Forschung
Begriffe und Fachsprache
Die Wörter der Saline, des Rechts und des Ortes
Zwei Wortschätze
Dieses Glossar sammelt 125 Begriffe, die beim Lesen der Salzbibel und beim Umgang mit der Geschichte des Ortes immer wieder vorkommen — aus der Salinentechnik, dem Salzhandel und Salzrecht, der Stadtverfassung, der Kirche, der Geologie, dem Kurwesen und der Grenzgeschichte des 20. Jahrhunderts. Zu jedem Begriff steht eine Kurzdefinition; die ausführliche Fassung lässt sich aufklappen. Vier Einträge sind als unsicher gekennzeichnet, weil sich ihre Definition nicht belastbar sichern ließ.
Das Glossar ist nicht das Wörterbuch der Salzbibel selbst. Das hat der Holzvogt Hans Wagener geschrieben, es steht im ersten Anhang (Bd. 2, S. 473–582) und erklärt die Wörter so, wie sie um 1580 in Sooden gebraucht wurden — mit Preis und Stückzahl. Wo beide Wortschätze sich berühren, ist bei dem Begriff vermerkt, was die Salzbibel selbst sagt; und am Ende dieser Seite stehen die Wörter, die es nur dort gibt.
Das Glossar
Die Buchstabenleiste grenzt die Liste ein, statt zu springen; mehrere Buchstaben lassen sich zugleich wählen. Jeder Begriff hat eine eigene Adresse.
Amt
Stadt & VerfassungAuch: Amt, Ambt, Amtsbezirk, Gericht
Territoriale Verwaltungs- und Gerichtseinheit unterhalb der Landesebene, geleitet von einem Amtmann.
Ausführlich
Das Amt ist die Grundzelle frühneuzeitlicher Landesverwaltung: Es bündelt Gerichtsbarkeit, Steuererhebung, Polizei und Aufsicht über die Dörfer eines Bezirks. Sitz war meist eine Burg oder ein Amtshaus. Ämter sind für Familienforschung und Ortsgeschichte zentral, weil Akten nach Ämtern abgelegt wurden — wer nicht weiß, zu welchem Amt ein Dorf gehörte, findet seine Quellen nicht. Im 19. Jahrhundert lösten Kreise die Ämter ab.
Siehe auch: Amtmann, Rentmeister, Landgrafschaft, Gemarkung
Quelle: de.wikipedia.org
Brakteat
Stadt & VerfassungAuch: Brakteat, Hohlpfennig, Blechpfennig
Einseitig geprägte, hauchdünne Silbermünze des Hochmittelalters — typisch für Mitteldeutschland.
Ausführlich
Brakteaten wurden aus einem so dünnen Schrötling geprägt, dass das Bild der Vorderseite auf der Rückseite negativ durchscheint — daher „Hohlpfennig“. Sie sind zerbrechlich, wurden regional oft jährlich verrufen und umgetauscht, was dem Münzherrn Gewinn brachte. Für Historiker sind sie Goldgruben: Ihre Bilder zeigen Herrscher, Wappen und Bauwerke und damit das Selbstbild der prägenden Stadt oder Herrschaft.
Siehe auch: Münzstätte, Marktrecht
Quelle: www.lagis-hessen.de
Brandschatzung
Stadt & VerfassungAuch: Brandschatzung, Brandschatz, Schutzgeld, Salvaguardia (Gegenstück)
Erpressung von Schutzgeld unter Androhung, den Ort niederzubrennen — zahlt er nicht, brennt er.
Ausführlich
Brandschatzung ist im Dreißigjährigen Krieg ein reguliertes Erpressungsverfahren: Truppen fordern eine Summe, die Stadt zahlt, dafür bleibt sie verschont. Das Wort ist bis heute in „brandschatzen“ erhalten, hat aber seinen präzisen Sinn verloren — es meint nicht Plündern, sondern die Ablösesumme für das Nichtanzünden. Das Verfahren war so verbreitet, dass Städte eigene Kassen dafür führten. War die Kasse leer, wurde die Drohung vollstreckt.
Siehe auch: Kontribution, Kroaten, Reichsexekution
Quelle: www.heimatkunde-bsa.de
Burgmann
Stadt & VerfassungAuch: Burgmann, Burgmanne, castrensis, Burgmannenhof
Adliger, der gegen Lehen zum Dienst auf einer Burg verpflichtet war und in einem eigenen Hof in der Stadt wohnte.
Ausführlich
Burgmannen sind eine eigene soziale Schicht zwischen Ritterschaft und Stadtbürgertum: Sie schulden Burghut — militärische Präsenz und Verteidigung —, erhalten dafür ein Burglehen und wohnen in befestigten Höfen, die rechtlich oft nicht dem Stadtrecht unterlagen. Genau daraus entstanden häufig Konflikte mit der Bürgerschaft. Burgmannenhöfe sind archäologisch und baugeschichtlich gut erkennbar und verraten viel über die Machtverteilung in einer Stadt.
Siehe auch: Landgraf, Stadtrecht, Amt
Quelle: www.lagis-hessen.de
Gemarkung
Stadt & VerfassungAuch: Gemarkung, Feldmark, Flur, Mark
Die vermessene Flur eines Ortes — sein Gebiet im katasterrechtlichen Sinn, unabhängig von der Bebauung.
Ausführlich
Die Gemarkung ist die amtliche Flächeneinheit des Liegenschaftskatasters; sie umfasst alle Flurstücke eines Ortes, auch Wald, Acker und Ödland. Gemarkungsgrenzen sind oft älter als jede politische Grenze und überdauern Eingemeindungen, weil sie im Kataster fortgeführt werden. Deshalb sind sie ein wertvolles historisches Zeugnis: Sie konservieren Zustände, die politisch längst überschrieben wurden.
Siehe auch: Amt, Hauptsatzung, Wanfrieder Abkommen
Quelle: dewiki.de
Hauptsatzung
Stadt & VerfassungAuch: Hauptsatzung, Gemeindesatzung
Das Grundgesetz einer Gemeinde: Sie regelt Name, Wappen, Ortsbezirke und die innere Verfassung.
Ausführlich
Die Hauptsatzung ist die wichtigste Satzung einer Kommune — sie legt fest, was sonst nirgends steht: amtlicher Name und Namenszusätze, Wappen und Flagge, Zahl der Beigeordneten, Zuständigkeiten von Gemeindevorstand und Ausschüssen, Einteilung in Ortsbezirke. Sie wird von der Gemeindevertretung beschlossen und ist der Ort, an dem kommunale Identität rechtsverbindlich wird.
Siehe auch: Stadtrecht, Gemarkung, Prädikat
Quelle: www.hessenschau.de
Hausgesess
Stadt & VerfassungAuch: Hausgesess, Hausgesäß, Herdstelle, Feuerstelle, Mannschaft
Haushalt bzw. steuerpflichtige Haushaltsstelle — die Zähleinheit vormoderner Bevölkerungsstatistik.
Ausführlich
Vor der modernen Volkszählung wurden nicht Personen gezählt, sondern Haushalte, Feuerstellen oder eben Hausgesesse. Eine Umrechnung auf Einwohner ist Schätzung: Üblich sind Faktoren zwischen vier und fünf, je nach Region und Zeit. Deshalb sind Vergleiche innerhalb derselben Zählart aussagekräftig, Vergleiche zwischen verschiedenen Zählarten dagegen tückisch. Wer alte Bevölkerungszahlen liest, sollte immer zuerst prüfen, was eigentlich gezählt wurde.
Siehe auch: Gemarkung, Kontribution, Brandschatzung
Quelle: www.lagis-hessen.de
Kontribution
Stadt & VerfassungAuch: Kontribution, Contribution, Kriegssteuer, Servis
Regelmäßige Zwangsabgabe zur Truppenversorgung — die systematische Form der Kriegsfinanzierung.
Ausführlich
Anders als die einmalige Brandschatzung ist die Kontribution eine dauerhafte, quotierte Abgabe: Ein Territorium wird veranlagt und muss laufend Geld, Getreide, Fourage und Quartier stellen. „Der Krieg ernährt den Krieg“ — das ist die Formel dahinter. Für Städte war die Kontribution auf Dauer zerstörerischer als eine einzelne Plünderung, weil sie die Substanz über Jahre abtrug. Im 18. Jahrhundert wurde der Begriff zur regulären Steuerbezeichnung.
Siehe auch: Brandschatzung, Dreißigjähriger Krieg, Hausgesess
Quelle: www.lagis-hessen.de
Wortlautzitate in diesem Eintrag stammen aus der genannten Literatur, nicht aus der Handschrift; sie sind nicht gegen den Volltext geprüft.
Kurfürstentum
Stadt & VerfassungAuch: Kurhessen, Kurfürstentum Hessen, Kurfürstentum Hessen-Kassel
Ab 1803 der Rang von Hessen-Kassel; der Landgraf wurde Kurfürst und behielt den Titel bis 1866.
Ausführlich
Kurfürsten waren ursprünglich die Wähler des römisch-deutschen Königs. Als Wilhelm IX. von Hessen-Kassel 1803 zum Kurfürsten Wilhelm I. erhoben wurde, war das Wahlrecht praktisch schon bedeutungslos — 1806 endete das Reich. Hessen-Kassel behielt den Titel trotzdem: „Kurhessen“ blieb bis zur preußischen Annexion 1866 die amtliche Bezeichnung, ein Kurfürstentum ohne Kaiser, das zu wählen wäre. Die Kuriosität sagt viel über den Umgang mit Rang im 19. Jahrhundert.
Siehe auch: Landgrafschaft, Landgraf, Subsidienvertrag
Quelle: de.wikipedia.org
Landgraf
Stadt & VerfassungAuch: Landgraf, lantgravius, Landgrave
Reichsfürstlicher Titel zwischen Graf und Herzog; die Landgrafen von Hessen sind die prägenden Landesherren der Region.
Ausführlich
Ein Landgraf steht rangmäßig über einem gewöhnlichen Grafen, weil er seine Gewalt unmittelbar vom König herleitet und nicht von einem Herzog. Für Hessen ist der Titel identitätsstiftend: Aus der Landgrafschaft Thüringen ging nach dem Erbfolgekrieg 1247–1264 die eigenständige Landgrafschaft Hessen hervor. Über Jahrhunderte entscheidet der Landgraf über Salzregal, Bergordnung, Konfession und Krieg — in Sooden ist er zugleich Rechtsinhaber und ab 1538 Konkurrenzunternehmer.
Siehe auch: Landgrafschaft, Kurfürstentum, Salzregal, Amt
Quelle: www.lagis-hessen.de
Landgrafschaft
Stadt & VerfassungAuch: Landgrafschaft Hessen, Hessen-Kassel, Hessen-Cassel, Hessen-Marburg
Das Territorium eines Landgrafen; für Bad Sooden-Allendorf maßgeblich Hessen bzw. ab 1567 Hessen-Kassel.
Ausführlich
Die Landgrafschaft Hessen entstand aus dem thüringisch-hessischen Erbfolgekrieg (1247–1264). 1567 wurde sie unter den Söhnen Philipps geteilt — für Bad Sooden-Allendorf zählt Hessen-Kassel. Solche Teilungen sind kein Nebenaspekt: Sie erzeugen konkurrierende Höfe, konkurrierende Konfessionen und konkurrierende Universitäten. Der Streit zwischen Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt um das Marburger Erbe ab 1604 führte direkt zu Moritz' Verbesserungspunkten und zur Gründung der Universität Gießen 1607.
Siehe auch: Landgraf, Kurfürstentum, Amt, Verbesserungspunkte
Quelle: www.deutsche-biographie.de
Münzstätte
Stadt & VerfassungAuch: Münzstätte, Münze, Münzhaus, Münzrecht
Ort, an dem im Auftrag eines Münzherrn Geld geprägt wird — ein Rangabzeichen ersten Ranges.
Ausführlich
Das Münzrecht gehört zu den höchsten Regalien; eine Münzstätte setzt Edelmetallzufluss, Fachpersonal und relevanten Geldumlauf voraus. Wo geprägt wird, wird gehandelt. Die Verlagerung einer Münzstätte ist deshalb ein handfester Indikator für die Verschiebung wirtschaftlicher Schwerpunkte — sie folgt dem Geld, nicht der Tradition.
Siehe auch: Brakteat, Marktrecht, Zoll, Privileg
Quelle: www.lagis-hessen.de
Reichsacht
Stadt & VerfassungAuch: Acht, Reichsacht, Aberacht, Bann
Reichsrechtliche Ächtung: Der Geächtete verliert Schutz, Rechte und Besitz und darf straflos angegriffen werden.
Ausführlich
Die Acht stellt jemanden außerhalb des Rechts — „vogelfrei“ im Wortsinn. Wer sie über sich hat, verliert Lehen, Ämter und Rechtsschutz; wer ihn tötet, begeht formal kein Unrecht. Für Reichsfürsten war die Acht die schärfste denkbare Sanktion und wurde entsprechend selten und politisch hochaufgeladen verhängt. Praktisch wirkte sie erst, wenn jemand sie auch vollstreckte — dafür gab es die Reichsexekution.
Siehe auch: Reichsexekution, Dreißigjähriger Krieg, Prager Friede
Quelle: www.deutsche-biographie.de
Reichsexekution
Stadt & VerfassungAuch: Reichsexekution, Exekution, Achtvollstreckung
Militärische Vollstreckung eines Reichsurteils gegen einen Reichsstand — Krieg mit Rechtstitel.
Ausführlich
Die Reichsexekution ist der Vollzugsteil der Acht: Kaiserliche oder beauftragte Truppen setzen das Urteil im Territorium des Geächteten durch. Das erklärt, warum Zerstörungen in solchen Feldzügen systematisch und flächendeckend erfolgten — sie waren nicht Beiwerk, sondern Zweck. Für die Betroffenen machte der Rechtstitel keinen Unterschied; historisch macht er aber sehr wohl einen: Er unterscheidet gezielte Strafaktion von zufälliger Kriegsverwüstung.
Siehe auch: Reichsacht, Brandschatzung, Kroaten, Dreißigjähriger Krieg
Quelle: www.deutsche-biographie.de
Söder Tor
Stadt & VerfassungAuch: Söder Tor, Södertor, Soodener Tor
Barockes Torhaus von 1704, einziger kontrollierter Zugang zum Salinengelände — heute Sitz des Salzmuseums.
Ausführlich
Das Salinenareal war seit Anfang des 17. Jahrhunderts eingezäunt, vermutlich zusätzlich durch einen Graben gesichert, und hatte nur einen einzigen bewachten Ein- und Ausgang. Das alte Holzgebäude brannte im Dreißigjährigen Krieg ab; Landgraf Carl ließ 1704 den barocken Nachfolgebau errichten. Zum Tor gehörten Wachpersonal und eine Gefängniszelle — beides gerichtet gegen den Salzschmuggel, der bei einem Monopolgut ein dauerhaftes Problem war. Das Bauwerk ist damit gebaute Wirtschaftspolitik.
Siehe auch: Salzmagazin, Salzmonopol, Salzregal, Kote
Quelle: de.wikipedia.org
Stadtrecht
Stadt & VerfassungAuch: Stadtrecht, Stadtprivileg, ius civitatis
Rechtsstellung, die einer Siedlung Selbstverwaltung, eigene Gerichtsbarkeit und Marktfreiheit verschafft.
Ausführlich
Stadtrecht ist kein einzelnes Dokument, sondern ein Bündel: Rat und Bürgermeister, eigenes Gericht, Markt, Mauerbau, Steuerhoheit, Bürgerrecht. Es wurde meist nach dem Vorbild einer Mutterstadt verliehen. Entscheidend für die Forschung ist: Die Stadtwerdung ist ein Prozess, kein Datum — viele Städte haben nie eine Verleihungsurkunde besessen, sondern sind in den Status hineingewachsen. Der erste harte Beleg ist dann meist ein eigenes Stadtsiegel.
Siehe auch: Stadtsiegel, Marktrecht, Privileg, Hauptsatzung
Quelle: www.lagis-hessen.de
Stadtsiegel
Stadt & VerfassungAuch: Stadtsiegel, sigillum civitatis, Ratssiegel
Eigenes Siegel der Bürgerschaft — der handfeste Beweis, dass eine Gemeinde rechtsfähig handeln kann.
Ausführlich
Wer siegelt, urkundet; wer urkundet, ist Rechtsperson. Ein eigenes Stadtsiegel ist deshalb für Historiker der belastbarste Nachweis städtischer Selbstverwaltung — belastbarer als jede spätere Behauptung. Die Formel sigillum nostre civitatis („Siegel unserer Stadt“) sagt: Hier handelt nicht der Herr, sondern die Bürgergemeinde. Motiv und Umschrift geben zugleich Auskunft über das Selbstbild der Stadt.
Siehe auch: Stadtrecht, Schultheiß, Privileg
Quelle: www.lagis-hessen.de
Wortlautzitate in diesem Eintrag stammen aus der genannten Literatur, nicht aus der Handschrift; sie sind nicht gegen den Volltext geprüft.
Wörter, die die Salzbibel selbst erklärt
Das Glossar des Holzvogts erklärt Wörter, die kein heutiges Wörterbuch kennt, und es erklärt sie durch den Betrieb: Was ein Ding kostet, wie viele davon in ein Siedehaus gehören, wer es liefern muss. Eine Auswahl — der Wortlaut ist der der Übersetzung, jede Stelle führt auf das Faksimile. Die technischen Zusammenhänge stehen auf der Seite Technik und Verfahren.
- Beiße
- „Das ist die Masse, die jeden Samstag aus dem Gesöde geholt wird; man zerschlägt sie und lässt sie in der Sole wieder zergehen, und dadurch wird die Sole zum Sieden gestärkt und verbessert.“ Bd. 2, S. 479, 509, 517
- Blut
- „Ist Rinderblut; es wird zum Bestreichen der Nähte an den Pfannen und zum Einbrennen derselben gebraucht“ — ein halbes Achtel Salz im Jahr wert. Bd. 2, S. 480, 503, 564
- Bothe, Kothe
- Das Siedehaus; 87 im Salzwerk, 43 des Landgrafen, 44 der Pfänner; „In jedem können in der Woche“ „2 Pfannen Salz gesotten werden.“ Bd. 2, S. 518, 519, 521
- Fegen
- „Immer wenn in einer Pfanne 5 oder 6 Werk gesotten worden sind, hängen sich die Scheiben hart und dick an die Pfanne; deshalb muss sie der Meister ausfegen.“ Bd. 2, S. 504, 553
- Gans, Herrengänse
- Die Schaufel voll Salz, die aus der Pfanne gehoben wird; „Ungefähr 24 Gänse gehen auf ein Achtel; das macht auf eine Pfanne — 192 Gänse. Eine hält am Gewicht ungefähr 5 oder 6 Pfund.“ Herrengänse sind die zwei Gänse je Werk, die der Sieder als Abgabe gibt. Bd. 2, S. 503, 505, 515
- Jahreswerk
- „Ist der Sand und die Schalen, die beim Sieden als Unreinigkeit in der Pfanne anfallen.“ Bd. 2, S. 517, 551
- Kaltlager, Kaltliegen
- „Heißt es, wenn man ablöscht und nicht siedet.“ Bd. 2, S. 523
- Salzleger
- Die vier Siedepausen im Jahr, acht Tage lang, in denen gebaut und die Ordnung verlesen wird (Bd. 1, S. 1025 ff.). Bd. 1, S. 1025
- Setzen, Zulassen, Zulegen
- „Setzen. So heißt es, wenn die Sole gar gesotten ist und in Ruhe steht, bis sie sich zu Salz gesetzt hat.“ „Zulassen. Heißt es, wenn man gesotten hat und die Sole gar ist, so dass man kein Feuer mehr darunter schürt und das Pfannentuch über die Pfanne zieht.“ „Zulegen. Heißt es, wenn die Sole gesetzt und zu Salz geworden ist, so dass man anfängt, sie aus der Pfanne an den Gänsen zu fangen.“ Bd. 2, S. 555, 577
- Schlotter
- „Wird anfänglich aus den Kohlen und der Asche gemacht und durch die zerschmolzene Beiße gebunden; daraus macht man die Wände am Gesöde.“ Bd. 2, S. 554
- Stollen
- „Ist der Bau um den Salzbrunnen, in dem das wilde Wasser von der Sole geschieden und abgeleitet wird.“ Bd. 2, S. 561, 562
- Werk
- „Werk. Ist eine Pfanne Salz, nämlich — 8 Achtel.“ Bd. 2, S. 568
- Wildes Wasser
- „Ist das Süßwasser, das neben und um den Salzbrunnen anfällt und quillt“; es wird gesondert ausgeschöpft und „durch die Abzucht in den Solgraben gelassen“. Bd. 2, S. 567, 568
- Winnung
- Die Abgabe des Sieders je Pfanne Salz: „Jeder Sieder gibt von jeder Pfanne — 3 Gulden 10 Albus.“ Bd. 1, S. 899; Bd. 2, S. 567
- Zeichen
- Hölzerne Marken, mit denen Holz, Kohle und Salz durch die Kontrolle liefen: „1. Flößzeichen, 2. Flößklafterzeichen, 4. Gegenzeichen, 5. Fuhrzeichen, 6. Eselhaufenzeichen, 7. Waldlegerzeichen“ — die Ziffer 3 fehlt in der Aufzählung. Bd. 2, S. 501, 578
- Zündsole
- Rohe Sole, die bei der Restglut nach dem Ausbringen des Salzes vorgesotten wird, „weil sich durch diese Verbesserung die andere Sole desto eher zu Salz entzündet, und auch damit das übrige Feuer nicht vergeblich ausgeht“. Bd. 2, S. 578
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