgen, die zwischen Ihren Fürstlichen Gnaden und ihnen jüngst aufgerichtet, beiderseits bewilligt und angenommen worden sind, gnädig bleiben lassen, wie sich die Pfänner auch zu Seinen Fürstlichen Gnaden als zu einem rechten und tugendhaften Fürsten und Herrn dessen und mehr untertänig verhoffen und vertrauen. Das wollen sie auch um Seine Fürstlichen Gnaden nach aller gehorsamen und schuldigen Pflicht, nach allem ihrem Vermögen untertänig und ganz willig allezeit geflissen und geneigt zu verdienen befunden werden, in untertänigem Vertrauen, Seine Fürstlichen Gnaden werden die Pfänner aus und über die eingegangenen, angenommenen und bewilligten VerträgeLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 620 Bl. 307v Das annder Buch

ÜbersetzungSeite 620

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Fortsetzung von der vorigen SeiteZum vierten ist der Punkt und Artikel, der im fürstlichen Vorschlag erzählt wird, dass die Pfänner dennoch ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf freimachen sollten, ganz beschwerlich und ganz und gar nicht annehmlich; denn wer da Nutzen und Gewinn nimmt, soll auch deshalb die Beschwerung und Bürden tragen, wie das die Rechtsregel (Regula iuris) besagt. Deshalb würde es den Pfännern, die das Salzwerk ganz und gar erblich und alle Gerechtigkeit, die sie daran haben, verlassen sollten und dennoch die Pfannen gegenüber der Stadt freimachen oder die vorigen Bürden tragen sollten, beschwerlich fallen; auch stünde es nicht in der Pfänner Vermögen, wenn sie es gleich gern tun wollten, solche Freiheit bei der Stadt zu erlangen und zu bewirken; denn wo die Stadt ihr Einkommen und ihre Nutzung, die sie von dem Salzwerk und den Pfannen jährlich hat, verlieren oder nachlassen würde, würden die Stadt und der gemeine Nutzen derselben nicht erhalten werden können, was dann Seinen Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft zum Nachteil gereichen würde; denn die Stadt Allendorf ist in Zeiten der Not dem Fürstentum zu Hessen und der Landschaft zugute nicht mit dem geringsten Teil zu Hilfe gekommen, was alles, wenn dieser Vorschlag angenommen werden sollte, hinfallen würde. Zum fünften bedenken die Pfänner, dass sie unter anderen Freiheiten und Gerechtigkeiten, die sie zu und in dem Salzwerk haben und die ihnen von den vorigen Landgrafen und ihrem jetzigen gnädigen Fürsten und Herrn bestätigt und konfirmiert sind, unter anderem die haben, dass sie eine gemeine Gebauerschaft genannt werden, in die niemand gelassen und aufgenommen wird, er sei denn aus den Pfännern geboren oder verschwägere sich mit ihnen; woraus dann erfolgt ist und es bisher so gehalten und befunden worden ist, dass ein jeder Pfänner seine Kinder um solcher Gebauerschaft willen desto ehrlicher und stattlicher hat verheiraten, ausgeben und ausstatten können. Wenn nun der Vorschlag angenommen würde oder sollte und die Pfänner ihrer Gerechtigkeit ganz und gar erblich abträten oder darauf verzichteten, so folgt, dass sie auch für ihre Kinder und Nachkommen der jetztgenannten Freiheit und Gerechtigkeit der Gebauerschaft beraubt würden und ihnen diese genommen würde, was dann den Pfännern bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen verkleinerlich und merklich sehr vorwerfbar [übergeschrieben: sein] würde, dass sie ihren Kindern und Nachkommen diese Gerechtigkeit begeben hätten. Zum sechsten würde das den Pfännern beschwerlich vorfallen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich vorbehalten, in den bestimmten Fällen und Zufällen (Casibus fortuitis), nämlich wenn die Boden abbrennten, verheert oder das Salzwerk eingerissen oder eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden, an der Pension nicht schuldig sein zu wollen, sondern allein nach Erkenntnis der Landschaft und nach Größe oder Gelegenheit der Schäden, wie der Vorschlag weiter vermeldet; denn dieweil diese Fälle und Zufälle (Casus fortuiti), oder einer davon, sich bald und vielmals begeben könnten und in dieser geschwinden Zeit, ehe man es denkt, durch allerlei List und Behändigkeit herbeigeführt werden könnten, würde das alles den Pfännern zu merklichem Schaden kommen. Aus diesen und anderen Ursachen mehr, die Seine Fürstlichen Gnaden aus hohem Verstand gnädig selbst zu ermessen haben, wissen und können die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag nicht eingehen, bewilligen oder annehmen, in aller Untertänigkeit bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollen den Pfännern als Seiner Fürstlichen Gnaden armen Untertanen diese ihre Antwort, die aus merklichen Anzeichen und anderen Ursachen und aus keiner anderen Meinung geschieht, gnädig beherzigen und kein ungnädiges Gefallen an derselben tragen und die Pfänner bei den Verträgen, die zwischen Ihren Fürstlichen Gnaden und ihnen jüngst aufgerichtet, beiderseits bewilligt und angenommen worden sind, gnädig bleiben lassen, wie sich die Pfänner auch zu Seinen Fürstlichen Gnaden als zu einem rechten und tugendhaften Fürsten und Herrn dessen und mehr untertänig verhoffen und vertrauen. Das wollen sie auch um Seine Fürstlichen Gnaden nach aller gehorsamen und schuldigen Pflicht, nach allem ihrem Vermögen untertänig und ganz willig allezeit geflissen und geneigt zu verdienen befunden werden, in untertänigem Vertrauen, Seine Fürstlichen Gnaden werden die Pfänner aus und über die eingegangenen, angenommenen und bewilligten VerträgeLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 621 Bl. 308r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 621

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Fortsetzung von der vorigen SeiteZum vierten ist der Punkt und Artikel, der im fürstlichen Vorschlag erzählt wird, dass die Pfänner dennoch ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf freimachen sollten, ganz beschwerlich und ganz und gar nicht annehmlich; denn wer da Nutzen und Gewinn nimmt, soll auch deshalb die Beschwerung und Bürden tragen, wie das die Rechtsregel (Regula iuris) besagt. Deshalb würde es den Pfännern, die das Salzwerk ganz und gar erblich und alle Gerechtigkeit, die sie daran haben, verlassen sollten und dennoch die Pfannen gegenüber der Stadt freimachen oder die vorigen Bürden tragen sollten, beschwerlich fallen; auch stünde es nicht in der Pfänner Vermögen, wenn sie es gleich gern tun wollten, solche Freiheit bei der Stadt zu erlangen und zu bewirken; denn wo die Stadt ihr Einkommen und ihre Nutzung, die sie von dem Salzwerk und den Pfannen jährlich hat, verlieren oder nachlassen würde, würden die Stadt und der gemeine Nutzen derselben nicht erhalten werden können, was dann Seinen Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft zum Nachteil gereichen würde; denn die Stadt Allendorf ist in Zeiten der Not dem Fürstentum zu Hessen und der Landschaft zugute nicht mit dem geringsten Teil zu Hilfe gekommen, was alles, wenn dieser Vorschlag angenommen werden sollte, hinfallen würde. Zum fünften bedenken die Pfänner, dass sie unter anderen Freiheiten und Gerechtigkeiten, die sie zu und in dem Salzwerk haben und die ihnen von den vorigen Landgrafen und ihrem jetzigen gnädigen Fürsten und Herrn bestätigt und konfirmiert sind, unter anderem die haben, dass sie eine gemeine Gebauerschaft genannt werden, in die niemand gelassen und aufgenommen wird, er sei denn aus den Pfännern geboren oder verschwägere sich mit ihnen; woraus dann erfolgt ist und es bisher so gehalten und befunden worden ist, dass ein jeder Pfänner seine Kinder um solcher Gebauerschaft willen desto ehrlicher und stattlicher hat verheiraten, ausgeben und ausstatten können. Wenn nun der Vorschlag angenommen würde oder sollte und die Pfänner ihrer Gerechtigkeit ganz und gar erblich abträten oder darauf verzichteten, so folgt, dass sie auch für ihre Kinder und Nachkommen der jetztgenannten Freiheit und Gerechtigkeit der Gebauerschaft beraubt würden und ihnen diese genommen würde, was dann den Pfännern bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen verkleinerlich und merklich sehr vorwerfbar [übergeschrieben: sein] würde, dass sie ihren Kindern und Nachkommen diese Gerechtigkeit begeben hätten. Zum sechsten würde das den Pfännern beschwerlich vorfallen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich vorbehalten, in den bestimmten Fällen und Zufällen (Casibus fortuitis), nämlich wenn die Boden abbrennten, verheert oder das Salzwerk eingerissen oder eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden, an der Pension nicht schuldig sein zu wollen, sondern allein nach Erkenntnis der Landschaft und nach Größe oder Gelegenheit der Schäden, wie der Vorschlag weiter vermeldet; denn dieweil diese Fälle und Zufälle (Casus fortuiti), oder einer davon, sich bald und vielmals begeben könnten und in dieser geschwinden Zeit, ehe man es denkt, durch allerlei List und Behändigkeit herbeigeführt werden könnten, würde das alles den Pfännern zu merklichem Schaden kommen. Aus diesen und anderen Ursachen mehr, die Seine Fürstlichen Gnaden aus hohem Verstand gnädig selbst zu ermessen haben, wissen und können die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag nicht eingehen, bewilligen oder annehmen, in aller Untertänigkeit bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollen den Pfännern als Seiner Fürstlichen Gnaden armen Untertanen diese ihre Antwort, die aus merklichen Anzeichen und anderen Ursachen und aus keiner anderen Meinung geschieht, gnädig beherzigen und kein ungnädiges Gefallen an derselben tragen und die Pfänner bei den Verträgen, die zwischen Ihren Fürstlichen Gnaden und ihnen jüngst aufgerichtet, beiderseits bewilligt und angenommen worden sind, gnädig bleiben lassen, wie sich die Pfänner auch zu Seinen Fürstlichen Gnaden als zu einem rechten und tugendhaften Fürsten und Herrn dessen und mehr untertänig verhoffen und vertrauen. Das wollen sie auch um Seine Fürstlichen Gnaden nach aller gehorsamen und schuldigen Pflicht, nach allem ihrem Vermögen untertänig und ganz willig allezeit geflissen und geneigt zu verdienen befunden werden, in untertänigem Vertrauen, Seine Fürstlichen Gnaden werden die Pfänner aus und über die eingegangenen, angenommenen und bewilligten Verträge

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nicht ferner bemühen oder bemühen lassen, sondern sie dabei, Seiner Fürstlichen Gnaden Zusage und Verschreibung gemäß, gnädig handhaben und schützen und verteidigen lassen. Bei dieser angezeigten abschlägigen Antwort ist zu beharren und zu bleiben, denn er ist keineswegs anzunehmen; es würde daraus mehr Gezänk erwachsen als jetzt und den Pfännern nachteiliger; denn wo sich Irrung wegen der Bezahlung begeben würde, so hätten die Pfänner weder Geld noch Pfannen, was jetzt nicht der Fall ist, und es ist kein Gegenvorschlag darauf vorzuwenden, denn von Rechts wegen kann der Landgraf die Pfänner nicht zwingen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag annehmen — doch unter Vorbehalt eines jeden weiteren und besseren Bedenkens. Und wie oben beschrieben, so wäre es mein treulicher Rat, doch unbenommen eines Besseren, dass die Pfänner bei der angezeigten abschlägigen Antwort geblieben wären, denn ich kann nicht [übergeschrieben: wohl] absehen, wie der Fürst besser gefasst werden könnte, als er bereits in dem Vertrag ist, den er zu halten von Rechts wegen verpflichtet ist; so hat es auch im Vertrag seinen Weg, wo Irrung vorfällt oder ein Missverständnis, wie es mit der Erörterung desselben gehalten werden soll. Darum wird es am schärfsten geachtet, dass es bei den Verträgen bleibe. Wo aber die Pfänner je einen Gegenvorschlag tun wollten, so wird für gut angesehen: Erstlich, dass sie von dem Fürsten begehrt hätten, ob Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, in dem Fürstentum zu Hessen für seinen Teil und seine Gerechtigkeit, die er am Salzwerk, den Boden und anderem, was dazu gehört, hat, mit liegenden unbeweglichen Gründen und Gütern Vergnügung und Erstattung tun wollten und ihnen diese zugleich um das Salzwerk, eins um das andere, einräumen und zustellen, wovon sie jährlich so viel an Nahrung haben möchten wie von den Boden; so wollte es den Pfännern darauf weiter tunlich sein, dass Seine Fürstlichen Gnaden inzwischen darauf bedächten, was für Güter es sein sollten und wo diese gelegen wären, woraus die Pfänner, und ein jeder insbesondere,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. tugenntlichenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 622 Bl. 308v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 622

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Fortsetzung von der vorigen Seitenicht ferner bemühen oder bemühen lassen, sondern sie dabei, Seiner Fürstlichen Gnaden Zusage und Verschreibung gemäß, gnädig handhaben und schützen und verteidigen lassen. Bei dieser angezeigten abschlägigen Antwort ist zu beharren und zu bleiben, denn er ist keineswegs anzunehmen; es würde daraus mehr Gezänk erwachsen als jetzt und den Pfännern nachteiliger; denn wo sich Irrung wegen der Bezahlung begeben würde, so hätten die Pfänner weder Geld noch Pfannen, was jetzt nicht der Fall ist, und es ist kein Gegenvorschlag darauf vorzuwenden, denn von Rechts wegen kann der Landgraf die Pfänner nicht zwingen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag annehmen — doch unter Vorbehalt eines jeden weiteren und besseren Bedenkens. Und wie oben beschrieben, so wäre es mein treulicher Rat, doch unbenommen eines Besseren, dass die Pfänner bei der angezeigten abschlägigen Antwort geblieben wären, denn ich kann nicht [übergeschrieben: wohl] absehen, wie der Fürst besser gefasst werden könnte, als er bereits in dem Vertrag ist, den er zu halten von Rechts wegen verpflichtet ist; so hat es auch im Vertrag seinen Weg, wo Irrung vorfällt oder ein Missverständnis, wie es mit der Erörterung desselben gehalten werden soll. Darum wird es am schärfsten geachtet, dass es bei den Verträgen bleibe. Wo aber die Pfänner je einen Gegenvorschlag tun wollten, so wird für gut angesehen: Erstlich, dass sie von dem Fürsten begehrt hätten, ob Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, in dem Fürstentum zu Hessen für seinen Teil und seine Gerechtigkeit, die er am Salzwerk, den Boden und anderem, was dazu gehört, hat, mit liegenden unbeweglichen Gründen und Gütern Vergnügung und Erstattung tun wollten und ihnen diese zugleich um das Salzwerk, eins um das andere, einräumen und zustellen, wovon sie jährlich so viel an Nahrung haben möchten wie von den Boden; so wollte es den Pfännern darauf weiter tunlich sein, dass Seine Fürstlichen Gnaden inzwischen darauf bedächten, was für Güter es sein sollten und wo diese gelegen wären, woraus die Pfänner, und ein jeder insbesondere,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Weg zur Verpachtung

HandschriftS. 623 Bl. 309r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 623

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenicht ferner bemühen oder bemühen lassen, sondern sie dabei, Seiner Fürstlichen Gnaden Zusage und Verschreibung gemäß, gnädig handhaben und schützen und verteidigen lassen. Bei dieser angezeigten abschlägigen Antwort ist zu beharren und zu bleiben, denn er ist keineswegs anzunehmen; es würde daraus mehr Gezänk erwachsen als jetzt und den Pfännern nachteiliger; denn wo sich Irrung wegen der Bezahlung begeben würde, so hätten die Pfänner weder Geld noch Pfannen, was jetzt nicht der Fall ist, und es ist kein Gegenvorschlag darauf vorzuwenden, denn von Rechts wegen kann der Landgraf die Pfänner nicht zwingen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag annehmen — doch unter Vorbehalt eines jeden weiteren und besseren Bedenkens. Und wie oben beschrieben, so wäre es mein treulicher Rat, doch unbenommen eines Besseren, dass die Pfänner bei der angezeigten abschlägigen Antwort geblieben wären, denn ich kann nicht [übergeschrieben: wohl] absehen, wie der Fürst besser gefasst werden könnte, als er bereits in dem Vertrag ist, den er zu halten von Rechts wegen verpflichtet ist; so hat es auch im Vertrag seinen Weg, wo Irrung vorfällt oder ein Missverständnis, wie es mit der Erörterung desselben gehalten werden soll. Darum wird es am schärfsten geachtet, dass es bei den Verträgen bleibe. Wo aber die Pfänner je einen Gegenvorschlag tun wollten, so wird für gut angesehen: Erstlich, dass sie von dem Fürsten begehrt hätten, ob Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, in dem Fürstentum zu Hessen für seinen Teil und seine Gerechtigkeit, die er am Salzwerk, den Boden und anderem, was dazu gehört, hat, mit liegenden unbeweglichen Gründen und Gütern Vergnügung und Erstattung tun wollten und ihnen diese zugleich um das Salzwerk, eins um das andere, einräumen und zustellen, wovon sie jährlich so viel an Nahrung haben möchten wie von den Boden; so wollte es den Pfännern darauf weiter tunlich sein, dass Seine Fürstlichen Gnaden inzwischen darauf bedächten, was für Güter es sein sollten und wo diese gelegen wären, woraus die Pfänner, und ein jeder insbesondere,

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so viel, wie jährlich ein jeder aus seinem Pfannenteil gehabt hat, an Nutzung auch jährlich haben möchte; darein müsste eingerechnet werden, und um so viel mehr Güter gegeben werden, die Gerechtigkeit der Gebauerschaft, oder dass solche Gerechtigkeit an eine Summe Geldes angeschlagen und mit den Gütern vergolten würde. Solches wird nun nach Gelegenheit des Landes und von den Pfännern zu bedenken sein, ob dieser Vorschlag vorzutragen sei. Zum anderen, wo Seiner Fürstlichen Gnaden das nicht gefallen wollte, ob es dann Seinen Fürstlichen Gnaden tunlich und annehmlich sein wollte, dass die Pfänner das Salzwerk auf eine Anzahl Jahre, ungefähr neun oder zehn Jahre, dergestalt überließen, dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Nutzung und Gefälle, die vom Salzwerk und den Pfannen herkämen, an sich einnähmen und den Pfännern, und jedem insbesondere, für seine jährliche Pension nach Forderung eines jeden Teils, wie das in Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag vermeldet wird, jede Quatember ohne Verzug und gewiss reichen und zahlen sollten und ihnen dessen Versicherung tun wollten, und dass sich also die Pfänner mit Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und VerordnetenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. F. — Kürzel, wohl Furstenthumb
  2. eirreumenn — wohl einreumenn

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HandschriftS. 624 Bl. 309v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 624

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Fortsetzung von der vorigen Seiteso viel, wie jährlich ein jeder aus seinem Pfannenteil gehabt hat, an Nutzung auch jährlich haben möchte; darein müsste eingerechnet werden, und um so viel mehr Güter gegeben werden, die Gerechtigkeit der Gebauerschaft, oder dass solche Gerechtigkeit an eine Summe Geldes angeschlagen und mit den Gütern vergolten würde. Solches wird nun nach Gelegenheit des Landes und von den Pfännern zu bedenken sein, ob dieser Vorschlag vorzutragen sei. Zum anderen, wo Seiner Fürstlichen Gnaden das nicht gefallen wollte, ob es dann Seinen Fürstlichen Gnaden tunlich und annehmlich sein wollte, dass die Pfänner das Salzwerk auf eine Anzahl Jahre, ungefähr neun oder zehn Jahre, dergestalt überließen, dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Nutzung und Gefälle, die vom Salzwerk und den Pfannen herkämen, an sich einnähmen und den Pfännern, und jedem insbesondere, für seine jährliche Pension nach Forderung eines jeden Teils, wie das in Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag vermeldet wird, jede Quatember ohne Verzug und gewiss reichen und zahlen sollten und ihnen dessen Versicherung tun wollten, und dass sich also die Pfänner mit Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten

2

täglich auch nicht zanken müssten, und dass also Seine Fürstlichen Gnaden die Zeit über allein die Nutzung und den Genuss der Pfannen, Boden und des Salzwerks hätten, und das rechte Eigentum (dominium directum) und die Erbgerechtigkeit und alles, was den zweiundvierzig Pfannen anhängig und zugehörig ist, bei den Pfännern bliebe, und die jährliche Pension, wie man deren einig würde, den Pfännern, und einem jeden insbesondere, alle Jahre unfehlbar bezahlt würde; und wo in der Bezahlung der Pension ein Jahr lang VersäumnisLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 625 Bl. 310r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 625

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Fortsetzung von der vorigen Seitetäglich auch nicht zanken müssten, und dass also Seine Fürstlichen Gnaden die Zeit über allein die Nutzung und den Genuss der Pfannen, Boden und des Salzwerks hätten, und das rechte Eigentum (dominium directum) und die Erbgerechtigkeit und alles, was den zweiundvierzig Pfannen anhängig und zugehörig ist, bei den Pfännern bliebe, und die jährliche Pension, wie man deren einig würde, den Pfännern, und einem jeden insbesondere, alle Jahre unfehlbar bezahlt würde; und wo in der Bezahlung der Pension ein Jahr lang Versäumnis

2

oder Verzug geschehen würde, sodass einem jeden seine Pension nicht gänzlich innerhalb des Jahres entrichtet würde, dass alsdann die Pfannen und Boden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, ohne alle Behelfe und Einrede, mit aller Gerechtigkeit,

3

wie sie im Vertrag einverleibt ist, wieder heimfallen sollten; und wenn die zehn oder neun Jahre ihr Ende hätten und verlaufen wären, dass alsdann das Salzwerk, die Pfannen und Boden, wie es allenthalben Seinen Fürstlichen Gnaden

4

eingetan wäre, bei den Pfännern freistehen sollte, ob sie das Seinen Fürstlichen Gnaden länger und weiter lassen wollten, wozu sie auch nicht gedrungen werden sollten, sondern dass es zu ihrer freien Kür und ihrem freien Willen stehe; doch wo Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk weiterhin um die vorige Pension behielten, dass in jedem Fall das rechte Eigentum und die Erbgerechtigkeit desselben bei den Pfännern und der Gebauerschaft bleiben sollte; dass auch Seine Fürstlichen Gnaden, während Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk dermaßen innehätten, keinen Bau, außer allein, was die große Notdurft erheischen würde, in den Boden aufrichten, sondern nur mit der Pfänner Bewilligung anfangen oder machen lassen sollten, und nach Erkenntnis der Pfänner bauen, und doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Kosten und Auslagen, ohne der Pfänner ZutunLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 626 Bl. 310v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 626

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteeingetan wäre, bei den Pfännern freistehen sollte, ob sie das Seinen Fürstlichen Gnaden länger und weiter lassen wollten, wozu sie auch nicht gedrungen werden sollten, sondern dass es zu ihrer freien Kür und ihrem freien Willen stehe; doch wo Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk weiterhin um die vorige Pension behielten, dass in jedem Fall das rechte Eigentum und die Erbgerechtigkeit desselben bei den Pfännern und der Gebauerschaft bleiben sollte; dass auch Seine Fürstlichen Gnaden, während Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk dermaßen innehätten, keinen Bau, außer allein, was die große Notdurft erheischen würde, in den Boden aufrichten, sondern nur mit der Pfänner Bewilligung anfangen oder machen lassen sollten, und nach Erkenntnis der Pfänner bauen, und doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Kosten und Auslagen, ohne der Pfänner Zutun

2

oder Zulegen, bauen sollten, und den Pfännern in jedem Fall an ihrer Gerechtigkeit und Erbgerechtigkeit ohne Schaden; und dass auch Seine Fürstlichen Gnaden für alle Gefährlichkeit des Salzwerks, der Pfannen und Boden, wie sie in Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag vermeldet werden, einstehen und dieselben auf sich nehmen sollen, und solches alles durch die Landschaft versichern und vergewissern lassen, wie sich denn Seine Fürstlichen Gnaden sonst erboten haben

3

und wie es von den Pfännern für hinreichend angesehen wird. In solcher Meinung das Salzwerk dem Fürsten auf eine Anzahl Jahre, bis zu anderer Zeit, mit Vorbehalt des Eigentums und mit allen Anhängen und Bedingungen (Condition), wie oben beschrieben,

4

und was dazu den Pfännern dienlich und noch hinzuzusetzen wäre, zu überlassen, möchte den Pfännern annehmbar und tunlich sein, doch bei dem Vertrag zu beharren. Wo nun Seine Fürstlichen Gnaden

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je darauf beharren wollten, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit an dem Salzwerk, den Boden und Pfannen und allem, was dazu gehört, ganz und gar abtreten sollten und Seinen Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 627 Bl. 311r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 627

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteje darauf beharren wollten, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit an dem Salzwerk, den Boden und Pfannen und allem, was dazu gehört, ganz und gar abtreten sollten und Seinen Fürstlichen Gnaden

2

einräumen und zustellen, nach Laut Ihrer Fürstlichen Gnaden Vorschlag, so wäre dagegen wieder vorzuschlagen, dass solches geschehen sollte mit den Anhängen, wie oben berührt, allein dass die Pfänner sich kein Dominium (Eigentum) vorbehalten oder von Jahr zu Jahr dem Fürsten den Bestand des Salzwerks antun könnten; denn ewig und eine Zeitlang leidet sich nicht zusammen, desgleichen erblich und eine Zeitlang. Deshalb müssten die Pfänner all ihre Gerechtigkeit auf ewige Zeit abtreten und darauf verzichten, für sich und ihre Erben und Nachkommen, was dann den Pfännern schwerlich zu raten ist, aus Ursachen, wie sie oben erzählt sind. Wenn aber, wie gesagt, die Pfänner je bewilligen wollten oder müssten, ihres Salzwerks abzustehen und erblich und ewiglich auf all ihre Erbgerechtigkeit daran zu verzichten, so müssten doch etliche vorgenannte Anhänge, Bescheide und Bedingungen (Conditiones) mit eingebunden werden, welche aus den vorgeschriebenen den Pfännern als die dienlichsten angesehen würden; dazu, dass mit Bewilligung und Bestätigung des Landesfürsten etliche von den Pfännern verordnet würden, die jederzeit von ihrer, der Pfänner, wegen von Woche zu Woche von der Pfänner Knechten, oder wer zum Salzsieden verordnet oder genommen wäre, das Geld, das zur jährlichen Pension aus den zweiundvierzig Pfannen gefallen wäre, fordern und aufnehmen sollten; wozu ihnen Seiner Fürstlichen Gnaden Amtleute, Diener und Verordnete auch verhelfen sollten; und wo die Einkünfte zu jeder Zeit für die jährliche Pension nicht hinreichend wären, dass alsdann Ihrer Fürstlichen Gnaden Diener und Verordnete von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen die jährliche Pension erfüllen sollten, ohne allen Aufhalt, Verzug, Verhinderung und Einrede; dass auch die Bürgen, mit denen Ihre Fürstlichen Gnaden diese Handlung versichern und vergewissern wollen, dafür einstehen und haften sollen: wo den Pfännern irgendeine Verhinderung, Eintrag, Aufhalt oder Verzug der Pension begegnen würde, dass die Bürgen samt und sonders den Pfännern ihren ausbleibenden Teil, wenn sie deshalb angesagt oder erinnert werden, ausrichten, bezahlen und erfüllen wollen und sollen; wo auch in dem und anderem, wozu sich die Bürgen verpflichtet und obligiert und was sie gelobt und verheißen haben, sie in einem oder mehr Stücken[?] säumig würden oder in Verzug gerieten, dass den Pfännern alsdann drei Wege zu gebrauchen[?] und gegen sie vorzunehmen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 628 Bl. 311v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 628

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteeinräumen und zustellen, nach Laut Ihrer Fürstlichen Gnaden Vorschlag, so wäre dagegen wieder vorzuschlagen, dass solches geschehen sollte mit den Anhängen, wie oben berührt, allein dass die Pfänner sich kein Dominium (Eigentum) vorbehalten oder von Jahr zu Jahr dem Fürsten den Bestand des Salzwerks antun könnten; denn ewig und eine Zeitlang leidet sich nicht zusammen, desgleichen erblich und eine Zeitlang. Deshalb müssten die Pfänner all ihre Gerechtigkeit auf ewige Zeit abtreten und darauf verzichten, für sich und ihre Erben und Nachkommen, was dann den Pfännern schwerlich zu raten ist, aus Ursachen, wie sie oben erzählt sind. Wenn aber, wie gesagt, die Pfänner je bewilligen wollten oder müssten, ihres Salzwerks abzustehen und erblich und ewiglich auf all ihre Erbgerechtigkeit daran zu verzichten, so müssten doch etliche vorgenannte Anhänge, Bescheide und Bedingungen (Conditiones) mit eingebunden werden, welche aus den vorgeschriebenen den Pfännern als die dienlichsten angesehen würden; dazu, dass mit Bewilligung und Bestätigung des Landesfürsten etliche von den Pfännern verordnet würden, die jederzeit von ihrer, der Pfänner, wegen von Woche zu Woche von der Pfänner Knechten, oder wer zum Salzsieden verordnet oder genommen wäre, das Geld, das zur jährlichen Pension aus den zweiundvierzig Pfannen gefallen wäre, fordern und aufnehmen sollten; wozu ihnen Seiner Fürstlichen Gnaden Amtleute, Diener und Verordnete auch verhelfen sollten; und wo die Einkünfte zu jeder Zeit für die jährliche Pension nicht hinreichend wären, dass alsdann Ihrer Fürstlichen Gnaden Diener und Verordnete von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen die jährliche Pension erfüllen sollten, ohne allen Aufhalt, Verzug, Verhinderung und Einrede; dass auch die Bürgen, mit denen Ihre Fürstlichen Gnaden diese Handlung versichern und vergewissern wollen, dafür einstehen und haften sollen: wo den Pfännern irgendeine Verhinderung, Eintrag, Aufhalt oder Verzug der Pension begegnen würde, dass die Bürgen samt und sonders den Pfännern ihren ausbleibenden Teil, wenn sie deshalb angesagt oder erinnert werden, ausrichten, bezahlen und erfüllen wollen und sollen; wo auch in dem und anderem, wozu sich die Bürgen verpflichtet und obligiert und was sie gelobt und verheißen haben, sie in einem oder mehr Stücken[?] säumig würden oder in Verzug gerieten, dass den Pfännern alsdann drei Wege zu gebrauchen[?] und gegen sie vorzunehmen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 629 Bl. 312r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 629

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteeinräumen und zustellen, nach Laut Ihrer Fürstlichen Gnaden Vorschlag, so wäre dagegen wieder vorzuschlagen, dass solches geschehen sollte mit den Anhängen, wie oben berührt, allein dass die Pfänner sich kein Dominium (Eigentum) vorbehalten oder von Jahr zu Jahr dem Fürsten den Bestand des Salzwerks antun könnten; denn ewig und eine Zeitlang leidet sich nicht zusammen, desgleichen erblich und eine Zeitlang. Deshalb müssten die Pfänner all ihre Gerechtigkeit auf ewige Zeit abtreten und darauf verzichten, für sich und ihre Erben und Nachkommen, was dann den Pfännern schwerlich zu raten ist, aus Ursachen, wie sie oben erzählt sind. Wenn aber, wie gesagt, die Pfänner je bewilligen wollten oder müssten, ihres Salzwerks abzustehen und erblich und ewiglich auf all ihre Erbgerechtigkeit daran zu verzichten, so müssten doch etliche vorgenannte Anhänge, Bescheide und Bedingungen (Conditiones) mit eingebunden werden, welche aus den vorgeschriebenen den Pfännern als die dienlichsten angesehen würden; dazu, dass mit Bewilligung und Bestätigung des Landesfürsten etliche von den Pfännern verordnet würden, die jederzeit von ihrer, der Pfänner, wegen von Woche zu Woche von der Pfänner Knechten, oder wer zum Salzsieden verordnet oder genommen wäre, das Geld, das zur jährlichen Pension aus den zweiundvierzig Pfannen gefallen wäre, fordern und aufnehmen sollten; wozu ihnen Seiner Fürstlichen Gnaden Amtleute, Diener und Verordnete auch verhelfen sollten; und wo die Einkünfte zu jeder Zeit für die jährliche Pension nicht hinreichend wären, dass alsdann Ihrer Fürstlichen Gnaden Diener und Verordnete von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen die jährliche Pension erfüllen sollten, ohne allen Aufhalt, Verzug, Verhinderung und Einrede; dass auch die Bürgen, mit denen Ihre Fürstlichen Gnaden diese Handlung versichern und vergewissern wollen, dafür einstehen und haften sollen: wo den Pfännern irgendeine Verhinderung, Eintrag, Aufhalt oder Verzug der Pension begegnen würde, dass die Bürgen samt und sonders den Pfännern ihren ausbleibenden Teil, wenn sie deshalb angesagt oder erinnert werden, ausrichten, bezahlen und erfüllen wollen und sollen; wo auch in dem und anderem, wozu sich die Bürgen verpflichtet und obligiert und was sie gelobt und verheißen haben, sie in einem oder mehr Stücken[?] säumig würden oder in Verzug gerieten, dass den Pfännern alsdann drei Wege zu gebrauchen[?] und gegen sie vorzunehmen,

2

von denen, welcher ihnen beliebt, freistehen und sie Macht haben sollen: Erstlich, dass sich alsdann die Pfänner an den Gütern ihrer, der Bürgen, insgesamt oder insbesondere, seien sie liegende oder [übergeschrieben: ab] fahrende, innerhalb oder außerhalb des Landes gelegen, wie sie Namen haben möchten, ihres Geldes und Schadens, wie sie vermöchten, erholen dürften, und insbesondere, dass ihnen, den Pfännern, beide Salzwerke für solchen Vertrag (Contract) und Pension dazu auch zum Unterpfand eingesetzt würden; oder zum anderen, wo dieses Gedinge und diese Übereinkunft in einem oder mehr Punkten nicht gehalten würde, dass alsdann den Pfännern freistehen sollte, wiederum ohne alle Einrede oder Verhinderung Seiner Fürstlichen Gnaden und von Rechts wegen (ipso iure), ohne Erkenntnis des Gerichts, zu dem neu aufgerichteten Vertrag zurückzutreten, und sie dessen Macht haben sollten, doch mit Abtrag und Erstattung, erstlich ihrer erlittenen Schäden und Kosten (Expens), also dass ihnen derselbe Vertrag in allen seinen Punkten, Stücken und Artikeln, wie er von beiden Teilen abgeredet, bewilligt und angenommen ist, zu ewigen Zeiten und Tagen, nach allem Inhalt desselben gehalten werden solle und müsse,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. stucken — Kürzung undeutlich
  2. zugeprauch — Wortende undeutlich

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HandschriftS. 630 Bl. 312v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 630

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevon denen, welcher ihnen beliebt, freistehen und sie Macht haben sollen: Erstlich, dass sich alsdann die Pfänner an den Gütern ihrer, der Bürgen, insgesamt oder insbesondere, seien sie liegende oder [übergeschrieben: ab] fahrende, innerhalb oder außerhalb des Landes gelegen, wie sie Namen haben möchten, ihres Geldes und Schadens, wie sie vermöchten, erholen dürften, und insbesondere, dass ihnen, den Pfännern, beide Salzwerke für solchen Vertrag (Contract) und Pension dazu auch zum Unterpfand eingesetzt würden; oder zum anderen, wo dieses Gedinge und diese Übereinkunft in einem oder mehr Punkten nicht gehalten würde, dass alsdann den Pfännern freistehen sollte, wiederum ohne alle Einrede oder Verhinderung Seiner Fürstlichen Gnaden und von Rechts wegen (ipso iure), ohne Erkenntnis des Gerichts, zu dem neu aufgerichteten Vertrag zurückzutreten, und sie dessen Macht haben sollten, doch mit Abtrag und Erstattung, erstlich ihrer erlittenen Schäden und Kosten (Expens), also dass ihnen derselbe Vertrag in allen seinen Punkten, Stücken und Artikeln, wie er von beiden Teilen abgeredet, bewilligt und angenommen ist, zu ewigen Zeiten und Tagen, nach allem Inhalt desselben gehalten werden solle und müsse,

2

unverbrüchlich und unverrückt; oder zum dritten, wo den Pfännern ihr Gedinge nicht gehalten und ihnen aufgesagt würde, dass sie sich zum Rechten nicht versehen und es anzunehmen auch nicht schuldig sind, dass alsdann den Pfännern ohne alle Einrede und Verhinderung der Weg offen und ihnen freistehen möge, wiederum zu ihren alten hergebrachten und gehabten Privilegien, Freiheiten, Erb- und Gerechtigkeiten, wie sie diese alle samt und sonders vor dem neu aufgerichteten Vertrag mit stetiger Übung und aus Kraft ihrer Erbgerechtigkeit in Besitz oder Possession

3

oder Quasi-Possession hergebracht und besessen haben, zu schreiten und zu treten, und dass sie sich derselben hinfort ewiglich im Genuss zu halten und sie zu gebrauchen Macht haben sollen; und deshalb, was ihnen zu Abbruch und Nachteil an Gebäuden und anderem aufgerichtet worden ist, dass dasselbe abgeschafft werden möge und solle,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 631 Bl. 313r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 631

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteoder Quasi-Possession hergebracht und besessen haben, zu schreiten und zu treten, und dass sie sich derselben hinfort ewiglich im Genuss zu halten und sie zu gebrauchen Macht haben sollen; und deshalb, was ihnen zu Abbruch und Nachteil an Gebäuden und anderem aufgerichtet worden ist, dass dasselbe abgeschafft werden möge und solle,

2

Im Falle aber, dass keiner der Gegenvorschläge der Pfänner angenommen werden wollte und der Fürst dennoch mit den Pfännern wegen des Bodenzinses und des Salzgeldes in Irrung und Missverständnis stünde, welche die Pfänner, damit sie mit ihrem Gnädigen

3

Herrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und FrommenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 632 Bl. 313v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 632

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Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und FrommenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 633 Bl. 314r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 633

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Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und FrommenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Spolium — Endung undeutlich

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HandschriftS. 634 Bl. 314v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 634

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Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und FrommenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 635 Bl. 315r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 635

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Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und FrommenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 636 Bl. 315v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 636

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Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und Frommen

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durch Verheiratung ihrer selbst und ihrer Kinder und Freundschaft (Verwandtschaft) eingebracht hat, mag dieselbe wohl auch an eine Summe Geldes geschätzt und dafür von dem Fürsten gefordert werden, als für ein besonderes Interesse und eine Nutzung. Wiewohl zu besorgen ist, dass das Salzwerk und das Land durch Sterben (Seuche) oder Fehde verderben könnten, weshalb es den Pfännern besser wäre, das Geld zu nehmen und wiederum nützlicher anzulegen, so ist wiederum von den Pfännern auch zu bedenken, dass durch Sterben das Salzwerk und Land nicht ganz untergeht; es bleibt ja den Erben, wiewohl es zur Zeit des Sterbens an Gewinn und Nutzung Schaden leiden möchte. Wo sich aber die Zeit zur Fehde richtete, so hätten sie zu bedenken, dass der Fürst mit der Bezahlung auch an sich halten würde; zudem will er die Pfannen nicht auf einmal ablösen. Deshalb sollte es besser sein, die Pfannen zu behalten, als sie zu dieser Zeit zu verkaufen — doch unter Vorbehalt eines jeden Bedenkens. Es wäre auch der Billigkeit gemäß, auch natürlicher und vernünftiger, wenn die Sache vertragen würde — und dem Fürsten das Salzwerk erblich zugestellt oder nicht —, dass Seine Fürstlichen Gnaden in Betrachtung der Wohltat, die Seinen Fürstlichen Gnaden dadurch widerfahren ist, dass sie Ihre Fürstlichen Gnaden wider der Stadt Freiheit, Privilegien und Gerechtigkeit zu dem Salzwerk so untertänig haben kommen lassen, dass wiederum der Fürst der Stadt die Gnade erzeige und sie von aller Dienstbarkeit befreie; aber man kann ihn mit Recht nicht dazu zwingen, wiewohl es der natürlichen Billigkeit gemäß wäre, eine Wohltat um die andere zu geben. Was nun die Pfänner durch Veränderung etlicher Artikel im Vertrag betrifft, dermaßen wie gemeldet, mit der Klausel, dass der Vertrag sonst in den anderen kräftig und beständig bleiben und konfirmiert sein soll, und die Pfänner dadurch rechtlich nicht aus dem Vertrag geschritten sind, so ist zu raten, dass sie solche Veränderung eingehen und annehmen und zu mehrerer Sicherheit mit ausgedrückten Worten dazusetzen lassen, dass sie durch diese Veränderung aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten oder getreten zu sein gedenken noch wollen; dass also die Sache vertragen und damit alle Handlung, die sich nach dem aufgerichteten Vertrag zwischen allen Teilen begeben hat, auch aller Unwille und alle Ungnade aus Gnaden aufgehoben und hingelegt sein sollenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 637 Bl. 316r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 637

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Fortsetzung von der vorigen Seitedurch Verheiratung ihrer selbst und ihrer Kinder und Freundschaft (Verwandtschaft) eingebracht hat, mag dieselbe wohl auch an eine Summe Geldes geschätzt und dafür von dem Fürsten gefordert werden, als für ein besonderes Interesse und eine Nutzung. Wiewohl zu besorgen ist, dass das Salzwerk und das Land durch Sterben (Seuche) oder Fehde verderben könnten, weshalb es den Pfännern besser wäre, das Geld zu nehmen und wiederum nützlicher anzulegen, so ist wiederum von den Pfännern auch zu bedenken, dass durch Sterben das Salzwerk und Land nicht ganz untergeht; es bleibt ja den Erben, wiewohl es zur Zeit des Sterbens an Gewinn und Nutzung Schaden leiden möchte. Wo sich aber die Zeit zur Fehde richtete, so hätten sie zu bedenken, dass der Fürst mit der Bezahlung auch an sich halten würde; zudem will er die Pfannen nicht auf einmal ablösen. Deshalb sollte es besser sein, die Pfannen zu behalten, als sie zu dieser Zeit zu verkaufen — doch unter Vorbehalt eines jeden Bedenkens. Es wäre auch der Billigkeit gemäß, auch natürlicher und vernünftiger, wenn die Sache vertragen würde — und dem Fürsten das Salzwerk erblich zugestellt oder nicht —, dass Seine Fürstlichen Gnaden in Betrachtung der Wohltat, die Seinen Fürstlichen Gnaden dadurch widerfahren ist, dass sie Ihre Fürstlichen Gnaden wider der Stadt Freiheit, Privilegien und Gerechtigkeit zu dem Salzwerk so untertänig haben kommen lassen, dass wiederum der Fürst der Stadt die Gnade erzeige und sie von aller Dienstbarkeit befreie; aber man kann ihn mit Recht nicht dazu zwingen, wiewohl es der natürlichen Billigkeit gemäß wäre, eine Wohltat um die andere zu geben. Was nun die Pfänner durch Veränderung etlicher Artikel im Vertrag betrifft, dermaßen wie gemeldet, mit der Klausel, dass der Vertrag sonst in den anderen kräftig und beständig bleiben und konfirmiert sein soll, und die Pfänner dadurch rechtlich nicht aus dem Vertrag geschritten sind, so ist zu raten, dass sie solche Veränderung eingehen und annehmen und zu mehrerer Sicherheit mit ausgedrückten Worten dazusetzen lassen, dass sie durch diese Veränderung aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten oder getreten zu sein gedenken noch wollen; dass also die Sache vertragen und damit alle Handlung, die sich nach dem aufgerichteten Vertrag zwischen allen Teilen begeben hat, auch aller Unwille und alle Ungnade aus Gnaden aufgehoben und hingelegt sein sollenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 638 Bl. 316v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 638

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Fortsetzung von der vorigen Seitedurch Verheiratung ihrer selbst und ihrer Kinder und Freundschaft (Verwandtschaft) eingebracht hat, mag dieselbe wohl auch an eine Summe Geldes geschätzt und dafür von dem Fürsten gefordert werden, als für ein besonderes Interesse und eine Nutzung. Wiewohl zu besorgen ist, dass das Salzwerk und das Land durch Sterben (Seuche) oder Fehde verderben könnten, weshalb es den Pfännern besser wäre, das Geld zu nehmen und wiederum nützlicher anzulegen, so ist wiederum von den Pfännern auch zu bedenken, dass durch Sterben das Salzwerk und Land nicht ganz untergeht; es bleibt ja den Erben, wiewohl es zur Zeit des Sterbens an Gewinn und Nutzung Schaden leiden möchte. Wo sich aber die Zeit zur Fehde richtete, so hätten sie zu bedenken, dass der Fürst mit der Bezahlung auch an sich halten würde; zudem will er die Pfannen nicht auf einmal ablösen. Deshalb sollte es besser sein, die Pfannen zu behalten, als sie zu dieser Zeit zu verkaufen — doch unter Vorbehalt eines jeden Bedenkens. Es wäre auch der Billigkeit gemäß, auch natürlicher und vernünftiger, wenn die Sache vertragen würde — und dem Fürsten das Salzwerk erblich zugestellt oder nicht —, dass Seine Fürstlichen Gnaden in Betrachtung der Wohltat, die Seinen Fürstlichen Gnaden dadurch widerfahren ist, dass sie Ihre Fürstlichen Gnaden wider der Stadt Freiheit, Privilegien und Gerechtigkeit zu dem Salzwerk so untertänig haben kommen lassen, dass wiederum der Fürst der Stadt die Gnade erzeige und sie von aller Dienstbarkeit befreie; aber man kann ihn mit Recht nicht dazu zwingen, wiewohl es der natürlichen Billigkeit gemäß wäre, eine Wohltat um die andere zu geben. Was nun die Pfänner durch Veränderung etlicher Artikel im Vertrag betrifft, dermaßen wie gemeldet, mit der Klausel, dass der Vertrag sonst in den anderen kräftig und beständig bleiben und konfirmiert sein soll, und die Pfänner dadurch rechtlich nicht aus dem Vertrag geschritten sind, so ist zu raten, dass sie solche Veränderung eingehen und annehmen und zu mehrerer Sicherheit mit ausgedrückten Worten dazusetzen lassen, dass sie durch diese Veränderung aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten oder getreten zu sein gedenken noch wollen; dass also die Sache vertragen und damit alle Handlung, die sich nach dem aufgerichteten Vertrag zwischen allen Teilen begeben hat, auch aller Unwille und alle Ungnade aus Gnaden aufgehoben und hingelegt sein sollen

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und hinfort dem aufgerichteten Vertrag gelebt und ihm treulich nachgekommen werde. Bei der Bewertung der Güter und des Salzwerks, und wenn die Pension gesetzt werden soll, könnte es sich begeben, dass Irrung vorfällt, wie viel jährlich auf das Hundert die Pension gestellt werden soll. Darin ist es am sichersten und beständigsten, sich nach der Ordnung Kaiserlicher Majestät und des Heiligen Reichs von den rechtmäßig gehaltenen Reichstagen zu richten, dass fünf Gulden auf das Hundert, einer auf zwanzig, wie es die genannte Ordnung ausweist, angeschlagen würden, damit nicht solcher Vertrag (Contract) als zu viel oder zu wenig, unerlaubt (illicitus), unziemlich, zu sehr nachteilig oder wucherisch angefochten werden könnte. Endlich, wo es die Wege ergriffe, dass die Pfänner des Salzwerks erblich ganz und gar abstehen und es dem Fürsten einräumen wollten, und der Fürst nun die Bezahlung tun wollte nach der Bewertung, wie der Pfänner Güter bei ihrem Eid in der Türkensteuer angeschlagen worden wären: solche Meinung würde eine Disputation gebären, und es wäre darauf zu antworten, dass ein jeder seine Güter im Allgemeinen angeschlagen und keines besonders angezeigt und nach seinem Dünken bewertet hätte.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 639 Bl. 317r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 639

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Fortsetzung von der vorigen Seiteund hinfort dem aufgerichteten Vertrag gelebt und ihm treulich nachgekommen werde. Bei der Bewertung der Güter und des Salzwerks, und wenn die Pension gesetzt werden soll, könnte es sich begeben, dass Irrung vorfällt, wie viel jährlich auf das Hundert die Pension gestellt werden soll. Darin ist es am sichersten und beständigsten, sich nach der Ordnung Kaiserlicher Majestät und des Heiligen Reichs von den rechtmäßig gehaltenen Reichstagen zu richten, dass fünf Gulden auf das Hundert, einer auf zwanzig, wie es die genannte Ordnung ausweist, angeschlagen würden, damit nicht solcher Vertrag (Contract) als zu viel oder zu wenig, unerlaubt (illicitus), unziemlich, zu sehr nachteilig oder wucherisch angefochten werden könnte. Endlich, wo es die Wege ergriffe, dass die Pfänner des Salzwerks erblich ganz und gar abstehen und es dem Fürsten einräumen wollten, und der Fürst nun die Bezahlung tun wollte nach der Bewertung, wie der Pfänner Güter bei ihrem Eid in der Türkensteuer angeschlagen worden wären: solche Meinung würde eine Disputation gebären, und es wäre darauf zu antworten, dass ein jeder seine Güter im Allgemeinen angeschlagen und keines besonders angezeigt und nach seinem Dünken bewertet hätte.

2

Dass aber das Gut weniger oder mehr gilt oder nicht, oder nicht gelten kann, oder wert ist, das folgt nicht daraus, denn es ist nicht durch diejenigen, die dazu verordnet sind, ästimiert oder geschätzt worden, sondern durch einen jeden selbst; so sind die Güter dermaßen angeschlagen, wie sie hätten verkauft werden können; aber in diesem Fall sollen sie verkauft werden, darum soll man sich in Wahrheit erkundigen, was sie wert sind, durch unparteiische Leute, die von beiden Teilen dazu verordnet und bewilligt sind. Dieser Punkt ist im Recht etwas disputierlich,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 640 Bl. 317v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 640

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Fortsetzung von der vorigen SeiteDass aber das Gut weniger oder mehr gilt oder nicht, oder nicht gelten kann, oder wert ist, das folgt nicht daraus, denn es ist nicht durch diejenigen, die dazu verordnet sind, ästimiert oder geschätzt worden, sondern durch einen jeden selbst; so sind die Güter dermaßen angeschlagen, wie sie hätten verkauft werden können; aber in diesem Fall sollen sie verkauft werden, darum soll man sich in Wahrheit erkundigen, was sie wert sind, durch unparteiische Leute, die von beiden Teilen dazu verordnet und bewilligt sind. Dieser Punkt ist im Recht etwas disputierlich,

2

weshalb er auch weiteren Bedenkens bedarf. Auch ist der Fürst im Recht schuldig, das Salzwerk zu bezahlen nach Achtung und Bewertung, wie es jetzt zur Zeit des Vertragsschlusses (tempore contractus) steht und trägt, nicht wie es vor Zeiten gestanden hat, oder es nach seinem Gefallen zu ästimieren. Darum, wo es zu erhalten ist,

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so sind Seine Fürstlichen Gnaden zu bitten, die Pfänner bei dem neu aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Vertrag gnädig bleiben zu lassen, wie oben gesagt; oder wegen der streitigen Artikel und des Missverständnisses des Vertrags in etlichen Punkten, die sich jetzt begeben haben, wollen die Pfänner sich mit Ihren Fürstlichen

4

Gnaden gern in Verhandlung begeben, damit dieselben auf leidliche Wege verhandelt und verglichen werden könnten, doch allwegen ohne Abbruch des vorigen aufgerichteten Vertrags, von dem sie in keiner Weise zu weichen noch davon abzutreten gedenken.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 641 Bl. 318r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 641

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Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gern in Verhandlung begeben, damit dieselben auf leidliche Wege verhandelt und verglichen werden könnten, doch allwegen ohne Abbruch des vorigen aufgerichteten Vertrags, von dem sie in keiner Weise zu weichen noch davon abzutreten gedenken.

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Nach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vorigenn — Wortanfang undeutlich

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HandschriftS. 642 Bl. 318v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 642

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Fortsetzung von der vorigen SeiteNach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vervortheilung — Schreibung unsicher

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HandschriftS. 643 Bl. 319r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 643

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. erdie= — zusammengeschrieben, er die

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HandschriftS. 644 Bl. 319v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 644

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. orterung — Lesung unsicher

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HandschriftS. 645 Bl. 320r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 645

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,

2

dass Seine Fürstlichen Gnaden auch nicht befugt sind, weiteren Aufschub zu nehmen, als der Vertrag vermeldet und mit sich bringt. Jedoch ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie sich solchen Aufschubs nicht beschweren, sondern dem hochgedachten Fürsten darin untertänig willfahren, doch mit angehefteter Protestation, dass sie gleichwohl deswegen aus dem Vertrag an keinem Ort schreiten wollen, noch damit nachgeben, wegen dieser Gebrechen und Missverständnisse Erkenntnis und Erörterung vor anderen als vor den Schiedsleuten, laut des Vertrags, zu gewärtigen. Die Antwort auf die andere Frage ergibt sich auch augenscheinlich aus dem gemeldeten Artikel des Vertrags, nämlich weil dieser allein verordnet und disponiert, wo Missverständnis und Gebrechen wegen des Vertrags, der Beholzung, der Abspannung der Knechte, des Verkaufs des Salzes und anderem, wie darin weiter verlautet, zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern einfielen, dass dieselben laut dieses Artikels, wo die Güte nicht zustande käme, vor den Schiedsrichtern entschieden werden sollten; dass auch der hochgedachte Fürst die Pfänner wegen anderer Sachen, die nicht aus diesem Vertrag herfließen noch sich deswegen verursachen, sondern sich sonst unter den Parteien zutrügen, vor den vorgenannten Schiedsrichtern, von denen der Vertrag besagt, nicht zu verklagen hätte, und die Pfänner auch vor ihnen deswegen stillzustehen und ihren Abschied und ihre Erkenntnis zu gewärtigen und zu leiden mitnichten schuldig wären, nachdem dieser Fall weder in dem mehrgedachten Artikel noch in einem anderen dieses Vertrags ausgedrückt noch mit einem Wort begriffen ist, und solche und dergleichen Verträge über Anlässe und Kompromisse (Compromissa), als solche engen Rechts und strengen Rechts (stricti iuris), sich auf andere Fälle und Sachen, als darin offenkundig vorgesehen, spezifiziert und mit den Buchstaben ausgedrückt sind, nicht erstrecken noch so verstanden oder interpretiert werden können oder mögen; darum dann solche Sachen und Irrsale, die ganz und gar außerhalb dieses Vertrags zwischen den Parteien entspringen, in der Vorsehung des gemeinen Rechts oder der Ordnung und Disposition des Heiligen Römischen Reichs verbleiben. Ehe und bevor auf die dritte Frage geantwortet wird, ist zu erforschen und zu erkunden,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ehenn — Lesung unsicher
  2. vertrages — Endung mit Zierstrich

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HandschriftS. 646 Bl. 320v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 646

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass Seine Fürstlichen Gnaden auch nicht befugt sind, weiteren Aufschub zu nehmen, als der Vertrag vermeldet und mit sich bringt. Jedoch ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie sich solchen Aufschubs nicht beschweren, sondern dem hochgedachten Fürsten darin untertänig willfahren, doch mit angehefteter Protestation, dass sie gleichwohl deswegen aus dem Vertrag an keinem Ort schreiten wollen, noch damit nachgeben, wegen dieser Gebrechen und Missverständnisse Erkenntnis und Erörterung vor anderen als vor den Schiedsleuten, laut des Vertrags, zu gewärtigen. Die Antwort auf die andere Frage ergibt sich auch augenscheinlich aus dem gemeldeten Artikel des Vertrags, nämlich weil dieser allein verordnet und disponiert, wo Missverständnis und Gebrechen wegen des Vertrags, der Beholzung, der Abspannung der Knechte, des Verkaufs des Salzes und anderem, wie darin weiter verlautet, zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern einfielen, dass dieselben laut dieses Artikels, wo die Güte nicht zustande käme, vor den Schiedsrichtern entschieden werden sollten; dass auch der hochgedachte Fürst die Pfänner wegen anderer Sachen, die nicht aus diesem Vertrag herfließen noch sich deswegen verursachen, sondern sich sonst unter den Parteien zutrügen, vor den vorgenannten Schiedsrichtern, von denen der Vertrag besagt, nicht zu verklagen hätte, und die Pfänner auch vor ihnen deswegen stillzustehen und ihren Abschied und ihre Erkenntnis zu gewärtigen und zu leiden mitnichten schuldig wären, nachdem dieser Fall weder in dem mehrgedachten Artikel noch in einem anderen dieses Vertrags ausgedrückt noch mit einem Wort begriffen ist, und solche und dergleichen Verträge über Anlässe und Kompromisse (Compromissa), als solche engen Rechts und strengen Rechts (stricti iuris), sich auf andere Fälle und Sachen, als darin offenkundig vorgesehen, spezifiziert und mit den Buchstaben ausgedrückt sind, nicht erstrecken noch so verstanden oder interpretiert werden können oder mögen; darum dann solche Sachen und Irrsale, die ganz und gar außerhalb dieses Vertrags zwischen den Parteien entspringen, in der Vorsehung des gemeinen Rechts oder der Ordnung und Disposition des Heiligen Römischen Reichs verbleiben. Ehe und bevor auf die dritte Frage geantwortet wird, ist zu erforschen und zu erkunden,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. erstunde — evtl. entstunde
  2. zuberlagenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 647 Bl. 321r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 647

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass Seine Fürstlichen Gnaden auch nicht befugt sind, weiteren Aufschub zu nehmen, als der Vertrag vermeldet und mit sich bringt. Jedoch ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie sich solchen Aufschubs nicht beschweren, sondern dem hochgedachten Fürsten darin untertänig willfahren, doch mit angehefteter Protestation, dass sie gleichwohl deswegen aus dem Vertrag an keinem Ort schreiten wollen, noch damit nachgeben, wegen dieser Gebrechen und Missverständnisse Erkenntnis und Erörterung vor anderen als vor den Schiedsleuten, laut des Vertrags, zu gewärtigen. Die Antwort auf die andere Frage ergibt sich auch augenscheinlich aus dem gemeldeten Artikel des Vertrags, nämlich weil dieser allein verordnet und disponiert, wo Missverständnis und Gebrechen wegen des Vertrags, der Beholzung, der Abspannung der Knechte, des Verkaufs des Salzes und anderem, wie darin weiter verlautet, zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern einfielen, dass dieselben laut dieses Artikels, wo die Güte nicht zustande käme, vor den Schiedsrichtern entschieden werden sollten; dass auch der hochgedachte Fürst die Pfänner wegen anderer Sachen, die nicht aus diesem Vertrag herfließen noch sich deswegen verursachen, sondern sich sonst unter den Parteien zutrügen, vor den vorgenannten Schiedsrichtern, von denen der Vertrag besagt, nicht zu verklagen hätte, und die Pfänner auch vor ihnen deswegen stillzustehen und ihren Abschied und ihre Erkenntnis zu gewärtigen und zu leiden mitnichten schuldig wären, nachdem dieser Fall weder in dem mehrgedachten Artikel noch in einem anderen dieses Vertrags ausgedrückt noch mit einem Wort begriffen ist, und solche und dergleichen Verträge über Anlässe und Kompromisse (Compromissa), als solche engen Rechts und strengen Rechts (stricti iuris), sich auf andere Fälle und Sachen, als darin offenkundig vorgesehen, spezifiziert und mit den Buchstaben ausgedrückt sind, nicht erstrecken noch so verstanden oder interpretiert werden können oder mögen; darum dann solche Sachen und Irrsale, die ganz und gar außerhalb dieses Vertrags zwischen den Parteien entspringen, in der Vorsehung des gemeinen Rechts oder der Ordnung und Disposition des Heiligen Römischen Reichs verbleiben. Ehe und bevor auf die dritte Frage geantwortet wird, ist zu erforschen und zu erkunden,

2

nachdem aus dem Bericht deutlich[?] zu ersehen ist, dass von des hochgedachten Fürsten wegen angezeigt worden ist, als sollten Seine Fürstlichen Gnaden den Vertrag zu halten oder mitzuhalten unverbunden sein, dieweil die gemeinen Pfänner das Reversal, das deswegen aufgerichtet worden ist, in gebührlicher Zeit nicht alle versiegelt haben sollen, ob Seine Fürstlichen Gnaden aus der erwähnten Ursache befugt und berechtigt seien, sich aus dem Vertrag zu lösen und also, laut des vielbestimmten Artikels, die Erkenntnis der Schiedsrichter wegen des berührten Missverständnisses zu leiden unverbunden zu sein. Darauf wird dieser kurze, beständige Bericht gegeben: Wo bei und neben dem Vertrag abgeredet und beschlossen wäre, dass die gemeinen Pfänner das aufgerichtete Reversal in der berührten Zeit versiegeln sollten, und solche Siegelung, wie sich die Parteien dessen untereinander entschlossen haben, von den gemeinen Pfännern noch nicht geschehen wäre, und also die Pfänner den Vertrag für ihre Person[?] noch nicht erfüllt und adimpliert hätten, so könnten sie auch den hochgedachten Fürsten zur Haltung des Vertrags weder aus dem berührten Artikel, der sich anhebt:Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. heilliglichenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 648 Bl. 321v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 648

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenachdem aus dem Bericht deutlich[?] zu ersehen ist, dass von des hochgedachten Fürsten wegen angezeigt worden ist, als sollten Seine Fürstlichen Gnaden den Vertrag zu halten oder mitzuhalten unverbunden sein, dieweil die gemeinen Pfänner das Reversal, das deswegen aufgerichtet worden ist, in gebührlicher Zeit nicht alle versiegelt haben sollen, ob Seine Fürstlichen Gnaden aus der erwähnten Ursache befugt und berechtigt seien, sich aus dem Vertrag zu lösen und also, laut des vielbestimmten Artikels, die Erkenntnis der Schiedsrichter wegen des berührten Missverständnisses zu leiden unverbunden zu sein. Darauf wird dieser kurze, beständige Bericht gegeben: Wo bei und neben dem Vertrag abgeredet und beschlossen wäre, dass die gemeinen Pfänner das aufgerichtete Reversal in der berührten Zeit versiegeln sollten, und solche Siegelung, wie sich die Parteien dessen untereinander entschlossen haben, von den gemeinen Pfännern noch nicht geschehen wäre, und also die Pfänner den Vertrag für ihre Person[?] noch nicht erfüllt und adimpliert hätten, so könnten sie auch den hochgedachten Fürsten zur Haltung des Vertrags weder aus dem berührten Artikel, der sich anhebt:

2

„und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags“, noch aus anderen beständig und mit Wirkung (cum effectu) drängen noch zwingen; wo [übergeschrieben: aber] von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen gegen sie, die Pfänner, vorgewandt und opponiert würde, dass ihnen keine beständige Anforderung nach Recht gegen Seine Fürstlichen Gnaden wegen dieses Vertrags gebührte noch gebühren möchte, weil sie denselben für ihren Teil auch nicht erfüllt hätten, sondern hier ferner [gestrichen: fe] diese gemeine Regel statthätte: Wer nicht hält, dem braucht man wiederum auch nicht zu halten,

3

und dass dem, der die Treue nicht hält, die Treue nicht gehalten werde, und dass niemand aus einem Vertrag klagen könne, es sei denn, er habe selbst zuvor einen solchen Vertrag für seinen Teil erfüllt (Et quod non servanti fidem fides non servetur, et quod quis non possit agere ex contractu nisi ipse prius huiusmodi contractum pro parte sua adimpleverit). Wenn aber gleichwohl die Pfänner die Siegelung nachmals tun wollten und sie wirklich und mit Wirkung (cum effectu) tätenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Persen — Endung undeutlich
  2. nacht — so geschrieben, wohl nach

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HandschriftS. 649 Bl. 322r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 649

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund dass dem, der die Treue nicht hält, die Treue nicht gehalten werde, und dass niemand aus einem Vertrag klagen könne, es sei denn, er habe selbst zuvor einen solchen Vertrag für seinen Teil erfüllt (Et quod non servanti fidem fides non servetur, et quod quis non possit agere ex contractu nisi ipse prius huiusmodi contractum pro parte sua adimpleverit). Wenn aber gleichwohl die Pfänner die Siegelung nachmals tun wollten und sie wirklich und mit Wirkung (cum effectu) täten

2

und also aus dem Vertrag nicht schritten und ihn für ihre Person erfüllten und adimplierten, wie sie das denn tun könnten, so wäre auch der hochgedachte Fürst verbunden, dem Vertrag allenthalben gemäß zu leben, ihm nachzusetzen und ihn also auch für Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Person zu erfüllen und zu adimplieren. Nachdem gegen denjenigen, der wider einen Vertrag oder anderen Kontrakt gehandelt und ihm zuwider gelebt hat, wiederum vermöge des Rechts geschritten werden kann und mag, ist um so viel mehr in dieser Sache der hochgedachte Fürst den Vertrag zu halten schuldig, ungeachtet dessen, was Seine Fürstlichen Gnaden dagegen wegen des Reverses und anderem aufgebracht haben, weil dieses Reverses mit keinem einzigen Wort im Vertrag gedacht und er auch in der Verhandlung, und ehe und bevor der Vertrag von beiden, beiden Teilen abgeredet und beschlossen wurde,

4

nicht erwähnt worden ist; und so ist dieser Revers nicht ein Artikel oder Punkt des Vertrags, sondern erst, als der Vertrag bewilligt war, ist der Revers auf die Bahn gekommen; zudem ist der Revers auch von allen denen, die Seine Fürstlichen Gnaden darin gesetzt haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Viel= — Wortende abgekürzt, Dittographie

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HandschriftS. 650 Bl. 322v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 650

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenicht erwähnt worden ist; und so ist dieser Revers nicht ein Artikel oder Punkt des Vertrags, sondern erst, als der Vertrag bewilligt war, ist der Revers auf die Bahn gekommen; zudem ist der Revers auch von allen denen, die Seine Fürstlichen Gnaden darin gesetzt haben,

2

dass sie ihn versiegeln sollten, versiegelt worden, ausgenommen zwei Edelleute, die Seine Fürstlichen Gnaden dazu drängen mögen. Und so sind Seine Fürstlichen Gnaden diesen Vertrag, den Seine Fürstlichen Gnaden mit eigener Hand unterschrieben und Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Sekret darauf wissentlich haben drucken lassen, zu halten und allen seinen Punkten nachzuleben verhaftet; weil auch der oberste Fürst, als Kaiserliche Majestät, ihre Verträge und Kontrakte, weil diese Völkerrechts (iuris gentium) sind, wovon auch Ihre Majestät nicht befreit ist, zu halten verpflichtet ist; welches alles auch hierin, in diesem Fall, offenkundig gestärkt, bekräftigt und fortifiziert wird dadurch, dass der vielgedachte Vertrag ohne allen Anhang, Unterschied, Bedingung (condition) und Modus von den Parteien bewilligt und angenommen ist, und nicht mit diesem Unterschied, Anhang, dieser Bedingung oder diesem Modus,

4

wo oder wann dieser Revers von den Pfännern versiegelt würde. Hieraus ergibt sich nun auch die Antwort auf die dritte Frage, nämlich also: wo die Pfänner dem Vertrag allenthalben gemäß handeln und ihn für ihren Teil erfüllen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. den versiegletenn — Wortfolge undeutlich

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HandschriftS. 651 Bl. 323r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 651

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…wo oder wann dieser Revers von den Pfännern besiegelt wurde. Hieraus ergibt sich nun auch die Antwort auf die dritte Frage, nämlich folgendermaßen: Wo die Pfänner dem Vertrag allenthalben gemäß handeln und ihn für ihren Teil erfüllen

2

und vollziehen (adimplieren), und sich der hochgedachte Fürst dennoch untersteht, sich der Erfüllung des Vertrags in diesem oder anderen Artikeln zu widersetzen, so könnten die Pfänner Seine Fürstlichen Gnaden dieser Beschwerung halber und zur Einhaltung des bewilligten, besiegelten und aufgerichteten Vertrags vor dem Kaiserlichen

3

Kammergericht rechtlich belangen, und dieser Fall gehört nach seiner Beschaffenheit — als einer zwischen dem hochgedachten Fürsten und Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen, Bürgern und anderen außerhalb des Landes Gesessenen — laut der Reichsordnung nicht vor die Räte Seiner Fürstlichen Gnaden, um dort ausgetragen zu werden. Die Klage soll vor den eingesetzten Schiedsfreunden in der Weise vorgebracht werden, wie es aus der beiliegenden, mit A. bezeichneten Kopie zu ersehen ist; daraus ergibt sich dann die Antwort auf die vierte Frage. Auf die fünfte Frage wird kurz dieser Bericht gegeben: Weil nach dem Recht auskultierte (durch Vergleich beglaubigte) Kopien nichts beweisen, es sei denn, der Notar kopiere das Instrument, das er selbst angefertigt hat, so ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen bei einer ehrlichen, namhaften Stadt vidimieren (beglaubigen) lassen, und zwar so und dergestalt, dass die Pfänner durch ihre Abgesandten dem Rat derselben Stadt ihre Privilegien überantworten lassen, mit fleißiger Bitte, dieselben gleichfalls zu verlesen, zu erwägen und samt dem daran hängenden Siegel zu besichtigen, und ihnen unter dem Siegel ihrer Stadt Kundschaft (Zeugnis) zu geben, dass sie solche ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen in ihren Originalen und Siegeln unversehrt, unradiert und unkanzelliert verlesen und gesehen haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. verm — wohl vorm
  2. berlagenn — so geschrieben

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HandschriftS. 652 Bl. 323v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 652

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteKammergericht rechtlich belangen, und dieser Fall gehört nach seiner Beschaffenheit — als einer zwischen dem hochgedachten Fürsten und Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen, Bürgern und anderen außerhalb des Landes Gesessenen — laut der Reichsordnung nicht vor die Räte Seiner Fürstlichen Gnaden, um dort ausgetragen zu werden. Die Klage soll vor den eingesetzten Schiedsfreunden in der Weise vorgebracht werden, wie es aus der beiliegenden, mit A. bezeichneten Kopie zu ersehen ist; daraus ergibt sich dann die Antwort auf die vierte Frage. Auf die fünfte Frage wird kurz dieser Bericht gegeben: Weil nach dem Recht auskultierte (durch Vergleich beglaubigte) Kopien nichts beweisen, es sei denn, der Notar kopiere das Instrument, das er selbst angefertigt hat, so ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen bei einer ehrlichen, namhaften Stadt vidimieren (beglaubigen) lassen, und zwar so und dergestalt, dass die Pfänner durch ihre Abgesandten dem Rat derselben Stadt ihre Privilegien überantworten lassen, mit fleißiger Bitte, dieselben gleichfalls zu verlesen, zu erwägen und samt dem daran hängenden Siegel zu besichtigen, und ihnen unter dem Siegel ihrer Stadt Kundschaft (Zeugnis) zu geben, dass sie solche ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen in ihren Originalen und Siegeln unversehrt, unradiert und unkanzelliert verlesen und gesehen haben,

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und dass der Inhalt und Wortlaut (tenor) solcher ihrer Privilegien von Wort zu Wort in solche vidimierte Kundschaft des Rates gebracht werde, wie denn die Stadtschreiber solcher namhaften Städte die Form solcher Vidimierung wohl kennen; welchen Vidimus (beglaubigten Abschriften) nach dem Recht nicht weniger Glauben gegeben wird als den Originalen. Antwort auf die sechste Frage: Wenngleich etlicher Pfänner Knechte mit ihrem Wissen und Willen dem Fürsten das übrige und liegen bleibende Salz um vier Gulden und zwei Taler geben, wo es jetzt der Fuhr- und Lademann um vier Taler und zwei Gulden bezahlen muss,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Weg zur Verpachtung

HandschriftS. 653 Bl. 324r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 653

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund dass der Inhalt und Wortlaut (tenor) solcher ihrer Privilegien von Wort zu Wort in solche vidimierte Kundschaft des Rates gebracht werde, wie denn die Stadtschreiber solcher namhaften Städte die Form solcher Vidimierung wohl kennen; welchen Vidimus (beglaubigten Abschriften) nach dem Recht nicht weniger Glauben gegeben wird als den Originalen. Antwort auf die sechste Frage: Wenngleich etlicher Pfänner Knechte mit ihrem Wissen und Willen dem Fürsten das übrige und liegen bleibende Salz um vier Gulden und zwei Taler geben, wo es jetzt der Fuhr- und Lademann um vier Taler und zwei Gulden bezahlen muss,

2

— so könnte es demnach den Pfännern an dem aufgerichteten Vertrag keinen Nachteil, Abbruch oder Kränkung bringen oder gebären; doch ist es am allersichersten, dass die Pfänner hierüber protestieren, nämlich, dass es ihnen nicht zuwider sei, dass etliche Knechte dem hochgedachten Fürsten das Salz in dieser Weise geben,

3

sie wollten aber hiermit ausdrücklich und feierlich (solenniter) protestiert haben, dass sie durch diese Nachlassung und Bewilligung aus dem aufgerichteten und bewilligten Vertrag in keinem Punkt oder Artikel geschritten sein wollten; und dass sie sich über diese Protestation ein öffentliches Instrument (Urkunde) anfertigen ließen. Denn überreichliche Vorsicht schadet niemandem (Superabundans enim cautela nemini nocet).

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Und schließlich und endlich wird weiter dieser Bericht auf das mündliche Vorbringen gegeben, nämlich: Wenn der hochgedachte Fürst nicht gedächte, den bewilligten und aufgerichteten Vertrag hinsichtlich der Einsetzung der Schiedsrichter, auch des Vorkaufs des Salzes und anderer Artikel, endgültig zu halten, so wären auch die Pfänner nicht verpflichtet, denselben zu halten, sondern diese Sache käme[?] wieder in den Stand und die Würde,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. herlichenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 654 Bl. 324v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 654

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd schließlich und endlich wird weiter dieser Bericht auf das mündliche Vorbringen gegeben, nämlich: Wenn der hochgedachte Fürst nicht gedächte, den bewilligten und aufgerichteten Vertrag hinsichtlich der Einsetzung der Schiedsrichter, auch des Vorkaufs des Salzes und anderer Artikel, endgültig zu halten, so wären auch die Pfänner nicht verpflichtet, denselben zu halten, sondern diese Sache käme[?] wieder in den Stand und die Würde,

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wie sie vor Aufrichtung dieses Vertrags gewesen und gestanden hat, so dass sich die Pfänner der alten fürstlichen Privilegien und Begnadungen nach dem Recht gebrauchen könnten wie zuvor. Es wollte aber den Pfännern schwer,

3

ja fast unmöglich fallen, die Sache wiederum dahin zu bringen und den hochgedachten Fürsten aus der erlangten Gewere und dem Besitz des Salzsiedens und -verkaufens zu setzen; darum ist dieser Weg keineswegs zu raten,

Unsichere Lesungen

  1. quem — wohl queme (käme)

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III · 3. Buch · Band 1

Die Verträge zwischen Landgraf und Pfännern

Das dritte Buch · 72 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 657 Bl. 326r

ÜbersetzungSeite 657

1

Erster Vertrag. Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, bekennen mit diesem Brief für uns und für die nachkommenden Fürsten zu Hessen und sonst vor jedermann: Nachdem der allmächtige Gott in unserem Fürstentum bei unserer Stadt Allendorf in den Sooden einen guten Salzbrunnen gnädig gegeben und verliehen hat, den etliche Adlige und Bürger — innerhalb und außerhalb unseres Fürstentums ansässig, die sogenannten Pfänner — bisher genutzt und dazu zweiundvierzig Siedehäuser gehabt haben, und zwar mit gnädiger Zulassung der weiland hochgeborenen Fürsten, unserer lieben Voreltern seligen und löblichen Andenkens, der Fürsten zu Hessen, sodass sie deswegen ein Herkommen haben sollten und durften, das man die Gebauerschaft nennt — und nachdem sich zugetragen hat, dass sich in unserem Fürstentum und auch in den benachbarten Landen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 658 Bl. 326v

ÜbersetzungSeite 658

1

seit etlichen vergangenen Jahren ein großer Mangel an Salz eingestellt hat, während sich zugleich augenscheinlich zeigte, dass der Salzbrunnen aus Gottes Gnaden so reich an Sole ist, dass er noch ebenso viele und mehr Pfannen wohl tragen und versorgen könnte — wodurch dem Fürstentum Hessen ein merklicher Nutzen entstünde und die Beschwernis von Mangel und Teuerung beim Salz abgewendet werden könnte —, so haben wir zunächst bedacht, dass Salz eine Ware ist, die man in den Landen nicht entbehren kann, und dass Gott der Herr diese Gnade so reichlich verliehen hat, dass wohl mehr Pfannen eingerichtet werden könnten: dem Fürstentum Hessen, dem gemeinen armen Mann und Land und Leuten zur Förderung und zum Guten. Zudem würde die fürstliche Kammer zu Hessen umso mehr gestärkt, und umso weniger nötig wäre es, den armen Mann mit Steuern zu belegen und zu beschweren,

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 659 Bl. 327r

ÜbersetzungSeite 659

1

zumal der fürstliche Stand in diesen bewegten Zeiten schwerlich zu erhalten ist, und damit auch die Gnade, die Gott an diesem Ort gnädig gegeben hat, nicht vergeblich sei. Wir haben demnach die Pfänner vor uns beschieden und begehrt, ihre Privilegien zu sehen. Etliche davon wurden uns gezeigt, und wir haben nach unserem Ermessen befunden, dass einige dieser Privilegien in den unmündigen Jahren der Fürsten erlangt worden sind, besonders unseres lieben Herrn Vaters seligen, löblichen Andenkens, und seines Bruders Landgraf Wilhelm. Ebenso, dass etliche Bedingungen und Vorbehalte früherer Fürsten nicht erfüllt wurden, dass in einigen die übliche Form der Versicherung nicht eingehalten wurde, dass uns die ursprüngliche Belehnung mit dem Salzwerk nicht vorgelegt wurde und dass sie von uns nie ein Privileg oder eine Bestätigung erlangt haben. Dagegen aber wandten sie ein, dass sie dieses Salzwerk und die zweiundvierzig Pfannen eine lange Reihe von Jahren

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 660 Bl. 327v

ÜbersetzungSeite 660

1

hergebracht hätten und darüber etliche Bestätigungen der Fürsten zu Hessen besäßen, wie sie uns diese in glaubwürdigen Abschriften vorgelegt haben. Auch hätten sie bisher jedes Jahr die zwei Pfannen Salz, die nach ihrer Meinung anstelle der fünfundzwanzig Ostern auf sie entfallen, zu Johannis untertänig bezahlt. Nach allen diesen vorerzählten Dingen haben wir Rat gehalten — im Rat unserer Herren und Freunde sowie verständiger und gelehrter Räte, dazu etlicher aus der Ritterschaft und den Städten unseres Fürstentums, nämlich: Sigmund von Boyneburg, Statthalter zu Kassel; Georg von Kolmatsch, Statthalter zu Marburg; Wolf Schutzberg genannt Milchling, Komtur ebenda; Hermann von Hundelshausen, Marschall; Hermann von der Malsburg; Reinhard von Boyneburg; der alte Rudolf Schenck, Landvogt an der Werra; Otto Hund, Amtmann zum Schönstein; Christoph vom Steinberg, Amtmann zum Ludwigstein; Georg von Pappenheim; Johann Meysenbug;

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: zwanntzigk funfft — Zahl, Sinnzusammenhang unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 661 Bl. 328r

ÜbersetzungSeite 661

1

Alexander von der Tann, Amtmann zu Vacha; Jost von Weitter, Kammermeister; Ebert von Bischofferode, Oberamtmann unserer Obergrafschaft Katzenelnbogen; Johann Feige, Kanzler; Dr. Johann Walter; Lizentiat Nikolaus Antonius und Georg Nußpicker — dazu der Verordneten und Gesandten unserer Städte Kassel, Marburg, Homberg und Treysa als der vornehmsten. Dabei ist befunden worden, dass wir als der Landesfürst anstelle des gemeinen Nutzens, jedoch in jeder Hinsicht ohne Schaden und Nachteil der genannten Pfänner, mehr Pfannen bauen und errichten lassen dürfen — so viele, wie wir ohne Schaden unserer Untertanen, der Pfänner, Salz machen und verkaufen lassen können. Demnach haben wir von denselben Pfännern gnädig begehrt, daran keinen Anstoß zu nehmen, dass wir auf die überschüssige Sole mehr Pfannen bauen, ohne ihnen zu schaden. Dafür waren wir erbötig, mit ihnen eine Ordnung zu treffen, wie man sieden, Holz kaufen, Salz verkaufen und alles Übrige handhaben solle, damit es ohne Schaden der Pfänner geschehe. Obwohl nun die

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Nußpicker — Familienname, Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 662 Bl. 328v

ÜbersetzungSeite 662

1

genannten Pfänner zunächst Bedenken hatten, sind sie doch, nachdem sie befunden hatten, dass wir ohne ihren Schaden mehr Pfannen einrichten lassen wollten und von Rechts wegen auch könnten, von diesem Bedenken untertänig abgestanden. Sie haben deshalb uns und dem gemeinen Nutzen des Fürstentums zur Förderung untertänig eingewilligt, dass wir und unsere Erben und Nachkommen etliche Siedehäuser nach unserem Gefallen auf die überschüssige Sole bauen dürfen — sofern die Sole das trägt. Damit dies nun umso besser geschehen könne und wir dabei ihren Schaden nicht begehren, haben wir aus besonderen Gnaden, die wir ihnen gegenüber hegen, die alten fürstlichen Privilegien über die Gerechtsame der Pfänner, die die früheren Fürsten zu Hessen ihnen und ihren Erben gegeben haben, aus rechtem Wissen erneuert und bestätigt — ausgenommen, soweit sie in diesem Vertrag verändert und erklärt werden. Und wir tun das kraft dieses Briefes rechts-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: vberezigen — wohl vbrigen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 663 Bl. 329r

ÜbersetzungSeite 663

1

kräftig, für uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten des Landes zu Hessen, ihnen und ihren Erben für und für ewiglich, in der besten Rechtsform, wie es am beständigsten Kraft und Macht haben soll. Wir sollen und wollen es ihnen fest halten und ihnen davon nichts entziehen lassen. Insbesondere bestätigen wir ihnen das alte Recht, das sie die Gebauerschaft nennen und das sie bisher an den zweiundvierzig Pfannen gehabt und hergebracht haben, in aller Weise wie es herkommen ist, ohne Hinterlist. Und nachdem wir jetzt bereits etliche neue Pfannen über die genannten zweiundvierzig hinaus haben setzen lassen und noch etliche mehr zu setzen gedenken, so viele uns gut dünkt, so geloben und versprechen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen ihnen und allen ihren Erben bei unserem fürstlichen wahren Wort, gutem Glauben und Treuen, im Wort der Wahrheit: dass dies den Pfännern und ihren Erben an ihrer Erbgerechtigkeit, wie sie diese an den zweiundvierzig Pfannen hergebracht und als ihr Erbe besessen haben und noch besitzen,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: der vor — wohl Schreibfehler für dero

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HandschriftS. 664 Bl. 329v

ÜbersetzungSeite 664

1

beim Salzverkauf, beim Holzkauf — wie hernach folgt — und beim Sieden keinen Schaden bringen soll. Vielmehr wollen und sollen wir für uns und unsere Erben die so erbauten Pfannen und die noch erbaut werden für uns, unsere Erben und unser Fürstentum zum Guten und zur Förderung des gemeinen Nutzens behalten und keine einzige davon, auch nicht mehrere oder einen Teil davon, erblich verkaufen, weggeben oder in irgendeiner Weise verpfänden — es sei denn im Fall der höchsten Not. Wir haben uns mit ihnen auch wegen des Soleschöpfens und des Siedens gnädig verglichen: Die Pfänner dürfen jede Woche in ihren zweiundvierzig Siedehäusern in jedem zweimal sieden und in jeder Pfanne acht Achtel Salz machen lassen. Zu diesem Zweck sollen und dürfen sie mit dem Gießen oder Schöpfen jede Woche am Sonntag und Mittwoch, wenn sie können, für zwei Werk ziehen, wir aber am Montag und Donnerstag. Doch sollen die vier neu gebauten Siedehäuser gemeinsam mit den Siedehäusern der Pfänner gießen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Pfanner — wohl Pfannen

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HandschriftS. 665 Bl. 330r

ÜbersetzungSeite 665

1

und sieden, weil sie auf deren Seite liegen — so jedoch, dass die Pfänner kraft ihrer Erbgerechtigkeit stets den Vorzug haben sollen. Wenn man durch Gottes Gabe und menschliche Geschicklichkeit eine bessere Art zu sieden findet, für die man über die gewöhnliche Sole hinaus mehr Sole ziehen oder schöpfen müsste, um Holz zu sparen, so sollen die Pfänner auch diese Sole an ihren Tagen für ihre Pfannen ziehen dürfen, wie es ihnen wie oben gesagt gebührt und in diesem Vertrag bestätigt ist, unbehindert, damit es ihnen daran nicht mangele.

2

Ebenso soll es uns freistehen, jene überschüssige Sole zu gebrauchen und nach Bedarf ziehen zu lassen. Und wenn auch ein besseres Verfahren gefunden würde, wie gesagt, sodass man eine bessere und größere Ausbeute hätte, so soll doch das Maß der Pfanne bleiben: Es soll bei einem Sud nicht mehr und nicht weniger gesotten und ausgenommen werden als die genannten acht Achtel. Und hätte sich einer der Pfännerknechte oder mehrere versäumt, so dürfte er an unseren Tagen nachgießen und nachsieden. Dasselbe dürfen unsere Sode-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: breite — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 666 Bl. 330v

ÜbersetzungSeite 666

1

knechte auch tun. Würden wir in einem Siedehaus dreimal die Woche sieden, so soll es auch den Pfännern zugelassen sein, dreimal in einem Siedehaus zu sieden — jedoch so, dass dieses Salz außer Landes geht und wir an dieser dritten Pfanne, die in einem Siedehaus wöchentlich gesotten wird und außer Landes gehen soll, den Vorkauf haben, um sie zu Wasser außer Landes zu führen. Im Übrigen soll es beiden Teilen freistehen, es außer Landes als gemeines Salz zu verkaufen. Demnach sollen auch alle unsere Pfannen auf beiden Seiten ein gleiches Maß haben, und zwar dasjenige, das sich unter unseren und ihren jetzt gebrauchten Pfannen als das beste erweist. Und weil die Pfannen der Pfänner darauf eingerichtet sind, dass sie

2

bauchig sind, unsere aber gerade sein sollen und doch beide dasselbe Maß halten, so soll man erproben, welche die bessere ist. Welche als die beste erfunden wird und bei der man am wenigsten betrügen kann, die soll man auf beiden Seiten gebrauchen. Doch darf kein Teil seine Pfannen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: Buche — wohl Beuche (Bäuche)

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HandschriftS. 667 Bl. 331r

ÜbersetzungSeite 667

1

zerbrechen, ehe sie selbst schadhaft werden und man sie wieder machen lassen muss; alsdann soll sie nach der besten Form gemacht werden, die man gefunden hat. Und welcher Sieder gerade Pfannen gebraucht, dem soll bei Verlust der höchsten Buße verboten sein, die Harken länger zu machen oder nachzulassen, damit die Pfannen nicht bauchig werden. Darum sollen Leute bestellt werden, die einmal wöchentlich in alle Siedehäuser gehen, in denen solche Pfannen stehen, und Harken und Pfannen besichtigen. Wo befunden wird, dass die Harken verlängert oder die Pfannen bauchig sind, soll der Sieder wie gesagt bestraft werden. Und nachdem

2

die Pfänner bisher ein Herkommen und eine Ordnung mit dem Waldlager gehabt haben, so mögen sie diese Ordnung unter sich wohl beibehalten — jedoch so, dass das Nachsieden nicht mehr austrägt, als sich nach der Zahl der zwei Pfannen, die sie wöchentlich sieden dürfen, aufs Jahr ergibt, und dass deswegen in einem Siedehaus nicht dreimal wöchentlich gesotten wird. Es sei denn, wir würden, wie gesagt, ebenfalls dreimal

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Waltlager — Lesung unsicher

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HandschriftS. 668 Bl. 331v

ÜbersetzungSeite 668

1

sieden; dann soll es gehalten werden wie oben gesagt. Auch sollen die Pfannenschmiede den Pfännern ihre Pfannen, wenn sie der Anfertigung oder Erneuerung bedürfen, ohne Behinderung und Verbot durch uns, unsere Erben, Amtleute oder Befehlshaber unverzüglich anfertigen und bereiten. Ebenso soll den Eisenschmieden, die in unserem Herrschaftsbereich sitzen oder sonst wohnen, nicht verboten werden, ihnen Blech und Eisen zu verkaufen; die Pfänner sollen daran durch uns, unsere Erben oder die Unsrigen nicht gehindert werden. Vielmehr sollen sie ihnen ihr Pfannenzeug ebenso wie uns um den gleichen Pfennig geben, anfertigen und verkaufen, und kein Teil soll den anderen daran hindern oder übervorteilen — alles ohne Hinterlist. Würde über kurz oder lang die Ader neben dem eigentlichen Salzbrunnen gefasst und in einen neuen Brunnen gebracht, so soll es zugelassen sein, sie für die alten zweiundvierzig Pfannen mitzugebrauchen. Und

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HandschriftS. 669 Bl. 332r

ÜbersetzungSeite 669

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an einem solchen neuen Brunnen, sobald er gefasst wird, soll niemand anders Erbrecht haben als allein wir und unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, sowie die Pfänner und ihre Erben und Nachkommen — in derselben Weise, wie es oben vom alten Brunnen gesagt ist. Und damit dieser unser gnädiger und untertäniger Vergleich dem ganzen Fürstentum Hessen und unseren Grafschaften, Landen und Leuten zugute komme, sollen wir auf beiden Seiten mit Ernst und treuem Fleiß darauf sehen, dass der Sieder das alte rechte Maß — nämlich acht Achtel Marburger Eichmaß, je zwei Mut für ein Achtel gerechnet — für eine Pfanne Salz dem Fuhrmann nach dem Maß liefert, und zwar um das rechte alte Geld: nämlich sechs Gulden, wovon zwei in Talern und vier in Münze sein sollen. Vorbehalten bleibt, diesen Preis je nach Lage und Teuerung des Holzkaufs zu mindern oder zu erhöhen. Doch soll an diesem Kaufgeld kein Aufschlag oder keine Erhöhung vorgenommen werden,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: Söder — Sieder, o mit Umlautpunkten

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HandschriftS. 670 Bl. 332v

ÜbersetzungSeite 670

1

es geschehe denn mit Wissen und Willen der Landschaft unseres Fürstentums oder in deren Namen von zehn Vertretern der Ritterschaft, die wir oder unsere Erben dazu bestellen, und zehn aus den Städten — nämlich aus Kassel, Marburg, Eschwege, Gießen, Homberg, Treysa, Grebenstein, Alsfeld, Wolfhagen und Nidda —, die nicht Pfänner sind und in den Siedehäusern keine Gerechtsame haben, damit die gemeine Landschaft dadurch nicht beschwert werde. Und wenn diese befinden, dass man das Salz billiger abgeben könnte, so sollen sie das dann zulassen und bewilligen — jedoch so, dass den Pfännern und uns der bisherige Ertrag, wie wir ihn jetzt haben, nicht geringer oder geschmälert werde. Und weil wir willens sind und unser Gemüt und Vorhaben nicht anders steht, als dieses unser Salzwerk, das wir neben die vorigen Siedehäuser gebaut haben und noch bauen werden, mit Gottes Hilfe ohne Schaden, Nachteil und Behinderung der alten Pfänner und ihrer

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: Neh= / rung — wohl Nehrung, Buchstaben undeutlich

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HandschriftS. 671 Bl. 333r

ÜbersetzungSeite 671

1

Erben zu gebrauchen, so sollen und wollen wir in unserem Fürstentum, unseren Landen und Gebieten kein Salz zum Nachteil der Pfänner verkaufen. Vielmehr wollen wir unser Salz, soweit es in unser Fürstentum, unsere Lande und Gebiete gehen soll, jederzeit so absetzen, dass es den Pfännern an ihrem Salzverkauf nicht schädlich und nachteilig ist. Wäre es aber der Fall, dass die Lande überversorgt oder so viel Salz verkauft würde, dass den Pfännern von den zwei Werken, die eine jede Pfanne in drei Wochen sieden darf — nämlich

2

acht Achtel auf eine Pfanne gesotten und gerechnet —, in den zweiundvierzig Koten Salz übrig bliebe und liegen bliebe und nicht verkauft würde, so sollen und wollen wir oder unsere Erben ihnen und ihren Erben solches liegende Salz um das obengenannte Kaufgeld sofort und unweigerlich abnehmen. Sobald es unserem

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Diener angezeigt wird, den wir zu diesem Zweck in den Siedehäusern haben sollen und wollen, ist es mit barer, gangbarer Münze zu bezahlen — oder aber wir werden mit

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: abwerdenn — Wort undeutlich
  2. Z. 12: [gestrichen: des] — gestrichenes Wort kaum lesbar

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HandschriftS. 672 Bl. 333v

ÜbersetzungSeite 672

1

dem Verkauf unseres Salzes ins Land hinein so lange stillstehen, bis das liegende Salz der Pfänner Absatz gefunden hat. Doch soll dies nicht ohne redlichen Grund und nicht eher begehrt werden, als bis ein Sieder oder mehrere wenigstens zwei Pfannen Salz bei sich liegen haben, die nicht verkauft oder zugesagt sind — damit nicht wegen einer geringen Menge Klage erhoben werde. Hat aber ein Sieder zwei Pfannen unverkauftes Salz bei sich und die dritte auf dem Feuer, so sollen wir verpflichtet sein, sie ihm auf sein Begehren abzunehmen und zu bezahlen, oder wie gesagt so lange mit dem Verkauf unseres Salzes stillzuhalten, bis das Salz der Pfänner Absatz hat. Dafür soll uns jedoch eine volle Pfanne von acht Achteln geliefert werden. Und hierin sollen und wollen wir auf beiden Seiten keine Hinterlist suchen, sondern unser Salz so miteinander verhandeln, dass es vor allen Dingen den Pfännern keinen Schaden bringe und wir das Unsere ohne jeden Schaden für sie verkaufen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: hinvor — Kürzungsstrich, evtl. hinfur

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HandschriftS. 673 Bl. 334r

ÜbersetzungSeite 673

1

und vertreiben. Deswegen sollen wir in unserem Fürstentum, unseren Landen und Gebieten eine geziemende, ehrliche und billige Ordnung machen, damit solches Salz wie gesagt umso besser abgesetzt werde. Wir sollen und wollen auch für uns und unsere Erben die Stadt Allendorf und die Pfänner bei ihren eigenen Gehölzen belassen, die sie bisher für sich und die Sieder der zweiundvierzig Pfannen im Besitz und Gebrauch hatten, ebenso bei dem nachgenannten Bezirk, den sie zuvor mit dem Holzkauf im Gebrauch hatten und den wir ihnen jetzt zugelassen und zugewiesen haben. Diesen sollen sie für sich allein zu ihrer Gerechtsame und mit dem Kauf des Holzes friedlich und ruhig und ohne alle Behinderung fortan ewiglich gebrauchen. Daran sollen weder wir noch unsere Erben und Nachkommen, unsere Diener oder Befehlshaber noch jemand von unsertwegen sie hindern, irren oder beengen. Und geschähe es durch jemand anderen, so sollen und wollen wir und unsere Erben sie und ihre Erben dabei gnädig und fürstlich schützen, schirmen und handhaben, sodass sie ihr eigenes

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: possess — Schreibung p/f unklar

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HandschriftS. 674 Bl. 334v

ÜbersetzungSeite 674

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Gehölz, das ihnen zusteht, samt dem Bezirk, der ihnen in diesem Vertrag zugelassen ist, fortan nach ihrem Willen und Gefallen hegen, hüten und, soweit es ihnen zusteht, beforsten lassen, auch hauen, nutzen und gebrauchen dürfen; auch dürfen sie ihre Hölzer zur Jagd gebrauchen, so wie wir sie ihnen überkommen haben. Die anderen Hölzer aber, die in dem nachgenannten Bezirk liegen und uns oder anderen Leuten zustehen — seien es unsere Lehen oder unser Eigentum —, sollen und wollen wir ihnen zu kaufen gestatten, sodass sie sie um ihr Geld zu einem gleichen Preis nach all ihrem Bedarf gebrauchen können. Und wir oder unsere Erben und Nachkommen sollen darin nicht kaufen oder verkaufen, auch nicht hauen oder führen lassen, sondern sie und ihre Erben ruhig gewähren lassen, ohne alle Hinterlist. Und trüge es sich zu, dass uns oder unseren Erben etliche Gehölze in diesem Bezirk als unser Eigentum verwirkt würden oder sonst heimfielen oder eröffnet würden, oder an uns und unsere Erben

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Zirck — Bezirk, Schreibung undeutlich

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HandschriftS. 675 Bl. 335r

ÜbersetzungSeite 675

1

verkauft, uns zugestellt, übergeben oder geschenkt würden oder sonst an uns oder unsere Erben kämen, unter welchem Titel oder Vorwand auch immer, so sollen dieselben Hölzer dennoch für und für ewiglich im Holzkauf der Pfänner bleiben. Wir und unsere Erben sollen sie deswegen, weil sie an uns gekommen sind, keineswegs für unser Salzwerk gebrauchen oder ihnen sonst zur Behinderung ihres Salzwerks verwenden, sondern sie bei dieser Vereinbarung und Verordnung ewiglich ohne Behinderung belassen. Wir sollen und wollen auch samt unseren Erben als ihr gnädiger Landesfürst ihnen und ihren Erben gnädig und treulich dazu behilflich sein, dass die von Allendorf und die Pfänner ihre Gehölze, wo sie diese in dem nachbenannten Bezirk haben, zu ihrem Besten hegen, hüten und beforsten dürfen, nach all ihrem Willen und Gefallen wie gesagt. Und was dagegen unternommen würde — durch Eintreiben von Vieh, Abhauen, Verwüsten oder auf andere Weise —, das wollen wir mit ernstlichen Geboten, Verboten, Strafe

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HandschriftS. 676 Bl. 335v

ÜbersetzungSeite 676

1

und Buße, soweit es uns zusteht und gebührt, gnädig und treulich abschaffen, abwenden und nach unserem Vermögen verhüten. Und nachdem die von Kammerbach an diesen Bezirk stoßen, nämlich an die Hohe Forst, die die von Allendorf ihre Gemeinde nennen, und sagen, dass sie zuweilen darin hauen und in die Siedehäuser um ihr Geld bringen und zuweilen einen Schlag darin gehauen und ihr Vieh darin getrieben hätten — damit sie also durch diesen Vertrag keinen besonderen Schaden leiden, so wollen wir, dass die von Kammerbach ihre Viehtrift wie hergebracht gleichwohl behalten sollen. Doch sollen sie in die Sommerschläge drei Jahre lang, bis diese aufgekommen sind, nicht treiben, und die von Allendorf sollen ihnen Triftwege in die Gehölze geben, besonders im Dornbach zur Tränke. Und wenn das Gehölz schlagreif wird, sodass man es hauen soll, so sollen die von Allendorf den von Kammerbach an solchem Gehölz Anteil geben, wie einem Bürger. Auch die von Kammerbach sollen es nirgends anders als nach

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Sude — S oder B
  2. Z. 8: Prackenn — Anfangsbuchstabe P/F unklar
  3. Z. 5: Hoenforst — Ortsname, o/e Lesung

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HandschriftS. 677 Bl. 336r

ÜbersetzungSeite 677

1

Allendorf in die Sooden den Pfännern zuführen und verkaufen. Doch wenn die Bürger etliches Forstgeld geben, so sollen die von Kammerbach kein Forstgeld geben — nicht deshalb, weil sie mehr Gerechtsame an dem Gehölz hätten als die von Allendorf, sondern weil sie vom täglichen Gebrauch zurücktreten müssen. Daraufhin sollen und dürfen die von Allendorf solches Gehölz aufs Beste hegen, die von Kammerbach sollen die Hegezeit einhalten und die von Allendorf in ihren Gehölzen unbehelligt lassen. Und besonders haben wir zur Förderung dieses Salzwerks gnädig zugestanden, dass man in Allendorf die Schäferei der Stadt nach der dafür gemachten Ordnung beschränken und dort auch

2

keine Hammel über das Jahr oder eine gewisse Zeit auf die Weide gehen lassen soll — es sei denn Hammel, die man in Allendorf in der Fleischbank schlachten will, nach Ermessen von uns, unseren Amtleuten und dem Rat zu Allendorf, und weiter nicht. Jedoch so, dass man die Schafe und Hammel in die Hegeflächen inner-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: [gestrichen: keine] — Streichung nicht sicher

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HandschriftS. 678 Bl. 336v

ÜbersetzungSeite 678

1

halb von drei Jahren nicht gehen lassen oder treiben soll. Auch soll man die Hegeflächen mit dem Rindvieh so lange verschonen und meiden, bis das Holz wieder so weit und hoch gewachsen ist, dass ihm kein Schaden mehr geschehen kann. Und dies ist der Bezirk des Gehölzes, von dem oben die Rede ist: den Steingraben hinauf nach Hitzerode; danach vor dem Gehölz hinauf nach dem Mönchsfeld, vor dem Mönchsfeld hinüber bis an den Wimmerstein; den Wimmerstein hinab bis an das Geroldstal hinunter an das Wasser, genannt die Weißnerssohle; den Riedergrund hinab, vor dem Bremertal hinüber, zwischen dem alten Feld und dem Holz hin bis an die Werra. Ferner: Was Kurt Unland in der Scheide auf der Seite nach dem Ludwigstein hat, das soll ihnen unbehindert bleiben. Ferner liegen in diesem Bezirk zwei Koppeln: die eine gehört den Söhnen Caspar von Hansteins, die andere denen von Dornberg zu Ellershausen. Deshalb soll es denen von Hanstein und Dornberg beim Forstrecht bleiben, doch den Pfännern

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Hintzeroda — Ortsname
  2. Z. 11: Weißners — Flurname, ß unsicher
  3. Z. 14: Churt — Vorname, Ch/C unklar

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HandschriftS. 679 Bl. 337r

ÜbersetzungSeite 679

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ihr Forstrecht daran unverwehrt bleiben. In diesem Bezirk liegen auch etliche Waldstücke zwischen dem Dornbach und dem Mönchsfeld, die uns zustehen und an der Landwehr der Knobelsberg und ein Teil am Dornbach heißen. Diese Hölzer haben wir ihnen zu Eigentum überlassen, sodass sie daran alles Forst- und Holzrecht, das wir bisher daran hatten, zum Beforsten, Nutzen und Genießen nach ihrem Gefallen haben sollen. Weiter geht der Bezirk der Pfänner über die Werra: von Weroldshausen nach Hanstein, vom Hanstein auf Steina, von Steina auf Birkenfelde, von Birkenfelde auf Schönhagen, von Schönhagen das Loch hinauf bis auf den Weg, auf dem Berg hin bis oberhalb des Schnurenbachs, den Schnurenbach hinab bis auf Lenterode, unterm Knappenberg hin bis an den Grießbach, den Grießbach hinauf bis an den Langenberg, vor dem Langenberg hinüber nach Diederode, von Diederode nach Wiesenfeld, von Wiesenfeld nach dem Pfaffenschwengel, vom Pfaffenschwengel nach

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: Lunteroda — Ortsname, u mit Haken
  2. Z. 19: Wissent= — Zeilenende gekürzt, Fortsetzung fehlt

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HandschriftS. 680 Bl. 337v

ÜbersetzungSeite 680

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Neuenrode, über das Feld bis an den Weinberg, vor dem Weinberg über das Feld nach Geisted, von Geisted bis in die Werra. Diesen Bezirk auf beiden Seiten der Werra und die Hölzer, die darin liegen — ob sie uns, den von Allendorf, den Pfännern oder wem auch immer zustehen —, sollen wir und unsere Erben für unser Salzwerk zu ewigen Zeiten nicht gebrauchen. Und nachdem ein Streit bestanden hat zwischen unseren Amtleuten zum Ludwigstein und denen von Rieden einerseits und denen von Allendorf andererseits wegen des Bremertals — die von Rieden meinten, sie hätten ein Nutzungsrecht im Bremertal, sodass sie darin hauen, schälen und nach Allendorf in die Siedehäuser führen dürften, und weiter nicht, und dass ihr Vieh darin die Weide mitbenutzt habe, uns aber das Eigentum zustehe, wie denn unsere Räte die von Rieden gehört und uns davon berichtet haben —, so haben wir denen von Allendorf in diesem Vertrag

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Geystet — Ortsname, auch Z. 3
  2. Z. 18: Rethe — wohl Räte, th/ch

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HandschriftS. 681 Bl. 338r

ÜbersetzungSeite 681

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Das Dritte Buch. — alle unsere Forst- und Holzgerechtsame, die wir daran hatten oder haben sollten, zugestellt und übergeben. So dürfen die von Allendorf dieses Holz hegen, hüten, beforsten und nach ihrem Bedarf gebrauchen, unbehindert von uns und jedermann, doch unschädlich denen von Rieden an der Hutweide. Doch sollen die von Rieden die Sommerschläge drei Jahre lang hegen und mit dem Vieh nicht hineintreiben; und die von Allendorf sollen denen von Rieden in die anderen Hölzer geeignete Triftwege lassen, damit sie mit dem Vieh hineinkommen können. Und wenn es schlagreif wird, so sollen die von Allendorf denen von Rieden am Bremertal, soweit es sich erstreckt, ein Drittel am Forst geben und folgen lassen. Das sollen die von Rieden in einer bestimmten Zeit hauen und binden und nirgends anders als nach Allendorf in die Sooden den Pfännern um ihr Geld bringen. Und wo die von Allendorf in den Bergen, die zunächst ans Bremertal stoßen, wenn sie schlagreif geworden sind, ihren Bürgern Zuteilung machen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Sommerladenn — Flurname, Anfangsbuchstabe unsicher

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HandschriftS. 682 Bl. 338v

ÜbersetzungSeite 682

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Das dritte Buch. — und die von Rieden ebenfalls Anteil begehren, so sollen die von Allendorf jedem von ihnen Anteil geben, wie den Bürgern. Und wenn die Bürger Forstgeld geben, so sollen die von Rieden es ihnen auch geben

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(doch ist damit das Bremertal nicht gemeint). Werden auch die Bürger davon befreit, so sollen die von Rieden ebenfalls befreit sein — jedoch so, dass sie das Holz auch nirgends anders als nach Allendorf in die Sooden den Pfännern verkaufen und zuführen. Und die von Rieden sollen die gerodeten Äcker,

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die bis auf diesen Tag gerodet sind, behalten und an den Ludwigstein verzinsen; im Übrigen aber sollen sie mit weiterem Roden gänzlich stillstehen und dies nicht überschreiten. Würde auch Holz von auswärts zum Verkauf außerhalb dieses Bezirks in die Sooden geführt und gebracht, so soll es beiden Seiten freistehen zu kaufen — ausgenommen, was wir für uns und unsere Sieder besonders gekauft und hingeführt hätten. Würde aber aus den Gehölzen und Wäldern, die innerhalb

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Ecker — Lesung Ecker/Erber unsicher

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HandschriftS. 683 Bl. 339r

ÜbersetzungSeite 683

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Das dritte Buch. — des Bezirks liegen, allein nach Allendorf in die Stadt und die Sooden gebracht, geführt und abgelegt, so soll der Kauf daran den Pfännern und ihren Siedern allein zustehen und zu kaufen zugelassen sein. Wir wollen die Pfänner und ihre Sieder daran in nichts hindern oder hindern lassen und auch niemandem verbieten, Holz zum Verkauf nach Allendorf in die Sooden zu bringen, ohne Hinterlist. Dazu sollen und wollen wir, Landgraf Philipp, allen unseren Dorfschaften, die in und an dem genannten Bezirk liegen, gestatten und zulassen und sie daran nicht hindern, den Pfännern aus dem genannten Bezirk um ihr Geld Wellen und Holz zu hauen, zu binden, zu führen, zu treiben und zu tragen — was und wie es die Notdurft erfordert und wie es bisher gebraucht und gehalten worden ist. Dazu sollen und wollen wir oder unsere Erben der Stadt Allendorf, den Pfännern der Gebauerschaft in den Sooden, ihren Erben und Nachkommen keine Beschwerung mit Zöllen oder sonst auf die Gehölze, Wagen oder

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: derfschafftenn — Vokal e/o unsicher

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HandschriftS. 684 Bl. 339v

ÜbersetzungSeite 684

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Das Dritte Buch. — Fuhrleute legen oder legen lassen, sondern sie beim Gebrauch dieser im genannten Bezirk gelegenen Gehölze und beim freien Kauf, wie oben gesagt, zu ewigen Tagen frei und ohne jede Beschwerung treulich und gnädig belassen, ohne Hinterlist. Doch sollen die zweiundvierzig alten Pfannen in der Schoßpflicht der Stadt Allendorf — Schatzung, Steuer und Abgabe des Landes — wie bisher geschehen auch für und für ewiglich bleiben, und daran soll uns, unseren Erben und der Stadt nichts abgehen, jederzeit nach Gewohnheit und Lage der Stadt Allendorf. Und nachdem uns die Pfänner jetzt einen Anteil der Sieder, Salzknechte und des Gesindes in den Sooden zugestanden haben, um sie für unsere neuen Siedehäuser in unseren Dienst zu nehmen und zu bestellen, so sollen und wollen wir fortan den Pfännern ihre Sieder, Salzknechte und ihr Gesinde, die das Salzwerk jetzt und künftig mitbetreiben und in der Pfänner Dienst und Eidespflicht stehen, wie sie auch heißen mögen, nicht entziehen, abwerben

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HandschriftS. 685 Bl. 340r

ÜbersetzungSeite 685

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Das Dritte Buch. — noch an uns ziehen oder annehmen lassen. Es sei denn, es geschehe mit gutem Willen und Wissen der Pfänner, oder ein Knecht oder Gesinde sei von seinem Herrn im Einvernehmen ausgeschieden oder sonst ein ganzes Jahr und einen Tag ohne Dienst gewesen. Dasselbe sollen umgekehrt auch die Pfänner uns gegenüber tun.

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Auch sollen die Pfänner bei ihren Geboten und Verboten, Strafen und Bußen bleiben, die sie gegenüber den Sodemeistern, ihren Knechten und dem Gesinde hergebracht haben, damit diese ihnen gewärtig und gehorsam seien — treulich und unbehindert, wie es herkommen ist. Und wir sind verpflichtet, mit den Pfännern eine gute Ordnung zu treffen, sooft es nötig ist, wie unsere Siederknechte und Diener mit den ihren treulich und friedlich beieinander wohnen können, damit die Knechte des einen Teils die des anderen weder insgesamt noch einzeln benachteiligen, behindern oder beschweren. So ist denn jetzt eine verbriefte und versiegelte Ordnung gemacht worden; doch haben wir uns beiderseits vorbehalten, sie nach Lage der Zeit und nach Bedarf zu verbessern, wenn es nötig

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: zu — evtl. mitgestrichen

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HandschriftS. 686 Bl. 340v

ÜbersetzungSeite 686

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Das dritte Buch. — sein sollte, doch mit unser beider Wissen und gutem Willen. Auch sollen unsere Knechte und Diener die Häuser im alten Salzwerk, in denen die Meister und Afterknechte der Pfänner bisher gewohnt haben und noch wohnen, nicht kaufen noch

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auf irgendeinem Weg an sich bringen oder besitzen, den Pfännern zum Nachteil. Vielmehr sollen sie allein den Knechten und dem Gesinde der Pfänner vorbehalten sein und zur Gebauerschaft der zweiundvierzig Pfannen gehören — ausgenommen die Häuser, die denjenigen Knechten zustanden, die jetzt uns dienen; diese dürfen sie zwei Jahre lang bewohnen, bis sie andere bauen oder bekommen. Auch sollen die Sieder und Knechte, die den Pfännern zugehören, mit keiner weiteren Dienstbarkeit, Heeres- oder Landesbeschwerung belegt werden, als bisher herkommen ist — selbst wenn wir mit den Unsrigen anders verfahren sollten. Und wenn wir auf unsere Pfannen zur Unterhaltung des Salzwerks Dienstbarkeiten legen und aufschlagen würden, so sollen doch die Pfänner und ihre Siederknechte und ihr Gesinde von dieser Dienstbar-

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HandschriftS. 687 Bl. 341r

ÜbersetzungSeite 687

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Das dritte Buch. — keit befreit und verschont sein. Und hierin ist unser ganz vollkommener Wille und unsere Meinung, und wir wollen, dass unsere Erben und Nachkommen es nach uns stet, fest und ewiglich so halten: dass den Pfännern und den zweiundvierzig Pfannen an ihrem Salzmachen und Salzverkaufen und an allem, was dazu gehört, kein Eintrag, keine Behinderung und kein Nachteil widerfahren soll — wie wir es auch nicht tun noch begehren wollen. Vielmehr geloben und versprechen wir bei unserem fürstlichen wahren Wort und unseren Treuen, dass wir sie bei aller und jeder oben genannten Freiheit, Gerechtsame und Herkommen und besonders bei dieser Verschreibung gnädig belassen, ihren Schaden oder Nachteil nicht begehren, sondern sie und ihr Salzwerk gnädig schützen und handhaben wollen. Ebenso sollen auch sie umgekehrt uns und unsere Erben bei diesem Vertrag belassen und nichts dagegen zu unserem und unserer Erben Nachteil suchen, betreiben oder handeln, auf keinerlei Weise, als was in diesem Vertrag zugelassen ist — und es also

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HandschriftS. 688 Bl. 341v

ÜbersetzungSeite 688

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Das dritte Buch. — gnädig und untertänig miteinander halten: dass die zweiundvierzig alten Pfannen in ihrem rechten Bau und Bestand, im Sieden und Verkaufen bleiben und daran keineswegs behindert, geirrt oder bedrängt werden, und dass das, was wir darüber hinaus sieden und verkaufen dürfen, uns, Landgraf Philipp, zustehe und gebühre — alles ohne Hinterlist und Behinderung. Und damit dieser gnädige und untertänige Vergleich für und für zu ewigen Tagen beständig und aufrecht bleiben möge, sollen und wollen wir und unsere Erben keinen Amtmann, Schultheißen oder Befehlshaber über dieses unser Salzwerk setzen, der nicht zuvor uns und den Pfännern gleichermaßen gelobt und geschworen hat, diesen Vertrag und Vergleich sowie die Ordnungen, soweit sie mit unser beider gutem Wissen und Willen gemacht worden sind, treulich, stet und fest zu halten und davon nicht abzuweichen. Und wo sich fände, dass einer oder mehrere arglistig dagegen handeln, der soll dafür ungnädig

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HandschriftS. 689 Bl. 342r

ÜbersetzungSeite 689

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Das dritte Buch. — und hart bestraft werden, dazu ehrlos und meineidig sein. Ebenso wollen wir unsere Söhne, Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, kraft unserer väterlichen Gewalt, die wir über sie haben, und von Ehren und Rechts wegen verpflichtet und gebunden haben. Denn wir wissen, dass in diesem Vertrag zum Nutzen und Guten unserer Söhne und Erben gehandelt worden ist, und dass ihnen über die zweiundvierzig Pfannen hinaus, welche die Pfänner von alters hergebracht haben und bei deren Frei-

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und Gerechtsame unsere Söhne und Erben sie belassen sollen, keine Schranke gesetzt ist, die uns oder ihnen verböte, mehr Pfannen ohne Schaden der Pfänner zu setzen — wodurch unsere Söhne, Erben und Nachkommen beschwert werden könnten. Vielmehr dürfen sie ihren und des Fürstentums gemeinen Nutzen darin gebrauchen, soweit sie Holz haben und Salz vertreiben und verkaufen können. Diesen Vertrag sollen sie zu der Zeit, wenn sie, ihre Erben und Nachkommen die Erbhuldigung von denen

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HandschriftS. 690 Bl. 342v

ÜbersetzungSeite 690

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Das dritte Buch — von Allendorf entgegennehmen, ebenso bewilligen, sich dazu verpflichten, ihn verschreiben, versichern und halten, wie es frommen, ehrlichen Fürsten zu Hessen wohl ansteht und wie wir es auch gnädig und treulich mit ihnen meinen. Wir wollen auch unsere Söhne, Erben und Nachkommen bei unserer väterlichen Huld und Gerechtsame, die wir ihnen gegenüber haben, dazu verbinden: Sollte es hernach unter ihnen zu einer Teilung der Lande oder zu Verträgen kommen, wodurch einem oder mehreren ein Stück Land und dem anderen das Salzwerk zufiele, so soll keiner von ihnen den anderen, der das Salzwerk innehat, am Verkaufen und Sieden, am Holz und an allem, was dazu gehört, hindern. Vielmehr soll er stets darauf sehen, dass unser und der Pfänner Salz in unserem Fürstentum und unseren Landen gebraucht und verkauft werde, soweit es mit Gott und Gewissen geschehen kann. Und der andere, der das Salzwerk hat, soll darauf sehen, dass unseren Untertanen dabei recht geschehe, dass rechtes Geld gegeben und sie darin nicht beschwert werden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 21: Solle mas — Worttrennung/Lesung unsicher

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HandschriftS. 691 Bl. 343r

ÜbersetzungSeite 691

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Das dritte Buch. — Und zur weiteren Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir an, verschreiben und verpflichten uns dazu bei fürstlichem guten Glauben für uns und unsere Erben: Sollte es sich begeben, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einträte — was Gott verhüte

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und was an uns nicht liegen soll —, sei es wegen der Holzversorgung, wegen des Abwerbens der Knechte, wegen des Salzverkaufs oder wegen irgendeiner Behinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügt oder zuzufügen vorhat: so wollen wir stets binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben davon in Kenntnis gesetzt werden oder wir es unsererseits nötig haben, unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte nach Eschwege oder nach Allendorf schicken und die Sache nach göttlicher Billigkeit richten und beilegen lassen und daran nichts hindern lassen, auf keinerlei Weise. Und falls sie die Sache nicht beilegen können, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei aus der Ritterschaft und drei aus unseren Städten Kassel, Marburg, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa geben, sofern sie nicht Pfänner sind

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 692 Bl. 343v

ÜbersetzungSeite 692

1

Das dritte Buch. — oder in den Sooden Pfannenanteil haben. Diese sollen sogleich ihre Pflicht darauf leisten und die Sache im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten gemäß diesem Vertrag und seinem Inhalt entscheiden. Und wenn sie sich über den Spruch nicht einigen können, sollen die Zwölf etliche Obmänner benennen, und das Los soll entscheiden, wer Obmann bleibt. Welchem Spruch der Obmann sich anschließt, dabei soll es bleiben, und was erkannt wird, soll treulich vollstreckt werden. Wird auch am Sieden wegen des Streits etwas versäumt, so soll das nach dem Spruch nachgesotten und nachgeholt werden, wie es diesem Vertrag gemäß ist, ohne Hinterlist. Sollte sich auch über kurz oder lang zutragen, dass es an dieser Vereinbarung mangelte — etwa weil Sterben einfiele oder aus anderen Hindernissen das Salz im Land augenscheinlich keinen Absatz fände — und dass wir oder unsere Erben das liegende Salz der Pfännersieder wie gesagt nicht bezahlen oder mit dem Verkauf des unseren ins Land Hessen

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HandschriftS. 693 Bl. 344r

ÜbersetzungSeite 693

1

Das dritte Buch. — währenddessen nicht stillstehen wollten, sodass die Pfänner sagen wollten, unsere neu gebauten Siedehäuser und Pfannen oder etliche davon könnten auf die Dauer neben ihren zweiundvierzig Pfannen nicht ohne besonderen Nachteil bestehen: alsdann sollen die Stände unseres Fürstentums, nämlich zehn vom Adel und zehn aus den nachgenannten Städten, die wir oder unsere Erben dazu geben und die auf ihr Erfordern verpflichtet sein sollen, und ebenso zehn vom Adel des Fürstentums und zehn aus den Städten, die die Pfänner dazu geben sollen — von denen keiner und keines Erben oder Kinder Pfannenanteil oder Gerechtsame in den Siedehäusern haben —, im nächsten Monat durch uns oder unsere Erben nach Eschwege oder Allendorf beschieden werden. Diese vierzig Personen sollen aller Eide und Pflichten, mit denen sie uns oder unseren Erben verbunden sind oder werden, ledig gesprochen und mit neuen Eiden beladen werden, darin Recht zu sprechen. Die Mängel sollen ihnen vorgetragen werden, und wenn sie diese hinreichend gehört haben,

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 694 Bl. 344v

ÜbersetzungSeite 694

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Das dritte Buch — sollen sie in den folgenden drei Monaten endgültig darüber erkennen, was sich gebührt: wie viele unserer Pfannen neben den ihren im Fürstentum Hessen und in unserem Land ohne ihren Schaden und Nachteil gehen und verkauft werden dürfen. Und was so von ihnen und der Mehrheit erkannt wird, das sollen wir und unsere Erben fürstlich halten und vollstrecken. Können auch die Zugesetzten beider Teile keine Mehrheit zustande bringen, so sollen sie etliche Obmänner benennen und durch das Los finden, wer Obmann bleibt; und welchem Spruch dieser sich anschließt, dabei soll es bleiben, ohne Hinterlist. Würde auch bei einem solchen Streit am Sieden etwas nachgelassen oder versäumt, so sollen und dürfen sie es danach gemäß diesem Vertrag nachsieden und nachholen. Und wir und unsere Erben sollen verpflichtet sein, ein solches Verfahren, wenn wir deshalb angegangen werden, in jedem Fall zu fördern und nicht zu vereiteln, gemäß diesem Vertrag. Umgekehrt gilt: Wenn das

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HandschriftS. 695 Bl. 345r

ÜbersetzungSeite 695

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Das dritte Buch. — Salz im Fürstentum wieder Absatz findet, so soll ebenso wie oben gesagt erkannt werden, ob es nicht billigerweise bei dieser unserer Ordnung bleiben soll — damit also zu ewigen Tagen Schaden und Nachteil der Pfänner an ihren zweiundvierzig Pfannen, am Holzkauf, am Salzverkauf und an ihrer Gerechtsame verhütet werde und zugleich der gemeine Nutzen unseres Fürstentums, unser und unserer Erben, in jeder Hinsicht ohne ihren Schaden gefördert werden könne. Wir haben den genannten Pfännern auch zugesagt, dass dieser Vertrag mit Wissen und Bewilligung unserer Landschaft geschehen soll. Deshalb wollen wir dafür sorgen, dass Ritter und Städte, die Mehrheit und so viele, wie dazu nötig sind, diesem Vertrag von Wort zu Wort zustimmen und ihn in ihre Bewilligung aufnehmen — damit er, als mit trefflichem, zeitigem Rat der Parteien und der Landschaft aufgerichtet, ewiglich bei Kräften, Ehren und Würden bleiben möge, ohne Hinterlist. Und weil uns die Pfänner die zweihundert

Unsichere Lesungen

  1. Z. 22: [gestrichen: ...] — Wortende durchgestrichen, unleserlich

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HandschriftS. 696 Bl. 345v

ÜbersetzungSeite 696

1

Das dritte Buch — Gulden, die sie bisher gegeben haben, auch künftig geben wollen und sollen — welche zweihundert Gulden wir aus christlichem, gutem Bedenken zu Gottes Ehre und zum Unterhalt der Armen bestimmt haben —,

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so haben wir aus eigenem Antrieb den genannten Pfännern gnädig zugelassen und gegönnt, dass sie zu den zweiundvierzig Siedehäusern, die sie zuvor hatten, noch ein weiteres bauen dürfen. Dieses Siedehaus soll dasselbe Recht haben wie die genannten zweiundvierzig, und jeder Pfänner soll daran Anteil haben und nehmen, und zwar in dem Maß, wie er von seines Pfannenanteils wegen zu den genannten zweihundert Gulden

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beiträgt. Zur Urkunde dessen haben wir, Landgraf Philipp, diesen Vertrag mit eigener Hand unterschrieben und unser Siegel für uns und alle unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, daran gehängt. Gegeben zu Allendorf am Freitag nach dem Sonntag Jubilate im Jahr des Herrn 1538.

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der erste Vertrag, 1538

HandschriftS. 697 Bl. 346r

ÜbersetzungSeite 697

1

Das dritte Buch. — Verpachtung der ersten fünfzehn Jahre. Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, tun hiermit öffentlich für uns und unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, und sonst vor jedermann kund und bekennen: Als wir augenscheinlich befunden haben, dass in unserem Fürstentum und unseren Landen merklicher und großer Mangel an Salz herrschte — weshalb wir von unseren Untertanen allenthalben vielfach ersucht und angegangen worden sind, ein Einsehen zu haben —, und als wir zugleich bemerkt haben, dass zu Allendorf in den Sooden viel mehr Salz gesotten werden könnte, als damals üblich war, und damit unseren Untertanen geholfen werden könnte, und dass der Salzbrunnen dafür übergenug hergibt, mehr als versotten wird, da haben wir uns entschlossen, dort mehr Siedehäuser zum Guten unseres Fürstentums, unserer Lande und Leute zu bauen. Deshalb haben sich damals

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Innse= — Anlaut unklar, wie dinse

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 698 Bl. 346v

ÜbersetzungSeite 698

1

Das dritte Buch. — zwischen uns und der gemeinen Pfännerschaft Streitigkeiten wegen des Bauens und des Salzwerks zugetragen. Darüber haben wir uns mit denselben Pfännern jedoch gnädig und gutwillig verglichen und geeinigt, laut eines darüber im vergangenen Jahr 38

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am Freitag nach dem Sonntag Jubilate aufgerichteten Vertrags, den wir jetzt wiederum erneuert haben. Er beginnt: „Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, bekennen mit diesem Brief für uns, unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, und sonst vor jedermann, nachdem der allmächtige Gott in unserem Fürstentum bei unserer Stadt Allendorf in den Sooden einen guten Salzbrunnen gnädig gegeben hat …", und sein Datum lautet: gegeben zu Allendorf am Freitag nach Franzisci dieses laufenden 40.

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Jahres. Weil sich aber seit einiger Zeit über eben diesen Vertrag zwischen uns und der gemeinen Pfännerschaft weiteres Missverständnis ergeben hat, auch zwischen den Knechten beider Seiten in den Sooden viel und mancherlei

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 699 Bl. 347r

ÜbersetzungSeite 699

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Das Dritte Buch. — Unordnung und Zwietracht zugetragen hat, und weil beide Verwaltungen so nebeneinander nicht ohne tägliche Zwischenfälle bestehen können, sondern das Salzwerk unter einer einzigen Leitung verträglicher und besser versehen werden kann, so haben wir uns nach zeitigem, gutem Rat und Bedenken und nach hinreichender Erkundigung für uns und unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, mit den genannten Pfännern weiter und insbesondere wegen ihres Anteils am Salzwerk auf eine Verpachtung gegen einen jährlichen Pachtzins verglichen und geeinigt, in Form und Maß wie hernach folgt. Das tun wir gegenwärtig kraft dieses Briefes, nämlich also: Erstens sollen und wollen die vielgenannten Pfänner insgesamt und einzeln auf das nächstkommende Ostern des Jahres 41

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die vierundvierzig Siedehäuser und Pfannen zu den Sooden, die ihnen zustehen, samt dem Bezirk des Gehölzes und auch ihren eigenen Gehölzen — wie diese heißen und wo sie gelegen sind, nichts ausgenommen — für die fünfzehn nächsten Jahre nach diesem Datum, die zur genannten Zeit beginnen, verpachten und einräumen, sodass wir oder unsere Erben diese Siedehäuser der Pfänner

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 700 Bl. 347v

ÜbersetzungSeite 700

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Das Dritte Buch. — und ihr Salzwerk in unsere Regierung und eine einheitliche Verwaltung nehmen, wie es die Nutzungen ergeben, und sie also nach unserem Willen und Gefallen zu unserem und unseres Fürstentums Besten die angezeigte Zeit unbehindert gebrauchen sollen und dürfen. Doch soll es uns und der gemeinen Pfännerschaft beiderseits freistehen, nach Ablauf der bestimmten fünfzehn Jahre — welchem Teil diese Verpachtung beschwerlich ist oder wer nicht darin bleiben will — sie dem anderen Teil aufzukündigen; doch so, dass die Kündigung ein Jahr zuvor erfolgt und die Übergabe oder Übernahme am Ende desselben Jahres geschieht. Würden aber wir, Landgraf Philipp, oder unsere Erben inzwischen oder später befinden, dass uns die Verpachtung beschwerlich ist und nicht dienen will, so sollen und wollen wir Macht und Fug haben — was wir hierin ausdrücklich vorbehalten —, diese Verpachtung am Ende des nächstkünftigen fünften Jahres den genannten Pfännern aufzukündigen und danach am Ende des sechsten Jahres die Über-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: gebrauch — Endung verschliffen

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HandschriftS. 701 Bl. 348r

ÜbersetzungSeite 701

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Das dritte Buch. — gabe und Abtretung den Pfännern wieder zu leisten, in aller Weise wie wir es jetzt einnehmen und empfangen: mit Siedehäusern und Pfannen samt allem, was darin und dazugehört, dazu den Gehölzen und Bezirken, wie die Pfänner sie gebraucht haben und wie es ihnen im vorigen aufgerichteten Vertrag zugelassen und von uns gnädig bewilligt und zugesagt worden ist. Desgleichen die eigenen Gehölze der Pfänner, soweit sie diese vormals gebräuchlich und besitzlich hergebracht haben, mit Namen: der große und der kleine Hain, die Halbe Mark, der Loebach, die Volkmarsbahn, der Hegeberg, der große und der kleine Arneberg, die Horst vom Großenhain bis an den Weg nach dem Mönchsfeld, der Knoblauchsberg und ein Teil am Dornbach, samt ihren Namen und Zugehörungen. Dagegen sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, den genannten Pfännern, ihren Erben und Nachkommen oder wer diesen Brief mit ihrem guten Wissen und Willen innehat, jährlich und für jedes Jahr besonders von den genannten vierundvierzig

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Siedehäusern und Pfannen als jährlichen und rechten vereinbarten Pachtzins zweihundert Gulden Münze Landeswährung —

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: beseblich — Lesung unsicher
  2. Z. 12: Volckmersbane — Endung -bane/-banc unsicher

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HandschriftS. 702 Bl. 348v

ÜbersetzungSeite 702

1

Das dritte Buch. — je sechsundzwanzig Albus für den Gulden gerechnet — auf jedes Siedehaus durch unseren jeweiligen Rentmeister zu Allendorf entrichten, und zwar anteilig stets nach Ablauf eines Monats: am letzten Tag des Monats Januar, am letzten Tag des Monats Februar, am letzten Tag des März und so fortan alle künftigen Monate am letzten Tag, solange diese Verpachtung besteht — gegen gebührende Quittung unverzüglich und gütlich bezahlt. Und wenn die gemeine Pfännerschaft von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen wie gesagt gegen gebührende Quittung bezahlt worden ist und danach untereinander bei der Verteilung des empfangenen Pachtzinses Streit und Mängel entstehen, so sollen sie deswegen an uns, unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen und ebenso an unsere nachbenannten Bürgen keine Forderung oder keinen Anspruch haben. Vielmehr mögen sie

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sich darüber unter sich selbst freundlich in Güte oder sonst auf ordentlichem Rechtsweg vergleichen und entscheiden lassen. Es sollen und wollen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 21: [gestrichen: sich] — Streichung nicht sicher

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HandschriftS. 703 Bl. 349r

ÜbersetzungSeite 703

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Das dritte Buch. — auch die gemeinen Pfänner uns jedes Jahr an der Gesamtsumme des jährlichen Pachtzinses für die zwei neu gebauten Siedehäuser und für den Erlass der Herrengänse zweihundert Gulden der genannten Währung zugutekommen lassen; diese dürfen wir jährlich einbehalten und sollen sie nicht auszahlen müssen. Und uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen soll an der Zahlung des genannten Pachtzinses ganz und gar nichts hindern, in keinerlei Weise; vielmehr wollen wir ihn für jedes Jahr und zu den genannten Terminen gnädig und gütlich entrichten und bezahlen lassen. Ausgenommen ist der Fall, dass die Siedehäuser durch Feuersgewalt ganz oder zum Teil verbrannt, verheert oder verdorben würden, wie immer das käme — was Gott verhüte. Von solchen verdorbenen Siedehäusern sollen wir oder unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, für die Zeit, solange sie wüst liegen, keinen Pachtzins zu geben schuldig sein. Doch sollen und wollen wir und unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, die verwüsteten Siedehäuser

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: Feres — wohl Feuers, Schreibung unklar

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HandschriftS. 704 Bl. 349v

ÜbersetzungSeite 704

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Das dritte Buch. — auf der Seite der Pfänner aufs Schnellste, wie es nur geschehen kann, und zwar vor unseren eigenen Siedehäusern, falls auch etliche von diesen verdorben wären, auf Kosten der Pfänner so wieder aufbauen, wie sie vormals gestanden und gebaut gewesen sind, samt allem, was dazu gehört und verdorben ist. Dafür sollen uns die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen am jährlichen Pachtzins für jedes Siedehaus, das wir in ihrem Salzwerk bauen und aufrichten lassen, sechzig Gulden Münze — je sechsundzwanzig Weißpfennige für den Gulden — einbehalten lassen, und wir sollen die Macht haben, sie einzubehalten. Auch soll den Pfännern insgesamt und einzeln vorbehalten sein, etliche der verdorbenen Siedehäuser selbst und aufs Schnellste aufzurichten und zu bauen, wenn sie es können oder wollen; das soll ihnen gestattet und zugelassen sein, ohne alle Behinderung und Einrede von uns und den Unsrigen. Und wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen, sollen und wollen sogleich nach Aufrichtung der Siedehäuser auf der Seite der Pfänner

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: dem — möglicherweise gestrichen

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HandschriftS. 705 Bl. 350r

ÜbersetzungSeite 705

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Das dritte Buch. — und ihres Salzwerks, gleichviel ob sie von uns oder von den Pfännern aufgerichtet worden sind, für diese Siedehäuser — seien es viele oder wenige — jährlichen und monatlichen Pachtzins geben und bezahlen, wie es vereinbart ist und die Verpachtung ausweist, und ihn gemäß der Verpachtung gütlich entrichten lassen. Wir sollen und wollen auch der gemeinen Pfännerschaft ihre Siedehäuser, Pfannen und ihr Salzwerk, die wir wie gesagt pachtweise von ihnen innehaben, bei der Übergabe, wenn wir oder sie es beschließen, wieder einräumen und zurückstellen — und zwar so, dass die Pfänner insgesamt und einzeln, ein jeder seinen jährlichen Pachtzins von uns oder unserem Rentmeister entrichtet und bezahlt erhalten hat. Diesen jährlichen Pachtzins sollen die Pfänner auch gemeinsam empfangen und einnehmen, jedoch so, dass dabei zwischen armen und reichen Pfännern kein Vorteil gebraucht wird. Auch sollen und wollen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, nicht die Macht haben, einen oder viele unter den Pfännern einzeln und gänzlich um seinen oder ihren Anteil am Salzwerk

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HandschriftS. 706 Bl. 350v

ÜbersetzungSeite 706

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Das dritte Buch. — abzufinden oder ihn abzukaufen noch auf anderem Weg an uns zu bringen. Wo aber solches dennoch geschähe, soll es nichtig und kraftlos sein. Würden durch unvorhergesehene Feuerschäden etliche Siedehäuser verdorben — doch nicht mehr als zehn —, so sollen wir oder unsere Erben sie binnen zwei Monaten, ein jedes auf Kosten der Pfänner mit sechzig Gulden wie eben gesagt, wieder aufbauen, aufrichten und gangbar machen lassen. Doch sollen wir oder unsere Erben nach der Zahl der schadhaften Siedehäuser für diese zwei Monate keinen Pachtzins dafür zu geben schuldig sein. Sollte auch der Salzbrunnen durch Gottes Fügung — was seine göttliche Vorsehung gnädig verhüten wolle — so Schaden nehmen, dass man in etlichen Siedehäusern nicht sieden

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könnte, sofern dies nicht durch unser oder unserer Erben und Nachkommen, der Fürsten zu Hessen, schädlichen Gebrauch verursacht ist,

3

so sollen auch wir und unsere Erben nach der Zahl der schadhaften Siedehäuser, die keine Sole zum Salzsieden haben, dafür nichts zu geben schuldig sein, bis der Salzbrunnen wieder wesentlich hergerichtet und ausgebaut ist — alles ohne Hinterlist.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: gebrau[?] — Wortende unklar
  2. Z. 21: dins[?] — wohl zins
  3. Z. 22: Salzbrenn[?] — oder Salzbronn

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HandschriftS. 707 Bl. 351r

ÜbersetzungSeite 707

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Das dritte Buch. — Und wo sich darüber hinaus andere unvorhergesehene Schäden und Zufälle ereignen — sei es durch Sterbensläufte oder andere Unfälle, die im Recht Zufallsfälle genannt werden und die in diesem Vertrag und Pachtvertrag nicht ausdrücklich und im Einzelnen bedacht oder verabredet sind —, so sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, sie tragen und dafür einstehen und den Pfännern deswegen an ihrem jährlich vereinbarten Pachtzins nichts abziehen oder kürzen lassen. Und durch diese Vereinbarung und Verpachtung soll dem vorigen oben angeführten Vertrag und den anderen Freiheiten, Privilegien und Gnaden, die die Pfänner zuvor ererbt und erlangt haben, nichts abgebrochen oder entzogen werden; vielmehr sollen diese kräftig bleiben und gehalten werden. Auch die wollen wir für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen hiermit kraft dieses Briefes wissentlich bekräftigt und bestätigt haben. Desgleichen soll den Pfännern durch diese Verpachtung an ihrer Gebauerschaft gar nichts entzogen sein; vielmehr sollen sie sich daran halten und sie gebrauchen wie von alters her. Dazu haben wir den vielgenannten

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HandschriftS. 708 Bl. 351v

ÜbersetzungSeite 708

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Das dritte Buch — zugestanden und gegönnt — was sie sich hierin auch vorbehalten haben —, dass ein jeder unter ihnen von seinem Pfannenanteil und Gut nach dessen Größe seine Herrengänse in ihrem Salzwerk der alten Seite, wie von alters herkommen, von jedem Werk zwei Herrengänse erheben soll und darf, ohne Behinderung und Einrede von uns, unseren Erben und jedermann, ohne Hinterlist. Auch sollen die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen alles, was ihre Eltern und Vorfahren aus diesem ihrem Salzwerk zuvor an Pachtzins, Zinsen und anderem verschrieben haben, oder was sie, ihre Erben und Nachkommen daraus über kurz oder lang künftig, viel oder wenig, verschreiben werden, ohne unser, unserer Erben und der Mitverschriebenen Zutun gütlich ausrichten und bezahlen, auch ohne Hinterlist. Wir geloben und versprechen auch für uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, bei unseren fürstlichen wahren Worten, guten Treuen und gutem Glauben im Wort der Wahrheit, dieses ihr Salzwerk der Pfänner, dessen Nutzung und Verbesserung, desgleichen

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HandschriftS. 709 Bl. 352r

ÜbersetzungSeite 709

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Das dritte Buch. — auch unser Salzwerk — es sei denn in Zeiten der Not, wie auch der vorige Vertrag davon meldet — nicht zu verpfänden, zu versetzen oder zu veräußern, in gar keiner Weise, in allen Dingen ohne Hinterlist. Wir sollen und wollen auch alle Anlagen am Salzbrunnen, an den Siedehäusern und am Sohlgraben in und um die Sooden und alles, was dazu gehört, für die Dauer dieser Verpachtung auf unsere Kosten in baulichem Zustand erhalten. Wenn aber wir oder unsere Erben an Befestigungen oder am Salzbrunnen etwas Neues bauen und die Pfänner, ihre Erben oder Nachkommen dazu heranziehen wollten, so soll das mit ihrem, der Pfänner, Wissen und Willen geschehen. Doch soll den Pfännern hierbei vorbehalten sein: Wenn sie befänden, dass solche Bauten ihnen oder dem Salzwerk gefährlich, nicht dienlich oder sonst beschwerlich und untragbar wären, so sollen sie dazu nicht verpflichtet oder verbunden sein. Auch sollen die vierundvierzig Siedehäuser der Pfänner samt allem, was daran hängt und dazu gehört, in der Schoßpflicht der Stadt Allendorf, in Schatzung, Steuer und Abgaben des Fürs-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: schlitwergk[?] — oder schlichwergk

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HandschriftS. 710 Bl. 352v

ÜbersetzungSeite 710

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Das dritte Buch. — tentums und des Landes wie bisher geschehen fort und für ewiglich bleiben, und daran soll uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, und unserer Stadt Allendorf nichts abgehen oder entzogen werden, jederzeit nach Gewohnheit und Lage der Stadt Allendorf, wie es auch im vorigen oben angeführten Vertrag vorgesehen ist. Desgleichen sollen die gemeinen Pfänner während dieser Verpachtung und auch sonst nach deren Ablauf die zweihundert Gulden Zins, die sie bisher jährlich gegeben haben und die wir zuvor zu Gottes Ehre und zum Unterhalt der Armen aus christlichem, gutem Bedenken bestimmt haben, dazu die zwei Pfannen Salz alter Pflicht, auch Herrengeld, Tafelzoll und anderes jährlich entrichten, in aller Weise wie es von alters herkommen ist. Und nachdem das Gehölz unserer Stadt Allendorf in den Bezirk gezogen worden ist, den wir den Pfännern zugelassen haben, so wollen wir doch, dass unsere Stadt insgesamt und die Bürger daselbst bei allen ihren Gehölzen und Wäldern, wie sie diese von alters her be-

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HandschriftS. 711 Bl. 353r

ÜbersetzungSeite 711

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Das dritte Buch — sessen und gebraucht haben, unbehindert von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, und von jedermann ruhig bleiben und sie wie von alters her fort und fort nach ihrem Bedarf und Gefallen gebrauchen sollen. Doch sollen die genannten Bürger uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, oder auch den Siedehausknechten jederzeit, sobald es schlagreif ist, das Holz — ausgenommen die Berge, in denen sie Bau- und Scheitholz zu hegen pflegen, nämlich die Horst, der Rodestein, das Lichtenbühl, der Hotlbach, die Meinhardsleite und der Stein samt allen ihren Namen und Zugehörungen — hauen und für die Stadt oder die Sooden bringen und es um ein geziemendes Kaufgeld, unerhöht und ungesteigert, unbehindert zukommen lassen. Auch sollen sie alle Gehölze dem Salzwerk und der gemeinen Gebauerschaft zugute — weil diese sich davon an diesem Ort erhalten und ernähren müssen — aufs Fleißigste und Treulichste in guter Hege und mit ernstem Aufsehen halten und beforsten. Wo es ihnen aber nötig ist, wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, sie dabei gnädig schützen und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Hotlbach[?] — Ortsname, oder Holtbach

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HandschriftS. 712 Bl. 353v

ÜbersetzungSeite 712

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Das dritte Buch. — handhaben. Ebenso wollen wir und unsere Erben die Gehölze und Berge der Pfänner, die sie uns jetzt einräumen und zustellen, um sie während dieser Verpachtung für das Salzwerk zu gebrauchen, in unserem Forst und in guter Hege innehaben und halten. Insbesondere wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, das Eichenholz am Hegeberg über den Sooden keineswegs abhauen und verwüsten lassen — es sei denn in Zeiten der Not, wenn die Sooden, was Gott verhüte, ganz oder zum Teil verheert und verbrannt würden. Alsdann sollen wir oder unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, oder die Pfänner die Macht haben, dieses gehegte Eichenholz allein für ihr Salzwerk und dessen Notdurft zu gebrauchen. Und wenn diese Verpachtung am Ende des sechsten oder des fünfzehnten Jahres von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, oder aber von den Pfännern, ihren Erben und Nachkommen am Ende des fünfzehnten Jahres aufgekündigt würde, alsdann soll ihnen ihr Salzwerk und Gehölz, desgleichen der Bezirk des Gehölzes, der ihnen von uns zu

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HandschriftS. 713 Bl. 354r

ÜbersetzungSeite 713

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Das dritte Buch. — Gebrauch zugelassen ist, samt allem, was am Salzwerk hängt, darin und dazugehört, auch in baulichem und verbessertem Zustand bei der Rückgabe so wieder eingeräumt und von uns zugestellt werden, wie es jetzt gewesen und gestanden ist. Und insbesondere sollen die Gehölze und Berge der Pfänner ungefähr zur Hälfte schlagreif sein. Wäre aber an den Siedehäusern und Pfannen oder sonst am Salzwerk etwas verbessert worden, so soll das den Pfännern, ihren Erben und Nachkommen ohne Entgelt zugutekommen, alles ohne Hinterlist. Weil auch ihre, der Pfänner, Sieder und Meisterknechte seit einiger Zeit viel Salz gesotten und verkauft, ihnen den Pfännern aber ihren Gewinn nicht bezahlt haben, sodass die Pfänner bei ihren Knechten eine gute Summe und beträchtliche Schulden unbezahlt ausstehen haben, so wollen wir ihnen zu solchen anerkannten und beweisbaren ausstehenden Schulden — doch auf angemessene Zeit und Fristen, je nach Lage der Person und der Schuld — so zur Bezahlung verhelfen lassen, dass dabei uns,

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HandschriftS. 714 Bl. 354v

ÜbersetzungSeite 714

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Das dritte Buch. — unseren Erben und den Pfännern am Sieden nichts abgehe und wir den vereinbarten Pachtzins umso besser ausgeben und bezahlen können. Doch so, dass die Pfänner ihre ausstehenden Schulden binnen zwei Jahren gänzlich entrichtet und bezahlt erhalten. Was auch der gemeinen Pfännerschaft an Pumpengeld gebühren sollte — nach Abzug der Besoldung, die Meister Jörg, unserem jetzigen neuen bestellten Brunnenmeister, zugesagt ist, und der Kosten für die Erhaltung der Kunst vor dem Gewölbe —, das soll ihnen ebenfalls jedes Jahr zufallen und zugestellt werden, weil sie jetzt die Hälfte am Kupfer und anderem tragen und die Bestellung zur Hälfte mitbestreiten müssen. Und damit sollen auch alle Ungnade, alle Missverständnisse und alles, was sich seit dem ersten oben angeführten, verabredeten, angenommenen und bewilligten Vertrag zwischen uns, unseren Dienern und der gemeinen Pfännerschaft und ihren Dienern an Widerwärtigem, Beschwerlichem oder Argwöhnischem zugetragen hat, gänzlich aufgehoben und beigelegt sein.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Pompenn[?] — oder sompenn

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HandschriftS. 715 Bl. 355r

ÜbersetzungSeite 715

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Das dritte Buch. — Auch sollen weder wir noch unsere Erben gegen die Pfänner und ihre Diener in irgendeiner Ungnade oder Feindschaft weiter eifern oder nachtragen; vielmehr soll alles, was sich darunter zugetragen und begeben hat, gänzlich fallengelassen und aufgehoben sein, ebenfalls in allen Dingen ohne Hinterlist. Und damit alles und jedes, was hierin von uns geschrieben ist, stet, fest, treulich und unverbrüchlich gehalten und jederzeit ausgerichtet und vollzogen werde und die gemeine Pfännerschaft, ihre Erben, Nachkommen und Mitverschriebenen dessen sicher und gewiss sein können, geloben und versprechen wir für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen bei unseren fürstlichen wahren Worten, gutem Glauben und Treuen, dies alles unverbrüchlich und fürstlich zu halten und zu vollziehen, ohne Mangel und Gebrechen, ohne alle Arglist und Hinterlist. Damit aber die gemeine Pfännerschaft, ihre Nachkommen und Mitverschriebenen weiter und ferner aller Punkte und Artikel, die in dieser Verschreibung genannt sind, und ein jeder

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: [?] — Zeilenende unter Tintenfleck
  2. Z. 17: [?] — Zeilenende unter Tintenfleck
  3. Z. 18: [?] — Zeilenende unter Tintenfleck

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HandschriftS. 716 Bl. 355v

ÜbersetzungSeite 716

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Das dritte Buch. — des oben bestimmten Pachtzinses umso sicherer und gewisser sein mögen, so haben wir ihnen zu rechten, im Einzelnen benannten Bürgen und Selbstschuldnern — von unseretwegen, unserer Erben, der nachkommenden Fürsten zu Hessen und der gemeinen Ritter- und Landschaft wegen — die Wohlgeborenen und Edlen, unsere lieben Vettern und Getreuen bestellt: Philipp, Grafen zu Solms und Herrn zu Münzenberg; Graf Wilhelm von Wittgenstein, Herrn zu Homburg; Graf Philipp zu Waldeck; und Dietrich den Jüngeren, Edelherrn zu Plesse. Dazu fünfundzwanzig der trefflichsten vom Adel und fünfundzwanzig der vornehmsten Städte beider unserer Fürstentümer, für sich, ihre Erben und Nachkommen. Das tun wir auch wissentlich kraft dieses Briefes. Nämlich aus unserem Niederfürstentum: Sigmund von Boyneburg, unser Statthalter zu Kassel; Hermann von der Malsburg; Rudolf Schenck zu Schweinsberg, unser Landvogt an der Werra; Werner von Wallenstein; Hermann von Hundelshausen; Ludwig von Baumbach zu Bimfurt; unser

Unsichere Lesungen

  1. Z. 22: Bimfurdt[?] — Ortsname unsicher

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HandschriftS. 717 Bl. 356r

ÜbersetzungSeite 717

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Hofmarschall Johann Meysenbug; unser Haushofmeister Bode von Bodenhausen; Balthasar Dieden; Eckhart von Griften; Jost von Berlepsch; Friedrich Keudel zu Schwebda; und Reinhard von Boyneburg, genannt von Hanstein, zu Reichensachsen. Und dann von den Städten unseres Niederfürstentums: Kassel, Eschwege, Homberg, Hersfeld, Rotenburg, Spangenberg, Sontra, Witzenhausen, Grebenstein, Lichtenau, Wolfhagen, Gudensberg und Melsungen. Und dann aus unserem Oberfürstentum die vom Adel: Georg von Kolmatsch, unser Statthalter an der Lahn; Johann Riedesel zu Eisenbach, unser Erbmarschall und Amtmann zu Schotten; Adolf Rau zu Holzhausen; Heinz von Breidenbach, genannt Breidenstein; Otto Hund, unser Amtmann zum Schönstein; Hartmann Schleier; Christian von Weiterhausen; Helwig von Lauterbach, unser Amtmann zu Eppstein; Philipp Riedesel zu Josbach; Rabe von Darnberg; Helwig von Rückershausen, unser Amtmann zu Auerbach; und Heinrich von Löwenstein. Auch von den Städten: Marburg,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Keudtlenn zu Schwerbeda — Name und Ort unsicher
  2. Z. 5: Hennstein — Ortsname unsicher

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HandschriftS. 718 Bl. 356v

ÜbersetzungSeite 718

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Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Frankenberg, Rauschenberg, Neukirchen, Biedenkopf, Wetter und Kirchhain. Sollte also bei der Bezahlung des vereinbarten Pachtzinses über kurz oder lang an einem oder mehreren Terminen oder sonst ein Mangel dieser Verschreibung wegen eintreten — wie oder auf welchem Weg auch immer, was doch nicht sein soll —, alsdann sollen die gemeinen Pfänner insgesamt oder einer von ihrer aller wegen, doch mit hinreichender und vollkommener Vollmacht, auch ein jeder für sich selbst, ob sie innerhalb oder außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind, desgleichen ihre Erben, Nachkommen und Mitverschriebenen, die obengenannten Grafen und die vom Adel, ihre Erben und Erbnehmer und die von den genannten Städten und ihre Nachkommen, insgesamt und einzeln nach ihrem Gefallen nach Fritzlar, Warburg oder Korbach fordern dürfen — und wenn ihnen das von fürstlicher oder anderer Obrigkeit oder sonst verboten würde, an andere Orte und Städte, wo es geduldet und zugelassen wird, alles nach ihrer, der Pfänner, Lage und Erfordern. Dem soll weder uns noch unseren Erben etwas entgegenstehen, noch sollen wir oder unsere

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HandschriftS. 719 Bl. 357r

ÜbersetzungSeite 719

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Erben deswegen gegen sie oder die Städte Ungnade oder Feindschaft nachtragen oder ins Werk setzen. Doch soll eine solche Aufforderung nicht an einen Ort benannt werden, der mehr als fünf oder sechs Meilen vom Fürstentum Hessen und unseren anderen Grafschaften und Gebieten entfernt liegt. Und wenn die genannten Bürgen an einem der geforderten Orte nicht geduldet würden,

2

so sollen die Bürgen verpflichtet sein, dies der gemeinen Pfännerschaft zu Allendorf und ihren Mitverschriebenen sogleich anzuzeigen; und die Bürgen sollen keinesfalls in ihre eigenen Häuser ziehen,

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sondern auf Erfordern der Pfänner an andere Orte, wohin die Pfänner die Bürgen mahnen werden, in eine ehrliche Herberge reiten — alles bei der Verpflichtung und Zusage, wie hernach genannt: die Grafen mit ihrer eigenen Person oder mit einem vom Adel an ihrer Statt, jeder mit sechs Pferden; die vom Adel mit ihrer eigenen Person, Mann für Mann, Pferd für Pferd, jeder mit vier Pferden gerüstet; und aus jeder der genannten Städte zwei aus dem Rat mit vier Pferden — in einer Einlagerung, wie es bei Geiselschaft und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: vngutts — Wort undeutlich
  2. Z. 8: konntenn — gestrichenes Wort unsicher

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HandschriftS. 720 Bl. 357v

ÜbersetzungSeite 720

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Einlagerung Recht und Gewohnheit ist, wie es frommen Grafen und Herren, denen vom Adel und ehrbaren Leuten gebührt; und die Pfänner sollen die Macht haben, sie einzustellen, einzuziehen, zu fordern und zu beschreiben. Diese sollen insgesamt und einzeln, sobald sie schriftlich oder mündlich gemahnt werden, auf die erste Mahnung und Aufforderung hin sogleich ungesäumt binnen acht Tagen insgesamt und einzeln mit ihrer eigenen Person, wie gesagt, einreiten und die Einlagerung leisten. Keiner soll sich auf den anderen berufen, und keiner soll sich durch eine andere Geiselschaft oder irgendetwas anderes daran hindern lassen. Und falls sie zu einer anderen Geiselschaft oder Einlagerung gemahnt und eingefordert wären, so sollen sie stets ihresgleichen, wie gesagt und nach der Zahl, in die Einlagerung stellen, zu der sie gemahnt sind, und daraus ohne Wissen und Willen der gemeinen Pfännerschaft nicht herauskommen, so lange, bis die gemeinen Pfänner und ihre Mitverschriebenen aller Mängel und dessen, was ihnen dieser Verschreibung und des Pachtzinses wegen ausstünde, samt allen deswegen erlittenen und aufgewendeten Kosten und Schäden hinreichend erstattet

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HandschriftS. 721 Bl. 358r

ÜbersetzungSeite 721

1

und bezahlt sind — alles auf unsere, unserer Erben und der nachkommenden Fürsten zu Hessen Kosten und Auslagen. Wenn auch einer der Bürgen oder mehrere, die so zur Einlagerung gefordert und eingezogen sind, mit Tod abgehen, so soll der Graf, der Edelmann oder die Stadt, denen die Abgegangenen zustanden, sogleich binnen acht Tagen andere taugliche Personen an die Stelle der Abgegangenen einstellen. Auch soll jedem Wirt, bei dem die Bürgen in Einlagerung liegen, vorbehalten und gegönnt sein: Wenn die Bürgen bei ihm etwas Beträchtliches verzehrt haben und sich mit der Bezahlung säumig und ungebührlich verhalten, oder wenn wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und Nachkommen sie nicht jederzeit auslösen und die Wirte nicht bezahlen, dass er alsdann, wenn er es nötig hat, eines oder mehrere der Pferde der Bürgen nach seiner Lage, seinem Bedarf und Gefallen ohne jedermanns Einrede und Behinderung so teuer, wie er kann, zur Abkürzung seiner Forderung verkaufen darf — damit er die Bürgen umso stattlicher und besser unter-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: wonnder — Lesung unsicher

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HandschriftS. 722 Bl. 358v

ÜbersetzungSeite 722

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halten und versorgen kann. Und die Bürgen sollen sogleich unverzüglich binnen acht Tagen andere Pferde an die Stelle der verkauften schaffen und stellen, die ebenso gut sind wie die vorigen. Wenn auch die genannten Geschlechter von Grafen und Adel über kurz oder lang eines oder mehrere ganz ohne männliche Erben mit Tod abgingen und ausstürben, alsdann sollen und wollen wir oder unsere Erben andere Grafen und Adlige, die den Pfännern und ihren Mitverschriebenen annehmbar sind, an die Stelle der Abgegangenen setzen, sobald es die Pfänner begehren, binnen Monatsfrist; und diese sollen sich in aller Weise verschreiben und verpflichten wie die Abgegangenen. Und geschähe das nicht, so sollen die Pfänner die Macht haben, die Übrigen einzufordern, in aller Weise wie oben davon geschrieben steht, in allen Dingen ohne Hinterlist. Würde aber eines oder mehreres, wie in dieser Verschreibung genannt, von uns, unseren Erben und den nachkommenden Fürsten zu Hessen oder von unseren Bürgen, Mitverschriebenen und Selbstschuldnern vergessen und nicht gehalten

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HandschriftS. 723 Bl. 359r

ÜbersetzungSeite 723

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— was doch nicht sein soll —, so sollen und dürfen sich die gemeinen Pfänner, ihre Erben und Mitverschriebenen insgesamt und einzeln wegen ihres Schadens und dessen, was ihnen dieser Verschreibung wegen ausstünde, an uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen und an allen unseren Landen, Leuten, Gütern, Renten, Zinsen, Nutzungen und Gülten schadlos halten. Desgleichen an den genannten Bürgen und Selbstschuldnern, an ihren Erben und Nachkommen, an ihren Gütern insgesamt und einzeln, seien es fahrende oder liegende, innerhalb oder außerhalb Landes gelegen, wie sie auch heißen mögen — mit oder ohne richterliche Erkenntnis, wie sie können und mögen, durch Beschlagnahme, Hemmung und Zurückhaltung nach ihrem Gefallen, gänzlich und vollständig. Es sollen auch alle Boten der Pfänner, die die Bürgen aufsuchen und einfordern und den Pfännern in dieser Sache nach Bedarf und Lage wie gesagt dienen, freies Geleit und Sicherheit haben und keinerlei Ungnade oder Ungunst von uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen,

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HandschriftS. 724 Bl. 359v

ÜbersetzungSeite 724

1

und von den Bürgen, ihren Erben und unseren Mitverschriebenen zu gewärtigen haben. Auch sollen und wollen weder wir, unsere Erben und Nachkommen noch die Bürgen noch jemand von unser aller wegen deswegen in Ungnade und Feindschaft eifern, nachtragen oder es rächen. Sollte auch dieser Brief, auf welchem Weg das auch geschehen könnte, an Pergament, Buchstaben oder Siegeln Schaden nehmen und mangelhaft werden, oder sollte ein Artikel dem anderen widersprechen, so soll das alles den gemeinen Pfännern, ihren Erben und Mitverschriebenen und dem, der diesen Brief mit ihrem guten Wissen und Willen innehat, keinen Schaden bringen. Zu dem und über alles Obengeschriebene hinaus ist verabredet und von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, bewilligt — und wir bewilligen es hiermit kraft dieses Briefes —, dass für den Fall, dass den Pfännern, ihren Erben, Nachkommen und Mitverschriebenen eines oder mehreres in dieser Verpachtung und Verschreibung nicht gehalten würde, was doch nicht sein soll, oder dass diese Verpachtung von einem

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HandschriftS. 725 Bl. 360r

ÜbersetzungSeite 725

1

Teil wie gesagt aufgekündigt wird, den Pfännern, ihren Erben und Mitverschriebenen die folgenden Wege zu ihrer Sicherheit vorbehalten und offenstehen sollen. Von diesen dürfen sie neben dem zuvor Beschriebenen denjenigen gebrauchen, der ihnen gefällig und am zuträglichsten ist; und sie sollen alsdann auch wieder auf den vorigen, oben angeführten Vertrag zurücktreten dürfen. Oder aber, wenn den Pfännern der eben genannte Weg nicht gefiele, so sollen sie alsdann für ihr ganzes Salzwerk und alles, was dazu und darin gehört und daran hängt, eine namhafte Summe Gulden von uns, unseren Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, fordern dürfen. Doch soll die Bemessung des Wertes bei einer unparteiischen Universität im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation liegen, die zu wählen die Pfänner die Macht haben sollen. Was diese dann als angemessen, ehrbar und billig darin bemisst und erkennt, dabei sollen und wollen wir es von beiden Seiten bleiben lassen. Und diesen

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HandschriftS. 726 Bl. 360v

ÜbersetzungSeite 726

1

Wert des Kaufgeldes sollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, ihnen den Pfännern auf ihr Erfordern unverzüglich und

2

an einem der nachbenannten Orte auf unsere Kosten liefern, geben und bezahlen: nach Frankfurt am Main oder Erfurt in Thüringen, an welchem Ort es den Pfännern gefällig und gelegen ist. Und wir sollen sie insgesamt oder einen jeden mit seinem gebührenden Anteil, nach ihrer und eines jeden Lage, Bedarf und Wohlgefallen damit unbehindert und ohne alle Weigerung verfahren und handeln lassen. Und zu weiterer rechter Urkunde haben wir, obengenannter Landgraf Philipp, uns hierunter mit eigener Hand unterschrieben und zu größerer Sicherheit unser Siegel für uns und alle unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen wissentlich hieran hängen lassen. Und wir, die obengenannten Grafen, die vom Adel und die Städte, bekennen insgesamt und einzeln, dass wir auf Begehren unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 21: [?] — Zeichen am Zeilenende unklar

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HandschriftS. 727 Bl. 361r

ÜbersetzungSeite 727

1

alles, was Seine Fürstlichen Gnaden in dieser Verschreibung von uns angezeigt und genannt hat — weil dies das ganze Land betrifft —, für uns, unsere Erben und Nachkommen mit wohlbedachtem Mut und willig gebilligt und uns dazu verpflichtet haben. Und wir tun das kraft dieses Briefes, dem allenthalben treulich nachzukommen und danach zu leben. Das geloben und versprechen wir hiermit bei unseren gräflichen und Edelmanns-Ehren, Treuen und gutem Glauben; desgleichen wir von den Städten bei Ehren, Treuen und gutem Glauben; und wir Bürgen alle für uns, unsere Erben und Nachkommen auch an eines rechten geschworenen Eides statt — in allen Dingen ohne Hinterlist. Dagegen soll uns, neben unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn, keinerlei Gnade, Freiheit oder Rechtssatzung, kein Gebot oder Verbot, wie oder durch wen sie jetzt gegeben sind oder künftig gegeben werden könnten, schützen, schirmen oder verteidigen, sofern sie uns Bürgen und Selbstschuldnern an dieser Verschreibung zugute

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: ssgl. — Kürzel, Auflösung unsicher
  2. Z. 10: vom Stedtenn — vom oder vonn

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

HandschriftS. 728 Bl. 361v

ÜbersetzungSeite 728

1

und den Pfännern, ihren Erben und Mitverschriebenen zum Schaden gereichen könnten. Vielmehr wollen wir darauf gänzlich und durchaus verzichten, insbesondere auf die Rechtssatzung des Kaisers Hadrian und auf die Einrede der Vorausklage, und tun das kraft dieses Briefes — alles ohne Betrug, Arglist und Hinterlist. Zur Urkunde dessen hat jeder von uns obengenannten Grafen und derer vom Adel sein angeborenes Siegel und haben wir, die genannten Städte, jede unser Stadtsiegel an diesen Brief wissentlich hängen lassen. Gegeben am dreiundzwanzigsten Tag des Monats Dezember im Jahr 1540.

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Verpachtung, 1540

V · 5. Buch · Band 2

Der Brunnenbau

Das fünfte Buch · 456 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 5 Bl. 1r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 5

1

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, tun hiermit öffentlich kund und bekennen für uns und unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen:

2

Als zuvor im Jahr der geringeren Zahl vierzig, also 1540, am 23. Dezember weiland der hochgeborene Fürst, Herr Philipp der Ältere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unser geliebter Herr Vater löblichen und seligen Gedenkens,

3

sich mit unserem lieben Getreuen, dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern des Salzwerks zu Allendorf, über eine Location (Verpachtung) auf die damals nächstfolgenden fünfzehn Jahre verglichen hatte,

4

diese Location auch danach im Jahr 1554 um dreißig Jahre weiter prorogiert (verlängert) und erstreckt hatte,

5

und ihnen, dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern, deswegen darüber fürstliche…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Hochgebornnt — Endbuchstabe unsicher, evtl. 'Hochgebornne'
  2. damahlnn — Minims am Wortende unklar, evtl. 'damahln'
  3. Anno etc. 1554. — 'etc.' steht als Kürzelschleife (℮) in der Handschrift
  4. Außschoß — Endbuchstabe unsicher, evtl. 'Außschos'; Zeile 10 hat 'Außschus'

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Bestätigungsurkunde von 1586

HandschriftS. 6 Bl. 1v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 6

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Brief und Siegel gegeben hatte, worin allenthalben verordnet, vorgesehen und dargelegt ist, wie und in welcher Weise es zwischen Seiner Väterlichen Gnaden, uns und ihnen die Zeit und Jahre über und bis zum Ende der Location überall gehalten werden soll.

2

Wie denn diese im Jahr 1540 erstmals aufgerichtete und anschließend im Jahr 1554 prorogierte (verlängerte) Location Wort für Wort hiernach folgt.

3

Von Gottes Gnaden Wir Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda etc., tun hiermit öffentlich kund und bekennen für uns, unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, und sonst vor jedermann:

4

Da wir zuvor augenscheinlich festgestellt haben, dass in unserem Fürstentum und unseren Landen merklich großer Mangel an Salz geherrscht hat,

5

weswegen wir denn von unseren Untertanen allenthalben vielfältig ersucht wurden, ein Einsehen zu haben,…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. G. — Kürzel, wohl für 'Gnaden' (seiner Väterlichen Gnaden)
  2. vnnd zu ennd — Lesung unsicher; d mit Abbreviaturstrich, evtl. 'ennde'

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Bestätigungsurkunde von 1586

HandschriftS. 7 Bl. 2r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 7

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…und angelaufen worden sind. Da wir aber bemerkt haben, dass zu Allendorf in Sooden viel mehr Salz gesotten werden kann, als damals in Gebrauch war, und unseren Untertanen damit geholfen werden könnte,

2

auch der Salzbrunnen Sole übrig genug und mehr, als versotten wird, hergeben mag, und wir damals unternommen haben, unserem Fürstentum, Land und Leuten zugute dort mehr Böden (Siedehäuser) zu bauen:

3

Deshalb haben sich damals zwischen uns und den gemeinen Pfännern Irrungen wegen des Bauens und des Salzwerks zugetragen,

4

worüber wir uns jedoch mit denselben Pfännern gnädig und gutwillig verglichen und vereinigt haben,

5

laut eines darüber im vergangenen achtunddreißigsten Jahr (1538) am Freitag nach dem Sonntag Jubilate aufgerichteten Vertrags, den wir jetzt wiederum erneuert haben; dessen Anfang:

6

Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. köntenn — Querstrich über dem Wort wohl t-Balken; evtl. 'könnenn'
  2. Bothenn — Siedehäuser (Bodenn/Bothenn); evtl. 'Bodenn' zu lesen
  3. verschienenem — Endung unsicher, evtl. 'verschienenn'

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HandschriftS. 8 Bl. 2v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 8

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda etc., bekennen in diesem Brief für uns, unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, und sonst vor jedermann:

2

Nachdem der allmächtige Gott in unserem Fürstentum bei unserer Stadt Allendorf in den Sooden einen guten Salzbrunnen gnädiglich gegeben hat etc. (der Vertrag von 1540 wird nur mit seinem Anfang angeführt).

3

Und dessen Datum lautet: Der gegeben ist zu Allendorf am Freitag nach Francisci des verflossenen vierzigsten Jahres (1540).

4

Dieweil sich aber seit einiger Zeit über denselben eben angeführten Vertrag zwischen uns und den gemeinen Pfännern etwas weiteres Missverständnis, auch zwischen den Knechten beider Seiten in Sooden viel und mancherlei Unordnung und Zwietracht zugetragen hat,

5

und weil dann beide Regimente so beieinander ohne tägliche Zwischenfälle oder Auseinandersetzungen nicht füglich haben bestehen können, sondern in einer Regierung…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Graue — Schreibung unsicher, evtl. 'Grave' oder 'Graff'
  2. dis — = 'des'; Lesung des Kurzworts unsicher
  3. zweistracht — so geschrieben (= Zwietracht); evtl. 'zweitracht'

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HandschriftS. 9 Bl. 3r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 9

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…verträglicher und besser das Salzwerk versehen werden kann, so haben wir uns mit rechtzeitig gepflogenem gutem Rat und Bedenken, auch hinreichender Erkundigung, für uns, unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Hessen, mit den genannten Pfännern

2

weiter und insbesondere über ihren Anteil am Salzwerk auf eine Location gegen eine jährliche Pension (Pachtzins) verglichen und vereinigt, in Form und Maß, wie hernach folgt, und tun das gegenwärtig in und mit Kraft dieses Briefes, nämlich also:

3

Erstens.

4

Es sollen und wollen die vielgenannten Pfänner insgesamt und einzeln zum nächstkünftigen Osterfest des kommenden einundvierzigsten Jahres (1541) die vierundvierzig Böden (Siedehäuser) und Pfannen zu Sooden, die ihnen zustehen,

5

samt dem Viertel des Gehölzes, auch ihren, der Pfänner, eigenen Gehölzen — wie sie genannt werden und wo sie gelegen sind, nichts ausgenommen — fünfzehn Jahre lang, die nächsten nach dem Datum folgenden, welche…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sonnderenn — Endung unsicher, evtl. 'sonnderem'
  2. virtel — gekürzt geschrieben ('virtl' mit Schleife); Viertel des Gehölzes

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HandschriftS. 10 Bl. 3v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 10

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…zur oben bestimmten Zeit beginnen, lozieren (in die Verpachtung geben) und einbringen, sodass wir oder unsere Erben diese Böden der Pfänner mit und neben unseren Böden und unserem Salzwerk in unsere Regierung und ein Regiment nehmen, samt dem, was die Nutzung tragen wird,

2

und dieselben also nach unserem Willen und Gefallen, zu unserem und unseres Fürstentums Besten, unbehindert die angezeigte Zeit über gebrauchen sollen und mögen.

3

Doch soll uns und den gemeinen Pfännern beiderseits freistehen, nach Ablauf der oben bestimmten fünfzehn Jahre — welchem Teil die Location beschwerlich ist oder darin zu bleiben nicht beliebt oder gefällt — dieselbe dem anderen Teil aufzukündigen;

4

doch so, dass die Aufkündigung ein Jahr zuvor erfolgt und zum Ausgang desselben Jahres alsdann die Übergabe oder Übernahme geschieht.

5

Würden aber wir, Landgraf Philipp, oder unsere Erben inzwischen oder später befinden, dass uns die Location beschwerlich sei und nicht dienen wolle, so sollen und wollen wir Macht und Fug haben, dass wir auch…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vfzusagenn / vfsage — f-Schreibung (vf/vff) in der Hand schwer zu unterscheiden

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HandschriftS. 11 Bl. 4r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 11

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… haben wir uns hierin ausdrücklich vorbehalten, dieselbe Location zum Ablauf des nächsten künftigen fünften Jahres den genannten Pfännern aufzukündigen und danach zum Ablauf des sechsten Jahres die Überlieferung und Abtretung an die Pfänner wiederum vorzunehmen,

2

ganz in der Weise, wie wir das jetzt einnehmen und empfangen: mit Böden und Pfannen samt allem, was darin und dazu gehört, auch den Gehölzvierteln, wie die Pfänner sie in Gebrauch haben und wie es ihnen im vorigen aufgerichteten Vertrag zugelassen und von uns gnädig bewilligt und zugesagt worden ist,

3

desgleichen die eigenen Gehölze der Pfänner, soweit sie diese vormals gebräuchlich und in Besitz hergebracht haben, mit Namen: der Große und Kleine Hain, die Halbe Mark, der Lohebach, die Volkmarshain, der Hegeberg, der Große und Kleine Armeberg,

4

die Horst vom Großen Hain bis an den Weg nach dem Momhefeld, der Knoblauchsberg und ein Teil am Dornbach, samt ihren Namen und Zubehörungen.

5

Dagegen sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, den genannten Pfännern, ihren Erben und Nachkommen — oder wer diesen Brief mit ihrem gu…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. virtelnn — Lesung unsicher; gemeint sind die Gehölz-Viertel (virtel)
  2. besetzlich — Lesung unsicher, auch 'beseßlich' möglich; Sinn: in Besitz hergebracht
  3. Volckmarshane — Flurname, Auslaut unsicher (auch 'Volckmarßhane' möglich)
  4. Momhefeldt — Flurname, Lesung unsicher
  5. Dornnbache — Flurname; auch 'Dornbach' möglich

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HandschriftS. 12 Bl. 4v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 12

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…[mit ihrem gu]ten Wissen und Willen innehat — jährlich und für jedes Jahr besonders von den genannten vierundvierzig Böden und Pfannen als jährliche und rechte, vereinbarte Pension zweihundert Gulden Münze Landeswährung, je sechsundzwanzig Albus für den Gulden gerechnet, auf jeden Boden,

2

durch jeden unserer Rentmeister zu Allendorf, den wir jeweils dort haben werden, anteilig stets zum Ausgang eines Monats — nämlich am letzten Tag des Monats Januar, am letzten Tag des Monats Februar, am letzten Tag des März —

3

und so fortan in allen künftigen Monaten am letzten Tag, solange diese Location besteht, gegen gebührliche Quittung unverzüglich entrichten und gütlich bezahlen.

4

Und wenn die gemeinen Pfänner von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, wie gesagt, gegen gebührliche Quittung bezahlt worden sind und danach bei der Verteilung der empfangenen Pension untereinander Irrungen und Streitigkeiten haben werden, so sollen deshalb …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. alwege — auch 'alwegs' möglich

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HandschriftS. 13 Bl. 5r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 13

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… sollen sie an uns, unsere Erben, nachkommende Fürsten zu Hessen, desgleichen an unsere nachbenannten Bürgen keine Forderung oder Ansprache haben, sondern mögen sich darüber untereinander freundlich in Güte oder sonst auf dem ordentlichen Rechtsweg vergleichen und entscheiden lassen.

2

Es sollen und wollen auch die gemeinen Pfänner uns in jedem Jahr an der ganzen Summe der jährlichen Pension — für die zwei neu gebauten Böden und den Nachlass der Herrengänse — dreihundert Gulden obengenannter Währung zugutekommen lassen,

3

die wir jährlich einzubehalten Macht haben und über die wir keine Rechenschaft abzulegen schuldig sein sollen.

4

Und es soll uns, unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Hessen, an der Bezahlung der angeführten und bestimmten Pension ganz und gar nichts hindern, in keinerlei Weise; sondern wir wollen sie in jedem Jahr zu den obengenannten Terminen gnädig und gütlich entrichten und bezahlen lassen,

5

doch ausgenommen den Fall, dass die Böden durch Heereskraft ganz oder …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Burgenn — Lesung unsicher: 'Bur=genn' (Bürgen, d. h. die im Brief nachbenannten Bürgen); eine ältere Abschrift las 'Vngern'

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HandschriftS. 14 Bl. 5v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 14

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… zum Teil verbrannt, verheert oder verdorben würden — wie es dazu kommen könnte, was Gott verhüte —, so sollen wir oder unsere Erben, nachkommende Fürsten zu Hessen, von denselben verdorbenen Böden für die Zeit, solange sie wüst liegen, keine Pension zu geben schuldig sein.

2

Doch sollen und wollen wir und unsere Erben, nachkommende Fürsten zu Hessen, die verwüsteten Böden auf ihren, der Pfänner, Stätten aufs Förderlichste, wie es geschehen könnte oder möchte — und zwar vor und ehe unsere eigenen Böden, falls auch von denen etliche verdorben wären —,

3

auf ihre, der Pfänner, Kosten so, wie sie vormals gestanden und gebaut gewesen sind, wieder zu bauen und samt allem, was dazu und hinein gehört und verdorben worden ist, wieder aufzurichten schuldig sein —

4

und zwar so, dass uns die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen an der jährlichen Pension für jeden Boden, den wir in ihrem, der Pfänner, Salzwerk bauen und aufrichten lassen würden, vierzig Gulden Münze — je sechsundzwanzig Weiß…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. stittenn — Lesung unsicher, wohl 'Stätten' (auch 'stettenn' möglich)

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HandschriftS. 15 Bl. 6r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 15

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…[je sechsundzwanzig Weiß]pfennige für den Gulden — innelassen sollen und wir die Macht haben sollen, sie einzubehalten.

2

Es soll auch den Pfännern insgesamt und einzeln vorbehalten sein: Wenn sie etliche der verdorbenen Böden selbst und aufs Förderlichste aufrichten und bauen könnten oder wollten, soll ihnen solches ebenso gestattet und zugelassen sein, ohne alle Behinderung und ohne Einspruch von uns und den Unsrigen.

3

Und wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Hessen, sollen und wollen alsbald nach Aufrichtung der Böden, die auf den Stätten der Pfänner und ihrem Salzwerk von uns oder von den Pfännern aufgerichtet worden sind,

4

auf dieselben Böden — deren viele oder wenige sein werden — jährlich und monatlich, wie vereinbart und wie die Location es anweist, Pension zu geben und zu bezahlen schuldig und pflichtig sein und sie auch gemäß dem Inhalt der Location gütlich entrichten lassen.

5

Wir sollen und wollen auch den gemeinen Pfännern …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. stittenn — wie Blatt 5v: Lesung unsicher, wohl 'Stätten'
  2. anweistt — auch 'außweistt' möglich

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HandschriftS. 16 Bl. 6v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 16

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… ihre Böden, Pfannen und ihr Salzwerk, das wir so, wie oben dargelegt, im Wege der Location von ihnen innehaben, bei der Überlieferung — wann wir oder sie dessen bedürfen — wiederum einräumen und zurückstellen,

2

und zwar so und dermaßen, dass den Pfännern insgesamt und im Einzelnen — jedem seine jährliche Pension — von uns oder unserem Rentmeister entrichtet und bezahlt sei.

3

Diese jährliche Pension sollen die Pfänner auch gemeinsam empfangen und erheben — doch so, dass dabei unter den gemeinen Pfännern, Armen und Reichen, kein Vorteil gebraucht werde.

4

Auch wollen und sollen wir für uns, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen nicht die Macht haben, einem oder vielen unter den Pfännern im Besonderen und einzeln seinen oder ihren Anteil, den er oder sie in und an dem Salzwerk haben,

5

abzulösen oder abzukaufen noch auf anderen Wegen an uns zu bringen.

6

Sollte solches aber dennoch geschehen, so soll es …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. bedarcht — so die Vorlage; sinngemäß 'bedürfen'

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HandschriftS. 17 Bl. 7r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 17

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… nichtig und kraftlos sein.

2

Würden aber durch unvorhergesehene Feuerschäden etliche Böden – doch nicht mehr als zehn – verdorben, so sollen wir oder unsere Erben dieselben binnen zwei Monaten, jeden auf Kosten der Pfänner mit vierzig Gulden, wie eben genannt, wieder bauen, aufrichten und gangbar machen lassen,

3

doch so, dass wir oder unsere Erben nach Anzahl der mangelhaften Böden die zwei Monate Pension dafür nicht zu geben schuldig sind.

4

Sollte auch der Salzborn durch Gottes Verhängnis – was seine göttliche Vorsehung gnädig verhüten wolle – solchen Schaden nehmen, dass man in etlichen Böden nicht sieden könnte oder möchte, doch so, dass dies nicht durch Verursachung eines gefährlichen Baus unsererseits oder seitens unserer Erben, der nachkommenden Fürsten zu Hessen, geschähe,

5

alsdann sollen auch wir und unsere Erben nach Anzahl der mangelhaften Böden, die keine Sole hätten, um Salz zu sieden, …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. doch nit — Zusammengeschrieben, Lesung dochnit/dorchnit; Sinnzusammenhang 'doch nicht über zehn' spricht fuer doch nit
  2. ganngkhafftigk — Zierstrich durch gk; auch Lesung 'ganng hafftigk' (zwei Woerter) moeglich
  3. gebeus — Wortende undeutlich, gebeus oder gebeue; Genitiv 'gefaehrlichen Gebaeus' grammatisch plausibel

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HandschriftS. 18 Bl. 7v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 18

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… haben könnten, keinen Zins zu geben schuldig sein, bis der Salzborn wieder wesentlich aufgerichtet und erbaut ist – alles ohne Gefährde.

2

Und wo sich darüber hinaus andere unvorhergesehene Schäden und Zufälle ereignen – sei es durch Sterbensläufte oder andere Unfälle, die im Recht casus fortuiti genannt werden können und die in diesem Vertrag und pacto locationis nicht ausdrücklich und im Einzelnen bedacht oder abgeredet sind –,

3

die sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, tragen und gewärtig sein und den Pfännern deswegen an ihrer jährlich vereinbarten Pension nichts abziehen oder abbrechen lassen.

4

Und es soll durch diesen Vergleich und diese Location dem vorigen, oben angeführten Vertrag und den anderen zuvor von den Pfännern ererbten und erlangten Freiheiten, Privilegien und Gnaden nichts abgebrochen noch entzogen werden,

5

sondern sie sollen kräftig bleiben und gehalten werden, die wir auch für uns, unsere Erben, …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. bißalanng — Zusammengeschrieben; Lesung bissalanng/bissolanng (bis solange) nicht ganz sicher
  2. außtrugklich — Zierstrich durch gk; auch außtrucklich lesbar

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HandschriftS. 19 Bl. 8r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 19

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… nachkommende Fürsten zu Hessen, hiermit in Kraft und Macht dieses Briefes wissentlich bekräftigt und bestätigt haben wollen.

2

Desgleichen soll den Pfännern durch diese Location an ihrer Bauerschaft und Gesellschaft gar nichts entzogen sein, sondern sie sollen sich an dieselbe halten und sie gebrauchen wie von alters her.

3

Dazu haben wir den vielgenannten Pfännern nachgelassen und vergönnt – was sie sich auch hierin vorbehalten haben –, dass ein jeder unter ihnen von seinem Pfannteil und Gut, nach deren Anzahl,

4

seine Herrengänse in ihrem Salzwerk auf der alten Seite, wie es von alters herkommt, von jedem Werth die Herrengänse erheben soll und mag – ohne Behinderung und Eintrag durch uns, unsere Erben und jedermann, ohne Gefährde.

5

Es sollen auch die Pfänner, ihre Erben und Nachkommen alles dasjenige, was ihre Eltern und Vorfahren zuvor aus ihrem besagten Salzwerk an Pension, Zin… …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. dero — Lesung dero (dero Herrnn Gennsse); fruehere Lesung 'Ires' unwahrscheinlich
  2. werth — Werth als Anteilseinheit des Salzwerks gedeutet
  3. hievor — Lesung hievor/hiever; Sinn 'zuvor'

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HandschriftS. 20 Bl. 8v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 20

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… …sen und anderem verschrieben haben – oder was sie, ihre Erben und Nachkommen daraus künftig, über kurz oder lang, viel oder wenig verschreiben würden –, ohne alles Zutun von uns, unseren Erben und den Mitbeschriebenen gütlich ausrichten und bezahlen, ebenfalls ohne Gefährde.

2

Wir geloben und versprechen auch für uns, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, bei unserem fürstlichen wahren Wort, gutem Glauben und Treuen, im Wort der Wahrheit, dieses ihr, der Pfänner, Salzwerk samt dessen Nutzung und Besserung,

3

desgleichen auch unser Salzwerk – es wäre denn in Zeiten der Not, wie auch der vorige Vertrag davon meldet – nicht zu verpfänden, zu versetzen oder zu veräußern, in gar keiner Weise, gänzlich ohne Gefährde.

4

Wir sollen und wollen auch alle Schlichwerke am Salzborn, die Böden und Sohlgräben in und um die Böden …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sonnder alle vnser — 'vnser' mit Einfuegungszeichen uebergeschrieben; Formel 'sonder alles unser ... zutun' (= ohne unser Zutun)

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HandschriftS. 21 Bl. 9r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 21

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… und allem, was dazu gehört, für die Zeit dieser Location in wesentlichem Bau auf unsere Kosten erhalten.

2

Wollten aber wir oder unsere Erben an Befestigungen, desgleichen am Salzborn, etwas Neues bauen und es die Pfänner, ihre Erben oder Nachkommen darin gebrauchen, so soll das mit ihrem, der Pfänner, Wissen und Willen geschehen.

3

Doch soll den Pfännern hierin vorbehalten sein: Sollten sie befinden, dass diese Gebäude ihnen oder dem Salzwerk gefährlich, nicht dienlich oder sonst beschwerlich und unzuträglich wären, so sollen sie alsdann darin nicht verpflichtet oder obligiert sein.

4

Es sollen auch die vierundvierzig Böden der Pfänner samt allem, was daran hängt und dazu gehört, im Beischoss der Stadt Allendorf, in Schatzungen, Steuern und Abgaben des Fürstentums und Landes, wie bisher geschehen, fortan und für ewig bleiben,

5

und daran soll uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen, und unserer Stadt Allendorf nichts abgehen oder entzogen werden, jeder… …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vestennungen — Lesung unsicher; wohl Vestenungen (Befestigungen); fruehere Lesung 'ann bestenn gen' ergibt keinen Sinn
  2. Vierzigk vier — vierundvierzig; Zahl ausgeschrieben, Lesung sicher, Wortstellung Vierzigk vier

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HandschriftS. 22 Bl. 9v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 22

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… …zeit nach Gewohnheit und Gelegenheit der Stadt Allendorf, wie es denn auch im vorigen, oben angeführten Vertrag vorgesehen ist.

2

Desgleichen sollen die gemeinen Pfänner für die Zeit dieser Location auch die zweihundert Gulden Zinsen, die sie bisher jährlich gegeben haben und die wir zuvor zu Gottes Ehre und zum Unterhalt der Armen aus christlichem gutem Bedenken angeordnet haben,

3

darin auch die zwei Pfannen Salz alter Pflicht, dazu Herrengeld, Tafelzoll und anderes jährlich entrichten, ganz so, wie das von alters herkommen ist.

4

Und nachdem das Gehölz unserer Stadt Allendorf in das ihnen, den Pfännern, von uns zugelassene Viertel einbezogen worden ist,

5

so wollen wir doch, dass unsere Stadtgemeinde und die Bürger daselbst bei allen ihren Gehölzen und Wäldern, wie sie diese von alters her in Besitz und Gebrauch hergebracht haben,

6

unbehindert von uns, unseren Erben, den nachkommenden Fürsten zu Hessen, und von jedermann ruhig dabei bleiben sollen und sich derselben, wie von …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. hievor — Lesung hievor/hiever; Sinn 'zuvor'
  2. alterer Pflichtt — Deutung unsicher: 'aelterer Pflicht' oder zusammengezogen 'alter Erbpflicht'
  3. besetzlich — auch 'besitzlich' moeglich; Sinn: in Besitz und Gebrauch hergebracht

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HandschriftS. 23 Bl. 10r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 23

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… von alters herkommen, nach wie vor nach ihrem Bedarf und Gefallen gebrauchen.

2

Doch sollen die genannten Bürger uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, oder aber den Bodenknechten jederzeit, sobald das Reisigholz (Lesung unsicher) – ausgenommen

3

die Berge, in denen sie Bau- und Scheitholz zu hegen pflegen, nämlich die Horst, der Rodenstein, das Lichtenbeuel, der Holbach, die Meinhardtsleite und der Stein, samt allen ihren Namen und Zugehörungen –

4

gehauen und vor die Stadt oder die Siedehäuser gebracht wird, für ein angemessenes Kaufgeld, ohne Preiserhöhung und ohne Versteigerung, ungehindert zukommen lassen,

5

und auch alle Gehölze dem Salzwerk und der gemeinen Bürgerschaft zugute – weil diese sich dort davon erhalten und ernähren müssen – aufs allerfleißigste und treulichste in guter Hegung und unter ernster Aufsicht halten und beforsten.

6

Doch wo es ihnen vonnöten ist, wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, sie dabei gnädig schützen und schirmen.

7

Desgleichen wollen auch wir, unsere …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gresigte — Lesung unsicher; wohl das zum Hieb freigegebene Reisig-/Brennholz gemeint
  2. Lichtenbeuel — Bergname, Wortende unsicher (Bühel/Beuel?)
  3. Meinhardts Lyde — Bergname, wohl 'Leite' (Hang am Meinhard); Anfangsbuchstabe L unsicher

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HandschriftS. 24 Bl. 10v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 24

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Erben, die Gehölze und Berge der Pfenner, die sie uns jetzt einräumen und zustellen werden, für die Zeit dieser Verpachtung zum Gebrauch für das Salzwerk in unserem Forst und in guter Hegung innehaben und halten.

2

Insbesondere wollen wir, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, das Eichenholz am Hegeberg oberhalb der Siedehäuser keineswegs abhauen noch verwüsten lassen,

3

es sei denn in Zeiten der Not, dass die Siedehäuser – wovor Gott bewahren möge – ganz oder zum Teil verheert und verbrannt würden;

4

dann sollen wir, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, oder die Pfenner die Macht haben, dasselbe gehegte Eichenholz allein für ihr, der Pfenner, Salzwerk und für den Bedarf desselben Salzwerks zu gebrauchen.

5

Wenn auch diese Verpachtung zum Ablauf des sechsten oder fünfzehnten Jahres von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, oder aber von den Pfennern, ihren Erben und Nachkommen, zum Ablauf des fünfzehnten Jahres aufgesagt …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vber den Bodenn — Deutung: 'oberhalb der Siedehäuser' (Bodenn = Siedehäuser); Lesung sicher, Bezug interpretiert
  2. keinswegs — Zierstrich durch das Wort, keine Tilgung

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HandschriftS. 25 Bl. 11r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 25

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… wird, dann sollen ihnen ihr Salzwerk und ihre Gehölze, desgleichen der Bezirk des Gehölzes, der ihnen von uns zum Gebrauch zugelassen ist, samt allem, was am Salzwerk hängt, dazu- und zugehört,

2

auch in wesentlichem Bauzustand und guter Besserung, bei der Rückgabe in der Weise wieder eingeräumt und von uns zugestellt werden, wie es jetzt gewesen und gestanden ist;

3

und besonders sollen die Gehölze und Berge der Pfenner ungefähr zur Hälfte in geschontem Aufwuchs stehen (Lesung und Deutung unsicher).

4

Wäre aber an den Siedehäusern und Pfannen oder sonst am Salzwerk etwas verbessert worden, so soll das ihnen, den Pfennern, ihren Erben und Nachkommen ohne Entgelt zugutekommen.

5

Alles ohne Arglist.

6

Weil auch die Boden- und Meisterknechte der Pfenner seit geraumer Zeit viel Salz gesotten und verkauft, ihnen, den Pfennern, aber ihren Gewinn nicht bezahlt haben, und die Pfenner deshalb bei ihren Knechten eine gute Summe und erhebliche Schulden unbezahlt ausstehen haben,

7

so wollen wir ihnen wegen solcher anerkannter und beweisbarer Schulden, die sie noch aus… Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Zirck — Lesung unsicher; Sinn: Bezirk/Umgriff des Gehölzes
  2. gresigt — Lesung und Bedeutung unsicher; dasselbe Wort wie 'gresigte' auf Blatt 10r

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HandschriftS. 26 Bl. 11v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 26

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…stehen haben, doch auf angemessene Zeit und Frist, je nach Lage der Personen und Schulden, in der Weise zur Bezahlung verhelfen lassen,

2

dass dennoch uns, unseren Erben und den Pfennern am Sieden deswegen nichts abgeht und wir den vereinbarten Pachtzins desto bequemer ausgeben und bezahlen können,

3

doch so, dass den Pfennern ihre gedachten ausstehenden Schulden binnen zwei Jahren gänzlich entrichtet und bezahlt sein sollen.

4

Was auch den gemeinen Pfennern an Pumpengeld übrig bleiben und gebühren sollte – nach der Besoldung, die Meister Georg, dem jetzigen neuen von uns bestellten Brunnenmeister, zugesagt ist, und nach der Last, das Pumpwerk vor dem Gewölbe zu erhalten –,

5

das soll ihnen auch – weil sie jetzt die Hälfte am Kupfer und anderem leisten und die Bestallung zur Hälfte tragen müssen – in jedem Jahr ausgefolgt und zugestellt werden.

6

Und damit sollen auch alle Ungnade und Missverständnisse – und was sich seit dem ersten, oben angeführten, abgeredeten, angenommenen und bewilligten Vertrag zwischen uns und unseren Dienern und den gemeinen Pfennern und ihren Dienern an Widerwärtigem, Beschwerlichem oder Argwöhnischem zu…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. könnttenn — Zierstrich durch tt/ck wirkt wie Streichung, Wort ist grammatisch notwendig
  2. newenn — Lesung unsicher (dem itzigen neuen Bornmeister?)
  3. Kopffer — wohl 'Kupfer'; Wort mit Strich (Zierstrich oder Tilgung nicht sicher zu unterscheiden)

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HandschriftS. 27 Bl. 12r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 27

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…getragen hätte, gänzlich aufgehoben und beigelegt sein.

2

Auch sollen weder wir noch unsere Erben es gegen die Pfenner und ihre Diener, noch die Pfenner es gegen uns und unsere Diener in irgendeiner Ungnade oder im Bösen weiter rächen oder nachtragen,

3

sondern alles, was sich dabei zugetragen und begeben hat, soll gänzlich fallen gelassen und aufgehoben sein, auch in allen Dingen ohne Gefährde.

4

Und damit alles und jedes, was hierin von uns geschrieben steht, fest, treulich und unverbrüchlich gehalten und jederzeit ausgerichtet und vollzogen werde, und die gemeinen Pfenner, ihre Erben, Nachkommen und Mitbeschriebenen dessen auch sicher und gewiss seien,

5

so geloben und versprechen wir für uns, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, bei unserem fürstlichen wahren Wort, Glauben und Treuen, dasselbe stracks, unverbrüchlich, fürstlich und aufrichtig zu halten und zu vollziehen,

6

woran in gar keiner Weise ein Mangel oder Gebrechen sein soll, sondern alle Arglist und Gefährde ausgeschlossen sein sollen.

Unsichere Lesungen

  1. effernn — 'effern' = rächen/ahnden; ungewöhnliches Wort, Lesung ziemlich sicher
  2. sonnder alle argelist vnnd geferde — Formel bricht verkürzt ab; 'ausgeschlossen' sinngemäß ergänzt, steht nicht in der Vorlage

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HandschriftS. 28 Bl. 12v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 28

1

Damit aber die gemeinen Pfenner, ihre Erben, Nachkommen und Mitbeschriebenen aller in dieser Verschreibung genannten Punkte und Artikel sowie ihres oben bestimmten jährlichen Pachtzinses weiter und ferner desto sicherer und gewisser sein mögen,

2

so haben wir ihnen zu rechten, ungeteilten Bürgen und Selbstschuldnern – von unserer, unserer Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen sowie der gemeinen Ritter- und Landschaft wegen –

3

die Wohlgeborenen und Edlen, unsere lieben Neffen und Getreuen: Philipp, Grafen zu Solms und Herrn zu Münzenberg; Graf Wilhelm zu Wittgenstein, Herrn zu Homburg; Graf Philipp zu Waldeck; und Dietrich den Jüngeren, Edelherrn zu Plesse;

4

dazu fünfundzwanzig der trefflichsten vom Adel und fünfundzwanzig der vornehmsten Städte unserer beiden Fürstentümer – für sich, ihre Erben und Nachkommen – gesetzt und geordnet.

5

Und wir tun das auch wissentlich, in und mit Kraft dieses Briefes,

6

nämlich aus unserem niederen Fürstentum: Sigmund von Boyneburg, unseren Statthalter zu Kassel; Hermann von der Malsburg; Rudolf Schenck zu Schweinsberg, unseren Land…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Neuen — = 'Neven' (Neffen/Vettern), Anredeformel
  2. Pleß — = Plesse (Edelherren von Plesse)
  3. Landt= — Wort auf der Folgeseite fortgesetzt (wohl Landvogt oder Landmarschall), hier nicht ergänzt

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HandschriftS. 29 Bl. 13r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 29

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Vogt an der Werra, Werner von Wallenstein, Hermann von Hundelshausen, Ludwig von Baumbach zu Binsförth, unserem Hofmarschall, Johann Meysenbug, unserem Haushofmeister, Bode von Bodenhausen,

2

Balthasar Diede, Curt von Griffte, Jost von Berlepsch, Friedrich Keudel zu Schwebda und Reinhard von Boyneburg genannt von Hohnstein zu Reichensachsen,

3

und sodann von den Städten unseres Niederfürstentums: Kassel, Eschwege, Homberg, Hersfeld, Rotenburg, Spangenberg, Sontra, Witzenhausen, Grebenstein, Lichtenau, Wolfhagen, Gudensberg und Melsungen;

4

und sodann aus unserem Oberfürstentum die vom Adel: Georg von Kolmatsch, unseren Statthalter an der Lahn, Johann Riedesel zu Eisenbach, unseren Erbmarschall, unseren Amtmann zu Schotten Adolf Rau zu Holzhausen,

5

Heinz von Breidenbach genannt Breidenstein, Otto Hund, unseren Amtmann zu Schönstein, Hartmann Schleier, Christian von Weitershausen, Helwig von Lauterbach, unseren Amtmann zu Eppstein,

6

Philipp Riedesel zu Josbach, Rabe von Dörnberg, Helwig von Rückershausen, unseren Amtmann zu Auerberg, und Heinrich von Leutenstein,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Schonstein — Amtsname nicht sicher lesbar; wohl Schönstein
  2. Reudteseln — Anfangsbuchstabe R/K unsicher; wohl Riedesel (zu Josbach)
  3. Josfach — wohl Josbach; f/p-Ligatur unsicher
  4. Ruckershausenn — Namenslesung unsicher
  5. Auerbergk — Amtsname nicht sicher lesbar
  6. Lewtennstein — Ort nicht sicher
  7. Binsfurt — wohl Binsförth bei Morschen

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HandschriftS. 30 Bl. 13v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 30

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch von den Städten Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Treysa, Rauschenberg, Biedenkopf, Wetter und Kirchhain –

2

dergestalt: Wenn an der Bezahlung des vereinbarten Pachtzinses – über kurz oder lang, an einem oder mehreren Terminen – oder sonst irgendein Mangel wegen dieser Verschreibung entstünde, wie oder auf welchem Wege das auch geschähe – was doch nicht sein soll –,

3

dann sollen die gemeinen Pfänner insgesamt – oder einer von ihrer aller wegen, jedoch mit genügender und vollkommener Vollmacht – und ein jeder für sich selbst, ob sie nun innerhalb oder außerhalb des Fürstentums Hessen ansässig sind,

4

desgleichen ihre Erben und Nachkommen sowie die mitverschriebenen obengenannten Grafen und die vom Adel, deren Erben und Erbnehmer, und die von den oben bestimmten Städten und ihre Nachkommen,

5

gesamt und einzeln nach ihrem Gefallen – gegen Fritzlar, Warburg oder Korbach [mahnen dürfen]; und wenn dasselbe von fürstlicher oder anderer Obrigkeit oder sonst verboten wäre, an andere Orte und Städte, wo solches geduldet und zugelassen werden möchte,

6

alles nach der Pfänner Gelegenheit und Erfordern, was uns und unseren Erben keineswegs entgegen sein soll; auch sollen weder wir noch …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Franckembergk — gestrichen (Frankenberg); Streichung eindeutig
  2. Neukirchenn — Streichung oder Zierstrich nicht ganz sicher; als gestrichen erfasst
  3. zuenndtgegenn — Lesung unsicher, Sinn: „entgegen“
  4. keins — Strich durch „keins“ – wohl Zierstrich, da der Sinn „keineswegs“ verlangt

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HandschriftS. 31 Bl. 14r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 31

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… unsere Erben deswegen gegen sie, die Städte, weder Ungnade noch Übles hegen oder vornehmen, weder sollen noch wollen wir das;

2

doch soll ein solcher Forderungsort nicht weiter als fünf oder sechs Meilen vom Fürstentum Hessen und unseren anderen Grafschaften und Gebieten entfernt benannt werden.

3

Und wenn die genannten Bürgen an einem der geforderten Orte nicht geduldet werden könnten, sollen die Bürgen schuldig sein, dies den gemeinen Pfännern zu Allendorf, ihren Mitverschriebenen, von Stund an anzuzeigen,

4

und sie, die Bürgen, sollen keineswegs in ihre eigene Behausung ziehen, sondern auf das Erfordern der Pfänner an andere Orte – wohin die Pfänner die Bürgen mahnen würden – in eine ehrliche Herberge reiten,

5

alles bei der Verpflichtung und Zusage, wie hernach gemeldet: die Grafen mit ihren eigenen Leibern – oder einem vom Adel an ihrer Statt – jeder mit sechs Pferden,

6

und die vom Adel mit ihrem eigenen Leib – Mann für Mann, Pferd für Pferd – jeder mit vier Pferden gerüstet, und aus jeder genannten Stadt zwei Ratsherren mit vier Pferden,

7

ins Einlager, wie es Geisel- und Einlagerrecht und -gewohnheit ist, wie es frommen Grafen und Herren und denen vom Adel und ehrbaren …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sechßpferdenn — ß/z unsicher; gemeint: sechs Pferden
  2. kein — Strich durch „kein“ – wohl Zierstrich (k-Schleife), da der Sinn das Wort verlangt
  3. mahnenn — Lesung mahnen/machen; Einlager-Kontext spricht für mahnen

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HandschriftS. 32 Bl. 14v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 32

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Leuten gebührt, einzustellen und einzuziehen, zu fordern und zu verschreiben Macht haben.

2

Diese sollen auch – insgesamt oder einzeln, je nachdem sie schriftlich oder mündlich gemahnt werden – auf ihre erste Mahnung und Aufforderung alsbald, unversäumt binnen acht Tagen, gesamt und einzeln mit ihren eigenen Leibern, wie berührt, einrücken und Einlager leisten,

3

und keiner soll sich auf den anderen berufen, noch sich durch die Gesellschaft des anderen oder irgendetwas anderes daran hindern lassen.

4

Und falls sie in eine andere Gesellschaft oder Leistung gemahnt und eingefordert wären, sollen sie allwege ihresgleichen, wie gemeldet, und nach Anzahl in das Einlager, sobald sie gemahnt sind, einstellen,

5

und daraus ohne Vorwissen und Willen der gemeinen Pfänner nicht herauskommen, so lange, bis den gemeinen Pfännern und ihren Mitverschriebenen alle Mängel

6

und das, was ihnen wegen dieser Verschreibung und des Pachtzinses ausstünde, samt allen deshalb erlittenen und aufgewendeten Kosten und Schäden genugsam erstattet und bezahlt sind,

7

alles auf Unkosten und Auslagen von uns, unseren Erben und den nachkommenden Fürsten zu Hessen.

Unsichere Lesungen

  1. verwissenn — vor-/verwissenn unsicher; Sinn: Vorwissen
  2. ohne — Zeilenende undeutlich, evtl. „ohnt“ für „ohn“

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HandschriftS. 33 Bl. 15r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 33

1

Wenn auch von den Dienern der Bürgen, die so zur Einleistung gefordert und eingezogen sind, einer oder mehrere todeshalber abgingen,

2

so soll der Graf, Edelmann oder die Stadt, denen der oder die Verstorbenen zugehörten, sogleich binnen acht Tagen andere taugliche Personen an der Abgegangenen Statt einstellen.

3

Es soll auch einem jeden Wirt, bei dem oder denen die Bürgen im Einlager liegen werden, vorbehalten und vergönnt sein:

4

Wenn die Bürgen etwas Beträchtliches bei ihnen verzehrt haben und sich mit der Bezahlung säumig und ungebührlich halten würden, oder wenn wir, Landgraf Philipp, unsere Erben und Nachkommen sie jederzeit quittieren [aus dem Einlager entlassen] und die Wirte nicht bezahlt würden,

5

dass sie alsdann, wenn sie dessen Not haben, die Pferde der Bürgen – eines oder mehrere, nach ihrer Gelegenheit, Notdurft und Gefallen – ohne jedermanns Einrede und Hinderung so teuer sie können und zur Verringerung der Schulden verkaufen mögen,

6

damit sie die Bürgen desto stattlicher und bequemer unterhalten und versorgen können.

7

Und die Bürgen sollen sogleich, unverzüglich binnen acht Tagen, andere Pferde an …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. dapffers — Lesung unsicher; wohl „dapfers“ = Beträchtliches
  2. können / verkeuffenn — beide Wörter mit Querstrich – wohl Zierstriche (k-Schleifen), keine Streichung

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HandschriftS. 34 Bl. 15v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 34

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… der Stelle der verkauften beschaffen und stellen, die so gut sind wie die vorigen.

2

Wenn auch von den obgenannten Geschlechtern von Grafen und Adel über kurz oder lang eines oder mehrere ohne männliche Erben todeshalber ganz abgehen und aussterben,

3

dann sollen und wollen wir oder unsere Erben andere Grafen und Herren vom Adel, die den Pfännern und ihren Mitverschriebenen annehmbar sind, an der Abgegangenen Statt – sobald die Pfänner das begehren, binnen Monatsfrist – stellen,

4

die sich in aller Maßen, wie die Abgegangenen es getan haben, verschreiben und verpflichten sollen.

5

Und wenn das nicht geschähe, so sollen die Pfänner Macht haben, die übrigen einzufordern, in aller Maßen, wie oben davon geschrieben steht – alles ohne Gefährde.

6

Wenn aber eines oder mehreres, wie in dieser Verschreibung gemeldet, von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen oder von unseren mitverschriebenen Bürgen und Selbstschuldnern in Vergessenheit gestellt und nicht gehalten würde – was doch nicht sein soll –,

7

so sollen und mögen sich die gemeinen Pfänner …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. abgingt — Endung unsicher (abgingt/abginge)
  2. gewesenn — Worttrennung am Zeilenende undeutlich (gewe=/senn, evtl. gewest)

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HandschriftS. 35 Bl. 16r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 35

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… ihre Erben und Mitbeschriebenen [dürfen sich], sämtlich und jeder einzeln, wegen ihres Schadens und wegen dessen, was ihnen aufgrund dieser Verschreibung ausstünde, an uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen und an allen unseren Landen, Leuten und Gütern, Renten, Zinsen, Nutzungen und Gülten,

2

desgleichen an den genannten Bürgen, Mit- und Selbstschuldnern, an ihren Erben und Nachkommen und an ihren gesamten wie einzelnen Gütern — seien sie fahrend oder liegend, innerhalb oder außerhalb des Landes gelegen, wie sie auch heißen mögen —

3

mit oder ohne rechtliches Erkenntnis, wie sie nur können und mögen, durch Beschlagnahmen (Kümmern), Hemmen und Aufhalten nach ihrem Gefallen gänzlich und vollkommen schadlos halten (sich erholen).

4

Es sollen auch alle Boten der Pfänner, die die Bürgen ersuchen und einfordern und die den Pfännern zu ihrer Notdurft und nach Gelegenheit in dieser Sache, wie erwähnt, dienen werden, freie Sicherheit und Geleit haben

5

und keinerlei Ungnade und Ungunst von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vnd — Kürzel zwischen ‚zinsenn' und ‚Nuzungenn'; Lesung ‚vnd' wahrscheinlich, aber nicht ganz sicher

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HandschriftS. 36 Bl. 16v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 36

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… zu Hessen und von den Bürgen, ihren Erben, Nachkommen und allen unseren Mitbeschriebenen zu gewärtigen haben.

2

Auch sollen und wollen weder wir, unsere Erben und Nachkommen, noch die Bürgen, noch irgendjemand von unser aller wegen [ihnen dies] in irgendwelchen Ungnaden und mit Ungutem nachtragen (äfern), daran gedenken oder es rächen.

3

Wenn ferner dieser Brief — auf welche Weise das auch geschehen möchte — am Pergament, an den Buchstaben oder Siegeln Schaden nähme und mangelhaft würde, oder wenn ein Artikel darin gegen den anderen stünde,

4

so soll das alles den gemeinen Pfännern, ihren Erben und Mitbeschriebenen und denen, die den Brief mit ihrem guten Wissen und Willen innehaben, keinen Schaden bringen noch verursachen.

5

Zu dem und über das alles, was oben niedergeschrieben, beredet und von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen bewilligt ist, bewilligen wir hiermit in Kraft dieses Briefes:

6

dass, falls den Pfännern, ihren Erben, Nachkommen und ihren Mitbeschriebenen eines oder mehreres in dieser Location und Verschreibung nicht gehalten …Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 37 Bl. 17r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 37

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… würde — was doch nicht sein soll —, oder falls diese Location von einem Teil, wie erwähnt, aufgesagt würde, dass alsdann den Pfännern, ihren Erben und Mitbeschriebenen auch die nachfolgenden Wege zu ihrer Sicherheit vorbehalten sein und offenstehen sollen.

2

Von diesen sollen sie einen — zusätzlich zu den vorher beschriebenen —, welcher ihnen gefällig und am zuträglichsten sein will, zu gebrauchen Macht haben; und sie sollen alsdann auch Macht haben, wiederum auf den vorigen, oben angeführten Vertrag zurückzuschreiten und ihm beizutreten.

3

Oder aber, wenn den Pfännern der eben genannte Weg nicht beliebte, dass sie alsdann für ihr ganzes Salzwerk und alles, was dazu- und hineingehört und ihm anhängig ist, eine namhafte Summe Gulden von uns, unseren Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen zu fordern Macht haben sollen.

4

Doch soll die Moderation und Mäßigung des Wertes bei einer unparteiischen Universität im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation stehen, welche sie, die Pfänner, zu erwählen Macht haben sollen.

5

Was diese dann für gleichmäßig, ehrbar und billig darin …Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 38 Bl. 17v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 38

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… ermäßigen und erkennen [wird], dabei sollen und wollen wir es von beiden Teilen bleiben lassen.

2

Und diesen Wert des Kaufgeldes sollen wir, unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen, ihnen, den Pfännern, auf ihr Erfordern unverzüglich an einem der nachbenannten Orte auf unsere Kosten — gen Frankfurt am Main oder Erfurt in Thüringen — liefern, geben und bezahlen,

3

an welchem Orte es den Pfännern gefällig und gelegen ist; und sie sollen damit — sämtlich, oder ein jeder mit seinem oder ihrem gebührenden Anteil — nach ihrer und eines jeden Gelegenheit, Notdurft und Wohlgefallen unverhindert und ohne alle Weigerung passieren und handeln können.

4

Und dessen zu mehrerer rechter Urkunde haben wir, obgenannter Landgraf Philipp, uns mit eigenen Händen hierunten unterschrieben und zu mehrerer Sicherheit unser Insiegel für uns und alle unsere Erben und nachkommenden Fürsten zu Hessen wissentlich hieran hängen lassen.

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HandschriftS. 39 Bl. 18r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 39

1

Und wir, die obgenannten Grafen, die vom Adel und die Städte, bekennen sämtlich und jeder für sich, dass wir auf Begehr des hochgedachten, unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen alles das, was seine fürstlichen Gnaden in dieser Verschreibung von uns angezeigt und erwähnt hat,

2

— dieweil dies das ganze Land angeht — für uns, unsere Erben und Nachkommen mit wohlbedachtem Mute williglich beliebt (angenommen) und uns dazu verpflichtet haben.

3

Und wir tun das in Kraft dieses Briefes, demselben allenthalben treulich nachzukommen und ihm gemäß zu leben, wie wir das hiermit bei unseren gräflichen und Edelmanns-Ehren, Treuen und Glauben — desgleichen wir von den Städten bei Ehren, Treuen und gutem Glauben —

4

und wir Bürgen alle für uns, unsere Erben und Nachkommen, auch an eines rechten geschworenen Eides Statt geloben und versprechen, alles ohne Arglist (Gefährde).

5

Dagegen soll uns — neben hochgedachtem unserem gnädigen Fürsten und Herrn — auch keinerlei Gnade, Freiheit oder Constitution, Gebot oder Verbot, wie …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. nebenn — Wort nach ‚Davor vnns' trotz Vergrößerung nicht sicher; ‚nebenn' wahrscheinlichste Lesung

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HandschriftS. 40 Bl. 18v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 40

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… oder durch wen sie derzeit gegeben sind oder künftig geschehen, getan oder gegeben werden könnten oder möchten, schützen, schirmen oder verteidigen, [soweit] sie uns Bürgen und Selbstschuldnern an dieser Verschreibung zugute und den Pfännern, ihren Erben und Mitbeschriebenen zu Schaden kommen könnten;

2

vielmehr wollen wir auf die [Rechtswohltaten] insgemein und zumal insbesondere auf die Konstitution des göttlichen Hadrian und die Einrede der Vorausklage (beneficium excussionis) verzichtet und uns ihrer begeben haben; und wir tun das in und mit Kraft dieses Briefes, alles ohne Betrug, Arglist und Gefährde.

3

Und dessen zur Urkunde hat jeder von uns obgenannten Grafen und denen vom Adel sein angeborenes Insiegel, und wir, die genannten Städte, haben jede ihr Stadtsiegel wissentlich an diesen Brief hängen lassen.

4

Der gegeben ist am dreiundzwanzigsten Tag des Monats Dezember im Jahr 1540.

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HandschriftS. 41 Bl. 19r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 41

1

Da aber diese dreißigjährige Verpachtung am 23. Dezember des zuletzt abgelaufenen Jahres 1585 ebenfalls ihr Ende erreicht hat, sind deswegen der Ausschuss und die gemeinen Pfänner jetzt hier bei uns untertänig erschienen,

2

um zu beratschlagen und zu beschließen, wie es künftig nach dem Ende der jetzigen Verpachtung weiter gehalten werden solle.

3

In dieser Unterredung und Beratschlagung ist zunächst vorgebracht worden, dass Ausschuss und gemeine Pfänner sich uns gegenüber nicht allein untertänig erboten haben, die vorige Verpachtung um eine namhafte Anzahl von Jahren zu verlängern, sondern auch mit Fleiß gebeten haben, dies so anzunehmen.

4

Obwohl wir dagegen unsere Bedenken eingewandt haben — besonders, dass unser Seulingswald während der bisher währenden Verpachtung merklich ausgezehrt worden ist und es uns nicht wenig bedenklich erscheint, ihn weiter auszehren und verwüsten zu lassen —,

5

dass es auch sonst um die anderen Gehölze, die an und um die Werra gelegen und etwa für das Salzwerk zu gebrauchen sind, so bestellt ist, dass daher allerhand Abgang und Mangel zu be…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 23 t[?] — Kürzungszeichen nach der Zahl, wohl 't(en)' — gemeint ist der 23. Dezember

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HandschriftS. 42 Bl. 19v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 42

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…fürchten sei; dass es auch mit dem Steinkohlenbergwerk am Meißner die Bewandtnis habe, dass darauf nichts Gewisses zu bauen sei,

2

und daher allerhand Besorgnis bestehe, dass das berührte Salzwerk auf die Dauer aus Mangel an notwendiger Befeuerung nicht in dem Stand und Wesen, wie bisher geschehen, erhalten werden könnte —

3

so haben wir uns nichtsdestoweniger, den gemeinen Pfännern zu Gnaden und dem ganzen Salzwerk zugute, endlich dahin erklärt und uns mit dem Ausschuss und den gemeinen Pfännern verglichen — und sie sich wiederum mit uns —,

4

dass wir für uns und unsere Erben die vorige Verpachtung ihrem ganzen Inhalt nach weiter verlängern und eingehen und das Salzwerk gegen den vorigen Pachtzins, nach Ausweisung derselben Verpachtungsurkunde, länger in Händen behalten wollen,

5

so und dergestalt: Solange wir das mehrberührte Salzwerk mit der notwendigen dahin gehörigen Befeuerung versehen und in jetzigem Stand und Wesen erhalten können, dass wir demselben …Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 43 Bl. 20r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 43

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…nicht weniger als bisher geschehen treulich und zum Besten vorstehen und den alten, bisher gehabten Pachtzins jedesmal zur rechten Zeit ohne jeden Fehl und Mangel gütlich reichen und bezahlen lassen wollen.

2

Sofern aber die Gehölze oder das Steinkohlenbergwerk in Abgang gerieten, sodass wir aus Mangel an notwendiger Befeuerung das Salzwerk auf die Dauer nicht in jetzigem Stand und Wesen fortführen könnten,

3

so wollen wir uns und unseren Erben hiermit vorbehalten haben — und es soll uns freistehen —, den gemeinen Pfännern diese Verpachtung jederzeit ab- und aufzukündigen;

4

doch soll die Aufkündigung ein ganzes Jahr zuvor geschehen, und wir wollen das Salzwerk von der Zeit der getanen Aufkündigung an gegen Entrichtung des alten Pachtzinses noch ein ganzes Jahr lang völlig verwalten.

5

Wenn aber das Jahr um ist, wollen wir den gemeinen Pfännern ihre vierundvierzig Siedehäuser (Böden) ohne weiteres abtreten, die die Pfänner in diesem Fall auch unweigerlich an sich zu nehmen schuldig sind.

6

Und damit ist alsdann die vorige Verpachtung gänzlich ab und tot; gleichwohl soll aber hierdurch dem …Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 44 Bl. 20v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 44

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…dem vorigen Vertrag, der zwischen unserem Herrn Vater und den Pfännern im Jahr 1538 aufgerichtet wurde, nichts benommen sein, sondern derselbe soll in jeder Hinsicht in seinen Kräften sein und bleiben.

2

Was aber die eigenen Gehölze der Pfänner betrifft: Nachdem in der Verpachtungsurkunde verordnet ist, dass zur Zeit der Rückgabe die Hälfte derselben grasig [d. h. wieder mit jungem Aufwuchs bestanden] sein soll,

3

was aber bei dieser Fortsetzung — da keine bestimmte Zeit festgelegt ist, wie lange wir es innehaben sollen — so nicht gehalten werden kann,

4

so haben wir uns mit den Pfännern dahin verglichen, dass unter ihrer Mitwirkung eine Abmarkung in denselben Gehölzen geschehen soll, wieviel man davon von Jahr zu Jahr hauen darf, damit sie wieder gut grasig werden können; und danach soll man sich entsprechend richten.

5

Und demnach geloben und versprechen wir, Landgraf Wilhelm zu Hessen, für uns, unsere Erben und nachkommende Fürsten zu Hessen bei unseren fürstlichen wahren Worten und Treuen, alles und jedes, was in unserer oben eingerückten Verschreibung wegen der ersten Verpachtung enthalten ist, auch …Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 45 Bl. 21r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 45

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…dasjenige, was jetzt in dieser unserer neuen Verschreibung einverleibt ist, in dieser zweiten Verpachtung ebenso wie in der ersten und wie bisher geschehen fürstlich, aufrichtig und unverbrüchlich zu halten

2

und dem allenthalben aufrichtig nachzukommen und nachzuleben, sodass daran in keiner Weise ein unbilliger Mangel befunden werden soll.

3

Und dessen zu desto größerer Sicherheit — und damit sie auch für den Fall, dass wir während der Zeit dieser neuen Verpachtung nach dem Willen Gottes mit Tod abgehen sollten, in allem desto gewisser sein mögen —

4

haben wir unseren freundlichen lieben Sohn, Landgraf Moritz, um steter, fester Einhaltung aller verschriebenen Dinge willen diesen unseren Brief neben uns auch unterschreiben lassen und ihnen ferner die nachfolgend verzeichneten Bürgen und Selbstschuldner gesetzt:

5

nämlich die Wohlgeborenen, unsere lieben Neffen [Verwandten] und Getreuen: Ernst, Graf zu Solms und Herr zu Münzenberg; Ludwig, Graf zu Wittgenstein und Herr zu Homburg; Franz und Josias, beide Grafen und Herren zu Waldeck, Gevettern; …Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 46 Bl. 21v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 46

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…desgleichen unserem Statthalter Eckbrecht von der Malsburg, unserem Erbmarschall Georg Riedesel zu Eisenbach, unserem Landvogt an der Werra Johann Meysenbug, unserem Hauptmann zu Ziegenhain Eitel von Berlepsch, unserem Amtmann zu Rotenburg und Sontra Bernd Guden,

2

Reinhard von Boyneburg zu Bischhausen, Johann Adrian von Dörnberg, Georg von Schachten, Georg Diede, Georg von Pappenheim, Dietrich von Bergen und Hermann von Hundelshausen;

3

ferner aus dem Oberfürstentum an der Lahn: Burkhard vom Cram, Statthalter zu Marburg, Johann Riedesel zu Eisenbach, Rudolf Rau zu Holzhausen, Caspar Schutzbar genannt Milchling, Hauptmann zu Gießen, Johann von Linsingen, Landhofmeister, Johann Clauer, Hofgerichtsassessor und Obervorsteher der hohen Hospitäler;

4

Caspar Magnus Schenck zu Schweinsberg, Alexander Döring, Johann vom Scheuerschloss, Hermann von der Rabenau, Caspar von Breidenbach genannt Breidenstein und Lewenstein von Herzfeld zum Fleckenbühl; desgleichen …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Eckbrechtenn — Vorname des Statthalters von der Malsburg nicht ganz sicher (historisch Eckebrecht von der Malsburg)
  2. Bernntt Gudeln — Name des Amtmanns zu Rotenburg und Sontra unsicher gelesen; Zierstriche erschweren die Lesung
  3. Scheuerschlos — Familienname unsicher, evtl. Scheuernschloss
  4. Lewenstein — Name unsicher, evtl. Löwenstein (von Herzfeld zum Fleckenbühl)

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HandschriftS. 47 Bl. 22r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 47

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… die nachbenannten unsere Städte des niederen Fürstentums Hessen: Kassel, Eschwege, Homberg, Grebenstein, Geismar, Rotenburg, Spangenberg, Sontra, Witzenhausen, Wolfhagen, Gudensberg und Melsungen,

2

und aus dem Oberfürstentum: Marburg, Gießen, Grünberg, Alsfeld, Nidda, Frankenberg, Rauschenberg, Wetter, Biedenkopf, Battenberg, Homberg an der Ohm und Kirchhain.

3

Und wir, die jetztgenannten Bürgen und Selbstschuldner vom Grafen, vom Adel und von den Städten, bekennen hiermit öffentlich für uns, unsere Erben und Nachkommen,

4

dass wir in eben dieser Weise Bürgen und Selbstschuldner geworden sind – für uns, unsere Erben und Nachkommen –,

5

wie es in der oben inserierten Verschreibung weiland unseres gnädigen Fürsten und Herrn, Landgraf Philipps hochlöblichen und seligen Gedächtnisses, von den Bürgen und Selbstschuldnern geordnet, gesetzt und gemeldet ist.

6

Diese Worte haben wir zur Vermeidung von Weitläufigkeit hier einzusetzen unterlassen, wiederholen sie jedoch von Wort zu Wort,

7

und wir versprechen und geloben bei unseren Ehren und Treuen, …Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 48 Bl. 22v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 48

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… auch an geschworener Eides statt, dass wir alles und jedes, was darin von ihnen, den Bürgen und Selbstschuldnern, vermeldet ist, für uns und unsere Nachkommen stet, fest und unverbrüchlich halten wollen und sollen,

2

als ob das alles hier eingerückt wäre – alles treulich und ohne Arglist und Gefährde.

3

Und dies alles zur Urkund haben wir, Landgraf Wilhelm, unser fürstliches Insiegel hieran hängen lassen und uns mit eigenen Händen unterschrieben,

4

und wir, die vorgenannten Bürgen und Selbstschuldner, haben unsere eigenen Siegel und Petschafte, und wir, die Städte, unserer Städte Siegel hieran gehängt.

5

Gegeben zu Kassel, Dienstag nach Cantate, den dritten Mai im Jahr des Herrn 1586.

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HandschriftS. 49 Bl. 23r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 49

1

Titel des nachfolgenden Buches.

2

Vom Ausschöpfen (Ösen) des wilden Wassers aus dem Gewölbe.

3

Vom Geding und Lohn.

4

Die Kopie der Zettel und Übereinkommen.

5

Vom Zurichten des Gebäudes.

6

Von den Baumeistern.

7

Vom Aufbrechen des Borns.

8

Von den ersten Anstößen des Borns.

9

Vom Grund des Salzbrunnens.

10

Von den Deulen (Röhren) und Schwellen des Borns.

11

Vom Gedämme zunächst am Werk.

12

Vom Werk des Borns.

13

Die Form des Werkes, in dem der Salzbrunnen steht.

14

Vom Abgang des Borns in seinem höchsten Stand.

15

Vom Umgang des Borns und von den Lufttörchen.

Unsichere Lesungen

  1. Ösenn — Fruehere Lesung 'Losenn'; nach der Kapitelueberschrift PDF-S. 53 ('Von dem ösenn des Wildenn wassers') und 'gelöset' PDF-S. 57 als Ösenn gesichert
  2. zureitenn — Lesung nicht ganz sicher; wohl 'zureiten' = zurichten/zubereiten
  3. Lüffttörchernn — Lufttoerchen; Trennung Lüfft=Törchernn, Lesung der Endung nicht ganz sicher

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HandschriftS. 50 Bl. 23v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 50

1

Von der Sache, durch welche die Pfänner zu bauen bewegt worden sind.

2

Ein nützlicher Rat an die nachkommenden Pfänner.

3

Von den Pfählen und Florben, die in den Umgang geschlagen wurden.

4

Von der Danksagung an Gott den Herrn für dieses Gebäude.

5

Von der alten Konstitution zwischen den Pfännern und den Bürgern.

6

Was der Bau gekostet hat.

7

Wie lange der Bau gewährt hat.

Unsichere Lesungen

  1. Florbenn — Wort nicht sicher; vielleicht 'Florben' = Bohlen-/Flechtwerk

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HandschriftS. 51 Bl. 24r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 51

1

Eine Denkschrift, wie der Salzbrunnen zu Sooden gebaut worden ist, im Jahr 1489.

2

Den ehrbaren und festen Wilhelm von Dörnberg, Jörg von Buttlar und Wilhelm von Bischoffshausen, dem ehrbaren und achtbaren Hermann Töber, Bürgermeister, und Conrad Iring, Ratsherr und Salzgraf,

3

und den Besten samt allen gemeinen Pfännern zu Sooden, seinen besonderen Junkern, gebietenden und günstigen Freunden,

4

erbietet sich Conradus Geyseler, unwürdiger Priester, Vikar des Aller-Apostel-Altars in der Heilig-Kreuz-Kirche zu Allendorf, Sohn eines armen Bürgers ebendort, zu allen demütigsten Diensten.

5

Da nun vielfach von den trefflichsten Pfännern eindringlich begehrt worden ist, dass der Bau und die Wiederherstellung des Salzbrunnens zu Sooden um ewigen Gedächtnisses willen schriftlich verzeichnet werde,

6

dem höchsten Gott zum Lobe, Maria, seiner lieben Mutter, mit Sankt Bonifatius undLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Dorngenbergk — Name; wohl von Dörnberg, Schreibung der Silbentrennung Dorn=genbergk auffaellig
  2. Botlar — Name; wohl von Buttlar
  3. Töbern — Familienname des Buergermeisters nicht ganz sicher (Toeber/Lober)

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HandschriftS. 52 Bl. 24v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 52

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteallen himmlischen Bürgern zu Ehren, auch allen nachkommenden Pfännern zu Nutzen und zu steter Anweisung, solches zu tun, bin ich in guter Zuversicht viele Male ermahnt worden,

2

dass ich den Bau, so wie er geschehen und vollbracht ist, verzeichnet wiedergebe,

3

damit, falls es nach vielen Jahren abermals nötig sein wird, den Bau des Salzbrunnens wiederherzustellen und zu verändern,

4

die nachkommenden Pfänner dann aus dem schriftlichen Muster und der Form des geschehenen und ausgeführten Baues eine gründliche, sichere Anweisung haben, ob sie ein Besseres und Bequemeres daraus wählen und übernehmen möchten,

5

auch sind jetzt viele schädliche und unnütze Kosten und Arbeiten entstanden, weil der Grund des Salzbrunnens mit seinem Werk den Pfännern unbekannt und unverzeichnet war – was künftig zu vermeiden ist.

6

Darum habe ich mich, durch die Wirkung göttlicher Gnade vom Begehren der besagten Pfänner bewegt, wiewohl unzulänglich,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zuuerenndernn — Lesung nicht ganz sicher; auch zuuerbessernn denkbar
  2. kiesenn — Anfangsbuchstabe k unsicher; kiesen (waehlen) passt zu erkieset auf Blatt 25r

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HandschriftS. 53 Bl. 25r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 53

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteunterfangen, den Bau und die Wiederherstellung des Salzbrunnens, so wie er von Grund auf entstanden ist, aufzuschreiben und zu übergeben,

2

jedoch fleißig und demütig bittend: Wenn jemand darin etwas Gutes und Nützliches erscheinen sieht und auswählt, möge er vor allen Dingen dem lieben Gott und seiner Mutter und Sankt Bonifatius dafür Lob und Ehre erbieten;

3

was er aber an Unnützem, nicht gut oder nicht aufs Beste Gesetztem darin finden würde, möge er meiner Unzulänglichkeit, Grobheit und Unerfahrenheit zurechnen, beurteilen, tadeln und verbessern,

4

da ich mich allezeit denjenigen unterwerfe, die mehr und es besser wissen;

5

auch brächte mein Schreiben wenig ein, wenn der ausgeführte Bau nicht ebenso denjenigen bekannt wäre, die ihn mit unternommen und vollbracht haben.

6

Hiermit seid selig Gott befohlen.

7

Vom Ausschöpfen (Ösen) des wilden Wassers aus dem Gewölbe

8

Nach Gottes Geburt im Jahr tausendvierhundertneun-Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. in grunde wordenn — Wendung unsicher; wohl im Sinne von: von Grund auf geworden/ergruendet
  2. Innbrechte — Lesung unsicher; wohl einbraechte

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HandschriftS. 54 Bl. 25v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 54

1

Fortsetzung von der vorigen Seite-undachtzig (1489), am Tag Unserer Lieben Frau Lichtmess (2. Februar), wurde von den Salzgrafen – damals Hans Iring dem Älteren und Hermann Touwir – samt den anderen Pfännern nach Meister Curt Mardorff geschickt,

2

und mit ihm verhandelt und übereingekommen – jedoch unter der besonderen Bedingung, dass er das Wasser aus dem Gewölbe ausschöpfen sollte, damit man an den Salzbrunnen gelangen könnte,

3

und dass er sodann die Schäden des Brunnens beheben, bauen und bessern sollte; dazu sollte man ihm Arbeiter halten und Gerätschaft bereitstellen.

4

Daraufhin begann der Meister zu graben, vom Gewölbe an bis an den Schwibbogen, gegenüber Chunteran Huschenbecks Hof, bei dem Heiligenhaus,

5

und weiter fortan vor den Höfen entlang und zur Werra hin, in der Absicht, die Werra auf diese Weise in den Graben vor das Gewölbe zu bringen,

6

und mit der Werra und mit den Ausflüssen den Sohlgraben zu säubern, so lang und so tief, dass das Wasser aus dem Gewölbe sich damit nach Notdurft ausschöpfen und ableitenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Touwir / Lower — Familienname des zweiten Salzgrafen unsicher; uebergeschriebene Korrektur Lower ebenfalls unsicher
  2. Chunterans Huschennbecks — Personenname vor hobe nicht sicher lesbar
  3. ausbrugenn — Lesung unsicher; vielleicht ausbruechen (Wasseraustritte)
  4. schlissenn — Lesung unsicher; Sinn wohl: ablaufen/abfliessen

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HandschriftS. 55 Bl. 26r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 55

1

Fortsetzung von der vorigen Seitekonnte. Dem wurde so nachgegangen, und als alles geschehen war – mit nicht geringer Arbeit und Kosten –, folgte das Wasser aus dem Gewölbe, und zwar merklich viel,

2

jedoch nicht so sehr, dass man in das Gewölbe hätte gehen können, weil der Sohlgraben sich nicht tiefer graben ließ, da ihm die Werra von unten entgegenkam und sich staute,

3

sodass der Meister darüber nachdachte, wie er mit Kunst (Technik) nachhelfen könnte, wo die Natur es nicht leiden oder ertragen wollte,

4

und er baute ein vierkantiges Rad vor das Gewölbe, desgleichen nie zuvor gesehen oder gehört worden ist,

5

und an der Seite, in dem Graben, wohin die Werra vor das Gewölbe geleitet war, ein Schaufelrad, das die Werra umtreibt,

6

und so schöpfte er mit solcher Kunst das Wasser aus dem Gewölbe bis auf den Grund aus – was man nicht mehr für möglich gehalten hatte, es so vollständig auszuschöpfen –,

7

und das Rad lief stets Tag und Nacht, und das Werk war beständig,

8

auch alle Feuchtigkeit und alles Gewässer in Sooden – in den Siedehäusern bei den Herden und in den Kellern – zog sich allesamt zum Gewölbe hin,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. stauwete — Schreibung unsicher (staubete/stauwete); Sinn: staute sich
  2. auszunösenn — Wortbild unsicher; Sinn: auszuschoepfen
  3. das Rath stetes tage vnnd nacht — Verb fehlt in der Vorlage; Ergaenzung lief in der Uebersetzung

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HandschriftS. 56 Bl. 26v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 56

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… und so wurden die Siedestätten trocken, gut und besser, als sie zuvor gewesen waren.

2

Vom Geding und Lohn. Zweites Kapitel.

3

Als nun der vielgenannte Meister seine Kunst erwiesen hatte und das Gewölbe vom Wasser frei und geöffnet war, sodass man darin bis an den Born gehen konnte,

4

was mit vielen Kosten und viel Arbeit den ganzen Sommer über gedauert hatte, bis auf den Michaelistag (29. September),

5

da beschieden danach, am Sonnabend nach Mariä Empfängnis in demselben neunundachtzigsten Jahr (1489), die vorgenannten Salzgrafen samt der Pfänner Edlen und Gemeinde Meister Kurt Mardtorff zu sich auf das Rathaus,

6

in der Absicht, seine getane Arbeit und Kunst zu belohnen, auch weiter mit ihm zu dingen und übereinzukommen, den Salzbrunnen instand zu setzen und seinen Gebrechen abzuhelfen,

7

sodass sie mit ihm einträchtig eins geworden sind und es untereinander verzettelt (schriftlich festgehalten) haben, wie hiernach folgt.

Unsichere Lesungen

  1. Gesöde — Lesung wahrscheinlich; Gesoede = die Siedestaetten
  2. Churten Mardtorff — Name; PDF-S. 54 hat 'Curt Mardorff' - Vorname Churt/Curt und Nachname Mardtorff/Mardorff schwanken in der Schreibung

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HandschriftS. 57 Bl. 27r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 57

1

Die Kopie der Zettel und Übereinkommen. Drittes Kapitel.

2

Zu wissen, dass auf heute, Sonnabend nach Mariä Empfängnis, im Jahr des Herrn 1489,

3

die festen Junker – Junker Jörg von Buttlar der Ältere und Wilhelm von Bischoffshausen – sowie Heinrich Hartmann, unseres gnädigen Herrn Schultheiß, Burkhard Neuland, Bürgermeister, Conrad Jordan und Hans Schaffnicht, von wegen der Pfänner,

4

in Gegenwart der Salzgrafen, Warte und der Pfänner insgesamt mit Meister Kurt Mardtorff übereingekommen und eins geworden sind:

5

über die getane Arbeit, die er mit seiner Meisterschaft zu graben hatte, und das Gezeug, mit dem man das wilde Wasser vor dem Born gelöst (abgeschöpft) hat,

6

und über die Arbeit, die er noch tun soll: den Salzbrunnen gänzlich von neuem im Grund wieder aufräumen und herrichten,

7

und das Gebirge mit dem Angezeigten zu fassen, in der Weise, wie der Born jetzt mit seinen Abzüchten (Abflusskanälen) steht,

8

und ein Gezeug machen, das wir in den Boden …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Neulanndt — Familienname des Buergermeisters nicht ganz sicher
  2. Schaffnicht — Familienname nicht ganz sicher
  3. Wartenn — Unklar; vielleicht 'Warte' = Aufseher/Wardeine der Saline
  4. genntzlich — Minimfolge unsicher; wohl 'gaentzlich'

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HandschriftS. 58 Bl. 27v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 58

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… verbleiben; jedoch sollen die Pfänner Holz, Seile, Taglohn und was sonst dazu nötig ist, vorstrecken; dafür sollen die Pfänner dem obengenannten Meister Curt 230 Gulden geben, dazu zwei Gulden Trinkgeld, zwei Malter Korn und ein Schwein im Wert von zwei Gulden und einem Ort (Viertelgulden).

2

Und derselbe Meister Curt gelobte und bekräftigte mit seinem Eid, den Pfännern treu und gewogen zu sein und die Pfänner ohne Gefährde und Arglist zu schützen.

3

Zur Beurkundung dessen sind von diesem Zettel zwei gleichlautende Ausfertigungen auseinandergeschnitten worden (Kerbzettel), eine für die Pfänner und die andere für Meister Curt, damit sich beide Seiten danach zu richten wissen.

4

Vom Zurüsten (Vorbereiten) des Baues – Viertes Kapitel.

5

Danach, im folgenden Jahr 1490, ließen die Pfänner auf den Rat des Meisters Holz fällen und vor die Böden (Siedehäuser) auf der Boderwiese fahren, so viel dem Meister … dünkteLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. verandelagenn — Lesung unsicher; wohl 'vorstrecken/aufbringen' (verlegen), Wortform unklar
  2. tranckgelde — nck-Ligatur schwer lesbar, aus dem Kontext 'Trinkgeld'
  3. behelttet — Wort mit Zierstrich durch tt; Lesung unsicher, Sinn: 'mit dem Eid bekräftigt/beschworen'
  4. Zureytenn — auch 'Zubereyten' denkbar; Sinn: Zurichten/Vorbereiten

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HandschriftS. 59 Bl. 28r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 59

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… nötig sein dünkte; und sie schickten nach Zimmerleuten zur Arbeit, die bis Ostern beständig gearbeitet und das meisterliche Gezeug (Gerät) bereitet haben.

2

Das erste war ein Rad, mit dem man die Sole aus dem Brunnen gewinnen sollte, um weiter zu sieden, während man an dem Brunnen bauen würde.

3

Dasselbe Rad hatte zuerst sieben Eimer; danach ließ man eine andere Kette machen, an der vierzehn Eimer hingen.

4

Die Eimer waren geformt wie die Schöpfeimer, unten weit und oben eng, und jeder Eimer war sieben Viertel einer Elle lang.

5

Und unten am Boden hatte der Eimer ein rundes Loch wie ein Blasebalg, und vorn inwendig einen Windfang; davor war ein mit Blei beschwertes Leder (als Ventilklappe) gefasst.

6

Auch von oben herab, eine gute Spanne lang, war ein rundes Loch, einfach offen, ohne Windfang, damit sich die Eimer nicht zu voll füllten und, ohne viel zu vergießen, sich das Wasser bequem ausgoss.

7

Und die Eimer hingen alle miteinander an einer Kette; die hing oben über der Welle des Rades, und unten im Brunnen lief sie …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. kethen machtenn — Lesung 'machtenn' statt erwartetem 'machenn' unsicher; 'einen anndern kethen' so in der Vorlage
  2. ann viel vergiessenn — Wortlaut unsicher; Sinn: ohne viel zu vergießen
  3. leder — auch 'feder' lesbar; technisch ist eine bleibeschwerte Lederklappe (Ventil) gemeint

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HandschriftS. 60 Bl. 28v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 60

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… um eine runde dicke Walze, wie eine Tonne; dieselbe Walze war im Brunnen von beiden Seiten gefasst, zwischen zwei breiten Leiterbäumen, und lief mit der Kette um.

2

Das andere Gerät war ein grober runder Teller mit einem Scheibenstiel und mit zwei Kränen (Handhaben), womit man den Ton, den Dreck und den Schutt, der um den Brunnen war, mit großen Zubern ausschöpfen (ösen) sollte.

3

Diese Zuber waren am Boden mit eisernen Kloben und Klappen so gemacht, nach der Art, wie die Eselskörbe gemacht sind, in denen man den Mist hinausführt.

4

Das dritte Gerät war eine Schneidemühle (Sägemühle), die der Meister gegenüber dem Zelgenhaus bei Gunterams Hof setzte; und er leitete die Werra von oben in der Aue herab auf die Schneidemühle.

5

Und er legte ein Wehr neben den Zäunen hinauf bis oberhalb der Höfe, damit er die Werra fasste und im Graben bis auf die Schneidemühle brächte.

6

Und als die Osterwoche vergangen war, be…(gann der Meister – Fortsetzung auf der nächsten Seite)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. scheibenn Stillenn — Lesung unsicher; wohl Scheibe mit Stiel
  2. kranchenn — Lesung unsicher; 'Kranch' wohl = Kran/Handhabe (vgl. Seite 62 'mit seinenn zwenn krannchenn')
  3. kommer — 'Kummer' = Schutt/Unrat; Lesung des Vokals unsicher
  4. klosenn — auch 'klobenn' lesbar; eiserne Kloben/Beschläge gemeint
  5. Zelgennhaus — Ortsbezeichnung nicht sicher; auch 'Telgennhaus' lesbar
  6. Gunterams hobe — Personenname nicht sicher (Guntram?)
  7. Osterweche — wohl 'Osterwoche'; Schreibung unsicher

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HandschriftS. 61 Bl. 29r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 61

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…(be)gann der Meister die Bohlen und die Bretter zuzuschneiden, mit denen er den Brunnen zu verschalen gedachte.

2

Das Bohlenschneiden währte bis auf St. Johannis Tag (24. Juni), zu Mittsommer.

3

Da brachte der Meister das Gerüstholz auf den Brunnen und begann, den Schwengel und die alten Gerinne aufzubrechen und das neue Gezeug aufzuschlagen.

4

Nämlich zum Ersten hatte der Meister große Kästen aus Dielen gemacht, wohl zusammengefügt und bereitet; von diesen standen zwei beim Brunnen und der dritte im Teich.

5

In diesen Kästen sollte die Sole gefasst und aufbewahrt werden und sodann fortan aus dem Kasten in die Gerinne zu den Böden (Siedehäusern) ausgeleitet werden.

6

Danach richtete der Meister das Rad auf dem Brunnen auf, auf einer Säule; die hatte oben ein Kreuz, und die Säule stand mitten im Brunnen auf dem Kiesgrund.

7

An der Welle des Rades hing die Kette mit den Eimern, die die Sole in die Kästen und in die Bütten hinauftrugen.

8

Auf der anderen Seite des Brunnens, gegen den Berg hin, richtete der Meister den Teller auf …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. in der dritte im Teiche — 'in' wohl verschrieben für 'vnd'; 'Teiche' (Mühlteich?) nicht ganz sicher
  2. vom Telenn — = von Dielen (Bohlen); Schreibung unsicher
  3. Seuchle — Lesung unsicher: 'Seuchle' (Säulchen/Säule) oder 'Deuchle' (Deuchel, Holzrohr); gemeint ist der mittige Ständer des Rades
  4. bötte — Bütten; Zierstrich durch tt, auch als Streichung deutbar

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HandschriftS. 62 Bl. 29v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 62

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… mit seinen zwei Kränen (Handhaben).

2

Und während all dieser Arbeit lag man nicht mehr als eine Woche kalt (ohne zu sieden); das war die Woche des Sonntags 'Respice' I – aus der Ursache, dass die Kette, an der die Eimer hingen, dreimal zerbrach.

3

Auch waren zwei Feiertage in derselben Woche, nämlich Peter und Paul (29. Juni) am Dienstag und Unserer Lieben Frauen Tag Visitationis Mariae (2. Juli) am Freitag; dadurch mussten sich die Leute gedulden.

4

Aber in der Woche danach, 'Dominus illuminatio', wurden zweiundvierzig Werke (Siedegänge) gesotten, und so wurde fortan gesotten, dass es an keinem Salz fehlte.

5

Von den Baumeistern – Fünftes Kapitel.

6

Es waren auch aus allen Pfännern acht zu Baumeistern gekoren (gewählt), die damit zusammen mit dem Baumeister Curt den Bau anweisen, bestellen und versorgen sollten.

7

Nämlich: Henrich Hanemann der Ältere, Burckhardt Rueland, Bürgermeister, Henrich Wolfferam, Hans …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. versache halber — wohl für 'vrsache halber' (aus der Ursache); Schreibung der Vorlage
  2. Dominica respice primo — Sonntagsname nach dem Introitus; Lesung 'primo' unsicher
  3. Dominus illuminatio — Sonntagsname nach dem Introitus 'Dominus illuminatio mea' (Ps 27)
  4. gekoren — auch 'geboren' lesbar; dem Sinn nach 'gekoren' (gewählt)
  5. dem Baw meister Curten Weisenn — Syntax unklar: 'mit dem Baumeister Curten (an)weisen' oder 'den Bau Meister Curten weisen'
  6. Ruelandt — Personenname nicht sicher

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HandschriftS. 63 Bl. 30r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 63

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Casselmann, Henrich Lawir, Hans Breule, Henrich Gundelach und ich, der allergeringste und untauglichste Priester Conradus Geyseler.

2

Darüber waren im Besonderen zwei verordnet, nämlich Henrich Hanemann der Jüngere und Henrich Gundelach, jetzt Guth genannt.

3

Jeder von ihnen hatte für seine Arbeit drei Mark zum Lohn, dafür dass sie die Taglöhner und Arbeitsleute einteilten, entlohnten und abrechneten.

4

Und am achten Tag nach Visitationis Mariae (9. Juli) verließ Henrich Gundelach sein Amt, aus dem Grund, dass ihm der Lohn zu klein deuchte.

5

Und so wurde an seiner Statt am Sonntag danach, 'Exaudi' II, Cunradus Culde, der Weinschenk, eingesetzt und erwählt.

6

Vom Aufbrechen des Brunnens – Sechstes Kapitel.

7

Hierauf, am Montag, dem zweiten Tag nach St. Ulrich (4. Juli), brach der Meister die Decke des Brunnens auf, gegen die Anzucht (den Abzugsgraben) bei Lucas Beltzers Hof hin, sodass …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Lawir — Personenname nicht sicher (Lawer/Lauwer?)
  2. aller schlemst, vnnd vnntuegest — Demutsformel Geyselers ('geringster und untauglichster'); Lesung 'schlemst' unsicher
  3. itzundt guth — Beiname oder Zusatz zu Gundelach; Lesung und Bedeutung unsicher
  4. exaudi secundo — Sonntagsname nach dem Introitus 'Exaudi'; Zählung 'secundo' unsicher
  5. Culde — Personenname nicht sicher (Culde/Kulde?)
  6. Beltzers hoff — 'hoff' mit Zierstrich; Name Beltzer nicht ganz sicher

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HandschriftS. 64 Bl. 30v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 64

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… ist die erste Abzucht am Gewölbe, und am Sankt-Alexius-Tag [17. Juli] kam man so weit voran, dass die Sole aus dem Brunnen in die Abzucht in das Gewölbe fließen konnte,

2

und es wurde auch an demselben Tag die Sole abgelassen, so dass der Brunnen bei fünfeinhalb Schuh Länge und Tiefe im Brunnen seinen Stand behielt,

3

und so viel Sole, wie die Ader trug, floss in die Abzucht über die Sole, die man mit dem Rad ausschöpfte in die Böden [Siedehäuser] und Basten, um sie zu sieden.

4

Danach, am Sonntag ‚Dominus fortitudo‘, dem Sankt-Arnolfs-Tag [18. Juli], fiel ein Teil des Berges oben herab, auch etwas in den Brunnen.

5

Weil das Werk abgetragen war, bis auf die Höhe des Ausflusses in die Abzucht, wurde dagegen der Berg alsbald ringsum gefasst [abgestützt], zur Vorsicht.

6

Der Meister machte auch das vierte Gezeug, um den Brunnen zu ösen [auszuschöpfen]; das waren Pumpen, in der Absicht, dass er damit die Sole über den Ausfluss mit Gewalt heben und ösen wollte; auch als derLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. bastenn — Lesung unsicher; Gefäßbezeichnung, vielleicht auch 'kastenn' zu lesen
  2. dargegenn — auch 'dartegenn' lesbar

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HandschriftS. 65 Bl. 31r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 65

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Brunnen noch vollständig war, da hatte er zwölf gemeine Fuß Tiefe oder zehn große Fuß.

2

Als er aber bis auf die Höhe der Abzucht abgelassen wurde, behielt er fünfeinhalb Fuß Tiefe.

3

Am Dienstag nach ‚Dominus fortitudo‘, das war der Dienstag vor dem Marien-Magdalenen-Tag [22. Juli], setzte der Meister die Pumpen in den Salzbrunnen, gegen die Abzucht hin, wo der Brunnen den Ausfluss hatte.

4

Vom ersten Ausstoßen [Ausschöpfen] des Brunnens. VII. Kapitel.

5

Am Sonnabend darauf — es war der Sankt-Jakobs-Abend [24. Juli] — hatten die Pfänner alle Sieder zu den Sooden gebeten, an den Pumpen zu arbeiten, um den Brunnen zu ösen und zu säubern, und gaben ihnen insgesamt eine Tonne Bier, Wecken und Käse.

6

Und so wurde vor Mittag der Brunnen ausgeöst, so dass er zwei Fuß tief Sole hatte, und währenddessen und alsbald wurde auch um den Brunnen herum geräumt, anLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. noch volnstenndigk — 'noch' auch als 'nach' lesbar; 'that' wohl für 'hatt'
  2. austossenn — Lesung des Überschriftworts; gemeint ist das Ausschöpfen (Ösen) des Brunnens
  3. zun Sodenn — Präposition schwer lesbar, Sinn: zu den Sooden

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HandschriftS. 66 Bl. 31v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 66

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… an etlichen Enden bis auf den Grund, auf den Kies, und man fand Moos gelegt zwischen dem Ton und dem Kies;

2

und die anderen hätten es wohl leiden mögen, dass man die Last der Sole abermals ausöste.

3

Als aber die Sieder das Bier ausgetrunken hatten, verschlich sich einer nach dem anderen von der Arbeit zu den Badestuben, und so gewann der Brunnen wieder die Oberhand,

4

und was vom Volk noch bei der Arbeit blieb, wurde auch bald müde und ließ ab, so dass nach Mittag kein Fleiß mehr auf das Ösen oder Säubern verwendet wurde.

5

Es mochte wohl daran liegen, dass niemand von den obersten Pfännern da war, der zu der Zeit ein Aufsehen [die Aufsicht] hatte, der das Volk angesprochen und zum Ösen ermahnt hätte.

6

Demnach geschah am Mittag doch eine nützliche Arbeit, indem der Meister die neuen [Gezeuge] anfing, mit den vierzehn Eimern.

7

Danach, am Sonntag ‚Omnes gentes‘, der der Sankt-Jakobs-Tag war [25. Juli], wurde angeordnet und bestellt, dass die Sieder sieden sollten, und in derselben WocheLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. kein vleis — 'vleis' (Fleiß) nicht ganz sicher; erster Buchstabe des Zeilenanfangs 'kein' mit Strich, wohl Zierstrich
  2. [gestrichen: bothenn] — Das gestrichene Wort ist unsicher zu lesen (bothenn/bethenn); Strich könnte auch Zierstrich durch th sein, dann wäre 'die newenn bothenn' (die neuen Bütten/Böden) zu halten

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HandschriftS. 67 Bl. 32r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 67

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… unternahm es der Meister, noch ein weiteres Ösegezeug in dem Salzbrunnen zu machen,

2

so dass an einer Welle fünf Eimer angebracht waren, in Gestalt von fünf Kästen, von denen ein jeder eine halbe Tonne Wasser trug,

3

und dasselbe Gezeug wurde mit dem Rad umgetrieben, an dem die vierzehn Eimer hingen, so dass dasselbe Ösegezeug erst am Freitag nach ‚Suscepimus‘, dem Tag Sankt Sixti [6. August], fertig wurde.

4

Von der zweiten Ösung [Ausschöpfung] des Brunnens. VIII. Kapitel.

5

Danach, am Montag ‚Ecce Deus‘, der der Vorabend von Sankt Laurentius war [9. August], wurde zum zweiten Mal versucht, den Brunnen mit allem Gezeug zugleich zu ösen,

6

so dass vor Mittag der Brunnen bis auf den Grund gesäubert und ausgeöst wurde, damit der Meister vollkommen über den Grund Bescheid wissen und sein neues Werk danach zu setzen wüsste,

7

und das alte Werk wurde dort vom Grund abgeräumt und heraus…Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 68 Bl. 32v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 68

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… gezogen.

2

Man wurde auch dessen gewahr und erfuhr, dass die acht Säulen des alten Werks nicht eingeräumt und auch nicht auf Schwellen gezapft waren,

3

sondern sie waren schlicht auf den harten Kies und Grund des Brunnens gesetzt, und zwischen den acht Säulen dicke eichene Bretter, eins in das andere genutet,

4

so dass ein Brett an beiden Enden zwei Säulen in ihrer Fuge fasst, von unten an bis oben hinaus.

5

Und als der Meister am Mittag das Volk von der Arbeit des Ösens entließ und zum Essen freigab, da gaben die Pfänner dem Volk ein halbes Fass Bier, Wecken und Käse zur Genüge.

6

Es wurde auch alsbald am Brunnen von den Pfännern mit dem Meister beraten und beschlossen, dass man mehr Zimmerleute heranschicken sollte, um die Schwellen mit ihren Säulen bald zuzubereiten, um des guten Wetters willen;

7

das geschah dann auch so und wurde bestellt.

8

Vom Grund des Salzbrunnens. IX. Kapitel.

Unsichere Lesungen

  1. gegrupet — seltenes Wort, wohl 'genutet/eingefalzt'; Lesung des Mittelteils nicht ganz sicher

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HandschriftS. 69 Bl. 33r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 69

1

Der Grund des Salzbrunnens ist ein harter Fels [Fluss], Kies und Kieselstein, und keinerlei Schlamm oder Moder.

2

Er ist auch im Boden eben; man kann auch keine Höhle oder kein Loch bemerken, aus dem die Ader entspringt, sondern die Sole dringt durch den harten Kiesel heraus gleich wie Wasser durch ein Sieb.

3

Die Sole quillt auch nicht auf wie ein Quellbrunnen, sondern die Sole gibt sich durch den Kiesel aufwärts, der Luft entgegen, und steigt nach ihrer Kraft,

4

und es ist nicht zu wähnen, dass die Sole aus dem Meer komme; vielmehr ist zu glauben, dass der Kiesel in seinem Grund von Natur aus Salzwasser trägt,

5

und so gut, wie der Grund von Natur aus Salzwasser trägt und gibt, so gut ist auch die Sole, und man kann die Sole über ihre Natur hinaus nicht besser machen;

6

aber man kann wohl dem wilden Wasser und anderen Gebrechen wehren, damit die Sole in ihrer Natur nicht geschwächt und gemindert wird.

7

Käme die Sole aus dem Meer, so müsste sie sich ja hindurchdrängen durch dazwischenliegenden Stein und Erdreich, und solcheLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gesöhre — Wort unsicher gelesen; gemeint wohl schlammige Ablagerung ('Gesöhr/Sohr')
  2. wermelt — Verb unsicher; Sinn: quillt/sprudelt auf

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HandschriftS. 70 Bl. 33v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 70

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…durchdringung macht Salzwasser süß, so wie es auf der Seefahrt die Schiffsleute machen: Wenn sie kein Süßwasser haben, um damit auf den Schiffen zu kochen, dann werfen sie eine leere, zugespundete Tonne, an einer Leine an das Schiff gebunden, in die gesalzene See oder das Meer;

2

so dringt das Nasse in die leere Tonne ein, und so entsteht durch das Durchdringen in der Tonne süßes Wasser, das die Schiffsleute zum Kochen und Trinken gebrauchen können.

3

Vermag nun die Durchdringung durch ein Brett an einer Tonne so viel, dass selbst Salzwasser des Meeres zu süßem Wasser wird, um wie viel mehr geschähe das, wenn das Meer von ferne bis hierher durch große Berge, Steine und Erdreich quellen und durchdringen sollte.

4

Darum schreibt man solches billig und pflichtgemäß der großen, besonderen Gnade Gottes zu, dass die Natur in dieser Gegend durch Gries, Geschiebe und Kiesel hindurch dem Grund Salzwasser bringt und zuträgt; und wir wollen dafür auch allezeit Gott danksagen.

5

Es wurde auch offenkundig festgestellt und in Augenschein genommen, …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zu der Seewerth — Lesung 'Seewerth' (= Seefahrt) nicht ganz sicher
  2. mögenn — in der Handschrift mit Kürzungsschleife 'mögl:' geschrieben; Endung -enn aufgelöst (ebenso 'durchtringenn' Zeile 14)
  3. griesses flus vnnd Kiesseling — Lesung und Deutung (Gries, Geschiebe, Kiesel) unsicher

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HandschriftS. 71 Bl. 34r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 71

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…dass an der Seite, die gegen Mittag, nach Südosten, sieht, eine beachtliche Ader entspringt und durch das Geschiebe und den Kiesel hell und klar im Brunnen hervordringt;

2

und als man diese Ader kostete, hielt man sie dem Geschmack nach für die schärfste Sole, verglichen mit der übrigen Sole im Brunnen, wenn sie sich darin sammelt.

3

Am Dienstag nach 'Ecce Deus', dem Sankt-Laurentius-Tag, richteten die Baumeister gegen Abend eine Kollation (einen Festschmaus) aus, mit Wein und Einbecker Bier und guter Kost, für den Meister Kurt Wardtorff, seine Hausfrau und die Zimmerleute,

4

und luden dazu, ihm zu Ehren, die Salzgräfen, die Warte und etliche aus den Pfännern ein, damit der Meister desto gütiger und williger wäre.

5

Vom Häuslein und den Schwellen des Werks. Zehntes Kapitel.

6

Am anderen Tag darauf, dem Mittwoch, Sankt Tiburtius' Tag, begannen die Zimmerleute an den Schwellen und Säulen zu arbeiten, mit denen der Meister im …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Churte Wardtorfft — Name des Meisters unsicher gelesen; Zierstrich durch die Endung erschwert die Lesung
  2. Warthenn — Amt/Personengruppe 'Warthen' nicht sicher gedeutet
  3. Hausleine — Lesung (Häuslein?) nicht ganz sicher

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HandschriftS. 72 Bl. 34v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 72

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Brunnen sein Werk einsetzen wollte, und zwar so, dass er die Schwellen dem Boden entsprechend in ein Achteck brachte, mit acht darin eingezapften Säulen.

2

Und überall dort, wo eine der acht Ecken wechselt und zusammenstößt, ist darauf ein dickes Eichenholz mit vier hölzernen Nägeln aufgenagelt; vier davon sind stark eingetrieben, und die anderen vier schräg(?) vorgebohrt und eingeschlagen.

3

Oben in jedes Holz ist ein Zapfloch gemacht, in dem die Säule steht und eingezapft ist; und die acht Säulen sind oben ebenfalls in einen großen, mächtigen Reif eingezapft, und mit dem Reif sind alle acht Säulen zusammengeschlossen.

4

Und die Säulen reichen vom Grund des Brunnens bis nach oben hinaus, weniger vier Fuß Länge.

5

Auch auf halber Höhe sind die Säulen durchlöchert, jeweils vier oder viereinhalb Fuß ein Loch vom anderen entfernt, und darin sind starke Knebel oder Pflöcke eingeschlagen; auf ihnen ruhen die Reife, mit denen das Werk gefasst und gebunden ist.

6

Am Donnerstag darauf, dem Tag der heiligen Klara, brach der Meister im Brunnen …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. scheib Jngeboret — Lesung 'scheib' unsicher (schräg? mittels Scheiben?)
  2. rugenn — Lesung unsicher; wohl 'ruhen'

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HandschriftS. 73 Bl. 35r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 73

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…die Pumpen und alles andere Ziehgezeug wieder ab und brachte es aus dem Brunnen heraus, sodass es schien, als wolle er den Brunnen nicht mehr ausschöpfen;

2

Vielmehr wollte er, nachdem er den Grund besichtigt hatte und sein Werk fertig geworden war, die Schwellen mit den Säulen auf dem Wasser zusammenfügen, sie so auf den Grund absenken und danach auch das Werk im Wasser hineinsetzen.

3

Am Sonnabend darauf, dem Vorabend Unserer Lieben Frau Himmelfahrt, und auch am Montag danach ließ der Meister die Schwellen, Säulen und Reife, und was zum Werk gehörte, zum Brunnen führen.

4

Desgleichen brachte er dort am Montag nach Mariä Himmelfahrt, oder nach 'Dum clamarem', die Schwellen in den Brunnen und zapfte die Säulen darin ein, auf dem Wasser, das heißt der Sole des Brunnens.

5

Und am Dienstag, der Oktav des Laurentius, senkte er die Schwellen mit den acht Säulen auf den Grund und schloss die Säulen oben mit dem Reif oder den Latten zusammen.

6

Am Mittwoch darauf brachte er die Setzbretter zwischen die Säulen auf die Pflöcke …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Zihegezeugk — Lesung unsicher; wohl 'Ziehgezeug' (Hebezeug)
  2. üsenn — Lesung unsicher; wohl 'ösen/üsen' = ausschöpfen
  3. Deum Clamarem — wohl der Introitus 'Dum clamarem' gemeint
  4. Setzbreitte — Lesung unsicher; wohl 'Setzbretter'

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HandschriftS. 74 Bl. 35v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 74

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…oder er verknebelte und fasste die Säulen wieder ein, wo ihm das nötig erschien.

2

Am Donnerstag darauf um die Vesperstunde begann der Meister, die Bohlen in den Brunnen hinabzulassen und einzusetzen; die Arbeit währte bis zum Montag nach 'Deus in loco', dem Vorabend von Sankt Bartholomäus.

3

Da stand das Werk fertig, gesetzt und bereit, mit all seinen Bohlen und Reifen innen und außen — abgesehen vom Gedämme und von den obersten Reifen, die oben auf dem Werk noch angebracht werden sollten.

4

Vom Gedämme unmittelbar am Werk. Elftes Kapitel.

5

Man fand auch bei dem alten Werk im Grund ein gutes, festes Gedämme aus guten, festen Eichenbohlen, viereckig gemacht, nahezu zwei oder zweieinhalb Fuß vom Werk entfernt, worüber man sehr erfreut war.

6

Es wurde auch weiter besser befestigt, mit Riegeln und Bändern, damit es den Berg unten mit Gewalt zurückhalten konnte; und dasselbe …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zweyenn — Zahlwort unsicher gelesen (zwei)

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HandschriftS. 75 Bl. 36r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 75

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Gedämme war anderthalb Mann hoch aufwärts und von guter Tiefe in den Grund gerammt, und es blieb unversehrt stehen.

2

Bei dem neuen Werk und dem Gedämme wurde der Grund mit Moos und mit Ton gefüllt, hart zusammengestoßen und festgetreten und aufs allerfesteste gedämmt.

3

Auch unterdessen, während man so dämmte, arbeitete der Meister mit den Zimmerleuten an den Abzüchten (Wasserabzügen), räumte von oben her zu, fasste den Berg ein und erneuerte den Umgang, mit den Lichtlöchern oder Abzüchten.

4

Vom Werk des Brunnens. Zwölftes Kapitel.

5

Das Werk hatte acht Reife, in die hinein und in deren Mitte die Bohlen oder Dauben gebunden und gefasst sind.

6

Der eine Reif, der engste, sollte gänzlich innen auf den Grund gelegt werden, ebenso wie die Schwellen; er blieb drei Fuß hoch aufwärts stehen, und so wurde es, als er eingesenkt wurde, für das Beste befunden.

7

Der zweite Reif, der …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. allen hanndt — Lesung/Deutung unsicher (allenthalben? unterdessen?)
  2. darein vnnd mittell — Wortlaut unsicher
  3. einer — letztes Wort der Seite unsicher; Satz läuft auf der Folgeseite weiter

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HandschriftS. 76 Bl. 36v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 76

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteeine Hand breit weiter ist; der ist auf die Schwellen gelegt, und zwischen den zwölf Reifen sind die Bohlen unten in den Grund gesetzt und einen halben Fuß tief in den Grund eingerammt;

2

danach sind die anderen fünf Reifen aufwärts getrieben, je einer vier oder viereinhalb Fuß über dem anderen, und liegen auf den Pflöcken, die in die acht Säulen eingearbeitet sind; und der achte Reif beschließt oben die Säulen;

3

und so steht das Werk unten eng und oben weit, mit acht Säulen und Schwellen befestigt, sodass es weder nach oben ausweichen noch nach innen treten kann — wegen der zwei Reifen, die von innen an die Bohlen eingestückt sind;

4

Auch ist dieses Werk im Grund zwei Fuß weiter, als das alte Werk war, und oben vier Fuß weiter — wie es auch für das Werk vorgesehen war. So werden die Reifen oben einer auf den anderen gelegt und das Werk so erhöht.

5

Von dem Abgang (Überlauf) des Borns undLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Bolenn — Anfangsbuchstabe B/S mehrdeutig; auch 'Solenn' (Säulen) denkbar, 'Bolenn' (Bohlen) passt zum Kontext der Brunnenverschalung
  2. Pflockenn — Lesung des Wortanfangs (Pfl-) nicht ganz sicher; gemeint sind Halterungen in den acht Säulen
  3. vf das werck geweist was — Lesung 'geweist' unsicher, Sinn der Wendung unklar; Übersetzung sinngemäß ('vorgesehen')

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HandschriftS. 77 Bl. 37r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 77

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund seinem Höchststand. Das 13. Kapitel.

2

Der Meister gab den Rat, dass man dem Born einen Abgang (Überlauf) mache, wenn er auf seinem höchsten Stand wäre, damit ihm die Last keinen Schaden brächte.

3

Denn der Meister befürchtete: Wenn der Born zu schwer belastet würde und oben keinen Abgang hätte, dass der Born dann unten im Grund ausbrechen könnte.

4

Dies billigten viele der Pfänner und folgten dem Rat; es erschien auch ihnen nützlich, unschädlich und gut, und so wurde es von den Baumeistern und Pfännern am Montag nach Ägidii [nach dem 1. September] zu machen beschlossen.

5

Nun ist der Abgang folgendermaßen eingerichtet: Dort, wo die Sole im Born am höchsten gestiegen ist, einen Fuß tief darunter, ist ein Loch durch die Bohlen am Werk gebohrt,

6

und von der Außenseite des Werks ist vor das Loch eine Rinne gelegt, in ein viereckiges, dickes Eichenholz gehauen und oben gut abgedeckt mit einem eichenen Deckel, der aus demselbenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Höchstenn — Lesung des Überschriftworts nicht ganz sicher (Höchstenn/Hochstenn); gemeint ist der Höchststand des Borns
  2. der Pfenner viel bestundenn — Lesung 'viel bestundenn' unsicher; Übersetzung sinngemäß 'billigten viele'

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HandschriftS. 78 Bl. 37v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 78

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHolz geschnitten und mit vier hölzernen Nägeln mit der Rinne zusammengenagelt ist.

2

Auch hat derselbe Deckel vorn am Werk ein Kopfstück, beinahe einen Fuß dick, ebenfalls hohl und ausgehauen.

3

Und so liegt die Rinne vor dem Loch auf dem Ton — aus dem Grund, dass, wenn sich der Ton nach vielen Jahren zu setzen begänne, sich die Rinne mit dem Ton ebenfalls setzte und kein Hohlraum dazwischen entstünde.

4

Und dies war der Grund, weshalb der Meister die Rinne nicht in die Bohlen legen oder verzapfen wollte: Er befürchtete,

5

wenn die Rinne oder ein Brett vorn mit dem Kopfstück in den Bohlen läge und sich dann der Ton senkte, dass es dann zwischen der Rinne und dem Ton leer und hohl würde und die Rinne so durch die Luft verfaulte und schadhaft würde.

6

Der Meister meinte auch: Wenn die Sole zwischen den Bohlen und der Rinne tropfte und so dabei einsickerte oder abgeseiht würde, brächte das keinen Schaden,

7

da dasselbe Getropfe in den Ton käme; und je feuchter und nässer der Ton wäre,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. einsihenn oder gesehegt — Beide Wörter unsicher gelesen; sinngemäß 'einsickern oder abgeseiht werden'

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HandschriftS. 79 Bl. 38r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 79

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedesto mehr und fester bliebe das Werk vom Ton abgedichtet.

2

Die Sieder wissen auch aus voller Erfahrung, dass Solwasser schwerer ist als wildes (süßes) Wasser; und wenn wildes Wasser in die Sole gemengt ist, so ist die Sole unten und das wilde Wasser oben.

3

Und sie meinen, dass der Abgang auch dazu nütze sei, dass das wilde Wasser oben durch den Abgang abfließe und unter dem Abgang die reine Sole allein in ihrer Güte bleibe.

4

Ob sich nun das Salzwasser und das süße Wasser so schnell voneinander scheiden, dass das eine unten bliebe und das andere oben — das hat man nicht überzeugend bewiesen.

5

Und der Abgang wurde fertiggestellt am Sonnabend nach dem Michaelistag [nach dem 29. September].

6

Von dem Umgang des Borns und von den Luftlöchern, die man die Abzuchten nennt. Das 14. Kapitel.

7

Der Umgang liegt mit seinem Grund sechsthalb (fünfeinhalb) Fuß höher als der Grund des Borns und ist nach oben mannshoch, sodass man darin gehen kann, undLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Söder — Lesung nicht ganz sicher; gemeint sind die Sieder (Salzsieder)
  2. beweisungt — Ungewöhnliche Wortform, Lesung unsicher; sinngemäß 'bewiesen'
  3. ist ist — Doppelschreibung (Dittographie) in der Vorlage; diplomatisch beibehalten

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HandschriftS. 80 Bl. 38v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 80

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund fünf Fuß breit; und in dem Umgang, zum Born hin, fand man eichene viereckige Säulen stehen, die von unten an bis oben hinaus reichen.

2

Und jede Säule steht drei Ellen weniger ein Viertel von der anderen Säule entfernt, mit Riegeln zusammen verbunden.

3

Dazwischen standen auch lange eichene Bohlen, gleich einer starken eichenen Bretterwand; und wegen ihrer Stärke und Güte ließ man sie stehen.

4

Denn sie umschließt mit ihrem Umgang das ganze Gedämme und den Ton, mit dem das Werk des Borns abgedichtet (gedämmt) ist.

5

Und an derselben Bretterwand hinab wurden von neuem große eichene Pfähle eingestoßen und eingesetzt, einer nicht weit vom anderen, in dem Umgang;

6

desgleichen auch gegenüber; je zwei Pfähle sind gegeneinander oben abgedeckt (verbunden) mit einem eichenen Balken, darauf sind grobe eichene Reifen zu beiden Seiten gelegt;

7

und die Reifen sind oben zugedeckt mit eichenen Balken und Bohlen quer darüber,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Jegenn vnd nach dem Borne — Wendung unsicher gelesen; sinngemäß 'zum Born hin'
  2. getemme / getemmet — Lesung nicht ganz sicher; verstanden als 'Gedämme / gedämmt' (Abdichtung mit Ton)
  3. Jegenn vber de zwene Pföle — Wortfolge unsicher; verstanden als 'gegenüber; je zwei Pfähle'

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HandschriftS. 81 Bl. 39r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 81

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteworauf das Erdreich geschüttet und damit bis oben hinaus aufgefüllt ist.

2

Auch hat der Umgang oben hinaus drei Luftlöcher, die man Abzuchten nennt: das erste ist vor dem Gewölbe, das andere gegen den Berg, das dritte gegen das Licht.

3

Durch diese Lichtlöcher oder Abzuchten bekommt das Wasser von den Dächern, und auch was an Sole auf dem Born vergossen wird, einen Fall in den Umgang, wird weiter in das Gewölbe gekehrt und ausgeleitet und hat so seinen Ausfluss.

4

Man fand auch in dem Umgang zwischen dem ersten und dem zweiten Lichtloch eine Quelle; das war Sole oder Salzwasser im Fluss, ganz von eines Armes Dicke.

5

Und die Sole war in ihrer Güte, in jeder Substanz, der Sole im Born gleich.

6

Auch darüber, beim zweiten Lichtloch zur rechten Hand und weiter aufwärts, fand man einen Fluss wilden Wassers; derselbe entspringt über dem dritten Lichtloch zur rechten Hand, drei Schritte [entfernt].

7

Und einen Schritt weit darüber fand man das Ende des Umgangs; dasselbe Ende war unter dem obersten Balken zugelegt mit Buchenhölzern, undLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Luchtlöcher — Erster Buchstabe L/T mehrdeutig; 'Luchtlöcher' (Luftlöcher) nach Kontext, in der Überschrift 'leuchtelöchernn'
  2. gekart — Lesung unsicher; verstanden als 'gekehrt' (geleitet)
  3. vnnter dem bestenn balckenn — Lesung 'bestenn' unsicher, evtl. Schreib- oder Leseform für 'obersten'

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HandschriftS. 82 Bl. 39v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 82

1

Jenseits des Balkens ließ man hineingraben, um zu erfahren, ob das Ende eingefallen wäre.

2

Wie tief man aber grub, so fand man keinen anderen Befund, als dass der Umgang dort sein Ende hat.

3

Damit man jedoch mehr und weitere Kenntnis gewinnen konnte, ließ man in die vierte Abzucht einfahren, die zur linken Hand liegt, wenn man im Gang zum Brunnen geht.

4

Und man ließ sie räumen und säubern, um zu besehen, ob sie im Grund irgendwo einen Umgang hätte, und um dabei prüfen und beurteilen zu können, ob der Umgang in früheren Zeiten weiter gereicht hätte.

5

Und man konnte kein Zeichen finden, dass sich die Abzucht im Grund zugesetzt hätte.

6

Und hierüber wurde von den Pfännern beraten und am Sankt-Michaelis-Tag beschlossen, dass man den Umgang nicht weiter treiben sollte,

7

sondern es dort bewenden und bleiben lassen sollte, vier oder fünf Schritte über dem dritten Lichtloch, wo sein Ende gefunden wurde,

8

und dass man die vierte Abzucht im Gang zum Brunnen zufüllen und verdämmen sollte, weil sie unten keinen Ab…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. aberzucht — Schreibvariante zu ›augezucht‹ (Abzucht); zweiter Buchstabe b/u nicht ganz sicher
  2. linketenn — ›zur linketen handt‹ = zur linken Hand; Buchstabenbestand nicht ganz sicher
  3. nemet — Lesung unsicher; wohl ›niemet‹ (= niemand) oder ›nemlich‹; Übersetzung folgt dem Sinn
  4. verteumenn — wohl ›verdämmen/zudämmen‹; vgl. ›verteumet‹ fol. 41v

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HandschriftS. 83 Bl. 40r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 83

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…gang hatte — wie dies alles so geschehen ist.

2

Von der Sache, durch welche die Pfänner zum Bauen bewegt worden sind

3

15. Kapitel

4

Seit dreißig Jahren bis heute klagten die Sieder über den Brunnen, dass die Sole gering und untauglich sei und dass das wilde Wasser an der Sole einbreche,

5

so dass sie zum Salzsieden viel mehr Holz verbrennen mussten, als sie es in früheren Zeiten getan hatten, weshalb sie nicht zurechtkommen konnten, sondern zusetzen mussten.

6

Nachdem sie solche Klagen lange und vielfach von ihnen gehört hatten, unternahmen es die Pfänner, das Gewölbe auszuschöpfen, damit sie erfahren könnten, wie es damit stand.

7

Indes war da einer namens Schwellenberg, Bürger zu Witzenhausen, der sich vermaß, eine Kunst (ein Pumpwerk) vor dem Gewölbe zu bauen, mit der er das Gewölbe auszuschöpfen meinte — nämlich ein Rad mit vielen Eimern.

8

Und trotz vieler Kosten und Arbeit wollte das Gezeug und die Kunst das Gewässer nicht hinausschaffen, und es war ganz umsonst geschehen — Kosten und…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Jnnbreche — Wortmitte schwer lesbar; Sinn ›einbräche‹
  2. ösenn — ›ösen‹ = Wasser ausschöpfen; Lesung des diakritischen Bogens ziemlich sicher
  3. gnent — auch ›gnant‹ möglich

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HandschriftS. 84 Bl. 40v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 84

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…und Arbeit (waren vergebens).

2

Demnach waren die Pfänner weiterhin darauf bedacht, wie sie die Gebrechen des Brunnens erkunden könnten.

3

Da nun die Sieder beständig klagten, verdingten sie im Jahr 1480 die Polacken, die zu derselben Zeit im Lande arbeiteten,

4

Graben und Teich aufzuwerfen und den Sohlgraben zu räumen, so tief, dass darin das Wasser aus dem Gewölbe bis an den Brunnen fließen konnte.

5

Und als man dasselbe auch so versuchte, fiel das Gewässer so weit aus dem Gewölbe ab, dass man im Wasser auf den Bohlen, bis an die Knie reichend, waten und so zu dem Gedämme kommen konnte, das um den Brunnen ist.

6

Da fand man Schäden: dass an etlichen Enden der Abzucht und des Umgangs etwas eingefallen war.

7

Es sagten auch jene, die hineinstiegen und hineingingen, der Brunnen sei zerbrochen und die Sole habe einen großen Ausgang (Abfluss), wie sie wähnten,

8

und dass dadurch auch das wilde Wasser in den Brunnen komme, und dass in jeder Hinsicht ein Neubau nötig sei,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Ao. cccc° lxxx — = 1480; der Tausender (M) fehlt in der Vorlage
  2. Bolen — ›auf den Bohlen‹; auch ›Bodem‹ (Boden) möglich
  3. bis ein ann seine knie — ›ein‹ wohl = ›einem‹; Sinn: bis an die Knie

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HandschriftS. 85 Bl. 41r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 85

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteaber es fand sich anders, wie hernach folgen wird.

2

Und so wurde derselbe Schaden vielmals von den Pfännern verkündet und deshalb auch gemeinsam beschlossen, dass man bauen sollte und wollte.

3

Und so war man stets auf gute Meister bedacht, die dazu raten konnten.

4

Dazu gab Junker Hans von Dörnberg, Hofmeister zu Marburg, seinen Rat und verwies die Pfänner an Meister Curt Martorff,

5

mit dem die Pfänner also ins Gespräch und zum Verding kamen, dem Gebrechen des Brunnens abzuhelfen, wie er ihm denn auch abhalf.

6

Und um vieles Geschehene — wie zuvor hinlänglich berührt — ruhen und dahingestellt sein zu lassen: Es geschah, als man das alte Werk ganz abgebrochen und den Brunnen ausgeschöpft hatte,

7

da fand man nirgends einen Ausfluss oder Ausbruch der Sole.

8

Man konnte auch keines Gebrechens im Brunnen gewahr werden, und doch floss gleichwohl im Umgang der Abzucht die Sole wie zuvor ihren Gang in das Gewölbe.

9

Da meinten etliche, es sei eine besondere Ader und ein Gequell für sich, das nicht in den Brunnen gehörte.

Unsichere Lesungen

  1. der vrsach auch semptlich — ›semptlich‹ (= sämtlich, gemeinsam) leicht unsichere Lesung
  2. Curtenn Martorff — Eigenname, Lesung ziemlich sicher
  3. weis werdenn — ›weis‹/›weit‹ unsicher; Sinn ›gewahr werden‹

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HandschriftS. 86 Bl. 41v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 86

1

Die anderen sprachen, es sei die Sole aus dem Brunnen und komme, durch die heimlichen Schliche des Grieses außen aufgestiegen, in den Umgang der Abzucht.

2

Und diese Meinung bewegte die Pfänner zum Bauen, wiewohl sich der Schaden nicht so herausstellte.

3

Es geschah dabei auch mit Fleiß, dass man die Sole der Adern im Umgang gegen die Sole prüfte, die im Brunnen ist; und sie wurde als übereinstimmend erkannt, an Güte, Geschmack und Substanz ohne allen Unterschied.

4

Als nun das neue Werk gesetzt und verdämmt war und man die Abzucht aufbrach, um den Umgang wieder herzustellen,

5

und als man an die zweite Zucht oder das Lichtloch gegen den Berg kam, wo man ja meinte, dass der Schaden sein sollte und sich zeigen würde, da fand man die besondere Ader stark gehen und fließen,

6

und konnte doch nicht merken, dass der Brunnen dadurch eine Minderung an seiner Sole gehabt hätte.

7

Da fand sich in Wahrheit, dass der Brunnen kein Gebrechen noch Ausgang hatte und dass die…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. on allem vnnderscheidt — ›on‹ (= ohne) unsicher, auch ›in‹ lesbar; Übersetzung folgt dem Sinn
  2. Lichte loch — Anfangsbuchstabe L/T unsicher; vgl. ›lichtloch‹ fol. 39v
  3. vnnd erschienenn — in der Vorlage zusammengeschrieben (›vnnderschienenn‹), Worttrennung unsicher

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HandschriftS. 87 Bl. 42r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 87

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…Ader in der Abzucht ein besonderes Gequell war und niemals aus dem Brunnen gekommen ist.

2

Dass aber die Sieder klagten, das wilde Wasser komme in den Brunnen, das mochte wohl daher kommen, dass das Gewölbe mit Steinen meisterlich zugedeckt war,

3

so dass die Quellen im Gewölbe und im Umgang sich zum Brunnen hin zogen, sintemal der Brunnen niedriger und tiefer liegt als das Gewölbe.

4

Da nun dieselben Quellen süßes Wasser führen, haben sie sich durch heimliche Gänge in den Grund geholfen, in den Gries des Brunnens, und sich so mit der Sole im Brunnen vermengt.

5

Das zeigte auch folgendes Zeichen: Wenn das Gewölbe nicht seinen ganzen Ausfluss hat, so dass sich das Gewässer in den Abzuchten sammelt, dann wird man sichtlich gewahr, dass die Sole im Brunnen höher steigt,

6

was daher kommt, dass sich das Gewässer im Grund heimlich zur Sole einschleicht.

7

Denn in der Zeit und Weile, als das Rad vor dem Gewölbe (stand) und das wilde Wasser aus dem Umgang, der…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Wannt — Lesung unsicher; wohl ›want‹ = denn/weil
  2. Rath — wohl das Eimerrad des Schwellenberg (vgl. fol. 40r); Satz läuft auf die Folgeseite

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HandschriftS. 88 Bl. 42v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 88

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… die Anzüchte …(?) — da war die Sole im Born so gut, dass die Sieder zum Teil bekannten, dass sie viele Werke gesotten hatten, ohne jeden Zusatz, mit purer roter Sole,

2

so wie man sie aus dem Born füllte — was sie zuvor nicht getan hatten, ehe das Rad vor dem Gewölbe gesetzt wurde.

3

Daraus ist zu ersehen, dass die Sole besser ist, wenn das Gewölbe offen ist.

4

Wenn aber das Gewölbe voller Wasser ist, so dringt das Wasser zum Born hin und mengt sich mit der Sole; und daher kommt die Klage der Sieder, dass die Sole nicht gut sei.

5

Dagegen ist auch der Ablauf des Borns erdacht, damit sich das wilde Wasser oben abziehen sollte.

6

Wenn darum die Quellen und Wasseradern im Umgang des Borns gefunden werden, soll darüber niemand erschrocken sein und sich auch keine Sorge dabei machen;

7

denn sie kommen nicht aus dem Born, sondern sind außerhalb des Borns eigene, besondere Quellen und zeigen sich an mehr Stellen, als man ihrer bedarf,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. angezüchte Ösete — Satzanfang von voriger Seite; zweites Wort trotz Vergrößerung nicht sicher lesbar (Ösete/Öfete?), Anschluss unklar
  2. wercke — Lesung unsicher (wercke/wercker), Zierstrich durch ck erschwert Lesung
  3. beiße — Wortbedeutung unklar, wohl 'Zusatz/Zubuße'
  4. aigen sich ann mehr enndenn — Lesung 'enndenn' (Enden = Stellen) nicht ganz sicher

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HandschriftS. 89 Bl. 43r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 89

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund deshalb bedarf der Born auch keines Baues; und wenn die Anzüchte (Abzugskanäle) und der Umgang einfielen oder schadhaft würden, so kann und mag man sie wiederherstellen, ohne Schaden für den Born und seine Werke.

2

Hätten die Pfänner zuvor so viel von diesem Unterschied zwischen dem Born und dem äußeren Gequell gewusst, so wäre ihnen am Born und seinen Werken kein Bau zu tun nötig gewesen,

3

sondern allein am Umgang und an der Anzucht, die allein verfallen waren.

4

So sind die Pfänner durch Schaden und durch Bauen klug geworden.

5

Man braucht sich auch nicht allzeit an die Klage der Sieder zu kehren, ob ihnen die Sole nicht behagt.

6

Denn sie jammert der Schaden der Pfänner nicht — das merke, wer da will.

7

Findet sich aber in Wahrheit, dass das wilde Wasser zur Sole einschleicht,

8

so mag man, um dem zu wehren, das Rad vor dem Gewölbe halten oder den Sohlgraben bis auf den Grund räumen, zum Ablauf des wilden Wassers;

9

und wenn dadurch die Sole im Born auch nicht so hoch steigtLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. infiele — Lesung einfiele/infiele
  2. Mann bedarff auch sich alzeitt kerenn — Negation ('nicht') fehlt im Original, ist aber vom Sinnzusammenhang gefordert; nach 'alzeitt' gestrichenes bzw. verziertes Zeichen
  3. Innschleuffet — Lesung des Wortanfangs unsicher (Inn-/Imm-), Bedeutung 'einschlieft/einschleicht'

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HandschriftS. 90 Bl. 43v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 90

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewie zuvor, so ist ihrer dennoch ohne Zweifel genug für alles Gesiede vorhanden.

2

Am Freitag, Sankt Remigius' Tag [1. Oktober], wurde der Umgang von den Zimmerleuten fertiggestellt, so dass man ihn bis zu dem Ende zufüllen konnte, wo er über der dritten Abzucht wendet.

3

Es geschah auch, während man am Born baute, dass die Sieder den Bau schmähten und wie zuvor über die Sole klagten, dass sie viel Holz verbrennen müssten.

4

Man konnte auch gar nicht so bauen, dass ihnen der Bau behagt hätte.

5

Dadurch wurden auch etliche Pfänner nicht wenig beunruhigt und befragten deswegen etliche glaubwürdige Sieder, um die Wahrheit zu erforschen,

6

von denen ihnen glaubhaft berichtet wurde, dass die Sole nicht geringer sei;

7

dass sie aber mehr Holz verbrennten, das komme daher, dass sie größere Werke sieden — und sieden müssten, wollten sie ihre Ladeleute bei sich behalten.

8

Auch wurde von denen bemerkt, die da den Siedern die …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ohent zweiuell — Beide Wörter schwer lesbar; kontextuell wohl 'ohne Zweifel'
  2. Sanct Remigen tagk — 'Sanct' aus Parallelstelle fol. 44r erschlossen, Schriftbild eher 'danct'; Remigiustag = 1. Oktober
  3. das keme darvonn — 'keme' mit kräftigem Querstrich (wohl Zierstrich, keine Tilgung); 'darvonn' geschrieben wie 'darnonn'

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HandschriftS. 91 Bl. 44r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 91

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… die Wellen (Reisigbündel) verkauften, dass sie nicht mehr Holz für ein Werk kauften, als sie zuvor getan hatten.

2

Und darum ist es nicht nötig, sich an jedermanns Gerede zu kehren; auch ist nicht allen Geistern zu glauben.

3

Am Sankt-Severus-Tag [22. Oktober], in der Woche 'Salus populi', und die acht Tage danach brachte der Meister das Gerüst vom Born und auch das Rad mit seinen Eimern,

4

und richtete ein anderes Hebezeug über dem Born auf, mit zwei Scheiben (Seilrollen), und an jeder Scheibe hingen zwei Eimer,

5

damit man die Sole aus dem Born gewinnen und sodann in zwei Kästen oder Tröge gießen sollte, aus denen sie in die Gerinne fließen sollte.

6

Und über dieser Arbeit lag man bald bis in die Woche 'Omnia quaecumque'.

7

Und in der Zeit, als das Hebezeug aufgerichtet wurde, wurden die obersten Reifen auf den Born gebracht und dieser auch sogleich verdämmt.

8

Und das Hebezeug ging am Allerseelentag [2. November] an, auch die Nacht hindurch, und es wurde ganz unzulänglich(?), so dass die Sieder und Gießer darüber klagten und …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sanct Seuers tagk — Heiligenname unsicher, wohl Severus (22. Oktober); davor gestrichenes 'freytagk'
  2. Salus ppli — abgekürzt mit Kürzungsstrich, aufzulösen als 'Salus populi' (Introitus)
  3. omnia quæcunqz — lateinisch abgekürzt, wohl Introitus 'Omnia quaecumque'
  4. vnnzaulich — Lesung und Bedeutung unsicher; vielleicht 'unzulänglich' oder 'unzählich' (= übermäßig)
  5. wellenn — Lesung wellenn/wollenn; gemeint wohl Wellen = Reisigbündel als Brennholz

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HandschriftS. 92 Bl. 44v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 92

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… es brächte dem Sieden merklichen Schaden und sei ganz umsonst gemacht.

2

Darum fassten die Pfänner sämtlich den Rat, dass man die Schwengel nach alter Gewohnheit wieder aufrichten sollte.

3

Und obwohl dies dem Meister zuwider war, mussten die Zimmerleute demnach alsbald nach Allerseelen die Schwengel beschaffen, zurichten und aufrichten,

4

so dass am Freitag nach Martini [11. November] das Hebezeug mit seinen Scheiben wieder abgebrochen und vom Born weggebracht wurde;

5

und das Anfertigen der Schwengel und das Anlegen der Gerinne am Werk währte bis zum Sonntag, dem Andreastag [30. November].

6

Am Sonntag vor Gaudete [3. Adventssonntag] begann der Meister, den Born zu pflastern und zu decken; das währte bis aufs neue Jahr.

7

Ein nützlicher Rat für die nachkommenden Pfänner. 16. Kapitel.

8

Wenn es nach vielen zukünftigen Jahren nötig würde …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. bereitetenn ... das Rath — Lesung 'bereitetenn'; Sinn wohl 'berieten/beschlossen den Rat'
  2. ann der Wercke — Wort mit Zierstrich, Lesung Wercke/Werbe unsicher
  3. Sontage Anndres tage — Datumsangabe: Andreastag (30. November) fiel 1489 nicht auf einen Sonntag; Lesung 'Sontage' gleichwohl deutlich

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HandschriftS. 93 Bl. 45r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 93

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… den Pfennern; sie wurden aber einig, den Born zu bauen, und dass sie ansehen wollten, wie das erste alte Werk beschaffen gewesen war – wie davon zuvor die Rede ist, bei der anderen Ösung (Ausschöpfung) des Borns –,

2

oder dass sie ansehen wollten, wie das Werk beschaffen ist, wie davon zuvor die Rede ist, bei dem Werk des Borns.

3

So kann man aus beiden Vorschlägen nichts Besseres erwählen, als dass man die Säulen und Schwellen in dem Maße herrichte, wie sie jetzt gemacht sind,

4

ja, falls sie schadhaft geworden wären – wie davon zuvor die Rede ist, bei den Säulen und Schwellen des Werks –,

5

und dass man darin bis auf den Grund einen Reifen auf den anderen legte, verzapft, bis oben hinaus, auf solche Weise, wie jetzt das Werk von oben bis auf den Boden gleichförmig geworden ist.

6

Diese Reifen sind aus groben eichenen Krömlingen (krummen Hölzern) gemacht.

7

Und wenn der Born mit einem solchen Werk gefasst würde, so hielte das ewig, mit geringen Kosten, und jeder Zimmermann oder Werkmeister kann das …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Ösunng — Lesung des Fachworts (Ösung = Ausschöpfen des Borns) nicht ganz sicher
  2. gewerbenn — frühnhd. Gewerbe = Vorbringen, Antrag; Lesung wahrscheinlich, aber nicht sicher
  3. Seuhlenn — Schreibung unsicher, auch als Seuchlenn lesbar; gemeint sind Säulen
  4. Krömlingenn — Fachwort (gebogene Eichenhölzer); Anfangsbuchstabe K nicht ganz sicher

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HandschriftS. 94 Bl. 45v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 94

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… machen und bereiten, ohne besondere große Meister.

2

Von den Pfählen und Pflöcken, die in den Umgang geschlagen worden sind. 17. Kapitel.

3

Es wurde auch von dem Meister und den Pfennern beraten, dass man den Umgang des Borns mit Ton gleich und eben machen und Pflöcke hineinschlagen sollte, einen neben den anderen,

4

damit so auf den Pflöcken das wilde Wasser und auch die Sole, die auf dem Born von den Gießern vergossen wurde, in das Gewölbe abflösse und nicht um den Born stehen bliebe,

5

damit sich auch der Schlamm (Mod) verzöge, der sich sonst verschlämmen möchte, wenn das Gewässer nicht abliefe; wie es denn auch so geschehen ist.

6

Man ist auch dadurch gewahr geworden, dass die Quellen des wilden Wassers und die Adern der Sole, die sich in dem Umgang hervortaten und armdick ergossen, …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. verschlisze der Modt — Lesung von verschlisze (sich verziehen/abnutzen) und Modt (Schlamm, Moder) unsicher
  2. armes dicke — Lesung armes dicke = eines Armes Dicke (armdick); nicht ganz sicher

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HandschriftS. 95 Bl. 46r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 95

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… durch das Einschlagen der Pflöcke verdämmt und vermindert worden sind, so dass sie kaum zwei Finger dick jede für sich ausfließen; und deshalb konnte man mit trockenen Füßen auf den eingeschlagenen Pflöcken umhergehen.

2

Und dies wurde so vollendet am Mittwoch in der Kreuzwoche (Bittwoche) im Jahr [14]91.

3

So ist fortan, nach all dem getanen Bau, nichts mehr vor allem nötig, als allein, dass man den Sohlgraben in Stand halte und so tief zu Grunde arbeite,

4

dass das Gewässer, das in dem Umgang und auch in dem Gewölbe quillt, nicht stehen bleibe, auch nicht zum Born zurückfließe, sondern seinen Fall und Ausfluss im Grund auf den Bohlen im Gewölbe in den Sohlgraben haben möge.

5

Wenn der Sohlgraben so in Stand gehalten wird, so hat und behält man einen guten, gesunden Salzbrunnen mit unvermengter Sole in ihrer natürlichen Kraft und Stärke, ohne alle Vermischung mit wildem Wasser.

Unsichere Lesungen

  1. Bolenn — wohl Bohlen; Anfangsbuchstabe auch als S lesbar (Solenn)

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HandschriftS. 96 Bl. 46v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 96

1

Von der Danksagung an Gott den Herrn für den Bau. 18. Kapitel.

2

So hat Gott bei diesem Bau besondere Gnade erwiesen, wofür sich wohl besondere Danksagung gebührt: zum ersten für das günstige Wetter, da die Arbeit des Wetters halber keinen Aufschub erlitten hat;

3

zum anderen für das gute Gesöde (Siedeergebnis), da des Bauens halber kein Schaden gespürt wurde, außer eine Woche um den Sonntag „omnia“ [Lesung unsicher];

4

und das Sieden war den Sommer über so trefflich, dass man sich seit dreißig Jahren nach altem Gedächtnis an kein größeres Sieden zur Sommerszeit erinnerte;

5

zum dritten für die besondere göttliche Vorsehung und Bewahrung, so dass kein Mann oder Mensch an seinem Leib Schaden genommen hat in aller Gefährlichkeit, die sich zuweilen begeben hat.

6

Für solche und alle Wohltat wolle Gott, seine liebe Mutter Maria mitsamt Sankt Bonifatius, zu ewigen Zeiten gelobt sein. Amen.

Unsichere Lesungen

  1. gespart — so geschrieben; dem Sinn nach wohl gespuert (gespürt)
  2. Dominica omnia — Bezeichnung des Sonntags unklar; Lesung omnia unsicher

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HandschriftS. 97 Bl. 47r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 97

1

Von der alten Konstitution (Vereinbarung) zwischen den Pfennern und den gemeinen Bürgern wegen des Holzes. 19. Kapitel.

2

Merke: Was am Anfang geschah, ist hier bis an das Ende aufgespart worden, damit solches desto länger im Gedächtnis bleiben möge.

3

Als die Pfenner sich zuerst anschickten, an dem Salzbrunnen zu bauen, da baten sie die gemeinen Bürger zu Allendorf, dass sie ihnen aus den Gehölzen der Stadt Bauholz geben wollten für den Bau des Salzborns.

4

Diese Bitte haben die Bürger den Pfennern gütlich gegönnt und gewährt nach alter Konstitution,

5

die vor alters, vor langen Zeiten, zu Kassel von unserem Herrn dem Landgrafen und seinen Erben, [durch] ehrbare Räte, zwischen den gemeinen Bürgern zu Allendorf und den Pfennern gemacht, verteidigt (rechtlich festgestellt) und ausgesprochen war,

6

nämlich wegen der Gehölze der Stadt: dass der Hegeberg bei den Sooden den Pfennern allein …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sie merck — erstes Wort unsicher; auch So merck oder Die merck lesbar
  2. zureitenn — Lesung unsicher; wohl sich zurüsten/anschicken
  3. gewerdenn — Lesung unsicher, auch gezuerden lesbar; dem Sinn nach gewährt
  4. zuschenn — abgekürzt geschrieben, wohl zwischenn
  5. ausgesprochenn — Wortende abgekürzt (ausgesproch mit Kürzungshaken)

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HandschriftS. 98 Bl. 47v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 98

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… gehören und zustehen sollte, und die Gehölze der Stadt den Pfennern und den gemeinen Bürgern gemeinsam zu eigen sein sollten;

2

und wenn die Pfenner Holz für ihren Bau in den Sooden benötigten, so sollten sie die gemeinen Bürger um das Gehölz bitten, und dann sollten die Bürger deren Bitte den Pfennern gütlich nachgeben und sie nicht abschlagen.

3

Man findet diese Konstitution schriftlich am Brückentor.

4

Was der Bau gekostet habe. 20. Kapitel.

5

Was nun dieser große, herrliche Bau des Salzbrunnens von Anbeginn bis zum Ende gekostet hat: Die Summe aller Ausgaben, aus den Registern überall zusammengezogen und aufsummiert, beträgt elfhundertsiebenundfünfzig Mark, dreieinhalb Pfund und neun Heller.

6

Und wenn man dann je drei Mark für zwei Gulden rechnet – da zu jener Zeit ein Gulden vier alte Schock galt –, …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vierdthalb pfundt — vierdthalb = dreieinhalb; Zahlwort sicher, moderne Auflösung beachten
  2. dar zur zeit — Wortfolge unsicher, evtl. da zur zeit

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HandschriftS. 99 Bl. 48r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 99

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNämlich siebenhundert Gulden, siebzig anderthalb Gulden (wohl 769½ Gulden insgesamt), siebzehn Pfund, fünf Heller.

2

Dazu soll man Meister Curts Lohn rechnen, zweihundertvierunddreißig Gulden, und auch acht Gulden für die zwei Malter Korn und ein Schwein, womit der Meister den Pfennern über die Zettel hinaus mehr abverlangte,

3

was die Pfenner denn auch duldeten und geschehen ließen, so dass sie sich in Güte von dem Meister schieden;

4

So ist und bleibt die gesamte Ausgabe für diesen ausgeführten Bau tausend und elfeinhalb Gulden, siebzehn Pfund und fünf Heller.

5

Wie lange der Bau gewährt habe

6

21. Kapitel.

7

Zu diesem Bau wurde das Zeug (Material) beschafft und angefangen am Mittwoch in der ‚vier None‘ (wohl Quatemberwoche) im Jahr 1489, und er wurde, samt der Abrechnung, vollendet am Dienstag nach Exaudi darauf im Jahr 1491, so dass vonLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. siebenntzigk anderthalbenn guldenn — Zahlwort-Deutung unsicher; rechnerisch (Gesamtsumme 1011½ Gulden abzüglich 242 Gulden Meisterlohn) wären 769½ Gulden zu erwarten
  2. dittelnn — Lesung unsicher; vielleicht ‚Zettelnn‘ (Abrechnungszettel)
  3. sieben=zehenn — Erster Wortteil am Zeilenende sieht wie ‚dreben‘ aus; nach dem oben genannten Betrag (siebennzehenn ℔ funff heller) als ‚sieben‘ gelesen
  4. in der vier None — Lesung und Deutung unsicher; wohl liturgische Wochen-/Tagesangabe (Quatember?); Baubeginn passt zu Bauzeit von gut zwei Jahren bis Dienstag nach Exaudi 1491
  5. volnendet [gestrichen: unleserlich] — Nach ‚volnendet‘ zwei bis drei gestrichene, unleserliche Buchstaben
  6. secundo — In der Handschrift ‚secun=do‘ über den Zeilenwechsel; Deutung ‚darauf folgend‘

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HandschriftS. 100 Bl. 48v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 100

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… von Anbeginn bis zum Ende hat der Bau zwei Jahre und einundzwanzig Wochen gewährt; den wolle Gott vollständig und bleibend erhalten, zu ewigen Zeiten, Amen.

2

Von dem viereckigen Stad (Wasserbecken)

3

22. Kapitel.

4

Das Stad (Becken) vor dem Gewölbe, das das Gewässer aufzieht – wie davon zuvor berichtet wird, besonders vom Ösen (Ausschöpfen) des wilden Wassers aus dem Gewölbe –, das wurde folgendermaßen geformt:

5

Nämlich: Von der Welle an bis oben hinaus ist es siebthalb (sechseinhalb) Fuß lang, so dass es überall, von einem Ende bis zum anderen Ende mit der Welle gemessen, vierzehn Fuß erreichte; diese Länge behielt das ganze Stad.

6

Und von innen war es eine Elle weit, damit ein Mann hineinkonnte, um zu machen, was darin zu machen nötig war;

7

und weil die Weite zu viel Wasser fasste, konnte das Schöpfrad es nicht heraustreiben, und dieser Sache wegenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ann begin — Auch ‚am begin‘ lesbar; zusammen mit dem Seitenübergang ‚alse das von‘ als ‚von Anbeginn‘ verstanden
  2. aufzeugk — Lesung des Wortendes unsicher (aufzeugk/aufzuigk)
  3. das ganntz Stadt behilt — ‚ganntz‘ mit verschliffener Endung; ‚behilt‘ = behielt
  4. Schuff[gestrichen: stell]Radt — Der Schreiber setzte nach ‚Schuff‘ zu ‚stell‘ an, strich es und schrieb ‚Radt‘ am Zeilenanfang weiter; Streichung nicht ganz sicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Geyselers Denkschrift von 1489

HandschriftS. 101 Bl. 49r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 101

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… musste der Meister an den vier Orten im Inneren des Stads zwei Leisten annageln und quer darüber Bretter nageln, so dass das Stad an den vier Ecken um eine halbe Elle enger wurde,

2

und so konnte dort das Schaufelrad das viereckige Stad austreiben (leerschöpfen).

3

Und weil das Stad überdies zu viel Wasser fasste, machte der Meister etliche Löcher an dem Rade, damit die Last nicht zu schwer würde.

4

Die Form und das Modell (Exemplar) dieses Rades hat Heinrich Lower zum Gedächtnis angefertigt, und man findet dieselbe auf dem Brückentor, um nach dem Modell ein Stad zu machen, wenn das nötig würde.

Unsichere Lesungen

  1. zwenn leiste annegelnn — Wortformen leicht verschliffen; ‚zwenn‘ (= zwei) und ‚annegelnn‘ (= annageln) nicht ganz sicher
  2. das viereckenndt radt ertreibenn — So die Buchstaben; gemeint ist wohl das viereckige Stad (Becken), das das Schaufelrad nun leerschöpfen konnte – ‚radt‘ hier möglicherweise Schreiberversehen für ‚Stadt‘
  3. Hennrich Lower — Familienname unsicher; auch ‚Louwer‘/‚Lauer‘ lesbar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Geyselers Denkschrift von 1489

HandschriftS. 103 Bl. 50r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 103

1

Im Namen des Herrn, Amen.

2

Weil die Tage der Menschen abnehmen und wie der Rauch vergehen und ein jedes zeitliches Handeln durch stete Bewegung verfällt und vergessen wird,

3

so ist es vonnöten, dass die Dinge, die zu unseren Zeiten verhandelt werden, durch das Zeugnis der Schrift dem Gedächtnis der zukünftigen Menschen, unserer Nachkommen, in schriftlicher Aufzeichnung zu verstehen gegeben werden.

4

Darum sollen die Zukünftigen ebenso wie die jetzt Gegenwärtigen wissen, dass die alten Gebäude des Salzbrunnens zu Sooden in diesem laufenden Jahr 1550 aufgebrochen und wiederum von neuem von Grund auf gebaut und errichtet worden sind,

5

wie und in welchem Zustand man sie vorgefunden hat und wie sie wieder aufgerichtet worden sind, und was sich dabei vor und nach allenthalben zugetragen und begeben hat.

6

Damit dies künftig, falls man wieder daran bauen müsste, bekannt sei, ist dies dem durchlauchtigsten, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegen…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. stetlich bewegung — auch 'stetliche' möglich; Endung undeutlich
  2. Salzbronnens — tz-Ligatur undeutlich, evtl. 'Saltzbronnens'
  3. zum Sodenn — Anfangsbuchstabe S wie in 'Salzbronnens' geformt; 'Bodenn' paläographisch ähnlich, 'Sodenn' (Sooden) nach Kontext
  4. die fundenn — Lesung 'fundenn' (= vorgefunden); Wortanfang f/s mehrdeutig

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Berkers Baubericht von 1550

HandschriftS. 104 Bl. 50v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 104

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…hain und Nidda, meinem gnädigen Fürsten und Herrn, zu untertänigem Dienst, zu Ehren und Gefallen, den gemeinen Pfennern zum Nutzen, damit sie sich jederzeit danach zu richten wissen,

2

mit allen Umständen durch mich, Jost Berker von Homberg, zurzeit Ihrer fürstlichen Gnaden mitverordneter Salzgraf daselbst zu Sooden vor Allendorf an der Werra,

3

— weil ich von Anfang an, seit Ihre fürstliche Gnaden an diesem Ort neben den gemeinen Pfennern kraft eines deswegen aufgerichteten Vertrags gebaut hat, in Ihrer fürstlichen Gnaden Diensten gewesen bin und es noch bin — eigentlich verzeichnet worden,

4

damit künftig viel unnütze Kosten vermieden werden und der Grund des Salzbrunnens — von dem man bisher keine Kenntnis haben konnte, der aber jetzt durch diese geschehenen Bauarbeiten erkundet worden ist — im Gedächtnis bleibe,

5

und wir allesamt Gott dem Allmächtigen dafür ewigen Dank sagen.

6

Als im vergangenen Jahr 1546 durch die Sieder, Börner und andere viele Klagen entstanden, dass der Salz…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Jostenn Berkern von Hombergk — Nachname auch als 'Beckern' lesbar (ck-Ligatur/r mehrdeutig)
  2. f. gl. — Abkürzung wie in Zeile 8/11 gelesen als 'fürstlichen Gnaden'; Schriftbild eher 'ſtgl'
  3. gebawett hat — Strich durch tt als Zierstrich gedeutet, nicht als Tilgung
  4. kein wissentschafft hat habenn könnenn — Striche durch 'kein' und 'könnenn' als Zierstriche (k/ck) gedeutet, nicht als Streichung
  5. bewe — Lesung 'bewe' (= Baue, Bauarbeiten)
  6. Söder, Berner — Berufs-/Personenbezeichnungen; 'Berner' evtl. 'Börner' (Bornleute), 'Söder' wohl Sieder

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Berkers Baubericht von 1550

HandschriftS. 105 Bl. 51r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 105

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…brunnen zu Sooden mangelhaft und schadhaft geworden, sodass die Sieder über die gewöhnliche Zeit hinaus sieden und viel mehr Holz als zuvor für eine Pfanne Salz brauchen.

2

Daran gaben einige der Rosskunst die Schuld, die Meister Jörge Behm von Nürnberg darauf gesetzt hatte und die eine Zeit lang mit Pferden die Sole aus dem Salzbrunnen förderte und schöpfte – was dieser Jörge freilich nicht zugestehen wollte.

3

Vielmehr hat man festgestellt und mit eigenen Augen gesehen, dass das alte Fass vor Zeiten nicht unmittelbar auf den Grund des Salzbrunnens, sondern nur ungefähr daraufgesetzt worden war, wodurch sich allerlei wildes Wasser mit der Sole in das Fass gezogen hat.

4

Das ist unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn vielmals angezeigt worden.

5

Weil sich aber zu jener Zeit die schweren, großen Kriegsläufte und Händel zutrugen und auch der Salzbrunnen eine Zeit lang nachließ, sich danach aber wieder eine Zeit lang besserte,

6

hat man mit den Bauarbeiten gewartet, damit man mit rechtzeitigem, gründlichem Rat – und sobald die Kriegshändel beigelegt…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zun Sodenn — Anfangsbuchstabe S/B nicht sicher zu unterscheiden; auch 'Bodenn' denkbar, Kontext (Sooden) spricht für 'Sodenn'
  2. Söder — Lesung S/B unsicher; 'Böder' (Siedeböden) möglich, aber 'siedenn' als Prädikat spricht für Personen (Sieder)
  3. der ein zeit — Wortlaut unsicher, evtl. 'derenn zeit'
  4. gebeuernn — wohl 'Gebeuen' (Bauarbeiten/Gebäuden); Endung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Berkers Baubericht von 1550

HandschriftS. 106 Bl. 51v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 106

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…gebracht würden – notdürftig und nützlich bauen könnte; so hat es sich damit verzögert bis ins Jahr 1547,

2

als mein hochgedachter gnädiger Fürst und Herr zu Pfingsten zur Kaiserlichen Majestät nach Halle in Sachsen gefordert wurde und dorthin zog, derselben einen untertänigen Fußfall tat und Abbitte leistete,

3

in der Hoffnung, Ihre Fürstlichen Gnaden sollten damit freikommen und wieder zu Land und Leuten gelangen; und neben anderen Sachen hatten sie selbst diesen notwendigen Bau des Salzbrunnens angeordnet.

4

Aber Ihre Fürstlichen Gnaden wurden darin schändlich hintergangen, wider Treu und Glauben betrogen, in die kaiserliche Gefangenschaft gebracht und darin lange Zeit erbärmlich und schmählich festgehalten.

5

Nichtsdestoweniger lag Ihren Fürstlichen Gnaden dieser Bau am Herzen; sie haben deswegen an die fürstlichen Statthalter und Räte zu Kassel geschrieben und Befehle erteilt, wie nachfolgt.

6

An unseren Statthalter und die Räte zu Kassel und die lieben Getreuen Rudolf Schenck zu Schweinsberg, N. N. und N.

Unsichere Lesungen

  1. Kayr: Mtt: — Abkürzung mit Kürzungsstrichen, wohl 'Kayserlicher Maiestatt'; Buchstabenbestand unsicher
  2. geferdt — Lesung unsicher, wohl 'gefährdet/hintergangen'

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Berkers Baubericht von 1550

HandschriftS. 107 Bl. 52r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 107

1

Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen.

2

Räte und liebe Getreue! Weil wir vor unserer Abreise festgestellt haben, dass der Salzbrunnen zu Allendorf an der Werra mangelhaft ist,

3

so ist unser Befehl, dass ihr euch mit dem Rat etlicher Pfänner und anderer verständiger Biederleute unternehmt, diesem Mangel abzuhelfen, und dabei allezeit mit darauf achtet, dass das Übel nicht noch ärger gemacht wird.

4

Damit handelt ihr nach unserem Geheiß und unserer Meinung. Gegeben im kaiserlichen Lager zur Neuenstadt am 29. Juni im Jahr 1547.

5

Philipp, Landgraf zu Hessen.

6

Auf diesen fürstlichen Befehl haben der Herr Statthalter und die Räte zu Kassel die gemeinen Pfänner zu Allendorf an der Werra zur Verhandlung hierher nach Kassel geladen und schriftlich einberufen, desgleichen die Beamten zum Sooden – ebenfalls wie hernach folgt.

7

Unseren günstigen Gruß zuvor, ehrbare gute Gönner!

8

Es hat unser gnädiger Fürst und Herr zu Hessen…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Catzenelnbogk — Schreibung der Endung unsicher (Catzenelnbogk/Catzennelnbogenn)
  2. zu helffenn lassenn vnnderstehet — Wortfolge unsicher gelesen
  3. Lz — abgekürzte Unterschrift, wohl 'Landtgraff zu'; Buchstabenbestand unsicher
  4. that — Lesung 'that' (= tat/hat); Satz wird erst auf der Folgeseite vollständig

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HandschriftS. 108 Bl. 52v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 108

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…uns jetzt ein Schreiben nebst anderen zukommen lassen, dessen Datum lautet: im kaiserlichen Lager zur Neuenstadt, am 29. des jüngst vergangenen Monats Juni; darin haben Seine Fürstlichen Gnaden befohlen:

2

Nachdem Seinen Fürstlichen Gnaden vor ihrer Abreise berichtet worden ist, dass der Salzbrunnen bei euch etwas schadhaft sei,

3

sollten wir zusammen mit etlichen aus euch, die sich auf diese Dinge verstehen, dafür sorgen, dass dieser Brunnen wieder instandgesetzt und die Mängel wieder zur Besserung gebracht werden.

4

Daraufhin ist im Namen Seiner Fürstlichen Gnaden unser Begehren – indem wir euch gütlich ersuchen –, ihr wollet drei oder vier aus euch verordnen, die die Verhältnisse des Salzwerks kennen und verstehen,

5

und am nächsten Sonntag, dem 10. Juli, gegen Abend hier eintreffen, um am folgenden Tag zusammen mit uns darüber zu beratschlagen und zu beschließen, wie dem Brunnen geholfen werden kann.

6

Damit geschieht unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn ein Gefallen; es kommt auch euch allen zugute, und wir sind euch mit günstigem Willen geneigt.

Unsichere Lesungen

  1. Itztvergangenn — Wortende mit Schnörkel abgekürzt, Endung unsicher
  2. sfgl. — Abkürzung wohl 'seiner fürstlichen gnaden'; Buchstabenbestand unsicher
  3. nebenn vnns von dem, — Wortlaut 'von dem' unsicher

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HandschriftS. 109 Bl. 53r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 109

1

Gegeben zu Kassel am 4. Juli im Jahr 1547.

2

Statthalter und Räte zu Kassel.

3

An die gemeinen Pfänner zu Allendorf an der Werra.

4

Unseren Gruß zuvor, ehrbare gute Gönner!

5

Auf Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen haben wir etliche von den Pfannherren bei euch hierher einberufen,

6

damit sie am nächsten Sonntag, dem 10. dieses Monats, gegen Abend hier eintreffen und mit uns darüber reden und beratschlagen, wie den Gebrechen des Salzbrunnens abzuhelfen sei.

7

Weil nun die Notdurft erfordert, dass auch ihr bei dieser Verhandlung zugegen seid, so ist im Namen Seiner Fürstlichen Gnaden unser Begehren, ihr wollet alsdann ebenfalls hier eintreffen

8

und zwei verständige Sieder mitbringen – denen ihr jedoch die Gründe, weshalb ihr hierher einberufen worden seid, nicht eröffnen sollt –,

9

die geeignet sind, neben anderen darüber zu reden und zu beschließen, wie dem Brunnen geholfen werden kann.

10

Daran…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Gönnere — Endung unsicher (Gönnere/Gönnern)
  2. Pfannhern — Lesung unsicher (Pfannherrn/Pfennern)
  3. Söder — Anfangsbuchstabe S/B nicht sicher; 'Sieder' aus dem Kontext erschlossen
  4. Geschickt — Lesung unsicher, auch 'Geschicht' möglich

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HandschriftS. 110 Bl. 53v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 110

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…geschieht nach Seiner Fürstlichen Gnaden Meinung; und wir sind euch mit Gunst geneigt.

2

Gegeben zu Kassel am 4. Juli im Jahr 1547.

3

Statthalter und Räte zu Kassel.

4

An den Rentmeister und die Salzwarte zu Allendorf an der Werra.

5

Daraufhin ist am 11. Juli desselben Jahres beratschlagt worden, wie folgt:

Unsichere Lesungen

  1. geschicht sfgl. meinung — Zeilenanordnung zweispaltig; Lesereihenfolge rekonstruiert (linke und rechte Halbzeilen)

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HandschriftS. 111 Bl. 54r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 111

1

Das fünfte Buch.

2

Wie dem Salzbrunnen dort zum Sooden vor Allendorf an der Werra bei dem bevorstehenden Mangel zu helfen sein sollte.

3

Von wegen unseres gnädigen Herrn: durch den Herrn Statthalter Rudolf Schenck, Landvogt, Doktor Walter, Heinrich Muldener und Jost Berttern, den Rentmeister und Salzwart zum Sooden.

4

Von Seiten der gemeinen Pfenner: Johann Riedenstein, Johann Schaffnit, Chias Cherey, Hans Meuth.

5

Also ist das Bedenken der gemeinen Pfenner: Weil die Bauten um den Salzbrunnen durch die Länge der Zeit etwas mangelhaft sein könnten – und damit man sich dann nicht auf bedenkliche Bauarbeiten einlassen muss –,

6

dass man den Damm um den Brunnen öffne und nachsehe, ob dort Mängel gefunden werden; dann könnte man ein neues Fass und einen neuen Damm darum schlagen und errichten, was ohne große Beschwernis geschehen könnte.

Unsichere Lesungen

  1. fürstehenndenn — Lesung des Wortes nicht ganz sicher; Sinn 'bevorstehenden/vorstehenden' Mangel.
  2. Bertternn — Familienname des Rentmeisters Jost nicht sicher lesbar.
  3. Salzewardt — Amtsbezeichnung nicht sicher; wohl 'Salzwart' (Aufseher des Salzwerks).
  4. Chias Cherey — Vor- und Nachname unsicher; 'Chias' wohl Kurzform von Matthias.
  5. Meuth — Nachname unsicher, auch 'Reuth' möglich.

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HandschriftS. 112 Bl. 54v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 112

1

Johann Schaffnit berichtet: Wenn der Sohlgraben geräumt werde, habe der Brunnen keinen Mangel.

2

Ferner: Der Brunnen ist vor zehn Jahren über den Zapfen gestiegen und bleibt jetzt darunter; darum muss der Brunnen mangelhaft sein.

3

Hans Meuths Meinung ist, dass man den Brunnen mit Pumpen ausschöpfe; dann könnte man sehen, ob an den Adern ein Mangel sei oder nicht.

4

Der Landvogt beschließt mit, dass der Sohlgraben geräumt werde; zum anderen, dass verständige Leute, die sich auf Grundbauten verstehen, neben den Räten zur Besichtigung auf einen benannten Tag verordnet würden, um darüber zu beraten;

5

zum dritten, dass Meister Jörgens Bau und Kunst (Pumpwerk) dem Hauptwerk sehr schädlich und schleunigst zu beseitigen sei.

6

Des Herrn Statthalters Meinung ist, dass der Sohlgraben aufs Förderlichste vollends geräumt werde; und weil der Damm um den Salzbrunnen mangelhaft ist, dass demselben umgehend abgeholfen werde, und dass insbesondere nach dem jetzt bevorstehenden Landtag,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. keinenn — Wort mit langem Querstrich durchzogen; als Zierstrich (nicht Tilgung) gedeutet, da sonst der Satzsinn fehlt.
  2. außöse — Lesung nicht ganz sicher; Sinn 'ausschöpfe/auspumpe'.
  3. eh — Kurzes Wort vor 'Meister Jorgenn' unsicher lesbar (evtl. 'es' oder Kürzel); in der Übersetzung unberücksichtigt.

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HandschriftS. 113 Bl. 55r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 113

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebei einer Besichtigung darüber beraten und verhandelt werde.

2

Dies alles ist Jörgen Behm vorgehalten worden: Weil die Kunst (das Pumpwerk) den Brunnen belastet, müsste sie beseitigt werden; wisse er nun andere Mittel, die Sole herauszubringen, soll er gehört und ihm dazu geholfen werden.

3

Darauf sagt Jörge Behm, die Kunst sei dem Brunnen unschädlich; er berufe sich dafür auf alle verständigen Bergleute.

4

Auf diese Verhandlung hin ist dieser Abschied gegeben: dass nach diesem jetzt bevorstehenden Landtag alsbald der Statthalter, der Landvogt, Johann Nordeck, Heinz von Lutter, der Baumeister zu Ziegenhain, Heinrich Muldener und andere verständige Werkleute

5

an einem festgesetzten Tag, den der Statthalter benennen wird, zur Besichtigung zum Sooden kommen und über solchen Mangel – und wie ihm zuvorzukommen sei – beraten sollen.

6

Und Jörge Behm soll dann auch dabei sein.

7

Und mittlerweile soll der Sohlgraben geräumt werden, wozu auch die Pfenner etliche verständige BauleuteLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. am Vfies — Wort nach 'Lanndtage' nicht sicher lesbar; vielleicht 'am schirsten' (= alsbald). Übersetzung sinngemäß 'alsbald'.
  2. Lutter — Name 'Heinz von Lutter' — u-Bogen ohne eindeutige Umlautzeichen, auch 'Lütter' möglich.

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HandschriftS. 114 Bl. 55v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 114

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedie dienlich wären, beschaffen und bekommen könnten, sollen sie Fleiß aufwenden, seien diese auf dem Hain, innerhalb oder außerhalb des Landes oder an anderen Orten;

2

und dass sie daran nichts sparen sollten – es käme ihnen, ihren Erben und Nachkommen selbst zum Besten.

3

Weil nun die Besichtigung und die weitere Verhandlung in Augenschein geschehen sollten, haben die fürstlichen Herren Statthalter und Räte dafür den 1. September dort zum Sooden als Tag angesetzt, sind dort erschienen, und es ist verhandelt worden wie folgt.

Unsichere Lesungen

  1. vffm Hain — Lesung 'Hain' nicht ganz sicher; wohl Ortsangabe (auf dem Hain).
  2. keme — Wort vor 'Ihnenn' nicht ganz sicher; Sinn 'es käme ihnen ... zum Besten'.

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HandschriftS. 115 Bl. 56r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 115

1

Beratschlagt, wie dem Mangel des Salzbrunnens abgeholfen werden könnte.

2

Von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn: der Statthalter Rudolf Schenck zu Schweinsberg, der Landvogt Sigmund von Boyneburg, Heinz von Lutter, Hauptmann zu Ziegenhain,

3

Johann Nordeck, Heinrich Muldener, Valentin Schulde, Jost Berker, Hans Geilmann, Schultheiß von Homberg, der Rentmeister zum Sooden Johann Bartholmes und der Salzwart zum Sooden Christoff Homberg.

4

Von Seiten der gemeinen Pfänner und für sich selbst:

5

Ernst von Bischhausen, Hans Caspar von Eschwege, Bernd von Bischhausen, Herr Wilhelm, Prediger und Dechant zu Heiligenstadt, Herr Heinrich Löber von Heiligenstadt …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. stzl — Kürzel vor 'Stadthalter' nicht sicher aufzulösen; in der Übersetzung ausgelassen.
  2. Schweinsburgk — Wohl 'Schweinsbergk' — die Familie Schenck zu Schweinsberg.
  3. Beÿneburgk — Gemeint ist die Familie von Boyneburg.
  4. Valtin Schulde — Nachname unsicher, auch 'Schilde' möglich.
  5. Jost Berker — Nachname unsicher; wohl dieselbe Person wie 'Jost Bertternn' auf Blatt 54r.
  6. Geilmann — Anfangsbuchstabe nicht ganz sicher, auch 'Seilmann' möglich.
  7. Caspar — Vorname des Hans von Eschwege nicht ganz sicher lesbar.

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HandschriftS. 116 Bl. 56v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 116

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteJörge Freundt, Rentschreiber zu Eschwege, Johann Schaffnit der Ältere, Johann Nidernstein, Johann Casselmann, Hans Meuth, Heinz Meinhardt, Chias Chorey,

2

Curt Ruland, Jörge Gauwler, Hans Möller der Ältere, Alexander Jordan, Bernhard Wallis und andere Bürger, die Pfänner sind.

3

Geschehen zu Allendorf an der Werra, den 1. September im Jahr 1547.

4

Der Herr Statthalter berichtet über die Verhandlung zu Kassel und gebietet den Verordneten der Pfänner bei den Pflichten, mit denen sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn verbunden sind,

5

anzuzeigen, was sie sich überlegt haben, wie dem Mangel zuvorzukommen sei, und zum Besten mit ihrem Rat zu helfen.

Unsichere Lesungen

  1. Nidernstein — Anfangsbuchstabe N/R mehrdeutig; wohl dieselbe Person wie 'Johann Riedennstein' auf Blatt 54r.
  2. Chias Choreÿ — Vor- und Nachname unsicher (auf Bl. 54r als 'Chias Cherey' gelesen).
  3. Rulanndt — Anfangsbuchstabe R/M mehrdeutig; auch 'Mulanndt' möglich.
  4. Gauwler — Nachname unsicher; auch 'Gaißler' oder 'Saurler' denkbar.
  5. Pfentzsch — Wort nach 'Bürger die' nicht sicher lesbar; dem Sinn nach 'Pfänner'.

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HandschriftS. 117 Bl. 57r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 117

1

Daraufhin haben die Pfänner eine kurze Bedenkzeit erbeten; sie ist ihnen zugestanden worden.

2

Nach der gehaltenen Beratung sagt Widenstein im Namen der gemeinen Pfänner, dass die Verordneten den Bericht des Herrn Statthalters angehört haben und sich ohnehin von sich aus in der Pflicht wissen;

3

Und weil es auch unseren gnädigen Fürsten und Herrn mit angeht, den Brunnen instand zu setzen, bitten sie, ihre Bedenken anzuhören, und erkennen sich für verpflichtet, sich das zu verdienen.

4

Darauf hat der Herr Statthalter gesagt, sie hätten zu bedenken, dass dieses Ansinnen allein dem Werk zugutekomme, und nochmals begehrt, diese Sache voranzubringen.

5

Johann Widenstein erinnert an die früher aufgerichteten Verträge und die Verpachtung; sie sagen, dass sie sich für verpflichtet erkennen, dem Mangel abzuhelfen, verwahren sich jedoch dagegen, dass es diesen zuwiderlaufe, und wollen davon unbeschwert bleiben;

6

und sagen, dass sie sich allezeit gegen die aufwendigen Bauten verwahrt haben; es sei aber den Werkleuten, insbesondereLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vonn wegk — Lesung des Wortendes unsicher; sinngemäß „von wegen“ (im Namen der gemeinen Pfenner)
  2. werckleutenn — Wort mit Zierstrich durch ck; Lesung „Werkleuten“ wahrscheinlich
  3. dann= — Am Seitenende getrenntes Wort; Fortsetzung S. 118 „derlich“ ergibt wohl „sonnderlich“, erster Wortteil liest sich aber eher wie „dann“
  4. Widennstein — Anfangsbuchstabe des Namens mehrdeutig, auch „Niedennstein“ möglich (so auch S. 119)

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HandschriftS. 118 Bl. 57v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 118

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…[son]derlich Meister Jorgen Behm zu viel gefolgt worden; sie berufen sich auf den Augenschein und tun dem Brunnen Schaden, denn die Alten haben auf das alte Fundament das neue Fass gesetzt, und zwar auf eingestoßene Pfähle; zwei Fässer sind mit Ton verstopft.

2

Nun ist das Pumpwerk daraufgelegt, das nicht allein das Fass, sondern auch die Böden bewegt.

3

Darum erschüttert das Pumpwerk diesen leichten Bau; der Schaden kommt allein vom Pumpwerk, und Meister Jorgens Kunst sei daran schuld.

4

Um dem zuvorzukommen, wollten sie in aller Einfalt vorschlagen: Da das Fundament noch ganz ist, solle der Damm bis auf den Grund ausgehoben werden; dann würde man den Schaden sehen,

5

weil das Fass noch ganz sei; und das könne ohne Schaden geschehen, denn sie finden, dass die Sole im Brunnen noch wie zuvor stark genug ist.

6

Darauf antwortet der Herr Statthalter: Weil das meiste auf dem Augenschein beruht, wollen sie nach dem Essen beizeiten hinaus zum SodenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zweÿ fasse — Lesung „fasse“ (Fässer) nicht ganz sicher, auch „faste“ denkbar
  2. erschell — Wortform unsicher; wohl „erschellt/erschüttert“
  3. kannt — Lesung unsicher, „kannt/konnt“ (= könnte)
  4. zum Sodenn — „zum“ auch als „zun“ (= zu den) lesbar

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HandschriftS. 119 Bl. 58r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 119

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesein und dies in Augenschein nehmen; das gefällt den Verordneten unseres gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern wohl.

2

Und die Besichtigung ist gemeinsam so geschehen, rings um den Salzbrunnen, den Sohlgraben, die Pumpwerke und anderes.

3

Und Johann Widenstein sagt, dass sie den Salzbrunnen bis zum heutigen Tag frei und unbeschädigt gefunden haben, ganz so, wie er bei der Übergabe und zu Beginn der Verpachtung gewesen sei;

4

denn er habe ihn mit dem Maß gemessen, an dem der Blei- und Federstein hängt, und sie hätten dieses Maß seinerzeit genommen; dieses Maß haben die Pfänner bei sich behalten.

5

Und Widenstein sagte, dass sie den Salzbrunnen alle Jahre etliche Male geräumt und Kies und Steine herausgeräumt haben;

6

und wie er von den Alten gehört und auch selbst gesehen habe, sei so viel herausgeholt worden, dass der Brunnen jetzt damit gefüllt werden könnte.

7

Nach der heute geschehenen Besichtigung haben sich der Statthalter, der Landvogt, Heinz von Lüder, Nordeck und wir uns unterredet und entschlossen:Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Widennstein — Anfangsbuchstabe mehrdeutig, auch „Niedennstein“ lesbar (zweimal auf der Seite)
  2. der Bleÿ vnnd federnn stein — Lesung und Sachbezug unsicher; wohl Blei(lot) und Federstein am Messmaß
  3. gefult [gestrichen] — Nach „gefult“ ein kurzes, doppelt durchstrichenes Wort am Zeilenende, unleserlich
  4. Heinz vonn Lütter — Name mit Zierstrich durch tt; wohl Heinz von Lüder, Statthalter zu Kassel

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HandschriftS. 120 Bl. 58v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 120

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass Heinrich Müldener, Jost Becker und der Rentmeister den Salzgreben der Pfänner die nachfolgende Meinung anzeigen sollen, damit diese sich darüber beraten und morgen beizeiten Antwort geben.

2

Erstens sehen Statthalter und Räte es für nützlich und gut an, dass der Sohlgraben von unten herauf bis vor das Gewölbe ganz bis auf den Grund geräumt und gesäubert werden soll, sodass das Wasser aus dem Gewölbe seinen Abfluss und sein Gefälle haben kann.

3

Zum Zweiten, dass danach derselbe Sohlgraben vom Karmeberg an bis vor das Gewölbe mit Dielen unten und auf beiden Seiten ausgefüttert und gefasst werden soll, so wie jetzt ein Stück zur Probe gemacht worden ist;

4

und die Pfänner sollen mitberaten, ob man dazu Eichen-, Buchen- oder Tannendielen nehmen soll.

5

Zum Dritten, dass der Berg am Salzbrunnen durch verständige Werkleute mit einem guten Stollen durchfahren werden soll.

6

Zum Vierten: wenn es ihnen gefiele, dass der Salz…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Jost Becker — Zierstrich durch ck; auch „Berker“ lesbar
  2. Heinrich Müldener — Name; Lesung „Müldener“ (auch „Mildener“ denkbar)
  3. Karmeberge — Ortsname unsicher; Anfangsbuchstabe mehrdeutig (K/S/W), etwa „Karmeberg/Karnberg“
  4. Stutenn — Lesung unsicher; dem Sinn nach „ein Stück (Abschnitt) zur Probe“

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HandschriftS. 121 Bl. 59r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 121

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…brunnen ausgeschöpft würde, damit man den Boden sehen könnte.

2

Und wenn der Graben gesäubert ist, soll das Wasser 14 Tage aus dem Gewölbe fließen; und wenn es sich dann beim Sieden nicht bessert, soll man ein Probewerk sieden, damit man innewird, wie es darum bestellt ist.

3

Antwort der Pfänner auf den oben beschriebenen Antrag.

4

Zuvor, und ehe sie auf den Antrag Antwort geben, wollen sie angezeigt haben: Weil gestern Christof und Meister Jorg mit Worten aneinandergeraten sind, wobei einer den anderen beschuldigte, die Ursache des jetzigen Schadens zu sein,

5

so bitten sie darum, darüber einen gründlichen Bericht zu empfangen.

6

Es wird in Abrede gestellt, dass Christoff mit dem Aufräumen des Grabens Schaden getan habe; und sollte dem Brunnen Schaden geschehen sein, was man doch nicht hofft, so müsste es die Schwere des Pumpwerks getan haben.

7

Widenstein sagt zum ersten Artikel, dass sie…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ausgeöst — „ausösen“ = ausschöpfen; Lesung wahrscheinlich, aber Wortbild eng geschrieben
  2. zusammenn kommen — Sinn: mit Reden aneinandergeraten; Wortfolge etwas unsicher
  3. Widennstein — Anfangsbuchstabe mehrdeutig, auch „Niedennstein“/„Tiedennstein“ lesbar; hier wie zuvor als Widennstein wiedergegeben

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HandschriftS. 122 Bl. 59v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 122

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…diesen nicht zu ändern wüssten, doch solle der Graben nicht tiefer ausgeführt werden, als das Gewölbe liegt; denn würde er tiefer gemacht, käme das dem Salzbrunnen nicht zugute, und er fiele auch umso mehr ein.

2

Dem zweiten Artikel, dass der Graben mit Dielen gefasst werde, haben sie ebenfalls zugestimmt.

3

Beim dritten haben sie ein großes Bedenken, denn vom Berge her kommt nicht so viel Wasser, wie von der Werra hergekommen ist, wie man beim Setzen des Kunstkastens gesehen hat; aus diesem Grund ist es auch in früheren Zeiten unterblieben.

4

Sie wollen ihnen dies zu bedenken anheimgestellt haben und können auch ohne Vorwissen aller Pfänner nicht darin einwilligen.

5

Ferner, dass ein Damm geschlagen werde, damit die Werra nicht herabdringen kann: Das ist geschehen.

6

Ferner, dass auf ein leichteres Pumpwerk gedacht werde, damit Meister Jorgens schweres Pumpwerk abgeschafft werden kann.

7

Schaffnit sagt: Wenn der Salzbrunnen Schaden hätte, …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. liederlicher kunst — „liederlich“ hier wohl = leichter, geringer (einfacheres Pumpwerk); Lesung sicher, Deutung erschlossen
  2. Schaffnit — Personenname; Lesung wahrscheinlich, sonst nicht belegt

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HandschriftS. 123 Bl. 60r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 123

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… so muss es an Jörgens Kunst (Pumpwerk) liegen und an keinem anderen.

2

Heinz Luthers Rat ist: Wenn Fluten kommen, soll vor dem Gewölbe ein Damm geschlagen werden, und das Wasser, das aus dem Gewölbe kommt, soll mit einem Taghaspel herausgezogen werden.

3

Bescheid

4

Der Statthalter sagt, dass der Sohlgraben bleiben und so gemacht werden soll, wie die Pfenner es begehrt haben, sodass vor dem Gewölbe ein Gefälle von einem Fuß ist.

5

Wegen des Stollens soll es dabei bleiben, bis der Salzbrunnen gebaut wird.

6

Der Sohlgraben soll gefasst werden, und sie sollen die Baukosten mittragen helfen.

7

Der Damm soll so geschlagen werden, dass die Werra nicht herabgehen kann.

8

Was die Kunst betrifft – dass sie dem Born schädlich sei –, soll danach getrachtet werden, ein einfaches Pumpwerk zur Förderung der Sole einzurichten.

Unsichere Lesungen

  1. Jorgenn kunst — Deutung unsicher: Jörgens Kunst (Pumpwerk) oder Personenname Jorge Kunst; Satzanfang liegt auf der Vorseite
  2. keinem annderm — Endungen der beiden Wörter (m/r bzw. m/nn) nicht ganz sicher
  3. liederlich — frühnhd. liederlich = leicht, mühelos; Lesung ziemlich sicher

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HandschriftS. 124 Bl. 60v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 124

1

Der Pfenner Widenstein bittet: Was sie in dieser Sache geredet haben, das haben sie treulich und gut gemeint; man möge es ihnen nicht verdenken.

2

Dass sie aber die Kosten des Sohlgrabens mittragen sollen, dazu meinen sie nicht verpflichtet zu sein.

3

Zum anderen, dass sie die Bauleute für die Kunst (das Pumpwerk) mitbestellen sollen: Dafür haben sie jetzt niemanden außer Meister Hansen; darauf hat der Herr Statthalter den Bescheid gegeben:

4

Weil der Bau am Sohlgraben ihnen nicht nur zur Zeit der Verpachtung, sondern auch danach zugutekommt, sollen sie den Graben mitbauen und alle Unkosten zur Hälfte tragen und bezahlen helfen.

5

Dagegen protestieren die Pfenner; sie wollen aber die einhundert Gulden Schulden entrichten, die zuvor unserem gnädigen Herrn bewilligt worden sind und die sie noch für den Bau des Sohlgrabens schuldig sind.

6

Verhandelt zu Allendorf, den 2. September im Jahr 1547.

7

Nach dem heutigen Abschied haben der Statthalter und Landvogt, Heinz von Lutter, Nordeck und wir anderen …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Widennstein — Anfangsbuchstabe W/N nicht sicher; auch 'Nidennstein' (vgl. 'Niedennstein' PDF-S. 136) möglich
  2. hievor hiever — Zwei fast gleiche Wörter hintereinander, wohl Dittographie des Schreibers; Übersetzung gibt nur 'zuvor' wieder
  3. Nordeck — Endung -ck mit Zierstrich; Familienname von Nordeck, Lesung ziemlich sicher
  4. soll sie — so die Vorlage; grammatisch 'sollen sie' zu erwarten

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HandschriftS. 125 Bl. 61r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 125

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… samt den Verordneten der gemeinen Pfenner den Salzbrunnen aufs Niedrigste ausschöpfen lassen und ihn danach durch die nachbenannten Werkleute im Brunnen besichtigen lassen.

2

Es hat sich nachmals wie zuvor gezeigt, dass das Fass im Grund an etlichen Orten hohl und schadhaft ist, wie man die Werkleute dazu angehört hat und es hernach verzeichnet ist.

3

Meister Jorge hat auch beide Röhren zugleich laufen lassen müssen, damit man sehe, wie sehr die Kunst am Salzbrunnen und am Boden bewegt (in Bewegung gesetzt) wird.

4

Hans, der Steinmetz, ist gefragt worden, wie er das Werk des Salzbrunnens befunden habe, ob Jörgens Kunst dem Born schädlich sei oder nicht und wie dem zu helfen sei.

5

Er sagt, das Werk sei dem Born schädlich; auch sei das Werk unten zerbrochen, und sein Rat wäre, dass der Born zuerst mit Holzwerk und danach ringsherum mit Steinen gefasst werde.

6

Er meint auch, dass ein Zug mit Gewicht daraufgesetzt werden könnte, der so viel Sole herausbringen könnte wie die jetzige Kunst.

Unsichere Lesungen

  1. wans — frühnhd. wan = leer, schadhaft; Lesung nicht ganz sicher, auch 'wanck' denkbar; übersetzt als 'schadhaft'
  2. Rörenn — Anfangsbuchstabe R/K im Duktus mehrdeutig; 'Röhren' (der Kunst) nach dem Kontext
  3. Bodenn — Wort mit Querstrich – wohl Zierstrich, keine Tilgung
  4. [gestrichen: Frannckfurt] — Herkunftsangabe gestrichen; nach 'gefragt' zusätzlich ein gestrichener Schnörkel/Buchstabe, unleserlich
  5. könt — Lesung könt/kömt; dem Sinn nach 'könnte'

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HandschriftS. 126 Bl. 61v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 126

1

Er sagt auch, dass auf der Seite gegen das Kunsthaus das meiste wilde Wasser in den Salzbrunnen fällt; darum soll man zwölf Pumpen in den Born setzen und ihn ausschöpfen, damit man den Grund sehen könnte.

2

Meister Antonius, Baumeister zu Ziegenhain, sagt auf die Frage des Statthalters, ob die Kunst dem Born Schaden tue oder nicht und wie dem Born zu helfen wäre:

3

Die Kunst sei dem Born nicht nützlich, denn der Born sei in der Mitte niedrig, und das Fass sei an etlichen Orten leer; das habe die Kunst mit den Schläuchen herausgezogen.

4

Wer den Born gebaut hat, der hat ihn auf den Kies gesetzt; darum musste man eine Kunst einsetzen, damit der Born ausgeschöpft würde und man dem Born auf den Boden sehen könnte.

5

Er meint auch, es sei besser, dass hölzerne Röhren und lederne Schläuche gesetzt würden; die hätten weder Gewalt noch Last auszuhalten und sollten in einem Trog laufen.

6

Der Ton sei nachlässig hineingebracht worden und sei klumpig.

Unsichere Lesungen

  1. zwölff pompenn — Zahlwort zwölf; Lesung ziemlich sicher, aber auffällig hohe Zahl
  2. kies — Anfangsbuchstabe k/b nicht ganz sicher; 'Kies' nach dem Kontext (Brunnengrund)
  3. vnnfleissige — Lesung unsicher; verstanden als 'unfleißig' = nachlässig
  4. klomperchtige — Wort mit langem Querstrich – wohl Zierstrich/Unterstreichung, keine Tilgung; Lesung klomperchtige/klemperchtige, verstanden als 'klumpig'

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HandschriftS. 127 Bl. 62r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 127

1

Gegen Mittag (Süden) hin gehe eine Ader stark; aber das darüber Liegende sei noch zu grob, sodass man nicht genau sehen könne, wo sie hervortritt.

2

Heinz von Lutter sagt, dass es in Lothringen viele Salzwerke gibt, die gemeinhin im Moorgrund liegen; Balthasar Merz und Meister Kunz, der Zimmermann, haben sie besichtigt und vielleicht ein Verzeichnis darüber gemacht.

3

Deswegen hat man sich zu erkundigen und von dem Ort Leute zu bekommen, die guten Rat geben könnten.

4

Meister Hans Güldenzopf vom Freunberg sagt, es tue not, dass der Born neu gefasst und diesen Winter dazu alle Bereitschaft (alles Nötige) beschafft werde.

5

Die beste Fassung ist, ins Geviert (viereckig) zu setzen; das ist viel besser, als mit dem Runden zu fassen.

6

Diese alte Fassung sei sehr baufällig; und wäre das Werk von einem Werkmann gemacht worden, wäre es beständiger und kunstgerechter.

7

Es sollen zwei Schächte gemacht werden; diesen …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Tast — Lesung Tast/Last unsicher; verstanden als das über der Ader Liegende, das die Sicht verwehrt
  2. ereugtt — Zierstrich durch tt, keine Tilgung; ereugen = sich zeigen
  3. gemohr — wohl 'Gemoor' (Moorgrund); Lesung ziemlich sicher
  4. Freunbergk — Herkunftsname unsicher; auch Frauenberg, Freudenberg oder Creuzberg denkbar
  5. bereitschafft verschafft — beide Wörter mit Zierstrich durch fft, keine Tilgung
  6. vnnd sey werck — Wortlaut syntaktisch hart; 'hette' mit Zierstrich durch tt, keine Tilgung; Übersetzung sinngemäß

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HandschriftS. 128 Bl. 62v

ÜbersetzungSeite 128

1

Winter das Ösen (Ausschöpfen) des Borns, und man könnte gleichwohl sieden. Wenn der Born bis auf den Grund geöst würde, könnte man von den Adern reden. Wenn die Salzader noch geringer wäre als diese, so könnte man es durch die Wasserschächte innewerden und die gebührenden rechten Adern finden. Wenn man die rechte Ader finden will, so muss man ihrer Natur nachfolgen; denn es ist gewiss, dass die rechte Sole in einem besonderen Gehäuse geht. Die Dauben am Fass des Salzborns sind zum Teil scharf. Ich kann nicht befinden, dass die jetzige Kunst dem Born Schaden tut, denn die Schläuche stehen nicht auf dem Boden oder Grund. Meister Hans Wetzel, der Zimmermann, sagt, wenn diese jetzige alte Fassung bleiben sollte, dass man die Ader, die außerhalb des Fasses geblieben ist, insbesondere fassen müsste, inwendig und auswendig. Der Born ist unten viel enger als oben, und wenn

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Östenn — Ostern oder Osten unklar
  2. Z. 3: geöst — ösen = ausschöpfen, Lesung wahrscheinlich
  3. Z. 10: gehenße — Gehänge? Endung unklar
  4. Z. 15: Wezell — Name, e/a unsicher

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HandschriftS. 129 Bl. 63r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 129

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… aus ganzen Dielen; jedes Fass wurde zu verschiedenen Zeiten gesetzt.

2

Auf diese Anhörung und diesen Bericht hin ist beschlossen worden, dass der Damm um den Salzbrunnen jeweils zu einem Achtel auf einmal geöffnet und dann von neuem ausgedämmt werden soll; so kann es ringsum ganz ohne alle Beschwernis geschehen,

3

und dadurch wird man gewahr, ob am Salzbrunnen ein Mangel besteht oder nicht, denn das Fass ist noch überall ganz und gut.

4

Jorge Behm wurde ernstlich befohlen, dieses Pumpwerk abzubauen und ein anderes, leichteres Werk zur Förderung der Sole zu bauen;

5

aber er weiß kein anderes Werk zu bauen, außer dass er dieses Werk anders fassen und aufhängen will,

6

das Haus über dem Brunnen abbrechen und den Stall nach hinten versetzen, auch im Salzbrunnen unter der Schleuche (Zulaufrinne) einen Kasten anbringen will, doch so, dass er nicht auf den Boden rückt.

7

Wenn man den Brunnen aufreißt, könnte man es wohl noch schlimmer machen; darum wäre es nötig, den Brunnen ganz auszuschöpfen (auszuösen); dann könnte man die Adern erkennen und den Mangel sehen.

Unsichere Lesungen

  1. Tam — Anfangsbuchstabe nicht ganz sicher (T/S); dem Sinn nach Damm um den Salzbrunnen
  2. außgetembt — Lesung der Buchstabenfolge -embt gesichert per Zoom; gedeutet als ausgedämmt
  3. geseztt — Satzanfang fehlt (steht auf der Vorseite); Zierstriche durch tt

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HandschriftS. 130 Bl. 63v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 130

1

Über diese geführten Verhandlungen ist dem hochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn mit Wissen des Herrn Statthalters in die schwere, harte Gefangenschaft (Custodie) schriftlicher Bericht erstattet worden, folgenden Inhalts:

2

Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., unserem gnädigen Fürsten und Herrn.

3

Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer Fürstlichen Gnaden seien unsere untertänigen, schuldigen und ganz bereitwilligen Dienste allezeit zuvor entboten, gnädiger Fürst und Herr.

4

Wiewohl wir bisher von einer Zeit zur anderen Euer Fürstlicher Gnaden Freilassung und Heimkehr mit herzlichem und höchstem Verlangen erhofft haben und noch täglich erhoffen, insbesondere weil die Artikel der Kapitulation alle vollzogen sind,

5

so werden Euer Fürstliche Gnaden doch, Gott sei es geklagt, trotz alledem von Tag zu Tag hingehalten; deswegen wir …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Custodien — gemeint ist die Gefangenschaft Landgraf Philipps (1547-1552)
  2. geclagt — c/r schwer unterscheidbar; Formel leider Gott geklagt

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HandschriftS. 131 Bl. 64r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 131

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… großes, herzliches Mitleiden tragen; und doch zwingt uns die äußerste Not, an Euer Fürstliche Gnaden diesen schriftlichen Bericht über die Lage des Salzwerks zu Sooden zu richten.

2

Wir hätten aber, weiß Gott, Euer Fürstliche Gnaden bei ihren jetzigen großen und äußersten Beschwernissen gern damit verschont; doch haben wir es nicht länger umgehen noch aufschieben können, und es verhält sich so:

3

Euer Fürstliche Gnaden haben am vergangenen 29. Juni dieses Jahres aus dem kaiserlichen Lager zu Neustadt an dero Statthalter und Räte hier in Kassel wegen des Salzbrunnens zu Sooden folgendermaßen geschrieben:

4

Weil Euer Fürstliche Gnaden vor ihrer Abreise befunden haben, dass der Salzbrunnen zu Allendorf an der Werra mangelhaft sei, so sei es Euer Fürstlicher Gnaden Wille, dass die Statthalter und Räte mit dem Rat etlicher Pfänner und anderer verständiger Biederleute es unternehmen sollen, diesem Mangel abzuhelfen,

5

doch in jedem Fall mit der Vorsicht, dass das Übel nicht noch schlimmer gemacht werde.

Unsichere Lesungen

  1. zur Neuenn stadt — kaiserliches Feldlager zu Neustadt; welcher Ort gemeint ist, bleibt offen
  2. so seÿ E. f. gl. — elliptisch; zu ergänzen wohl Wille oder Befehl

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HandschriftS. 132 Bl. 64v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 132

1

Daraufhin wurden vier der vornehmsten und ältesten Pfänner auf den 11. Juli hierher nach Kassel geladen,

2

und von Euer Fürstlichen Gnaden wegen sind deretwegen der Statthalter, der Landvogt und Doktor Walther, Euer Fürstlichen Gnaden Amtsknechte dahin nach Sooden, sowie wir beide bei dieser Verhandlung zugegen gewesen,

3

und es wurde gründlich beraten, wie und auf welche Weise diesem Mangel abgeholfen werden könnte oder möchte.

4

Daher ist damals beschlossen worden: Weil die Söder immerfort klagen und doch im Pfännerbuch stand, dass man ihren Klagen nicht leichthin Glauben schenken solle,

5

und es doch wohl sein könnte, dass die Bauten um den Salzbrunnen durch die Länge der Zeit etwas mangelhaft geworden sein könnten:

6

dass nach dem abgehaltenen, zu jener Zeit als nächstes für die kaiserlichen Kommissarien anberaumten Landtag der Statthalter, der Landvogt, Nordeck, Heinz von Lutter und andere sachverständige Werkleute

7

an einem bestimmten Tag, den der Statthalter benennen sollte, zur Besichtigung nach Sooden kommen (…)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. dhin Sodem — Wort vor der Einfügung Sodem unsicher gelesen (dhin = dahin?); Einfügung über der Zeile
  2. kont — Lesung des Wortes am Zeilenende nicht ganz sicher (kont = könnte)
  3. schieste — Lesung unsicher; wohl Form von schierst (= nächst bevorstehend)
  4. Heinz von Lutter — Name nicht ganz sicher; vermutlich Heinz von Lüder
  5. Kay: — Kay: mit horizontalem Kürzungsstrich (kaiserlichen); kein Tilgungsstrich, vgl. Kayr: Mayt: auf Blatt 65r

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HandschriftS. 133 Bl. 65r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 133

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… und über diesen Mangel zu beraten, wie ihm am besten und nützlichsten vorgebeugt werden könnte.

2

Desgleichen sollten die Pfänner sich ebenfalls gehörig darauf vorbereiten und sich auch mit Fleiß um sachverständige Bauleute bemühen.

3

Mittlerweile sollte der Sohlgraben bis vor das Gewölbe — wie wir denn damals bereits vor diesem Tag an der Arbeit waren — so weit es menschlich und möglich ist, geräumt werden,

4

ob man vor dem Gewölbe außerhalb des Soodens einen Abfluss (Abfall) gewinnen und haben könnte.

5

Weil aber unterdessen vielerlei bedeutende Geschäfte Euer Fürstlicher Gnaden anfielen, auch in dieser Zeit Euer Fürstlicher Gnaden Statthalter etwas schwach (kränklich) war,

6

und ich, Jost, mit dem letzten Geld nach Speyer geschickt wurde, um es der Kaiserlichen Majestät zur endgültigen Entrichtung der Kapitulationsartikel zu überbringen,

7

hat sich dieser Termin bis auf den letzten August hinausgezogen und verzögert.

8

Da sind an diesem Tag von Euer Fürstlicher Gnaden wegen zu Allendorf (…)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Jnn gleichnus — Lesung des ersten Wortes (Jnn/Jm) nicht ganz sicher; Sinn: desgleichen
  2. enndtlicher enndtlicher — Wortdoppelung am Zeilenumbruch (Zeile 15/16), so in der Vorlage
  3. Kayr: Mayt: — beide Wörter mit horizontalem Kürzungsstrich (Kayserlicher Maytstät)

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HandschriftS. 134 Bl. 65v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 134

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… angekommen: der Statthalter zu Kassel, der Landvogt, Heinz von Lutter, Johann Nordeck, Valentin Thulde und wir beide samt Euer Fürstlicher Gnaden Amtsknechten, zum Sooden,

2

und von wegen der gemeinen Pfänner, und auch für sich selbst, an die dreißig Personen von Prälaten, Adel und Bürgern, die alle Mitpfänner waren.

3

Da wurde die vorige, oben berührte Verhandlung und der Abschied zu Kassel wiederholt,

4

und nach vielen langen, hin und her geführten Reden beschlossen, dass der Salzbrunnen aufs allertiefste ausgeschöpft und danach besichtigt werden sollte.

5

Also machte man sich sogleich daran: der Salzbrunnen wurde ausgeschöpft bis auf eine Elle tief Sole.

6

Danach sind von Euer Fürstlicher Gnaden und der gemeinen Pfänner wegen ich, Heinrich Muldenner, Johann Niedenstein, Bürgermeister, und der Salzgräfe der Pfänner zu Allendorf samt vier Werkmeistern — nämlich Meister Hans von Frankfurt, Stein… (…)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Valtin Thulde — Familienname unsicher gelesen (Thulde/Chulde?)
  2. that mann zustundt ann — Wendung unsicher; wohl: machte man sich sogleich daran
  3. Hienrich Muldenner — Name unsicher gelesen (Muldenner/Wuldenner?)

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HandschriftS. 135 Bl. 66r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 135

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…metz, Bürger zu Homberg in Hessen, Euer fürstlichen Gnaden Baumeister zu Ziegenhain Anthonius, Meister Hans Guldenkopf von Weimar in Thüringen, der mehrere Salzwerke gebaut hat, und dazu einen Zimmermann namens Hans Wetzel,

2

der Euer fürstlichen Gnaden etliche Jahre im Siedehaus (Boden) an allerlei Bauten gearbeitet hat; sie wurden verordnet, in den Salzbrunnen bis auf den Grund hinabzusteigen und alle Mängel zu besichtigen — dem sind wir dann auch so nachgelebt und nachgekommen.

3

Da haben wir genau und augenscheinlich befunden, dass das Fass im Salzbrunnen auf dem Grund und auch der Damm mangelhaft sind, und wir haben unter dem Fass hindurch mehr als eine Elle weit in den Damm hineingreifen können.

4

Nach dieser Besichtigung auf und um den Salzbrunnen, den Sohlgraben, die Pumpwerke (Künste) und anderes, wie sie an diesem Tag und in dieser Weise geschehen ist,

5

haben die Pfänner begonnen, den Salzbrunnen mit einer Wardel oder Leine, an der bleierne Zeichen und Federn hingen, nach Höhe, Tiefe, Weite und Länge innen und außen zu vermessen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. E. f. gl. — Abkürzung mit Schlaufenbuchstabe; Auflösung als 'Euer fürstlichen Gnaden' aus dem Kontext (Bericht an den Landgrafen), Lesung des ersten Buchstabens nicht ganz sicher
  2. Tam — Anfangsbuchstabe T mit Querstrich; auch Lesung 'Cam' (Kamm) denkbar, gemeint ist der Damm um das Brunnenfass
  3. artts — Wohl 'orts' gemeint (des Tages und Ortes); Vokal sieht wie a aus
  4. Zeichl — Wortende undeutlich; wohl bleierne Zeichen/Senkbleie an der Messleine

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HandschriftS. 136 Bl. 66v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 136

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund danach durch Niedenstein den Herren Räten sagen lassen, dass sie den Salzbrunnen an diesem Tag — ganz so wie bei der Wiederübergabe zu Anfang der Verpachtung (Location), die im vergangenen Jahr 1541 am 1. Mai stattfand — noch unbeschädigt vorgefunden haben.

2

Dass aber der Boden am Grund an etlichen Orten etwas tiefer liegt als das Fass, kommt daher, dass die Alten den Salzbrunnen von Jahr zu Jahr gesäubert und viel Kot, Kies und Steine daraus geräumt haben;

3

und davon sei so viel herausgeholt worden, dass der Salzbrunnen jetzt damit gefüllt werden könnte; dadurch konnte sich dann unter dem Fass und Damm wohl wildes Wasser einschleichen.

4

Denn wir stellen auch tatsächlich fest, dass sich etliches wilde Wasser, das in der Abzucht (dem Abflussgraben) stand, ebendort verloren hat.

5

Und niemand kann es anders verstehen, als dass dieses Wasser durch den baufälligen Damm in den Salzbrunnen fällt.

6

Aber die Salzadern im Salzbrunnen und im Fass gehen, Gott sei Lob, noch so stark und gewaltig, wie sie es je und allezeit getan haben;

7

denn es warLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Niedennstein — Wohl Ortsname Niedenstein oder Personenname; als Vermittler der Nachricht an die Räte genannt
  2. Rethenn — Am Zeilenumbruch Re=thenn; Lesung 'Räten' aus dem Sinn, erster Buchstabe nicht ganz eindeutig
  3. konnt — Beide Male stark verschliffen geschrieben; Lesung 'konnt(e)' aus dem Sinn

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HandschriftS. 137 Bl. 67r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 137

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…damals nicht möglich, den Salzbrunnen tiefer als bis an das Knie eines Mannes auszuschöpfen (zu ösen) und zu bewältigen; sie [die Salzadern] dringen mit aller Gewalt durch den Kies heraus, worüber wir alle sehr erfreut waren.

2

Danach hat man sich von allen Seiten notdürftig hin und her unterredet und beratschlagt, wie und auf welche Weise diesem Mangel ohne Nachteil — und ohne das Übel ärger zu machen — geraten und geholfen werden könnte, und damals endlich Folgendes beschlossen und verabschiedet:

3

Weil damals im Sommer eine merkliche und große Dürre in diesen Landen herrschte, wodurch gemeinhin viele und fast alle Brunnen vertrockneten, war deshalb zu vermuten, dass auch die Sole im Salzbrunnen nicht so stark und gut wie zuvor sein möchte,

4

wie es denn in jeder Laubrise (zur Zeit des Laubfalls) jedes Jahr geschieht — und doch hat sich hernach, wenn die Berge wieder voller Wasser werden, die Sole auch wieder gebessert.

5

Darum sollte man es bisLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gemeintlich — Am Zeilenumbruch gemeint=lich; wohl Nebenform von 'gemeiniglich'
  2. Laubrosenn — Lesung des Vokals unsicher; wohl 'Laubrise' = Zeit des Laubfalls, Herbst

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HandschriftS. 138 Bl. 67v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 138

1

Fortsetzung von der vorigen Seite[Darum sollte man es] ansehen, bis die Berge wieder wasserreich würden.

2

Doch sollte mittlerweile der Sohlgraben außerhalb der Siedehäuser (Boden), von unten herauf bis vor das Gewölbe, an dem Ort, wo Euer fürstliche Gnaden vor zehn Jahren, als der erste Vertrag aufgerichtet wurde, die Sieder schöpfen ließ,

3

ganz bis auf den Grund vollends geräumt und gesäubert werden, sodass das wilde Wasser aus dem Gewölbe einen Abfluss und ein Gefälle haben könnte, damit um den Salzbrunnen ganz und gar kein Wasser stehen bleiben müsste.

4

Und wenn der Sohlgraben so gesäubert und das Gefälle erreicht wäre, sollte das wilde Wasser vierzehn Tage aus dem Gewölbe fließen, damit man sähe, ob es sich mit dem Sieden bessern würde.

5

Daneben ist auch im Rat beschlossen worden: Wenn man vor dem Gewölbe ein Gefälle erreichen könnte, das dem ganzen Salzwerk höchst tröstlich und nützlich wäre — welches doch die Alten nie gehabt haben —,

6

dass dann der Sohlgraben gefasst und auf beiden Seiten mit Dielen ausgekleidet (gefüttert) werden sollte.

Unsichere Lesungen

  1. Soder — Lesung sicher bis auf Deutung; wohl 'Söder' = Sieder (Siedeleute), vgl. fol. 68r 'die Söder ... gesottenn'

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HandschriftS. 139 Bl. 68r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 139

1

So hat man, Gott sei Dank, am 8. Oktober das Gefälle vor dem Gewölbe einen Fuß hoch erreicht, wie es die Alten, obwohl sie schon allerlei Künste (Pumpwerke) gebraucht haben, nie gehabt haben.

2

Danach haben wir vierzehn Tage verstreichen lassen, um zu sehen, ob sich das Sieden bessern wollte, und auch bis Martini gewartet, bis das Gebirge ziemlich wasserreich geworden ist.

3

Da haben wir befunden, dass die Söder etliche Stunden weniger als zuvor gesotten haben; aber dennoch sieden sie länger als die vorige Zeit und bleiben bei ihrer Klage.

4

Deswegen haben wir dies dem Statthalter angezeigt, uns über allerlei unterredet und beschlossen:

5

weil der Salzbrunnen gebaut und ausgebessert werden sollte und musste, und Euer Fürstliche Gnaden dies doch nicht allein zu tun hatten, sondern die Pfänner mitraten und einwilligen mussten,

6

dass wir beide mit dem Salzgräfen der Pfänner darüber verhandeln sollten, wie wir es denn am jüngst vergangenen Martinstag gebührend getan haben.

7

Nun steht der Artikel über das Bauen in der Location (dem Pachtvertrag) wie folgt.

Unsichere Lesungen

  1. Martin — wohl Martini (11. November); Endung am Zeilenende undeutlich

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HandschriftS. 140 Bl. 68v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 140

1

Wenn aber wir oder unsere Erben an Befestigungen, desgleichen am Salzbrunnen etwas Neues bauen und die Pfänner, ihre Erben oder Nachkommen dazu heranziehen wollten,

2

so soll das mit Wissen und Willen der Pfänner geschehen.

3

Doch soll den Pfännern hierin vorbehalten sein: Wenn sie befinden würden, dass dieselben Bauten ihnen oder dem Salzwerk gefährlich, nicht dienlich oder sonst beschwerlich und unzuträglich wären,

4

dass sie dann auch dazu nicht verpflichtet oder obligiert sein sollten.

5

Auf diesen Antrag haben die Salzgräfen der Pfänner Zeit begehrt, um das an die gemeinen Pfänner gelangen zu lassen; dann wollten sie uns in Kurzem deren Meinung anzeigen.

6

Daraufhin haben sie alle vornehmsten, auswärtigen und anderen Pfänner auf den jüngst vergangenen Nikolaustag nach Allendorf geladen, wo auch wir erschienen sind,

7

und auf ihre endgültige Antwort — damit man solches in der Eile an Euer Fürstliche Gnaden gelangen ließe und sich unterdessen mit der Vorbereitung zum Bau einrichtete — (…)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Vestunngenn — Lesung V/B am Wortanfang nicht ganz sicher; Sinn: Befestigungen
  2. Jzo nehistverschienenem — Wortfolge (Jzo = jetzo) und Endung unsicher

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HandschriftS. 141 Bl. 69r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 141

1

Fortsetzung von der vorigen Seite(…) gewartet werden möchte.

2

Die Salzgräfen der Pfänner haben uns aber am 12. Dezember die Antwort gegeben, dass die auswärtigen Pfänner damals alle ausgeblieben seien – vielleicht aus dem Grund, dass zu jener Zeit alle Gewässer dieser Landesgegend überaus stark angeschwollen und reißend gewesen seien, sodass niemand habe reisen können.

3

Sie wollten aber alle auswärtigen Pfänner – weil diese den größten Anteil an ihrem Salzwerk haben – sogleich schriftlich laden, auf das nächstkommende Weihnachtsfest wieder nach Allendorf zu kommen,

4

in der Zuversicht, sie würden erscheinen; und was sie alsdann beschließen, wollten sie uns aufs Förderlichste mitteilen, worauf wir nun warten müssen.

5

Was uns nun von ihnen zur Antwort wird und wie und auf welche Weise sie in den Bau einwilligen, davon wollen wir Eure Fürstlichen Gnaden aufs Eiligste verständigen.

6

Wenn sie dann in den Bau oder wenigstens darin einwilligen, den Damm rings um den Salzbrunnen zu renovieren und zu erneuern, so wird es vonnöten sein, dass Eure Fürstlichen Gnaden Leute dazu verordnen, die von der Sache und vom Bauen (…)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Salzgreuenn — Lesung des Anfangsbuchstabens (S) nach Kurrent-Duktus; gemeint sind die Salzgräfen
  2. E. fgl. — Abkürzung für 'Euer fürstliche Gnaden'; erster Buchstabe im Duktus zwischen E und L

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HandschriftS. 142 Bl. 69v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 142

1

Fortsetzung von der vorigen Seite(…) guten Verstand haben und darin Bescheid wissen.

2

Cedula (Beizettel).

3

Die Herren haben auch die Kunst (das Pumpwerk) Jörg Böhmes, des Bornmeisters, besichtigt, die er zum Heraufbringen der Sole am Salzbrunnen gebraucht, und darüber mit den Pfännern beratschlagt, ob die Kunst dem Salzbrunnen Schaden zufügen könnte oder nicht.

4

Die Werkleute sind zu dem Schluss gekommen, dass die Last keinen besonderen Schaden anrichten könnte.

5

Weil aber die Last auf dem Damm des Salzbrunnens stand, hat man ihm gestattet, etliche Streben anzufertigen, die so lang sein sollten, dass sie über den Damm reichen und die Last auf den Born abgeben; diese sollten seine Kunst tragen.

6

Und er sollte dies vor Michaelis (29. September), wenn das Sieden nicht intensiv wäre, aufrichten; damit hat er sich jedoch gesäumt und wollte es erst zu Martini (11. November) aufrichten, als das Sieden am intensivsten war.

7

Weil er uns dadurch ein Kaltliegen (Stillstand der Siedepfannen) verursacht und uns eine ganze Woche am Sieden gehindert (…)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Kaldtleger — Lesung unsicher (Kaldtleger/Kaldtfeger); erster Buchstabe K oder B, gemeint wohl das Kaltliegen der Pfannen
  2. vnd denn last vfm Bornn gebenn — 'gebenn' Lesung wahrscheinlich, syntaktisch hart (die Last auf den Born abgeben)

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HandschriftS. 143 Bl. 70r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 143

1

Fortsetzung von der vorigen Seite(…) hatte, und auch, weil solches, sobald der Salzbrunnen gebaut würde, wieder abgetan werden müsste, haben wir ihm nicht gestatten wollen, es zu dieser Zeit aufzurichten –

2

insbesondere deshalb, weil man, wenn der Born erst ordentlich ausgebaut ist, darauf auch allerlei Pumpwerke ohne allen Nachteil gebrauchen kann.

3

Dies wollten wir Euren Fürstlichen Gnaden in Untertänigkeit ebenfalls nicht vorenthalten.

4

Datum wie im Brief.

5

Zettel.

6

Auch, gnädiger Fürst und Herr: Eure Fürstlichen Gnaden haben den bisherigen Pfarrer zum Sooden dazu verordnet, das vierte Wart-Register als Gegenkontrolle zum Rentmeister zu führen.

7

Nun ist der besagte Pfarrer dieser Tage plötzlich verstorben.

8

Weil die Pfarre ein ziemlich gutes Einkommen hat, vernehmen wir, dass sich viele darum bemühen.

9

Und darum ist es vonnöten, dass Eure Fürstlichen Gnaden auf eine Person bedacht sind, der Eure Fürstlichen Gnaden vertrauen und die an diesem Ort bei den Södern (Salzsiedern) dient, weil diese täglich wegen des Lasters des Saufens gestraft und davon abgehalten werden müssen.

10

Das wollten wir Euren Fürstlichen Gnaden ebenfalls nicht verbergen.

11

Datum wie im Brief.

Unsichere Lesungen

  1. das vierdt Wardt Register — 'Wardt' (Wart-/Wachregister) Lesung wahrscheinlich, Wortbedeutung nicht ganz sicher
  2. Söder — Lesung mit ö; gemeint die Salzsieder zum Sooden

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HandschriftS. 144 Bl. 70v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 144

1

Es sagte damals auch Heinz von Lutter, dass er in Lothringen gesehen habe, dass noch schwierigere Salzbrunnen als dieser gefasst worden seien.

2

Und es wurde auch von beiden Seiten besprochen: Wenn man den Salzbrunnen bauen wolle, wäre es nützlich und gut, rings um den Salzbrunnen fünf oder sechs Siedehäuser (Boden) – da man von diesen ohnehin eine Menge habe – abzubrechen und Raum zu schaffen.

3

Alsdann könnte man den Salzbrunnen, so wie er jetzt ist, stehen lassen und alles wilde Wasser, das rings umher einfällt, ohne alle Beschwernis in den Sohlgraben abführen.

4

Es war auch etlicher Rat und Meinung, dass der Salzbrunnen und der Damm bis auf den Umgang – in den Eure Fürstlichen Gnaden mehr als einmal hinabgestiegen sind –

5

weit genug vom Born und Damm ringsumher umfangen und mit behauenen Quadersteinen gefasst werden sollten.

6

Wo sich dann irgendein wildes Wasser zeigt, könnte man das alles in den Sohlgraben leiten, weil man das Gefälle, wie oben steht, gewonnen hat.

7

Darum haben Eure Fürstliche Gnaden dem auch – wie und auf welche Weise der Salzbrunnen dereinst gebaut werden sollte und könnte – (…)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sorglicher — Wohl komparativisch: 'sorglichere' (bedenklichere, schwieriger zu fassende) Salzbrunnen
  2. Bodt — Boden/Bothen = Siedehäuser; Schreibung der Endung nicht ganz sicher
  3. vmfahenn — = umfahen/umfangen; Lesung ohne r geprüft (Zoom)

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HandschriftS. 145 Bl. 71r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 145

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… rechtschaffen wohl gefasst und gebaut werden.

2

Und [es ist] wohl nachzudenken, wem sie solches neben den Pfennern dazu verordnen, anvertrauen und befehlen wollen, sodass diese zu bauen willig werden.

3

Denn wahrlich, wie Euren Fürstlichen Gnaden zu raten ist, wird denselben und dem ganzen Lande viel und merklich daran gelegen sein, insbesondere weil die Alten solchen Salzbrunnen nie recht bis auf den Grund gefasst haben,

4

wie man das im Bericht über den letzten Ausbau des Brunnens, der vor ungefähr vierzig Jahren geschehen ist, sehen kann.

5

So weiß Gott, dass wir beide uns auf solche heiklen, schweren Grundbauten nicht verstehen; auch sind in diesen Landen Eurer Fürstlichen Gnaden dergleichen Bauwerke bisher nicht vorhanden gewesen.

6

Und eben dieses Gebrechen und dieser Mangel kommen zu anderem Unglück und zu ungelegener Zeit hinzu, damit ja ein Unglück nicht allein bleibe.

7

Gott der Allmächtige wolle gnädige Mittel zu einer glückseligen, förderlichen Erledigung und Beendigung [der Sache] für Eure Fürstlichen Gnaden gnädiglich verleihen;

8

alsdann könnten Eure Fürstlichen Gnaden selbst neben den Pfennern in Augenschein …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Bericht — Wort stark abgekürzt/verschliffen, Lesung ‚Bericht‘ aus dem Kontext; auch ‚Bucht‘ denkbar
  2. Vertzigk — Zahlwort mit Zierstrich; Lesung ‚vierzig‘

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HandschriftS. 146 Bl. 71v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 146

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… mit anraten und den Bau dermaßen anordnen, dass er rechtschaffen, stattlich und beständig vorgenommen und ausgeführt würde; denn wir haben uns bis hierher beholfen, wie wir konnten.

2

Euren Fürstlichen Gnaden wollen wir daneben in Untertänigkeit auch nicht verhehlen, dass wir dieses Jahr, soviel möglich gewesen ist, mit dem Sieden fortgefahren sind,

3

sodass Eure Fürstlichen Gnaden dennoch einen ziemlich guten Gewinn haben werden, obwohl es in diesem Lande keine Mast gegeben hat und auch der Mangel des Salzbrunnens eingetreten ist.

4

Wollte Gott — worum wir denn täglich bitten —, dass Eure Fürstlichen Gnaden bei der angesetzten Rechnungslegung davon hier selbst Bericht hören möchten.

5

Hiermit wollen wir Eure Fürstlichen Gnaden Gott dem Allmächtigen in seinen Schutz und Schirm und uns derselben in aller Untertänigkeit zu Gnaden befohlen haben.

6

Und wir konnten solches Euren Fürstlichen Gnaden unseren Pflichten gemäß nicht unangezeigt lassen, wiewohl wir Eure Fürstlichen Gnaden in diesen ihren jetzigen hochwichtigen Beschwernissen gern damit verschont hätten.

7

Darauf …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. mast — Lesung sicher, Bedeutung unklar: wohl (Eichel-)Mast als Einnahmequelle des Landes
  2. Wolt Gott, das wir dann teglich bittenn — Syntax der Vorlage unklar verschränkt; Übersetzung sinngemäß

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HandschriftS. 147 Bl. 72r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 147

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… [worüber Eure Fürstlichen Gnaden dann] mit und neben den Pfennern zu beschließen haben.

2

Dass wir auch dieses Schreiben an Eure Fürstlichen Gnaden haben ausgehen lassen, haben wir zuvor dem Statthalter Eurer Fürstlichen Gnaden hier berichtet und angezeigt.

3

Das wollten wir Euren Fürstlichen Gnaden in Untertänigkeit ebenfalls nicht verhehlen.

4

Gegeben zu Kassel, den 14. Dezember im Jahr 1547.

5

Eurer Fürstlichen Gnaden untertänigste, schuldige und ganz bereitwillige Diener,

6

Heinrich Muldener und Jost Berber von Homberg.

7

Daneben hat Jörg Böhm auch etliche Reden hören lassen; darum wurde Valentin Schulde geschrieben, sich danach zu erkundigen.

8

Dem ehrbaren und achtbaren Valentin Schulde, Vogt zu Wanfried, unserem freundlichen lieben Schwager und besonders guten Freund.

9

Unseren freundlichen Dienst und alles Gute zuvor! Ehrbarer und achtbarer, freundlicher, lieber Schwager und beson…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. E. F. G. — Drei stark verschnörkelte Initialen über der Unterschriftsformel; Auflösung ‚Ewer Fürstlichen Gnaden' aus dem Formelkontext
  2. bleibwillige — Lesung unsicher; auch ‚vleiswillige' denkbar; übersetzt als ‚bereitwillige'
  3. Muldener — Lesung durch die Wiederholung des Namens auf Blatt 73v (‚Henrich Muldener … Beuelchhaber zun Soden') gesichert
  4. Berber — Auch ‚Verber/Ferber' lesbar; ebenso auf Blatt 73v

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HandschriftS. 148 Bl. 72v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 148

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…derer guter Freund!

2

Wir geben euch in guter Absicht zu erkennen, dass wir gestern in Erfahrung gebracht haben, dass der Meister vom Kreuzberg, den ihr jüngst bei euch in Allendorf hattet,

3

beim Abschied mit Jörg Böhm gesprochen und gesagt haben soll, dass dessen — Jörgs — Kunst (Pumpwerk) dem Salzbrunnen beschwerlich und schädlich sei.

4

Darauf habe er, Jörg, geantwortet, er wisse selbst wohl, dass seine jetzige Kunst dem Salzwerk schädlich sei; er wolle es aber deshalb nicht anzeigen, damit die Herren desto eher den Salzbrunnen aufbrechen und ihn ausbauen müssten.

5

Alsdann würde er Baumeister sein; auch rechne er damit, Pfenner zu werden, sodass er eine ganze Pfanne oder wenigstens eine halbe Pfanne am Siedehaus davon bekommen wolle.

6

Weil er, Jörg, nun bisher vor unserem gnädigen Herrn in eigener Person, vor Statthalter, Räten, den Pfennern, uns und anderen stets gesagt hat, die Kunst sei dem Salzbrunnen nicht schädlich, nunmehr aber das Gegenteil — und damit unsere Klage — selbst eingestanden haben [soll] …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Creutzbergk — Ortsname unsicher; wohl Kreuzberg (an der Werra), auch ‚Crentzbergk' lesbar

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HandschriftS. 149 Bl. 73r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 149

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… soll. Damit wir dann, allen Teilen zugute, die Wahrheit erfahren, ist unsere freundliche Bitte: Ihr wollet sogleich den besagten Meister vom Kreuzberg zu euch fordern

2

und euch bei ihm genau erkundigen, wie die Reden gelautet haben und ob es sich so zugetragen hat oder nicht.

3

Denn wenn dem so ist, habt ihr zu ermessen, wie er, Jörg, seinen geleisteten Eiden und Pflichten nachgekommen ist und was ihm künftig noch zu vertrauen ist.

4

Wir sind auch glaubhaft berichtet worden, dass er das Muster, wie die Kunst (das Pumpwerk) aufs Neue aufgehängt werden soll, nicht aus seinem eigenen Kopf oder Können hat,

5

sondern es neulich vom Zimmermann von Ziegenhain, Meister Lenhart, hier in Kassel gelernt hat, wie wir euch wohl berichten wollen.

6

Und was ihr hierin von dem oben genannten Meister vom Kreuzberg berichtet bekommt, das wollet uns durch eigenen Boten aufs Eiligste hierher schriftlich mitteilen, damit wir uns danach gegenüber ihm, Jörg, zu verhalten wissen.

7

Das kommt euch selbst zugute;

8

wir wollen es hinwiederum freundlich verdienen …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Meister — Wortlaut der Vorlage; dem Sinn nach ist wohl ‚Muster/Manier' (die Bauweise) gemeint, Lesung des Wortes unsicher
  2. Crentzburgk — Ortsname; auf derselben Seite auch ‚Creutzburgk' geschrieben, gemeint wohl Kreuzberg/Creuzburg

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HandschriftS. 150 Bl. 73v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 150

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… [dazu] geneigt sein; und wir wollten euch dies nicht vorenthalten.

2

Gegeben zu Kassel, den 5. September im Jahr 1547.

3

Heinrich Muldener und Jost Berber, Befehlshaber zu Sooden.

4

Folgends haben wir, die Salzgräfen von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn, uns mit den Salzgräfen der Pfenner über den Ausbau des Salzbrunnens allerlei und notdürftig unterredet und auch ihr Bedenken schriftlich erbeten.

5

Darauf haben uns die gemeinen Pfenner ihr Bedenken und ihren Ratschlag, wie der Salzbrunnen zu erneuern sein sollte, schriftlich zugeschickt, folgendermaßen lautend:

6

Den ehrbaren und vornehmen Heinrich Muldener und Jost Berber, Salzgräfen des Salzwerks unseres gnädigen Fürsten und Herrn vor Allendorf an der Werra, unseren guten Gönnern.

7

Präsentiert zu Kassel, Freitag, den 13. Januar, morgens um sechs Uhr, im Jahr 1548.

Unsichere Lesungen

  1. Pntatt — Stark abgekürztes Wort am Zeilenanfang; wohl ‚Presentatum' (Präsentationsvermerk), Lesung unsicher
  2. Berber — Nachname; auch ‚Verber/Ferber' lesbar, auf Blatt 72r derselbe Name
  3. notturfftige — Endung unsicher (notturfftigk/notturfftige)

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HandschriftS. 151 Bl. 74r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 151

1

Diese Schrift der Pfenner ist durch uns beide Obgenannte sogleich dem Herrn Statthalter, dem Landvogt, Doktor Walther und Doktor Günterode, dem Kanzler, angezeigt und vorgelesen worden,

2

und darauf wurde nach gehaltener Beratung für gut befunden und der Bescheid gegeben, dass der Landvogt und wir beide am nächsten Donnerstag, dem 19. Januar, gegen Abend in Allendorf eintreffen

3

und am folgenden Freitag mit den Pfennern hierüber weiter und abschließend verhandeln sollen, wie und auf welche Weise dem bevorstehenden Mangel des Salzbrunnens nützlich und ohne Gefahr begegnet und ihm mit beider Seiten Aufwand und Kosten geholfen werden könnte,

4

und dass auch aufs Förderlichste, was dazu an Ton, Holz und anderem vonnöten sein wird, auf Vorrat bestellt und zur Hand geschafft werde.

5

Und was darin abschließend verhandelt wird, soll sodann dem Statthalter und den Räten, damit sie davon Kenntnis haben, vorgebracht und angezeigt werden.

6

Unterzeichnet zu Kassel, den 13. Januar im Jahr 1548.

Unsichere Lesungen

  1. kömt — Wort mit langem Querstrich (Zierstrich oder Streichung?); Lesung und Konstruktion unsicher, evtl. 'fürkömt' (vorgebeugt werde)
  2. beidenn theilenn — Endungen am Zeilenumbruch nicht ganz eindeutig (beidem/beidenn, thei=/thä=)
  3. Walthernn — Endung -m/-nn nicht eindeutig

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HandschriftS. 152 Bl. 74v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 152

1

Unsere willigen Dienste zuvor, ehrbare, wohlachtbare, günstige Herren und gute Freunde!

2

Nachdem ihr wegen des Salzbrunnens mit unserem Salzgrafen zuvor allerlei Unterredung gehabt und vor allem angezeigt habt, wie derselbe seit einiger Zeit merklich abgenommen hat,

3

und dass sich die Meisterknechte in Sooden deswegen beklagen, die Sole sei nicht so gut, wie sie zuvor gewesen, und so ganz gering, dass sie ohne ihr endgültiges Verderben nicht länger sieden könnten noch möchten,

4

denn sie müssten für ein Werk oder eine Pfanne Salz beinahe so viel Holz verbrennen, wie sie es zuvor getan haben, und wenn sie auch allen Fleiß auf das Sieden verwenden, können sie mit aller Mühe kaum drei Viertel Salz herausbringen.

5

Und obwohl die Knechte schon früher mehrmals wegen des Siedens ohne Grund geklagt haben und ihren Angaben deswegen jederzeit nicht recht zu glauben ist,

6

so liegen doch jetzt Umstände am Tage, aus denen zu entnehmen ist, dass sie ihres KlagensLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zun Sodenn — Lesung des ersten Wortes (zun/dun) nicht ganz sicher; gemeint sind wohl die Soden (Siedestätten) bzw. Sooden
  2. gleubenn — Konstruktion am Zeilenumbruch unklar; wohl 'nicht wohl zu glauben'
  3. sie — letztes Wort der Seite klein und flüchtig, Lesung unsicher; Satz läuft auf die Folgeseite

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HandschriftS. 153 Bl. 75r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 153

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenicht unbillige Ursachen haben mögen.

2

Denn die Sole steige im Brunnen nicht so hoch, wie sie es zuvor getan hat; zudem befinden sich im Grund des Borns etliche Löcher unter dem Fass, zwischen den Bohlen und der Bodenverschalung,

3

so dass zu besorgen ist, die Sole habe zwischen dem Fass und dem Grund des Borns einen Ausfluss und umgekehrt das wilde Wasser einen Einfluss in den Brunnen gewonnen.

4

Sollten nun die Knechte deswegen und aus billigen Ursachen, wegen des Mangels der Sole, die Siedehäuser stillstehen lassen und kein Salz sieden,

5

so würde das nicht allein unserem gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen, sondern auch der Gemeinschaft der Pfenner und der ganzen Landschaft merklichen Schaden und Nachteil bringen.

6

Und wiewohl nun Meister Jörge Behm, um dem Mangel, auch den Klagen der Knechte und weiterer künftiger Gefahr für den Born zuvorzukommen, angegeben und vorbereitet hat, einen anderen Bau über dem Brunnen aufzurichten,

7

so sei doch damit den Gebrechen, die bereits zutage liegen, gar nicht abgeholfen.

8

Und nachdem er auch zuvorLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. getenne — Wort nicht sicher gelesen (getenne/getemme); gemeint wohl die hölzerne Bodenverschalung/Tenne des Brunnengrundes
  2. billich — Endung am Zeilenende durch Zierstrich verdeckt, evtl. 'billichenn'

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HandschriftS. 154 Bl. 75v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 154

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteetliche weitere Gebäude, sonderlich die Wasserkunst vor dem Gewölbe, mehr zu seinem Vorteil als zur Förderung des Salzwerks errichtet hat, alles mit großen und ganz vergeblichen Unkosten unseres gnädigen Fürsten und Herrn und der gemeinen Pfenner,

2

so wolle ihm in diesem Fall, soviel den Salzbrunnen betrifft, keineswegs zu folgen sein.

3

Vielmehr wolle es auch euch und den gemeinen Pfennern gebühren, dass ihr dem angeführten Mangel des Salzbrunnens und den Klagen der Knechte mit Fleiß nachdenkt,

4

und beratschlagt, wie den Klagen der Knechte vorgebeugt und der Salzbrunnen wiederum in gute Besserung gebracht und darin erhalten werden möchte,

5

und hierauf von unserem genannten Salzgrafen sein Bedenken anzuhören begehrt, wie das geschehen könnte,

6

damit ihr solches unserem gnädigen Fürsten und Herrn aufs Förderlichste schreiben könnt.

7

Denn es wolle sich keineswegs gebühren noch geziemen, dass ihr die angeführten Mängel und Gebrechen desLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. nachdenncketenn — Wortende undeutlich, evtl. 'nachdennckenn'
  2. hettet — Wort mit langem Querstrich (Zierstrich, keine Tilgung angenommen)

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HandschriftS. 155 Bl. 76r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 155

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteBrunnens seinen fürstlichen Gnaden länger verschweigen solltet.

2

Weil aber unser genannter Salzgraf für seine Person Bedenken hatte, ohne unseren Befehl in so wichtigen Angelegenheiten des Brunnens etwas von sich aus zuzusagen,

3

haben sie eurem Auftrag gemäß die oben erzählten Mängel und Gebrechen mit allerlei weiterem und notwendigem zusätzlichem Bericht uns in aller Ausführlichkeit angezeigt,

4

was wir – Gott weiß es – nicht mit geringer Beschwernis angehört und zu Herzen gezogen haben.

5

Nachdem aber in der Urkunde der aufgerichteten und bewilligten Verpachtung unter anderem klar vorgesehen ist,

6

dass unser gnädiger Herr alle Gebäude und das Schlichwerk im Salzbrunnen, im Sohlgraben, in den Siedehäusern, in und um die Soden samt allem, was dazu gehört, für die Zeit der Verpachtung in wesentlichem Bauzustand auf Kosten seiner fürstlichen Gnaden ohne Zutun der gemeinen Pfenner erhalten soll,

7

wir aber dem allem zuwider, sonderlich wegen des Sohlgrabens und der Wasserkunst, in merkliche Unkosten gedrängt worden sind,

8

so wollen wir uns anfänglich und vor allenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. mehrem — Wort vor 'bericht' schwer lesbar, evtl. 'mererm' (weiterem)
  2. erkenne es — Streichung erfasst sicher 'erkenne es'; ob auch 'Gott' getilgt ist, bleibt unklar (Querstrich könnte Zierstrich durch tt sein)
  3. schlebwergk — Lesung unsicher; wohl das im Band sonst 'Schlichwergk' genannte Werk

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HandschriftS. 156 Bl. 76v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 156

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDingen verwahrt haben, dass wir mit alledem, was wir in untertäniger, treuer Absicht wegen der oben angezeigten Gebrechen unserem gnädigen Fürsten und Herrn, der gemeinen Landschaft und uns selbst zum Besten anzeigen werden,

2

damit der Verpachtung, den aufgerichteten fürstlichen Verträgen und allen anderen unseren Gerechtsamen nicht zuwidergehandelt oder irgendetwas davon aufgegeben haben wollen; das bedingen wir uns öffentlich aus.

3

Und wiewohl wir vermöge der angeführten Verträge zu keinem Bau am Salzwerk verpflichtet sind,

4

so sind wir doch ohnehin der untertänigen, treuen Neigung, sofern wir durch göttliche Verleihung und Erfahrung etwas verstünden oder wüssten, womit den bevorstehenden Gebrechen des Salzwerks vorgebeugt und geholfen werden könnte,

5

dasselbe nicht allein uns, sondern auch unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn und der gemeinen Land-Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vnns — Wort nach 'nicht allein' schwer lesbar (vnns/vmb); dem Sinn nach 'uns'
  2. mit zum bestenn — Wortfolge 'vnnd vns mit zum bestenn' auffällig, aber so im Original

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HandschriftS. 157 Bl. 77r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 157

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… -schaft zum Besten anzuzeigen.

2

Und wir wollen demnach Euer Gunsten in treuer Meinung nicht verhehlen, dass wir von Anfang an, als unser gnädiger Fürst und Herr in das Salzwerk neben uns gebaut hat, an den besorglichen, gefährlichen Bauwerken, die mit Pumpen und anderen Künsten auf dem Salzbrunnen errichtet werden sollten, jederzeit herzliches Missfallen gehabt haben,

3

auch mit unserem höchsten Fleiß dagegen gebeten und uns gewehrt haben, wie ihr euch dessen bei euch selbst wohl zu erinnern wisst,

4

und auch untertänigst gebeten haben, dass der Brauch, die Sole mit den Eimern zu ziehen, wie von alters herkommen, bleiben möge, damit der Brunnen durch andere gefährliche Künste und Bauwerke nicht überlastet noch verdorben würde.

5

Hätte man nun anfänglich und seinerzeit unserer getreuen Vorsorge und unserem untertänigen, flehentlichen Bitten stattgegeben,

6

so wollen wir ohne Zweifel sein, dass der Brunnen niemals in solchen Verfall geraten oder gekommen wäre, wie er es jetzt durch das Verursachen der gefährlichen Bauwerke ist, die auf und in den Brunnen gesetzt wurden.

7

Es hat aber unser treues …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Jnns — Lesung „Jnns“ (= ins) am Zeilenanfang nicht ganz sicher, könnte auch „dis“ sein
  2. vervhrsachenn — Wort schwer lesbar; dem Sinn nach „Verursachen“
  3. trewes — letztes Wort der Seite in blasserer Tinte

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HandschriftS. 158 Bl. 77v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 158

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Bedenken und Bitten nicht statthaben mögen,

2

sondern es ist von Jorgen Behmen und seinem Anhang – die doch mit ihren Anschlägen mehr ihren eigenen Nutzen als den unseres gnädigen Fürsten und Herrn und der gemeinen Pfenner gesucht haben – so weit verfolgt worden,

3

dass der Salzbrunnen durch die schweren Lasten und das tägliche Erregen der Rosskunst so merklich verdorben und zurückgegangen ist, dass dieselbe nur mit großer Gefahr und Unkosten ganz schwerlich wieder in Besserung zu bringen ist,

4

wie ihr davon selbst aus dem Augenschein und aus täglicher Erfahrung genugsamen Bericht und Kenntnis habt,

5

sodass zu besorgen ist: Wenn die genannten Bauwerke, vornehmlich die Röhren im Brunnen, nicht abgeschafft werden, wird der Brunnen von Grund auf verdorben.

6

Nachdem sich aber unser gnädiger Fürst und Herr in dem fürstlich aufgerichteten Vertrag gnädiglich verpflichtet hat, dass Ihre Fürstlichen Gnaden den Salzbrunnen und die allein vorhandene Sole zum Besten Ihrer fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft so gebrauchen sollen und wollen,

7

dass es in jedem Fall den gemeinen Pfennern …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Roßkunst — Lesung des Wortes nach „erregenn der“ nicht sicher; dem Sinn nach das Pumpwerk (Roßkunst)
  2. vbereinzigenn Sohlenn — Wort vor „Sohlenn“ schwer lesbar (Minimalstriche mehrdeutig); Übersetzung sinngemäß „die allein vorhandene Sole“
  3. vnnd — letztes Wort der Zeile „des Salzbronns vnnd“ stark verschliffen

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HandschriftS. 159 Bl. 78r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 159

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… an ihrem Salzwerk und dessen Nutzungen ohne Schaden und Nachteil sein soll,

2

und da auch in der bewilligten, angenommenen Location (Verpachtung) unter anderem klar vorgesehen ist: falls der Salzbrunnen durch das Verursachen gefährlicher Bauwerke unseres gnädigen Fürsten und Herrn so verdorben würde und abnähme, dass man kein Salz sieden könnte,

3

was doch der allmächtige Gott gnädiglich verhüten wolle, so sollen Ihre fürstlichen Gnaden den gemeinen Pfennern ihre volle verschriebene Pension (den Pachtzins) gleichwohl zu geben schuldig und verpflichtet sein.

4

Demnach ist es unser treuer Rat, unsere Meinung und fleißige Bitte – damit unser gnädiger Fürst und Herr, die gemeine Landschaft und wir nicht weiteren Schaden oder Gefahr erwarten müssen –,

5

ihr wollt mit allem Fleiß darauf bedacht sein, dass die Rosskunst in und auf dem Brunnen aufs Förderlichste (schnellstens) abgeschafft und die Eimer wie von alters her wieder aufgerichtet und gebraucht werden mögen.

6

Denn wenn dies nicht geschähe und der Brunnen weiter und mehr – wie es bereits vor Augen liegt und geschehen ist – dadurch verdorben werden sollte …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. verkehrsachenn — so getrennt geschrieben (verkehr=sachenn); gemeint ist wohl „vervrsachen“ (Verursachen), vgl. dieselbe Wendung auf Bl. 77r
  2. zum forderlichenn — Lesung der Endung unsicher, evtl. „zum forderlichstenn“

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HandschriftS. 160 Bl. 78v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 160

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… werden sollte, so wollen wir uns hiermit bedungen und vorbehalten haben,

2

dass wir wegen der Schäden und des Verderbens, die durch das Verursachen der angezeigten gefährlichen Bauwerke bereits erfolgt sind oder künftig erfolgen möchten,

3

an unseren verschriebenen Nutzungen und unserer Pension (Pachtzins), entgegen den oben angeführten Verträgen, und an allen unseren Gerechtigkeiten nichts aufgeben,

4

sondern sie uns hiermit gänzlich und vollkommen vorbehalten haben wollen, was wir öffentlich und gegenüber jedermann bezeugen.

5

Und nachdem der Salzbrunnen durch das Verursachen und tägliche Erregen der gefährlichen Bauwerke auf und in dem Brunnen bereits merklich abgenommen hat,

6

und man doch nicht wissen kann, ob die Sole zwischen dem Fass und dem Grund des Brunnens einen Ab- oder Zugang gewonnen hat,

7

damit man nun dies ohne sonderlich große Gefahr in Erfahrung bringen möchte, wäre unser Rat und Bedenken:

8

Man hätte erstens den Damm, der auf den Grund des …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. verkehrsachenn — wie Bl. 78r; wohl „vervrsachen“ (Verursachen), Buchstabenfolge kh/vh mehrdeutig
  2. verkhrsachenn — dieselbe mehrdeutige Schreibung
  3. were — Lesung „were“ (wäre) leicht verschliffen
  4. Tam — wohl „Damm“; Fortsetzung des Satzes auf der Folgeseite

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HandschriftS. 161 Bl. 79r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 161

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Umgangs im Gewölbe zwischen dem Fass und dem Berg, der mit Ton geschlagen ist, aufgehoben und nachgesehen,

2

ob etwas unter den Pfählen, die in denselben Damm geschlagen sind, heimlich im Erdreich zu dem Brunnen hin- oder von ihm wegfließe,

3

und wo man dann dort irgendeinen Mangel befände, könnte man dem mit gutem, rechtzeitigem Rat wohl zuvorkommen und abhelfen.

4

Wenn man aber im Umgang des Borns, wie eben erwähnt, nichts befinden oder erkennen würde, was dem Brunnen zu- oder abginge,

5

so sollte man alsdann die Decken auf dem Brunnen aufheben und den Damm zwischen beiden Fässern bis auf den Grund aufnehmen.

6

Wenn alsdann irgendein Zu- oder Abgang im Brunnen gefunden würde, dergestalt dass die Sole aus dem Brunnen oder das wilde Wasser in den Brunnen flösse, wie die Knechte und andere davon reden wollen,

7

könnte man dem abermals mit dem neuen Damm zwischen beiden Fässern wohl zuvorkommen und wehren.

8

Dass man aber rings um den Salzbrunnen oder an ihm irgendwelche neuen Bauwerke, wie von etlichen wohl an… …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. wie Jzo — Lesung unsicher, evtl. „weit itzo“; dem Sinn nach „wie eben gemeldet“
  2. Tamme — Wortende verschliffen, evtl. „Tamms“

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HandschriftS. 162 Bl. 79v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 162

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… -gegeben wird, vornehmen oder ins Auge fassen sollte, das wüssten wir aus allerlei Bedenken und Ursachen keineswegs zu raten,

2

sondern wir wollen es diesmal bei unserer angezeigten Wohlmeinung bleiben lassen

3

und haben euch und anderen, mehr Verständigen, dieselben Anschläge – unserem gnädigen Fürsten und Herrn, der gemeinen Landschaft und uns zum Besten zu bedenken – in untertäniger, treuer Wohlmeinung und unter Vorbehalt der geschehenen Bedingung angezeigt

4

und sind geneigt, euch nach unserem Vermögen dienstlich zu willfahren.

5

Gegeben am Mittwoch nach Trium Regum (Dreikönigstag) im Jahr 1548.

6

Eure willigen (Diener): die gemeinen Pfenner zu Allendorf an der Werra.

7

Daraufhin wurde am 20. Januar 1548 durch den Herrn Landvogt, die Salzgrafen und andere Beamte am Boden (bei den Siedehäusern) verhandelt und verabschiedet wie folgt:

Unsichere Lesungen

  1. Euer E. W. — Kürzel der Anrede in der Unterschrift nicht sicher lesbar (evtl. „E. L.“ oder „E. G.“)
  2. zum Bodenn — Anfangsbuchstabe mehrdeutig, auch „zum Sodenn“ (Ortsname Sooden) möglich
  3. Anno etc. 48 — Zeichen vor „48“ als etc.-Kürzel gelesen; gemeint 1548

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HandschriftS. 163 Bl. 80r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 163

1

Der Landvogt verliest das Schreiben, das sie, die Pfänner, an Muldener und Josten gerichtet haben, und das Bedenken der Räte – insbesondere, dass Georg Behm und seine Kunst (sein Pumpwerk) mit ihrem Wissen und Willen aufgerichtet worden seien; doch habe man derzeit keinen Befehl, sich mit ihnen in weitläufige Disputation einzulassen.

2

Sie berufen sich dabei aber auf die Abrede, die etliche von ihnen, den Pfännern, unterschrieben haben, und auf ihre versiegelte Unterschrift; vielmehr soll davon geredet und beratschlagt werden, wie dem Mangel des Borns abgeholfen und alle Bereitschaft dazu bestellt werden möge.

3

Doch soll auch alles, was geredet und beratschlagt wird, aufs Allerheimlichste still und geheim gehalten werden.

4

Darauf haben die Pfänner – nämlich Johann Niedenstein, Thias Thortey, Johann Schaffnit, Michel Niegenrodt, Hans Neute, Findell der junge Schaffnit und Heinz Meinhard – um Bedenkzeit gebeten, und nach gehaltener Beratung sagt Niedenstein:

5

Sie haben das Antragen gehört; und was Georgs Kunst belangt, haben sie aus Not darauf eingehen müssen. Sie bitten darum, künftig auf andere Wege zu denken, (…)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Thias Thortey — Vor- und Zuname unsicher; Thias wohl Kurzform von Matthias, Zuname evtl. Thortzy/Chortey
  2. Niegennrodt — Zuname unsicher, auch Riegennrodt lesbar
  3. Neute — Zuname unsicher, auch Nolte/Noute denkbar
  4. Findell — Vorname unsicher, auch Sindell lesbar
  5. sundernn — Lesung des Übergangsworts nicht ganz sicher (sondern/sundern)

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HandschriftS. 164 Bl. 80v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 164

1

Fortsetzung von der vorigen Seite(…) wie die Sole zu erlangen sein würde.

2

Item: Was verhandelt, geredet und beratschlagt wird, soll bei ihnen in aller Geheimhaltung bleiben; sie erkennen sich dessen für schuldig (verpflichtet).

3

Item, die Bereitschaft zum Bau betreffend: Sie wollen sich auf nichts einlassen, das dem Vertrag oder der Location (Verpachtung) zuwider wäre; das wollen sie sich ausbedungen haben.

4

Sie wissen kein anderes Bedenken anzuzeigen als das in ihrer Schrift Gemeldete, nämlich die zwei Wege; denn sie hoffen und wissen, dass der Brunnen im Grunde noch unverdorben ist; hat er aber einen Mangel, muss der durch Georgs Kunst verursacht sein.

5

Wenn Buchenholz grün ins Erdreich oder ins Wasser kommt, so ist es dauerhaft.

6

Holz, Dielen, Ton und Moos zu bestellen.

7

Der Landvogt beschließt mit ihnen allen, dass Bauholz, etwa einhundert Buchendielen, Ton und Moos aufs Förderlichste (schnellstmöglich) bestellt werden.

8

Und es soll ehestens bei einem Augenschein mit dem Zimmer- (…)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. buchenn dielenn — Holzart nicht ganz sicher; nach dem vorstehenden Satz über Buchenholz wohl buchenn, auch eichenn denkbar
  2. estenns — Lesung unsicher, dem Sinn nach wohl ehestens; auch erstenns denkbar

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HandschriftS. 165 Bl. 81r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 165

1

Fortsetzung von der vorigen Seite(…) -mann beratschlagt werden, was er an Holz benötigen wird.

2

Item, beim Augenschein zuzusehen, ob und wie durch die Luftlöcher der Ton aus dem Umgang gebracht werden kann oder könnte; und der Salzbrunnen soll auch noch einmal besichtigt werden.

3

Soviel Meister Jörg belangt, ist beschlossen, dass alles geheim gehalten werden soll; aber bei den zwei Wegen, die die Pfänner vorgeschlagen haben, hat es nichts auf sich, ob er sie schon erführe.

4

Es sollen auch vonseiten unseres gnädigen Herrn und auch der Pfänner verständige Leute dazu verordnet werden, die von solchem Bau hinreichend Verstand haben, ihn dann nach aller Notdurft aufs Fleißigste versehen und aufrichten und auch fortwährend, Tag und Nacht, bis zur gänzlichen Aufrichtung dieses Baues dabei sein und bleiben.

5

Nach gehaltener Mahlzeit sind der Landvogt und wir anderen, und von der gemeinen Pfänner wegen Niedenstein, Schaffnit der Ältere und Thias Thorey (…)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Tuchtlöcher — Lesung unsicher; wohl Lucht-/Luftlöcher (Luftöffnungen) des Umgangs am Salzbrunnen
  2. that nit vff sich — that wohl für hat; Wendung: es hat nichts auf sich
  3. Hab — Erstes Wort des Absatzes unsicher (Hab/Soll/Sein); dem Sinn nach: es sollen … verordnet werden
  4. Thias Thorey — Namensform unsicher, vgl. Thortey auf Blatt 80r

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HandschriftS. 166 Bl. 81v

ÜbersetzungSeite 166

1

in Augenschein genommen, sind auf dem Salzborn und in der Aufzucht gewesen, und haben uns nach geschehener Besichtigung allerlei unterredet und das Notwendige beratschlagt. Es ist auch Meister Hans, der Zimmermann von Birkenfeld, mit Niedenstein und anderen in der Aufzucht gewesen, und ihm ist vorgehalten worden, was sein Rat sei, wie der Damm, auf dem der Gang in der Aufzucht liegt, herauszubringen sei, ob durch die Luftlöcher, oder ob auch der Deckel geöffnet werden müsse. Darauf hat Meister Hans gesagt, er sorge sich, es möchte das Holzwerk im Grund verwüstet sein; das ist ihm abgelehnt worden. Also sagt er, dass ein solcher Damm durch die Luftlöcher wohl herausgelangt werden könne. Item: Es müssen Pumpen und andere Haspel dazu bestellt werden, damit das Wasser, das nicht durch das Gewölbe fällt, geöst (ausgeschöpft) werden kann. Es haben auch von wegen unseres gnädigen Herrn und der Pfänner Christoph Homberg und Johann

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Niedennstein — Ortsname, Lesung wahrscheinlich
  2. Z. 8: Tam — Damm; Schreibung Tam/Tham
  3. Z. 10: Deckell — Deckel; ck unsicher

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HandschriftS. 167 Bl. 82r

ÜbersetzungSeite 167

1

Niedenstein viererlei Sole aus der Aufzucht und dem Umgang geholt und geschmeckt, danach auch die Sole aus dem Salzborn; diese Sole ist in fünf Gläsern durch den Herrn Landvogt, Müldener, Jost den Rentmeister und den Salzwart, und von der Pfänner wegen durch Niedenstein, Thias Thorey, den alten Schaffnit und andere mehr gekostet worden, und durch uns alle ist die Sole aus dem Born noch als von rechtem gutem Geschmack erkannt worden, und Schaffnit sagt, dass sie gleich und ebenso gut sei, wie sie vor vierzig Jahren gewesen sei. Und darauf ist dieser Abschied, wie folgt, gestellt und angenommen worden: Auf die von den gemeinen Pfännern an die von unserem gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen verordneten Salzgrafen zum Soden wegen des Mangels am Salzborn und dessen Erbauung schriftlich gegebene Antwort und den darauf von Statthalter und Räten zu Kassel gegebenen Bescheid sind heute, am Datum dieses Schreibens, der Herr Landvogt Sigmund von Boyneburg, die Salzgrafen und die Amtsknechte zum Soden

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Müldenern — Personenname, Lesung unsicher
  2. Z. 6: Thias — wohl Kurzform Matthias
  3. Z. 7: Thoreij — Familienname, Lesung unsicher
  4. Z. 7: Schaffnit — Name; auch Schaffnut denkbar

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HandschriftS. 168 Bl. 82v

ÜbersetzungSeite 168

1

hier in Allendorf eingekommen und haben daselbst mit den gemeinen Pfännern und ihren Salzgrafen endlich von solcher Sache, den Mängeln und Gebrechen reden, handeln und schließen sollen. Also ist heute im Augenschein und sonst von solcher Sache nach Notdurft von beiden Seiten hin und wieder geredet und nach geschehener Besichtigung und notdürftiger Erkundigung endlich von beiden Seiten dahin geschlossen worden, dass der Bau dermaßen, wie ihn die Pfänner vorgeschlagen und für gut angesehen haben, aufs Förderlichste vorgenommen werde, und dass die von unserem gnädigen Fürsten und Herrn dazu verordneten Diener sich mit aller notwendigen Bereitschaft dazu geschickt und gefasst machen sollen. Nämlich: Es soll zu solchem Bau zum rechten Wedel (zur rechten Zeit) nach Ablauf des jetzigen Monats das notwendige Bauholz gehauen und niedergefällt werden, und zur Beförderung hat die Stadt Allendorf auf Begehren des Herrn Landvogts zwanzig Stämme Holz in ihren Gehölzen zu hauen, unter

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: sache — Kürzungshaken am Wortende
  2. Z. 15: Wedell — Wadel, Mondphase; Lesung wahrscheinlich

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HandschriftS. 169 Bl. 83r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 169

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… untertäniglich bewilligt, dergestalt: Wenn die Diener unseres gnädigen Fürsten und Herrn dieselben Stämme niederhauen lassen wollen, soll alsdann die Stadt ihre Verordneten dabei haben, damit die Zimmerleute beim Fällen nichts Unrechtes verüben.

2

Und von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn sollen im Kaufunger Wald aufs allerförderlichste drei Schock Eichendielen geschnitten werden; davon soll ein Schock drei Zoll dick sein und die anderen zwei Schock zwei Zoll dick.

3

Und bei gutem Wetter soll auch aufs Förderlichste, sobald es sich des Frostes wegen tun lässt, am Dickenberg, unterhalb und auf dem Grund des Junkers Bertlen von Bischhausen, an die dreihundert Fuder Ton oder Lehm gegraben, vor die Siedehäuser gefahren und beschafft werden,

4

in der Zuversicht, dass Junker Berlt von Bischhausen, weil er auch einen Pfannenanteil hat, solches ebenfalls gutwillig gestatten werde undLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. beth — Lesung 'beth' klar, Wortsinn unsicher; sachlich wohl Letten/Lehm neben 'Thon'
  2. dickennberge — Flurname, Lesung leicht unsicher

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HandschriftS. 170 Bl. 83v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 170

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… zulassen.

2

Sollte er aber daran Anstoß nehmen – was man doch nicht erwartet –, so soll von wegen unseres gnädigen Herrn mit ihm darüber verhandelt werden, damit man den Ton gewiss dort bekommen kann, wo er am besten und am nächsten zu erreichen ist.

3

Daneben sollen inzwischen auch etliche Rosse und etliche Pumpen bestellt werden, die man zum Ausschöpfen des Wassers im Bedarfsfall haben muss.

4

Falls man dazu mehr Pfähle oder anderes Holz benötigen würde, soll auch das inzwischen bestellt und herbeigeschafft werden.

5

Und weil man in dieser Sache einem einzelnen Zimmermann oder Werkmeister aus vielen und allerlei triftigen Gründen weder vertrauen noch glauben mag,

6

soll inzwischen darauf Bedacht genommen werden, dass mehr als ein geschickter, erfahrener Zimmermann und Werkmeister, desgleichen etliche Bergverständige dazu verordnet und eingesetzt werden.

Unsichere Lesungen

  1. Zulangl — Wortende mit Schleife, wohl 'zulänglich' im Sinn von 'erreichbar'; Lesung unsicher
  2. Roß — Anfangsbuchstabe verschliffen; nach Kontext Rosse (Pferde) zum Pumpenbetrieb
  3. ausösern — wohl zu 'ösen' = Wasser ausschöpfen; Endung unsicher
  4. desgleichenn — am Zeilenende abgekürzt geschrieben

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HandschriftS. 171 Bl. 84r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 171

1

Dass auch Statthalter und Räte zu Kassel von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn etliche tüchtige, verständige Bauleute und andere – dazu auch die gemeinen Pfenner, um ihrer selbst willen und zu ihrem Besten, etliche verständige Personen aus ihren eigenen Reihen –

2

namhafte Leute hierfür bestellen und verordnen sollen – doch so, dass sie zu keiner Geldauslage für das Werk, entgegen dem Verpachtungsvertrag, bei solchem Bau verpflichtet noch schuldig sein sollen –,

3

die sich dieses Baues und alles dessen, was sich dabei jederzeit zuträgt, nach allem Bedarf, bei Tag wie bei Nacht, fort und fort, bis zur vollkommenen endgültigen Errichtung aufs Fleißigste nach ihrem besten Verstand und Vermögen annehmen und ihn ausführen.

4

Doch haben sich Salzgräfe und gemeine Pfenner ausdrücklich vorbehalten, dass sie mit ihren Ratschlägen und mit dem, was sie wegen der Mängel und der Verbesserung des Brunnens, wie oben erwähnt, und sonst unserem gnädigen Fürsten und Herrn und sich selbst zum Besten angezeigt haben,

5

dass sie damit dem fürstlich errichteten Vertrag der Verpachtung …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. verlegung — im Sinn von Kostenvorschuss/Auslage; Lesung sicher, Deutung erläutert

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HandschriftS. 172 Bl. 84v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 172

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… und allen ihren anderen Gerechtsamen in nichts zuwider gehandelt oder in irgendetwas eingewilligt haben wollen, das dem zuwider gedeutet und verstanden werden könnte.

2

Dieser Abschied ist am heutigen Tag schriftlich abgefasst, von allen Parteien unterschrieben und jeder Partei ein Exemplar übergeben worden.

3

Geschehen zu Allendorf an der Werra am Freitag, dem 20. Januar im Jahr 1548.

4

Sigmund von Boyneburg,

5

Heinrich Muldener.

6

Justus Pistoris

7

Johann Bartholmes

8

Christoffer Homberg,

9

Weil sich nun unterdessen der Salzbrunnen gebessert hat, hat man das Aufbrechen und Erbauen des Sohlbrunnens deshalb aufgeschoben, damit der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr selbst persönlich bei diesem hochwichtigen Bau sein konnte und möchte.

10

Und …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Beyneburgk — Schreibform der Vorlage; gemeint ist die Familie von Boyneburg
  2. Muldener — Nachname, Lesung leicht unsicher (Muldener/Mildener)
  3. konnt — Wortanfang verschliffen; Lesung 'konnt' nach Kontext

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HandschriftS. 173 Bl. 85r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 173

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… Befehl darin erteilen, denn nicht allein Seiner Fürstlichen Gnaden, sondern dem ganzen Fürstentum, der Ritter- und Landschaft wird daran gelegen sein.

2

Auf der oben erwähnten abgehaltenen Tagleistung ist dieser Abschied – betreffend die halbe Pfanne, die zur Pfarrei zu Sooden gehört, die Graben- und Gartenzinsen und den Wehrbau an der Wognmühle – aufgerichtet worden zu Allendorf an der Werra, den 22. Januar im Jahr 1548, wie folgt.

3

Jedermann sei zu wissen: Nachdem zuvor die gemeinen Pfenner zu Sooden wegen der halben Pfanne, die zur Pfarrei zu Sooden gehört, geklagt und beantragt haben, dass diese halbe Pfanne zu ihrer Zahl der vierundvierzig Pfannen und zur Entrichtung des zugehörigen Pachtzinses gehören soll,

4

und doch zuvor, vom Anfang der Verpachtung bis auf den heutigen Tag, dieselbe halbe Pfanne von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn dem verstorbenen Pfarrherrn, Herrn Johann Lonebach seligen Angedenkens, vermöge der …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkürzung, wohl 'seiner fürstlichen gnaden'; Buchstabenfolge nicht ganz sicher
  2. Wognmühln — Mühlenname, Lesung unsicher (Wogn-/Vogn-/Vogelmühle?)
  3. geclagt — c/r verschliffen, nach Kontext 'geklagt'
  4. Lonebach — Name des Pfarrers, Anfangsbuchstabe L wie in 'Location'; Lesung nicht ganz sicher

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HandschriftS. 174 Bl. 85v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 174

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… der Verpachtung sein Anteil auf diese halbe Pfanne hinlänglich entrichtet worden ist,

2

und nunmehr jetzt ein anderer Pfarrer zu Mühlhausen durch den Superintendenten Herrn Jost Winter auf die Pfarrei zu Sooden verordnet und hier durch sein Schreiben präsentiert worden ist,

3

so dass demselben Pfarrherrn alle Güter, Nutzungen und Gefälle der Pfarrei eingeräumt und zugestellt werden sollen, damit er sie für die Pfarrei und seinen Unterhalt gebrauchen kann,

4

und so, dass sie kraft der Verpachtung ihre volle Zahl der vierundvierzig Siedehäuser verpachtet haben wollen – was jedoch den früheren, wegen der Pfarrei errichteten Verträgen etwas zuwiderläuft –,

5

so haben wir Untenbenannten – doch mit Bewilligung des hochgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn, Seiner Fürstlichen Gnaden Statthalter und Räte zu Kassel – mit den gemeinen Pfennern darauf beschlossen,

6

dass sie hinfort diese halbe Pfanne, die zur Pfarrei zu Sooden gehört, kraft der Verpachtung auch nach Anzahl des Pachtzinses zu sich nehmen sollen und …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Wintter — Name des Superintendenten Jost Winter; tt mit Zierstrich
  2. Bodenn — hier vierundvierzig 'Bodenn' (Siedehäuser), während zuvor von 44 Pfannen die Rede war; Lesung sicher

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HandschriftS. 175 Bl. 86r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 175

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… ferner von solcher halben Pfanne einem jeden jetzigen und zukünftigen Pfarrer seine gebührende Pension gleich anderen während der Zeit der Verpachtung durch die verordneten Salzgräfen gegen gebührliche Quittung unweigerlich versehen und bezahlen lassen.

2

Wenn aber die gemeinen Pfenner über kurz oder lang Ursache haben werden, einige Aufschläge auf die oben genannten vierundvierzig Pfannen zu erheben, dann soll die halbe Pfanne, die zum Siedehaus der Pfarrei gehört, verpflichtet sein, dieselbe bewilligte Steuer mitzutragen, und es soll darin keine Arglist gesucht oder gebraucht werden;

3

insbesondere soll die Pfarrei durch solche oder andere Auflagen keinesfalls stärker beschwert werden, als andere gemeine Pfenner tun und bewilligen;

4

doch bleibt in jedem Fall dem hochgedachten, unserem gnädigen Fürsten und Herrn und Seiner Fürstlichen Gnaden Erben ihr Recht der Verpachtung oder das Patronatsrecht über die genannte Pfarrei ausdrücklich vorbehalten, und Seiner Fürstlichen Gnaden soll dadurch daran nichts vergeben sein, wie denn die gemeinen Pfenner …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. einiche — Wortende mit Zierschwung, Lesung 'einiche' (einige) nicht ganz sicher, evtl. 'einichen'
  2. Bodenn — auch 'Bodem' lesbar; gemeint ist das Siedehaus der Pfarrei

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HandschriftS. 176 Bl. 86v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 176

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… ihren Revers darüber jetzt gegeben haben.

2

Zum anderen: Da auch den Pfennern von dem eingezogenen Graben beim Siedehaus auf dem alten Salzwerk der Pfenner etliche Zinsen an Hühnern und anderem bisher nicht entrichtet worden sind, sondern aus folgendem Grund einbehalten wurden:

3

weil solcher Graben auf Veranlassung unseres gnädigen Fürsten und Herrn zugefüllt worden ist —

4

weil nun die Pfenner angezeigt haben, dass ihnen, den Pfennern, kraft der Verpachtung solcher Zins gebühren soll, so sollen die Amtsknechte am Siedehaus ihnen solchen Zins von dem angesprochenen Graben auch künftig belassen.

5

Desgleichen soll der Stadt der Zins von den neu angelegten Gärten im Stadtgraben nun auch künftig verbleiben.

6

Dagegen ist verabredet worden — wie auch die von Allendorf bei der Besichtigung zu ihrem eigenen Besten mit eingewilligt haben —:

7

Weil man befunden hat, dass unser gnädiger Herr jährlich erhebliche große Unkosten für die Erhaltung des Wehrbaus an Seiner Fürstlichen Gnaden Wagenmühlen …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Am anndernn — Initiale stark verschnörkelt, auch 'Vm' oder 'Zum' denkbar
  2. amptknechte — Lesung nicht ganz sicher, evtl. 'amptleuthe'
  3. im augennschein — Wendung unsicher, sinngemäß 'bei der Besichtigung'
  4. wagenmühlen — auch 'wogenmühlen' lesbar

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HandschriftS. 177 Bl. 87r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 177

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… aufwendet, und damit dem abgeholfen und solche Unkosten abgewendet werden können, sollen von wegen des hochgedachten unseres gnädigen Herrn die jetzigen Brüche und Lachen am Wasserwehr zur Wagenmühle, an den Stellen, wo das Wasser jetzt über das Wehr fällt,

2

zur Erhaltung desselben Wehrs — damit man zur Sommerzeit desto mehr Wasser auf die Mühlen habe und auch das Holz für den Wehrbau sparen könne —

3

auf sechs Ruten Länge, vom Wehr an rückwärts zur Stadtgemeinde hin, und dann so breit, wie das Wasser überfällt und der Bruch ist, etlichen Fischern übergeben werden, damit sie diese ausbauen und erhalten.

4

Wie es denn am heutigen Tag zum Teil besichtigt worden ist.

5

Und was an Zinsen davon anfallen würde, die sollen Seiner Fürstlichen Gnaden zustehen und gebühren, ohne Einspruch und Verhinderung der Stadt und jedermanns.

6

Und damit dies alles stet und fest gehalten werden soll, haben wir Untenbenannten von wegen des hochgedachten unseres gnädigen Herrn, der gemeinen Pfenner und der Stadt Allendorf uns hieran mit eigenen Händen …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Bröch vnnd Lachenn — Bröch = Brüche (Uferbrüche), Lachen = Wasserlöcher; Lesung der Endungen nicht ganz sicher
  2. Jntrags — Wortende mit Zierschwung, evtl. 'Jntrage'
  3. vnndenbenenttenn — Zierstrich durch tt; auch 'vnndenbenanttenn' lesbar

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HandschriftS. 178 Bl. 87v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 178

1

Fortsetzung von der vorigen Seite… unterzeichnet.

2

Geschehen zu Allendorf an der Werra, den 22. Januar im Jahr 1548.

3

Sigmund von Boyneburg, Landvogt

4

Heinrich Wildener

5

Justus Pistoris

6

Johann Bartholmes

7

Rudolf Schenck, Statthalter

8

Dr. Johann Walter

9

Dr. Thilo Gunterrodt, Kanzler

10

Johann Riedenstein

11

Johann Schaffnit

12

Michel Wiegenrodt

13

Hans Meuth

14

Mathias Corey

15

Paul Teichmann

16

Und als ich, obengenannter Jost, von der durchlauchtigen, hochgeborenen Fürstin und Frau, Frau Christine, geborener Herzogin zu Sachsen, Landgräfin zu Hessen, Gräfin zu Katzenelnbogen, seligen und hochlöblichen Gedächtnisses, meiner gnädigen Fürstin und Frau,

17

zum Pfennigmeister bestellt wurde, um mit Ihrer Fürstlichen Gnaden zur Kaiserlichen Majestät nach Augsburg — oder wohin diese anzutreffen wäre — zu ziehen, durch den Herrn Statthalter, Kanzler …Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Beyneburgk — Adelsfamilie von Boyneburg; erste Silbe auch 'Boyne-' lesbar
  2. Wildener — Initiale M/W nicht sicher unterscheidbar, auch 'Mildener' möglich
  3. Riedennstein — Name unsicher, evtl. 'Riedemstein' oder 'Riedeselstein'
  4. Wiegenrodt — Initiale M/W nicht sicher unterscheidbar, auch 'Riegenrodt' denkbar
  5. Meuth — Lesung des Nachnamens nicht ganz sicher
  6. Jost — Vorname des Pfennigmeisters; Zuname erst im weiteren Text

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HandschriftS. 179 Bl. 88r

ÜbersetzungSeite 179

1

und Räte verordnet, und wiewohl ich mich über das Amt des Pfennigmeisters beschwert und darum gebeten habe, davon befreit zu werden, so bin ich doch angehalten worden, es zu tun, laut des von dem seligen Kanzler Doktor Günterode auf meine Bittschrift gegebenen Bescheids, wie hernach folgt: Günstiger, gebietender Herr Statthalter, nach Lage der Sachen muss ich die Reise tun; damit aber das Pfennigmeisteramt ordentlich und nach Notdurft versehen werde, so können E.

2

Gl. einen der Amtsknechte, etwa den Rentmeister zu Grünberg, der ohnedies, wie ich erachte, wegen seines Vetters Doktor Merbach keine Beschwerung hat hinauszuziehen, dazu verordnen. Bitte deswegen dienstlich, E.

3

Ehl. wollen denselben dazu verordnen und ihn anschreiben, bei meiner gnädigen Fürstin in der Nähe anzukommen und weiter mit hinauszuziehen. Was ich dann je tun soll, daran soll bei mir kein Mangel sein. Das kommt meinem gnädigen Fürsten und Herrn sowohl auf der Reise als auch in meinem befohlenen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Günterodts — Name Günterode, Lesung wahrscheinlich
  2. Z. 9: E. gl. — Kürzel, Auflösung unklar
  3. Z. 11: Merbachs — Name, Lesung wahrscheinlich
  4. Z. 13: E. Ehl. — Kürzel, Buchstaben unsicher

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HandschriftS. 180 Bl. 88v

ÜbersetzungSeite 180

1

Amt zum Besten. Um günstige Antwort bittend, E. G. W. Jost Berber vom Homberg. Um geringer Kosten willen will ich auch, wenn Doktor Jorge ankommt, wieder zurückreiten; das wollte E.

2

G. ich auch in dienstlicher Meinung nicht verhalten. Darauf ist folgender Bescheid gegeben worden: Statthalter und Räte bedenken, ihr wollet euch dessen nicht beschweren, denn man kann den Rentmeister zu Grünberg aus anderen Ursachen nicht wohl entbehren. So ist Doktor Merbach auch nicht so hübsch, dass sein Vetter so großes Verlangen nach ihm hätte. Es ist demnach unser Begehren und Bitte, ihr wollet euch dessen nicht weigern, sondern euch dazu gutwillig gebrauchen lassen. Darauf bin ich mit Ihren fürstlichen Gnaden

3

hinaufgezogen und nach Speyer gekommen, und habe daselbst hochgedachtem meinem gnädigen Fürsten und Herrn die ganze Lage des Salzwerks schriftlich durch Reinhard Abel berichtet

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: E. G. W. — Kürzelzeile, Buchstaben unsicher
  2. Z. 3: Berber — Familienname unsicher
  3. Z. 4: Vmb — Vmb oder Vnnd
  4. Z. 11: Mege= — Name; S. 179 Merbach
  5. Z. 19: Abelnn — Name Abel, wahrscheinlich

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HandschriftS. 181 Bl. 89r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 181

1

Fortsetzung von der vorigen Seitetun lassen und auch schriftlichen Bescheid und Befehl wiederum darauf empfangen.

2

Bericht, betreffend:

3

den Bau des Salzbrunnens zu Sooden,

4

die Besichtigung des Salzwerks durch die kaiserlichen Kommissare,

5

Jorge Behm, der wegen seiner Kunst (seines Pumpwerks) abzufinden ist,

6

steinerne Solebehälter (Kümpfe) für den Vorrat.

7

Gnädiger Fürst und Herr! Weil es dringend nötig gewesen ist, Euer Fürstliche Gnaden über den Zustand des Salzwerks seit der Zeit Ihrer Abwesenheit zu unterrichten, haben Müldener und ich Euer Fürstlichen Gnaden davon im vergangenen Jahr 1547, am 14. Dezember, schriftlichen Bericht zugefertigt.

8

Weil derselbe aber nicht an Euer Fürstliche Gnaden gelangt, sondern uns wieder zurückgebracht worden ist, wie Euer Fürstliche Gnaden hierbei unter A verzeichnet ersehen,

9

haben Statthalter und Räte zu Kassel auf das von den Pfännern und dem Salzgräfen getane Schreiben den Bescheid gegeben, dass der Landvogt, Müldener und ich, Jost, samt den Amt…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. emdtpfangenn — Wortende mit Schnörkel abgekürzt; Endung ergänzt, Lesung des Schlusses nicht sicher
  2. Sahl kümpff — auch 'Sohl kümpff' oder 'Saltz kümpff' möglich; gemeint sind Solebehälter
  3. vnns — auch 'vnnd' lesbar; 'vnns' nach Sinnzusammenhang
  4. Jost — Name/Wort nach 'Ich' nicht ganz sicher

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HandschriftS. 182 Bl. 89v Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 182

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…knechten zu Sooden an einem benannten Tag in Allendorf zusammenkommen sollten, um dort mit den Pfännern über den vorgefallenen Mangel, den Bau des Salzbrunnens, das Nötige zu verhandeln,

2

wie es dann am 22. Januar dieses Jahres 1548 geschehen ist, laut desselben Abschieds mit dem Zeichen B.

3

Und die Pfänner waren der Meinung, nur den Damm um den Salzbrunnen zu erneuern; daraufhin wurden auch gemäß derselben Abrede sogleich alle Dinge für den Bau auf Vorrat beschafft, wie das noch vorhanden ist.

4

Aber gleich danach, in der Zeit um Estomihi, da man in den Wochen der Fastnacht wegen nicht sieden lässt, ist der Salzbrunnen gottlob wieder auf seinen alten Stand gestiegen, und höher, als man es in zehn Jahren je gesehen hat;

5

er hat sich auch beim Sieden gut gebessert, worüber wir sehr erfreut worden sind.

6

Darum haben wir die vorgesehenen Ausbesserungs- und Zapfenarbeiten am Salzbrunnen bis zur Ankunft Euer Fürstlichen Gnaden, die wir täglich erhofft haben, zurückgestellt;

7

denn wir stellen fest — weil die zwei zurückliegenden Sommer sehr trocken gewesen sind —, dass etliche Brunnen zu Allendorf vertrocknet…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Faldtlager — Wort vor 'Esto mihi' nicht sicher lesbar; auch 'Feldtlager' oder aehnlich moeglich; gemeint ist die Zeit um den Sonntag Estomihi 1548
  2. Plack, vnnd Tappenwergk — erstes Wort unsicher (Plack/Planck/Flack); 'Tappen' koennte auch 'Zappen' (Zapfen) sein
  3. Tam — Lesung Tam = Damm; T/C nicht ganz eindeutig

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HandschriftS. 183 Bl. 90r Das fünffte Buch

ÜbersetzungSeite 183

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…die inzwischen auch ihre Quellen wieder bekommen.

2

Deswegen wurde es von vielen dafür gehalten, dass solcher Mangel von den dürren Sommern herkomme.

3

Es hat sich aber seither und bis jetzt ordentlich gesotten, und es können dieses Jahr, weil ein ergiebiges Jahr (Mast) ist, wohl fünftausend Pfannen Salz gewonnen werden.

4

Aber die Sieder klagen fort und fort, wie sie es immer getan haben; sie hätten vielleicht gern von jeder Pfanne die zehn (Albus) zu ihrem Vorteil.

5

Weil aber der Sohlgraben so tief geräumt ist, dass das wilde Wasser im Gewölbe kaum einen Zoll hoch läuft und einen Fuß tief vor dem Gewölbe Gefälle hat, wie es die Alten nie gehabt haben,

6

so können wir ihrem Klagen keinen Glauben schenken;

7

denn als Euer Fürstliche Gnaden zum ersten Mal zum Salzwerk kamen, hat das wilde Wasser im Gewölbe an die anderthalb Ellen tief gestanden, wie Euer Fürstliche Gnaden es damals auch daraus schöpfen ließen.

8

Aber wie dem auch sei: Der Damm um den Salzbrunnen steht nun an die 40 Jahre und ist in solcher Zeit schlecht und baufällig geworden, und es muss in die…Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. mast — Lesung 'mast' (ergiebiges Jahr) unsicher
  2. die Zehenn [gestrichen: alb.] — nach 'Zehenn' ist 'alb.' (Albus) gestrichen; Sinn: zehn Albus je Pfanne
  3. Jhrem — auch 'Jhnen' lesbar

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HandschriftS. 184 Bl. 90v

ÜbersetzungSeite 184

1

Dauer aufs Neue gefasst und gebaut werden, wie es ohne Gefahr wohl geschehen kann. Wenn nur E.

2

f. Gl. erledigt (aus der Gefangenschaft befreit) sind, so wird man wohl zu raten wissen. Wir haben also zu dieser Zeit, bis zur Erledigung E. f. Gl., mit den Pfännern und Bodern füglich und glimpflich handeln und uns dulden müssen, damit deswegen keine Klage vorkäme; denn wenn die Location (der Pachtvertrag) nicht wäre, so hätten die ausländischen Pfänner den Anspruch gehabt, durch andere gehört zu werden, und es wäre ohne heftige Klage nicht abgegangen. So berichtet: Der Bau des Salzborns steht noch wie zuvor. Danach, als die kaiserlichen Kommissare Hans Jorg Schade und seine Zugeordneten von Kassel abgeschieden waren, haben sie aufs Salzwerk ziehen und sich vom Weg abweisen lassen wollen, um das Salzwerk und die Kunst daselbst zu besichtigen, worüber wir sehr erschrocken sind und uns nicht genug verwundern konnten, von wem das herkäme; wir sind also vor ihnen dort gewesen und haben zum Besten alle Sachen verwahrt. Aber wir sind innegeworden, dass Jorge Behm seiner Kunst halber sie angestiftet hat, dahin zu kommen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: zurathenn — Wortgrenze zu/rathenn unklar
  2. Z. 9: zugehert — Lesung unsicher
  3. Z. 12: Bay. — Abkuerzung vor Commissarien unsicher
  4. Z. 20: Behm — Behm oder Böhm

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HandschriftS. 185 Bl. 91r

ÜbersetzungSeite 185

1

Sie sind aber an dem Tag zu Kassel langsam aufgebrochen, des Weges unkundig, und also spät nach Allendorf gekommen und haben am Abend nichts geschafft; denn wir haben sie in der Nacht mit dem Essen aufgehalten, sodass sie morgens ungefähr bis in die dritte Stunde besichtigt, danach zu Mittag gegessen und am selben Tag noch bis nach Eschwege geritten sind.

2

Wir haben aber das Salzwerk ganz und gar gering geachtet und gesagt, dass etliche ausländische vom Adel und Bürger Anteile daran hätten, welche E.

3

f. Gl. von ihnen eine Zeit lang um eine jährliche Pension gepachtet (lociert) haben; es stehe E. f. Gl. allein nicht zu. So sei auch das Land zu Hessen, wie sie es zwischen Kassel und dort gesehen hätten, ein sehr raues, wildes, unfruchtbares, böses Land, lauter große Berge und Täler. Wir haben auch nicht gestattet, dass dort jemand zu ihnen kam, blieben bei ihnen, bis sie wieder aus der Stadt waren; da ließen wir sie nach Eisenach geleiten. Aber als die Pfänner erfuhren, dass sie wegen Jorge Behms Kunst dort gewesen waren, sind sie über ihn ganz aufgebracht geworden; so sind ihm auch die Boder zuwider.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Saltzwerck — t kaum sichtbar
  2. Z. 1: vfge= — vfge/vffge unsicher

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HandschriftS. 186 Bl. 91v

ÜbersetzungSeite 186

1

Weil er dann von den Kommissaren seiner Kunst halber hoch vertröstet worden ist, so achtet er, wie uns dünkt, diesen Dienst nicht hoch, und die Boder klagen für und für, dass er ihnen zu rechter Zeit nicht nach Notdurft genug Sole verschaffe. Deswegen haben der Pfänner Salzgrafen und wir kurz vor meinem, Josts, jetzigem Abreiten ihn und die Boder vorgehabt und gegeneinander verhört.

2

Also hat er zuletzt die Antwort gegeben, er könne der Boder Klagen nicht für und für abwarten, sondern wolle eine Ablegung (Abfindung) von beiden Herrschaften nehmen und abstehen, was wir dann gern gehört haben, insbesondere weil der Landvogt zuvor E.

3

f. Gl. geschrieben hat, seine, Jorges, Kunst sollte dem Salzborn Schaden tun; und die Salzgrafen der Pfänner sind nicht ungeneigt, ihres Teils Jorge, wenn es leidlich wäre, abzulegen zu helfen. Sie wollen es aber hinter sich bringen (an ihre Auftraggeber zurückbringen). So sollten wir das auch an E.

4

f. Gl. gelangen lassen. Darauf ist von der Pfänner Salzgrafen und uns für gut angesehen worden, dass auf Künste zur Ausbringung der Sole gedacht werde, sodass die Boder das

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Jostenn — Name/Wort unsicher
  2. Z. 17: bringe — Endung mit Kuerzung unklar
  3. Z. 21: knechtte — gestrichenes Wort unsicher

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HandschriftS. 187 Bl. 92r

ÜbersetzungSeite 187

1

Lohn unter sich selbst verdienten; so könnte man desto mehr Leute dort erhalten, und es fördert das Salzwerk; denn Jorge hat jetzt im Jahr fünfhundert Gulden und mehr, davon ist niemand als er gebessert. Er sagt aber, es gehe ihm alle Jahre für Pferde, Knechte und Gesinde drauf, wie wir wohl glauben können, denn er hält mit großem Unrat (Verschwendung) Haus. Nun möchten E.

2

f. Gl. und die Pfänner ihn, Jorge, ziemlich ablegen lassen und dieselbe Kunst eine Zeit lang selbst unterhalten und das Geld dagegen einnehmen; das könnte mit gutem Nutzen geschehen. Deswegen E.

3

f. Gl. Statthalter und Räten Befehl zu geben haben. Mittlerweile könnte man auf Wege denken, wie andere Künste dazu dienlich erdacht werden möchten, damit die Boder das Geld wie zuvor verdienten, wie wir denn bereits mit Heinz vom Lüttern, der Pfänner Salzgrafen und anderen Kunstverständigen davon geredet und geratschlagt, auch ziemliche Mittel gefunden haben. Wir sind auch jetzt im Werk, zum Vorrat der Sole

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Jars — Jars/Jarb, Lesung nach Zoom
  2. Z. 17: Lüttern — Lüttern oder Lüdern

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HandschriftS. 188 Bl. 92v

ÜbersetzungSeite 188

1

einen großen steinernen Kumpf, der vor zwei Jahren durch E. F. G. selbst verdingt worden ist, zu setzen; er wird in Kurzem fertig sein.

2

Darum ist es ungelegen, dass ich, Jost, jetzt nicht an diesem Ort sein kann, insbesondere weil Müldener abermals zu Kassel Bürgermeister ist und in Stadtsachen, auch mit der Aufrichtung des Interims zu schaffen hat, wie E.

3

f. Gl. wohl erachten können. Aber ich habe gänzlich gehofft, bin auch darum mitgezogen, dass E.

4

f. Gl. jetzt erledigt (befreit) werden sollten. Müssen aber Gott den Allmächtigen, Geduld und Gnade zu verleihen, bitten und es ihm befehlen. Dies wollte E.

5

f. Gl. ich untertänig nicht unangezeigt lassen, um darauf, wo vonnöten, weiteren Bericht zu tun. Signatum Speyer, den letzten August Anno 48. E.

6

F. G. untertäniger, schuldiger und ganz fleißwilliger Diener Jost Berker von Homberg, eigenhändig unterschrieben.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: E. F. G. — Kuerzel abweichend geschrieben
  2. Z. 5: Muldener — Name; Muldener/Müldener
  3. Z. 21: sst — Kuerzel nach Unterschrift unklar

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HandschriftS. 189 Bl. 93r

ÜbersetzungSeite 189

1

Hierauf ist meines gnädigen Fürsten und Herrn Bescheid, dass Statthalter und Räte zu Kassel, auch die Salzgrafen und andere dazu Verständige, samt den Pfännern, was sie am Salzborn zu bessern bedenken, mit gutem vorbedachtem Rat tun mögen, unter der Bedingung, dass man nicht Übel ärger mache. Desgleichen, wie sie mit Meister Jorge den Handel betrachten, dass es gefördert werde, ist s.

2

f. Gl. gnädig auch zufrieden, doch dergestalt, dass nicht die Pfannen zum Teil niedergelegt werden und feiern (stillstehen) müssten und von den Bodern neue Klage geschähe; denn bisher ist doch meines gnädigen Herrn Pfannen neben den anderen von Meister Jorge genug Sole gereicht worden. Signatum Speyer, den 31. August Anno 48. Im Auftrag, P. Reinhard Abel, eigenhändig unterschrieben. Überdies haben Ihre

3

f. Gl. nachfolgenden Zettel dem Herrn Statthalter auch überschickt, welcher an die Salz-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: P. — Kuerzel nach Commissione unklar
  2. Z. 18: sst — Kuerzel nach Unterschrift unklar
  3. Z. 19: Jr. f. gl. — Kuerzel Jr./dr. unsicher

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HandschriftS. 190 Bl. 93v

ÜbersetzungSeite 190

1

grafen also behändigt worden ist: Mit dem Salzwerk soll man mit gutem Rat seiner f. Gl.

2

zu Nutzen bauen und nicht Übel ärger machen, auch fleißig aufsehen, dass es treulich verwaltet werde. Signatum Speyer, den 5. September Anno 48. Philipp, Landgraf zu Hessen. Reinhard Abel, eigenhändig unterschrieben. Und darauf haben die Boder suppliziert und Bescheid darauf bekommen, des Inhalts wie folgt: Ehrenfester, gestrenger Herr Statthalter und andere fürstliche hochgelehrte Räte, E.

3

G. geben wir untertänig zu verstehen, dass die Salzgrafen und unsere verordnete Obrigkeit uns zwingen wollen, dass wir rechtes Maß geben sollen, damit die Kärrner auf dem Lande über uns nicht zu klagen haben des Messens halber, und haben darauf den Schätzern befohlen, ein fleißiges Aufsehen zu haben. Und wenn wir so messen sollten, wie uns befohlen ist, müssten wir Armen beizeiten davonlaufen, denn der Salzborn kann

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: L — Kuerzel L (Landgraf) unsicher
  2. Z. 7: sst — Kuerzel nach Unterschrift unklar

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HandschriftS. 191 Bl. 94r

ÜbersetzungSeite 191

1

es nicht ertragen. Auch hat man uns Arme allzeit hingehalten: Man wolle den Born bauen, und hält uns arme Leute hin von einem Tag zum anderen; damit kommen wir Armen gleichwohl um das Unsere und unser väterliches Erbe. Man hat uns aber am Anfang solches nicht zugesagt; man sollte doch billig die brüderliche Liebe an uns erzeigen, damit wir auch ein Stück Brot erwerben könnten, und uns doch nicht so knapp halten, gleich wie man einen Hund hält; dem gäbe man doch so viel, dass er bei seinem Herrn bleiben kann. Und wenn uns Armen solches nicht gedeihen

2

kann, müssten wir stehen und liegen lassen und davongehen. Vor Zeiten, was nicht lange her ist, hat man in 18

3

oder 20 Stunden aufs Längste an einem Werk gesotten; jetzt muss man 30 oder mehr Stunden dazu haben, was uns Armen dann zu schwer wird, wie angezeigt. Wenn unser gnädiger Fürst und Herr will, dass wir bei s.

4

f. Gl. bleiben sollen, so begehren wir, dass s. f. Gl. das Holz schicke; so wollen wir die Handarbeit tun, doch dass uns auch eine ziemliche

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: [gestrichen: kann] — Streichung nicht sicher

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HandschriftS. 192 Bl. 94v

ÜbersetzungSeite 192

1

Belohnung dafür werde, wie man sie auf anderen Salzwerken gibt oder wie es gebräuchlich ist. Wenn aber das nicht geschehen könnte oder möchte, würden wir dadurch veranlasst, uns unter andere Herrschaft zu wenden, um uns und den Unseren das Brot zu erwerben, was wir dann gar ungern tun wollten. Wenn es bei uns so gemacht würde, dass wir bei unserem angeborenen, natürlichen Fürsten und Herrn bleiben könnten, was uns s.

2

f. Gl. zugesagt hat, so wollen wir doch bei s. f. Gl. Leib, Leben, Gut und Ehre einsetzen und lassen. Bitten demnach E.

3

G. um eine günstige Antwort. Was wir dann E. G. Tag und Nacht dienen können, dazu sind wir allzeit beflissen. Datum den 12. November Anno 48.

4

E. G. willige und gehorsame Meister in den Boden. Hierauf Statthalter und Räte Bescheid, dass eine

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HandschriftS. 193 Bl. 95r

ÜbersetzungSeite 193

1

jede Salzgans in fünf Stücke zerteilt werden soll, bis zur Zusammenkunft der Pfänner. Signatum Kassel, den 12. November Anno 48. Nach dieser Zeit habe ich, Jost, nichtsdestoweniger um die Erbauung des Salzborns angehalten; deswegen haben Statthalter und Räte zum zweiten Mal der Pfänner Salzgrafen wie folgt geschrieben: Unseren günstigen Willen und freundlichen Dienst zuvor. Ehrbare und achtbare gute Gönner und Freunde, kurz zuvor hat uns Jost Berker unter anderem angezeigt, dass ihr von uns begehrt, euch unser Bedenken wegen der Erbauung des Salzborns mitzuteilen, damit ihr solches den gemeinen Pfännern, weil ihr diese deswegen auf den nächstkünftigen 3.

2

Dezember zusammenberufen habt, vorhalten könnt. Wollen euch darauf in günstiger guter Meinung nicht verhalten, dass beide, die Boder und die Kärrner, heftig über das Abnehmen der Sole klagen; deswegen übervorteilen die Boder die Kärrner und Ladeleute, und

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HandschriftS. 194 Bl. 95v

ÜbersetzungSeite 194

1

dann überfordern die Kärrner das Land, und doch klagen die Kärrner, wie ihr damals dem genannten Jost auch unter anderem eröffnet habt, dass einer, der sechs Achtel geladen hat, über sein ausgelegtes Kaufgeld hinaus, die Zehrung und Unkosten ungerechnet, nur neun Albus gelöst haben soll. Weil dann der Mangel so augenscheinlich vorhanden ist und ihr selbst wisst, dass die Fassung des Salzborns durch die Länge der Zeit mangelhaft ist, auch unseres gnädigen Fürsten und Herrn Landgraf Philipps zu Hessen Befehl und Meinung ist, ihn zu bauen, sodass er nicht Übel ärger gemacht werde, und dass solches mit eurem Rat und Vorwissen geschehe, so ist unser endlicher Rat und Bedenken, dass der Salzborn aufs Fleißigste und Beste zum Allerförderlichsten erneuert und gefasst werde. Denn sollte man, wie voriges Jahr davon beschlossen, daran etwas flicken und tappen und nicht von Grund auf bauen, so wäre zu besorgen, dass damit doch dem Werk nicht geholfen, noch die Klage der Boder

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: alb — Strich: Kuerzung oder Streichung

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HandschriftS. 195 Bl. 96r

ÜbersetzungSeite 195

1

mit Bestand abgelehnt, noch Ordnung gehalten werden könnte. Damit nun das ganze Werk dem Fürstentum, der gemeinen Ritter- und Landschaft und insbesondere zu eurem eigenen Besten, wie die äußerste Not es erfordert, schleunig erneuert und gefasst werden mag, so wollen wir anstatt und von wegen hochgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn alles dasjenige dazu tun, was die Notdurft erfordert und möglich ist, und es soll daran an s.

2

f. Gl. Teil nichts mangeln. Wenn ihr aber daran nachmals Bedenken haben würdet, so mögen wir anstatt hochgedachten unseres gnädigen

3

Fürsten und Herrn kraft der aufgerichteten Verträge das Erkenntnis etlicher vom Adel und der darin benannten von den Städten wohl leiden. Was nun eure und der gemeinen Pfänner endliche, beschließliche Meinung hierauf sein wird, das wollet uns zum Allerförderlichsten durch einen stattlichen Ausschuss, der vollkommene Gewalt und Befehl habe, ohne Hintersichbringen mit uns darin endlich zu schließen,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: gl. fl. — Kuerzel unsicher

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HandschriftS. 196 Bl. 96v

ÜbersetzungSeite 196

1

mitteilen, damit man zu schleunigerer Zurüstung kommen und den Bau auf Dauer aufziehen darf, wir auch solches eilends an unsere gnädigen jungen Herren und die abwesenden Räte gelangen lassen können. Weil auch Jorge Behem, wie er aus Aschersleben geschrieben und ihr gelesen habt, keine andere Kunst zur Ausbringung der Sole erdenkt oder aufzurichten weiß, und dann gedachte unsere g.

2

Herren Befehlshaber und ihr euch entschlossen habt, ihn, Jorge, dienlich abzulegen, und er sich darauf etlichermaßen, wie ihr wisst, eingelassen hat, so lassen wir uns gefallen, dass es damit dahin gerichtet werde, dass die Boderknechte solches Geld zum Teil selbst verdienen, und was dann übrig ist, dass solches beiden Herrschaften jährlich zugute kommen möchte, wie uns denn Müldener und Jost davon mündlich Bericht getan haben; dergestalt, dass solches dermaßen zu-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: — kurzes Wort mit Kürzungsbogen
  2. Z. 11: dinnlich — auch dienlich möglich
  3. Z. 11: Rew — Lesung unsicher
  4. Z. 12: Kraucht — Anfangsbuchstabe K oder B

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HandschriftS. 197 Bl. 97r

ÜbersetzungSeite 197

1

gerichtet werde, dass es zur Erbauung des Borns und auch zur Schöpfung der Sole jederzeit ohne Nachteil zu gebrauchen ist, doch dass solches nicht auf den Salzborn gesetzt oder gebraucht werde, es sei denn durch unseren gnädigen Herrn oder uns, die Räte, und die gemeinen Pfänner sämtlich im Augenschein selbst besehen und als nützlicher, bequemer und besser, Sole damit zu schöpfen als mit der jetzigen Kunst Jorges, erkannt und angenommen. Solches wollten wir euch auf euer bittliches Begehren in günstiger, freundlicher und guter Meinung nicht vorenthalten, und euch zu günstigem, freundlichem Willen sind wir geneigt. Datum Kassel, den letzten Tag des November Anno 48.

2

Statthalter und verordnete Räte zu Kassel. Den ehrbaren und achtbaren, unseren günstigen guten Gönnern und Freunden Johann Riddenstein,

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HandschriftS. 198 Bl. 97v

ÜbersetzungSeite 198

1

Thias Thorey und Weigel Riegenrodt, Bürgermeister zu Allendorf an der Werra, und der gemeinen Pfänner Salzgrafen zu den Boden daselbst, samt und sonders. Zweite Antwort, von Statthalter und Räten zu Kassel den Pfännern wegen der Erbauung des Salzborns gegeben am 9.

2

Dezember Anno 48. Unseren günstigen Willen und freundlichen Dienst zuvor. Ehrbare und achtbare gute Gönner und Freunde, wir haben euer Wiederschreiben und eure Antwort auf unseren Rat und unser Bedenken wegen der Erbauung des Salzborns, das ihr von uns begehrt hattet, seinem ganzen Inhalt nach der Länge nach verlesen, und hatten uns gänzlich versehen, weil ihr so lange Zeit bis zu eurer Zusammenkunft gehabt habt, ihr hättet euch darin

3

endlich entschlossen und uns eure Gesinnung durch einen stattlichen Ausschuss

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Thias Thoreij — T-Glyph wie C geschrieben
  2. Z. 5: Stadthalter — h in Zierschrift wie s

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HandschriftS. 199 Bl. 98r

ÜbersetzungSeite 199

1

zu schleuniger Handlung mitgeteilt und solches nicht in die Länge gezogen. Aber wie dem allem, weil ihr nachmals um eine ziemlich geraume Zeit bittet, um die Dinge an eure Miterben gelangen zu lassen, so wollet ihr euch zum Förderlichsten, wie immer möglich, befleißigen, solches auszurichten, und euch über eure Gesinnung, wie es euch in dem Fall zu bewilligen und zu tun sein will, erklären und uns zu erkennen geben. Wiewohl nun vonnöten ist, dass man sich alle Stunde zur Bereitschaft des Baues schicken sollte, so wollen wir euch doch nachmals einen Monat Zeit zulassen, uns nach Ausgang desselben darauf endliche, beschließliche Antwort und Bescheid zu geben. Solches wollten wir euch anstatt unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen hinwieder nicht verhalten, und euch zu allem Guten sind wir geneigt. Datum Kassel, den 9.

2

Dezember Anno 48. Statthalter und verordnete Räte zu Kassel.

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HandschriftS. 200 Bl. 98v

ÜbersetzungSeite 200

1

Den ehrbaren und achtbaren, unseren guten Gönnern und Freunden, Salzgrafen und gemeinen Pfännern zu Allendorf an der Werra. / Darauf haben sie die fürstlichen Herren Statthalter und Räte um ihren Rat und ihr Bedenken gebeten, was ich dann dem Herrn Statthalter vorgetragen und so angezeigt habe, dass es nützlich und gut wäre, dass der Salzborn ganz neu gefasst würde. Deshalb haben Statthalter und Räte ihnen, den Pfännern, wieder durch uns geschrieben, also usw.

2

Unseren günstigen Willen und freundlichen Dienst zuvor. Ehrbare und achtbare gute Gönner und Freunde, uns hat kurz zuvor Jost Berker angezeigt, was ihr unter anderem begehrt, dass wir euch unser Bedenken wegen der Erbauung des Salzborns mitteilen wollten, damit ihr solches den gemeinen Pfännern, weil ihr sie deswegen auf den nächstkünftigen 3.

3

Dezember zusammenberufen habt, vorhalten könnt. Wollen euch

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HandschriftS. 201 Bl. 99r

ÜbersetzungSeite 201

1

darauf in günstiger guter Meinung nicht verhalten, dass beide, die Boder und Kärrner, heftig über das Abnehmen des Salzborns klagen; deswegen übervorteilen die Boder die Kärrner und Ladeleute, und dann überfordern die Kärrner das Land, und doch klagen die Kärrner, wie ihr damals dem genannten Jost auch angezeigt habt, dass einer, der sechs Achtel geladen hat, über sein ausgelegtes Geld hinaus, die Zehrung ungerechnet, nur neun Albus gelöst haben soll. Weil dann der Mangel so offensichtlich vorhanden ist und ihr wisst, dass das Gebäude des Salzborns mangelhaft ist, so ist unser endliches Bedenken, dass der Salzborn aufs Fleißigste und Beständigste gemacht und gefasst werde. Denn sollte man, wie voriges Jahr davon beschlossen, daran etwas flicken und lappen, so ist zu besorgen, dass damit dem Werk nicht geholfen, noch die Klage der Boder mit Bestand abgelegt wäre. Damit nun das Werk, dem ganzen Fürstentum wie der gemeinen Ritter- und Landschaft und insbesondere zu eurem eigenen Besten, zu erneuern ist, wie die

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: gebeue — auch geheure lesbar

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HandschriftS. 202 Bl. 99v

ÜbersetzungSeite 202

1

äußerste Not es erfordert, so wollen wir anstatt und von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen alles dasjenige dazu tun, was menschlich und möglich ist, und es soll daran nichts mangeln. Was nun euer und der gemeinen Pfänner Bedenken und endliches Schließen hierauf sein wird, das wollet uns zum Allerförderlichsten durch einen stattlichen Ausschuss, der vollkommene Gewalt und Befehl habe, ohne Hintersichbringen mit uns endlich davon zu schließen, mitteilen, damit man zu schleuniger Zurichtung kommen kann. Nachdem auch mit Jorge Behm seiner Kunst halber, um auf bessere Wege zu trachten, eine Zeit her Geduld getragen worden ist, er aber sich vor uns, auch vor euch, mehr als einmal hat vernehmen lassen, und jetzt zuletzt aus Aschersleben an die gedachten u.

2

g. Herren Salzgrafen auf deren Schreiben zur Antwort gegeben hat, dass er seine Kunst so gebaut habe, dass er sie nicht besser machen könne, und er sich dann zuvor vor unseres gnädigen Herrn Befehlshabern und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: V. G. — Kürzel, Lesung unsicher

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HandschriftS. 203 Bl. 100r

ÜbersetzungSeite 203

1

euch, der gemeinen Pfänner Salzgrafen, mit ausdrücklichen Worten hat hören lassen, er könne der Boder Klagen nicht allzeit abwarten, darum möchte er leiden, dass er solcher jetzigen Kunst, weil sie den Bodern nicht dienlich sei, abgelegt werde, was dann auch ihr, die Salzgrafen beider Herrschaften, an ihre Herren und Mitpfänner habt gelangen lassen wollen: Weil nun von Jörge weitere Besserung nicht zu erwarten ist, auch die Boder das Verderben des Borns seiner Kunst und seinem Gebäude zulegen, wie sie es tun, so erfordert die Notdurft, mit Veränderung der Kunst auf Mittel und Wege zu denken, die dem Salzwerk zuträglicher seien; und wir lassen uns wohl gefallen, dass es damit aufs Allerförderlichste dahin gerichtet werde, dass die Boderknechte solches Geld mit dem Schöpfen zum Teil selber verdienen, auch beiden Herrschaften davon jährlich zur Erhaltung desselben etwas herausgegeben werden könnte, wie uns denn Müldener und Jost Berber, dass solches so ins Werk zu bringen bestellt sei, mündlich Bericht getan haben; dass solches zur Erbauung des Borns

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: desselbigk — Endung gekürzt

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HandschriftS. 204 Bl. 100v

ÜbersetzungSeite 204

1

und auch zur Ausschöpfung der Sole zu gebrauchen sei, doch dass solches nicht auf den Born gesetzt oder gebraucht werde, es sei denn durch unseren gnädigen Herrn oder uns, die Räte, und die gemeinen Pfänner im Augenschein selbst besehen und als nützlicher und bequemer, Sole damit zu schöpfen als mit der jetzigen Kunst Jorges, erkannt und angenommen. Solches wollten wir euch auf euer Begehren in günstiger, freundlicher und guter Meinung nicht verhalten, und sind euch zu günstigem, freundlichem Willen geneigt. Datum Kassel, den 17.

2

November Anno 48. Statthalter und Räte zu Kassel. An der Pfänner Salzgrafen. Darauf haben Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf den fürstlichen Herren Statthalter, Kanzler und anderen Räten schriftlich Antwort gegeben, des Inhalts:

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HandschriftS. 205 Bl. 101r

ÜbersetzungSeite 205

1

Edle, gestrenge und ehrenfeste, hochgelehrte Herren Statthalter, Kanzler und fürstliche Räte, gebietende günstige Herren, die Schriften, die E.

2

G. auf Anbringen Jost Berbers und Heinrich Müldeners wegen des Mangels und Gebrechens des Salzborns, auch der Boder und Kärrner Klage halber an uns haben ausgehen lassen, haben wir mit Erbietung unserer schuldigen, willigen Dienste in Untertänigkeit empfangen und daraus unseres gnädigen Fürsten und Herrn Befehl und E.

3

G. Gesinnung verstanden, nämlich in welcher Gestalt der Salzborn von Grund auf mit der Pfänner Rat und Willen, und zwar so, dass nicht Übel ärger gemacht werde, erneuert und gebessert werden sollte, und dass unserem deshalb zuvor getanen Ratschlag als Flickwerk nicht zu folgen oder etwas damit auszurichten sei, mit dem weiteren Anhang, dass, wenn wir deshalb Einrede oder Gegenbedenken zu haben vermeinten, alsdann E.

4

G. anstatt hochgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn nach Weisung der fürstlichen aufgerichteten Verträge das Erkenntnis etlicher des Adels und der Städte, uns

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: schlichwerck — auch schlechtwerck lesbar

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HandschriftS. 206 Bl. 101v

ÜbersetzungSeite 206

1

darum zu erwarten, unbeschwert seien, und dass wir zur Förderung einen stattlichen Ausschuss mit vollkommener Gewalt, ohne Hintersichbringen, abfertigen sollten, der unsere Meinung und Gesinnung zu erklären und samt Euer G.

2

sich wegen Jorge Behms und anderer Kunst zu entschließen hätte. Darauf wollen wir E.

3

G. in Untertänigkeit nicht verhalten: Nachdem in der Location (dem Pachtvertrag), zwischen hochgemeltem unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern aufgerichtet, unter anderem ausdrücklich abgeredet und verschrieben ist, dass unser gnädiger Fürst und Herr alle Gebäude am Salzborn, an den Boden, am Solgraben, in und um die Boden, und alles, was dazu gehört, für die Zeit der bewilligten Location auf seiner fürstlichen Gnaden

4

Kosten erhalten soll und will, dass auch die gemeinen Pfänner zu keinen neuen Gebäuden, die ihnen beschwerlich und dem Salzwerk gefährlich sein möchten, gegen ihren Willen verstrickt oder verpflichtet sein sollen; ferner ist in gedachter Location unter anderem klar-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: anndern — Wortende korrigiert

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HandschriftS. 207 Bl. 102r

ÜbersetzungSeite 207

1

lich vorgesehen, dass unser gnädiger Fürst und Herr zu Anfang der Location den Pfännern ihr ganzes Salzwerk samt allen seinen In- und Zugehörungen in so wesentlichem Bau und Besserung, wie es zur Zeit der Location angenommen worden ist und gestanden hat, wiederum einräumen und zustellen soll; und wenn darüber hinaus an Boden, Pfannen oder sonst am Salzwerk etwas gebessert wäre, das alles soll den gemeinen Pfännern, ihren Erben und Nachkommen ohne Entgelt zugute kommen, ohne alle Gefährde. Deshalb können wir uns auf E.

2

G. Meinung und Begehren zu dieser Zeit ohne Vorwissen und Bewilligung der ausländischen Pfänner und zuwider der Location auf keinerlei Gebäude, Handlung und Rechtfertigung einlassen, wie E.

3

G. und männiglich das aus ehrbarem, billigem Verstand bei sich selbst zu ermessen haben

4

Nun sind wir nicht ungeneigt, nach unserem besten Verstand und Vermögen zu allen vorgefallenen Beschwerungen helfen zu raten, doch so, dass wir dadurch zuwider der Location und anderen Verträgen nicht beschwert werden möchten; wir haben auch deswegen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: auslenndisch — Endung gekürzt

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HandschriftS. 208 Bl. 102v

ÜbersetzungSeite 208

1

Das fünfte Buch. Auf Anregung des gestrengen und ehrenfesten Sigmund von Boyneburg, Landvogts an der Werra, unseres gebietenden Herrn, sowie Jost Berkers und Heinrich Muldeners haben wir wegen der eingetretenen Gebrechen des Salzbrunnens und der anderen oben erzählten Beschwerungen alle auswärtigen Pfänner beschrieben, am nächstvergangenen Dienstag nach Andreae auf unserem Rathaus zu erscheinen und neben uns zu beratschlagen und zu beschließen, wie solchen Schäden vorgebeugt und wie sie abgeschafft werden könnten, in der tröstlichen Hoffnung, sie würden in Anbetracht der bevorstehenden Not stattlich erscheinen. Doch ist der größere Teil derer vom Adel durch andere erhebliche Geschäfte daran gehindert worden, zu der Zeit zu erscheinen, und ausgeblieben, sodass wir deswegen hinsichtlich der bevorstehenden Gebrechen und dessen, was wir auf E.

2

G. weiteres Erfordern zur Antwort geben sollten, nichts haben beschließen können oder mögen, und es uns in so wichtigen Sachen ohne Bewilligung aller Pfänner nicht geziemen noch

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Berkers — Berkers oder Beckers
  2. Z. 6: obererzehltenn — Lesung unsicher
  3. Z. 13: meh= — eher mih geschrieben

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HandschriftS. 209 Bl. 103r

ÜbersetzungSeite 209

1

Das fünfte Buch. gebühren will, etwas von uns aus zu schreiben. So bitten wir mit untertänigem Fleiß, E. G. wollen uns nochmals eine angemessene, geraume Zeit gnädig vergönnen, diese Dinge an unsere Miterben gelangen zu lassen; wir wollen uns dann aufs Förderlichste, so es immer möglich ist, befleißigen, solches auszurichten, und unsere Meinung, was uns in diesem Fall auf E.

2

G. gnädiges Ansinnen zu bewilligen und zu tun sein will, erklären und zu erkennen geben, und sind E.

3

G. in gehorsamer Untertänigkeit über die Pflicht hinaus zu dienen geneigt. Datum Freitags nach Nicolai anno etc.

4

48. E. G. gehorsame Untertanen, Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Und weil sie diesmal keine endgültige Antwort gaben, haben sie hernach diese Schrift übersandt: Den edlen, gestrengen und ehrenfesten, hochge

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: miterbenn — Lesung unsicher
  2. Z. 12: etc. — Kürzelschleife vor 48

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HandschriftS. 210 Bl. 103v

ÜbersetzungSeite 210

1

Das fünfte Buch. lehrten Herren Statthalter, Kanzler und anderen fürstlichen Räten zu Kassel, unseren gebietenden Herren. Edle, ehrenfeste, gestrenge, hochgelehrte und ehrbare, fürstliche Herren Statthalter und verordnete Räte, liebe Herren und günstige gute Freunde, E.

2

G. sind unsere freundwilligen, gehorsamen und untertänigen Dienste zuvor bereit. Wir haben E.

3

G. und Gunsten Bedenken, das wegen der Erhaltung des Salzbrunnens und seines Gebäudes vielleicht auf Anzeige des ehrbaren Jost Berker zugeschrieben wurde, verstanden und mögen E.

4

G. und Gunsten dagegen in freundlicher, gehorsamer und untertäniger guter Meinung nicht verbergen: Weil aber dasselbe E.

5

G. und Gunsten Bedenken in mancherlei Artikel verfasst ist, erachten wir es für nötig, das Notwendigste wiederum zu wiederholen und dann darauf jeweils gesonderte Antwort zu geben. Und anfangs sagt E. G. und Gunsten Schrift:

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: ehr — kurzes Wort unklar

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HandschriftS. 211 Bl. 104r

ÜbersetzungSeite 211

1

Das fünfte Buch. Dass beide, die Söder und die Berner, heftig über das Abnehmen der Sole klagen, weshalb sich die Söder, Berner und Ladeleute zerstreuen und die Berner sodann über Land ziehen. — Diesen Artikel findet man klagbar; zudem weisen es das Sieden und der Mehrverbrauch an Holz und Feuerwerk aus. Ob nun die Sole abnimmt oder mit dem wilden Wasser überladen ist, wird die Probe lehren. Wir besorgen aber, weil der Grund des Brunnens durch die schweren, gewaltigen Bauten und Schläge so durchgerüttelt und ausgezogen ist, dass das wilde Wasser irgendwo zu einem Einfluss veranlasst worden ist; aber die Ursachen zu beseitigen und nun das wilde Wasser abzusondern, besorgen wir, geht über unser Vermögen, und wir erachten uns auch mitnichten dazu schuldig. Deshalb wollen wir, um dem zuvorzukommen, E.

2

G. und hochgelehrten Gunsten anstelle unseres gnädigen Landesfürsten und Herrn die Sache ohne unser weiteres Zutun hiermit freundlich befohlen haben. Euer G.

3

und hochgelehrten Gunsten anderer Artikel.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Söder vnnd Bernner — Sieder/Brenner, Schreibung unsicher
  2. Z. 4: Ladeleute — Anfangsbuchstabe L oder T
  3. Z. 12: durschellet — Lesung unsicher

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HandschriftS. 212 Bl. 104v

ÜbersetzungSeite 212

1

Das fünfte Buch. Item: Weil der Mangel augenscheinlich befunden worden ist und Ihr selbst wisst, dass die Fassung des Salzbrunnens durch die Länge der Zeit mangelhaft ist, und auch unser gnädiger Fürst und Herr Landgraf Philipp zu Hessen den Befehl und die Meinung hat, zu bauen, doch so, dass das Übel nicht ärger gemacht werde, und dass solches mit Eurem Rat und Vorwissen geschehe. — Diesem Artikel können wir schwerlich glauben, denn die Fassung des Brunnens hat eine überaus lange Zeit vor der gefährlichen Rosskunst unversehrt an Grund und Fundament gestanden, sodass daraus wohl noch über Menschengedenken hinaus dem Brunnen nicht allein zu verhelfen gewesen wäre, in seiner Fassung so zu bleiben, sondern dies sogar zu beschließen gewesen wäre. Wäre aber auf unsere Weigerung und unser emsiges Bitten die beschwerliche Rosskunst, die nichts anderes als eine gewisse Ursache dieses augenscheinlichen Schadens ist, ausgeblieben, und wäre dann oder danach der Brunnen an seiner Fassung, aus der wir zuvor Sole schöpften, in diesen angegebenen Zustand geraten, hätten wir das

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Roßkunst — oder Rothkunst

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HandschriftS. 213 Bl. 105r

ÜbersetzungSeite 213

1

Das fünfte Buch beides der Länge der Zeit zuschreiben mögen. Und wollen deshalb E.

2

G. und hochgelehrte Gunsten — die vermöge der gewilligten, angenommenen und eingetretenen Location anstelle unseres gnädigen Landesfürsten und Herrn dafür sein werden, dass solcher Verschleiß des Grundes ohne unsere Kosten in wesentlichen Bau gebracht und erhalten werde — uns gänzlich versehen und vertrösten. Wir können aber nun für unsere Person nicht wissen, auf welche Weise solches geschehen möchte, damit das Übel nicht ärger gemacht werde, weil wir gegen die Pumpen und auch die Rosskunst nicht gehört werden sollten. Wir müssen solchen Rat, Weg und Weise, den Verschleiß in wesentlichem Bau zu halten und dass der Brunnen nach Ausgang der Location so gut, wie er empfangen wurde, geliefert werde, E.

3

G. und hochgel. G., aus deren Rat diesem verursachten Schaden vorgebeugt werden kann, freundlich anheimstellen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: vor mehr — vielleicht vermöge

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HandschriftS. 214 Bl. 105v

ÜbersetzungSeite 214

1

Das fünfte Buch. Auf E. G. und hochgel. G. dritten Artikel: Item, so ist unser endlicher Rat und Bedenken, dass der Salzbrunnen aufs Fleißigste und Beste zum Allerförderlichsten erneuert und gefasst werde; denn sollte man, wie voriges Jahr davon beschlossen, daran etwas flicken und lappen und nicht von Grund auf bauen, so wäre zu besorgen, dass damit dem Werk doch nicht geholfen sei. — Den Rat und das Bedenken wissen wir nicht zu ermessen, wo es sich im Werk und in der Tat begeben will. Wir wollten aber, man hätte sich zuvor mit allem Fleiß über den verursachten Schaden erkundigt und mit verständigeren Werkmeistern darüber geredet, ihren Rat angehört und sich dann weiter nach Gelegenheit des vorhandenen Gebäudes unterrichten lassen, damit dieses dem Schaden zur Abhilfe bliebe und dann der Grundverschleiß wiederum in wesentliches Gebäude gebracht, darin bleiben und erhalten werden möchte, und danach geraten haben.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: anngewertigen — Lesung unsicher

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HandschriftS. 215 Bl. 106r

ÜbersetzungSeite 215

1

Das fünfte Buch. Wenn aber solches E. G. und hochgel. G. nicht annehmlich sein will, uns aber unser Verstand darin, weiteres zu ersuchen, beschwerlich sein will — wenn es aber ohne unser Zutun in eine Besserung gebracht werden kann, das wollten wir am liebsten wissen, denn wir haben aus den Bauregistern und Verwahrungen unserer seligen Vorfahren darin nicht geringe Besorgnis und Schrecken; deshalb kann uns das aufgerichtete Bestandsverhältnis oder die Location in künftigen Schaden, den doch Gott der Herr gnädig verhüten wolle, nicht drängen. Der vierte Artikel.

2

Item, so wollen wir anstelle und von wegen hochgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn alles dasjenige dazu tun, was die Notdurft erfordert und möglich ist, und es soll daran auf fürstl.

3

Seite nichts mangeln. — Aus diesem Anschlag haben wir zu ermessen, dass wir gleichfalls mit Bauleistung neben unserem gnädigen Landesfürsten und Herrn, um diesen Bau mit auszuführen, gefordert

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: verwarungenn — Lesung unsicher
  2. Z. 17: Fstl. — Kürzel unsicher

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HandschriftS. 216 Bl. 106v

ÜbersetzungSeite 216

1

Das fünfte Buch. werden sollten. Nun wüssten wir ja nicht, mit welchem Fug wir — nachdem wir heftig gegen die Rosskunst gebeten haben, die gegen unsere gute Verwilligung, nichtsdestoweniger als eine Ursache allen Schadens, dennoch aufgerichtet wurde — dazu weiter gedrungen werden sollten, Baukosten über die Verträge der Location hinaus mit zu erlegen; das können wir nicht ersinnen. Der fünfte Artikel.

2

Item, so Ihr aber daran nochmals Bedenken haben werdet, so mögen wir anstelle hochgedachten unseres gnädigen Herrn kraft der aufgerichteten Verträge ein Erkenntnis etlicher vom Adel und der darin benannten von den Städten wohl leiden. — Dass wir nicht allein in Bedenken, sondern auch in hoher und höchster Beschwerung stehen, uns abermals in gefährliche, unseres Erachtens nicht geschuldete Gebäude und gegen den Vertrag der Location, nach Befund des Schadens, drängen zu lassen,

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HandschriftS. 217 Bl. 107r

ÜbersetzungSeite 217

1

Das fünfte Buch. kann ein jeder Verständiger leicht ermessen; und obwohl wir doch keine Verursacher des Schadens sind, sollten wir dennoch mit solchen schweren Unkosten des Mitbaus nicht verschont bleiben. Dass wir aber auf E.

2

G. Begehren über die Beschwerung und Bedenken hinaus, die von wegen der Location als eines besonderen und neuen Vertrags erfolgt sind, in welchen Kontrakt der Location die Richter des vorigen Vertrags nicht eingewilligt haben, ein Erkenntnis erwarten sollten, ist uns in vieler Hinsicht zu bedenken, vornehmlich weil der Kontrakt der Location davon keine Meldung tut. Zudem sind der größere und vornehmste Teil derer vom Adel und der Städte in der angeregten Location selbst schuldige Bürgen und mit verhaftet geworden, weshalb sie in diesem Fall nicht Richter sein können oder mögen; wir wollen auch keineswegs in sie eingewilligt oder sie zugelassen haben, wovon wir uns verwahren. Der sechste Artikel sagt:

3

Item, was nun Eure und der gemeinen Pfänner end

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: mitgebeuts — Lesung unsicher
  2. Z. 11: gewarttenn — langer Strich, evtl. gestrichen

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HandschriftS. 218 Bl. 107v

ÜbersetzungSeite 218

1

Das fünfte Buch. gültige, abschließende Meinung hierauf sein will, das wollet uns zum Allerförderlichsten durch einen stattlichen Ausschuss, der volle Gewalt und Befehl hat, ohne Hintersichbringen mit uns darin endgültig zu schließen, verständigen. — Weil wir bei dem Anschlag zur Zeit nach Befund der Sachen, und besonders nachdem wir den Schaden nicht verursacht, sondern fleißig und aufs Höchste gegen die gewaltigen Aufbauten und die Rosskunst gebeten haben, nichts zu raten noch zu tun wissen, so erachten wir einen besonderen Ausschuss zur Vermeidung vieler Unkosten nicht für nötig. Darum haben wir nichtsdestoweniger unsere Bedenken aufs Einfältigste zu Papier bringen und übersenden lassen. Der siebente Artikel.

2

Item, weil Jörg Behm, wie er aus Aschersleben geschrieben und Ihr gelesen habt, keine andere Kunst zur Hebung der Sole ersinnt oder aufzubringen weiß, und dann gedachte unseres

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: zuthatenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 219 Bl. 108r

ÜbersetzungSeite 219

1

Das fünfte Buch. gnädigen Herrn Befehlshaber und Ihr Euch entschlossen habt, ihm, Jörg, seine Bauten angemessen abzulösen, und er sich auch, wie Ihr wisst, gewissermaßen darauf eingelassen hat, so lassen wir es uns gefallen, dass es dahin gerichtet werde. — Dass wir uns entschlossen haben sollten, Jörg Behm seine schädlichen Gebäude in der Zeit der Location zu bezahlen oder ihm sonst etwas dafür zu geben, wissen wir uns dermaßen nicht zu erinnern; wir sind dessen auch an diesem Tag wenig geneigt. Hätte unser gnädiger Landesfürst und Herr ihm aber, damit er seine Kunst anderswo und nicht auf dem Salzbrunnen gebrauche, eine gute Verehrung gegeben, die hätten wir gern bezahlen helfen. Wäre aber das Geld, das Jörg Behm für seine Kunst gegeben wurde, stattdessen und dagegen in andere Mittel angelegt und gerichtet worden, mit denen ohne solche gewaltige Erschütterung, Reißen und Aufziehen des Grundes die Sole des Brunnens gehoben und gezogen werden könnte, möchten wir das gern hören, sehen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Beuwe — Bewe oder Beuwe
  2. Z. 18: erschüllung — evtl. erschüttung

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HandschriftS. 220 Bl. 108v

ÜbersetzungSeite 220

1

Das fünfte Buch. und vernehmen. Dass aber solches nach unserem Rat über die vorige alte Kunst und Arbeit hinaus, die mit den Eimern geschehen ist, sein sollte, ist uns unmöglich zu beschließen; darum müssen wir es damit in Ruhe stehen lassen und das E.

2

G. und hochgel. G. als, Gott sei Lob, den Verständigen freundlich und untertänig anheimgeben und befehlen. Und nachdem sich unser gnädiger Fürst und Herr in der angenommenen Location ausdrücklich verpflichtet hat, dass Ihre f. Gn.

3

während dieser Zeit alle Gebäude des ganzen Salzwerks in wesentlichem Bau auf Ihrer f. Gn.

4

Kosten, ohne Zutun der gemeinen Pfänner, halten und auch bei Ausgang der Location ihnen, den Pfännern, in so wesentlichem Bau und Besserung, wie Ihre f. Gn.

5

es angenommen haben, ohne Erlegung irgendeiner Bauleistung wiederum einräumen und überantworten sollen und wollen, so sind wir der untertänigen, tröstlichen Hoffnung, E.

6

G. und hochgel. G. werden anstelle hochgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn in Betrachtung der Billigkeit

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: anstrengklich — Lesung unsicher

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HandschriftS. 221 Bl. 109r

ÜbersetzungSeite 221

1

Das fünfte Buch. und unseres untertänigen guten Willens — dass wir auf Ihrer f. Gn. gnädiges Begehren Ihrer f. Gn.

2

und der ganzen Landschaft zugute in unserem wohlerbauten Erbe des Salzwerks, an dem sich ohne Zweifel viele unserer Voreltern, ehe sie es in so beständigen

3

Bau und Nutzung gebracht, zu Bettlern gebaut haben, ohne Erlegung irgendeines Baus einen so herrlichen, großen Nutzen zu haben ganz untertänig vergönnt haben — uns deshalb gegen die Location zu keinen unverpflichteten Gebäuden oder Rechtfertigung und sonst zu keinen unbilligen Kosten drängen. Und es ist demnach an E.

4

G. und hochgelehrte Gunsten unsere freundliche, fleißige, untertänige Bitte, E. G. und G.

5

wollen uns deshalb, dass wir E. G. getane Vorschläge aus den erzählten und anderen mehr gegründeten Ursachen nicht annehmen noch verfolgen können, günstig entschuldigt halten und doch anstelle hochgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn und zum förder

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: ganntz — Zeilenende mit Zierstrich

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HandschriftS. 222 Bl. 109v

ÜbersetzungSeite 222

1

Das fünfte Buch. lichsten mit wohlbedachtem, zeitigem Rat verständiger Bauleute und Werkmeister, wie E.

2

G. und hochgel. G. als die Verständigen wohl zu tun wissen, dafür sein, dass der mangelhafte Salzbrunnen mit göttlicher Verleihung ohne alle gefährlichen Vornehmen, damit das Übel nicht ärger gemacht werde, unserem gnädigen Fürsten und Herrn, Land und Leuten und uns mit zum Besten wiederum in wesentlichen Bau und Besserung gebracht und erhalten werde, und die teuren göttlichen Gaben des Salzwerks und dessen Gedeihen durch Versäumnis und Unfleiß nicht verwahrlost, und dass der Kontrakt der Location gehalten werde. Das sind wir um E.

3

G. und hochgel. Gunsten mit unserem höchsten Fleiß in gehorsamer Untertänigkeit zu verdienen schuldig und ganz willig.

4

Datum Sonnabends nach Antonii anno 49. Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf an der Werra.

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HandschriftS. 223 Bl. 110r

ÜbersetzungSeite 223

1

Das fünfte Buch. Und die Sole ist geprüft und befunden worden, wie folgt. Haltung der Sole. Auf Nicolai anno 48

2

hat ein Quart Sole 3 Lot 2 Quentchen Salz gegeben; zu einer Pfanne Salz gehören 16 Fuder 1 Ohm 62 Quart.

3

Mittwoch nach Conversionis Pauli anno 49 hat ein Quart Sole 3 Lot 3 Quentchen gegeben, macht zu einer Pfanne 15 Fuder 1 Ohm 2 Quart. Montag, den 18. Februar, danach hat ein Quart Sole 4 Lot 2 Quentchen gegeben, macht zu einer Pfanne 12 Fuder 3 Ohm 98 Quart.

4

Donnerstag, den 28. Februar, hat ein Quart 5 Lot Salz gegeben, macht zu einer Pfanne 11 Fuder 2 Ohm 32 Quart. Nota.

5

Wenn ein Quart 5 Lot Salz gibt, so ist eben das achtzehnte Lot an der Sole Salz, oder der achtzehnte Teil gut. Darauf ist es dann mit Rat, Wissen und Willen der

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: q — Kürzel, wohl quenten

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HandschriftS. 224 Bl. 110v

ÜbersetzungSeite 224

1

Das fünfte Buch. fürstlichen Herren Statthalter und Räte, weil die Pfänner stückweise und nicht von Neuem zu bauen bewilligen wollten, in Bedenken genommen worden; denn im Jahr 49

2

hat sich das Sieden ziemlich gut gehalten. Insbesondere ist der Salzbrunnen im Monat März bis auf einen Zoll nahe an das Loch hoch gestiegen, was er zuvor nicht getan hatte. Und weil sich die Freilassung hochgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn trotz der vielfältigen, untertänigsten, flehentlichsten und fleißigst getanen Bitten verzögerte, hat man den Bau in dem Jahr eingestellt, in der tröstlichen Hoffnung und Zuversicht, Ihre f. Gn.

3

sollten freigelassen werden und selbst diesem Werk raten helfen; aber nichtsdestoweniger ist der Vorrat laut vorigem Abschied dazu verordnet und bestellt worden. So habe ich, Jost, auch das Jahr in der Konvention G.

4

Nassau dienen müssen. Indessen haben Ihre f. Gn. nachfolgende Erinnerung tun lassen:

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Stuckweis — evtl. Stuhlweis
  2. Z. 18: G. Nassaw — Kürzel vor Nassaw

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HandschriftS. 225 Bl. 111r

ÜbersetzungSeite 225

1

Das fünfte Buch. Die Salzgrafen sollen zu bedenken haben, auf Befehl unseres g. F. und Herrn, dass sie aufs Fleißigste nach dem Salzwerk sehen, damit solches nicht in Abnahme oder Verderben komme. Solches haben f. Gn.

2

durch ihren Diener, den Schönwald, jetzt hierher ernstlich befohlen. Signatum den 27. März anno 49.

3

Im selben Jahr hat man das Bornmeisteramt verändert und anders bestellt, wie folgt. Und Jörg Behm ist ohne Vorwissen unser, der Salzgrafen, zuwider seinen getanen Eiden und Pflichten, gelobten, geschworenen und verbürgten Urfehden, samt seinem Weib und Hausgesinde heimlich hinweggezogen, worüber es dann eine besondere Handlung gibt. Und die jetzige Bestellung des Soleziehens lautet also: Wir, des durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Diez,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Schöm=waldenn — Name, evtl. Schönwald
  2. Z. 15: Vhrphedenn — Anlaut unsicher, Urfehde

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HandschriftS. 226 Bl. 111v

ÜbersetzungSeite 226

1

Das fünfte Buch. Ziegenhain und Nidda, unseres gnädigen Fürsten und Herrn verordnete Statthalter und Räte zu Kassel, tun kund und bekennen hieran öffentlich gegenüber jedermann: Als hochgedachter unser gnädiger Fürst und Herr zuvor im vergangenen Jahr 47

2

ernstlich befohlen hat, dass, wenn die Stoßkunst auf dem Salzbrunnen zum Soden dergestalt schädlich wäre, wie damals durch S. f. Gn.

3

Landvogt Sigmund von Boyneburg schriftlich angezeigt wurde, dieselbe alsdann zum Förderlichsten abgeschafft und auf eine andere Kunst zur Hebung der Sole gedacht werden soll; und weil wir selbst und auch die Befehlshaber des Ortes befunden haben, dass die durch Jörg Behm zuvor aufgerichtete Kunst auf dem Salzbrunnen zu schwer und stark gesetzt ist und mit ihrer großen, heftigen Bewegung dem Salzbrunnen schädlich ist, und wir auch mit gedachtem Jörg auf viele Weise verhandelt und geredet haben, solche Kunst auf andere und bessere Weise leichter einzurichten und zu verändern, was er dann ver

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: s.fgl. — Kürzel unsicher
  2. Z. 21: hinueranndernn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 227 Bl. 112r

ÜbersetzungSeite 227

1

Das fünfte Buch. möge seiner zuvor aus Aschersleben getanen Schrift nicht zu tun gewusst hat, und dann durch die Salzgrafen beider, hochgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn und der gemeinen Pfänner, zuvor beschlossen und abgeredet worden ist, dass es besser, nützlicher und dem Salzwerk zuträglicher sei, auf andere Künste zu trachten und sie zu erfinden und zur Hebung der Sole Leute und keine Pferde zu gebrauchen, so hat hochgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn jetziger Salzwart zum Soden, Christoph Homberg, auf Anhalten der Salzgrafen zur Förderung des Salzwerks solchen notwendigen Dingen dermaßen nachgetrachtet, allerlei Mittel und Wege erdacht und versucht, wie und in welcher Gestalt solche Kunst aufgerichtet und gebraucht werden könnte oder möchte, und daraus so viel Rat gefunden, dass er gegen solchen Mangel dieselbe Kunst zur Hebung der Sole mit Leuten zu halten, wie es der Pfänner Salzgrafen begehrt, und dass die Stoßkunst abgestellt werden soll, aufrichten, unterhalten und sich darüber verpflichten soll und will, wie nachfolgt.

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HandschriftS. 228 Bl. 112v

ÜbersetzungSeite 228

1

Das fünfte Buch. Und erstlich: Weil solches neue Kunstwerk doppelt sein muss — gemäß der bei der ersten Bestellung des Bornmeisteramts gehabten Abrede — und dann jetzt diese Kunst zum Ersten aus dem Salzbrunnen vierundzwanzig Schuh hoch hebt, wo dann die Sole in einer Rinne ungefähr bei dreißig Schuh vom Salzbrunnen läuft, und dort dann weiter noch einmal so hoch in die Höhe, wie es vonnöten ist, damit sie in alle Vorratskümpfe und Boden laufen mag, gehoben werden muss, und er, Christoph, dies alles auf seine eigenen Kosten zu unterhalten hat, soll er von jedem Werk, das gesotten wird, dritthalb Albus

2

haben, in allem Maße, wie es die Rosskunst gehabt hat. Deswegen hat er uns anstelle hochgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn jetzt Gelübde, Eide und Pflichten getan, dasselbe Bornmeisteramt, den Salzbrunnen und alles, was dem anhängt und zugehört, mit allem treuen Fleiß bei Tag wie bei Nacht zu verwalten, den Salzbrunnen insbesondere in seiner Verwahrung zu haben, die Sole

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HandschriftS. 229 Bl. 113r

ÜbersetzungSeite 229

1

Das fünfte Buch. genügend aus dem Salzbrunnen, solange sie vorhanden ist, zu verschaffen und dem treulich und fleißig vorzustehen, Seiner f. Gn.

2

Schaden zu warnen, Bestes zu werben und alles dasjenige zu tun, was ein treuer Diener seinem Herrn zu tun schuldig und pflichtig ist, wie er uns dann solches gelobt, geschworen und seinen Reversbrief darüber gegeben hat.

3

Doch soll er zuvor von solchen Kunstwerken zuerst eines aufschlagen und durch unsere dazu Verordneten und beider Teile Salzgrafen besichtigen lassen, um zu erkennen, ob es dem Salzwerk nützlicher sei oder nicht. Und wenn solches so gestattet und zugelassen wird, so soll er, Christoph, nach Setzung und Aufrichtung der Kunst zu jeder Zeit so viel Sole aus dem Salzbrunnen, wie zu allen Soden vonnöten ist und der Salzbrunnen ertragen kann, unweigerlich zu liefern und zu verschaffen schuldig sein und daran ganz und gar keinen Mangel sein lassen soll noch will. Und weil berührter Christoph alle Unkosten

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HandschriftS. 230 Bl. 113v

ÜbersetzungSeite 230

1

Das fünfte Buch. zur Aufrichtung solcher Kunst und Gebäude jetzt selbst auf seine eigenen Kosten verlegt und aufgerichtet hat, worauf ihm dann viel Mühe und Unkosten gegangen sind und noch weitere Kosten entstehen werden, so soll er solchen oben festgesetzten Lohn von jedem Werk während der Zeit der jetzigen Location, die zwischen hochgedachtem unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern aufgerichtet ist, für sich aufheben, die Knechte und Leute und sonst alle Unkosten davon bestreiten und erhalten, und was übrig ist, dasselbe für seine Bestellung, Mühe und Arbeit haben und behalten. Aber nach Ausgang der Location steht es nach dem Bedenken beider, hochgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn und der gemeinen Pfänner, frei, solches Amt auf andere Weise, falls sie ihn, Christoph, dabei nicht länger bleiben lassen wollten, zu bestellen und zu verordnen, doch so, dass es eine andere und bessere Kunst sei, die dieser nicht gleich oder von dieser genommen oder erdacht wäre.

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HandschriftS. 231 Bl. 114r

ÜbersetzungSeite 231

1

Das fünfte Buch. Wenn aber kein besseres oder nützlicheres Werk gefunden würde, sondern dieses Werk und diese Kunst im Gange bliebe, so soll er, Christoph, solange er solches dermaßen versieht, dass seinet- und der Kunst wegen kein Werk versäumt wird und an der Sole kein Mangel ist, unsertwegen sein Leben lang dabei bleiben und gelassen werden. Darum soll er auch für und für solches desto fleißiger und treulicher versehen und verwalten. Und wenn es sich ein oder mehrere Jahre zutrüge — weil jedes Jahr nicht gleich gesotten wird —, dass das Pumpengeld, das die Söder für die Hebung der Sole, nämlich von jedem Werk, das gesotten wird, dritthalb Albus,

2

wie oben steht, zu geben haben, ganz für die Arbeiter, Leute und Knechte, für die Kunst, den Verschleiß und andere Unkosten aufginge und nichts übrig bliebe, so sollen doch die Herren ihm weiter darauf nichts zu geben schuldig sein, denn ein Jahr soll und muss das andere ausgleichen. Es wäre denn, dass der

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HandschriftS. 232 Bl. 114v

ÜbersetzungSeite 232

1

Das fünfte Buch. Schaden so groß wäre, dass sie nach billigem Erkenntnis Ursache und Beweggrund hätten, solches auszugleichen. Könnte er auch durch Gottes Verleihung solche Kunst — doch allewege ohne Schaden und Nachteil des Salzbrunnens — dermaßen einrichten, dass ihm weniger Unkosten als jetzt darauf gingen und er die Sieder leichter erhalten könnte, so soll ihm das die Zeit seines Lebens, und solange er dabei bleibt, neben seiner anderen Verwaltung zugutekommen. Wenn er, Christoph, aber in der Zeit der jetzt bestehenden Location mit Tod abginge, so soll — weil er jetzt eine gute Summe zur Erbauung und Einrichtung derselben Kunst hat aufwenden müssen — seiner Hausfrau, seinen Kindern und Erben nach billigem Erkenntnis für dieselben aufgerichteten Kunstwerke und Gebäude sowie für die gehabte Mühe und Arbeit eine angemessene Ablösung und Erstattung geschehen, wie sich denn ohne Zweifel die Herrschaften

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: in alwege ohn[?] — Wortgrenzen undeutlich
  2. Z. 7: licher[?] — evtl. liechter

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HandschriftS. 233 Bl. 115r

ÜbersetzungSeite 233

1

Das fünfte Buch. auf Bericht der Amtsverwalter und Befehlshaber des Ortes zu jeder Zeit darin aller Gebühr nach wohl zu halten wissen werden, alles ohne Gefährde. Und dessen zur Urkunde haben wir, Statthalter und Räte, hochgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn Sekret hierauf drucken lassen, und daneben haben sich die beiden f. Gn. Salzgrafen hierunter gezeichnet. Gegeben und geschehen zu Kassel am 14. Oktober anno 49.

2

Justus Pistoris, sst. Am letzten Dezember des Jahres 49 ist uns, den Salzgrafen, nachfolgende Schrift vom Salzwart zugekommen, wie folgt: Den ehrbaren und wohlachtbaren Heinrich Muldener und Jost Berker, beiden Salzgrafen zum Soden, meinen lieben Schwägern. Mein ganz williger Dienst zuvor, liebe Schwäger. Dem letzten Abschied und Befehl nach habe ich

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: ffgl.[?] — Abkürzung, Lesung unsicher
  2. Z. 11: sst.[?] — Unterschriftszeichen

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HandschriftS. 234 Bl. 115v

ÜbersetzungSeite 234

1

Das fünfte Buch. das neue Kunstwerk gestern um die Vesperzeit eingesetzt und fertiggestellt, und als es gegangen ist, ungefähr eine Viertelstunde, habe ich die Sole geschmeckt und befunden, dass sie im Geschmack ganz untauglich gewesen ist. Das habe ich dem Bornmeister angezeigt; auch die Söder haben sie versucht, die dann nicht recht zufrieden sind. Ich kann aber nicht wissen, wie es sich verhält, außer dass ich denke, ob es dessen Schuld sei, dass er diesen Kaltleger stillgestanden hat; denn wenn er ausgezogen wäre und dann bessere Sole käme, wäre es schrecklich. Deshalb ist es mir beschwerlich, mit meinem Werk ohne Eure vorherige Besichtigung etwas zu handeln, und es ist hoch nötig, allerlei zu besichtigen, sodass Ihr Euch von Stund an hierher verfügt. Das wollte ich Euch nicht vorenthalten, und ich bin Euch sonst zu dienen ganz willig. Datum Soden, den letzten Tag Dezember anno 49. E. W. S. Christoph Homberg.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: E. W. S.[?] — Kürzel, Zierbuchstaben

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HandschriftS. 235 Bl. 116r

ÜbersetzungSeite 235

1

Das fünfte Buch. Über welche Schrift wir sehr erschrocken sind, weshalb wir zur Stunde in der Nacht dorthin zum Soden geritten sind und solches besichtigt haben. Als wir aber nach vorigem Brauch und unserer Wissenschaft den Salzbrunnen ausgeöst haben, ist die Sole wiederum so gut gewesen wie zuvor vor dem Kaltleger. Wir haben aber solches nichtsdestoweniger alsbald den Herren Statthalter und Räten angezeigt und darauf Rat gehalten. Weil dann die hohe Not erforderte, dass gebaut werden sollte und musste, sonst würde es auf die Länge am Holz mangeln, so haben Statthalter und Räte zu Kassel deswegen der gemeinen Pfänner verordnete Salzgrafen abermals zum Augenschein einbestellt, auch daneben Hermann von Hundelshausen, Amtmann zu Reichenbach, Heinz von Lütter, Hauptmann zu Ziegenhain, Johann Nordeck und Valten Schülde zu solcher Handlung beschrieben, wie folgt.

2

Unseren Gruß zuvor, ehrbare gute Gönner und Freunde. Wir haben jetzt abermals unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen Landvogt Sigmund

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HandschriftS. 236 Bl. 116v

ÜbersetzungSeite 236

1

Das fünfte Buch. von Boyneburg und f. Gn. Salzgrafen wegen der Erbauung des Salzbrunnens zum Soden zu uns erfordert und uns allerlei darüber unterredet. Und obwohl wir nun Euch auch hierher beschreiben wollten, ist es doch für gut angesehen worden, dass von solchem Bau im Augenschein besser als hier geredet und beratschlagt werden kann. Darum haben wir verordnet, dass gemeldeter Landvogt und andere unseres gnädigen Fürsten und Herrn Räte und Diener am nächstkünftigen Montag, den 3. Februar, gegen Abend zu Allendorf ankommen und darüber mit Euch endgültig beratschlagen und beschließen sollen. Von wegen hochgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn ist unser Ansinnen und gütliches Begehren, Ihr wollet etliche der Ältesten Eurer Mitpfänner vom Adel und sonst Verständige, auch etliche

2

Werkleute und Bauleute alsdann bei Euch haben und von aller gehabten Unterredung und Handlung, wie und in welcher Gestalt solchem Mangel geholfen und geraten werden möchte,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: [gestrichen: k[?]] — einzelner getilgter Buchstabe

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HandschriftS. 237 Bl. 117r

ÜbersetzungSeite 237

1

Das fünfte Buch. beschließen helfen. Das wollten wir Euch zu Eurem eigenen Besten in guter Meinung nicht vorenthalten. Wir tun uns dessen also versehen und sind Euch mit allem günstigen Willen geneigt. Datum Kassel, den 12. Januar anno 50. Statthalter und Räte zu Kassel.

2

Den ehrbaren, unseren guten Gönnern und Freunden, gemeiner Pfänner verordneten Salzgrafen zum Soden vor Allendorf an der Werra. Unser freundlicher Dienst zuvor, ehrenfester, freundlicher, lieber Oheim, Schwager und guter Freund. Aus besonderen vorgefallenen Ursachen haben wir etliche aus uns und andere auf den nächstkünftigen Montag, den 3.

3

Februar, gegen Abend zu Allendorf an der Werra einzukommen verordnet, um dort im Augenschein über die Erbauung des Salzbrunnens zum Soden zu beratschlagen und zu beschließen, wobei Ihr dann auch dienlich

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HandschriftS. 238 Bl. 117v

ÜbersetzungSeite 238

1

Das fünfte Buch. und nützlich sein könnt. Darum ist von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn unser Begehren, und wir bitten für uns freundlich, Ihr wollet am bestimmten Montag gegen Abend dort zu Allendorf auch ankommen und über solche Sachen zu unseres gnädigen Fürsten und Herrn und dem Salzwerk zum Besten mit raten helfen. Das gereicht f. Gn.

2

zu gnädigem Wohlgefallen; dessen wir uns versehen, und wir wollen es freundlich zu verdienen geneigt sein. Datum Kassel, den 12.

3

Januar anno 50. Statthalter und andere verordnete Räte zu Kassel. An Hermann von Hundelshausen. Unseren günstigen Gruß und freundlichen Dienst zuvor, ehrbarer guter Freund. Nachdem Ihr und andere Bauverständige neben etlichen aus uns zuvor von wegen unseres gnädigen Fürsten

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HandschriftS. 239 Bl. 118r

ÜbersetzungSeite 239

1

Das fünfte Buch. und Herrn zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., auf Ihrer f. Gn. Befehl wegen der Erbauung des Salzbrunnens zum Soden vor Allendorf an der Werra erschienen seid und den Mangel besichtigen geholfen habt, und doch seit der Zeit aus den Ursachen, dass damit täglich auf die Freilassung hochgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn gewartet wurde und sich auch eine Zeit lang der Salzbrunnen gebessert und dann wieder verschlechtert hat, aufgeschoben worden ist; weil aber jetzt abermals im nächstvergangenen Kaltlager zu Weihnachten das wilde Wasser sich mehr als zuvor im Salzbrunnen eingeschlossen haben soll und die verordneten Salzgrafen uns solches und dass daran gebaut werden müsste, angezeigt haben, weshalb wir dann den Landvogt und auch die Salzgrafen hierher beschrieben und darüber Unterredung gehalten und beschlossen haben, dass das Werk nochmals besichtigt und im Augenschein auf die vorigen aufgerichteten Abschiede hin, wie und in welcher Gestalt, ohne das Übel ärger zu machen, gebaut werden könnte, beratschlagt und darauf

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HandschriftS. 240 Bl. 118v

ÜbersetzungSeite 240

1

Das fünfte Buch. befohlen, dass sie und etliche aus den alten Pfännern am nächstkünftigen Montag, den 3. Februar, gegen Abend zu Allendorf einkommen, solchen Mangel des Salzbrunnens nochmals zu besichtigen und auf die vorige gehabte Abrede hin zu beratschlagen, wie und in welcher Gestalt mit dem Bau angefangen und fortgefahren werden sollte, wozu wir dann etliche von den Räten auch schicken und Euch auch gern dabei haben wollen.

2

Gütlich und freundlich begehrend, Ihr wollet samt dem Schultheißen Martin Anthonius und dem Zimmermann Meister Leonhard, die Ihr als Bauverständige bei Euch habt, am bestimmten Montag gegen Abend gewiss dort zu Allendorf an der Werra einkommen und von solchem Bau beratschlagen helfen und das nicht weigern noch abschlagen, denn hochgedachtem unserem gnädigen Fürsten und Herrn ist merklich daran gelegen. So haben auch f. Gn.

3

zu Euch, als dem, der diese Dinge mehr als andere versteht, ein besonderes

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: Merti[?] — Vorname, evtl. Mertin abgekürzt

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HandschriftS. 241 Bl. 119r

ÜbersetzungSeite 241

1

Das fünfte Buch. gnädiges Vertrauen. Falls Ihr Euch auch irgendeiner Gefahr besorgt, so könnt Ihr mit Reisigen und zu Fuß so stark ziehen, dass Ihr sicher sein mögt; und insbesondere, wenn es Euch gelegen ist, so wollet hierher ziehen und am Sonntag zuvor gegen Abend hier ankommen; dann sollen die anderen hierzu Verordneten am Montag mit Euch hinüberreiten. Das wollten wir Euch in guter Meinung nicht vorenthalten, und Ihr tut daran hochgedachtem unserem gnädigen Fürsten und Herrn ein besonderes gnädiges Wohlgefallen, dessen wir uns gänzlich versehen, und wir sind es für unsere Person zu verdienen willig. Datum Kassel, Sonntag, den 12. Januar anno 50. Statthalter, Kanzler und andere verordnete Räte zu Kassel.

2

An Heinz von Lütter zu Ziegenhain. Daneben sind der Landvogt Sigmund von Boyneburg, der Marschall Wilhelm von Schachten,

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HandschriftS. 242 Bl. 119v

ÜbersetzungSeite 242

1

Das fünfte Buch. Doktor Günterode, Kanzler, samt den beiden Salzgrafen auch dorthin verordnet und etliche verständige Werkmeister, wie der Schultheiß und der Zimmermann zu Ziegenhain, auch etliche Werkverständige zu Apteroda dazu beschrieben worden. So sind sie an dem Tag, den 5.

2

Februar anno 50, dort zu Allendorf eingekommen und erschienen, haben verhandelt und damals verabschiedet, wie hernach folgt.

3

Nämlich: Sigmund von Boyneburg, Landvogt an der Werra; Hermann von Hundelshausen, Amtmann zu Reichenbach; Wilhelm von Schachten, Hofmarschall; Doktor Günterode, Kanzler; Johann Nordeck; Valtin Schülde; Heinrich Muldener und Jost Berker, Salzgrafen; Johann Bartholmes, Rentmeister zum Soden; Christoph Homberg, Salzwart. Werkleute: der Schultheiß zu Ziegenhain, Meister Anthonius,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: Berker[?] — evtl. Berber

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HandschriftS. 243 Bl. 120r

ÜbersetzungSeite 243

1

Das fünfte Buch. Hans Schelpach, Werkverständiger; Jacob Richter, Gall Richter, von Apteroda.

2

Meister Paul, Zimmermann. Ausschuss von wegen der gemeinen Pfänner: Weisseler Schwamflügel von Göttingen, Christoph Gauler von Duderstadt, Johann Niedenstein, Johann Schaffnit,

3

Hans Reut, Curt Rüland, Thias Thorey, Bernd Wallis, Hans Prediger, Christoph Baumgart.

4

Erstlich ist der Salzbrunnen im Augenschein besichtigt und jede Ader insbesondere geschmeckt worden, und nach gehabtem Bedacht hat der Landvogt den Pfännern vorgehalten, weil gebaut werden

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Weisseler[?] — Vorname unsicher

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HandschriftS. 244 Bl. 120v

ÜbersetzungSeite 244

1

muss, ob man bei vorigem Anschlag und Abschied bleiben oder ob von Neuem gebaut werden soll. Darauf haben sich die Abgesandten der Pfänner bedacht, und Niedenstein sagt nach Wiederholung des Vorhaltens, sie wären dem vorigen Ratschlag und Abschied nicht zuwider noch wollten sie ihn ihrerseits verbessern; wenn aber die Räte andere Mittel zum Bauen, die nicht so bedenklich und die unschädlich wären, vorhätten, wollten sie es gern anhören, doch mit der Bedingung, dass sie sich hierdurch zu keiner Kostenverlegung verpflichtet haben wollen. Der Landvogt sagt, dass man nicht deshalb hier sei, zu schädlichen Bauten zu raten oder sie in Beschwerung zu bringen, darum sei die Protestation unnötig, und er sieht es für gut an, dass die Werkleute durch die Räte und Pfänner insgesamt angehört werden. Die Pfänner sind willig, und der Landvogt hat dem Schultheißen von Ziegenhain und Schelpach die Meinung ebenfalls vorgehalten, ob nach vorigem Abschied oder auf andere Weise zu bauen und dem Werk

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Ihrer — Ihrer oder Ihrem
  2. Z. 13: bawenn — eher bewenn geschrieben

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HandschriftS. 245 Bl. 121r

ÜbersetzungSeite 245

1

zu helfen sei. Darauf haben sich die beiden bedacht und gesagt, dass Scheltpach zuvor vor zwei Jahren nicht hier gewesen sei, aber sie meinen, dass man Beutel mache und diese mit dürrem Moos fülle und dieselben unten im Born allenthalben einfülle, sodass nichts leer bleibe. Danach soll man Dielen vor die Löcher im Grund einräumen, und wenn die sich halten, im Grund Krummlinge einen Schuh dick legen; die können die Dielen an dem Fass fest anhalten. Und wenn man dann die Abzucht ganz rund um den Salzbrunnen herstellte, könnte man sehen, ob es helfen wolle oder nicht. Jacob und Gall Richter und Schweinhans bedenken, dass dem Werk wohl zu helfen sei, denn das wilde Wasser falle in der Abzucht nach unten und laufe nicht stark.

2

Oben her im Solegraben müsste aufgehoben und mit Ton ausgeführt werden, und der Ton müsse gut gearbeitet werden; denn dieser Mangel sei nicht so bedenklich, wie man gemeint hätte, weil die Salzadern mitten im Born seien, aber inwendig im Born könnte

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: behebe — Lesung unsicher
  2. Z. 13: Schweinhanns — evtl. Schwein hanns getrennt

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HandschriftS. 246 Bl. 121v

ÜbersetzungSeite 246

1

man mit Krummlingen helfen, wenn die Adern nicht so nahe am Fass aufgehen; aber das wilde Wasser falle unter den Pfählen nach unten, darum sei der Ton in vorigen Zeiten nicht recht gemacht worden; insbesondere gebühre es sich nicht, Pfähle in den Ton zu schlagen. Das wilde Wasser bringt den Ton nicht aus dem Damm; darum ist der Grund des Salzbrunnens jetzt schlammig und schwarz und die Sole nicht so gut wie zuvor. Vom Tage herunter zu bauen ist besser als durchzustollen; der Fluten halber muss der Born wie jetzt so hoch gebaut werden. Und je grüner das Holz ins Wasser kommt, desto besser und dauerhafter ist es. Paul Zimmermanns von Apteroda Bedenken ist ebenso. Auf der Werkmeister Bedenken haben sich die Pfänner bedacht und gesagt, dass sie nochmals bei vorigem Ratschlag beruhen, doch dergestalt,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Fluede — Lesung unsicher

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HandschriftS. 247 Bl. 122r

ÜbersetzungSeite 247

1

dass der Damm geöffnet und von Neuem aus dem Grund gedämmt werde; danach die Abzucht herausgenommen und neu gemacht werde; wo dann dort kein Mangel sei, dass dann der Umgang um den Born geführt werde. Aber in dem Born mit Krummlingen oder anderem zu bauen, tragen sie Sorge, dass etliche der Adern verstopft würden. So ist auch nicht zu raten, dass das Gewölbe tiefer gesucht werden sollte. Landvogt: dass die beiden Räte und Werkleute es für gut ansehen, dass vom Tage oben herab der Umgang und etwas weiter gebaut werde. Die abgestoßenen Reifen im Fass des Salzbrunnens sollen und müssen wiederum gemacht werden, zuvor und ehe man zu bauen anfängt. Item: Vier Pumpen können den jetzigen Born halten, aber zum Vorrat müssen auch etliche Pumpen gemacht werden. Von allen Teilen beschlossen, dass zum Förderlichsten bei Wettertagen die Decke auf dem Damm des Salzbrunnens geöffnet und der Damm ganz umher renoviert werde, wozu von wegen unseres gnädigen Herrn et

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: vmbher — eher vnncher geschrieben

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HandschriftS. 248 Bl. 122v

ÜbersetzungSeite 248

1

liche verständige Bauleute, desgleichen die Pfänner auch etliche aus ihnen namhaft dazu verordnen, und es soll mittlerweile alle Bereitschaft laut voriger Abrede dazu verschafft werden, nach Inhalt folgenden Abschieds.

2

Zu wissen und kund sei jedermann: Nachdem eine Zeit her der Salzbrunnen zum Soden vor Allendorf an der Werra durch allerlei zustehende Mängel und vornehmlich durch Verursachung der schweren Rosskunst etwas in Abnahme gekommen und baufällig geworden ist, weswegen im nächstvergangenen achtundvierzigsten Jahr verabschiedet worden ist, auf welche Weise dem vorgebeugt und geholfen werden sollte, aber Statthalter und Räte zu Kassel die Sorge getragen haben, dass damit dem Werk nicht geholfen werden möchte, und aus anderen jetzt erwähnten mündlichen Ursachen damit bis hierher gezögert worden ist; weil aber die Klage von Tag zu Tag größer wird und der Mangel augenscheinlich vorhanden ist,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: vervhr= — eher verkhr geschrieben

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HandschriftS. 249 Bl. 123r

ÜbersetzungSeite 249

1

so haben von wegen des durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc.,

2

unseres gnädigen Fürsten und Herrn, Ihrer f. Gn. gedachte Statthalter und Räte zu Kassel uns Nachbenannte, nämlich Sigmund von Boyneburg, Landvogt an der Werra, Hermann von Hundelshausen, Amtmann zu Reichenbach, Wilhelm von Schachten, Marschall, Tilemann Günterode, Doktor und Kanzler, Johann Nordeck und Valtin Thulde, Vogt zu Wanfried, die Befehlshaber und Amtsknechte zum Soden, Heinrich Muldener, Jost Berker von Homberg, Johann Bartholmes und Christoph Homberg, heute dato hierher zum Augenschein verordnet, dazu auch die gemeinen Pfänner beschrieben, von deren und ihrer selbst wegen dabei und mit uns zum Soden zur Besichtigung erschienen sind, mit Namen Johann Niedenstein, Johann Schaffnit der Ältere, Hans Neut, Geiseler Schwanflügel von Göttingen,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: ⁊c. — Kürzelschleife für etc.
  2. Z. 4: ffgl — Kürzel, fürstlich gnädig
  3. Z. 11: Thulde — Thulde oder Schulde
  4. Z. 20: Neut — Lesung unsicher

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HandschriftS. 250 Bl. 123v

ÜbersetzungSeite 250

1

Thias Thorey, Curt Rüland, Bernhard Wallis, Christoph Gaugler von Duderstadt, Hans Prediger und Christoph Baumgart, und haben anfänglich alle deswegen ergangenen vorigen Schriften, Ratschläge und Abschiede verlesen, danach den Salzbrunnen besichtigt, die vornehmsten Salzadern insbesondere geschmeckt und an ihrer rechten natürlichen Substanz —

2

Gott sei Lob — gut und gerecht, aber am Gebäude um den Salzbrunnen etwas Mangel befunden. Welche Gebrechen etliche aus uns von beiden Teilen samt den jetzt hierher erforderten Werkmeistern, Bauverständigen und Werkleuten notdürftig haben besichtigen lassen, und wir haben nach eingenommenem Bericht und allerlei Unterredung einmütig beschlossen und uns verglichen, dass gemäß vorigem oben angeregtem Abschied nochmals alle Bereitschaft und was zum Bau vonnöten sein will, durch hochgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn Beamte zum Soden be

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Thorey — Lesung unsicher
  2. Z. 2: Gaugler — Gaugler oder Gangler

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HandschriftS. 251 Bl. 124r

ÜbersetzungSeite 251

1

stellt und verschafft werden soll, und sie sollen zum Förderlichsten um den Salzbrunnen durch Abbruch des Kunsthauses, das Meister Jörg Behm erbaut hat, und zweier oder dreier Boden, die dem Salzbrunnen zu nahe stehen, Raum und Platz machen, so viel die Notdurft erfordert. Doch sollen von wegen hochgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn den gemeinen Pfännern anstelle und von wegen der darin beerbten Pfänner dagegen so viele Boden, wie abgebrochen sind, von Ihrer f. Gn.

2

Boden auf der Kleinen Wüste alsbald dagegen übergeben, zugestellt und versichert werden, bis so lange von wegen Ihrer f. Gn.

3

dieselben abgebrochenen Boden wiederum erbaut und in Gang gebracht worden sind; alsdann sollen f. Gn.

4

ihre Boden, so viele es sind, wiederum zugestellt und eingeräumt werden, ohne alle Ausflucht und Weigerung.

5

Ferner soll in diesem Frühling zum Förderlichsten bei Wettertagen der Bau des Salzbrunnens in nachfolgender Gestalt vorgenommen und ausgeführt

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Behem — Lesung unsicher

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HandschriftS. 252 Bl. 124v

ÜbersetzungSeite 252

1

werden, wozu dann etliche verständige Werk- und Bauleute, auch von wegen hochgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn und der gemeinen Pfänner sechs oder acht Personen, die davon am besten Verstand haben, verordnet werden sollen, denselben treu und fleißig vor- und obzustehen, und die innerhalb Monatsfrist, dem nächsten nach dato, von beider Herrschaft wegen namhaft gemacht und einander zugeschrieben werden sollen. Die sollen anfänglich die Decken auf dem Damm des Salzbrunnens zwischen beiden Fässern öffnen, denselben Damm stückweise von oben herab bis zum Grund, ein Stück nach dem anderen, herausnehmen, das Fass im Grund auswendig, wo es baufällig oder mangelhaft befunden wird, mit Dielen, Krummlingen, Holz und anderem, was die Notdurft erfordert und die Gelegenheit anzeigen wird, aufs Beste gut verbauen und dann wiederum mit gutem Ton, der recht gut mit besonderem Fleiß gearbeitet und zubereitet ist,

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HandschriftS. 253 Bl. 125r

ÜbersetzungSeite 253

1

vom Grund bis oben hinaus vertonen und das so rings umher führen, dergestalt, dass man gewiss sei, dass an den Seiten nichts zu oder aus dem Salzbrunnen fließen kann. Und wenn die Arbeit und der Bau so angefangen wird, so sollen die dazu Verordneten den Schultheißen zu Ziegenhain, Meister Anthonius, ab- und zuzureiten, auch Jacob Richter und Hans Scheltbach zu sich beschreiben und sie gegen gebührliche Belohnung mit zusehen und anraten helfen lassen, damit dabei nichts versäumt noch verwahrlost werde. Und sie sollen vor Anfang des Baus und Eröffnung der Decken vier oder fünf Reifen, so viele davon vonnöten sind, inwendig in das Fass des Salzbrunnens, in dem Maße, wie sie zuvor darin gewesen sind, machen, oder sonst dafür sorgen, dass das Fass unverrückt stark stehen bleibe. Wenn dann solcher Damm so renoviert und gebessert und um das ganze Fass ausgeführt ist, so kann man dann weiter sehen, falls sich das Sieden bessert, wie und in welcher

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: vertennenn — evtl. vertemmenn

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HandschriftS. 254 Bl. 125v

ÜbersetzungSeite 254

1

Gestalt auswendig umher, und auch in der Abzucht des Umgangs, denselben auch zu renovieren und zu verbessern und rings umher um den Salzbrunnen zu führen, vorzunehmen sein will. Und es sollen und wollen der Ausschuss der gemeinen Pfänner und ihre verordneten Aufseher des Baus alles, was hierin nützlich und gut ist und sie zum Besten verstehen können, jederzeit treulich mit anraten helfen, ohne Weigerung; doch dass sie mit ihrem jetzigen und künftigen treuen Rat, Aufsehen und Beförderung des berührten Baus den fürstlichen aufgerichteten Verträgen, der Location und allen anderen ihren Gerechtigkeiten nichts zuwider gewilligt, gehandelt oder begeben haben wollen; das sei ihnen hiermit ausdrücklich vorbehalten, alles ohne Gefährde und Arglist. Und dieser Abschied ist heute dato von uns allen Obengenannten so einmütig angenommen, beliebt und bewilligt worden, dem also allenthalben

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HandschriftS. 255 Bl. 126r

ÜbersetzungSeite 255

1

nachzukommen und danach zu leben. Welcher Abschied doppelt gefertigt, durch uns alle Obengenannten mit eigenen Händen unterzeichnet und jedem Teil einer zugestellt und gegeben worden ist zum Soden am 6. des Monats Februar anno 1550.

2

Justus Pistoris, Sigmund von Boyneburg, Hermann von Hundelshausen, Wilhelm von Schachten, Tilemann Günterode, Kanzler, Johann Nordeck, Heinrich Muldener, Johann Bartholmes, Christoph Homberg, Johann Niedenstein, Johann Schaffnit,

3

Geiseler Schwanflügel, Thias Thorey, Christoph Baumgart, Hans Neuth,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: duppell — duppell oder zuppell
  2. Z. 21: Neuth — Lesung unsicher

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HandschriftS. 256 Bl. 126v

ÜbersetzungSeite 256

1

Bernd Waldis, Curt Wuland, Hans Prediger. Auf den jetzt eingefügten Abschied und die geschehene Relation haben die fürstlichen Herren Statthalter und Räte gemäß demselben Abschied von wegen hochgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn S. f. Gn.

2

Räte und Diener, nämlich drei Personen mit Namen, die edlen, ehrenfesten, wohlachtbaren und ehrbaren Junker Hermann von Hundelshausen zu Cromin, Amtmann zu Reichenbach, Johann Nordeck und Valtin Thulde, Vogt zu Wanfried, dazu verordnet und beschrieben, solchem Bau neben den Beamten zum Soden und den drei Personen, die die Pfänner dazu verordnen werden, vorzustehen, und solches den Pfännern angezeigt, was auch wiederum von ihnen beantwortet worden ist, wie folgt: Unseren günstigen Gruß zuvor, ehrbare, ehrsame und weise gute Gönner und Freunde.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Wulandt — Wulandt oder Wielandt
  2. Z. 8: sfgl. — Abkürzung, Lesung unsicher
  3. Z. 11: Cromin — Ortsname unsicher

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HandschriftS. 257 Bl. 127r

ÜbersetzungSeite 257

1

Dem jüngst wegen der Erbauung des Salzbrunnens genommenen Abschied nach ernennen wir anstelle des durchlauchtigen, hochgeborenen, unseres gnädigen Fürsten und Herrn, nachverzeichnete drei Personen, nämlich Hermann von Hundelshausen, Amtmann zu Reichenbach, Johann Nordeck und Valten Thulde, Vogt zu Wanfried; dieselben sollen von wegen S. f. Gn.

2

mit und neben den Euren auf Erfordern der Salzgrafen solchem Bau mit Fleiß vorstehen und zusehen, dass das Übel nicht ärger gemacht werde. Solches wollten wir Euch gemäß oben angeregtem Abschied in guter Meinung nicht vorenthalten; denn Euch zu günstigem und freundlichem Willen sind wir geneigt.

3

Datum Kassel, den 23. Februar anno 50. Statthalter, Kanzler und Räte zu Kassel. Den ehrbaren, ehrsamen und weisen, unseren guten Gönnern und Freunden, gemeinen Pfännern und ihren geordneten Salzgrafen zu Allendorf an der Werra.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Wennfriedenn — Lücke im Wort, Lesung unsicher
  2. Z. 8: sfgl. — Abkürzung
  3. Z. 10: nit — nit oder mit

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HandschriftS. 258 Bl. 127v

ÜbersetzungSeite 258

1

Den ehrbaren und wohlachtbaren Jost Becker, Salzgrafen, samt anderen unseres gnädigen Fürsten und Herrn Befehlshabern zum Soden, unseren guten Gönnern. Unser freundlicher Dienst zuvor, ehrbare und wohlachtbare gute Gönner und Freunde. Nachdem uns jetzt die edlen, gestrengen und ehrenfesten Herren Statthalter, Kanzler und andere Räte zu Kassel wegen des zuletzt genommenen Abschieds, die Erbauung des Salzbrunnens betreffend, im Namen unseres gn.

2

F. und Herrn zu Hessen geschrieben und drei Personen benannt haben, die von S. f. Gn. zu solchem Bau verordnet sind, nämlich Hermann von Hundelshausen, Amtmann zu Reichenbach, Johann Nordeck und Valtin Thulde, Vogt zu Wanfried, so haben die gemeinen Pfänner ihrerseits zu solchem Bau Johann Niedenstein, Johann Schaff

3

nit den Älteren und Thias Thorey verordnet. Solches wollten wir Euch gemäß dem Abschied in guter Wohlmeinung nicht vorenthalten

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: sfgl. — Abkürzung
  2. Z. 17: [gestrichen: nit] — gestrichene Buchstaben unsicher

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HandschriftS. 259 Bl. 128r

ÜbersetzungSeite 259

1

und sind Euch freundlich zu willfahren geneigt. Datum Allendorf, den 6. März anno 50.

2

Gemeine Pfänner zu Allendorf an der Werra. Auf Befehl des Herrn Statthalters ist hierauf am letzten Februar anno 50

3

unserem gnädigen Herrn wegen der Erbauung des Salzbrunnens und Muldeners seligen tödlichen Abgangs schriftlich Bericht erstattet worden, also: Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, E.

4

F. Gn. seien meine untertänigen, schuldigen und ganz fleißwilligen Dienste allezeit zuvor. Gnädiger Fürst und Herr, ohne Zweifel werden E.

5

f. Gn. sich noch gnädig zu erinnern wissen, in welcher Gestalt ich E. f. Gn., als sie zuletzt mit Kaiserl.

6

Majestät im vergangenen Jahr 48 zu Speyer gewesen sind, alle Gelegenheit des Salzwerks zum Soden vor Allendorf an der Werra, insbesondere wegen der Erbauung des Salzbrunnens,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: E. F. Gl. — Abkürzung, Buchstaben unsicher

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HandschriftS. 260 Bl. 128v

ÜbersetzungSeite 260

1

der Länge nach mit allen Umständen Bericht getan habe. Darauf haben dann E. f. Gn. damals und seither auch hernach allewege den Befehl gegeben, dass man am Salzbrunnen so bauen sollte, dass das Übel nicht ärger gemacht werde. Weil sich aber seither, E.

2

f. Gn., der Salzbrunnen jedes Jahr im Frühling gebessert hat, sodass die Böder zufrieden gewesen sind und an der Sole nicht großen Mangel gehabt haben, bis ungefähr jedes Jahr um Jacobi oder Bartholomäi, wenn der Laubrost anfiel, sich die Sole bis wiederum zum Frühling verringerte, so hat man mit dem Bau gezögert und gehofft, es sollten E.

3

f. Gn. freigelassen werden und solchen Bau, weil er etwas bedenklich und schwer ist, selbst verordnen; das hat sich dann, leider Gott erbarm's, bis jetzt in die Länge verzögert. So hat sich der Salzbrunnen an vergangenen Weihnachten im Salzlager, wo die Böder in acht Tagen kein Salz sieden, wie es zuvor mehrfach geschehen ist, ganz sehr verändert, sodass man sich besorgt hat, dass mehr wildes

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: Laubrost — Lesung unsicher
  2. Z. 20: weilt — Wortende unsicher

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HandschriftS. 261 Bl. 129r

ÜbersetzungSeite 261

1

Wasser als zuvor sich darin untergemischt haben möchte. Als wir aber den Salzbrunnen ganz erschöpft und Jörg Behm, der von E.

2

f. Gn. und der Pfänner wegen zugleich als Bornmeister bestellt gewesen ist, gütlich beurlaubt und seinen Rossdienst hinweggetan haben, hat man gesehen, dass die Salzadern, Gott sei Lob, noch so vollkommen, wie sie allewege gewesen sind, stark genug gegangen sind, allein dass das Fass auf dem Boden etwas mangelhaft ist. Und obwohl vor drei Jahren verabschiedet wurde, wie man bauen sollte, welchen Abschied ich E.

3

F. G. auch damals zu Speyer anzeigen ließ, so haben doch E. f. Gn. Statthalter und Räte neben uns die Sorge getragen und solches auch den Pfännern geschrieben, ob der Bau schon so vorgenommen werden sollte, dass damit dennoch dem Hauptwerk nicht stattlich genug geholfen und den Bödern ihre Klage abgelegt sein möchte, zudem dass die Pfänner solches für ein Verschleißwerk und keinen neuen Bau achten und deswegen die Hälfte des Baugeldes zu erlegen nicht

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: gemuglich — Lesung unsicher
  2. Z. 20: derwegl — wohl derwegen, Kürzung

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HandschriftS. 262 Bl. 129v

ÜbersetzungSeite 262

1

bewilligen, sondern das allein auf E. f. Gn. dringen wollen; welches dann also allein von E.

2

f. Gn. wegen, soll man anders zum Bauen kommen, verlegt werden muss. Und damit man sich endlich, wie und in welcher Gestalt gut und nützlich gebaut und das Übel nicht ärger gemacht würde, entschlösse, so hat man abermals am nächstvergangenen 6. Februar dieses jetzigen Jahres zu Allendorf mit den Pfännern einen Tag gehalten und sich darauf abermals eines Abschieds verglichen, wie E.

3

f. Gn. aus inliegender Kopie gnädig zu vernehmen haben. Demselben Abschied wird man so allenthalben mit Fleiß nachgehen, wie wir dann solches und alle andere Gelegenheit des Salzwerks im Augenschein zum Soden am nächstvergangenen Sonntag nach Estomihi E.

4

f. Gn. Diener Reinhard Abel mündlich berichtet und gewiesen haben. Aber mittlerweile, am nächstvergangenen Dienstag nach Invocavit, dem 25. dieses Monats Februar, zu Mittag zwischen

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HandschriftS. 263 Bl. 130r

ÜbersetzungSeite 263

1

elf und zwölf Uhr, ist E. f. Gn. Diener Heinrich Muldener, dem E. f. Gn. solches neben mir besonders befohlen und anvertraut hatten, plötzlich und unvermittelt mit Tod abgegangen und hier zur Erde bestattet worden. Der Allmächtige wolle der Seele gnädig und barmherzig sein. Und ich kann es nach seiner Beschaffenheit, weil ihm allezeit der Atem sehr kurz war, nicht anders erachten, als dass ihm die Lunge aufgestiegen sei und ihn erstickt habe, was dann nicht allein E.

2

f. Gn., sondern auch diesem Bau, der gemeinen Stadt Kassel und seinem Weib und seinen Kindern zu merklicher, unwiederbringlicher, großer Beschwerung gereicht, wie dann Reinhard E.

3

f. Gn. solches auch mündlich berichten wird. Nun will der Bau nicht länger aufgeschoben, sondern angefangen und vollführt sein, wozu dann besondere verständige Bauleute hoch vonnöten sind, insbesondere dass zuvor und ehe man beginnt ein solcher Verwalter, wie Muldener selig gewesen ist, dem E.

4

f. Gn. vertrauen und der auch vom Bauen Verstand hat, verordnet werde. So haben die Herren

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HandschriftS. 264 Bl. 130v

ÜbersetzungSeite 264

1

Statthalter, Kanzler und Räte sich mit mir darüber nach Notdurft unterredet, wissen aber zurzeit ohne Vorwissen E.

2

f. Gn. auf keinen zu schließen; denn von denjenigen, die als dazu zu gebrauchen angezeigt wurden, ist der eine kein Pfänner, der andere dahin verwandt, dem dritten möchten E.

3

f. Gn. nicht vertrauen; so verstehen der vierte oder sie größtenteils sich auf derartige Grundbauten nicht, weshalb es vonnöten ist, eine ansehnliche, verständige und auch beglaubigte Person dazu zu verordnen. Weil aber nichtsdestoweniger mit der Bestellung oder Bereitschaft zu solchem Bau fortgefahren werden will und muss, so ist es für notwendig und gut angesehen worden, dass mittlerweile bis auf E.

4

f. Gn. weiteren Befehl an Muldeners seligen Statt Johann Nordeck, der von diesen Dingen mehr als andere Verstand hat und auch bei E.

5

f. Gn. Glauben hat, gebraucht und mit ihm, sich darin nicht zu beschweren, förderlich gehandelt werden sollte, in der Zuversicht, wenn er anderer Geschäfte halber dazu tun

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HandschriftS. 265 Bl. 131r

ÜbersetzungSeite 265

1

kann, werde er sich darin nicht weigern, bis so lange E. F. G. sich erklären, wie und in welcher Gestalt es damit gehalten werden soll. Denn wahrlich, wie E.

2

F. G. wohl wissen, so habe ich von den bedenklichen, schweren Grundbauten keinen besonderen Verstand, und es will hieran merklich und viel gelegen sein. So wissen E.

3

F. G., dass man von Anfang bis hierher viel Bedenken und Vorsorge gehabt hat und noch hat, den Salzbrunnen als das Hauptgut und den Augapfel zu erbauen, und es steht aus allerlei Ursachen in Bedenken, solches vielen Leuten anzuvertrauen. Welches E.

4

f. Gn. ich in Untertänigkeit nach Gestalt der Sachen mit beschwertem Gemüt nicht habe vorenthalten können. Dieselben befehle ich Gott dem Allmächtigen in seinen Schutz und Schirm und mich in Untertänigkeit zu Gnaden; derselbe wolle sie zum Allerförderlichsten gnädig freilassen. Datum Kassel, den letzten Februar anno 50.

5

E. F. G. schuldiger und ganz fleißwilliger Diener Jost Becker von Homberg.

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HandschriftS. 266 Bl. 131v

ÜbersetzungSeite 266

1

Dem ehrbaren und wohlachtbaren Jost Becker, Salzgrafen im Soden, meinem günstigen Herrn und Freund. Mein ganz williger Dienst allezeit zuvor, ehrenhafter, günstiger Herr und Freund. Unserem jüngst genommenen Abschied nach habe ich die Dinge des Salzwerks halber an meinen gnädigen Herrn gebracht, auch S. f. Gn.

2

was er mich hat sehen lassen und daneben befohlen hat, berichtet. Und erstlich sind S. F.

3

G. über Muldeners seligen tödlichen Abgang betrübt und ganz gnädig mitleidig; sagen, wenn er um achttausend Gulden wiederzubringen wäre, die wollten S. f. Gn.

4

gern um ihn geben. Danach sind S. f. Gn., soviel den Bau am Salzbrunnen betrifft, auch gnädig zufrieden, dass man damit werklich fortfahre, wie das abgeredet worden ist und Ihr es vorhabt. Auch lassen S. f. Gn. sich gefallen, dass Nordeck Euch

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: sfgl. — Abkürzung

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HandschriftS. 267 Bl. 132r

ÜbersetzungSeite 267

1

an Muldeners seligen Statt zum Aufsehen auf das Salzwerk zugeordnet worden ist, doch dass Ihr beide es bei der vorigen Ordnung, die Muldener selig gehalten hat, in allem sollt bleiben lassen und keine Neuerung ohne meines gnädigen Herrn Vorwissen an die Hand nehmen. Das sollte ich Euch, dem ich zu dienen willig bin, so eröffnen. Datum Oudenaarde, den 1. April anno 50.

2

Reinhard Abel. Darauf durch die Sekretariendiener am Osterabend, den 5. April, zu Kassel mir, Jost, zugestellt anno 50:

3

Dass Heinrich Muldener gestorben ist, ist mir treulich leid; es ist nötig, dass Ihr neben Jost Becker einen setzt, der geschickt, treu und erfahren sei, auf den Salzbrunnen zu Allendorf aufzusehen.

4

Und lasst das Salzwerk in allem Wesen und Ord

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: 1 — Tageszahl, Lücke, unsicher
  2. Z. 18: ladt — Lesung unsicher

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HandschriftS. 268 Bl. 132v

ÜbersetzungSeite 268

1

nung halten, wie es bei Heinrich Muldener in allen Dingen gehalten worden ist; desgleichen mit dem Holzflößen, dem Holzkauf und anderem, mit dem Abschluss des Salzkaufs, der Umfuhr herab ins Land, dem Salzfahren wieder hinauf und auch mit der Überreichung der Übung im Diensthaus zu Kassel auf dem Platz.

2

Ich lasse mir gefallen, dass Nordeck an Heinrich Muldeners Stelle zum jetzigen Bau des Brunnens gesetzt wird, bis ich mich entschieden habe, wer endgültig an Muldeners Stelle bleiben soll — und dass derjenige, der eingesetzt wird, nicht nach eigenem Kopf handle, sondern alle Dinge so lasse, wie Muldener sie geordnet hat.

3

Dass der Salzbrunnen gebaut wird, lasse ich mir gefallen; doch wollte ich, dass darauf geachtet werde, dass soviel wie möglich nichts Schlechtes gemacht wird.

4

So haben die fürstlichen Herren Statthalter und Räte den nachfolgenden offenen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: hinanfarn Seyne — beide Wörter unsicher
  2. Z. 6: Vberreichung — oder Vberrechnung
  3. Z. 8: Nordeck — Name, Endung unklar

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HandschriftS. 269 Bl. 133r

ÜbersetzungSeite 269

1

Brief wegen des Baus gegeben: Wir, die verordneten Statthalter und Räte zu Kassel des durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen usw., unseres gnädigen Fürsten und Herrn, tun hiermit allen und jeden fürstlichen Amtsknechten und Dienern zu Eschwege, Beilstein, Wanfried, Allendorf, Witzenhausen, Ludwigstein, Reichenbach und Lichtenau zu wissen, dass wir von wegen unseres hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn angeordnet haben, am Salzbrunnen zu Sooden zu bauen und ihn nach Notdurft auszubessern.

2

Darum befehlen wir euch von wegen unseres hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn ganz ernstlich und begehren es für uns in Güte, dass ihr alles das, worum ihr zu diesem Bau von den dazu Verordneten angegangen werdet, von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn dorthin schafft und daran ganz und gar nichts fehlen lasst.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: amptknechtenn — oder amptleuthenn

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HandschriftS. 270 Bl. 133v

ÜbersetzungSeite 270

1

Das kommt unserem hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn, der gemeinen Landschaft und euch selbst zum Besten.

2

Dessen versehen wir uns gänzlich und wollen es für uns gern vergelten. Zur Urkunde unter dem hier aufgedrückten Sekretsiegel unseres hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn. Gegeben zu Kassel, den 14.

3

April im Jahr 50. Kammermeister. Und darauf ist durch die Verordneten zu Allendorf an der Werra am 11.

4

April im Jahr 50 beratschlagt worden wie folgt: Anno 1550, am 11. Tag April, auf schriftlichen Befehl der Herren Statthalter und Räte zu Kassel.

5

Haben sich die nachverzeichneten Verordneten zum Bau des Salzbrunnens über die nachfolgenden Artikel besprochen und verglichen, wie hier folgt. Wir Verordneten sind: Hermann von Hundelshausen, Johann Nordeck, Valtin Schuldt, Jobst

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: Schuldt — oder Thuldt

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HandschriftS. 271 Bl. 134r

ÜbersetzungSeite 271

1

Becker und die Amtsknechte zu Sooden von wegen unseres gnädigen Herrn, und ferner die Bürgermeister zu Allendorf, Schaffnit, Niedenstein und Matthias Thorey als Salzgrafen und Verordnete von wegen der gemeinen Pfänner und ihrer selbst.

2

Erstens ist nach allen Umständen und Gegebenheiten und nach vorangegangener notwendiger Beratung und Erwägung für gut befunden worden, dass der Bau am nächstkommenden Montag nach Jubilate im Namen des Herrn mit gutem Bedacht angefangen werden soll. Dazu werden die nachfolgenden Werkleute bestellt, und die obengenannten Verordneten sollen am Donnerstag nach Jubilate gegen Abend gewiss wieder zu Sooden eintreffen.

3

Zimmerleute. Als Werkleute sollen gebraucht werden: Meister Hans Wetzel, der sich mit verständigen Knechten bereithalten soll; diesen soll man gebührenden Tagelohn geben und ihm, Meister Hans, jeden Tag,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Schaffnit, Niedernstein — Namen, Lesung unsicher
  2. Z. 4: Thorey — Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 272 Bl. 134v

ÜbersetzungSeite 272

1

wenn er arbeitet, für Kost und Lohn einen Ortsgulden Münze. Desgleichen am Sonntag eine Mahlzeit; müsste er aber auch sonntags arbeiten, so soll ihm der genannte Tagelohn zusätzlich zur Mahlzeit gegeben werden. Und es soll ihm noch ein geschickter und erfahrener Zimmermann zugeordnet werden, desgleichen ein verständiger Werkmann, die von Wasserbau und Zimmerwerk Verstand haben; mit denen soll man sich ebenfalls über Kost und Lohn des Tagelohns vergleichen.

2

Wenn man auch den Zimmermann und den Schultheißen zu Ziegenhain haben kann, sollen sie laut Abschied dabei sein; deshalb sind sie bei Bedarf hierher zu bescheiden. Als Wallmeister soll sich von Kassel Meister Kurt mit zehn guten Knechten bereithalten, die bei ihrer Arbeit beständig ausharren und treu arbeiten, und sie sollen ihre Spaten mitbringen. Doch sollen zum Vorrat auch

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: ortts guldenn — rot unterstrichen, Wortgrenze unklar

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HandschriftS. 273 Bl. 135r

ÜbersetzungSeite 273

1

etliche Spaten hier auf Vorrat beschafft werden. Und man soll dem Meister für Kost und Lohn die Woche einen Taler geben und jedem Knecht am Tag für Kost und Lohn höchstens 4 Albus. Und sie sollen verpflichtet sein, je nach Lage der notwendigen Bauten sich auch außerhalb der Zeit und Stunden, zu denen sie zu arbeiten pflegen, Tag und Nacht gutwillig gebrauchen zu lassen.

2

Dagegen soll man ihnen einen Ausgleich gewähren oder sie zu anderer Stunde freistellen. Der Tonmeister soll sein:

3

Heintz Horchappel; der soll den Ton schlagen und bereiten mit Rat und Zutun des Hans Schilpach und den Lehm aus dem Grund gut setzen, einschlagen und verwahren. Und der Töpfer Hans Franck zu Kassel soll am Donnerstag nach Jubilate ebenfalls hierher beschieden werden. Und dem Heintz Horchappel soll für Kost und Lohn die Woche ein Gulden Münze gegeben werden, und was er an Gerät braucht, soll ihm sogleich beschafft werden. Er soll mit dem Tongraben so-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: deupffer — Lesung unsicher
  2. Z. 15: Frannck — Name, Endung unklar

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HandschriftS. 274 Bl. 135v

ÜbersetzungSeite 274

1

gleich am nächstkommenden Mittwoch nach Quasimodogeniti auf dem Dickenberg zu graben anfangen.

2

Deshalb ist an Bernd von Bischoffshausen jetzt geschrieben worden; der hat eingewilligt, dies zu gestatten, jedoch so, dass der Saat kein Schaden geschieht. Ebenso sind Jakob Richter und Galle hierher zu bescheiden, wenn es die Notdurft erfordert, und sonst nach einem verständigen Werkmann von Iba oder Elmbach zu schicken, wenn man in den Grund kommt. Und wenn es die Notdurft erfordert, dass man Maurer haben müsste, so soll man nach Hans von Frankfurt und sonst nach einem geschickten Meister schicken, besonders nach einem, der an Grundbauten im Wasser gearbeitet hat, und, wo es nötig ist, gegen vierhundert Fuder Steine auf Vorrat brechen lassen, damit man sie in der Eile haben und gebrauchen kann. Und allererst sollen zwischen jetzt und Jubilate innen im Salzbrunnen vier Reifen aus Krümmling gefertigt werden, wie es der Abschied besagt, die das Fass steif halten, und deshalb

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Dickennberge — Ortsname, Lesung unsicher
  2. Z. 9: Elmbach — Ortsname, Lesung unsicher

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HandschriftS. 275 Bl. 136r

ÜbersetzungSeite 275

1

ist keine Gefahr zu befürchten, wie denn der Zimmermann jetzt hinreichend unterrichtet ist. Danach soll die Decke geöffnet und der Damm stückweise und nicht ganz auf einmal ausgefahren werden, wie es die Umstände ergeben. Wegen des Raums um den Salzbrunnen ist jetzt die nötige Besichtigung erfolgt, und es soll bei dem vorgesehenen Raum bleiben bis zu weiterem Bedarf; alsdann hat man sich deswegen weiter zu vergleichen. Und hierauf ist über allen notwendigen Vorrat gesprochen und befunden worden, dass bereits an Vorrat Eichenholz, Eichendielen, Krümmlinge, Schupfen, Karren, Spaten, Stränge, Seile und Ton herbeigefahren und vorhanden ist; und es soll jetzt aufs förderlichste noch mehr Ton gegraben und gefahren werden. Desgleichen soll eine gute Notdurft Moos sogleich auf Vorrat holen lassen, und es sollen jetzt auch etliche leinene Beutel, klein und groß, dazu gefertigt werden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: arm Mose — Lesung unsicher

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HandschriftS. 276 Bl. 136v

ÜbersetzungSeite 276

1

Der Forsthafer zu Roßbach muss heraufgeschafft werden, denn zu Eschwege und Wanfried will kein Hafer mehr vorhanden sein, wie die Amtsknechte berichten; darum soll man sich erkundigen. Heu und Stroh müssen ebenfalls hierher verordnet werden; deshalb ist es nötig, dass die Ochsen zu Eschwege abgeschafft werden. Kann man dort Heu und Stroh entbehren, muss es dem Küchenmeister angezeigt werden. Es sollen auch alle Unkosten — sowohl das Baugeld als auch Zehrung und anderes, alles, was in diesem Bau auszugeben nötig wird — klar und genau von Mal zu Mal verzeichnet und stets wöchentlich am Samstag jeder Woche vor uns, etlichen Verordneten, von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn verrechnet werden, damit darin eine rechtschaffene, aufrichtige und gleichmäßige Ordnung gehalten wird; und jede Woche soll die Rechnung von uns etlichen angehört und dieselbe Wochenrechnung sogleich unterschrieben werden. Das

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: forsthaffer — Lesung unsicher
  2. Z. 13: Ih zu Ihu — Abkürzungen unklar

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HandschriftS. 277 Bl. 137r

ÜbersetzungSeite 277

1

haben wir hierunten Genannten zur Urkunde hierunter namentlich gezeichnet. Geschehen zu Allendorf an der Werra, den 12. April Anno 50.

2

Hermann von Hundelshausen. Johann Nordeck. Valtin Schuldt, selbst. Johann Niedenstein, selbst.

3

Justus Pistoris' Denkschrift über die Erbauung und Besserung des Salzbrunnens zu Sooden, verzeichnet im Jahr 50.

4

Anno 50, Dienstag nach Jubilate, den 29. April, haben von wegen unseres genannten gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen usw. wir, die fürstlichen

5

Salzgrafen, der Rentmeister und der Salzwart zu Sooden, Jost Becker von Homberg, Johann Bartholomäus und Christoffer Homberg, und von wegen der gemeinen Pfänner die Salzgrafen und Bürgermeister Johann Niedenstein, Johann Schaffnit und Thias Thorey, gemäß dem darüber aufgerichteten Abschied heute vormittag die vier Reifen aus Krümmling

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Schuldt — oder Thuldt
  2. Z. 6: sst — Unterschriftskürzel, zweimal

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HandschriftS. 278 Bl. 137v

ÜbersetzungSeite 278

1

wohlgefertigt, innen in den Salzbrunnen zu Sooden durch Meister Hans Wetzel, Zimmermann, aufs schärfste genau und gut angerissen, einsenken, antreiben und vernageln lassen, wie man es jetzt in Augenschein nehmen kann.

2

Danach ist die Decke des Lehms am Salzbrunnen abgetan und geöffnet worden, und man hat von der Abzucht am Gewölbe her begonnen, das Drittel des Salzbrunnens, wo der Berg dagegen liegt, zur Stadt hin, wo jetzt kein Umgang ist, auszufahren. Und beim Ausfahren des Lehms um den Salzbrunnen hat sich folgendes gefunden: Dienstag und Mittwoch am Lehm ausgefahren, und allerlei Holzwerk, Erde, Steine und Dreck im Lehm mit eingefüllt gefunden. An Heintz von Luttern geschrieben, dass der Schultheiß von Ziegenhain nächsten Dienstag gewiss hier sei, und dass auch Scheltparch auf mein an ihn ergangenes Schreiben hin aufs förderlichste herzukommen und mit Rat zu helfen habe,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: beuehge — Lesung unsicher

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HandschriftS. 279 Bl. 138r

ÜbersetzungSeite 279

1

damit der Ton rechtschaffen und gut bearbeitet und zugerichtet werde. Nordeck erinnert, dass er die Gröper von Kassel morgen mitbringe. Dem Rentmeister zu Homberg geschrieben, dass er in der Woche Cantate den Steinmetzen Meister Hans von Frankfurt hierher bescheide. Michel Horchberg soll den Steinbrecher Hans selbdritt sogleich herbescheiden; wollte er nicht herkommen, so soll der Steinbrecher von Wolfsanger herkommen.

2

Weil die Arbeiter und Tagelöhner in Sooden den Zeiger oder die Uhr in der Stadt nicht gut hören können, damit sie aber ihre vollen Stunden arbeiten, soll der Opfermann in Sooden, solange dieser Bau währt, jeden Tag morgens um vier Uhr, mittags um elf Uhr, danach um ein Uhr und abends um sechs Uhr einen guten Puls läuten, damit die Arbeiter wissen, wann sie an- und abzugehen haben. Donnerstag nach Jubilate, den ersten Mai, am Morgen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Horchbergk — Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 280 Bl. 138v

ÜbersetzungSeite 280

1

ist Valtin Schülde, Vogt zu Wanfried, hier eingetroffen und hat mit zugesehen. Man hat angeordnet, dass der Zimmermann Meister Hans Wetzel das alte Holzgebäude hinter dem Damm, das etwas baufällig war, mit Ständern am obersten Reifen des Salzbrunnens gegen das alte Gebäude verstrebt. Und danach ist der Damm weiter nach unten ausgefahren worden. Dem Vogt zu Friedewald geschrieben, zwei Wagen mit Hafer hierherzuschicken; sie sollen, um wieder mit Salz dorthin zu fahren, hier beladen werden. Der Rentmeister zu Schmalkalden soll die Flößdielen und die bestellten Nägel aufs förderlichste herschicken und daneben schriftlich anzeigen, wie die Mariengroschen bei ihnen genommen und gegeben werden. Melchior Straus, der Hammerschmied zum Schwein, soll um den Mittwoch nach Cantate hier sein wegen des Pfanneneisens, falls er am Verding etwas auszusetzen hätte.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Wanfriedenn — Ortsname, Lesung unsicher
  2. Z. 4: Wezell — Name
  3. Z. 13: Flösdielen — Flös/Flöt unsicher
  4. Z. 18: Schwein — Ortsname, Endung unsicher

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HandschriftS. 281 Bl. 139r

ÜbersetzungSeite 281

1

Gegen Abend sind Hermann von Hundelshausen, Amtmann zu Reichenbach, und Johann Nordeck als Verordnete des Baus hier eingetroffen. Freitag nach Jubilate, den 2. Mai, am Damm ausgefahren und die Böschung zum Raum hin weiter vorgenommen, damit die Last vom Damm komme. Samstag weiter nach unten und ringsherum gegraben, den Salzbrunnen und das alte Gebäude mit Streben gefasst und verschlagen und das Tagwasser in die Abzucht geleitet und gewiesen. Und es sind diese Woche gesotten worden an Salz 126 Pfannen. Die vierte Abzucht hat man heute außerhalb des alten Gebäudes, wie das Bauhbuch der Pfänner es angibt, zugedämmt gefunden und wieder aufgeräumt; man wird im Grund sehen, ob sie einen Abgang haben kann. Von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn sind die Fuhrleute in der Stadt Allendorf angesprochen worden, morgen ein jeder, wie er angespannt ist,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: 2n — Zeichen nach der 2 unklar
  2. Z. 5: schar — Wort unsicher

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HandschriftS. 282 Bl. 139v

ÜbersetzungSeite 282

1

vom Eichenberg Ton zu fahren. Und jetzt will jeder drei Fuder fahren und danach weiter willig sein.

2

Sonntag Cantate, den 4. Mai, in den drei Pfarrkirchen in der Stadt und in Sooden durch die Prediger das Volk erinnern und ermahnen lassen, Gott den Allmächtigen inständig zu bitten — weil der angefangene Bau am Salzwerk, insbesondere am Salzbrunnen, unserem gnädigen Fürsten und Herrn, den Pfännern und der ganzen Landschaft des Fürstentums Hessen und der angrenzenden Gebiete und auch allen, die sich davon nähren müssen, zugute kommt —, dass Gott der Allmächtige zu diesem Bau Gnade, Gedeihen und Wohlfahrt und auch gnädig gutes Wetter verleihen wolle, damit dieser Bau zum Besten des gemeinen Nutzens vollendet und so stattlich gefasst und gemacht werde, dass es künftig unserem hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn, dem Fürstentum Hessen, der ge-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Eichennberge — Ortsname, Anfang unklar

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HandschriftS. 283 Bl. 140r

ÜbersetzungSeite 283

1

meinen Landschaft, den Pfännern und allen anderen, die sich am Salzwerk nähren, zugute kommen könne. Montag nach Cantate, den 5. Mai, unten am Damm ausgefahren. Dienstag und Mittwoch bis auf den 4.

2

Reifen den Damm ausgenommen. Die Wanne, die aus dem Born in die Abzucht gelegt ist, ist frei gemacht und geöffnet worden. Da hat man in der Mitte des Damms starke eichene Bretter verstrebt stehen gefunden, im Grund angespitzt und eingeschlagen; die sind herausgeholt worden. Dahinter ein Geviert aus starken Balken, und zwischen diesem und dem Fass des Brunnens wieder ein Geviert aus Brettern, und dazwischen war alles verdämmt; und auf den mittleren Brettern hat der Zaun gestanden, war aber verfault. Donnerstag, den 8. Mai, ist bei der Abzucht am Gewölbe eingesenkt worden. Da hat das wilde Wasser stark durch die äußerste Fassung gedrungen, so dass man es wieder verdämmen musste. Da ist man unter das

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: 5n — Zeichen nach der 5 unklar
  2. Z. 7: Wenn — Wort unsicher
  3. Z. 15: dartzwischll — Wortende unklar

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HandschriftS. 284 Bl. 140v

ÜbersetzungSeite 284

1

Gedämme auf einen Gries gekommen; da hat der Zimmermann eine Sumpfrinne gesetzt und damit allen Zufluss durch eine Renne ins Gewölbe geleitet, anderthalb Schuh tiefer als die Renne aus dem Born, und so gehalten. Im Born ist die Sole aber gleich hoch gestiegen. Freitag, den 9.

2

Mai, hat man gegen den obersten und den vierten Reifen Streben gesetzt und den Damm in der Mitte zwischen der alten Fassung und dem Salzbrunnen bis unter das Gedämme auf den Gries auswerfen lassen. Und Horchappel hat diese Woche selbzehnt den Ton gemacht und zubereitet. Desgleichen ist der Raum im Steinbruch oberhalb der Stadt geräumt und hergerichtet, und es sollen etliche hundert Fuder Steine auf Vorrat gebrochen werden. So hat man auch angefangen, den Solgraben reinigen zu lassen. Das Gehölz, das geflößt ist, soll Ludwigstein ausbringen helfen, oder sie sollen deshalb gepfändet werden,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: Ludwig stein — Name, Trennung unsicher

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HandschriftS. 285 Bl. 141r

ÜbersetzungSeite 285

1

nach dem Inhalt des schriftlichen Befehls der Statthalter und Räte. In diesen Tagen hat der Zimmermann auch das Segezeug nach Bedarf hergerichtet und in den Salzbrunnen drei Sumpfrinnen gesetzt, die oben austragen, danach vier kurze Sumpfrinnen; die tragen die Sole so tief hinaus und hinab ins Gewölbe, wie die Rennen von alters gelegt sind. Man hofft, damit den Salzbrunnen leerzuschöpfen. Samstag nach Cantate, den 10.

2

Mai, ist hinter dem alten Gebäude außerhalb des Damms der Berg weiter zum Gang hin ausgefahren worden, der Last wegen; und die Knechte haben danach im Solgraben gearbeitet. Und jetzt steht die Fassung des Salzbrunnens zur Hälfte frei und ledig, ist aber gut unterschlagen und gefasst. Nach Mittag hat der Zimmermann das Segezeug fertiggestellt, in den Born gehängt und auf den Born dazu ein Gerüst zum Stehen gemacht. Weil aber Hundelshausen und Nordeck heute weggeritten sind, hat man mit dem Leerschöpfen bis zu ihrer Rückkehr gewartet.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: knechte — Wort überschrieben

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HandschriftS. 286 Bl. 141v

ÜbersetzungSeite 286

1

Der Salzbrunnen ist auch mit der Schrotwaage genau abgewogen worden, damit man jederzeit sehen und wissen kann, dass sich das Fass am Salzbrunnen nicht verrückt oder etwas weicht. Und es sind diese Woche gesotten worden an Salz 123 Pfannen. Sonntag Vocem Jucunditatis, den 11. Mai, gefeiert und nichts arbeiten lassen. Montag hat der Zimmermann das Segezeug ganz fertig gemacht; daneben ist das Gewölbe gesäubert worden. Und vom Schlamm hatten sich die Rennen vor dem Gewölbe und unter dem Damm, wo die Oberbrücke über den Salzgraben gewesen ist, etwas verstopft, so dass man sie aufgeräumt hat. Dazu sind die Mahlknechte im Solgraben und haben ihn unten heraus gesäubert. In der Steinkaute wird gebrochen; so haben auch die Tonarbeiter ihren Befehl in Ausführung. Der Zimmermann hat auch die Streben am Born

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: 11 — Haken nach der Zahl unklar
  2. Z. 13: Oberbrück — b/k unsicher

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HandschriftS. 287 Bl. 142r

ÜbersetzungSeite 287

1

und gegen die alte Fassung fertiggestellt. Das Amt Wanfried hat heute zum zweiten Mal Ton von Grebendorf gebracht.

2

Dienstag, den 13. Mai, ist der Salzbrunnen zum zweiten Mal ganz und gar ausgezogen und leergeschöpft worden, in Beisein — von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn — Valtin Schüldes, meiner, Jost Beckers, des Rentmeisters, des Salzwarts und Hans Scheltpachs, und von wegen der Pfänner Johann Niedensteins, Thias Thoreys und sonst vieler gemeiner Pfänner. Und man hat klar und deutlich gefunden und gesehen, dass die Quelle wilden Wassers, von der im Buch der Pfänner Anzeige und Meldung geschieht und die vorzeiten bei der dritten Abzucht war und sich im Umgang zum Gewölbe hin zog, seither nach unten gesunken ist und nun gerade über derselben dritten Abzucht stark in den Salzbrunnen unter dem Fass hereinläuft und sich sogleich mit der Sole vermischt. Die anderen Adern im Salzbrunnen aber, die von unten herauf durch den Gries

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Berckernn — Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 288 Bl. 142v

ÜbersetzungSeite 288

1

und Kiesel kommen, die sind an ihrer Substanz der Sole stärker und besser. Und dem wird sich mit rechtzeitigem Rat nun wohl beizeiten vorbeugen lassen. Und der Salzbrunnen ist gesäubert und alles hineingefallene Holz und anderes herausgezogen worden. Heute gegen Abend sind die Herren Statthalter Rudolf Schenck, Hermann von Hundelshausen, Johann Nordeck, der Schultheiß von Ziegenhain und Meister Merten, der Büchsengießer, hier eingetroffen. Mittwoch, den 14. Mai, ist der Salzbrunnen in Beisein aller Herren abermals ausgezogen und leergeschöpft worden, und die Werkmeister — nämlich der Schultheiß zu Ziegenhain, Meister

2

Merten Bette, Scheltpach, der Zimmermann von der Lichtenau, Jakob und Gall Richter und der Zimmermann Hans Wetzel — haben den Schaden und Zufluss im Salzbrunnen genau besichtigt. Danach hat man Rat gehalten und über den entstandenen Streit, ob man einen rechten guten Grund suchen oder ob man auf dem

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: Bette — Name, tt/th unsicher
  2. Z. 16: Weyell — Name, vgl. S. 280

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Das Bautagebuch 1550/51

HandschriftS. 289 Bl. 143r

ÜbersetzungSeite 289

1

Gries bleiben soll, wie es die Alten getan haben, nach allerlei Erwägung beschlossen, dass man mit dem jetzigen Bau nicht tiefer als die Alten senken und ausfahren, sondern auf dem Kies oder Gries bleiben soll. Und man soll dem Schaden und Zufluss außerhalb des Salzbrunnens im Damm nachgehen und sich bemühen, dass man diesen Zufluss gesondert fassen könne. Denn das alte Buch der Pfänner sagt ausdrücklich, dass an dieser Stelle vor sechzig Jahren eine Salzader und daneben eine Quelle wilden Wassers von der Dicke eines Arms gewesen sind; die haben sich durch das Flözschlagen im Umgang vermindert und sind ohne Zweifel nach unten gesunken und fließen nun miteinander zugleich in den Salzbrunnen. Der Zimmermann Hans Wetzel soll anfangen und die neue Fassung achteckig herrichten; sie soll mitten in den Damm sechs Schuh weit vom Salzbrunnen gesetzt werden, damit man dazwischen mit Ton gut verdämmen könne. Und die Bretter sollen gut aufeinander gefügt, eingeschlossen und mit Dielen gesetzt werden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: vleisthun — Wort unsicher
  2. Z. 12: Flotz — Wort unsicher

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HandschriftS. 290 Bl. 143v

ÜbersetzungSeite 290

1

Donnerstag Ascensionis Domini, den 15. Mai, ist der Herr Statthalter wieder nach Kassel geritten und hat befohlen, ihm förderlich Bericht zu geben, was sich am Bau, insbesondere beim Fassen des Zuflusses bei der Ader, zutragen wird. So hat man heute des Festes und auch des Regens und nassen Wetters wegen gefeiert. Freitag, den 16.

2

Mai, hat man nach unten gesenkt, dem Zufluss der zwei Adern nach, über und an dem dritten Lichtloch. Samstag, den 17.,

3

desgleichen. Und man hat außen am Fass des Salzbrunnens über dem Zufluss beim dritten Reifen ein tiefes großes Loch gefunden; der Zufluss hat dort mit der Zeit den Damm und das Erdreich in den Salzbrunnen geführt. Und die Streben sind dort vollends herumgeführt worden.

4

In dieser Woche gesotten: 119 Werk. Sonntag Exaudi, den 18. Mai, gefeiert. Montag, den 19.,

5

am Damm ausgefahren und mehr Streben gesetzt.

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HandschriftS. 291 Bl. 144r

ÜbersetzungSeite 291

1

Dienstag, den 20., den Damm weiter und zum Grund hin ausgefahren; so arbeitet der Zimmermann an der neuen Fassung. Mittwoch, den 21.

2

Mai, über und auf dem Zufluss auf den Gries gekommen. Donnerstag, Freitag und Samstag den Mahlknechten aufgegeben, den Damm vollends um das Fass herum bis zum Feierabend herauszubringen. An diesen Tagen sind Hermann von Hundelshausen, Valtin Schülde und ich, Jobst, hier gewesen. Diese Woche sind gesotten worden 147 Werk.

3

Über der Abzucht am Gewölbe, in der Mitte zur zweiten Abzucht hin, hat man an der äußersten Fassung im Damm, wo die untere Ader sein soll, eine Fassung von einer Stichweite aus Brettern gemacht gefunden. Was das bedeutet, wird man im Grund erkennen. Man hat im Grund gefunden, dass diese Fassung nichts genützt hat, denn die Ader ist darunter hin zum Fass des Borns geflossen; sie mag aber vorzeiten im Grund mit Ton verdämmt worden sein, so dass sie in dieser Fassung bis in den

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: feijrabenndt — durchstrichen oder Zierstrich

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HandschriftS. 292 Bl. 144v

ÜbersetzungSeite 292

1

Umgang vier oder fünf Schuh hoch gestiegen ist. Samstag nach Exaudi, den 24. Mai, haben die beiderseitigen Verordneten zum Bau samt den Salzgrafen und Dienern wegen des Baus Rat gehalten und beschlossen: Weil der Zimmermann zur Fertigstellung der neuen Fassung vierzehn Tage Zeit haben muss, in denen auch aller Ton und sonstiges Gerät hergerichtet werden kann, soll der Born mit Dielen ganz zugelegt werden, desgleichen der geräumte Damm; und darauf mag jeder nach Hause ziehen, doch so, dass Tag und Nacht der Born und seine Umgebung bewacht werde. Und die Verordneten sollen am Sonntag Medardi, den 8.

2

Juni, gegen Abend wieder zu Sooden sein. Weil man sich sodann nicht verglichen hat, wie tief man mit dem Grund suchen und fahren soll, ist verabredet worden, dass von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn etliche Verständige aus den Räten, desgleichen weitere Pfänner, am Donnerstag, den 12.

3

Juni, gegen Abend zu Sooden oder zu

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: dielenn — Wortmitte unklar

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HandschriftS. 293 Bl. 145r

ÜbersetzungSeite 293

1

Allendorf eintreffen und sich deshalb endgültig entschließen sollen, wie und auf welche Weise der Grund gesucht und die neue Fassung gesetzt werden soll. In der Zwischenzeit soll der Born leergeschöpft und alles zufließende Wasser mit den Sumpfrinnen gehalten werden, damit deshalb kein Schaden geschehe. Nichtsdestoweniger sollen die Sieder am nächsten Mittwoch um des Ofens willen wieder ansieden. Die Adern in und um den Salzbrunnen sind heute geprobt worden, und in der Probe hat sich folgendes gefunden: Zur Ader des Zuflusses müssen für eine Pfanne Salz ——— 11½ Fuder Sole gerechnet werden. Die gemeine Sole im Salzbrunnen ——— 11 Fuder. Die gute Ader im Salzbrunnen hinter dem Stuhl ——— 9 Fuder auf eine Pfanne Salz. Und man hat befunden, dass alle Adern, die in und um den Salzbrunnen von unten herauf durch den Gries aufquellen, rechte gute Salzadern sind; was aber ringsherum zufließt, sind gemeinhin wilde Quellen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Zinnflus — Name unsicher
  2. Z. 5: geöst — Lesung unsicher

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HandschriftS. 294 Bl. 145v

ÜbersetzungSeite 294

1

Die heiligen Pfingsttage gefeiert; aber am Mittwoch und den anderen drei Tagen hat Meister Hans, der Zimmermann, an der neuen Fassung und Horchappel mit seinen Knechten am Ton gearbeitet. Mittwoch um des Ofens willen wieder ansieden lassen; und es sind in dieser halben Woche gesotten worden ———————— 42 Werk. In der Woche Trinitatis hat der Zimmermann seine Arbeit fertiggestellt, und gegen Abend sind hier eingetroffen unser gnädiger Landgraf Wilhelm, der Statthalter, der Kanzler und die Räte, die zu Sulza in Thüringen gewesen sind; und sie haben den Salzbrunnen und alle Arbeit besichtigt.

2

Diese Woche sind gesotten worden ————— 141 Werk. Sonntag Medardi, den 8.

3

Juni, die Teichknechte wieder herbeschieden. Montag angefangen, den Damm vollends anzuwerfen. Dienstag, den 10., am Morgen sind Hermann von Hundelshausen und Valtin Schülde ebenfalls wieder hier eingetroffen, und es ist am Damm anzubringen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Doch=appell — Name, Lesung unsicher
  2. Z. 4: Thom — o/a unklar
  3. Z. 19: Schilde — Name unsicher

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HandschriftS. 295 Bl. 146r

ÜbersetzungSeite 295

1

gearbeitet worden. So ist zu den mittleren Brunnen über dem Solgraben der Grund gelegt und zu mauern angefangen worden. Mittwoch, den 11.

2

Juni, hat man mehr Körbe, Haspeln und Kübel zum Ausschöpfen herrichten lassen; und es wird fort und fort mehr Ton zugefahren und recht gut mit Fleiß bearbeitet und bereitet. So ist nun auch eine gute Notdurft Moos auf Vorrat da.

3

Donnerstag, den 12. Juni, ist der Damm ganz bis auf den Kies mit Kübeln ausgezogen und, was hart gewesen ist, ausgeworfen worden. Man hat auf dem Kies einen großen, langen und dicken Baum mit seinen Ästen an der äußersten alten Fassung auf der einen Seite und einen großen mächtigen Kalkstein auf der anderen Seite des Borns im Kies gefunden. Danach hat man ein Gewerk aus Brettern um den Salzbrunnen und hart daran mit Ton verdämmt gefunden. Es ist heute alles herausgebracht worden, so dass man auf dem Gries um den Salzbrunnen ringsherum trocken gehen konnte. Und das Gewerk ist

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: mittelst — Wortende unklar
  2. Z. 4: körenn — vielleicht körbenn
  3. Z. 14: warkenn — Lesung unsicher
  4. Z. 17: gewierckts — Endung unklar

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HandschriftS. 296 Bl. 146v

ÜbersetzungSeite 296

1

ganz sorgfältig mit Moos und Ton, durcheinandergemischt, worunter Asche und Erde gewesen ist, bis auf den Gries verdämmt gewesen. Und heute sind Johann Nordeck, der Schultheiß von Ziegenhain und Scheltpach hier eingetroffen. Zwischen der alten Fassung und dem Salzbrunnen, an und bei dem Stein, hat man acht und mehr starke Salzadern aufquellen gefunden, die an ihrer Substanz gut sind. Sie sind geprobt worden und halten wie folgt; sie haben nicht in den Salzbrunnen kommen können, weil das Fass zu eng und nicht weit genug gemacht gewesen ist. Eine Ader an den Brettern der viereckigen Fassung bei dem großen Stein im Gries hält ein Quart — 6

2

Lot 3 Quentchen; das macht auf eine Pfanne ——— 8 Fuder 2 Ohm 10 Viertel. Die Salzader gegen den Berg, nach Hans Mertens Kote hin, ist sehr stark, hält ein Quart — 5½ Lot; das macht auf eine Pfanne ——— 10 Fuder 2 Ohm 7 Quart.

3

Dagegen die Sole im Salzbrunnen, im allgemeinen geprobt, hält ein Quart — 5½ Lot; das macht auf eine Pfanne — 10 Fuder 2 Ohm 7 Quart.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Scheltpach — Name unsicher
  2. Z. 14: q̄z. — Kürzel für Quentchen
  3. Z. 17: koth — Lesung unsicher

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HandschriftS. 297 Bl. 147r

ÜbersetzungSeite 297

1

Freitag, den 13. Juni, die Bretter der viereckigen Fassung ringsum den Salzbrunnen alle bis auf einen Fuß Höhe über dem Gries abhauen und zwei Bretter davon aus dem Gries ziehen lassen, um zu sehen, wie tief sie im Grund stünden. Man hat gefunden, dass sie einen guten Werkschuh tiefer stehen, als die Schwellen am Salzbrunnen liegen. So soll man es stehen und den Damm am Salzbrunnen auf dem Kies liegen lassen, bis der Grund für die neue Fassung gelegt ist. Zwischen dem Salzbrunnen und der alten Fassung zur Stadt hin hat man keine besondere Salzader oder Aufquellung gefunden, nur eine starke Quelle von unten auf; die ist lauter wildes Wasser. Wo aber der Zufluss in den Salzbrunnen ist, hat man zwischen zwei Kalksteinen eine große starke Quelle gefunden; die ist mit Sole vermengt. Wenn aber der Salzbrunnen leergeschöpft wird, so ist es lauteres wildes Wasser, und das tut dem Salzbrunnen den Schaden; dem soll nach gehaltenem Rat weiter nachgegangen werden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: vierecktigenn — Wortmitte unklar
  2. Z. 15: Zinnflus — Name unsicher

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HandschriftS. 298 Bl. 147v

ÜbersetzungSeite 298

1

Samstag, den 14. Juni, sind die Pfänner in großer Zahl morgens um 6 Uhr zum Salzbrunnen gegangen, auf den Grund gestiegen und haben mit uns einmütig beschlossen, dass das viereckige Gedämme und die Stümpfe der Bretter vollends herausgebracht werden sollen. Das ist so geschehen; danach ist der Born leergeschöpft worden. Da hat man deutlich geschmeckt, dass der Zufluss lauteres wildes Wasser ist; denn wenn der Salzbrunnen gestiegen war, hat sich der Zufluss sogleich mit der Sole vermischt.

2

Wenn aber der Salzbrunnen bis auf den Gries ausgezogen wird, so hat der Zufluss nach lauterem wildem Wasser geschmeckt. Und weil die Pfänner zahlreich zugegen waren, hat man sich verglichen, dass sie einen Ausschuss aus ihrer Mitte bilden; dann wollten wir uns am morgigen Tag mit ihnen besprechen und gemeinsam beratschlagen, wie dem Werk geholfen werden könnte. So ist beschlossen worden, dass wir morgen, Sonntag, früh um fünf Uhr im Augenschein wieder beisammen sein wollten.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: viereckigk — Tintenklecks im Wort
  2. Z. 5: vollenn — Endung unklar

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HandschriftS. 299 Bl. 148r

ÜbersetzungSeite 299

1

Diese Woche sind gesotten worden ——— 115 Werk. Sonntag, den 15. Juni, morgens um fünf Uhr, ist der Ausschuss der Pfänner beim Salzbrunnen erschienen, nämlich Herr Wilhelm Prediger, Dechant zu Heiligenstadt, Johann Schaffnit der Ältere, Johann Wiedenstein, Thias Thorey, Johann Schaffnit der Jüngere, Bernhard und Hans von Wallis; und an Werkleuten und Werkverständigen der Baumeister von Ziegenhain, Hans Scheltpach, Jakob und Gall Richter sowie zwei Zimmerleute, Meister Hans Wetzel und Meister Hans Lichtenau. Sie haben sich mit uns besprochen, das Werk besichtigt und beratschlagt, wie und durch welche Mittel der Zufluss der wilden Quelle gefasst, vom Salzbrunnen weggebracht und in die Abzucht geführt werden könnte. Und nach gehaltener Umfrage und nach dem Bedenken der Werkleute ist beschlossen und beiderseits einmütig bewilligt worden,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Dechannt — Lesung unsicher
  2. Z. 6: Thias Thorey — Name unsicher
  3. Z. 6: Wiedennstein — Name unsicher
  4. Z. 7: v Wallis — v = von, Name unsicher
  5. Z. 11: v Wetzell — v = von, Name unsicher

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HandschriftS. 300 Bl. 148v

ÜbersetzungSeite 300

1

dass in der Abzucht an der alten Fassung, gerade gegenüber der wilden Quelle, wo man zu senken angefangen hat, sogleich vollends eingesenkt werden soll, so tief es die Notdurft erfordert, damit man sehen könne, ob sich die wilde Quelle dort zeigt und auch wie tief die alte Fassung im Grund des Gries eingesenkt und gesetzt ist. Danach hat man sich mit der neuen Fassung und sonst mit der Verordnung wegen der wilden Quelle zu richten.

2

Und weil heute Sonntag ist und die Senker zu Abterode sind, soll Gall Richter die zwei Senker, die mehrmals hier gewesen sind, morgen früh herbringen und gleich nach unten senken lassen, so tief und weit, wie es nötig sein wird. Und wenn man dort den Zufluss wilden Wassers findet und dieser nicht von selbst in der Abzucht ins Gewölbe fließen wollte, so wäre es besser und nützlicher, ihn vier oder fünf Schuh mit Sumpfrinnen zu heben, als so viel Holz zu versieden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: ereugenn — Lesung unsicher
  2. Z. 11: Apteroda — Ortsname, Lesung unsicher

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HandschriftS. 301 Bl. 149r

ÜbersetzungSeite 301

1

Und das Senken soll zwischen heute und Donnerstag geschehen; dabei sollen sein: Johann Nordeck, Valtin Schuldt, Scheltpach, Wiedenstein, Thias Thorey und Gall Richter. Und die Verordneten sollen am nächsten Donnerstag alle wieder zu Sooden beisammen sein. Montag, den 16.,

2

Dienstag, den 17., Mittwoch, den 18. Juni haben die Senker vom Bergwerk außerhalb der alten Fassung in der Abzucht unter dem dritten Lichtloch eingesenkt, und die alte Fassung steht sehr tief. Sie haben aber des Zuwassers wegen nicht nach unten kommen können; darum ist dieser Schacht wieder zugefüllt worden. Danach haben sie allen Schlamm auf dem Kies oder Gries um den Salzbrunnen zwischen der alten Fassung und dem Salzbrunnen ausgehaspelt.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Nordeck — Name, Anfangsbuchstabe unsicher
  2. Z. 3: Wiedennstein — Anfangsbuchstabe W/R unsicher
  3. Z. 13: Verrwassers — Wort unklar

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HandschriftS. 302 Bl. 149v

ÜbersetzungSeite 302

1

Da hat man die wilde Wasserquelle oder -ader neben dem Salzbrunnen gegen das dritte Lichtloch stark vorgefunden. Und damit sie vom Salzbrunnen weggebracht und abgesondert würde, hat man an der wilden Quelle entlang starke Bohlen ineinander gespundet fünf Schuh tief einrammen lassen, so dass diese Quelle für sich allein fließt. Man wird sie weiterhin besser fassen, damit sie mit zu den guten Adern in den Salzbrunnen kommen kann. Donnerstag, den 19.

2

Juni, ist der Salzbrunnen leergeschöpft worden, und man hat gesehen: weil die wilde Quelle abgesondert ist, war der Zufluss im Fass des Salzbrunnens nicht mehr so stark wie zuvor. Und die Verordneten sind heute wieder zu Sooden beisammen eingetroffen. Freitag, den 20.

3

Juni, ist beschlossen worden, dass der Zimmermann die neue Fassung weiter machen und noch vier Säulen zu den sechzehn Säulen einschießen soll; so reicht diese Fassung bis auf vier Schuh nahe an die alte Fassung heran. Und die Abzucht soll

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: geöst — Lesung unsicher

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HandschriftS. 303 Bl. 150r

ÜbersetzungSeite 303

1

dazwischen in den vier Schuh Breite ringsum innen herumgehen. Samstag, den 21. Juni, hat der Zimmermann den Riss angefertigt, wie das Werk gefasst werden soll; das soll er dann so ausführen. Und die Verordneten mögen nach Hause ziehen, bis sie wieder beschieden werden. Und Lichtenau soll sechzig Wagen Holz und Beilstein vierzig Krümmlinge fahren. Diese Woche sind gesotten worden ——— 122 Werk. Und die Boder haben eingeräumt, dass sie in sechzehn Stunden ablassen und Salz machen, wie wir das wahrhaftig befunden haben. Sonntag, den 22., Montag, den 23.,

2

Dienstag, den 24., Mittwoch, den 25., Donnerstag, den 26., Freitag, den 27., Samstag, den 28. Juni: Zimmerleute und Tongräber haben mit ihrer Arbeit fortgefahren.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Beylstein — Ortsname, Schreibung unsicher
  2. Z. 9: Krombling — Wort unklar

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HandschriftS. 304 Bl. 150v

ÜbersetzungSeite 304

1

Diese Woche sind gesotten worden ——— 124 Werk. Sonntag, den 29., Montag, den 30. Juni, Dienstag, den 1., Mittwoch, den 2., Donnerstag, den 3., Freitag, den 4.

2

und Samstag, den 5. Juli haben Zimmerleute und Tongräber gearbeitet und ihre Arbeit ganz fertiggestellt. Diese Woche sind gesotten worden ——— 128 Werk. Und am ersten Juli ist an Reinhard Abel, den Pfennigmeister, folgendermaßen berichtet worden, um unserem gnädigen Fürsten und Herrn den Stand des Salzwerks vorzutragen:

3

Meinen freundlichen Dienst und alles Gute zuvor, ehrbarer und achtbarer, besonders guter Freund. Euer mir jüngst zugegangenes Schreiben vom 14. April dieses Jahres, das Salzwerk betreffend, habe ich seinem ganzen Inhalt nach gelesen. Und ihm gemäß ist Johann Nordeck an des Mühlenwerks

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: annzutragenn — Endung abgekürzt
  2. Z. 12: Abeln — Name unsicher
  3. Z. 16: 14 — Zahl unsicher
  4. Z. 19: Nordeck — Name unsicher

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HandschriftS. 305 Bl. 151r

ÜbersetzungSeite 305

1

seligen Stelle gesetzt worden, aber erst jetzt vor acht Tagen, auf mein beständiges Drängen und auf Euer Schreiben hin; er wird unbeschwert allen möglichen Fleiß aufwenden. Und damit mein gnädiger Fürst und Herr wisse, wie es jetzt mit dem Bau am Salzbrunnen steht, will ich Euch nicht verhalten, dass von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden

2

zu diesem Bau Hermann von Hundelshausen, Johann Nordeck und Valtin Schuldt neben mir und dann etliche von wegen der Pfänner verordnet sind. Wir haben nun in die zehnte Woche daran arbeiten lassen und, Gott sei Lob, den Schaden gefunden: dass eine starke Quelle und wilde Wasserader unter dem Sammler in den Salzbrunnen gebrochen war; die haben wir abgesondert. Und wo die Boder vormals dreißig Stunden an einer Pfanne Salz gesotten haben, da sieden sie jetzt nicht länger als sechzehn Stunden, und wir hoffen noch auf weitere Besserung. Das wird eine merkliche Ersparnis an Holz eintragen. Dazu haben wir noch zehn oder zwölf gute Salzadern im

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Nordeck — Name unsicher
  2. Z. 14: Sam — Wort unklar

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HandschriftS. 306 Bl. 151v

ÜbersetzungSeite 306

1

Sammler gefunden, die vormals nicht im Salzbrunnen gewesen sind. Und die Zimmerleute, von denen wir jetzt achtzehn an der Arbeit haben, werden diese Woche fertig, so dass wir alle guten Salzadern fassen und die wilde Quelle davon abbringen wollen. Es ist, Gott sei Lob, nunmehr kein Zweifel oder Gefahr dabei, denn wir wollen mit Gottes Hilfe eher bessern und nicht verschlimmern. Damit Ihr auch meinem hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn desto besser berichten könnt, schicke ich Euch beiliegend den Riss, wie die neue Fassung gemacht und das alte Fass ganz weggenommen werden soll; denn unter den Schwellen des alten Fasses quellen die besten Salzadern. Und in vorigen Zeiten haben die Alten das jetzige Fass deshalb so eng gemacht, weil sie vielleicht nicht mehr Sole haben wollten — aus welchem Grund, ist leicht zu erraten. Wir haben aber im Erdreich eine alte Fassung, fünfzehn Schuh weit, ringsum den jetzigen Salzbrunnen gefunden, von der

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Sam — Wort unklar

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HandschriftS. 307 Bl. 152r

ÜbersetzungSeite 307

1

kein Mensch gewusst hat und von der auch das Buch der Pfänner nichts meldet — so dass man jetzt besseren Grund im Salzbrunnen und ringsherum hat und, weil wir das mit Pumpen halten und ausschöpfen können, trocken gehen kann. Und es ist jetzt zur Zeit des Baus ein so großes Sieden wie nie zuvor: gemeinhin werden in der Woche hundert und etliche Pfannen Salz gesotten, so dass kein Werk des Baus wegen versäumt worden ist. Und weil diese neue Fassung nun von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden

2

errichtet und besser gemacht wird als zuvor, so können nunmehr die Pfänner und ihre Nachkommen desto weniger von Seiner Fürstlichen Gnaden

3

und deren Erben herausbringen. Dies wollte ich Euch als eine gute Botschaft, um sie meinem gnädigen Fürsten und Herrn anzuzeigen, in guter Meinung nicht verhalten; und wollte Gott der Allmächtige, dass Ihr mir wiederum auch von der Erledigung Seiner Fürstlichen Gnaden

4

schreiben könntet. Will damit Seine Fürstlichen Gnaden und Euch Gott dem Allmächtigen befohlen haben, mit Wünschung aller glückseligen

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HandschriftS. 308 Bl. 152v

ÜbersetzungSeite 308

1

Wohlfahrt; und worin ich Euch viel Freundschaft erweisen könnte, dazu findet Ihr mich geneigt und ganz willig. Gegeben zu Kassel, den 1.

2

Juli Anno 50. Euer Würden Jobst Becker vom Homberg, Salzgraf zu Sooden. An Reinhard Abel, Pfennigmeister. Sonntag, den siebten Juli, ist darauf die nachfolgende Antwort eingekommen, an Johann Nordeck und Jobst Becker, beide Salzgrafen zu Sooden: Meine ganz geflissenen, willigen Dienste und alles Gute zuvor. Hochachtbare, günstige liebe Herren, was Ihr beide mir wegen des Salzbrunnens zu Allendorf in Sooden geschrieben habt, habe ich zu Händen bekommen und alles meinem gnädigen Fürsten und Herrn angezeigt; darüber sind Seine Fürstlichen Gnaden

3

nicht wenig erfreut worden. Und es ist Seiner Fürstlichen Gnaden gnädiges Begehren, Ihr wollet auch weiterhin guten Fleiß darauf verwenden, wie Seine Fürstlichen Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: 1. — Tageszahl unsicher
  2. Z. 5: E. W. — Initialen unsicher
  3. Z. 6: Berber — Name, B/V unsicher
  4. Z. 10: Nordecken — Name unsicher
  5. Z. 11: Berbernn — Name, B/V unsicher

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HandschriftS. 309 Bl. 153r

ÜbersetzungSeite 309

1

Euch auch vertrauen. Wo es möglich ist, sollt Ihr darauf hinwirken — weil die Sole gebessert und mehr als zuvor vorhanden ist und auch die Boder jetzt ein Werk in 16

2

Stunden ablassen können, wo sie zuvor 30 gebraucht haben —, dass jetzt noch eine Pfanne mehr als zuvor gesotten und ausbereitet werden möge. Das sollte ich Euch zur Antwort eröffnen; dem ich mit meinem geringen Vermögen allzeit zu dienen gutwillig bin. Gegeben zu Mecheln, den 10.

3

Juli Anno 50. Euer Achtbaren Würden Reinhard Abel, Pfennigmeister. Montag, den 7. Juli, sind die verordneten Bauherren zu Sooden alle wieder beisammen eingetroffen, um anzufangen, das neue Werk zu setzen. Dienstag, den 8. Juli, hat man den Gries und den Salzbrunnen ringsum eingeebnet und ausgezogen, und man hat hart am Salzbrunnen noch eine starke Quelle wilden Wassers gefunden, die auch unter den Schwellen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: E. A. W. — Initialen unsicher
  2. Z. 12: Pfst — Abkürzung, wohl Pfennigmeister

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HandschriftS. 310 Bl. 153v

ÜbersetzungSeite 310

1

des alten Fasses in den Salzbrunnen geflossen ist. Man hat das alte Fass dort verstopft, den Salzbrunnen ganz trocken geschöpft und gefunden, dass der erste Zufluss ganz gering geworden ist. Auch diese Quelle muss gefasst und vom Salzbrunnen weggebracht werden. Und etliche glaubwürdige Boder haben eingeräumt, dass sie jetzt nicht über 14 Stunden sieden; so sieht man auch jetzt augenscheinlich am Sieden und am Ablassen, dass viel Holz erspart wird. Darum haben wir heute die Sole im Salzbrunnen geprobt, und sie hält auf eine Pfanne neun Fuder; und die Sole ist in hundert und mehr Jahren nie so gut und rein gewesen wie jetzt, Gott sei Lob. Es ist auch heute das neue Werk auf den Salzbrunnen gefahren, der Grund für die Schwellen hergerichtet und angefangen worden, die Fassung zu setzen; und es ist beschlossen worden, dass die neuen Schwellen einen Schuh tiefer in den Gries gesenkt werden als die Schwellen am Fass des jetzigen Borns liegen. Mittwoch, den 9.

2

Juli, hat man an der alten Fassung gegenüber der wilden Quelle sechs Schuh lang und drei

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HandschriftS. 311 Bl. 154r

ÜbersetzungSeite 311

1

Schuh weit Pfähle und Bohlen eingeschlagen, um zu sehen, wie tief die alte Fassung gesetzt ist. Man hat gefunden, dass die alte Fassung vier Schuh tiefer im Gries steht als der jetzige alte Salzbrunnen. Es ist aber das wilde Wasser so gewaltig und stark hereingekommen, dass das Loch unten auf dem Gries, wo die alte Fassung wendet, mit Ton verrannt und darauf sogleich wieder mit Gries zugefüllt worden ist. Heute ist der Landvogt zu Sooden eingetroffen und die Nacht dort geblieben; er hat den Bau und alle Dinge besichtigt und geraten, mit tieferem Senken noch weiter zu suchen. In zwölf und dreizehn Stunden haben die Boder diese Nacht gemeinhin abgelassen, wie Hans Kremer, der Solmeister, offen eingeräumt hat.

2

Donnerstag, den 10. Juli, hat Meister Hans, der Zimmermann, die Schwellen zur neuen Fassung gelegt, vier Schuh weit von der äußersten alten Fassung entfernt und so tief, wie jetzt der Boden und Grund im alten Salzbrunnen ist, nach der Waage und nach dem Wasser in der Runde ganz

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: vnterm vffm — Lesung unsicher
  2. Z. 20: schradt — Wort unklar

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HandschriftS. 312 Bl. 154v

ÜbersetzungSeite 312

1

gleich gelegt, bis an die neu gefundenen Salzadern. Und unter die Schwellen hat man zuerst Moos gelegt, darin Asche und Sand geschüttet, darauf außen und innen an den Schwellen groben Kies aufgebracht und den Graben, in den die Schwellen gelegt wurden, damit wieder zugefüllt. Und man hat mit den Pumpen die Sole aus dem Salzbrunnen und alles Wasser, das außen um den Salzbrunnen und durch die alte Fassung oder sonstwie hereingekommen ist, ganz ausgeschöpft, so dass man trocken hantieren und darin gehen konnte. Es ist auch mit hartem Kies wieder gefüllt und eingeebnet worden. Man hat auch beim Ausschöpfen des Lochs an der alten Fassung gefunden, dass unter dem harten Gries ein feiner schwarzer Triebsand liegt. Um den Grund zu erkunden, haben wir mit einem langen eisernen Bohrer gegen fünf Schuh tief unter das Loch gebohrt, aber nichts als Sand und viel Wasser angetroffen, so dass keineswegs zu raten ist,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Moß — Wort unklar

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HandschriftS. 313 Bl. 155r

ÜbersetzungSeite 313

1

tiefer zu suchen — zumal man aus Erfahrung weiß, dass andere gute Salzwerke dadurch ganz verdorben und zunichte gemacht worden sind.

2

Freitag, den 11. Juli, sind dreizehn lange Säulen in die Schwellen gesetzt worden; deren sind ebenfalls dreizehn Stücke gut ineinander vernagelt und eingeräumt, darin die Riegel und Bretter eingeschnitten, so dass jedes Brett in beide Säulen eingesenkt und gut vernagelt worden ist. Und jede Säule ist achtzehn Schuh lang, steht unten in die Schwellen eingezapft und vernagelt und ist oben in die Mauerlatten verbunden und vernagelt; und dazwischen sind zwei Riegel gleichmäßig eingeteilt, und dann sind die Bretter zwischen den Riegeln gut aufeinander gefügt.

3

Und heute ist das alte äußerste Fass von neuem verstrebt worden; diese Streben sind ganz innen daran gespundet und vernagelt und sollen fort und fort bleiben, und jetzt sind die ersten Streben wieder abgenommen worden, damit die neue Fassung ungehindert von ihnen gefertigt werden kann.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Inngeraumbt — Lesung unsicher
  2. Z. 12: mures — Wort unklar

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HandschriftS. 314 Bl. 155v

ÜbersetzungSeite 314

1

Samstag, den 12. Juli, hat Meister Hans, der Zimmermann, die neuen Streben vollends alle fertiggestellt und mit ihren tragenden Kröpfen an die Säulen des alten äußersten Fasses genagelt; danach hat er in die Säulen der neuen Fassung die Bretter und Riegel von oben herab quer über den größten Teil eingebracht. Und die Herren haben heute abermals den Salzbrunnen ganz trocken ausschöpfen lassen, so dass man mit hohen Schuhen trocken darin gehen und die Salzadern darin jede für sich schmecken konnte. Danach haben sie die zwei wilden Quellen, die sich mit Sole vermischt hatten und zuvor ganz wildes Wasser waren, außerhalb und hart am jetzigen Salzbrunnen neben den Adern, zu der Stelle hin, wo vorher die Schwengel gestanden haben, ebenfalls ausgeschöpft und nochmals gefunden, dass sie vermengt und nicht so gut sind wie die im Salzbrunnen.

2

Darum ist einmütig beschlossen worden, dass das neue innerste Fass zum neuen Salzbrunnen so hergerichtet und

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HandschriftS. 315 Bl. 156r

ÜbersetzungSeite 315

1

gemacht werden soll, dass diese beiden Quellen daraus herausgelassen und besonders für sich gefasst und abgedämmt werden. Darum müssen die Schwellen, die daneben eingeräumt sind, ganz tief eingetrieben oder abgehauen werden, damit sie an dieser Fassung nicht hinderlich sind. Kann man sie nach gehaltener Probe nützlich gebrauchen, oder wenn man ihrer bedarf, so tut man das; will man sie aber nicht gebrauchen, so mag man sie steigen und ins Gewölbe fließen lassen. Nach dem Bedenken der Verordneten ist im Rat beschlossen worden, dass man aus allerlei Gründen bei den jetzigen Arbeitern bleiben und keine weiteren von Kassel hierher fordern soll. Sollte es aber an Personen oder Arbeitern fehlen, so soll man die Sieder — weil diese in keine Fremde gehen dürfen — abwechselnd, und wer sonst aus diesem Lande hinzukommt, für den Tagelohn, wie er jetzt gegeben wird, arbeiten lassen. Zur Herrichtung des Schöpfzeugs, der Pumpen, Ventile,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Solenn — Anfangsbuchstabe unklar
  2. Z. 11: Bedennkenn — Initiale unklar
  3. Z. 20: Osegezeugs — Wort unklar

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HandschriftS. 316 Bl. 156v

ÜbersetzungSeite 316

1

Stangen und anderem haben die Herren befohlen, das alles doppelt herzurichten. Und es sollen sogleich zum Schöpfen vier neue Röhren gesetzt werden, wie es Christoffer, dem Salzwart, und dem Zimmermann angezeigt und wie sie unterrichtet sind; und sie sollen es daran nicht fehlen lassen, damit man, wenn das alte Salzbrunnenfass abgebrochen wird, alsdann alle Sole und alles Wasser ganz und gar ausschöpfen kann. Weitere Vertagung und Abschied.

2

Am nächsten Donnerstag, den 17. Juli, sollen und wollen die Herren wieder zu Sooden beisammen eintreffen, außer Valtin Schuldt, weil dieser zu Salza sein muss. Und in der Zwischenzeit soll der Zimmermann das jetzige neue Fass im Rund vollends fertigstellen; und die Abzucht soll innen und außen, soweit die Streben des neuen Fasses hineinreichen werden, gänzlich bis auf den Gries ausgefahren werden,

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HandschriftS. 317 Bl. 157r

ÜbersetzungSeite 317

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damit der Zimmermann dieses neue Werk vollends setzen und fertigstellen kann. Und dabei soll man fleißig anhalten und zusehen, dass der Zimmermann auch den Berg, die Böden und was sonst die Notdurft erfordert, hinreichend unterschlägt und dermaßen versieht, dass kein Schaden oder Nachteil entsteht.

2

Danach soll das alte Fass des jetzigen Salzbrunnens ganz und gar herausgezogen und die Salzadern darin und unter den Schwellen besichtigt, versucht und geprobt werden; und danach ist zu beratschlagen, wie die innerste neue Fassung des neuen Salzbrunnens am allernützlichsten und besten hergerichtet und gefertigt werden kann. Mehr Bauholz zu bestellen. Es ist mit dem Landknecht zu Beilstein gesprochen worden; der soll nächsten Mittwoch gewiss dreißig Fuder, die am Kaufunger Wald und Wolfsberg gefällt und beschlagen sind, herführen lassen; dafür sollen je Fuhr 6½ Albus

3

gegeben werden. Dass die Stadt Allendorf von wegen unseres

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HandschriftS. 318 Bl. 157v

ÜbersetzungSeite 318

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gnädigen Fürsten und Herrn und der gemeinen Pfänner, auch gemäß der alten Konstitution, aus ihren Wäldern zum Bau des Salzbrunnens, wie sie verpflichtet ist, die nötige Notdurft an Bauholz anweisen und zulassen soll, ist ihren Verordneten angezeigt worden. Sie wollen es an ihre Stadt zurückbringen und versehen sich, es werde daran kein Mangel sein. Doch muss dies im nächstkommenden guten Wetter und bei altem Mond gefällt werden. Denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden

2

sind zu diesem Bau gegen ——— Stück Holz, groß und klein, hierher geschafft worden. Auf diese neuen Bauten sollen zum Ausbringen der Sole keine Pumpen oder Künste gesetzt werden. Sondern es ist für nützlich und gut befunden worden, dass man die Sole daraus in einer gut abgedeckten Renne durch den Damm in eine Kufe leitet, die außerhalb der alten Fassung zur Stadt hin etwas tiefer als die Fassung des neuen Salzbrunnens eingesenkt, gut verrammt und verwahrt ist; daraus

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: — Zahl freigelassen, Lücke

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HandschriftS. 319 Bl. 158r

ÜbersetzungSeite 319

1

ist die Sole zum Sieden zu holen. Lässt sich dann das jetzige Fass des Salzbrunnens dazu auf die Kufe setzen, so hat man es zu gebrauchen und darauf zu setzen; wenn nicht, so soll man das Fass neu nach Bedarf anfertigen und setzen lassen, damit der neue Salzbrunnen in jeder Hinsicht ausgebaut, wohl verwahrt und unbeschwert bleiben kann. Diese Woche sind gesotten worden ————— 110 Werk. Sonntag, den 13.

2

Juli, morgens die Wochenrechnung angehört und unterschrieben. Montag, den 14., Dienstag, den 15.,

3

Mittwoch, den 16., Donnerstag, den 17., Freitag, den 18. Juli. Samstag, den 19. Juli, ist die Abzucht ganz ausgefahren worden bis auf den Gries, und der Zimmermann hat die äußerste alte Fassung im vierten Schuh abge-

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HandschriftS. 320 Bl. 158v

ÜbersetzungSeite 320

1

schnitten und ringsherum oben mit neuen Pfosten eingezapft und auch, wo nötig, mit Brettern ausgebessert und gut verfasst. Danach sind die Schwellen an der neuen Fassung, soweit sie sich verstreben, bis zur Hälfte an die Abzucht, unter dem Umgang zu Grund nach der Waage gleich gelegt, die Riegel und Bretter in jedem Feld zwischen zwei Säulen eingeschlossen und oben mit einem Gesims versehen worden — so dass diese neue Fassung im Rund und was in die Abzucht reicht in dieser Woche fertiggestellt ist. Und wegen der neu gefundenen Salzadern, die sich hart an der alten Fassung zeigen, zur Kirche und zum Berg hin, ist diese Fassung — damit auch sie in den rechten Salzbrunnen kommen und mitgefasst werden — nicht ganz im Rund, sondern verstrebt hinter die alte Fassung bis in den Umgang der Abzucht gesetzt worden. Sie hat zusammen 24

2

Säulen, und der Berg ist dagegen in der Abzucht ganz gut verstrebt und danach wie zuvor im Grund gedämmt und gefüllt.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Pinstenn — Wort unklar

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HandschriftS. 321 Bl. 159r

ÜbersetzungSeite 321

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Diese Woche sind gesotten worden ————— 134 Werk. Sonntag, den 20. Juli, gefeiert; und die Herren haben die Wochen- und Amtsrechnung vom Bau und Salzwerk angehört und unterschrieben. Und nachdem die Renne unter dem Damm im Solgraben, wo die oberste Brücke sein soll, verstopft und verschlammt war, so dass sich das Wasser gestaut und keine Sole vor dem Gewölbe gestanden hat, ist diese Renne aufgeräumt und das Gefälle vor dem Gewölbe wiederhergestellt worden.

2

Darum ist es für notwendig und gut befunden worden, dass sobald wie möglich dorthin die vierte steinerne Brücke über den Solgraben so gebaut werden soll, dass man zur Zeit der Flut eine Schleuse oder ein Schützgatter wie an einem Tisch davorschieben und das Wasser, das durchs Gewölbe kommt, zur Zeit der Flut mit Pumpen halten kann, damit die Werra oder das wilde Wasser sich nicht im Salzbrunnen staue und den neuen Bauten Schaden tue. Und die Fuhrleute in der Stadt sollen angesprochen werden, Steine dazu zu

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HandschriftS. 322 Bl. 159v

ÜbersetzungSeite 322

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fahren. Montag, den 21. Juli, am Morgen ist Valtin Schuldt wieder hier eingetroffen. Meister Hans, der Zimmermann, hat die neue Fassung gut vernageln lassen und den letzten Ring auf den Säulen in der Abzucht ebenfalls eingebracht. Und etliche Siederknechte haben gesagt, wenn das Sieden und sonst die Winnung so bliebe wie jetzt, wollten sie keine Goldschmiede dafür sein; denn etliche haben eingeräumt, dass sie in 11

2

Stunden abgelassen haben. Die vier Pumpen, mit denen man den Salzbrunnen jederzeit hat schöpfen können, sind heute wieder aus dem Salzbrunnen genommen worden. Danach sind die vier alten Säulen an der alten Fassung, die der neuen Salzadern wegen jetzt in die neue Fassung einbezogen sind, über den neuen Streben in der Mitte vom Grund in die Höhe abgehauen und dort mit neuen Pfosten gefasst worden; denn diese Säulen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Winnung — Lesung unsicher
  2. Z. 19: Pinstenn — Wort unklar

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HandschriftS. 323 Bl. 160r

ÜbersetzungSeite 323

1

waren oben heraus ganz morsch und baufällig, sind aber unten der neuen Streben wegen stehengeblieben. So ist oben die neue Fassung auch gegen den Berg verstrebt worden, damit diese Fassung dem Berg desto besser standhalte und auch die Streben dem Gesims auf der alten Fassung gleichförmig werden. Die alten Dielen an dieser äußersten Fassung zwischen denselben vier Säulen aber sind auf dem Gries abgehauen worden, und im Grund stehen sie noch im fünften Schuh eingeräumt. Dienstag, den 22.

2

Juli, an der alten Fassung vollends oben das Gesims angebracht. Und die Abzucht der alten Fassung hinter der neuen Fassung gegen den Berg ist unten auf dem Gries mit Asche ziemlich tief und unter den Schwellen mit Moos gefüllt worden. Danach ist auf die Asche ein Damm aus gutem, wohl gemachtem und bereitetem Ton sechs Schuh hoch hart aufeinander geschlagen worden, damit das wilde Wasser und alles einfallende Wasser ins Gewölbe fließen kann.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Simbs — Lesung unsicher

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HandschriftS. 324 Bl. 160v

ÜbersetzungSeite 324

1

Mittwoch, den 23. Juli, ein neues Schöpfzeug aus drei kupfernen Röhren gesetzt; das zieht das wilde Wasser und hält alles so gut, dass man überall trocken hantieren und gehen kann.

2

Am selben Morgen beratschlagt und einmütig beschlossen, dass die innerste neue Fassung, die der rechte Salzbrunnen sein soll, aufs allerförderlichste, wie man sich verglichen hat und wie es das Muster ausweist, viereckig hergerichtet und gefertigt werden soll: nämlich so, dass die Säulen der jetzigen ersten neuen Fassung oben in der Höhe gleich und drei Schuh weit voneinander stehen und von unten herauf dazwischen halblange Säulen; darin sollen in derselben Länge geschnittene eichene Dielen von drei Zoll Dicke in die Höhe vom Grund des Kieses zwölf Schuh hoch herauf in beide Säulen, jeweils zwei Finger breit, eingesenkt, darauf gut verriegelt und dann von oben herab quer über Dielen und Bretter in zwei Säulen eingeschlossen werden,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Osegezeugk — Wort unklar

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HandschriftS. 325 Bl. 161r

ÜbersetzungSeite 325

1

die die volle Höhe haben — und so, dass stets die dritte Säule in der Mitte halb so hoch ist, und so durchgehend die ganze neue Fassung. Und zwischen den beiden hohen Säulen, die ungefähr drei Schuh weit voneinander stehen, und der halben Säule dazwischen in der Länge, wie an der jetzigen ersten neuen Fassung, sollen die Bretter gut aufeinander gefügt werden. Danach ist diese Fassung ebenso gut und aufs sorgfältigste zu fassen und mit starken Rähmen zu unterlegen. Und zu dieser Arbeit sollen die Dielenschneider, die wir vom Eichsfeld haben herholen lassen, so viel eichene Hölzer schneiden, wie Meister Hans, der Zimmermann, ihnen angibt und wie es nötig sein wird. So haben die Herren mit diesen Schneidern verdungen, dass man ihnen stets für vier Ellen eines Schnitts einen Mariengroschen zum Schneiden geben soll. So sollen die zwei Nebenadern außerhalb und an dem jetzigen alten Salzbrunnen jede für sich mit Holzwerk gefasst

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: vnnterlegenn — Anfangsbuchstabe unklar

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HandschriftS. 326 Bl. 161v

ÜbersetzungSeite 326

1

werden, so dass sie in die Höhe steigen und ihren Abfluss haben können. Wenn man ihrer dann bedarf oder sie nötig wären, so kann man sie gebrauchen; wenn nicht, so möchte man sie ins Gewölbe weisen und hinlaufen lassen. Und zu dieser Fassung der zwei Nebenadern wollen die beiden Bürgermeister Wiedenstein und Gerry heute dem Zimmermann aus dem Gehölz der Stadt Allendorf

2

ein großes Stück Eichenholz, wie es der Zimmermann dazu braucht, verschaffen. Donnerstag, den 24.

3

Juli, hat der Zimmermann den Stuhl und das Gerüst zum Ausbringen der Sole verrückt und so gefasst, dass man das Fass des alten Salzbrunnens herauslangen konnte. Freitag, den 25. Juli, und Samstag, den 26.,

4

das alte Fass mit Säulen und Schwellen ganz herausgeholt. Danach vier Pumpen zum Schöpfen neben die zwei Röhren, mit denen man Sole zum Sieden holt, auf die Mitte der Salzadern gesetzt

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Gerrÿ — Name, Anfangsbuchstabe G/H unklar

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HandschriftS. 327 Bl. 162r

ÜbersetzungSeite 327

1

und diese alle gegen Abend leergeschöpft. Man hat jede Ader für sich geschmeckt und danach auch die wilde Ader oder Quelle, die sich zuvor neben dem alten Fass gezeigt hatte, für sich allein geschmeckt; sie war noch wie lauteres wildes Wasser. Darauf ist dem Zimmermann befohlen worden, sie für sich allein zu fassen. Und uns, den Salzgrafen, ist heute folgendes Schreiben von den Räten zugekommen: Den ehrbaren, unseren besonders guten Freunden Johann Vorderken und Jobst Becker, Salzgrafen. Unseren freundlichen Dienst zuvor, ehrbare, besonders gute Freunde. Es ist unserem gnädigen Fürsten und Herrn, Landgraf Philipp zu Hessen, zu Ohren gekommen, die Sole des Salzbrunnens zu Allendorf solle etwas reicher geworden sein, so dass man nun künftig wieder Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Pfannen dort alle vierzig sieden lassen könnte. Darauf haben Seine Fürstlichen Gnaden uns geschrieben, euch weiter zu befehlen,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: Vorderkenn — Name, Anfangsbuchstabe V/N unklar
  2. Z. 1: Jegenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 328 Bl. 162v

ÜbersetzungSeite 328

1

wie ihr aus der beiliegenden Abschrift, die ihr im Vertrauen bei euch behalten wollet, zu ersehen habt. Das wollten wir euch also auf Befehl unseres hochgenannten gnädigen

2

Fürsten und Herrn nicht verhalten, damit ihr es so anordnet, wie Seine Fürstlichen Gnaden es begehren; und ihr tut daran Seiner Fürstlichen Gnaden Meinung, und wir sind geneigt, euch Freundschaft zu erweisen. Gegeben zu Kassel am 24.

3

Juli Anno 50. Verordnete Räte zu Kassel. Auszug aus dem Schreiben des Fürsten, datiert den 8. Juli Anno 50:

4

Dass der Salzbrunnen gut gebaut ist, höre ich gern. Wollet auf dieses Salzwerk gut achtgeben, dass recht damit gehandelt und umgegangen und gute Rechnung geführt werde. Und weil die Sole so gut ist, so lasst die früheren Bothe und Salzpfannen auch sieden, damit von meinen Pfannen wieder

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HandschriftS. 329 Bl. 163r

ÜbersetzungSeite 329

1

vierzig sieden; denn es sind etliche abgestellt worden wegen der geringen Sole. Weil sich diese nun bessert, lasst sie wieder aufrichten. Ihr sollt jedenfalls die 40

2

Pfannen zu Allendorf wieder sieden lassen; ihr könnt es nun wohl tun. Diese Woche sind gesotten worden ———— 116 Werk.

3

Darauf ist dieser Bericht an die fürstlichen Räte und auch an Reinhard Abel geschrieben worden:

4

Unsere gutwilligen Dienste und besten Fleiß allzeit zuvor, edle, hochgelehrte, ehrenfeste und ehrbare, günstige Herren. Auf Euer

5

Gnaden und Ehren jüngst an uns ergangenes Schreiben mit der eingeschlossenen Abschrift der Meinung unseres gnädigen Fürsten und Herrn, die Dinge am Salzwerk so anzuordnen, wie Ihre Fürstlichen

6

Gnaden es begehren, wollen wir denselben dienstlich nicht verhalten, dass von Anfang bis hierher, seit Ihre Fürstlichen Gnaden

7

am Salzwerk hier mit zu tun gehabt haben, stets vierzig Bothe und

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HandschriftS. 330 Bl. 163v

ÜbersetzungSeite 330

1

Pfannen auf Ihrer Fürstlichen Gnaden Anteil im Salzsieden gewesen und noch sind, und dass davon und von der Zahl weder wegen der geringen Sole noch aus anderem Grund welche abgestellt worden sind. Sonst sind etliche Gebäude zu anderen notwendigen und nützlichen Geschäften errichtet und gebraucht worden; die sind noch vorhanden und können, wo nötig, über die 40 Bothe hinaus in kurzer Zeit und mit wenig Mühe eingerichtet werden, um auch darin Salz zu sieden. Seit der zwischen Seiner Fürstlichen Gnaden

2

und den Pfännern aufgerichteten Location hat man von wegen Ihrer Fürstlichen Gnaden vierundachtzig Bothe in Verwaltung und Regierung gehabt; davon sind jetzt des Baus am Salzbrunnen wegen gemäß den Abschieden vier abgebrochen worden, so dass jetzt noch fort und fort achtzig Bothe im Gang sind und ihre Winnung wöchentlich entrichten. Es wäre aber wohl nötig, dass noch zwei oder drei Bothe, die den Bauten des Salzbrunnens der schweren Last wegen zu nahe stehen, ebenfalls

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: Rinnung — Wort unklar
  2. Z. 3: sohlnn — Endung unklar

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HandschriftS. 331 Bl. 164r

ÜbersetzungSeite 331

1

abgetan würden. Wir haben sie aber jetzt der Unkosten und des entgehenden Nutzens wegen, soweit es möglich war, verschonen und zurückstellen müssen. Nach Fertigstellung der jetzigen Bauten aber wollen und müssen wir die vier abgebrochenen Bothe förderlich wieder aufrichten und in Gang bringen, denn sie gehören den Pfännern; die werden uns dazu nicht viel Zeit lassen, halten schon jetzt darum an und wollen sie eilends wieder erbaut haben, wie es denn geschehen muss. Zur Zeit der Location kommt das Seiner Fürstlichen Gnaden zum Besten. Dergleichen und daneben hat uns auch Reinhard Abel geschrieben, insbesondere: es solle, wenn möglich, jede Woche noch eine Pfanne Salz oder mehr als zuvor gesotten und ausbereitet werden. Nun könnte das jetzt des Holzes wegen — wenn die Sole so gut wie jetzt zu erhalten und Sole genug vorhanden wäre, weil die süßen Quellen davon abgesondert sind — eine Zeitlang durch etliche Sieder geschehen; denn gemeinhin lassen sie jetzt in 13 und 14 Stunden ab.

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HandschriftS. 332 Bl. 164v

ÜbersetzungSeite 332

1

Etliche müssen auch der Kohlen wegen — weil sie so kurz, so wenig und nicht mit so viel Holz wie zuvor versieden und nicht viel Kohlen machen, so dass sie die Salzgänse nicht fassen und ausbringen können — etwa zwei Stunden länger sieden, als sie sonst, wenn sie Kohlen genug hätten, nötig hätten. Aber die Sieder müssen gleichwohl zum Schöpfen, zum Ausbringen des Salzes, zum Trocknen des Salzes und um samstags wieder herzurichten ihre Zeit beinahe so lang wie zuvor haben. Es hat auch sonst vielerlei Gründe und Bedenken, dass die Sieder nicht wohl mehr als zwei Werk Salz in der Woche zu sieden vermögen. Wenn man darum Änderung und eine neue Ordnung vornehmen und in der Woche mehr Werk als zuvor in den Bothen sieden lassen wollte, müsste das mit stattlichem gutem Rat geschehen; denn die Location steht und währt noch fünf Jahre, und darin ist schwerlich eine Änderung vorzunehmen. Auch würde es bei gutem Schlicht viel mehr Fässer und Tonnen erfordern, als man jetzt haben kann.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: erschwindenn — Wort unklar, evtl. erschwingenn

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HandschriftS. 333 Bl. 165r

ÜbersetzungSeite 333

1

Und so soll in einem Jahr das Salz mit Bedacht und Nutzen gesotten und veräußert werden, damit die anderen folgenden Jahre gleichen Nutzen tragen können. Denn dieses jetzige Jahr ist aus besonderer Gnade Gottes — dem besonders das Kaltlager gemacht ist — jede Woche seit der Zeit des Bauens ein merklich großes Salz gesotten worden, wie es zuvor nie in einem Jahr geschehen ist, solange das Salzwerk besteht; und es hat, Gott sei Lob, auch einen ordentlichen Absatz. Darum haben wir jetzt schon gegen zweihundert Pfannen Salz, die liegengeblieben und nicht abgegangen sind, von wegen unseres hochgenannten gnädigen

2

Fürsten und Herrn durch Seiner Fürstlichen Gnaden Rentmeister zu Sooden kaufen und aufmessen lassen; das muss gegen 2000

3

Gulden kosten. So wird künftig zur Zeit der Handelsstockung bis nach Michaelis um so mehr Salz, das nicht abgeht, den Siedern abzukaufen sein, damit sie im Sieden bleiben und Salz auf Vorrat da ist; dazu wird auch noch Geld nötig sein. Und es gibt danach beim Wiederausmessen keinen geringen Abgang, denn das Salz sackt zusammen und lässt sich nicht wieder

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: Ten=derey — Wort unklar

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HandschriftS. 334 Bl. 165v

ÜbersetzungSeite 334

1

messen wie Korn und andere harte Früchte — was man nicht ohne beträchtlichen Schaden erfahren und innegeworden ist. Daneben müssen wir den jetzigen Bau durch den Rentmeister in Sooden auch allein, ohne Zutun der Pfänner, vorstrecken lassen.

2

So wird auch an einen Vorrat an Pfanneneisen zu denken sein, denn von Jahr zu Jahr wird es des Gehölzes wegen teurer, damit Seine Fürstlichen Gnaden

3

zur Zeit der Location das ganze Salzwerk und danach Ihrer Fürstlichen Gnaden Anteil mit Salzpfannen nach Notdurft versehen sein mögen — abgesehen vom sonstigen täglichen Schluss, das Mangelhafte und Baufällige zu bessern und zu erhalten. Dass darüber auch gute Rechnung geführt worden ist und künftig geführt werden möge — dabei werden der Kammermeister und diejenigen, die dazu verordnet sind, neben uns treulich und zum Besten mit aufsehen; so soll es, will Gott, an unseren Pflichten und gebührendem Fleiß auch nicht fehlen.

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HandschriftS. 335 Bl. 166r

ÜbersetzungSeite 335

1

Will man dann eine andere neue Ordnung machen — und dass man auch das zu tun hat —, so kann man das nach Fertigstellung der jetzigen Bauten mit Euer

2

Gnaden und Ehren Rat und Bedenken zum Besten und Nützlichsten wohl vornehmen. Insbesondere wenn das Sieden mit Gottes Gnade, wie wir gänzlich hoffen, so reichlich bleibt und man nun aufs kommende Jahr das früher ergangene und bestehende Gebot, kein fremdes Salz ins Land zu führen, erneuert — es trage am Landzoll viel oder wenig ein —, worüber mit dem Kammerschreiber als dem Zollschließer zu beratschlagen und zu reden ist. Das wollten wir Euer

3

Gnaden und Ehren hinwiederum zum Bericht und, wo nötig, um es unserem hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn zur Kenntnis zu bringen, dienstlich in guter Meinung nicht verhalten. Denselben unsere besten Kräfte und unverdrossen willfährige Dienste zu erweisen sind wir erbötig und ganz willig. Gegeben zu Sooden vor Allendorf an der Werra, den 5.

4

August Anno 50. Euer Gnaden und Ehren Willige Johann Vorderck und Jost Becker.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: zurathschlagl — Wortende unklar
  2. Z. 23: Vorderck — Name, V/N unklar

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HandschriftS. 336 Bl. 166v

ÜbersetzungSeite 336

1

An Statthalter, Kanzler und verordnete Räte zu Kassel, unsere günstigen Herren und Förderer. Zu weiterem Bericht:

2

Wenn in 80 Bothen in jedem in der Woche zwei Pfannen Salz gesotten werden, so ist das in einer Woche ———— 160

3

Werk; das macht in einem Jahr, also in 48 Wochen — denn die übrigen vier Wochen hält man Kaltlager — 7680

4

Pfannen Salz; jede Pfanne acht Achtel, macht 61 440 Achtel. Und das Achtel ist mehr als ein Kasseler Viertel; das ist ein großes Salz, und man speist zwei dieser Lande damit.

5

Besonders guter Freund, wiewohl ich Euch jüngst am ersten dieses Monats Juli wegen des Salzwerks und des jetzt vorgenommenen Baus geschrieben und über dessen Stand allerlei Bericht getan habe — in der Zuversicht, dies sei Euch nunmehr zugekommen —, so hat mir doch der Statthalter hier heute ein Schreiben, das unter anderem das Salzwerk betrifft, lesen

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HandschriftS. 337 Bl. 167r

ÜbersetzungSeite 337

1

lassen und mir befohlen, Euch zu berichten, wie es jetzt darum steht. So will ich Euch nicht verhalten, dass wir in der vergangenen Woche die neue Fassung gesetzt haben, soweit sie ins Viertel geht, wie Ihr auf dem Riss seht; und wir räumen nun dazu, dass die andere Fassung wegen der neu gefundenen Salzadern daran ebenfalls gesetzt werden soll. Auch haben wir vergangenen Samstag, wiewohl mit großer Mühe und auf Drängen der Unsrigen, einmütig beschlossen, dass das Fass am alten Salzbrunnen ganz und gar weggenommen und alle Salzadern neu gefasst werden sollen. Denn Gott sei Lob wird jetzt eine Pfanne Salz, wie uns etliche glaubwürdige Sieder eingeräumt haben, gemeinhin in 12

2

und 13 Stunden gesotten und bereitet, wo die Sieder zuvor 30 und mehr Stunden haben sieden müssen.

3

So sehen wir auch, dass bereits viel Holz gespart wird; und die Sieder geben jetzt auch sehr gute Ladung und rechtes Maß, so dass das Salz gut abgeht. Denn in der vergangenen Woche sind 110 Pfannen Salz gesotten worden, und obwohl die Fuhrleute und andere Leute mit dem Haus zu tun gehabt haben, so ist es doch alles

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: darzu — letztes Wort undeutlich
  2. Z. 12: [gestrichen: [?]] — kurzes gestrichenes Wort

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HandschriftS. 338 Bl. 167v

ÜbersetzungSeite 338

1

bis auf 12 Pfannen abgefahren worden. Wollte Gott, dass wir es so fassen und erhalten könnten; aber wir kennen nun den Grund und alle Umstände. Das wollte ich Euch in guter Meinung nicht verhalten, damit Ihr es weiter meinem hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn anzeigen könnt. Womit ich Euch lieb und dienlich bin. Gegeben zu Kassel, den 14.

2

Juli Anno 50. Jobst Becker vom Homberg, Mitsalzgraf zu Sooden. An Reinhard Abel, Pfennigmeister. Samstag, den 27.

3

Juli, beschlossen, dass die innerste neue Fassung zum Salzbrunnen 20 Werkschuh lang und 8 Schuh weit gemacht werden soll, so dass sie die alten guten Salzadern umfasst, ganz so, wie das Muster davon gezeichnet ist. Und man hat heute wie aus einer Pfütze zu sieden angefangen. Und die verordneten Bauherren sind heute wegen vorgefallener Ehesachen abgeritten; sie wollen,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: Pfutschenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 339 Bl. 168r

ÜbersetzungSeite 339

1

wenn sie beschieden werden, wiederkommen und zu Sooden sein. Doch ist mir, Jost, dieses nachfolgende Schreiben zugekommen: Unsere ganz willigen Dienste zuvor, ehrbarer und achtbarer, besonders guter Freund. Wir wollen Euch nicht verhalten, dass wir gestern, wie Ihr gesehen habt, das Geviert im Salzbrunnen gelegt und auch die wilden Adern in der Röhre steigen lassen haben, und dass es nun so steht, wie man daraus sieden soll, bis das Fass gesetzt wird. So haben wir samt dem Rentmeister Christoffer, Meister Hans und anderen das Geviert des neuen Fasses genau nach der Lage der wilden und der guten Adern abgezogen und finden, dass die Weite am neuen Fass im Lichten nicht weiter als 8

2

Werkschuh und 20 Schuh lang zu machen sein wird; und so kommen alle Adern, die gut und nötig sind, darin zu liegen. Denn wie sich das Sieden, wie der Meister sagt und wir selbst sehen und meinen, am allerbequemsten schicken wird, so ist es auch mit Meister Hans verabredet worden, sein Werk förderlich zu machen. Denn über die Höhe und Art des Fasses habt

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: zumache[?] — Endung mit Kürzungsstrich

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HandschriftS. 340 Bl. 168v

ÜbersetzungSeite 340

1

Ihr bereits Bericht. Das haben wir Euch, damit Ihr es wisst und es den anderen Bauherren Hermann von Hundelshausen und Johann Nordeck anzeigen und berichten könnt, in guter Meinung nicht verhalten wollen. Wolltet Ihr aber ein anderes Bedenken oder eine andere Meinung haben, so müsstet Ihr uns hier im Augenschein selbst aufs allereiligste berichten. Sonst könnten wir nicht anders beschließen, wie Ihr nunmehr im Augenschein sehen werdet. Und wir sind Euch zu dienen willig. Gegeben zu Sooden, in Eile, Dienstag nach Jacobi Anno 50.

2

Valtin Schuldt, selbst. Johann Riedenstein. Montag, den 28. Juli, haben die Zimmerleute an der neuen Fassung zum Salzbrunnen zu arbeiten angefangen. So hat der Meister aus vier starken eichenen Dielen eine Fassung zum Salzbrunnen gemacht und abgedämmt, um daraus zu sieden, bis die neue Fassung fertiggestellt ist. Danach hat er die wilde Nebenader

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: sst. — Kürzel neben Klammer
  2. Z. 18: vertennet — Lesung unsicher

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HandschriftS. 341 Bl. 169r

ÜbersetzungSeite 341

1

gefasst und erprobt, dass sie in einer hölzernen Röhre in die Höhe steigt, gut mit Ton abgedämmt; desgleichen die Salzadern daran. Und jede ist für sich allein gut zu fassen; es steht zu beratschlagen, ob sie mit Holz oder mit Stein gefasst werden sollen. An den anderen Tagen dieser Woche hat der Zimmermann selbzwölft

2

an der Fassung gearbeitet. Diese Woche sind gesotten worden ——— 119 Werk. Sonntag Vincula Petri, den 3.

3

August, die Herren beschieden, hier wieder einzutreffen. Diese Woche hat der Zimmermann mit seinen Knechten die Fassung fertiggestellt, und Valtin Schuldt und ich, Jost, sind hier zu Sooden dabei gewesen. In dieser Woche sind gesotten worden 125 Werk. Sonntag Laurentii, den 10. August.

4

Montag, Dienstag und Mittwoch hat der Zimmermann an der neuen Fassung und auch daneben an den Röhren zu den zwei Nebenadern — deren eine gut und die andere wild ist — gearbeitet, damit sie in die Höhe steigen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: vertennett — Lesung unsicher

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HandschriftS. 342 Bl. 169v

ÜbersetzungSeite 342

1

können, und dreißig Stücke Holz, die die Stadt Allendorf aus ihren Gehölzen gibt, gefällt. Mittwoch, den 13. August, gegen Abend sind zu Sooden eingetroffen Valtin Schuldt und ich, Jost Becker. Donnerstag, den 14. August, die neue Fassung auf und an den Salzbrunnen führen lassen; auch Junker Hermann von Hundelshausen und Johann Nordeck sind hier eingetroffen. Freitag, den 15.

2

August, hat Meister Hans, der Zimmermann, die Schwellen der neuen innersten Fassung zum Salzbrunnen auf den alten Grund des vorigen runden Salzbrunnens gelegt. Und weil der Grund zur Stadt hin etwas tiefer war als daneben zum Berg hin, wo die neuen Salzadern gefunden wurden, hat er drei Stücke Holz kreuzweise ineinander geschnitten und eingelegt; sie sind zuvor mit Moos und Asche ausgefüllt und verstopft worden, und darauf sind die rechten Schwellen gelegt worden. Und diese unterste

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HandschriftS. 343 Bl. 170r

ÜbersetzungSeite 343

1

Schwelle zum Berg hin ist unten zur Hälfte abgehauen und gelüftet worden, weil sich etliche gute Salzadern darunter zeigen, damit diese ungehindert in den Salzbrunnen fließen können. Und es ist den Tag über durch die Sieder, eine Stunde um die andere abwechselnd, alles Quellwasser und alle Adern ganz ausgeschöpft worden, so dass man mit ausgeschnittenen Schuhen trocken auf dem Grund um den Boden des Borns überall hat gehen und stehen können. Der Grund des Borns besteht ebenso wie der Grund in der Werra aus Sand und Kieselstein; dadurch dringt sich die Sole wie durch ein Sieb hier und dort allenthalben herauf, und eine Ader stärker als die anderen. Danach sind die Schwellen gesetzt worden; die sind 26

2

Schuh lang, und 12 halbe Säulen, gleich den Brettern, sind der Länge nach eingetrieben. Darauf dann starke Riegel und darüber eichene Bretter quer von oben herab eingeschlossen und gut vernagelt. Und Junker Hermann von Hundelshausen hat den ersten Nagel eingeschlagen. Und das alles ist im

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  1. Z. 6: ausgeröst — Umlaut unsicher

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HandschriftS. 344 Bl. 170v

ÜbersetzungSeite 344

1

Geviert und 24 Schuh von oben herab in die Tiefe gesetzt und gut vernagelt worden. Samstag, den 16.

2

August, ist diese Arbeit vollends gesetzt und oben mit ihren Rähmen verschlossen und vernagelt worden; die sind kreuzweise ineinander geschnitten und mit Gewalt zusammengeschlagen. Danach ist eine starke gebohrte eichene Röhre, durch die die Sole in die Fassung kommen soll, aus der man sieden will, durch beide neue Fassungen eingeschnitten und auf die Schwellen beider Fassungen gelegt worden. Die Sole wird ungefähr drei Schuh in die Höhe steigen, denn die Sole treibt sich in die Weite und Länge und hat nun keine Last. Auch ist sie nun künftig nicht mehr mit den Eimern zu holen, denn durch die Röhre soll die Sole in ein anderes Fass laufen, aus dem sie zum Sieden geholt wird; das soll etwas tiefer als diese Fassung gesetzt werden. Und der Stein, von dem zuvor bei den neuen Salzadern die Rede war, ist zum Teil abgeschlagen worden, und das andere ist in der neuen Fassung liegengeblieben, aus

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  1. Z. 4: Vmbsenn[?] — Wort unklar

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HandschriftS. 345 Bl. 171r

ÜbersetzungSeite 345

1

dem Grund, dass viele gute Salzadern rings darum quellen. Und obwohl er sich bewegte und wohl herauszuschaffen gewesen wäre, hat man doch die Sorge gehabt, dass sich darunter vielleicht auch wilde Quellen zeigen könnten; darum ist er liegengeblieben, und die eine Schwelle ist gleich daran und danebengelegt worden. Und die neuen Salzadern sind in der Mitte der neuen Fassung mit einem starken eichenen Brett, wo das alte Fass gewendet hat, abgeteilt; es fließt darüber alles zusammen, so dass man es jederzeit, wenn der Born geschöpft wird, gesondert sehen kann. Darum soll das Schöpfzeug, wenn man es nicht mehr braucht, sicher aufgehoben werden, damit man es jederzeit zu gebrauchen hat. Diese Woche sind an Salz gesotten worden — und es ist zur Zeit der Errichtung des Baus kein Salzlager gemacht worden — an Salz ———— 126 Werk.

2

Sonntag nach Assumptionis Mariae, den 17. usw.

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  1. Z. 9: fab[?] — fab oder fas
  2. Z. 17: Saldt — so, wohl Saltz

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HandschriftS. 346 Bl. 171v

ÜbersetzungSeite 346

1

August, gefeiert und Wochenrechnung gehalten; danach beratschlagt, wie weiter mit der Dämmung und der Fassung der neuen Adern fortgefahren werden soll. Montag, den 18.

2

August, ist der Grund um den neuen Salzbrunnen zwischen beiden neuen Fassungen ganz gesäubert und gereinigt und alles, was nicht notwendig darin zu bleiben hatte, herausgezogen worden, damit der Grund und Kies desto besser zu verdämmen sei. Und der Zimmermann hat die gelegte Röhre in der neuen Fassung des neuen Salzbrunnens ganz dicht eingeschnitten, danach das Schöpfzeug hergerichtet und eine starke eichene Renne an die mittlere neue Fassung gemacht, damit der Damm trocken im Grund gelegt werden konnte. Und diese Renne soll fort und fort bleiben, damit der Salzbrunnen jederzeit geschöpft werden kann und keinen Abgang habe. Man hat auch um die neue Fassung herum allenthalben viele Quellen durcheinander gefunden, gute und schlechte; die sollen mit dem Damm beschwert

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HandschriftS. 347 Bl. 172r

ÜbersetzungSeite 347

1

und verdämmt werden, denn Gott sei Lob werden die gefassten Salzadern für alles Gesöde ziemlich genügen. Dienstag, den 19.

2

August, hat man das Gedämme in der alten Abzucht oder im Umgang wieder aufgenommen und im Grund zum Berg hin starke eichene Rennen gelegt und gestülpt, so dass der Boden nach oben kam; darunter soll sich das Wasser, das vom Berg fällt oder von unten heraufquillt, zum Gewölbe und zur äußersten Pumpe hin ziehen. In diese Rennen sind zum Berg hin so viele Löcher gebohrt worden; danach sind grobe Steine darauf und ringsherum gelegt worden, so dass das wilde Wasser sich darunter hin unter die Renne ziehen kann. Und wiederum ist zwischen den Rennen und dem mittleren neuen Fass, soweit die alte Abzucht wendet, verdämmt worden. Inzwischen hat der Zimmermann die Fassung für die neuen Adern vollends hergerichtet; das sind zehn starke, oder vielmehr zwei starke eichene Röhren, zwei Ellen hoch oder lang, und unten ein Geviert mit daran

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HandschriftS. 348 Bl. 172v

ÜbersetzungSeite 348

1

genagelten Brettern, deren eines auf die gute Salzader und das andere auf die wilde Quelle oder Ader, die stark und armdick ist, gesetzt werden soll. Vom Verdämmen.

2

Nach Mittag hat man angefangen zu verdämmen, und zwar zuerst die Unterschwellen außen mit Moos, das aufs allerreinste ausgelesen war, ganz und gar gefüllt und verstopft; darauf viel Asche geschüttet, danach wieder Moos, und das mit besonders gehauenen Brettern und Hebebäumen hinuntergestoßen; und danach darauf Asche geschüttet, so hoch die Schwellen liegen und fertig sind, so dass das Fass auch ohne den Damm halten und nichts hinein- oder herausfließen soll. Sodann hat man vor dem Berg oben an der obersten Wand angefangen, den Damm darauf zu schlagen, und ist so herumgefahren bis zur dritten untersten Ecksäule und an die vierte Wand.

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HandschriftS. 349 Bl. 173r

ÜbersetzungSeite 349

1

Und der Ton, der ganz gut und mit allem Fleiß wie ein Wachs bearbeitet und hergerichtet war, ist von oben herab in die Tiefe auf den Grund hart ineinander gearbeitet und geworfen worden. Und zuvor sind alle Fugen am neuen rechten Salzbrunnen mit dem genannten ausgelesenen Moos zugelegt und gut verstopft worden; danach ist der Ton durch sechs starke Männer ineinander getreten worden. Und auch die Röhre, von der oben die Rede war und die die Sole in ein anderes Fass zum Ausschöpfen tragen soll, ist ganz sorgfältig verdämmt worden. Und inzwischen ist der neue Salzbrunnen fort und fort geschöpft worden. So hat man die Sieder angesprochen; die haben den Ton auf den Salzbrunnen gefahren, jeden halben Tag 20

2

Personen, und so fortan abwechselnd. Unterdessen hat der Zimmermann an der vierten Wand auf der linken Seite des neuen Fasses — wenn man aus der Stadt zum Salzbrunnen geht —, wo die gute und die wilde Quelle beieinander sind, starke eichene Bretter, jedes zwei Ellen lang, unten

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HandschriftS. 350 Bl. 173v

ÜbersetzungSeite 350

1

angespitzt und geschärft, ineinander gespannt und gestoßen, durch einen Schreiner dicht hergerichtet, gleich an dem Fass des Salzbrunnens in den Grund eingeräumt, geschlagen und getrieben — in der Tiefe unten am Born beinahe einen Schuh den Schwellen gleich, damit

2

im Grund um so weniger etwas aus dem neuen Salzbrunnen heraus oder in ihn hineinfließen soll. Sie gehen oben vor den Berg, wo die vierte Wand des Fasses oder Salzbrunnens wendet; dort sind die Bretter nicht so tief eingeräumt wie unten am Born, denn der Grund ist dort viel härter gewesen als unten. Denn der Grund unten, wo die Fassung des Salzbrunnens wendet, hat sich, wenn man darauf trat, nachdem er ausgeschöpft war, gleich wie ein Moor bewegt. Und zwischen dem Salzbrunnen und den Brettern sind alle Fugen mit Asche ausgefüllt worden, wie es auf den anderen Seiten mit Moos geschehen ist. Daneben ist die wilde Quelle armdick; sie geht stark in einem Gang unten aus dem Grund herauf und

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HandschriftS. 351 Bl. 174r

ÜbersetzungSeite 351

1

sprudelt gleich wie Wasser in einem Hafen oder Kessel, aber nicht wie die anderen Salzadern. Und die wilde Ader steht in der Mitte auf der linken Seite des Fasses zum Berg hin; gleich darunter, ungefähr drei Schuh, ist wieder eine gute Salzader. Der Meister hat auf jede Ader einen eichenen Stock oder eine Röhre gesetzt, in der jede Ader für sich steigt, so hoch, dass die wilde in die Abzucht und die gute Ader in den Salzbrunnen zu bringen ist; und beide sind jede für sich mit Moos verstopft und danach mit Ton gut verdämmt. Dazwischen, vom neuen Salzbrunnen bis an die ersten eingeräumten Bohlen, sind auch Bretter quer ineinander gespannt und in den Grund getrieben worden, damit jede Ader desto besser für sich gefasst werden könnte, wie es denn geschehen ist. Und in den Stock, der die wilde Ader fasst, ist eine Röhre eingeschnitten, hart verkeilt und verstopft; sie geht durch das mittlere neue Fass in die neue Abzucht zwischen diesem und dem äußersten alten Fass. So hat der Stock über der guten Salzader zwei Röhren; die eine geht

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HandschriftS. 352 Bl. 174v

ÜbersetzungSeite 352

1

in den neuen Salzbrunnen, die andere ebenfalls in die Abzucht, so dass man diese Ader im Salzbrunnen gebrauchen oder in die Abzucht laufen lassen kann. Und es sind gedrechselte Stopfen oben in jeden Stock hart eingestopft, wie an den Röhren im Salzbrunnen. Mittwoch, den 20.

2

August, hat Horchappel den alten Umgang vollends mit den Rennen und dem Ton hergerichtet. So haben die Sieder den Ton zum Born gefahren; der Zimmermann aber hat die Bretter vollends gefertigt und zur Fassung der zwei Adern hergerichtet.

3

Und im Grund ist alles gut verstopft, verdämmt und verwahrt, so dass nichts in den neuen Salzbrunnen hinein und auch nichts daraus fließen kann. Denn beim Aufbrechen des alten Fasses hat man gefunden, dass die Alten die Schwellen an vier Stellen offen gelassen und entzweigeschnitten hatten, so dass alles, was um dieses Fass herum war, sich ohne jede Behinderung hineinziehen konnte — was denn den Schaden verursacht hat, der den jetzigen Bau nötig machte.

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HandschriftS. 353 Bl. 175r

ÜbersetzungSeite 353

1

Diese Woche haben uns glaubwürdige Sieder offen angezeigt, dass sie gewiss in 11

2

Stunden ablassen; und wo sie zuvor zum Sieden einer Pfanne Salz 2 Kufen und 2 Tröge Sole haben versieden müssen, brauchen sie jetzt nicht mehr als eine Kufe und die zwei Tröge voll Sole. So haben etliche mit ihrer lauteren Sole ohne jeden Zusatz in 13 Stunden eine Pfanne Salz bereitet und abgelassen. Donnerstag, den 21.

3

August, gedämmt. Und nachdem sich etliche Salzadern auf der linken Seite des Fasses — wie man zum Salzbrunnen hingeht — zwischen den zuerst geschlagenen Bohlen und dem mittleren Fass, gerade gegenüber und neben den zwei gesetzten Stöcken gezeigt haben, hat der Zimmermann auf diese Adern eine eigene Fassung und einen Stock gesetzt. Der hat eine Röhre in die Höhe, darin eine andere Röhre einen Schuh über dem Gries gelegt; die trägt die Adern in die Abzucht zwischen dem alten und dem neuen mittleren Fass. Danach ist die neue Fassung des neuen Salzbrunnens ringsherum hart zugedämmt worden, über die

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  1. Z. 8: Beis[?] — Wort unklar
  2. Z. 12: zwischl — so, gekürzt

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HandschriftS. 354 Bl. 175v

ÜbersetzungSeite 354

1

Röhren und die eben genannten drei Stöcke hinweg bis an die untersten Riegel an der mittleren neuen Fassung.

2

Freitag, den 22. August, den Ton zum und auf den Born gefahren und gedämmt. Und falls künftig die Sole abnehmen oder am Born ein Abbruch geschehen sollte, so hat man stets bei den drei Stöcken zuerst danach zu sehen. Und damit das ohne jede Gefahr und ohne große Kosten geschehen kann, hat man unter und über diesen Stöcken vom Salzbrunnen bis an die mittlere Fassung quer starke eichene Dielen verstreben lassen und sie so hoch, wie der Salzbrunnen ist, in die Höhe hart aufeinander eingetrieben, so dass sie den Ton von unten herauf und von oben herab fest halten können. Dazwischen kann man jederzeit, wenn es nötig ist, den Ton herausnehmen und nach den Stöcken sehen. Diese Bohlen oder Bretter haben ihren Halt gegen die Säulen beider Fässer, so dass sie nicht weichen können.

3

Beratschlagt und beschlossen, dass Meister Hans,

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HandschriftS. 355 Bl. 176r

ÜbersetzungSeite 355

1

der Zimmermann, in der kommenden Woche anfangen soll, die Fassung fertigzustellen, aus der die Sole geholt werden soll, wie zuvor davon gesprochen worden ist, damit der Salzbrunnen frei steht und daran gar nichts zu schaffen ist. Und diese Fassung soll achteckig sein; darin soll eine starke eichene Kufe stehen, die der Böttcher Meister Jakob zu Allendorf fertigt, sechs Schuh weit und sechs Schuh hoch. Und wenn es nicht hoch genug ist, soll der Böttcher noch einen Rumpf ohne Boden von drei Schuh Höhe darauf setzen. Und dann soll zwischen der achteckigen Fassung und der Kufe auch bis oben hin mit gutem Ton zwei Schuh weit verdämmt werden, bis oben dem Erdreich gleich, und dann ist das mit eichenen Dielen abzudecken. Und sobald aller Ton eingefahren ist, soll das Loch für diese Fassung gegraben werden. Darauf sind alle verordneten Herren abgeritten, bis sie wieder beschieden werden, um unnötige Unkosten und Zehrung zu vermeiden. Sonntag, den 23. August, vollends den Ton

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  1. Z. 18: Vnrfftigl — gekürzt, wohl Vnnötig

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HandschriftS. 356 Bl. 176v

ÜbersetzungSeite 356

1

eingefahren und gedämmt. Und die Zimmerleute haben die 30 Stücke Holz, die die Stadt gibt, im Wald beschlagen; sie sollen zu Wasser herab vor die Stadt geflößt werden. Diese Woche sind gesotten worden ———— 101 Werk.

2

Sonntag Bartholomäi, den 24. August, und in der folgenden Woche haben die Zimmerleute an den Streben im neuen Salzbrunnen und an dem Fass gearbeitet, aus dem man pumpen und die Sole holen soll; und sie haben am Samstag angefangen, die Streben einzubringen. Es hat sich damit aber bis zum folgenden Samstag verzögert, weil sich das neue Fass vom gewaltigen Dämmen zwei Finger breit zusammengedrückt hatte. Diese Woche an Salz gesotten ———— 89 Werk.

3

Und es ist abermals ein Bericht an Reinhard Abel geschrieben worden, um ihn unserem gnädigen Fürsten und Herrn anzuzeigen, nämlich:

4

Meinen freundlichen Dienst zuvor, ehrbarer, besonders guter

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HandschriftS. 357 Bl. 177r

ÜbersetzungSeite 357

1

Freund. Auf Euer jüngst an Johann Nordeck und mich wegen des Salzwerks ergangenes Schreiben haben wir den Herren Statthalter und Räten zu Kassel schriftlich Antwort und Bericht gegeben, wie sie Euch ohne Zweifel dieses unser Schreiben übersandt haben werden; daraus ist der jetzige Stand des Salzwerks zu ersehen.

2

Weil aber nunmehr, Gott sei Lob, die Grundbauten des Salzbrunnens am vergangenen Freitag fertiggestellt und die Fassung des neuen Salzbrunnens mannshoch ringsherum gut und rechtschaffen, mit nicht geringer Mühe, Sorge und Arbeit hochgeführt worden ist, so ist nunmehr keine Gefahr oder Besorgnis mehr dabei — zumal man gleichwohl fort und fort während der Zeit des Bauens im Sieden geblieben ist und kein Kaltlager gemacht hat. Und wir werden nun die Bauten über der Erde dermaßen unter Dach bringen und sonst zum Nutzen unseres gnädigen Fürsten und Herrn und der gemeinen Pfänner so

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: nu — Kürzel, wohl nun

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HandschriftS. 358 Bl. 177v

ÜbersetzungSeite 358

1

fassen und verbauen, dass alles gut und aufs Beste verwahrt ist. So haben wir auch, Gott sei Lob, zu diesem Bau ziemlich gutes Wetter gehabt, und es ist bei diesen gefährlichen schweren Bauten keinem Menschen ein besonderer Schaden geschehen; Gott der Allmächtige verleihe uns fortan Gnade. Denn nunmehr werden unser gnädiger Fürst und Herr und deren Erben an diesem Ort wohl bleiben können, wenn sie selbst wollen. So ist es auch so gemacht, dass man jederzeit ohne große Kosten oder jede Gefahr wohl bis auf den Grund sehen kann, wie das, will Gott, Seine Fürstlichen Gnaden und Ihr sehen sollt. Das wollte ich Euch in guter Meinung nicht verhalten, damit Ihr es unserem hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn anzeigen könnt; und Euch freundlichen Dienst zu erweisen, findet Ihr mich ganz willig und geneigt. Gegeben zu Kassel, den 25.

2

August Anno 50. Jobst Becker von Homberg, Mitverwalter zu Sooden.

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  1. Z. 12: sfgl. — Kürzel S. F. G.
  2. Z. 19: Becker — ck oder rk

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HandschriftS. 359 Bl. 178r

ÜbersetzungSeite 359

1

Sonntag, den letzten August, und in der Woche Egidii ist der Dreck um den Salzbrunnen abgefahren und Raum geschaffen worden, um das Loch für die Nebenfassung zu graben; der Zimmermann hat an dieser Fassung gearbeitet. Und diese Woche sind gesotten worden ——— 99 Werk. Sonntag, den 7.

2

September, und in der folgenden Woche das Loch graben lassen. Der Zimmermann hat, um den Kranz ringsherum zu fassen, das Geviert gemacht und fertiggestellt und achteckig hergerichtet. In derselben Woche sind an Salz gesotten worden

3

——— 107 Werk. Sonntag Exaltatio Crucis. Mittwoch, den 17. September, und Donnerstag am Morgen sind die Verordneten sämtlich hier zu Sooden wieder beisammen eingetroffen und haben nach gehaltenem Rat und Bedenken beschlossen, dass der Grund zu dem Fass,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: ten — Zeilenanfang unklar
  2. Z. 9: Kerck — Anfangsbuchstabe K oder B
  3. Z. 10: achtecken — ck-Ligatur, evtl. achterben

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HandschriftS. 360 Bl. 178v

ÜbersetzungSeite 360

1

aus dem man die Sole zum Sieden pumpen und holen soll, nicht tiefer als der Grund des neuen Salzbrunnens gesucht und genommen worden ist. Und dieses Fass soll unten einen Bretterboden haben, auf den die beiden Aderkufen gesetzt werden sollen. Und der Grund ist so tief gesucht worden; und weil man bis auf einen Schuh nahe an die Tiefe kam, hat sich viel wildes Wasser gezeigt, das man durch die alte Fassung und die neue Abzucht abgewiesen hat; und man lässt es mit den Pumpen auf dem wilden Wasser halten. Man hat auch unten auf diesem Grund Laub oder Blätter gefunden, die vor vielen langen Jahren hineingekommen sind; und das Erdreich ist allenthalben so anzusehen, als sei es vorzeiten dorthin geschüttet worden. Darum ist der Berg gut gefasst in acht Erben, mit Dielen ringsherum eingeräumt.

2

Freitag, den 19. September, ist der Grund so tief wie der Grund des Borns hergerichtet worden. Und es ist von der

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  1. Z. 5: aderkubenn — Lesung unsicher
  2. Z. 17: Jngeramet — Jn oder Jm

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HandschriftS. 361 Bl. 179r

ÜbersetzungSeite 361

1

Stadt her durch den Gries im Grund sehr viel Wasser von der Seite hergekommen; auch sind etliche viele Adern aus dem Grund von unten heraufgequollen. Es war aber alles wildes Wasser, und es sind ganz und gar keine Salzadern gefunden worden noch haben sich welche gezeigt. Darum dringen die Salzadern gewiss vom Gebirge her und das wilde Wasser aus dem Grund der Werra durch den Kies herzu. Und um dieses wilde Wasser zu halten, hat man zwei Pumpen hergerichtet; mit diesen und dazu mit Schöpfen hat man den Grund trocken geschöpft. Samstag, den 20.

2

September, sind auf diesen Grund die Schwellen des achteckigen Fasses gelegt worden; danach ist die Kufe, die dafür gemacht war, fünf Schuh hoch und sechs Schuh weit, hineingelassen worden. Und der Grund ist zuvor sehr gut mit Asche beschüttet, darauf eine gute Notdurft Moos gestreut und wieder mit Asche gefüllt worden.

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HandschriftS. 362 Bl. 179v

ÜbersetzungSeite 362

1

Darauf ist die Kufe gesetzt und gut verstopft worden. Und die Röhre geht aus dem neuen Salzbrunnen in diese Kufe, aus der man die Sole zum Sieden holen und pumpen soll. Dieselben Röhren wechseln in der Mitte und haben dort einen starken messingenen Rost; sie sind allenthalben mit Keilen gut verpflockt und verstopft. Und man kann durch die neue Abzucht an den Salzbrunnen auf der Röhre bis an die achteckige kleine Fassung kommen und jederzeit nachsehen. Doch soll der Sorge wegen aus dem Grund um die Röhren an dem alten Fass auch bis oben hin ein guter Ton geschlagen werden, damit man, wo es nötig ist, jederzeit aufräumen kann. Sodann ist zwischen der Kufe und den achteckigen Schwellen angefangen worden, den Grund auf die Asche und das Moos mit gutem zubereitetem Ton den Schwellen gleich zu verdämmen. Und die Sieder haben beim Schöpfen an den Pumpen geholfen und den Ton auf den Salzbrunnen gefahren.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Rör — Wortende abgekürzt
  2. Z. 17: zuuertennen — nn oder mm

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HandschriftS. 363 Bl. 180r

ÜbersetzungSeite 363

1

Danach hat man die acht Säulen in die Schwellen gesetzt; je zwei sind verriegelt und mit eingeschlossenen Brettern von unten von den Schwellen an bis oben hinaus, wie es das erste neue mittlere Fass gewesen ist, aufeinander hochgeführt und oben mit steinernen Deckeln gut verwahrt, ineinander geschlossen und vernagelt. Und weil der Abend und die Nacht hereinbrachen, hat man sodann am Sonntag die Sieder und alle Einwohner zu Sooden angesprochen; die haben gutwillig am Morgen vor der Predigt so viel Ton auf den Born gefahren und ihn auch in der Eile mit Fleiß verdämmt, soweit es die Notdurft erforderte. Deshalb haben die Herren ihnen auf ihr bittliches Ansuchen zwei Gulden für ein Fass Bier und einen Gulden für Brot und Käse zu geben bewilligt und angeordnet; damit soll auch alle Asche, die sie zu diesem Bau gegeben haben, bezahlt sein. Diese Woche gesotten an Salz ——— 128 Werk.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Dinchßenn — Lesung unsicher
  2. Z. 8: vnnd — evtl. vnns
  3. Z. 13: kleis — Endung unklar

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HandschriftS. 364 Bl. 180v

ÜbersetzungSeite 364

1

Sonntag, den 21. September, alle Rechnungen angehört, danach beratschlagt, was weiter zur Vollendung der Bauten vorzunehmen sei, und beschlossen wie folgt: Der Zimmermann soll sogleich das Haus und den Bau auf dem neuen Salzbrunnen ganz so, wie das dafür gezeichnete Muster es ausweist, aus dem geschnittenen Holz vorlegen und aufs allerförderlichste fertigstellen. Die Schwellen und Rähme sollen in der Länge 28

2

Schuh messen, die Säulen 10 Schuh hoch sein, jedes Feld drei Schuh weit; in den Giebeln soll jeder fünf Säulen haben, und alles soll mit buchenen Dielen und Brettern gespundet zugemacht und danach mit einer Tür und zwei Fenstern verschlossen werden. Danach sollen die Streben zwischen dem alten äußersten und dem neuen mittleren Fass, das die neue Abzucht sein soll, unten im Grund einen Schuh hoch mit Gries ausgefüllt, darauf Schwellen gelegt und Säulen 10 Schuh hoch gesetzt werden, damit man aufrecht

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  1. Z. 10: Rasen — Anfangsbuchstabe unsicher

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HandschriftS. 365 Bl. 181r

ÜbersetzungSeite 365

1

darin gehen kann; darin ist zu verstopfen und auch zu verriegeln, und darauf sind die starken Bretter zur Strebe eins ans andere zu legen und zwei oder drei Lichtlöcher darin zu machen, wie die vorigen alten gewesen sind. Und dann ist bis oben hin den Bauten gleich mit guter Erde zu füllen. Und wenn das geschehen ist, so soll dann um das neue und zwischen den beiden neuen Fässern auf den Ton noch weiter verdämmt werden, soviel Ton übrig ist. Danach sind diese Bauten auch mit Erde darauf gleich ausgefüllt und dann ringsum oben mit eichenen Dielen, ineinander gespundet, verschlossen werden, wie es auf dem alten Born zuvor auch gewesen ist. Und wenn das geschehen ist, soll der Bau und das Haus auf dem neuen Salzbrunnen aufgeschlagen und aufgerichtet und mit Brettern gedeckt werden; auch sollen zwei vergoldete kupferne Knöpfe darauf, die zu Kassel zu machen und zu vergolden bestellt werden sollen. Montag, den 22. September, hat der Zimmermann das Haus auf den Salzbrunnen zu zimmern vorgelegt

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: zwischl — Kürzung, wohl zwischen
  2. Z. 9: getemmet — n/m unklar

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HandschriftS. 366 Bl. 181v

ÜbersetzungSeite 366

1

und zu hauen angefangen. So haben die Fuhrleute so viel Ton zu dem Fass zum Auspumpen gefahren, dass es, soweit nötig, damit verdämmt wurde; und es soll dann bis oben den Bauten gleich mit Erde ausgefüllt werden. Dienstag, den 23.

2

September, vier Salzknechte von Kassel nach Sooden geschickt; die sollen dort noch vier Knechte zu sich nehmen und den Solgraben — weil er durch das Hochwasser diesen Sommer verschlammt ist und viel Unrat hineingeflossen ist — säubern und rein machen, und zwar von unten herauf bis vor das Gewölbe. Der junge Heinrich Muldener soll darauf sehen, dass sie treu und fleißig arbeiten. So soll der Steinbrecher für die oberste Brücke die Gewölbe- und anderen Steine brechen. Ob man diese Brücke vor dem Winter noch fertigstellen kann: sie soll mit einer Schleuse gemacht werden, damit man sie bei Wasserfluten vorschieben kann, damit diese nicht an die Bauten des Salzbrunnens kommen können. Vielmehr soll zur Zeit der Flut der Solgraben

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Fuder — Wort unklar
  2. Z. 6: kSal — Zeichen vor Sal unklar

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HandschriftS. 367 Bl. 182r

ÜbersetzungSeite 367

1

oberhalb dieser obersten Brücke mit Pumpen geschöpft und gehalten werden. Die folgenden Tage dieser Woche an dieser Arbeit gemacht und geblieben; und es sind diese Woche an Salz gesotten worden 119 Werk. Sonntag, den 28.

2

September, haben die Zimmerleute am Bau gearbeitet, daneben mehr Ton getreten und hergerichtet. Und der Solgraben ist von der untersten Brücke an zu säubern und zu reinigen angefangen worden, und man hat Steine für die oberste Brücke über den Solgraben brechen lassen. Diese Woche an Salz gesotten ——— 124 Werk. Sonntag nach Michaelis, den 5.

3

Oktober, an dieser Arbeit geblieben; und der Bau ist vollends fertiggestellt worden. Der Pumpen wegen hat er aber nicht sogleich aufgesetzt und gesetzt werden können, darum hat man damit warten müssen. Und obwohl man verabschiedet hatte, dass man nach Michaelis ein Probewerk sieden solle, so hat doch der Salzwart das abgeschrieben, wie folgt:

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  1. Z. 1: geöst — Endung unklar

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HandschriftS. 368 Bl. 182v

ÜbersetzungSeite 368

1

Meine ganz willigen Dienste zuvor, lieber Schwager Jost. Ich will Euch nicht verhalten, dass ich beim Solziehen finde, dass der Born nicht mehr so viel gibt, wie er es vor vier oder fünf Wochen getan hat; denn er wird ständig ausgezogen. Wenn ich dem nun nachdenke, so habe ich stets darüber disputieren hören, dass die Sole oder der Salzbrunnen zur Zeit des Laubfalls am schwächsten sei. Darüber hinaus habe ich auch achtgegeben, wie sich der Quellborn jetzt verhält; da findet sich, dass auch dieser wieder ausbleibt und jetzt ganz unbeschaffen ist. Deshalb wäre es gewiss, dass der Salzbrunnen, wenn er nicht erbaut und gefasst worden wäre, jetzt eben denselben Mangel haben würde wie zuvor. Nachdem ich aber von den Bauherren und von Euch verstanden habe, diese Woche die Probewerke zu sieden, so habe ich deshalb mit dem Brunnenmeister davon gesprochen und allerlei Bedenken gehabt; und wir wollten, dass dies noch länger unterbliebe und besser bedacht würde, damit wir es nicht zu merklichem

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  1. Z. 8: Laubrosse — Wort unklar

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HandschriftS. 369 Bl. 183r

ÜbersetzungSeite 369

1

Schaden vornehmen. Wir können ja auch sonst wohl wissen, wie es darum steht, wie ich Euch bei Eurer Ankunft weiter berichten will. Ich will auch meinem gnädigen Fürsten und Herrn zum Besten für meine Person gebeten haben, damit noch länger zu warten. Das wollte ich Euch als demjenigen, der zu dieser Zeit die Lage am besten kennt, nicht unangezeigt lassen. Ihr könnt wohl weiter darauf bedacht sein und es auf andere Weise abstellen, damit andere nicht ein Gerede davon haben. Ich bitte auch, Ihr wollet nach Schneidewinden einen Boten schicken und Euch berichten lassen, wie die Arbeit vonstatten geht, und es mir zu erkennen geben. Euch wieder zu dienen bin ich allzeit geflissen und willig. Gegeben zu Sooden, Montag Michaelis Anno 50. Euer

2

Würden Christoffer Homberg, selbst. Des wilden Wassers im Umgang ist jetzt auch nicht mehr so viel wie vor 5 Wochen; deshalb meine ich,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Schneide wintten — Name, wohl Schneidewind
  2. Z. 18: sst — Unterschriftskürzel

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HandschriftS. 370 Bl. 183v

ÜbersetzungSeite 370

1

dass zu dieser Zeit alle Quellen schwach sind. Diese Woche an Salz gesotten ——— 140 Werk. Sonntag nach Dionysii, den 12.

2

Oktober: diese Woche 10 Stämme Holz gefällt und beschlagen, den Solgraben und das Gewölbe vollends rein gemacht und gesäubert; und die Zimmerleute haben zwischen dem äußersten alten und dem mittleren neuen Fass die Streben gemacht. Diese Woche an Salz gesotten ——— 132 Werk. Und es sind diese Woche am Donnerstag Galli zehn neue Schätzer und Salzmesser, die man die Geschworenen nennen soll, bestellt worden. Jedem von ihnen ist ein neues Salzmaß und ein Rost darauf zugestellt worden, worauf sie nach dem Inhalt der Ordnung und der nachfolgenden Artikel einen leiblichen Eid zu Gott gelobt und geschworen haben. Deshalb sind jedem Salzmesser oder Geschworenen acht Sieder oder Bothe zugeordnet worden, die er in seiner Verwaltung haben soll.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: zwischl — Kürzung, wohl zwischen

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HandschriftS. 371 Bl. 184r

ÜbersetzungSeite 371

1

Darauf haben auch die fürstlichen Herren Statthalter und Räte mit folgendem offenen Schreiben in allen Städten und Ämtern über den Stand des Salzwerks Bericht geben lassen, damit jedermann davon Kenntnis habe und sich danach richten könne, nämlich: Wir, Statthalter und Räte zu Kassel, entbieten allen und jeden Amtleuten, Amtsverwaltern, Befehlshabern und Dienern des durchlauchtigen, unseres gnädigen Fürsten und Herrn, auch den Bürgermeistern, Schöffen und Räten jeder Stadt, jedes Fleckens und jeder Gemeinde des Fürstentums Hessen und der dazu und dahin gehörigen Grafschaften, auch allen und jeden Zöllnern, Zollschreibern, Untertanen und Verwandten derselben, nach Gebühr eines jeden Standes, unseren freundlichen Dienst, günstigen Gruß und geneigten Willen. Und fügen euch sämtlich und einem jeden insbesondere zu wissen, dass, nachdem seit geraumer Zeit durch die Länge der Zeit und die vielen verflossenen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: zolschebernn — wohl zolschreibernn

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HandschriftS. 372 Bl. 184v

ÜbersetzungSeite 372

1

Jahre die alten Bauten am Salzbrunnen zu Sooden — den Gott der Allmächtige aus besonderer gnädiger Güte und Milde diesem Fürstentum, Land und Leuten und uns allen gnädig verliehen hat, wofür wir billig dankbar sein sollen — etwas mangelhaft und baufällig geworden sind, unser hochgenannter gnädiger Fürst und Herr uns aus seiner schweren Obhut mehr als einmal befohlen hat, diesem Schaden stattlich vorzukommen, doch so, dass nichts verschlimmert würde. So haben wir vergangenes Ostern etliche aus unserer Mitte, den Räten, neben den verordneten Salzgrafen und Dienern zu Sooden und neben den von den gemeinen Pfännern dazu Bevollmächtigten dorthin geschickt und diese alten Bauten öffnen und dem Mangel und Schaden nachsuchen lassen. Diese haben den Schaden gefunden und genau erkannt, dass sich etliches wildes Wasser in den Salzbrunnen auf dem Grund, aus dem die Salzadern entspringen,

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HandschriftS. 373 Bl. 185r

ÜbersetzungSeite 373

1

hineingemischt und hineingelaufen ist. Diesem Schaden sind sie nun mit unserem Rat und Wissen, wiewohl mit großer Auslage und Unkosten, stattlich vorgekommen und haben alle Bauten, soweit nötig, von neuem aus dem Grund hochgeführt und gemacht. Und es hat seither wegen des Salzladens und des Maßes dort keine Klage und keinen Mangel gegeben.

2

Weil aber nunmehr die Schlachtzeit angeht und ein jeder Untertan und Hausvater sich gern mit Salz über den Winter versorgen und versehen möchte, und damit diejenigen, die bei euch Salz zum Verkauf bringen, wegen des früheren Mangels keinen Vorwand oder Vorteil suchen und sich nicht mit einem Betrug zu Sooden herausreden, so haben die verordneten Salzgrafen Johann Nordeck und Jost Becker dort zu Sooden die vornehmsten unter den ältesten, vermögendsten und gottesfürchtigsten — 10 Männer — gegen einen jährlichen Sold bestellt und verordnet; jedem von ihnen ist befohlen, acht Bothe zu verwalten,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: zuberlagenn — Wort unklar
  2. Z. 16: Berber — Name, r/ck unklar

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HandschriftS. 374 Bl. 185v

ÜbersetzungSeite 374

1

alles Salz ins Land jedermann für gleiches Geld zu einer Zeit wie zur anderen zuzumessen und jedem gleich und recht zu tun. Dazu ist jedem ein rechtes gleiches Maß und ein Rost darauf zugestellt worden, mit dem alles Salz gemessen werden soll, und man hat sie darauf einen leiblichen gestabten Eid zu Gott und seinem göttlichen Wort schwören lassen. Und jedermann kann jederzeit an diesem Ort für sein Geld Salz genug bekommen. So kann man dadurch auch, wenn ein oder mehrere Sieder sich Vorteil verschaffen, das erkunden und ihm vorkommen. Ob nun die Salzverkäufer oder Körner anderes zu ihrem Vorteil sagen oder das Salz zu teuer geben würden, wie sie es zuvor öfter getan haben, so habt ihr jederzeit nach Lage der Zeit, der Weite des Wegs, der Teuerung des Hafers und der Zehrung, auch des Unwetters, darauf zu sehen und dermaßen zu ordnen, dass die Armut nicht unbilligerweise übervorteilt oder beschwert wird — wie ihr denn vom Überbringer, dem Salzschrei-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: nus — wohl vnns

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HandschriftS. 375 Bl. 186r

ÜbersetzungSeite 375

1

ber, alles Nähere über den Ort weiter zu vernehmen habt. Wenn auch einer oder mehrere ihr Salz selbst holen und etliche zusammenspannen wollten, so können die den Vorteil daran haben, den die Körner und Salzhändler suchen und haben. Weil dann unser hochgenannter gnädiger

2

Fürst und Herr euch allen zuvor sämtlich und einzeln geboten und befohlen hat, kein fremdes Salz im Land zu verkaufen zu gestatten, und, wenn es durchgeführt wird, an jeder fürstlichen

3

Zollstätte von jedem Pferd einen Ortsgulden Zoll zu nehmen und Seinen Fürstlichen Gnaden zu verrechnen, so wollen wir anstatt und von wegen Ihrer Fürstlichen

4

Gnaden euch allen sämtlich und einem jeden besonders bei den Pflichten, mit denen ihr Seinen Fürstlichen Gnaden

5

zugetan und verwandt seid, hiermit ernstlich befohlen haben, an keinem Ort — sei es in Ämtern, Städten oder Dörfern — anderes fremdes Salz als allein Ihrer Fürstlichen

6

Gnaden Salz zu verkaufen und zu handeln zu gestatten, bei Vermeidung Ihrer Fürstlichen Gnaden Ungnade, und dass der Zoll von

Unsichere Lesungen

  1. Randnotiz Zeile 5–6 — andere Hand, schwer lesbar

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HandschriftS. 376 Bl. 186v

ÜbersetzungSeite 376

1

fremdem Salz von jedem Pferd an jedem Ort so genommen, erhoben und Seinen Fürstlichen Gnaden jährlich verrechnet werde. Das sollten wir euch also auf Befehl unseres hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn anzeigen, damit ihr davon Kenntnis habt und euch danach richtet; und ihr tut daran Seinen Fürstlichen Gnaden

2

ein gnädiges Gefallen, das in Gnaden zu erkennen ist, wessen wir uns gänzlich und gewiss versehen. Den Übertretern aber wird und soll ohne Zweifel ihre Strafe wohl widerfahren. Das wollen wir euch, denen wir zu Freundschaft und Willen geneigt sind, nicht verhalten. Zur Urkunde unter dem hier aufgedrückten Sekretsiegel unseres hochgenannten gnädigen

3

Fürsten und Herrn. Gegeben zu Kassel, den 18. Oktober Anno 50. Sonntag nach Galli, den 19. Oktober, diese Woche stillgehalten. Christoffer, der Bornmeister, hat seine Kunst und Bauten verrückt und aufgeschlagen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: vfgeschlagen — Kürzung am Zeilenende

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HandschriftS. 377 Bl. 187r

ÜbersetzungSeite 377

1

Und weil der Winter hereinbricht, sollen alle Bauten bis auf den Frühling eingestellt werden. Doch sobald Christoffer seine Bauten und Künste verrückt hat, soll der Zimmermann den neuen Bau auf dem Salzbrunnen aufrichten und heben; das kann in zwei Tagen geschehen. Es hat aber des Unwetters wegen bisher nicht geschehen können; und weil der Winter zunächst hart hereingebrochen und danach ganz feucht und nass gewesen ist, ist diese Arbeit ganz eingestellt worden bis auf den Frühling des kommenden 51.

2

Jahres, um zu sehen, wie sich die Bauten und das wilde Gewässer vom Berg und um den neuen Salzbrunnen verhalten wollen. Anno 50,

3

Michaelis: Neue geschworene Schätzer für das Salzwesen zu Sooden angeordnet und bestellt, zu dienen, solange es uns gefällig und auch ihnen gelegen ist; bestätigt, aufgerichtet und verkündigt zu Sooden, den 16. Oktober Anno wie oben.

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HandschriftS. 378 Bl. 187v

ÜbersetzungSeite 378

1

Jakob Grunewald, Ludwig Urber, Ludwig Hilwig, Hans Grunewald, Jochim Schimpf, Jakob Jener, Franz Schimpf, Hans Schreiber, Kersten Sperber — 8 Sodemeister.

2

Lutz Schimpf, Matthias Burckhardt, Jakob Köler, Jörg Gill, Jörg Seltzer, Kersten Kell, Hans Beutler, Jörg Ludwig, Heinrich Schmidt — 8 Sodemeister.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Vrber — Anfangsbuchstabe unsicher
  2. Z. 9: Sperber — p/f unsicher, evtl. Sferber
  3. Z. 16: Kerstenn Kell — waagerechter Strich durch Namen

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HandschriftS. 379 Bl. 188r

ÜbersetzungSeite 379

1

Augustin Mentze, Jörg Mentz, Claus Urber, Hans Martin, Augustin Scheuffeler, Gunther Sperber,

2

Cutrin Scheuffeler, Hans — 8 Sodemeister. Jörg Scheuffeler, Hans Ties, Hans Roth, Cuntz Deinhardt, Carl Marschalck, Heinrich Sperber, Jochim Deinhardt, Jakob Muschelmann — 8 Bothe, wenn das eine abgebrochene Bothe wieder gebaut wird.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Sperber — p/f unsicher, evtl. Sferber
  2. Z. 7: Jorge Scheuffeler — waagerecht durchstrichen
  3. Z. 8: Cutrin — Vorname unklar
  4. Z. 12: Ties — evtl. Tips
  5. Z. 16: Sperber — p/f unsicher, evtl. Sferber

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HandschriftS. 380 Bl. 188v

ÜbersetzungSeite 380

1

Philipp Klinckerfus, Claus Klinckerfus, Hans Rubig, Christoff Ludwig, Curt Windaus, Hartmann Rubig, Claus Roth, Anna Gilm, Hader Heintz —

2

8 Bothe. Der Opfermann, Augustin Mentze, Ties Schreiber, Philipp Klinckerfus, Hans Muschelmann, Gertraud Hilm, Hans Seltzer der Ältere,

3

Peter Kell, Hans Stoell — 9 Bothe, wenn das eine abgebrochene wieder gebaut wird.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Derc — Vorname unklar
  2. Z. 16: Gertraudt — Anfangsbuchstabe, u/n unsicher
  3. Z. 19: Stoell — Vokal unsicher

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HandschriftS. 381 Bl. 189r

ÜbersetzungSeite 381

1

Peter Kell, Ties Steffan, Hans Steffan, Kersten Schweitzer, Lorenz Urber, Hans Schweitzer, Jung Hans Seltzer, Martin Scheuffler, Adam Behr — 8 Bothe. Hans Stell.

2

Hans Peter, Hans Scheuffler, Henckel Wolff, Jakob Seltzer, Zacharias Landgraf, Anna Schossers, Hans Clarich, Pankratius Strube — 8 Bothe.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Hanntz — Endung unsicher
  2. Z. 17: Schossers — ss/ff unsicher
  3. Z. 18: Clarich — Anfangsbuchstabe unsicher

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HandschriftS. 382 Bl. 189v

ÜbersetzungSeite 382

1

Kremer Hans, Hans Jener, Claus Mönch, Henckel Spor, Hans Schlem, Matthias Ludwig, Henckel Jener, Benedictus Hill, Jörg Rotfuß —

2

8 Bothe. Hieronymus Haderheintz, Matthias Solgraben Bothe, Werner Köler, Henckel Deinhardt, Henckel Schlem, Hans Bartel, Hans Franck, Claus Seltzer, Jung Hans Ties Kremers Bothe — 9 Bothe.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Spor — p/f unsicher, evtl. Sfor
  2. Z. 12: Sulgrabenn — Anfangsbuchstabe unsicher

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HandschriftS. 383 Bl. 190r

ÜbersetzungSeite 383

1

Jedem sind im Jahr acht Gulden Münze als Besoldung zu geben. Jeder soll sein Maß und den Rost darauf haben, in den ihm zugeordneten acht Bothen messen und dies bei seinem geleisteten Eid und seinen Pflichten treulich vertreten. Darüber hinaus soll dem Pfannenmeister für sein Amt noch 12

2

Gulden und ein Kleid entrichtet werden. Dem Opfermann dazu 8 Gulden und 2 Achtel Salz.

3

Dem Solmeister ———— 16 Gulden. Die Summe macht für ein Jahr an Besoldung hundertsechzehn Gulden Münze; und ihr Jahr geht jetzt Michaelis an und Anno 51

4

wiederum aus. Und es soll künftig auch der Wächterlohn von jährlich 20 Gulden Münze aus den Schatzhellern, soweit diese es tragen können, bestritten werden; macht in Summe ——— 136 Gulden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: zuuertrettenn — Anlaut unsicher
  2. Z. 14: Jr — evtl. Er

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HandschriftS. 384 Bl. 190v

ÜbersetzungSeite 384

1

Die Meister aber sollen nun künftig acht Heller geben, wo sie zuvor einen Albus fürs Wachen gegeben haben, denn die Wächter wachen nur die halbe Nacht.

2

Ordnung der geschworenen Schätzer. Die bestellten geschworenen neuen Salzmesser und Schätzer sollen bei einem jeden Sodemeister, bevor sie messen, die Salzgänse zählen und darauf sehen, dass jeder Meister zwanzigmal gewiss abgestoßen hat, und sie sollen nicht mehr als ein Achtel zum Stück zuzuschlagen gestatten. Was darüber ist, soll er bei seinem geleisteten Eid sogleich in ihrem Beisein wieder zum Vorrat in die Pfanne werfen lassen. Welcher Sodemeister aber mehr zum Stück geschlagen und seine Zahlgänse nicht gefangen hätte, dem soll der geschworene Messer und Schätzer nicht messen, sondern ihn sogleich den Salz-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: machl — Lesung unsicher

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HandschriftS. 385 Bl. 191r

ÜbersetzungSeite 385

1

grafen, dem Bornmeister und dem Salzwart anzeigen. Derselbe soll, sooft und wie oft einer das übertritt, mit einem Taler Buße gefrevelt haben und diese sogleich bezahlen, ehe und bevor ihm wieder zu sieden gestattet wird. Es soll auch kein Sodemeister mehr als ein Achtel Salz im Bothe auf Vorrat haben, des Schatzwerks wegen; darauf sollen die Geschworenen sorgfältig achten, wie es denn bisher so gehalten worden ist. Weil auch beim Aufheben des Salzes Ungleichheit geherrscht hat, so sollen die Geschworenen mit Ernst darauf sehen, dass keiner mehr als eine halbe Pfanne Salz aufhebt oder im Bothe liegen hat, bei Verlust des Salzes; und es soll ihm nicht mehr zu sieden gestattet werden, solange er im Bothe mehr als eine halbe Pfanne hat.

2

Es sollen auch die geschworenen Salzmesser und Schätzer, jeder seinen ihm zugeordneten Sodemeistern, der Reihe nach, einer nach dem anderen, wo Ladeleute sind und vor den Bothen halten, messen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: greuenn Bornndtmeister — Lesung unsicher

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HandschriftS. 386 Bl. 191v

ÜbersetzungSeite 386

1

und dabei keine Parteilichkeit oder Begünstigung üben, sondern darin gleiche Ordnung halten. Und damit das vonstatten geht, sollen sie an den Ladetagen im Winter um vier Uhr und nicht eher, und im Sommer, wenn man die dazu bestimmte Glocke läutet, zu messen anfangen. Wenn aber der erste oder ein anderer Sodemeister zu frisch ausgeschlagen hätte und das Salz noch nicht ganz trocken wäre, so soll er dieses Salz nicht messen, sondern bei den anderen, nächsten seiner Meister nach der Ordnung anfangen, und zwar bei dem Salz, das am trockensten ist, und so fortan. Was auch die Pfannenbuße betrifft, soll ein jeder Geschworener sie in den ihm zugeordneten Bothen berechnen und anzeigen; die Schatzwerke aber sollen sie mit und neben dem Pfannenmeister versehen und die Anweisung geben helfen. Die geschworenen Salzmesser sollen auch keinem Eseltreiber Salz gegen Frucht messen, sie hätten denn die Frucht in den Bothen und gesehen, dass der

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HandschriftS. 387 Bl. 192r

ÜbersetzungSeite 387

1

Sieder die Frucht empfangen und bekommen hat. Die vier Albus, die unser gnädiger Herr zuvor den Siedern als Trinkgeld zugestanden hat, sind nun künftig von jedem Werk zur Bewältigung des wilden Wassers zu verwenden bestimmt. Damit sich aber die Sieder diesen Winter wieder erholen, soll ihnen die Hälfte bleiben und die andere Hälfte gebraucht werden, die Kunst zu unterhalten und das wilde Wasser zu bewältigen, soweit es die Herren Statthalter und Räte so bis Ostern mitbewilligen und es bei ihnen zu erhalten ist. Sie haben es sich so gefallen lassen; doch vorbehaltlich der Änderung durch unseren gnädigen Fürsten und Herrn sollen sie von den 2 Albus bezahlt werden, sonst hätten die von Sooden daran mit bezahlen müssen. Hundert lederne Eimer sind zu machen bestellt. Ebenso sind zehn Feuerhaken zu machen verdungen; sie sollen gleichermaßen bezahlt werden und nicht mehr als zwei Gulden drei Ort der Zentner kosten.

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HandschriftS. 388 Bl. 192v

ÜbersetzungSeite 388

1

Geschehen zu Sooden am Donnerstag Galli, den 16. Oktober Anno 50. Justus Pistoris, selbst. Anno 1551.

2

Beratschlagt, auf welche Weise die Vollendung der Bauten des Salzbrunnens zu Sooden geschehen und vorgenommen werden soll.

3

Zu wissen: Nachdem die von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen und der gemeinen Pfänner des Salzwerks zu Sooden Verordneten des Baus am Salzbrunnen sich zuvor einmütig entschlossen und verglichen hatten, vor endgültiger Vollendung des vorigen angefangenen Baus das Gewölbe über dem neuen Salzbrunnen vor dem Berg her mit Steinen auf ein Sohlwerk im Grund des Salzbrunnens gleich zu legen und zu wölben und es so vor dem Berg her zu führen, dass es den Berg trägt, damit

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: sst. — Kürzel subscripsit

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HandschriftS. 389 Bl. 193r

ÜbersetzungSeite 389

1

dieser nicht einfalle und dem Born Schaden zufüge — inzwischen aber ist bedacht und auch den Werkmeistern vorgehalten worden, dass keineswegs zu raten sei, die Beschwerung mit dem Sohlwerk und den Steinen an dieser Stelle vorzunehmen, noch viel weniger einen Pfahl zu stoßen oder einzurammen, insbesondere weil vorzeiten das jetzige Gewölbe nicht weiter noch an den Berg über dem Born her geführt und gemacht worden ist —, so hat man sich heute mit Rat der verständigen Werkmeister endgültig einmütig entschlossen und verglichen, dass diese jetzt notwendigen Bauten künftig mit Holz und nicht mit Steinen vollends gemacht und ausgeführt werden sollen. Und zwar so, dass der jetzt vorhabende Bau auf Kosten unseres gnädigen Fürsten und Herrn ausgeführt werden soll und dass die Register und Rechenschaft des vorigen Baus des Borns und dessen, was im vorigen Jahr darauf gegangen ist, gesondert abgeschlossen werden; und die Kosten des jetzt vorhabenden Baus sollen ebenfalls gesondert berechnet werden. Was dann den gemeinen Pfännern gemäß dem

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Pfelz — Pfähle? Lesung unsicher

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HandschriftS. 390 Bl. 193v

ÜbersetzungSeite 390

1

zuvor aufgerichteten Vertrag und sonst daran zu entrichten gebühren will — darum sollen und wollen sie sich mit ihrem gnädigen Fürsten und Herrn untertänig und willig vergleichen. Wegen des vorigen Baus aber wollen sie sich nicht weiter verpflichtet haben, als sie es im wegen des Baus aufgerichteten Rezess bewilligt und ausbedungen haben. Und Meister Hans Wetzel, der Zimmermann, soll sogleich das Bauholz, das in ziemlichem Vorrat vorhanden ist, wie man es heute im Augenschein gesehen hat, abplocken und nach der vorgelegten Zeichnung oben vor dem Gewölbe her, wo jetzt die alte Abzucht ist, eine neue Wand von neuem machen und aufrichten, die vom alten äußersten Fass von den gebrochenen beiden neuen Ecken zusammengeht und eingezapft werden kann, fünf Schuh weit von der jetzigen Fassung; die ist gut zu verstreben. Und der Grund soll nicht tiefer gesucht oder vorgenommen werden als der Boden im Salzbrunnen und derselbe Grund ist. Und diese

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HandschriftS. 391 Bl. 194r

ÜbersetzungSeite 391

1

Fassung soll zwei Werkschuh niedriger sein als die Fassung des rechten neuen Salzbrunnens; danach hat sich der Zimmermann zu richten. Und damit man das wilde Wasser im Umgang, das jetzt mit Pumpen bewältigt und ausgeschöpft wird, ohne schwere Unkosten ins Gewölbe bringen kann, hat man es für gut befunden und sich entschlossen, dass man auf den Grund im Umgang neben dem Born an den Stellen, wo die wilden Quellen sind und zutage fließen, starke Rennen mit aufgesetzten Röhren legen und machen soll, damit die Röhren dieses wilde Wasser in die Höhe tragen und es dann durch Nebenröhren bis ins Gewölbe fließt, so dass man die Pumpen zum Ausschöpfen nicht länger halten muss — wie der Zimmermann darüber besonderen Bescheid und Unterricht hat. Und sonst soll der ganze Grund des Umgangs, wo keine Wasserquellen sind, in jeder Hinsicht und ganz gut verdämmt werden. Und vor dem Gewölbe soll ein Kasten aus Steinen oder Holzwerk gemacht werden, in den das Wasser aus den Rennen fällt, damit es darin steige

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HandschriftS. 392 Bl. 194v

ÜbersetzungSeite 392

1

und weiter durch das Gewölbe abfließen könne, wo man auch jederzeit sehen kann, ob dort ein Mangel ist oder nicht. Und zu diesem Kasten muss eine Wendeltreppe gemacht werden. Ob dieser nun aus Holz oder Stein sein soll, hat man sich nach Öffnung des Grundes zu vergleichen. Danach, wenn die Fassung geschehen, die Renne gelegt und abgedeckt und die Stöcke oder Röhren gesetzt sind, so soll man ringsherum alles gut und aufs beste mit Ton und guter Erde verdämmen, wie es zuvor geschehen ist, und oben dem Bau gleich füllen und weiter mit Steinen pflastern oder mit Dielen beschießen und verspunden, so dass alles Regen- und andere Wasser ins Gewölbe geführt wird und von selbst darin abfließt. Und weil dieser Bau von wegen sowohl unseres gnädigen Fürsten und Herrn als auch der gemeinen Pfänner vollendet werden muss, so sollen und wollen die Verordneten der Pfänner, einer um den anderen, selbst neben den Dienern unseres gnädigen

2

Fürsten und Herrn dabei sein und darauf sehen, dass fleißig gearbeitet und auch die Bauten aufs nützlichste gemacht werden. Sie sollen und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: störcke — oder stöcke

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HandschriftS. 393 Bl. 195r

ÜbersetzungSeite 393

1

wollen auch jede Woche bei der Abzahlung zugegen sein, die Wochenrechnung mit unterschreiben und sich danach mit unserem hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn, wie oben steht, wegen der Auslage vergleichen. Und wenn künftig ein Mangel vorfiele, so hat man jederzeit sowohl von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn die Räte als auch etliche der Ältesten der Pfänner neben ihren Verordneten dazu zu bescheiden und zu fordern und ihren Rat darin zu gebrauchen, alles ohne Gefährde. Zur Urkunde unter der Handschrift aller von uns, die dabei gewesen sind. Gegeben und geschehen zu Sooden, den 5. Mai Anno 51.

2

Mit Rat und in Beisein Sigmunds von Boyneburg, Landvogt an der Werra, Johann Nordecks und von uns unten Benannten verabredet und aufgerichtet. Jobst Becker. Johann Bartholomäus, Rentmeister.

3

Christoff Homberg, Salzwart. Johann Schaffnit senior. Johann Niedenstein. Curt Nuland. Heinrich Iring. Bastian Thuldt. Bernd Waldis. Johann Niedenstein.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: Rent. — Kürzel Rentmeister
  2. Z. 23: Nulandt — Neulandt? u mit Haken

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HandschriftS. 394 Bl. 195v

ÜbersetzungSeite 394

1

Der Verabredung nach, wie und auf welche Weise Meister Hans, der Zimmermann, den Bau der äußersten Wand um den Salzbrunnen gegen den Berg machen und fertigstellen soll, hat er dies vollendet und fertiggemacht.

2

Darauf sind die verordneten Bauherren, Junker Hermann von Hundelshausen, Johann Nordeck, Valtin Thuldt und wir, die Beamten zu Sooden, von wegen unseres gnädigen

3

Fürsten und Herrn, und von wegen der Pfänner Johann Schaffnit der Ältere, Thias Thorey und Johann Schaffnit der Jüngere — weil Johann Niedenstein weggeritten war — heute, den 6.

4

Juli, zu Sooden erschienen. Und der Raum des Grundes um den Born ist hergerichtet, bis auf den Gries ausgefahren und rein gemacht worden. So hat der Zimmermann die Schwellen dieser Wand auf den Gries gelegt, und nicht so tief wie die Schwellen der mittleren Wand, die tiefer und in den Gries gelegt sind. Danach die Wand und fünf Kasten aus 25 Säulen an der Wand und den

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HandschriftS. 395 Bl. 196r

ÜbersetzungSeite 395

1

obersten und untersten Kasten gesetzt und mit Brettern ausgeführt. Und daneben auf dem Grund zum Berg hin doppelte Rennen, die gestürzt auf dem Gries liegen, an den Seiten und oben mit Löchern versehen, so dass sich das wilde Wasser vom Grund unten herauf an den Seiten und auch von oben herab in die Renne ziehen und dadurch in den untersten Kasten laufen kann. Darin soll es vier Schuh hoch steigen und durch das Gewölbe von selbst abfließen, damit man das Schöpfzeug und die Pumpen nicht länger halten muss — wie dieses Werk nach dem Maßstab gezeichnet und wie ein besonderes Muster davon gemacht werden soll. Und als der Berg gut verstrebt war, hat man im Grund zwischen den Dielen und Rennen große Wacken oder Kalksteine gelegt und über die zwei Rennen eichene Bretter aneinander, und danach den Rennen gleich im Grund mit grobem Kies oder Gries auf die Steine ausgefüllt, damit die Renne nicht verschlammt und das wilde Wasser

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HandschriftS. 396 Bl. 196v

ÜbersetzungSeite 396

1

sich dadurch in die Renne ziehen kann, denn die verstopften Rennen sind unten offen. Und es ist in dieser Zeit schönes gutes Wetter gewesen, so dass wir deshalb ungehindert waren. Es ist auch keinem Menschen der Bauten wegen ein Schaden geschehen, obwohl man jedermann ohne Scheu, insbesondere alle Sieder, hat ab- und zugehen und alles besichtigen lassen; auch hat man etliche der ältesten Sieder gebeten, ihr Bedenken anzuzeigen und mit Rat zu helfen. Es hat aber keiner etwas getadelt noch etwas zu verbessern gewusst. Um Walpurgis sind die Bothe — nämlich noch vier Bothe zu den vorigen vier Bothen — abgebrochen, der Raum geschaffen und bis auf den Gries zum Grund gearbeitet worden. Und der Berg ist gut verstrebt mit starken eichenen Balken und starken eichenen Dielen dahinter; diese Streben sollen so im Grund stehen bleiben. Und inzwischen ist der Ton gegraben und zum Dämmen bereitet worden. Das Schöpfzeug zum Ausschöpfen des wilden Wassers

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: eichn — Kürzungsstrich, eichenn

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HandschriftS. 397 Bl. 197r

ÜbersetzungSeite 397

1

ist fertiggestellt, und alles fließende Wasser ist damit dermaßen gehalten, dass man auf dem Grund trocken und ohne jede Behinderung durch das Wasser hantieren kann. Und das wilde Wasser kommt gemeinhin vom Berg her und nicht stark aus dem Grund; die Salzadern dagegen kommen alle von unten herauf aus dem Grund des Kieses. Und weil Junker Hermann von Hundelshausen und Nordeck wegen vorgefallener fürstlicher Geschäfte wegreiten mussten, ist der Herr Landvogt, Junker Sigmund von Boyneburg, an ihrer Statt durch unseren gnädigen jungen Herrn Landgraf Wilhelm herbeschieden worden, zur Vollendung dieser Bauten und beim Dämmen zugegen zu sein, und zwar heute, den 11. Juli, hier einzutreffen, nach dem Inhalt des nachfolgenden Schreibens:

2

Wilhelm von Gottes Gnaden, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Rat und lieber Getreuer! Nachdem unsere

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: kieses — oder kreses
  2. Z. 11: Irt — an Ihrer statt?

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HandschriftS. 398 Bl. 197v

ÜbersetzungSeite 398

1

Verordneten des Baus über den Salzbrunnen zu Allendorf in Sooden bei uns angesucht haben, dass wir uns in eigener Person mit etlichen unserer Räte nach Allendorf begeben und den Stand des Salzbrunnens — wie es um die ausgeführten Bauten und das wilde Wasser bestellt ist — besichtigen und unser Bedenken und unsere gute Meinung zur endgültigen Vollziehung dieses Baus eröffnen möchten: Weil wir nun jetzt mit den Räten, die hier sind, diese Besichtigung anderer Obliegenheiten und Geschäfte wegen nicht vornehmen können, so ist unser gnädigstes Begehren an Euch, Ihr wollet Euch auf das Ansinnen der Verordneten hin aufs förderlichste dorthin begeben, alle Umstände genau besichtigen und mit beraten helfen, ob und wie die Verdämmung des wilden Wassers am nützlichsten und zuträglichsten vorzunehmen sei und ob die Dinge mit besserer Bequemlichkeit anzustellen wären, als es die Verordneten der Unsrigen und der Pfänner zum Bau verabschiedet

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HandschriftS. 399 Bl. 198r

ÜbersetzungSeite 399

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haben. Erzeigt Euch also hierin gutwillig; das gereicht uns von Euch zu besonderem Gefallen, und wir sind Euch mit Gnaden geneigt. Gegeben zu Kassel am 9. Juli Anno 51.

2

An unseren Landvogt an der Werra und lieben Getreuen Sigmund von Boyneburg. Auf dieses Schreiben und diesen fürstlichen Befehl hin ist der Landvogt heute, den 11.

3

Juli, am Morgen hier zu Sooden eingetroffen und erschienen, hat alle Dinge nach Bedarf besichtigt und unser Bedenken und Vorhaben angehört; das hat ihm dann so wohlgefallen, dass er nichts daran zu verbessern wusste. Darum haben wir mit der Verdämmung so angefangen und sind fortgefahren: Zuerst im Grund neben und zwischen den doppelten Rennen mit großen harten Kalksteinen und danach mit grobem Kies, außerhalb der neuen Wand, an der alten äußersten Fassung und

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HandschriftS. 400 Bl. 198v

ÜbersetzungSeite 400

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zwischen der gefassten Verstrebung vor dem Berg her, über die Rennen und die darauf gelegten Bretter, einen Schuh hoch, wie oben steht, ausgefüllt. Darauf mit der ausgefahrenen Erde anzufangen zu dämmen, damit sich das wilde Wasser darin verteilen und in die gelegten Rennen ungehindert fließen kann. Sonntag, den 12.

2

Juli, des Wetters wegen — weil es hell und schön war — zu Mittag angefangen zu dämmen zwischen dem mittleren, im vorigen Jahr neu gesetzten Fass und der alten Fassung sowie der jetzt neu daran gezapften Wand. Und zuerst ist der Schlamm auf dem Grund ganz sauber herausgezogen worden; danach ist auf dem Grund eine gute Notdurft Moos verteilt gelegt, darin viel Asche einzeln gestreut und darauf der gute bereitete Ton von oben herab hart ineinander geworfen worden. Und so hat man angefangen, zwischen der neuen mittleren und der äußersten Fassung ringsherum zu verdämmen. Montag, den 13. Juli, ebenso gedämmt bis auf

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HandschriftS. 401 Bl. 199r

ÜbersetzungSeite 401

1

den Mittag; da ist feuchtes Wetter und Regen eingefallen, so dass man den halben Tag damit hat stillhalten müssen. Und am Mittag ist Nordeck von Kassel ebenfalls hier eingetroffen. Dienstag, den 14.

2

Juli, am Morgen wieder angefangen zu dämmen. Und weil die drei mittleren Kasten, in denen die doppelt gelegten Rennen verlaufen, an der neuen Wand außen ringsherum mit Erde über der Renne mannshoch beschüttet und hart aneinander gefügt sind, ist darauf Moos und Asche gelegt worden. Und danach sind diese mittleren drei Kasten bis oben aus dem Werk gleich in die Höhe mit starken Brettern, ineinander geschnitten, vier Zoll dick, gefügt; sie haben unten auf dem Grund keinen Boden und stehen 15

3

Schuh weit voneinander. Und man hat sogleich gesehen, dass sich das wilde Wasser sehr gut durch die Rennen und aus einem Kasten in den anderen bis in den letzten untersten Kasten vor dem Gewölbe gezogen und geflossen ist, in dem das wilde Wasser vier Schuh hoch

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: zu tennenn — evtl. rennenn

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HandschriftS. 402 Bl. 199v

ÜbersetzungSeite 402

1

ins Gewölbe steigen soll. Dieser unterste Kasten ist außen ringsherum mit Ton allenthalben gut verdämmt, höher, als das Wasser darin steigen soll, und darüber mit guter Erde zugefüllt worden. Daneben hat man mit dem Dämmen so fort und fort fortgefahren. Daneben hat man die vierte, oberste Brücke über den Solgraben, die hölzern gewesen ist, unterhalb der Schwanflügelswiese von neuem aus dem Grund mit Steinen hochgeführt und gewölbt. Damit hat man angefangen, den Solgraben von dieser Brücke bis vor das Gewölbe mit Steinen auszufüttern. Er ist vier Schuh weit und auf jeder Seite drei Schuh hoch und unten mit eichenen Brettern auf dem Boden beschossen; sie haben vor dem Mauerwerk auf beiden Seiten Leisten, damit die Mauer nicht weiche oder der Berg die Mauer zusammenschieben oder drücken kann. Dazu soll man die gebrochenen Steine oberhalb der Stadt und an der

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: tennenn — evtl. rennenn
  2. Z. 10: Schwannflugels — Flurname, Lesung unsicher

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HandschriftS. 403 Bl. 200r

ÜbersetzungSeite 403

1

Pforte gebrochenen nehmen. So hat man auch einen gebrannten Kalk auf Vorrat; der ist im Frühling angesetzt worden. Dazu sind viele Steine unter dem Kunsthaus; man soll dieses Haus verkaufen und das Geld und die Steine hierzu gebrauchen und den Solgraben wieder stark machen, damit er wie zuvor an der Schwanflügelswiese heraustritt und nicht wie jetzt des Hauses wegen halb herumgeführt ist. Der Maurer will davon bis vor das Gewölbe zwanzig Gulden Münze nehmen, doch so, dass wir ihm Stein und Kalk, die Handlanger und was an Schmiedewerk nötig ist, zu schärfen verschaffen. Mittwoch, den 15. Juli, vor Mittag ist der Damm im Grund zwischen der mittleren und der jetzigen neu gemachten Wand ganz zusammengeführt und so im Grund die Runde geschlossen worden, bis an die untersten Riegel, ungefähr vier Schuh hoch. Und als das geschehen war, da ist das wilde Wasser in der Röhre im untersten Kasten gestiegen und in einer Renne, die Meister Hans

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Anndeloger — Wort unklar
  2. Z. 13: 5. — wohl 15., Ziffer 1 fehlt
  3. Z. 19: Rörtenn — wohl Röhren

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HandschriftS. 404 Bl. 200v

ÜbersetzungSeite 404

1

vier Zoll niedriger als zuvor ins Gewölbe gelegt hat, geflossen. Als die Herren das gesehen hatten, sind der Landvogt, Johann Nordeck und Valtin Schuldt abgeritten, und man ist mit dem Dämmen so fort und fort fortgefahren. Wie das denn dem Herrn Statthalter geschrieben worden ist, wie folgt: Meine ganz bereitwilligen Dienste allzeit zuvor, edler und ehrenfester lieber Herr Statthalter.

2

Euer Ehren als demjenigen, der die Sachen unseres gnädigen Fürsten und Herrn treu und gut meint und insbesondere den Stand des Salzwerks zu dieser Zeit am besten kennt, kann ich nicht verhalten, dass auf schriftlichen Befehl unseres gnädigen jungen Herrn Landgraf Wilhelm der Landvogt Junker Sigmund von Boyneburg vergangenen Samstag am Morgen hier zu Sooden eingetroffen ist. Wir haben ihm von wegen unseres hochgenannten gnädigen Herrn — Valtin Schuldt, die Beamten zu Sooden und ich, neben den von den Pfän-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: tennenn — evtl. rennenn
  2. Z. 9: d. Eh. — Abkürzung unklar

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HandschriftS. 405 Bl. 201r

ÜbersetzungSeite 405

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nern zum Bau Verordneten — die Bauten und die vorhabende Dämmung mit allen Umständen hinreichend und genügend angezeigt, so dass er sich alles hat wohlgefallen lassen und nichts daran zu verbessern gewusst hat. So hat man am Samstag alles Gerät hergerichtet und am Sonntag um zwölf Uhr — weil man des guten Wetters und anderer Ursachen wegen eilen muss — zu dämmen angefangen; und am Montag zu Mittag ist Nordeck ebenfalls hier eingetroffen. Inzwischen ist der Damm im Grund ringsum den Salzbrunnen vier Schuh hoch geführt und der Grund verdämmt worden, so dass gestern, Mittwoch zu Mittag, das wilde Wasser durch die auf den Grund gelegten Rennen in einen Kasten über dem Gewölbe vor dem Salzbrunnen geflossen und darin durch eine Röhre oder einen Stock vier Schuh hoch in die Höhe gestiegen und durch das Gewölbe von selbst abgeflossen ist. Darauf sind die drei Obengenannten abgeritten, in der Zuversicht, der Sache sollte damit nunmehr geholfen und geraten sein. Aber wir

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: Ef — Abkürzung, evtl. Ek

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HandschriftS. 406 Bl. 201v

ÜbersetzungSeite 406

1

die Beamten hier und die Verordneten der Pfänner haben gesehen, dass der Salzbrunnen zugenommen hat und nicht so viel wildes Wasser abgeflossen ist, wie es zuvor mit den Pumpen geschöpft wurde. Darum haben wir die Sole aus dem Salzbrunnen insgeheim geprobt und gefunden, dass sie etwas geringer geworden ist als vor zwei Tagen. Deshalb haben wir — damit kein Gerücht daraus werde und auch damit das wilde Wasser nicht andere Ausgänge suche — die Schöpfpumpen wieder gesetzt, und das wilde Wasser wird wie zuvor ausgezogen. So steigt auch der Salzbrunnen nicht höher als zuvor, in guter tröstlicher Hoffnung, die Sole werde so gut bleiben wie bisher, wie wir es dann am nächsten Sonntag beim Sieden finden werden. Weil dann die Unkosten, die darauf gehen, nicht auf beide Herrschaften kommen, sondern die Sieder sie tragen müssen, so kann man es noch eine Zeitlang so halten, bis Gott der Allmächtige unseren gnädigen Fürsten und Herrn erlöst oder

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: kein — evtl. gestrichen
  2. Z. 18: kann — evtl. gestrichen

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HandschriftS. 407 Bl. 202r

ÜbersetzungSeite 407

1

anderer Rat dazu gefunden werden kann. Sonst ist alles gut und rechtschaffen erbaut. Das wollte ich Euer

2

Gnaden, damit Ihr es wisst, in dienstlicher guter Meinung nicht unangezeigt lassen; derselben nach allem Vermögen gefällige Dienste zu erweisen bin ich ganz willig. Gegeben zu Sooden, den 16.

3

Juli Anno 51. Euer Gnaden Würden Justus Pistoris. An den Statthalter zu Kassel. Donnerstag, den 16. Juli, ist Johann Niedenstein am frühen Morgen auf den Born gekommen, hat alle Dinge besichtigt und beratschlagen helfen. Und die eine — im dritten Stock —, die vor zwei Tagen ganz stark und gut gewesen ist, hat sich ganz verändert und ist lauteres süßes wildes Wasser gewesen wie zuvor. Weil wir aber augenscheinlich befunden haben, dass die Sole im

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: 16 — Zeichen nach 16 unklar
  2. Z. 11: Niedenstein — evtl. Nidenstein

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HandschriftS. 408 Bl. 202v

ÜbersetzungSeite 408

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Born gestiegen, am Salzgeschmack aber nicht stärker geworden ist und sich vermehrt hat, dass aber weniger wildes Wasser abgegangen ist als damals, wo man es mit den Pumpen geschöpft hat, und weil dazu Christoffer Homberg die Sole geprobt und gefunden hat, dass die Sieder zum Sieden einer Pfanne Salz anderthalb Fuder Sole mehr haben und versieden müssen als damals, wo man das wilde Wasser mit den Pumpen geschöpft und gehalten hat — was dann mehr Holz erfordern würde als im vorigen Jahr —, so haben wir, die Beamten zu Sooden, Thias Thorey und der Zimmermann, es für nützlich und gut befunden, dass wir den Ton aus dem untersten Kasten vor dem Gewölbe sogleich wieder herausgenommen und die Schöpfpumpen darin setzen lassen, um zu versuchen und zu sehen, wieviel mehr wildes Wasser diese austragen, als durch die Röhren fließt. Und danach soll wiederum eine Probe gemacht werden, und was dann am nützlichsten ist, danach hat man sich zu richten. Es ist auch im

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Thias Cho=rey — vgl. S. 413, evtl. Chias

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HandschriftS. 409 Bl. 203r

ÜbersetzungSeite 409

1

Solgraben, wie man an der neu gemachten Mauer gesehen hat, das Wasser nicht so hoch gestiegen wie vor zwei Tagen. Darum ist zu besorgen, dass sich im Grund unter dem Damm ein Teil des wilden Wassers durch den Gries in den Salzbrunnen gezogen hat. Freitag, den 17.

2

Juli, ist der unterste Kasten ganz ausgeräumt und die Schöpfpumpe auf den Boden darin gesetzt und das wilde Wasser damit geschöpft worden. So ist das Wasser im Solgraben wieder so hoch, wie es zuvor am Mittwoch gestanden hat, in seinen alten Stand gekommen, und der Salzbrunnen ist niedriger geworden und gestanden. Und Meister Hans, der Zimmermann, hat inzwischen die Nebenadern, von denen zuvor die Rede war, wieder aufräumen lassen; was davon wildes Wasser ist, soll in den obersten Kasten geführt werden. Daneben hat sich vom Berg her unter einem Bothe, von der Kirchgasse herunter,

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HandschriftS. 410 Bl. 203v

ÜbersetzungSeite 410

1

eine alte Abzucht gezeigt; die hat man ebenfalls geräumt, um zu sehen, wohin das Wasser daraus zu bringen sei. Und es ist heute mit der Erde an der äußersten Wand gedämmt worden. Samstag, den 18.

2

Juli, ist die Sole aus dem Brunnen abermals geprobt und wieder wie zuvor sehr gut befunden worden; und die Sole in den drei Stöcken ist auch alle wieder gut geworden, aus dem Grund, dass das wilde Wasser wieder ausgeschöpft und gepumpt worden ist. Doch ist die Sole noch etwas geringer als vor der Dämmung, und es mussten fünf Ohm 7

3

Quart auf eine Pfanne mehr versotten werden als in der anderen Woche, laut Christoffers Probe.

4

Probe der Sole im Salzbrunnen in der Woche, als das wilde Wasser verdämmt worden war, damit es im Salzbrunnen selbst steige: was die Sole vor dem Steigen, im Steigen und wieder nach dem Halten und Ausschöpfen des Wassers gehalten hat.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: stelbenn — unklar
  2. Z. 16: vns — evtl. vnd

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HandschriftS. 411 Bl. 204r

ÜbersetzungSeite 411

1

Geprobt durch Christoff Homberg, den Bornmeister. Den 9. Juli Anno 51, ehe das wilde Wasser verdämmt war, habe ich die Sole geprobt; es gehörten auf eine Pfanne 7 Fuder 3 Ohm 61

2

Quart. Den 15. Juli, als das wilde Wasser gestiegen und der Damm allenthalben gemacht war, habe ich die Sole geprobt; sie hält auf eine Pfanne 9 Fuder 73 Quart.

3

Den 18. Juli habe ich die Sole abermals geprobt, als man das wilde Wasser wieder gehalten und die Stöcke geöffnet hatte; sie hält auf eine Pfanne 8 Fuder 2 Ohm 68 Quart.

4

Mit der ersten Probe verglichen, ist die Sole auf eine Pfanne noch 5 Ohm 7 Quart zu gering.

5

Sonntag, den 19. Juli, davon zu Kassel unserem gnädigen jungen Herrn und dem Statthalter mündlich Bericht getan. Zuvor habe ich dies dem Statthalter schriftlich angezeigt, wie oben ge-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: gehabtenn — so geschrieben, wohl gehaltenn

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HandschriftS. 412 Bl. 204v

ÜbersetzungSeite 412

1

schrieben. Darauf haben beide, Seine Fürstlichen Gnaden und der Statthalter, befohlen und für gut befunden, die Schöpfpumpen zu gebrauchen. Montag, den 20.

2

Juli, zu Mittag wieder zu Sooden eingetroffen. Dort habe ich den Landvogt, Hundelshausen, Nordeck und Valtin Schuldt vorgefunden, denen ich diesen Bescheid angezeigt habe. Die haben nach Besichtigung der Bauten die Verordneten der Pfänner zu sich gefordert, sich nach Bedarf besprochen und sich nach Aufrichtung einer Abrede, wie und was zu bauen nötig sein würde, wieder voneinander geschieden. Und es folgt der Abschied. Den 20.

3

Juli Anno 51 sind zu Sooden die Nachbenannten erschienen und haben allerlei beratschlagt und beschlossen wie folgt. Von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn: der Landvogt Sigmund von Boyneburg, Her-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Ffgl. — Abkürzung

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HandschriftS. 413 Bl. 205r

ÜbersetzungSeite 413

1

mann von Hundelshausen, Johann Nordeck, Jost Becker, der Rentmeister, der Salzwart und Meister Hans Wetzel, der Zimmermann. Von wegen der Pfänner: Johann Schaffnit der Ältere, Johann Niedenstein, Thias Thorey und Johann Schaffnit der Jüngere.

2

Es ist vorgetragen worden: Weil der Salzbrunnen zugenommen und das wilde Wasser abgenommen hat, wie der Sache zu raten wäre.

3

Der Landvogt schließt, dass man die Gabe Gottes nicht übernötigen, sondern die Schöpfpumpen gebrauchen solle, was dem Hauptwerk ohne Schaden sei; man könne es so einrichten, dass es nicht so viel wie jetzt kostet.

4

Hundelshausen sagt dasselbe: dass man die Adern in Stöcken dermaßen verbaue, dass die Werke keinen Schaden nehmen. Valtin Schuldt, Nordeck und die anderen sind ebenfalls dieser Meinung.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Berker — evtl. Becker
  2. Z. 5: Thias Chorey — T/C-Initialen gleichförmig

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HandschriftS. 414 Bl. 205v

ÜbersetzungSeite 414

1

Die Verordneten der Pfänner haben Bedenken genommen und durch Niedenstein gesagt, sie hätten das Bedenken der Herren angehört, und dann vorgetragen: weil die Herren von allen Umständen gute Kenntnis hätten, sollten sie ihr Bedenken anzeigen; dann wollten sie ihre gute Meinung auch dazu sagen. Die Herren sagten darauf, sie hätten bereits ihre Meinung gehört, und die Frage sei, wie zu handeln sei, damit der Schaden nicht größer werde. Darauf ist beschlossen worden, dass jeder Teil sich auf eine Meinung festlege, die wir dann zusammentragen, und dass man sich danach endgültig auf eine Meinung vergleiche. Meister Hans' und Christoffers Bedenken ist und sie schließen, dass man die Adern in Stöcken wieder verdämme und die an der mittleren Wand fasse und in den obersten Kasten führe — doch so, dass man den Damm noch drei Schuh aufräume und eine kleine Öffnung dorthin mache, damit man jederzeit

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HandschriftS. 415 Bl. 206r

ÜbersetzungSeite 415

1

danach sehen kann. So hat man auch, wenn der Born abnimmt oder zugeht, die gute Ader in den Born hinein oder aus ihm heraus zu weisen. Dazu will Meister Hans im untersten Kasten auf dem Boden einen kleinen Trog einsenken, in dem die Pumpen stehen und desto tiefer schöpfen können. Und damit das desto besser geschehen kann, sollen die Schöpfpumpen im nächsten Kasten darüber gehalten und die Rennen im untersten Kasten verstopft werden. Vor dem Gewölbe ist beschlossen worden, dass auf das Gewölbe ein Lichtloch gemacht werden soll, damit man jederzeit darin aus- und einsteigen und nachsehen kann. Das Bedenken der Verordneten der Pfänner ist: weil sich das wilde Wasser nicht zwingen lassen will zu steigen, begehren sie das Bedenken der Herren, denn der Grund habe sich verändert. Hundelshausen: Weil man sieht, dass das wilde Wasser nicht steigen will, so muss dem geraten sein,

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HandschriftS. 416 Bl. 206v

ÜbersetzungSeite 416

1

insbesondere mit den Pumpen. Aber um die Stöcke solle Meister Hans einen Bau setzen, damit man jederzeit dazu kommen und nachsehen kann, und dann den Trog zum untersten Kasten einsenken, aus dem die Pumpen schöpfen, danach füllen und wieder zufüllen. Es sei nicht nötig, auf der Seite zur Stadt hin Rennen zu legen, weil man dort kein Wasser gespürt hat. Und weil man die Pumpen ohne Schaden für beide Herrschaften unterhalten und sie hernach mit geringen Kosten verändern kann, so lässt man es dabei bleiben. Das Tagwasser soll durch den Graben zwischen dem Kunsthaus und den Bothen abfließen; die Abzucht soll durch Rennen ins Gewölbe fließen. Die Pfänner hätten erwartet, das wilde Wasser hätte von selbst steigen sollen; weil es das aber nicht tut und sich nicht zwingen lassen will, so sind sie mit den Herren derselben Meinung, wie sie

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HandschriftS. 417 Bl. 207r

ÜbersetzungSeite 417

1

Das Fünfte Buch. es angezeigt haben; und es scheint viel nützlicher, als das Wasser zum Steigen zu zwingen. Denn es ist zu besorgen — weil sich die Adern verändert haben —, dass sich das wilde Wasser darin vermischt, was es dann nicht getan hat, solange das wilde Wasser geschöpft wurde. Darauf haben die Herren Meister Hans befohlen, dies auszuführen; und die Beamten und die Verordneten der Pfänner sollen dabei sein und aufs sorgfältigste zusehen, gemäß dem Inhalt des folgenden Abschieds.

2

Als unser junger Herr, Landgraf Wilhelm zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, und auch der Statthalter zu Kassel, Rudolf Schenck zu Schweinsberg, gestern befohlen und für nützlich und gut befunden haben — weil das wilde Wasser um den Salzbrunnen zu Sooden von selbst nicht so stark in die Höhe steigen will, wie es die Pumpen ausschöpfen, und weil die Unkosten, dies zu unterhalten, allein auf die Boder gehen —, dass dieses wie bisher mit den Pumpen ausgeschöpft und inzwischen auf andere, zuträglichere und leichtere Künste zu dessen Ausbringen ge-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: vf anndere — Wortfuge unklar

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HandschriftS. 418 Bl. 207v

ÜbersetzungSeite 418

1

Das Fünfte Buch. dacht werden solle: um dies und anderes zu beratschlagen, sind von wegen unseres gnädigen

2

Fürsten und Herrn Landgraf Philipp zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Seiner Fürstlichen Gnaden Landvogt Sigmund von Boyneburg, Hermann von Hundelshausen, Amtmann, Johann Nordeck, Valtin Schuldt, Jost Becker und die Beamten zu Sooden und dann die Verordneten der Pfänner, Johann Schaffnit der Ältere, Johann Niedenstein, Thias Thorey und Johann Schaffnit der Jüngere, dazu von wegen beider Herrschaften Meister Hans Wetzel, der Zimmermann, heute beisammen zu Sooden im Augenschein erschienen. Und sie haben alle diesen fürstlichen Befehl und dieses Bedenken für nützlich und gut befunden, sich auch darauf weiter nach Bedarf besprochen, verglichen und verabschiedet, dass die gefassten drei Nebenadern in den Stöcken wiederum mit Ton verdämmt werden, und dass dagegen zwischen der mittleren Fassung gegen den obersten neuen Kasten

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: S.f.gl. — Abkürzung, Ligatur

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HandschriftS. 419 Bl. 208r

ÜbersetzungSeite 419

1

Das Fünfte Buch. quer hinüber gut zugebaut werden soll, wodurch diese Adern in denselben obersten Kasten geführt fließen, so dass man ungehindert dazu kommen und danach sehen kann. So kann man auch jederzeit diese dritte Ader, falls sie sich verändern würde, in den Salzbrunnen hinein oder aus ihm heraus führen und abweisen, wie sie denn bereits auf beide Wege gefasst ist.

2

Ferner soll der Zimmermann sogleich in den Kasten, aus dem jetzt das wilde Wasser gepumpt wird, einen hölzernen Trog dicht einsenken, damit die Pumpen darin tiefer als jetzt stehen und das wilde Wasser desto tiefer geschöpft werden kann. Und damit das bequem geschieht, kann im nächsten Kasten darüber, während daran gearbeitet wird, das wilde Wasser ausgeschöpft werden. Zum Gewölbe hin soll es ebenfalls gut verdämmt und auf das Gewölbe, gerade vorn am Haupt, ein Lichtloch bis zutage aus Holz oder Stein geführt werden, damit man jederzeit dort in Sooden aus und ein ins

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HandschriftS. 420 Bl. 208v

ÜbersetzungSeite 420

1

Das Fünfte Buch. Gewölbe kommen kann — doch so, dass es oben verschlossen sei. Danach sind die Quelle und das Sickerwasser, die sich jetzt unter dem Bothe zur Kirche hin aus dem Berg zeigen, in Rennen zu fassen und diese abgedeckt ins Gewölbe zum Ausfluss zu führen. Sodann sind die Bauten alle gut zu füllen und mit guter Erde zu verdämmen und der Bau über dem Salzbrunnen aufzurichten. Aber auf der Seite zur Werra und zur Stadt hin unter dem Damm ebenfalls Rennen für das wilde Wasser zu legen, wie es vor dem Berg her geschehen ist, hält man für unnötig, weil sich dort kein besonderes wildes Wasser oder anderes Gewässer gezeigt hat. Und das Tagwasser soll um den Salzbrunnen her auf den Bauten gefasst und in einen der zwei Gräben, die durch die Bothe gehen, geführt werden. Ob nun die Bauten auf und um den Salzbrunnen mit Steinen gepflastert oder mit Dielen beschossen werden sollen, darüber hat man sich hernach zu vergleichen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: zuuertemmenn — m/nn unklar

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HandschriftS. 421 Bl. 209r

ÜbersetzungSeite 421

1

Das Fünfte Buch. Dazu ist für gut befunden worden, dass man zum Ausschöpfen des Flutwassers noch eine Renne oben ans Gewölbe lege und diese zur Zeit der Flut gebrauche, damit man gleichwohl sieden kann. Darauf haben dann die Herren beiderseits dem Zimmermann befohlen, dies so bald wie möglich fertigzustellen; und die Beamten zu Sooden und die Verordneten der Pfänner sollen dabei sein und sorgfältig mit zusehen, dass es förderlich fertiggestellt werde. Verabschiedet zu Sooden, den 20. Juli Anno

2

51. Sigmund von Boyneburg, Landvogt. Hermann von Hundelshausen. Johann Nordeck. Justus Pistoris. Valtin Schuldt.

3

Johann Schaffnit der Ältere. Thias Thorey. Johann Schaffnit der Jüngere. Mittwoch, den 22. Juli, hat Meister Hans im obersten Fach gegen die Adern zum Born hin ausgehauen

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HandschriftS. 422 Bl. 209v

ÜbersetzungSeite 422

1

Das Fünfte Buch. und eine Tür oder einen Gang aus dem Kasten durch die alte Wand vor die Stöcke, die durch das mittlere Fass geht, gemacht, wodurch man jederzeit zu den drei Adern und Stöcken kommen und nachsehen kann. Danach ist die Fassung quer hinüber gegenüber den drei Stöcken eingesetzt worden; sie hat acht Deicheln, unten mit Schwellen und oben mit Ringstücken, und ist in der Mitte auf beiden Seiten verriegelt, oben und unten mit starken Bohlen aus dem Grund so hoch, wie dieser Kasten oder diese Kammer ist, aufeinander zugesetzt und oben im Grund mit groben Steinen und Kiesel vor den Brettern beschüttet, danach oben quer hinüber mit starken Hölzern zugelegt, mit Moos verstopft und danach mit Ton verdämmt. So hat der Maurer das Gewölbe oben bei dem untersten Kasten zugemauert und das Lichtloch dadurch nach oben hinaus mit Steinen geführt. Und die zwei Rennen sind, die eine auf den Boden des Gewölbes

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Rinckhstenn — Wort unklar

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HandschriftS. 423 Bl. 210r

ÜbersetzungSeite 423

1

Das Fünfte Buch. und die andere in die Höhe im Gewölbe, durch das Mauerwerk gelegt und abgedeckt worden. Donnerstag, den 23.

2

Juli, die Rennen für das Sickerwasser abgedeckt, ins Gewölbe gelegt und zugemauert. Danach ist zwischen dem untersten Kasten und dem Gewölbe mit Ton so hoch, wie das Gewölbe ist, gut verdämmt worden. Daneben ist in dem mittleren neuen Kasten oder in der Kammer vor den Röhren, die aus den drei Stöcken gehen, aus dem Grund mit grobem Kies bis an die Röhre gefüllt worden; darin sind vier kurze Röhrchen gesetzt und in jedes ein Pflock gesteckt, damit die Röhren steif stehen bleiben und das Wasser aus dem Grund darin in die Höhe steige und in den untersten Kasten abfließe, falls es nicht genug durch den groben Kies steigen wollte. Anmerkung zu den Röhren für den Abgang des Salzbrunnens:

3

Weil es aus dem Grund bis in die Mitte der Höhe ringsum den Salzbrunnen mit Ton verdämmt ist, sind die Streben am alten äußersten Fass abgetan und herausgezogen worden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: Nota: — Abkürzung, Lesung unsicher

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HandschriftS. 424 Bl. 210v

ÜbersetzungSeite 424

1

Das Fünfte Buch. Die bleiernen Pfannen sollten zur Probe hergerichtet werden wie zu Lüneburg. Es ist beratschlagt worden, dass es zur Zeit noch nicht möglich sei, darin zu sieden, und dass es vergeblich wäre, etliche davon zur Probe herrichten zu lassen. Und weil unser hochgenannter gnädiger junger Herr darauf beharrt, ist befohlen worden, es einzurichten; die Beamten zu Sooden aber haben deshalb schriftlich Bericht getan, wie folgt: Dem ehrbaren und achtbaren Jost Becker, Salzgrafen zu Sooden, unserem guten Freund. Meine ganz willigen Dienste zuvor, besonders guter Freund. Euer Schreiben, die Zurüstung der bleiernen Pfannen zum Salzsieden auf Lüneburger Art betreffend, habe ich empfangen und darauf nicht unterlassen, davon mit dem Rentmeister und dem Salzwart hier allerlei Unterredung und Bedenken zu haben. Und nachdem wir alle drei uns verpflichtet und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: vlgemts — Abkürzung, wohl vielgemelts

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HandschriftS. 425 Bl. 211r

ÜbersetzungSeite 425

1

Das Fünfte Buch. schuldig erkennen, unseres gnädigen Fürsten und Herrn Bestes zu werben und zu tun, geben wir Euch darauf unser einfältiges Bedenken und unseren Rat, wie hernach folgt.

2

Zum ersten ist Euch ohne Zweifel wohl bekannt: Weil die Salzsole zu Lüneburg, wo die bleiernen Pfannen gebraucht werden, die allerreichste Sole ist, die man hierum kennt, bedarf sie nicht vielen oder langen Siedens; und wenn sie ganz gesotten ist, hat sie keinen sonderlich großen Abgang, so dass die Pfannen beinahe voll bleiben und das Blei die Hitze desto besser hält und erträgt. Wenn aber Salzsole in bleiernen Pfannen lange gesotten werden soll und, wenn sie gar geworden ist, kaum das achte oder neunte Teil bleibt —

3

wie diese Sole hier es tut —, so ist zu besorgen, dass das Blei die Hitze, wenn es der Feuchtigkeit der Sole entblößt ist, nicht ertragen kann und verbrennen wird. Und selbst wenn es die Hitze ertrüge, würde bei der Größe solcher Pfannen doch nur ein ganz kleiner Teil an Salz hier aus dieser Sole fallen, verglichen mit der Lüneburger Salzgewinnung, von einer Eingießung oder vollen Pfanne.

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HandschriftS. 426 Bl. 211v

ÜbersetzungSeite 426

1

Das Fünfte Buch. Zum anderen: Sollte man dann jedesmal mit der rohen Salzsole nachgießen, so lange, bis die Pfanne voll garer Sole würde und Salz machte, so würden abermals die Zeit und die Hitze für die bleiernen Pfannen zu lang und zu schwer, und es würde den Aufwand und die Unkosten, die wir hier bereits mit Sieden, Salzmachen und anderem haben, fast erreichen, wo es nicht schwerer würde.

2

Zum dritten: Und selbst wenn man es hier versuchen und erproben wollte, so ist doch hier unseres Erachtens kein Bodemeister oder sonst jemand, der die Tiefe, Weite und Art der Lüneburger bleiernen Pfannen, der Gesöde, Öfen und Aufsetzung genau anzustellen wüsste, viel weniger, wie man die Pfannen gießt und macht.

3

Zum vierten wird es auch nötig sein zu wissen, ob man auch einen besonderen Zusatz in den bleiernen Pfannen gebraucht, damit es gut zu Salz geht; denn bei den eisernen Pfannen wird das

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: vnn — Kürzel, wohl vnnd/zum
  2. Z. 8: gewerenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 427 Bl. 212r

ÜbersetzungSeite 427

1

Das Fünfte Buch. gebraucht, und man wendet manchmal allerlei Mittel an, wenn es nicht gut sieden und sein Salz geben will.

2

Und wir halten dafür: Wäre es weiter als zu Lüneburg nützlich oder dienlich, mit bleiernen Pfannen zu sieden, so hätten es die von Halle und Frankenhausen, die alle viel reichere Sole haben als wir hier zu Allendorf, längst versucht und gebraucht und hätten nicht die eisernen Pfannen wie jetzt.

3

Damit aber unser gnädiger Fürst und Herr nicht meine, man wolle gutem Rat nicht folgen, so wollen wir gern, soviel wir verstehen und können, dazu helfen und dienen. Und wir halten es für das Beste, dass ein solcher Versuch oder ein Probewerk mit den bleiernen Pfannen durch einen Verständigen geschehe, der die Beschaffenheit der Pfannen, der Gesöde und anderes zu Lüneburg kennt. Und könnte man dazu einen Lüneburger Salzknecht haben, so wäre das unseres Erachtens das Beste, ihn herzubringen. Wir wüssten, dass zu dieser Zeit Herr Johann

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: soichenn — Lesung unsicher
  2. Z. 12: nit meine — mit/nit, Satzbau unklar

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HandschriftS. 428 Bl. 212v

ÜbersetzungSeite 428

1

Das Fünfte Buch. Nordeck, der auch die Beschaffenheit dieses Salzwerks kennt, dies beim Lüneburger Kanzler oder anderen Freunden am besten erlangen und zuwege bringen könnte. Und wenn man den dann haben könnte, dass dann ein solches Probewerk zu Kassel oder sonst an einem gelegenen Ort außerhalb Allendorfs angestellt und gemacht würde. Könnte man aber keinen der Lüneburger Salzknechte bekommen —

2

denn man lässt sie nicht leicht anderswohin ziehen —, so könnte doch Nordeck wohl Bericht geben, und wir anderen könnten auch, soviel wir verstehen, dazu helfen, dieses Werk zu Kassel oder sonst in einem gelegenen Haus anzustellen; und wenn es fertig ist, die Sole von hier zu Wasser oder mit Wagen, soviel nötig, dorthin zu schaffen und es zu versuchen. Ist es dann dienlich und ratsam, einen dieser Bodemeister dazu zu gebrauchen, so wollten wir inzwischen nach einem trachten, der verschwiegen wäre.

3

Das wäre aber unser Bedenken und Rat: ehe

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Norderkenn — Name, oder Vorderkenn
  2. Z. 12: Norderk — Name, oder Vorderk

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HandschriftS. 429 Bl. 213r

ÜbersetzungSeite 429

1

Das Fünfte Buch. man diese Sache mit den bleiernen Pfannen anfinge, dass man zuvor von der Lüneburger Salzsole ein halbes Maß hierher durch einen geschickten Boder holen ließe, der alsbald darauf achtgäbe und sähe, wie sie das Salz dort machen und wie die Pfannen und Gesöde gemacht sind. So könnte man damit erproben, wie gut die Lüneburger Sole im Vergleich zu der unsrigen ist, und das Werk nach dem Bericht des Hingeschickten desto besser anstellen. Denn wenn man nicht genau die Größe und Art jener Pfannen und jenes Siedens kennt, so ist doch die Berechnung der Unkosten nach jenem Vorbild falsch. Das haben wir alle drei auf Euer Schreiben hin als unser einfältiges Bedenken und unsere gute Meinung — mit dem Vorbehalt, unserem gnädigen Herrn, wenn es nötig ist, besser und verständlicher davon zu berichten, als es geschrieben ist — zur Antwort nicht verhalten wollen; und sind Euch sonst freundlich zu dienen ganz willig. Gegeben zu Sooden, den 23. Februar Anno 52.

2

Valtin Schuldt, Salzgraf, samt dem Rentmeister und Salzwart zu Sooden.

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HandschriftS. 430 Bl. 213v

ÜbersetzungSeite 430

1

Das Fünfte Buch. Diese Woche Vincula Petri ist in der Nebenrenne, in der das Sickerwasser, das unter Jörg Gilles Bothe herfließt, ins Gewölbe läuft, ein Ausgang gemacht worden, dem vierten Kasten gleich über dem untersten Kasten — so dass man im vierten Kasten alles, was er sammelt, durch diesen Abgang ins Gewölbe weisen kann. Damit man, wenn man im untersten, fünften Kasten etwas zu besehen oder zu machen hätte, dies ohne Behinderung durch das Wasser trocken tun kann. Aus dem Salzbrunnen ist ein Abgang mit einer Röhre in den untersten Kasten geführt worden, und die Renne, die im vorigen Jahr zum Ausgang in derselben Höhe im anderen Fass gelegt worden war, ist wieder beseitigt und das Loch am Fass dafür verspundet worden.

2

Vorige und diese Woche ist zugedämmt und gefüllt und das Loch zum Eingang des Gewölbes vollends mit Steinen in die Höhe geführt worden.

3

So hat der Zimmermann daran gearbeitet, den Trog im fünften Kasten tiefer einzusenken.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: was er — wohl wasser
  2. Z. 14: zu Jart — Lesung unsicher

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HandschriftS. 431 Bl. 214r

ÜbersetzungSeite 431

1

Das Fünfte Buch. Diese Woche Laurentii halb gearbeitet; es hat sehr geregnet. Gefüllt und zugedämmt; ebenso die Gerinne fertiggestellt. Bei diesen Bauten hat man auch klar und deutlich sichtbar befunden, dass die Ältesten mit den Bothen und Gesöden ganz niedrig und aufs allernächste bei den Salzadern geblieben sind; danach aber ist man fort und fort immer höher gestiegen und hat Sole und wildes Wasser in die Höhe zu steigen zwingen wollen, was dann keinen geringen Schaden angerichtet hat. Und es wäre noch nützlich und gut, dass die Bothe aufs niedrigste stünden und nicht in die Höhe gebaut würden. Weil man aber die Sole nunmehr hoch genug bringen kann, was die Alten nicht zu tun wussten, hat es nunmehr keine Gefahr oder Not. Diese oben beschriebenen Bauten haben gewährt und sind ausgeführt worden in den zwei Jahren 1550

2

und 1551. Sie haben gekostet, wie es durch den Rentmeister zu Sooden Johann Bartholomäus

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HandschriftS. 432 Bl. 214v

ÜbersetzungSeite 432

1

Das Fünfte Buch. ausgelegt und verrechnet worden ist, zweitausendsiebenhunderteinundvierzig Gulden 14 Albus

2

6½ Heller — ohne das, was an Vorteil von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn an Holz, Dienstfuhren und anderem dazu gebraucht worden ist. Es wird auch noch mehr darauf gehen, die abgebrochenen Bothe um den Salzbrunnen wieder aufzurichten und zu bauen und sonst alle anderen notwendigen Bauten auszuführen und vollends fertigzustellen, wie das im folgenden Jahr mit der Zeit geschehen soll. Geschehen und unterzeichnet zu Sooden, den 20. Oktober Anno 51.

3

Anno 54, den letzten April, hat unser gnädiger Fürst und Herr Landgraf Philipp zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, auf untertäniges bittliches Ansuchen bei der Verhandlung der erloschenen neuen dreißigjährigen Location den gemeinen Pfännern die Hälfte des genannten Baugeldes, das ihnen zu bezahlen zugestanden hätte, von den vorigen Jahren bis auf dieses Jahr 54 ausschließlich aus

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HandschriftS. 433 Bl. 215r

ÜbersetzungSeite 433

1

Das Fünfte Buch. besonderen Gnaden erlassen; dafür hat der Ausschuss der gemeinen Pfänner unserem hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn in aller Untertänigkeit hohen und großen Dank gesagt. Unterzeichnet zu Allendorf an der Werra, den 22. Mai Anno 54.

2

Justus Pistoris, selbst. Abfertigung und Vergleich des Zimmermanns und Werkmeisters. Wiewohl Meister Hans Wetzel, der Zimmermann, der den Salzbrunnen auf Anordnung und Befehl der Bauherren gefasst und gemacht hat, ziemlich gut unterhalten worden ist und jede Woche anderthalb Gulden für Kost und Lohn laut der Wochenrechnung gehabt und bezogen hat, so haben die verordneten Bauherren — damit es dennoch willig mit ihm gehalten würde — ihn in der Woche noch eine oder zwei Mahlzeiten mit genießen lassen und ihm danach als Verehrung gegeben, wie aus der nach-

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HandschriftS. 434 Bl. 215v

ÜbersetzungSeite 434

1

Das Fünfte Buch. folgenden Quittung und Verpflichtung zu ersehen ist. Quittung und Verpflichtung Meister Hans Wetzels, des Zimmermanns.

2

Ich, Hans Wetzel, Zimmermann, tue hiermit öffentlich gegenüber jedermann kund und bekenne: Als ich diese nächstvergangenen zwei Jahre am Salzbrunnen hier zu Sooden gearbeitet und ihn von neuem gefasst habe, haben mir deshalb die verordneten Bauherren und Salzgrafen wöchentlich meinen Tagelohn, den sie mit mir vereinbart haben, gütlich ausrichten und bezahlen lassen. Und ich habe darüber hinaus zuvor zu meinem Unterhalt nämlich siebenthalb Taler und neunundzwanzig Gulden aufgenommen, die sie mir als Verehrung nachgelassen haben; dazu noch fünfundzwanzig Gulden und vier Gulden für ein Kleid, die sie mir jetzt bar zur endgültigen

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HandschriftS. 435 Bl. 216r

ÜbersetzungSeite 435

1

Das Fünfte Buch. Abfertigung vergütet haben. Das alles trägt in einer Summe fünfundvierzig Gulden, neunzehn Albus

2

vier Pfennig, deren ich gänzlich vergnügt und bezahlt bin. Darum sage ich für mich und alle meine Erben den durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, meinen gnädigen Fürsten und Herrn, Seiner Fürstlichen Gnaden verordnete Bauherren und Beamte zu Sooden, desgleichen die gemeinen Pfänner und ihre verordneten Salzgrafen wegen dieser Arbeit, meiner verdienten Besoldung, der Verehrung und anderem hiermit quitt, ledig und los. Ich gelobe und verspreche deshalb, an meinen hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn, die gemeinen Pfänner und die Ihren keine weitere Ansprache noch Forderung zu haben, in keinerlei Weise. Und ich will auch alles, was ich bei diesem Bau gesehen und erfahren habe, bis in mein Grab verhehlen und verschweigen und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: sfgl. — Abkürzung, seiner fürstlichen gnaden

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HandschriftS. 436 Bl. 216v

ÜbersetzungSeite 436

1

Das Fünfte Buch. davon nichts vermelden, auch ohne Ihrer Fürstlichen Gnaden Vorwissen im Land oder außerhalb keinen Salzbrunnen bauen oder vornehmen, alles ohne Gefährde. Und zur Urkunde habe ich die ehrbaren und wohlweisen Herren Schultheiß, Bürgermeister und Rat zu Allendorf an der Werra fleißig gebeten, ihr Amts- und Stadtsiegel für mich hier auf diesen Brief zu drücken; was wir, Schultheiß, Bürgermeister und Rat, um der geschehenen Bitte willen so getan haben, doch uns und der gemeinen Stadt ohne Schaden. Gegeben und geschehen zu Sooden, den 27. November Anno 51.

2

Und damit der genannte Zimmermann bis zur Erledigung unseres hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn im Land bleibe und diesem Salzwerk zum Nachteil kein anderes oder neues Salzwerk auf dem Eichsfeld, zu Kreuzburg oder sonst um das Fürstentum Hessen und die dazu ge-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: 27 — Tageszahl mit Zierschnörkel

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HandschriftS. 437 Bl. 217r

ÜbersetzungSeite 437

1

Das Fünfte Buch. hörigen Grafschaften herum errichte oder sich sonst Ihren Fürstlichen Gnaden

2

zum Nachteil gebrauchen lasse, haben wir, die damals amtierenden Salzgrafen, für den genannten Meister Hans bei den Statthaltern und Räten unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu Kassel die nachverzeichnete Bestallung erlangt, die sie sich auch haben gefallen lassen und mit der sie ihn versehen haben, wie folgt.

3

Bestallung Meister Hans Wetzels, des Zimmermanns zu Sooden. Wir, Statthalter und Räte zu Kassel, bekennen: Als Meister Hans Wetzel, Zimmermann, etliche verflossene Jahre zu Sooden gearbeitet und insbesondere im nächstvergangenen Jahr 50

4

und in diesem Jahr 51 den Salzbrunnen dort von neuem fassen und erbauen geholfen hat, weshalb er dann nach dem Inhalt seiner übergebenen Quittung mit seinem verdienten Lohn und

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HandschriftS. 438 Bl. 217v

ÜbersetzungSeite 438

1

Das Fünfte Buch. seiner Verehrung abgefertigt und versehen worden ist — damit er dann im Dienst unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, bleibe, so ist

2

er von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden bestellt, sich in allen Sachen, die ihm bekannt und Seinen Fürstlichen Gnaden nützlich sind, am Salzwerk, an allen Bergwerken im Land, an Mühlen und anderen Bauten, wovon er Verstand hat, gutwillig, fleißig und unweigerlich gebrauchen zu lassen und auf Erfordern der von Seiner

3

Fürstlichen Gnaden darüber gesetzten Befehlshaber an jedem Ort nach seinem höchsten Verstand zum Besten Anweisung zu geben und beraten zu helfen — doch so, dass er zur Vollendung der Bauten am Salzwerk dieses nächstkommende Jahr 52

4

dort wohnen bleibe und diese aufrichten helfe, auch sonst Ihren Fürstlichen Gnaden treu, hold, gehorsam und gewärtig sein soll, wie ein treuer Diener seinem Herrn zu tun schuldig ist. Und er hat dies gelobt und seinen Revers darüber gegeben.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: sfgl. — Kürzel, Lesung der Buchstabenfolge

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HandschriftS. 439 Bl. 218r

ÜbersetzungSeite 439

1

Das Fünfte Buch. Dagegen sollen ihm jedes Jahr aus den Bothen 15 Gulden Münze und vier Viertel Korn aus der dortigen Mühle gegeben werden, dazu ein Kleid zu Hofe im Jahr. Und damit ihm wegen der gezimmerten Öfen kein Verdacht erwachse, soll er dafür, solange er zu Sooden ist, jedes Jahr zwei Achtel Salz haben; und wenn er sonst an anderen Orten für unseren hochgenannten gnädigen Herrn an neuen großen Bauten arbeiten würde, soll er für die gezimmerten Öfen zwei Viertel Korn haben. Und es soll ihm an diesen Orten auf Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Kosten eine ordentliche Behausung bestellt und verschafft werden, solange er arbeitet. Was er verpflichtet ist, Ihren Fürstlichen Gnaden

3

im Tagelohn zu arbeiten: dafür ist ihm jeden Tag für Kost und Lohn ein Ortsgulden zu geben, alles ohne Gefährde.

4

Und zur Urkunde unter dem hier aufgedrückten Sekretsiegel unseres hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen. Gegeben zu Kassel, den letzten Tag November Anno 51.

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HandschriftS. 440 Bl. 218v

ÜbersetzungSeite 440

1

Das Fünfte Buch. Ermahnung zur Danksagung für die Gottesgabe des neu erbauten Salzbrunnens zu Sooden hier vor Allendorf an der Werra, Anno Domini 1550,

2

am Sonntag nach Galli, den 9. Oktober, gehalten durch Herrn Severinus Kanngießer, Prediger in Sooden.

3

Weil uns das heilige Wort Gottes so oft und ernstlich ermahnt, dass wir Gott, unserem lieben Herrn und Vater, für alle seine Gaben und Gnade dankbar sein sollen — wie es im 147.

4

Psalm heißt: „Lobet den Herrn, denn unseren Gott loben ist ein köstlich Ding; solches Lob ist lieblich und schön“, und der Apostel: „Seid dankbar in allen Dingen“ —, so wollen wir auch jetzt für diese Gabe des Brunnens Gott, unseren himmlischen Vater, preisen. Und damit wir an seine Gaben erinnert und zum Loben und Danken angereizt werden, so wollen wir uns die Worte des 104. Psalms vornehmen; und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: den 9. — so; Kalender ergäbe 19.

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HandschriftS. 441 Bl. 219r

ÜbersetzungSeite 441

1

Das Fünfte Buch. sie lauten so: „Du lässest Brunnen quellen in den Gründen, dass die Wasser zwischen den Bergen dahingehen, dass alle Tiere auf dem Felde trinken und die wilden Tiere ihren Durst löschen; an denselben wohnen die Vögel des Himmels und singen unter den Zweigen.“

2

Als der Prophet in diesem Psalm allerlei Wohltat aufzählt, die Gott dem Menschen gegeben hat, und ihm dafür dankt, zählt er auch diese Guttat auf und spricht:

3

„Du lässest Brunnen quellen in den Gründen, dass die Wasser zwischen den Bergen dahingehen“ — als wollte er sagen: Das tust du auch uns zu Nutz und Gute, dass du allenthalben, wo Menschen wohnen, in der ganzen weiten Welt hier und da Brunnen quellen lässest, damit sie überall mit Wasser versehen sind.

4

Was aber das für eine Wohltat ist, merkt man wohl daran, wie da, wo es an Wasser fehlt, alles verdorrt, verwelkt, verdirbt und erstir-

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HandschriftS. 442 Bl. 219v

ÜbersetzungSeite 442

1

Das Fünfte Buch. bt und dort kein Mensch und kein Vieh liegen, wohnen oder bleiben mag. Wo aber Wasser ist, da grünt es, da wächst es, da ist das Erdreich fruchtbar und bringt alles zum Unterhalt dieses Lebens hervor. Da sieht man, wie die Menschen an die großen Wasserflüsse gebaut und sich in Städten und Dörfern angesiedelt haben; und wo sie nicht an Wasserflüssen sitzen, haben sie dennoch an den Brunnenquellen ihre Wohnung und Häuser errichtet. Da schöpft und holt man dann für allerlei Notdurft: zum Waschen, zum Baden und zu allerlei Reinigung, zum Mahlen, zum Backen, zum Brauen, zum Kochen. Ich will schweigen davon, wie vielerlei Arten von Fischen das gebrauchen kann. Und wer kann nun das alles aufzählen, was uns Gott durch das Element des Wassers zunutze tut — nicht allein uns Menschen, sondern auch allem Getier, wie der Psalm weiter spricht: „dass alle Tiere auf dem Felde trinken“. Auch sie werden begabt mit der Güte ihres Schöpfers und mit

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: mahlenn[?] — oder machenn

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HandschriftS. 443 Bl. 220r

ÜbersetzungSeite 443

1

Das Fünfte Buch. Trinken reichlich versehen. Woher kommt nun das alles, und um wessen willen tut es Gott? Alles um des Menschen willen — damit er auch von den Tieren, über das hinaus, was das Erdreich trägt, zu essen und seinen Hunger zu stillen habe, und auch damit er die Tiere sonst gebrauche und ihm dienen lasse. Damit baut er seinen Acker, damit fährt er sein Korn ein, damit fährt er von einem Ort zum anderen; so ist das Vieh des Menschen Knecht. Darum hat Gott das Vieh geschaffen und mit Trinken und Essen versehen, wie der Prophet spricht: „dass alle Tiere auf dem Feld trinken“. Wiewohl nun Gott dem Menschen anfänglich auch den Trank des Wassers gegeben hat und dieser zum Unterhalt dieses Lebens genug wäre — wie denn Adam und andere Patriarchen in aller Welt von so viel tausend Menschen von keinem anderen Trank gewusst und sich daran genügen lassen haben —, so hat

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HandschriftS. 444 Bl. 220v

ÜbersetzungSeite 444

1

Das Fünfte Buch. uns Gott doch über den gemeinen Trank des Wassers hinaus auch einen besseren, edleren und dem Leib gesünderen Trank des Weines beschert und gegeben und dazu an den Orten, wo kein Weinwuchs ist, aus dem Wasser ein wohlschmeckendes Getränk, das Bier, brauen und machen lassen. Und wir sollten hierin vernünftig sein — mehr als die unvernünftigen Tiere, die nicht über ihren Durst hinaus trinken — und sollten billig den Allmächtigen darin erkennen und ihn dafür loben und ihm danken und nicht so vermessen saufen und schwelgen. Es folgt weiter: „und die wilden Tiere ihren Durst löschen“. Auch sagt er das von den Tieren, deren viele so weit entfernt sind und dem Menschen zu keinerlei Gebrauch kommen, weder in die Küche noch zu einer Feld- oder Hausarbeit, und die dennoch von Gott auch gespeist und getränkt werden. Denn Gott lässt

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HandschriftS. 445 Bl. 221r

ÜbersetzungSeite 445

1

ihnen das Wasser fließen, aus den Brunnen fern von den Leuten, in Gehölzen und Gebirgen, damit auch das Wild die Güte des lieben Vaters genießen möge. Wie David an einem anderen Ort sagt:

2

„Aller Augen warten auf dich, Herr.“ Ebenso auch die Vögel in der Luft, wie er weiter spricht: An diesen Brunnenquellen und Flüssen wohnen die Vögel und singen unter den Zweigen — das heißt, sie sind fröhlich und lustig, singen für das Essen und Trinken ein fröhliches Gesang und Lied und loben ihren Schöpfer und Ernährer. Kurz, es ist alles dem Herrn dankbar: das Vieh auf dem Felde, die Vögel unter dem Himmel. Sollten wir Menschen nicht viel mehr Gottes Gaben erkennen und dafür dankbar sein? Darum wollen wir mit dem heiligen Propheten und anderen gläubigen Menschen uns auch durch diesen Psalm der Wohltat Gottes erinnern und Gott dafür loben

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HandschriftS. 446 Bl. 221v

ÜbersetzungSeite 446

1

und preisen und sagen: „Du lässest Brunnen quellen.“ Denn welcher König oder Kaiser hat die Kunst, seinem Volk Brunnen zu geben, wenn es nötig wäre? Aber du, du ewiger Gott, du lässest Brunnen quellen; es ist dein Werk. Wir lesen, dass er auch wohl Brunnen gegeben und Wasser hat laufen lassen aus harten Felsen, wie er den Kindern Israel in der Wüste Wasser gab. Ebenso, als die Könige Juda und Israel zu Felde lagen wider den König Edoms und großen Mangel an Wasser hatten und alles Vieh und alle hätten verderben müssen, gab ihnen Gott Wasser auf die Fürbitte des heiligen Propheten Elisa, wie wir lesen, 2. Könige 3.

2

Was alles seine großen Werke, seine Gewalt und Güte erweist. Nun haben wir aber an diesem Ort eine besondere Gabe eines Brunnens, nämlich den Salzbrunnen, für den wir vornehmlich und insbesondere dem Herrn danken und ein Te Deum laudamus singen sollen, seiner Nutzbarkeit wegen,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: zuerzeigen[?] — Wortende gekürzt

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HandschriftS. 447 Bl. 222r

ÜbersetzungSeite 447

1

die der liebe Gott daraus so lange gegeben hat und noch alle Tage gibt. Denn rechne du: wie viele tausend Hausväter mit allen ihren Kindern und ihrem Gesinde hat wohl der liebe Vater so viele hundert Jahre her aus dieser Gabe des Brunnens beschenkt, ernährt, erhalten, gespeist, getränkt und gekleidet! Und wie viele haben noch heutigen Tages ihren Unterhalt und ihre Nahrung vom Brunnen mit all ihrem Hausgesinde: der mit Salzmachen, dieser mit Abführen und Wegbringen, jener mit Holzzufahren, Holzhauen, Wellenbinden. Ich will schweigen von den Schmieden, die immer an den Pfannen zu machen und zu flicken haben, von Zimmerleuten und vielen anderen Arbeitsleuten und Tagelöhnern, die man täglich haben muss und die allesamt ihr Gewerbe dabei treiben, ihren Nutzen suchen und ihr Brot verdienen. Sollte man dann nicht Gott dafür loben und erkennen, dass er uns unser täglich Brot so bescheren muss?

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HandschriftS. 448 Bl. 222v

ÜbersetzungSeite 448

1

Vielmehr aber sollen diejenigen Gott danken, die die Pfannteile und Erbe an solcher Gabe haben, denen so viele Leute mit ihrer Arbeit dienen und die ohne alle Mühe dies aus der Hand des gütigen Vaters empfangen. Ja, sage ich, die sollen besonders vor anderen Gott für die Gabe preisen und auch nicht vergessen, dem Nächsten mitzuteilen, was ihnen Gott beschert hat. Wie es denn auch Brauch gewesen ist, an einem besonderen Tag ein Almosen beim Brunnen allen armen Leuten auszuteilen; wie denn auch alle Jahre ein fürstliches Almosen an arme Pfarrherren, Studenten, Jungfrauen, die zur Ehe greifen, und auch sonst an arme Leute ausgeteilt wird. Ja, sage ich, das ist wohlgetan: dass wir uns mit Worten und Werken gegen unseren Wohltäter dankbar erzeigen und erkennen sollen, von wem wir dies und alles andere haben. Und wenn wir das nicht täten und allein

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HandschriftS. 449 Bl. 223r

ÜbersetzungSeite 449

1

unseren Prunk, unsere Hoffart und unseren Geiz, unser Schwelgen und Prassen trieben, wie es leider bei etlichen der böse Brauch und das Vergessen Gottes ist, so könnte und würde uns der liebe Gott dermaleinst diese Gabe auch schmälern oder sie gar ganz entziehen. Denn denkt nicht, dass es, nur weil es eine lange Zeit bestanden hat, darum allzeit so bestehen müsse; denn der Prophet singt uns ein anderes Lied von dem, der die Bäche zur Wüste macht und die Wasserquellen versiegen lässt und ein fruchtbares Land in ein unfruchtbares verwandelt um der Bosheit willen derer, die darin wohnen (Psalm 107). Wie oft ist es geschehen, dass Gott Städte und Dörfer ganz hat vergehen lassen und an anderen Orten andere wieder hat aufgehen lassen, dass Brunnen und Wasser versiegten und an anderen Orten wieder quollen — wie wir das auch bei Strabo im ersten und letzten Buch seiner Geographie finden. Ebenso gedenkt die Heilige Schrift des Brunnens zu Jericho, wie

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: 107, — Zeichen über der Zeile

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HandschriftS. 450 Bl. 223v

ÜbersetzungSeite 450

1

der verdorben und verlästert war von wegen der Sünde der Einwohner und wiederum durch das Gebet des gläubigen Elisa und anderer Gotteskinder gesund, süß und heilsam gemacht wurde, so dass sie sich seiner bedienen, damit kochen und daraus trinken konnten — er, der vorher weder Mensch noch Vieh nütze war. Um dies zu verhüten, sollen wir wie fromme Gotteskinder Gott in seinen Gaben erkennen, dafür danken, uns vor Sünden hüten, Gott loben, unseren armen Nächsten nicht vergessen und uns so verhalten, dass Gott nicht mit uns zürne. Denn seht es vor Augen: Wenn Gott die Hand abzieht, wie bald wäre alle Arbeit verloren! Er könnte die Salzadern sich verlieren lassen oder verstopfen; er könnte wildes Wasser in solcher Weise quellen lassen, dass man es nicht absondern könnte; er könnte den Brunnen durch Bauleute verderben lassen. Und was soll man viel

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: mensch[?] — Wortende gekürzt

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HandschriftS. 451 Bl. 224r

ÜbersetzungSeite 451

1

sagen — da steht es im Psalm, dass er um der Leute Bosheit willen die Hand abziehen kann und will und ein fruchtbares Land in ein unfruchtbares verwandeln. Ja, sagen etliche: Weil du denn sagst, dass man Gott danken soll — warum hat man den Brauch abkommen lassen, dass man an einem besonderen Tag, nämlich St.

2

Bonifatius, Gott lobte und Spenden gab, dass man das Sakrament auf den Brunnen trug, und alle Pfarrherren, Schüler und das Volk mitgingen? Antwort: Es ist ja dieser Brauch abgekommen, der im Papsttum üblich gewesen ist. Aber was ist es damit, dass man das heilige Sakrament zum Brunnen trug? Meinen wir denn, dass das dem Herrn Christus so wohlgefalle und dass ihm nicht besser gefalle, dass wir es essen und trinken zur Stärkung unseres betrübten Gewissens und dem Herrn Dank sagen für sein bitteres Leiden, wie es die erste und älteste Kirche getan hat? Das möchte man tun: dass wir uns um den Brunnen versammelten und dort

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: frucht= — so, Vorlage ohne vn-

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HandschriftS. 452 Bl. 224v

ÜbersetzungSeite 452

1

dem Herrn ein Te Deum oder ein anderes Lied sängen und ihm dankten. Aber was fehlt uns denn daran, in unseren Kirchen, so oft wir zum Tisch des Herrn zusammenkommen, so oft du zum Brunnen kommst, oder auch daheim im Haus Gott zu danken, wenn wir essen oder trinken, Geld oder Salz aufgeben, das Salzfass zur Mahlzeit auf den Tisch setzen? Ebenso, wenn du deine Salzgänse gemacht hast und sie um die Pfanne herum stehen siehst, dass du dann sprächest oder dächtest: O Gott, himmlischer Vater, ich danke dir und preise dich um deiner Gabe willen. Das würde ohne Zweifel Gott wohlgefallen; und du hättest so nicht allein einen Tag im Jahr, sondern alle Tage und vielerlei, das dich anreizt und ermahnt, Gott zu danken. Und du könntest mit dem Propheten sprechen: „Ich will den Herrn loben allezeit; sein Lob soll immerdar in meinem Munde sein.“ So hättest du Ursache genug, Gott von Herzen für seine Gaben zu loben

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: sungen[?] — Wortende gekürzt

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HandschriftS. 453 Bl. 225r

ÜbersetzungSeite 453

1

Das Fünfte Buch. und zu danken. Nicht allein aber sollen wir anderen, die wir kein Pfannteil haben oder auch durch unsere Arbeit etwas davon gewinnen, Gott loben, sondern auch alle Menschen, die das Salz gebrauchen; denn es ist auch ihnen zunutze gegeben. Denn denke doch nach, welche Nutzbarkeit wir alle davon haben und wie nötig es ist — und wie das gemeine Sprichwort lautet: So ist Salz die beste Würze, und man kann es in unserer Küche viel schlechter entbehren als Zucker oder Pfeffer. Welche Speise wollte uns doch schmecken? Wie könnten wir es zur Haushaltung entbehren, unser Fleisch, Fische, Butter, Käse einzusalzen und zum Vorrat aufzubewahren? Wie wollte man Gesinde und Arbeitsleute speisen und sättigen? Wie könnte ein Land dem anderen so viele Fische und Fleisch, Hering und andere gesalzene Speise zutreiben, zuführen und holen lassen, so viel Butter

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: vber= — Vorsilbe undeutlich

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HandschriftS. 454 Bl. 225v

ÜbersetzungSeite 454

1

Das Fünfte Buch. und Käse können wir in unserem Land nicht machen, dass wir uns behelfen könnten, wenn man uns nicht mehr aus anderen Ländern zuführte. Was für eine Teuerung und Mangel würde dann folgen, wenn es uns an solchem Salz fehlte! Ja, was würde aus diesem und anderen Ländern werden, wenn man aus Mangel an Salz kein Fleisch, wildes oder zahmes, keine Fische, keine Butter, keinen Käse machen könnte? Es müsste doch alles verderben, stinkend und schimmlig werden und uns zu keinem Nutzen kommen. Wir müssten uns mit Wurzeln und Gras behelfen wie das Vieh, wollten wir uns des harten, unseligen Hungers erwehren — wenn nicht der liebe Gott diese edle Kreatur des Salzes dazu gegeben und erschaffen hätte, damit dem Menschen dadurch seine Speise erhalten und nutzbar gemacht würde. Wie manche Stadt litte auch große Not, die in

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HandschriftS. 455 Bl. 226r

ÜbersetzungSeite 455

1

Das Fünfte Buch. Kriegsläuften sich mit gesalzener Speise behelfen muss. Was soll ich davon sagen, dass mancher kranke Mensch aus Verlangen begehrt, von einem gesalzenen Fisch oder Fleisch zu essen, und dass es ihm auch wohl zu seiner Gesundheit bekommt? Und wer kann doch alle Nutzbarkeit und Notdurft des Salzes aufzählen, wozu der himmlische Vater das Salz geschaffen hat — zur Speise, zur Arznei und sonst zu vielerlei Gebrauch.

2

Darum ist es billig, dass alle Menschen samt uns Gott für seine Gaben danken und daran denken, wie der liebe Vater für uns sorgt, wohltut und allerlei Gaben gibt, wodurch die Menschen erhalten und erfreut werden: nicht allein die Salzbrunnen, sondern auch die Sauerbrunnen und die warmen Brunnen, von mancherlei Farbe und Geschmack. Was alles die Weisheit und Güte des Werkmeisters oder Schöpfers anzeigt, so dass

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HandschriftS. 456 Bl. 226v

ÜbersetzungSeite 456

1

Das Fünfte Buch. wir wohl mit dem heiligen Propheten sprechen mögen: „Du hast alles weislich gemacht“ (Psalm

2

104). Nun ist noch ein anderer Born, von dem auch zu sagen ist, ehe wir schließen, den uns der liebe Gott ebenfalls gegeben hat. Ihm gegenüber sind alle Salzbrunnen, Sauerbrunnen und warmen Brunnen samt allen Brunnen in der weiten Welt, alle Silber- und Goldbergwerke samt allen Reichtümern und Schätzen auf Erden nichts. Und wir wären wahrlich arm und dürftig, wenn wir diesen Born nicht hätten; nun wir ihn aber haben, sind wir reich und selig. Und wir werden in der Heiligen Schrift vom Heiligen Geist dazu ermahnt, dass wir dem Herrn dafür danken sollen, wie im Psalm

3

68: „Lobet Gott den Herrn in der Versammlung vor dem Born Israel.“ Was ist denn das für ein Born, von dem man in allen

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HandschriftS. 457 Bl. 227r

ÜbersetzungSeite 457

1

Das Fünfte Buch. Versammlungen zu Gottesdienst loben, singen und sagen soll? Es ist ein geistlicher Born, der nicht einer Gesellschaft oder einer Stadt gegeben ist, sondern allen Gläubigen, so weit die Welt ist. Er bringt auch nicht zeitliche Güter mit sich, sondern ewige Güter im ewigen Leben. Davon hat der Prophet Sacharja

2

im 13. Kapitel gar herrlich gepredigt: Zu dieser Zeit — verstehe: des Neuen Testaments — werde das Haus David und die Bürger zu Jerusalem einen freien, offenen Born haben wider die Sünde und Unreinigkeit. Was ist doch das für ein Born, der zu Jerusalem quellen würde und alle Unreinigkeit und Sünde abwäscht? Das muss ja ein köstliches und edles Wasser sein, das da alle Sünde und geistliche Unreinigkeit des Herzens abwäscht, das so süß und gesund ist zu trinken, zu laben, zu stärken und den inwendigen Menschen zu bekräftigen. Ja,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: singk — Kürzung am Zeilenende

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HandschriftS. 458 Bl. 227v

ÜbersetzungSeite 458

1

Das Fünfte Buch. das sind die Wasser des Heiligen Geistes, die da nicht verschränkt oder verschlossen stehen wie im Alten Testament das Handfass Moses oder hernach das Meer, das der König Salomo machen ließ, damit sich allein die Priester darin waschen und reinigen — sondern ein freier, offener Born, in dem sich Reiche und Arme, Junge und Alte allezeit zu trinken, zu laben, zu kühlen, zu reinigen und zu heilen haben. Ebenso hat der Prophet Jesaja

2

davon geweissagt, im 12. Kapitel, wo er auch von der Zeit des Neuen Testaments spricht und unter anderem sagt: „Ihr werdet mit Freuden Wasser schöpfen aus dem Heilsbrunnen.“ Siehe, hier nennt der Prophet die Wasser des Heiligen Geistes Heilsbrunnen, darum weil sie alles Heil, alle Hilfe und allen Trost bringen, ja die ewige Freude und Seligkeit allen Gläubigen. Und es sind die teuren Worte und Zusagen Christi, die heilige Taufe, der Heilige

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: machl — Kürzung am Zeilenende

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HandschriftS. 459 Bl. 228r

ÜbersetzungSeite 459

1

Das Fünfte Buch. Geist, der uns gegeben wird; das ist das schöne, reine, lautere Wasser, das gesunde Wasser, das heilige Wasser, das uns nicht spärlich, sondern aufs allerreichste gegeben ist, um daraus für uns und andere zu schöpfen, zu holen und darin zu baden. Denn, spricht Jesaja,

2

werdet ihr mit Freuden schöpfen und singen; da werdet ihr rechte Lehre, gewissen Trost und vollkommene Abwaschung aller eurer Sünde haben, so dass ihr Gott dafür nicht genug danken könntet. So sagt auch der Herr Christus zum Weibe bei dem Born der Stadt Sichar,

3

Johannes 4: „Weib, wer von diesem Wasser trinken wird, das ich ihm gebe, den wird ewiglich nicht dürsten; sondern das Wasser, das ich ihm geben werde, das wird in ihm ein Born des Wassers werden, das in das ewige Leben quillt.“

4

Seht, das ist der Heilsbrunnen oder Born Israel, der das ewige Leben bringt und nicht auszuschöpfen ist, für den wir so herrlich vom Heiligen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: auszuscheffffen — Zahl der f unklar

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HandschriftS. 460 Bl. 228v

ÜbersetzungSeite 460

1

Das Fünfte Buch. Geist ermahnt werden zu danken. Darum lasst uns insbesondere und vor allen Dingen für diesen reichen, ewig quellenden, heilsamen Born Gott hoch und von Herzen danken: für sein heiliges Wort, wodurch wir bekehrt und zum christlichen Glauben gekommen sind; für seine herrliche Taufe, in der wir so rein gewaschen und gebadet sind; für die Gabe des Heiligen Geistes, der uns beim rechten Glauben erhält, stärkt, tröstet, labt und heilt, so dass wir volle Genüge haben und mit dem heiligen Propheten David aus dem 23.

2

Psalm singen: „Er lässt mich weiden, wo viel Gras steht, und führet mich zum Wasser, das mich erquicket.“ Demselben, unserem lieben Vater und Gott, sei nun für diese und alle seine väterlichen Gaben, mit denen er uns täglich an Leib und Seele so reichlich beschenkt, Lob, Ehre und Dank gesagt von nun an bis in Ewigkeit. Amen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: gewasch — Kürzung am Zeilenende

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App. I · 1. Appendix · Band 2

Das Glossar des Holzvogts

Der erste Appendix · 150 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 473 Bl. 235r

ÜbersetzungSeite 473

1

Der Erste Appendix. Erläuterungsbüchlein zu den Registern des Rentmeisters und des Holzvogts und zu dem, was sonst im Salzwerk zu Sooden üblich ist.

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HandschriftS. 475 Bl. 236r

ÜbersetzungSeite 475

1

Der Erste Appendix. Ämter und Dienste in Sooden. Drei Salzgrafen. Rentmeister. Holzvogt, der zugleich Obersalzwart ist.

2

Gegenschreiber, der zugleich Zöllner und Salzwart ist. Bornmeister. Wellenschreiber. Solmeister. Pfannenmeister. Gegensalzwart, das ist der Kaplan. Gerichtsknecht. Solenmesser. Holzleger: drei. Bornknechte. Ein Böttcher. Einundzwanzig Schätzer. Zwei Pförtner. Vier Wächter — davon besoldet unser gnädiger Fürst und Herr zwei und die Gemeinde zwei. Grabenfeger. Dachdecker.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: Solennmesser — Schreibung des Stichworts unsicher
  2. Z. 17: Schetzer — oder Scheyer

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HandschriftS. 476 Bl. 236v

ÜbersetzungSeite 476

1

Der Erste Appendix. Zimmermann. Maurer, der zugleich Wegemeister ist. Kleibermeister. Achtel. Es gehören 8 auf eine Pfanne Salz; eines ist so viel wie 2 Marburger Mut.

2

Ein Achtel wiegt 155 Pfund, auch 150 oder 140; es hält Allendorfer Gewicht 144 Pfund; es hält 14 Allendorfer Metzen

3

Salzmetzen, an Kornmetzen aber 17, an Homberger Metzen 16. Afterknecht. Das sind die Salzknechte, die kein Bothe und keine Meisterschaft haben. Asche.

4

Es gelten 4 Malter einen Taler bei den Bodern; sie verkaufen sie den Glasern. Ein fleißiger Meister kann sie für 18

5

oder 20 Gulden machen; das täte in einem Jahr in 86 Bothen ungefähr 1720 Gulden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Wehre — oder Wege (Waage)

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HandschriftS. 477 Bl. 237r

ÜbersetzungSeite 477

1

Der Erste Appendix. Anmerkung: Von jedem Malter bekommt unser gnädiger Fürst und Herr einen Heller als Zoll; den gibt der Glaser. Anmerkung:

2

Ein Malter Asche wiegt gegen 188 Pfund. Abzählen. Geschieht jeden Montag in Beisein der Salzgrafen und Beamten; es sind die Zeichen der Klafter Holz, die der Holzvogt in der Woche an die Boder verkauft hat.

3

Abzählregister. Darin wird die Zahl der verkauften Klafter jeden Montag nach dem Abzählen eingeschrieben; davon hält der Holzvogt eines und der Pfarrer Rhenanus auch eines.

4

Axt. Man muss in jedem Bothe eine zum Spalten der Scheite haben. Ofenaxt — siehe B.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Mhenanus — Rhenanus gemeint, Schreibung so

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HandschriftS. 478 Bl. 237v

ÜbersetzungSeite 478

1

Der Erste Appendix. Pumpen. Das sind kupferne Röhren; man hat zwei im Salzbrunnen, jede 5½ Zoll weit, und 2 im Wasserschacht, jede 8 Zoll weit. Damit werden die Sole und das wilde Wasser zugleich geholt, ausgehalten und abgeschöpft. Pumpengeld.

2

Der Bodemeister gibt unserem gnädigen Fürsten und Herrn von jeder Pfanne Salz, nämlich für das Holen der Sole 2½ Albus

3

und für das Abschöpfen des wilden Wassers 2 Albus. Blech. Es wiegen 16 einen Zentner; sie gelten 4½ Gulden zu 27

4

Albus; davon gehören zu einer neuen Salzpfanne 56. Borte. Es wiegen 6 einen Zentner; sie gelten 4½ Gulden

5

zu 27 Albus; davon gehören zu einer neuen Salzpfanne 12.

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HandschriftS. 479 Bl. 238r

ÜbersetzungSeite 479

1

Der Erste Appendix. Beiße. Das ist die Masse, die jeden Samstag aus dem Gesöde geholt wird; man zerschlägt sie und lässt sie in der Sole wieder zergehen, und dadurch wird die Sole zum Sieden gestärkt und verbessert. Borteisen.

2

Das ist ein Stück Eisen, so breit wie ein Blech; das hängt man an die Pfanne, wenn man die Sole, die in den Trögen gestanden hat, in die Pfanne gießt, damit die Borten an den Pfannen dadurch nicht beschädigt werden. Davon muss man zu jeder Pfanne auf jeder Seite eines haben. Beißhammer.

3

Davon gehören in ein Bothe 2. Die muss der Schmied zusammen mit der Pfanne liefern; damit wird die Beiße zerschlagen. Besen.

4

Davon muss man jährlich für 6 oder 7 Albus in ein

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HandschriftS. 480 Bl. 238v

ÜbersetzungSeite 480

1

Der Erste Appendix. Bothe haben, um zu fegen und das Versalz zusammenzukehren. Blut. Vom Rind muss man zu einer Pfanne, solange sie währt, ungefähr für ein halbes Achtel Salz haben. Es wird gebraucht, wenn man die Pfanne aufsetzt, damit sie damit bestrichen und eingebrannt wird; und danach, wenn die Pfanne alt geworden ist und ausgeht, müssen alle drei Wochen die Nähte damit bestrichen werden. Es wird gemeinhin Farbe genannt. Berleff.

2

Davon gehören zu jeder Pfanne 2; einer gilt 2 Pfennig. Man braucht sie bei den Schaufeln: wenn man die Gänse fängt, werden diese damit beschlagen und fertiggemacht. Besoldung.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: Berleff — Stichwort, Lesung unsicher

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HandschriftS. 481 Bl. 239r

ÜbersetzungSeite 481

1

Der Erste Appendix. Belege. Das ist dasjenige, was auf beiden Seiten auf der Wand an die Pfanne gelegt wird, aus Schlotter, damit die Pfannenbäume nicht verbrennen. Dagegen werden die Salzgänse gesetzt und gedörrt.

2

Belegstein. Davon muss man auf jeder Seite 4 haben; sie liegen auf dem Gesöde und unter den Nähten der Pfanne, und darauf ruht die Pfanne, damit sie keinen Schaden nimmt. Böcke.

3

Die sind hölzern; sie werden beim Flößen ins Wasser gesetzt, und damit wird das eingeworfene Flößholz aufgefangen. Einer kostet ungefähr 5

4

oder 6 Albus; davon hat man gegen 50 zum Behuf auf Vorrat. Brunnen. Daraus wird die Sole durch 2

5

Pumpen geholt, deren jede 5½ Zoll weit und 28 Schuh hoch ist; er

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HandschriftS. 482 Bl. 239v

ÜbersetzungSeite 482

1

Der Erste Appendix. ist mit einem starken Damm dermaßen gefasst, dass kein wildes Wasser hinzukommen soll.

2

Bornmeister. Er hat den Born und die Kunst, auch die dazu gehörigen Pferde und anderes in Verwahrung und Aufsicht; er hat dafür an Besoldung:

3

Geld ———— 50 Gulden. Korn ———— 8 Malter. Salz ———— 2 Achtel. Hofkleid ———— 4 Ellen londisches Tuch.

4

Der jetzige ist auch Baumeister; davon hat er an Besoldung Geld ———— 20 Gulden. Holz ———— 4 Klafter. Malz ———— 4 Viertel.

5

Bornknechte. Es sind ihrer drei. Sie warten der 6 Pferde an der Kunst und müssen Tag und Nacht je 2

6

Stunden, einer um den anderen, fahren. Sie haben jede Woche

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: darb — so, wohl darzu gemeint

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HandschriftS. 483 Bl. 240r

ÜbersetzungSeite 483

1

Der Erste Appendix. an Besoldung: der Oberknecht ———— 1 Gulden 2 Albus, der Mittelknecht ———— 21 Albus, der Unterknecht ———— 18 Albus.

2

Bauholz. Es wird zum einen Teil am Seulingswald, zum anderen am Wolfsberg gehauen. Vom Seulingswald gibt man für ein ganzes Bothe an Fuhrlohn bis nach Sooden ———— 16 Gulden.

3

Buchenholz. Ein Klafter gilt ———— 1 Taler. Buße an Salzpfannen. Sooft der Boder an der alten Pfanne büßen lässt, muss er dem Schmied von jedem Nagel, den er einschlägt, 1 Heller geben; das kann auf eine Pfanne ungefähr 4, 5 oder 6 Gulden laufen. Von einem

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HandschriftS. 484 Bl. 240v

ÜbersetzungSeite 484

1

Der Erste Appendix. Hafen 4 Heller; dazu gehören 4 Nägel, das sind auch 4 Heller. Die Lappen bezahlt man nach ihrer Größe, nämlich ein ganzes Blatt für 2 Albus,

2

ein halbes Blatt 1 Albus, und so fortan. Buße der Übertreter. Die steht in Sooden während der Location unserem gnädigen

3

Fürsten und Herrn ganz zu — außer wenn Bürger die Holzordnung gebrochen haben und in Sooden bestraft werden; solche Buße gibt man der Stadt zur Hälfte. Wenn aber die Pfänner ihren Teil des Salzwerks selbst innehaben, so hat gleichwohl Seine Fürstliche Gnaden

4

die Hoheit und die Strafe über Hals, Hand, Schuld und Schaden; die Pfänner aber haben über ihr Gesinde und ihre Bothe Gebot, Strafe und Buße, ihnen gehorsam und gewärtig zu sein. In der Stadt aber steht alles Kriminale und die Buße, die von unserem gnädigen

5

Fürsten und Herrn selbst oder Seiner Fürstlichen Gnaden Statthalter und Räten festgesetzt wird, Seiner Fürstlichen Gnaden allein zu; was bürgerliche Bußen sind, die der

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HandschriftS. 485 Bl. 241r

ÜbersetzungSeite 485

1

Der Erste Appendix. Schultheiß verrechnet, steht der Stadt zur Hälfte zu, gemäß der Resolution, die am 24.

2

Juni Anno 68 in Kassel ausgestellt ist. Böttcher. Es ist einer in Sooden. Er muss alle Fässer auf- und zuschlagen, Kufen, Salzmaße, Zuber, Stützen und Fülleimer machen und in gutem Stand halten, auch beim Auf- und Ausmessen des Salzes zugegen sein. Er hat zur Belohnung ein Achtel Salz und von jeder Pfanne, die aufgemessen wird, 1 Albus

3

Wartegeld und 2 Albus fürs Auftragen, und von jeder Pfanne, die er zuschlägt, 1 Albus, und fürs Siegeln 1 Albus.

4

Für eine neue Kufe gibt man ihm, wenn er das Holz beistellt, 6 oder 7 Taler; wenn aber das Holz unseres gnädigen Fürsten und Herrn ist, 3 Taler. Für ein Salzmaß zu machen 8 Albus,

5

für einen Zuber 5 Albus; und für eine alte Kufe auszubessern so viele Albus, wie viele Reifen er anlegt.

6

Was er aber an alten Fässern an Reifen anlegt, dafür gibt man

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Bödtener — Stichwort, Schreibung unsicher
  2. Z. 6: zuschlage[?] — Endung mit Schnörkel
  3. Z. 7: Stüntz[?] — Wort unklar
  4. Z. 17: zumache[?] — Endung abgekürzt

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HandschriftS. 486 Bl. 241v

ÜbersetzungSeite 486

1

Der Erste Appendix. ihm vom Schock 4 Albus; und wenn er die Reifen haut, am Tag 4½ Albus. Setzt er aber eine alte Kufe von neuem wieder zusammen, gibt man ihm zwei Taler oder 2 Gulden,

2

je nachdem, wie groß sie ist. Bierschank in Sooden. Davon hat unser gnädiger Fürst und Herr von jedem Fass Allendorfer Bier 2 Albus.

3

Schenkt er aber Göttinger und andere fremde Biere, so gibt er von jedem Fass an Tranksteuer 10 Albus;

4

die 2 Albus erhebt der Rentmeister, die 10 Albus die Einnehmer der Tranksteuer. So ist es von unserem gnädigen Fürsten und Herrn in der Resolution Anno 68

5

zugelassen; doch soll der Wirt kein öffentliches Gelage und keine Zeche halten. Es gilt aber die alte Ordnung, dass in Sooden kein Wein und kein Bier geschenkt werden soll.

6

Barschaft. Das ist eine Gewohnheit und ein Zuname der Pfänner,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: glagk — Schreibung unsicher

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HandschriftS. 487 Bl. 242r

ÜbersetzungSeite 487

1

Der Erste Appendix. den sie von alters her so gehalten haben. Baumeister. Es ist einer in Sooden, der jetzige Bornmeister; er hat davon an Besoldung Geld ———— 20 Gulden,

2

Holz ———— 4 Klafter, Malz ———— 4 Viertel. Brett. Siehe Stück Brett. Beitlöcher.

3

Deren sind unter der Pfanne in Steinkohlen-Bothen im Gesöde 2; zu ihnen werden die kleinen Kohlen auf die Platten geschüttet, gedörrt und danach zum Brennen auf den Rost gestoßen.

4

C. Klafter Holz. Es wird zum einen Teil am Seulingswald, zum anderen am Tannenberg gehauen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: sucs[?] — Abkürzung unklar
  2. Z. 10: Beitt[?] — Stichwort, Anfangsbuchstabe B/S
  3. Z. 18: anner — so geschrieben, wohl annder

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HandschriftS. 488 Bl. 242v

ÜbersetzungSeite 488

1

Der Erste Appendix. Jedes Klafter gilt: der Sieder gibt unserem gnädigen Fürsten und Herrn ———— 1 Taler

2

und an Zulagegeld ———— 4 Heller. Dazu muss der Sieder von jedem Klafter fürs Einführen geben ———— 3 Albus.

3

Anmerkung: Anno 72 habe ich auf ein besonderes Schreiben des Pfarrers Rhenanus hin aus Kassel 4 Klafter zählen lassen, um zu erforschen, wie viele Scheite ein Klafter hält; dabei ist befunden worden:

4

Das 1. Klafter waren ausgelesene gespaltene Scheite; es hielt ———— 304 Scheite. Das 2.

5

waren allerlei große und kleine Scheite; es hatte ———— 251 Scheite. Das 3. waren Scheite und Knüttel durcheinander; es hatte ———— 281 Scheite.

6

Das 4., gemeines Holz, hielt ———— 261. So haben diese 4 Klafter gehalten ———— 1097 Stück; das kommt auf ein Klafter ———— 274 Scheite.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Pfar= — Trennung Pfar=/hers
  2. Z. 22: Clr — Kürzung für Claffter

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HandschriftS. 489 Bl. 243r

ÜbersetzungSeite 489

1

Der Erste Appendix. Zentner. Ein Waldzentner auf der Eisenhütte hält ———— 1¼ gemeine Zentner.

2

Ein Zentner zu Allendorf hält ———— 104 Pfund. Ein Zentner zu Kassel ———— 108 Pfund. D. Dachgerten.

3

Ein Schock Gebund kostet zu hauen ———— 15 Albus, nach Sooden zu führen ———— 22 Albus; und es gehören in jedes Gebund ———— 7 Stecken. Deckerlohn.

4

Von einem neuen Bothe gibt man dem Decker für seine Arbeit in allem ———— 1 Taler und dem Handreicher ungefähr 18 Albus

5

und von den Firsten ———— 3 Albus. Wenn er aber auf den Bothen flickt, gibt man ihm

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: lb — Pfundzeichen
  2. Z. 8: lb — Pfundzeichen

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HandschriftS. 490 Bl. 243v

ÜbersetzungSeite 490

1

Der Erste Appendix. von jedem Gebund ———— 1 Pfennig. Ebenso für 42 Latten aufzuschlagen einen Tagelohn, das macht ———— 3½ Albus.

2

Dielen. Ein Schock kostet ———— 5 Taler, mehr oder weniger; sie werden im Salzwerk zu den Gesöden, Dächern und Türen in Sooden gebraucht. Diener — steht unter A

3

bei den Ämtern. Deckerscheite. Kostet 1 Klafter; aus dem Wasser zu holen ———— 1 Albus. Schifffuhrlohn:

4

Aber wenn ihrer eine Menge ist, zu holen bei Wanfried ———— 6 Albus, zwischen Eschwege und Wanfried ———— 5 Albus,

5

unterhalb Eschwege ———— 2½ Albus. Ist ihrer aber wenig, muss man desto mehr geben.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Duecker[?] — Stichwort, Schreibung unsicher
  2. Z. 12: Clr — Kürzung für Claffter

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HandschriftS. 491 Bl. 244r

ÜbersetzungSeite 491

1

Der Erste Appendix. Dienstvolk. Dem Dienstvolk, das das Flößholz aus dem Wasser bringt, gibt der Holzvogt von jedem Klafter an Trinkgeld ———— 5 Heller;

2

und es wird ihnen auch das Forstgeld zur Hälfte erlassen. So ist es durch unseren gnädigen Fürsten und Herrn gottseligen und hochlöblichen Angedenkens im Jahr 44

3

angeordnet worden, laut der schriftlichen Urkunde. Darrstube, Darrofen. Ist in jedem Steinkohlen-Bothe einer; darin wird das Salz am Stück vor dem Ofen dürr gemacht, ehe es verladen wird. E.

4

Ehrenwein. Unser gnädiger Fürst und Herr gibt den Beamten in Sooden, gegen Aufhebung anderer Zehrung ebendort, jede Woche ein Viertel rheinischen Wein.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: glf. — Kürzung gnediger fürst
  2. Z. 19: w[?] — einzelner Buchstabe vor wein

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HandschriftS. 492 Bl. 244v

ÜbersetzungSeite 492

1

Der Erste Appendix. Eisenkauf. Jeder Waldzentner wird dem Hospital Haina mit 4½ Gulden

2

zu 27 Albus bezahlt; und der Waldzentner hält gemeiner Rechnung ———— 1¼ Zentner. Es gehen 16 Bleche oder 6 Borten auf einen Zentner.

3

Die Eisenhütte, auf der diese Bleche gemacht werden, heißt Rommershausen; sie ist aber nunmehr nach Lippoldsberg verlegt. Dort soll man den Zentner bezahlen mit 4 Gulden

4

8 Albus für gegossenes Eisen, den gemeinen Zentner aber mit 28 Albus. Eisenrost — siehe unter R,

5

Rost. Erb- und Grundzins. Die Pfänner geben jährlich unserem gnädigen Fürsten und Herrn vom Salzwerk ———— 200 Gulden

6

zu 27 Albus — willig zu geben angeordnet — und dazu

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Bortte — Lesung unsicher
  2. Z. 19: sfgl. — Kürzung, Anfangsbuchstabe unklar
  3. Z. 19: |: … :| — Zeilen 19-20 andere Tinte, Nachtrag

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HandschriftS. 493 Bl. 245r

ÜbersetzungSeite 493

1

Der Erste Appendix. 3 Gulden 6 Albus Tafelzoll, ebenso 25 Gulden 1 Albus 4 Heller Herrengeld und 2 Pfannen Salz alter Pflicht anstelle der ———— 25 Öfen. Was sonst an Grundzins von Häusern und Höfen im Salzwerk anfällt, davon gebührt ein Teil unserem hochgenannten gnädigen

2

Fürsten und Herrn. Was auf Seiner Fürstlichen Gnaden Teil steht, ist jährlich ———— 6 Gulden 6 Albus 6 Heller. Was aber auf den Teil der Pfänner fällt, das haben die Pfänner selbst. Erbkauftes Pfannteil.

3

Ist hiernach beim P unter dem Titel Pfänner und Pfannteil zu finden. Eichenholz. Ein Klafter gilt ———— 28 Albus,

4

nunmehr ———— 1 Gulden. Eselhaufenzeichen. Von jedem Haufen Holz, der mit den Eseln getrieben wird, geben die Holzwürdiger ein Zeichen,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: sfgl. — Kürzung, Anfangsbuchstabe unklar
  2. Z. 18: zeichenn[?] — Stichwort, z oder d

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HandschriftS. 494 Bl. 245v

ÜbersetzungSeite 494

1

Der Erste Appendix. damit man sieht, wie viele im Jahr ins Salzwerk kommen. Man lädt auch den Eseltreibern auf jeden Haufen 2 Achtel Salz; eines gilt ———— 24 Albus.

2

Esche. Das ist ein Gefäß wie eine Metze; damit schöpft man die Sole aus der Kufe in die Pfanne. Eine kostet ———— 2½ Albus.

3

Eimer, Fülleimer — siehe F. Auszug aus dem Eisenacher Vertrag, die Holzflöße betreffend.

4

Mein gnädiger Fürst und Herr hat jedes Jahr so oft flößen zu lassen, wie es Seiner Fürstlichen Gnaden gefällig ist — doch so, dass dies jeweils bei rechtem Wetter zwischen Walpurgis und Pfingsten oder nach Laurentii, wenn das Wasser stark genug ist, vorgenommen wird. Und es soll den sächsischen Amtleuten zu Kreuzburg und Gerstungen, wenn man flößen will, stets 14 Tage zuvor angekündigt

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: sfgl. — Kürzung, Anfangsbuchstabe unklar
  2. Z. 18: amptleuchtenn[?] — wohl amptleuthenn

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HandschriftS. 495 Bl. 246r

ÜbersetzungSeite 495

1

Der Erste Appendix. und auch der Ort gemeldet werden, wo das Holz angefahren und eingeworfen werden soll, damit sie die Untersassen vor Schaden warnen können. Dagegen gibt unser hochgenannter gnädiger

2

Fürst und Herr dem Herzog zu Sachsen, wenn ein- oder mehrmals geflößt wird ———— 100 Achtel gutes und kein Schmiersalz, und dem Obersten zu Mihla auch eine Pfanne. Wenn aber nicht geflößt wird, alsdann gleichwohl 50 Achtel. Es wird am Tag Jacobi zu Allendorf in Beisein eines sächsischen Dieners eingepackt und weiter auf unseres gnädigen

3

Fürsten und Herrn Kosten nach Mihla geliefert. Es soll auch aller Schaden, der den Untersassen dieser Flöße wegen geschehen möchte, nach Erkenntnis der Schöffen jedes Ortes bezahlt werden. Anmerkung:

4

Von diesen 100 Achteln und der Pfanne Salz für den Obersten gibt unser gnädiger Fürst und Herr an

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HandschriftS. 496 Bl. 246v

ÜbersetzungSeite 496

1

Der Erste Appendix. Fuhrlohn den Untertanen im Gericht Beilstein, es bis nach Wanfried zu führen, 8 Gulden

2

1 Albus 3 Heller; ferner den Wanfriedern, es bis nach Mihla zu führen ———— 8 Gulden 1 Albus 3 Heller.

3

Summe 16 Gulden 2 Albus 6 Heller; von jeder Pfanne ½ Taler. Eichzuber, eichen. Es sind ihrer zwei; jeder hält 2 Ohm Wormser Eich. Damit wird bisweilen der Salzbrunnen geeicht, was daraus in einer Stunde geholt werden kann, wie hiernach ein besonderes Verzeichnis zu finden ist. Anmerkung:

4

Der Bierzuber in Allendorf ist 7 Quart größer als die Weineich. F. Fuhrlohn, allerlei.

5

Wagenfuhrlohn. Von einer Pfanne Salz gibt man aus den Bothen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Wannfriedischenn[?] — Endung gekürzt
  2. Z. 14: Nō: — Kürzung Nota

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HandschriftS. 497 Bl. 247r

ÜbersetzungSeite 497

1

Der Erste Appendix. bis ans Wasser beim Neuen Haus ———— 1 Albus 3 Heller; beim Hospital ———— 1 Albus 9 Heller.

2

Aus Sooden nach Kassel ———— 2 Taler. Aus Kassel nach Darmstadt ———— 6 Gulden; ist aber nunmehr gestiegen. Von einem Fuder Fässer: vom Neuen Haus nach Sooden ———— 1 Albus 3 Heller; vom Hospital her ———— 1 Albus 9 Heller. Soltröge:

3

vom Tannenberg nach Sooden ———— 1 Gulden. Steine: von jedem Fuder ———— 3 Albus 4 Heller, nunmehr ———— 4½ Albus.

4

Lehm: von jedem Fuder ———— 1 Albus; wird nunmehr im Tagelohn gefahren.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Tanngennberg[?] — Ortsname, Schreibung unsicher

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HandschriftS. 498 Bl. 247v

ÜbersetzungSeite 498

1

Der Erste Appendix. Dreck auszufahren, einen Tag ———— 24 Albus. Borte und Flößleitern aus dem großen Haus an die Werra zu führen, einen Tag ———— 48 Albus.

2

Von einem Klafter Holz: vom Seulingswald ans Wasser ———— 12 Albus; vom Tannenberg bei Witzenhausen ———— 14 Albus.

3

Holz zu einem neuen Bothe vom Wolfsberg nach Sooden zu führen ———— 16, auch bisweilen ———— 16½ Gulden.

4

Schifffuhrlohn: von einer Pfanne Salz bis nach Kassel ———— 18 Albus. Von einem Fuder leerer Fässer von dort her bis nach Allendorf ———— 2 Albus.

5

Von einem Fass von Vacha bis nach Allendorf ———— 2 Albus.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: Vackenn[?] — Ortsname unsicher

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HandschriftS. 499 Bl. 248r

ÜbersetzungSeite 499

1

Der Erste Appendix. Was aber oberhalb Münden gekauft wird, davon gibt man von jedem Fass ———— 1 Albus. Von 100 leeren Tonnen von Vacha bis nach Allendorf ———— 1 Gulden.

2

Von einem Klafter Holz von Witzenhausen nach Allendorf ———— 7 Albus. Von einem Klafter dürrer Scheite zu holen und nach Allendorf auf den Holzplatz ins Eisenmaß zu liefern: bei Wanfried ———— 6 Albus, zwischen Eschwege und Wanfried ———— 5 Albus, unterhalb Eschwege ———— 2½ Albus. Ist der Scheite aber wenig, muss man etwas mehr geben. Fasskauf.

3

Dem Böttcher zu Vacha gibt man für ein neues Fass ———— 14 Albus. Sonst wird eines mit ½ Taler bezahlt; dazu kostet eines an Schifffuhrlohn bis nach Allendorf,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Vackenn[?] — Ortsname, evtl. Vacha
  2. Z. 17: Vackenn[?] — Ortsname, evtl. Vacha

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HandschriftS. 500 Bl. 248v

ÜbersetzungSeite 500

1

Der Erste Appendix. von Vacha ———— 2 Albus, oberhalb Münden ———— 1 Albus. Flößen. Soll jedes Jahr geschehen zwischen Walpurgis und Pfingsten oder nach Laurentii, laut dem Eisenacher Vertrag, unter E

2

zu finden. Flößsalz. Dem Herzog zu Sachsen gibt unser gnädiger Fürst und Herr jährlich, wenn Seine Fürstlichen Gnaden

3

flößen lassen ———— 100 Achtel Salz; wenn aber nicht geflößt wird, nur 50 Achtel. Und dem Obersten auch eine Pfanne; das sind zusammen ———— 13½ Pfannen.

4

Und unser gnädiger Fürst und Herr schickt dieses Salz bis nach Mihla. Davon gibt man an Fuhrlohn den Beilsteinern, es vom Damm bis nach Wanfried zu führen ———— 8 Gulden 1 Albus 3 Heller,

5

den Wanfriedern ———— 8 Gulden 1 Albus 3 Heller. Das ist auf jede Pfanne ———— 1 Taler.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Vackenn[?] — Ortsname, evtl. Vacha
  2. Z. 9: gl. fl. — Kürzung gnediger fürst
  3. Z. 10: sfgl. — Kürzung
  4. Z. 20: thlr[?] — Kürzung, wohl thaler

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HandschriftS. 501 Bl. 249r

ÜbersetzungSeite 501

1

Der Erste Appendix. Flößzeichen. Die gibt man den Dienstleuten, die das Flößholz aus dem Wasser werfen; danach bezahlt sie der Holzvogt dafür, von jedem Klafter ———— 5 Heller.

2

Flößklafterholzzeichen. Das gibt der Holzvogt den Bodern auf jedes Klafter eines; dafür gibt der Boder ———— 1 Taler 4 Heller.

3

Er bringt es danach dem Holzleger. Was also ein jedes Zeichen an Zahl hat und gilt, denselben nach der Zahl gezeichneten Haufen oder Klafter Holz bekommt er. So wird es auch mit dem Scheitholz gehalten. Fuhrzeichen.

4

Davon gibt der Holzvogt neben den genannten Losklafterzeichen auf jedes Klafter ———— 2.

5

Die müssen die Fuhrleute den Pförtnern von jeder Fuhr — das ist ein halbes Klafter — beim Einfahren eines abliefern,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Klr — Kürzung Klaffter
  2. Z. 16: Loß[?] — Lesung unsicher

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HandschriftS. 502 Bl. 249v

ÜbersetzungSeite 502

1

Der Erste Appendix. damit also der Ordnung halber kein Holz ohne Zeichen eingeführt wird. Fürstensteuer.

2

Ist jährlich 200 Gulden zu 27 Albus. Diese hat unser gnädiger Fürst und Herr hochlöblichen Angedenkens Anno 38

3

am Freitag nach Jubilate zur Erhaltung der Armen bestimmt, nämlich 80 Gulden für 4 Studenten, 40 Gulden

4

den Armen im Hospital, 40 Gulden den armen Hausleuten, 40 Gulden armen Mägden. Anmerkung: Diese 200 Gulden

5

haben zuvor die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden von ihren 42 Bothen als Erbzins erlegen müssen; die hat Seine Fürstliche Gnaden

6

dann im Vertrag und in der Location den Armen bestimmt. Fangen, Gänsefang. Heißt es, wenn sich die Sole zu Salz gesetzt hat, und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: gl. f. — Kürzung gnediger fürst
  2. Z. 14: sfgl. — Kürzung

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HandschriftS. 503 Bl. 250r

ÜbersetzungSeite 503

1

Der Erste Appendix. man das Salz aus der Pfanne holen will: dann fegt man es auf Schaufeln, eine Gans genannt. Deren fegt man auf einmal 12 Gänse, und das geschieht zu einer Pfanne 14

2

oder 15 Mal. Fegfass. Davon gehören in ein Bothe drei; eines kostet 1 Batzen. Sie werden beim Sieden in die Pfanne gesetzt; darin sammelt sich aller Sand und alle Unreinigkeit, die in der Sole ist. Feuern.

3

Wenn der Meister ansiedet und das Feuer unter der Pfanne anzündet, heißt man das gefeuert. Farbe.

4

Ist Rinderblut; es wird zum Bestreichen der Nähte an den Pfannen und zum Einbrennen derselben gebraucht, wie oben bei Blut zu ersehen ist.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Ganß[?] — Anfangsbuchstabe B oder G
  2. Z. 4: gense[?] — Endung unsicher

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HandschriftS. 504 Bl. 250v

ÜbersetzungSeite 504

1

Der Erste Appendix. Fegen. Immer wenn in einer Pfanne 5 oder 6 Werk gesotten worden sind, hängen sich die Scheiben hart und dick an die Pfanne; deshalb muss sie der Meister ausfegen. Das geschieht durch ein Feuer, das mit 5

2

oder 6 Wellen unter der Pfanne gemacht wird, wenn diese zuvor ganz ausgefüllt worden ist; denn von der Hitze springen die Scheiben ab. Fersetzer. Zu Allendorf müssen sie die Borte und Leitern zum Flößen setzen; davon gibt man einem am Tag ———— 3½ Albus,

3

dem Werkmeister aber 4 Albus, desgleichen für alle andere Arbeit. Festung. Was darin auf Vorrat zu Kassel ist:

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Leÿternn[?] — Lesung unsicher

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HandschriftS. 505 Bl. 251r

ÜbersetzungSeite 505

1

Der Erste Appendix. Anno 77 sind im Weißen Hof 300 Pfannen aufgeschüttet worden; sie haben beim Aufschütten und im großen Maß ergeben 215 Pfannen ½ Achtel 3¼ Metzen. Fülleimer. Davon muss man in jedem Bothe einen neben der Esche haben, damit man die Sole aus der tiefen Kufe holt; einer kostet ½ Gulden.

2

G. Herrengänse. Aus Salz gemacht; jeder Boder gibt davon auf unseres gnädigen Fürsten und Herrn Teil von jedem Werk zwei.

3

Ebenso geben die Boder auf der alten Seite den Pfännern von jedem Werk auch zwei.

4

Ungefähr 24 Gänse gehen auf ein Achtel; das macht auf eine Pfanne ———— 192 Gänse. Eine hält am Gewicht ungefähr 5 oder 6 Pfund.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: lb — Pfundzeichen

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HandschriftS. 506 Bl. 251v

ÜbersetzungSeite 506

1

Der Erste Appendix. Grabenfeger. Man gibt ihm jährlich zur Belohnung dafür, dass er die Gräben in Sooden rein hält ———— 10 Gulden.

2

Gegenschreiber. Er ist auch Zöllner und Mitsalzwart. Sein Amt ist, bei allem, was der Rentmeister an Geld ausgibt, zugegen zu sein und es ins Wochenbuch einzutragen, den Zoll, das Schatz- und Wegegeld einzunehmen und alle Werke, die wöchentlich und jährlich gesotten werden, ins Register zu bringen. Er hat davon an Besoldung 20 Gulden

3

vom Gegenschreiberamt, 20 Gulden vom Zollamt, 20 Gulden für das Einnehmen der Schatz- und Wegeheller, 2 Gulden

4

für Papier; Summe an Geld ———— 62 Gulden.

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HandschriftS. 507 Bl. 252r

ÜbersetzungSeite 507

1

Der Erste Appendix. 4 Malter Korn, 2 Achtel Salz, 6 Klafter Holz, 1 Hofkleid. Gegenzeichen.

2

Die gibt der Pfarrer Rhenanus den Bodern auf jedes Klafter eines; diese muss der Boder neben dem Zeichen des Holzvogts dem Holzleger abliefern, ehe und bevor er das Holz bekommt. Gerichtsknecht.

3

Es ist einer in Sooden. Er muss alles Salz für unseren gnädigen Fürsten und Herrn, für Grafen, Prälaten und die Ritterschaft bestellen, beim Aufmessen des Salzes zugegen sein, auch die Holzberge um Sooden begehen; desgleichen die Ungehorsamen und Übertreter auf Befehl der Salzgrafen und Beamten in Haft bringen. Er ist auch Wächter. Er hat jährlich an Besoldung vom Gerichtsknechtsdienst

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Klr — Kürzung Klaffter

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HandschriftS. 508 Bl. 252v

ÜbersetzungSeite 508

1

Der Erste Appendix. 2 Gulden 24 Albus und 1 Achtel Salz, und von jeder Pfanne Salz, die aufgemessen wird und die er der Ritterschaft bestellt ———— 1 Albus.

2

Vom Forst ———— 3 Gulden 8 Albus. Von der Wache ———— 10 Gulden. Vom Schoßhaus ———— 16 Albus. Gesöde. Ist das Werk, auf das die Pfanne gesetzt wird; es ist in vier Teile geteilt.

3

Das Vorderteil heißt der Vorofen, das Hinterteil der Hinterofen, dazu beide Seitenwände. Der Grund, auf dem das Feuer gemacht wird, ist der Herd; die vier Ecken sind die Hörner. Zwischen den Wänden und der Pfanne wird es auch mit Steinen verwahrt und verkleibt; das nennt man Belegen. Ein solches Gesöde von neuem zu machen kann

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HandschriftS. 509 Bl. 253r

ÜbersetzungSeite 509

1

kosten ——— 2 Gulden, und die Achtdielen, in denen die Wände des Hinter- und Vorofens gefasst werden ——————— 24 Albus.

2

Anmerkung: Jede Woche bricht man einen Teil des Gesödes ab, nimmt das Gebrannte heraus — das nennt man Beiße — und macht es von neuem aus Schlotter und Sole; dafür gibt man zu machen ——— 2 Albus.

3

Geschenk. Salz über den festgesetzten Verkaufspreis hinaus zu nehmen und aufzugeben ist einem Salzwerk und allen Beamten, also auch den Bodern, Anno 55 am 13. August durch einen besonderen schriftlichen Befehl ernstlich verboten worden. Grube. Ist der Platz vor dem Bothe, auf dem die Wellen gesetzt werden. Gegenwärtiger. Es sind ihrer zwei, der eine der Zöllner, der andere der Kaplan;

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: 2 fl. — Währungskürzel undeutlich
  2. Z. 6: beisse — ss/st unsicher
  3. Z. 10: ehs — Lesung unsicher

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HandschriftS. 510 Bl. 253v

ÜbersetzungSeite 510

1

sie müssen gleich dem Obersalzwart alle Werke, die jährlich und wöchentlich gesotten werden, aufschreiben und ins Register bringen; auch soll der Kaplan bei der Einnahme der Herrengänse zugegen sein und darüber eine Gegenkerbe führen. Er hat davon an Besoldung:

2

Gewicht. Ein Zentner zu Allendorf hält 104 Pfund. Ein Waldzentner auf der Eisenhütte hält gemeine Zentner ——————— 1¼. Ein Quart Sole wiegt ———— 2 Pfund 27 Lot; ein Quart wildes Wasser ———— 2 Pfund 22 Lot. Ein Achtel Salz soll wiegen ——— 155 Pfund,

3

wiegt bisweilen ———— 150 bis 140 Pfund. Eine Salzgans wiegt ungefähr 5 oder 6 Pfund. Gusswerk, gegossenes Eisen. Das sind Träger, Stäbe, Platten und Eisen; die muss man zu den Steinkohlen-Bothen für die Roste und sonst haben.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Walt zentner — Anfangsbuchstabe unsicher
  2. Z. 12: weltwasser — Lesung unsicher
  3. Z. 15: Sannbsaltz — b/d unsicher

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HandschriftS. 511 Bl. 254r

ÜbersetzungSeite 511

1

Träger ——— 5, Stäbe ——— 23; sie wiegen gegen 15 oder 14 bzw. 23 oder 24 Zentner. Jeder Zentner wird nunmehr zu Lippoldsberg gemäß dem Vertrag, den unser gnädiger Fürst und Herr mit dem Hüttenmeister hat schließen lassen, mit ——— 28 Albus bezahlt. Dagegen muss er das alte Eisen wieder nehmen und für jeden Zentner 10 Albus

2

8 Heller geben. Geschoss. Jeder Boder gibt jährlich: ein Meister, der ein Haus hat ——— 6 Albus 8 Heller.

3

Hat er aber kein eigenes Haus ——— 5 Albus. Ein Afterknecht ——— 4 Albus. Eine Witwe, die kein eigenes Haus hat ——— 3 Albus.

4

Es erheben die Schosser und legen Rechnung darüber. H. Hafer. Man muss jährlich zu den 6 Kunstpferden ordentlich

5

——— 273 Malter haben; das ist jede Woche ——— 5 Malter 4 Metzen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: weigen bey — Klammerkonstruktion, Anordnung

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HandschriftS. 512 Bl. 254v

ÜbersetzungSeite 512

1

Tag und Nacht auf ein Pferd 2 Metzen. Jedes Malter wird dem Rentmeister zu Eschwege auf Anordnung unseres gnädigen Fürsten und Herrn mit 20 Albus bezahlt, nunmehr mit 1 Gulden.

2

Heu. Man muss jährlich zu den genannten Pferden 18 Fuder haben, auf jedes Pferd 3 Fuder. Ein Fuder gilt in gewöhnlichen Jahren 2 Gulden, auch wohl 3,

3

4 oder 5 Gulden. Holzvogt. Er ist auch Obersalzwart; er hat alles Klafterholz in Aufsicht und Verwaltung, bringt es zur Rechnung, verkauft es und legt es aus. Er hat jährlich an Besoldung:

4

100 Gulden Geld, 8 Malter Korn, 9 Ellen londisches Tuch, 8 Ellen Barchent, 12 Klafter Holz, 2 Achtel Salz.

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HandschriftS. 513 Bl. 255r

ÜbersetzungSeite 513

1

Und zur Unterhaltung eines Klepperpferdes, damit er die Flöße und Gehölze bereist: 24 Malter Hafer, 2 Fuder Heu, 2 Schock Stroh, 2 Gulden

2

Hufschlag. Holzkauf. Ein Klafter, sei es Flöß- oder Schiffholz, gilt unserem gnädigen Fürsten

3

und Herrn ————— 1 Taler oder 31 Albus. Es kostet am Seulingswald 3 Albus zu hauen oder 4½ Albus mit der Säge zu schneiden, 12 Albus Fuhrlohn vom Wald ans Wasser,

4

5 Heller, es aus dem Wasser zu werfen. Am Tannenberg: 3 Albus zu hauen, 4½ Albus mit der Säge zu schneiden,

5

14 Albus Fuhrlohn vom Wald ans Wasser bei Witzenhausen,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: in — Wort undeutlich
  2. Z. 16: Tanngennbergk — Ortsname, nn/u unsicher

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HandschriftS. 514 Bl. 255v

ÜbersetzungSeite 514

1

7 Albus zu Schiff von dort nach Allendorf. Eichenholz. Ein Klafter gilt ——— 28 Albus, nunmehr ——— 1 Gulden.

2

Ein Eselhaufen 29 Albus, jetzt ——— 24 Albus; und es werden 2 Achtel Salz darauf geladen.

3

Wellenholz gilt: 2 Schock Wagenwellen ——— 1 Taler; nunmehr 7 Steige Eselwellen ——— 1 Taler 3 Albus,

4

alles in die Gruben geliefert. Nunmehr 1 Schock Wagenwellen 13 Albus, 1 Schock Eselwellen ————— 11 Albus.

5

Holzleger. Er muss alles Floß- und Schiffholz ins Eisenmaß legen, soviel der Holzvogt davon den Bodern zum Salzsieden verkauft. Er hat an Besoldung von jedem Klafter ——— 5 Heller, dazu von unserem gnädigen

6

Fürsten und Herrn 6 Malter Korn, 1 Achtel Salz

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: Eisennmaß — Wortende undeutlich
  2. Z. 17: e. — Kürzel, wohl etc.

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HandschriftS. 515 Bl. 256r

ÜbersetzungSeite 515

1

und das Feuerwerk von den abfallenden Schalen. Hängebäume. Davon gehören gegen 40 zu einem Bothe; einer kostet ungefähr 4 Albus,

2

doch je nach Beschaffenheit des Bothes. Herrengänse. Jeder Meister aus den Bothen unseres gnädigen Fürsten und Herrn gibt von jedem Werk 2. Ebenso geben auch die Boder auf dem Salzwerksteil der Pfänner; diese erheben die Pfänner, sie haben es sich in der Location vorbehalten, und es ist ihnen auch so zugestanden. Herrengeld.

3

Die Pfänner geben unserem gnädigen Fürsten und Herrn jährlich zu 4 Terminen — Ostern, Pfingsten, Michaelis und Weihnachten — als Zins vom Salzwerk gemäß dem Vertrag und der Location; der Schultheiß berechnet es ————————— 25 Gulden

4

1 Albus 8 Heller. Hierzu geben sie ——— 3 Gulden 6 Albus Tafelzoll, ebenso für 2 Pfannen Salz ——— 13 Gulden 22 Albus.

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HandschriftS. 516 Bl. 256v

ÜbersetzungSeite 516

1

Hacke. Es gehört eine ins Bothe; die muss der Schmied mit der Pfanne liefern. Sie wird zum Schlotter und zur Fertigung des Gesödes gebraucht. Haken. Pfannenhaken gehören 16 an eine Pfanne; die muss der Schmied neben der Pfanne liefern und in gutem Stand halten. Ein Feuerhaken gehört ins Bothe, um das Holz unter der Pfanne zurechtzulegen und zu ziehen; den muss der Schmied liefern. Herd:

2

Ist der untere Teil und Grund am Gesöde unter der Pfanne, auf dem das Feuer gemacht wird.

3

Horn. Ist die Ecke an der Pfanne; deren sind an einer Pfanne ——— 4. Auch die Ecke am Gesöde, auf dem die Pfanne steht, wird so genannt.

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HandschriftS. 517 Bl. 257r

ÜbersetzungSeite 517

1

Hornstein. Deren ist auf jeder Ecke einer; darauf ruht die Pfanne. Horde. Es gehört eine in den Beißtrog; sie kostet ——— 2 Albus.

2

Darauf wird die Beiße gelegt und zerlassen. Haspen. Das sind Ösen oder gebogene Eisen in der Pfanne, in die die Haken eingehakt werden, die an den Pfannenbäumen hängen, damit die Pfanne fest gehalten und ruhig gehalten wird; deren sind in jeder Pfanne ——— 16.

3

Hinterofen. Ist der hintere Teil am Gesöde, auf dem das Stück ausgeschlagen und trocken gemacht wird. J.

4

Jahreswerk. Ist der Sand und die Schalen, die beim Sieden als Unreinigkeit in der Pfanne anfallen. Um das aus den Bothen zu tragen, gibt man jährlich aufs Bothe 8 Albus;

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Hornnstenn — Stichwort, Endung unsicher
  2. Z. 8: gebeugte — Lesung unsicher
  3. Z. 11: beruhigt — Lesung unsicher
  4. Z. 17: Jar wergkt — Stichwort, Endung unsicher

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HandschriftS. 518 Bl. 257v

ÜbersetzungSeite 518

1

das macht auf 86 Bothe —————————— 26 Gulden 12 Albus. Was aber an Grus, Asche und Schlacken in den Steinkohlen-Bothen auf und unter dem Rost anfällt, dafür gibt unser gnädiger Fürst und Herr jedem Meister, dass er dies aus dem Salzwerk schafft, als Beihilfe 6 Gulden.

2

Jahreswerk, Übertreter. Es ist die alte Ordnung: wer — sei es Meisterknecht, Gießer oder Afterknecht — einen schlägt und verwundet, nagelstief oder gliedlang, wer eines davon tut, der muss ein Jahr Sooden und die Feldmark Allendorf meiden. Ist er ein Meister, so wird er dazu auch des Bothes und der Meisterschaft enthoben. K.

3

Kothe. Es sind ihrer im Salzwerk 87. Davon sind unseres gnädigen Fürsten und Herrn ——— 43

4

und der Pfänner ——— 44. In jedem können in der Woche

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: kummer — Lesung unsicher
  2. Z. 18: e. — Kürzel, wohl etc.

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HandschriftS. 519 Bl. 258r

ÜbersetzungSeite 519

1

2 Pfannen Salz gesotten werden. Die Pfänner haben aber von alters her nur 42 Bothe gehabt; als sich aber unser gnädiger Fürst und Herr gottseligen Angedenkens Anno 40

2

mit ihnen, den Pfännern, auf einen Vertrag verglichen hat, haben sie gegen 200 Gulden, die sie Seiner Fürstlichen Gnaden

3

jährlich vom Salzwerk geben, noch eines und dann auf Fürbitte der Schwester Seiner Fürstlichen Gnaden, Frau Elisabeth, Herzogin zu Sachsen, auch noch ein Bothe bauen dürfen. Seiner Fürstlichen Gnaden

4

Bothe sind von der Zahl 43; 20 davon sind zum Steinkohlensieden hergerichtet. Was es ungefähr kosten kann, ein Bothe neu zu erbauen: 14 Gulden

5

zu zimmern, 2 Gulden das Holz zu fällen, 2 Gulden das Holz auf den Platz zu schleifen, 16 Gulden

6

das Holz aus dem Wolfsberg nach Sooden zu führen, 5 Gulden 2 Albus aufzurichten,

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HandschriftS. 520 Bl. 258v

ÜbersetzungSeite 520

1

2 Gulden 7 Albus zu untermauern, 4 Gulden für die Steine dazu, sie beizuführen und aufzuladen, 6 Gulden

2

4½ Albus zu kleiben, 1 Gulden 13 Albus für den Lehm dazu, ihn beizuführen und aufzuladen, 1 Gulden

3

5 Albus dem Decker an Deckerlohn, 18 Albus dem Knecht, der ihm handreicht, 1 Gulden 17½ Albus

4

die Latten darauf, 13 Albus das Dach zu latten, 10½ Albus die Dachgerten, 2 Gulden 11 Albus

5

die Nägel, 8 Gulden 13 Albus das Stroh, 5 Gulden 14 Albus die Hängebäume, 1 Gulden die Steckgerten, 2 Gulden

6

10 Albus für 16 Dielen ans Dach und 6 an die Türen. Summe macht —————————— 77 Gulden 8½ Albus.

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HandschriftS. 521 Bl. 259r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 521

1

Anmerkung: Von den 43 Bothen, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn gehören, sind nunmehr Anno 84 zwanzig zum Steinkohlensieden hergerichtet; das hat bisher, sie auf diese Art herzurichten und zu bessern, gekostet ——— 3524 Gulden 17 Albus 5½ Heller. Anmerkung: Ein Bothe ist ungefähr 35 Schuh weit, 49 Schuh lang und 20½ Schuh hoch. Kleiberlohn. Von einem neuen Bothe wird in allem gegeben, sowohl für das Zubereiten des Lehms als auch für das Kleiben ——— 6 Gulden 4½ Albus. Sonst gibt man für Flickwerk jedem Arbeiter am Tag ——— 3 Albus. Kufen. Davon gehören 2 in ein Bothe. Für eine gibt

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HandschriftS. 522 Bl. 259v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 522

1

man dem Böttcher zu machen, wenn unser gnädiger Fürst und Herr das Holz beistellt ——— 3 Taler; wenn aber der Böttcher das Holz beistellt ——— 6 oder 7 Taler. Kalk. Einer kann ungefähr kosten: die Steine zu brechen und dem Meister Handreichung zu tun ——— 9 Gulden 11 Albus; zu brennen dem Meister ——— 4 Gulden 18 Albus; das Holz dazu ——— 21 Gulden. (Anmerkung: Wird nunmehr mit Steinkohlen gebrannt.) Summe ——— 35 Gulden 3 Albus. Es können auf einmal 200 Malter gebrannt werden. Ein Malter gilt ——— 5½ Albus. Es wird im Salzwerk gebraucht, die Gräben instand zu halten, die Mauern auszufüttern und für andere allgemeine Bauten. Anmerkung: Wird nunmehr mit Steinkohlen gebrannt und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: No. Wirdet nunmehr mit Steinkohlen gebrenndt. — kleine Zwischenzeile, später eingefügt

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HandschriftS. 523 Bl. 260r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 523

1

Es können je mit einem Maß Steinkohlen 3 Maß Kalk gebrannt werden. Man gibt dem Meister von jedem Maß ungelöscht zu brennen und die Steine dazu zu brechen ——— 2½ Albus. Dagegen gilt das Malter gelöscht ——— 4 Albus. Kaltlager, Kaltliegen. Heißt es, wenn man ablöscht und nicht siedet. Kaltlagerzeichen. Die gibt der Holzvogt denen, die kaltliegen; diese liefern sie dem Rentmeister anstelle der Winnung ab. Krücken. Es gehören in ein Bothe 2 Kohlkrücken, die unter der Pfanne zu den Kohlen gebraucht werden; eine kostet ——— 2 Albus. 2 Salzkrücken, eine kostet ——— 8 Heller. 1 Aschenkrücke kostet ——— 3 Heller. Kohlgerte. Ist eine lange Rute; damit rührt man die Kohlen

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HandschriftS. 524 Bl. 260v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 524

1

zum Glühen an; sie kostet ——— 1 Heller. Man muss in jedem Werk eine haben. Kohlenmesser. Es ist einer in Sooden. Er muss alle Fuhrleute, die Steinkohlen bringen, der Reihe nach anweisen und den Bodern, die es begehren, die Kohlen zumessen. Er hält auch mit jedem Boder eine Kerbe darüber, was dieser in der Woche an Kohlen bekommt, und vergleicht sich am Samstag mit dem Wellenschreiber, damit das Register mit seinen Kerben übereinstimmt und er danach das Fuhrlohn von den Bodern einzufordern hat. Er hat an Besoldung: Keil. Davon muss ein Meister 2 oder 3 im Bothe haben, um die größten Klötze zu spalten; einer kostet gegen ——— 4½ Albus. Keule oder Schlegel. Auch davon muss er zu dem genannten Behuf eine haben; sie kostet ——— 7 Albus.

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HandschriftS. 525 Bl. 261r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 525

1

L. Latten. Ein Schock kostet zu hauen ——— 2 Albus, zu führen ——— 11 Albus. Davon muss man auf ein Bothe ungefähr 3 Schock haben; das macht ——— 1 Gulden 17½ Albus. Für 42 Latten aufzuschlagen gibt man einen Tagelohn, das ist ——— 3½ Albus. Lattennägel. Ein Schock kostet ——— 3½ Albus, und es gehören auf ein Bothe ——— 18 Schock; das macht ——— 2 Gulden 11 Albus. Location. Anno 1540, den 23. Dezember, hat unser gnädiger Fürst und Herr von den Pfännern ihre 44 Bothe auf dem Weg der Location für 15 Jahre übernommen,

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HandschriftS. 526 Bl. 261v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 526

1

welche Anno 55 am 23. Dezember geendet hat. Sodann hat sich Seine Fürstliche Gnaden noch auf 30 Jahre mit ihnen verglichen; diese haben am 23. Dezember Anno 55 angefangen und enden am 23. Dezember Anno 85. Dieser Vergleich ist zu Allendorf am 29. April Anno 54 geschehen. Ladelohn. Von einer Pfanne Salz gibt man ½ Albus, wenn sie ans Wasser beim Neuen Haus gefahren wird, 9 Heller beim Hospital, 6 Heller von einem Fuder leerer Fässer. Tafelzoll. Den geben die Pfänner jährlich zu 4 Terminen — Ostern, Pfingsten, Michaelis und Weihnachten — als Erbzins vom Salzwerk nach dem Wortlaut des Vertrags und der Location; der Schultheiß berechnet ihn ——— 3 Gulden 6 Albus.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Sitthal — Ortsname, Lesung unsicher

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HandschriftS. 527 Bl. 262r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 527

1

Leitern. Werden zum Flößen gebraucht; man schlägt sie vor die Werra und die Lachen, gegen 60 an Zahl, groß und klein. Eine neu zu machen kostet ungefähr ——— 4 Albus. Licht. Es gehört in jedes Bothe eines; es kostet ——— 2 Albus, und ein Ölkrug dabei. Leuchtseil. Davon muss man zu jedem Werk für 1 Albus haben, vornehmlich in der Winterzeit. M. Manngeld. Unser gnädiger Fürst und Herr gibt jetzt jährlich aus dem Salzwerk ——— 190 Gulden. Maurer. Er ist auch Wegemeister; er muss diese in Bau und Besserung halten und die Bothe und anderes in

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Oell — Anlaut unklar, evtl. Sell

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HandschriftS. 528 Bl. 262v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 528

1

Sooden untermauern. Er hat jährlich an Wartegeld ——— 5 Gulden, ½ Achtel Salz. Wenn er sonst arbeitet, gibt man am Tag dem Meister im Sommer 5 Albus, im Winter 4½ Albus; einem Knecht im Sommer 4 Albus 4 Heller, im Winter 4 Albus. Mulden. Davon gehören in ein Bothe 3; jede kostet 2 Albus. Sie werden zum Messen des Salzes, zum Reinigen der Tröge und für andere Notdurft gebraucht. Maß. So nennt man das Gefäß, mit dem das Salz gemessen wird; es ist ein halbes Achtel, und es gehören 16 davon auf eine Pfanne. Es hält 6 Dünnenmaß oder 8 Homberger Metzen oder 8½ Allendorfer. Ebenso heißt auch dasjenige so, mit dem die Steinkohlen gemessen werden; es hält:

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HandschriftS. 529 Bl. 263r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 529

1

ein ganzes Maß ——— 22 Metzen, ein halbes Maß ——— 11. Dünnenmaß hält 2 Wormser Viertel; damit werden die Salzmaße geeicht, und davon müssen sechs hineingehen. Münze zu Allendorf an der Werra, wie von alters her: 4 Heller sind ein Schilling, 20 Schilling sind ein Pfund, 4 Pfund sind eine Mark; also ist eine Mark 1 Gulden 8 Heller. 60 Schilling sind ein altes Schock, 18 Schilling sind ein neues Schock. N. Nägel. Werden eingekauft: ein Schock Lattennägel für ——— 4 Albus, ein Schock Dielennägel für ——— 3 Albus, hundert Nägel, die zum Salzmachen gebraucht werden ——— 2½ Albus.

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HandschriftS. 530 Bl. 263v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 530

1

O. Ösegerinne. Eines zu machen kostet ——— 6½ Albus; dazu muss man 3 Bleche haben, die sind wert ——— 23 Albus; so kostet ein Gerinne ——— 1 Gulden 3½ Albus. Ofen. Vorderofen und Hinterofen sind der vordere und der hintere Teil am Gesöde. Obersalzgraf. Ofenaxt. Davon muss man in jedem Bothe eine haben; damit holt man die Beiße an den Gesöden und im Herd in Holzbothen. Obersalzwart. Er ist auch Holzvogt; er muss alle Werke, die wöchentlich gesotten werden, aufschreiben, ins Register

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Ösegerinn — Stichwort, Lesung unsicher
  2. Z. 13: Beiße — Anlaut B oder R

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HandschriftS. 531 Bl. 264r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 531

1

bringen und denen, die kaltliegen, die dazu bestimmten Zeichen geben, sobald er den Grund ihres Kaltliegens bemerkt. P. Pension. Den Pfännern gibt unser gnädiger Fürst und Herr von ihren 44 Bothen von jedem jährlich ——— 200 Gulden. Davon aber haben sie Seiner Fürstlichen Gnaden nach dem Wortlaut der Location wegen der 2 zuletzt gebauten Bothe erlassen ——— 200 Gulden. Diese abgezogen, trägt es in allem monatlich ——— 716 Gulden 17 Albus 4 Heller; das macht auf 12 Monate ——— 8600 Gulden. Außerdem gibt man aus dem Salzwerk an verschriebener Pension jährlich ——— 876 Gulden 24 Albus.

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HandschriftS. 532 Bl. 264v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 532

1

Sonst hat unser gnädiger Fürst und Herr jetzt im Salzwerk jährlich an Pension anfallend ——— 4 Gulden 13 Albus. Pfanne. Eine Pfanne, in der man Salz siedet, kann ungefähr kosten: 1 Gulden 13 Albus gibt man dem Schmied für das Machen der Pfanne, und er behält auch die alte Pfanne. 1 Gulden 10 Albus ebenso für das Werkzeug zu halten. 6 Gulden gehen ungefähr an Buße darauf. 9 Gulden 9 Albus kosten die 12½ Borteisen, die dazu kommen. 16 Gulden 9 Albus 3 Heller die 56 Bleche. 3 Albus Fuhrlohn aus der Stadt nach Sooden. Summe macht ——— 34 Gulden 18 Albus 3 Heller. Diese Pfanne ist in jedem Bothe eine und also im ganzen Salzwerk ——— 87.

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HandschriftS. 533 Bl. 265r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 533

1

In jeder müssen ——— 300 Werk gesotten werden; das macht auf ein Schließwerk an der Pfanne —————————— 3 Albus. Wenn aber ein Schmied eine dieser Pfannen neu macht und die alte Pfanne bekommt, gibt man ihm an Macherlohn ungefähr —————————— 8 Gulden. Anmerkung: Eine Pfanne ist weit oder breit ——— 10 Schuh 7½ Zoll, tief ——— 11½ Zoll, lang ——— 12 Schuh 8 Zoll. Pfannenmeister. Es ist einer im Salzwerk — der zugleich Oberschätzer ist. Der muss alle Pfannen in Aufsicht haben, damit recht und sorgsam damit umgegangen wird, auch dabei sein, wenn die Sieder büßen lassen; Stäbe, Segerinne und Sackkessel in Verwahrung haben, Pfannenbäume und Dielen in

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: Sekkessell — ss oder ff unklar

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HandschriftS. 534 Bl. 265v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 534

1

die Gesöde beschaffen, auch beim Ein- und Ausbauen des Pfanneneisens zugegen sein und darauf sehen, dass die Pfannen nach dem Maßstab, den er bei sich hat, recht gemacht werden. Er muss auch bei der Einnahme der Herrengänse zugegen sein. Er hat jährlich zur Belohnung: vom Pfannenmeisteramt 12 Gulden Geld, 3½ Ellen londisches Tuch, 2 Klafter Holz; vom Schätzeramt 5 Gulden 25 Albus; von den Herrengänsen 1 Gulden Geld, 1 Achtel Salz. Pfanneneisen. Ein Waldzentner — der sonst 1¼ Zentner ist — kostet ——— 4½ Gulden zu 27 Albus.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: Walt Centner — Walt/Malt unklar

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HandschriftS. 535 Bl. 266r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 535

1

und es machen 6 Borten oder Bleche einen Zentner. Davon müssen sie zu einer neuen Pfanne an Borten ——— 12, bisweilen ——— 12½, an Blechen —————— 56. Pfannenbuße. Sooft der Sieder an der alten Pfanne büßen — das heißt bessern — lässt, muss unser gnädiger Fürst und Herr dem Schmied von jedem Nagel, den er einschlägt ——— 1 Heller, von einem Haft ——— 4 Heller geben; dazu gehören 4 Nägel, das sind auch 4 Heller. Die Lappen bezahlt man nach der Größe, nämlich ein ganzes Blech mit ——— 2 Albus, ein halbes Blech mit ——— 1 Albus. Es kann auf eine Pfanne ungefähr 4, 5 oder 6 Gulden laufen, mehr oder weniger. Pfannenbaum. Einer kostet gegen ——— 2½ Albus; deren gehören auf

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: hafftenn — ff oder ss unklar

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HandschriftS. 536 Bl. 266v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 536

1

eine Pfanne 4. Sie werden mit Baststricken angebunden; diese kosten ——— 3 Pfennig. Pfannentuch. Es gehört in jedes Bothe eines; dazu muss man 28½ Ellen Leinentuch haben, das gilt ——— 1 Gulden 23 Albus 10½ Heller — die Elle zu 12 Hellern gerechnet. Dazu Macherlohn 4 Albus, für 6 Haarseile daran ——— 2 Albus. So kostet ein Pfannentuch in allem —————— 1 Gulden 3 Albus 10 Heller. Anmerkung: Ein solches Pfannentuch wird, wenn die Sole gar gesotten ist, mit den 6 Seilen über die Pfanne geheftet und mit 2 Gabeln, auf die eine lange Gerte gelegt wird, aufgestützt, damit kein Staub in die Sole falle. Anmerkung: Denn wenn Staub oder Fett in die gar siedende Sole

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: sechende — Lesung unsicher

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HandschriftS. 537 Bl. 267r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 537

1

kommt, verdirbt es dieses Werk dermaßen, dass kein Salz in der Pfanne werden will und man es nur sehr schlecht und nicht ohne Schaden ausbringen kann. Pfahlholz. Wird beim Flößen bei den Leitern und Böcken gebraucht. Ein Fuder kostet zu hauen 2 Albus, vom Meißner nach Sooden zu führen —————— 15½ Albus. Pförtner. Es sind ihrer zwei. Sie müssen darauf achten, dass keiner ohne Zollzeichen mit Salz aus Sooden fährt, ebenso dass kein Salz bei Tag oder Nacht aus Sooden getragen wird. Der eine muss die Holzfuhrzeichen einsammeln und achtgeben, dass kein Klafter Holz ohne Zeichen nach Sooden gefahren wird. Sie haben jährlich an Besoldung —————— 8 Gulden, ½ Achtel Salz; dazu der eine, der die Fuhrzeichen einsammelt —————— 5 Gulden und das Feuerwerk.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: ausbring — Wortende Zierstrich unklar

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HandschriftS. 538 Bl. 267v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 538

1

Probe, Probieren, Probewerk. Ist es, wenn man die Sole prüft, wie gut sie sei und was sie halte. Es geschieht auf zweierlei Weise. Zum großen Probewerk nimmt man zehn Fuder roher Sole, siedet sie gar und sieht, was sie an Salz gibt und wieviel Holz damit aufgeht, wie hiernach ein besonderes Verzeichnis zeigt. Zur kleinen Probe nimmt man ⅛ eines Quarts roher Sole und siedet sie in einem kleinen Pfännlein ab, wie hiernach ebenfalls ein besonderes Verzeichnis zu finden ist. Pfänner, Pfannteil. So nennt man die Geschlechter und Bürger zu Allendorf und anderswo, die Erbschaft und Anteil an den 44 Pfannen haben. Und wenn ein Pfänner dem anderen Pfannteil

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HandschriftS. 539 Bl. 268r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 539

1

zu Sooden abkauft, wird das Achtel bezahlt mit ——— 400 Taler; das macht eine Pfanne —————— 3200 Taler, und also die 44 Kothen —————— 140 800. Anmerkung: Wer nicht ein geborener Pfänner ist oder eines Pfänners Tochter zur Ehe hat, darf keine Pfannen erblich kaufen; doch hat er die Befugnis, darauf zu leihen. Pfund. Ein Pfund Allendorfer Währung ist 20 Groschen oder Schilling, ein Groschen oder Schilling 4 Heller; also macht ein Pfund ——— 6 Albus 8 Heller. Platten. Werden auf der Eisenhütte gegossen. Man muss in jedem Bothe 2 haben; die legt man neben die Roste unter die Pfannen und dörrt die kleinen Kohlen darauf, damit sie desto besser

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: grosch — Kürzungsschleife am Wortende
  2. Z. 18: derrenndt — wohl dörrendt

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HandschriftS. 540 Bl. 268v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 540

1

brennen; sie können lange währen. Q. Quittungen. Die Pfänner quittieren jeden Monat; ebenso quittieren die Herzöge zu Sachsen über die 100 Achtel Salz. Ein Jahr soll lauten wie das andere, desgleichen alle anderen Quittungen. R. Rentmeister. Rennen, darin die Sole fließt. Die erste, große Solgerinne ——— 30 Schuh; die zwei kleinen Wechselgerinnen — 10 Schuh. Kleine Gerinnen werden in den Kothen gebraucht. Diese werden nach Schuhen gekauft; jeder Schuh kostet

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HandschriftS. 541 Bl. 269r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 541

1

bei den größten ——— 1 Albus, an Fuhrlohn 3 Heller; bei den anderen ——— ½ Albus für einen Schuh in allem. Reifen. Für einen Reifen an eine Kufe zu legen gibt man dem Böttcher ——— 1 Albus. Roste. Gehören auf die Salzmaße; dadurch muss alles Salz gemessen werden. Deren sind kupferne im Salzwerk ——— 21; einer hat gegen 10 Pfund und kostet ——— 1 Gulden 16½ Albus. Roste unter den Pfannen in Holzkothen. Das sind Bäume, auf die das Feuer zum guten Brennen luftig gelegt wird. Jetzt brauchen sie eiserne, müssen sie aber selbst bezahlen. In Steinkohlenkothen muss man zu einem Rost lange Eisenstäbe haben — 23; sie wiegen gegen 23 oder 24 Zentner.

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HandschriftS. 542 Bl. 269v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 542

1

Träger, auf die diese Stäbe gelegt werden: jeder wiegt gegen ——— 3 Zentner. So kann ein Rost 39 Zentner wiegen. Jeder Zentner kostet ——— 1 Taler; das macht 46½ Gulden. Dieser Rost kann gegen 1½ Jahre halten, alsdann muss er erneuert werden; und ein Zentner des alten Eisens gilt ——— 10 Albus 8 Heller. Doch geht an einem Rost gegen 4 oder 5 Zentner ab. Ruß. Wenn das Salz gar gesotten ist, so wirft man 3 oder 4 Stücklein Ruß in die Pfanne; davon siedet die Sole, so dass sie bald und zu gutem, grobem Salz wird. Davon muss man jährlich in jedes Bothe ungefähr für ½ Achtel Salz haben; das ist im Jahr für 3 Pfannen 3 Achtel. Es gehört aber nicht jeder Ruß hierzu, allein der, der sich in den Dorfhäusern vom Rauch an die Strohdächer und Wände hängt.

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HandschriftS. 543 Bl. 270r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 543

1

Rühren. Heißt es, wenn man die Kohlen unter der Pfanne mit der Kohlgerte zum Glühen anrührt. Anmerkung: Ein eiserner Rost, auf dem mit Steinkohlen gesotten wird, ist lang ——— 7 Schuh 8 Zoll, breit ——— 5 Schuh 7 Zoll. Über diesem Rost steht die Pfanne 2½ Schuh hoch. Raseneier. Fallen jährlich in der Stadt Allendorf von jedem Acker, der schosspflichtig ist ————— 2. Das trägt ungefähr ————— 4300 Eier. Dazu fallen auch von jedem Acker 2 Heller, und wenn es ein Schock ist, von jedem Acker 1 Käse. Der Schultheiß berechnet es. Rockenberg. Samt den dazugehörigen Gehölzen hat unser gnädiger

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HandschriftS. 544 Bl. 270v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 544

1

Fürst und Herr Anno 38 von uns, Burkhard, Heinrich, Johann Walter und Kaspar von Hundelshausen, gegen Armut Sachsen usw. und gegen das Dorf Wolfstein im Amt Reichenbach und anderes eingetauscht, laut dem darüber aufgerichteten Tausch- und Wechselbrief. Reichesalz. Jeder Sieder muss unserem gnädigen Fürsten und Herrn im Lauf des Jahres eine Pfanne Salz 24 Albus billiger zur Hofhaltung zukommen lassen, als es sonst gilt. Es ist daher entstanden, dass unser gnädiger Fürst und Herr dies von alters her so hergebracht hat und davon nicht ablassen wollte. S. Sieb. Man muss in jeder Steinkohlenkothe eines haben, durch das die Sieder die Steinkohlen sieben, damit sie die groben von den kleinen sondern. Sie werden aus Eisen- oder Messingdraht gemacht.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Armet — Ortsname unsicher
  2. Z. 4: Wolffstein — Ortsname, Lesung wahrscheinlich

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HandschriftS. 545 Bl. 271r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 545

1

Der Erste Appendix. S. Salz. Eine Pfanne hat ——— 8 Achtel; ein Achtel ——— 2 Maß. Und es gehen in ein Maß ungefähr 12 Gänse; das macht auf ein Achtel ——— 24 und auf eine Pfanne ——— 192. Ein Achtel wiegt 155 Pfund, auch 150 oder 140; es hält Allendorfer Quart ——— 144, hat Homberger Metzen ——— 16, Allendorfer ——— 17. Salzmaß. Es sind ihrer im Salzwerk 21; die haben die Schätzer, und darin wird alles Salz gemessen. Eines zu machen kostet ohne das Holz ——— 8 Albus. Eines hält ——— 12 Viertel Wormser Eich oder, gemäß dem Vertrag ——— ein Marburger Mut. Sie werden alle durch das zinnerne Maß, das 2 Viertel

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Ein Pfann hatt — Linie durch Wörter, evtl. Tilgung
  2. Z. 6: gense — Minims unklar, evtl. gemse
  3. Z. 8: — Pfundzeichen
  4. Z. 13: Schetzer — Lesung unsicher

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HandschriftS. 546 Bl. 271v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 546

1

Der Erste Appendix. hält, geeicht, in Beisein des Rentmeisters, des Holzvogts und des Böttchers; und ein Maß muss 6 zinnerne Maße halten. Salzfaktoren. Es sind ihrer zwei, einer zu Kassel, der andere zu Darmstadt. Sie haben an Besoldung: der zu Kassel 20 Gulden und von jeder Pfanne, die er verkauft, 2½ Albus; der zu Darmstadt. Salzkauf im allgemeinen. In Sooden gilt jetzt ein Achtel ———— 30 Albus, eine Pfanne ——— 9 Gulden 6 Albus; aufzutragen ———— 2 Albus, Zoll-, Wege- und Schatzgeld ———— 2 Albus. Summe ——— 9 Gulden 10 Albus.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Böttner — Umlautzeichen unsicher
  2. Z. 13: } — Klammer fasst Zeilen 13-16, 'alb.'

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HandschriftS. 547 Bl. 272r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 547

1

Der Erste Appendix. Zu Kassel. Zu Darmstadt gilt jetzt eine Pfanne ——— 27 Gulden 18 Albus; das sind 10 Mainzer Malter. Ein Malter ———— 2 Gulden 10 Albus, ein Sümmer ———— 18 Albus, ein Kumpf ———— 4½ Albus, ein Gescheid ———— 1 Albus 1 Pfennig. Davon bekommt unser gnädiger Fürst und Herr Landgraf Wilhelm usw. jeweils ——— 22 Gulden; das übrige teilen Seine Fürstlichen Gnaden mit ihrem Bruder Landgraf Georg, ebenso auch, was aus den Fässern gelöst wird.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Zu Cassell. — danach Freiraum, kein Eintrag
  2. Z. 11: Immer — Lesung unsicher
  3. Z. 11: etc. — Kürzelschleife

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HandschriftS. 548 Bl. 272v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 548

1

Der Erste Appendix. Salzhandel, Salzabschluss und was daran Nutzen ist, zu Kassel. Eine Pfanne Salz kostet unserem gnädigen Fürsten und Herrn usw. im Ankauf in Sooden jetzt ——— 9 Gulden 6 Albus; zuzuschlagen und zu siegeln ——— 3 Albus; Fuhrlohn ans Wasser beim Neuen Haus ———— 1 Albus 9 Heller; Ladelohn ———— 6 Heller; Schifflohn nach Kassel ———— 18 Albus; Überlohn bei niedrigem Wasser ——— 3 Albus; Zoll zu Münden ———— 1 Albus 4 Heller; die beiden Fässer ———— 1 Gulden 13 Albus; Schifflohn davon ———— 2 Albus; vom Wasser ins Salzhaus zu führen ——— ½ Albus; Zoll-, Schatz- und Wegegeld ——— 2 Albus; Schlachtgeld zu Münden ——— 8 Heller. Summe aller Kosten, die jetzt Anno 85 auf eine Pfanne Salz bis nach Kassel gehen ———— 11 Gulden 25 Albus 9 Heller.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Saltzschlis — Lesung unsicher
  2. Z. 6: etc. — Kürzelschleife
  3. Z. 21: ganngk — Wortende unklar

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HandschriftS. 549 Bl. 273r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 549

1

Der Erste Appendix. Weil nun eine Pfanne Salz zu Kassel gilt: mit dem Holz ———— 14 Gulden 4 Albus, ist das Achtel ——— 46 Albus, so ist an jeder Pfanne gewiss ———— 2 Gulden 4 Albus 7 Heller Gewinn; ohne Holz ———— 12 Gulden 16 Albus, ist das Achtel ——— 41 Albus, so ist der Gewinn an der Pfanne ———— 16 Albus 3 Heller. Dazu hat unser gnädiger Fürst und Herr die beiden Fässer, die mit 1 Gulden 13 Albus angeschlagen sind. Salzkasten. Ist einer im Salzwerk; darin wird das Salz zu der Zeit, wenn es nicht abgeht, aufgemessen. Der hat in allem — ohne das Holz — gekostet ———— 984 Gulden 20 Albus 6½ Heller. Ist im Jahr usw. erbaut.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: Anno etc. — Jahreszahl fehlt, Lücke gelassen

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HandschriftS. 550 Bl. 273v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 550

1

Der Erste Appendix. Salzwarte. Es sind ihrer drei in Sooden: 1. der Holzvogt, 2. der Zöllner, 3. der Kaplan. Sie müssen alle Werke, die wöchentlich und im Lauf des Jahres gesotten werden, aufschreiben und Register darüber führen, so dass diese mit dem Register des Rentmeisters übereinstimmen. Salzsäumnis. Davon gibt der Sodemeister ——— 9 Heller. Das ist, dass man es in der Pfanne, wenn die Sole gar gesotten ist und zum Setzen steht, mit Feuer und anderem in acht hält, damit es zwischen dem Ablassen und dem Zulegen nicht erkaltet. Salzstück. So heißt das Salz, das man zuletzt in der Pfanne nicht zu Gänsen fangen kann. Es wird deshalb zusammengedrückt und als ein Stück

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Sumestenn — Stichwort unsicher
  2. Z. 13: Sorhenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 551 Bl. 274r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 551

1

Der Erste Appendix. auf den Hinterofen geschlagen und gedörrt. Salzfässlein. Wird beim Sieden gebraucht, damit man die Sole darin besichtigt, ob sie gar ist oder nicht. Eines kostet ———— 9 Heller. Salzkrücken. Man muss 2 haben; eine kostet ——— 9 Heller. Sie werden in der Pfanne gebraucht, um das Salz zusammenzubringen und die Gänse zu fangen. Salzstein oder Salzgrus. Ist das Salz, das sich an die schadhafte Pfanne beim Auslaufen anhängt und hart brennt. Sand. Ist die Unreinigkeit, die sich aus der Sole beim Sieden in den Fegfässern sammelt; es können jedes Werk gegen 40 Pfund anfallen. Wird auch Jahreswerk genannt; siehe oben Jahreswerk.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: zubringk — Wortende unklar
  2. Z. 10: gense — Minims unklar, evtl. gemse
  3. Z. 11: Saltzgruessenn — evtl. Saltzgriessenn
  4. Z. 15: fegfesser — dritter Buchstabe unklar, evtl. fesfesser

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HandschriftS. 552 Bl. 274v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 552

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Der Erste Appendix. Sandtrog. Es gehört einer in jedes Bothe. Er wird darum so genannt, weil man die Fegfässer darin spült und den Sand abwäscht, auch die Scheiben hineinwirft und das Salz herausbeizt. Schatzheller. Von jeder Pfanne Salz gibt der Sieder ———— 2 Heller, der Lademann ———— 8 Heller. Fürsten, Grafen, Prälaten und Bischöfe aber sind davon befreit. Schätzer. Es sind jetzt im Salzwerk 21. Jeder hat 4 Bothe, außer zweien, die haben jeder 5 Bothe. Sie müssen bei allem Salzmessen zugegen sein. Einer hat von jedem Bothe zur Belohnung einen Taler; das macht von 86 Bothen ———— 102 Gulden 14 Albus.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: fegfesser — dritter Buchstabe unklar
  2. Z. 5: schebenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 553 Bl. 275r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 553

1

Der Erste Appendix. Scheiben. Ist die Masse, die sich beim Sieden an die Pfanne hängt und hart anbrennt; deshalb müssen stets beim 5. oder 6. Werk die Pfannen gefegt und diese Scheiben abgelöst werden, und zwar so: Man macht die Pfanne ganz rein, wirft 6 oder 7 Wellen unter die Pfanne und verbrennt sie; von der Hitze springt ein Teil der Scheiben ab, die anderen aber schlägt man, wenn die Pfanne kalt geworden ist, mit einem Hammer los. Schaufeln. Darauf werden die Gänse gefangen. Es gehören in jedes Bothe ———— 12; eine kostet 8 Heller, das macht ———— 8 Albus. Schöpfe. Es gehört eine ins Bothe; sie kostet ——— 3½ Albus. Damit schöpft man die heiße Sole aus der Pfanne, wenn man sie fegen will.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: Gense — Minims unklar, evtl. Gemse
  2. Z. 17: Schuffenn — Vokal unklar
  3. Z. 19: zundesohl — Lesung unsicher

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HandschriftS. 554 Bl. 275v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 554

1

Der Erste Appendix. Schippen. Es gehören ins Bothe ——— 3; die muss der Schmied liefern. Sie werden gebraucht: die erste zum Schlotter und Gesöde, die zweite zu den Scheiben in der Pfanne, die dritte zur heißen Asche. Schlotter. Wird anfänglich aus den Kohlen und der Asche gemacht und durch die zerschmolzene Beiße gebunden; daraus macht man die Wände am Gesöde. Schützen in Sooden. Es wird ihnen jährlich zur Verehrung durch den Rentmeister gegeben ———— 3 Gulden. Schürgabel. Man muss im Bothe eine haben, um die Wellen, die man unter die Pfanne wirft, vorzuschieben. Schifffuhrlohn, allerlei. Steht beim F unter dem Titel Fuhrlohn.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: die { — Klammer fasst Zeilen 5-7
  2. Z. 10: Briste — Lesung unsicher
  3. Z. 18: zuschörgen — Umlaut unsicher

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HandschriftS. 555 Bl. 276r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 555

1

Der Erste Appendix. Setzstecken. Braucht man beim Flößen vor den Böcken. Kostet zu hauen ———— 2 Albus, zu führen ———— 15½ Albus. Sprossen. Werden zu den Flößleitern gebraucht. Ein Gebund kostet zu hauen ———— 4 Heller, Fuhrlohn vom Finkenberg ——— 1 Albus 3 Heller. Setzen. So heißt es, wenn die Sole gar gesotten ist und in Ruhe steht, bis sie sich zu Salz gesetzt hat. Sole. Ist das Wasser, aus dem Salz gesotten wird. Man holt sie 28 Schuh hoch durch 2 Pumpen in die Gerinne. Man muss zu jeder Pfanne 9 oder 10 Fuder haben, jetzt auch mehr, je nach den Umständen der Zeit.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Porkenn — Lesung unsicher, evtl. Portenn

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HandschriftS. 556 Bl. 276v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 556

1

Der Erste Appendix. Sie hat dreierlei Namen: 1. die rohe, 2. die wahre Sole, 3. Brunt. So ist die Sole im Jahr usw. 74. Anmerkung: Am 2. Februar habe ich die Sole und das wilde Wasser gewogen und befunden, dass ein Quart Sole 96 Lot gehalten hat, das sind 3 Pfund; die gaben Salz 7 Lot. Ein Quart wildes Wasser ———— 91 Lot. Solmeister. Dessen Amt ist es, die Sole wöchentlich zweimal auf die Gerinne nach den Bothen zu weisen. Er hat an Besoldung 50 Gulden vom Solmeisteramt, 1 Hofkleid, 1 Achtel Salz, 2 Gulden von der Fütterung der Kunstpferde.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Die { — Klammern fassen Zeilen 3-5, 'sohle'
  2. Z. 6: etc. — Kürzelschleife
  3. Z. 13: gerenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 557 Bl. 277r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 557

1

Solgraben. Ihn rein zu halten gibt man jährlich dem, der dazu bestellt ist ———— 12 Gulden. Soltröge. Davon gehören in jedes Bothe zwei, einer für die Beiße, der andere für den Sand. Einer kostet zu machen ———— 1 Taler; vom Tannenberg nach Sooden zu führen ———— 1 Gulden. Sieb. Es gehört eines ins Bothe, durch das die Asche gesiebt wird. Kostet ———— 2 Albus. So muss man auch eines haben, mit dem man die Asche siebt, die man zum Blut gebraucht, wenn man die Pfanne bestreicht; das ist klein und kostet ———— 1 Albus.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Jars — Jars oder darb, undeutlich
  2. Z. 7: beisse — Lesung unsicher

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HandschriftS. 558 Bl. 277v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 558

1

Steckgerten. Ein Schock Gebund kostet zu hauen ———— 15 Albus, zu führen ———— 24 Albus. Davon müssen zu einem neuen Bothe 40 Gebund; das macht ———— Gulden. Stroh. In gewöhnlichen Jahren gilt ein Schock 1 Taler, auch wohl 1½ Taler, ebenso 1¼ Taler; und ins Strohbothe zu tragen ——— ½ Albus. Davon muss man auf ein neues Bothe haben ———— 7 Schock; das macht ———— 7 Taler 3½ Albus. Stroh für die Kunstpferde. Davon muss man jährlich haben: zum Streuen ———— 5 Schock, zum Futter ———— 7 Schock; Summe 12 Schock.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: fl. — Zahl fehlt, nur Gulden-Zeichen
  2. Z. 19: Gebiß — Lesung unsicher

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HandschriftS. 559 Bl. 278r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 559

1

Superintendent. Unser gnädiger Fürst und Herr gibt jedes Jahr gegen die Kapelle ———— 1000 Gulden. Stäbe. Sind lange eiserne Stäbe; darauf legt man unter die auslaufende Pfanne die Ösegerinne, um die Sole aufzufangen. Einer kostet ungefähr ———— 1 Taler. Ferner hat man auch Stäbe zu den Rosten in Steinkohlen-Bothen; einer wiegt 1 Zentner, und man muss deren 23 zu einem Rost haben. Siegeln. Alles Salz, das unserem gnädigen Fürsten und Herrn gehört, wird in Fässer gepackt und nach Kassel geschickt; das muss der Böttcher zuvor an beiden Böden der Fässer mit einem durchgehenden Blei am Hauptreifen siegeln — auf der einen Seite unseres gnädigen Fürsten und Herrn Namen, auf der anderen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Dsieb — nach Zoom unklar
  2. Z. 7: Vsegerenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 560 Bl. 278v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 560

1

Der Erste Appendix. Seite das Zeichen des Schätzers, der beim Aufmessen des Salzes zugegen gewesen ist, aufs Blei schlagen. Dafür gibt man dem Böttcher von jeder Pfanne ———— 1 Albus. Stricke. Braucht man nach Bedarf, aus Bast und aus Haar. Baststricke braucht man an den Pfannenbäumen, zu einer Pfanne 3; jeder kostet 2 Pfennig. Haarstricke braucht man am Pfannentuch 6, und sonst an den Salzmaßen; jeder kostet ———— 6 Heller. Stück Brett. Muss man in allen Bothen haben; die setzt man vor, wenn man das letzte Salz aus der Pfanne zieht, damit es nicht auf die Erde fällt. In Steinkohlen-Bothen aber muss man deren gegen ———— 8 haben. Sägen. Davon hat man gegen ——— 90 auf Vorrat; sie werden

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: d — Münzzeichen unklar, d oder ß

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HandschriftS. 561 Bl. 279r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 561

1

zum Holzschroten am Seulingswald und am Tannenberg gebraucht. Damit wird jedesmal das fünfte Klafter erspart. Eine kann mit allen Kosten ———— 1 Gulden. Schürlöcher, Schallerlöcher. Sind die beiden Löcher unter der Pfanne in Steinkohlen-Bothen, durch die man die Kohlen auf den Rost zum Brennen schüttet. Stollen. Ist der Bau um den Salzbrunnen, in dem das wilde Wasser von der Sole geschieden und abgeleitet wird. Anmerkung: Wenn man in den Stollen hineingeht, in dem das wilde Wasser abfließt, kommt man an eine Stelle, wo die große Ader aus dem Born in den Stollen gelegt ist; da ist der Boden im Born, wo die Quellen entspringen, 10 Zoll tiefer als der Boden des wilden Wassers.

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HandschriftS. 562 Bl. 279v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 562

1

Ebenso auch von dort gegen die Kirche; weiter aber senkt sich der Boden des wilden Wassers allmählich bis in die Wasserkumpen. Dort stehen der kupferne Boden in dieser Wasserkumpe und der Boden der Brunnenquellen gleich und in einer Tiefe. Ist abgewogen worden Anno 67, den 7. Mai, in Beisein Hans Wetzels. Sieder. Sind die, die das Salz sieden und machen. Die Meister, die ein Bothe haben, nennt man Meisterknechte; die anderen, die kein Bothe haben und um Lohn arbeiten, nennt man Afterknechte. Steinkohlen. Werden vom Meißner ins Salzwerk gefahren. Ein Maß, das 22 Metzen sind, kostet auf dem Berg ———— 2½ Albus; so muss der Sieder an Fuhrlohn 2½ Albus geben. Davon muss der Sieder zu jedem Werk haben

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Wenzels — Wenzels oder Wetzels

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HandschriftS. 563 Bl. 280r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 563

1

18 Maß, auch wohl 19 oder 20 Maß, je nachdem die Sole am Gehalt gut oder schlecht ist. Diese Kohlen werden auf zweierlei Weise ins Salzwerk gefahren: zum einen Teil gegen Ladung, zum anderen nur um Lohn — was die Hainer gegen die Salzladung fahren; da wird ihnen je auf 8 Maß eine Pfanne Salz geladen und von jedem Maß 2 Albus gegeben. Was aber ohne die Salzladung gebracht wird, dafür gibt man von jedem Maß ——— 5½ Albus. Steinkohlenkothe. Deren sind jetzt ——— 20. In jeder kann in der Woche 3-, auch wohl bisweilen 4-mal gesotten werden. Streitwerk. Heißt es, wenn man die Pfanne gefegt und rein gemacht hat, was denn alle 4 oder 5

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Heÿner — Lesung unsicher

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HandschriftS. 564 Bl. 280v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 564

1

Werke einmal geschehen muss; das erste Werk, das alsdann gesotten wird, heißt ein Streitwerk. Pfanne bestreichen. Ist es, wenn man die neue Pfanne aufsetzt: dann bestreicht man sie zuerst mit Blut und gebrannter Asche. T. Tagelohn. Den Tagelöhnern in Sooden gibt man für alle Handarbeit im Sommer ———— 3 Albus, im Winter ———— 2½ Albus. Tonnen. Dem Böttcher zu Vacha gibt man für 100 Tonnen ——— 10 Gulden und davon an Schifffuhrlohn nach Allendorf ——— 1 Gulden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: bestrellenn — Lesung unsicher
  2. Z. 15: Lackenn — Lackenn oder backenn

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HandschriftS. 565 Bl. 281r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 565

1

Totschlag. Es ist die alte Ordnung: Wer in Sooden einen entleibt und der Täter entkommt, der muss Sooden 100 Jahre und einen Tag meiden. Kommt er inzwischen dorthin, muss er es auf sein Abenteuer wagen. Trinkgeld. Dem Dienstvolk in den Ämtern Beilstein und Ludwigstein gibt man beim Ausbringen des Flößholzes von jedem Klafter ——— 5 Heller; dazu wird ihnen auch das Forstgeld zur Hälfte erlassen. Trinkgeld aber vom Salz über den festgesetzten Kaufpreis hinaus zu nehmen, ist sowohl den Beamten als auch den Siedern ernstlich verboten und eingebunden. Träger. Sind eisern und werden auf der Hütte zu Lippoldsberg gegossen. Einer wiegt gegen 3 oder 2½ Zentner; deren muss man 5

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: hlr. — Münzzeichen, hlr oder alb

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HandschriftS. 566 Bl. 281v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 566

1

zum Rost haben; sie können 2 oder 3 Jahre halten. U. Universität. Unser gnädiger Fürst und Herr gibt jährlich aus dem Salzwerk gegen Hasungen ———— 400 Gulden. Zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn hochlöblichen und gottseligen Angedenkens und den Pfännern ist Anno 38 am Freitag nach Jubilate des Salzwerks wegen ein Vertrag aufgerichtet und derselbe Anno 40 am Freitag nach Francisci wieder erneuert worden. Vorderofen. Ist der vordere Teil am Gesöde. W. Wagenfuhrlohn, allerlei. Findet man beim F unter dem Titel Fuhrlohn.

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HandschriftS. 567 Bl. 282r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 567

1

Winnung. Jeder Sieder gibt von jeder Pfanne ———— 3 Gulden 10 Albus. Vom Achtel ist es ———; ebenso 2 Albus für die Sole und 2½ Albus für das Abschöpfen des wilden Wassers ———— 10 Albus 4½ Albus. Wehrmeister. Man gibt ihm am Tag, wenn er arbeitet ———— 4 Albus. Wegegeld. Der Fuhrmann gibt von einer Pfanne Salz in Sooden ———— 4 Heller. Davon ist niemand befreit außer Fürsten, Grafen, Prälaten und dem Hospital. Wildes Wasser. Ist das Süßwasser, das neben und um den Salzbrunnen anfällt und quillt; es wird durch besondere Kumpen, die 8 Zoll weit sind, 3 Schuh

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HandschriftS. 568 Bl. 282v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 568

1

hoch ausgeschöpft und durch die Abzucht in den Solgraben gelassen. Davon gibt der Sieder neben der Winnung von jeder Pfanne ———— 2 Albus. Ein Quart wiegt ——— 2 Pfund 22 Lot, die Sole aber ——— 2 Pfund 23 Lot. Werk. Ist eine Pfanne Salz, nämlich ——— 8 Achtel. Werklohn. Man gibt von einer Pfanne Salz zu arbeiten in allem ———— 14 Albus. Wochenbuch. Darin wird alles Geld, das der Rentmeister ausgibt, vom Gegenschreiber eingetragen, jeden Monat den Salzgrafen vorgelegt, von diesen durchgesehen, aufgestellt, berichtigt, Woche und Monat abgeschlossen und unterschrieben.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: — Pfundzeichen, Klammern über zwei Zeilen

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HandschriftS. 569 Bl. 283r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 569

1

Der Erste Appendix. Windlöcher. Davon hat man in Steinkohlen-Bothen 2; dadurch kommt der Wind unter den Rost, um das Feuer zu entfachen. Wartenregister. Halten die drei Salzwarte, jeder eines für sich; darin werden alle Werke eingeschrieben, die wöchentlich und im Lauf des Jahres gesotten werden. Wand. So nennt man die Seiten am Gesöde; deren sind ―――― 2. Weiden. Ein Schock kostet ―――― ½ Taler. Wellen gelten jetzt ―― 1 Gulden das Schock Wagenwellen; jetzt 1 Schock Eselwellen ― 11 Albus, in die Gruben geliefert.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: steinernenn — Wortmitte undeutlich
  2. Z. 14: schock — Lesung des Anlauts unsicher

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HandschriftS. 570 Bl. 283v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 570

1

Der Erste Appendix. Für deren Instandhaltung und Anfertigung gibt der Sieder oder Fuhrmann ―――――― 3½ Albus.

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HandschriftS. 571 Bl. 284r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 571

1

Der Erste Appendix. Wächter. Es sind ihrer 4 in Sooden; davon besoldet unser gnädiger Fürst und Herr zwei und die Gemeinde 2. Es müssen je zwei eine halbe Nacht wachen; davon gibt man jedem jährlich ――――――――― 10 Gulden. Wachtgeld. Jeder Einwohner in Sooden muss jährlich 1½ Albus geben; die Schosser erheben es und rechnen darüber ab. Wellenschreiber. Es ist einer im Salzwerk. Der muss alle Wellen und Steinkohlen, die auf die Steige ins Salzwerk gefahren werden, aufschreiben und den Fuhrleuten für die Zeichen, die zuvor gebraucht werden, Zettel geben — 3 Heller. Dieses Geld muss er verrechnen, denn jeden Monat werden die Zettel abgezählt und eingeschrieben. Von diesen Hellern wird ihm zur Belohnung gegeben ― 75 Gulden

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: 3 hlr. — Kürzel; Heller

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HandschriftS. 572 Bl. 284v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 572

1

Der Erste Appendix. und ― 2 Gulden 10 Albus für Papier; das übrige wird an Wegen und Straßen verbaut. Ebenso muss der Wellenschreiber das Fuhrlohn von den Steinkohlen-Bodemeistern von jedem Maß ― 2½ Albus erheben und einen Teil den Fuhrleuten, die Salz laden, und das andere dem Holzvogt abliefern und darüber eine besondere Wochenrechnung führen. Wellenberge. Die jenseits der Werra zum Eichsfeld hin um die Stadt herum liegen, daran haben die Sieder keinen Anteil; sie werden unter die Bürger verteilt. Ein Handwerksmann erhält 1 Los, ein Fuhrmann und ein Eseltreiber je 2 Lose. Jedes Los wird mit 4 Albus erlangt; mit diesem Geld werden diejenigen entlohnt, die die Lose austeilen. Wenn aber ein Bürger seine Wellen teilweise

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Woch= — Anfangsbuchstabe undeutlich

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HandschriftS. 573 Bl. 285r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 573

1

Der Erste Appendix. oder alle verkaufen wollte, so soll er dem Fuhrmann ―― 6 Schock Wagenwellen oder ― 7 Schock Eselwellen im Wald für ― 1 Taler geben, bei Strafe von ――― 2 Talern. Weil auch der Bürger die Wellen nicht selbst macht, soll er das Los innerhalb von 14 Tagen dem Bürgermeister aufsagen und keinen Gewinn davon haben. Auf dieser Seite der Werra gehen die Sieder mit den Bürgern in einige Berge — wie die Hohe Forst und was daran anschließt — in gleiche Lose; einer bekommt so viel wie der andere. Sie geben auf ein Los ―― 3 Albus. Diese Wellen müssen alle nach Sooden und keine in die Stadt gefahren werden. Was aber an Gehölzen und Bergen unserem gnädigen Fürsten und Herrn gehört, das teilen die Sieder, wenn sie hiebreif sind, gleichmäßig auf die Bothe und geben vom Schock ―― ½ Albus Forstgeld. Etliche Berge aber, die zunächst um Sooden liegen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: Gresig — Anlaut unklar, vgl. gresigk 285v

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HandschriftS. 574 Bl. 285v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 574

1

Der Erste Appendix. und den Pfännern gehören, hauen die Sieder zur jetzigen Zeit auch auf die Bothe und geben davon ein sogenanntes Forstgeld, wie aus dem folgenden Verzeichnis zu ersehen ist. Verzeichnis, was die Holzberge, die zunächst um Sooden liegen, wenn sie hiebreif sind und gehauen werden, an Stammgeld geben. Das Mattenrode, die Sommerleide, und der Loebach, die Winterleide, geben ―― 8 Mark 6 Schilling — 1 Mark ist 1 Gulden 8 Heller, 1 Schilling ist 4 Heller —; das macht ――― 8 Gulden 7 Albus 4 Heller. Der Loebach, die Sommerleide bis an den Hegeberg, gibt ―― 5 Mark; davon gehören 2 Mark in die Kirche zu Sooden; das macht ――――――― 5 Gulden 3 Albus 4 Heller. Der Kleine Hain bis an die Halbe Mark und die

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Lotbach — L oder T
  2. Z. 15: Lotbach — L oder T

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HandschriftS. 575 Bl. 286r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 575

1

Der Erste Appendix. Volkmersbach, ebenso der Mittelberg bis an die Winterleide am Großen Hain, gibt ― 11½ Mark, ½ Groschen, 6 Schilling; das macht ――――――― 12 Gulden 6 Albus 8 Heller. Anmerkung: Ein Groschen ist ―― 4 Heller. Die Halbe Mark gibt ―― 4 Mark; das macht ―― 4 Gulden 2 Albus 8 Heller. Der Große Hain, die Winterleide, gibt ――――――― 8 Mark; das macht ―――― 8 Gulden 5 Albus 4 Heller. Der Große Hain, die Sommerleide, gibt ――――――― 5 Mark; das macht ―――――― 5 Gulden 3 Albus 4 Heller. Der Arnsberg, die Winterleide, und das Nonnenrode zusammen geben ―― 8 Mark; das macht ―――― 8 Gulden 5 Albus 4 Heller. Anmerkung: Die Kleine und die Große Horst gehören den Siedern und Ein-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: volckmersbanck — Ortsname, Endung unklar
  2. Z. 4: gr. — Kürzel unklar

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HandschriftS. 576 Bl. 286v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 576

1

Der Erste Appendix. wohnern zu Sooden gemeinsam und werden unter sie ohne Stammgeld ausgeteilt: Kleine Horst ―――――― 500, Große Horst ―――――― 200 Schock. Z. Zimmermannsarbeit. Dem Meister gibt man ―― 14 Gulden, ein neues Bothe zu zimmern. Für gewöhnliche Arbeit dem Meister am Tag ――――― 4½ Albus, seinem Jungen ――――― 1 Albus 3 Heller. Zoll. In Sooden fällt kein anderer Zoll an als vom Salz und von der Asche. Man gibt von jeder Pfanne Salz ― 8 Heller, von einem Malter Asche ― 1 Heller. Vom Salzzoll sind befreit Fürsten, Herren, Grafen, Prälaten, das Hospital, die von der Ritterschaft, auch die Pfänner und die Diener unseres gnädigen Fürsten und Herrn.

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HandschriftS. 577 Bl. 287r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 577

1

Der Erste Appendix. Zu Münden gibt man von einer Pfanne Salz ―― 1½ Mariengroschen, das ist ― 1 Albus 4 Heller. Zöllner. Er ist auch Gegenschreiber und Mitsalzwart; seine Besoldung und sein Dienst werden weiter oben unter G beim Gegenschreiber vermeldet. Zuber. Es wird in jedem Bothe einer, bisweilen zwei in die Erde gegraben; einer kostet zu machen ― 5 Albus. Darin wird die Sole aus den Trögen gelassen und sodann in die Pfanne geschöpft. Zulassen. Heißt es, wenn man gesotten hat und die Sole gar ist, so dass man kein Feuer mehr darunter schürt und das Pfannentuch über die Pfanne zieht. Zulegen. Heißt es, wenn die Sole gesetzt und zu Salz geworden ist, so dass man anfängt, sie aus der Pfanne an den Gänsen zu fangen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Saltzwarck — wohl Saltzwarck (Warte)

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HandschriftS. 578 Bl. 287v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 578

1

Der Erste Appendix. Zündsole. Wird beim übrigen Feuer gemacht — welcher Meister das hat —, wenn die Pfanne Salz ganz ausgebracht worden ist: dann gießt man etliche Eschen rohe Sole in die Pfanne und macht sie bei den übrigen Kohlen gar. Sie wird dann Zündsole genannt, weil sich durch diese Verbesserung die andere Sole desto eher zu Salz entzündet, und auch damit das übrige Feuer nicht vergeblich ausgeht. Zeichen. Die werden im Salzwerk gebraucht: 1. Flößzeichen, 2. Flößklafterzeichen, 4. Gegenzeichen, 5. Fuhrzeichen, 6. Eselhaufenzeichen, 7. Waldlegerzeichen. Zollhaus in Sooden. Ist Anno 63 und 64 gebaut worden; es hat in

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: saltzs — Endung undeutlich

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HandschriftS. 579 Bl. 288r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 579

1

Der Erste Appendix. allem zu erbauen gekostet ――――― 283 Gulden 24 Albus 2½ Heller. Das Holz hat unser gnädiger Fürst und Herr am besten gehabt. Zinnmaß. Das hält ― 2 Viertel, sind ― 12 Quart; damit werden alle Salzmaße geeicht, und jedes muss diesmal ― 6 halten. Ein Achtel ist ― 22 Viertel. Zwingen. Werden auf der Hütte zu Lippoldsberg gegossen; es sind ihrer dreierlei, und sie werden in Steinkohlen-Bothen gebraucht. Hauptzwingen braucht man zum Schornstein. Schallerzwingen braucht man vorn vor dem Rost; darin gehen die 2 Schaller oder Bleche, die man auf- und zutun kann, wenn man die Kohlen zum Brennen beim Salzsieden unterwirft. Kurze Zwingen braucht man auch oben im Schornstein, ebenso über den Windlöchern und Schürlöchern.

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HandschriftS. 580 Bl. 288v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 580

1

Der Erste Appendix. Verzeichnis, was gänzlich in ein Holzbothe gehört und was ein Bothe mit aller zugehörigen Rüstung zum Salzsieden kostet. Der Bau des Bothes zu machen, in allem ―――――― 77 Gulden 8½ Albus. Die Pfanne mit ihrem Zubehör ―― 34 Gulden 18 Albus 3 Heller. Das Gesöde, auf das die Pfanne gesetzt wird ―――――― 2 Gulden 24 Albus. Das Pfannentuch ―――――― 2 Gulden 3 Albus 10½ Heller. Zwei Kufen ――――― 16 Gulden 18 Albus. Zwei Zuber ――――― 10 Albus. Zwei Soltröge ――――― 4 Gulden 10 Albus. Vier Pfannenbäume ――――― 10 Albus. Die Stricke dazu ――――― 3 Pfennig. Die drei Gerinne ――――― 17 Albus. Dies alles muss unser gnädiger Fürst und Herr ins Bothe beschaffen. Summe macht ―――――― 139 Gulden 16 Albus.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Pfannenbeume — Wortende undeutlich
  2. Z. 16: d. — Münzkürzel unklar

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HandschriftS. 581 Bl. 289r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 581

1

Der Erste Appendix. Anmerkung: Die Steinkohlen-Bothe kosten aber wegen des Schornsteins, wozu man viele Steine haben muss, ein Beträchtliches mehr ———. Dazu gibt unser gnädiger Fürst und Herr jedem Boder jährlich zur Unterhaltung des Gesödes und der allgemeinen Bauten — 6 Gulden; ebenso für das Austragen der Asche und Schlacken — 6 Gulden. Ferner gehört in ein Bothe, was der Sodemeister beschaffen muss: zwölf Schaufeln, kosten ——— 8 Albus. Eine Schöpfe ——— 3½ Albus. Zwei Berleff ——— ½ Albus. Eine Esche ——— 2½ Albus. Drei Fegfässer ——— 5 Albus 3 Heller. Ein Beißkorb ——— 2 Albus. Zwei Kohlkrücken ——— 4 Albus. Zwei Salzkrücken ——— 1 Albus 4 Heller. Eine Aschenkrücke ——— 3 Heller.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: eden[?] — evtl. Jeden, Schwungansatz
  2. Z. 7: Beur[?] — Wortende undeutlich
  3. Z. 14: Verleff[?] — Anfangsbuchstabe V/B
  4. Z. 15: Eschenn[?] — Anfangsbuchstabe unklar
  5. Z. 17: Beißkordt[?] — Anfangsbuchstabe B/R

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HandschriftS. 582 Bl. 289v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 582

1

Der Erste Appendix. Eine Kohlgerte ——— 1 Heller. Ein Hängelicht ——— 2 Albus. Drei Mulden ——— 6 Albus. Ein Salzfässlein ——— ½ Albus. Ein Aschensieb ——— 2 Albus. Summe macht —— 1 Gulden 11 Albus 11 Heller. Anmerkung: Dazu muss der Meister im Jahr haben: Ruß, Besen, Leuchtseil zu jedem Werk, je —— 1 Albus, und, solange die Pfanne währt, für —— ½ Albus; ein Achtel Salz für Blut oder Farbe. Anmerkung: Der Schmied muss zur Pfanne liefern, was ebenfalls zur Ausstattung gehört und weiter oben beim Geld nicht aufgeführt ist: Beißhämmer ——— 2, Hacken ——— 1, Pfannenhaken ——— 16, Feuerhaken ——— 1, Schippen ——— 3.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Mullernn[?] — ll/ld unklar

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HandschriftS. 583 Bl. 290r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 583

1

Der Erste Appendix. Steinkohlenbergwerk. Ämter: Bergkhauptmann, Bergvogt, Bergschreiber, Geschworene, Steiger, Kohlenmesser, Häuer, Hundläufer, Karrenläufer, Bergschmied, Haspler.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: Haspeler[?] — sp/ss unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Das Bergwerksglossar

HandschriftS. 584 Bl. 290v Der Erst Appendix

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HandschriftS. 585 Bl. 291r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 585

1

Der Erste Appendix. Ausförderung. Heißt und ist so viel wie Ausbringen. Ausförderung der Kohlen. Ist es, wenn man die Kohlen mit den Hunden vom Ort zutage ausbringt. Ausförderung des Schwels. Ist es ebenso, wenn man den Schwel, der über den Kohlen steht, aus dem Berg bringt. Ausbruch. Heißt es, wenn man ein gutes Kohlenort vor sich hat. Auswechseln des Gezimmers. Ist es, wenn das Gezimmer im Stollen baufällig wird und man neue Türstöcke einzieht. Ausfahren. Ist es, wenn die Arbeit fertiggestellt ist. Auffahren eines Gedinges. Ist es, wenn den Arbeitern etliche Lachter zu brechen verdungen werden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: zubrechenn[?] — Wortende am Rand gekürzt

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HandschriftS. 586 Bl. 291v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 586

1

Der Erste Appendix. Alter Backofen. Ist der Ort, wo sich die Kohlen zuerst entzündet haben und in Brand geraten sind. Äxte. Haben die Steiger zum Gezimmer zu gebrauchen. Ausfahren. Heißt es, wenn die Arbeiter ihre Schichten verfahren haben und wieder aus dem Berg fahren oder gehen. Arschleder. Ist das, was die Bergleute vorm Hintern tragen, wie andere Handwerksmeister das ihre vorn tragen. Anfälle. Sind zwei kurze Hölzer, auf einer Seite ausgekehlt, die man in Schächten zu den Tragstempeln gebraucht, um sie darin anzutreiben, damit die Joche darauf gelegt werden können.

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HandschriftS. 587 Bl. 292r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 587

1

Der Erste Appendix. B. Bergkhauptmann. Dessen Amt ist es, dass er alle Bergwerke im Land in Verwaltung und Aufsicht hat und alle Rechnungen anhören und unterschreiben muss. Bergvogt. Dessen Amt ist es, dass auch er alle Bergwerke neben dem Bergkhauptmann in Aufsicht und Verwaltung hat, sie befährt, die Rechnungen anhören hilft und mit unterschreibt, auch jeden Samstag am Meißner bei der Bezahlung zugegen ist und sodann auf allen Bergwerken den Zehnten einbringt und verrechnet. Bergschreiber. Dessen Amt ist es, dass er alle Kohlen, die auf den Stollen ausgefördert werden, zu seiner Einnahme bringt und sie, jedes Maß für 2½ Albus, verkauft und darüber richtige, klare Rechnung legt, was er an Kohlen und Geld

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: [gestrichen: vt[?]] — getilgter Wortansatz unleserlich

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HandschriftS. 588 Bl. 292v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 588

1

Der Erste Appendix. einnimmt und was er dagegen wieder ausgibt. Er muss auch auf die Arbeiter sehen, dass sie zur rechten Zeit ein- und ausfahren, ihre Schichten arbeiten, Gedinge und anderes jederzeit verrichten und dass Stollen und Schächte verwahrt werden. Er wird auch Schichtmeister genannt. Bergschmied. Muss alles an Eisenwerk anfertigen, was auf dem Bergwerk zu machen nötig ist. Berghund. Ist ein im Geviert wie ein Kasten aus Holz zusammengefügter Behälter, 3½ Schuh lang, 1 Schuh 9 Zoll weit, 2 Schuh 1 Zoll tief, und mit Eisenwerk beschlagen; damit fördert man Kohlen, Schutt und Berge aus. Bohrer. Braucht der Steiger beim Legen des Gestänges. Berge. Ist das Erdreich, das sich im Berg zeigt; es

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: Schuttl[?] — Wortende unklar

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HandschriftS. 589 Bl. 293r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 589

1

Der Erste Appendix. sei Ton oder anderes Material. Bergkappen. Werden beim Befahren der Bergwerke gebraucht; man zieht sie an, um die anderen Kleider zu schonen. Bälge. Braucht der Schmied zu seiner Arbeit; sie werden auch bisweilen gebraucht, um Wetter in die Berge zu bringen. Bergkompass — siehe L. Berghauer. Der vor Ort arbeitet und die Kohlen holt. Bergtrog. Ist eine Mulde; man braucht sie zum Einfassen der Kohlen. Brechstangen. Ist ein großer eiserner Stab, und man braucht ihn, wenn große klüftige Wände verfallen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: such[?] — Verweiswort undeutlich, sucs/such

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HandschriftS. 590 Bl. 293v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 590

1

Der Erste Appendix. Berge zurückstürzen. Ist es, wenn im Berg etwas einbricht, dass man dies an die wüsten Orte bringt und eine Bergfestung daraus macht. Braunkohlen. Sind nicht so gut wie die schwarzen; sie sind wohl voller Schwefel, treiben aber nicht so stark und gut wie die guten schwarzen Kohlen und liegen unter den schwarzen Kohlen, über dem weißen Liegenden. Beckkohlen. Sind auch etwas schwarz, doch mit brauner vermengt; sie sind ebenfalls nicht so gut wie die rechten schwarzen Kohlen und auch etwas leichter, doch kann man sie im Salzwerk mitgebrauchen. Bergseil. Braucht man zum Ein- und Ausfördern in den Schächten. Berg- oder Setzeisen. Braucht man zu den Festungen.

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HandschriftS. 591 Bl. 294r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 591

1

Der Erste Appendix. Backofen. Ist der Ort, wo sich die Kohlen unversehens selbst entzündet haben und gebrannt haben. C. Kompass. Wird innerhalb und außerhalb des Gebirges beim Abziehen und Auffahren, auch beim Zusammenbringen der Stollen und Längenorte der Durchschläge gebraucht. D. Dach. Ist der Zechstein, der über den Kohlen steht; und es ist ein festes Wackengebirge. Tonnenbretter. Sind lange Stangen; man braucht sie in den Schächten, damit die Kübel und Wassertonnen daran auf- und abgehen und nicht anstreichen. Türlein. Ist das Gezimmer, das der Steiger beim Auffahren der Stollen setzt, damit das Gebirge nicht einbricht.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: wackenn[?] — ck/rk unklar

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HandschriftS. 592 Bl. 294v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 592

1

Der Erste Appendix. Dunkhölzer. Werden in flachen Schächten geschlagen, damit die Tonnen sich daran abstoßen oder abweisen können, gleich wie die Tonnenbretter. Durchschlag. Heißt es, wenn man mit den Längenorten oder dem Querschlag zusammenkommt. Durchschlag. Ist wie eine halbe Senkaxt, die der Steiger zum Gezimmer gebraucht und mit der er die Löcher in die Grundladen macht, in denen die Zapfen an den Türlein gesetzt werden; darum wird es ein Durchschlag genannt. E. Einfahren. Ist es und heißt es, wenn die Arbeiter zu ihren Schichten in den Berg fahren, auch wenn andere das Bergwerk besehen wollen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: sanckl — Lesung sanckl/sauckl unsicher

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HandschriftS. 593 Bl. 295r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 593

1

Ehestrich. Ist ein Holz; es wird quer im Schacht an die Wandruten gestrichen, damit der Schacht nicht zusammengeht; wird auch Spreize genannt. Eiserne Schlegel. Werden zum Zerkleinern oder Zerschlagen, auch wohl zum Erschüttern der großen Wände gebraucht. F. Fäustel. Ist wie ein eiserner Handhammer mit zwei Bahnen, den der Häuer vor Ort neben dem Bergeisen an den verfallenden Festungen gebraucht. Flöz. Sind die Bohlen, die zwischen dem Hangenden und dem Liegenden stehen und damit ins Gebirge streichen. Fundgrube. Ist es, wo zuerst ein neues, unverliehenes Feld

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Eue strich — wohl Einstrich; Schreibung unklar
  2. Z. 3: Zungestrichenn — wohl eingestrichenn
  3. Z. 12: zugebrauch — Endung undeutlich
  4. Z. 14: die Bolenn — Artikel unklar
  5. Z. 15: stehe[gestrichen: t] — Umfang der Streichung unklar
  6. Z. 16: streiche[gestrichen: t] — Umfang der Streichung unklar
  7. Z. 18: Neues — Lesung unsicher

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HandschriftS. 594 Bl. 295v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 594

1

nach Erz oder anderen Materialien entblößt wird. Fimmel. Ist ein langer eiserner Keil, den man in die Klüfte setzt und damit die großen Wände auseinanderhebt. Wird auch bisweilen, wenn die Kohlen vor Ort fest stehen, beim Schrämen gleichfalls gebraucht und in den Ritz oder die Schramme gesetzt und mit einem großen Fäustel hineingetrieben, so dass große Stücke brechen müssen. First. Ist ein festes steinernes Wackengebirge, das über den Kohlen steht; wird auch wohl der Zechstein oder das Dach genannt. Fallen des Gebirges. Ist es, wenn die First des Zechsteins oben rundum vor Ort sich in die Sohle stürzt und keine Kohlen mehr vor Ort stehen oder zu erlangen sind. Fahrten. Sind Leitern, die man in Schächten zum

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Fiemell — Schreibung unklar
  2. Z. 11: warkenn — Lesung unsicher
  3. Z. 15: ründer — Lesung unsicher
  4. Z. 19: Zum — abgekürzt, Zeilenende

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HandschriftS. 595 Bl. 296r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 595

1

Ein- und Ausfahren gebraucht, desgleichen vor den Kohlenorten, um dem Schwel und den Kohlen nachzuhauen. G. Gang. Es sind vielerlei im Gebirge, einer mächtiger als der andere. Darin hat sich der Bergmann nach Gebirge und Gelegenheit zu richten, um Stollen und Schächte anzusetzen, wo diese ihr Streichen, Steigen oder Fallen haben. Geschiebe. Ist jeweils ein kleines, unbeständiges Gebirge, das die Sintflut jeweils am ganzen Gebirge abgeschoben hat und das nicht steht, so dass man mit Schächten oder Stollen hineinkommen könnte, sondern es muss zuvor verbaut werden, damit man dann ersehen kann, wie dem Drängen jeweils vorzukommen ist. Geschicke. Ist es, wo sich zuerst etwas Gutes anzuzeigen scheint,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Schweel — Lesung unsicher
  2. Z. 5: Ganngk — Stichwort, Schreibung unklar
  3. Z. 19: enntspreussenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 596 Bl. 296v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 596

1

so dass man beim Bauen etwas Gutes vermuten und die Hoffnung haben kann, an dem Ort, wo die Geschicke oder die Gelegenheit vorkommen, etwas anzutreffen. Gestänge. Sind lange, breite buchene Bohlen, die man auf die Grundladen der Sohle legt, auf denen die Berghunde gehen. Gestübe. Ist der kleine schwarze, mullige Staub der Kohlen, den man zu Anfang, ehe und bevor man an die groben Braunkohlen kommt, durchfahren muss; den hat jeweils die Sintflut vom ganzen Kohlengebirge abgeschoben. Grundladen. Ist ein langes Holz, auf allen Seiten beschlagen und vorn und hinten ausgelocht, das man in die Sohle legt; darin werden zwei Türstöcke gesetzt, die den Stollen unten auseinanderhalten, damit er nicht zusammengehen kann.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Mulechtigk — Lesung unsicher
  2. Z. 18: storke — wohl stocke

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HandschriftS. 597 Bl. 297r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 597

1

Der Erste Appendix. Gezimmer. Heißt es, wenn ein Stollen mit Türstöcken, Kappen und Grundladen gut versetzt und in der First und an den Seiten mit Pfählen gut verwahrt ist, so dass nichts im Stollen einbrechen oder Schaden bringen kann. Getriebe. Sind lange, breite Pfähle, die über den Kappen eingesteckt werden, damit man unter dem kleinen abgeschobenen Gebirge des Gerölls durchfahren kann. Geröll. Ist ein unbeständiges Gebirge, das man vorn zutage hat und das die Sintflut jeweils am ganzen Gebirge abgeschoben hat. Gebirge. Ist jeweils ein gutes, standhaftes Gebirge, in dem man fortkommen kann und auch jederzeit ersehen kann, wie sich jede Bergart anlassen will.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: thüerstörke — wohl stöcke

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HandschriftS. 598 Bl. 297v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 598

1

Grube. Wird bisweilen anstelle eines Stollens genannt, so dass man sagt, wenn etwa einer nach dem anderen fragt, er sei in der Grube. Geschworener. Sein Dienst ist es, dass er den Arbeitern verdingen muss; und wenn die Arbeiter ein solches Gedinge aufgefahren haben, muss er es ihnen nach Lachtern abnehmen und aufschreiben lassen, wie es mit ihnen vereinbart ist. Er muss auch im Gebirge zusehen, dass die Orte recht getrieben, die Kohlen geschrämt und die Stollen und Schächte im Bau gehalten werden. Grubenbeil. Hat der Steiger beim Anfertigen des Gezimmers zu gebrauchen; es ist beinahe halb so groß wie ein anderes Zimmerbeil. Grubenlicht. Haben die Steiger und Arbeiter in den Stollen und

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HandschriftS. 599 Bl. 298r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 599

1

Der Erste Appendix. Schächten anstelle der gezogenen Lichter zu gebrauchen; sie sind einem Hängelicht ähnlich und werden zum Teil aus Eisen, Kupfer oder Messing gemacht. Ruden. Wird im Grubenlicht anstelle eines Dochtes gebraucht; er ist aus Leinentuch gemacht und muss im Unschlitt wie ein Hängelicht mit Öl brennen. H. Hangendes. Ist der Zechstein oder das Dach, das über den Kohlen steht. Haspel. Ist ein rund geschnittenes Holz, das hinten und vorn zwei eiserne Zapfen hat und in die Haspelstützen gelegt wird, damit es sich drehen kann.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Ruodenn — Stichwort, Initiale R/K unklar

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HandschriftS. 600 Bl. 298v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 600

1

Der Erste Appendix. Haspelhörner. Sind zwei krumme Hölzer wie an einem Schleifstein; sie werden an die Zapfen des Haspels angeschlagen, damit man ihn rundherum drehen kann. Haspelstützen. Sind zwei beschlagene Hölzer; unten werden Zapfen daran geschnitten, die in die Bruch- oder Pfühlbäume gesetzt werden, und oben wird an jedem eine Kehle ausgeschnitten, in der der Haspel mit dem Zapfen liegt. Hängebank. Sind zwei Hölzer; sie werden der Länge des Schachtes nach in die Pfühlbäume geschnitten, was sich im Geviert zusammenhält, und darauf nimmt man die Kübel ab, die aus dem Schacht gezogen werden. Häuer. Sind diejenigen, die die Kohlen vor Ort holen und das Gedinge haben, jedes Maß um —— 6 Taler

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: thlr — Abkürzung; thlr oder hlr

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HandschriftS. 601 Bl. 299r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 601

1

auszufördern. Hundläufer. Sind die, die die Kohlen von den Häuern mit den Berghunden vom Ort zutage laufen oder bringen. Hornstatt. Ist ein Raum im Gebirge, damit man an der Seite des Stollens mit Schächten senkend nach unten kommen und auch sonst bei anderen vorfallenden Dingen — sei es Wetter oder Holz einzubringen oder mit den Berghunden einer dem anderen auszuweichen — fortkommen kann. Hauptstollen, zwei: beim Rauschenden Wasser der eine Hauptstollen, vor der Zauversch der andere. Das sind die, aus denen man Kohlen ausfördern oder ausbringen kann. Halde. Ist der Platz vor dem Stollen, wohin man die Berge oder den Schwel läuft.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Hornnstadt — Stichwort, Lesung unsicher
  2. Z. 14: } — Klammer: drei Stollennamen, rechts gemeinsame Erklaerung
  3. Z. 16: Zauwersch — Ortsname, Lesung unsicher
  4. Z. 19: Schweel — Lesung unsicher

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HandschriftS. 602 Bl. 299v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 602

1

J. Joch. Werden aus vier so beschlagenen Hölzern im Geviert zusammengeschnitten, die man beim Senken der Schächte gebraucht, damit das Gebirge dahinter stehen kann. K. Kappe. Ist ein Holz, an dem vorn und hinten eine Kimme geschnitten ist und das oben in der First über zwei Türstöcke in die daran geschnittenen Larven gelegt wird, so dass es die Türstöcke oben auseinanderhält. Kasten. Ist aus vier Dielen zusammengefügt oder genagelt; die Steiger haben ihn für das Werkzeug zu gebrauchen, um dieses sicher darin zu verwahren.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: thüerstörke — wohl stöcke
  2. Z. 12: thüerstörke — wohl stöcke

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HandschriftS. 603 Bl. 300r Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 603

1

Kaue. Es sind zwei mit Steinen gewölbte und geschlossene, die Steiger und Häuer samt den anderen Arbeitern Sommer- und Winterszeit innehaben und nach Notdurft gebrauchen. Karrenläufer. Sind die, die zu Anfang eines Stollens mit Laufkarren eine Zeitlang laufen, ehe und bevor das Gestänge gelegt wird. Knüppel. Ist ein kurzer Knüppel, den man an das Bergseil schlingt und auf dem man in die Schächte fährt. Keilhaue. Ist eine eiserne Picke, mit der man die Kohlen gewinnt. Kratzel. Ist ein eiserner Rechen, mit dem man die groben Kohlen herausziehen kann.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: geraüchl — Lesung unsicher

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HandschriftS. 604 Bl. 300v Der Erst Appendix

ÜbersetzungSeite 604

1

Kratze. Ist ein eiserner Haken, doch vorn etwas zugespitzt, den man zu den Kohlen und zum anderen Gebirge gebraucht. Krücken. Hat man zum Einfassen der Kohlen zu gebrauchen. Kohlen. Sind dreierlei: erstens schwarze Kohlen, auch Pech- und Braunkohlen. Kohlenschuppen. 2 beim Rauschenden Wasser, in die man die Kohlen stürzt. Deren ist einer, in dem die Kasten gemacht sind, —— 100 Schuh lang und 25 Schuh weit; der andere ist — 46 Schuh lang und — 26 Schuh weit gefertigt. Kohlenkasten. Darin man die Kohlen stürzt, sind — 80, und ein jeder ist sechs Schuh hoch, — 4½ Schuh

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HandschriftS. 605 Bl. 301r

ÜbersetzungSeite 605

1

weit und 6 Schuh lang, an den Seiten mit Brettern verschlagen und vorn mit einer Tür versehen, die man auf- und zutun kann. Und es gehen in jeden — 18 Maß; das macht ———— 1440 Maß. Kohlenschuppen.

2

Deren ist auch einer bei der Zauversch, wo man Kohlen hineinstürzt; er ist — 80 Schuh lang und im Lichten — 20 Schuh breit.

3

Kübel. Hat man zum Ausfördern in den Schächten zu gebrauchen; er ist gemacht wie ein großer Brunneneimer, mit einem großen eisernen Henkel.

4

L. Lachter. Ist wie ein Maß — 7 Werkschuh lang; damit nimmt man jeweils die Tiefe und Länge dessen ab, was aufgefahren wird, und misst damit.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Zauwersch — Ortsangabe unsicher

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HandschriftS. 606 Bl. 301v

ÜbersetzungSeite 606

1

Laufkarren. Ist wie ein Schubkarren, den man zu Anfang der Stollen gebraucht. Lutten.

2

Werden aus tannenen Brettern zusammengefügt und dicht zusammengeschlossen; man kann sie ineinanderstecken und gebraucht sie für die Wetter.

3

Leitnagel. Ist ein Eisennagel, der in die Gabel am Berghund gemacht wird und zwischen den Gestängen läuft und den Berghund in der Spur hält.

4

Liegendes. Ist ein weißes Wackengebirge, auf dem die Kohlen liegen. Längenorte. Werden an den Seiten des Stollens getrieben, damit man dadurch erfahren kann, wie breit oder mächtig

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: warbenn — w/f unsicher

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HandschriftS. 607 Bl. 302r

ÜbersetzungSeite 607

1

die Kohlen im Berg stehen. Sie werden auch der Wetter wegen in andere Stollen oder Schächte zu Durchschlägen getrieben, damit man der Wetter wegen desto weiter im Gebirge fortkommen kann, so dass die Lichter brennen. Larve.

2

Ist eine Kimme, die oben in die Türstöcke geschnitten wird und in die die Kappen gelegt werden. M.

3

Markscheider. Muss die Stollen, Schächte und Längenorte abziehen und jedes Ort zutage ausbringen, damit man mit den Durchschlägen einen nach dem anderen zu treiben ansetzen kann, auch damit man weiß, wie tief oder hoch jeder Stollen auf jeden Gang einzubringen ist. Maß.

4

Darin gehen — 22 Allendorfer Metzen;

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HandschriftS. 608 Bl. 302v

ÜbersetzungSeite 608

1

damit misst man die Kohlen aus, und jedes dieser Maße wird um — 2½ Albus verkauft. Mundloch.

2

Ist zu Anfang des Stollens da, wo das erste Fahrtürlein gesetzt wird. N. Neuer Backofen.

3

Ist der Ort, wo sich das Feuer zuletzt über dem Stollen vom alten Backofen aus entzündet hat. O.

4

Ort. Heißt es, wo es jeweils ganz endet und man nicht weiter fortkommen kann. Ortsbüschel.

5

Ist ein großer Eisenhammer von — 13 oder 14 Pfund, den die Arbeiter an den großen Wänden

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HandschriftS. 609 Bl. 303r

ÜbersetzungSeite 609

1

gebrauchen, um diese entzweizuschlagen, auch beim Abtreiben der Tropfen gleichfalls nützen.

2

P. Pfähle. Sind lange, schmale Hölzer, die man an den Seiten der Türstöcke verschießt und dahinter mit Bergen ausfüllt, damit nichts von Bergen oder anderem Material in den Stollen hereinfallen kann. Desgleichen hat man sie auch in der First über den Kappen zu gebrauchen. Pfühlbäume. Sind zwei lange beschlagene Hölzer, die über jeden Schacht gelegt werden; sie sind in der Mitte ausgelocht, darin stehen die Haspelstützen mit den Zapfen, und sie werden gleichfalls in die Hängebank eingeschnitten. Pumpen.

3

Werden an den Orten gebraucht, wo sich die Kohlen

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HandschriftS. 610 Bl. 303v

ÜbersetzungSeite 610

1

ins Gebirge stürzen und das Wasser aus dem Tiefsten auf die Stollen gehoben wird und seinen Abgang haben kann. Pumper.

2

Sind gemeine Arbeiter, die an den Pumpen ziehen können. Fahrtürlein. Sind zwei Ständer, an denen oben an jedem eine Larve und unten Zapfen angeschnitten werden. Q.

3

Querschlag. Ist etwas enger und niedriger als ein anderer Stollen; sie werden der Wetter wegen getrieben, damit man damit in andere Stollen und Schächte zum Durchschlag treibt, so dass man dann das Wetter von einem Ort zum anderen führen kann.

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HandschriftS. 611 Bl. 304r

ÜbersetzungSeite 611

1

R. Räder. Ist aus Draht durchsichtig gemacht, damit man die kleinen Kohlen darauf sieben und das kleine Gestübe durchfallen kann. Rennen.

2

Werden aus Holz ausgekehlt; man kann sie zur Leitung des Wassers, wo es nötig ist, hinführen. Rösche.

3

Ist ein Abraum, den man am Berg zuerst beim Anheben eines Stollens machen muss, damit man vor dem Gebirge eine gleiche Sohle schafft, so dass man danach mit einem Stollen anfangen kann. Raubaumhaspel.

4

Siehe B. Ist der Haspel, mit dem das Seil aus dem Schacht gezogen wird.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Roubaum — Stichwort; evtl. Rondbaum/Rundbaum

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HandschriftS. 612 Bl. 304v

ÜbersetzungSeite 612

1

Rolle. Ist aus Dielen an den Seiten und unten verschlagen und gemacht wie eine Rinne; darin kann man Kohlen von einem steigenden Ort in die Strecke des Stollens bringen und sie weiter in den Berghunden zutage fördern. S.

2

Schächte. Sind, was nach unten in die Tiefe gesenkt wird; und jede Bergart erkennt man nach ihrer Beschaffenheit beim Erkunden des Gebirges. Auch der Wetter wegen muss man sie auf die Stollen einbringen. Schaufel. Ist eine eiserne Schüppe, die man im Gebirge zum Ab- und Zurückräumen des kleinen Gebirges gebraucht.

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HandschriftS. 613 Bl. 305r

ÜbersetzungSeite 613

1

Schicht. Ist es, wenn ein jeder Arbeiter am Tag seine Arbeit von 12 Stunden verrichtet. Steiger. Heißt der, der über die Arbeiter zu gebieten hat und das Gezimmer in Stollen und Schächten fertigen muss. Steigendes Ort. Heißt es, wenn man ein Ort treibt, das man von der Sohle aus jeweils steigen lässt und das gar steil hinauf getrieben wird. Schlepphaken. Ist ein eiserner Haken mit einem Ring, durch den man ein Seil ziehen kann, mit dem man das Holzwerk des Gezimmers — wie Stempel, Türstöcke und anderes — vor die Örter bringt; und der Haken wird in das Holz geschlagen, damit man

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HandschriftS. 614 Bl. 305v

ÜbersetzungSeite 614

1

danach mit dem Seil das Holz auf dem Gestänge einschleppen kann. Steigen. Ist es, wenn sich der Zechstein in die Höhe zieht und die Kohlen damit steigen; das wird jeweils ein Steigen genannt. Spur.

2

Ist ein Gleis zwischen zwei Gestängen, in dem der Leitnagel am Hund läuft; sie ist etwa 1½ Zoll weit. Sohle. Heißt, was man in den Stollen unter sich hat, worauf die Gestänge liegen. Stufen schlagen. Heißt es, wenn der Geschworene ein Gedinge, das aufgefahren worden ist, abnimmt und mit dem Lachter misst; dann macht er ein Zeichen dort, wo er gemessen hat,

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HandschriftS. 615 Bl. 306r

ÜbersetzungSeite 615

1

wonach er sich dann in der anderen Woche beim weiteren Auffahren zu richten hat. Sumpf. Heißt so viel, wie wenn man einen Damm schlägt, damit man darin das Wasser halten kann. Schwel.

2

Der liegt unter dem Zechstein und auf den Schwarzkohlen; er ist wohl schwarz, aber nicht tauglich, so dass man ihn gebrauchen könnte. Er wird darum jeweils, soweit kein Raum im Gebirge ist, auf die Halde gefördert.

3

Schwarzkohlen. Die liegen unter dem Schwel und stehen auf den Braunkohlen. Sie sind für alles Feuerwerk zu gebrauchen, weil sie besser sind als die anderen. Braunkohlen — siehe B.

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HandschriftS. 616 Bl. 306v

ÜbersetzungSeite 616

1

Pechkohlen — siehe B. Stollen. Heißt es, wenn man auf der Sohle liegend in ein ganzes Gebirge treibt, um die Wasser zu fassen, damit man desto besser zur Ausförderung kommen kann. Säge.

2

Hat der Steiger zum Schneiden des Holzwerks zu gebrauchen. Schneidmesser. Hat der Steiger zu gebrauchen, damit er die Stiele in Kratzen, Keilhauen und Schaufeln macht. Schneidig. Ist ein Gebirge, unter das man nicht kommen kann; es muss zuvor verzimmert werden, und es ist ein Gebirge, das gern bricht. Kreuze — siehe K.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: zugebrauch — Wortende am Rand abgekürzt

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HandschriftS. 617 Bl. 307r

ÜbersetzungSeite 617

1

Der Erste Appendix. …stöcke und anderes in den Stollen am Seil des Schlepphakens zieht und einfördert. — … ein Zapfen geschnitten.

2

— …setzt, Wetter- und Wassersnot, oder aber beim Senken und Einbringen tiefer Schächte angesetzt und getrieben werden müssen. — … der Sohle zu gebrauchen.

3

[Anmerkung der Transkription: Tabelle — Glossar des Holzvogts Wagener. Stichwort als eigene Zeile, Erklärung darunter; Zeilen der Erklärung durch Zeilenumbruch getrennt, Worttrennung am Zeilenende als =]

4

(Fortsetzung der Anmerkung)

Unsichere Lesungen

  1. Tarffe — Thörleiter Z.1; evtl. Karffe
  2. vn= — Thörleiter Z.1, Trennung ohne Fortsetzung
  3. mustenn — Tragkstoll Z.3, undeutlich
  4. Tragstempell — Eintrag läuft auf S. 618 weiter

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HandschriftS. 618 Bl. 307v

ÜbersetzungSeite 618

1

Der Erste Appendix. …in die Weite des Schachtes in den Stoß der Seiten des Schachtes eingeräumt, worauf die Joche ruhen und gelegt werden.

2

— …zwischen die Türstöcke eingestrichen und oben mit Brettern fest verschlagen bis vor das Ort, damit sich das Wetter darunter durchziehen kann und vor Ort gutes Wetter bringt, so dass man davor arbeiten kann. — …Stufen schlagen muss, weil man mit keinem Büschel zuschlagen oder wegbringen kann. —

3

[Anmerkung der Transkription: Tabelle — Glossar des Holzvogts Wagener. Stichwort als eigene Zeile, Erklärung darunter; Zeilen der Erklärung durch Zeilenumbruch getrennt, Worttrennung am Zeilenende als =]

Unsichere Lesungen

  1. Tregkwergk — e/o im Stichwort unsicher
  2. — ¼ — Strich vor Bruchzahl, Zahl frei
  3. Verstürtzung — Eintrag läuft auf S. 619 weiter

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HandschriftS. 619 Bl. 308r

ÜbersetzungSeite 619

1

Der Erste Appendix. …wieder dazu kommen. — …oder sonst vor anderem Gebirge Schrammen vor Ort hineinhauen, damit man danach Fimmel in die Schrammen setzen und alsdann mit großem Büschel treiben kann, so dass man große Stücke abtreiben oder hereinwerfen kann. — …Stein hat, der zu zerschlagen ist.

2

— …sicher vom Mundloch bis über die Halde leitet, was dann mit Brettern und Rinnen verwahrt wird, damit nichts hereinfallen kann.

3

[Anmerkung der Transkription: Tabelle — Glossar des Holzvogts Wagener. Stichwort als eigene Zeile, Erklärung darunter; Zeilen der Erklärung durch Zeilenumbruch getrennt, Worttrennung am Zeilenende als =]

4

(Fortsetzung der Anmerkung)

Unsichere Lesungen

  1. holenn — Verschremenn Z.1; oder kolenn
  2. fiemell — Verschremenn Z.3, unklar
  3. Halle — Wasser seige Z.2; evtl. Halde

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HandschriftS. 620 Bl. 308v

ÜbersetzungSeite 620

1

Der Erste Appendix. …in Schächten und Stollen; sonst brennt kein Licht, so dass man an diesen Orten etwas ausrichten oder gar in Stollen oder Schächten bleiben könnte. — …angehängt wie ein Gerüst, so dass man sich danach jederzeit gut zum Arbeiten richten kann. — …Fertigung der Stollen.

2

— …aus dem Schacht bringt. —

3

[Anmerkung der Transkription: Tabelle — Glossar des Holzvogts Wagener. Stichwort als eigene Zeile, Erklärung darunter; Zeilen der Erklärung durch Zeilenumbruch getrennt, Worttrennung am Zeilenende als =]

Unsichere Lesungen

  1. Rust — Witterung Z.2, evtl. Ruß

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HandschriftS. 621 Bl. 309r

ÜbersetzungSeite 621

1

Der Erste Appendix. …in die Schächte gehängt; danach werden Stempel dazwischen geschlagen, damit sich das Gezimmer auseinanderhält und nicht zusammengehen kann. —

2

[Anmerkung der Transkription: Tabelle — Glossar des Holzvogts Wagener. Stichwort als eigene Zeile, Erklärung darunter; Zeilen der Erklärung durch Zeilenumbruch getrennt, Worttrennung am Zeilenende als =]

Unsichere Lesungen

  1. Wünschelrüten — Stichwort ohne Erklärung, Rest leer

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HandschriftS. 622 Bl. 309v

ÜbersetzungSeite 622

1

Der Erste Appendix. …worin der Bergschreiber seine Wohnung hat. — …eine Klammer zu gebrauchen. —

2

[Anmerkung der Transkription: Tabelle — Glossar des Holzvogts Wagener, Schluss (Z); untere Seitenhälfte leer. Stichwort als eigene Zeile, Erklärung darunter; Zeilen durch Zeilenumbruch getrennt, Worttrennung am Zeilenende als =]

3

(Fortsetzung der Anmerkung)

Unsichere Lesungen

  1. Bencke — u/n unsicher; Zimmerbank
  2. Rauschenden — Zech Z.1, Lesung unsicher

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App. II · 2. Appendix · Band 2

Das Universalprobierbuch

Der zweite Appendix · 50 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 623 Bl. 310r Der Annder Appendix

ÜbersetzungSeite 623

1

Der zweite Appendix. Universal-Probierbuch für alle und jede Salzwerke, die es geben kann. Berechnet durch mich, Johannes Rhenanus. Erste Tafel. Die erste Tafel zeigt an, was ein jeder Brunnen ertragen kann, wenn man von Stunde zu Stunde, von Tag zu Tag, von Monat zu Monat und so ein ganzes Jahr rechnet. Die Rechnung beginnt bei einer Kanne in der Stunde und geht von Kannen auf Eimer, von Eimern auf Fass, von Fässern auf Fuder — nach meißnischem Eichmaß.

Aufnahme der Handschriftenseite Bd. 2, S. 623 (Bl. 310r)
Der zweite Appendix: das Universalprobierbuch, „vff alle vnnd Jede Saltzwercker so da sein konnen“ — heute: auf alle und jede Salzwerke, die es geben kann Johannes Rhenanus, New Saltzbuch · Universitätsbibliothek Kassel — Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, 2° Ms. Hass. 186, Bd. 2, S. 623 · Digitalisat · gemeinfrei

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Saltzwercker — Endung mit Zierschwung, evtl. Saltzwercke

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HandschriftS. 624 Bl. 310v Der Annder Appendix

ÜbersetzungSeite 624

1

Zweite Tafel. Die zweite Tafel ist ebenso gerechnet, von Kannen zu Kannen, von Eimern zu Eimern, von Fässern zu Fudern. Die Rechnung beginnt bei einem Sechzehntel Lot und geht bis zu 100 Pfund, jeweils auf Stunde, Tag, Monat und Jahr gerechnet — damit man wissen könne, wie viel Salz ein jeder Brunnen in einer Stunde, an einem Tag, in einem Monat und in einem Jahr ertragen kann. Dritte Tafel. Die dritte Tafel ist gerechnet, wie viele Kannen, Eimer, Fässer und Fuder ein jeder Brunnen in einer Stunde, an einem Tag, in einem Monat oder in einem Jahr geben kann, und was daraus — von einsechzehntellötiger Sole an bis zu dreißiglötiger — an Salz in Metzen, Scheffeln und Vierteln ersotten und ausgebracht werden kann, ebenfalls nach meißnischem Eichmaß.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: — Pfundzeichen (lb-Ligatur)
  2. Z. 16: Vierckenn — Maßname, Lesung unsicher

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HandschriftS. 625 Bl. 311r Der Ander Appendix

Tabelle der Handschrift, S. 625

Erste Taffell, Teil 1. Zweizeiliger Kopf: Gruppenzeile 'Ein stunde gibt. | Tag. | Monat. | Jahr.' und Einzelspalten 'Kann Eimer | Kann Eim. faß fuder | Kann Eim. faß fuder | Kann Eimer faß fuder'. Spaltenköpfe 'Kann' und 'faß' sowie alle Werte dieser Spalten in roter Tinte, Gruppentrennlinien rot; untere Seitenhälfte leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 625
Ein stunde gibt: KannEin stunde gibt: EimerTag: KannTag: Eim.Tag: faßTag: fuderMonat: KannMonat: Eim.Monat: faßMonat: fuderJahr: KannJahr: EimerJahr: faßJahr: fuder
1245431056219
24834111385019
37214502202029
42216820325138
546148004581148
670128414404058
1266356219631116
2458113850191201233
4842301251382400467
01260720
0241201440
0361802160
0482402880
05103003600

Unsichere Lesungen

  1. Zeile 6 Monat faß 1 — rote Ziffer blass

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HandschriftS. 626 Bl. 311v Der Ander Appendix

ÜbersetzungSeite 626

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Tabelle der Handschrift, S. 626

Erste Taffell, Fortsetzung (Faß und Fuder je Stunde). Zweizeiliger Kopf: 'Ein stunde gibt. | Tag. | Monat. | Jahr.' und 'faß fuder | Kann Eimer faß fuder | Kann Eim. faß fuder | Kann Eim. faß fuder'; Spaltenköpfe 'faß' und 'Kann' rot, Gruppentrennlinien rot. Kein Kolumnentitel auf der Seite; untere Seitenhälfte leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 626
Ein stunde gibt: faßEin stunde gibt: fuderTag: KannTag: EimerTag: faßTag: fuderMonat: KannMonat: Eim.Monat: faßMonat: fuderJahr: KannJahr: Eim.Jahr: faßJahr: fuder
1123604320
1247208640
248144017280
372216025920
496288034560
5120360043200
6144432051840
7168504060480
8192576069120
9216648077760
10240720086400
11264792095040
122888640103680
133219360112320

Unsichere Lesungen

  1. 321 — Tag fuder bei 13; so geschrieben, rechnerisch 312

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HandschriftS. 627 Bl. 312r Der Ander Appendix

ÜbersetzungSeite 627

1

So reich ist der Brunnen zu Frankenhausen, der wegen seiner Menge für den vornehmsten in deutschen Landen gehalten wird.

Tabelle der Handschrift, S. 627

Erste Taffell, Schluss (Fuder je Stunde 23-25). Schmaler eingebundener Streifen ohne Tabellenkopf und ohne Kolumnentitel; Spaltenzuordnung nach dem Kopf von Bl. 311v, Gruppentrennlinien rot. Zeilen 14-22 nicht im Bild.

Tabelle der Handschrift, S. 627
Ein stunde gibt: faßEin stunde gibt: fuderTag: KannTag: EimerTag: faßTag: fuderMonat: KannMonat: Eim.Monat: faßMonat: fuderJahr: KannJahr: Eim.Jahr: faßJahr: fuder
2355216560198720
2457617280207360
2560018000216000

Unsichere Lesungen

  1. Zeilen 14-22 — auf dem Scan nicht vorhanden

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HandschriftS. 628 Bl. 312v Der Ander Appendix

Tabelle der Handschrift, S. 628

Annder Taffell, Teil 1 (Salzgehalt je Kann in Loth, umgerechnet auf Eimer, Faß, Fuder). Zweizeiliger Kopf: 'Ein Kann helt. | Eymer. | Faß. | fuder.' und '℔ loth | Cente: ℔ lot | Cent ℔ loth | Ce. ℔ loth'; ℔ = Pfundzeichen (lb-Ligatur), Köpfe und Werte der ℔-Spalten rot, Gruppentrennlinien rot. Brüche wie 1/16, 4 5/8 als Bruchschreibung der Vorlage. Roter Kolumnentitel auf dieser Versoseite; untere Seitenhälfte leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 628
Ein Kann helt: ℔Ein Kann helt: lothEymer: Cente:Eymer: ℔Eymer: lotFaß: CentFaß: ℔Faß: lothfuder: Ce.fuder: ℔fuder: loth
1/164 5/827 3/4123 1/2
1/89 1/4123 1/2315
1/418 1/2315630
1/2156301328
121013282724
242027245516
36304120838
49855161110
51118691213824
6132883816616
71669741948
8181611102220
920261242824924
102341382427716

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HandschriftS. 629 Bl. 313r Der Ander Appendix

ÜbersetzungSeite 629

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Tabelle der Handschrift, S. 629

Annder Taffell, Fortsetzung (13 bis 24 loth je Kann). Ohne Tabellenkopf und ohne Kolumnentitel im Bild; Spalten nach dem Kopf von Bl. 312v, ℔-Werte rot, Gruppentrennlinien rot. Zeilen 11 und 12 nicht im Bild (Scan oben beschnitten); untere Seitenhälfte leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 629
Ein Kann helt: ℔Ein Kann helt: lothEymer: Cente:Eymer: ℔Eymer: lotFaß: CentFaß: ℔Faß: lothfuder: Ce.fuder: ℔fuder: loth
133021801236024
143212194838816
1534222844168
1637022204440
1739102352847124
1841202492449916
194330263205278
20468277165550
2148182911258224
22502835861016
2353631946388
24551633306660

Unsichere Lesungen

  1. 34 — Eymer ℔ bei 15, Ziffer überschrieben
  2. Zeilen 11-12 — auf dem Scan nicht vorhanden

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HandschriftS. 630 Bl. 313v Der Ander Appendix

ÜbersetzungSeite 630

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Tabelle der Handschrift, S. 630

Annder Taffell, Fortsetzung (25 loth bis 1 ℔ 6 lot je Kann). Zweizeiliger Kopf: 'Ein Kann helt. | Eimer. | Faß. | fuder.' und '℔ lot | Cent. ℔ lot | Cente ℔ lot | Cent. ℔ lot'; ℔ = Pfundzeichen, Köpfe und Werte der ℔-Spalten rot, Gruppentrennlinien rot. Kein Kolumnentitel; untere Seitenhälfte leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 630
Ein Kann helt: ℔Ein Kann helt: lotEimer: Cent.Eimer: ℔Eimer: lotFaß: CenteFaß: ℔Faß: lotfuder: Cent.fuder: ℔fuder: lot
2557263462869324
266043602472116
276214374207498
286424388167770
2967242128424
306912416883216
31712243048608
1074044408880
1176104572891524
1278204712494316
138030485209718
14838499169990
15851851312102624
1687285278105416

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HandschriftS. 631 Bl. 314r Der Ander Appendix

ÜbersetzungSeite 631

1

Obwohl alle Arten von Sole, die auf dieser Seite angeführt sind, nicht sehr ergiebig sind, ist doch der letzte Posten durchweg gut.

Tabelle der Handschrift, S. 631

Annder Taffell, Schluss (1 ℔ 10 bis 1 ℔ 12 lot je Kann). Ohne Tabellenkopf und Kolumnentitel im Bild, Spalten nach dem Kopf von Bl. 313v; ℔-Werte rot, Gruppentrennlinien rot. Zeilen 1 ℔ 7-9 lot nicht im Bild (Scan oben beschnitten); untere Seitenhälfte leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 631
Ein Kann helt: ℔Ein Kann helt: lotEimer: Cent.Eimer: ℔Eimer: lotFaß: CenteFaß: ℔Faß: lotfuder: Cent.fuder: ℔fuder: lot
11097458224116516
11199145962011938
11211246101612210

Unsichere Lesungen

  1. Zeilen 1 ℔ 7-9 lot — auf dem Scan nicht vorhanden

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HandschriftS. 632 Bl. 314v Der Ander Appendix

Tabelle der Handschrift, S. 632

Dritte Taffell, Teil 1 (Salz je Stunde in Loth, hochgerechnet auf Tag, Monat, Jahr). Zweizeiliger Kopf: 'Ein stunde gibt. | Tag. | Monat. | Jahr.' und '℔ lot | Cente ℔ lot | Cent. ℔ lot | Cent. ℔ lot'; ℔ = Pfundzeichen, Köpfe und Werte der ℔-Spalten rot, Gruppentrennlinien rot. Brüche als Bruchschreibung der Vorlage. Roter Kolumnentitel auf dieser Versoseite; untere Seitenhälfte leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 632
Ein stunde gibt: ℔Ein stunde gibt: lotTag: CenteTag: ℔Tag: lotMonat: Cent.Monat: ℔Monat: lotJahr: Cent.Jahr: ℔Jahr: lot
1/161 1/21131628
1/832263324
1/465206716
1/2121181350
12422162760
2116450540
3286716810
4309001080
5324112161350
641613501620
758157161890
86018002160
962422162430
107162250270

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HandschriftS. 633 Bl. 315r Der Ander Appendix

ÜbersetzungSeite 633

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Tabelle der Handschrift, S. 633

Dritte Taffell, Fortsetzung (12 bis 24 lot je Stunde). Ohne Tabellenkopf und Kolumnentitel im Bild, Spalten nach dem Kopf von Bl. 314v; ℔-Werte rot, Gruppentrennlinien rot. Zeile 11 nicht im Bild (Scan oben beschnitten); untere Seitenhälfte leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 633
Ein stunde gibt: ℔Ein stunde gibt: lotTag: CenteTag: ℔Tag: lotMonat: Cent.Monat: ℔Monat: lotJahr: Cent.Jahr: ℔Jahr: lot
129027003240
13924292163510
14101631503780
15118337164050
1612036004320
171224382164590
1813164504860
19148427165130
201504500540
211524472165670
22161649505940
23178517166210
2418054006480

Unsichere Lesungen

  1. Zeile 11 — auf dem Scan nicht vorhanden

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HandschriftS. 634 Bl. 315v Der Ander Appendix

ÜbersetzungSeite 634

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Tabelle der Handschrift, S. 634

Dritte Taffell, Fortsetzung (28 lot bis 1 ℔ 6 lot je Stunde). Ohne Tabellenkopf und Kolumnentitel im Bild, Spalten nach dem Kopf von Bl. 314v; ℔-Werte rot, Gruppentrennlinien rot. Zeilen 25-27 nicht im Bild (Scan oben beschnitten); untere Seitenhälfte leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 634
Ein stunde gibt: ℔Ein stunde gibt: lotTag: CenteTag: ℔Tag: lotMonat: Cent.Monat: ℔Monat: lotJahr: Cent.Jahr: ℔Jahr: lot
2821063007560
292124652167830
3022166750810
31238697168370
1024072008640
112424742168910
12251676509180
13268787169450
1427081009720
152724832169990
162816855010260

Unsichere Lesungen

  1. 24 — Tag ℔ bei 1 ℔ 1 lot, Ziffer überschrieben
  2. Zeilen 25-27 — auf dem Scan nicht vorhanden

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HandschriftS. 635 Bl. 316r Der Ander Appendix.

Tabelle der Handschrift, S. 635

Umrechnungstabelle Stunde/Tag/Monat/Jahr. Zweistufiger Kopf: Gruppen 'Ein stundt gibt.' (℔, lot), 'Tagk.' (Cent:, ℔, lot), 'Monat' (Cent:, ℔, lot), 'Jahr.' (Cent:, ℔, lot); alle ℔-Kopfzellen rot, alle Werte der ℔-Spalten rot. Spalten 'Tagk: Cent:' und 'Jahr: lot' auf dieser Seite leer. Untere Hälfte der Seite leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 635
Ein stundt gibt: ℔Ein stundt gibt: lotTagk: Cent:Tagk: ℔Tagk: lotMonat: Cent:Monat: ℔Monat: lotJahr: Cent:Jahr: ℔Jahr: lot
12[?]2988771610530
183009001080
1930249221611070
1103116945011340
111.328967.1611610
112330990011880
11333.2410121612150
11435161035012420
11535810571612690
1163601080012960
2048144017280
372216025920
496288034560
5203604320

Unsichere Lesungen

  1. 2[?] — Tabelle Z.1 Sp.2; Rechnung ergibt 7

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HandschriftS. 636 Bl. 316v

ÜbersetzungSeite 636

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Tabelle der Handschrift, S. 636

Fortsetzung der Umrechnungstabelle von 316r, gleiche Spaltenstruktur (Kopfzeilen nicht abgebildet, Spaltenbezeichnungen von 316r uebernommen). PDF-Seite ist oben beschnitten (Scan nur 1338 px hoch): Kolumnentitel, Tabellenkopf und vermutlich die Zeilen fuer 6-8 ℔ fehlen im Bild. Werte der ℔-Spalte je Stunde und Tagk-℔ rot; Monat-℔ und Jahr-℔ nur in den ersten beiden Zeilen ausgefuellt (rot), sonst leer. Untere Haelfte der Seite leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 636
Ein stundt gibt: ℔Ein stundt gibt: lotTagk: Cent:Tagk: ℔Tagk: lotMonat: Cent:Monat: ℔Monat: lotJahr: Cent:Jahr: ℔Jahr: lot
9216648077760
10240720.8640
204801441728.
307202162592
409602883456
501203604320
6014404325184
7016805046048
8019205766912
9021606487776
100.240.720.8640

Unsichere Lesungen

  1. Seitenkopf im Scan fehlt

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HandschriftS. 638 Bl. 317v

ÜbersetzungSeite 638

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Tabelle der Handschrift, S. 638

PDF-Seite oben beschnitten: Kolumnentitel, Tabellenkopf und vermutlich die ersten Zeilen fehlen im Bild. Aus dem Durchschlag auf 317r nur die Gruppenkoepfe 'Ein stundt gibt.' (2 Spalten), 'Tagk.' (4), 'Monat' (4), 'Jahr' (4) lesbar, Unterspalten unleserlich, daher als [1]-[4] nummeriert. Brueche mit Nenner 400 als 'ganz zaehler/400' wiedergegeben; Brueche durchweg rot, ebenso Jahr [3] und Monat [3] ab Zeile 9. Untere Haelfte der Seite leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 638
Ein stundt gibt: [1]Ein stundt gibt: [2]Tagk: [1]Tagk: [2]Tagk: [3]Tagk: [4]Monat: [1]Monat: [2]Monat: [3]Monat: [4]Jahr: [1]Jahr: [2]Jahr: [3]Jahr: [4]
39/400270/40040/4002
412/400360/4002 320/4002
515/4001 50/4001 200/4003
618/4001 140/40080/40001
1236/4002 280/400160/4002
2472/4001 160/4001.320/4004
48144/4002 320/40021 240/4008
1222/400260/400013 320/400101
21 44/4001 120/40023 240/40032
31 260/4001 380/40033 160/400113.
42 88/4002 240/40043 80/4003.14
52 310/4003 100/40053125
Fass 1.3 132/4003 360/4006.2 320/400326
Füder 1.2 264/4003 320/4000.1.1 240/4003.5.12

Unsichere Lesungen

  1. Seitenkopf im Scan fehlt

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HandschriftS. 639 Bl. 318r

ÜbersetzungSeite 639

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Tabelle der Handschrift, S. 639

Umrechnungstabelle Sohle Stunde/Tag/Monat/Jahr. Zweistufiger Kopf: 'Ein stundt gibt.' (Kan:, Eim:), 'Tagk.' (Metz., virtel, Scheff, werck), 'Monat.' (Metz:, virt:, Scheff:, wergk), 'Jahr' (Metz, virte, Scheff:, wergk), 'Lots' mit Unterzeile '1/8.'. Rot: Kopfzellen Kan:, Metz, Scheff sowie alle Werte der Kan-, Metz- und Scheff-Spalten. Brueche mit Nenner 400 als 'ganz zaehler/400'. Spalte Lots 1/8 leer. Bild beginnt mit dem Tabellenkopf; Kolumnentitel und Foliierung nicht im Bild.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 639
Ein stundt gibt: Kan:Ein stundt gibt: Eim:Tagk: Metz.Tagk: virtelTagk: ScheffTagk: werckMonat: Metz:Monat: virt:Monat: Scheff:Monat: wergkJahr: MetzJahr: virteJahr: Scheff:Jahr: wergkLots 1/8.
1.6/400180/4001 160/4001
212/400360/4002 320/4002
318/4001 140/40080/40001.
424/4001 320/4001 240/4001.1
530/4002 100/400321
636/4002 280/400160/40002
1272/4001 160/4001.320/40004
24144/4002 320/40021 240/40008
48288/4001 240/40011.3 80/400041
11 144/4001 120/400023 240/4003.02
22 88/4002 240/400043 80/4003.14
3.3 132/4003 360/400062 320/4003.26
4176/40011 80/400182 160/4003.38
51 220/40012 200/40011023410
Fass 1.2 264/40013 320/4001011 240/4003512
Füder 1.1 128/4003.3 240/4003023 80/40021124

Unsichere Lesungen

  1. Eim: — Kopfzelle, Lesung Eim unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Das Verfahren

HandschriftS. 640 Bl. 318v

ÜbersetzungSeite 640

Zu dieser Seite gibt es keine Übersetzung — die Tabelle steht unten.

Tabelle der Handschrift, S. 640

Fortsetzung der Tabelle von 318r, gleiche Spaltenstruktur (Spaltennamen von 318r uebernommen; eine evtl. 15. Spalte 'Lots 1/8' liegt ausserhalb des Bildrandes). PDF-Seite oben beschnitten: Kolumnentitel, Tabellenkopf und die ersten Zeilen fehlen im Bild. Brueche mit Nenner 400 als 'ganz zaehler/400'; Kan-, Metz- und Scheff-Werte rot. Untere Haelfte der Seite leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 640
Ein stundt gibt: Kan:Ein stundt gibt: Eim:Tagk: Metz.Tagk: virtelTagk: ScheffTagk: werckMonat: Metz:Monat: virt:Monat: Scheff:Monat: wergkJahr: MetzJahr: virteJahr: Scheff:Jahr: wergk
24288/4001 240/400113 80/400041
481 176/4003 80/400222 160/400182
12 88/4002 240/400043 80/400314
2176/4001.1 80/400182 160/400338
32 264/40013 320/4001011 240/4003113
4352/40022 160/400241320/4003716
53 40/4002138103920
Fass 1.1 128/40033 240/4003023 80/40021124
Füder 1.1 256/40021.3 80/4003142 160/40011149.

Unsichere Lesungen

  1. Seitenkopf im Scan fehlt

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Das Verfahren

HandschriftS. 641 Bl. 319r Der Annder Appendix.

Tabelle der Handschrift, S. 641

Umrechnungstabelle Stunde/Tag/Monat/Jahr. Zweistufiger Kopf: 'Ein stundt gibt' (Kan, Eym:), 'Tagk.' (Metz, Virt:, Sch:, Wer:), 'Monat' (Metz, Virt:, Sch:, Werk), 'Jahr.' (Metz, Virt:, Sch:, Wer:). Rot: Kopfzellen Kan, Metz, Sch: und alle Werte dieser Spalten. Brueche mit Nenner 400 als 'ganz zaehler/400'. Untere Haelfte der Seite leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 641
Ein stundt gibt: KanEin stundt gibt: Eym:[?]Tagk: MetzTagk: Virt:Tagk: Sch:Tagk: Wer:Monat: MetzMonat: Virt:Monat: Sch:Monat: WerkJahr: MetzJahr: Virt:Jahr: Sch:Jahr: Wer:
124/4001 320/4001 240/40011
248/4003 240/4003 80/40022
372/4001 160/4001320/40004
496/4003 80/40012 160/40015
5120/40012036
6144/4002 320/40021 240/40008
12288/4001 240/400113 80/400041
241 176/4003 80/400222 160/400182
482 352/4002 160/40015320/400345
1176/40011 80/400182 160/400338
2352/40022 160/400241320/4003716
31 128/40033 240/4003023 80/40021124
41 304/40001320/400192240/4002333
52 80/40011225302741
Fass 1.2 256/400213 80/4003142 160/40011149
Füder 1.1 112/400132 160/400338320/40031099

Unsichere Lesungen

  1. Eym: — Kopfzelle mit Kuerzungsstrich

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HandschriftS. 642 Bl. 319v

ÜbersetzungSeite 642

Zu dieser Seite gibt es keine Übersetzung — die Tabelle steht unten.

Tabelle der Handschrift, S. 642

Fortsetzung der Tabelle von 319r, gleiche Spaltenstruktur (Spaltennamen von 319r uebernommen). PDF-Seite oben beschnitten: Kolumnentitel, Tabellenkopf und erste Zeile (Kan 1) fehlen im Bild. Brueche mit Nenner 400 als 'ganz zaehler/400'; Kan-, Metz- und Sch-Werte rot.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 642
Ein stundt gibt: KanEin stundt gibt: Eym:Tagk: MetzTagk: Virt:Tagk: Sch:Tagk: Wer:Monat: MetzMonat: Virt:Monat: Sch:Monat: WerkJahr: MetzJahr: Virt:Jahr: Sch:Jahr: Wer:
296/4003 80/40012 160/40015
3148/4002 320/40021 240/40008
4192/4002 160/4003320/400310
5240/4002010211
6288/4001 240/400113 80/400041
121 176/4003 80/400222 160/400182
242 352/4002 160/40015320/400345
48.1 304/4001320/4003101 240/4002910
1352/40022 160/400241320/4003716
21 304/40001320/4001921 240/4002333
32 256/400213 80/4003142 160/40011149
43 208/400023 240/4002653 80/4000766
5160/400320111600383
Fass 1.1 112/400132 160/400338320/40031099
Füder 1.2 224/40026320/40037161 240/40029199

Unsichere Lesungen

  1. Seitenkopf im Scan fehlt

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HandschriftS. 643 Bl. 320r

ÜbersetzungSeite 643

Zu dieser Seite gibt es keine Übersetzung — die Tabelle steht unten.

Tabelle der Handschrift, S. 643

Fortsetzung der Umrechnungstabelle, gleiche Spaltenstruktur wie 319r (Spaltennamen uebernommen). PDF-Seite oben beschnitten: Kolumnentitel, Foliierung, Tabellenkopf und die ersten Zeilen (Kan 1-12) fehlen im Bild. Brueche mit Nenner 400 als 'ganz zaehler/400'; Kan-, Metz- und Sch-Werte rot. Untere Haelfte der Seite leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 643
Ein stundt gibt: KanEin stundt gibt: Eym:Tagk: MetzTagk: Virt:Tagk: Sch:Tagk: Wer:Monat: MetzMonat: Virt:Monat: Sch:Monat: WerkJahr: MetzJahr: Virt:Jahr: Sch:Jahr: Wer:
241 304/4001320/4003101 240/4002910
483 208/40021 240/4002913 80/4000721
11 304/40001320/4001921 240/4002333
23 208/400021 240/4002653 80/4000766
31 112/400132 160/400338320/40031099
43 16/400143 80/40001112 160/40012133
5320/40025021013006166
Fass 1.2 224/40026320/40037161 240/40029199
Füder 1.1 48/4001111 240/40023.33.3 80/40007399

Unsichere Lesungen

  1. Seitenkopf im Scan fehlt

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HandschriftS. 644 Bl. 320v Der Annder Appendix.

Tabelle der Handschrift, S. 644

Umrechnungstabelle Stunde/Tag/Monat/Jahr fuer 'Lot 3.' (Vermerk links neben dem Tabellenkopf). Zweistufiger Kopf: 'Ein stundt gibt.' (Kan, Eim:), 'Tagk' (Metz, Virt:, Scheff, Werck), 'Monat.' (Metz, virte, Scheff:, werck), 'Jahr.' (Metz., virtel, Schef, wergk). Rot: Kopfzellen Kan, Metz, Scheff und alle Werte dieser Spalten. Brueche mit Nenner 400 als 'ganz zaehler/400'. Untere Haelfte der Seite leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 644
Ein stundt gibt: KanEin stundt gibt: Eim:Tagk: MetzTagk: Virt:Tagk: ScheffTagk: WerckMonat: MetzMonat: virteMonat: Scheff:Monat: werckJahr: Metz.Jahr: virtelJahr: SchefJahr: wergk
1144/4002 320/40021 240/40008
2288/4001 240/4001180/400041
31 32/400160/40002320/400102
41 176/4003 80/400222 160/400182
51 320/4002130243
62 64/400320/40004240/400204
12128/40011 240/400083 80/400018
24256/40023 80/4000412 160/4001216
481 112/400012 160/400182320/4003432
12 256/400213 80/4003142 160/40011149
21 112/400132 160/400338320/40031099
33 368/400341 240/40035123 80/400010149
42 224/40026320/40037161 240/40029199
51 80/4001803920009249
Fass 13 336/400393 80/400211242 160/40018299
Füder 1.3 272/4003.712 160/40011149320/40034599.

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HandschriftS. 645 Bl. 321r Der Annder Appendix.

Tabelle der Handschrift, S. 645

Umrechnungstabelle Stunde/Tag/Monat/Jahr fuer 'Lot 4' (Vermerk links neben dem Tabellenkopf). Zweistufiger Kopf: 'Ein stundt gibt.' (Kan, Eim), 'Tagk.' (Metzen, virtel, Scheff, Werck), 'Monat.' (Metz, virtel, Scheff, Werck), 'Jahr.' (Metz:, virtel, Scheff, Wergk). Rot: Kopfzellen Kan, Metz(en), Scheff und alle Werte dieser Spalten. Brueche mit Nenner 400 als 'ganz zaehler/400'. Untere Haelfte der Seite leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 645
Ein stundt gibt: KanEin stundt gibt: EimTagk: MetzenTagk: virtelTagk: ScheffTagk: WerckMonat: MetzMonat: virtelMonat: ScheffMonat: WerckJahr: Metz:Jahr: virtelJahr: ScheffJahr: Wergk
1192/4002 160/4003320/400310
2384/400320/400311 240/400291
31 176/4003 80/400222 160/400182
41 368/4001 240/400233 80/400073
52 160/4000240064
62 352/4002 160/40015320/400345
121 304/4001320/4003101 240/4002910
243 208/40021 240/4002913 80/4000721
483 16/400113 80/4000732 160/4001243
13 208/400021 240/4002653 80/4000766
23 16/400143 80/40001112 160/40012133
32 224/40026320/40037161 240/40029199
42 32/400382 160/4001222320/40034266
51 240/40001100927000333
Fass 11 48/4001111 240/40023333 80/40007399
Füder 1.2 96/4002223 80/4000766.2 160/40012799

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Das Verfahren

HandschriftS. 646 Bl. 321v

ÜbersetzungSeite 646

Zu dieser Seite gibt es keine Übersetzung — die Tabelle steht unten.

Tabelle der Handschrift, S. 646

Fortsetzung der Umrechnungstabellen, gleiche Spaltenstruktur wie 321r (Spaltennamen uebernommen). PDF-Seite stark beschnitten (Scan nur 689 px hoch): Kolumnentitel, Lot-Vermerk, Tabellenkopf und die ersten Zeilen (Kan 1-12) fehlen im Bild. Spalten Monat Metz, Jahr Metz und Jahr virtel in den sichtbaren Zeilen leer. Brueche mit Nenner 400 als 'ganz zaehler/400'; Kan-, Metz- und Scheff-Werte rot.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 646
Ein stundt gibt: KanEin stundt gibt: EimTagk: MetzTagk: virtelTagk: ScheffTagk: WerckMonat: MetzMonat: virtelMonat: ScheffMonat: WerckJahr: MetzJahr: virtelJahr: ScheffJahr: Wergk
242 160/400332027
48320/400316454
1160/400321116383
2320/40025210136166
31 80/4001839209249
41 240/40001109270333
5231118343416
Fass 12 160/40024127416499
Füder 1320/400.19203830999

Unsichere Lesungen

  1. Seitenkopf im Scan fehlt

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HandschriftS. 647 Bl. 322r Der Annder Appendix

ÜbersetzungSeite 647

Zu dieser Seite gibt es keine Übersetzung — die Tabelle steht unten.

Tabelle der Handschrift, S. 647

Fortsetzung der Umrechnungstafel (Ein stundt gibt / Tagk / Monat / Jahr) ohne eigene Kopfzeile; Blattkopf und Lot-Angabe im Scan abgeschnitten. Neuer Block beginnt mit Kan. 1. Gemischte Zahlen als 'ganze Zaehler/Nenner'. Kopfzeile (auf S. 645): Sp. 1-2 'Ein stundt gibt.' (Kan., Eim.), Sp. 3-6 'Tagk.', Sp. 7-10 'Monat.', Sp. 11-14 'Jahr.' ; Zahlen in Sp. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13 (Kan., Metz, Scheff) rot, uebrige schwarz; red_cells nach dieser Spaltenregel gesetzt

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 647
Kan.Eim.MetzenvirtelScheff.WerckMetzvirtelScheffWerckMetz:virtelScheffWergk
1288/4001 240/400113 80/400041
21 176/4003 80/400222 160/400182
32 64/400320/400041 240/400204
42 352/4002 160/40015320/400345
53 240/4000360096
6128/40011 240/400083 80/400018
12256/40023 80/4000412 160/4001216
241 112/400012 160/400182320/4003432
48.2 224/40002320/4003451 240/4002964
11 112/400132 160/400338320/40031099
22 224/40026320/40037161 240/40029199
33 336/400393 80/400211242 160/40018299
41 48/4001111 240/40023333 80/40007399
52 160/40024102741006499
Fass 13 272/400371160/40011149320/40034599
Füder 13 144/400333320/40031099240/400291198

Unsichere Lesungen

  1. Füder 1 / Sp. 5 = 3 — Ziffer ueberschrieben
  2. 7 lot mangeln alhier — rote Notiz unter Tafel

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HandschriftS. 648 Bl. 322v Der Annder Appendix

ÜbersetzungSeite 648

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Tabelle der Handschrift, S. 648

Fortsetzung der Umrechnungstafel ohne Kopfzeile; Seite beginnt mit Kan. 12, obere Zeilen (Kan. 1-6) und Blattkopf im Scan nicht vorhanden. Kopfzeile (auf S. 645): Sp. 1-2 'Ein stundt gibt.' (Kan., Eim.), Sp. 3-6 'Tagk.', Sp. 7-10 'Monat.', Sp. 11-14 'Jahr.' ; Zahlen in Sp. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13 (Kan., Metz, Scheff) rot, uebrige schwarz; red_cells nach dieser Spaltenregel gesetzt

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 648
Kan.Eim.MetzenvirtelScheff.WerckMetzvirtelScheffWerckMetz:virtelScheffWergk
123 208/40021 240/4002913 80/4000721
243 16/400113 80/4000732 160/4001243
48.2 32/400322 160/400127320/4003486
13 16/400143 80/40001112 160/40012133
22 32/400382 160/4001222320/40034266
31 48/4001111 240/40023333 80/40007399
464/400351320/40034441 240/40029532
53 60/4000101100655000666
Fass 1.2 96/4002223 80/40007662 160/40012799
Füder 1.192/4001542 160/40012133.320/400341598.

Unsichere Lesungen

  1. Eim. 5 / Sp. 4-5 = 10, 11 — Ziffern undeutlich

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Tafeln

HandschriftS. 649 Bl. 323r Der Annder Appendix

ÜbersetzungSeite 649

1

Der zweite Appendix. Eine Stunde ergibt … Tag. Monat. Jahr. — Kanne · Eimer · Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Tag), Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Monat), Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Jahr).

Tabelle der Handschrift, S. 649

Umrechnungstafel mit eigener Kopfzeile: links abgeschnittene Spalte 'Lot' mit Zahl (im Scan verloren), 'Ein stundt gibt.' ueber Sp. 1-2, 'Tagk.' ueber Sp. 3-6, 'Monat.' ueber Sp. 7-10, 'Jahr.' ueber Sp. 11-14. Gemischte Zahlen als 'ganze Zaehler/Nenner'. Zahlen in Sp. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13 (Kan., Metz, Scheff) rot, uebrige schwarz, red_cells nach dieser Spaltenregel; Kopfzeile Kan./Eim:/Metz/Scheff rot, virtel/Wergk schwarz

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 649
Kan.Eim:Metz:virtelScheff.WergkMetzvirtelScheffWergkMetz:virtelScheffWerck
11 32/400160/40002320/400102
22 64/400320/400041 240/400204
33 96/4001 80/400062 160/400306
4128/40011 240/400083 80/400018
51 160/4001201002110
62 190[?]/40012 160/400001320/4003112
12384/4003320/4002324[?]1 240/4002324
241 368/400211 240/4002043 80/4000748
483 336/400033 80/4000182 160/4001297
13 368/400341 240/40035123 80/400010149
23 336/400393 80/400211242 160/40018299
33 304/400321320/40025371 240/40026449
43 272/4003712 160/40011149320/40034599
53 240/40030201562003749
Fass 13 208/4003521 240/400011743 80/40001899
Füder 13 16/4003.11.43 80/4000101492 160/400121798

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Lot [?] — Zahl am Blattrand abgeschnitten
  2. Z. 2: Jahr — Schreibung wie 'Fasr' aussehend
  3. 2 190/400 — Kan. 6 Sp. 3; wohl 192
  4. 24 — Kan. 12 Sp. 10, auffaellig

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Tafeln

HandschriftS. 650 Bl. 323v Der Annder Appendix

ÜbersetzungSeite 650

1

Der zweite Appendix. Lot 10. Eine Stunde ergibt … Tag. Monat. Jahr. — Kanne · Eimer · Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Tag), Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Monat), Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Jahr).

Tabelle der Handschrift, S. 650

Umrechnungstafel 'Lot 10' mit eigener Kopfzeile: 'Lot 10' links, 'Ein stundt gibt' ueber Sp. 1-2, 'Tagk.' ueber Sp. 3-6, 'Monat.' ueber Sp. 7-10, 'Jahr.' ueber Sp. 11-14. Gemischte Zahlen als 'ganze Zaehler/Nenner'. Zahlen in Sp. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13 rot, uebrige schwarz, red_cells nach dieser Spaltenregel; Sp. 11-12 durchweg leer

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 650
Kan.Eim:Metzvirt:Scheff.WerckMetzvirtelScheffWerckMetzvirtelScheffWerck
11 80/4001232
22 160/4002464
33 240/4003696
4320/40010909
52111311
63 80/4001211613
122 160/4003032027
24320/400316454
48.1 240/400239108
1320/40025210136166
21 240/40001109270333
32 160/40024127416499
43 80/400010106550666
5033224690832
Fass 1.320/40019203830999
Füder 1.1 240/40026506166.01998

Unsichere Lesungen

  1. Kan. 48 Sp. 9 = 9 — Spaltenzuordnung unsicher

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HandschriftS. 651 Bl. 324r Der Annder Appendix

ÜbersetzungSeite 651

1

Der zweite Appendix. Eine Stunde ergibt … Tag. Monat. Jahr. — Kanne · Eimer · Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Tag), Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Monat), Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Jahr).

Tabelle der Handschrift, S. 651

Umrechnungstafel mit eigener Kopfzeile; Spalte 'Lot' mit Zahl links im Scan abgeschnitten. 'Ein stundt gibt' ueber Sp. 1-2, 'Tagk.' ueber Sp. 3-6, 'Monat.' ueber Sp. 7-10, 'Jahr.' ueber Sp. 11-14. Gemischte Zahlen als 'ganze Zaehler/Nenner'. Zahlen in Sp. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13 rot, uebrige schwarz, red_cells nach dieser Spaltenregel

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 651
Kan.Eim:Metz:virt:Scheff.WerckMetz:virt:ScheffWergkMetz:virt:Scheff.Wergk
11 128/4003 240/400123 80/400252
22 256/4003 80/400342 160/4001114
33 384/4002 320/400171 240/400057
41 12/40012 160/40039320/4003109
52 240/4001210102412
63 368/40011 240/4003213 80/40001014
123 336/40033 80/4002522 160/4001829
243 272/400312 160/4001114320/4003459
48.3 144/40033320/40031091 240/40029118
11 272/400062 160/4000315320/40031183
23 144/400001320/40016301 240/40023366
31 16/4001613 80/40019452 160/40015549
42 288/4001021 240/40020613 80/40007732
5160/40026203376009915
Fass 1.2 32/4002032 160/4003691320/4003101098
Füder 1.64/400116320/400311831 240/400292197.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Lot [?] — Zahl am Blattrand abgeschnitten
  2. Kan. 3 Sp. 7 = 2 320/400 — Zaehler undeutlich

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HandschriftS. 652 Bl. 324v Der Annder Appendix

ÜbersetzungSeite 652

1

Der zweite Appendix. Lot 12. Eine Stunde ergibt … Tag. Monat. Jahr. — Kanne · Eimer · Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Tag), Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Monat), Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Jahr).

Tabelle der Handschrift, S. 652

Umrechnungstafel 'Lot 12' mit eigener Kopfzeile: 'Lot 12.' links, 'Ein stundt gibt.' ueber Sp. 1-2, 'Tagk.' ueber Sp. 3-6, 'Monat.' ueber Sp. 7-10, 'Jahr.' ueber Sp. 11-14. Gemischte Zahlen als 'ganze Zaehler/Nenner'. Zahlen in Sp. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13 rot, uebrige schwarz, red_cells nach dieser Spaltenregel

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 652
Kan.Eym:Metzvirt:Sch:WerckMetzvirt:ScheffWerckMetzvirt.ScheffWergk
11 176/4003 80/400222 160/400182
22 352/4002 160/40015320/400345
3128/40011 240/400083 80/400018
41 304/4001320/4003101 240/4002910
52 280/4001021100613
6256/40023 80/4000412 160/4001216
121 112/400012 160/400182320/4003432
242 224/40002320/4003451 240/4002964
48.1 48/400141 240/40029103 80/40046129
12 224/40026320/40037161 240/40029199
21 48/4001111 240/40023333 80/40007399
33 272/4003712 160/40011149320/40034599
42 96/4002223 80/40007662 160/40012799
5.320/40019200383000999
Fass 1.3 144/400333320/400310991 240/400291198
Füder 1.2 288/4003761 240/400291993 80/400072397

Unsichere Lesungen

  1. Kan. 48 Sp. 12 = 4 — vielleicht 1, undeutlich

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HandschriftS. 653 Bl. 325r Der Annder Appendix

ÜbersetzungSeite 653

1

Der zweite Appendix. Eine Stunde ergibt … Tag. Monat. Jahr. — Kanne · Eimer · Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Tag), Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Monat), Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Jahr).

Tabelle der Handschrift, S. 653

Umrechnungstafel mit eigener Kopfzeile; Spalte 'Lot' mit Zahl links im Scan abgeschnitten. 'Ein stundt gibt' ueber Sp. 1-2, 'Tag' ueber Sp. 3-6, 'Monat.' ueber Sp. 7-10, 'Jahr.' ueber Sp. 11-14. Gemischte Zahlen als 'ganze Zaehler/Nenner'. Zahlen in Sp. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13 rot, uebrige schwarz, red_cells nach dieser Spaltenregel

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 653
Kan.Eim:Metz:virtScheffWerckMetzvirt.Scheff.WerckMetz:virteScheffWergk
11 224/4002 320/400321 240/4000112
23 48/4001 240/400353 80/4000105
3272/4001160/40038320/400198
42 96/40013 80/4002112 160/4001811
53 320/4001222162714
6144/4002320/4002511 240/4002617
122 288/400011 240/40001123 80/4000135
241 176/400123 80/40001052 160/4001270
482 352/400242 160/4001811320/40034140
13 176/400073 80/40010182 160/40015216
22 352/4001212 160/4003036320/400310432
32 128/4002911 240/40011543 80/40004649
41 304/400342320/40031721 240/40029865
51 80/400003012900031082
Fass. 1256/4001733 80/400221082 160/400181298
Füder 1.1 112/4002272 160/40015216320/4003.42597.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Lot [?] — Zahl am Blattrand abgeschnitten
  2. Kan. 5 Sp. 11 = 6 — rote Ziffer, evtl. 0

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HandschriftS. 654 Bl. 325v Der Annder Appendix

ÜbersetzungSeite 654

1

Der zweite Appendix. Lot 14. Eine Stunde ergibt … Tag. Monat. Jahr. — Kanne · Eimer · Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Tag), Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Monat), Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Jahr).

Tabelle der Handschrift, S. 654

Umrechnungstafel 'Lot 14' mit eigener Kopfzeile: 'Lot. 14.' links, 'Ein stundt gibt' ueber Sp. 1-2, 'Tag' ueber Sp. 3-6, 'Monat' ueber Sp. 7-10, 'Jahr.' ueber Sp. 11-14. Gemischte Zahlen als 'ganze Zaehler/Nenner'. Zahlen in Sp. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13 rot, uebrige schwarz, red_cells nach dieser Spaltenregel

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 654
Kan.Eim:Metzvirt:ScheffWergkMetzvirt:ScheffwerkMetzvirt:ScheffWergk
11 272/4002 160/40003320/400313
23 144/400320/400161 240/400236
31 16/40013 80/400192 160/400159
42 288/40011 240/4002013 80/4000712
5160/4002033100915
62 32/40022 160/400361320/40031018
1264/40011320/4003131 240/4002937
24128/400221 240/4002363 80/4000775
48256/400053 80/40007122 160/40012151
1128/400371 240/40005193 80/40001233
2256/4002313 80/400010382 160/40012466
3384/4001111320/40013581 240/40023699
41 112/4000722 160/4001877320/40034932
51 240/400323021970061165
Fass 11 368/40021031 240/400261163 80/400071398
Füder 13 336/4000973 80/400012332 160/4001.22797

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Tafeln

HandschriftS. 655 Bl. 326r Der Annder Appendix

ÜbersetzungSeite 655

1

Der zweite Appendix. Eine Stunde ergibt … Tag. Monat. Jahr. — Kanne · Eimer · Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Tag), Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Monat), Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Jahr).

Tabelle der Handschrift, S. 655

Umrechnungstafel mit eigener Kopfzeile; Spalte 'Lot' mit Zahl links im Scan abgeschnitten. 'Ein stundt gibt.' ueber Sp. 1-2, 'Tag.' ueber Sp. 3-6, 'Monat.' ueber Sp. 7-10, 'Jahr' ueber Sp. 11-14. Gemischte Zahlen als 'ganze Zaehler/Nenner'. Zahlen in Sp. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13 rot, uebrige schwarz, red_cells nach dieser Spaltenregel; Sp. 11 durchweg leer, Sp. 7 nur oben ausgefuellt

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 655
Kan.EimMetzvirtelScheffwerkMetzvirtelScheffWerkMetzvirtelScheffwerk
11 320/400213243
23 240/400036096
31 160/400120102110
43 80/400102110613
5122341.21016
62 320/40020181320
121 240/40011243640
243 80/4002296081
482 160/40015613162
11 80/4001839209249
22 160/40024127416499
33 240/40030215623749
44 320/40019203830999
522533910491248
Fass 13 80/40031421012461498
Füder 1.2 160/4003.3809249.2997

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Lot [?] — Zahl am Blattrand abgeschnitten
  2. Eim. 4 Sp. 3 = 4 320/400 — ganze Zahl evtl. 1

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Tafeln

HandschriftS. 656 Bl. 326v Der Annder Appendix

ÜbersetzungSeite 656

1

Der zweite Appendix. Lot 16. Eine Stunde ergibt … Tag. Monat. Jahr. — Kanne · Eimer · Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Tag), Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Monat), Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Jahr).

Tabelle der Handschrift, S. 656

Umrechnungstafel 'Lot 16' mit eigener Kopfzeile: 'Lot 16.' links, 'Ein stundt gibt.' ueber Sp. 1-2, 'Tagk' ueber Sp. 3-6, 'Monat.' ueber Sp. 7-10, 'Jahr.' ueber Sp. 11-14. Gemischte Zahlen als 'ganze Zaehler/Nenner'. Zahlen in Sp. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13 rot, uebrige schwarz, red_cells nach dieser Spaltenregel

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 656
Kan.Eim:Metzvirt:ScheffWerk:Metzvirt:ScheffwerkMetzvirtelScheffWerk
11 368/4001 240/400233 80/400073
23 336/4003 80/400072 160/400127
31 304/4001320/4003101 240/4002910
43 272/40012 160/400121320/4003414
51 240/4002006100018
63 208/40021 240/4002913 80/4000721
123 16/400113 80/4000732 160/4001243
242 32/400322 160/400127320/4003486
4864/40035320/40034141 240/40029172
12 32/400382 160/4001222320/40034266
264/400351320/40034441 240/40029532
32 96/4002223 80/40007662 160/40012790
4128/40021121 240/40029883 80/400071065
52 160/4001830001110001332
Fass 1192/4001542 160/40012133320/400341596
Füder 1364/4002108320/400342661 340[?]/400293196

Unsichere Lesungen

  1. 1 340/400 — Füder Sp. 11; wohl 240
  2. 364/400 — Füder Sp. 3; evtl. 384

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Tafeln

HandschriftS. 657 Bl. 327r Der Annder Appendix

ÜbersetzungSeite 657

1

Der zweite Appendix. Eine Stunde ergibt … Tag. Monat. Jahr. — Kanne · Eimer · Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Tag), Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Monat), Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Jahr).

Tabelle der Handschrift, S. 657

Umrechnungstafel mit eigener Kopfzeile; Spalte 'Lot' mit Zahl links im Scan abgeschnitten. 'Ein stundt gibt.' ueber Sp. 1-2, 'Tag' ueber Sp. 3-6, 'Monat' ueber Sp. 7-10, 'Jahr.' ueber Sp. 11-14. Gemischte Zahlen als 'ganze Zaehler/Nenner'. Zahlen in Sp. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13 rot, uebrige schwarz, red_cells nach dieser Spaltenregel

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 657
Kan.EimMetzvirtelScheffWerckMetzvirteScheffWerkMetzvirt:ScheffWergk
12 16/4001 80/400332 160/400393
232/40012 160/40027320/400377
32 48/40013 240/4001113 80/4002511
464/4002320/4001321 240/4002315
52 80/4002207102119
696/40033 80/40031012 160/40011122
12192/400212 160/400393320/40031045
24384/40003320/4003771 240/4002991
481 368/400061 240/40023153 80/40007183
12 384/40019320/40007231 240/40020283
21 368/4003611 240/40002473 80/40001566
3352/4001422 160/4000970320/40031849
43 336/4002133 80/40004942 160/400121132
52 320/400011301111170031415
Fass 1.1 304/400284320/400161411 240/400231698
Füder 1.3 208/400059.1 240/40020283.3 80/400073396

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Lot [?] — Zahl am Blattrand abgeschnitten
  2. Kan. 3 Sp. 7 = 3 240/400 — ganze Zahl undeutlich

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Tafeln

HandschriftS. 658 Bl. 327v Der Annder Appendix

ÜbersetzungSeite 658

1

Der zweite Appendix. Lot 18. Eine Stunde ergibt … Tag. Monat. Jahr. — Kanne · Eimer · Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Tag), Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Monat), Metze · Viertel · Scheffel · Werk (je Jahr).

Tabelle der Handschrift, S. 658

Umrechnungstafel 'Lot 18' mit eigener Kopfzeile: 'Lot 18.' links, 'Ein stundt gibt.' ueber Sp. 1-2, 'Tag' ueber Sp. 3-6, 'Monat' ueber Sp. 7-10, 'Jahr.' ueber Sp. 11-14. Gemischte Zahlen als 'ganze Zaehler/Nenner'. Zahlen in Sp. 1, 3, 5, 7, 9, 11, 13 rot, uebrige schwarz, red_cells nach dieser Spaltenregel

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 658
Kan.Eim:Metzvirt:ScheffWerckMetz:virt:ScheffWerkMetz:virtelScheffWerk
12 64/400320/400041 240/400204
2128/40011 240/400083 80/400018
32 192/40012 160/400001320/4003112
4256/40023 80/4000412 160/4001216
52 320/4002018100320
6384/4003320/4001021 240/4002324
121 368/400211 240/4002043 80/4000748
243 336/400033 80/4000182 160/4001297
483 272/400162 160/4001216320/40034194
13 336/400393 80/40021124.2 160/40018299
23 272/4003712 160/40011149320/40034599
33 208/4003521 240/400011743 80/40001899
43 144/400333320/400310991 240/400291198
53 80/40031402101240061498
Fass 1.3 16/40031143 80/4000101492 160/400121798
Füder 1.2 32/4003119.2 160/4001.8299320/400343596

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HandschriftS. 659 Bl. 328r Der Ander Appendix.

Tabelle der Handschrift, S. 659

Kopfzeile in Gruppen: 'Ein stundt gibt.' ueber Sp. 0-1 (kan, Ein:); 'Tag' ueber Sp. 2-5; 'Monat' ueber Sp. 6-9; 'Jahr' ueber Sp. 10-13. Spaltenkoepfe rot. Brueche als 'ganz zaehler/nenner' (z. B. '2 112/400'). Zeilenbezeichner Sp. 0 (Kannen) rot, Sp. 1 (Eimer, Fass, Fuder) schwarz. Metz- und Scheffel-Spalten rot, virtel- und Werk-Spalten schwarz. Tabelle laeuft auf 328v weiter.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 659
kanEin:MetzvirtelScheffWerkMetz:virtelSche:WerkMetzvirt:SchefWerk
12 112/400160/40014320/400134
2224/4001320/400281 240/400268
32 336/40011 80/4000122 160/4003912
41 48/40021 240/4000513 80/4000117
53 160/4002219102421
61 272/40032 160/400212320/4003725
123 144/40021320/4001341 240/4002351
242 288/400131 240/4002683 80/40007102
481 176/400363 80/40001172 160/40012205
1288/4002101 240/40014263 80/40004316
21 176/4000913 80/40028522 160/40018632
32 64/400272320/40001791 240/40020949
42 352/4000632 160/40015105320/400341265
53 240/4002440391310091581
Faß. 1128/4001351 240/400021583 80/400011898
Fuder 1256/40026103 80/400043162 160/400123796

Unsichere Lesungen

  1. Fuder 1 — Tabellenzeile 15, u mit Bogen

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HandschriftS. 660 Bl. 328v Der Annder Appendix.

ÜbersetzungSeite 660

1

Der zweite Appendix. Lot 20. Eine Stunde ergibt … Tag. Monat. Jahr.

Tabelle der Handschrift, S. 660

Am linken Rand vor der Tabelle 'Lot. 20.' (Salzgehalt). Kopfzeile in Gruppen: 'Ein stundt gibt.' ueber Sp. 0-1 (kan, Ein); 'Tag' ueber Sp. 2-5; 'Monat' ueber Sp. 6-9; 'Jahr' ueber Sp. 10-13. Spaltenkoepfe rot. Brueche als 'ganz zaehler/nenner'. Viele Zellen leer (Metz-Spalten von Monat und Jahr sowie virtel Jahr durchweg leer). Sp. 0 rot, Sp. 1 schwarz; Metz- und Scheff-Spalten rot, virtel/Wergk schwarz. Untere Haelfte der Seite leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 660
kanEinMetzvirtelScheffWergkMetzvirtelScheffWergkMetzvirtelScheffWergk
12 160/4002464
2320/40010909
33 80/4001211613
41 240/4002061018
5032101622
62 160/40033227
12320/400316454
241 240/400239108
483 80/4000718216
11 240/400011927333
23 80/4000101655666
3320/400192383999
42 160/40018301111332
5027491381665
Faß 11 240/40026561661998
Fuder 13 80/40001113333996

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HandschriftS. 661 Bl. 329r Der Annder Appendix.

ÜbersetzungSeite 661

1

Der zweite Appendix. Lot 21. Eine Stunde ergibt … Tag. Monat. Jahr.

Tabelle der Handschrift, S. 661

Am linken Rand vor der Tabelle 'Lot 21.'. Kopfzeile in Gruppen: 'Ein stundt gibt.' ueber Sp. 0-1; 'Tag' ueber Sp. 2-5; 'Monat' ueber Sp. 6-9; 'Jahr' ueber Sp. 10-13. Spaltenkoepfe rot. Brueche als 'ganz zaehler/nenner'. Sp. 0 rot, Sp. 1 schwarz; Metz- und Scheffel-Spalten rot, virtel/Werk schwarz. Untere Haelfte der Seite leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 661
kanEin:MetzvirtelSch:WerkMetzvirtelScheffWerkMetzvirtelScheffWerk
12 208/4003 240/400243 80/400284
21 16/40013 80/400192 160/400159
33 224/40012 320/4000211 240/4000214
42 32/40022 160/400361320/40031018
5240/40032211102723
63 48/40031 240/4001423 80/4000428
122 96/400313 80/4002842 160/4001856
24192/400332 160/400159320/40034113
48384/40027320/400310181 240/40029226
1.2 192/4002112 160/4002129320/40037349
2384/4001111320/40013581 240/40023699
33 176/40031023 80/40034872 160/4001111048
41 368/40021031 240/400261163 80/400071398
5160/40011040181450031748
Faß 1.2 352/4003952 160/40035174320/4003102097
Fuder 1.1 304/4003.711.320/40037349.1 240/400294195

Unsichere Lesungen

  1. 329 — Foliierung, 9 nachgezogen

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HandschriftS. 662 Bl. 329v

ÜbersetzungSeite 662

Zu dieser Seite gibt es keine Übersetzung — die Tabelle steht unten.

Tabelle der Handschrift, S. 662

Der Scan dieser Seite ist beschnitten: Kolumnentitel, Kopfzeile der Tabelle und Lot-Angabe am Rand fehlen im Bild (nur der unterste Rand der Kopfzeile sichtbar). Spaltenkoepfe nach dem Muster der Nachbarseiten ergaenzt (Gruppen 'Ein stundt gibt.' Sp. 0-1, 'Tag' Sp. 2-5, 'Monat' Sp. 6-9, 'Jahr' Sp. 10-13); vermutlich Lot 22. Brueche als 'ganz zaehler/nenner'. Sp. 0 rot, Sp. 1 schwarz; Metz- und Scheffel-Spalten rot, virtel/Werk schwarz. Zeile 11 Monat-Metz liest '2 161/400' (sic).

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 662
kanEinMetzvirtelScheffWerkMetzvirtelScheffWerkMetzvirtelScheffWerk
12 256/4003 80/400342 160/4001114
21 112/40012 160/40039320/4003109
33 368/40011 240/4003213 80/40001014
42 224/4002320/4003711 240/4002919
51 80/4003030200924
63 336/40033 80/4002522 160/4001829
123 272/400312 160/4001114320/4003459
243 144/40033.320/40031091 240/40029118
482 288/400371 240/40029193 80/40007237
13 144/400001320/40016301 240/40023336
22 288/4001021 240/40020613 80/40007732
32 32/4002.012 161/4003691320/4003101098
41 176/4003043 80/400011222 160/400121465
5320/4000150271520061831
Faß 1.64/400112320/400311831 240/400292197
Fuder 1.128/4002241 240/400233363 80/400074397

Unsichere Lesungen

  1. Kopfzeile — im Scan abgeschnitten
  2. 2 161/400 — Tabellenzeile 11, Zaehler 161

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HandschriftS. 663 Bl. 330r Der Annder Appendix.

Tabelle der Handschrift, S. 663

Kopfzeile in Gruppen: 'Ein stundt gibt.' ueber Sp. 0-1; 'Tag' ueber Sp. 2-5; 'Monat' ueber Sp. 6-9; 'Jahr' ueber Sp. 10-13. Spaltenkoepfe rot. Brueche als 'ganz zaehler/nenner'. In den Zeilen 0-8 stehen die Monat-Metz-Werte (Sp. 6) physisch in der Werk-Spalte des Tags (Sp. 5), jeweils mit rotem '=' ueber die Spaltenlinie in Sp. 6 hinueber verwiesen; hier in Sp. 6 eingetragen. Sp. 0 rot, Sp. 1 schwarz; Metz- und Scheffel-Spalten rot, virtel/Werk schwarz. Lot-Angabe am linken Rand nicht im Bild. Untere Haelfte der Seite leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 663
kanEinMetz:virt:Scheff:Werk:Metz:virt:ScheffWerkMetzvirt:ScheffWerk
12 304/4002 320/400051 240/400025
21 208/40011 240/4001103 80/4000410
3112/4002160/400231320/4001615
43 16/40023 80/4002812 160/4001820
51 320/40032312021025
6224/40001320/4000721 240/4000031
121 48/400021 240/4000253 80/4000062
242 96/400043 80/40004102 164/400[?]10124
48192/4001.82 160/4001820320/40030248
1.96/4003.013 80/400310312 160/400111382
2192/4002122 160/4003963320/400310765
3288/4001231 240/40038953 80/4000101148
4.384/400034320/400371271 240/400291531
51 80/4003350361590091914
Faß. 1.1 176/4002463 80/400251912 160/400182297
Fuder 12 352/40009122 160/400111382320/400344595

Unsichere Lesungen

  1. 2 164/400 — Tabellenzeile 7 Jahr-Metz, 164 oder 160

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HandschriftS. 664 Bl. 330v Der Annder Appendix

ÜbersetzungSeite 664

1

Der zweite Appendix. Lot 24. Eine Stunde ergibt … Tag. Monat. Jahr.

Tabelle der Handschrift, S. 664

Am linken Rand vor der Tabelle 'Lot 24.'. Kopfzeile in Gruppen: 'Ein stundt gibt.' ueber Sp. 0-1; 'Tag' ueber Sp. 2-5; 'Monat' ueber Sp. 6-9; 'Jahr' ueber Sp. 10-13. Spaltenkoepfe rot. Brueche als 'ganz zaehler/nenner'. Sp. 0 rot, Sp. 1 schwarz; Metz- und Scheffel-Spalten rot, virtel/Werk schwarz. Rechter Bildrand beschnitten, letzter Spaltenkopf ('Wergk') angeschnitten.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 664
kanEin:Metzvirt:ScheffWerckMetzvirt:Scheff:WerkMetzvirt:ScheffWergk
12 352/4002 160/40015320/400345
21 304/4001320/4003101 240/4002910
3256/40023 80/4000412 160/4001216
43 208/40021 240/4002913 80/4000721
52 160/4003003200026
61 112/400012 160/400182320/4003432
122 224/40002320/4003451 240/4002964
241 48/400141 240/40029103 80/40007129
482 96/400283 80/40007212 160/40012259
11 48/4001111 240/40023333 80/40007399
22 96/4002223 80/40007662 160/4001.2799
33 144/400333320/400310991 240/400291198
4192/4001543 160/40002133320/400341598
51 240/4002651351660001998
Faß 12 288/4003761 240/400291993 80/400072397
Fuder 11 176/40033133 80/400073992 160/400124795

Unsichere Lesungen

  1. 3 160/400 — Tabellenzeile 12 Monat-Metz, 160 oder 80

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HandschriftS. 665 Bl. 331r Der Ander Appendix.

Tabelle der Handschrift, S. 665

Kopfzeile in Gruppen: 'Ein stundt gibt.' ueber Sp. 0-1; 'Tag' ueber Sp. 2-5; 'Monat' ueber Sp. 6-9; 'Jahr' ueber Sp. 10-13. Spaltenkoepfe rot. Keine Brueche auf dieser Seite (vermutlich Lot 25); viele Zellen leer, Metz-Spalte des Jahrs durchweg leer. Sp. 0 rot, Sp. 1 schwarz; Metz- und Scheffel-Spalten rot, virtel/Werk schwarz. Lot-Angabe am linken Rand nicht im Bild. Untere Haelfte der Seite leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 665
kanEinMetzvirt:ScheffWerkMetzvirt:ScheffWerkMetzvirt:ScheffWerk
13225275
22101110311
312234121016
403021010622
53320422128
6201392933
12120275667
2424311135
489622270
123111.8343416
2033224966832
322533010491248
402740913801665
521951517332080
Faß 111162120862497
Fuder 121013341604995

Unsichere Lesungen

  1. 0 — Tabellenzeile 6 Monat-Metz, nur Punkt

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HandschriftS. 666 Bl. 331v Der Ander Appendix

ÜbersetzungSeite 666

1

Der zweite Appendix. Lot 26. Eine Stunde ergibt … Tag. Monat. Jahr.

Tabelle der Handschrift, S. 666

Am linken Rand vor der Tabelle 'Lot 26.'. Kopfzeile in Gruppen: 'Ein stundt gibt.' ueber Sp. 0-1; 'Tag' ueber Sp. 2-5; 'Monat' ueber Sp. 6-9; 'Jahr' ueber Sp. 10-13. Spaltenkoepfe rot, letzter Kopf 'Wer:' am Bildrand angeschnitten. Brueche als 'ganz zaehler/nenner'. Sp. 0 rot, Sp. 1 schwarz; Metz- und Scheffel-Spalten rot, virtel/Werk schwarz. Untere Haelfte der Seite leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 666
kanEin:Metz:virt:ScheffWerkMetz:virt:Scheff:WerkMetz:virt:ScheffWer:
13 48/4001 240/400353 80/4000105
22 96/40013 80/4002112 160/4001811
31 144/4002320/4002511 240/4002617
4192/40032 160/4001111320/4003423
53 240/4003015200329
62 288/4000111 240/40001123 80/4000135
121 176/4001223 80/40001052 160/4001270
242 352/4002442 160/4001811320/40034140
48.1 304/400199320/40034231 240/40029280
12 352/4001222 160/4003036320/400310432
21 304/400344320/40031721 240/40029865
3256/4001773 80/400221082 160/400181298
43 208/4002991 240/400231443 80/400071731
51 160/4000000241800062164
Faß 11 112/4002222 160/40015216320/400342597
Fuder 12 224/400055320/4003104321 240/400295194

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HandschriftS. 667 Bl. 332r Der Annder Appendix.

ÜbersetzungSeite 667

1

Der zweite Appendix. Lot 27. Eine Stunde ergibt … Tag. Monat. Jahr.

Tabelle der Handschrift, S. 667

Am linken Rand vor der Tabelle 'Lot 27'. Kopfzeile in Gruppen: 'Ein stundt gibt.' ueber Sp. 0-1; 'Tag' ueber Sp. 2-5; 'Monat' ueber Sp. 6-9; 'Jahr' ueber Sp. 10-13. Spaltenkoepfe rot. Brueche als 'ganz zaehler/nenner'. Sp. 0 rot, Sp. 1 schwarz; Metz- und Scheffel-Spalten rot, virtel/Werk schwarz. Untere Haelfte der Seite leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 667
kanEin:Metzvirt:ScheffWerkMetz:virt:ScheffWerkMetzvirt:ScheffWerck
13 96/4001 80/400062 160/400306
22 192/40012 160/400001320/4003112
31 288/40023 240/4000613 80/4002218
4384/4003320/4001021 240/4002324
580/40001126202430
63 176/400013 80/4001032 160/4001536
122 352/400122 160/400306320/40031072
241 304/40034320/40031121 240/40029145
483 208/400291 240/40023243 80/40007291
13 304/400321320/40025371 240/40026499
23 208/4003521 240/400011743 80/40001899
33 112/4003832 160/40024112320/400371348
43 16/40031143 80/4000101492 160/400121798
52 320/4003260331870092247
Faß 12 224/400357320/400192241 240/400232697
Fuder 11 48/400311141 240/400264493 80/400075394

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Tafeln

HandschriftS. 668 Bl. 332v Der Ander Appendix

ÜbersetzungSeite 668

1

Der zweite Appendix. Lot 28. Eine Stunde ergibt … Tag. Monat. Jahr.

Tabelle der Handschrift, S. 668

Am linken Rand vor der Tabelle 'Lot 28.'. Kopfzeile in Gruppen: 'Ein stundt gibt.' ueber Sp. 0-1; 'Tagk' ueber Sp. 2-5; 'Monat' ueber Sp. 6-9; 'Jahr' ueber Sp. 10-13. Spaltenkoepfe rot. Brueche als 'ganz zaehler/nenner'. Sp. 0 rot, Sp. 1 schwarz; Metz- und Scheffel-Spalten rot, virtel/Werk schwarz. Untere Haelfte der Seite leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 668
kanEin:Metz:virt:Scheff:WergkMetz:virt:Scheff:WerkMetz:virt:Scheff:Werk
13 144/400320/400161 240/400236
22 288/40011 240/4002013 80/4000712
32 32/40022 160/400361320/40031018
41 176/40033 80/4000122 160/4001225
5320/40001027200631
664/40011320/4003131 240/4002937
12128/400221 240/4002363 80/4000775
24256/400053 80/40007122 160/40012151
481 112/4000102 160/4001225320/40034302
1256/4002313 80/400010382 160/40012466
2112/4000722 160/4001.877320/40034932
31 368/40021031 240/400261163 80/400071398
42 224/400025320/400341551 240/400291864
53 80/4002560031940002331
Faß 1.3 336/4000973 80/400012332 160/400122797
Fuder 1.3 272/4001.6152 160/40012466320/400345594

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HandschriftS. 669 Bl. 333r Der Annder Appendix.

ÜbersetzungSeite 669

1

Der zweite Appendix. Lot 29. Eine Stunde ergibt … Tag. Monat. Jahr.

Tabelle der Handschrift, S. 669

Am linken Rand vor der Tabelle 'Lot 29', am Bildrand angeschnitten. Kopfzeile in Gruppen: 'Ein stundt gibt.' ueber Sp. 0-1; 'Tag' ueber Sp. 2-5; 'Monat' ueber Sp. 6-9; 'Jahr' ueber Sp. 10-13. Spaltenkoepfe rot. Brueche als 'ganz zaehler/nenner'. Sp. 0 rot, Sp. 1 schwarz; Metz- und Scheffel-Spalten rot, virtel/Werk schwarz. Untere Haelfte der Seite leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 669
kan:Ein:Metz:virtelScheffWerkMetzvirtelScheffWerkMetz:virt:Scheff:Wer:
13 192/400160/40026320/400166
22 384/4001320/4000111 240/4002013
32 176/40021 80/4002712 160/4003619
41 368/40031 240/4000223 80/4000126
51 160/40001228202732
6352/400112 160/400033320/4003139
121 304/40022320/4001661 240/4002378
243 208/400051 240/40020133 80/40007156
483 16/4001103 80/40001262 160/40012313
11 208/4000411 240/40032403 80/400010482
23 16/4000823 80/40025802 160/40018.965
3224/400104320/400281201 240/400261448
42 32/4001452 160/400111160320/400341931
53 240/4001860122010032414
Faß 11 48/4002081 240/400052413 80/400012897
Fuder 1.2 96/40001163 80/4000104822 160/400125794

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: 29 — Randzahl angeschnitten

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HandschriftS. 670 Bl. 333v

Tabelle der Handschrift, S. 670

Der Scan dieser Seite ist oben beschnitten: Kolumnentitel und Gruppenkoepfe (Ein stundt gibt. / Tag / Monat / Jahr) fehlen im Bild, nur die Zeile der Spaltenkoepfe ist sichtbar; am linken Rand '30.' (Lot 30, das Wort 'Lot' abgeschnitten). Gruppen nach Muster: Sp. 0-1, Tag Sp. 2-5, Monat Sp. 6-9, Jahr Sp. 10-13. Spaltenkoepfe rot. Brueche als 'ganz zaehler/nenner'. Metz-Spalten von Monat und Jahr sowie virtel Jahr durchweg leer. Sp. 0 rot, Sp. 1 schwarz; Metz- und Scheffel-Spalten rot, virtel/Werk schwarz. Untere Haelfte der Seite leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 670
kan:EÿmMetz:virt:Scheff:WerkMetz:virtScheff:WerkMetzvirt:ScheffWerk
13 240/4003696
23 80/4001211613
32 320/4002181320
4160/4003032027
5201392933
61 240/40011243640
123 80/400229681
242 160/40015613162
48320/40031027324
12 160/40024127416499
2320/40019203830999
33 80/40031421012461498
41 240/4002650616601998
5011162120862497
Faß 1.2 160/40033892492997
Fuder 1.320/4003.71664995994

Unsichere Lesungen

  1. Kopfzeile — im Scan abgeschnitten
  2. Z. 2: Eÿm — Spaltenkopf, Eym oder Eim

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HandschriftS. 671 Bl. 334r Der Ander Appendix

Tabelle der Handschrift, S. 671

Zweizeiliger Kopf: links 'Ein stündt gibt.' über den Spalten 'kan:' und 'Eim:'; darüber drei rote Gruppentitel 'Tagk.', 'Monat.', 'Jahr.' mit je vier Spalten Metz / virt: / Scheff: / Werck. Spaltentitel Metz und Scheff sowie deren Werte rot (Brüche mit Nenner 400, als 'ganze Zaehler/400' wiedergegeben), virt und Werck schwarz; Zeilenköpfe der kan-Spalte rot, der Eim-Spalte schwarz. Linker Rand der ersten Spalte im Scan angeschnitten. Untere Seitenhälfte leer.

Rot gesetzte Werte sind in der Handschrift rubriziert.

Tabelle der Handschrift, S. 671
kan:Eim:Tagk. MetzTagk. virt:Tagk. Scheff:Tagk. WerckMonat. Metz:Monat. virt:Monat. ScheffMonat. WerckJahr. MetzJahr. virt:Jahr. Scheff:Jahr. Werck.
13 288/4003 240/400363 80/4002116
23 176/40013 80/4003112 160/40011113
33 64/40022 320/4003811 240/40001120
42 352/40032 160/400332320/40031027
52 240/4000123102021034
62 128/400111 240/4003533 80/40001041
12256/400323 80/40021162 160/4001883
241 112/400252 160/40011113320/40034167
48224/400011320/400310271 240/40029334
13 112/4000512 160/4000043320/40031516
22 224/4001102320/40010861 240/400231032
31 336/4002343 80/400101292 160/400151548
41 84/4003851 240/400201723 80/400072064
5160/4000270302150002580
Fass 13 272/4000782 160/40030258320/4003103096
Füder 13 144/4001217320/400315161 240/40029.6193

Unsichere Lesungen

  1. kan: — Spaltentitel am Rand angeschnitten
  2. Eim: — Spaltentitel, Abkürzung unsicher

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App. III · 3. Appendix · Band 2

Das Probierbuch für Sooden

Der dritte Appendix · 50 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 675 Bl. 336r Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 675

1

Der Dritte Appendix. Besonderes Probierbuch für das Salzwerk Sooden. Auch des seligen Christoff Homberg Probiertäfelchen, wie viel Sole zu jeder Zeit auf eine Pfanne Salz gehört, und sein Bedenken wegen der Sole.

Aufnahme der Handschriftenseite Bd. 2, S. 675 (Bl. 336r)
Der dritte Appendix: das Probierbuch für das Salzwerk Sooden Johannes Rhenanus, New Saltzbuch · Universitätsbibliothek Kassel — Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, 2° Ms. Hass. 186, Bd. 2, S. 675 · Digitalisat · gemeinfrei

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HandschriftS. 676 Bl. 336v Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 676

1

Der Dritte Appendix. Zu wissen: Ein Fuder Allendorfer Maß hat —— 6 Ohm oder — 720 Quart. Ein Ohm —— 120 Quart oder 20 Viertel. Eine Pfanne gutes trockenes Salz soll wiegen —— 1240 Pfund, oder ein Achtel —— 155 Pfund. Eine Pfanne hat: Pfund —— 1240, Lot —— 39 680, Quentchen —— 158 720.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: trückenn — Vokalzeichen unsicher
  2. Z. 8: achttell — Lesung unsicher
  3. din Rechn. — Marginalie, Abkürzungen unsicher

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HandschriftS. 677 Bl. 337r Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 677

1

Der Dritte Appendix. Des seligen Christoff Homberg Bedenken wegen der Sole. Obwohl die Bodemeister in Sooden sagen, je trockener die Zeit sei, desto besser sei die Sole in allen Bothen, so habe ich doch, nachdem ich Anno 49 angefangen habe und gelernt habe, die Sole mit der kleinen Probe zu prüfen, und auf diese Sache und darauf, wie sich der Brunnen in seinem Quellen zeigt, sowie auf andere Wahrzeichen mehr achtgegeben habe, mit der Zeit gerade das Gegenteil gefunden. Und ich kann nicht anders sagen, als: je nasser das Jahr, desto besser und mehr Sole ist da, besonders im Frühling; dagegen: je trockener die Jahre sind, desto geringer und weniger wird die Sole, besonders im Herbst und um Martini.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: vnn — Kürzel, evtl. vnnd
  2. Z. 6: Anno c 49. — Kürzel zwischen Anno und 49

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HandschriftS. 678 Bl. 337v Der drit Appendix

ÜbersetzungSeite 678

1

Der Dritte Appendix. Probiertäfelchen, vom seligen Christoff Homberg aufgestellt, worin sich findet, wie viel Sole zu jeder Zeit auf eine ganze Pfanne Salz gehört. Wenn in der kleinen Probe ein Quart hält —, so kommt auf eine Pfanne —.

Tabelle der Handschrift, S. 678

Unlinierte Spaltentabelle; Werte in Federzeichen. Nach jeder Quenten-Angabe ein waagerechter Füllstrich bis zur Füder-Spalte; die halben Quenten-Zeilen sind ohne Werte (nur Strich). Zwischen dem 3-Lot- und dem 4-Lot-Block steht die Zwischenzeile 'So kompt vff ein Pfann' (Zeile 8). Brüche als 'ganze Zaehler/Nenner'. Untere Seitenhälfte leer.

Tabelle der Handschrift, S. 678
LotQuentenFüderOhmQuarten
301746 2/3
31/217397 3/5
3116589 3/13
31 1/2
3215457 1/7
32 1/2
3314421 1/3
33 1/2
So kompt vff ein Pfann
4013480
41/2
4112596 8/17
41 1/2
4212156 7/9
42 1/2
4311.373 13/19
43 1/2

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HandschriftS. 679 Bl. 338r Der dritt Appendix

Tabelle der Handschrift, S. 679

Fortsetzung des Probir-Täffleins (5 und 6 Lot), unliniert; nach jeder Quenten-Angabe ein Füllstrich, halbe Quenten ohne Werte. Zwischenzeile 'So kömpt vff ein Pfann' (Zeile 8). Brüche als 'ganze Zaehler/Nenner'; '118 2/21' in der Vorlage mit Abstand '1 18'. Untere Seitenhälfte leer.

Tabelle der Handschrift, S. 679
LotQuentenFüderOhmQuarten
5011016
51/2
51102118 2/21
51 1/2
5210014 6/11
52 1/2
539360 20/23
53 1/2
So kömpt vff ein Pfann
609113 1/3
61/2
6184108 20/25
61 1/2
6282104 8/13
62 1/2
6380108 14/27
63 1/2

Unsichere Lesungen

  1. 118 2/21 — Tabelle Z.2, Schreibung '1 18'

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HandschriftS. 680 Bl. 338v Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 680

1

Der Dritte Appendix. Wenn ein Quart hält —, so kommt auf eine Pfanne —. Anmerkung: Was die halben Quentchen sind, steht bei Christoff Homberg nicht; ebenso die hinzugefügten Brüche — die habe ich hinzugesetzt. Anmerkung: Aus einem alten Zettel Christoff Hombergs, geschrieben Anno 48: Auf Nikolai hat ein Quart Sole gehalten —— 3½ Lot.

Tabelle der Handschrift, S. 680

Schluss des Probir-Täffleins (7 Lot, 8 Lot), unliniert; Füllstriche nach der Quenten-Angabe, halbe Quenten ohne Werte. Die Zwischenzeile 'So kömpt vf ein Pfan' steht hier klein auf dem Füllstrich der Zeile 7 Lot / 2 Quenten (Zeile 4). Brüche als 'ganze Zaehler/Nenner'.

Tabelle der Handschrift, S. 680
LotQuentenFüderOhmQuarten
707528 4/7
71/2
717373 3/29
71 1/2
72 So kömpt vf ein Pfan7210 2/3
72 1/2
737080
73 1/2
806540

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Nõ: — Kürzel, wohl Nota
  2. Z. 9: Anno c 48 — Kürzel zwischen Anno und 48

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HandschriftS. 681 Bl. 339r Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 681

1

Der Dritte Appendix. Anno 49: 3 Lot 3 Quentchen am Mittwoch nach Conversionis Pauli; 4 Lot 2 Quentchen den 18. Februar; 5 Lot den 28. Anmerkung: Wenn 1 Quart 5 Lot Salz gibt, so ist eben das 18. Lot an Sole Salz, oder der 18. Teil ist gut. Kleine Salzproben durch den seligen Christoff Homberg, Anno 1549. In diesem Jahr sind gesotten worden —— 4692 Pfannen. Um Ostern hat ein Quart gehalten —— 4 Lot; im Herbst nach Martini, als die Sole am allerschwächsten gewesen ist —— 3 Lot 1 Quentchen. Anmerkung: Was aber die Sole vor dieser Zeit gehalten hat, ehe mein gnädiger Fürst und Herr die Bothe gebaut hat, und bis auf dieses Jahr 49, ist unbekannt; es hätten es denn die Pfänner aufgeschrieben.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Anno c 49. — Kürzel zwischen Anno und 49
  2. Z. 4: Februarij. — Klammer fasst Z.4-5 zusammen
  3. N3 — Marginalie, Lesung unsicher

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HandschriftS. 682 Bl. 339v Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 682

1

Der Dritte Appendix. Anno 1550: gesotten — 5638 Pfannen. Beim Brunnenbau, als die alten Gerinne und die Fassung des Brunnens herausgenommen, der Platz geräumt, die guten Adern zusammengebracht und das wilde Wasser gesondert ins Gewölbe zum Abfließen gehalten wurde, hat auf Visitationis Mariae, den 2. Juli, ein Quart gehalten —— 6 Lot. Anmerkung: Und dies ist die Zeit, von der die Bodemeister rühmen, die Sole sei damals am besten gewesen; damals aber war noch nicht angeordnet, dass das Salz durch Roste gemessen werden musste.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: geternne — Lesung unsicher
  2. Z. 14: Böste — Lesung unsicher

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HandschriftS. 683 Bl. 340r Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 683

1

Der Dritte Appendix. Anno 1551: gesotten —— 5785 Pfannen. Ein Quart Sole hat gehalten 7 Lot um Ostern — die Werra war Hochwasser gewesen; 6 Lot 1 Quentchen den 21. Juli. Im Herbst ist die Werra Hochwasser gewesen, deshalb ist nicht geprobt worden. Anno 1552: gesotten —— 6254 Pfannen. 7 Lot um Ostern, 5½ Lot im Herbst — es war eine trockene Zeit. Anmerkung: In diesem Jahr ist angeordnet worden, dass das Salz durch die Roste gemessen werden musste; darum haben die Bodemeister wieder angefangen, sich über die Brunnenbauten zu beklagen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: Böste — Lesung unsicher
  2. Z. 16: Borngebeuw — Lesung unsicher

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HandschriftS. 684 Bl. 340v Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 684

1

Der Dritte Appendix. Anno 1553: gesotten — 6460 Pfannen. 7 Lot um Ostern, 5½ Lot im Herbst. Anno 1554: gesotten 6151 Pfannen. In diesem Jahr sind sowohl im Winter als auch im Sommer wenig Hochwasser gewesen. 6 Lot 1 Quentchen um Ostern, 5 Lot 1 Quentchen im Herbst — es war trockene Zeit. Anno 1555: gesotten 5980 Pfannen. 7 Lot 1 Quentchen um Ostern. Es ist ein nasses Jahr gewesen, deshalb hat sich die Sole gut gehalten, und es ist nicht weiter geprobt worden. Anno 1556: gesotten — 6767 Pfannen. 7½ Lot um Ostern — es ist viel Gewässer gewesen; 5½ Lot im Herbst — es ist ein trockener Sommer gefolgt.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: j q — Kürzel für quent
  2. Z. 16: gewessers — Lesung unsicher

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HandschriftS. 685 Bl. 341r Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 685

1

Der Dritte Appendix. Anno 1557: gesotten ____ 6024 Pfannen. 7 Lot um Ostern, 5 Lot 1 Quentchen im Herbst. In diesem Jahr ist der Quellborn auf Michaelis vertrocknet und erst um Invocavit Anno 58 wiedergekommen. Anno 1558: gesotten - 5953 Pfannen. In diesem Jahr sind Hochwasser und Feuchtigkeit spät, erst nach Ostern gekommen; ein Quart hat gehalten 7 Lot um Pfingsten, 6 Lot im Herbst.

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HandschriftS. 686 Bl. 341v Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 686

1

Der Dritte Appendix. Anno 1559: gesotten ____ 7020 Pfannen. 7 Lot nach Trinitatis; 6 Lot 1½ Quentchen den 13. Juli — Anmerkung: Da sind die unebenen Adern aus dem Brunnen gewiesen worden; 5 Lot 3 Quentchen um Michaelis; 5½ Lot um Martini. Der Quellborn ist im Monat August vertrocknet und erst nach Weihnachten Anno 60 wiedergekommen. Anno 1560: gesotten 7656 Pfannen. Zu Anfang des Jahres sind viele Hochwasser gewesen, so dass die Sole von selbst wieder zugenommen hat und gehalten hat: 7 Lot den 7. Januar, 7 Lot 1 Quentchen um Ostern, 6½ Lot um Exaudi. Sodann sind viele Regenwetter eingefallen, so dass die Sole wieder zugenommen hat: 7 Lot den 10. August. Anmerkung: In der folgenden Zeit ist Sole übrig gewesen, und es ist nicht deswegen, sondern wegen zu wenig Feuer zum Ausbringen Klage vorgefallen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Vnebenn — Wort undeutlich

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HandschriftS. 687 Bl. 342r Der dritt Appendix.

ÜbersetzungSeite 687

1

Der Dritte Appendix. Anno 1561: gesotten 8066 Pfannen. 7½ Lot um Ostern; 7 Lot 1 Quentchen den 19. Mai; 6 Lot 2½ Quentchen den 14. Juli; 6½ Lot den 16. August; 6 Lot ½ Quentchen den 20. Oktober; 6 Lot den 10. und 23. Dezember. Der Quellborn ist auf Luciae ganz ausgeblieben und oben zugefroren, aber am letzten Dezember, weil feuchtes Wetter gewesen ist, wiedergekommen. Anno 1562: gesotten 7056 Pfannen. 6 Lot 1 Quentchen den 16. Januar; 7 Lot den 6. Februar; 6½ Lot den 23. Juni; 6 Lot den 22. Oktober; 6 Lot ½ Quentchen den 1. Dezember. In diesem Jahr ist der Quellborn — weil immer feuchtes Wetter gewesen ist — nicht vertrocknet, hat aber im Herbst kaum ein Drittel so stark gequollen wie um Ostern.

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HandschriftS. 688 Bl. 342v Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 688

1

Der Dritte Appendix. Anno 1563: gesotten 7501 Pfannen. Es hat nicht sonderlich Hochwasser und Gewässer gegeben. 6 Lot 1 Quentchen und etwas mehr den 25. Januar; 7 Lot den 8. März; 6 Lot 1 Quentchen den 9. September; 6 Lot den 18. Dezember. In diesem Jahr ist der Quellborn auch nicht ganz vertrocknet, hat aber im November sehr gering gequollen. Anno 1564: gesotten 7557 Pfannen. 6 Lot 1½ Quentchen den 13. Januar; 7 Lot der Brunnen den 23. März; 7 Lot 1 Quentchen die unebene Ader — obwohl diese zuvor, ehe der Brunnen zu Sumpf gehalten wurde, am Born stets um ein halbes Quentchen geringer gewesen ist als die Sole im Brunnen. 6 Lot der Brunnen, 6 Lot 1 Quentchen die Ader, den 27. September; 6½ Lot den 11. November. Und weil Sole genug vorhanden war und sie sich gebessert hatte, ist die Ader wieder abgewiesen worden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: merlich — Wort undeutlich

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HandschriftS. 689 Bl. 343r Der dritt Appendix.

ÜbersetzungSeite 689

1

Der Dritte Appendix. 7½ Lot der Brunnen, 7 Lot 3 Quentchen die Adern, den 20. Dezember. Der Quellborn ist in diesem Jahr nicht vertrocknet, hat aber Ende September nur zolldick geflossen. Anno 1565: gesotten 7733 Pfannen. In diesem Winter sind große Hochwasser gewesen. 7½ Lot der Brunnen, 7 Lot 3 Quentchen die Ader, den 12. April; 6 Lot 3 Quentchen der Brunnen, 7 Lot die Adern, den 4. Juni; 6 Lot 1½ Quentchen der Brunnen den 28. August; 5 Lot 3½ Quentchen der Brunnen, 6 Lot ½ Quentchen die Adern, den 6. November; 6 Lot der Brunnen, 6 Lot 1 Quentchen die Adern, den 16. Dezember. Der Quellborn ist in diesem Jahr im Herbst etliche Zeit nicht ausgeflossen, bis ihm im Dezember das Regenwetter wieder geholfen hat.

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HandschriftS. 690 Bl. 343v Der dritt Appendix.

ÜbersetzungSeite 690

1

Der Dritte Appendix. Christoff Hombergs Meinung und treue Warnung. Weil es in diesem Jahr an Sole nicht gefehlt hat und gleichwohl die Sole am Gehalt geringer ist als in etlichen der vorigen Jahre, und weil der Brunnen immer zu Sumpf gehalten wird, besonders im Herbst, so ist zu besorgen, dass dieses tiefe Aufziehen dem Brunnen mit der Zeit Schaden bringt. Ursache: weil der Born tiefer in der Wasserwaage ausgezogen wird, als das wilde Wasser abfließt. Wie das leicht an der großen Nebenader zu bemerken ist, die in ihrem ersten gefassten Stand zu jeder Zeit gleich abfließt: denn ehe der Brunnen so tief zu Sumpf gezogen wurde, war diese Ader um ein halbes Quentchen geringer als die gemeine Sole im Brunnen; nun aber ist die Sole im Born um ein Quentchen geringer als die genannte Nebenader.

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HandschriftS. 691 Bl. 344r Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 691

1

Der Dritte Appendix. Anno 1566: gesotten 7661 Pfannen. Dieses Jahr ist zu Anfang nass gewesen, und die Werra ist vor Invocavit zweimal Hochwasser gewesen; da hat die Sole gehalten: 6 Lot den 20. Januar; 7 Lot 1 Quentchen den 5. März; 7½ Lot den 20. April; 7 Lot 1 Quentchen der Brunnen, 7 Lot 2 Quentchen die Ader, den 30. Mai; 6 Lot 3 Quentchen der Brunnen den 6. Juli; 6 Lot der Brunnen, 6 Lot 1 Quentchen die Ader, den 26. August; 5 Lot 3 Quentchen der Brunnen, 6 Lot die Ader, den 28. September. So hat es auch gehalten den 30. Oktober und den 21. Dezember. Der Quellborn ist nach Martini ganz vertrocknet.

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HandschriftS. 692 Bl. 344v Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 692

1

Der Dritte Appendix. Anno 1567: gesotten 7014 Pfannen. Dieses Jahr ist zu Anfang vor Esto mihi trocken gewesen, und die Sole hat gehalten: 5 Lot 3 Quentchen der Brunnen den 29. Januar und 16. Februar. Auf Esto mihi hat der Quellborn wieder oben ausgelaufen. 6 Lot und etwas mehr der Brunnen, 6 Lot die Adern, den 12. März; 6 Lot ½ Quentchen den 25. März; 5 Lot 3 Quentchen in Beisein meines gnädigen Fürsten und Herrn; 5 Lot 3 Quentchen damals, den 13. Mai, die grobe und die kleine Ader; 5 Lot 1½ Quentchen den 20. Juni; 5 Lot 1 Quentchen den 12. Juli und 15. Juli, und die unebene Ader hält — 5 Lot 1½ Quentchen. Bis hierher hat der selige Christoff Homberg geprobt; er ist am — August in Gott verschieden. Die folgenden Proben sind durch den Salzgrafen,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: merlich — Wort undeutlich
  2. Z. 19: den Augusti — Tagesdatum freigelassen

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HandschriftS. 693 Bl. 345r Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 693

1

Der Dritte Appendix. den Bornmeister und mich vorgenommen worden. 5 Lot 1½ Quentchen der Brunnen, 5 Lot 1 Quentchen die Adern, den 30. August. Den 16. September — nachdem ich am 9. zu Sooden eingetroffen und mein Amt angetreten hatte — probten der Salzgraf, Venandt und ich die Sole; sie hielt 5 Lot 1½ Quentchen der Brunnen und auch die Ader. 5 Lot der Brunnen, 5 Lot 1½ Quentchen die Ader, den 25. September; 5 Lot 1 Quentchen Brunnen und Ader den 27. Oktober; 5 Lot 1 Quentchen der Brunnen, 5 Lot 2 Quentchen die Ader, den 24. November, desgleichen den 1. und 25. Dezember. Anmerkung: Den 25. Dezember wurden auch die wilden Adern, die aus dem Kämmerlein über die Schwelle fallen, geprobt; ein Quart hielt — 2 Lot 1 Quentchen, und das wilde Wasser — 2½ Quentchen. Den 21. September dieses Jahres vertrocknete der Quellborn und kam erst im folgenden 68. Jahr, den 1. März, wieder.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Venandt — Name undeutlich
  2. Z. 16: Kemmerlein — K/L unsicher

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HandschriftS. 694 Bl. 345v Der dritt Appendix.

ÜbersetzungSeite 694

1

Der Dritte Appendix. Anno 1568: gesotten - 6726 Pfannen. Es ist ein trockenes Jahr, der Winter aber Hochwasser gewesen, und die Sole hat gehalten: 5 Lot ½ Quentchen der Brunnen, 5 Lot ½ Quentchen die Adern, den 16. Januar; 2 Lot 1 Quentchen damals die wilden Adern, wie sie aus dem Kämmerlein über die Schwelle fallen. 5 Lot ½ Quentchen der Brunnen den 16. Februar; 5 Lot ¾ Quentchen damals die oberste Ader zum Kunsthaus hin; 5 Lot 1¼ Quentchen die mittlere Ader; 5 Lot 3 Quentchen die untere Ader zu Schmidts Bothe hin. 5 Lot 1 Quentchen der Brunnen, 5½ Lot die Adern, den 1. März; 5½ Lot der Brunnen, 6 Lot die Adern, den 3. März; 5 Lot 3½ Quentchen der Brunnen, 6 Lot die Adern, den 20. März und 2. April; 6 Lot 1 Quentchen der Brunnen, 6 Lot 1½ Quentchen die Adern, den 24. April.

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HandschriftS. 695 Bl. 346r Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 695

1

Der Dritte Appendix. 5 Lot 3 Quentchen der Brunnen, 6 Lot die Adern, 3¼ Quentchen das wilde Wasser, den 17. Juni; 6 Lot der Brunnen, 6 Lot ¼ Quentchen die Ader, den 20. Juni; 5 Lot 1½ Quentchen der Brunnen, 5 Lot 3 Quentchen die Ader, den 16. Juli; 5 Lot 1 Quentchen der Brunnen, 5 Lot 1½ Quentchen die Ader, 2 Quentchen wildes Wasser, den 10. August. Anmerkung: Den 19. August hat der Salzgraf die Beißsole aus Hans Schweitzers Beißtrog holen lassen und geprobt; ein Quart hat gehalten ____________________ 11 Lot. 5 Lot der Brunnen, 5 Lot ½ Quentchen die Ader, 2 Quentchen das wilde Wasser, den 6. Oktober.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: Scheÿzers — Name undeutlich

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HandschriftS. 696 Bl. 346v Der dritt Appendix.

ÜbersetzungSeite 696

1

Der Dritte Appendix. 5 Lot 1 Quentchen der Brunnen, 6 Lot 1½ Quentchen die Ader, den 13. November; 5 Lot ½ Quentchen der Brunnen, 5 Lot 1½ Quentchen die Adern, 2⅓ Quentchen das wilde Wasser, den 15. Dezember. In diesem Jahr hat es sehr an Sole gefehlt, deshalb ist großes Kaltliegen geschehen, so dass man die angeordnete Summe von 7000 Werken um 274 Werke nicht hat ersieden können. Und der Brunnen ist eine Zeitlang so gering gewesen, dass man meinte, er habe irgendeinen Mangel bekommen. Deshalb hat auch mein gnädiger Fürst und Herr befohlen nachzuforschen, ob etwa in der Nähe Brunnen gegraben worden seien; und so musste auch der Bergkhauptmann Hermann Schütz herkommen und alle Umstände besichtigen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: Schuz — Name, Umlaut unsicher

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HandschriftS. 697 Bl. 347r Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 697

1

Der Dritte Appendix. Anno 1569: gesotten 7498 Pfannen. Die Sole hat gehalten: 5½ Lot den 14. Januar. Anmerkung: Den 16. Januar war eine große Flut und Eisfahrt; sie währte gegen 8 Tage. Danach, den 30. Januar, hielt der Brunnen 5½ Lot; 5 Lot 3 Quentchen den 4. Februar. Den 6. März ist der Quellborn zolldick ausgeflossen und am 30. gar stark. 6 Lot 1 Quentchen der Brunnen, 6 Lot ½ Quentchen die Ader, den 14. und 21. März; 6½ Lot der Brunnen den 5. April, und die Ader hat nicht geprobt werden können; 6 Lot 1½ Quentchen der Brunnen, 6 Lot 1½ Quentchen die Adern, den 2. Mai und 27. Juni; 6 Lot der Brunnen, 6 Lot 1 Quentchen die Adern, im Juli.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: — Abkürzungszeichen, wohl Quintlein; durchgehend so
  2. Z. 11: Enelbornn Zolsdirk — Eigenname unsicher

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HandschriftS. 698 Bl. 347v Der dritt Appendix.

ÜbersetzungSeite 698

1

Der Dritte Appendix. 6 Lot der Brunnen den 16. August; 5 Lot 3 Quentchen der Brunnen, 6 Lot die Adern, den 12. September und 1. Oktober; 6 Lot der Brunnen, 6 Lot ½ Quentchen die Ader, am 11. November; 7 Lot ½ Quentchen der Brunnen, 7 Lot 1 Quentchen die Ader, den 8. Dezember.

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HandschriftS. 699 Bl. 348r Der Dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 699

1

Der Dritte Appendix. Anno 1570: gesotten 8001 Pfannen. In diesem Jahr hat man immer Sole genug und gute Sole gehabt, und es sind keine Zulagen nötig gewesen; denn es ist ein feuchtes Jahr gewesen und viel Hochwasser, sowohl im Winter als auch im Herbst. Sie hielt: 8 Lot der Brunnen, 8½ Lot die Adern, den 12. März. Sodann ist der Brunnen immer so stark gewesen, dass er nicht zu Sumpf gebracht und also auch die Nebenadern geprobt werden konnten. 7 Lot 3 Quentchen den 24. April und 4. Mai; 7 Lot 1½ Quentchen den 1. Juni; 7 Lot 1 Quentchen den 27. Juni; 6 Lot 3 Quentchen den 1. Oktober; 6 Lot 1½ Quentchen den 19. Oktober; 6 Lot 3 Quentchen den 12. November; 7 Lot 3 Quentchen den 10. Dezember.

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HandschriftS. 700 Bl. 348v Der dritt Appendix.

ÜbersetzungSeite 700

1

Der Dritte Appendix. Anno 1571. 7 Lot 1 Quentchen den 2. Januar; 7 Lot 1½ Quentchen den 3. Februar; 7½ Lot den 3. und 7½ Lot den 17. März; 7 Lot 1½ Quentchen den 9. April; 6 Lot 1 Quentchen den 24. April. Anmerkung: Der März und der April sind vom Anfang bis zum Ende sehr trocken und gar warm gewesen. Damals hielt auch ein Quart garer Sole —————————— 38 Lot und ein Quart trockenes Salz ——— 42½ Lot; gewogen haben Jobst Mennyer und ich. 6 Lot 1 Quentchen den 9. Mai; 6 Lot ½ Quentchen den 1. Juni; 6 Lot den 24. Juni; 6 Lot den 3. Juli; 5 Lot 3 Quentchen den 16. Juli; 5 Lot 1½ Quentchen den 15. August; 5 Lot ½ Quentchen den 4. und 16. September; 5 Lot ½ Quentchen den 1. Oktober.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: Mennyer — Familienname unsicher, evtl. Mentzer

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HandschriftS. 701 Bl. 349r Der dritt Appendix.

ÜbersetzungSeite 701

1

Der Dritte Appendix. 5 Lot knapp den 27. Oktober und im November; 5 Lot den 9. Dezember. Anmerkung: In diesem Jahr ist Sole genug, aber geringe gewesen, besonders nach dem März. Den 6. Februar abends um 10 Uhr ist die Werra sehr Hochwasser geworden, so dass man auf dem Brunnen bis zum 25. Februar abends um zwölf Uhr nicht fahren konnte; es hat also stillgestanden —— 18 Tage. Und dieses Jahr ist allen vorigen und besonders der Meinung des seligen Christoff Homberg etwas zuwider erschienen; denn obwohl viel und überflüssig Sole vorhanden war, ist sie doch am Gehalt gering geworden.

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HandschriftS. 702 Bl. 349v Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 702

1

Der Dritte Appendix. Anno 1572. 6 Lot knapp den 3. Januar; 6 Lot ½ Quentchen den 4. Februar; 6 Lot den 3. März; 6 Lot den 12. April; 5½ Lot den 1. Mai; 5 Lot 1½ Quentchen den 3. Juli; 5 Lot ½ Quentchen den 3. August; 5 Lot 1 Quentchen den 2. September; 5 Lot den 3. Oktober; 5 Lot den 1. November; 5 Lot knapp den 6. Dezember. Anmerkung: In diesem Jahr ist viel Sole und Überfluss davon gewesen, sie ist aber sehr schwach und am Gehalt gering gewesen. Und obwohl die Werra den 11. März Hochwasser geworden ist und es 7 Tage gewährt hat, so dass man auf dem Brunnen nicht fahren konnte, desgleichen den 30. März wiederum, und es hat 3 Tage gewährt, desgleichen den 15. Juli, und es hat 5

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HandschriftS. 703 Bl. 350r Der dritt Appendix.

ÜbersetzungSeite 703

1

Der Dritte Appendix. Tage gewährt, so hat das doch an der Sole keine Besserung wie in den vorigen Jahren bringen wollen. Und dieses Jahr gleicht fast dem nächstvergangenen 71. Jahr; Gott verleihe künftig Besserung. Anno 1573. 5 Lot knapp den 28. Januar; 5 Lot ½ Quentchen den 18. Februar — es hält das Quart rohe Sole ——— 2 Pfund 27 Lot. 6 Lot weniger ½ Quentchen der Brunnen, 6 Lot 1 Quentchen die Adern, am 1. März; 6 Lot 2½ Quentchen der Brunnen am 16. März und am 2. Mai; 6 Lot ½ Quentchen am 21. Mai; 6 Lot ½ Quentchen der Brunnen, 6½ Lot die Adern, am 2. Juni; 5½ Lot der Brunnen, 6 Lot die Adern, am 3. Juli und 8. August; 6 Lot der Brunnen, 6 Lot 1½ Quentchen die Adern, am 30. September; 6 Lot ½ Quentchen der Brunnen, 6 Lot 2½ Quentchen die Adern, am 10. Dezember. In diesem Jahr ist Sole genug gewesen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Rohe — Wort unsicher
  2. Z. 10: minus — abgekürzt geschrieben

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HandschriftS. 704 Bl. 350v Der dritt Appendix.

ÜbersetzungSeite 704

1

Der Dritte Appendix. Anno 1574. 6 Lot 3½ Quentchen der Brunnen, 7 Lot die Nebenadern, am 10. Januar; 7 Lot 1 Quentchen der Brunnen, 7 Lot 3 Quentchen die Nebenadern, am 2. Februar. Anmerkung: Diese Sole hielt am Gewicht — 96 Lot, das waren 3 Pfund; also ist der 13. Teil gut oder Salz gewesen. Damals hielt auch ein Quart wildes Wasser — 90 Lot. 7 Lot 1 Quentchen der Brunnen, 7 Lot 3 Quentchen die Adern, am 8. März und 20. April; 6 Lot 1 Quentchen den 7. Juni; 5 Lot 1½ Quentchen den 2. Juli; 5 Lot ½ Quentchen den 11. August; 5 Lot weniger ½ Quentchen der Brunnen, 5 Lot und ½ Quentchen die Adern, den 4. September; 5 Lot 1 Quentchen den 29. September; 5 Lot den 3. November.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: minus — abgekürzt geschrieben

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HandschriftS. 705 Bl. 351r Der dritt Appendix.

ÜbersetzungSeite 705

1

Der Dritte Appendix. Anno 1575. 5 Lot ½ Quentchen der Brunnen am 10. Januar; 5 Lot weniger ½ Quentchen der Brunnen, 5 Lot 1½ Quentchen die Adern, am 1. Februar; 5 Lot 1 Quentchen der Brunnen, 5 Lot 1½ Quentchen die Nebenadern, am 3. März auf Befehl meines gnädigen Fürsten und Herrn geprobt, ebenso am 11. März; 5 Lot weniger ½ Quentchen der Brunnen am 4. und 10. Mai, und so bis zum Ende des Jahres. Denn dieses Jahr ist die meiste Zeit trocken und sonst ein fruchtbares Jahr gewesen. Doch hat sich der Brunnen an der Menge der Sole ziemlich gehalten bis in den Herbst; und am Ende hat es etliche Male an Sole gefehlt, wenn die Sieder streng gesotten haben. Dessen ist dann größtenteils die Schwäche der Sole am Gehalt Ursache gewesen, weil die Sieder viel davon zum Werk haben mussten.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: minus — abgekürzt geschrieben
  2. Z. 13: zimblich — Lesung unsicher

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HandschriftS. 706 Bl. 351v Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 706

1

Der Dritte Appendix. Anno 1576. 5 Lot weniger ½ Quentchen der Brunnen den 3. und 9. Januar; 5 Lot der Brunnen, 5½ Lot reichlich die Adern, den 28. Februar, auch den 2. und 10. März; 5½ Lot der Brunnen den 22. März; 6 Lot der Brunnen den 2. April; 6 Lot der Brunnen den 1. Mai; 5½ Lot der Brunnen den 23. Juni; 6 Lot der Brunnen den 13. Juli; 6 Lot der Brunnen, 6½ Lot die Adern, den 17. Juli, als mein gnädiger Fürst und Herr hier gewesen ist; und ein Quart der Sole wog — 96 Lot, das sind 3 Pfund. Den 17. Oktober hielt ein Quart ——————————— 5 Lot 3 Quentchen, ein Wormser Maß ————— 8 Lot 2½ Quentchen; und die Sole wog ————— 4 Pfund 10 Lot. Den 12. Dezember hielt ein Quart ——————————— 5 Lot ½ Quentchen, ein Wormser Maß ————— 7 Lot 2½ Quentchen. In diesem Jahr ist Sole genug gewesen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: minus — abgekürzt geschrieben

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HandschriftS. 707 Bl. 352r Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 707

1

Der Dritte Appendix. Anno 1577. Den 1. Januar hielt ein Quart Sole ————————— 5½ Lot, ein Wormser Maß ———————— 8 Lot 1 Quentchen. Die Nebenader hielt: ein Quart ————————————— 6 Lot, ein Wormser Maß —————————— 9 Lot. Den 8. Februar: ein Quart Sole —————————— 5 Lot 3 Quentchen, ein Wormser Maß ——————— 8 Lot 2½ Quentchen; den 2. März desgleichen. Den 1. April: ein Quart Brunnen ———————— 6 Lot, ein Wormser Maß ————————— 9 Lot. Die Adern: ein Quart ——————————— 6½ Lot, ein Wormser Maß ——————— 9 Lot 3 Quentchen. Den 1. Mai: ein Quart des Brunnens ————— 5½ Lot, ein Wormser Maß ———————— 8 Lot 1 Quentchen.

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HandschriftS. 708 Bl. 352v Der dritt Appendix.

ÜbersetzungSeite 708

1

Der Dritte Appendix. Den 5. Juni: ein Quart ————————————— 5 Lot 3 Quentchen, ein Wormser Maß —————————— 8 Lot 2½ Quentchen. Den 1. Juli, August und September: ein Quart Brunnen ——————— 5 Lot 3 Quentchen, ein Wormser Maß —————————— 8 Lot 2½ Quentchen. Die Adern: ein Quart ——————————————— 6 Lot 1 Quentchen, ein Wormser Maß —————————— 9 Lot 1½ Quentchen. Den 22. September, als die Werra von vielem Regen etwas Hochwasser geworden ist, hat sich die Sole auch gebessert; und der Brunnen hat gehalten: ein Quart —————————————— 6 Lot, ein Wormser Maß —————————— 9 Lot. Im Dezember hat sich die Sole wieder gebessert und am 10. gehalten: ein Quart —————————————— 7 Lot, ein Wormser Maß —————————— 10½ Lot.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: ge[gestrichen: be]bessert — Korrektur im Wort

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HandschriftS. 709 Bl. 353r Der dritt Appendix.

ÜbersetzungSeite 709

1

Der Dritte Appendix. Anno 1578. Den 8. Januar hat die Sole gehalten: ein Quart ———————— 7 Lot, ein Wormser Maß ———— 10½ Lot. Den 6. Februar desgleichen. Den 14. Februar: ein Quart ———————— 7 Lot 1 Quentchen, ein Wormser Maß ———— 10 Lot 3½ Quentchen; ein Quart der Ader ———— 7 Lot 3 Quentchen. Den 13. März: ein Quart ———————— 7½ Lot, ein Wormser Maß ———— 11 Lot 1 Quentchen. Den 10. April: ein Quart ———————— 7 Lot 1 Quentchen, ein Wormser Maß ———— 10 Lot 3½ Quentchen. Den 5. Mai: ein Quart ———————— 7 Lot, ein Wormser Maß ———— 10½ Lot.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: — Kürzel q mit Strich, Quintlein

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HandschriftS. 710 Bl. 353v Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 710

1

Der Dritte Appendix. Den 3. Juni: ein Quart ———————— 6 Lot 3 Quentchen, ein Wormser Maß ———— 10 Lot ½ Quentchen. Den 7. Juli: ein Quart ———————— 6 Lot, ein Wormser Maß ———— 9 Lot. Den 27. September: ein Quart ———————— 5 Lot, ein Wormser Maß ———— 7½ Lot. Den 11. November und den 25. desgleichen; damals gab ein Quart der Nebenader ———————————— 5½ Lot. Den 14. Dezember desgleichen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: benebenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 711 Bl. 354r Der dritt Appendix.

ÜbersetzungSeite 711

1

Der Dritte Appendix. Anno 1579. Die Sole hat in diesem Jahr in der kleinen Probe gehalten wie folgt. Den 10. Januar: ein Quart ———————— 5 Lot, ein Wormser Maß ———— 7½ Lot. Den 7. Februar: ein Quart ———————— 5 Lot 1 Quentchen, ein Wormser Maß ———— 7 Lot 3½ Quentchen. Den 8. März: ein Quart ———————— 6 Lot 1 Quentchen, ein Wormser Maß ———— 9 Lot 1½ Quentchen. Den 18. März: ein Quart ———————— 6 Lot 2 Quentchen, ein Wormser Maß ———— 9 Lot 3 Quentchen. Den 13. April und 7. Mai: ein Quart ———————— 6 Lot 2 Quentchen, ein Wormser Maß ———— 9 Lot 3 Quentchen. Den 3. Juli: ein Quart ———————— 6 Lot 1½ Quentchen, ein Wormser Maß ———— 9 Lot 2¼ Quentchen. Anmerkung: Sodann, den 26. Juni, ist die Werra sehr groß

Unsichere Lesungen

  1. flutigk — Marginalie, Vokalzeichen unklar

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HandschriftS. 712 Bl. 354v Der dritt Appendix.

ÜbersetzungSeite 712

1

Der Dritte Appendix. und Hochwasser geworden, so dass man auf dem Brunnen ausspannen und bis zum 4. Juli — das sind 9 Tage — stillhalten musste. Sodann hat die Sole gehalten den 8. Juli: ein Quart ———————— 6 Lot 1½ Quentchen, ein Wormser Maß ———————— 9 Lot 2¼ Quentchen. Den 10. August: ein Quart ———————— 6 Lot 1 Quentchen, ein Wormser Maß ———— 9 Lot 1½ Quentchen. Den 10. September: ein Quart ———————— 6 Lot, ein Wormser Maß ———— 9 Lot. Den 1. Oktober: ein Quart Sole ———— 6 Lot, ein Quart der Adern ———— 6½ Lot. Sodann, den 5. Oktober, ist die Werra sehr Hochwasser geworden, so dass man in 8 Tagen auf dem Brunnen nicht fahren konnte; und die Sole hat sich an der Güte um 1 Quentchen gebessert.

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HandschriftS. 713 Bl. 355r Der dritt Appendix.

ÜbersetzungSeite 713

1

Der Dritte Appendix. Den 22. September hat gehalten: ein Quart Sole ———————— 6 Lot 2 Quentchen, ein Wormser Maß ———— 9 Lot 3 Quentchen. Desgleichen im Oktober, November und Dezember. Anno 1580. Die Sole hat in diesem Jahr in der kleinen Probe gehalten wie folgt. Den 9. Januar: ein Quart ———————— 6 Lot 1 Quentchen; die Adern ———————— 6 Lot 3 Quentchen; ein Wormser Maß ———— 9 Lot 1½ Quentchen. Den 23. Februar: ein Quart ———————— 6 Lot; die Adern ———————— 6 Lot 1½ Quentchen; ein Wormser Maß ———— 9 Lot. Den 3. und 17. März und den 28. desgleichen. Den 3. Mai: ein Quart Sole ———————— 6 Lot ½ Quentchen; ein Quart der Adern ———— 6½ Lot; ein Wormser Maß ———— 9 Lot 1 Quentchen.

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HandschriftS. 714 Bl. 355v Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 714

1

Der Dritte Appendix. Den 26. Juni und 16. Juli: ein Quart Brunnen ———————— 6 Lot weniger ½ Quentchen, ein Wormser Maß ———————— 8 Lot 2½ Quentchen; ein Quart Adern ———————— 6 Lot 1 Quentchen, ein Wormser Maß ———————— 9 Lot 1½ Quentchen. Den 29. September: ein Quart Brunnen ———————— 5 Lot 1 Quentchen reichlich; ein Quart Adern ———————— 5 Lot 1½ Quentchen reichlich. Den 29. Oktober und 19. November hat ein Quart gehalten: Brunnen ———————— 5 Lot nicht ganz; Adern ———————— 5 Lot ½ Quentchen. Den 14. Dezember: ein Quart Brunnen ———— 4 Lot 3 Quentchen; ein Quart Adern ———— 5 Lot.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: reilich — wohl reichlich, eng

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HandschriftS. 715 Bl. 356r Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 715

1

Der Dritte Appendix. Anno 1581. Mittwoch, den 28. Dezember im 80. Jahr, ist die Werra von vielem Regen sehr Hochwasser geworden, so dass man am Abend um 12 Uhr auf dem Brunnen ausspannen musste; es hat stillgestanden bis Montag, den 2. Januar Anno 81, am Abend um sechs Uhr, da hat man erst wieder angefahren. Danach ist der Brunnen sehr stark gequollen, so dass man den Stein nicht freihalten konnte. Den 6. und 14. Januar hat der Brunnen gehalten: ein Quart ———————— 5 Lot. Den 4. und 13. Februar haben gehalten: der Brunnen ein Quart ———— 5 Lot ½ Quentchen; die Adern ein Quart ———— 5 Lot 1 Quentchen. Den 20. März: der Brunnen ———————— 5 Lot 1½ Quentchen; die Adern ———————— 5½ Lot.

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HandschriftS. 716 Bl. 356v Der dritt Appendix.

ÜbersetzungSeite 716

1

Der Dritte Appendix. Den 8. April: der Brunnen ein Quart ———— 6 Lot; die Adern ein Quart ———— 6 Lot ½ Quentchen. Den 17. Mai: der Brunnen ein Quart ———— 6 Lot 1½ Quentchen. Den 5. Juli: der Brunnen ein Quart ———— 6 Lot ½ Quentchen. Den 26. August: der Brunnen ein Quart ———— 5 Lot weniger ½ Quentchen; ebenso im September und den 11. Oktober; damals hielt die Nebenader ein Quart ———————— 5 Lot 1 Quentchen. Den 18. Oktober: der Brunnen ein Quart ———— 5 Lot weniger ½ Quentchen; die Adern ———————— 5 Lot 1 Quentchen. Den 18. und 26. November: der Brunnen ein Quart ———— 5 Lot; die Nebenadern ———— 5 Lot 1½ Quentchen. Ebenso auch den 3. Dezember.

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HandschriftS. 717 Bl. 357r Der drit Appendix

ÜbersetzungSeite 717

1

Der Dritte Appendix. Anno 1582. Den 12. Januar: der Brunnen ein Quart ———— 5 Lot 1 Quentchen, das ist ein Wormser Maß ———— 7½ Lot; die Nebenadern ein Quart ———— 5 Lot 1½ Quentchen, ein Wormser Maß ———————— 8 Lot ¼ Quentchen. Anmerkung: Den 16. Januar ist die Werra Hochwasser geworden, so dass man 7 Tage auf dem Brunnen stillhalten musste; und es ist sogleich wieder ein harter Frost und Trockenheit eingefallen. Den 1. Februar: ein Quart des Brunnens ———— 5 Lot 3½ Quentchen, ein Wormser Maß ———————— 8 Lot 3¼ Quentchen. Den 14. März: ein Quart des Brunnens ———— 6 Lot 2½ Quentchen, ein Wormser Maß ———————— 9 Lot 3¾ Quentchen; ebenso auch den 1. April. Den 14. April: ein Quart ———————— 6 Lot 3 Quentchen. Den 3. Mai: ein Quart ———————— 6½ Lot.

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HandschriftS. 718 Bl. 357v Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 718

1

Der Dritte Appendix. Den 6. Juni hielt der Brunnen: ein Quart ———————— 5 Lot ½ Quentchen, ein Wormser Maß ———— 8½ Lot. Den 8. Juli: ein Quart ———————— 5½ Lot, ein Wormser Maß ———— 8 Lot 1 Quentchen. Den 1. September: ein Quart ———————— 5 Lot 1½ Quentchen, ein Wormser Maß ———— 8 Lot ⅛ Quentchen; den 1. Oktober desgleichen. Den 21. Oktober die Sole: ein Quart ———————— 5½ Lot, ein Wormser Maß ———— 8 Lot 1 Quentchen; die Nebenadern: ein Quart ———————— 5 Lot 3 Quentchen, ein Wormser Maß ———— 8 Lot 2½ Quentchen. Den 17. November: ein Quart ———————— 6 Lot, ein Wormser Maß ———— 9 Lot. Den 1. Dezember: ein Quart ———————— 6 Lot ½ Quentchen, ein Wormser Maß ———— 9 Lot ¾ Quentchen. Den 15. Dezember: ein Quart ———————— 6 Lot 1½ Quentchen, ein Wormser Maß ———— 9 Lot 2¼ Quentchen.

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HandschriftS. 719 Bl. 358r Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 719

1

Der Dritte Appendix. Anno 1583. Den 10. Januar hat die Sole in der kleinen Probe gehalten: ein Quart ———————— 6 Lot 3½ Quentchen, ein Wormser Maß ———— 10 Lot 1¼ Quentchen. Den 3. Februar desgleichen. Den 6. März: der Brunnen ein Quart ———————— 6 Lot 3½ Quentchen, ein Wormser Maß ———— 10 Lot; Nebenadern ein Quart ———————— 7 Lot, ein Wormser Maß ———— 10¼ Lot. Im April desgleichen. Den 2. Mai: der Brunnen ein Quart ———————— 6½ Lot, ein Wormser Maß ———— 9 Lot 3 Quentchen. Den 16. Juni: ein Quart ———————— 6 Lot, ein Wormser Maß ———— 9 Lot.

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HandschriftS. 720 Bl. 358v Der dritt Appendix

ÜbersetzungSeite 720

1

Der Dritte Appendix. Den 20. Juli: ein Quart ———————— 5 Lot 3 Quentchen reichlich, ein Wormser Maß ———— 8 Lot 2½ Quentchen; ebenso auch im August, September und Oktober. Den 2. November: ein Quart ———————— 5 Lot 2½ Quentchen, ein Wormser Maß ———— 8½ Lot; den 2. Dezember desgleichen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: reilich — wohl reichlich, eng

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HandschriftS. 721 Bl. 359r Der dritt Appendix.

ÜbersetzungSeite 721

1

Der Dritte Appendix. Anno 1584. Dieses Jahr ist ziemlich trocken, doch ein fruchtreiches und ein gutes Weinjahr gewesen. Die Sole hat in der kleinen Probe gehalten: Im Januar, den 11.: ein Quart ——————————————— 5 Lot 1½ Quentchen, ein Wormser Maß ——————————— 8 Lot ¼ Quentchen. Im Februar, den 9., nachdem es lange Hochwasser gewesen war: ein Quart ——————————————— 6½ Lot, ein Wormser Maß ——————————— 9 Lot 3 Quentchen. Im März, den 4. und 14.: ein Quart ——————————————— 6½ Lot; die Nebenadern ———————— 6 Lot 3 Quentchen. Im April: ein Quart ——————————————— 6½ Lot. Im Mai, den 23.: ein Quart ——————————————— 6 Lot 1 Quentchen, ein Wormser Maß ——————————— 9 Lot 1½ Quentchen. Im Juni desgleichen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: ¼ — Bruch schwer lesbar
  2. Z. 10: den nach — vielleicht dennach/demnach
  3. Z. 16: benthenn — Wortform unsicher

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HandschriftS. 722 Bl. 359v Der dritt Appendix.

ÜbersetzungSeite 722

1

Der Dritte Appendix. Im Juli, den 19.: ein Quart ——————————————— 6 Lot weniger ½ Quentchen, ein Wormser Maß ——————————— 8 Lot 3¼ Quentchen. Im August, den 5. und 7.: ein Quart ——————————————— 5½ Lot, ein Wormser Maß ——————————— 8 Lot 1 Quentchen. Anmerkung: Im September und Oktober hat die Sole im Brunnen an der Menge sehr abgenommen, so dass man ihrer zum Sieden nicht genug holen konnte und deshalb auch viele Werke haben kaltliegen müssen. Sie hat gehalten: Den 1. Oktober: ein Quart ——————————————— 5 Lot 1 Quentchen, ein Wormser Maß ——————————— 7 Lot 3½ Quentchen. Den 21. November: ein Quart ——————————————— 5 Lot ½ Quentchen, ein Wormser Maß ——————————— 7 Lot 3 Quentchen. Den 8. Dezember der Brunnen: ein Quart ——————————————— 5 Lot weniger ½ Quentchen, ein Wormser Maß ——————————— 7 Lot 2 Quentchen; Nebenadern: ein Quart ——————————————— 5 Lot 1 Quentchen, ein Wormser Maß ——————————— 7 Lot 3½ Quentchen.

Unsichere Lesungen

  1. Ewelbronn — Marginalie, Anfangsbuchstabe unsicher
  2. Z. 4: — Bruch schwer lesbar

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HandschriftS. 723 Bl. 360r Der dritt Appendix.

ÜbersetzungSeite 723

1

Der Dritte Appendix. Anno 1585. In diesem Winter hat es sehr wenig geschneit, auch ist keine Eisfahrt oder Wasserflut gewesen; deshalb ist die Sole das ganze Jahr über sowohl am Gehalt als auch an der Menge sehr gering gewesen und hat nicht mehr gehalten als: Im Januar, Februar, März, Mai und Juni: ein Quart ——————————————— ungefähr 5 Lot, ein Wormser Maß ——————————— 7½ Lot. Freitag, den 18. Juni, erhob sich die Werra von dem vielen Regen so sehr, dass man auf dem Brunnen ausspannen und mit dem Fahren bis zum 26. stillhalten musste. Deshalb meinte man, die Sole würde sich davon wie im Frühling von den Winterfluten gebessert haben; aber sie hat sich über ein halbes Lot nicht gebessert und ist auch an der Menge bald wieder abfällig geworden. Sie hat demnach gehalten am 5. Juli:

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: ungeferlich — Klammer über zwei Zeilen
  2. Z. 16: darnonn — wohl darvonn

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HandschriftS. 724 Bl. 360v Der dritte Appendix

ÜbersetzungSeite 724

1

Der Dritte Appendix. Ein Quart ——————————————— 5½ Lot, ein Wormser Maß ——————————— 8 Lot 1 Quentchen. Den 11. Juli: ein Quart ——————————————— 5 Lot 1 Quentchen, ein Wormser Maß ——————————— 7 Lot 3½ Quentchen. Den 25. Juli: ein Quart ——————————————— 5 Lot gar knapp.

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App. IV · 4. Appendix · Band 2

Das Reisebuch

Der vierte Appendix · 158 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 727 Bl. 362r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 727

1

Der Vierte Appendix. Es folgt nun die Beschreibung der angeregten Reise, auf der ich auf Befehl meines gnädigen Fürsten und Herrn die nachfolgenden Salzwerke hier und dort besichtigt, mich über alle Umstände erkundigt und das, was ich befunden habe, in der bald folgenden Erzählung ordentlich und kurz aufgeschrieben habe. Als der durchlauchtige, hochgeborene Fürst und Herr, Herr Wilhelm, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda usw., mein gnädiger Fürst und Herr, nach dem tödlichen christlichen Abschied aus dieser Welt des durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipps des Älteren, Landgrafen zu Hessen, Seiner Fürstlichen Gnaden Herrn Vaters, zu Anfang ihrer fürstlichen lobreichen Regierung sich aus vielen und wichtigen Gründen gnädig vorgenommen und entschlossen haben, nicht allein eine allgemeine Beschreibung des Salz-

Aufnahme der Handschriftenseite Bd. 2, S. 727 (Bl. 362r)
Der vierte Appendix: das Reisebuch mit den Berichten von anderen Salzwerken Johannes Rhenanus, New Saltzbuch · Universitätsbibliothek Kassel — Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, 2° Ms. Hass. 186, Bd. 2, S. 727 · Digitalisat · gemeinfrei

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: wies — Wortform unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Vorrede und Instruktion vom 28. Juni 1568

HandschriftS. 728 Bl. 362v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 728

1

Der Vierte Appendix. werks Sooden mit allen Anhängen darauf einzurichten und aufzuschreiben, sondern auch eine besondere, daraus ausgezogene Ordnung nach dem Erfordernis ihres Amtes in eine beständige, richtige Ordnung zu bringen, zu ratifizieren und zu bestätigen — und weil aber Seine Fürstlichen Gnaden im Lauf der Sache befunden haben, dass ein solches nützliches Vorhaben ohne Erfahrung vieler Salzwerke nach allen Umständen nicht vollständig und gebührend ausgeführt werden könne, so haben demnach Seine Fürstlichen Gnaden mich, den Untenbenannten, als Ihrer Fürstlichen Gnaden derzeit ältesten Diener und Salzgrafen im Salzwerk dazu bestimmt, dass ich nach Anweisung der bald folgenden Instruktion zu den darin genannten Salzwerken reisen und alles, was ich der Instruktion gemäß erfahren könnte, Seiner Fürstlichen Gnaden aufrichtig referieren und beständig eröffnen sollte. Instruktion. Was unser, Wilhelms von Gottes

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: außgezoge=gene — Silbe doppelt geschrieben

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Vorrede und Instruktion vom 28. Juni 1568

HandschriftS. 729 Bl. 363r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 729

1

Der Vierte Appendix. Gnaden, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda usw., Salzgraf zu Allendorf an der Werra und lieber Getreuer Johannes Rhenanus bei der Besichtigung etlicher Salzwerke — nämlich zu Auleben, Frankenhausen, Halle in Sachsen, Artern, Aschersleben, Staßfurt, Groß Salza, Lüneburg, Salzdetfurth, Salz zur Hölle und Bodenfelde — sich verhalten und in Befehl haben soll. Erstens soll er an jedem Ort das Salzwerk privat besichtigen, doch die Briefe bei sich im Busen tragen, die er, wo er es für ratsam hält, den Befehlshabern des Salzwerks übergeben soll. Und nach Übergabe derselben soll er ihnen unseren gnädigen Gruß entrichten und daneben vermelden: Nachdem wir in unserem Salzwerk zu Allendorf allerlei Unrichtigkeit befunden haben, weshalb unsere Notdurft erfordere, dies auf andere Weise einzurichten, sei er von uns ab-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Saltzdietfoll — Ortsname, Schreibung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Vorrede und Instruktion vom 28. Juni 1568

HandschriftS. 730 Bl. 363v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 730

1

Der Vierte Appendix. gefertigt, ihr Salzwerk zu besichtigen und sich über dessen ganze Beschaffenheit gründlich zu unterrichten — nicht aus dem Grund, dadurch etwas zu erforschen, was ihnen oder ihrem Salzwerk nachteilig sein könnte, sondern allein deshalb, damit man dieses unser Salzwerk desto beständiger und besser mit guter Ordnung, Wasserkünsten, Bauten und anderem einrichten könne; und demnach begehren wir, ihm dazu Zutritt zu gestatten und auch gute Anweisung zu geben. Und wenn das so geschieht, soll er sich über die Beschaffenheit des Salzwerks und der Brunnen ganz genau erkundigen: nämlich wie tief sie seien, woher und aus welchem Grund sie springen. Zu diesem Behuf soll er ein kleines Probiergerät bei sich haben, an jedem Ort die Sole proben und dies in sein Büchlein aufzeichnen und es sodann mit hierher bringen. Vornehmlich aber soll er sorgfältig darauf achten,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Bewenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 731 Bl. 364r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 731

1

Der Vierte Appendix. wie die Sole gefasst ist, desgleichen wie man an jedem Ort siedet und welche Vorteile sie haben, das Salz auszubringen, und wie sie es allenthalben mit ihrem Salzwerk halten, auch was an jedem Ort für Künste und Vorrichtungen errichtet sind, mit denen man die Sole holt und das wilde Wasser abweist. Ferner soll er besonders bei guten Leuten erforschen, mit welchen Mitteln anfänglich die Brunnen erbaut worden sind und wie es sich bei diesem Bauen allenthalben angelassen hat. Und was sonst dieser und dergleichen Dinge mehr zu erkunden und zu merken nötig und würdig sein werden, dem soll er mit bestem Fleiß nachforschen und uns von allem bei seiner Rückkehr Bericht erstatten. Unterzeichnet zu Kassel, den 28. Juni Anno Domini 1568. Wilhelm, Landgraf zu Hessen. Es soll sich Rhenanus auch nach Bremen verfügen

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HandschriftS. 732 Bl. 364v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 732

1

Der Vierte Appendix. und sich über alle Umstände des Bois erkundigen, ob dieser in großer Menge zu bekommen ist und wie teuer ungefähr eine Tonne, auch mit welchen Mitteln er heraufzubringen wäre. Heinrich Hesberg, selbst.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Poys — Salzsorte, Lesung unsicher
  2. Z. 6: Hesbergk sst. — Unterschrift mit Paraphe

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HandschriftS. 733 Bl. 365r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 733

1

Der Vierte Appendix. Sondershausen. Nach Empfang des eben genannten Beglaubigungsschreibens habe ich mich aufgemacht und bin nach Sondershausen gezogen und habe dort in der Sondershäuser Kanzlei mein Anliegen vorbringen und anzeigen lassen. Ich bekam auch sogleich zur Antwort, der Sekretär wolle meine Anwesenheit seinen gnädigen Herren — deren nur Graf Hans Günther und Graf Albrecht zur Stelle waren — vermelden und mir weiter Bescheid geben. Kurz darauf bin ich in die Kanzlei gefordert worden und habe mich nach Anweisung meiner Instruktion untertänig verhalten. Nach vollzogener Werbung haben mir die Räte durch den Sekretär sogleich in Gegenwart zur Antwort gegeben, sie wollten das versiegelte Beglaubigungsschreiben ihren gnädigen Herren bringen, mein Anliegen eröffnen und

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HandschriftS. 734 Bl. 365v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 734

1

Der Vierte Appendix. mich nach kurzer Weile in die Herberge weisen lassen, was ihre wohlgenannten gnädigen Herren sich daraufhin erklärten. Und die Räte sind sogleich aus der Kanzlei zu den genannten Grafen, ihren gnädigen Herren, gegangen. Desselben Abends hat mir der Sekretär einen der Kanzleischreiber geschickt und begehrt, dass ich ins Schloss zu den Räten und zu ihm kommen wolle. Als ich aber ins Schloss kam, hat mir der Sekretär von wegen seiner gnädigen Herren in Beisein der Räte eröffnet, dass ihre gnädigen Herren das Beglaubigungsschreiben und die Werbung empfangen, angenommen und selbst gelesen hätten. Und obwohl es bedenklich wäre, einen jeden in das Geheimnis ihres Salzwerks zu lassen, so seien sie doch nicht allein hierin, sondern auch in Größerem geneigt, ihrem gnädigen Herrn, dem Landgrafen zu Hessen, zu willfahren — mit dem weiteren Zusatz, dass sie auch so-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Esselbigenn — wohl Desselbigenn, Initiale
  2. Z. 11: ser — vielleicht Irer, Anfang undeutlich

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HandschriftS. 735 Bl. 366r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 735

1

gleich an ihre Beamten geschrieben und befohlen hätten, dass diese mich über alle Umstände und darüber, wie es im Grunde und mit allen Sachen ihres Salzwerks bestellt sei, auf mein weiteres Begehren in allen Punkten gründlich berichten sollten. Auf diese Antwort habe ich gebührend gedankt und mich erboten, dessen bei meinem gnädigen Fürsten und Herrn rühmend eingedenk zu sein, ohne allen Zweifel glaubend, Seine Fürstlichen Gnaden würden dies auch mit besonderen Gnaden aufnehmen. Als ich nun den schriftlichen Befehl an die Beamten zu Frankenhausen zu mir genommen hatte, haben mir die Räte angezeigt, dass ihre gnädigen Herren befohlen hätten, ich solle bei Hofe bleiben und mit ihnen, den Herren Räten, zu Nacht essen; wie es denn auch geschehen ist. Und weil eben zu dieser Stunde einer aus Graf Günthers Räten, Doktor Johann Bayr, ein geborener Franke, der auch Pfänner

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: Bayr — Familienname, Lesung unsicher

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HandschriftS. 736 Bl. 366v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 736

1

Der Vierte Appendix. in Frankenhausen ist, bei Hofe eingetroffen war, ist dieser gleichermaßen auch zu Tisch gefordert worden. Und er hat sich, wie die anderen Räte alle, sehr freundlich und mit gutem Scherz mit mir eingelassen und sich in allem sehr gutwillig erzeigt. Insbesondere hat der Doktor, als ich nach der Entstehung des Salzwerks fragte, angezeigt, dass man über dessen älteste Entstehung in keinem Archiv etwas finde, obwohl doch überall erscheine, dass es ein sehr altes Salzwerk sein müsse. Aber zur Zeit Kaiser Heinrichs IV. sei eine Schenkung an das Kloster Rotherbach — das jetzt denen von Nordhausen zusteht — ergangen, worin das Datum mit diesen Worten stehe: „gegeben zu N. auf dem Berg der Verwirrung“. Sodann sei das Salzwerk, die Stadt und das Amt Frankenhausen der Grafen zu Beichlingen gewesen, bis die Schwarzburger sie an sich gekauft haben. So finde man auch einen Vertrag

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: Rotherbach — Klostername, Lesung unsicher

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HandschriftS. 737 Bl. 367r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 737

1

Der Vierte Appendix. zwischen den Landgrafen zu Thüringen und den Grafen zu Schwarzburg, datiert Anno 1312, worin allerlei angezeigt und verhandelt ist, wie es damit gehalten werden solle; das sei aber nicht eingehalten worden. Darüber hinaus sei das älteste Denkmal, mit dem zu belegen ist, dass Frankenhausen ein sehr altes Salzwerk sein muss, dies: dass die von Frankenhausen ein Siegel gehabt haben, mit dem sie wohl vor fünfhundert Jahren gesiegelt haben, worin ein Salzknecht — den sie einen Nappenknecht nennen — steht, der zwei Eimer mit Sole trägt. Es hat mich auch der genannte Doktor berichtet, dass er auf seiner Reise zu Salins gewesen sei, wovon sich der König von Spanien einen Grafen zu nennen pflegt. Da sei der Salzbrunnen in ein großes gewaltiges rundes Gewölbe gebaut, unter dem sich wohl das ganze Schloss Sondershausen verbergen könnte; er sei sehr tief im Grund, und man steige ringsherum bis

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Nappenn — Anfangsbuchstabe N oder R

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HandschriftS. 738 Bl. 367v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 738

1

Der Vierte Appendix. hinunter auf den Grund, und zwar auf Treppen, die so angelegt sind, wie vorzeiten die Amphitheater gewesen sind. Im Grund und auf den untersten Stufen aber seien die Sole und das wilde Wasser dermaßen geschickt und kunstvoll — jede Ader für sich — gefasst, dass man genau sehen könne, wie sie bis in ihre besonderen Deicheln fließen und geschöpft werden. Es haben auch die anderen Räte, ein jeder das Seine dazu gesagt und sind dem Doktor in der Erzählung von der Entstehung des Frankenhäuser Salzwerks beigetreten; und so haben wir an diesem Abend zwei Stunden bei Tisch damit zugebracht. Frankenhausen. Sodann bin ich morgens früh aufgestanden und habe den Schwarzburger Baumeister Bernt Pfeifer, der am vergangenen Abend

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HandschriftS. 739 Bl. 368r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 739

1

Der Vierte Appendix. bei Tisch Befehl empfangen hatte, mit mir weiterzureisen, aufwarten lassen; und wir beide haben geeilt, so dass wir zeitig früh in Frankenhausen eintrafen. Unterwegs hat der genannte Baumeister, der mit mir auf dem Wagen saß, mancherlei Reden über Salzwerke, Bergwerke und Bausachen geführt, besonders über das Salzwerk zu Auleben und Meister Hans Wetzel. Ich habe aber nichts anderes gespürt, als dass er und jedermann Meister Hans noch wohlgesinnt sind und dem Aufkommen dieses Salzwerks nicht viel zuschreiben. Dieses Gespräch hat gewährt, bis wir zum Kloster Göllingen gekommen sind, das dem Abt zu Hersfeld gehört. Dort haben die Grafen von Schwarzburg einen großen Teich, ganz voller Rohr; der Baumeister hat mir angezeigt, dass seine gnädigen Herren, die Grafen zu Schwarzburg, aus dem Rohr, das in diesem und in anderen Teichen wächst, jährlich

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: enndtpfingk — Buchstabenfolge unklar, wohl entpfing

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HandschriftS. 740 Bl. 368v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 740

1

Der Vierte Appendix. in gewöhnlichen Jahren über siebenhundert Gulden lösen können. So haben auch sonst seine gnädigen Herren, die Grafen zu Schwarzburg, ständig fünf Wagengespanne, die nichts als Holz in Säulen gekauft zu Markte fahren; davon nehmen sie dann einen ziemlich stattlichen Gewinn ein. Unterdessen sind wir zum Stollen gekommen, durch den von alters her die Wipper, die die Kunst zu Frankenhausen treibt, mit großen Unkosten geleitet worden ist. Wir sind abgestiegen, und der Baumeister hat mir alle Umstände gezeigt und berichtet, dass der Stollen von einem Mundloch zum anderen 120 Ruten lang und am höchsten Ort 24 Ellen tief sei. Sonst ist die Art des Berges lauter Lehm; er ist sehr unförmlich gebaut und hat viele Lichtschächte, deren einer oder zwei dem Berg gleich oben ausgeführt sind, so dass in unbeständiger Winterzeit dem Salzwerk durch den Eingang des Stollens leicht großer Schaden entstehen kann, wie denn auch

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HandschriftS. 741 Bl. 369r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 741

1

es unlängst geschehen ist, dass einer der Schächte dort vom Schnee verschüttet wurde und man den ganzen Winter hat stillhalten müssen. Als wir aber in die Stadt kamen, ist der Baumeister ins Schloss gegangen und hat meine Anwesenheit den Befehlshabern vermeldet. Diese sind dann innerhalb einer Stunde zusammengekommen, haben mich zu sich gefordert, das Beglaubigungsschreiben und die Werbung angenommen und angehört und haben sich darauf mit aller Gutwilligkeit ganz freundlich vernehmen lassen. Sie haben sich auch gänzlich erboten, dass mir auf mein Fragen und Begehren nicht das Geringste vorenthalten werden solle, mit untertäniger Erbietung, dass sie nicht allein hierin, sondern nach ihrem ganzen Vermögen geneigt wären, meinem gnädigen Fürsten und Herrn zu willfahren; worauf ich gebührend gedankt habe. Sogleich habe ich einem meiner Diener das Probiergerät zustellen, die Sole holen und nach dem Essen proben lassen und hundertzwei Lot am Gewicht

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: deuchte — Wortende des Probiergeraets unklar

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HandschriftS. 742 Bl. 369v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 742

1

Der Vierte Appendix. der rohen Sole, sechzehn Lot aber am Gehalt an gründlich rein geläutertem Salz befunden. Und weil eben zugleich auch Sole von Auleben zur Hand gewesen ist, habe ich diese auch geprobt und nicht mehr als zwei Lot anderthalb Quentchen gefunden, wie ich es auch schon früher befunden hatte. Nach vollzogener Probe habe ich begehrt, dass man mich zum Brunnen und zu den Künsten kommen lasse; damit sind die Befehlshaber wohl zufrieden gewesen, und mit mir sind der Schwarzburger Baumeister und der Kunstmeister auf den Brunnen gegangen, die mich samt den beiden Salzgrafen alles nach allen Umständen haben besehen lassen und daneben hinreichend berichtet haben. Der Brunnen kommt aus weißem Gipsgrund, wie auch der zu Sooden. Er ist in einem mit Holz ausgeführten Schacht gefasst, 25 Ellen hoch, ohne das, was noch bis zur Erdoberfläche hinzuzunehmen ist; das Holz ist noch sehr frisch, wiewohl mir

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: færam — lateinisches Wort unklar

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HandschriftS. 743 Bl. 370r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 743

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Der Vierte Appendix. niemand Bescheid geben konnte, wie lange dieser Bau gestanden hat. Die Sole steigt im Schacht 5 Ellen, und als eine kleine Zeit stillgehalten wurde, wuchs das Aufsteigen und nahm auf vier Ellen Höhe zu. Neben dem reichen Brunnen ist eine ganz wilde Ader gesondert abgefasst; sie läuft durch einen niedrigen Stollen zum großen Wasserschacht. Sonst ist das wilde Wasser in einem besonderen Stollen um den Brunnen herum abgeleitet, und der Damm zwischen dem wilden Wasser und dem Brunnen ist zwanzig Ellen dick. Das wilde Wasser steht fünf Ellen höher als die Sole, denn die Wildwasserschächte — deren drei sind — haben nur zwanzig Ellen in die Tiefe. Die Künste, mit denen Sole und wildes Wasser geholt werden, sind mit Schläuchen eingerichtet. An der Wasserkunst ist das Wasserrad 27 Schuh hoch und das Kunstrad 20 Schuh; es hat 216 Kämme, das Vorgelege oder der Drilling

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HandschriftS. 744 Bl. 370v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 744

1

Der Vierte Appendix. 24 bis 25. Schläuche sind an der Kette, und es ist stets ein Schlauch vom anderen 3½ Schuh entfernt; und mit dieser Kunst wird das wilde Wasser ständig bis auf eine Elle Höhe zu Sumpf gehalten. Die Solekunst aber ist so eingerichtet: das Wasserrad ist 36 Schuh hoch, das Kammrad 10 Ellen, es hat 216 Kämme, und der Drilling ist so, wie eben beim wilden Wasser gesagt worden ist. Es laufen 36 Schläuche an der Kette, womit die Sole aus dem Brunnenschacht geholt wird; diese wird danach sogleich in einen besonderen Deichel oder Kumpf geleitet, wo man sie von neuem hebt, in gleicher Höhe und Weise, wie eben vom rechten Brunnen gesagt worden ist. Von dort wird die Sole in alle Bothe geleitet, so dass in diesen Bothen — die sie Sollen nennen — ein jeder genug Sole bekommen kann. Und es ist zwar sehr viel und reiche Sole vorhanden, denn sie füllen das Gerinne im Lauf ständig 3

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HandschriftS. 745 Bl. 371r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 745

1

Zoll in der Höhe und 6 in der Breite aus. Neben den Wildwasserkünsten, deren zwei sind, wird noch eine besondere Kunst gehalten, die sie die Baukunst nennen; die wird gebraucht, wenn man baut und wenn sonst das wilde Wasser zu stark ist. Sie steht auf dem dritten Wildwasserschacht und ist auf gleiche Weise eingerichtet wie die anderen, wie angezeigt worden ist. So viel vom Brunnen und den Künsten. Während ich nun auf dem Brunnen war, habe ich mancherlei gefragt und unter anderem Bericht darüber begehrt, ob auch die Sole zu der einen Zeit besser sei als zur anderen. Darauf habe ich von beiden Salzgrafen zur Antwort empfangen, dass sie zu nasser Zeit und wenn es im Winter viel Schnee und Regen gebe, gar nicht sieden könnten, sondern stillhalten müssten so lange, bis nach ihrer alten gewöhnlichen Probe

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HandschriftS. 746 Bl. 371v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 746

1

Der Vierte Appendix. die Sole ein frisches Ei wieder tragen und emporheben könne. Und als ich sie fragte, ob sie sonst von keiner anderen Probe als der eben genannten Kenntnis hätten, haben sie zur Antwort gegeben: nein, und daneben angezeigt, dass sie nie von einem Probieren der Sole gehört hätten — obwohl sie doch nunmehr alte, betagte Männer seien —, bis die neuen Künstler ins Land gekommen seien, die sich vor etlicher Zeit bei ihnen angeboten hätten, damals aber verachtet worden seien und sich jetzt zu Artern und Sulza aufhielten. Es sind zu Frankenhausen 117 Kothen oder Sollen, wie sie es nennen. Darin können täglich, wenn es durch den Zöllner, der Rentmeister ist, von wegen der Grafen erlaubt wird, 944 Stücke gesotten werden, deren jedes 6 unserer geeichten Metzen hält. Es wird aber vom Zöllner nicht eher zu sieden erlaubt, als bis genügend Kaufleute und Fuhrleute vorhanden sind, die das Salz wegführen — aus dem Grund, dass sie

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HandschriftS. 747 Bl. 372r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 747

1

Der Vierte Appendix. angeben, wenn das Salz nicht frisch und noch triefend von ihnen genommen werde und etwa einen Tag stehen und trocken werden müsse, so könnten sie das Salz nicht loswerden. Neben und während der Unterrichtung über diese Dinge habe ich meinen Diener ausgeschickt, sich in den Bothen über alle Umstände zu unterrichten; der hat den nachfolgenden Bericht zu Papier gebracht, wie hernach angezeigt. Die Sollen — wie die Bothe an diesem Ort genannt werden — liegen in der Erde, und das Fundament ist mit Steinmauern der Erde gleich erbaut; danach ist oben ein Schindeldach darüber gedeckt. Der Herd, auf dem die Pfanne steht und gesetzt ist, ist in der Mitte auf beiden Seiten mit Schlotter ausgefüllt und zwei Schuh oder eine Elle hoch aufgeführt; in der Mitte aber ist ein Graben, 1½ Schuh weit, der halbwegs hindurchgeht. Die hintere Hälfte aber ist gleichmäßig tief. Über den genannten Graben liegen fünf eiserne Stäbe als Rost,

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HandschriftS. 748 Bl. 372v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 748

1

Der Vierte Appendix. auf den das Feuerwerk gelegt wird. Sonst ist der Herd allenthalben geschlossen; nur vorn ist ein Loch, einen Schuh weit von der Erde bis zur Pfanne hinauf, wo man das Holz untersteckt, offen. Die Pfanne ist so gesetzt, dass sie eine Ellenbogenlänge höher steht, als das Feuerwerk und der Herd angelegt sind. Die Pfannen sind 14 Schuh lang, 10 Schuh breit und 7 Zoll tief. Auf jeder Seite der Pfanne sind nebeneinander zwei dicke Pflöcke eine Spanne weit voneinander eingeschlagen; auf diese sind zwei große Bärstäbe oder Pfannenbäume gelegt, die über die Pfanne gehen. Auf diesen liegen dann vier andere Pfannenbäume, die Herbscheite genannt werden; an ihnen sind vorn 8 und hinten 8 Pfannenhaken. So liegen auch dazwischen drei

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: dornan — Lesung unsicher, dorinn möglich
  2. Z. 14: Behrstebe — B/V unsicher
  3. Z. 17: herbscheiter — b/d unsicher

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HandschriftS. 749 Bl. 373r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 749

1

Der Vierte Appendix. kurze Bäume, an denen 4 Haken hängen, so dass ihrer alle zusammen in einer Pfanne 20 sind, die die Pfanne halten. Das Salz wird auf folgende Weise bereitet: In der Pfanne behält man vom vorigen Sieden jeweils so viel auf Vorrat, dass man vier Stücke Salz machen kann; dazu lässt man aus dem Solfass — deren sind 5 in jedem Bothe — 1½ Schock Viertel ein. Daraus macht man 4 Stücke, und es bleiben stets 4 Stücke auf Vorrat. Zu einem vollen Werk werden 3 Schock guter Bunde gebraucht, von denen drei bei uns eine Welle ausmachen; davon kostet ein Schock, wenn es Stammholz ist, 8 Groschen. Oder aber man nimmt von der gemeinen Sorte 3½ Schock; davon kostet ein Schock 5 Groschen geliefert. Ein Werk wird in 3 Stunden bereitet. Man hält das Feuer unter der Pfanne eine Viertelstunde, worin es aufwallt; und wenn es siedet, jagt

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: henckenn — hinnckenn möglich
  2. Z. 14: gh. — Währungskürzel, gl. möglich
  3. Z. 14: nims — nimbt möglich
  4. Z. 18: Man — Initiale mit Federzug, Wann möglich

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HandschriftS. 750 Bl. 373v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 750

1

Der Vierte Appendix. man mit einer Schaufel den Schaum und Mergelschmutz allenthalben zusammen und reinigt so das Salz. Sogleich danach geht es so rein zu Salz, dass man die Fegfässlein, in denen sich der Schaum und Mergel setzt, bald aus der Pfanne rücken und sonst die Unreinigkeit herausfegen kann, wenn das Salz zum Wirken fertig wird. Und weil in dieser Unreinigkeit noch viel Salz bleibt, schlagen es die Knechte hinter die Pfanne aufs Gewölbe und gebrauchen es wieder zur Beiße, aber nicht mit größtem Nutzen. Danach schürt man noch eine kleine Weile unter, und der Wirker fängt an zu bären oder zu wirken — wie sie es nennen. Er nimmt zuerst die Salzkrücke und zieht das Salz in der Pfanne allenthalben an dem Ende zusammen, wo er das erste Stück machen will; danach legt er eine Horde auf die genannten zwei Pfannenbäume — die sie Bärstäbe nennen — und schlägt darauf mit der Schaufel das Salz eine Spanne hoch, legt ein Bastband darum

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: Hurde — Horde möglich
  2. Z. 20: Basternn — Lesung unsicher
  3. Z. 20: darndt — Lesung unsicher

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HandschriftS. 751 Bl. 374r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 751

1

Der Vierte Appendix. herum, schlägt wieder ebenso hoch, legt wiederum eines um; das tut er so oft, bis er 12 Bänder umgelegt hat. Dann schlägt er weiter darauf, macht es hinten 1½ Spannen und vorn ½ Spanne hoch, streicht es über dem letzten Band oben glatt und breit von sich weg — und so ist das Stück fertig, das 9 Nordhäuser Maß und, unserem Maß gleich, 6 ausmacht. Wenn das geschehen ist, so macht er auf der anderen Seite das andere Stück, und so jeweils eines ums andere, bis er vier aus der Pfanne oder dem Werk bereitet hat. Von diesen Stücken gilt eines 7½ Groschen. Folgendes Werkzeug, das zum Salzwerk gebraucht wird, findet man in allen Bothen: fünf Solfässer in jedem Bothe oder Sollen; 1 Renne, in der die Sole aus dem Solfass in die Pfanne läuft; 1 kleines Fässlein, in das die Salzkrücke und die Schaufel gelegt und vom Salz gereinigt werden; 4 Fegfässer; Horden, auf denen die Stücke gemacht und geschlagen werden; 1 Feuerhaken.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: gh. — Währungskürzel, gl. möglich

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HandschriftS. 752 Bl. 374v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 752

1

Der Vierte Appendix. Gleichermaßen werden die Arbeiter belohnt, wie folgt: Der Wirker empfängt von jedem Stück 3 Pfennig, und ebenso viel ist die Belohnung des Knechts oder Pflegers. Dem Holzaufbinder oder Unterschürer gebühren von einem Werk 5½ Pfennig. Man gibt auch von jedem Stück 1 Pfennig, das der Ladegast bezahlt; und so kann der Pfleger an einem Tag mit Arbeiten und Salzauftragen 4 Groschen verdienen. Den Grafen gibt man jetzt von jedem einzelnen Stück 2 Groschen; das erhebt der Zöllner, der diesen Zoll zu erhöhen und zu ermäßigen hat. Die Verwaltung und den ganzen Handel im Salzwerk führen der Zöllner, zwei Salzgrafen, zwei Bornmeister, ein Kunstmeister, ein Salzschreiber und vier Geschworene. Sonst hat es mit dem Holzhandel keine besondere feste Ordnung, sondern wer eigenes Gehölz hat oder den Holzhandel umsichtig

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: dh. — Münzkürzel, dl. möglich
  2. Z. 5: vnterstorernn — Endung unsicher
  3. Z. 7: Tadegast — Lesung unsicher
  4. Z. 10: Grauenn — Initiale, Brauenn möglich
  5. Z. 11: gh. — Münzkürzel, gl. möglich

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HandschriftS. 753 Bl. 375r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 753

1

treibt, der kann durch seine Salzknechte desto mehr Salz machen lassen. Doch berichten sie, dass sie auf eine Kothe jährlich acht Schock Schemkel haben müssen; davon gilt ein Schock bisweilen 30, bisweilen 35 und auch wohl 40 Gulden, mehr oder weniger. Ein Schemkel hält 60 Wellen. Weiter habe ich nichts erfahren können. Das Pfanneneisen bekommen sie von einem Edelmann namens Fuchs, den Zentner um 5 Gulden Schneeberger, jeden Gulden zu 21 Groschen gerechnet. Und es wird keine Pfanne ausgetan, sie habe denn über drei Jahre gestanden. Wenn man aber fegt, so pflegt man die Pfanne über den Herd zu heben, so dass sie noch auf einer Seite auf dem Herd liegen bleibt; und das geschieht deshalb, damit man die Nägel desto besser nieten und schlagen kann. Außer dem allen finde ich zu Frankenhausen in keinerlei Hinsicht einen besonderen Vorteil. Denn weil die Pfänner alle Kosten, Schaden und Nutzen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: kodt — bodt möglich
  2. Z. 3: schemckell — Holzmaß, Lesung unsicher
  3. Z. 6: Schemckell — wie Zeile 3

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HandschriftS. 754 Bl. 375v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 754

1

Der Vierte Appendix. für sich aufwenden, tragen und erfahren müssen, fragen die Knechte desto weniger danach, es gerate, wie es wolle. Und obwohl eine Kothe, wenn einer sie kauft oder erbt, 2000 Gulden gilt und darauf veranschlagt wird, so berichten doch etliche, dass sie keinen entsprechenden Gewinn daraus einnehmen und dass bisweilen einer kaum 50 Taler im Jahr auf eine Kothe erübrigt. Den Grafen gebühren von jedem Stück 2 Groschen Zoll. Wenn nun, wie gesagt, der Zöllner einen Tag erlaubt, so werden 234 Werke gesotten; jedes Werk hält vier Stücke, macht 936 Stücke. Man erlaubt aber, eine Woche in die andere gerechnet, nur fünf Tage; wenn das Salz gut abgeht, trägt die Woche 4680 Stücke. Das mit 48 multipliziert — weil sie auch die vier Hauptkaltlager halten — ergibt 224 640 Stücke; auf jedes Stück 2 Groschen gerechnet, macht 449 280; auf 21 reduziert,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: eine[übergeschrieben: nn] — Einfügung über der Zeile unsicher
  2. Z. 17: heuptkaldtleger — Lesung unsicher

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HandschriftS. 755 Bl. 376r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 755

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Der Vierte Appendix. macht 21 394 Gulden 6 Groschen. Hierzu wird den Grafen eine Kothe frei gebaut und erhalten, so dass die Beamten berichten, der Zoll, der Holzhandel und diese Kothe trügen den Grafen in gewöhnlichen Jahren gegen 17 000 oder 18 000 Gulden ein. So berichtet auch der Zöllner besonders, dass der Anschlag des Holzes, das jährlich aufgeht, auf 50 000 Gulden laufe; nach meinem Anschlag müssten es 43 154 sein. Endlich und zum Beschluss haben sich auf mein weiteres Begehren die Befehlshaber sämtlich und einzeln erboten, sie wollten mir ihre Ordnung — die sie mich ganz durchlesen ließen — sauber abgeschrieben zuschicken, mit dem weiteren fleißigen Begehren, dass ich meinem gnädigen Fürsten und Herrn ihre ganzen gehorsamen Dienste in allem untertänig erbieten wolle.

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HandschriftS. 756 Bl. 376v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 756

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Der Vierte Appendix. Auleben. Sodann bin ich nach Auleben gereist und habe dort Meister Hans neben dem Hüttenschreiber angetroffen, die eben zu dieser Stunde von auswärts hergekommen waren. Und weil damals die Sole nicht zu Sumpf gehalten war, habe ich aus der einen Kothe — deren nur zwei gebaut waren — so viel genommen, wie ich brauchte. Das Quart hat an roher Sole 90 Lot und 2 Quentchen gehalten; daraus sind 3 Lot 3 Quentchen Salz geworden. Sonst habe ich die Künste allenthalben besehen, die aufs allersorgfältigste und beste eingerichtet sind, so dass Meister Hans' umsichtige Geschicklichkeit darin nicht genug gerühmt werden kann. Und es wäre wohl zu wünschen, dass nicht allein die Künste zu Sooden vor Allendorf auf dieselbe Art eingerichtet würden, sondern dass auch zur Abschaffung der Pferde ein besonderes Wasser

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Arulebenn — Ortsname, Arw-/Artlebenn möglich
  2. Z. 2: Arulebenn — wie Zeile 1
  3. Z. 9: Rother — Lesung unsicher

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HandschriftS. 757 Bl. 377r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 757

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Der Vierte Appendix. hinzugeleitet würde, das die Sole- und Wasserkünste treiben könnte. Es ist aber die Sole nicht im rechten Brunnenschacht, der 25 Ellen tief ist, sondern durch die Klüfte, deren das angrenzende Gipsgebirge voll ist, in den niedrigsten Wildwasserschacht abgewichen. Dort hat sie Meister Hans damals gesondert gefasst und abgestürzt, mit der Absicht, sie dort zu behalten und in den anderen Wildwasserschacht — der ungefähr 30 Ellen weit gegenüber auf der anderen Seite des rechten Brunnenschachts liegt — durch einen Stollen das wilde Wasser alles zusammenzubringen. Weil aber dies damals alles ungewiss war und sich beim Bauen mancherlei zutragen kann, kann ich weiter nichts Gewisseres darüber schreiben. Doch kann ich an dieser Stelle nicht unterlassen, weiter

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HandschriftS. 758 Bl. 377v Der Virdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 758

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Der Vierte Appendix. zu berichten und zu erzählen, was ich, der genannte Rhenanus, Anno 69 den 23. November auf gnädigsten Befehl des durchlauchtigen, hochgeborenen Kurfürsten zu Sachsen neben anderen Dienern Seiner Kurfürstlichen Gnaden zu Auleben ausgerichtet habe; wie dessen gründliche Erzählung folgt. Nachdem der durchlauchtigste und hochgeborene Fürst und Herr, Herr August, Kurfürst zu Sachsen und Burggraf zu Magdeburg, unser gnädiger Herr, uns Untenbenannten gnädigst befohlen und abgefertigt hat, Seiner Kurfürstlichen Gnaden Werk zu Auleben nach allen Umständen mit Fleiß zu besichtigen, allerlei Umstände zu erfragen und gänzlich zu erkunden, ob dieses künftig mit Nutzen oder Schaden zu erhalten sei, so haben wir demnach zu untertänigster Folge des gnädigsten Befehls Seiner Kurfürstlichen Gnaden uns dorthin verfügt, den Brunnen und alle Bauten mit Fleiß be-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: etc. — Kürzelzeichen ꝛc. aufgelöst
  2. Z. 5: Arulebenn — Ortsname, Arw-/Artlebenn möglich
  3. Z. 12: Arulebenn — wie Zeile 5

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HandschriftS. 759 Bl. 378r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 759

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Der Vierte Appendix. sichtigt, den Baumeister über alle Umstände und Verhältnisse aufs ausführlichste befragt und seine Antwort aufgenommen, wie unser hochgenannter gnädigster Kurfürst und Herr aus den beiliegenden Fragestücken und seiner Antwort gnädigst zu ersehen hat. Weil aber Seine Kurfürstlichen Gnaden uns gnädigst auferlegt und befohlen haben, unser ratsames Bedenken zu eröffnen, wie es hernach und in künftiger Zeit mit diesem Salzwerk gehalten werden könne, so haben wir der Sache mit untertänigstem Fleiß nachgedacht, uns allerlei besprochen und ausführlich befunden, dass der ganze Handel auf zwei Fragen beruht. Erstens: wenn man weiter bauen sollte, auf welche Weise die Bauten am nützlichsten und bequemsten vorgenommen werden könnten. Hierzu meinen wir, dass vor allen Dingen dahin mit

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HandschriftS. 760 Bl. 378v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 760

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Der Vierte Appendix. Fleiß zu trachten wäre, dass das wilde Wasser eine gute Weite von der Salzquelle abgeschroten würde. Und weil man findet, dass ein Brunnen, der vor dieser Zeit gegen 800 Lachter von der Salzquelle entfernt war und von Kelbra her zur Sole hin streicht, sich augenscheinlich verloren hat und mit großer Menge süßen Wassers — falls man je weiter bauen sollte —, so möge man an dem Ort, wo der Brunnen gewesen ist, nachsinken, bis man ihn wiederfindet, und danach durch Künste das wilde Wasser dort wieder abführen. Denn es ist zu vermuten, weil der Ort etwas höher liegt und man im Feld deutlich sehen kann, dass durch seinen Zufluss zur Salzquelle etliche Erdfälle entstanden sind, dass man es leicht zuwege bringen könnte. Danach wäre es gut, wenn man fortfahren sollte, dass man auf der jetzigen Hauptquelle — die nach Aussage des Markscheiders eine Elle tiefer liegt

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Kelbern — Ortsname, Lesung unsicher
  2. Z. 9: dauor — Buchstaben u/n unklar
  3. Z. 17: were — oder wert

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HandschriftS. 761 Bl. 379r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 761

1

Der Vierte Appendix. als das wilde Wasser — ein Längenort vortriebe, so lange, bis man dem wilden Wasser gleichkäme. Würde sich alsdann finden, dass die Sole besser als jetzt wäre und ob sie von oben oder von unten aufkommt, so könnte man diese Gelegenheit kühn annehmen und sich gründlich danach richten. So viel zum ersten. Zum anderen: ob es ratsam sei, dass man weiter fortfahre, und ob das Salzwerk mit Nutzen oder Schaden erbaut werden könne. Darauf ist unser einfältiges Bedenken — doch unbeschadet des Rats anderer, in Berg- und Salzwerken verständiger Leute —: Weil jetzt die Sole gering und vor dieser Zeit viel besser gewesen ist und auch viel Holz zum Sieden gebraucht werden muss, kann an diesem Ort ohne Nutzen gesotten werden, bis man eine fünf- oder sechslötige Sole findet. Es sei denn, dass unser hochgenannter gnädigster Kurfürst und Herr die umliegenden Gehölze so billig an sich brächte, dass

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: gl. — Kürzung unklar
  2. Z. 19: gelegen — Kürzungszeichen am Wortende

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HandschriftS. 762 Bl. 379v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 762

1

Der Vierte Appendix. man jedes Schock Wellen beständig um zwei oder 3 Groschen ins Salzwerk bringen könnte, oder aber dass sich nach dem oben gemachten Vorschlag die Sole beim Weiterbauen als besser erwiese. Sonst finden wir aus dem Bericht und aus den vorgenommenen Probewerken, dass dieses Salzwerk ohne Nutzen nicht erbaut werden kann. Und dies ist also auf den gnädigsten Befehl unseres hochgenannten gnädigsten Kurfürsten und Herrn unser untertänigstes einfältiges Bedenken. Wir wollen es hiermit Ihren Kurfürstlichen Gnaden untertänigst übergeben, es nach ihrem hohen Verstand weiter gnädigst zu bedenken. Unterzeichnet den 23. November Anno 69. Michel von Ebeleben, Hauptmann zu Sangerhausen; Johann Rhenanus, hessischer Salzgraf; Christoff Schönleben, Oberhüttenmeister des Bergwerks Freiberg; Matthias Flicke, Bergvogt zu Sangerhausen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: gst. — Münzkürzel unklar
  2. Z. 20: Flicke — Personenname, Anfangsbuchstabe unsicher

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HandschriftS. 763 Bl. 380r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 763

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Der Vierte Appendix. Fragestücke, auf die Meister Hans Wetzel, verordneter Baumeister zu Auleben, wegen des dortigen Salzwerks befragt worden ist, und auf jedes die Antwort des genannten Baumeisters. Erstens: ob der Salzbrunnen beständig gefasst sei. Er sagt: nein; er habe wegen der vielfältigen Schlotten, die im Gebirge gefunden werden, bisher nicht dazu kommen können. Ob er ihn zu fassen gedenke. Hierüber ist mancherlei zu erörtern; denn obwohl der Baumeister die Fassung vorzunehmen gänzlich gedenkt, muss man doch vor allem darauf sehen, ob es mit Nutzen oder Nachteil geschehen könnte; und das steht auf weiteren Bericht. Auf welche Weise die Fassung vorgenommen werden könne. Darauf antwortet er, er wolle die Hauptquelle in dem Schacht, wo sie jetzt ist, viereckig fassen, in einem verkarrten Boden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Hannes — oder Hanns
  2. Z. 20: verkarrestenn — Wort unklar

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HandschriftS. 764 Bl. 380v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 764

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Der Vierte Appendix. Was der Bau für diese Fassung kosten würde. Er sagt, er könne darauf nichts Gewisses antworten. Wie viel Sole die Hauptquelle in jeder Stunde gebe. Er sagt: jetzt jede Stunde 133½ Eimer Sangerhäuser Eich. Nun aber hat sie vor acht Wochen 150 Eimer gegeben; er wisse nicht, woher der Zugang komme, doch gehe auf das Sieden mehr Holz und Zeit auf als zuvor. Wie reich die Sole am Gehalt sei. Ein Quart Allendorfer Eich, worauf er sein Probiergerät eingerichtet hat, hält jetzt 4 Lot; vor 8 Wochen hat es 5 Lot gehalten. Er hat am 21. November in einem Schreiben erklärt, dass die Sole noch geringer sei, und ferner gebeten. Anmerkung: Sechzig Quart sind ein Eimer oder Zuber Allendorfer und Wormser Eich. Ob die Sole auch besser werden könne. Er sagt: wenn die wilden Wasser davon gebracht würden, wie er in guter Hoffnung stehe, so werde sie ohne allen Zweifel besser.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: 133½ — Zahl, Bruch unsicher
  2. Z. 11: wochenn — gekürzt geschrieben

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HandschriftS. 765 Bl. 381r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 765

1

Was für ein Verfahren er anwenden wolle, die wilden Wasser abzuführen, und durch welche Mittel das geschehen könne. Darauf antwortet er: Durch dieses Mittel könne es geschehen — weil die Wasserschächte, ebenso die Solquelle, und die wilden Quellen höher liegen als die Salzquelle, dass man die Strecken so weit nachreißt, damit allein die süßen Quellen abgeführt werden können; und er gedenke nicht, tiefer zu senken. Wie viele Bothe und Pfannen die jetzige Solquelle fort und fort versorgen könne. Antwort: 40 Bothe könne er gewiss mit stetigem Sieden versorgen. Wie es mit den Pfannen gehalten werden solle, wie hoch, lang und tief die Pfannen sein sollen. Er sagt: 11 Schuh die Länge, 10 Schuh die Breite, ½ Schuh die Höhe; solche Pfannen habe er bisher am besten befunden. Jetzt aber habe er eine große machen lassen. Wie viele Scheffel er sich auf eine Pfanne zu ge-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: anzu — Zeilenende verschliffen

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HandschriftS. 766 Bl. 381v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 766

1

Der Vierte Appendix. winnen getraue. Er sagt: auf eine Pfanne vier Scheffel Nordhäuser Maß; stellt es aber auf eine Probe. Was er für Feuerwerk gebrauchen wolle. Er sagt: Holz, Stroh und Schilf. Wie viel Holz er auf eine Pfanne zum Sieden brauche. Er sagt: er habe jetzt vier und 5 Schock Holz haben müssen, wo er zuvor mit 2 oder 3 Schock eine Pfanne abgesotten habe. Darum habe er auch, bis die wilden Wasser abgeführt sind, das Sieden eingestellt. In welchem Preis jetzt ein Schock Holz stehe. Er sagt: durchweg 5 Groschen. Ob man es auch in diesem Preis halten könne. Antwort: das werde sich mit der Zeit wohl erweisen. Ob auch Holz genug vorhanden sei. Antwort: er wolle sich über alle Umstände erkundigen; doch sei er ganz der Vermutung, weil der Harz näher bei Auleben liegt als bei Frankenhausen, dass dieses Gehölz — soweit es das Wellen-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: gk — Münzkürzel unklar
  2. Z. 20: Well — Wort am Zeilenende unklar

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HandschriftS. 767 Bl. 382r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 767

1

Der Vierte Appendix. und Herbholz betrifft — besser und zu geringerem Wert nach Auleben gebracht werden könne. Ob man sich auch gegen ein festes Stammgeld und auf wiederkehrende Jahre hinreichend mit Holz versorgen könne. Antwort: Was unser gnädigster Kurfürst und Herr an sich kaufen würde, könnte wohl so geordnet werden; zum anderen wisse er nichts zu berichten. Welche Gehölze diesem Salzwerk am besten gelegen seien. Er sagt: das müsse man sich bei den Förstern erkundigen und über alle Umstände Bericht einnehmen, denn er habe damit nicht umgegangen. Ob das Salz tauglich, lagerhaft und gut sei. Er sagt: ja; er beruft sich auf alle diejenigen, die solches Salz abgeführt haben. Ob auch das Salz seinen Absatz habe. Er sagt: es gehe nach jetziger Lage sogleich ab; er zweifle nicht daran, es werde künftig wohl abgehen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Herbkholtz — Wortmitte unklar
  2. Z. 2: zegenn — wohl gegenn
  3. Z. 18: abgehl — Kürzung, wohl abgehen

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HandschriftS. 768 Bl. 382v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 768

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Der Vierte Appendix. Artern. Von Auleben bin ich nach Artern gereist und zuerst bei den Salzbrunnen gewesen und habe die vorgenommenen Bauten sowie die zwei Bothe, die dort etliche Zeit gestanden hatten, besichtigt. In das dritte aber habe ich nicht gelassen werden können, aus dem Grund, dass dieses etliche von Nürnberg — besonders einer, der Schelhammer heißt — derzeit innehatten und durch eine besondere Kunst vorhatten, die Hälfte des ganzen Holzes zu ersparen; wie sie sich denn mit den Pfännern deshalb dort um die Hälfte des ganzen Salzwerks eingelassen haben. Der Brunnen kommt auch aus einem weißen Salzgebirge, gibt eine große Menge Sole und mehr als doppelt so viel, wie im Salzwerk Sooden vorhanden ist. Er ist noch nicht sicher gefasst, außer dass ein besonderer Kumpf, anderthalb Ellen hoch, mit Brettern umfangen und mit Erde verlehmt ist. Er hat viel wildes Wasser, das durch beson-

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HandschriftS. 769 Bl. 383r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 769

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Der Vierte Appendix. dere Künste abgeführt worden ist. Und es sind viele Schächte allenthalben um den Brunnen herum eingesenkt, so dass der ganze Berg an allen Orten dermaßen ausgehöhlt und durchlöchert ist, dass er dem Brunnen nicht viel nützen kann. Ich habe auch die Sole geschöpft; das Quart hat roh am Gewicht 98½ Lot gehalten und an Salz 8 Lot weniger ¼ Quentchen. Unterdessen habe ich mich bei den Salzgrafen und Gewerken anmelden lassen; die sind sogleich zusammengekommen, haben meine Werbung neben dem Beglaubigungsschreiben angenommen und angehört und sich sogleich auf alle Fragen ganz gutwillig und freundlich erklärt. Insbesondere aber haben sie angezeigt, dass sie über die erste Entdeckung des Brunnens keine sichere gründliche Nachricht hätten, außer dass sie in einem alten Messbuch geschrieben gefunden hätten, die Sole sei Anno 1450 gefunden worden; wie denn auch sonst die Alten gleichermaßen berichten.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: minus — gekürzt ming
  2. Z. 8: qt. — Maßkürzel unklar

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HandschriftS. 770 Bl. 383v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 770

1

Der Vierte Appendix. Danach aber haben ihre gnädigen Herren, die Grafen von Mansfeld, es unternommen, das Salzwerk zu erbauen, mit großer Mühe und großen Kosten, so dass gewiss über 40 000 oder 50 000 Gulden darauf gegangen sind — bis sie endlich davon abgelassen und es als wüstes Gut liegen gelassen haben. Mit dem Bauen aber sei es wunderlich und seltsam zugegangen. Denn obwohl sich zu einer Zeit die Sole sehr reichlich gezeigt hatte, so dass die Grafen davon einen ziemlich stattlichen Gewinn hätten haben können, so haben sie sich doch damit nicht genügen lassen wollen, sondern sind weiter beredet worden, Wünschelruten umhergehen zu lassen, Kristallschauen anzustellen und sonst mit anderer Zauberei bessere Sole zu suchen. Daher ist dann erfolgt, dass allenthalben so viele Schächte eingesenkt und der Berg an allen Orten durchgraben worden ist.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Jre — Wortform unklar
  2. Z. 5: fl. — Gulden-Zeichen

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HandschriftS. 771 Bl. 384r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 771

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Der Vierte Appendix. Sie zeigen auch weiter an, dass sich zu einer Zeit bei dem genannten Grafen ein Künstler so hoch angeboten habe, er wolle die Sole allein dermaßen fassen und das wilde Wasser im Berg verdämmen und verstopfen, dass es an einem anderen Ort ausbräche und dem Brunnen keinen Schaden mehr zufügte, sondern die Sole allein bliebe. Dieser Künstler hat das so ins Werk gesetzt und drei Tage, bis an den vierten, gehalten — so lange, bis die Gewalt im Berg zu groß wurde, mit Ungestüm durch die Klüfte drang und den Brunnen und das ganze Tal dermaßen verwüstete und zerriss, dass man seither die Sole nicht mehr wie zuvor hat zusammenbringen können, wie das der Augenschein noch heutigen Tages ausweist. Und weil, wie oben gesagt, sich die Sole in großer Menge zeigt und über dreißig Jahre wüstes Gut liegengeblieben ist, berichten sie weiter, dass sie sich von neuem durch ihre gnädigen Herren,

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HandschriftS. 772 Bl. 384v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 772

1

Der Vierte Appendix. die von Mansfeld, damit haben belehnen lassen und seit der Zeit in einem oder zwei Bothen gesotten haben. Und weil das Holz bei ihnen ziemlich gut zu bekommen ist, haben sie am Sieden noch keinen Schaden gehabt und auch sehr trockenes und gutes Salz gemacht. Doch seien sie durch ihre Salzknechte — von denen etliche von Halle, von Frankenhausen und auch von Sooden gewesen sind — vielfach getäuscht und übervorteilt worden; und weil sie einfältige Leute seien, sagen sie, dass sie es bei ihnen nicht ändern könnten. Endlich haben sie mich auch berichtet, dass sie sich ungefähr vor dreiviertel Jahren mit den Künstlern, von denen oben die Rede war, eingelassen und dermaßen kontrahiert hätten, dass sie ihnen das ganze Salzwerk einräumen wollten, wenn sie nur ihrer Verpflichtung nach den Brunnen gut fassen und das halbe Holz beim Sieden ersparen könnten. Nun sind die Künstler eine Zeitlang dort gelegen, haben ein ver-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: Jegenn — Lesung unsicher, wohl gegen

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HandschriftS. 773 Bl. 385r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 773

1

Der Vierte Appendix. schlossenes Bothe errichtet, wo nach dem Vertrag niemand außer den Künstlern hinzukommen darf, und mancherlei Bauten und Veränderungen daran vorgenommen — aber zur Zeit noch nichts Fruchtbares ins Werk gesetzt, ungeachtet dessen, dass sie mehrmals darum angegangen worden sind. Als ich aber unter diesem Gespräch weiter fragte, ob sie dabei wüssten, mit welcher Geschicklichkeit die betreffende Kunst eingerichtet werde, haben sie mir nichts berichten können, außer dass sie anzeigen, sie hätten einmal eine besonders große kupferne Blase gesehen; was sie aber damit ausrichten, konnten sie nicht wissen. Der Wirt im Haus aber, der beide Gesellschaften der Künstler kennt, hat durchblicken lassen, dass er ungefähr vernommen habe, der ganze Handel sei wie ein Branntweinzeug eingerichtet. Sonst haben diese Leute alle, nämlich beide

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: ein — oder hin
  2. Z. 16: vnndtfahrenn — wohl vnnderfahrenn
  3. Z. 18: Weinbrenner — i ohne Punkt

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HandschriftS. 774 Bl. 385v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 774

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Der Vierte Appendix. Salzgrafen und die anderen Gewerken, sich ganz gehorsam, gutwillig und freundlich erzeigt, mit angehängter untertäniger fleißiger Bitte, dass ich ihrer im Besten bei meinem gnädigen Fürsten und Herrn gedenken wolle — mit der Zusage, dass sie es meinem gnädigen Fürsten und Herrn sogleich eröffnen wollten, sobald die Künstler ihre Kunst öffentlich ins Werk setzten und diese Nutzen brächte. Und als ich beiläufig der Probe, wie oben gesagt, gedachte, haben sie auch der Probe der Künstler Erwähnung getan, wie es damit beschaffen sei, und so viel zu verstehen gegeben, dass deren Probe auf einen Zentner nasser Sole und nicht auf das nasse Maß gerichtet sei. Darauf habe ich zur Antwort gegeben, dass eine solche Probe falsch und ungewiss sein müsse, in Anbetracht dessen, dass das nasse Maß Sole an einem Ende mehr wiegt als am anderen. Da sind sie — besonders ein Alchimist unter ihnen — beigetreten und haben um Bericht über unsere Probe

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: mer — oder mir

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HandschriftS. 775 Bl. 386r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 775

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Der Vierte Appendix. gebeten, die ich dem genannten Alchimisten nicht abzuschlagen wusste und die ich ihm einigermaßen vertraulich eröffnet habe — in der Zuversicht, wie es denn auch geschehen ist, er werde mich dagegen auch etlicher Geheimnisse teilhaftig machen. Obwohl ich nun keinen Befehl hatte, nach Sulza oder Kösen zu ziehen — deren dieses dem Kurfürsten, jenes dem Herzog zu Sachsen zusteht —, so hat mich doch meine Reise bewogen, mich dorthin zu wenden, weil ich unter anderem verstanden hatte, dass die Künstler an diesen beiden Orten ihren Unterschlupf haben sollten. Deshalb habe ich mich sogleich nach dem Essen aufgemacht und bin nach Sulza gezogen und gegen Abend dort eingetroffen. Da hat mir auch der eine Salzgraf zu Artern ein Empfehlungsschreiben an den Diener des einen Künstlers mitgeteilt, dass er mich zur Besichtigung ihrer Kunst zulassen solle; wie es denn vielleicht auch geschehen wäre, wenn ich nicht eben den Künstler selbst dort zur Stelle in der Herberge, in der ich eingekehrt war, angetroffen hätte.

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HandschriftS. 776 Bl. 386v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 776

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Der Vierte Appendix. Anno 69 im November bin ich samt anderen zu Artern gewesen und habe sodann dem Kurfürsten zu Sachsen berichtet: Durchlauchtigster, hochgeborener Kurfürst, gnädiger Herr! Auf den empfangenen gnädigsten Befehl Euer Kurfürstlichen Gnaden sind wir zu Artern am 18. dieses zusammengekommen, haben Doktor Landeler zu uns berufen, ihm unseren Befehl — doch nach Anweisung des Memorials in bestimmten Fragestücken — eröffnet und uns sonst über alle Umstände des Brunnens und der alten Gewerkschaft erkundigt und ihn mit Fleiß besichtigt. Was nun Doktor Landeler auf die Fragestücke, die ihm vorgehalten worden sind, erklärt und ausgesagt hat, haben Euer Kurfürstlichen Gnaden aus der Beilage gnädigst weiter zu ersehen. Weil wir uns aber für unsere Person untertänigst schuldig erkennen, auf Euer Kurfürstlichen Gnaden gnädigsten Befehl unser einfältiges ratsames Bedenken zu eröffnen, so ist es dies: Weil der oftgenannte Doktor Landeler auf die vornehmsten Frage-

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HandschriftS. 777 Bl. 387r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 777

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stücke nicht hat antworten wollen, und weil an diesen am meisten gelegen ist, so mögen Euer Kurfürstlichen Gnaden sich nach jetziger Zeit und aller Umstände Lage nicht weiter mit ihm, dem Doktor, in dieser Sache einlassen, bis er auf diese Fragestücke Euer Kurfürstlichen Gnaden richtigen und gründlichen Bescheid gibt. Denn obwohl Sole genug vorhanden ist und der Doktor sich auch rühmt und hören lässt, er wolle mit einem Drittel Holz so viel ausrichten wie ein anderer mit dem Ganzen, so hat er sich doch das entfallen lassen, dass er unter anderem ausgesagt hat, er müsse zum Absieden von 5 Fudern Wasser 7 Schock Wellenholz haben; woraus nach unserem Verstand keine große Verringerung der Unkosten am Holz abzunehmen ist. Und es wäre demnach unser einfältiges Bedenken: Wo man in diesem Fall etwas vornehmen wollte, dass zunächst 2 Probewerke gesotten würden, in denen man die Feuerherde einmal auf seine Art und dann auf meine, des Salzgrafen, Art

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: wollenn — oder wellenn

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HandschriftS. 778 Bl. 387v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 778

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Der Vierte Appendix. anstellte, um zu sehen, ob es am Holz spart oder nicht. Sonst wissen wir dazu weiter nichts zu raten. Das haben wir Euer Kurfürstlichen Gnaden untertänigst nicht verhalten sollen; und wir sind derselben zu dienen verpflichtet, schuldig und ganz geflissen willig. Gegeben Anno Domini 69 den 25. November. Michel von Ebeleben, Hauptmann zu Sangerhausen; Johann Rhenanus, hessischer Salzgraf; Christoff Schornleben, Oberhüttenverwalter des Bergwerks Freiberg; Matthias Flicke, Bergvogt zu Sangerhausen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: Schornlebenn — Name, o/e unsicher
  2. Z. 16: Flicke — Name, oder Flirke

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HandschriftS. 779 Bl. 388r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 779

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Der Vierte Appendix. Fragestücke, die dem Herrn Doktor Landeler von Nürnberg nach dem Wortlaut des kurfürstlich sächsischen Befehls wegen des Salzwerks Artern vorgehalten worden sind, und was er darauf geantwortet hat. Ob der Salzbrunnen beständig gefasst sei. Antwort: Er sei nicht gefasst; und selbst wenn er nicht gefasst werden sollte, könne er doch bei jetziger Lage des Brunnens mit beständigem Nutzen bleiben. Er hoffe aber, ihn sodann mit göttlicher Verleihung dermaßen zu erbauen und in Besserung zu bringen, dass 100 oder 1000 Pfannen gesetzt werden könnten. So wolle er auch aus dem Abfluss ebenso viel Salz machen wie aus dem Brunnen; und die jetzige Fassung sei nur eine Absonderung und Steigerung, damit nicht die unreine Sole in die Pfanne komme. Er sei gänzlich bedacht, den Brunnen zu fassen, sobald er nur durch Hilfe unseres gnädigsten Kurfürsten und Herrn gefördert werden könne. Auf welche Art und Weise er diese Fassung

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HandschriftS. 780 Bl. 388v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 780

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Der Vierte Appendix. vornehmen wolle. Antwort: Dazu bedürfe er des Rates verständiger und erfahrener Leute; er hoffe Leute zuwege zu bringen, die ihm dazu tauglich sein können. Doch wolle er nicht tiefer senken, sondern vielmehr, wenn er denn bauen wollte, in guter Weite vom Brunnen einen Stollen aus dem Berg herausführen, damit er so die wilden Wasser abschroten, abführen und die Sole allein behalten könne. Was dieser Bau kosten werde. Er sagt: das könne er nicht genau wissen; auch sei es so, dass sich der Bau selbst tragen könne, wenn er im stetigen Sieden bleibt. Doch könnte man mit 1000 Gulden in diesem Bau viel ausrichten. Ob er die Sole für rein und gut halte. Antwort: sie sei gemischt, wie denn alle Sole bis auf 33-lötige. Wie viel Sole die Quelle in jeder Stunde gebe und ob er sie ganz versieden wolle. Er berichtet: sie sei an der Menge so reich, dass er

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: Quallenn — wohl Quellenn

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HandschriftS. 781 Bl. 389r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 781

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Der Vierte Appendix. ganz Deutschland damit speisen wolle; er getraue sich auch, es billiger als zu Halle zu machen und zu verkaufen. Wie reich die Sole am Gehalt sei. Er sagt: der Zentner habe reichlich 6 Pfund. Ob zu hoffen sei, dass der Brunnen durch Bauen verbessert werden könne. Er sagt, er sei ganz der Hoffnung, mit göttlicher Hilfe, wenn der Bau nach seiner oben genannten Meinung ins Werk gesetzt werde. Was für eine Art er anwenden wolle, die Sole zu verbessern. Er sagt: das sei eine Frage im Heiligen Geist; er habe bereits unserem gnädigsten Kurfürsten und Herrn davon berichtet und wolle es auch weiterhin tun, könne sich aber aus bedenklichen Gründen auf diese Frage uns gegenüber nicht erklären. Wie viele Bothe und Pfannen vom Brunnen fort und fort beständig versorgt werden könnten. Er sagt: so viele, wie man wolle, und so viele, wie man Holz

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: lb. — Pfundzeichen

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HandschriftS. 782 Bl. 389v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 782

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Der Vierte Appendix. bekommen könne. Er sei aber mit seiner Kunst darauf gefasst, dass er mit einem Drittel Holz so viel ausrichten wolle wie ein anderer mit dem Ganzen. Er hat sich auch weiter erklärt, dass er zum Absieden von 5 Fudern Wasser 7 Schock Wellen und nicht mehr brauche; er wolle auch wohl ohne Holz sieden. Wie groß und tief die Pfanne sei. Antwort: Diese Frage ist ein Noli me tangere. Er könne aber mit großen und kleinen Pfannen sieden. Wie viele Dresdner Scheffel er auf ein Sieden und eine Pfanne ausbringe. Antwort: auf ein Sieden bringe er 4 Scheffel aus, die drei Hallische ausmachen; er siede sie in 6 oder 8 Stunden, gebe wöchentlich 2 Gulden Lohn, und die Sieder lieferten jetzt wöchentlich 100 Stück; er hoffe es aber auf 150 Stück zu bringen. Wie viel Holz auf jedes Sieden aufgewendet werde. Antwort: obwohl auch dieser Artikel ein Noli

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HandschriftS. 783 Bl. 390r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 783

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Der Vierte Appendix. me tangere sei und er deshalb unserem hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn dies berichten wolle, so brauche er doch nach jetziger Lage — da er allein den dritten Teil seiner Kunst ins Werk gesetzt hat, die anderen zwei Teile aber ohne kaiserliche Privilegien ins Werk zu setzen nicht gedenkt — nicht mehr als 4 Schock Wellen, deren jedes 3 Groschen gilt, während zu Frankenhausen eines acht gilt. 13. Was für Feuerwerk er gebrauchen wolle und auf welche Art der Feuerherd eingerichtet sei. Er sagt, er wolle Holz, Stroh, Schilf, Steinkohlen und Torf gebrauchen; und sein Herd sei auf Zug, Trieb und Wind eingerichtet. 14. In welchem Kauf und Wert das Holz jetzt sei. Ist jetzt erklärt; jedoch könne er jetzt, wenn er es im Gesamtkauf tut, den Acker Schlagholz um 2, 3, 4 oder 5 Gulden kaufen und an sich bringen. 15. Ob man es auch in solchem Wert beständig

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: dorff — d oder t (Torf)

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HandschriftS. 784 Bl. 390v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 784

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Der Vierte Appendix. erhalten könne. Er sagt: je nachdem, wie viele oder wenige Kothen man betreibt. Er hoffe aber, wenn unser gnädigster Herr ihm etwas gegen gebührenden Zins und nachfolgende Bezahlung versetzen würde, er wolle durch geeignete Mittel die umliegenden Gehölze billiger und beständiger an sich bringen, erblich oder auf wiederkehrende Jahre; wo aber nicht, so müsse er auch aus einem kleinen Brunnen trinken, denn zu großen Handeln gehören große Beutel. 16. Ob auch Holz genug vorhanden sei. Er sagt: es wären bis zu 50 000 oder 60 000 Acker zu kaufen, und er könne auf 1000 Ackern gemeinen Reisholzes so viel Holz zuwege bringen, dass er damit 200 000 Stück absieden könne. Mit dem Werther Holz aber, das besser sei, könne er mit 1000 Ackern 300 000 Stück bewältigen. Sollte er aber die Sole ganz versieden, so würden der Thüringer und der Harzwald,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: ste — Abkürzung, wohl Stück
  2. Z. 16: Waerterischenn — Name des Holzes unklar
  3. Z. 17: ste — Abkürzung, wohl Stück

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HandschriftS. 785 Bl. 391r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 785

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Der Vierte Appendix. ja alle umliegenden Gehölze zu wenig sein. 17. Wie lange man sich ohne Steigerung des Holzpreises mit Holz versorgen könne. Er sagt: hierin könne er kein Maß und Ziel setzen, denn es sei ein Handel, der steigen und fallen könne. 18. Welche Gehölze diesem Salzwerk am nächsten gelegen sind, wie sie heißen und wo sie liegen. Er sagt, er stehe in Verhandlung mit denen von Werther um 16 000 Acker; so seien ihm die Witzlebener, Werther, Rasenburger, Sapenburger, Schöffer und Erfurter Gehölze am besten gelegen. Er versehe sich auch, er wolle Flöße einrichten und zuwege bringen. 19. Ob das Salz auch gut und tauglich sei. Er sagt: es sei gut; er stelle es auf die Probe. 20. Ob auch große Nachfrage und beständiger Absatz eingerichtet werden könne. Er sagt: davon habe er unserem hochgenannten gnädigen Fürsten und Herrn seinen Vorschlag schon eröffnet,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: Witzlebischenn — Name
  2. Z. 10: Rasennburgische — Name
  3. Z. 11: Sapennburgische — Name, evtl. Sachsenburg
  4. Z. 11: Schöffische — Name
  5. Z. 11: Euerfordische — Name, evtl. Erfurt

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HandschriftS. 786 Bl. 391v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 786

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wie es in Seiner Kurfürstlichen Gnaden Landen gehalten werden könne. Jetzt aber zeigt er an: bei ihm laden Franken, Westfalen, auch zuweilen Rheinländer. So sei vor einem Jahr im Winter bei ihnen große Nachfrage nach Salz gewesen, als man zu Frankenhausen eine Zeitlang nicht sieden konnte. Er habe auf einmal 800 Stück auf Vorrat gehabt und in diesem Jahr insgesamt 3000 Stück und darüber gemacht. Er stehe mit den Nürnbergern in Verhandlung und wisse auch Wege, wie er mit den Fuhrleuten ganz billig und leicht nach Zentnern verdingen könne, das Holz abzuführen. 21. Was der Erzbischof zu Magdeburg als Lehnsherr für ein Recht daran habe, welche Bewilligung und Zustimmung er von diesem Erzbischof habe, was diese Bewilligung enthalte und wie lange sie gelte. Darauf antwortet er: Es sei wohl erzbischöfliches Lehen, aber im Lehnbrief, den seine gnädigen Herren, die

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Wittlennder — Herkunftsname unklar
  2. Z. 5: sperung — Wort unklar

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HandschriftS. 787 Bl. 392r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 787

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Der Vierte Appendix. Grafen von Mansfeld, haben, sei das Salzwerk ausdrücklich einverleibt. Und es stehen nur die drei Fünftel Graf Hans Georg und seinen Gnaden Brüdern zu, und die anderen Grafen haben nichts daran zu fordern; und dass dem so sei, erbietet er sich mit den Lehnbriefen zu beweisen. Wir haben auch die alten Gewerken, die vornehmsten, angehört und aus ihrer Antwort befunden, dass sie und alle alten Gewerken mit Doktor Landeler wohl zufrieden sind. Sie wollen auch am Salzwerk keine weitere Förderung haben, als was der Vergleich mit sich bringt. Sulza. Als ich nun zu Sulza war, habe ich mit vielen freundlichen und glimpflichen Worten den genannten Künstler angeredet und von wegen meines gnädigen Fürsten und Herrn begehrt, zur Besichtigung zugelassen zu werden. Ich habe aber nichts

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Landeler — Personenname

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HandschriftS. 788 Bl. 392v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 788

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Der Vierte Appendix. erlangen können, denn er hat mir beständig zur Antwort gegeben, es sei ihm ganz ungelegen, seine Kunst, auf die er Beträchtliches gewendet und gewagt habe, irgendeinem Menschen ohne hinreichende Entgeltung zu zeigen. Wenn aber mein gnädiger Fürst und Herr sich mit ihm einlassen und einen stattlichen, namhaften Vergleich zusichern würde, so wäre er untertänig erbötig, seine Kunst auch in Seiner Fürstlichen Gnaden Salzwerk Sooden anzustellen. Darauf habe ich zur Antwort gegeben, dass mein gnädiger Fürst und Herr in Seiner Fürstlichen Gnaden Salzwerk noch keinen Mangel befunden habe, nicht leichtlich allen Geistern glaube und sich viel weniger auf eine ungewisse Vertragsschließung einlassen würde; auch könne seine Kunst, wenn sie ins Werk gesetzt würde, nicht lange verborgen bleiben. Aus diesem Gespräch hat er bei Tisch, abends und morgens, sich mit vielen ruhmredigen Reden vernehmen lassen, dass keiner im Reich wäre,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: vndtgeltnus — Lesung unsicher

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HandschriftS. 789 Bl. 393r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 789

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der sich auf Salzwerke und das Probieren der Sole besser verstünde als er — und insbesondere, dass er die Sole zu Sulza, die doch sehr gering sei, ohne Zutun irgendeines Feuerwerks dermaßen geschieden habe, dass der Zentner 18 Pfund halte. Das habe ich auf sich beruhen lassen und begehrt, seine Sole zu bekommen; die hat er mir auch zugestellt. Sie ist aber dermaßen unschmackhaft an Salz gewesen, dass ich sie nicht für würdig gehalten habe, sie zu proben — denn unser wildes Wasser ist am Geschmack reicher als diese Sole. Und es sei denn, dass ein besonderer heimlicher Betrug dahinterstecke, wovon ich weiter unten bei Aschersleben Meldung tun will, so muss ich an dieser Stelle rundheraus schließen, dass dort in Ewigkeit kein beständiges Salzwerk werden kann, der Künstler künstele auch, was er wolle. Er berichtete aber unter anderem, dass der Brunnen 18 Lachter tief sei, so hoch voll Sole stehe und mit Schöpfeimern geholt werde.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: — Pfundzeichen, Lesung Zeichen

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HandschriftS. 790 Bl. 393v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 790

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Der Vierte Appendix. Als ich aber an diesem Ort weiter nichts ausrichten konnte, habe ich mich aufgemacht und bin von dannen gezogen. Weil aber gleich vor Sulza der Künstler seine Kunstanlage errichtet hatte, habe ich sie über Zäune und Gräben hinweg so weit angesehen, dass ich befunden habe: dort ist eine Kothe mit einem Schornstein errichtet, gleich wie zu Artern, und nicht weit davon etliche andere schmale lange Gebäude, ungefähr acht oder neun Schuh breit, in Länge und Höhe aber ungleich errichtet, mit Stroh gedeckt und etwa zwei Schuh hoch über der Erde. Darin sind flache Tröge, ungefähr einen halben Schuh hoch und zwölf Schuh lang, aus dünnen Dielen zusammengefügt und gedichtet. Darüber haben strohene oder schilfene Matten gehangen, die er, wie ich sonst berichtet worden bin, dazu gebraucht, dass er die Sole mit Schaufeln darauf leckt; die tropft dann in die Tröge ab und läuft weiter von einem Trog zum

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: ketzenn — Wort unklar

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HandschriftS. 791 Bl. 394r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 791

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Der Vierte Appendix. anderen — deren ich ungefähr vierzehn gezählt habe. Und durch dieses Lecken und Leiten soll die Sole gebessert werden. Kösen. Am folgenden Tag bin ich nach Weißenfels und nach Kösen gereist, um dort ebenfalls die Umstände des dort vorgenommenen Salzwerksbaus zu erkunden. Und weil zu Weißenfels ein Bürger namens Zacharias Hoffmann lebte, der für einen ziemlich verständigen Philosophen ausgegeben wurde und kurz zuvor mit den Künstlern auf dem Brunnen zu Kösen gewesen war und davon zu berichten wusste, habe ich diesen zu mir gefordert und nach dem Essen auf meinem Wagen mit mir nach Kösen genommen. Dieser hat mir berichtet, dass er von alten Leuten erfahren habe, wie weiland der hochlöbliche Fürst Herzog Georg zu Sachsen diesen Salzbrunnen erstmals vor ungefähr 50 Jahren zu bauen unternommen habe. Er habe auch darauf ein

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Boserne — Ortsname, wohl Poserna

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HandschriftS. 792 Bl. 394v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 792

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Der Vierte Appendix. Beträchtliches und Großes gewendet, den Brunnen über 40 Ellen tief gesenkt und viel Kunst- und Schöpfwerk dort errichtet, habe aber nichts zuwege gebracht. Sondern je tiefer er in weichen steinigen Grund gesenkt habe, desto mehr sei das wilde Wasser herzugedrungen, was endlich die Arbeiter dermaßen überwältigt habe, dass sie von der Arbeit ablassen mussten. Und so sei das vorgenommene Salzwerk als wüstes Gut liegengeblieben bis auf den jetzigen Kurfürsten zu Sachsen, Herzog August; bei dem haben die Nürnberger Künstler um Belehnung angesucht, aber bis jetzt nichts erlangen können. Als ich nun ins Dorf Kösen kam, habe ich zwei alte Männer im Augenschein auf dem Brunnen gefragt, ihre Kenntnis über alle eben erzählten Punkte zu eröffnen. Diese sind dem allen beigetreten und haben daneben angezeigt, dass zur Zeit des vorgenommenen Baus nicht allein an einer,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: wustenn rechtenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 793 Bl. 395r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 793

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Der Vierte Appendix. sondern an zwei, drei Stellen eingesenkt und nichts ausgerichtet worden sei, wie das denn der Augenschein mit sich bringt. Weiter habe ich begehrt, die Sole zu proben. Nachdem aber der Brunnenschacht, so tief er auch ist, mit Sole und wildem Wasser bis oben der Erde gleich angefüllt gewesen ist und auch ringsherum ein brüchiges Gemäuer vorhanden war, habe ich zur Sole nicht kommen können — bis ich schließlich auf Vorschlag des genannten Weißenfelser Bürgers an einer langen Leine über eine lange Stange ein Krüglein mit angehängtem Gewicht eingelassen und vorgenommen habe, die Sole aus der Tiefe zu holen. Es ist aber wegen der vielen Streben, die im Schacht sind, nichts zuwege gebracht worden, denn der Krug zerbrach am Strick. So viel von diesem Salzwerk; das andere wird sich im allgemeinen Bericht wohl finden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: kreuchechtigk gemöhr — Lesung unsicher

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HandschriftS. 794 Bl. 395v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 794

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Der Vierte Appendix. Halle in Sachsen. Zu Halle in Sachsen eingetroffen und sogleich meinen Diener zum Sekretär Kitzing geschickt, durch einen Zettel meine Anwesenheit eröffnet und von ihm freundlich begehrt, dass er mich bei den Herren Räten — unter denen auch der Salzgraf war — in Abwesenheit des Erzbischofs anmelden wolle. Das hat er getan und mir anzeigen lassen, dass die Herren Räte mich sogleich hören wollten. Auf diese Antwort habe ich mich sogleich in die Kanzlei verfügt und bin zu den Räten eingelassen worden. Ich habe mein Anliegen nach Lage der Dinge vorgetragen und mein Beglaubigungsschreiben übergeben, das sie mit besonderer Ehrerbietung angenommen haben; und ich bin nach vollzogener Werbung abgetreten und habe ihre weitere Antwort erwartet. Nach einer ganz kleinen Weile haben sie mich wieder zu sich gefordert, meine vorgetragene Werbung und das Beglaubigungsschreiben

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Kitzingenn — Personenname

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HandschriftS. 795 Bl. 396r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 795

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ihrem Inhalt nach in allen Stücken wiederholt und darauf zur Antwort gegeben, dass sie von wegen ihres gnädigsten Fürsten und Herrn, des Administrators zu Magdeburg, nicht allein geneigt wären, meines gnädigen Fürsten und Herrn Begehren zu willfahren, sondern dass sie sich, weil sie auch spürten, dass dies weder ihrem Salzwerk noch irgendjemandem zum Nachteil, vielmehr aber zur Förderung des gemeinen Nutzens gereiche, schuldig erkennten, in diesem Fall meinem gnädigen Fürsten und Herrn auf mein weiteres Ansuchen und Fragen über alle Umstände ihres Salzwerks berichten zu lassen. Sie hätten auch bereits dem Salzgrafen, der dort zur Stelle sitze, von wegen ihres genannten gnädigsten Herrn befohlen, mir in diesem Fall nichts Notwendiges zu verhalten; denn sie zweifelten mitnichten daran, dass die Sachen zwischen ihrem gnädigen Fürsten und Herrn, dem Administrator, und meinem gnädigen Herrn, dem Landgrafen, so stünden, dass

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: ssgl — Kürzel unklar, evtl. seinem
  2. Z. 14: zu Iegenn — evtl. zugegenn

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HandschriftS. 796 Bl. 396v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 796

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Der Vierte Appendix. sie auch beiderseits in noch Größerem einer dem anderen eine freundliche Bitte nicht abschlagen würden. Als sich nun sogleich auch der Salzgraf dazu gutwillig erboten hatte, habe ich mich dagegen gebührend bedankt, mit der angehängten Zusage, dass ich ihre eben genannte gute Antwort und ihren Willen meinem gnädigen Fürsten und Herrn rühmend vermelden wolle. Und ich habe sodann vom Salzgrafen folgenden Bericht eingenommen: Über die erste Entstehung des Salzwerks zu Halle wisse er nichts Gründliches zu sagen, außer dass in der Merseburger Chronik geschrieben zu finden sei, dass der große Kaiser Otto das dortige Salzwerk dem Erzbischof zu Magdeburg übergeben habe und dass die Stadt damals noch ein Dorf gewesen sei, das Halle geheißen habe. Er hat weiter hinzugesetzt: weil der genannte Kaiser Otto es verschenkt habe, so sei es damals schon ein Salzwerk gewesen.

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HandschriftS. 797 Bl. 397r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 797

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Der Vierte Appendix. Ob aber alle vier Brunnen so, wie sie jetzt gebaut sind, in Bau und Wesen gestanden haben, könne er gleichfalls nicht sagen; er finde auch nichts darüber beschrieben außer etwas Weniges bei Agricola und Mathesius. Soviel die Fassung der Brunnen und die Abführung des wilden Wassers betrifft, davon wisse weder er noch sonst jemand etwas Beständiges. Das sei aber wahr, dass der Grund im Deutschen Born, wie auch in den anderen, grauweißer Gips- oder Salzgrund sei, auf welchen Brunnen die Schächte mit Dichtungen gelegt und dermaßen, wie zu vermuten, ineinandergefügt und dahinter mit Ton oder anderem zähen Erdreich verwahrt worden seien, dass das wilde Wasser bei ihnen nicht einbrechen noch Schaden anrichten könne; wie dies von dem nahe fließenden Fluss der Saale — die bisweilen auch oben auf die Brunnen steige — anzunehmen sei. Er sagte auch klar, dass in und bei ihrer Sole kein wildes

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Sibs — Lesung unsicher
  2. Z. 11: Salckgrundt — evtl. Kalckgrundt
  3. Z. 12: Kleis — evtl. Kleib
  4. Z. 15: einbrech — Endung mit Zeichen abgekürzt

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HandschriftS. 798 Bl. 397v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 798

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Wasser mehr sei; und als ich dagegen disputierte, blieb er gleichwohl bei seiner gefassten Meinung, womit ich mich der Lage nach zufriedengeben musste. Daneben hat er aber auch berichtet, dass sich allenthalben im ganzen Tal, wo das Salzwerk liegt, wo man einsenke, Sole finden lasse, auch oben in der Fläche; wie das aber zugehe und woher sie komme, wisse er nicht zu sagen. Es sei aber bei ihnen bei Halsstrafe verboten, dass irgendein Herr oder Wirker die Sole entblöße oder versiede, nach dem Inhalt des darüber handelnden Artikels in ihrer Ordnung. Von der Tiefe der Brunnen hat er nichts berichten können, desgleichen auch von der Verteilung nicht, und hat mich darum in diesem Fall an die Bornmeister, Bornknechte und Vorschläger gewiesen, um am folgenden Tag ihren Bericht anzuhören. Gleichwohl hat er mir dazu das gemeine Lehnbuch nach allen Brunnen und Stellen gezeigt.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: Her — evtl. Herr

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HandschriftS. 799 Bl. 398r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 799

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Weil aber die Teilung darin in allen Stücken ungleich ist, habe ich mich nicht darin zurechtfinden können, wie denn auch noch nicht; und deshalb habe ich gebeten, er wolle unbeschwert sein, mir aus dem genannten Lehnbuch die Hauptverteilung durch seinen Schreiber abschreiben zu lassen, was er dann gutwillig getan hat. Und sie verhält sich wie folgt: Deutscher Born. Der Deutsche Born hat zweiunddreißig Stühle; ein Stuhl hat vier Viertel, ein Viertel ist 12 Pfannen. Und ein Erzbischof zu Magdeburg soll in diesem Born über acht Stühle und unter sieben Stühlen nicht weniger haben. Meteritzborn. Der Meteritzborn hat achtzig Viertel, ein Viertel ist siebzehn Pfannen; und in diesem Born mag ein Erzbischof zu Magdeburg höchstens und nicht darüber einen Stuhl haben.

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HandschriftS. 800 Bl. 398v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 800

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Gutjahrsborn. Der Gutjahrsborn hat vierundachtzig Viertel, und ein Viertel ist 12 Pfannen; und in diesem Born mag ein Erzbischof zu Magdeburg höchstens und nicht darüber drei Stühle haben. Hackeborn. Der Hackeborn hat dreiunddreißig Nößel und nicht Viertel; ein Nößel ist 6½ Pfannen. In diesem Born mag ein Erzbischof zu Magdeburg höchstens und nicht darüber einen halben Stuhl haben; ein Stuhl ist vier Nößel. Unterdessen habe ich gefragt: nachdem, wie oben gehört, die Teilung in allem ungleich ist und dem Bischof in einem Brunnen mehr als in den anderen zugeeignet ist, auch im Lehnbuch Pfannen genannt werden — wie es sich denn hiermit verhalte, ob der Bischof stets die Teilung einhalte oder auch mehr Anteile an sich bringen möge, wie es um die Lehnschaft beschaffen sei, ob diese Mann- oder Erb-

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HandschriftS. 801 Bl. 399r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 801

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gut sei, und schließlich, was in ihrem Salzwerk eine Pfanne heiße. Auf diese Frage hat er mir im einzelnen geantwortet und zuerst angezeigt: dass von alters her die Bischöfe nicht mehr als die Erblehnschaft, die Erbrente — die etwas gering gewesen sei —, die hohe Obrigkeit und den Schutz an und in dem Salzwerk gehabt hätten, bis der Erzbischof Ernst, der ein geborener Herzog zu Sachsen und Landgraf zu Thüringen gewesen ist, durch Übermut, Prunk und Ungehorsam der Pfänner zu Halle Anlass genommen habe, sie nicht allein um den vierten Teil des ganzen Salzwerks zu strafen — das er sodann zu einem großen Teil an Gottesdienst und die Armen ausspendete —, sondern es auch endlich mit Ernst dahin gebracht habe, dass sie von ihm und allen nachfolgenden Bischöfen, soviel die übrigen drei Viertel des Salzwerks betrifft, die Rentpfannen zu Lehen nehmen und tragen mussten. Das werde bis auf diese Stunde noch so gehalten, so dass

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Erbrennth — Lesung unsicher
  2. Z. 19: renndt=pfannigenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 802 Bl. 399v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 802

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Der Vierte Appendix. jetzt der Erzbischof mit dem, was den Stiften zugeordnet ist, bis auf ein ganz Geringes das ganze halbe Salzwerk allein innehat. So habe auch die letzte Lehnserneuerung dem Erzbischof über sechstausend Gulden eingetragen, und es sei ganz und gar kein Erbgut vorhanden, außer dass ein Erzbischof, der ein Fürst von Anhalt gewesen ist, seiner Verwandtschaft in jedem Brunnen einen Stuhl erblich zugeeignet hat. Sonst sagte der Salzgraf: damit die Bischöfe nicht dafür angesehen werden müssten, als wollten sie das Salzwerk ganz aus der Hand der Bürger an sich bringen, pflegten sie die angestorbenen Pfannteile etliche Jahre lang ihren wohlverdienten Dienern zu Leibgut, auch wohl zu Erbmannlehen auszutun und zu leihen und ihre Diener damit zu begnaden — wie es ihm selbst widerfahren sei vom Erzbischof Sigismund hochlöblichsten Angedenkens, der nicht allein zur Bekundung seiner fürst-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: eintreferung — evtl. einlieferung

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HandschriftS. 803 Bl. 400r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 803

1

lichen gnädigen Neigung gegen ihn und die Seinen sich als Pate seines letzten Sohnes angetragen, sondern ihn auch mit einem Anfall im Wert von acht- oder zehntausend Gulden begnadet habe. Mit den Pfannen aber verhalte es sich nicht so wie bei uns im Salzwerk Sooden, wie er das bereits in Gegenwart meines gnädigen Fürsten und Herrn berichtet habe; sondern es sei eben eine Einteilung wie auf Bergwerken: die Gänge, die in einem Jahr mehr tragen als in den anderen, je nachdem, ob das Feuerwerk teuer oder billig ist und ob es gut oder schlecht abgeht. Ich habe ihn auch weiter gefragt, was sie für gute beschriebene Ordnung haben, ebenso wie es um ihre Verwaltung und Regierung bestellt sei, auch wer die Personen seien, die darüber gesetzt sind, was sie in Befehl haben und ob ihre Ämter beständige oder Wechselämter seien. Darauf hat er mir zur Antwort gegeben, sie hätten

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: Ganngk — Lesung unsicher

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HandschriftS. 804 Bl. 400v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 804

1

Der Vierte Appendix. eine beschriebene Ordnung, die er zur Stunde nicht zur Hand habe; er wolle sie mir aber am folgenden Morgen früh zustellen und mich sie ganz durchlesen lassen — wiewohl er gewiss wisse, dass ich oder niemand, der aus fremden Salzwerken sei, daraus klug werden könne. Obwohl ich aber die Ordnung schon zuvor bei mir gehabt habe und sie im Archiv zu Kassel vorhanden ist, habe ich doch dieses Erbieten mit freundlicher Danksagung angenommen und aufs fleißigste begehrt, dass es am Morgen geschehen möchte. Die Verwaltung, sagte er, sei zuerst ihm, danach dem Talvogt, sodann zwei Oberbornmeistern, zwei Unterbornmeistern, vier Beschlägern, einem Bornschreiber und einem Äugler befohlen; das andere seien Unterämter, die keinen Befehl haben außer dem, was ihnen von den eben genannten je nach Lage befohlen wird.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: augler — Amtsbezeichnung unsicher

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HandschriftS. 805 Bl. 401r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 805

1

Was nun deren aller und eines jeden besonderer Befehl sei, wäre wohl notwendig, dass an dieser Stelle davon Bericht geschähe; ich will es aber der Kürze halber unterlassen. Doch kann ich ihrer aller Einigkeit, Leutseligkeit und Freundlichkeit nicht genug loben. Bei diesem Gespräch ist es an diesem Tag geblieben, und ich bin um fünf Uhr in meiner Herberge zu Tisch gegangen. Dorthin habe ich dann einen Salzknecht gefordert, der mich über alle Umstände, wie es um das Salzwerk bestellt ist, berichtet hat, wie weiter unten an seinem Ort angezeigt werden soll. Am folgenden Tag hat mir der Salzgraf von neuem einen Boten geschickt und daneben an mich sinnen lassen, dass ich zu Mittag sein Gast sein möge. Darauf bin ich sogleich zu ihm gegangen und habe nach Wiederholung seiner gestrigen Zusage begehrt, die Ordnung zu besehen, die er mir gezeigt hat; und wir haben darüber mancherlei Gespräch, Frage und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: dieser er — so getrennt geschrieben

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HandschriftS. 806 Bl. 401v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 806

1

Antwort miteinander gehalten, so dass die Zeit unversehens verlief und der Tisch gedeckt wurde. Er hat mir aber unter anderem angezeigt, dass mein gnädiger Fürst und Herr, als Seine Fürstlichen Gnaden dort zu Halle gewesen sind, mit ihm in Beisein des Erzbischofs gleichermaßen mancherlei Frage und Antwort gepflogen habe, ganz fröhlich gewesen sei und mit so vielen Fragen dem Erzbischof Sigismund und anderen Anlass gegeben habe, den Sachen weiter nachzutrachten, die Ordnung fleißiger zu lesen und ihre Vorteile besser als zuvor wahrzunehmen. Insbesondere aber hat er gedacht, dass mein oft genannter gnädiger Fürst und Herr eine besondere kurzweilige Fröhlichkeit zuwege gebracht habe mit dem Basilisken, von dem man sagt, er habe vor etlichen vielen Jahren den ganzen Brunnen verstopft und behindert — obwohl doch der Basilisk ein so geringes Tierlein sei, dass man es auch in einer Hand

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: sfgl. — Kürzel, wohl S. F. Gl.
  2. Z. 7: solchl — so, wohl solchen

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HandschriftS. 807 Bl. 402r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 807

1

wohl halten könne. Dieses Gespräch hat zwischen ihm und mir von morgens an bis zur Essenszeit gewährt. Bei Tisch hat er mit mir vielerlei über den Holzhandel geredet und unter anderem angeführt: Nachdem sie aus dem Kurfürstentum und Stift Merseburg nicht mehr so viel Feuerwerk wie von alters her bekommen können und demnach der Holzhandel sehr schwierig werde, sei er mit etlichen anderen Pfännern des Vorhabens — er habe es auch schon ins Werk gesetzt —, jährlich vom Fürsten zu Anhalt eine stattliche Summe an sich zu bringen und die Saale heraufzuführen. Was sonst sein Gespräch gewesen ist, woraus allerlei abgenommen werden kann, will ich an seinem Ort und zu seiner Zeit wohl einzubringen wissen. Danach habe ich in seinem Haus ein Stück Salz messen lassen, das 10½ unserer geeichten Maße gehalten hat. Und weil ich inzwischen in

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: zwischen — Endung abgekürzt mit Schleife

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HandschriftS. 808 Bl. 402v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 808

1

meiner Herberge meine Diener die Soleprobe hatte anstellen lassen und mein Diener dies zu dieser Zeit anzeigte, hat der Salzgraf begehrt, sie ihm zu eröffnen; wie es denn auch geschehen ist. Und diese Probe steht wie folgt: Der Deutsche Born, das Quart —— 24 Lot; die Sole wiegt roh —— 106 Lot. Meteritz, das Quart —— 22 Lot. Gutjahr —— 22 Lot ½ Quentchen. Hackeborn, ein Quart —— 20 Lot 1½ Quentchen. Unterdessen hat er alle, die über die Brunnen Befehl haben, durch den Talvogt — das ist der Richter, oder wie man es hier nennt, der Schultheiß — auf die Brunnen fordern lassen. Und als ich mit ihm auf die Brunnen ging, habe ich dort alle Umstände der Brunnen, des Austeilens der Sole, des Siedens, des Salzausbringens und des Salzdörrens augenscheinlich besichtigt und erforscht — wiewohl ich das meiste zuvor durch den Halloren, von dem ich oben Meldung getan habe, berichtet bekommen hatte.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: rothe — Wort unklar
  2. Z. 9: q — Kürzel, wohl quintlein
  3. Z. 10: q — Kürzel, wohl quintlein

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HandschriftS. 809 Bl. 403r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 809

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Der Vierte Appendix. Die Brunnen aber sind nach gründlicher Angabe der Brunnenverwalter 60 Ellen tief, außer dem Gutjahrsborn, wovon ebenfalls gründlich berichtet wurde. Der Deutsche Born wird mit einem Haspel getrieben, an dem fort und fort acht Knechte in der Schicht haspeln; die Schicht währt zwei Stunden. Er wird auf ein Viertel — das sind 12 Pfannen — mit 60 Zubern besetzt. Der Meteritz wird mit einem Göpel ausgetrieben; es laufen je zwei Stunden in einer Schicht zwei Knechte. Er wird auf ein Viertel mit zehn Zubern besetzt, denn dieser Brunnen wird stets zuerst geschöpft. Der Gutjahrsborn wird mit dem Göpel getrieben; es laufen jeweils zwei Stunden in einer Schicht zwei Knechte. Er wird aufs Viertel mit 40 Zubern besetzt. Der Hackeborn wird auch mit dem Göpel gehoben; es laufen gleichermaßen je zwei Stunden zwei

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: bener — Wort unklar
  2. Z. 10: besser — Gerätename, Lesung unsicher
  3. Z. 15: besser — wie Z. 10
  4. Z. 19: besser — wie Z. 10

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HandschriftS. 810 Bl. 403v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 810

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Knechte. Eine Schicht wird aufs Viertel mit zehn Zubern besetzt. Dass aber die Austeilung der Sole von alters her so ungleich gehalten und nach besonderem Verhältnis ausgeteilt worden ist — darin ist nach meinem Verstand die Umsicht der alten Pfänner billig zu loben. Denn sie haben nicht allein, nachdem sie die Beschaffenheit der Brunnen kannten, diese nicht auf einmal alle ausschöpfen wollen, sondern auch vornehmlich darauf gesehen, dass nicht der eine die gute, der andere die geringe Sole empfange, damit es aufs allergleichste ausgeteilt werden könne. Bei der weiteren Austeilung der Sole empfängt zuerst der Bischof seinen Teil nach der Anzahl der Stühle und Viertel, die er im Brunnen hat; danach zum anderen die Geistlichen, die Armen und die Arbeiter; zum dritten die Beamten und Befehlshaber; endlich die gemeinen Pfänner. Und so laufen alle Unkosten allein auf den Brunnen,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Vertell — wohl virtell, Schreibung unklar

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HandschriftS. 811 Bl. 404r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 811

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wovon ein jeder bezahlt wird. Doch wer keine eigene Kothe oder eine ganze Gerente — das sind 12 Pfannen — hat, darf nicht selbst sieden und auch nicht sieden lassen, sondern muss diese Sole anderen, die Kothen haben, zur vollen Erstattung ihrer Gerente gegen Geld, wie es jeweils festgesetzt wird, zukommen lassen. Und ein jeder weiß, wohin er seine verdiente Sole nach Anweisung der Vorschläger liefern soll. Die Sole wird von Kothe zu Kothe in Zubern getragen, aus jedem Brunnen nach seiner Anzahl. Wenn aber einer nicht siedet, bleibt die übrige Sole im Brunnen, wie das jeweils der Bornschreiber und der Bornmeister nach Lage der Dinge anordnen. Während ich auf dem Brunnen war, habe ich den Fülleimer und den Zuber eichen lassen: jeder Fülleimer hält 8 Quart, der Zuber vier Fülleimer. Es trägt auf ein Werk,

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HandschriftS. 812 Bl. 404v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 812

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wenn 4½ Zuber eingegossen werden, 324 Quart, das sind 54 Viertel oder 5 Zuber 4½ Viertel. Das ist bei uns nicht ganz ein halbes Fuder, denn fünfeinhalb Viertel fehlen daran. Weil aber, wie oben gesagt, jedes Stück elfeinhalb Metzen ausmacht, kann weiter leicht der Vergleich gezogen werden, wie viel Hallische Sole bei uns ein Werk macht. Ich bin auch weiter auf dem Brunnen berichtet worden, dass dort niemand — wie es auf anderen Salzwerken geschieht — das Jahr über Sole holen darf, weder gegen Geld noch umsonst, außer allein am Osterabend; alsdann mag ein jeder so viel Sole holen, wie er will, und die Austeilung währt einen halben Tag. Aber auf dem Gutjahr teilt man jeden Sonntagmorgen an alle Menschen, die es begehren, einen Pfennig aus, von den gemeinen Pfännern und von wegen des ganzen Salzwerks.

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HandschriftS. 813 Bl. 405r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 813

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Und damit weder bei Bauten, Bestallungen noch anderen allgemeinen Unkosten in die Hauptrente gegriffen werden muss, sind, wie ich berichtet bekommen habe, dazu fünf besondere Kothen bestimmt. Der Salzgraf aber hat für seinen Teil den ganzen Zoll, nämlich von jedem Salzwagen einen Groschen, und dazu alle Bußen, die im Tal anfallen, außer etlichen Salzgerenten, die er aber nicht hoch achtet. Gleichermaßen wird es auch zu Frankenhausen, Staßfurt und Groß Salza mit den allgemeinen Unkosten gehalten. Es folgt nun vom Sieden. Wenn ein Herr volle Gerente und ein Wirker volles Sieden hat, mag er wöchentlich 40 Werke sieden. Weil aber etliche nicht volle Gerente und auch nicht volles Sieden haben können, ist der allgemeine Anschlag auf 70 Stück wöchentlich gemacht worden, die, wenn das Salz gut abgeht, in jeder

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: gantzen — Endung abgekürzt mit Schleife
  2. Z. 7: groschen — Endung abgekürzt mit Schleife
  3. Z. 15: Vierker — Wort unklar

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HandschriftS. 814 Bl. 405v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 814

1

Kothe das ganze Jahr hindurch gesotten werden können. Diese mit 102 Kothen multipliziert, die ständig im Gang sind, ergibt für die Woche auf alle Kothen zusammen —— 7140 Stück; wiederum multipliziert mit den Wochen — denn man hält im ganzen Jahr nur zwei Kaltlager, zu Mittfasten wegen des Talgerichts und zu Pfingsten wegen ihres Pfingstbiers, wie sie es nennen — macht das aufs ganze Jahr und alle Kothen 71 400 Stück. Davon gilt jedes einen halben Taler; das trägt jährlich —————————— 35 700 Taler, die das Salzwerk Halle gewiss und ohne Hindernis jährlich tragen kann. Sonst hält man auch gebotene Kaltlager, wenn das Salz nicht gut abgeht oder sonst ein Mangel eintritt. Es muss aber der Herr einer jeden Kothe das Holz — dessen Preis stets ungewiss ist —, die Pfannen und andere Ausrüstung auf seine Kosten selbst

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HandschriftS. 815 Bl. 406r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 815

1

beschaffen und bezahlen; und wenn er nicht genug Gerente hat, muss er sie wöchentlich an sich kaufen, dem Wirker lohnen und sodann abwarten, was für Gewinn oder Verlust ihm daraus erwächst. Doch halten die Vorschläger den Brauch, dass sie um des beständigen Nutzens willen, der den Gutsherren daraus erwachsen kann, die Sole und das Holz jeweils nach Lage der Dinge im Kaufpreis auf- und absetzen; wie sie denn deshalb jeden Sonntag einen Zettel öffentlich anschlagen lassen, wie es in der folgenden Woche gehalten werden soll. Daneben, und nachdem ich mich, wie gehört, auf dem Brunnen über alle Umstände erkundigt hatte, habe ich meinen Diener in die Kothe geschickt, um dort zu erkunden, wie die Herde und Gesöde eingerichtet sind, wie die Pfannen aufgesetzt werden, wie viele Pfannenketten und Haken gebraucht werden, wie man das Salz ausbringt und wie man es dörrt,

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HandschriftS. 816 Bl. 406v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 816

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wie groß die Pfannen sind, wie oft man sie fegt, wie lange eine Pfanne stehen kann, was man für jede Arbeit an Lohn gibt, ebenso welche Instrumente und Werkzeuge man gebraucht und wie sie genannt werden, auch was sonst im allgemeinen vom Sieden, Setzen, Fegen und Salzmachen vornehmlich zu wissen nötig ist. Der genannte Diener hat mir folgenden Bericht gebracht. Der Herd wird auf folgende Weise mit Schlotter — den sie Fot nennen — gemacht: er ist unten eine Elle, oben aber anderthalb Klafter weit und zwei Ellen tief. Das Pfannenloch, wo man das Holz hineinwirft, wird von der Erde bis an die Pfanne mit gebackenen Steinen einen Schuh weit gemacht. Man steckt auch ein Eisen von zwei Ellen Länge vorn ins Pfannenloch, wenn man mit dem Stroh siedet, damit es nicht auf dem Herd zusammenfällt, sondern sich auf dem Eisen verteilt und desto besser brennen kann.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: foet — Fremdwort, Lesung unsicher

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HandschriftS. 817 Bl. 407r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 817

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Die Pfanne, die auf diesen Herd gesetzt wird, ist 4½ Schuh breit, 6½ Schuh lang und einen halben Schuh tief. Sie steht zwei Finger hoch auf dem Herd auf Hornsteinen und wird danach ringsherum etwas offen mit Öseln — wie sie es nennen — rings um die Pfanne zugelegt. Es werden auf jeder Seite neben der Pfanne zwei Ständer in die Erde gesetzt; darauf werden über die Pfanne zwei Pfannenbäume — die sie Bärstäbe nennen — gelegt; sie kosten einen Ortstaler. Dazwischen werden zwei Hakenscheite gesteckt, die über die Pfanne gehen; daran sind zwei eiserne Bordhaken gehängt, die die Pfanne halten. Darüber hinaus sind auch drei kurze Bäumlein von einer Elle Länge quer darübergelegt, an denen neun Pfannenhaken hängen, die die Pfanne halten. Wenn man siedet, so werden jedes Werk 36 Eimer in die Pfanne gegossen; und wenn man 20 eingefüllt hat, tut man in den 21. Eimer ein Näpflein Rinderblut,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: Behrstebe — Fachwort, Lesung unsicher
  2. Z. 13: Bordtharkenn — Anfangsbuchstabe B/V unklar
  3. Z. 21: Nepflein Rindes farbe — Wortlaut unsicher

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HandschriftS. 818 Bl. 407v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 818

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was die Sole klar reinigt. Und wenn es aufgewallt ist, schäumt man es ab; danach siedet man drei Viertelstunden bis zum Vollschütten, und zum Aufschlagen gehen zwei Stunden — macht zusammen — Stunden, in denen ein Werk vollständig bereitet wird. Danach trägt man die Stücke ab und setzt sie oben auf die dafür bereiteten Salzstätten, damit das Salz recht trocken wird; und je länger es darauf steht, desto härter und trockener wird es. Es werden aber die Pfannen, wovon oben die Rede war, jede Woche dreimal abgezogen und gereinigt. Und wenn man abziehen will, müssen der Salzträger und der Knecht des Meisters sie vom Herd ziehen und hinaus an die Kothe richten. Er nimmt eine Schüssel, schwenkt darin, danach legt er sie nieder, unterstützt sie auf einer Seite mit einem Stab, macht mit einem Bund Stroh ein Feuer darunter und schürt mit einer Stange zu, bis es genug ist. Danach müssen die Knechte sie wie-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: —— — Zahl nach Strich ausgelassen
  2. Z. 16: schwemmket — Wort unklar

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HandschriftS. 819 Bl. 408r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 819

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Der Vierte Appendix. derum an der Kothe aufrichten; und was noch an Scheiben und Unreinem daran ist, klopft der Wirker mit einem eisernen Hämmerlein und einem hölzernen Gerät, das ein Heige genannt wird, vollends ab. Und wenn sie ganz rein ist, bestreicht er sie mit Kleister, damit sie nicht ausläuft, und lässt sie wieder auf den Herd tragen; er hat auch ein hölzernes Bordholz zur Hand, mit dem er die Borte zurechtrückt, und stellt die Pfanne so wieder auf dem Herd zurecht. Eine solche Pfanne kann ein Vierteljahr stehen und gebraucht werden; eine neue Pfanne zu machen kostet 18 Gulden zu zwanzig Groschen, wie mir die Knechte berichtet haben. Die Bothe sind so eingerichtet: eines ist an drei Stellen unterschieden. An der einen, die zuunterst liegt, wird die Strohstätte genannt, dorthin werden Stroh, Holz und Feuerwerk gelegt; die zweite ist, wo die Pfanne steht; und an der dritten und höchsten Stelle, wo das Salz gedörrt wird, ist die Salzstätte.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Wirt= — Wirt/Wirck, Trennung unklar
  2. Z. 9: hanngenn — Anfangsbuchstabe h/d

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HandschriftS. 820 Bl. 408v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 820

1

Der Vierte Appendix. Es ist auch über der Pfanne eine hölzerne Decke aus dünnen Brettern gelegt, damit nichts Unreines in die Pfanne fallen kann. Die Werkzeuge, die zum Salzmachen gebraucht werden, sind diese, wie folgt: Erstens hat man ein großes Solfass, das zum Teil aus der Kothe hinausgeht, so dass die Soleträger von außen in die Kothe einschütten können; dort ist eine geflochtene Weidenhorde aufgelegt, damit kein Stroh oder Unreinigkeit hineinkommen kann. Ferner einen Fülleimer mit einem daran gemachten langen Haken, eine Gabel, einen Haken, Salzkörbe, Salzschaufeln — die Sogstiele genannt werden —, Fegehämmer und Heigen, Schippen und Aschenkrücken, ein Schrapeisen, ein Handfass, ein Häslein. Es muss auch ein jeder Wirker in seiner Kothe eine große messingene oder kupferne Spritze haben und ein Pfannenbrett. Arbeiterlohn und was man für jede Arbeit

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: dunnenn — dunnenn/dennenn
  2. Z. 6: groß — groß/grob
  3. Z. 10: tent — Wortende unklar
  4. Z. 14: Soegstiele — Vokale unsicher
  5. Z. 16: Schrapteisenn — t unsicher
  6. Z. 17: Hoselein — Lesung unsicher

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HandschriftS. 821 Bl. 409r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 821

1

Der Vierte Appendix. an Lohn gibt: Der Wirker nimmt alles Geld für das Salz ein und verrechnet es jede Woche mit den Junkern; jedoch empfängt er von jedem Stück einen Groschen, das macht die Woche 80 Groschen. Davon lohnt er dem Gesinde: einem Knecht gibt er die Woche 11 Groschen, dazu gibt ihm der Gast von jedem Stück 2 Pfennig; dem Jungen gibt der Wirker die Woche 8 Groschen. Für einen ganzen Herd zu machen gibt man 3 Schock, jedes zu 20 Groschen. Ein Solzieher verdient für einen Herd anzuziehen 1 Groschen. Der Grinder verdient für ein Werk zu grinden und auszurühren 2 Pfennig, die der Wirker zahlt. Der Träger verdient von jedem Stück 1 Pfennig, der Lader 8 Groschen von 4 Stücken, der Stopfer von jedem Stück 1 Pfennig; dazu gibt der Gast 6 Pfennig, ein Werk vorzuziehen 2 Pfennig, zum Auffüllen nach Bedarf. Sonst gebrauchen sie ganz und gar keine Kunstgriffe zum Sieden, obwohl sie es wohl könnten;

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: leder — leder/lader
  2. Z. 8: d. — Pfennigzeichen, so aufgelöst

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HandschriftS. 822 Bl. 409v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 822

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Der Vierte Appendix. und wenn man ihnen davon sagt, so haben sie ihren Spott und Hohn darüber. Als ich weiter auf dem Brunnen fragte, ob auch die Sole ab- und zunehme, in ab- und zunehmenden Jahren oder bei trockenem und nassem Wetter, habe ich allgemein zur Antwort bekommen, dass sie darauf niemals achtgegeben, viel weniger geprobt hätten. So sei es auch bei ihnen unnötig, weil sie das Salz jederzeit bei sich nach dem Stück und nicht nach dem Maß verkaufen; denn ein Stück gilt so viel wie das andere, es sei groß oder klein. Ich habe auch weiter gefragt, ob sich auch um das Salzwerk Halle herum hier und dort etwa Seen, Erdfälle, Sümpfe und Moore zeigten, gleich wie bei allen anderen Salzwerken. Darauf hat mir der Salzgraf zur Antwort gegeben, dass nicht weit von Halle ein See, der Rebelinger See genannt, vorhanden sei; und bei diesem See wirke die Sonne zur Sommerzeit auf der Ebene

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: Rebelinger — Ortsname, e/o unsicher

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HandschriftS. 823 Bl. 410r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 823

1

Der Vierte Appendix. weißes Salz. So stehe das ganze Salzwerk auf einem Moor; so finde man auch nicht weit von der Stadt tiefe Erdfälle, insbesondere einen, der die Gretchensgrube genannt wird, der ständig unter Wasser steht. Als ich auch im Haus des Salzgrafen mit allem Fleiß anhielt, desgleichen auch auf dem Brunnen in Beisein der anderen Befehlshaber es etliche Male wiederholte und begehrte, zur Besichtigung der Brunnen in den Grund gelassen zu werden, ist mir dies zunächst durch den Salzgrafen abgeschlagen worden. Denn er hielt es für unnötig, weil schon mein gnädiger Fürst und Herr persönlich eingefahren sei, wie er mir berichtete, dass ich sodann dazu gelassen würde. Weil es eine Sache von seltenem Beispiel sei, dürfe es ohne Versammlung des Rates zu Halle und der vornehmsten Pfänner nicht geschehen; und dazu gereiche es auch dem Salzwerk zum Hindernis, weil man mit dem Sole-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Grietgenns — Eigenname unsicher

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HandschriftS. 824 Bl. 410v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 824

1

Der Vierte Appendix. schöpfen stillhalten müsste. Als ich aber gleichwohl nicht ablassen wollte, habe ich endlich zur Antwort bekommen, dass am nächstfolgenden Donnerstag, der der Tag Maria Magdalena wäre, sie es von alters her feierlich hergebracht hätten, dass sie die Brunnen mit Gewalt ausschöpfen ließen; und alsdann müssten der Salzgraf, die Bornmeister und neben ihnen der Zimmermann des Tales einfahren, die Brunnen allenthalben mit Fleiß ausleuchten und besichtigen, ob sie etwa Mangel hätten oder schadhaft wären. Dazu gebrauche der Zimmermann sein eigenes Maß, und wenn er einen Mangel fände, müsse er ihn sogleich büßen und ausbessern; dabei ließen sie es weiterhin bleiben. Sie haben mir auch durch ein Glas, durch das die Sonne schien, den Deutschen Born genau sehen lassen, so dass ich ihn habe quellen sehen. Und sie haben mir weiter geantwortet, wenn ich bis zu diesem Fest dort bleiben würde, wollten

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: solemiter — solemniter, m/nn unklar

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HandschriftS. 825 Bl. 411r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 825

1

Der Vierte Appendix. sie mich unweigerlich mit dem Salzgrafen einfahren lassen. Weil das aber meiner Lage nicht entsprach, habe ich ihnen diesmal gedankt und es dabei bewenden lassen und weiter nicht mehr viel Gespräch gepflogen. Sonst wollte der Salzgraf für seine Person schließen — und ich konnte ihn darin nicht gänzlich widerlegen —, dass gemeinhin alle Sole, die im Grund der Brunnen gefunden wird, salzreich sei; dass man sie oben aber nicht salzreich am Geschmack findet, sei allein der Tiefe zuzuschreiben, weil die Sole zu Grunde weicht und das wilde Wasser obenauf schwimmt. Diese Frage will ich bald bei Aschersleben auflösen. So viel vom Salzwerk Halle in Sachsen; was noch fehlt, wird sich in der Ordnung wohl finden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: kam — kam/kann/bin

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HandschriftS. 826 Bl. 411v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 826

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Der Vierte Appendix. Aschersleben. Zu Aschersleben eingetroffen und sogleich die Beschaffenheit des Salzwerks besehen. Weil aber der Brunnen dort, wo er gefasst ist, weit außerhalb der Stadt liegt, habe ich am ersten Tag nichts dabei tun können. Nichtsdestoweniger habe ich mich bei beiden Salzgrafen — die beide mit dem Zunamen Müller genannt werden, deren einer damals Bürgermeister war — durch meinen Diener anzeigen lassen und begehrt, dass ich am folgenden Morgen früh gehört werden möchte. Am folgenden Morgen haben mich beide Salzgrafen zu sich gefordert und neben ihren anderen Gewerken und dem Stadtvogt mein Anliegen angehört, das Beglaubigungsschreiben angenommen und neben der Erbietung ihres geneigten Willens gegenüber meinem gnädigen Fürsten und Herrn einhellig folgenden Bericht getan.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Aescherslebenn — Ae-Ligatur, Zwischenüberschrift

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HandschriftS. 827 Bl. 412r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 827

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Der Vierte Appendix. Über die erste Entstehung des Salzwerks wissen sie nicht mehr, als dass vor hundert Jahren, sagt der Bürgermeister, erstmals die Sole entblößt, aber nichts geschafft worden sei. Danach hat man vor achtundvierzig Jahren wiederum angefangen und mit einer Wasserkunst das wilde Wasser gehoben und die Sole, die doch gering war, gesondert geschöpft und versotten. Endlich aber, vor zwanzig Jahren, habe man mit aller Gewalt zu bauen angefangen, wie das der Augenschein ausweist; und damals sei Jörg Behm ihr Baumeister gewesen, der sie in mannigfaltigen Schaden geführt und sie je länger, desto mehr dazu angehalten und durch ein Gleichnis von Wein und Wasser dazu überredet hat. Unter diesem haben sie einen Stollen und Graben, eine Viertelmeile Wegs lang, mit großen Kosten erbaut. Danach haben sie einen Kunstmeister

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: seinerkenn — Wort unklar
  2. Z. 14: Behm — Personenname, e/ö

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HandschriftS. 828 Bl. 412v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 828

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Der Vierte Appendix. von Lüneburg, Georg Rose genannt, bekommen, der den vorigen Graben wieder eingerissen, neue Künste wiederum errichtet und andere Kothen gebaut hat — und es ist doch nichts daraus geworden. Danach haben sie Künstler von Nürnberg, aus Mansfeld, aus Meißen, Thüringen und allenthalben her gehabt, von denen jeder es besser machen wollte als der andere, bis endlich ein verwirrtes Chaos daraus geworden ist. Denn obwohl sie mit großen Kosten eine Brunnenfassung eingerichtet haben, die noch vor Augen steht, so ist diese doch wegen der Ungeschicklichkeit der Vorlage von selbst um mehr als drei Ellen zu Berge gestiegen. Deshalb haben sie aus der Not eine Tugend machen und eine Röhre durch das wilde Wasser bis zum Grund des Brunnens einsenken müssen, durch die sie jetzt die Sole aufziehen. Als sie aber in diesem Bauen begriffen waren und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Lüneburgk — Ortsname, Vokal unsicher
  2. Z. 2: Rose — Personenname

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HandschriftS. 829 Bl. 413r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 829

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Der Vierte Appendix. damit umgingen, haben sie viele und mancherlei Brunnenfassungen, Künste und dergleichen vorgenommen, ins Werk gesetzt, an- und abgeschafft, so dass ihnen innerhalb von zwanzig Jahren über 40 000 Gulden darauf gegangen sind. Sie haben Rosskünste gehabt und Wasserkünste, die die Wipper trieb; daran haben sie Schlauch-, Pumpen-, Schöpf- und Heinzenkünste, allerlei eingerichtet und zu einer Zeit 60 Kunstpferde beieinander gehabt, von denen je in einer Schicht 6 liefen. Es ist aber alles vergebens gewesen. Am allerunschädlichsten aber unter allen Künsten halten sie aus gewisser Erfahrung die Pumpenkünste, die nicht viel Erschütterung machen. Die jetzige Brunnenfassung, die noch steht und, wie oben gesagt, von selbst zu Berge gestiegen ist, ist 32 Ellen tief, mit Tannenholz aufgeführt, gleich wie die Brunnen zu Halle in Sachsen.

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HandschriftS. 830 Bl. 413v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 830

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Der Vierte Appendix. Die Pfänner aber, die hieran gebaut haben — die ganze Gewerkschaft ist in 32 Teile geteilt, von denen sie zuerst 2 aus dem gemeinen Beutel den Armen zugute gebaut haben; von den anderen 30 werden 6 durch die Stiftsherren zu Halberstadt, 6 von der gemeinen Stadt daselbst, 6 von wegen Marx Müllers, der diesen Bau bis dahin mit großem Fleiß getrieben hat und nunmehr ein betagter Mann ist, und 12 von den gemeinen Pfännern getragen. Es geht ihnen allen anteilig zu Gewinn und Verlust, und sie tragen es zu Erblehen vom Bischof zu Halberstadt. Sie haben auch eine ganze Viertelmeile Wegs lang die Sole durch steinerne Röhren zur Stadt geführt, in ein Kloster, das sie vom Bischof zu Halberstadt für ein Geringes zu kaufen bekommen haben; darin haben sie neun Kothen errichtet, in deren dreien man jetzt siedet.

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HandschriftS. 831 Bl. 414r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 831

1

Ehe aber die Sole in die Röhre kommt, wird sie 32 Ellen hoch über die Erde mit einer Wechselpumpenkunst an einem Wasserrad nach der Angabe des Agricola gehoben; das hat ein Meißner eingerichtet, so dass die Sole aus der Tiefe bis in die Höhe zum Fass, aus dem sie in die Röhre fällt, 57 Ellen hoch aufgezogen wird. Und der Stadtvogt und ein Salzgraf, die mit mir zum Brunnen gefahren sind, haben mir auf meine Frage berichtet: wenn sie 28 Zuber Sole aus dem Brunnen holen, in die Röhre abgießen und sie weiter durch die Stadt eine Viertelmeile weit — wie oben gesagt — fließen lassen, so findet sich der Abgang, dass nur 18 im Salzwerk ankommen. Sie haben mir auch augenscheinlich gezeigt, wie die Sole allenthalben im Feld durch ihr heimliches Durchdringen, so lang die Röhren sind, und mit ihrem Überlaufen auf den Äckern und Wiesen verursacht, dass nichts

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: gewechseltenn — Wort undeutlich
  2. Z. 13: durstadt — Lesung unsicher
  3. Z. 19: wechssell — Lesung unsicher

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HandschriftS. 832 Bl. 414v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 832

1

darauf wächst, so breit die Röhren sind — obwohl sie doch ziemlich tief, nämlich bis zu drei Schuh, unter die Erde gesenkt sind. Und als sie insbesondere begehrten, dass ich ihnen meinen Rat eröffne, was für ein Material sie wohl gebrauchen könnten — da sie schon irdene und hölzerne Röhren versucht hatten —, damit sie einen solch großen Abgang nicht erfahren müssten, habe ich ihnen zu Blei geraten; das haben sie sich gefallen lassen. Und ich zweifle nicht daran: wenn der genannte alte Mann Marcus Müller länger leben würde, er würde es unternehmen, dies ins Werk zu bringen. Sodann habe ich die Sole geprobt und wie folgt befunden: Das Quart Sole hält 96 Lot und an Salz beim Brunnen 7 Lot 3½ Quentchen; die letzte aus dem Bothe hält 6½ Lot ½ Quentchen. Mit dem Sieden aber und den anderen dazugehörigen Sachen wird es gehalten wie hiernach.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: q. — Kürzel, wohl Quintlein
  2. Z. 18: q. — Kürzel, wohl Quintlein

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HandschriftS. 833 Bl. 415r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 833

1

Der Herd ist mit Schlotter gemacht, 12 Schuh weit; inwendig unter der Pfanne ist er auf beiden Seiten mit Schlotter ausgefüllt, so dass die Pfanne eine Ellenbogenlänge hoch über dem Herd steht. Mitten hindurch geht ein Graben; davor ist das Pfannenloch, wo das Feuer hineingeworfen wird, einen Schuh weit. Auf dem Herd liegen vier große Eisen übergelegt, auf die das Holz und Feuerwerk geworfen wird. Die Pfanne, die darauf gesetzt wird, ist 7 Schuh breit und 9½ Schuh weniger 1 Zoll lang, 8 Zoll tief; sie wird drei Finger hoch auf Hornsteinen über dem Herd gesetzt. Dahinter steht noch ein kleines Pfännlein, 6½ Schuh lang und 3½ Schuh breit, die Tiefe einen Schuh weniger 1 Zoll; es wird vom Herd der vorderen Pfanne durch ein darunter gehendes Gewölbe bis zur Salzstube beheizt. Dort ist ein Schornstein, durch den der Rauch abzieht; und es steht ein Röhrenstock neben der Pfanne, der einen Hahn hat,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Hornnstein — Lesung unsicher
  2. Z. 20: vnebenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 834 Bl. 415v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 834

1

den man aufdreht, wenn man einlassen will. So lässt man auch jedes Werk dreimal ein; und wenn man zuerst einlässt, lässt man das kleine Pfännlein in die große laufen und lässt sie auch jedesmal aus dem Stock wieder voll laufen. Sonst hat die Hauptpfanne auf jeder Seite der Seitenwand eine eingesenkte Stufe stehen, auf der die Pfannenbäume ruhen. Über diesen Pfannenbäumen oder Bärstäben liegen noch andere kleine Bäumlein, an denen die Pfanne in zwölf Haken hängt, damit sie gestreckt gehalten wird und sich nicht wölbt. Und man wendet an diesem Ort großen Fleiß darauf, dass die Pfanne wöchentlich abgezogen, gefegt und von neuem bestrichen wird, was der Salzknecht — der dort zugleich auch Pfannenschmied ist — für sehr zuträglich hält, wiewohl ich ihm nicht beipflichten kann. Bei der Zubereitung zum Sieden gebraucht man

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: behrstebe — Lesung unsicher
  2. Z. 11: harbenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 835 Bl. 416r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 835

1

an diesem Ort auch Beiße, die aus dem Herd und Gesöde genommen, zuvor klein zerschlagen, ins Solfass auf einen Herd geschüttet und zerlassen wird; davon halten sie viel. Beim Sieden aber setzt man drei Fegfässlein ein, in denen der Schaum, Sand und die Unreinigkeit gesammelt und herausgehoben werden. Man siedet vier Stunden, und wenn es zu Salz geht, schwenkt man Bier ein und lässt es darauf eine Stunde setzen. Und wenn man ausbringen und Salz machen will, so legt zuvor der Salzknecht ein Brett voller Löcher über die Pfanne auf die Bärstäbe, setzt sogleich eine Bütte darauf, zieht das Salz zusammen und schlägt es auf, bis er eine Bütte voll und also ein Stück auf der einen Seite fertiggestellt hat. So fährt er auf der anderen Seite fort und wechselt eine Seite um die andere, bis er vier Stücke ausgebracht hat, von denen sodann jedes 8 Groschen gilt und beinahe 6 unserer geeichten Metzen hält.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: beiste — Lesung unsicher
  2. Z. 19: gl — Münzkürzel undeutlich

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HandschriftS. 836 Bl. 416v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 836

1

So viel von diesem Salzwerk. Wiewohl ich willens war, alle Salzwerke der Länge nach zu beschreiben, wie es die Notdurft erfordert, so habe ich doch, weil ich unter der Hand bemerkte, dass das Werk zu umfangreich wuchs, es für gut befunden, künftig allein die vornehmsten Hauptstücke eines jeden Salzwerks zu beschreiben und es dabei bewenden zu lassen. Staßfurt. Von Aschersleben nach Staßfurt gezogen und unterwegs im Feld allenthalben schwarze Erde und darauf Salz, von der Sonne gewirkt, dermaßen befunden, dass das Feld ringsherum ganz weiß schien. Und als ich hineinkam, habe ich mich sogleich den beiden Salzgrafen anzeigen lassen — es waren zwei vom Adel, darunter ein Brösigke —, die selbst zu mir in die Herberge gekommen sind.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: Brösigke — Familienname, Lesung wahrscheinlich

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HandschriftS. 837 Bl. 417r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 837

1

Sie haben mein Beglaubigungsschreiben und meine Werbung mit gebührender Ehrerbietung und höchster Leutseligkeit angenommen und sich aller untertänigen Gutwilligkeit gegenüber meinem gnädigen Fürsten und Herrn und mir erboten. Als ich nun mit ihrer Zulassung das Salzwerk allenthalben besichtigt und mich über allerlei erkundigt hatte, habe ich befunden: Erstens, dass die Entstehung dieses Salzwerks, wie auch die des zu Groß Salza, sich über 600 Jahre zurück erstreckt, was sie mit Briefen zu belegen sich erboten haben. Denn damals, sagen sie, habe ein Graf von Hackeborn aus Halle zuerst den Hackeborn — so an diesem Ort genannt — erbaut und ihn damals dermaßen vertäfelt, verdämmt, verdichtet und verwahrt, dass man in keinem Register geschrieben finde, es sei seither jemals daran gebaut worden. Er ist 34 Klafter tief; der Grund aber ist, wie sie mir berichtet haben, grauer Gips.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Harke= — Name, Trennung unklar
  2. Z. 13: kenn — Namensende unsicher
  3. Z. 15: verteffelt — Lesung unsicher

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HandschriftS. 838 Bl. 417v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 838

1

Von dem anderen Brunnen, der an seinen Wänden nicht minder gut verwahrt ist, wissen sie gar nichts zu sagen; sie wissen auch nicht, wie tief er ist. Das Salzwerk ist von Anbeginn freies Erbeigen der dortigen Pfänner gewesen, wie auch zu Salza. Es haben aber mit der Zeit die Pfänner selbst, als sie sich adeln ließen, es größtenteils dem Erzstift zu Magdeburg zu Mannlehen aufgetragen, so dass mit der Zeit die alten Bürgerstämme an diesen beiden Orten sehr davon abgekommen sind und nunmehr größtenteils die vom Adel alles innehaben. Weil diese aber nicht allezeit selbst dabei sein können, die Salzknechte ihnen am Holz und Salz Untreue spielen, das Salz nicht allezeit gut abgeht und sich auch viel Uneinigkeit unter den Pfännern hält, so haben sie nicht alle gleichen Nutzen.

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HandschriftS. 839 Bl. 418r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 839

1

Die Sole ist an diesem Ort sehr gut; das Quart hält 16 Lot und im anderen Brunnen 14. Sie wird mit Rosskünsten, an denen Eimer sind, geschöpft und sodann von Kothe zu Kothe ohne festes Maß in 32 Kothen geleitet, in deren jeder wöchentlich 50 Werke gesotten werden; jedes hält zwei Stücke, und jedes Stück Salz wird für 8 Groschen verkauft. Sonst hat es in diesem Salzwerk keine besondere Ordnung, weil ein jeder Pfänner sein eigenes Gesinde hält. Es hat aber dort zwei Baukothen, aus denen alle allgemeinen Bauten unterhalten werden. Die Kothen sind deshalb, weil man Holz, Pfannen und Salz alles darin beieinander auf Vorrat hat, sehr groß, wie gleichermaßen auch zu Salza. Sie sind mit hohen Bühnen errichtet wie die Glashütten, haben sehr dicke Dächer bis auf die Erde, und in ihnen ist wegen des ständigen Siedens eine große

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Roßkunstenn — Ros-/Rost- unsicher

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HandschriftS. 840 Bl. 418v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 840

1

Hitze, so dass auf diesen beiden Salzwerken die Knechte der Hitze wegen viel schwärzer sind als auf anderen. Das kommt daher, dass im oberen Teil der Kothe stets das Salz gedörrt werden muss, das auch oft so lange auf der Salzstätte steht, dass es ganz schwarz wird und deshalb von neuem in die Sole geschüttet und geläutert werden muss; wie denn auch der ganze Boden dieser Salzstätten vom Abtropfen sehr gut wird und jährlich ausgebrochen und zu Beiße verarbeitet werden muss. Und wiewohl es dort gute Salzknechte hat, gebrauchen sie doch keine besonderen Kunstgriffe außer allein mit der Beiße; denn sie machen gar kleines Salz und verfahren viel unnützes Holz. Das Salz geht zu Staßfurt wegen der nahe liegenden Salzwerke und des benachbarten Elb- und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Sayße — Lesung unsicher
  2. Z. 19: vnndtlegenenn — Wort undeutlich

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HandschriftS. 841 Bl. 419r Der Virdt Appendix

ÜbersetzungSeite 841

1

Saalstroms selten gut ab; wenn aber andere Salzwerke eine Zeitlang des Unwetters wegen stillhalten müssen, werden sie ihren Vorrat einmal los. Und ich habe mich berichten lassen, dass bisweilen auch unsere Fuhrleute dorthin kommen. Mit dem Sieden und dem Salzhandel wird es auf folgende Weise gehalten. Zu Staßfurt wird die Beiße im Solfass gebraucht wie zu Aschersleben. Man hat aber dort zwei Herde; wenn der eine reife und gute Beiße hat, zieht man die Pfanne ab und setzt sie auf den anderen Herd, der tief in der Erde liegt, so dass die darauf gesetzte Pfanne ein wenig über der Erde steht. Der neue Herd wird unten und an den Seiten vom Grund an wiederum mit Schlotter aufgeführt und ausgefüllt; er ist 2 Ellen tief, acht Ellen lang und 6 Ellen breit.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Saalsstrambs — Schreibung unsicher

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HandschriftS. 842 Bl. 419v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 842

1

Darauf wird die Pfanne gesetzt, die 7 Schuh lang und 6¼ breit ist. Es stehen auf jeder Seite neben der Pfanne zwei Ständer, in die Erde gesenkt, auf denen zwei dicke Pfannenbäume über der Pfanne liegen; über diesen liegen andere, geringere Bäume, deren 6 gelegt sind, an die die Pfannenhaken — deren 12 sind — angehängt werden. Man gießt auch jedes Werk 36 Eimer in die Pfanne, siedet daran eine halbe Stunde, und alsdann tut man Schwenkbier hinein und rührt bei den Kohlen aus. Wenn es nun hinreichend zu Salz geworden ist, setzt man die Salzkörbe auf — die drei Spannen lang, zwei breit und oben eine Spanne hoch sind — zwischen die zwei großen Pfannenbäume, die sie Bärbäume nennen, bringt das Salz auf jeder Seite zusammen und schlägt es mit einer Salzschaufel auf den Korb, bis der Korb voll ist. Danach

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: schwenncke — Wortende undeutlich
  2. Z. 19: bißolanng — Schreibung unsicher

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HandschriftS. 843 Bl. 420r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 843

1

schlagen sie das Salz neben dem Korb auf die Bühne, so dass das Stück zwei Spannen breit, drei lang und fünf hoch wird; deren werden auf jedes Werk zwei bereitet. Und man siedet vorne in jedem Bothe, deren 32 sind, 50 Werke — denn je in drei Stunden wird ein Werk bereitet —, das macht 100 Stücke. Werkzeuge, die hier zum Salzmachen gebraucht werden, sind diese, wie folgt: Erstens ein großes Solfass, in dem eine geflochtene Horde liegt, auf der die Beiße zergeht und die Sole damit gebessert wird; einen Fülleimer, der an einem Schwengel hängt, damit die Sole in die Pfanne gefüllt wird; ein Handfass, in dem die Werkzeuge gereinigt werden; 4 Salzschaufeln, mit denen die Stücke gemacht werden; Salzkörbe, auf denen die Stücke geschlagen werden — die Stücke werden mit Strohbändern umlegt, etliche auch nicht; drei Fegfässer, in denen sich der Dreck und die Unreinigkeit setzt, die

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Seiße — Wort undeutlich
  2. Z. 18: stoernn — evtl. stroernn

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HandschriftS. 844 Bl. 420v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 844

1

sie Schlamm nennen, bei uns aber Sand genannt wird. Arbeiterlohn: Dem Meister gebühren von jedem Stück 6 Pfennig, das macht die Woche 50 Groschen. Der Knecht verdient ½ Taler die Woche, und am Heiligen Abend hat er beim Meister die Mahlzeit. Die Unterschürerin verdient die Woche 8 Groschen fürs Unterschüren. Groß Salza. Dieses Salzwerk ist in allem beinahe so eingerichtet wie das zu Staßfurt. Es hat auch dort zwei Brunnen, und die Sole wird mit zwei Rosskünsten geschöpft; doch ist die eine so wie die zu Staßfurt, die beide mit großen Schöpfeimern eingerichtet sind, von denen einer um den anderen wechselt, die andere aber mit Schläuchen. Die Kunst mit den Schläuchen ist in dem grundlosen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: — Münzkürzel, Pfennig/Denar
  2. Z. 8: gl — Münzkürzel unklar

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HandschriftS. 845 Bl. 421r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 845

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Brunnen, in dem die Sole oben sehr gering ist und allein die tiefere mit den Schläuchen aus der Tiefe geholt wird. Die Kunst mit den Eimern steht auf dem anderen Brunnen, der über 50 Ellen tief ist. Sonst verhält es sich mit dem Salzwerk in allem beinahe wie mit Staßfurt; es ist ebenso alt wie dieses. Die Brunnen sind von dem Grafen von Hackeborn wie Staßfurt erbaut, gleich gefasst mit Tannenholz, die Bothe ebenso — 32 gebaut —, so dass es unnötig ist, das alles zu wiederholen. Doch hat dieses Salzwerk einen Vorzug vor Staßfurt: weil sie wegen der nahe fließenden Saale und Elbe gut Holz bekommen können, geht das Salz gut ab, und es ist großes Gedränge darum, so dass die Pfänner kaum ihren Salzknechten die Betrügereien, mit denen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Sörenn — Anfangsbuchstabe unklar
  2. Z. 10: harckelbronnen — Name, evtl. hackelbronnen

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HandschriftS. 846 Bl. 421v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 846

1

sie umgehen, wehren können. Es wird bei Hängen und bei hohen Leib- und Geldstrafen verboten, aber wenig eingehalten. Und obwohl der größte Teil der Pfänner — die bis auf ganz wenige alle vom Adel sind — größtenteils dort ansässig ist und die ganze Verwaltung über die Stadt und das Salzwerk hat, so ist doch das ständige Bankettieren, Prunken und die Hoffart so groß, dass sich selten einer findet, der vortreffliche Nahrung hat; und in dieser Hinsicht stehen die Staßfurter etwas besser. Weiter von anderen Salzwerken zu schreiben habe ich für unnötig erachtet; wenn man aber doch Bericht davon begehrt, wird in meinen Miszellen angezeigt werden, wo dieser zu finden ist. Es folgt nun die Beschreibung meiner Reise, die ich auf Befehl meines gnädigen Fürsten und Herrn nach Pommern ausgerichtet habe.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: Jnn — evtl. Jnner; Zeilen 16-18 rot

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HandschriftS. 847 Bl. 422r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 847

1

Nachdem der durchlauchtige, hochgeborene Fürst und Herr, Herr Ernst Ludwig, Herzog zu Stettin, Pommern, der Kassuben und Wenden, Fürst zu Rügen und Graf zu Gützkow, zu Anfang Seiner Fürstlichen Gnaden Regierung befunden hat, dass allenthalben in Seiner Fürstlichen Gnaden Fürstentum und Landen sowohl an Eisen als auch an Salz großer Mangel herrscht und beides mit schweren Unkosten und teurer Bezahlung aufgebracht werden muss, haben Seine Fürstlichen Gnaden mit allem Fleiß darauf gesonnen, wie doch diesem Mangel rechtzeitig begegnet, ihren Landen und Leuten mit ersprießlichem Nutzen gedient und dazu Seiner Fürstlichen Gnaden Kammergut vermehrt werden möchte. Weil nun allenthalben in beiden Fürstentümern Pommern und Rügen, auch auf dem Land Usedom, ein großer Vorrat an Holz vorhanden ist, besonders aber bei Jasenitz, Ueckermünde, Klempenow und Pudagla, und weil vor dieser

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: sfgl. — Kürzel S.F.G., zweimal
  2. Z. 17: Vsethumb — Usedom, Schreibung unsicher
  3. Z. 19: Pudekglaw — Ortsname Pudagla?

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HandschriftS. 848 Bl. 422v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 848

1

Zeit bereits Eisenhütten bei Jasenitz in Gebrauch gewesen sind, auch allenthalben die Brunnen salzig sind und der Erdboden im Sommer gegen die Sonne Salz ansetzt und ausblüht, so hat der genannte Fürst eine neue Eisenhütte bei der Neuen Mühle im Ueckermünder Amt bauen lassen, um dort zu versuchen, ob Seine Fürstlichen Gnaden Osemund aus Schweden mit Vorteil an sich bringen, ihn sodann verschmieden und so dem teuren Kauf des Eisens vorkommen könnten. Desgleichen haben Seine Fürstlichen Gnaden auch bei Koblentz und Krugsdorf, wie denn auch bei Golchen im Amt Klempenow, durch ihren bestellten Brunnenkunstmeister Hans Fritz nach Salzquellen senken, die gesenkten Gruben mit Holz verbauen und alles Wasser daraus ausschöpfen lassen, ob vielleicht gute Salzquellen anzutreffen wären. Aber so lange Seine Fürstlichen Gnaden sich bemüht und große Kosten darauf gewendet haben, auch

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: Golckenn — Ortsname unsicher
  2. Z. 17: außösenn — evtl. außschösenn

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HandschriftS. 849 Bl. 423r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 849

1

und je tiefer sie diese — in der Hoffnung, in der Tiefe die rechte Sole anzutreffen — haben senken lassen, desto mehr ist das wilde Wasser zugelaufen, so dass Seine Fürstlichen Gnaden hiervon ablassen mussten. So hat es auch mit dem vorgenommenen Osemund-Eisenhandel einen Aufschub genommen: dieser ist im Preis höher gestiegen, und Seine Fürstlichen Gnaden haben auch hieran keinen Vorteil — außer der Ungewissheit — finden können. Weil es aber fürstlich, christlich und wohlgetan ist, dass ein jeder für die Seinen, besonders aber für sein Vaterland sorgt und dessen Nutzen und Wohl sucht — denn nichts ist süßer, als dem Vaterland durch das Gemeinwohl wohl zu nützen, wie auch der Heide Cicero sagt —, so hat der genannte Fürst nicht ruhen noch feiern wollen, bis Seine Fürstlichen Gnaden im Grunde wissen möchten, ob auch künftig in ihren Fürstentümern und Landen etwas ersprießlicher Nutzen geschaffen und der oben

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: Wenndt — evtl. Weill

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HandschriftS. 850 Bl. 423v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 850

1

genannte Mangel auf zuträgliche Weise behoben werden könnte. Sie haben demnach sowohl im Land als auch außer Landes sich nach verständigen Leuten umgehört, auch an Kurfürsten und andere geschrieben, aber niemanden zuwege bringen können, auf den man sich hätte verlassen können — bis der edle und ehrenfeste Georg von Verbentin, Oberaufseher der Grafschaft Mansfeld, Seiner Fürstlichen Gnaden untertänig berichtete, dass im Land zu Hessen Leute anzutreffen wären, deren Rat und Bedenken Seine Fürstlichen Gnaden in diesem Fall erforschen und je nach Lage befolgen könnten. Darauf hat der genannte Herzog zu Pommern an den Herrn Landgrafen zu Hessen wie auch an Seiner Fürstlichen Gnaden Gemahlin und Schwiegervater etliche Male geschrieben und schließlich zuwege gebracht, dass der genannte Fürst, der Landgraf zu Hessen, Magister Johannes Rhe-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Verbentin — Familienname unsicher

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HandschriftS. 851 Bl. 424r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 851

1

nanus, Seiner Fürstlichen Gnaden Pfarrer und Salzgrafen zu Sooden bei Allendorf, heraus ins Land zu Pommern hat ziehen lassen. Wann nun derselbe angekommen ist, was er ausgerichtet hat, wo er umhergezogen ist, auch was er an jedem Ort im einzelnen an Erzen, Mineralien und Mineralvorkommen befunden hat, was sein Rat, sein Bedenken und sein Vorschlag gewesen ist — davon hat er den folgenden schriftlichen Bericht zum ewigen Gedächtnis der Sache auf das gnädige Begehren des genannten Fürsten, des Herzogs zu Pommern, mit seiner eigenen Hand unterzeichnet hinterlassen. Auf freundliches Ansuchen und Begehren des genannten durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Ernst Ludwig, Herzogs zu Stettin, Pommern, der Kassuben und Wenden, Fürsten zu Rügen und Grafen zu Gützkow, bei dem ebenfalls durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn,

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HandschriftS. 852 Bl. 424v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 852

1

Herrn Wilhelm, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda — beider meiner gnädigen Fürsten und Herren —, habe ich mich am 10. März zu Allendorf auf die Reise gemacht. Unterwegs habe ich den genannten Georg von Verbentin in der Grafschaft Mansfeld zu Leimbach — wohin mich der Lakai Hans Sadebosch führte — angesprochen und mich bei ihm über allerlei Verhältnisse im Land zu Pommern erkundigt. Sodann bin ich unter Anrufung Gottes mit Freuden weitergezogen und durch Verleihung göttlicher Hilfe am 31. März zu Wolgast gesund und frisch angekommen; am folgenden Tag bin ich in der Herberge geblieben. Am 2. und 3. April aber habe ich die Sole, die ich aus dem Land zu Hessen, aus dem Salzwerk Sooden meines gnädigen Fürsten und Herrn, als Grundlage mitgebracht hatte, wie auch die dreierlei, die ich zu Treptow und Klempenow in Beisein des gestrengen, edlen und ehrenfesten

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Verbentin — Familienname unsicher
  2. Z. 8: Sadebosch — Name unsicher

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HandschriftS. 853 Bl. 425r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 853

1

Busso von Rammin, Hauptmanns daselbst, selbst geschöpft, ihn hatte versiegeln lassen und mitgenommen hatte, in Gegenwart meines gnädigen Fürsten und Herrn, des Herzogs zu Pommern, Seiner Fürstlichen Gnaden Gemahlin, des Kanzlers, etlicher Räte und der vornehmsten Diener geprobt. In der hessischen Sole habe ich 6½ Lot und in den anderen nichts befunden. Als mir aber zu Klempenow vom dortigen Hauptmann berichtet worden war, dass zu Greifswald Sole vorhanden sei und dort vor dieser Zeit Salz gesotten, dies aber aus Mangel an Holz eingestellt worden sei, habe ich dessen neben den Proben und sonst bei Tafel gedacht.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: Grieb= — evtl. Griebs=

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HandschriftS. 854 Bl. 425v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 854

1

Die erste Reise. Darauf hat mir mein gnädiger Fürst und Herr den Herrn Kanzler Henning von Rammin gnädig zugeordnet. Wir beide sind am 4. April dorthin gezogen, haben die Sole mit einem eingelassenen und mit Steinen beschwerten Krug aus der Tiefe geschöpft, auch die obenauf gesondert gefasst und zugleich mit nach Wolgast zurückgenommen. Diese haben wir sodann am 5. geprobt und die aus der Tiefe nicht ganz 3-lötig, die obenauf aber 1-lötig befunden. Als nun Seine Fürstlichen Gnaden das gesehen hatten, haben sie mich gnädig gefragt, was mein Bedenken in diesem Fall sei. Ich habe es für gut befunden, dass man einen oder zwei verfallene Brunnen — deren dort von alters her sechs gewesen sind — eröffnen und ausfegen sollte und alsdann an den Quellen selbst

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Henning — Vorname, evtl. Hemming

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HandschriftS. 855 Bl. 426r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 855

1

die Sole schöpfen und proben. Das haben sich Seine Fürstlichen Gnaden gnädig gefallen lassen und sich selbst entschlossen, dass Seine Fürstlichen Gnaden selbst mit nach Greifswald ziehen und dort so lange verharren wollten, bis dies vollzogen sei; wie es denn auch geschehen ist. Denn Seine Fürstlichen Gnaden sind neben ihrer Gemahlin, dem Kanzler und den vornehmsten Dienern sodann am 6. April nach Greifswald aufgebrochen und haben das Ausfegen des Brunnens mit Fleiß bestellen lassen, bis am 9. und 10. April die Sole gewonnen und sogleich geprobt und reichlich 3-lötig befunden worden ist. Darauf haben Seine Fürstlichen Gnaden weiter gnädig zu wissen begehrt, was mich gut dünke, und dass ich einen Anschlag machen solle, ob etwa an diesem Ort Nutzen zu schaffen wäre. Obwohl nun die Sole sehr gering und nur halb so gut wie die unsrige ist, habe ich doch in Betracht, dass ein Zent-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Scaturigines — lateinisch, Lesung wahrscheinlich
  2. Z. 4: Griefßwaldt — Ortsname, Schreibung unsicher

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HandschriftS. 856 Bl. 426v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 856

1

ner Salz an diesem Ort wohl einen Gulden gelten kann und dass das Holz gut angebracht werden mag, auch im Notfall zur Vermehrung der Sole angebracht und mit Nutzen gebraucht werden kann, im Vergleich zu unserem Salzwerk nach den Regeln der Umrechnung und der Verhältnisse mit dem Herrn Kanzler einen Anschlag gemacht und gefunden, dass über die Bezahlung des Holzes hinaus mein gnädiger Fürst und Herr gegen zwei Gulden an zwölf Zentnern erübrigen könnte. Und ich habe es Seinen Fürstlichen Gnaden weiter anheimgestellt zu bedenken, was ihnen zu tun oder zu lassen wohlgefallen wolle. Sie haben es für gut befunden, dass der Brunnen, wie er jetzt aufgeräumt und entblößt ist, mit Brettern gut zugedeckt und mit Erde darauf beschüttet werde, damit bis zur weiteren Beratschlagung nichts hineingeworfen würde. Das hat Meister Hans Fritz,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Soij — Wort am Zeilenende unklar
  2. Z. 6: conuersam — lateinisch, Endung unsicher

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HandschriftS. 857 Bl. 427r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 857

1

der Brunnenleiter, so ausgeführt. Die andere Reise. Sonntag, den 12. April, nach gehaltener Predigt hat mich mein hochgenannter gnädiger Fürst und Herr neben dem Hauptmann zu Jasenitz, Moritz von Rammin, und dem Sekretär Appelmann nach Anklam abgefertigt. Ich habe dort das Feld und die Umstände besichtigt, aber keine Gelegenheit noch Anzeichen irgendwelcher Mineralien befunden — außer dass das Kraut Kali, das sonst nur an salzigen Orten zu wachsen pflegt, sich dort in großer Menge zeigte. Wir sind weiter nach Ueckermünde vorgerückt und haben nichts vernommen. Montag, den 13., haben wir unsere Reise über die Ueckermünder Heide nach Jasenitz genommen, unterwegs die Heide durchfahren, die alte ver-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Jaßnitz — Ortsname, Schreibung unsicher
  2. Z. 6: Rammin — Familienname, Lesung wahrscheinlich
  3. Z. 7: annckelheim — Ortsname nach Zoom unklar
  4. Z. 17: Jaßnitz — Ortsname, Schreibung unsicher

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HandschriftS. 858 Bl. 427v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 858

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fallene Hammerhütte besehen und dabei einen sehr guten Eisenstein befunden — nur dass er nicht viel, aber gutes Eisen gibt. So dass es mich wundernahm, warum eine so herrliche gute Gelegenheit in den Wind geschlagen und man eine wohl erbaute Hütte hat verfallen lassen, wo doch Holz, Wasser und Eisenstein genug zur Hand sind. Dienstag, den 14., von Jasenitz nach Stettin aufgebrochen und durch die Lesischen Gehölze gezogen; auf dem Hin- und Rückweg aber nichts befunden, außer dass dort ein guter Vorrat an Holz ist. An diesem Tag, als wir wieder nach Jasenitz kamen, haben wir das Verbentiner Bruch unter dem Hammer neben dem Fuchsberg besehen, worin sich guter Eisenstein zeigt; und die Liebenhagener Eisengewerken berichten, dass dieser dort in großer Menge sein soll.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Jaßnitz — Ortsname, Schreibung unsicher
  2. Z. 10: Lesische — Ortsadjektiv, Anfangsbuchstabe unsicher
  3. Z. 14: Verbetinische — Ortsadjektiv unsicher
  4. Z. 17: Libenhagischenn — Ortsadjektiv unsicher

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HandschriftS. 859 Bl. 428r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 859

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Der Vierte Appendix. Gleichermaßen ist auch die Buchhorst in Augenschein genommen worden; und es sind dort hier und da viele Stein- und Erzgruben vorhanden, die alle guten Eisenstein geben und vor dieser Zeit für den nunmehr verfallenen Hammer gebraucht worden sind, wie denn auch dort noch Schlacken oder Sinter liegen. Von diesen sagt man, dass auch die Jasenitzer Mönche dort Schmelzwerk und Eisenhütten gehalten haben sollen. Den 15. April morgens früh nach der Buderhorst gezogen und allenthalben guten Eisenstein befunden, der doch nicht viel Eisen gibt; ebenso ist in der Birkenhorst sehr weicher Eisenstein zur Hand. Wir haben auch auf der Weiterreise das Seel- und Alte-Hagensche Bruch wie auch das Weißenbreitiger Bruch befahren wollen, sind aber nur den Zug der Länge nach durchgezogen und haben uns

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Jaßnitzischenn — Ortsadjektiv, Schreibung unsicher
  2. Z. 11: Bu= — Ortsname, erste Silbe unsicher
  3. Z. 16: Seel — Flurname unsicher

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HandschriftS. 860 Bl. 428v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 860

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wegen des vielen Wassers, das allenthalben in den Gruben und darum herum stand, nicht hinzu begeben können. Wir haben aber im allgemeinen gründlichen Bericht eingenommen, dass Eisenstein dort in Menge vorhanden sein soll. Sonst ist in diesem Amt nichts weiter zu finden gewesen; denn weil es sumpfig und niedrig liegt, kann darin kein anderes Metall gewonnen werden, selbst wenn es sich zeigte — in Anbetracht dessen, dass man weder einen Stollen treiben noch einen Schacht senken, viel weniger irgendeine Wasserkunst an diesen Orten gut einrichten kann. Weil aber, wie oben berichtet, Holz zu Kohlen, Wasser für den Hammer und Eisenstein — wenn auch armer — in dem genannten Amt in Menge zur Hand ist, und weil zur jetzigen Zeit der Osemund schwer zu beschaffen und das Eisen allenthalben im Land sehr teuer ist, so habe ich demnach gegenüber dem wohl-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: Wennt — Wortende unklar

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HandschriftS. 861 Bl. 429r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 861

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genannten Amtmann zu Jasenitz und auch dem Sekretär erklärt, dass mein treuer Rat wäre, den alten Eisenhammer von neuem zu erbauen und ein Rennwerk, aber nicht einen Hochofen, wieder einzurichten; wie ich das denn ebenso auch meinem gnädigen Fürsten und Herrn bei meiner Rückkehr eröffnet habe. Eines hätte ich beinahe vergessen: Als ich auf der Heide hin und her fuhr, habe ich allenthalben viele Kiefernstöcke und auch Lagerholz gefunden. Weil man nun dort ohne Verletzung des grün wachsenden Holzes wohl Pech oder Wagenschmiere zum Nutzen meines gnädigen Fürsten und Herrn brennen kann und auch die Heiden desto besser geräumt werden könnten, habe ich dies dem Amtmann zu Jasenitz angezeigt; und er hat sich vernehmen lassen, dass er in den nächsten Tagen einen Ofen oder zwei anrichten lassen wolle. Was ich sodann

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Jaßnitz — Ortsname, Schreibung unsicher
  2. Z. 10: stöck — ck oder rk
  3. Z. 17: Jaßnitz — Ortsname, Schreibung unsicher

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HandschriftS. 862 Bl. 429v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 862

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dem genannten Fürsten bei meiner Rückkehr eröffnet habe; und Seine Fürstlichen Gnaden haben es sich gnädig gefallen lassen, mit der angehängten Erklärung: wo hier keine Pechbrenner anzutreffen wären, dass ich mich alsdann auf meiner Heimreise am Harz nach guten Pechbrennern umtun wolle. Den 16. April nach Torgelow aufgebrochen, aber unterwegs viel Gehölz, sonst nichts als Sand und Sümpfe befunden. Zu Torgelow aber haben wir uns noch desselben Abends auf den Scharmützel bei den Pferdeköpfen begeben. Und obwohl dort allenthalben mit dem Bohrer und sonst nach Kalk gesucht worden ist, kann man doch wegen der Sumpfigkeit — auch weil der Kalk, der sich zeigt, kein guter Kalk, sondern vielmehr Mergel ist — gar nicht bauen. Es ließ sich aber inzwischen zwischen Torgelow und diesem

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Bechbrenner — Anfang B oder V
  2. Z. 12: Scharmutzell — Flurname, Lesung wahrscheinlich

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HandschriftS. 863 Bl. 430r Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 863

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Der Vierte Appendix. Ort ansehen, als ob sich Alaunerz entblöße. Weil aber dort zu viel Feld und Steine sind und die Lage sehr sumpfig ist, kann auch nichts eingerichtet werden. Den 17., morgens mit Tagesanbruch, haben wir unsere Reise nach Krugsdorf und Koblentz genommen, sind dort zu den im vorigen Jahr gemachten Gruben gezogen und haben alle Umstände in Augenschein genommen. In der Grube hinter der Eispforte haben wir nichts weniger als Salz befunden. Danach haben wir uns über den Damm begeben und dort die drei ebenfalls von Meister Hans ausgeworfenen Gruben und die aufgeschütteten Bauten besehen, auch die Sole zur Probe geschöpft und auf der Heimreise mit nach Wolgast genommen. Weil aber an diesem Ort ringsherum nichts als Moor und Seen in flacher Ebene und feuchtem Feld sind, weshalb man in Ewigkeit — selbst wenn dort die allerbeste Sole zu finden wäre — nicht bauen, viel weniger

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: krugs=dorff — Ortsname, Lesung wahrscheinlich
  2. Z. 9: Eißfortenn — Flurname unsicher
  3. Z. 13: bescheut — Wort unklar

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HandschriftS. 864 Bl. 430v Der Vierdt Appendix.

ÜbersetzungSeite 864

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Feuerherde und Pfannen zum Sieden errichten kann; und selbst wenn man es doch tun wollte, würde ein solcher Bau über zwei Tonnen Goldes kosten, und man könnte dennoch wegen der schlechten Dämme das Holz nicht heran- und das Salz nicht abführen: so kann und will ich nimmermehr raten, dass dort noch ein einziger Pfennig verbaut werde — besonders in Anbetracht dessen, dass die beste Sole in den drei Sümpfen nur einlötig ist. Nach Mittag desselben Tages sind wir durch Baselick nach Schönwalde weitergeeilt, haben dort die Sundischen Berge allenthalben durchzogen und besichtigt; und es hat sich kein roter Brunnen, kein Ocker und Tuffstein gezeigt — wo aber Ocker ist, da hat man allenthalben auch Eisen zu vermuten. Aber auf der Weiterreise

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Baselick — Ortsname unsicher
  2. Z. 13: Sun= — Ortsadjektiv, erste Silbe unsicher
  3. Z. 16: Verker — Mineralbezeichnung unklar
  4. Z. 17: Verker — wie Zeile 16

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HandschriftS. 865 Bl. 431r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 865

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sind wir an einen Bach in den Jasenitzer Bergen gekommen, die Flederbach genannt. Und weil es sich ansehen ließ, als ob dieser Bach im Schlick etwa Mineralien oder Gemmen mitführen möchte, habe ich aus dem Bach Sand und Steine genommen, aber nichts befunden. Man möchte aber dort und in dem gegenüberliegenden Gebirge weiter mit der Rute gehen und sonst nachschlagen lassen, ob vielleicht — weil dort Ziegelletten und Tongruben sind — auch Steinkohlen gefunden werden könnten. Der Eisenstein, der an diesen Orten im Torgelower Amt zutage tritt, ist gering, könnte aber mit der Zeit besser werden, wenn man ihm nachsuchte. Den 18. April von Torgelow wiederum nach Anklam aufgebrochen und unterwegs morgens früh, als der Tag anbrach, den neu gebauten Hammer im Ueckermünder Amt bei der Neuen Mühle besichtigt.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Flederbach — Bachname, Lesung wahrscheinlich
  2. Z. 16: annckelheim — Ortsname unklar, wie 857

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HandschriftS. 866 Bl. 431v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 866

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Dort habe ich befunden, dass wohl eine hinreichende Notdurft an Wasser vorhanden ist und dass ein Großes auf diesen neuen Hammer an Baugeld aufgegangen ist; gleichwohl ist er noch nicht vollständig eingerichtet. Und er mag wohl auf Osemund hergerichtet sein, aber zum Rennwerk und Frischen ist er damals nicht dienlich gewesen. Das habe ich meinem oft genannten gnädigen Fürsten und Herrn so untertänig eröffnet und sodann geraten, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich aufs förderlichste nicht allein nach Rennwerkern, sondern auch nach Grubenleuten, Köhlern und Steingräbern umtun und aufs förderlichste den Eisenhammer wieder in die Hand nehmen und ins Werk richten sollten; denn das könne nicht ohne Nutzen abgehen. Als wir nun wiederum zurück nach Wolgast

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HandschriftS. 867 Bl. 432r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 867

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gekommen waren, ist die mitgebrachte Sole von Koblentz in Beisein meines gnädigen Fürsten und Herrn, Seiner Fürstlichen Gnaden Gemahlin, des Kanzlers und anderer Räte am Osterdienstag geprobt und mein Bedenken durchweg gnädig angehört worden. Und weil in der besten Sole nur ein Lot ausgebracht wurde, haben Seine Fürstlichen Gnaden gnädig gefragt, was mich von der Greifswalder Sole dünke, ob diese nicht mit Nutzen ausgebaut werden könnte. Darauf habe ich Seine Fürstlichen Gnaden untertänig an den vorigen Anschlag erinnert, den der Herr Kanzler und ich gemacht haben, daneben aber angezeigt, dass es nicht in meinem Vermögen stehe, die Sole anders und besser zu schaffen, als sie Gott gibt — außer dass wohl etwas im Feuerherd unter der Pfanne durch Fleiß ausgerichtet, auch etwas vom zulaufenden Tag- oder Wildwasser durch Stollen, wie es im hessischen Salzwerk geschehen ist, abgewendet und so die Sole verbessert

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Cöbelenntz — Ortsname, Lesung unsicher

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HandschriftS. 868 Bl. 432v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 868

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werden könnte — habe ich es mit erwogen. Sonst habe ich gesagt: Ich bin nicht der Schöpfer, sondern ein Sünder des Schöpfers. Weil aber Seine Fürstlichen Gnaden nicht ablassen wollten, habe ich ihnen untertänig geraten — damit Seine Fürstlichen Gnaden zum Grund kämen und endgültige Kenntnis davon hätten, worauf man sich bei der Greifswalder Sole verlassen könne —, dass man eine große Pfanne und einen ordentlichen Herd einrichte; so würden Seine Fürstlichen Gnaden im Grunde befinden, was man tun oder lassen möge. Und wenn vielleicht mit der Greifswalder Sole nichts zu gewinnen wäre, so könnten doch Seine Fürstlichen Gnaden so lange mit Sole daneben läutern und hernach sieden lassen, bis die Pfanne reichlich bezahlt wäre und Seine Fürstlichen Gnaden deshalb keinen Schaden hätten; oder man könnte das Eisen sonst zu Eisentüren oder anderem verbrauchen, so dass Seine Fürstlichen Gnaden nicht mehr als den

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: mit wiederachttet — mit/nit unklar
  2. Z. 14: foy — Wort unklar

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HandschriftS. 869 Bl. 433r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 869

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Macherlohn von der Pfanne zu verlieren hätten. Darauf ist sogleich meines gnädigen Fürsten und Herrn Harnischmacher, Meister Andres von Stettin, zu Seinen Fürstlichen Gnaden gefordert worden, desgleichen der Kupferschläger zu Greifswald. Und es ist mit ihnen verhandelt worden, dass Meister Andres das Blecheisen zu Stettin einkaufen, zu Greifswald aber der Kupferschläger die Pfanne machen solle; wie ihm denn diese durch den Herrn Kanzler und mich verdungen und ihm als Macherlohn 11 Taler zugesagt worden sind. Die dritte Reise. Nach dem Fürstentum Rügen zum Sund, wo wir ganz herrlich bewirtet worden sind, mit dem genannten Sekretär Appelmann übers Meer geschifft und zu Bergen gelandet; am 25. April desselben Tages nach Tetzitz die Salz-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: Tißkau — Ortsname, Lesung unsicher

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HandschriftS. 870 Bl. 433v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 870

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rügen befahren, aber obwohl der Name vom Salz kommt, gleichwohl an diesen Orten nichts Erhebliches angetroffen. Montag, den 27., morgens aufs allerfrüheste zuerst aufs Mönchgut gefahren und auf diesem, neben den Orten, die wir unterwegs durchzogen und besichtigt haben, sodann das Reddevitzer Höft, das Thiessower Höft, das Kleine Zickersche Höft, das Große Zickersche und das Gaversche Höft, ebenso den Gorerberg besehen, aber an keinem Ort das geringste Anzeichen irgendeines Erzes noch einer Salzquelle abgenommen. Weil aber auf dem Großen Zickerschen und dem Gaverschen Höft die Berge ziemlich hoch sind, ist es mir nicht zuwider, dass dort mit der Rute nachgeschlagen werde, ob etwas anzutreffen ist. Desselben Tages nach Jasmund nach Sagard gezogen und dort übernachtet; unterwegs aber nichts angetroffen, außer dass zwischen Strawe und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: 27 2. — Zeichen nach Zahl unklar
  2. Z. 8: Riedthenser — Ortsname unsicher
  3. Z. 10: Gorerbergk — Ortsname unsicher

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HandschriftS. 871 Bl. 434r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 871

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Cerdtnitz uns durch einen Bauern, Martin Eisenbort zu Reyt, angezeigt und auch Sandsteine vorgelegt worden sind, die dort am Meer gefunden werden sollten. Darum haben wir uns auch dorthin verfügt und selbst etliche dergleichen Erzsteine angetroffen; aber keinen sicheren Gang noch ein Gebirge, sondern Kalk und Mergel am Ufer hart dabei, neben einem geringen Eisenstein, befunden. Und ich halte dafür, dass dieses Erz in sich Schwefel, Kobalt, Spießglanz, wenig Eisen, etwas Blei und Silber in beliebigem Verhältnis haben sollte. Wie wir das aber voneinander scheiden und ein jedes Mineral zum Nutzen gebrauchen könnten — weil ich damit nicht umgegangen bin, hat mein gnädiger Fürst und Herr an anderen Orten nachzufragen. Den 28. sind wir auf Jasmund allenthalben umhergezogen, zuerst zum Schoritzer Brunnen, in dem gesagt wird, dass Salz vorhanden sein solle.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Cerdtnitz — Ortsname, Initiale C/L/S unklar
  2. Z. 2: Reyt — Ortsname unsicher
  3. Z. 6: sterant — Wort unklar
  4. Z. 18: Schogner — Name unsicher

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HandschriftS. 872 Bl. 434v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 872

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Aber als wir dazu kamen und der Gartvogt Hans Erbstedt uns dahin führte, konnten wir keinen Geschmack irgendeines Salzes abnehmen, sondern sahen, dass zwischen zwei süßen Brunnen eine besondere Quelle hervorkommt, die die Steine im Bächlein weiß färbt. Ich habe dafür gehalten, dass das darunterliegende Gebirge — entweder die Kreide oder etwa ein anderes Mineral, das mir unbekannt ist — ausschlägt. Thurneisser sagt, dass die weißen Wasser Alaun, Gipsspat, Alabaster, auch etwa Zinn und Blei halten; ich aber weiß es nicht, denn ich habe dergleichen nie mehr gesehen. Sodann, als wir zum Meer weitergerückt waren, haben wir auch den Sassnitzer Bach angesehen. Und weil dort der Bach hoch vom Gebirge — wie es denn dort sehr hoch ist — herabfällt, halte ich dafür, dass dort vielleicht Erz angetroffen werden könnte. Weil man aber nicht fingerbreit durch das Gebirge sehen kann, mag es mein gnädiger Fürst und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Erbstedt — Personenname unsicher
  2. Z. 12: dergleichen — Endung abgekürzt

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HandschriftS. 873 Bl. 435r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 873

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Herr weiter mit der Rute erforschen. Weiter sind wir um das Vorgebirge herum im Schiff bis zu dem Roten Wasser unter der Stubbnitz gefahren und haben dort neben dem Kreide-, Kalk- und Mergelberg diesen hoch herabfallenden Brunnen besichtigt; wir haben ihn süß am Geschmack gespürt, ich habe aber gänzlich dafür gehalten, dass er vom Eisenstein herausfällt, wie sich denn auch dergleichen kleine Steinchen im Kalk gezeigt haben. Sodann den ganzen Buchwald, die Stubbenkammer und den Königsstuhl durchzogen, aber in den letzten beiden nichts als Kreide und Kalk finden können. Sonst auf der Weiterreise nach Wittow gar nichts angetroffen. Den 29. haben wir unsere Reise von Wittow nach Hiddensee genommen, dort wiederum nichts vernommen, außer dass sich beim Hinüberschiffen nicht weit vom Kloster Hiddensee mitten im Meer etwas wie Sole

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: hüttemsee — Ortsname, Vokale unsicher

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HandschriftS. 874 Bl. 435v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 874

1

im Geruch zeigte; ich habe sie sogleich geschmeckt, und als sie hernach geprobt wurde, ist sie am Gehalt einlötig befunden worden. Den 2. Mai wieder zu Wolgast angelangt und sogleich meinem gnädigen Fürsten und Herrn neben der Übergabe der Sandsteine Bericht erstattet. Seiner Fürstlichen Gnaden haben die Sandsteine gnädig gefallen; sodann haben sie sie durch den Goldschmied Hans Kerchen proben lassen. Weil dieser aber keine Möglichkeit weiß, die Mineralien jedes für sich davon zu seigern, ließ er sie alle auf der Kapelle verrauchen, hat aber gleichwohl nichts befunden. Deshalb ist mein oft genannter gnädiger Fürst und Herr bewogen worden, Georg von Verbentin, der um diese Zeit im Land war, einen der Sandsteine zuzustellen, damit er ihn in der Grafschaft Mansfeld, wo gute Probierer und Seigerer sind, gründlich proben und Seinen Fürstlichen Gnaden im einzelnen klaren Bericht schreiben könne.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: j 2. — Tageszahl mit Zeichen unklar
  2. Z. 8: kerchenn — Personenname unsicher

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HandschriftS. 875 Bl. 436r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 875

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Die vierte Reise. Nach dem Land zu Usedom bin ich neben dem Herrn Marschall Hans von Erbstetten am 4. Mai aufgebrochen, zu Pudagla angekommen und habe nach dem Essen die Stiegische Sole, wo Salz vermutet wurde, besehen, aber nichts gefunden; doch habe ich dieses Wasser zur Probe mitgenommen. Weil aber die Leute an diesem Ort, insbesondere der Hauptmann Jacob Kußau, berichten, dass, wenn der Nordostwind geht, das Meer sehr salzig sei und weit aufs Ufer ausschlage, so mag bedacht werden, ob dort mit der Zeit Sonnensalinen anzulegen wären oder nicht. Den 5. desselben Monats das ganze Land Usedom, insbesondere die Krüschwentzer Berge und die Perau, um- und durchzogen. Weil aber dort der Müller auf der Neuen Mühle berichtete, dass das genannte Gebirge sich vielfach mit Dampf und Dunst zeige — solche

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Stiegische — Ortsadjektiv unsicher
  2. Z. 9: kußau — Personenname unsicher
  3. Z. 15: Krüschwenntzer — Ortsname unsicher
  4. Z. 16: Perau — Ortsname, Initiale P/B unklar

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HandschriftS. 876 Bl. 436v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 876

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Dämpfe aber, wo sie sind, ein Anzeichen eines hohlen, feuchten Gebirges geben, in dem vielleicht neben dem Kalk auch Erz, insbesondere aber Kupfererz angetroffen werden könnte —, so steht es meinem gnädigen Fürsten und Herrn frei, ob Seine Fürstlichen Gnaden sich dort auch mit der Rute erkundigen und unterrichten lassen wollen. Denn wegen der günstigen Lage von Holz und Wasser könnten dort, wenn etwas gehoben würde, Schmelzhütten eingerichtet werden. Sonst hat sich außer den Kalkgruben in diesem Land nichts weiter gezeigt; wir haben zwar das Gebirge Gellen und Zemmin, ebenso das Dorf Katzgau des Brunnens wegen bei Bratheringsbusch zwischen Mellenthin und Neppermin durchzogen und besehen, aber weniger als nichts befunden. Die fünfte Reise. Den 8. Mai nach Stolpe neben dem dazu

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Bratheringsbusch — Flurname unsicher

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HandschriftS. 877 Bl. 437r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 877

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verordneten Sekretär Appelmann aufgebrochen, gegen Abend dort spät angekommen und deshalb an diesem Tag nichts ausgerichtet. Am folgenden Tag aber haben wir neben dem Herrn Hauptmann Kersten Winterfeld allerlei in Augenschein genommen, aber nichts angetroffen; nur zum Krin hinter Hans Meyers Hof könnte etwas Kalk oder Mergel sein. Sonst halten die Quellen dort ringsherum gar nichts. Wir haben uns also nach Klempenow gewandt und desselben Tages stillgelegen. Sodann haben wir uns am 9. neben dem Herrn Hauptmann Busso von Rammin zum Golchener Gebirge und Feld verfügt, dort die gesenkten Salzgruben besichtigt, die Erde zu laugen bestellt, zu Ürextau beim Alaunsieder Meister Jochim Armschone, auch andere Erde aufsammeln lassen, die nach der Elmau abgeführt worden ist. Denn ich sehe die Erde dafür an, dass sie Alaun, Schwefel und ein wenig Salz bei sich habe. Weil es aber

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: krine — Wort unklar
  2. Z. 14: Vrex=tau — Ortsname unsicher
  3. Z. 17: Elmau — Ortsname, Initiale unklar

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HandschriftS. 878 Bl. 437v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 878

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in beliebigem Verhältnis vermengt ist, kann es nicht gut voneinander geschieden werden. Den 11. nach Treptow neben dem genannten Hauptmann weitergerückt; unterwegs auf der Bollentiner Dorfstätte eine schwarz glänzende Erde angetroffen und etwas davon zur Probe mitgenommen, weil ich nicht wusste, was darin verborgen sei; es ist aber nichts befunden worden. Sodann bei Lassau in der tiefen Vilgen, die über dem Tollensesee liegt, ist eine Bergart vorhanden, die Eisenschuss, Blei und ein wenig Schwefel haben mag; sie ist gar gering, mag aber mit der Rute erkundet werden, ob im nahe gelegenen Gebirge etwas Besseres vorhanden ist. Zwischen Grabzau und Treptow zeigt sich auch etwas Eisenstein, aber nichts wert. Als wir nun zu Treptow ankamen, haben wir die bestellte Lauge aus der Erde vom Golchener

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Bollenntinischenn — Ortsadjektiv, Initiale B/V unklar
  2. Z. 10: Vilgenn — Wort unklar

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HandschriftS. 879 Bl. 438r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 879

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Feld ansieden und die angesottene Lauge auch durch den Wundarzt dort, Curt Bödicker, per Alembik destillieren lassen. Weil wir aber keine Zeit hatten, lange zu verweilen, haben wir unserem gnädigen Fürsten und Herrn nach Wolgast die angesottene Lauge und den Weinstein wie auch den Spiritus und den zurückgelassenen Rest übersandt, um darin weiter zu proben, was nach vollzogener gründlicher Probe aus dieser Erde ausgebracht werden kann. Danach hat sich mein gnädiger Fürst und Herr gnädig zu richten, ob Seinen Fürstlichen Gnaden zu bauen gelegen sein wolle oder nicht. Den 12. Mai, sobald der Tag angebrochen war, haben wir uns nach Jabzow verfügt, den abgestochenen Deich ebenfalls neben dem Landreiter Utten Reitsprecher in Augenschein genommen, Anzeichen von Ocker und Eisenstein gesehen, sonst weiter nichts befunden; und so sind wir zurück zu Mittag nach Treptow eingekehrt. Danach haben wir uns nach Mittag

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: annsiedenn — ligiert, evtl. anzusiedenn
  2. Z. 2: Bodicker — Name, r/c unklar
  3. Z. 14: Jabzaw — Ortsname
  4. Z. 16: Vttenn — Vorname unklar

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HandschriftS. 880 Bl. 438v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 880

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wiederum aufgemacht und zum Dorf Klatzow verfügt. Unterwegs nach dem Hagen haben wir einen Bach angetroffen, bei dem sich Eisenstein und Tuffstein zeigten; aber nicht weit davon, auch nahe dem Hagen, wiederum ein sehr frisches Brunnenwasser gefunden, das eine Säuerlichkeit bei sich hat und aus einem nahe dabei liegenden Gebirge herabfließt, in dem sich wiederum Sandstein, Eisenstein, Stahl und Ocker zeigen. Und mir hat auf allen vorigen Reisen keines besser gefallen als dieses; ich habe die gänzliche Vermutung: wenn im ganzen Land etwas anzutreffen ist, so sollen sich an diesem Ort auch allerlei Mineralien und Erze finden lassen. Anmerkung: Oben am Hang, wo dieser Brunnen entspringt und aus einem sehr rötlichen Ockergrund hervorkommt, entspringt gleich daneben, zwei Schuh weit, eine dicke, pechzähe, schwarzfarbene Quelle. Was diese mit sich führt,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: weit — Interlinearzusatz klein
  2. Z. 7: nahents — Endung unklar
  3. Z. 15: herbenn — Wort unklar

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HandschriftS. 881 Bl. 439r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 881

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kann ich nicht wissen, es sei denn, dass sie ein Bitumen oder Bergwachs anzeigt. Den 13. Mai, als wir unterwegs allerlei in Besichtigung nahmen, sind wir gegen Abend zu Ferchen angekommen; am folgenden Tag haben wir uns nach Heinrichshagen führen lassen und an diesem Ort Kalk genug angetroffen, wie denn auch die Bauern berichten, dass die Moltzan vor dieser Zeit nahe dabei auf ihren Gütern ebenfalls Kalkgruben gehabt und ihre Häuser daraus erbaut haben. Als wir aber weitergereist waren, sind wir durch einen Bauern berichtet worden, dass nahe bei dem genannten Dorf Sinter sein sollten, die so eisenreich wären, dass unlängst ein Bauer daraus eine Pflugschar hätte schmieden und machen lassen. Darum sind wir hinzugeeilt; und obwohl das Material, das der

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Ferchenn — Ortsname, Anfangsbuchstabe unklar
  2. Z. 9: Moltzan — Name, Anfangsbuchstabe M/W

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HandschriftS. 882 Bl. 439v Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 882

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Bauer zeigte, Schlacken- und Sinterart an sich hat, so habe ich es doch für eisenreich angesehen — wie auch die Rennwerker und Steingräber, als sie hinzukamen, gleichermaßen meinem gnädigen Fürsten und Herrn berichtet haben. Doch weil an diesem Ort Holz und Wasser fehlen, kann dort kein Hüttenwerk errichtet noch unterhalten werden. Auch berichten die Bauern weiter, dass noch an einem anderen Ort, in der Bordellkaule, ebensolches Eisenerz zur Hand sei; wie ich denn beiderlei meinem gnädigen Fürsten und Herrn zu übersenden angeordnet habe und Seine Fürstlichen Gnaden es empfangen haben. Den 15., 16. und 17. Mai die Ämter Loitz, Grimmen und Tribsees allenthalben

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Bordellkaul — Flurname unklar

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HandschriftS. 883 Bl. 440r Der Vierdt Appendix

ÜbersetzungSeite 883

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mit Fleiß neben dem Herrn Hauptmann Hartwig Moltzow und dem Rentmeister zu Tribsees, Marx Milow, durchzogen und besichtigt. Weil es dort aber flaches ebenes und an etlichen Enden sandiges Land ist, wie denn auch hier und da sumpfig, kann ich darin keinen Anhalt finden, dass an diesen Orten jemals ein Bergwerk oder Salzwerk erbaut werden könnte, selbst wenn Holz genug zur Stelle wäre. Und dies ist also mein untertäniger Bericht und mein Bedenken über alles, was ich auf diesen fünf Reisen neben denen, die mir zugeordnet waren, besichtigt, erfahren und nach meinem geringen Verstand habe erwägen können.

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Misc. · Miszellen · Band 2

Die Quellenauszüge und das Register

Die Miszellen · 148 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 885 Bl. 441r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 885

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Verzeichnis aller und jeder Briefe, Bücher und anderer zum Salzwerk gehöriger Sachen, die ich, Johann Rhenanus, Pfarrer und Salzgraf zu Sooden, derzeit bei mir habe.

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HandschriftS. 887 Bl. 442r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 887

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Ein Buch, in dem die nachfolgenden Privilegien, Verträge, Locationen und allerlei andere Verhandlungen enthalten sind, an der Zahl siebenundzwanzig Stück. 1. Abschrift eines Privilegs Heinrichs, Landgrafen zu Hessen, vom Jahr 1300, am Walpurgistag. Band 1, S. 43. 2. Abschrift eines Privilegs Heinrichs, Landgrafen zu Hessen, vom Jahr 1322, am Samstag Ascensionis. Band 1, S. 46. 3. Abschrift eines Privilegs Herrn Ludwigs, Landgrafen zu Hessen, vom Jahr 1413, am Sonntag nach Kreuzerhöhung. Band 1, S. 50 ff. 4. Abschrift der Herren Friedrich, Sigmund, Heinrich und Wilhelm, Herzöge zu Sachsen, gegeben zu Kassel 1436, am Sonntag Simonis und Judae. Band 1, S. 51 ff. 5. Abschrift Herrn Wilhelms des Mittleren, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Ziegenhain, gegeben zu Spangenberg Anno 1487, Freitag nach Dionysii. Band 1, S. 66 ff. 6. Erster Vertrag, mit der Hand des seligen Kanzlers Feige am Rand vermerkt, Anno 1538, Freitag nach Jubilate.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: 1436 — letzte Ziffer verschnörkelt
  2. Z. 18: p 66 — Ziffern überschrieben

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HandschriftS. 888 Bl. 442v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 888

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7. Erste Location vom Jahr 1540, auf fünfzehn Jahre aufgerichtet. 8. Eingang und Beschluss der neuen dreißigjährigen Location, aufgerichtet im Jahr 1554. 9. Rezess wegen der Gehölze, der Gemeinde auf der Seite, wo die Bothe liegen. 10. Verhandlung und Bescheid, den Ritterschaft und Landschaft zwischen Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, einerseits und den gemeinen Pfännern andererseits wegen etlicher jahrelanger Sachen gepflogen haben. Geschehen Anno 1539, Sonntag nach Galli. 11. Ordnung und Regierung des Salzwerks zu Sooden vor Allendorf an der Werra, bei Aufrichtung und Anfang der Location Anno 1541 verkündigt und zu halten geboten ebendort zu Sooden durch den Herrn Statthalter zu Kassel, am Mittwoch nach Trinitatis.

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HandschriftS. 889 Bl. 443r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 889

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12. Formular der Erbhuldigung und Eidespflicht der Sieder, Anno 1541 durch den Herrn Statthalter zu Kassel, Sigmund von Boyneburg, am Montag nach Trinitatis vollzogen. 13. Verordnung der Ämter und Diener bei Aufrichtung des Salzwerks Anno 1553, veröffentlicht den [Lücke] Mai Anno 1554. 14. Abschrift der Stiftung Herrn Philipps, Landgrafen zu Hessen, über die zweihundert Gulden jährlicher Pension aus Sooden zu Gottes Ehre. 15. Befehl und Vergleich unseres gnädigen Fürsten und Herrn, Landgrafen zu Hessen, mit Bürgermeister und Rat zu Allendorf an der Werra, wie es künftig wegen der Gehölze, des Räumens, Rodens, Hegens und Beforstens, auch wegen der neuen Weinberge dort gehalten werden soll. Verabschiedet den [Lücke] Mai Anno 1554. 16. Forst- und Holzordnung im Fürsten-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: [Lücke] — Tageszahl freigelassen
  2. Z. 9: ausm — Kürzung, evtl. ausn
  3. Z. 17: [Lücke] — Tageszahl freigelassen

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HandschriftS. 890 Bl. 443v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 890

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tum Hessen, aufgerichtet Anno Domini 1553. 17. Ordnung und Vergleich, die Gehölze jenseits der Stadt Allendorf an der Werra und anderes betreffend. 18. Vergleich der beiden Pfarrer zu Allendorf und zu Sooden, Anno Domini 1538. 19. Verzeichnis, wie der Ludwigstein an Christoff Hülsing gekommen ist. 20. Abschrift der Verschreibung Heinrichs von Schachten über Germerode für unseren gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen, Anno 1553. 21. Zehnjährige Bestandsvergabe der Eisenhütten und Waldschmieden im Amt Gieselwerder, Anno 1553. 22. Gehölze zu Treffurt und deren Beschreibung. 23. Verwendung des Gehölzes am Wolfsberg

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: v. gl. f. — Kürzel, erster Buchstabe unklar

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HandschriftS. 891 Bl. 444r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 891

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über Roßbach, gegen die Berlepsch zu Fahrenbach. 24. Artikel, aus dem Braunschweiger Vertrag gezogen, um das Kloster Lippoldsberg und dessen Grenzen, zwischen Hessen und Braunschweig aufgerichtet, Anno 1538. 25. Abschrift der Pfandverschreibung, die Philipp Died über das Schloss Beilstein zugestellt worden ist, Anno 1551 den 10. Oktober. 26. Lehnbrief über den Altenstein bei Allendorf. 27. Auszug, was das Salzwerk vom Jahr 1538 bis auf das Jahr 1562 getragen hat. Altes Pfännerbuch. Hauptbauregister vom Jahr 1538 des Salzwerks zu Sooden. Rezessbuch über alle Einnahmen und Ausgaben vom Jahr 1538 bis auf das Jahr 1545.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Roßach — Ortsname, Roßbach/Rossach?

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HandschriftS. 892 Bl. 444v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 892

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Rezessbuch über die Einnahmen und Ausgaben des Zöllners zu Sooden vom Jahr 1546 bis auf das Jahr 1556. Brunnenbau, der Anno 1550 angefangen und Anno 1551 beendet worden ist; darin allerlei Ratschläge, Schreiben und Gegenschreiben unseres gnädigen Fürsten und Herrn hochlöblichen Angedenkens, aus der Verwahrung des Statthalters, der Räte, der Pfänner und anderer. Verhandlung und Verordnung der Salzwerkssachen und allerlei Ratschläge, den zuletzt geschehenen Brunnenbau Anno 1562 betreffend. Bauregister von diesem Brunnenbau samt Bedenken. Anmerkungen zum ersten Vertrag, von mir, Johannes Rhenanus, angemerkt. Ebensolche Anmerkungen über das Pfännerbuch; über die Location gleichermaßen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: c1562 — c-förmiger Zug vor Jahreszahl

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HandschriftS. 893 Bl. 445r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 893

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Abschriften aller und jeder alten und neuen Verträge, Locationen, Resolutionen und dergleichen, das Salzwerk Sooden betreffend, mir aus dem fürstlichen Archiv zugestellt. Etliche Untersuchungen, die durch mich und andere auf Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn in verschiedenen Jahren ausgerichtet worden sind. Konvolut, die Sachen Georg Behms, gewesenen Bornmeisters zu Sooden, und den Salzbrunnen in Sooden betreffend; darin etliche Schreiben des Kurfürsten zu Brandenburg, desgleichen der Pfänner Jost Becker, Christoff Homberg und Georg Behm selbst eingebunden, aus den Jahren 1551 bis zum Jahr 1557; sind zwölf Stück. Konvolut Schreiben der Stadt Leipzig wegen eines zugeschickten Wasserkünstlers namens Simon Nitzsch, Anno 78. Verhandlung wegen allerlei Gebrechen usw. unseres gnädigen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Hombergks — Anfangsbuchstabe unsicher
  2. Z. 13: c1551 — c-förmiger Zug vor Jahreszahl
  3. Z. 17: Nitzsch — Eigenname, Nitzsch/Nizsch
  4. Z. 18: etc. — Kürzel, etc. oder v.

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HandschriftS. 894 Bl. 445v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 894

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Fürsten und Herrn Anno 38, zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern; Resolution unseres gnädigen Fürsten und Herrn, die darauf im selben Jahr erfolgt ist. Auszüge der Holzrechnung von Anno Domini 1538 und 1539. Förderungsbrief unseres gnädigen Fürsten und Herrn für Jost Becker an alle Landesbeamten, die dem Salzwerk Förderung tun können, Anno 1538. Ein Schreiben aus Zerbst Seiner Fürstlichen Gnaden an die Beamten zu Kassel, dass mit den Bauten schleunig fortgefahren werde. Ein Schreiben, betreffend Meister Maximus' Kunst, aus Kartaus, Anno 38, Sonntag nach Kiliani. Verzeichnis der Pfännermeister, Anno 38. Vorschlag Meister Maximus' — von seiner eigenen Hand —

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: c38 — c-förmiger Zug vor Jahreszahl
  2. Z. 15: Kiliani — Anfangsbuchstabe K/V unsicher

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HandschriftS. 895 Bl. 446r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 895

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wegen seiner neuen Kunst. Häuser, die in Sooden abgebrochen worden sind, und was die Kosten zu bezahlen sind, Anno 38. Anschlag, den steinernen Soltrumpf betreffend. Schreiben unseres gnädigen Fürsten und Herrn, betreffend Meister Maximus' Kunst und den Salzkauf. Vertrag, im Jahr 38 geschehen, betreffend die achtunddreißig damals erbauten Bothe, wie diese in Bau und Wesen zu erhalten seien. Anschlag des hölzernen Rechens, der zum Holzflößen vorgenommen worden ist. Vorschlag Heintz von Lutters seligen Angedenkens, betreffend die besten Adern auf dem Brunnen zu fassen. Offenes Patent unseres gnädigen Fürsten und Herrn, worin den Ämtern Beilstein, Reichenbach, Wilsingen, Felsberg, Spangenberg, Homberg,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: c38 — c-förmiger Zug vor Jahreszahl
  2. Z. 18: singenn — Amtsname Wil=singenn unklar

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HandschriftS. 896 Bl. 446v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 896

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Rotenburg und Sontra geboten wird, Salzknechte aufzubringen, die im Salzwerk arbeiten könnten, Anno 38. Antwort etlicher Beamten und Städte, die Salzknechte nach Sooden schicken sollen. Verzeichnis etlicher Knechte, die angekommen sind. Tagsatzung unseres gnädigen Fürsten und Herrn zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den gemeinen Pfännern, was sie beiderseits betrifft, Anno 1538. Anschlag, wie viel Holz jährlich auf fünfzig Kothen aufgehen wird. Vorschlag Heinrich Muldeners, allerlei Sachen betreffend, Anno 38. Abschrift des Schreibens unseres gnädigen Fürsten und Herrn an den Salzgrafen der Pfänner, betreffend das zu verkaufende Holz und die Bothe unseres gnädigen Fürsten und Herrn im Bezirk der Pfänner. Rezess des Baus, der zu Sooden geschehen ist, die

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: c38 — c-förmiger Zug vor Jahreszahl
  2. Z. 10: kodt — wohl Bodt, k/B unsicher

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HandschriftS. 897 Bl. 447r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 897

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Anno 38 und 39 bezahlt worden sind — 26 Stück. Konvolut. Ein Schreiben unseres gnädigen Fürsten und Herrn an Jost von Berlepsch, gegeben zu Regensburg Anno 41 den 2. Juni, betreffend, dass der Genannte die Salzlocation siegeln solle. Supplikation der Boder und der darauf erfolgte fürstliche Bescheid, betreffend den Salzbrunnen, dass er schadhaft wäre, Anno 48. Abschrift eines Schreibens an unseren gnädigen Fürsten und Herrn, allerlei Sachen betreffend, Anno 41 den 2. August, unterschrieben von Heinrich Müller und Jost Becker. Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn, betreffend die Obergrafschaft und Bremen, worin befohlen wird, zu Holzminden nach dem Zoll zu fragen. Zwei Schreiben des Rentmeisters, allerlei Sachen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: c38 — c-förmiger Zug vor Jahreszahl
  2. Z. 11: c41 — c-Zug unter der Zahl nachgetragen

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HandschriftS. 898 Bl. 447v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 898

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betreffend, Anno 38 und 39. Aufzeichnungen allerlei täglicher Verhandlungen, die im Jahr 41 im Salzwerk vorgefallen sind. Schreiben unseres gnädigen Fürsten und Herrn an Heinrich Lersner, betreffend den Grafen Philipp von Solms, dass er nicht siegeln wollte, gegeben zu Regensburg Anno 41. Schreiben unseres gnädigen Fürsten und Herrn, betreffend die Vollziehung der Siegelung bei Solms und Berlepsch, gegeben zu Regensburg Anno 41; ebenso, dass das Salz nach Darmstadt und Bremen geschickt werden solle. Schreiben unseres gnädigen Fürsten und Herrn, worin Seine Fürstlichen Gnaden Bericht begehren, wie es mit dem Salzwerk zur Zeit stehe und wie sich Herzog Heinrichs Diener wegen des Salzes verhalten sollen. Schreiben unseres gnädigen Fürsten und Herrn, betreffend sodann die Siegelung, die Fertigstellung des Salz-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: c38 — c-förmiger Zug vor Jahreszahl
  2. Z. 5: Lersenernn — Eigenname, wohl Lersner

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HandschriftS. 899 Bl. 448r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 899

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hauses zu Kassel und den genannten Zoll auf der Weser. Schreiben unseres gnädigen Fürsten und Herrn an Philipp, Grafen und Herrn zu Waldeck, betreffend die Siegelung, gegeben zu Regensburg Anno 41. Offenes Patent unseres gnädigen Fürsten und Herrn, worin Seine Fürstlichen Gnaden freie Fahrt auf der Weser begehren, den Salzhandel betreffend. Offener versiegelter Zulassungsbrief der Stadt Mühlhausen, den dortigen Salzhandel betreffend, Anno 43. Vertrag zwischen Hans Belstett zu Mühlhausen und Valtin Weihrauch, die sich des Salzhandels unternommen haben, Anno 43. Noch ein Vertrag gleicher Art. Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn, dass man den Predigern zu Spieskappel jedes Quartal zweihundertfünfzig Gulden entrichten solle, Anno 42.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: c41 — c-förmiger Zug vor Jahreszahl
  2. Z. 12: Belstett — Eigenname

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HandschriftS. 900 Bl. 448v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 900

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Verantwortung auf eine von den Bodern eingereichte Supplikation. Zwei Schreiben unseres gnädigen Fürsten und Herrn, betreffend die Universität Marburg, jährlich gegen das Kloster Hasungen zu entrichten. Allerlei Akten kurz verzeichnet, worin auch Meister Georgs Sachen gedacht wird; zwei Stück. Der Kurfürst zu Sachsen, Herzog Johann Friedrich, schreibt mit etlichen Einlagen, worin Seine Kurfürstlichen Gnaden unserem gnädigen Fürsten und Herrn zugestehen, dass die angrenzenden Dörfer bei Mühlhausen unser Salz auch gebrauchen sollten; daneben ein eingelegter Zettel, dass Seiner Kurfürstlichen Gnaden Salzwerk Salzungen unbehindert bleiben möge, Anno 43. Abschrift eines Schreibens, das unser gnädiger Fürst und Herr an den Schosser zu Mühlhausen getan hat.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: c43 — c-förmiger Zug vor Jahreszahl

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HandschriftS. 901 Bl. 449r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 901

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Abrede unseres gnädigen Fürsten und Herrn und der Stadt Mühlhausen wegen des Salzkaufs. Abschrift noch eines Schreibens unseres gnädigen Fürsten und Herrn an den Schosser zu Mühlhausen. Vertrag mit der Stadt Mühlhausen, wegen des Salzkaufs auf drei Jahre aufgerichtet, Anno 43. Ordnung des Salz- und Holzkaufs der Eseltreiber, aufgerichtet Anno 44. Bestallung Georg Behms von Nürnberg, Anno 44. Supplikation der Stadt Allendorf, worin sie über das Dorf Rieden und Sooden wegen der Gehölze klagen, Anno 44. Hans Klaur, Vogt zu Friedewald, schreibt wegen der Holzflöße und begehrt Geld. Auszug der Salzhandelsrechnung zu Mühlhausen, Anno 44. Schreiben der Stadt Mühlhausen, betreffend

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: c43 — c-förmiger Zug vor Jahreszahl
  2. Z. 14: Klaur — Eigenname, Klaur/Klaus

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HandschriftS. 902 Bl. 449v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 902

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den dortigen Salzabsatz, Anno 44. Vorschlag Jost Beckers wegen des Salzabsatzes, den Valtin Thold, Amtmann zu Wanfried, zu Mühlhausen vortragen soll. Sodann allerlei Verhandlungen. Auszug des Jahres 44, zu Sooden geschehen; sind 41 Stück. Konvolut. Heinrich Muldener schreibt unserem gnädigen Fürsten und Herrn im Jahr 41, worin er auf die Supplikation der Boder antwortet, in der sie geklagt haben, dass der Brunnen stets abnehme. Er zeigt auch an, dass die Wasserkunst nunmehr fertig und der Graben oben von der Werra herab vor Sooden geführt sei, so dass man die Kunst ohne Zutun von Pferden treiben könne. Dazu berichtet er auch anderes Beiwerk. Dieses Schreiben ist von seiner eigenen Hand. Supplikation der Pfänner, nach Regensburg

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: c44 — c-förmiger Zug vor Jahreszahl
  2. Z. 3: Tholde — Eigenname

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HandschriftS. 903 Bl. 450r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 903

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übersandt, betrifft die neue Location; darin wird auch des Grafen von Solms und der Berlepsch gedacht und begehrt, dass diese Location vollendet würde, Anno 41. Akten, betreffend die genannte Location und Georg Behm, zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern, Anno 41. Supplikation der Salzgrafen an unseren gnädigen Fürsten und Herrn, worin berichtet wird, dass Graf Philipp von Solms und Jost von Berlepsch nicht siegeln wollen; doch habe sich Jost von Berlepsch unter Bedingungen eingelassen. In diesem Brief steht, dass Anland und Georg Gauler ebenfalls nicht siegeln wollen, Anno 41. Akten, von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn durch Statthalter, Räte und Befehlshaber zu Sooden geschehen, betreffend die Location und der Pfänner Sache, Anno 41. Abschrift der Kaution, die Hans Riedenstein und Hans

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: Gau=ler — Name, Lesung unsicher
  2. Z. 18: vnrechtte — gestrichenes Wort, Lesung unsicher
  3. Z. 19: Riedennstein — Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 904 Bl. 450v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 904

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Iring zu Regensburg bei unserem gnädigen Fürsten und Herrn eingebracht haben, die Nichtsiegelung betreffend. Akten, Meister Georg und andere Sachen betreffend, Anno 41, Samstag nach Ostern. Abschrift eines Schreibens an unseren gnädigen Fürsten und Herrn, betreffend den braunschweigischen Zoll zu Holzminden und den Salzabsatz nach Bremen; ebenso die Location. Ein Schreiben Heinrich Lersners, betreffend die Nichtsiegelung Herrn Philipps, Grafen zu Solms. Bestellung der Bothe der Pfänner und der darin verordneten Knechte, Anno 41. Schreiben unseres gnädigen Fürsten und Herrn, das Seine Fürstlichen Gnaden Hans Riedenstein und Hans Iring mitgegeben haben, betreffend die Location, Anno 41.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Saltzschlis — Wortende unklar
  2. Z. 11: Tersenners — Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 905 Bl. 451r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 905

1

Akten, die mit den Pfännern wegen der Location geschehen sind, Anno 41 bis Ostern. Rudolf Schenck, Statthalter, schreibt an Heinrich Muldener und Jost Becker, Salzgrafen, wegen der zehn Albus, die auf die Pfanne Salz gesetzt worden sind, dass die Landstände es bewilligt hätten, Anno 41. Unser gnädiger Fürst und Herr befiehlt durch ein offenes Patent Rudolf Schenck, Johann Feige, Heinrich Muldener und Jost Becker, die Mühle zu Allendorf um fünfhundertfünfzig Gulden anzunehmen, Anno 40. Hans Klauer, Vogt zu Friedewald, schreibt wegen der Holzflöße am Seulingswald. Akten und Beratung, betreffend die Erbhuldigung zu erneuern und von allen Knechten abzunehmen, und dergleichen Verhandlungen mehr, Anno 41, in der Woche Palmarum.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: bis Paschae — Abkuerzung vor Paschae unklar
  2. Z. 13: Klauer — Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 906 Bl. 451v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 906

1

Vorgetragene Gebrechen in der Rechnung, Anno 41. Schreiben Heinrich Lersners, betreffend die Nichtsiegelung des Grafen Philipp von Solms, an Heinrich Muldener und Jost Becker. Schreiben des Kanzlers Feige mit einer Einlage, betreffend, dass etliche aus dem Ausschuss der Pfänner — Heinrich Muldener, Jost Becker und Johann Bartholomäus — zur Lichtenau bei unserem gnädigen Fürsten und Herrn erscheinen sollen. Aufzeichnungen, was von Meister Georg Behm wegen seiner Kunst begehrt werden soll, Anno 40. Ordnung der Ober- und Unterholzvögte zu Sooden, Anno 40. Hans Heinemanns Bericht und Vorschlag wegen der Schifffahrt zwischen Allendorf und Kassel, Anno 39. Akten zu Münden mit Hans Sultzscher

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Tersenners — Name, Lesung unsicher
  2. Z. 7: etzlichenn — Lesung unsicher
  3. Z. 18: Sultzschernn — Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 907 Bl. 452r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 907

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Anno 40 und mit Gerstenberger wegen der Schifffahrt und anderem, desgleichen etliche andere Sachen, durch Jost Becker dort aufgerichtet. Christoff Homberg schreibt an Jost Becker neben anderen Einlagen wegen des Aschenkaufs, Anno 60. Schwalbachs, des ersten Holzvogts zu Sooden, Holzrechnung, Anno 40; daneben ein Schreiben Schwalbachs an Heinrich Muldener, Anno 40. Anland Anland, Amtmann zu Münden, schreibt an Jost Becker wegen einer halben Pfanne, die in Sooden zu verkaufen ist; er klagt über die Salzgrafen der Pfänner, dass sie ihn zum angesetzten Tag nicht aufgefordert hätten. Anland Anland schreibt wegen des Mühlenkaufs, Anno 41.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: etlicht — Lesung unsicher
  2. Z. 14: Immer — Lesung unsicher

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HandschriftS. 908 Bl. 452v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 908

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Unser gnädiger Fürst und Herr schreibt an Kanzler Feige wegen der Location, Anno 40. Johann Bartholomäus und Schwalbach schreiben an Kanzler Feige neben einer Einlage, dem Zulassungsbrief unseres gnädigen Fürsten und Herrn, dass man sich mit den Pfännern in Güte vertrage, Anno 40. Vertrag Georg Behms, den mit ihm der Kanzler Feige, Heinrich Muldener, Jost Becker und Johann Riedenstein geschlossen haben. Abschrift zweier Schreiben, die unser gnädiger Fürst und Herr an Herzog Ulrich zu Württemberg und desgleichen an Herrn Jakob Sturm zu Straßburg getan hat, betreffend, Schwarzwälder Holzflößer hierher zu schicken, Anno 40. Abrede unseres gnädigen Fürsten und Herrn und der Pfänner zu Allendorf, geschehen zu Kassel Anno 40, Montag nach Esto mihi.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: Riedennstein — Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 909 Bl. 453r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 909

1

Vertrag, Georg Behm zugestellt, worin unser gnädiger Fürst und Herr und die Pfänner ihn als Bornmeister annehmen. Erklärung unseres gnädigen Fürsten und Herrn an Heinrich Muldener und Jost Becker wegen der Location, Anno 40. Offenes Patent, worin unser gnädiger Fürst und Herr zusichert, dass die Location ohne alle Gefahr vorgenommen werden soll. Schreiben der gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn, betreffend die genannte Location, dass sie auf das Maß, das unser gnädiger Fürst und Herr zugesichert hat, gehalten und vorgenommen werden möge. Beweggründe, durch die die Pfänner zur Location bewegt werden mögen, Anno 40. Von Georg Behm vorgeschlagene Artikel, betreffend seine Bestallung als Bornmeister, Anno 40.

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HandschriftS. 910 Bl. 453v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 910

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Desgleichen noch ein ernstes Schreiben unseres gnädigen Fürsten und Herrn, worin Seine Fürstlichen Gnaden Heinrich Muldeners und Jost Beckers Nachlässigkeit tadeln, Anno 41. Heintz von Lutters Schreiben wegen eines Wasserkünstlers, der ohne Zutun von Pferden auf seine eigenen Kosten eine Kunst einrichten wolle, die das Wasser zwanzig oder dreißig Schuh hoch heben solle; sind 47 Stück. Konvolut, worin allerlei Verhandlungen enthalten sind, betreffend den Vertrag zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und denen von Hundelshausen wegen der Gehölze und etlicher anderer Zinsen, der im Amt Ludwigstein aufgerichtet worden ist, Anno 59; desgleichen auch ein Tausch, aufgerichtet Anno 39. Hierneben ist auch ein versiegelter Erbvertrag, der zwischen denen von Buttlar und denen von Hundelshausen aufgerichtet worden ist, im selben

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: sendt 47. stucke — Zahl und Wort unsicher

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HandschriftS. 911 Bl. 454r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 911

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Konvolut, und die Vermessung des ganzen Langenbergs, durch Johann Sille vorgenommen. Eine Abschrift eines Lehnbriefs, von Herrn Dietrich zu Plesse erlangt im Jahr 1505, diese Gehölze betreffend. Drei Zettel von Jost Beckers Handschrift, betreffend andere Gehölze im Amt Ludwigstein. Konvolut: Aufzeichnungen allerlei Sachen, die sich im Salzwerk um Lätare im Jahr 39 zugetragen haben; darin werden etliche nützliche Sachen vorgeschlagen. Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn, betreffend den vorgenommenen Brunnenbau, Anno 62. Ordnung des aufgeschütteten Salzes im Jahr 39. Bericht von zehn Pfannen Salz, die auf die Kirche zu Sooden geschüttet worden sind und beim Abmessen nicht mehr als acht befunden wurden; und das Salz hat nur vier Wochen gelegen, Anno 39.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Sillenn — Name, Lesung unsicher
  2. Z. 4: Plessa — Ortsname, Lesung unsicher

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HandschriftS. 912 Bl. 454v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 912

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Schreiben unseres gnädigen Fürsten und Herrn an die Salzgrafen der Pfänner wegen des Vertrags, darin ein Zettel von der eigenen Handschrift unseres gnädigen Fürsten und Herrn, Anno 39. Johann Bartholomäus schreibt an Jost Becker wegen der Holzflöße und des neuen Eisenmaßes; er begehrt auch, dass Valtin Thold das Holz zu den Solkasten in den nächsten Tagen nach Sooden schaffen solle, und wegen anderer Sachen mehr. Verzeichnis dessen, was von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn auf die Lehrjungen aufgewendet worden ist, die das Salzmachen gelernt haben. Unser gnädiger Fürst und Herr schreibt wegen der Holzflöße, des Salzhandels und des neuen Zolls zu Münden und befiehlt, dass, wo zu Münden damit fortgefahren werde, man dann dergleichen zur Zeit auch zu Gieselwerder einrichten solle, Anno 39.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: kaltin Thölde — Lesung unsicher
  2. Z. 17: Gißlarwerda — Ortsname, Lesung unsicher

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HandschriftS. 913 Bl. 455r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 913

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Auszug der Rechnung des Holzvogts, Anno 39. Konzept des Kanzlers Feige, worin unser gnädiger Fürst und Herr bewilligt, die Sachen zwischen Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und den Pfännern von den dazu verordneten Landständen verhören zu lassen, Anno 39. Ratschlag, wie das Vollernholz mit Nutzen nach Sooden gebracht werden möge, Anno 39. Otto Goldkammer, Schultheiß zu Grebenstein, schreibt, dass etliches Salz auf den Schiffen, die nach Bremen abgefertigt worden sind, untergegangen sei, Anno 39. Verzeichnis der bedingten Bewedersieder-Häuser, Anno 39. Die Pfänner zu Sooden klagen über allerlei Beschwerung, dass ihnen ihr Salzabsatz im Land gestopft werde, Anno 39. Schreiben unseres gnädigen Fürsten und Herrn an Jost Becker, dass er sich zu Herzog Erich nach

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Vollernnholtz — Lesung unsicher
  2. Z. 9: Goltkamer — Name, Lesung unsicher
  3. Z. 12: Beweder Sider Heuser — Lesung unsicher

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HandschriftS. 914 Bl. 455v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 914

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Münden verfügen solle; desgleichen, dass er allerlei Bericht wegen der Schiffe mitnehmen solle, Anno 39. Verdingzettel, der mit Michel Groen von Schwäbisch Hall geschlossen worden ist, 400 Klafter Scheite von Wanfried herab nach Schwarzwälder Art anzustellen. Noch ein Schreiben an Jost Becker, betreffend die Reise nach Münden. Anland Anland schreibt an Rentmeister Johann Bartholomäus und antwortet ihm, dass er sein Schreiben in Abwesenheit des anderen nicht habe erbrechen wollen. Abschrift eines offenen Patents, das Bürgermeister und Rat zu Bremen Anno 39 Claus Sobel, ihrem Bürger, gegeben haben, worin begehrt wird, dass man sie beim Vertrieb der Nürnberger Güter mit dem Zoll nicht zu hoch

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Groen — Name, Lesung unsicher
  2. Z. 16: Sobelnn — Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 915 Bl. 456r Miscellenea

ÜbersetzungSeite 915

1

beschweren wolle. Abschrift eines Schreibens, das Jost Becker an Heinrich Muldener getan hat, betreffend den neu aufgesetzten Zoll, an den Amtmann zu Münden. Antwort des genannten Amtmanns hierauf, worin er auch durch einen Zettel klagt, dass zu Eschwege ebenfalls ein neuer Zoll errichtet werde. Schreiben hierauf an den Landvogt zu Eschwege, worin durch einen Zettel begehrt wird, dass Hans Schäfer mit zum Landtag abgefertigt werden möge, Anno 39. Schreiben der Herzogin zu Münden wegen des erhöhten Zolls und der darauf erfolgte Stillstand zwischen Hessen und Braunschweig wegen der Zölle zu Eschwege und Münden. Abschrift eines Lehnbriefs derer von Eschwege, der ihnen Anno 1493 von Landgraf Wilhelm dem Mittleren gegeben worden ist.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: berber — Name unsicher, evtl. Berger

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HandschriftS. 916 Bl. 456v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 916

1

Abschrift eines Schreibens, worin Jost Becker und Heinrich Muldener anzeigen, dass etliches Holzwerk geflößt worden ist, Anno 39. Ebenso Bericht des Vetters, dass der Kanzler und die Räte der Herzogin zu Münden den Zollbrief unseres gnädigen Fürsten und Herrn angenommen, die vierzig Tonnen Salz aber nicht hätten fortgehen lassen wollen, es wäre denn zuvor von jeder Tonne ein Schneeberger erlegt. Abschrift eines Schreibens, das die Beamten zu Sooden an Statthalter und Räte zu Münden getan haben, betreffend den Salzzoll; worin sie sich schwer beklagen, dass ein Bürger von Kassel, Valtin Reinhardt genannt, drei Pfannen Salz zu Sooden gekauft und nach Kassel habe führen wollen, sie ihn aber wegen der Schifffahrt nicht bei dem alten gewöhnlichen Zoll haben bleiben lassen, sondern er von jeder Pfanne 6 Schneeberger Zoll hat geben müssen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: berber — Name unsicher
  2. Z. 4: Vetter — evtl. Wetter
  3. Z. 6: Vertzigk — wohl vierzig

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HandschriftS. 917 Bl. 457r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 917

1

Aufzeichnungen, was auf dem Landtag zu Münden verhandelt worden ist, Anno 39, Montag nach Michaelis. Supplikation Heinrich Muldeners und Jost Beckers, betreffend die große Flut Anno 39, die etliche Klafter Holz hinweggenommen hat, wie denn auch die neu gebauten Wehre zum Teil. Ebenso berichten sie, dass Herzog Heinrichs Diener zu Holzminden von jeder Pfanne einen Gulden Zoll fordern; daneben ein Vorschlag: weil Holzminden dem Abt von Corvey zur Hälfte zustehe, zur Zeit aber versetzt sei, dass Seine Fürstlichen Gnaden als Erbschutzherr es an sich lösen möge. Darüber hinaus wird auch berichtet, dass der Zoll zu Münden sodann erhöht worden sei. Aufzeichnungen allerlei Verhandlungen, die sich Anno 39 bis in das Jahr 40 zugetragen haben, vornehmlich

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: ffgl. — Abkuerzung unsicher

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HandschriftS. 918 Bl. 457v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 918

1

aber den Salzverkauf der Knechte der Pfänner und dann der Knechte unseres gnädigen Fürsten und Herrn betreffend; ebenso die Holzflöße nach Schwarzwälder Art, die Schifffahrt mit dem Holz und den Salzhandel nach Bremen, zehn neu bestellte Schiffsleute und den zuerst gebauten Salzkasten für den Vorrat. Dies ist in Quart geschrieben, und es sind 38 Stück. Konvolut: Abschied vom 5. und 31. Mai Anno 51, den Brunnenbau betreffend. Ratschläge, die damals in Beisein derer, die zum Brunnenbau verordnet waren, an den genannten Tagen gehalten worden sind. Anmerkung: Dieses und anderes mehr, den Brunnenbau betreffend, ist alles in die Beschreibung des Brunnenbaus gebracht worden. Der genannte Abschied noch einmal abgeschrieben, Anno 51.

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HandschriftS. 919 Bl. 458r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 919

1

Ratschlag, gehalten den 12. September Anno 51 in derselben Sache. Ratschlag, gehalten den 21., 22. und 23. August, auch in gleicher Sache, Anno 51. Ratschlag, gehalten den 2. Juni Anno 51. Ratschlag, gehalten den 12., 13. und 14. April Anno 51. Ratschlag, gehalten den 12., 13. und 14. März Anno 51. Ein Schreiben von Statthalter, Räten und Marschall zu Kassel an Heintz Harsack, Landknecht, dass er siebzig Stämme Holz aus dem Langenberg nach Sooden führen solle; sind zehn Stück. Konvolut: Abschied, den Brunnen zu Sooden betreffend, Anno 48 den 22. Januar. Salzgrafen und Pfänner zu Allendorf schreiben wegen des Salzbrunnens an Statthalter

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HandschriftS. 920 Bl. 458v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 920

1

und Räte, Anno 48 den 9. Dezember. Lanzlaus Schäfers Konzept, betreffend die Landstände zusammenzufordern, Anno 61. Abschriften eines Beglaubigungsschreibens, das unser gnädiger Fürst und Herr denen von Mühlhausen zugeschickt hat, betreffend den dortigen Salzabsatz, Anno 46. Christoff Hombergs Schreiben, worin er berichtet, dass Meister Hans von Frankfurt und Heintz Horchappel während der Rechnungslegung Steine gebrochen haben, Anno 45. Abschrift dessen, was Statthalter und Räte zu Kassel an die Verordneten des Brunnenbaus geschrieben haben, Anno 48 den letzten Dezember. Sigmund von Boyneburg, Landvogt an der Werra, schreibt an Heinrich Muldener wegen des Salzabsatzes zu Mühlhausen. Beschreibung eines Probewerks, das Anno 58 aus roher Sole durch Georg Lucan in der Woche

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Lanntzlaus — Vorname unsicher
  2. Z. 18: Lucan — Name unsicher

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HandschriftS. 921 Bl. 459r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 921

1

Invocavit gesotten worden ist. Befragung der Sieder, wie viel mehr Holz ihrer Meinung nach versotten werden müsste, wenn sie ohne Beiße sieden, Anno 58. Drei Probewerke, die gleichermaßen bald darauf auf Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn gesotten worden sind. Schreiben der Stadt Allendorf und der Pfänner zu Sooden, das sie neben der Übersendung ihrer Privilegien getan haben, Donnerstag nach Julianae Virginis. Ratschlag, wegen des Brunnenbaus gehalten, Anno 48 den 20. Januar. Akten zwischen Hans Georg von Eschwege und den Hainern, betreffend die Hutung zum Hain; dabei ein Auszug, was die von Eschwege und Kolmitzsch zum Hain zu Lehen haben, von Jost Beckers Hand. Abschrift eines ernsten Schreibens an Bürgermei-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: Kolmitzsch — Ortsname unsicher

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HandschriftS. 922 Bl. 459v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 922

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ster und Rat zu Allendorf, dass sie sich der Gehölze nach dem Wortlaut der Ordnung mit ihrem Vieh enthalten und dazu Hans Georg von Eschwege nicht gestatten, dass er sich der eigenen Hutung zum Hain bediene. Zwischenbescheid und Abschied, worin Hans Georg dieser Gebrauch abgeschnitten wird. Abschriften etlicher Schreiben und der darin verwahrten Einlagen, mit A, B, C, D bezeichnet, die genannte Verhandlung betreffend. Probe dreier Karren Salz, die zu Allendorf gemessen und nach Mühlhausen geführt worden sind: wie viel daraus wieder geliefert wurde und was daraus für Gewinn oder Verlust entstanden ist, Anno 48. Abschrift eines Schreibens, das Anno 60 ergangen ist, in dem Statthalter und Räte zu Kassel in Abwesenheit unseres gnädigen Fürsten und Herrn — damals in Gefangenschaft — an alle Amtleute, Städte und Ämter schreiben, dass sie kein fremdes Salz

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HandschriftS. 923 Bl. 460r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 923

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zu kaufen oder zu verkaufen an ihren Orten gestatten sollen, denn man könne und wolle sie aus dem Salzwerk Sooden mit genügend Salz versehen; Anno 60 den 18. Oktober. Abschrift eines Schreibens an die gemeinen Pfänner und Salzgrafen, betreffend den Brunnenbau, Anno 48; darin ein Erinnerungsschreiben Christoff Hombergs, betreffend Georg Behm, den 17. November. Salzrechnung zu Mühlhausen von Anno 46. Beschwerdeartikel, die die von Mühlhausen wegen des neu errichteten Salzabsatzes einwenden; worauf unter anderem Jost Becker zusagt, dass unser gnädiger Fürst und Herr bei den Räten des Kurfürsten zu Sachsen, die dabei gewesen sind, zuwege gebracht habe, dass der Salzabsatz in der Vogtei und den nahen Dörfern gestattet werden solle. Dieser Stücke sind vierundzwanzig.

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HandschriftS. 924 Bl. 460v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 924

1

Konvolut: Christoff Homberg, Valtin Thold und der Bornmeister zu Sooden schreiben an Jost Becker wegen des Vorschlags, dass man in bleiernen Pfannen sieden solle; sie zeigen ihre Gründe an, warum das nicht geschehen könne, und schlagen vor, dass man, wenn es denn sein solle, darin Herrn Johann Nordecks Rat gebrauche und einen Lüneburger Salzknecht zuwege bringe; Anno 52 den 3. Februar. Abschrift des Vorschlags, den Jost Becker deshalb getan hat; liegt im selben Schreiben. Johann Merkbach schreibt an Jost Becker, dass unseres gnädigen Fürsten und Herrn Statthalter, Kammermeister und Kammerschreiber laut eingelegter Abschrift geschrieben haben, eine Ordnung zu machen, damit das Salz in gutem Absatz abgehe; Anno 53 den 17. November. Verordnung der Bauarbeiten an der Landstraße

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Solde — Name, evtl. Tholde
  2. Z. 2: Berntmeister — wohl Bornmeister
  3. Z. 7: Norderkenn — Name unsicher

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HandschriftS. 925 Bl. 461r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 925

1

im Kleb, dass das Geld dazu in Sooden erhoben und nirgends anders als hierzu gebraucht werden solle; unterschrieben von beiden Salzgrafen, Jost Becker und Valtin Thold, Johann Bartholomäus, Christoff Homberg, Jakob Schröder, und danach durch unseren gnädigen Fürsten und Herrn zu Marburg bestätigt. Der Fürst selbst hat unterschrieben, Anno 53 den 25. April. Der Landvogt an der Werra, Sigmund von Boyneburg, schreibt an Jost Becker und übersendet daneben eine Supplikation der Untersassen im Amt Beilstein. Er bittet für diese unter Einwendung allerlei Neuerungen, die sich kürzlich zugetragen haben, dass man sie mit dem Weg im Kleb verschonen wolle; wo das aber nicht geschehe, protestieren der Landvogt und die Untersassen gegen künftige Beschwerung, Anno 53.

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HandschriftS. 926 Bl. 461v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 926

1

In dieses Schreiben ist eingelegt das Schreiben unseres gnädigen Fürsten und Herrn an den Rentmeister zu Eschwege und den Landknecht zu Abterode; es ist aber durch Jost Becker korrigiert und die Protestation der Bauern für gut befunden worden. Unser gnädiger Fürst und Herr schreibt an Jost Becker wegen des Sterbens und der Holzflöße, dass diese auf dem kleinen Wasser vorgenommen werde; Anno 53 den 8. August. Christoff Homberg schreibt Jost Becker wegen des Sterbens und anderer Sachen; er zeigt an, dass Niedenstein gestorben und fünfzig Menschen an einem Tag liegengeblieben seien; Anno 53 den 3. August. Hermann von Hundelshausen schreibt an Jost Becker wegen der Hauptrechnung, die von Johann Bartholomäus und Christoff Homberg verrichtet werden soll.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Apteroda — Ortsname, wohl Abterode

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HandschriftS. 927 Bl. 462r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 927

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Darauf haben beide Salzgrafen, Johann Nordeck und Jost Becker, in jedes Haus acht Gulden Münze verordnet, Anno 52. Offenes Patent des Landesobersten, Statthalters und der Räte zu Kassel, betreffend die Holzflöße vom Seulingswald nach Sooden; ist durch beide Schultheißen zu Allendorf und Wanfried ausgerichtet worden, den 11. April Anno 50. Christoff Homberg schreibt an Jost Becker, dass von unserem gnädigen Fürsten und Herrn ein Schreiben eingekommen sei, wie Seine Fürstlichen Gnaden die Knechte, die damals um Mühlhausen lagen, in der Stadt und den Dörfern um Allendorf herum für einige Zeit einzuquartieren gedächten; er sagt, das sei dem Salzwerk hinderlich, und begehrt, dies zu verhüten; er zeigt auch andere Dinge mehr an. Unterschrieben von Valtin Thold, Johann Bartholomäus und Christoff Homberg, Anno 52 den 5. Februar. Allerlei Ratschläge und Bedenken, die den

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Norderck — Name, Nordeck?
  2. Z. 11: sfgl. — Abkuerzung unklar

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HandschriftS. 928 Bl. 462v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 928

1

2., 13. und 14. März, auch den 17. Mai vorgefallen sind; darin wird angeführt, dass unser gnädiger Fürst und Herr Landgraf Wilhelm befohlen habe, Valtin Thold öffentlich als Salzgrafen zu verkünden. Ebenso wegen des Salzabsatzes zu Höper, der acht abgebrochenen Bothe und der Fassung des Solgrabens, dass in demselben Jahr 120 Buten erbaut werden möchten; es wird vorgeschlagen, ob nicht die gemeinen Pfänner, weil es ein Hauptbau wäre, billig die Hälfte erlegen sollten. Der Landvogt Sigmund von Boyneburg schreibt an unseren gnädigen Fürsten und Herrn, dass der Salzbrunnen zu Sooden wegen Georg Behms Kunst großen Schaden genommen habe; er schlägt vor, dass, wenn nicht wie vor alters die Sieder die Sole selbst wieder schöpften, das ganze Salzwerk dadurch ins Verderben geriete, und bittet, dass man beizeiten etwas dagegen tun wolle, Anno 47 den 5. Februar.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Saltzschließ — Wort unklar
  2. Z. 5: Höper — Ortsname unklar
  3. Z. 7: Bue=tenn — B/V unklar, Buetten?

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HandschriftS. 929 Bl. 463r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 929

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Die Abschrift dieses Schreibens liegt daneben. Antwort der Pfänner an den Statthalter und die Räte auf sieben vorgeschlagene Artikel wegen des Salzwerks und des Brunnens: sie sind mit der Rosskunst auf dem Brunnen gar nicht zufrieden, sagen, sie sei gegen ihren Willen errichtet worden, raten, dass man sie wieder mit Menschen schöpfen lasse, wollen nicht glauben, dass der alte Brunnenbau Schaden genommen habe, und wollen auch, wenn ein neuer Bau angefangen würde, nichts dazu geben. Akten und Aufzeichnungen Anno 45, Montag nach Misericordias Domini, in Sachen betreffend Georgs Bestallung; ebenso die Holz-, Salz- und Eseltreiber gegen die Sieder. Formular, worin Statthalter und Räte vorgeschlagen haben, dass auf Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn Georg Behms Rosskunst abgeschafft

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HandschriftS. 930 Bl. 463v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 930

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und Christoff Homberg gestattet werden solle, eine neue Kunst zu bauen, die mit Menschen getrieben werden könnte, Anno 49 den 27. Juli. Urfehde Georg Behms, die er von sich gegeben hat, als er sich ohne Wissen und Willen unseres gnädigen Fürsten und Herrn in ein anderes Fürstentum begeben und unseres gnädigen Fürsten und Herrn Pfannenschmiede und Siederknechte abwendig gemacht hatte, Anno 42. Supplikation Georg Behms, worin er sich über allerlei Beschwerung beklagt und begehrt, die harten Klauseln aus der Urfehde zu beseitigen; und er wendet vor, er habe an der Kunst großen Schaden gelitten. Statthalter und Räte zu Kassel, auch Heinrich Muldener, Salzgraf, begehren vom Rentmeister Johann Bartholomäus, Georg Behm zu beurlauben, Anno 49. Anschlag Georg Behms über den gehabten

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HandschriftS. 931 Bl. 464r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 931

1

Nutzen von den Jahren 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48 und 49: es läuft die ganze Einnahme auf 3815 Gulden 12 Albus 4 Pfennig, von jedem Werk 2½ Albus. Nun hat man ihm jährlich 500 Gulden zu je 25 Albus zu erlegen zugesagt; so würden ihm 142 Gulden 20 Albus fehlen. Christoff Homberg schreibt an Heinrich Muldener und Jost Becker wegen Georg Behm; er zeigt an, dass die von Aschersleben wegen Georg Behms Kunst geschrieben haben, Anno 49 den 18. Februar. Die Salzgrafen der gemeinen Pfänner samt dem Ausschuss schreiben und antworten auf den ihnen durch Heinrich Muldener und Jost Becker vorgetragenen Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn wegen Georg Behms und Christoff Hombergs Künsten: sie wissen keine zu loben und wollen bei den Eimern bleiben.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: 4 d. — Muenzzeichen, Heller?

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HandschriftS. 932 Bl. 464v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 932

1

Christoff Hombergs Bestallung zum Amt des Bornmeisters, worin einverleibt wird, dass er diese Kunst auf seine Kosten einrichten, mit Leuten forttreiben und jederzeit genügend Sole verschaffen solle. Christoff Hombergs Bericht, als er Befehl empfangen hatte, den Brunnen auszuschöpfen und nach dem zugefügten Schaden zu sehen; er zeigt allerlei Unrat an und berichtet, dass in der Woche 41 Pfannen Salz nach Höper abgegangen seien, Anno 46, Sonntag nach Andreae. Statthalter und Räte zu Kassel schreiben unter Beilage einer Supplikation der Stadt Vacha, dass man ihnen entweder Salz anweisen oder das fremde nicht verbieten wolle, Anno 49. Christoff Homberg berichtet Heinrich Muldener und Jost Becker, wie sich das Stoßwerk unter dem neuen Solkumpf anlässt, Anno 48 den 8. Juni.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: emndt= — wohl emp(fanngenn), Schreibung unklar
  2. Z. 10: Höper — Ortsname unklar

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HandschriftS. 933 Bl. 465r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 933

1

Christoff Homberg schreibt an die eben Genannten und begehrt, dass sie sich endgültig erklären wollen, ob er mit seinem Vorhaben fortfahren solle; er meldet, dass es ihm, obwohl es auf seine Kosten geschehe, doch nicht recht sei, wenn es für gut befunden würde, die Sieder mit Eimern schöpfen zu lassen, Anno 49, Dienstag nach Nativitatis Mariae. Desgleichen schreibt und mahnt er auch am Freitag nach Cyriaci. Dergleichen auch sechs andere Schreiben desselben Jahres gleichen Inhalts, die Christoff Homberg an die Obengenannten geschrieben hat, worin er fleißig angehalten hat, dass sie sich nicht irremachen lassen, sondern seine Sachen fördern wollten. Ein besonderer kleiner Zettel, worin von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn befohlen und den Salzgrafen ganz ernstlich eingebunden wird, dass sie aufs fleißigste zusehen sollten, dass das

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HandschriftS. 934 Bl. 465v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 934

1

Salzwerk nicht in Abnahme und Verderben komme und sie es nicht noch verschlimmerten. Supplikation Georg Behms an unseren gnädigen Fürsten und Herrn, worauf befohlen worden ist, dass Heinrich Muldener hierauf Antwort geben solle, Anno 44 den 15. Juni. Vorschlag und Zeichnung Heinrich Muldeners, worin er berichtet, dass im Jahr 41 ein Loch gegraben worden sei, in dem man das wilde Wasser abschöpfen könnte; er entdeckt daneben, was man beim Senken für Bergart angetroffen hat. Christoff Homberg schreibt Heinrich Muldener und Jost Becker, beiden Salzgrafen, und klagt, dass die Sole gar gering sei; er gibt der trockenen Zeit die Schuld und begehrt, dass sie sich nach Allendorf verfügen und darüber beraten wollen, Anno 46, Donnerstag Martini. Georg Behm begehrt von Statthalter und Räten vier Stämme Holz, Anno 47.

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HandschriftS. 935 Bl. 466r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 935

1

Aufzeichnungen, betreffend den Brunnenbau und andere Sachen, Anno 49 den 14. August. Auszug, was vom Sonntag Judica des Jahres 49 bis zum letzten Tag Dezember nach Georg Behms Abzug an Pumpengeld angefallen ist; sind ——— Stück. Konvolut: Aufzeichnungen eines Ratschlags, worin der Statthalter zu Kassel, der Landvogt, Heintz von Luttern, Nordeck und die Befehlshaber zu Sooden anordnen, dass der Brunnen bis auf den Grund ausgeschöpft würde, um zu erfahren, ob Georg Behms Kunst Schaden tue und den Brunnen und das Erdreich erschüttere. Darauf sind Hans von Frankfurt, Steinmetz, und Anton Thaur, Baumeister, eingefahren und haben befunden, dass der Brunnenbau ganz verletzt sei, Anno 47 den 12. September. Heintz von Luttern zeigt an, dass die lothringischen Salzwerke in Gemäuer liegen, wie das Balthasar Mertz und Meister Heintz, der Zimmermann, gesehen haben.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: — stuck — Betrag frei gelassen
  2. Z. 14: Thaur — Name unklar
  3. Z. 19: Ch. — Abkuerzung unklar

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HandschriftS. 936 Bl. 466v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 936

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Meister Guldentopf von Kreuzburg sagt, es sei nötig, dass der Brunnen mit neuen Bauten gefasst werde; er zeigt daneben allerlei Bedenken an, will es aber nicht dafür halten, dass Georg Behms Kunst Schaden getan habe. Georg Behm sagt, er könne keine andere, leichtere Kunst zuwege bringen; darum ist ernstlich geboten worden, die Kunst abzuschaffen. Christoff Homberg schreibt von wegen Meister Hans' von Frankfurt wegen des neuen Solkumpfs, Anno 48. Die Sodemeister beklagen sich über allerlei Beschwerung wegen Georg Behm, Anno 45. Christoff Homberg schreibt, er wisse nicht zu verantworten, dass nur 4703 Werke gesotten worden sind. Christoff Homberg schreibt an beide Salzgrafen und berichtet allerlei Gebrechen des Brunnens

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HandschriftS. 937 Bl. 467r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 937

1

wegen, Anno 46, Dienstag nach Katharinen. Christoff Homberg schreibt gleichermaßen wie zuvor, Anno 46, Dienstag nach Elisabeth. Was man Georg Behm bei seinem Abzug nachgelassen hat. Grundlegung des neuen Kumpfs und Resolution unseres gnädigen Fürsten und Herrn, dass dieser mit Quadersteinen und nicht mit Tafeln gebaut werden solle; ist Meister Hans von Frankfurt um hundertfünfzig Gulden und einen Zentner Pfeffer verdungen worden, Anno 45 den 1. Januar. Vortrag Heinrich Muldeners und daneben das von unserem gnädigen Fürsten und Herrn am Rand vermerkte Placet, worin Heinrich Muldener unserem gnädigen Fürsten und Herrn vorträgt wegen der Unterschenker, dass der Pächter zu Sooden gegenwärtig sein solle; ferner wegen des Vachaer Hauses, vier neue Häuser für die Sieder zu bauen, das neue Gradierwerk, den Salzkasten, den Solgraben auszufüttern, den Solkasten mit Blei zu überziehen,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Pfeffers — Wort unklar

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HandschriftS. 938 Bl. 467v Misellanea.

ÜbersetzungSeite 938

1

die Mühle auszubessern, die Kunst vor das Gewölbe zu setzen, das Salz im Weißen Hof aufzuschütten und anderes mehr. Die Jahreszahl ist nicht gesetzt; ich meine aber, sie sei 38 oder 39. Bedenken und Ratschlag der Pfänner, wie der Salzbrunnen zu erneuern sei, Anno 48, an Heinrich Muldener und Jost Becker, was sie sogleich Statthalter und Räten übergeben haben; und es ist angeordnet worden, von wem dieser Ratschlag weiter bedacht werden solle. Christoff Homberg begehrt das genannte Schreiben, Anno 48, Donnerstag nach Trium Regum. Christoff Homberg berichtet, dass er den neu gebauten Solkumpf geeicht und befunden habe, dass 135 Fuder Mainzer Eich hineingehen, Anno 48, Samstag nach Luciae. Ein Zettel, darin verzeichnet ist, wie viel Blei

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HandschriftS. 939 Bl. 468r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 939

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auf den neuen hölzernen Solkumpf aufgegangen ist, nämlich 104½ Zentner, jeder für 2 Gulden 8 Albus bezahlt, macht 241 Gulden 15 Albus 8 Heller. Ein Zettel, worin verboten wird, grobes Scharwerk und Buße zu berechnen, und angeordnet wird, einen neuen Pfannenmeister zu bestellen. Heinrich Muldener und Jost Becker schreiben an unseren gnädigen Fürsten und Herrn in die Gefangenschaft weitläufig, zeigen allerhand Beschwerung und Besichtigung an und bitten um gnädige Resolution, insbesondere, wie man sich wegen des Brunnenbaus verhalten solle, Anno 47. Der darauf erfolgte Zettel; und dies sind die wörtlichen Worte: „Ich lasse mir gefallen, dass am Salzwerk und Brunnen zu Allendorf gebaut werde, doch dass damit weislich umgegangen werde und dass es nicht zum Verderben des Brunnens diene, sondern dass es sicher sei und man gewiss wisse, was man baut.“ Anno 47 den 14. Dezember.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Berber — Familienname, Berber/Berker

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HandschriftS. 940 Bl. 468v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 940

1

Statthalter und Räte schreiben an Jost Becker und begehren sein Bedenken auf die Supplikation des Rates zu Gotha wegen der Schifffahrt und wie man die Werra mit Nutzen schiffbar machen könnte. Darauf gibt Jost Becker einen wohlbedachten Bericht, dass dies wohl nützlich, aber aus vielen Gründen nicht zu raten wäre, Anno 56. Jost Becker schreibt auf Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn an Herrn Anton Bastlen, sächsischen Sekretär, und schickt ihm die Abschrift der Privilegien und der Ordnung zu. Die Fürsten von Sachsen begehren von unserem gnädigen Fürsten und Herrn in einem gemeinsamen Schreiben und bitten um diese Abschrift, um sie bei der Verleihung ihres Salzwerks zu gebrauchen. Georg von Harstall schreibt wegen seiner Fischer. Statthalter und Räte fordern Rentmeister und Salzwart zu Sooden nach Kassel, dass sie neben dem Ausschuss der Pfänner dort erscheinen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: schliffenn — Lesung unsicher
  2. Z. 9: Bastlen — Familienname

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HandschriftS. 941 Bl. 469r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 941

1

wollen, um zu beraten, wie dem Brunnenbau zu helfen sei, Anno 47. Ratschlag, gehalten betreffend allerlei Sachen; Jost Becker hat oben darauf vermerkt, dass Anno 1490 die Pfänner am Salzbrunnen verbaut hätten 1011 Gulden 22 Albus 5 Heller. Geschehen Anno 56 den 15., 16. und 17. Januar; sind 23 Stück. Konvolut: Bestallung Lorenz Straubes zu Schweina, dass er ein Jahr lang Blech schmieden solle, Anno 56. Desgleichen die vorangegangenen Verdingzettel auf die Jahre 51, 52, 53, 54, 55 und 56. Und darauf ist vorangestellt: ein Vorschlag, auch einen Salzabsatz einzurichten. Noch ein Verdingzettel auf die Jahre 58, 59 und 60 in gleicher Sache. Der Rentmeister zu Schmalkalden schreibt an beide

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: stucke — Wort undeutlich
  2. Z. 9: Lorentz — Vorname gekuerzt geschrieben

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HandschriftS. 942 Bl. 469v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 942

1

Salzgrafen Johann Nordeck und Jost Becker wegen etlicher Lattennägel, Dielennägel, Sohlnägel, Hufnägel, Wagenbalken und dergleichen, was diese alle im einzelnen kosten. Neuer Verdingzettel auf das Jahr 66, ein Jahr lang Pfanneneisen bei Straube. Valtin Thold und Jost Becker schreiben wegen Jakob Schlots verpflichteter Schulden an den Rentmeister zu Schmalkalden und begehren, ihn zur Bezahlung anzuhalten, Anno 62 den 14. November. Anno 50 ist mit dem Hammerschmied zu Heilbronn, Hans Kaiser, verhandelt, aber nichts erlangt worden. Vorschlag des Rentmeisters zu Schmalkalden wegen eines neuen Blechschmieds zu Herrenbreitungen, Anno 58. Heinrich Muldener schreibt wegen Georg Behm an den Rentmeister zu Sooden, Anno 49, Dienstag nach Judica.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: schlotzs — Familienname, Genitiv
  2. Z. 11: Helnbronn — Ortsname

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HandschriftS. 943 Bl. 470r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 943

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Lippoldsberger Inventare von Anno 54 und 63; daneben andere Verhandlungen, die unser gnädiger Fürst und Herr Jost Becker zu verrichten befohlen hat; sind zu sechs Stücken zusammengebunden. Anno 50 ist mit Georg Storck und Merten Müller von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn wegen des Pfanneneisens verhandelt worden. Jost Becker schreibt an Reinhard Abel, Pfennigmeister, und berichtet, wie es mit dem Salzbrunnen ergehe und dass zu dieser Zeit in dreizehn Stunden ein Werk habe abgesotten werden können; er begehrt, dies unserem gnädigen Fürsten und Herrn zu vermelden, Anno 50 den 14. Juli. Jost Becker schreibt unserem gnädigen Fürsten und Herrn und erinnert Seine Fürstlichen Gnaden an den Befehl, den Seine Fürstlichen Gnaden ihm zu Speyer wegen des Brunnenbaus auferlegt haben; er berichtet daneben über alle Umstände, dass ihm auch Statthalter und Räte befohlen hätten, dies an Seine Fürstlichen Gnaden zu schreiben. Er zeigt

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Storckenn — Familienname

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HandschriftS. 944 Bl. 470v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 944

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weiter an, dass Heinrich Muldener gestorben sei, und schlägt Herrn Johann Nordeck als neuen Salzgrafen vor, Anno 50 den letzten Februar. Jost Becker und Johann Nordeck berichten Statthalter und Räten allerlei, insbesondere, dass in der Zeit des Bauens nie ein Werk versäumt worden sei, Anno 50 den 5. August. Christoff Homberg zeigt Jost Becker an, dass Meister Hans mit dem Zimmermann am Brunnenbau fertig sei, und begehrt, die Bauherren zu bescheiden, Anno 51 den 24. Mai. Johann Bartholomäus berichtet Heinrich Muldener und Jost Becker, dass Bürgermeister Niedenstein gesagt habe, der Brunnen habe keinen Mangel, sondern es liege allein am Damm; darum wäre es gut, dass man diesen ausbesserte und den Brunnen zu bauen unterließe, Anno 50 den 3. Januar.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Hombergk — Familienname, Endung undeutlich

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HandschriftS. 945 Bl. 471r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 945

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Endgültiger und gänzlicher Vergleich der Räte, Salzgrafen, des Rentmeisters und anderer Diener unseres gnädigen Fürsten und Herrn samt dem dazu verordneten Ausschuss der Pfänner, dass man den Brunnenbau erneuern wolle, Anno 50 den 6. Februar. Noch ein Exemplar derselben Verhandlung, worin sich die dazu Verordneten beiderseits unterschrieben haben. Anmerkung: Sind alle gestorben bis auf einen. Geschehen Anno 50 den 22. März. Johann Nordeck schreibt, dass sie mit dem Senken nach dem äußersten Fass hin noch immer fortgefahren seien und dass die wilde Ader noch immer zu Berge aufsteige. Er zeigt auch an, dass Niedenstein nunmehr begehre, dass das alte runde Fass aufgehoben und ein sechseckiges an seine Stelle gebaut werde; auch begehrt er, eine neue Zusammenkunft zu fordern. Anno 50 den 17. Juni, an Jost Becker.

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HandschriftS. 946 Bl. 471v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 946

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Reinhard Abel schreibt aus Udenar, dass unser gnädiger Fürst und Herr über Heinrich Muldeners Tod sehr betrübt sei und ihn, wenn möglich, gern um 8000 Gulden losgekauft hätte. Er meldet, dass Seine Fürstlichen Gnaden wollen, dass man weislich mit dem Brunnenbau fortfahre und Nordeck an Muldeners Stelle zum Salzgrafen bestelle. Daneben ein Zettel, den Simon Bing Jost Becker am Osterabend gleichen Inhalts zugestellt hat. Bericht und Rechnung Christoff Hombergs über die kupfernen Röhren, die er durch Merten Bethe zu Kassel hat gießen lassen, Anno 48 und 49. Reinhard Abel schreibt aus Mecheln, dass unser gnädiger Fürst und Herr hoch erfreut worden sei, dass es mit dem Brunnenbau glücklich vorangehe; er begehrt, darauf bedacht zu sein, dass wöchentlich auch das dritte Werk gesotten werde, Anno

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: Vdanar — Ortsname, wohl Oudenaarde

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HandschriftS. 947 Bl. 472r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 947

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50 den 10. Juli. Die Salzgrafen der Pfänner zeigen in einem Schreiben an Jost Becker an, dass sie von ihrer Seite Johann Niedenstein, Johann Schaffnit und Christian Chereye verordnet haben, auf den Brunnen achtzugeben. Ratschlag, wegen des Brunnenbaus gehalten, worin sich die Bauherren sämtlich unterschrieben haben, Anno 50 den 12. April. Jost Becker schreibt an Reinhard Abel wegen des Brunnenbaus und berichtet unter anderem, dass sie eine alte Bergfassung fünfzehn Schuh weit ringsum den Salzbrunnen gefunden hätten, von der kein Mensch gewusst habe; er zeigt an, dass es ein so kräftiges Sieden wie dieses zuvor nicht gegeben habe, Anno 50 den 1. Juli. Ratschlag, gehalten durch den Landvogt, den Marschall, den Kanzler, die Räte, Salzgrafen und Beamten zu Sooden mit dem Ausschuss

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Chereyenn — Familienname

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HandschriftS. 948 Bl. 472v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 948

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der gemeinen Pfänner und etlichen Werk- und Bergleuten, Anno 50 den 5. Februar. Valtin Thold und Johann Niedenstein berichten, dass sie beim Brunnenbau neben dem Rentmeister, Christoff Homberg und Hans Wetzel für gut befunden hätten, dass man dem wilden Wasser ausweiche und den Bau vier Schuh kürzer und zwei Schuh enger als zuvor mache; geschrieben an Jost Becker, Anno 50 den 29. Juli. Statthalter und Räte fordern die Salzgrafen und den Ausschuss der Pfänner, zum Ratschlag über den Brunnenbau nach Kassel zu kommen. Jost Becker schreibt an Heinrich Abel, dass der Grundbau des Salzbrunnens ganz fertiggestellt und gar keine Gefahr mehr vorhanden sei, Anno 50 den 25. August. Akten, allerlei Sachen betreffend, Anno 50 den 2. Januar.

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HandschriftS. 949 Bl. 473r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 949

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Johann Nordeck schreibt wegen der Ankunft des Statthalters und wegen des Tons zu Almerode, Anno 50, Montag nach Vocem Jucunditatis. Der Rentmeister schreibt ebenfalls wegen des Tons, Anno 50 den 16. April. Akten, den Brunnenbau betreffend, in Sooden, Anno 50 den 6. September. Statthalter und Räte schreiben an Hermann von Hundelshausen und andere entsprechend, dass sie sich am 3. Februar nach Allendorf verfügen sollen, Anno 50 den 12. Januar. Dergleichen noch ein Schreiben an Heintz von Luttern zu Ziegenhain. Konvolut: Verdingzettel, mit Curt Rummel, Hammerschmied zu Schweina, geschlossen, Anno 61 den 1. Januar. Jakob Schlot begehrt von Jost Becker, ihn wieder

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Inner — Inner/Immer undeutlich

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HandschriftS. 950 Bl. 473v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 950

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als Pfannenschmied aufzunehmen, Anno 50. Bernd Liebdell, Rentmeister zu Schmalkalden, berichtet, dass er fleißig anhalten wolle, dass er bezahlen solle, Anno 51, Donnerstag nach Cantate. Ein anderes Schreiben, datiert im selben Jahr, Mittwoch nach Crucis. Jost Becker schreibt an den Rentmeister zu Schmalkalden um Feuerhaken und Pfannenblech, Anno 51 den 2. Juli. Von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn haben Seiner Fürstlichen Gnaden Salzgrafen und Beamte zu Sooden Bericht gegeben und nach vollendeten Bauten Anno 38 den Untertanen im Amt Beilstein einen offenen Schadlosbrief zugestellt, dass ihnen die zu den Hauptbauten geleisteten Dienste an ihren hergebrachten Gebräuchen nicht zur Neuerung und Beschwerung gereichen sollen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Liebdell — Familienname

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HandschriftS. 951 Bl. 474r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 951

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Miszellen. Schreiben des Fürsten und Herrn an Jost Becker, betreffend das Schloss Beilstein, Hermann Grumpel und Georg Harstall, Anno 59 den 28. Dezember. Jost Becker schreibt wegen der Einlösung des Hauses Beilstein von Philipp Died und wegen anderer Sachen mehr. Salzgrafen und Befehlshaber zu Sooden schreiben an Bürgermeister und Rat zu Münden wegen der beschlagnahmten 50 Pfannen Salz, die der Stadt Höxter gehören; sie berufen sich auf kaiserliche Mandate mit der Anzeige, dass ihnen dergleichen zu Allendorf, Gieselwerder und Höxter geschehen solle. Bürgermeister und Rat zu Allendorf erbieten sich, dass sie in ihrer Feldmark Wege und Stege bessern lassen wollen, wenn man ihren Bürgern gestatten könnte, dies am Sonntag nach der Predigt einzurichten. Sie klagen über

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Amsbergk[?] f. — Anfangswort mit Zierinitiale unklar
  2. Z. 12: Höxer — Höxter, so geschrieben

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HandschriftS. 952 Bl. 474v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 952

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Miszellen. ihren Pfarrer, der die Bürger widerspenstig gemacht habe, Anno 45 den 8. Juli. Zweite Antwort. Statthalter und Räte schreiben an die Salzgrafen und die gemeinen Pfänner zu Allendorf wegen ihrer Nachlässigkeit, dass sie sich zu dem vorgeschlagenen Brunnenbau nicht erklärt haben; sie geben ihnen sodann einen Monat Zeit, sich wohl zu bedenken, Anno 48 den 9. Dezember. Bescheid, betreffend die halbe Pfanne, die zur Pfarre in Sooden gehört, den Graben- und Gartenzins und den Wehrbau zur Forkmühle, aufgerichtet zu Allendorf, Anno 48 den 22. Januar. Christoff Homberg schreibt, dass sich die Pfänner zusammen beschieden haben auf Montag nach Andreae, Anno 48, Sonntag nach Martini. Schreiben Heinrich Muldeners und Jost Beckers und Gegenschreiben Georg Behms, um

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: Forck mühlenn — Mühlenname unsicher
  2. Z. 18: Muldeners — Familienname unsicher

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HandschriftS. 953 Bl. 475r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 953

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Miszellen. deswillen, dass er sich außer Landes begeben hat, Anno 48 den 14. und 28. Oktober; sind in Christoff Hombergs Schreiben eingebunden. Christoff Homberg klagt über Georg Behms Kunst, Anno 48, Montag nach Allerheiligen. Akten und Ratschläge, gehalten durch die vornehmsten Räte unseres gnädigen Fürsten und Herrn, die Salzgrafen und Beamten zu Sooden, auch durch die Vornehmsten aus dem Ausschuss der Pfänner, wegen allerlei Bauten, Anno 47 den 1. September. Ein Schreiben an Heintz von Luttern wegen des Brunnenbaus; ist in die Schreiben Heinrich Muldeners, Jost Beckers und des Baumeisters eingebunden. Bewilligung der Pfänner, betreffend Georg Behms Kunst, und dass sie ihm ihre Personen nicht erlauben wollen, Anno 49 den 16. Februar.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: vgf. — Kürzel unklar
  2. Z. 11: beuve — Wort unklar, evtl. bewe/bawe
  3. Z. 13: Luttern — Ortsname unsicher
  4. Z. 18: der Ihre Per= — Lesung unsicher

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HandschriftS. 954 Bl. 475v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 954

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Miszellen. Meister Melchior Straubes Verdingzettel auf das Jahr 53, Blech zu Sooden zu schlagen. Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn, dass man verständige Biederleute bei den Brunnen nehmen und Schlechtes nicht verschlimmern solle, gegeben zu Neustadt im kaiserlichen Lager, Anno 47 den 29. Juni. Verdingzettel, den die Salzgrafen der Pfänner mit Melchior Straube geschlossen haben, Anno 39, Montag nach Conversionis Pauli. Der Rentmeister zu Schmalkalden schreibt an Heinrich Muldener und Jost Becker wegen etlicher Dielen, Anno 48. Unser gnädiger Fürst und Herr schreibt an Burkhard Hund zum Altenstein wegen der Preissteigerung Melchior Straubes, des Waldschmieds zu Schweina, und begehrt, ihn anzuhalten, es beim Alten bewenden zu lassen. Der Rentmeister schreibt an Heinrich Muldener und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: M. — Kürzel vor Namen unklar
  2. Z. 14: Hunden — Familienname unsicher

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HandschriftS. 955 Bl. 476r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 955

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Miszellen. Jost Becker, dass Melchior Straube mit dem bisher mit ihm geschlossenen Kauf nicht zufrieden sein wolle, Anno 43, Montag nach Cantate. Statthalter und Räte schreiben in dieser Sache an Christoff Hund, Anno 50 den 25. Mai. Rentmeister Bartholomäus schreibt neben eingelegtem Schreiben Lotz Straubes an Heinrich Muldener und Jost Becker, auch dieser Sache wegen, Anno 50, Montag nach Reminiscere. Anno 49 hat er auch zuvor dergleichen geschrieben; sind 28 Stück. Konvolut, betreffend die von Bergen, Nassenerfurth und Ruinbrodt, wie unser gnädiger Fürst und Herr mit Hans von Bergen einen Tausch schließen wolle; sind zwölf Stück. Konvolut, betreffend den Ludwigstein, zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und Christoff Hülsing; sind einundzwanzig Stück.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Hundenn — Familienname unsicher
  2. Z. 8: Lotz Straubenns — Vorname unsicher
  3. Z. 14: Ruinbrodt[?] — Ortsname unklar
  4. Z. 18: Hulsingenn — Familienname unsicher

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HandschriftS. 956 Bl. 476v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 956

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Miszellen. Konvolut: Akten Anno 57 den 23. August; Akten vom 17. März und 3. April desselben Jahres. Ordnung des Salzabsatzes in der Stadt Allendorf, worin Maß und Ziel gesetzt wird, wie es die Pfänner mit den Herrengänsen und die Bürger mit dem Einzelverkauf des Salzes halten sollen, Anno 56. Hans Dorfherlige schreibt an Christoff Homberg wegen der Holzflöße, Anno 47. Ebenso schreibt auch der Vogt zu Wanfried, Hensel Glner, Anno 47. Der Rentmeister zu Sooden schreibt Jost Becker wegen eines Probewerks, neben dem Schreiben unseres gnädigen Fürsten und Herrn, Anno 58. Christoff Homberg schreibt Jost Becker wegen der gesottenen Werke, Anno 57 den letzten Dezember. Ordnung für Hochzeiten, Kränze und Kindtaufen;

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Saltzschlißs — Wortende unklar
  2. Z. 6: gemsenn — Wort unklar, evtl. gennsenn
  3. Z. 9: dorfherlige — Familienname unklar
  4. Z. 12: Hennsell Glner — Name unklar
  5. Z. 19: Krentze — Lesung unsicher

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HandschriftS. 957 Bl. 477r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 957

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Miszellen. ebenso, wie es mit dem Salzladen in Sooden gehalten werden solle, Anno 54 den 12. August. Der Rentmeister zu Schmalkalden schreibt an Valtin Thold und Jost Becker wegen etlicher Schulden, die die Blechschmiede offen gelassen haben, Anno 53. Ebenso sind noch fünf andere Schreiben gleichen Inhalts dabeigebunden. Rechnung und Anschlag, den Solgraben aufzuräumen und auszufüttern, von Christoff Hombergs Handschrift; ist auf 300 Gulden veranschlagt. Holz, Feld und Wiesen unterhalb des Utterbachs; es sind 25¾ Hufen, die unserem gnädigen Fürsten und Herrn und denen von Eschwege zustehen. Erwägungen zum Bau des Stollens um den Brunnen herum, um das wilde Wasser abzuführen, Anno 62. Akten, worin insbesondere angeordnet wird, dass der Weg im Breitental gebaut würde, Anno 56 den 11. März.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Valtenn Soldenn — Name unsicher
  2. Z. 13: nestenn — Wort unklar, evtl. nebenn
  3. Z. 13: Utterbachs — Bachname unsicher
  4. Z. 15: Eschwech — Eschwege, Schreibung unsicher

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HandschriftS. 958 Bl. 477v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 958

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Miszellen. Unser gnädiger Fürst und Herr Landgraf Philipp schreibt an Jost Becker wegen der Holzfuhr, Anno 57 den 13. Dezember. Akten und Ratschlag, gehalten zwischen den Pfännern und den Dienern unseres gnädigen Fürsten und Herrn, betreffend den Stollenbau um den Brunnen, Anno 62 den 9. Mai. Berthold Kempf schreibt an Jost Becker wegen Meister Hans Wetzels und der kupfernen Platten. Christoff Hülsing schreibt wegen der Gehölze im Amt Ludwigstein. Akten zu Witzenhausen, von Jost Becker, Engelhardt Breul und Rhenanus, betreffend den allgemeinen Anschlag aller Gehölze, die nach Sooden bestimmt sind, Anno 62 den 1. April. Engelhardt Breul und Berthold Kempf schreiben in dieser Sache an Jost Becker, Anno 62 den 6. Mai.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: Wetzels — Familienname unsicher
  2. Z. 15: Inner Sodenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 959 Bl. 478r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 959

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Miszellen. Neue Bestallung des Wege- und Zollschreibers zu Sooden. Konzept eines Schreibens, das Jost Becker und der Rentmeister zu Lippoldsberg an Herzog Erich getan haben, betreffend das Kloster Lippoldsberg. Johann Rhenanus und Christoff Homberg schreiben an Jost Becker wegen des Stollenbaus, Anno 62 den 21. März. Ratschläge, gehalten zwischen den Pfännern und den Dienern und Baumeistern unseres gnädigen Fürsten und Herrn, betreffend den Stollenbau, Anno 62 den 9. Februar. Forst- und Holzkaufordnung, aufgerichtet zu Allendorf und von unserem gnädigen Fürsten und Herrn Landgraf Philipp unterschrieben, Anno 55 den 23. Oktober. Akten wegen allerlei Sachen, worin insbesondere des Schartzbergs im Amt Ludwigstein und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: Schartzbergs — Bergname unsicher

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HandschriftS. 960 Bl. 478v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 960

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Miszellen. des Fuchsbergs bei Grebendorf gedacht wird, dass das Gehölz nach Sooden verkauft werden solle, Anno 55 den 14. Februar. Supplikation Jost Beckers an unseren gnädigen Fürsten und Herrn wegen des Schartzbergs und der darauf erfolgte, von unserem gnädigen Fürsten und Herrn unterschriebene Befehl, dass man denen von Hanstein mitnichten gestatten solle, an diesem Berg mehr zu roden, Anno 55 den 23. Januar. Akten, worin insbesondere denen von Allendorf zugestanden wird, den Stadtgraben einzunehmen und dagegen unserem gnädigen Fürsten und Herrn die Werder zu überlassen, Anno 55 den 17. Oktober. Akten Anno 55 den 6. Februar; Akten den 23. Juli; Akten den 19. Oktober; Akten den 29. Dezember.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Fuchsbergs — Bergname unsicher
  2. Z. 6: Schartzbergs — Bergname unsicher
  3. Z. 16: Acta } ... { 6 Februarij — Klammerliste, Zeilen 16-19 zusammengehörig

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HandschriftS. 961 Bl. 479r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 961

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Miszellen. Aufzeichnungen, worin insbesondere des Rodens derer von Hanstein gedacht wird, Anno 55 den 14. Juli. Aufzeichnungen, worin daran gedacht wird, einen neuen Fassbrief von dem Fürsten zu Weimar auszubringen, Anno 55 den 4. und 5. Mai. Christoff Homberg schreibt an Jost Becker wegen des Kaufs von Pfanneneisen, Anno 56 den letzten Juli. Christoff Homberg und Johann Bartholomäus schreiben wegen der Dachnägel auf dem Solkumpf, Anno 50 den 7. März. Unser gnädiger Fürst und Herr schreibt an die gemeinen Pfänner zu Allendorf und fordert sie noch einmal auf, den angesetzten Tag zu Kassel zu besuchen, an dem Seine Fürstlichen Gnaden alle strittigen Sachen vor den Landständen zu unverfänglichem Verhör bringen lassen will, Anno 39, Sonntag nach Dionysii. Darauf Antwort der gemeinen Pfänner und Erneu-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: faß=brieffs — Lesung unsicher, evtl. Paßbrieffs
  2. Z. 11: dachnegell — Lesung unsicher

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HandschriftS. 962 Bl. 479v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 962

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Miszellen. erung von ihrer Seite; und sie bitten, dass zu Beisitzern eingesetzt werden von der Ritterschaft Friedrich Trott, Ewald Baumbach, Lizentiat, und Adolf Rau, von den Städten Johann Laube, Bürgermeister zu Homberg, Johann Blankenheim zu Marburg und Heinrich Goldschmied zu Eschwege, Bürgermeister, Anno 39. Supplikation der Sieder und der darauf erfolgte Bescheid unseres gnädigen Fürsten und Herrn Landgraf Wilhelm, betreffend, dass sie am Salzsieden nichts verdienen könnten; sie begehren eine Erhöhung, Anno 58 den 3. Juni. Statthalter und Räte fordern die Salzgrafen der Pfänner samt Bürgermeister und Rat nach Kassel in Sachen des halben Baugeldes und betreffend die angrenzenden Dorfschaften Orferode, Lambach, Hilgershausen, Ellershausen und Rieden; es ist kein Datum vermerkt. Sind fünfundvierzig Stück.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: vonn vonn Irenn wegenn — erstes Wort undeutlich, evtl. vnnd
  2. Z. 5: Rauenn — Familienname unsicher
  3. Z. 6: Laubenn — Familienname unsicher
  4. Z. 8: Eschwech — Eschwege, Schreibung unsicher
  5. Z. 16: Orferoda, Lammerbach — Ortsnamen unsicher

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HandschriftS. 963 Bl. 480r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 963

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Miszellen. Konvolut: Vergleich der Herren Statthalter, Kanzler und Räte, welche Personen zum zweiten Brunnenbau verordnet werden sollten. Vorschlag zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den Pfännern, betreffend das Soleschöpfen, die Gehölze, das Aufschütten des Salzes, die Bauerschaft der Pfänner, die Verwaltung in Sooden, die in Allendorf wohnenden Pfänner; dass, wenn unser gnädiger Fürst und Herr den Fremden ihr Pfannteil abkauft, sie gleichwohl die Bauten anteilig erhalten helfen sollten. Ebenso, dass die Pfänner für den Fall, dass sie nicht bezahlt würden, die Befugnis haben sollten, beide Salzwerke einzunehmen. Ebenso, dass unser gnädiger Fürst und Herr hierüber die Bestätigung beim Kurfürsten zu Sachsen und bei der Ritter- und Landschaft zu Hessen binnen Monatsfrist zuwege bringen solle, und andere dergleichen Sachen mehr; es ist kein Datum dabei.

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HandschriftS. 964 Bl. 480v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 964

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Miszellen. Aufzeichnungen Anno 58 den 25. Mai. Vorschläge Heinrich Muldeners, betreffend die Erbauung des Salzbrunnens; es ist kein Datum dabei. Auszug und Verzeichnis des Ottersbachs, wer diese Güter innehat und wem sie zinsen; ist von Johann Willems Hand. Aufzeichnungen, betreffend allerlei Sachen der Stadt Allendorf, der Sieder und anderer, Anno 55 den 9. Mai. Christoff Homberg schreibt an Jost Becker wegen des kupfernen Hutes am Solkumpf, Anno 48, Mittwoch nach Andreae. Unser gnädiger Fürst und Herr schreibt an den Salzgrafen und alle Beamten zu Sooden wegen Heinrich Appels neuer Kunst, damit Holz zu ersparen, Anno 58 den 30. August. Georg Behms Supplikation an unseren gnädigen Fürsten und Herrn

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Berkernn[?] — Name undeutlich
  2. Z. 13: Hachuts[?] — Wort undeutlich

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HandschriftS. 965 Bl. 481r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 965

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Miszellen. wegen seiner Verschreibung; er begehrt, etliche Punkte zu ändern, Anno 45, Montag nach Misericordias Domini. Abschrift der Belehnung der Waldschmiede zu Armsfeld, bei Graf Philipp dem Jüngeren von Waldeck ausgebracht, Anno 31, Freitag nach Nativitatis Mariae. Georg Behms Bürgen schreiben an ihn, dass sie aufgefordert worden seien, die verwirkten 200 Gulden als Bürgen zu erlegen, weil er die Urfehde nicht gehalten habe. Tagsatzung von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn; daneben ein Schreiben an die Beamten zu Sooden, dass sie ohne Beisein des Pfarrers Rhenanus nichts vornehmen sollen. Allerlei Bericht und Anzeige, was Christoff Homberg und Georg Behm von der Kunst zu Sooden eingenommen haben vom Jahr 50 an bis auf das Jahr 59,

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HandschriftS. 966 Bl. 481v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 966

1

Miszellen. und die darauf vermerkte Beurteilung unseres gnädigen Fürsten und Herrn, Anno 61 den 19. Februar. Unser gnädiger Fürst und Herr Landgraf Philipp schreibt hart an Jost Becker, dass er unrecht getan habe, bei schlechtem Wetter das Holz zu flößen, Anno 46 den 5. Juni. Salzordnung unseres gnädigen Fürsten und Herrn, aufgerichtet Anno 55 den 23. Oktober. Abschrift der Verschreibung Graf Philipps des Jüngeren zu Waldeck und der Vorsteher des Hospitals zu Haina über die Waldschmiede bei Nauses samt etlichen Wiesen, aufgerichtet Anno 34 am Sankt Martinstag. Ratschläge, den Brunnenbau betreffend, gehalten Anno 47. Vergleich unseres gnädigen Fürsten und Herrn, den er mit den Pfännern geschlossen hat, gegen das zwölfte Fass der Meisterzeche, die beim Kunstbau abge-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Berkernn[?] — Name undeutlich
  2. Z. 12: Nawses[?] — Ortsname undeutlich

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HandschriftS. 967 Bl. 482r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 967

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Miszellen. brochen worden ist, Anno 41, Sonntag nach Mariae Magdalenae. Wolrad, Graf zu Waldeck, erbietet sich in einem offenen Patent, für den Graben zu Söbns zu siegeln. Zeichnung und Grundlegung des Stollenbaus um den Brunnen herum, Anno 62. Vorschlag, auf welche Weise der Holzhandel ohne Beschwerung im Preis erhöht werden könnte, so dass sowohl die Sieder als auch die Holzleute sich desto besser vertragen und unterhalten können, Anno 62 den 23. März, vorgeschlagen durch Rhenanus, Georg Gercke, Berthold Kempf, Sigmund Kirchmeier und Christoff Homberg. Vortrag Heinrich Muldeners über mancherlei Sachen des Salzwerks, auf Laurentii

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Grabenn[?] zu Söbns[?] — Wort und Ortsname undeutlich

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HandschriftS. 968 Bl. 482v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 968

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Miszellen. Anno 38, und die darauf ergangene Resolution. Statthalter und Räte schreiben an die gemeinen Pfänner wegen des Salzbrunnenbaus, Anno 47 den 4. Juni. Es wird auch dem Landvogt befohlen, mit den Pfännern zu verhandeln, dass Sooden mit einer Mauer eingefriedet werde. Unser gnädiger Fürst und Herr schreibt an Pfarrer, Rentmeister und Holzvogt zu Sooden wegen der Flöße, die Anno 62 den 3. Juni vorgenommen worden ist, dass sie damit nicht ohne Bescheid Seiner Fürstlichen Gnaden fortfahren sollen. Der Rentmeister zu Schmalkalden schreibt wegen Jakob Schlots Schulden, in drei Schreiben. Verding wegen des Pfanneneisens, mit Lotz Straube aufgerichtet, Anno 50 den 9. Juni. Rentmeister Johann Bartholomäus schreibt an Jost

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HandschriftS. 969 Bl. 483r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 969

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Miszellen. Becker und berichtet, dass die Pfänner mehr Taler als zuvor zu liefern begehren. Johann Niedenstein schreibt und berichtet, dass er Jost Beckers Vorschlag den Pfännern vorgetragen habe; er berichtet auch, dass diese damit wohl zufrieden seien. Christoff Harsach schreibt an den Pfarrer Rhenanus, dass unser gnädiger Fürst und Herr an Jost Becker geschrieben und befohlen habe, dass, wenn etwas an Seine Fürstlichen Gnaden aus dem Salzwerk geschrieben werden solle, dann nicht einer, sondern alle berichten sollen, Anno 61. Supplikation der Sieder an Statthalter und Räte; sie klagen über den Salzbrunnen und andere Sachen, besonders über das Salzmessen. Darauf entschließen sich Statthalter und Räte, dass jede Gans in fünf Stücke zer-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Niedennstein[?] — Name undeutlich
  2. Z. 9: Harsach[?] — Name undeutlich

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HandschriftS. 970 Bl. 483v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 970

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Miszellen. schlagen und so gemessen werden solle. Ein Zettel, worin Christoff Homberg berichtet, wie und auf welche Weise sich die Sole gebessert habe, in zwei Zetteln, Anno 48. Christoff Homberg schreibt an Jost Becker wegen der Sole, wie sie damals in trockener Zeit abgenommen habe, Anno 50. Abschied und Ratschlag der Befehlshaber zu Sooden, dass man das wilde Wasser mit Pumpen heben solle, und was weiter am Salzbrunnen zu bauen nötig sei, Anno 51 den 20. Juli. Ratschlag, gehalten im selben Jahr den 15. Januar, betreffend den Brunnenbau und was sonst dazu nötig zu beschaffen sei. Sind siebenundvierzig Stück. Konvolut: Versiegelter Abschied der Ritter- und Landschaft, zu Kassel aufgerichtet zwischen

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HandschriftS. 971 Bl. 484r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 971

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Miszellen. unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern, worin entschieden wird, wie es mit dem Salzkauf, dem Soleschöpfen und wegen der neuen Location zu halten sei; ebenso, dass, wenn etliche der Pfänner ihr Pfannteil verkaufen würden, unser gnädiger Fürst und Herr dieses bezahlen wolle, und andere dergleichen weitläufige Verhandlungen. Dies haben versiegelt Georg von Kolmitzsch, Hermann von der Malsburg und die Stadt Kassel, Anno 39, Sonntag nach Galli. Bedenken der Beamten zu Sooden wegen der genannten Sachen, Anno 39, Freitag nach Galli. Gegenbedenken der Pfänner auf den Vortrag des Kanzlers, Anno 39. Bericht der Beamten zu Sooden auf das Vorbringen der Pfänner, geschehen zu Lichtenau Anno 38, Sonntag nach Crispini, betreffend die Knechte unseres gnädigen Fürsten und Herrn und der Pfänner, die Erbteilung und andere dergleichen Sachen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Kolmitzsch[?] — Name undeutlich
  2. Z. 10: die[?] — evtl. zu

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HandschriftS. 972 Bl. 484v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 972

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Miszellen. Vorschläge der Pfänner wegen dieser ganzen Verhandlung. Verhandlung zwischen den verordneten Räten unseres gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern, gepflogen zu Allendorf Anno 40, Donnerstag nach Francisci, betreffend die Location. Jost Becker schreibt an unseren gnädigen Fürsten und Herrn, worauf sich Statthalter, Räte, Landvogt, Heinrich Muldener und er wegen des Brunnenbaus verglichen haben; ebenso, dass der kaiserliche Kommissar Hans Georg Schade das Salzwerk besichtigt und gleichwohl verhütet worden sei, dass die Pfänner nicht zu ihm gelangen konnten; ebenso, Georg Behms Kunst abzustellen, desgleichen wegen des neuen steinernen Solkumpfs zum Vorrat, und die darauf erfolgte neue Resolution unseres gnädigen Fürsten und Herrn, unter Reinhard Abels Hand, unterzeichnet zu Speyer Anno 48 den 3. August. Antwort und Protestation auf die vom Herrn Kanzler, den Räten

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HandschriftS. 973 Bl. 485r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 973

1

Miszellen. und den verordneten Kommissaren ausgegangene Ladung, worin die Pfänner ausdrücklich ihre Widerklage vorbehalten, Anno 39, Dienstag nach Thomas des Apostels. Aufzeichnungen Jost Beckers, was den Räten in allerlei Sachen vorzutragen sei; darin wird erwähnt, dass das Gericht zu Sooden fleißig gehalten werde, ferner die Ordnung des Gesindelohns, des Ladens, des übrigen Salzes, der Schatzheller, der Hohenburg, dass die Knechte drei Jahre vom Geschoss frei sein sollen, und andere dergleichen notwendige Sachen mehr. Akten zu Allendorf, des Herrn Kanzlers, des Landvogts und Heinrich Muldeners mit dem Ausschuss der Pfänner, nämlich Werner Trott, Ernst von Bischoffshausen, Georg Frund, Johann Niedenstein, Gieseler Schwanflügel und Johann Schaffnit, worin auf beiden Seiten mancherlei wegen der Location verhandelt wird: der Kanzler bietet 180 Gulden und behält sich die zufälligen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: Frundenn[?] — Name undeutlich

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HandschriftS. 974 Bl. 485v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 974

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Miszellen. Fälle vor samt der Aufsage jeweils nach zwei Jahren; die Pfänner aber bleiben bei 200 Gulden und wollen sich davon nicht abbringen lassen, Anno 40, Donnerstag. Akten, worin die Pfänner allerlei vorbringen, es ist aber alles geringfügiges Zeug, Anno 38, Freitag nach Allerheiligen. Akten zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern zu Sooden, worin mancherlei wichtige Sachen bedacht werden; der Artikel sind 25, und Kanzler Feige hat unterschrieben, Anno 40, Sonntag nach Francisci. Ratschlag, worin vielerlei Sachen verhandelt werden, betreffend die oben genannten und andere Sachen, an denen viel gelegen ist, Anno 39, Freitag nach Matthäi. Formular des Vorschlags, der den Pfännern wegen der Location gemacht worden ist; betrifft zwei Punkte derselben. Sind zehn Stück.

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HandschriftS. 975 Bl. 486r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 975

1

Miszellen. Konvolut: Johann Bartholomäus schreibt an Jost Becker und Heinrich Muldener, dass wegen Georg Behms Kunst ein Mangel im Brunnen aufgetreten sei und mit dieser nicht genügend Sole geholt werden könne, Anno 47. Unser gnädiger Fürst und Herr schreibt an Muldener und Jost Becker und fordert sie auf, am 5. März zu Kassel zur Rechnung des Salzwerks und wegen des Weinzapfens im Rüsthaus zu erscheinen, Anno 47 den 16. November. Zwei auf Pergament geschriebene Briefe, den Salzhandel der Stadt Mühlhausen betreffend; daneben zwei Supplikationen der dortigen Salzhändler, Anno 47. Unser gnädiger Fürst und Herr antwortet Jost Becker wegen der Salzflöße, Anno 46 den 9. Juni. Aufzeichnungen eines Vorschlags wegen Rudolf Tinscheide, dass er 120 Pfund Pfanneneisen für fünfeinhalb Taler nach Kassel liefern wolle.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: enns — Zeilenanfang, Silbe unklar
  2. Z. 18: Tinschei= — Familienname unsicher

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HandschriftS. 976 Bl. 486v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 976

1

Miszellen. Otto Wermer, Sendmeister zu Eschwege, schreibt an Gottfried Bachmann, Bürger zu Breslau in Schlesien, dass er ihm berichten wolle, auf welche Weise das Gestübe von den Steinkohlen nutzbar gemacht werden könne. Heintz von Luttern schreibt wegen der Eisenschmiede zu Nauses an unseren gnädigen Fürsten und Herrn, wie diese die Kohlen bezahlen und Seinen Fürstlichen Gnaden das Eisen verkaufen sollen, Anno 54 den 23. Juli. Zettel, darauf verzeichnet, was Georg Behms Röhren gewogen haben. Zettel, den unser gnädiger Fürst und Herr aus Steyr übersandt hat, betreffend, dass man mit gutem Rat im Salzwerk bauen und Schlechtes nicht verschlimmern solle, Anno 48 den 5. September. Offenes Patent der Herren Statthalter und Räte an acht angrenzende Ämter und Städte um Allendorf herum, dass sie mit Fleiß zum Brunnenbau helfen sollen, Anno 50 den 14. April.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Wermer — Familienname, Wermer/Werner
  2. Z. 9: ffgl. — Abkürzung unklar

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HandschriftS. 977 Bl. 487r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 977

1

Miszellen. Aufzeichnungen und Akten, worin vornehmlich erwähnt wird, dass die Pfänner die halben Baukosten tragen oder man ihnen die monatliche Pension einbehalten solle, was dann auf zweitausend Gulden gelaufen ist; ebenso die Malsteine zwischen den Gehölzen, Anno 54 den 9. Februar. Christoff Homberg schreibt wegen des steinernen Solkumpfs, Anno 46 den 15. Februar. Aufzeichnungen, worin zehn Artikel stehen, die die Pfänner nicht gehalten haben; ist von Jost Beckers Hand, Anno 39. Johann Bartholomäus und Christoff Homberg zeigen allerlei Mängel wegen Georg Behms Kunst an; geschrieben an Heinrich Muldener und Jost Becker. Unser gnädiger Fürst und Herr schreibt an den Amtmann zu Lippoldsberg und befiehlt ihm, dass er es bei Heintz von Lutters Ordnung wegen der Waldschmiede bleiben lassen solle, Anno 54 den 25. Juli.

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HandschriftS. 978 Bl. 487v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 978

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Miszellen. Salzgrafen und Befehlshaber zu Sooden schreiben an Statthalter und Räte auf deren Vorschlag, betreffend die Glashütten: ob man diese abschaffen solle, ob sie auch dem Salzwerk schädlich seien; ebenso wegen des Aschenkaufs und anderer Sachen, die Glaser betreffend, Anno 51 den 25. Januar. Unser gnädiger Fürst und Herr schreibt auf die eingelegte Supplikation der Sieder an Kanzler Lersner und Jost Becker, dass sie sich nach Allendorf verfügen und die Sachen dahin richten sollen, dass die Sieder wegen der beklagten Punkte keinen Nachteil haben müssen. Und dies sind die Punkte: 1. der Holzkauf; 2. die Mast in den Gehölzen; 3. das wilde Wasser zu halten; 4. Korn gegen Salz zu tauschen; 5. das Schatzwerk. Anno 55 den 17. Oktober. Hans Georg von Eschwege schreibt wegen der Hutung

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HandschriftS. 979 Bl. 488r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 979

1

Miszellen. zum Hain an Jost Becker, Anno 58 den 2. August. Die Stadt Mühlhausen schreibt wegen Volstedt an Jost Becker, dass dieser im Holzhandel unfleißig sei; hierauf antworten Heinrich Muldener und Jost Becker, Anno 45, Mittwoch nach Visitationis Mariae. Bedenken Jost Beckers, wie und auf welche Weise unser gnädiger Fürst und Herr endgültig und beständig mit den Pfännern verhandeln könnte, so dass sie beiderseits ohne Schaden wären. Dreizehn besondere Artikel mit Anmerkungen des Herrn Kanzlers Steiger, betreffend die Location, woran denn viel gelegen ist. Pfarrer, Salzgraf und Beamte zu Sooden schreiben an unseren gnädigen Fürsten und Herrn wegen des Holz- und Salzkaufs, Anno 67 den 23. März. Akten vom 9. Oktober, vom 4. und 27. November, Anno 51.

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HandschriftS. 980 Bl. 488v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 980

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Miszellen. Christoff Homberg schreibt wegen seiner neuen Kunst an Jost Becker, Anno 48. Christoff Homberg schreibt wegen des Brunnenbaus an Jost Becker, Anno 41. Christoff Homberg erbietet sich, eine neue Kunst zu errichten und diese mit Menschen zu betreiben; er fordert dafür 390 Gulden, während Georg Behms Bestallung 500 Gulden betrug. Zehn Beschwerdeartikel, die die Bauern über Hülsing geklagt haben; darauf ist eine Untersuchung erfolgt. Supplikation der Sieder, worin sie bitten, dass man ihr übriges Salz aufmesse und annehme; ebenso, den Salzbrunnen von neuem zu bauen; und darauf das Bedenken der Beamten zu Sooden, Anno 45, Sonntag nach Quasimodogeniti. Verzeichnis der Unkosten der Schifffahrt vom Ludwigstein, Anno 39, Freitag nach Allerheiligen. Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn, betreffend das

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Hülsing — Name, Umlaut unsicher

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HandschriftS. 981 Bl. 489r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 981

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Miszellen. Salzsieden und den Salzabsatz, worin Seine Fürstlichen Gnaden mit eigener Hand unterschrieben haben und wollen, dass die Sieder so viel wie irgend möglich sieden sollen; und wenn schon das Salz nicht alles im Land und am Rhein abgesetzt werden könne, so solle man damit nach Bremen und an andere Orte Handel treiben. Sechzehn Artikel und Instruktion, was in Abwesenheit unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu Allendorf ausgerichtet worden ist, Anno 38. Auszug der Holzrechnung von den Jahren 41, 42, 43, 44 und 45. Salzgrafen und Beamte zu Sooden schreiben an Kanzler Lersner wegen Christoff Homberg, dass er sowohl die Sole als auch das wilde Wasser versehen könne. Curt Riede schreibt an Heinrich Muldener wegen eines Wehrs unterhalb des Fürstensteins; darauf wird geantwortet, dass man dieses, soweit es

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: ffgl. — Abkürzung unklar

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HandschriftS. 982 Bl. 489v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 982

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Miszellen. der Schifffahrt unschädlich ist, bestehen lasse. Der Sendmeister zu Sooden schreibt an die Salzgrafen und begehrt Geld, damit er das aufgemessene Salz bezahlen könne; er zeigt an, dass kaum so viel gesotten werde, dass er den Pfännern ihre Pension nicht bezahlen könne, Anno 45, Montag nach Reminiscere. Supplikation der Salz- und Holztreiber zu Allendorf, Anno 45 den 18. April. Georg Behm schreibt an den alten Scheuffler zu Sooden wegen Christoff Hombergs und seiner Kunst. Aufzeichnungen und Auszug, was das Salzwerk vom Jahr 42 bis auf 53 eingetragen hat. Unser gnädiger Fürst und Herr schreibt an Beamte, Bürgermeister und Rat zu Treffurt wegen des Holzfahrens an die Werra. Darauf antwortet Valtin Thold, dass die Mainzischen und Sächsischen nicht fahren wollen und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Schenfflern — Name unsicher
  2. Z. 19: Holde — Familienname, Holde/Tholde

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HandschriftS. 983 Bl. 490r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 983

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Miszellen. es wird für gut befunden, dass alle und jeder, die hessische Güter haben — deren seien viele oder wenige —, Holz führen sollen. Geschehen Anno 55 den 13. Juli. Johann Meysenbug, Landvogt, und Doktor Heinrich Lanis schreiben wegen der Wege im Kleb und um Allendorf herum, was sie darin mit den Befehlshabern unseres gnädigen Fürsten und Herrn und mit denen von Allendorf verhandelt haben, Anno 66 den 12. August. Akten der Lippoldsberger Eisenschmiede, Anno 54. Akten, gehalten in Sooden den 25. Februar Anno 54. Akten gleichermaßen den 27., 28. und 29. November Anno 54, betreffend den Holzhandel. Die Stadt Höxter schreibt wegen des Holzhandels und dass man ihnen Salz genug zuschicken wolle; darauf antwortet Jost Becker.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Lanis — Familienname unsicher
  2. Z. 14: Immer — evtl. Im Sodenn

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HandschriftS. 984 Bl. 490v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 984

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Miszellen. Akten und Abschied zu Mühlhausen, betreffend den dortigen Salzhandel; ebenso die beigelegte Rechnung Hans Volstedts. Die ganze Gemeinde zu Sooden klagt über die von Allendorf, dass diese sie aus den gebrauchten Gehölzen ausschließen wollen; sie bitten, sie bei alter Freiheit zu erhalten. Unser gnädiger Fürst und Herr schreibt ganz ernstlich an die beiden Salzgrafen Jost Becker und Valtin Thold, dass sie den Einhang des Weißwer nirgends anderswo als zum Salzwerk gebrauchen sollen. Akten zwischen den Siedern und Glasern wegen des Aschenkaufs, Anno 42, Samstag nach Quasimodogeniti. Konvolut: Zettel, worin angezeigt wird, dass Wolf Dennstedt, Jochim Gittel und Hieronymus Tichnitz aus dem Land zur Lausitz mit ihrer Kunst viel Holz im Salzwerk ersparen wollen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: gebrauchenten — Wortform unsicher

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HandschriftS. 985 Bl. 491r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 985

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Miszellen. Heinrich Muldener und Jost Becker schreiben an Valtin Thold wegen des Brunnenbaus und dass der Meister von Kreuzburg gesagt und Georg Behm eingestanden haben solle, dass seine Kunst dem Brunnen schädlich sei, Anno 47 den 5. September. Christoff Homberg schreibt wegen Meister Heinrichs neuer Kunst an Jost Becker, Anno 58 den 2. November. Statthalter und Räte zu Kassel schreiben an beide Salzgrafen und die Beamten zu Sooden wegen der Glashütten, Anno 51 den 21. Februar. Auf Befehl der Salzgrafen zu Sooden hat der Pfarrer zu Sooden vorgeschlagen, wie er seinen häuslichen Unterhalt haben möchte; und der Pfarrer Johann Teynebach sagt, dass ihm jährlich hundert Gulden von der halben

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: Teynebach — Familienname unsicher

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HandschriftS. 986 Bl. 491v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 986

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Miszellen. Pfanne zufallen; er bittet aber, dass man ihm 80 Gulden und dann für die 20 Gulden jährlich 20 Malter Korn erlegen solle. Darauf ist beschlossen worden, dass ihm jedes Quartal vier Malter Korn und 10 Gulden vom Marktamt zugelegt werden sollen. Akten zwischen denen von Allendorf und denen von Rieden, betreffend das Bremer Tal, Anno 54 den 17. März. Unser gnädiger Fürst und Herr, Landgraf zu Hessen, Herr Wilhelm, schreibt an Pfarrer, Salzgrafen und Beamte zu Sooden wegen des Wasser- und Kunstbaus, des Siedens des Pfarrers, des Siedens Meister Heinrichs, des Brennholzes und des Brunnens, Anno 59 im August. Aufzeichnungen Heinrich Muldeners, worin er unserem gnädigen Fürsten und Herrn 28 Sachen vorträgt und Seine Fürstlichen Gnaden sich darauf gnädig entschieden haben, wie am Rand vermerkt ist.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: L. z. — Abkürzung, wohl Landgraf zu
  2. Z. 16: den [?] Augusti — Tageszahl freigelassen
  3. Z. 19: ffgl. — Abkürzung unklar

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HandschriftS. 987 Bl. 492r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 987

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Instruktion unseres gnädigen Fürsten und Herrn, dem Kanzler, Rudolf Schenck, Heinrich Muldener und Jost Becker zugestellt, wegen der Location mit den Pfännern zu verhandeln; ist von Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unterschrieben, aber es ist keine Jahreszahl dabei gesetzt. Revers Georg Behms, Anno 40 den 16. Dezember. Die Pfänner zu Allendorf schreiben an unseren gnädigen Fürsten und Herrn, sie wollen am angesetzten Tag, dem 13. Oktober, zu Kassel erscheinen, Anno 39, Montag nach Francisci. Anschlag des Kumpengeldes, was daran erübrigt werden könne, wenn 600 Werke gesotten werden. Verdingzettel und Verzeichnis einer Rosskunst, die außerhalb der Bothe gebaut worden ist, in Beisein Georg Behms, Anno 44, Donnerstag nach Cathedra Petri.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Müldenernn — Name, Umlaut unsicher
  2. Z. 13: Kompenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 988 Bl. 492v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 988

1

Heinrich Lersner, Kanzler, schreibt an unseren gnädigen Fürsten und Herrn, was und wie die Beamten in Sooden mit dem Bornmeister wegen des wilden Wassers verhandelt haben, Anno 55 den 12. November. Mühlhausen schreibt wegen des Salzkaufhandels, Anno 45 den 3. Februar. Auszug und Bericht, was Christoff Hombergs Kunst vom Jahr 50 bis zum Jahr 55 gekostet und was daran erübrigt worden ist, und darauf allerlei Anmerkungen Jost Beckers. Christoff Homberg schreibt an Jost Becker und gibt Antwort auf das Schreiben des Rentmeisters, dass die Kumpe das wilde Wasser nicht gut halten könne, Anno 55, Freitag nach Trinitatis. Akten, gehalten in Sooden Anno 51 den 22. Dezember. Johann Meckbach, Sekretär, schreibt wegen der neuen Salzwerksordnung an Jost Becker

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Bronnenmeister — Schreibung unsicher
  2. Z. 12: Renndtmeisters — Lesung unsicher

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HandschriftS. 989 Bl. 493r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 989

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und begehrt, dass man ein Exemplar derselben in die Kanzlei liefern wolle. Unser gnädiger Fürst und Herr schreibt an Jost Becker wegen der Friedewalder Holzflöße und befiehlt auf eine eingereichte Supplikation hin, dass man den Untersassen mit guter Umsicht eine solche Ordnung mache, dass es den armen Leuten zugute komme und Seine Fürstlichen Gnaden nicht übersetzt werden. Drei Briefe von Lotz Straube, Anno 52 und 53. Verdingzettel mit dem Pfannenschmied über einhundert Zentner Pfanneneisen, Anno 57 den 17. März. Pfanneneisen, das zuvor von Lippoldsberg geliefert worden ist, Anno 56. Lotz Straube schreibt an Jost Becker, dass er den Zentner Eisen um 4½ Gulden nach Sooden liefern wolle, Anno 56. Der Rentmeister zu Sooden schreibt wegen des von Lippoldsberg gelieferten Pfanneneisens an Jost Becker,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: fl. — Währungszeichen unsicher
  2. Z. 17: Renndtmeister — Lesung unsicher

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HandschriftS. 990 Bl. 493v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 990

1

Anno 57 den 16. Dezember. Verordnung der Salzgrafen und Beamten zu Sooden, dass man ungeachtet des Verbots des Visitators nach gehaltener Sonntagspredigt ungehindert zum Salzwerk fahren und arbeiten solle; unterschrieben von Jost Becker, Johann Rhenanus, Johann Bartholomäus, Berthold Kempf und Christoff Homberg. Hierauf die erfolgte Resolution, dass er damit zufrieden sei, Anno 52 den 28. September. Auszug aus dem Vertrag zwischen Sachsen und Hessen, die Holzflöße betreffend. Supplikation der Glaser wegen des Aschenkaufs. Philipp Thue zeigt in einem Zettel an, dass die sächsischen Beamten das gehauene Scheitholz beim Lohrberg hätten wegführen wollen, dass sie aber daran gehindert worden seien, Anno 63. Allerlei Aufzeichnungen, Georg Behm betreffend.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: Thuen — Personenname unsicher
  2. Z. 16: Lormbergk — Ortsname unsicher

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HandschriftS. 991 Bl. 494r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 991

1

Unser gnädiger Fürst und Herr schreibt an Jost Becker wegen des Schultheißen zu Volstedt im Amt Mühlhausen, dass dieser, weil er fremdes Salz ins Amt hat gehen lassen, vom Landvogt ernstlich bestraft werden solle; er befiehlt weiter, dass man den Salzabsatz vorantreiben solle, Anno 46 den 10. April. Salzgrafen und gemeine Pfänner schreiben an den Landvogt Sigmund von Boyneburg wegen der halben Pfanne, die zur Sooder Pfarre bestimmt ist; sie begehren, dass diese bei der Pfarre bleiben möge. Weiter begehren sie die Grabentürmer und dass sie keinen Zoll vom Salz geben müssen. Christian und Simon Zepfer supplizieren wegen ihrer Eisenhütte; und diese Supplikation gehört in das Schreiben, das unser gnädiger Fürst und Herr an Heintz von Luttern getan hat. Konzept des Berichts, den Salzgrafen und Beam-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Velstedts — Ortsname unsicher
  2. Z. 7: .. — Zeichen zwischen Jahr und Tag
  3. Z. 15: Zepffer — Familienname unsicher

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HandschriftS. 992 Bl. 494v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 992

1

te an Statthalter und Räte wegen der Glaser getan haben, Anno 51 den 22. Januar. Christoff Homberg schreibt an Jost Becker wegen der zu Wallis bestellten Dielen und zeigt daneben in einem besonderen Brieflein an, dass man angefangen habe, den Graben an dem Ort zu machen, wo man die Kumpe hängen wollte, Anno 51, Freitag nach Visitationis Mariae. Christoff Homberg schreibt an Jost Becker, dass Meister Hans Wetzel im Augenschein vorgelegt habe, wie die Wände des Brunnenbaus erbaut werden sollen; er bittet daneben, dass alle zum Brunnenbau Verordneten aufs förderlichste beschieden werden mögen, Anno 51, Donnerstag nach Trinitatis. Zeichnung, wie der Solkumpf nach Christoff Hombergs Meinung in Sooden gebaut werden könnte.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Wallis — Ortsname unsicher
  2. Z. 10: Wetzell — Familienname unsicher

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HandschriftS. 993 Bl. 495r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 993

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Unser gnädiger Fürst und Herr Landgraf Wilhelm schreibt an Jost Becker, Johann Bartholomäus und Christoff Homberg, dass, weil man Johann Nordeck in anderen Sachen nicht entbehren könne, demnach Valtin Thold als Salzgraf angenommen werde, Anno 51 den 14. Oktober; der Fürst selbst hat unterschrieben. Konvolut: Akten und Ratschläge des Statthalters zu Kassel, Rudolf Schenck, samt Heinrich Muldener, Jost Becker und den Pfännern, worin von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn von den Pfännern begehrt wird, dass man Seine Fürstlichen Gnaden an dem vorgenommenen Bau nicht behindern wolle; dagegen allerlei Einwendungen der Pfänner und nichtsdestoweniger das darauf erfolgte Bauen, öffentlich angeschlagene Schutzbriefe und was sonst deshalb vorgefallen ist. Ebenso die Bestellung des Holzhauens, der Schifffahrt, des Bothenbaus und dergleichen, mit etlichen Ein-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Norderbenn — Familienname unsicher

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HandschriftS. 994 Bl. 495v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 994

1

lagen; und es sind zwanzig Blatt in Folio, Anno 38, am Tag Sebastiani und Fabiani. Georg Rese, Sülzmeister zur Zelle im Land zu Lüneburg, schlägt vor, dass er eine Kunst wisse, wie man das wilde Wasser von der Sole scheiden könne; sind in einem Konvolut drei Stück, und es ist keine Jahreszahl dabei. Ein Konvolut von dreiundzwanzig Stücken, betreffend allerlei Gebrechen des Amtes Ludwigstein gegen unseren gnädigen Fürsten und Herrn; ebenso Sooden gegen die von Allendorf und was dazu gehört. Bericht wegen der Gehölze der Pfänner; ebenso wegen der Gehölze zu Grebendorf; sind vier Stück in einem Konvolut. Abschrift eines Schreibens, das Jost Becker an unseren gnädigen Fürsten und Herrn getan hat, betreffend das Salzwerk, die Schifffahrt und insbesondere, dass man Rhenanus als einem jungen Mann, der allein in Büchern

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Rese — Familienname unsicher
  2. Z. 11: Siedenn — Anfangsbuchstabe unsicher

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HandschriftS. 995 Bl. 496r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 995

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gelesen, sonst aber nicht viel erfahren habe, in allem nicht verpflichten solle. Konvolut: Jost Beckers Schreiben, Anno 59 den 24. Juni. Die von Allendorf antworten auf etliche ihnen vorgehaltene Artikel, nämlich wegen der Obrigkeit, der Peinlichkeit, der Bußen, der Wahl des Rates und des Bürgermeisters, der Rüge, des Weinzapfens, der Werder und Wasen, der Schäfereien, Hospitäler, Mühlen, des Helfegeldes, fremden Biers, der gemeinen Wege, der Folge, des Ziegelhauses, der Badestube, der Freiheit um die Mauern, der Grenzen und Gehölze; sie berufen sich untereinander auf ihre Privilegien und bitten, sie dabei bleiben zu lassen, wie es die löblichen Vorfahren unseres gnädigen Fürsten und Herrn getan haben. Sie legen insbesondere zwei abgeschriebene Privilegien Wilhelms des Mittleren, Landgrafen zu Hessen, und der Regenten des Fürstentums Hessen von den Jahren 1488 und 1511 bei; sind zehn Blatt, deren

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Pein= — Anfangsbuchstabe unsicher
  2. Z. 9: Wasenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 996 Bl. 496v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 996

1

Daten sind: Anno 1281, 1419, 1339, 1342, 1362, 1347, 1346, 1395 und 1449. Ein eingebundener Gedächtniszettel, betreffend den Mühlenkauf mit Georg Gauler und seine Schäferei. Konvolut: Vorschläge zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den Pfännern; sind acht Artikel, von des Kanzlers eigener Hand. Geschehen Kassel Anno 39, Montag nach Galli. Aufzeichnungen, was die Beamten zu Sooden zu Marburg Anno 60 den 24. Januar vorgetragen haben. Denkschrift, was Meister Jost Becker, Glaser, wegen der Glashütten berichtet hat, Anno 70. Akten und Aufzeichnungen in Amtssachen, Anno 61, Mittwoch nach Exaudi. Meister Merten Beth klagt über Christoff Homberg wegen seines Gießerlohns, Anno 80. Engelhardt Breul schreibt an Rhenanus und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Gaulernn — Familienname unsicher
  2. Z. 12: vorgetragl. — Kürzung am Wortende
  3. Z. 17: Beth — Familienname unsicher

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HandschriftS. 997 Bl. 497r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 997

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begehrt, vier oder fünf Schmieden am Meißnerwald Kohlen brennen zu lassen. Johann Bartholomäus berichtet wegen des großen Unwetters, dass dieses ein großes Stück vom Holzrechen hinweggenommen habe; er zeigt an, dass von Jacobi bis auf Luciae nur neunhundertzehn Werke auf der Seite unseres gnädigen Fürsten und Herrn gesotten worden seien, Anno 39, Mittwoch nach Trium Regum; er schreibt dies an Heinrich Muldener und Jost Becker, Salzgrafen. Abschrift des Eisenacher Vertrags, Anno 62. Konzept, allerlei betreffend die Beschaffenheit des Steinkohlenbergwerks, worin auch Herrn Wilhelms von Bischoffshausen Gehölz, des Morgenfelds und Sargelsbergs gedacht wird; hat Rhenanus an unseren gnädigen Fürsten und Herrn getan, Anno 77. Wilhelm, Landgraf zu Hessen, schreibt an Rhenanus,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: Sargelsbergs — Flurname unsicher

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HandschriftS. 998 Bl. 497v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 998

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was die Beamten zu Sooden über ihn geklagt haben, Anno 76 den 11. Januar. Georg von Scholley schreibt Rhenanus wegen der Glashütten zu Kassel, Anno 79 den 12. Juli. Abschied, was unser gnädiger Fürst und Herr auszurichten hinterlassen hat, Anno 59 den 25., 26., 27., 28. und 29. Mai. Georg von Scholley schreibt, dass Rhenanus etliches Salz für Graf Johann von Nassau bestellen solle, Anno 76. Abschrift eines Schreibens von Rhenanus wegen des Steinkohlenbergwerks, Anno 78 den 17. Juni. Georg Berk begehrt von Rhenanus, Geld für das Steinkohlenbergwerk zu beschaffen, Anno 78 den 24. September. Rhenanus schreibt unserem gnädigen Fürsten und Herrn wegen eines Tauschs, den die von Eschwege Seinen Fürstlichen Gnaden vorgeschlagen haben, Anno 76 den 15. März. Konzept der Holz- und Salzordnung, die durch

Unsichere Lesungen

  1. Z. 13: Berk — Familienname unsicher

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HandschriftS. 999 Bl. 498r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 999

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Miszellen. Johannes Rhenanus, Georg Berck und Christoff Homberg aufgerichtet worden ist, Anno 64. Ein versiegelter Brief im Original, in dem unser gnädiger Fürst und Herr denen von Wanfried den Mühlenberg mit seinem Anhang und Bezirk übergibt; die Wanfrieder haben ihn aber nicht annehmen wollen. Gegeben zu Kassel Anno 59 den 12. Juni. Ein Buch von 64 beschriebenen und unbeschriebenen Blättern, darin allerlei Verhandlungen, Ratschläge, Schreiben und Gegenschreiben, die im Jahr 61 im Salzwerk und sonst vorgefallen sind, woran viel gelegen ist, vom 8. Januar an bis auf den 14. Dezember Anno 61. Bestallung Georg Behms, die ihm unser gnädiger Fürst und Herr und die gemeinen Pfänner übergeben haben, Anno 1540 den 16. Dezember, im Original ausgefertigt mit angehängtem Siegel unseres gnädigen Fürsten und Herrn und der Pfänner.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Berckenn[?] — Familienname undeutlich

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HandschriftS. 1000 Bl. 498v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 1000

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Miszellen. Konvolut: Kurzer Auszug, was wegen des Salzwerks zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den Pfännern verhandelt worden ist, Anno 38 und 40. Ratschlag, gehalten Anno 62 den 5., 6. und 7. Februar, betreffend den Brunnenbau um den Stollen herum. Abschrift eines Schreibens, das deshalb die zum Bau Verordneten an unseren gnädigen Fürsten und Herrn geschrieben haben. Gehaltene Ratschläge wegen des Brunnenbaus, Anno 62 den 23. Februar. Abschrift eines Schreibens, das unser gnädiger Fürst und Herr an die gemeinen Pfänner wegen der Location getan hat, Anno 40, Donnerstag Katharinen. Rhenanus, Georg Gerthes und Hans Wagener schreiben an unseren gnädigen Fürsten und Herrn wegen Jeremias Renners Kunst, Anno 79 den 28. März. Konzept einer Urfehde, die Kilian Witting, Vermutten von Bischoffshausen, wegen des Sachelsbergs

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: Gertes[?] — Familienname undeutlich
  2. Z. 20: Vermuttenn[?] — Wort undeutlich
  3. Z. 20: Sachelsberges[?] — Ortsname undeutlich

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HandschriftS. 1001 Bl. 499r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 1001

1

Miszellen. hat geben müssen; und sie ist auf die Siegel Lippolds und Heinrichs von Hanstein sowie Wolfs von Volkerode ausgestellt. Rhenanus, Christoff Homberg und Johann Bartholomäus schreiben an Jost Becker, dass Bürgermeister und Rat sich weigern, Holz zum Brunnenbau zu geben; sie begehren, dass er deshalb einen Befehl von unserem gnädigen Fürsten und Herrn ausbringen wolle, Anno 61, Samstag nach Reminiscere. Christoff Harsack, Sekretär, schreibt wegen des verkauften Hauses zu Eschwege beim Augustinerkloster, dass dieses zur Erbauung des Schlosses Beilstein gebraucht werden solle, Anno 60 den 5. September. Urteil der Ritter- und Landschaft zu Hessen, unter dem Siegel Georgs von Kolmitzsch, Statthalters, auch Bürgermeisters und Rates zu Marburg, Anno 39. Johann Strecker schreibt Rhenanus wegen der Steinkohlen-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Volckeroda[?] — Ortsname undeutlich
  2. Z. 6: Berckenn[?] — Familienname undeutlich
  3. Z. 11: Harsack[?] — Familienname undeutlich

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HandschriftS. 1002 Bl. 499v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 1002

1

Miszellen. asche, daraus Glas zu machen, Anno 78 den 25. August. Konzept der Quittung, die dem Bürgermeister zu Bremen, Herrn Daniel von Büren, gegeben worden ist, betreffend den Feuer- und Salzhandel dorthin. Aufzeichnungen allerlei Sachen, die Rhenanus im Jahr 76 wegen des Steinkohlen-Bothes, des Salzabsatzes, der Glaser, der Salpeter- und Alaunsieder, auch wegen des Salztauschs zu verrichten gehabt hat, in vierzehn Punkten enthalten. Rhenanus schreibt unserem gnädigen Fürsten und Herrn von Torgau wegen allerlei Sachen, die Seine Fürstlichen Gnaden ihm im Land zu Meißen auszurichten befohlen haben, Anno 77. Rhenanus schreibt an den Fürsten von Henneberg wegen eines Glasers, Anno 80. Bestandsbrief der Eisenhütten im Amt Gieselwerder auf zehn Jahre, Anno 54. Unser gnädiger Fürst und Herr, Landgraf Philipp, schreibt Rhenanus,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Buren[?] — Familienname undeutlich
  2. Z. 13: f. g. l. — Kürzel unsicher gelesen

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HandschriftS. 1003 Bl. 500r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 1003

1

Miszellen. dass er ihn künftig des Predigtamtes entlasten und ihn an Jost Beckers Stelle als Salzgrafen gebrauchen und bestellen lassen wolle, neben einem anderen, der als Salzgraf dienen soll. Unser gnädiger Fürst und Herr schreibt auf eine Supplikation Hans Preussers wegen des Wassermanns an Rhenanus und Jost Becker, ob sie es für gut halten, dass man ihn zum Flößen bestellen möge, Anno 61 den 19. Februar. Georg von Scholley schreibt Rhenanus, für Graf Johann von Nassau etliches Salz in Sooden zu bestellen, Anno 76 den 17. Februar. Zehn Abschiedsartikel, die unser gnädiger Fürst und Herr zu Sooden hinterlassen hat, Anno 59 den 14. September. Schultheiß und die ganze Gemeinde zu Döringsdorf begehren und bitten untertänig unseren gnädigen Fürsten und Herrn, dass man ihnen zur Erhaltung eines Pfar-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Berckers[?] — Familienname undeutlich
  2. Z. 8: Preusserns[?] — Familienname undeutlich
  3. Z. 9: Berckern[?] — Familienname undeutlich

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HandschriftS. 1004 Bl. 500v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 1004

1

Miszellen. rers etliche Äcker zu Sooden vergönnen wolle; sie werden an den Superintendenten und Rhenanus gewiesen. Konrad Murhardt, Rentmeister zu Spangenberg, antwortet Rhenanus wegen etlicher Latten und Dielen, die bei Spangenberg geschnitten und aufs Bergwerk geschickt werden sollten, Anno 78 den 2. August. Konzept eines Kaufbriefs, den die Beamten zu Sooden mit etlichen Einwohnern zu Frankeroda wegen Scheitholz geschlossen haben, Anno 66 den 29. Juli. Vergleich zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern, betreffend die halbe Pfanne, die zur Pfarre in Sooden gehört, dass diese in künftiger Zeit bei der Pfarre bleiben solle, Anno 48 den 22. Januar. Rhenanus und Georg Gercke berichten unserem gnädigen Fürsten und Herrn wegen zweier schöner Probierverfahren,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: Gercke[?] — Familienname undeutlich
  2. Z. 20: Probirerber[?] — Wortende undeutlich

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HandschriftS. 1005 Bl. 501r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 1005

1

Miszellen. die mit Fleiß vorgenommen worden sind, Anno 69 den 5. Januar. Mietzettel und Bestätigung des Bergvogts und Gall Richters über das Steinkohlenbergwerk auf dem Meißner, Jakob Mengel übergeben. Hartmann Höler antwortet wegen der Dielen, die zu Melsungen fürs Bergwerk geschnitten werden sollten, Anno 78 den 3. Juli. Georg Gercke schreibt Rhenanus wegen des Steinkohlenbergwerks, sich zu ihm nach Germerode zu verfügen, Anno 77 den 28. November. Jost Becker schreibt an unseren gnädigen Fürsten und Herrn, was er mit Georg von Harstall wegen der Holzflöße verhandelt hat, Anno 60 den 26. Mai. Ein Zettel, worauf Jost Becker verzeichnet, wie ein Opfermann zu Sooden zu bestellen sei. Otto Wenner schreibt Rhenanus wegen des Steinkohlenbergwerks und bittet, dass er Fleiß

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Höler[?] — Familienname undeutlich
  2. Z. 11: Gercke[?] — Familienname undeutlich
  3. Z. 14: Bercker[?] — Familienname undeutlich
  4. Z. 17: Bercker[?] — Familienname undeutlich
  5. Z. 19: Wenner[?] — Familienname undeutlich

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HandschriftS. 1006 Bl. 501v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 1006

1

Miszellen. anwenden und eine Probe damit machen wolle, Anno 65 den 10. September. Johann von Ratzenberg, Amtmann zu Rotenburg und Sontra, schreibt Rhenanus und begehrt, dass er darauf hinwirken wolle — weil es dem Amt Sontra nicht möglich sei, die Scheite ans Wasser zu führen —, dass ihm das Amt Spangenberg helfe. Anschlag Jost Beckers und Christoff Hombergs, was dieser vom Jahr 50 bis zum Jahr 60 auf seine Kunst gewendet, dagegen eingenommen und was er erübrigt hat. Otto Wenner, Rentmeister zu Eschwege, begehrt in einem Zettel, Rhenanus wolle Fleiß anwenden, dass die Steinkohlen zu beständigem Absatz gebracht werden möchten. Otto Wenner begehrt Zubuße zum Steinkohlenbergwerk und dass Rhenanus insgeheim proben wolle, ob man die Braunkohlen zum Lohen gebrauchen könne, Anno 65 den 29. Juli.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Berckers[?] — Familienname undeutlich
  2. Z. 13: Wenner[?] — Familienname undeutlich
  3. Z. 17: Wenner[?] — Familienname undeutlich

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HandschriftS. 1007 Bl. 502r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 1007

1

Miszellen. Formular, wie Rhenanus und Engelhardt Breul den Landknechten im Amt Rotenburg jedem drei Gulden jährlich vom Holzgeld zulegen, damit sie bei den Holzflößen fleißig sein sollten, Anno 62 den 2. September. Verhandlung wegen der messingenen und kupfernen Platten mit Hans Diegel und Merten Bethe; sind drei Stück, Anno 62. Hans Gill schreibt an Jost Becker wegen der Frucht- und Salzfuhr, Anno 63. Namen derer, die unser gnädiger Fürst und Herr benannt hat, um sie zum Landtag zu laden, Anno 38. Rhenanus' und Hans Wagners Vergleich über die Wanfrieder Flöße, Anno 73; sind drei Stück. Ordnung, die im Salzwerk wegen allerlei Sachen aufgerichtet worden ist, Anno 64 den 2. Juni; sind 13 Artikel; desgleichen auch eine Resolution über 19 Artikel im selben Jahr den 15. Mai.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 10: Berckern[?] — Familienname undeutlich

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HandschriftS. 1008 Bl. 502v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 1008

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Miszellen. Abschied, wie sich die zum Steinkohlenbergwerk Verordneten verhalten sollen, Anno 78 den 15. Mai. Georg von Scholley schreibt an Frau Elisabeth, Landgräfin zu Leuchtenberg, wegen des Salzes, das Rhenanus bestellt hat, Anno 76 den 16. Februar. Wilhelm Friedrich schreibt Rhenanus und trägt ihm eine neue Kunst an wegen des Stahlbrennens mit wenig Kohlen, Anno 79 den 6. Oktober. Christoff Homberg schreibt an Heinrich Muldener und Jost Becker wegen etlichen Gießens bei Meister Merten Bethe, Anno 50; und dieses Brieflein ist sehr zerrissen. Engelhardt Breul schreibt an alle Befehlshaber zu Sooden von wegen des Gerichts Beilstein und der Pfannenschmiede; er legt daneben ein Schreiben des Landvogts bei, in dem dessen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 14: Berckern[?] — Familienname undeutlich

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HandschriftS. 1009 Bl. 503r Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 1009

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Miszellen. strenge Klagen über die Pfannenschmiede wegen ihrer Kohlen am Meißner stehen, Anno 75 den 6. April. Der Bergvogt schreibt an Rhenanus wegen des Steinkohlenbergbaus auf dem Meißner. Konvolut: Georg von Harstall, Amtmann zu Kreuzburg und Gerstungen, schreibt, dass das Wasser sein Wehr sehr zerrissen habe; er begehrt von den Beamten zu Sooden, dies vor der Flöße zu besichtigen, Anno 66. Der Genannte schreibt Rhenanus wegen seiner neu erfahrenen Kunst, Holz zu ersparen; er begehrt, sie bei unserem gnädigen Fürsten und Herrn zu befördern, Anno 68 den 17. Mai. Dietrich, edler Herr zu Plesse, begehrt von Rhenanus, für Seine Gnaden zweieinhalb Pfannen Salz zu bestellen, Anno 67. Christoff Harstall zu Mihla schreibt an alle

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HandschriftS. 1010 Bl. 503v Miscellanea.

ÜbersetzungSeite 1010

1

Miszellen. Beamten zu Sooden wegen seines verkauften Scheitholzes, Anno 63. Bernd von Bischoffshausen schickt Rhenanus die Abschrift eines Schreibens, das er wegen des Sachelsbergs an die von Hanstein getan hat, Anno 64. Engelhardt Breul bescheidet Rhenanus nach Abterode in Sachen unseres gnädigen Fürsten und Herrn, vom 17. Juli Anno 63. Engelhardt Breul schreibt an Rhenanus wegen des Holzes, das denen von Kleinalmerode abgekauft worden ist, Anno 68. Tonges Müller schreibt Rhenanus wegen eines Tauschs zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den Sooder Bauern, betreffend die Karmelskoppe und den Mosenberg, Anno 65 den 29. Juli. Engelhardt Breul zeigt Rhenanus an, dass zwei

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: Bodenneuernn[?] — Wort undeutlich

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HandschriftS. 1011 Bl. 504r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1011

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Miszellen. Förster die Leute übel geschlagen haben; er begehrt seinen Rat, wie man sie strafen solle, Anno 62 den 10. Juni. Ernst von Bischoffshausen schreibt Rhenanus und bittet unseren gnädigen Fürsten und Herrn um etliche Gehölze am Dünnerbeuffen, Anno 63, Montag nach Philippi Jacobi. Supplikation Bernds von Bischoffshausen an unseren gnädigen Fürsten und Herrn wegen des Karchelsbergs, Anno 67 den 16. Juni. Bernd von Bischoffshausen bittet, dass der Herr Landvogt und Rhenanus bei ihm am angesetzten Tag zwischen ihm und denen von Hanstein erscheinen und das Beste tun wollen, Anno 66. Dorothea von Bischoffshausen, Ernsts nachgelassene Witwe, schreibt unserem gnädigen Fürsten und Herrn wegen des Holzkaufs, den Rhenanus und der Oberförster mit ihrem Junker geschlossen haben, Anno 65.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: dünnerbeüffenn — Flurname unsicher
  2. Z. 10: Karchelsbergs — Bergname unsicher

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HandschriftS. 1012 Bl. 504v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1012

1

Miszellen. Bernd von Bischoffshausen schreibt an Rhenanus wieder wegen des Kachelsbergs, Anno 67 den 17. Juni. Bernd von Bischoffshausen schreibt an unseren gnädigen Fürsten und Herrn wegen des Kachelsbergs, Anno 67 den 16. Juni. Georg vom Erff schreibt Rhenanus wegen des Holzkaufs an der Grauburg, Anno 69. Konzept dessen, was darauf mit denen vom Erff verhandelt worden ist. Andreas von Hagen schreibt an den Landvogt zu Eschwege und an Rhenanus, sie wollten aufs förderlichste ihre Kommission zwischen Antfelden und ihm ausrichten, Anno 68 den 6. Januar. Georg vom Erff schreibt noch einmal wegen seines verkauften Holzes, Anno 69. Die vom Erff sämtlich noch einmal deswegen. Jost Becker schreibt durch einen Zettel und ant-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Grawburgk — Ortsname unsicher
  2. Z. 14: Anntfeldenn — Name unsicher
  3. Z. 19: Berber — Familienname unsicher

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HandschriftS. 1013 Bl. 505r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1013

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Miszellen. antwortet Rhenanus auf sein Schreiben, betreffend das fremde Salz, das nach Battenberg und Frankenberg ins Land ging. Anno 61 den 4. Januar. Engelhardt Breul schreibt Rhenanus wegen der gehauenen Scheite, dass die Fuhre übel vonstatten gehe, Anno 63 den 13. August. Der eben Genannte schreibt Rhenanus, dass der Wind im Scheidgehau großen Schaden getan habe, so dass man zum Holzmessen nicht kommen könne, Anno 61 den 13. Juli. Der Obengenannte schreibt wegen der Förster, dass etliche Weiber auf dem Wald geschlagen haben. Anno 62 den 4. Juni. Georg vom Harstall schreibt Rhenanus wegen seiner Kunst, Anno 68 den 17. Juli. Engelhardt Breul schreibt an die Beamten zum Soden, dass sie zu Apteroda alle Gehölze besichtigen und

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HandschriftS. 1014 Bl. 505v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1014

1

Miszellen. bei ihm erscheinen wollen, Anno 68 den 24. Februar. Johann Meisenbug, Landvogt, schreibt Rhenanus wegen der Sache zwischen Andreas von Hagen und Arnfeld, Anno 68 den 6. März. Johann von Rehnsdorf[?] schreibt als Kellner zu Darmstadt, ihm fünf Pfannen Salz nach Frankfurt zu verschaffen. Vertrag zwischen Andreas von Hagen und Arnfeld, aufgerichtet durch den Herrn Landvogt und Rhenanus als Kommissare, Anno 68 den 12. Mai. Christoff vom Harstall schreibt Rhenanus, begehrt, dass er es zuwege bringe, ihm auf seinen Holzkauf etliche tausend Gulden vorzustrecken, Anno 65 Freitag nach Ostern. Rhenanus antwortet Georg von Harstall auf sein Schreiben wegen seiner Kunst,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Rehnsdorff — Familienname unsicher

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HandschriftS. 1015 Bl. 506r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1015

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Miszellen. Engelhardt Breul schreibt wegen des Gehölzes zu Almeroda, Anno 68. Christoff vom Harstall schreibt wiederum wegen Geldes, Anno 63 Montag nach Ostern. Konzept der Quittung[?], welche Claus Appell den Hülsing über die 70 Taler gegeben hat, über das Haus, so Rheinshase[?] wieder eingenommen. Aufzeichnungen vieler Lehengüter, die um Allendorf her von unserem gnädigen Fürsten und Herrn zu Lehen ausgetan worden sind, vor und nach dem Jahr 1374. Jost Berber fordert Peter von Beyneburg zur Holzrechnung nach Kassel, Anno 59. Die Untersassen bitten, das Fuhrlohn der Scheite zu erhöhen, Anno 72. Verzeichnis der Witzenhäuser Grenze, wie sie dieselbe an die fürstliche Kanzlei übersandt haben. Hans Wilhelm von Bischoffshausen schreibt

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Quitanntz — Wort undeutlich
  2. Z. 6: Hul=singenn — Name unsicher
  3. Z. 8: Rheinshase — Name unsicher

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HandschriftS. 1016 Bl. 506v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1016

1

Miszellen. Rhenanus wegen des Kachelsbergs, Anno 78 den 23. Oktober. Georg von Scholley begehrt von Rhenanus ein geeichtes Maß, um damit das Salz zu Kassel im Weißenhof zu verkaufen, Anno 75 den 22. September. Abriss des Brunnens mit den Schöpfkümpen[?], nach alter Manier. Johann Bartholmes schreibt an Heinrich Müldener und Jost Berber wegen des Salzhauses, des Jahrsalzes und des Zolls, Anno 40. Konzept eines Schreibens Rhenanus' an unseren gnädigen Fürsten und Herrn, etlicher Salzkünstler halber. Akten der Untersuchung, den Holzleger in Soden betreffend. Hans Diegell schreibt Rhenanus wegen seines Bergwerks und etlicher Beschwerden, zeigt etliche Gebrechen an, begehrt Rat, Anno 63.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Schöpffkümern — Wortende unsicher

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HandschriftS. 1017 Bl. 507r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1017

1

Miszellen. Offenes Patent unseres gnädigen Fürsten und Herrn an alle, die am Weserstrom nach Bremen zu wohnen, wegen des Salzes, das in Soden gesotten wird, begehrt, dass man es für gut achte und kaufe. Anno 41, Sonntag Exaudi. Rhenanus schreibt unserem gnädigen Fürsten und Herrn wegen des Bergwerks, zeigt etliche Beschwerden an, begehrt, diese abzuschaffen, Anno 78 den 26. Juni. Rechnung Christoff Hombergs mit Meister Martin Bethe, Anno 49. Konzept Jost Berbers, worin auf Breidenpts[?] und anderer Vorschläge geantwortet wird, des Weserstroms Fassung halber, Anno 61 den 11. September. Der Oberförster schreibt an Jost Berber wegen der Beichtei[?]nischen Gewerken. Georg Berb[?] schreibt Rhenanus wegen der gebeuchten[?] Meißner, begehrt sein Kommen, Anno 76.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Inner — Wort undeutlich
  2. Z. 13: Breidthenpts — Familienname unsicher
  3. Z. 15: Beichtei= — Name unsicher
  4. Z. 17: Berb — Familienname unsicher
  5. Z. 17: gebeuchtenn — Wort unsicher

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HandschriftS. 1018 Bl. 507v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1018

1

Miszellen. Konvolut. Bittschrift Georg Behms an den Kurfürsten zu Brandenburg, worin er allerlei Beschwerden, die ihm im Salzwerk Soden widerfahren sind, geklagt und untertänig gebeten hat, sich an den Landgrafen zu Hessen zu verwenden, Anno 51. Fürschrift des Kurfürsten zu Brandenburg für Georg Behm an den Landgrafen zu Hessen, Anno 51. Der Befehlshaber zum Soden Gegenbericht auf Georg Behms vermeintliche Bittschrift. Der Pfänner zum Soden Gegenbericht. Verzeichnis und Auszug, wie viel Werk zu Soden gesotten worden sind von Anno 41 bis 49, worin ausführlich bewiesen wird, dass man Georg Behm 142 fl. 20 alb. 10 hlr.[?] schuldig geblieben ist. Die zu Hause gelassenen Räte des Kurfürsten zu Bran-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Ltgn — Abkürzung Landgraf, unsicher
  2. Z. 14: ner — Trennung zu=ner unklar
  3. Z. 17: hlr — Münzkürzel unsicher

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HandschriftS. 1019 Bl. 508r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1019

1

Miszellen. denburg schreiben an Statthalter und Räte zu Kassel wegen Georg Behm, Anno 52. Johann Bartholmes und Christoff Homberg schreiben an Jost Berber Georg Behms halber. Antwort auf die Bittschrift von Georg Behms Geschwistern, Anno 57 den 29. Oktober. Der Kurfürst zu Brandenburg schreibt an Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, auf die eingelegte Bittschrift Hans Behms, Anno 57. Konvolut. Unser gnädiger Fürst und Herr schreibt an die Beamten zum Soden und Beilstein, dass sie den Kornberg nicht ganz, sondern an gewissen Orten aushauen sollten, Anno 59. Unser gnädiger Fürst und Herr schreibt nebst innliegender Bittschrift wegen derer von Wanfried, betreffend den Mühlenberg, sie wollen denselben

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HandschriftS. 1020 Bl. 508v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1020

1

Miszellen. nicht annehmen, sagen, alle Gehölze um Wanfried her seien ihr, denn sie hätten dieselben bis auf diese Zeit unter Einsatz von Leib, Leben, Gut und Blut erhalten, Anno 59. Unser gnädiger Fürst und Herr schreibt an Jost Berber Meister Hans Wetzels[?] und Henckell Ihener[?] halber, begehrt, seiner fürstlichen Gnaden zu berichten, Anno 60. Zwei Schreiben unseres gnädigen Fürsten und Herrn, betreffend die 1300 Klafter Knüttel zu Heringen, befiehlt, dass dieselben verkauft werden sollen, Anno 60. Noch ein Schreiben besagter Knüttel halber, und dass Jost Berber mit Georg von Harstall um Holz aufs Wohlfeilste handeln solle. Konvolut. Abschied zwischen Braunschweig und Hessen, betreffend den Weserstrom, aufgerichtet Anno 1509. Die Stadt Höxter schreibt an Jost Berber wegen der Salz-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: Wetzels — Familienname unsicher
  2. Z. 7: Henckell Ihenern — Name unsicher
  3. Z. 8: sfgl. — Abkürzung unklar

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HandschriftS. 1021 Bl. 509r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1021

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Miszellen. bezahlung, Anno 54 den 26. Juli. Diebs[?] Schreindteisen[?] schreibt für Hartmann Böler, ihn zum Zöllner in Soden aufzunehmen, Anno 65. Bittschrift Claus' von Fahrenbach wider Hülsing wegen eines Meiergutes zu Wengershausen. Weding[?]-Zettel des neuen Kunstbaus halber, unterschrieben von Jost Berber, Johann Rhenanus und Christoff Homberg. Abschrift eines Schreibens, worin begehrt wird, dass Magister Moth[?] die Abschrift von Christoff Hülsings Lehenbrief übersenden wolle, Anno 67. Diederich Rambskopf, Schultheiß zu Kreuzburg, schreibt Rhenanus und Georg Berber, begehrt, dass sie gegen gebührliche Bezahlung jederzeit genügend Salz nach Kreuzburg verordnen wollen. Anno 76 den 21. Juni.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Diebs Schreindteisenn — Personenname unsicher
  2. Z. 9: Weding — Wort unsicher
  3. Z. 13: Moth — Familienname unsicher

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HandschriftS. 1022 Bl. 509v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1022

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Miszellen. Der Landvogt schreibt an Rhenanus wegen des Hauses Hanstein, begehrt Bericht, dass man Lippold von Hanstein an einen gewissen Ort bescheiden solle, Anno 71 den 1[?]. Juli. Alle Beamten zum Soden schreiben an unseren gnädigen Fürsten und Herrn, betreffend den vorgeschlagenen Wasserbau, den Werrastrom so zu zwingen, dass jederzeit die Schiffe auf- und abgehen könnten; sie halten es für unmöglich, Anno 59. Verordnung unseres gnädigen Fürsten und Herrn, Landgraf Philipp zu Hessen, betreffend den letzten Brunnenbau: dass man eine Zeitlang die Sole aus dem Brunnen heben solle, damit Christoff Homberg eine neue Kunst ersinnen möge, wie man die Sole jederzeit aus dem Brunnen heben könne; und dass sechs Pumpen auf der Wasserkunst gehalten werden; dass die Sieder zwischen Ostern und Pfingsten fleißig sieden sollen, das Salz aufgeschüttet

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: 1 — Tageszahl undeutlich

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HandschriftS. 1023 Bl. 510r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1023

1

werde, und dass Rhenanus mit seiner Kunst fortfahren solle. Anno 1559. Verzeichnis aller Gehölze im Amt Ludwigstein, Wanfried und Eschwege, auf Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn Landgraf Philipp aufgezeichnet. Abschrift eines offenen Patents, in welcher Weise die Fürsten zu Sachsen mit unserem gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen wegen der Holzflöße bewilligt haben, sie frei passieren zu lassen. Unterschrieben haben Johann Friedrich der Mittlere eigenhändig, D. Christianus Brugk[?], Kanzler. Verglichen durch Christianus Harsach[?], überprüft Johannes Weyser, Notar, von neuem anerkannt Johann Schelhase, öffentlicher Notar, Anno 62. Akten Soden, Anno 61 den 28., ——— 29. und 30. Januar. Hermann von Uffeln begehrt zwei Pfannen Salz von Rhenanus, Anno 79.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Brugk — Name, Zierstrich durch gk
  2. Z. 12: Harsach — Name unsicher
  3. Z. 15: —— — Federstrich zwischen 28. und 29.

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HandschriftS. 1024 Bl. 510v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1024

1

Ludwig, Graf zu Nassau, schreibt an Statthalter und Räte zu Kassel, begehrt etliches Salz, Anno 73 den 8. September. Hans Wilhelm von Bischoffshausens Vorschlag, betreffend den Tausch zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und ihm, des Morgenfeldes und zweier Meierhöfe halber. Zwei Probierwerke mit Poyß[?]. Kaiser Karl der Fünfte beauftragt und befiehlt öffentlich Bischof Hermann zu Köln, Joachim, Markgraf zu Brandenburg, und Franz, Bischof zu Münster, dass sie vollziehen sollen, was Landgraf Philipp zu Hessen bei Römisch Kaiserlicher Majestät ausgebracht und erhalten hat, dass die Zölle auf dem Weserstrom nicht erhöht werden sollen. Aufzeichnungen, was der gebackenen Steine halber, die zu Melsungen gebrannt werden sollten, gehandelt worden ist, Anno 59.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Poÿß — P/F und o/e unklar
  2. Z. 13: R. — Kürzel unklar

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HandschriftS. 1025 Bl. 511r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1025

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Aufzeichnungen, was wegen der Blechschmiede zu Heina gehandelt worden ist. Rhenanus schreibt wegen Menners Kunst an unseren gnädigen Fürsten und Herrn. Anschlag auf das Bergsalz und Poyß[?]. Die von Hedemünden schreiben an Rhenanus, begehrend, dass man ihre Leute mit den Schiffen passieren lasse, in Ansehung dessen, dass sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn zinsbar sind und das beste Haupt jederzeit lösen müssen. Otto Wermer schreibt wegen des Steinkohlenbergwerks an Rhenanus, Anno 65. Johann Katzenberg schreibt an Rhenanus, begehrt ganz freundlich, dass er sich auf sein Gehölz, der Steinbach genannt, erheben und dasselbe besichtigen wolle, ob zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und ihm ein Kauf zu treffen wäre, Anno 65. Der Landvogt zu Eschwege schreibt Rhenanus, begehrend, dass er sich darum bemühen wolle, dass Paul[?] Kremer

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Poÿß — P/F und o/e unklar
  2. Z. 13: Katzembergk — Name unsicher
  3. Z. 19: Paulen — P oder f

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HandschriftS. 1026 Bl. 511v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1026

1

die Zehrung, die der Kommissionssachen wegen aufgelaufen ist, bezahlt werden möge. Unser gnädiger Fürst und Herr Landgraf Wilhelm schreibt dem Bergkhauptmann Hermann Schütz, Johann Rhenanus, Georg Gerke[?], Georg Berk[?], Adam Arnfeld[?], Salm und Jacob Richter, ihnen samt und sonders befehlend, das Schmelzen mit den Steinkohlen zu versuchen, Anno 76 den 11.[?] Mai. Konvolut. Abschrift eines Schreibens, das Rhenanus an Bürgermeister und Rat zu Bremen getan hat; er antwortet ihnen, dass sie Steinkohlen genügend bekommen könnten. Bericht, wie es mit obgedachtem Schmelzen vorangegangen ist. Bericht der drei Sülzmeister zu Lüneburg, Georg Tobing, Hartwig Semmelbeck und Benedikt Töppen[?], dass ihre Sole ab- und zunehme.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Gerkenn — Name unsicher
  2. Z. 5: Berkenn — Name unsicher
  3. Z. 6: Arntfeldenn — Name unsicher
  4. Z. 9: ij. — Tageszahl unklar
  5. Z. 18: Töppenn — Anfangsbuchstabe unklar

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HandschriftS. 1027 Bl. 512r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1027

1

Anzug und Bericht, was die Sole zu Frankenhausen, Suleben[?], Artern, Halle in Sachsen, Aschersleben, Staßfurt, Groß Salza, Sülldorf, Lüneburg, Salzdiepen[?] und Salz zur Helle halten, ebenso wie viel Werk in jedem wöchentlich gesotten werden können, aufgezeichnet durch Johann Rhenanus. Abschrift eines Schreibens Rhenanus', fordert Hans Ziegel zu sich, den Solsbrunnen abzuwiegen, ob derselbe als ein stets lebendiger Brunnen in Soden gebraucht werden könne. Die Glaser schreiben an Rhenanus, begehrend, dass ihnen der Aschenkauf freigelassen würde, Anno 68. Aufzeichnungen. Anno 59 den 27. April. Abschrift zweier Schreiben, die Rhenanus, der Oberförster und Christoff Homberg an[?] Hülsung und Ernst von Bischoffshausen getan haben, betreffend Holzaustun und Holzkauf.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Sulebenn — Ortsname unsicher
  2. Z. 4: Saltzdieppenn — Ortsname unsicher
  3. Z. 17: am — Wort unklar, Hombergk mit Hochstellung

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HandschriftS. 1028 Bl. 512v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1028

1

Anno 64 den 16. März. Vorschlag etlicher Bergleute wider die Glaser, dass man ihnen das Holz, das die Glaser brauchen[?], zukommen lasse. Abriss der Pumpenkunst, die Anno 39 angestellt worden ist. Abschrift, dass niemandem um Allendorf zu roden gestattet werden solle, Anno 54. Zeichnung: erstlich der Wasserkunst wegen, die auf dem Brunnen vom ersten Pfänner an gestanden hat, deren elf gewesen sind; danach außerordentlich sieben andere Künste, die nicht ins Werk gesetzt worden sind; ebenso vierzehnerlei Veränderungen der Herde, die im Salzwerk vorgenommen worden sind. Georg Berk schreibt Rhenanus, dass er in der Eile 72 Maß Kohlen in die Soden verschaffen wolle. Bittschrift der Sieder wider die Glaser, des Aschenkaufs halber, worauf sich unser gnädiger Fürst und Herr entschlossen hat, dass die Sieder nicht mehr

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: brauch — Kürzungszeichen am Wortende

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HandschriftS. 1029 Bl. 513r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1029

1

als 4 Malter für einen Taler geben sollen. Akten Soden, Anno 59 den 21. Februar. Akten Wanfried durch Rhenanus, betreffend die Gehölze daselbst. Anno 64 den 23. März. Ernst, Graf zu Solms, schreibt an Berthold von Uffern[?], begehrt zwei Pfannen Salz, Anno 71. Alexander Pflüger, Amtmann zu Gudensberg, fordert Rhenanus und Georg Werken[?] in Kommissionssachen auf, bei ihm zu Witzenhausen zu erscheinen, Anno 78 den 10. März. Rhenanus schreibt den Beamten zu Sontra und Rotenberg, alle ihre Untersassen auf gewisse Tage in die Städte zu fordern, denn er habe von unseres gnädigen Fürsten und Herrn wegen eine Untersuchungssache mit ihnen zu schaffen. Konzept eines Schreibens, welches Rhenanus an unseren gnädigen Fürsten und Herrn getan hat, ehe er zu Herzog Georg Hans abgezogen ist, Anno 75. Abschrift der Vergleichung unseres gnädigen Fürsten und Herrn

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Vffernn — Name unsicher, Vffelnn?
  2. Z. 8: Werkenn — W oder B

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HandschriftS. 1030 Bl. 513v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1030

1

mit den Pfännern, der Pfarre zum Soden halben. Inventar und Abschrift der Ländereien, die unser gnädiger Fürst und Herr zur Aue hat, welche zuvor zum Berge Cyriaci gehörig gewesen sind. Abschrift der Bestallung des neuen Holzlegers Wermer Fasshauer[?], Anno 59. Alle Meisterknechte zum Soden berichten unserem gnädigen Fürsten und Herrn, dass sich eiserne Pfannenbäume[?] unter die Pfannen nicht schicken wollen, Anno 59. Abschrift eines Schreibens, das unser gnädiger Fürst und Herr Landgraf Philipp an Salzgrafen und Pfänner getan hat, worin seine fürstlichen Gnaden sie am Samstag nach Dreikönig nach Kassel fordern, Ratschläge zu halten, wie die Salzmängel im Lande abgeschafft werden mögen, Anno 38. Der Landvogt zu Eschwege schreibt Rhenanus, dass er an seiner statt Berthold Kempf zum Probierwerk verordnet hat, Anno 76 den 13. August.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: Faßheuer — Name, P oder F
  2. Z. 8: Pfannennbeume — Wortende unklar

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HandschriftS. 1031 Bl. 514r Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1031

1

Konvolut. Der Bürgermeister zu Bremen, Daniel von Beren[?], schreibt des Salzes und Poyß[?] halber, Anno 69 den 12. März. Abschied, der zu Höxter der Schifffahrt und anderer Sachen wegen zwischen Braunschweig und Hessen gehalten worden ist, Anno 1509, Dienstag nach Fronleichnam. Instruktion, wie sich Wolff Deuchell[?], Rhenanus' Diener, zu Bremen und auf der Reise des Salz- und Poyß[?]-Handels wegen verhalten solle. Was unser gnädiger Fürst und Herr zu bauen befohlen hat, Anno 59 den 3. Juli. Probe des Bergsalzes. Georg Gercke[?] schreibt Rhenanus, als er zu Kassel im Weißenhof das Salz probierte, und sendet ihm aller Sieder Zeichen, auf Papier gerissen und in Blei geschlagen, nebst anderen Sachen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Berenn — Name, Bürenn?
  2. Z. 2: Poÿß — P/F und o/e unklar
  3. Z. 8: Deuchell — Name unsicher
  4. Z. 10: Poÿß — P/F und o/e unklar
  5. Z. 15: Gercke — Name unsicher

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HandschriftS. 1032 Bl. 514v Miscellanea

ÜbersetzungSeite 1032

1

Anno 77 den 16. März. Abschrift der Bestallung eines Brunnenmeisters zum Soden. Rhenanus schreibt an unseren gnädigen Fürsten und Herrn Landgraf Wilhelm und berichtet, dass er aus Steinkohlen Asphalt gezogen habe, Anno 72. Rhenanus und der Rentmeister berichten wegen eines Probierwerks, das mit Poyß[?] gesotten worden ist. Abschrift des Schreibens unseres gnädigen Fürsten und Herrn, das seine fürstlichen Gnaden an Rhenanus die Poyß[?]-Probe betreffend getan haben, daneben auch Abschrift eines Schreibens des Bürgermeisters zu Bremen, ebenso der Anschlag, was Rhenanus und der Holzvogt auf empfangenen weiteren Befehl verhandelt haben. Fünf andere Schreiben, diesen Handel betreffend. Instruktion, wie sich Rhenanus bei der Besichtigung etlicher Salzwerke verhalten solle, Anno 68.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Poÿß — P/F und o/e unklar
  2. Z. 10: Poÿß — P/F und o/e unklar
  3. Z. 13: emdt — Silbe vor pfanngenenn unklar

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Tafeln · Kunstrisse · Band 2

Die neun technischen Zeichnungen

Die Kunstrisse · 25 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 1035 Bl. 516r

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HandschriftS. 1036 Bl. 516v

Aufnahme der Handschriftenseite Bd. 2, S. 1036 (Bl. 516v)
Kunstriss, Tafel A — das alte Corpus des Brunnens mit seinem Stoßwerk: links der Grundriss des vielkantigen Brunnenkranzes mit rotem Kreisbogen, rechts die hölzerne Verkleidung des Brunnens abgewickelt gezeichnet (Doppelseite) Johannes Rhenanus, New Saltzbuch · Universitätsbibliothek Kassel — Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, 2° Ms. Hass. 186, Bd. 2, S. 1036 · Digitalisat · gemeinfrei

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: seinem — Endung m/n unklar

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HandschriftS. 1038 Bl. 517v

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HandschriftS. 1039 Bl. 518r

ÜbersetzungSeite 1039

1

Mittag (Süden) · Niedergang (Westen) · Aufgang (Osten) · Mitternacht (Norden) Die äußerste Fassung. — Die Streben, mit denen das äußerste Fass in der Mitte zusammengehalten wird, damit der Berg es nicht wegdrücken kann. — Diese starke Ader, die stets im Umgang entsprang, hat sich ganz verloren. — Das frische Leuchtloch. — Solequelle. — Das Gewölbe oder der Stollen, der das wilde Wasser hinter dem Boden des äußersten Fasses ableitet. — Der Damm zwischen dem Brunnen und der äußersten Wand, zwölf Schuh dick. — Die neuen Solequellen. — Der große Stein. — Der alte Brunnen. — Eine starke Quelle wilden Wassers. — Süßwasser. — Wildwasser. — Wildwasser. — Diese Ader hat sich ganz verloren. — Wildwasserquelle, hat sich verloren. — Wildwasser. — Wildwasser, ist zugefüllt.

Aufnahme der Handschriftenseite Bd. 2, S. 1039 (Bl. 518r)
Kunstriss, Tafel B — die erste Aufräumung des Brunnens: Grundriss mit zwölfeckigem Balkenkranz, dem alten Brunnen als rotem Kreis in der Mitte und den einzeln beschrifteten Wasseradern Johannes Rhenanus, New Saltzbuch · Universitätsbibliothek Kassel — Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, 2° Ms. Hass. 186, Bd. 2, S. 1039 · Digitalisat · gemeinfrei

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Faß / Bergk nit weg mag — Strebentext teils unleserlich
  2. Z. 7: alwegen — Wort unklar
  3. Z. 8: frische — Lesung unsicher
  4. Z. 9: Soltzquel — o/a unklar
  5. Z. 11: Fasses — F/H unklar
  6. Z. 12: zwölff — Zahlwort unsicher
  7. Z. 13: neuen — Wort unklar
  8. Z. 17: Sueswasser — Wort unklar
  9. Z. 20: Die dz schissen Bogen — Text am Gerinne grossteils unleserlich
  10. Z. 21: alles — Wort unklar
  11. Z. 24: ist zugefült — kleine Beschriftung unten unklar

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HandschriftS. 1041 Bl. 519r

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HandschriftS. 1042 Bl. 519v

ÜbersetzungSeite 1042

1

1 · 2 · 3 — Wasser, Wasser, Wasser, Wasser, Wasser, Wasser. — Sole. Sole. — Der große Stein. — Leuchtloch. — An dieser Stelle stehen die Pumpen. — Der Stollen. — Der Umgang ist vier Schuh breit.

Aufnahme der Handschriftenseite Bd. 2, S. 1042 (Bl. 519v)
Kunstriss, Tafel C — die zweite Aufräumung mit der Grundlegung: Grundriss des Brunnens mit äußerem Balkenkranz, drei nummerierten Leuchtlöchern, rotem Umgang und der schraffierten Brunnensohle mit den Quellen Johannes Rhenanus, New Saltzbuch · Universitätsbibliothek Kassel — Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, 2° Ms. Hass. 186, Bd. 2, S. 1042 · Digitalisat · gemeinfrei

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: stein — im Falz, teils verdeckt

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HandschriftS. 1043 Bl. 520r

ÜbersetzungSeite 1043

1

1 · 2 · 3 — Wasser, Wasser, Wasser, Wasser, Wasser, Wasser. — Sole. Sole. — Der große Stein. — Leuchtloch. — An dieser Stelle stehen die Pumpen. — Der Umgang ist vier Schuh breit.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: stein — im Falz, teils verdeckt

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HandschriftS. 1045 Bl. 521r

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HandschriftS. 1046 Bl. 521v

ÜbersetzungSeite 1046

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Aufnahme der Handschriftenseite Bd. 2, S. 1046 (Bl. 521v)
Kunstriss, Tafel D — das Stoßwerk des alten Brunnens: der Pfahlrost mit dem auf die Spitze gestellten, verzahnten Balkenrahmen in Schrägansicht; die rechte Seite der Doppelseite ist leer Johannes Rhenanus, New Saltzbuch · Universitätsbibliothek Kassel — Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, 2° Ms. Hass. 186, Bd. 2, S. 1046 · Digitalisat · gemeinfrei

Unsichere Lesungen

  1. hiltzer[?] gebeu[?] — Beschriftung in der Tafel, unsicher

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HandschriftS. 1048 Bl. 522v

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HandschriftS. 1049 Bl. 523r

ÜbersetzungSeite 1049

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Aufnahme der Handschriftenseite Bd. 2, S. 1049 (Bl. 523r)
Kunstriss, Tafel E — die neue Auslängung des Brunnens nach dem Berge zu: der runde alte Brunnenschacht mit Beschriftung im Rund, daneben die Zimmerung der Verkleidung in Schrägansicht, um neunzig Grad gedreht (Doppelseite) Johannes Rhenanus, New Saltzbuch · Universitätsbibliothek Kassel — Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, 2° Ms. Hass. 186, Bd. 2, S. 1049 · Digitalisat · gemeinfrei

Unsichere Lesungen

  1. Alett[?] — Beschriftung im Kreis, Wortform unsicher

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HandschriftS. 1051 Bl. 524r

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HandschriftS. 1052 Bl. 524v

ÜbersetzungSeite 1052

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Aufnahme der Handschriftenseite Bd. 2, S. 1052 (Bl. 524v)
Kunstriss, Tafel F — das viereckige Corpus des jetzigen Brunnenbaus: der Brunnenkasten in Schrägansicht mit Rost, Ständerwerk und rot eingezeichneten Streben Johannes Rhenanus, New Saltzbuch · Universitätsbibliothek Kassel — Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, 2° Ms. Hass. 186, Bd. 2, S. 1052 · Digitalisat · gemeinfrei

Unsichere Lesungen

  1. 5[?] — Ziffer am Massstab sehr blass

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HandschriftS. 1054 Bl. 525v

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HandschriftS. 1055 Bl. 526r

ÜbersetzungSeite 1055

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Aufnahme der Handschriftenseite Bd. 2, S. 1055 (Bl. 526r)
Kunstriss, Tafel H — zwei Zeichnungen: links der Stuhl (das Gerüst) des Georg Behme, rechts Christoph Hombergs erste Kunst, das Hebewerk mit Kurbelwelle, Speichenrad und Seiltrommel (Doppelseite) Johannes Rhenanus, New Saltzbuch · Universitätsbibliothek Kassel — Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, 2° Ms. Hass. 186, Bd. 2, S. 1055 · Digitalisat · gemeinfrei

Unsichere Lesungen

  1. aufft[?] — auff mit Zierstrich oder aufft

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HandschriftS. 1057 Bl. 527r

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HandschriftS. 1058 Bl. 527v

ÜbersetzungSeite 1058

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Aufnahme der Handschriftenseite Bd. 2, S. 1058 (Bl. 527v)
Kunstriss, Tafel AA — der alte Brunnen mit allen seinen Gebäuden: Grundriss mit dem runden Schacht in der Mitte, zwei quadratischen Gevieren, Flechtzaun und der vielkantigen äußeren Fassung Johannes Rhenanus, New Saltzbuch · Universitätsbibliothek Kassel — Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel, 2° Ms. Hass. 186, Bd. 2, S. 1058 · Digitalisat · gemeinfrei

Unsichere Lesungen

  1. Gebewen[?] — Titelwort am oberen Rand
  2. Hast[?] — Wort im inneren Gevier
  3. Wiltw[?] — abgekuerzt, Quellzeichen links
  4. hind[?] / fasses[?] — Anmerkung rechts, Endungen unsicher
  5. erdschlagk[?] — Beschriftung rechts unten
  6. S.S.[?] — Zeichen am Baumstamm unlesbar

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Bd. 3 · Band 3 · Band 3

Das fürstliche Schreiben und die Beilagen

Der dritte Band · 41 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 5

ÜbersetzungSeite 5

1

Den Einlagen zufolge hat der Pfarrer und Salzgraf Johannes Rhenanus dieses Salzbuch — die Salzbibel — bereits im Jahr 1568 begonnen und 1574 fertiggestellt; abgeschrieben und in zwei Bänden vollendet wurde es aber erst in den folgenden Jahren.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: gewesen — evtl. worden
  2. Z. 1: Zettel — eingelegter Zettel, spätere Hand

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der spätere Zettel auf Blatt 1

HandschriftS. 9

ÜbersetzungSeite 9

1

Im Jahr des Herrn 1568. Mängel in der Salzwerksrechnung. Stroh. Künftig soll man sich bemühen, dass uns das Stroh billiger geliefert wird als bisher; jetzt kostet uns ein Fuder 1¼ Gulden. Büchsenschützen. Aus besonderer Rücksicht soll ihnen der Vorteil oder das Gnadengeld, mit dem sie sich sonntags im Schießen üben, auch weiterhin bleiben. Hafer für die Kunstpferde. Er soll künftig nicht mehr fuderweise beschafft werden wie in diesem Jahr, sondern anders eingekauft werden. Zu diesem Zweck ist erwogen worden, ob es nicht vorteilhaft wäre, die Wiese an sich zu bringen, die vor dem Boden liegt und derzeit verpfändet ist. Anmerkung: 12 Fuder Heu, 68 Zentner.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: nehers[?] — Zeilenende, flüchtig
  2. Z. 6: füd:[?] — Kürzung am Zeilenende
  3. Z. 11: Pleiben[?] — Anfangsbuchstabe unklar
  4. Z. 13: weiterhin[?] ohe bej[?] richeten[?] — Zeile stark korrigiert
  5. Z. 16: wehre[?] — Zeilenende
  6. Z. 19: Bantzes[?] — Name/Wort unklar
  7. Z. 20: Rechten[?] fud[?] heurs[?] C[?] — Notiz, kleine Schrift

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Das fürstliche Schreiben

HandschriftS. 10

ÜbersetzungSeite 10

1

Die Edelleute und Salzhändler betreffend. Es soll eine allgemeine Bekanntmachung an den Adel und an die Salzhändler im Niederfürstentum und in der zugehörigen Grafschaft ergehen: Sie sollen das Salz, das sie für ihren Haushalt und für den Weiterverkauf brauchen, stets zwischen Ostern und Michaelis abholen lassen. Denn geschieht das nicht und verlangen sie es zur Unzeit im Winter — wenn geschlachtet wird und die Häuser Salz brauchen, dieselben Häuser, die im Gegenzug Holz in die Siedehäuser liefern —, dann können die Fuhren vergeblich anfahren und müssen unverrichteter Dinge wieder heimfahren. Die Beamten sollen das Salzwerk nach allem Vermögen instand halten und nichts verfallen lassen. Salzhandel nach Kassel. Jedes Jahr sollen die Beamten in den Siedehäusern

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Zuseht[?] — gestrichen, mit Einfügungszeichen
  2. Z. 22: Zulraß[?] — Zeilenende, letzte Zeile
  3. Randnotiz rechts — kleine Schrift, kaum lesbar

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HandschriftS. 11

ÜbersetzungSeite 11

1

nach Kassel 130 oder 140 Pfannen Salz liefern, und zwar stets zur rechten Zeit im Sommer: etwa die Hälfte vor Ostern, sobald die Gewässer offen sind, die andere Hälfte unmittelbar nach Ostern. Ebenso: Was an Salzfässern an den Hof geliefert wird, soll nicht verbraucht werden, sondern nach dem Entleeren dem Salzherrn zurückgeliefert werden. Es ist zu verrechnen, ob und was davon an den Haushalt weitergegeben oder wie es sonst ausgegeben wird. Nachdem bisher für eine Pfanne Salz von Kassel bis Darmstadt oder Gernau fünf Reichsmünzen Fuhrlohn gegeben wurden, soll man sich stets davor hüten, diesen Satz steigen zu lassen. Über alles Salz, das in die Hofhaltung geliefert wird, soll neben einem Küchenmeister oder Küchenschreiber auch ein Burggraf dem Salz-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: saltzhern[?] — Lesung unsicher
  2. Z. 12: Haüßhern[?] ken — Lesung unsicher
  3. Z. 16: Grenaw[?] — Ortsname unsicher
  4. Z. 19: gehutet[?] — Lesung unsicher
  5. gegen gepurlch gulag — Randnotiz unsicher

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HandschriftS. 12

ÜbersetzungSeite 12

1

schreiber die Empfangsbestätigung unterschreiben. Zehrung der Beamten in den Siedehäusern. Sie soll künftig nach der Ordnung bemessen werden, und zwar so, dass sie sowohl vom Salzgrafen als auch vom Rentmeister für angemessen gehalten und danach bezahlt wird. Holzwarten-Register. Es soll von den Beamten unterschrieben werden, ebenso wie das Register des Rechnungsmeisters, und zur Rechnung soll ein Gegenregister geführt werden — sowohl über die Einnahme als auch über die Ausgabe des Holzes. Sägen zum Zerteilen der Bäume. Weil sie beim Holz sehr nützlich sind, sollen sie überall gebraucht werden; deswegen soll auch nach Friedewald, Wildeck und Heringen geschrieben werden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Jn Zeit[?] — Lesung unsicher
  2. Z. 5: Wilden[?] — Lesung unsicher
  3. Z. 6: Rennere[?] — Lesung unsicher
  4. Z. 9: werd[?] — Kürzung, Rand
  5. Z. 10: Rechmeisters[?] — Lesung unsicher

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HandschriftS. 13

ÜbersetzungSeite 13

1

Flößen. Es soll jedes Jahr zur rechten Zeit geschehen, zwischen Walpurgis und Pfingsten und nach Laurentius, gemäß der Vereinbarung. Und weil im Jahr 1567 an geschlagenem Flößholz bis zu 1.227 Klaftern gefehlt haben, soll künftig besser darauf geachtet werden. Auch sollen unseren Flößern bei jeder Fahrt Leute beigeordnet werden, die Tag und Nacht einer auf den anderen achtgeben, damit das geschlagene Holz nicht veruntreut wird. Salz im Weißen Hof zu Kassel. Es ist zu besichtigen, wie es liegt und wie es sich hält. Tafelzoll. Er soll in der Rechnung nicht verschoben werden, sondern Jahr für Jahr aufeinanderfolgen. Brennregister. Weil Jost Meicher dazu bestellt worden ist,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: [gestrichen: Eij] senachischer — Eijsenachischer, Streichung unklar
  2. Z. 9: Fürsts[?] siche[?] Zuuer= — Zeile unsicher
  3. Z. 17: Töfuell[?] — Überschrift unsicher
  4. Z. 21: Meicher[?] — Nachname unsicher

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HandschriftS. 14

ÜbersetzungSeite 14

1

soll dem Wentzel, dem deshalb jährlich 20 Gulden gegeben werden, dieselbe Summe bis auf weiteren Bescheid dennoch weiter gezahlt werden. Wilhelm Pfeilsticker, gewesener Salzfaktor, bleibt schuldig: anderthalb Pfannen Salz und sechzehn halbe Fuder. Unserem Landgrafen und Herrn ist zu schreiben, dass dies nachträglich beglichen werde. Geldgewölbe. In der Stadt Allendorf ist eines zu errichten für die Schatzung unseres gnädigen Fürsten und Herrn, worin Ihre Fürstliche Gnaden das Geld verwahren lässt. Gegenschreiber. Dem Meier ist an einem anderen Ort ein Gegenschreiber beizugeben, und an seine Stelle ist Jörg Bock zu setzen, gewesener Hüttenschreiber zu Blankenberg.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: Zuwegen[?] — Wort vor fl. unklar
  2. Z. 7: Vornstad[?] — Ortsname
  3. Z. 10: fudertich[?] — Wort unklar
  4. Z. 12: nachlang[?] — flüchtig geschrieben
  5. Z. 15: Schätzung[?] — Zeilenende
  6. Z. 16: Zulschiuß[?] — Wort unklar
  7. Z. 18: ande[?] — Zeilenende gekürzt
  8. Z. 21: Blackenberch[?] — Ortsname

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HandschriftS. 15

ÜbersetzungSeite 15

1

Holzhauen aufs Neue. Der Salzgraf soll gemeinsam mit dem Vogt zu Friedewald und anderen ausreiten und besichtigen, wo das Holz in diesem Jahr zu schlagen ist — denn man wird bis zu zehntausend Klafter aus neuem Einschlag brauchen. Danach sollen sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn einen Vorschlag machen, wo solches Holz zu schlagen sei, und dessen Entscheidung abwarten. Heidesträucher. Man soll die Heidesträucher an den Stellen der Schläge aushauen lassen, sobald man die Gehölze schlägt, damit die Heide mit ausgerodet werden kann. Sonst ist darauf zu sinnen, wie man dieses Gesträuchs ledig wird. Heinrich Ising. Die dreißig Gulden Holzkauf sollen der Salzgraf und der Schultheiß

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: neben[?] — Wort vor Einfügung unklar
  2. Z. 16: durch[?] — evtl. auch
  3. Z. 20: holtzkauff[?] — Wortende unklar
  4. Z. 21: Schultheiß[?] — Amtsbezeichnung unklar

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HandschriftS. 16 Bl. 5v

ÜbersetzungSeite 16

1

auslegen, bevor sie die Rentkammer verlassen, und mögen sie danach von den Anweisern wieder einfordern. Holzordnung. Danach sollen sich unsere Amtleute richten: jede Woche die Hölzer besichtigen, danach schlagen lassen und die Übertreter bestrafen, jeden nach dem Maß seines Vergehens — um einen, zwei, drei, vier, fünf, sechs, sieben, acht, neun, zehn, zwanzig, dreißig, vierzig, fünfzig, hundert, zweihundert Gulden, mehr oder weniger. Die Bußen sind unnachsichtlich einzuziehen, ganz und gar, und niemand ist dabei zu verschonen. Auch ist jeden Monat unserem gnädigen Fürsten und Herrn ein Verzeichnis zu schicken, wer bestraft wurde und warum, und wie hoch. Dafür soll in der Jahresrechnung ein eigener Titel eingerichtet werden. Buchhaltung. Sie soll sorgfältig geführt und alles einmal in der Woche ins Buch eingetragen werden —

Unsichere Lesungen

  1. Z. 5: darwider[?] Ambtleute[?] — unsicher
  2. Z. 6: wiediger[?] — unklar
  3. Z. 15: Aufgesetzt[?] — Wort unterstrichen/gestrichen?
  4. Z. 17: erdiesen[?] — gestrichene Zeile, unklar
  5. Z. 22: derwegenn[?] — unsicher

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HandschriftS. 17 Bl. 6r

ÜbersetzungSeite 17

1

was darin einzutragen ist von fürstlichen Entscheidungen und anderem. Pfannenmeister. An die Stelle des jetzigen ist ein anderer zu setzen, weil der jetzige untauglich ist. Vermehrung des Gehölzes zum Sooden. Die Beamten sollen sich sorgfältig erkundigen und danach unserem gnädigen Fürsten und Herrn Bericht schicken, ob und mit welcher Erleichterung die Gehölze, die zum Kloster Zella gehören und Hersfeldisches Lehen sind, sowie diejenigen, die uns eigen und erblich sind, für das Salzwerk erlangt werden können. Das Dorf Wallis. Wegen der beiden Punkte, die Rhenanus anzeigt, ist unserem gnädigen Fürsten und Herrn zu berichten und darüber zu beraten, ob und wie das Dorf von Hanstein wieder an Hessen zu bringen sei.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Einen — Strich vor/durch Wort
  2. Z. 9: erkun[?] — rechter Rand angeschnitten
  3. Z. 14: Bußla — gestrichen, unsicher
  4. Z. 19: zugeschickt[?] — rechter Rand angeschnitten
  5. Z. 21: Henstein[?] — Ortsname unsicher

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HandschriftS. 18 Bl. 6v

ÜbersetzungSeite 18

1

Christoph Hombergs seliger Witwe. Von ihr ist alles zu erfahren, was zur Sülze gehört, und laut Inventar dem neuen Beamten zu übergeben. Findet sich aber etwas außerhalb des Inventars, so soll nachgeforscht werden, warum es angeschafft wurde; ist es auf Anordnung unseres gnädigen Fürsten und Herrn geschehen, so hat es billigerweise Bestand. Dieses Inventar soll jedes Jahr der Beamtenrechnung angeheftet, jedoch stets vor der Rechnung durch die Beamten besichtigt werden. Allgemein: Neues Salzbuch. Es soll unter Mitwirkung des Salzgrafen, des Rentmeisters, des Holzvogts und auch des neuen Gegenschreibers in allen Punkten gründlich geprüft werden, ebenso die aufgerichtete

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: dartzegenn[?] — unklar
  2. Z. 12: stehe[?] — Wortende unklar
  3. Z. 18: Rentmeisters[?] — stark gekürzt
  4. Z. 21: vnd ehelich[?] — Marginalie unsicher

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HandschriftS. 19 Bl. 7r

ÜbersetzungSeite 19

1

Ordnung und deren Verbesserung wohl erwogen, zusammengezogen und das Buch so bald wie möglich zum Abschluss gebracht werden. Pfannenbuße. Die Beamten sollen erwägen und mit den Sodemeistern verhandeln, ob sie einen festen Satz von vier oder fünf Gulden für die Pfannenbuße nehmen wollen, solange eine Pfanne steht. Allgemeiner Befehl. Sie sollen einander nach Möglichkeit unterstützen. Bemerkt aber einer am anderen etwas, das unserem gnädigen Fürsten und Herrn zum Nachteil gereicht, so sollen sie das auf ordentlichem, gebührendem Wege Seiner Fürstlichen Gnaden eröffnen und nichts davon verschweigen. Gegeben zu Kassel am 23. Januar im Jahr [15]68.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: eh[?] — unklar
  2. Z. 8: Sodermeisternn[?] — Wortanfang unsicher
  3. Z. 14: zuhöppenn[?] — unklar
  4. Z. 20: 6[?] — letzte Jahresziffer Tintenfleck

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HandschriftS. 20 Bl. 7v

ÜbersetzungSeite 20

1

Salzwerk. Entscheidung des Fürsten über etliche in der Rechnung aufgekommene Punkte, 23. Januar im Jahr des Herrn 1568.

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HandschriftS. 22

ÜbersetzungSeite 22

1

und Herrn befohlen, in dieser Sache nichts zu unternehmen, bis Seine Fürstliche Gnaden selbst dorthin kommt; dabei sollen sie es bewenden lassen. Bußen. 33½ Gulden Bußen sind etliche noch schuldig zu erlegen, weil sie wegen des verkauften Salzes Einspruch erhoben haben. Weil sie diese Buße aber zum Teil jetzt nicht erlegen können und zum Teil auch nicht eingeweiht waren, soll der Rentmeister sie in die künftige Rechnung einbringen. Salzbuch. Es ist fertig; allein es muss noch ins Reine geschrieben werden. Salzschreiber zu Kassel, Quittung. Er hat über die Ausgabe keine beigelegt. Er soll künftig kein Salz mehr ausgeben, es sei denn, es ist quittiert und die Quittung

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: vnnd Hern beuohlen — Zeilenanfang angeschnitten
  2. Z. 6: Hämer[?] — Wort unsicher
  3. Z. 7: von des vorg — Zeilenende unsicher
  4. Z. 8: besondtnis[?] — Wort unsicher
  5. Z. 13: geheimisch gewest etc. — Lesung unsicher
  6. Z. 15: [gestrichen: künfftiger rechnung ein bringen /] — Umfang der Streichung unsicher
  7. Z. 18: kenau bericht vn — Zeilenende angeschnitten, unsicher

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HandschriftS. 23

ÜbersetzungSeite 23

1

mitzuschicken. Salzfaktorei zu Darmstadt. Nachdem dem Salzmeister zu Darmstadt jährlich zur Besoldung und für Salz 18 Gulden 12 Albus gegeben worden sind, nun aber der Salzvorrat anders gelagert wird, sodass zu Darmstadt in dieser Sache nichts mehr zu verrichten ist, soll dem dortigen Salzmeister die Besoldung sogleich aufgekündigt und fortan nicht mehr gegeben werden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: [?] [?] [?] — oberste Zeile angeschnitten, unlesbar
  2. Z. 7: 18 fl. 12 alb. — alb. durchstrichen?
  3. Z. 9: Saltzschla= — Trennung unsicher
  4. Z. 10: ghein[?] Vorrath gelegtt — Wortanfang unsicher
  5. Z. 14: abgekündt — Wort unsicher

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HandschriftS. 27 Bl. 11

ÜbersetzungSeite 27

1

Abschrift. Wilhelm, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Lieber Getreuer! Du weißt, in welchem Maße der Allmächtige dieses Fürstentum mit dem Salzwerk zu Allendorf gnädig begabt hat und welch trefflichen Nutzen dasselbe seither unserem Herrn Vater und der ganzen Landschaft geschaffen hat.

2

Weil es nun mit besonders großer Mühe, Fleiß und Arbeit bis hierher in Gang und Gebrauch erhalten worden ist, die Vornehmsten aber, die den Ursprung und alle Umstände des ganzen Salzhandels kannten, nunmehr fast alle gestorben sind — sodass ihrer kaum noch zwei vorhanden sind, unter denen du einer bist —,

3

darum haben unser Herr Vater und auch wir für gut befunden, dass man den Ursprung des Werks samt allen darin ergangenen Verträgen, Ordnungen, Verpachtungen und Zubehörungen — wie es bis hierher erhalten und in Gebrauch gewesen ist und wie es auch künftig in guter, beständiger Ordnung

4

zum Besten der Nachkommen und der ganzen Landschaft erhalten werden möge — in ein ordentliches Erbbuch bringen und einrichten solle, zum immerwährenden Gedächtnis der Sache. Ebendies hat der Pfarrer in Sooden,

Unsichere Lesungen

  1. zwene s: — Abkürzungszeichen nach 'zwene' unklar, evtl. 'seind'
  2. Verträgen — Lesung des Wortanfangs unsicher (Ver­trägen/Verlegungen)
  3. d: Gb: — Abkürzung unklar, wohl 'der Gebühr'

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HandschriftS. 28

ÜbersetzungSeite 28

1

Magister Johannes Rhenanus, hier in einzelne Kapitel und Artikel gefasst, und er hat vor, es in Allendorf vollends ins Werk zu setzen,

2

wie du von ihm weiter erfahren wirst. Weil nun du von all dem den gründlichsten Bericht des ganzen Vorgangs am besten weißt,

3

so ist unser gnädiges Begehren, du wollest zur Förderung dieses hochnötigen Werks dem genannten Pfarrherrn dabei zu Diensten sein, ihm das Buch aufs Beste mit erstellen helfen und es an deinem Fleiß nicht fehlen lassen, damit es der Nachwelt zu beständigem Bericht und dieser Gabe Gottes zu guter Ordnung und Erhaltung gereiche. Solltet ihr beide dabei zu geteilten Meinungen kommen und euch untereinander nicht einigen können, so gebt uns die Gründe beider Seiten schriftlich zu erkennen; wir wollen euch darauf gnädig entscheiden.

4

Du wollest also hierin unserer gnädigen Zuversicht gemäß keinen Fleiß sparen; wir sind dir dafür in Gnaden gewogen.

5

Gegeben zu Kassel, den 24. Februar im Jahr des Herrn 1567. Wilhelm, Landgraf zu Hessen. — An unseren Salzgrafen in Sooden und lieben Getreuen Christoph Homberg.

6

Hiervon befindet sich das Original in der Amtsregistratur Sooden.

Unsichere Lesungen

  1. iertig — Wort vor 'seyn' unklar; dem Sinn nach 'bereitwillig/erbötig', Lesung unsicher
  2. Söden=Amts=Repositur — Vermerk jüngerer Hand, Endung von 'Repositur' nicht ganz sicher

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HandschriftS. 29 Bl. 12

ÜbersetzungSeite 29

1

Wilhelm, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen. Liebe Getreue! Wir erfahren, dass ihr euch hinsichtlich unserer erlassenen Ordnungen und

2

der Fortführung unseres Salzwerks nicht so verhaltet, wie es sich gebührt und die Notdurft erfordert; so sollen erst kürzlich

3

aus Mangel an Sole sechzig Werk Salz ausgefallen sein. Das befremdet uns nicht wenig, sondern in hohem Maße.

4

Wir befehlen euch deshalb hiermit ernstlich, künftig mit allem treuen Fleiß darauf zu sehen und dafür zu sorgen, dass im Salzsieden ständig fortgefahren und euerseits nichts versäumt wird, sodass 8.000 Werk gesotten werden können — denn wir bedürfen jetzt vielen Geldes. Haltet auch über unseren Ordnungen ernstlich und bringt alles zur Verbesserung unseres Salzwerks in gute Ordnung. Und wenn ihr etwas findet, das der Förderung unseres Salzwerks dienlich und

Unsichere Lesungen

  1. Zug — Übergeschriebenes Wort über unterstrichenem und nicht sicher lesbar
  2. Sechzig — Zahlwort nicht ganz sicher, evtl. fünfzig
  3. Salt — wohl Saltz, Schluss-z nicht ausgeschrieben
  4. hinführo — Wort überschrieben bzw. mit Strich, Lesung hinführo/Einführo unsicher

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HandschriftS. 30

ÜbersetzungSeite 30

1

zuträglich wäre, so setzt es jederzeit selbst ins Werk und lasst es nicht immer erst an uns gelangen und unsere Entscheidung abwarten — besonders nicht in dieser Zeit, in der wir so überaus viel zu tun haben. Vielmehr wollen wir euch allen gnädig vertrauen, unseren Nutzen voranzustellen.

2

Das versehen wir uns also mit Gnaden gewiss zu euch. Gegeben zu Melsungen am 16. Juli im Jahr 1567. Wilhelm, Landgraf zu Hessen. — An unseren Pfarrherrn, Salzgrafen, Rentmeister, Schultheißen und andere unsere Befehlshaber in Sooden und lieben Getreuen: Johannes Rhenanus, Georg Ereck,

3

N. N. und N. N. — Hiervon befindet sich das Original in der Amtsregistratur Sooden.

Unsichere Lesungen

  1. Renthmeister — Amtsbezeichnung in der Adresse nicht sicher lesbar, dem Formular nach Rentmeister
  2. Ereck — Familienname nach Georg unsicher (Ereck/Erck)
  3. Das thun — auch Lesung 'Des thun' möglich

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HandschriftS. 31 Bl. 12a

ÜbersetzungSeite 31

1

Wilhelm, von Gottes Gnaden … zu Katzenelnbogen. Lieber Getreuer, … unter dem Datum Kassel, den 24. Februar … geschrieben … unser Herr Vater und wir haben für gut … angesehen, dass man den Ursprung … allen darin ergangenen Ver… Ordnungen, Verpachtungen und Zubehör… … (Die Seite ist stark verblasst; nur diese Bruchstücke sind noch zu lesen.)

Unsichere Lesungen

  1. gesamte Seite — Tinte fast vollständig verblasst (blasse blaugrüne Schrift); nur einzelne Wörter mit Mühe lesbar, der größte Teil der etwa 17 Zeilen ist unlesbar
  2. dato Cassell d 24 Februarij — Rückverweis auf das Schreiben vom 24. Februar 1567 vermutet, Lesung von Ort und Tageszahl unsicher
  3. Ursprung / erfolgten / Locationen / pertinen... — Wortlaut parallel zum Schreiben auf PDF-Seite 27 vermutet, im Einzelnen unsicher

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HandschriftS. 33 Bl. 13r

ÜbersetzungSeite 33

1

Wilhelm, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen usw. Lieber Getreuer! Nachdem wir dir unter dem Datum Kassel, den

2

24. Februar jüngstvergangen geschrieben haben, in welchem Maße unser Herr Vater und wir für gut befunden haben, dass man den Ursprung des Salzwerks und alle darin ergangenen Verträge, Ordnungen, Verpachtungen und Zubehörungen — wie sie bis hierher erhalten und in Gebrauch gewesen sind und auch künftig in guter, beständiger Ordnung

3

zum Besten der Nachkommen und der ganzen Landschaft erhalten werden mögen — in ein ordentliches Erbbuch zu künftigem Gedächtnis bringen und einrichten solle, und wir deswegen gnädig von dir begehrt haben, dass du dem Pfarrherrn

4

Magister Johannes Rhenanus, dem dieses Buch zu erstellen und zu vollenden auferlegt und befohlen ist, dabei aufs Beste mit Rat und Hilfe zur Seite stehen wollest —

Unsichere Lesungen

  1. F: G:[?] — Abbreviatur nach „Ordnung“ nicht sicher aufzulösen (vielleicht „F[ürstlichen] G[naden]“); Übersetzung umgeht die Abbreviatur.
  2. Künftigem — Wortende verschliffen; Vorlage eher „Künftiget“ verschrieben, gemeint „zu künftigem Gedächtnis“.
  3. hier[?] Jhme[?] — Zeilenübergang „befohlen, hier / Jhme woltest“ unsicher; möglich auch „hierJnn woltest“.
  4. inräthig — Lesung unsicher; wohl für „(bey)räthig“ — mit Rat förderlich; vgl. Formel „räthig und behülflich seyn“.
  5. Renano — Latinisierte Namensform „M. Johanni Renano“ = Magister Johannes Rhenanus.

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HandschriftS. 34

ÜbersetzungSeite 34

1

und wir uns nun wohl versehen hätten, du werdest es an dem, was unserem Herrn Vater und der ganzen Nachwelt zum Besten gereichen möchte, deinerseits nicht fehlen lassen,

2

so sind wir seither von dem genannten Pfarrherrn berichtet worden, dass du dich diesem Werk widersetzt und vorgibst, es sei dir beschwerlich, das Buch fertigen zu helfen. Das nimmt uns von dir wunder.

3

Darum ist unser gnädiger Befehl an dich, du berichtest uns, was dich dazu bewegt und warum du dem Pfarrherrn bei diesem Werk nicht behilflich sein willst. Denn wir halten dafür, dass du als Diener unseres Herrn Vaters gleichwohl schuldig wärst, in jeder Hinsicht die Wohlfahrt und den gedeihlichen Nutzen des Salzwerks zu fördern. Das wollten wir dir nicht unangezeigt

Unsichere Lesungen

  1. postoritet — so in der Vorlage (Verschreibung des Kopisten) für „Posterität“ — Nachkommenschaft.
  2. n[?] — einzelner Buchstabe/Häkchen am Zeilenende nach „Zu helfen“, wohl Füll- oder Trennzeichen.
  3. Beschwerung — Lesung unsicher; auch „Beschuldigung“ oder „Entschuldigung“ möglich — gemeint: Ausflüchte/Einwände vorwenden.
  4. thut Verwundern — „thut“ verschliffen; Formel „Welches Uns dann von dir thut verwundern“.
  5. unangezeigt — Wort stark verschliffen; Formel „nicht unangezeigt lassen“ legt diese Lesung nahe.

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HandschriftS. 35 Bl. 14r

ÜbersetzungSeite 35

1

lassen, und wir erwarten hierauf deinen Bericht. Gegeben zu Kassel, den 18. März im Jahr 1567. Wilhelm, Landgraf zu Hessen. — An unseren Salzwart zum Sooden und lieben Getreuen Christoph Homberg. Abschrift eines Schreibens, dessen Original sich ebenfalls bei der hiesigen Amtsexpedition Sooden befindet.

2

Wilhelm, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen usw. Würdiger, lieber Getreuer!

3

Wir haben Euer Schreiben samt dem übersandten Buch empfangen, mit dem Ihr uns beehrt, und sagen Euch dafür gnädigen Dank.

4

Was den Inhalt Eures Schreibens betrifft: Wir wollen zuvor dafür sorgen, dass das begonnene Buch besonders sauber ins Reine geschrieben werde; alsdann wollen wir uns dafür mit gnädiger Verehrung erweisen, dass man es uns danken soll.

5

Das wollten wir Euch gnädig nicht verhalten und sind Euch mit Gnaden gewogen.

6

Gegeben zu Kassel, den 5. Februar im Jahr [15]70. Wilhelm, Landgraf zu Hessen. — Dem Würdigen, unserem Pfarrherrn zu Allendorf an der Werra und lieben Getreuen Johannes Rhenanus.

Unsichere Lesungen

  1. Saltzwarther — Amtsbezeichnung nicht sicher (Salzwärter/Salzwart zum Soden?); auch „Saltzwartter“ möglich.
  2. Christoffell Homberck — Namensschreibung am Wortende verschliffen; auch „Hombergk“ möglich.
  3. Unterhaltung — Lesung unsicher; Sinnzusammenhang (Belohnung nach Reinschrift) spricht für „Unterhaltung“ = Unterhalt/Vergütung.
  4. daran — „Zuvor daran seyn“ — Wort verschliffen, auch „davon“ lesbar.
  5. ausgeschrieben — verschliffen; auch „abgeschrieben“ möglich — gemeint: Reinschrift.
  6. hinwiedern — verschliffen; wohl für „hinwiederum“.
  7. 5.t — Tageszahl: vor der 5 ein waagrechter Strich (Füllstrich?); Lesung „15.“ nicht ganz auszuschließen.
  8. Februrij — so in der Vorlage (Zeilenbruch „Febru=rij“); gemeint „Februarij“.
  9. Anno 70 — verkürzte Jahresangabe = 1570.

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